Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altbatterien und -akkumulatoren (Batterienverordnung)
die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie
die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,
ersichtlich sind.
(3) Ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen eines Herstellers für Batterien und Akkumulatoren, die in Österreich an Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 7,
Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002,
Übermittlung der Meldung gemäß § 24 Abs. 1 sowie § 25 Abs. 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und
Meldung einer etwaigen Einstellung der Tätigkeit der bevollmächtigenden Person oder des Bevollmächtigten im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002.
Die Daten gemäß Z 1 sind innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung als Bevollmächtigter gemäß Abs. 4 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln.
(4) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 2 oder bei Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.
(5) Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler kann ab dem 1. Oktober 2021 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2022 Rechtswirkung.
Bevollmächtigter in einem anderen Mitgliedstaat
§ 25c. Sofern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten für einen ausländischen Exporteur von Batterien an Letztverbraucher besteht, hat ein österreichischer Exporteur, der Batterien in diesem Mitgliedstaat in Verkehr bringt in diesem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu benennen.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Pflichten des Eigenimporteurs
§ 26. Eigenimporteure (§ 3 Z 8) sind für den Fall, dass kein Hersteller für die Rücknahme der Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet,
entweder
die als Abfall anfallenden Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien zu erfassen und
im Sinne des § 5 zu behandeln und
für diese Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien eine Meldung gemäß § 25 Abs. 1 zu erstatten
oder
hinsichtlich dieser Geräte- oder Fahrzeugbatterien an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
Die unentgeltliche Abgabe dieser Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien gemäß § 9 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 ist nicht zulässig.
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 27. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG, ABl. Nr. L 266 vom 26.09.2006 S. 1, umgesetzt.
Umsetzung von Unionsrecht
§ 27. Mit dieser Verordnung werden
die Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG, ABl. Nr. L 266 vom 26.09.2006 S. 1 und
die Richtlinie 2013/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und –akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, und von Knopfzellen mit geringem Quecksilbergehalt sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/603/EG der Kommission, ABl. Nr. L 329 vom 10.12.2013 S. 5
umgesetzt.
Umsetzung von Unionsrecht
§ 27. Mit dieser Verordnung werden
die Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG, ABl. Nr. L 266 vom 26.09.2006 S. 1,
die Richtlinie 2013/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und –akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, und von Knopfzellen mit geringem Quecksilbergehalt sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/603/EG der Kommission, ABl. Nr. L 329 vom 10.12.2013 S. 5, und
die Richtlinie (EU) 2018/849 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 93,
umgesetzt.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 28. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 21, 23 und 26 treten mit 26. September 2008 in Kraft.
(3) Die Verordnung über die Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren, BGBl. Nr. 514/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/1999, und § 1 Z 7, § 26 sowie Anhang G Punkt 1 der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 62/2007, treten mit Ablauf des 25. September 2008 außer Kraft.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 28. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 21, 23 und 26 treten mit 26. September 2008 in Kraft.
(2a) Die §§ 4, 8, 17, 21, 22 und 27 sowie der Anhang 4 in der Fassung des BGBl. II Nr. 109/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(3) Die Verordnung über die Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren, BGBl. Nr. 514/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/1999, und § 1 Z 7, § 26 sowie Anhang G Punkt 1 der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 62/2007, treten mit Ablauf des 25. September 2008 außer Kraft.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 28. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 21, 23 und 26 treten mit 26. September 2008 in Kraft.
(3) Die Verordnung über die Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren, BGBl. Nr. 514/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/1999, und § 1 Z 7, § 26 sowie Anhang G Punkt 1 der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 62/2007, treten mit Ablauf des 25. September 2008 außer Kraft.
(4) Die §§ 4, 8, 17, 21, 22 und 27 sowie der Anhang 4 in der Fassung des BGBl. II Nr. 109/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(5) Die §§ 1, 3a samt Überschrift, 5, 17, 21, 22 und 25, der 6a. Abschnitt und § 27 sowie der Anhang 4 in der Fassung des BGBl. II Nr. 311/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 9 in der Fassung des BGBl. II Nr. 311/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
Anhang 1
Mindesteffizienzen
Mit den Recyclingverfahren müssen die folgenden Mindesteffizienzen für die stoffliche Verwertung erreicht werden:
stoffliche Verwertung von 65% des durchschnittlichen Gewichts von Blei-Säure-Batterien bei einem Höchstmaß an Recycling des Bleigehalts, das ohne übermäßige Kosten technisch erreichbar ist;
stoffliche Verwertung von 75% des durchschnittlichen Gewichts von Nickel-Cadmium-Batterien bei einem Höchstmaß an Recycling des Cadmiumgehalts, das ohne übermäßige Kosten technisch erreichbar ist;
stoffliche Verwertung von 50% des durchschnittlichen Gewichts sonstiger Altbatterien.
