Änderungshistorie

(Übersetzung) Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2007 gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffend die Anwendung der Abweichung des Absatzes 1.1.4.2.1 auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt

1 Version · 2008-02-08 — 2009-06-30 (aufgehoben)
2009-06-30
Aufhebung
1970-01-01
RID - Beförderung von Stoffen der Klasse 9 - Artikel 6 Absatz 12 — v
Originalfassung Text zu diesem Datum