Anhang 2
Kennzeichnung von Batterien, Akkumulatoren und Batteriesätzen für die getrennte Sammlung
Das Symbol für die „getrennte Sammlung“ besteht für alle Batterien aus einer durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern, wie nachstehend abgebildet:
Das Symbol muss mindestens 3% der größten Seitenfläche der Batterie, des Akkumulators oder des Batteriesatzes, höchstens jedoch eine Fläche von 5 × 5 cm, einnehmen. Bei zylindrischen Formaten muss das Symbol mindestens 1,5% der Oberfläche der Batterie oder des Akkumulators, höchstens jedoch eine Fläche von 5 × 5 cm, einnehmen.
Das chemische Zeichen mit der Angabe des enthaltenen Schwermetalls ist unterhalb des Symbols aufzudrucken; das chemische Zeichen muss eine Fläche von mindestens einem Viertel der Größe des Symbols einnehmen.
Die Symbole und Zeichen müssen so aufgedruckt werden, dass sie gut sichtbar, lesbar und dauerhaft sind.
Anhang 3
Einteilung der Altbatterien und Mengenschwellen
| Sammel- und Behandlungskategorie | Mengenschwelle in kg für die Meldung eines Abholbedarfs oder für die Abholung gemäß § 14 |
|---|---|
| Gerätealtbatterien | 300 kg |
| Fahrzeugaltbatterien | 600 kg |
| Industriealtbatterien | – |
Anhang 4
Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß § 20
Massenanteil an Gerätebatterien
Für die Berechnung des Massenanteils sind die seit Beginn des Kalenderjahres als in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Gerätebatterien heranzuziehen. Für das Jahr 2008 sind die ab dem dritten Kalenderquartal als in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Batterien heranzuziehen.
Der Massenanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem je Kalenderquartal zu ermitteln und ist jeweils bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Meldefrist gemäß § 24 festzusetzen und wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils des nächstfolgenden Kalenderquartals wirksam.
Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb mit Ende eines Kalenderquartals einstellt, sind die in Verkehr gesetzten Massen dieses Systems der der Beendigung vorangehenden Quartale nicht mehr in die Berechnung der Massenanteile der verbleibenden Systeme der der Einstellung folgenden Quartale einzurechnen.
Die festgesetzten Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme sind jeweils zu veröffentlichen.
Der Massenanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:
Der Massenanteil eines Systems (MAS) ist die vom System (von dessen Teilnehmenden) gemeldete Masse an Batterien (MS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen gemeldeten Massen an Batterien (Mgesamt) in Prozent:
MAS in % = 100 x MS/Mgesamt
Der Massenanteil ändert sich infolge der Meldungen der in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Batterien (je Quartal).
Berücksichtigung von gesammelten Gerätealtbatterien gemäß § 18 (eigene Sammelleistung)
Die im Rahmen der eigenen Sammelleistung gesammelten Massen werden erst berücksichtigt, wenn eine Meldung entsprechend den Vorgaben des § 18 Abs. 3 erfolgt ist.
Die Koordinierungsstelle prüft die eingelangten Meldungen gemäß § 18 Abs. 3 unverzüglich auf Plausibilität und berechnet entsprechend den gemeldeten Massen den Verpflichtungsanteil des Sammel- und Verwertungssystems neu.
Auswahlkriterien für die Weiterleitung eines Abholbedarfs
Auswahlkriterium für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem ist der Verpflichtungsanteil, der sich aus dem Massenanteil und dem Abholanteil errechnet:
3.1. Abholanteil
Die Ermittlung des Abholanteils hat fortlaufend auf Basis der bisher im Kalenderjahr von Sammel- und Verwertungssystemen gesammelten Gerätealtbatterien zu erfolgen.
Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb mit Ende eines Kalenderquartals einstellt, sind die gesammelten Massen dieses Systems der der Beendigung vorangehenden Quartale nicht mehr in die Berechnung der Abholanteile der verbleibenden Systeme der der Einstellung folgenden Quartale einzurechnen.
Der Abholanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:
Der Abholanteil (AAS) eines Systems ist die vom System gesammelte (abgeholte) Masse an Gerätealtbatterien (AS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von Systemen gesammelten (abgeholten) Massen an Gerätealtbatterien (Agesamt) in Prozent:
AAS in % = 100 x AS/Agesamt
Der Abholanteil ändert sich infolge
einer Weiterleitung des Abholbedarfs aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß Punkt 4.a),
einer Weiterleitung der Abholbedarfs gemäß Punkt 4.b),
der Berücksichtigung einer eigenen Sammelleistung gemäß Punkt 2.,
allfälliger Korrekturen nach Verwiegung und Meldung der tatsächlich abgeholten Masse,
von Anrechnungen und Gegenrechnungen aufgrund eines Jahresausgleiches gemäß Punkt 5.
Der Abholanteil wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils herangezogen.
3.2. Verpflichtungsanteil
Der Verpflichtungsanteil ist für die Koordinierungsstelle die Grundlage für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem.
Der Verpflichtungsanteil ist der Zahlenwert in Prozent, der die Höhe der Verpflichtung eines Sammel- und Verwertungssystems zur Abholung von bereitgestellten Gerätealtbatterien in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 darstellt. Der Verpflichtungsanteil entspricht am 1. Oktober 2008 und in der Folge zu Beginn jedes Kalenderjahres dem jeweiligen Massenanteil.
Nach jeder Änderung des Abholanteils ist der Verpflichtungsanteil neu zu berechnen und dem jeweiligen System elektronisch bekannt zu geben und auf der Internetseite der Koordinierungsstelle zu veröffentlichen.
Der Verpflichtungsanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:
Die Ermittlung des laufenden Verpflichtungsanteils eines Systems (VAS) hat auf Basis des Massenanteils (MAS) gemäß Punkt 1. geteilt durch den laufend ermittelten Abholanteil (AAS) gemäß Punkt 3.1. zu erfolgen.
VAS in % = 100 x MAS/AAS
Nach Überschreiten eines Kalenderquartals sind bei der Berechnung des Verpflichtungsanteils die jeweils neu ermittelten Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme heranzuziehen.
Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem
Die Koordinierungsstelle hat eine Liste aller Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien, gereiht nach der Höhe der sich ergebenden Verpflichtungsanteile zu führen und laufend zu aktualisieren. Diese Liste ist den Sammel- und Verwertungssystemen bekannt zu geben.
Die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem hat im Wege des Registers wie folgt zu erfolgen:
Die Weiterleitung aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a hat an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das sich zur freiwilligen Übernahme bereit erklärt hat; sofern sich mehrere Systeme zu einer freiwilligen Übernahme bereit erklärt haben, hat die Koordinierungsstelle von diesen Systemen jenes auszuwählen, das den höchsten Verpflichtungsanteil zum Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs hat.
Sofern sich kein System für eine freiwillige Übernahme des Abholbedarfs bereit erklärt hat, hat die Weiterleitung des Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das den höchsten zahlenmäßigen Verpflichtungsanteil zum Zeitpunkt des Einlangens des Abholbedarfs einer Sammelstelle nach § 3 Z 15 aufweist. Für den Fall, dass die Verpflichtungsanteile von zwei oder mehreren Systemen ident sind, ist das System heranzuziehen, das den höheren Massenanteil aufweist.
Der Zeitpunkt des Einlangens eines Abholbedarfs und das Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme sind minutengenau festzustellen. Der Verpflichtungsanteil des zur Abholung verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems ist vor der Bearbeitung eines neuen Abholbedarfs neu zu berechnen, wodurch sich eine Neureihung der Verpflichtungsanteile ergibt.
Eine Änderung des Verpflichtungsanteils nach Weiterleitung einer Abholung beeinflusst bereits erfolgte Weiterleitungen nicht.
Jahresausgleich
Der Jahresausgleich dient dazu, Schwankungen zwischen den Quartalsabholmengen auszugleichen und daraus resultierende mögliche ungleiche Rahmenbedingungen der Verpflichtungen der Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien zu vermeiden. Der Jahresausgleich ist bis zum Ende des zweiten Quartals des der Berechnung folgenden Kalenderjahres durchzuführen. Der Jahresausgleich ist wie folgt zu ermitteln:
5.1. Addition der im Kalenderjahr insgesamt angefallenen und zur Abholung bereitgestellten Gerätealtbatterien in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 und der nach Punkt 2. berücksichtigten eigenen Sammelleistungen (SL gesamt ).
5.2. Addition der Sammelleistungen des Sammel- und Verwertungssystems im Kalenderjahr (SL S ). Ab 1. Jänner 2010, erstmals für die Jahresausgleichsrechnung des Jahres 2010 erfolgt die Berücksichtigung von Sammelleistungen nur bis zu 10% Übererfüllung der Masse, die das Sammel- und Verwertungssystem im jeweiligen Kalenderjahr aufgrund seines Verpflichtungsanteils sammeln musste.
5.3. Berechnung des Massenanteils eines Systems für das gesamte Kalenderjahr auf Basis der vom System (von dessen Teilnehmenden) als im Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 gemeldeten Masse an Gerätebatterien geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen als im Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und gemeldeten Massen an Gerätebatterien (MA S_Jahr ).
5.4. Ein Sammel- und Verwertungssystem hat seine Abholverpflichtungen für ein Kalenderjahr erfüllt, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
SLS = SLgesamt x MAS_Jahr
5.5. Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr übererfüllt, indem eine größere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz zu Beginn des dritten Quartals des folgenden Kalenderjahres als fiktive Abholung dem Abholanteil des Systems anzurechnen. Diese Masse ist für den Jahresausgleich für dieses folgende Kalenderjahr als Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems anzurechnen.
5.6. Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr untererfüllt, indem eine geringere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz ab Beginn des dritten Quartals des folgenden Kalenderjahres den Abholungen des Systems bei der Ermittlung des Abholanteils bis zur tatsächlichen Erfüllung von Abholungen im Ausmaß der Massendifferenz gegenzurechnen. Gesammelte Massen, die zum Ausgleich einer Untererfüllung des Vorjahres herangezogen werden, sind für das laufende Kalenderjahr nicht noch einmal als gesammelt zu berücksichtigten.
Beendigung eines Systems
Für den Fall der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems auf Basis eines rechtskräftigen Bescheides hat die Koordinierungsstelle für auf die der Beendigung folgenden Kalenderquartale eine Neuberechnung der Massenanteile auf Basis der gemeldeten Massen gemäß Punkt 1. der verbliebenen Sammel- und Verwertungssysteme durchzuführen und zu veröffentlichen. Vorangegangene Berechnungen der Massenanteile für die auf die Beendigung folgenden Kalenderquartale werden damit ungültig.
Anhang 4
Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß § 20
Massenanteil an Gerätebatterien
Für die Berechnung des Massenanteils sind die seit Beginn eines Kalenderquartals als in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Gerätebatterien heranzuziehen. Für das Jahr 2008 sind die ab dem dritten Kalenderquartal als in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Batterien heranzuziehen.
Der Massenanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem je Kalenderquartal zu ermitteln und ist jeweils bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Meldefrist gemäß § 24 festzusetzen und wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils des nächstfolgenden Kalenderquartals wirksam.
Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb mit Ende eines Kalenderquartals einstellt, sind die in Verkehr gesetzten Massen dieses Systems der der Beendigung vorangehenden Quartale nicht mehr in die Berechnung der Massenanteile der verbleibenden Systeme der der Einstellung folgenden Quartale einzurechnen.
Die festgesetzten Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme sind jeweils zu veröffentlichen.
Der Massenanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:
Der Massenanteil eines Systems (MAS) ist die vom System (von dessen Teilnehmenden) gemeldete Masse an Batterien (MS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen gemeldeten Massen an Batterien (Mgesamt) in Prozent:
MAS in % = 100 x MS/Mgesamt
Der Massenanteil ändert sich infolge der Meldungen der in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Batterien (je Quartal).
Berücksichtigung von gesammelten Gerätealtbatterien gemäß § 18 (eigene Sammelleistung)
Die im Rahmen der eigenen Sammelleistung gesammelten Massen werden erst berücksichtigt, wenn eine Meldung entsprechend den Vorgaben des § 18 Abs. 3 erfolgt ist.
Die Koordinierungsstelle prüft die eingelangten Meldungen gemäß § 18 Abs. 3 unverzüglich auf Plausibilität und berechnet entsprechend den gemeldeten Massen den Verpflichtungsanteil des Sammel- und Verwertungssystems neu.
Auswahlkriterien für die Weiterleitung eines Abholbedarfs
Auswahlkriterium für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem ist der Verpflichtungsanteil, der sich aus dem Massenanteil und dem Abholanteil errechnet:
3.1. Abholanteil
Die Ermittlung des Abholanteils hat fortlaufend auf Basis der bisher im Kalenderjahr von Sammel- und Verwertungssystemen gesammelten Gerätealtbatterien zu erfolgen.
Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb mit Ende eines Kalenderquartals einstellt, sind die gesammelten Massen dieses Systems der der Beendigung vorangehenden Quartale nicht mehr in die Berechnung der Abholanteile der verbleibenden Systeme der der Einstellung folgenden Quartale einzurechnen.
Der Abholanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:
Der Abholanteil (AAS) eines Systems ist die vom System gesammelte (abgeholte) Masse an Gerätealtbatterien (AS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von Systemen gesammelten (abgeholten) Massen an Gerätealtbatterien (Agesamt) in Prozent:
AAS in % = 100 x AS/Agesamt
Der Abholanteil ändert sich infolge
einer Weiterleitung des Abholbedarfs aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß Punkt 4.a),
einer Weiterleitung der Abholbedarfs gemäß Punkt 4.b),
der Berücksichtigung einer eigenen Sammelleistung gemäß Punkt 2.,
allfälliger Korrekturen nach Verwiegung und Meldung der tatsächlich abgeholten Masse,
von Anrechnungen und Gegenrechnungen aufgrund eines Jahresausgleiches gemäß Punkt 5.
Der Abholanteil wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils herangezogen.
3.2. Verpflichtungsanteil
Der Verpflichtungsanteil ist für die Koordinierungsstelle die Grundlage für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem.
Der Verpflichtungsanteil ist der Zahlenwert in Prozent, der die Höhe der Verpflichtung eines Sammel- und Verwertungssystems zur Abholung von bereitgestellten Gerätealtbatterien in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 darstellt. Der Verpflichtungsanteil entspricht am 1. Oktober 2008 und in der Folge zu Beginn jedes Kalenderjahres dem jeweiligen Massenanteil.
Nach jeder Änderung des Abholanteils ist der Verpflichtungsanteil neu zu berechnen und dem jeweiligen System elektronisch bekannt zu geben und auf der Internetseite der Koordinierungsstelle zu veröffentlichen.
Der Verpflichtungsanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:
Die Ermittlung des laufenden Verpflichtungsanteils eines Systems (VAS) hat auf Basis des Massenanteils (MAS) gemäß Punkt 1. geteilt durch den laufend ermittelten Abholanteil (AAS) gemäß Punkt 3.1. zu erfolgen.
VAS in % = 100 x MAS/AAS
Nach Überschreiten eines Kalenderquartals sind bei der Berechnung des Verpflichtungsanteils die jeweils neu ermittelten Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme heranzuziehen.
Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem
Die Koordinierungsstelle hat eine Liste aller Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien, gereiht nach der Höhe der sich ergebenden Verpflichtungsanteile zu führen und laufend zu aktualisieren. Diese Liste ist den Sammel- und Verwertungssystemen bekannt zu geben.
Die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem hat im Wege des Registers wie folgt zu erfolgen:
Die Weiterleitung aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a hat an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das sich zur freiwilligen Übernahme bereit erklärt hat; sofern sich mehrere Systeme zu einer freiwilligen Übernahme bereit erklärt haben, hat die Koordinierungsstelle von diesen Systemen jenes auszuwählen, das den höchsten Verpflichtungsanteil zum Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs hat.
Sofern sich kein System für eine freiwillige Übernahme des Abholbedarfs bereit erklärt hat, hat die Weiterleitung des Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das den höchsten zahlenmäßigen Verpflichtungsanteil zum Zeitpunkt des Einlangens des Abholbedarfs einer Sammelstelle nach § 3 Z 15 aufweist. Für den Fall, dass die Verpflichtungsanteile von zwei oder mehreren Systemen ident sind, ist das System heranzuziehen, das den höheren Massenanteil aufweist.
Der Zeitpunkt des Einlangens eines Abholbedarfs und das Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme sind minutengenau festzustellen. Der Verpflichtungsanteil des zur Abholung verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems ist vor der Bearbeitung eines neuen Abholbedarfs neu zu berechnen, wodurch sich eine Neureihung der Verpflichtungsanteile ergibt.
Eine Änderung des Verpflichtungsanteils nach Weiterleitung einer Abholung beeinflusst bereits erfolgte Weiterleitungen nicht.
Jahresausgleich
Der Jahresausgleich dient dazu, Schwankungen zwischen den Quartalsabholmengen auszugleichen und daraus resultierende mögliche ungleiche Rahmenbedingungen der Verpflichtungen der Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien zu vermeiden. Der Jahresausgleich ist bis zum Ende des zweiten Quartals des der Berechnung folgenden Kalenderjahres durchzuführen. Der Jahresausgleich ist wie folgt zu ermitteln:
5.1. Addition der im Kalenderjahr insgesamt angefallenen und zur Abholung bereitgestellten Gerätealtbatterien in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 und der nach Punkt 2. berücksichtigten eigenen Sammelleistungen (SL gesamt ).
5.2. Addition der Sammelleistungen des Sammel- und Verwertungssystems im Kalenderjahr (SL S ). Ab 1. Jänner 2010, erstmals für die Jahresausgleichsrechnung des Jahres 2010 erfolgt die Berücksichtigung von Sammelleistungen nur bis zu 10% Übererfüllung der Masse, die das Sammel- und Verwertungssystem im jeweiligen Kalenderjahr aufgrund seines Verpflichtungsanteils sammeln musste.
5.3. Berechnung des Massenanteils eines Systems für das gesamte Kalenderjahr auf Basis der vom System (von dessen Teilnehmenden) als im Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 gemeldeten Masse an Gerätebatterien geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen als im Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und gemeldeten Massen an Gerätebatterien (MA S_Jahr ).
5.4. Ein Sammel- und Verwertungssystem hat seine Abholverpflichtungen für ein Kalenderjahr erfüllt, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
SLS = SLgesamt x MAS_Jahr
5.5. Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr übererfüllt, indem eine größere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz zu Beginn des dritten Quartals des folgenden Kalenderjahres als fiktive Abholung dem Abholanteil des Systems anzurechnen. Diese Masse ist für den Jahresausgleich für dieses folgende Kalenderjahr als Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems anzurechnen.
5.6. Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr untererfüllt, indem eine geringere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz ab Beginn des dritten Quartals des folgenden Kalenderjahres den Abholungen des Systems bei der Ermittlung des Abholanteils bis zur tatsächlichen Erfüllung von Abholungen im Ausmaß der Massendifferenz gegenzurechnen. Gesammelte Massen, die zum Ausgleich einer Untererfüllung des Vorjahres herangezogen werden, sind für das laufende Kalenderjahr nicht noch einmal als gesammelt zu berücksichtigten.
Beendigung eines Systems
Für den Fall der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems auf Basis eines rechtskräftigen Bescheides hat die Koordinierungsstelle für auf die der Beendigung folgenden Kalenderquartale eine Neuberechnung der Massenanteile auf Basis der gemeldeten Massen gemäß Punkt 1. der verbliebenen Sammel- und Verwertungssysteme durchzuführen und zu veröffentlichen. Vorangegangene Berechnungen der Massenanteile für die auf die Beendigung folgenden Kalenderquartale werden damit ungültig.
Anhang 4
Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß § 20
Massenanteil an Gerätebatterien
Für die Berechnung des Massenanteils sind die seit Beginn eines Kalenderquartals als in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Gerätebatterien heranzuziehen. Für das Jahr 2008 sind die ab dem dritten Kalenderquartal als in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Batterien heranzuziehen.
Der Massenanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem je Kalenderquartal zu ermitteln und ist jeweils bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Meldefrist gemäß § 24 festzusetzen und wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils des nächstfolgenden Kalenderquartals wirksam.
Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb mit Ende eines Kalenderquartals einstellt, sind die in Verkehr gesetzten Massen dieses Systems der der Beendigung vorangehenden Quartale nicht mehr in die Berechnung der Massenanteile der verbleibenden Systeme der der Einstellung folgenden Quartale einzurechnen.
Die festgesetzten Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme sind jeweils zu veröffentlichen.
Der Massenanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:
Der Massenanteil eines Systems (MAS) ist die vom System (von dessen Teilnehmenden) gemeldete Masse an Batterien (MS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen gemeldeten Massen an Batterien (Mgesamt) in Prozent:
MAS in % = 100 x MS/Mgesamt
Der Massenanteil ändert sich infolge der Meldungen der in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Batterien (je Quartal).
Berücksichtigung von gesammelten Gerätealtbatterien gemäß § 18 (eigene Sammelleistung)
Die im Rahmen der eigenen Sammelleistung gesammelten Massen werden erst berücksichtigt, wenn eine Meldung entsprechend den Vorgaben des § 18 Abs. 3 erfolgt ist.
Die Koordinierungsstelle prüft die eingelangten Meldungen gemäß § 18 Abs. 3 unverzüglich auf Plausibilität und berechnet entsprechend den gemeldeten Massen den Verpflichtungsanteil des Sammel- und Verwertungssystems neu.
Auswahlkriterien für die Weiterleitung eines Abholbedarfs
Auswahlkriterium für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem ist der Verpflichtungsanteil, der sich aus dem Massenanteil und dem Abholanteil errechnet:
3.1. Abholanteil
Die Ermittlung des Abholanteils hat fortlaufend auf Basis der bisher im Kalenderjahr von Sammel- und Verwertungssystemen gesammelten Gerätealtbatterien zu erfolgen.
Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb mit Ende eines Kalenderquartals einstellt, sind die gesammelten Massen dieses Systems der der Beendigung vorangehenden Quartale nicht mehr in die Berechnung der Abholanteile der verbleibenden Systeme der der Einstellung folgenden Quartale einzurechnen.
Der Abholanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:
Der Abholanteil (AAS) eines Systems ist die vom System gesammelte (abgeholte) Masse an Gerätealtbatterien (AS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von Systemen gesammelten (abgeholten) Massen an Gerätealtbatterien (Agesamt) in Prozent:
AAS in % = 100 x AS/Agesamt
Der Abholanteil ändert sich infolge
einer Weiterleitung des Abholbedarfs aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß Punkt 4.a),
einer Weiterleitung der Abholbedarfs gemäß Punkt 4.b),
der Berücksichtigung einer eigenen Sammelleistung gemäß Punkt 2.,
allfälliger Korrekturen nach Verwiegung und Meldung der tatsächlich abgeholten Masse,
von Anrechnungen und Gegenrechnungen aufgrund eines Jahresausgleiches gemäß Punkt 5.
Der Abholanteil wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils herangezogen.
3.2. Verpflichtungsanteil
Der Verpflichtungsanteil ist für die Koordinierungsstelle die Grundlage für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem.
Der Verpflichtungsanteil ist der Zahlenwert in Prozent, der die Höhe der Verpflichtung eines Sammel- und Verwertungssystems zur Abholung von bereitgestellten Gerätealtbatterien in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 darstellt. Der Verpflichtungsanteil entspricht am 1. Oktober 2008 und in der Folge zu Beginn jedes Kalenderjahres dem jeweiligen Massenanteil.
Nach jeder Änderung des Abholanteils ist der Verpflichtungsanteil neu zu berechnen und dem jeweiligen System elektronisch bekannt zu geben und auf der Internetseite der Koordinierungsstelle zu veröffentlichen.
Der Verpflichtungsanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:
Die Ermittlung des laufenden Verpflichtungsanteils eines Systems (VAS) hat auf Basis des Massenanteils (MAS) gemäß Punkt 1. geteilt durch den laufend ermittelten Abholanteil (AAS) gemäß Punkt 3.1. zu erfolgen.
VAS in % = 100 x MAS/AAS
Nach Überschreiten eines Kalenderquartals sind bei der Berechnung des Verpflichtungsanteils die jeweils neu ermittelten Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme heranzuziehen.
Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem
Die Koordinierungsstelle hat eine Liste aller Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien, gereiht nach der Höhe der sich ergebenden Verpflichtungsanteile zu führen und laufend zu aktualisieren. Diese Liste ist den Sammel- und Verwertungssystemen bekannt zu geben.
Die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem hat im Wege des Registers wie folgt zu erfolgen:
Die Weiterleitung aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a hat an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das sich zur freiwilligen Übernahme bereit erklärt hat; sofern sich mehrere Systeme zu einer freiwilligen Übernahme bereit erklärt haben, hat die Koordinierungsstelle von diesen Systemen jenes auszuwählen, das den höchsten Verpflichtungsanteil zum Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs hat.
Sofern sich kein System für eine freiwillige Übernahme des Abholbedarfs bereit erklärt hat, hat die Weiterleitung des Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das den höchsten zahlenmäßigen Verpflichtungsanteil zum Zeitpunkt des Einlangens des Abholbedarfs einer Sammelstelle nach § 3 Z 15 aufweist. Für den Fall, dass die Verpflichtungsanteile von zwei oder mehreren Systemen ident sind, ist das System heranzuziehen, das den höheren Massenanteil aufweist.
Der Zeitpunkt des Einlangens eines Abholbedarfs und das Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme sind minutengenau festzustellen. Der Verpflichtungsanteil des zur Abholung verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems ist vor der Bearbeitung eines neuen Abholbedarfs neu zu berechnen, wodurch sich eine Neureihung der Verpflichtungsanteile ergibt.
Eine Änderung des Verpflichtungsanteils nach Weiterleitung einer Abholung beeinflusst bereits erfolgte Weiterleitungen nicht.
Jahresausgleich
Der Jahresausgleich dient dazu, Schwankungen zwischen den Quartalsabholmengen auszugleichen und daraus resultierende mögliche ungleiche Rahmenbedingungen der Verpflichtungen der Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien zu vermeiden. Der Jahresausgleich ist bis zum 30. April des der Berechnung folgenden Kalenderjahres durchzuführen. Der Jahresausgleich ist wie folgt zu ermitteln:
5.1. Addition der im Kalenderjahr insgesamt angefallenen und zur Abholung bereitgestellten Gerätealtbatterien in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 und der nach Punkt 2. berücksichtigten eigenen Sammelleistungen (SL gesamt ).
5.2. Addition der Sammelleistungen des Sammel- und Verwertungssystems im Kalenderjahr (SL S ). Ab 1. Jänner 2010, erstmals für die Jahresausgleichsrechnung des Jahres 2010 erfolgt die Berücksichtigung von Sammelleistungen nur bis zu 10% Übererfüllung der Masse, die das Sammel- und Verwertungssystem im jeweiligen Kalenderjahr aufgrund seines Verpflichtungsanteils sammeln musste.
5.3. Berechnung des Massenanteils eines Systems für das gesamte Kalenderjahr auf Basis der vom System (von dessen Teilnehmenden) als im Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 gemeldeten Masse an Gerätebatterien geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen als im Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und gemeldeten Massen an Gerätebatterien (MA S_Jahr ).
5.4. Ein Sammel- und Verwertungssystem hat seine Abholverpflichtungen für ein Kalenderjahr erfüllt, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
SLS = SLgesamt x MAS_Jahr
5.5. Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr übererfüllt, indem eine größere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz zu Beginn des dritten Quartals des folgenden Kalenderjahres als fiktive Abholung dem Abholanteil des Systems anzurechnen. Diese Masse ist für den Jahresausgleich für dieses folgende Kalenderjahr als Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems anzurechnen.
5.6. Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr untererfüllt, indem eine geringere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz ab 1. Mai des laufenden Kalenderjahres den Abholungen des Systems bei der Ermittlung des Abholanteils bis zur tatsächlichen Erfüllung von Abholungen im Ausmaß der Massendifferenz gegenzurechnen. Gesammelte Massen, die zum Ausgleich einer Untererfüllung des Vorjahres herangezogen werden, sind für das laufende Kalenderjahr nicht noch einmal als gesammelt zu berücksichtigten.
Beendigung eines Systems
Für den Fall der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems auf Basis eines rechtskräftigen Bescheides hat die Koordinierungsstelle für auf die der Beendigung folgenden Kalenderquartale eine Neuberechnung der Massenanteile auf Basis der gemeldeten Massen gemäß Punkt 1. der verbliebenen Sammel- und Verwertungssysteme durchzuführen und zu veröffentlichen. Vorangegangene Berechnungen der Massenanteile für die auf die Beendigung folgenden Kalenderquartale werden damit ungültig.
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