(Übersetzung)Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung vongefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnungund Erklärung(NR: GP XXII RV 196 AB 577 S. 71. BR: AB 7114 S. 712.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2008-02-29
Letzte Aktualisierung 2025-01-01
Status Aufgehoben · 2009-02-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 23
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Verordnung und Erklärung wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der englischen und russischen Sprachfassung *1) dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 9. November 2004 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen und die Verordnung sind gemäß Art. 11 Abs. 1 mit 29. Februar 2008 in Kraft getreten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

Erklärung gemäß Art. 14:

Das Übereinkommen kommt auf der Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), der March, der Enns und der Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, zur Anwendung.

Ausgenommen von der Anwendung des Übereinkommens sind:

1.

Die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zum Wehr II (Strom-km 1918,300);

2.

Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1948,890, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;

3.

Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;

4.

Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2037,300, linkes Ufer) gelegene Teil des linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2035,700, rechtes Ufer) gelegene Teil des Melker Donaualtarmes;

5.

Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle

6.

die Enns ab Fluß-km 2,70;

7.

die Traun ab Fluß-km 1,80;

8.

die March ab Fluß-km 6,0;

9.

alle nicht genannten Gewässer.

```


```

Bulgarien

```


```

Deutschland

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Frankreich

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```

Luxemburg

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Moldau

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Niederlande

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Russische Föderation

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Ungarn

```


```

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Deutschland:

Unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf dem Rhein dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt und die Umsetzung des Übereinkommens auf der Mosel dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Moselkommission unterliegt.

Frankreich:

Die Französische Republik erklärt unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf dem Rhein und der Mosel dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt.

Luxemburg:

Die Erklärung wurde bei der Unterzeichnung abgegeben und bei der Ratifikation bekräftigt:

Die Regierung des Großfürstentums Luxemburg erklärt anlässlich der Unterzeichnung dieses Übereinkommens, dass die sich daraus ergebenden Verpflichtungen in keiner Weise die Verpflichtungen berühren, die Luxemburg durch seine Mitgliedschaft in der Europäischen Union eingegangen ist.

Niederlande:

Unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf den Flüssen Rhein, Waal und Lek dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCHE, gemeinsam einheitliche Prinzipien und Regeln aufzustellen mit dem Ziel:

a)

die Sicherheit der internationalen Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen zu verstärken

b)

durch Vermeidung von Verschmutzungen, die bei Unfällen und Zwischenfällen bei solchen Beförderungen entstehen könnten, wirksam zum Umweltschutz beizutragen und

c)

die Beförderungsabläufe zu erleichtern und den internationalen Handel zu fördern,

Beigefügte Verordnung

ANLAGE A: Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und

Gegenstände

ANLAGE B.1: Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in

Versandstücken oder in loser Schüttung

ANLAGE B.2: Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in

Tankschiffen

ANLAGE C: Vorschriften und Verfahren für Untersuchungen,

Ausstellung der Zulassungszeugnisse,

Klassifikationsgesellschaften, Abweichungen,

Ausnahmegenehmigungen, Kontrollen, Ausbildung und

Prüfungen von Sachkundigen

ANLAGE D.1: Allgemeine Übergangsbestimmungen

ANLAGE D.2: Zusätzliche Übergangsbestimmungen, die auf besonderen

Binnenwasserstrassen gelten

INHALTSVERZEICHNIS

Seite

ANLAGE A VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEFÄHRLICHEN STOFFE UND

GEGENSTÄNDE ....................................  000

Inhaltsverzeichnis der Anlage A ............................  000

I. Teil Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften  000

II. Teil Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für

die einzelnen Klasse ...........................  000

ANLAGE B.1 VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER

GÜTER IN VERSANDSTÜCKEN ODER IN LOSER SCHÜTTUNG  000

Inhaltsverzeichnis der Anlage B.1 ..........................  000

I. Teil Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

für die Beförderung gefährlicher Güter aller

Klassen ........................................  000

II. Teil Sondervorschriften für die Beförderung

gefährlicher Güter der Klassen 1 bis 9, durch

die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder

geändert werden ................................  000

III. Teil Bauvorschriften ................................  000

IV. Teil Bauvorschriften für Seeschiffe, die den

Vorschriften von SOLAS Kapitel II-2, Regel 54

entsprechen ....................................  000

Anhänge ....................................................  000

Anhang 1 Muster 1 Muster für das Zulassungszeugnis .....  000

Muster 2 Muster für das vorläufige

Zulassungszeugnis ....................  000

Muster 3 Bescheinigung über besondere

Kenntnisse des ADNR ..................  000

Anhang 2 Muster der Gefahrzettel nach den internationalen

Regelungen .....................................  000

ANLAGE B.2 VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER

GÜTER IN TANKSCHIFFEN ..........................  000

Inhaltsverzeichnis der Anlage B.2 ..........................  000

I. Teil Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

für die Beförderung gefährlicher Güter aller

Klassen ........................................  000

II. Teil Sondervorschriften für die Beförderung

gefährlicher Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8

und 9, durch die die Vorschriften des I. Teils

ergänzt oder geändert werden ...................  000

III. Teil Bauvorschriften ................................  000

Kapitel 1 Bauvorschriften für Tankschiffe des

Typs G ..............................  000

Kapitel 2 Bauvorschriften für Tankschiffe des

Typs C ..............................  000

Kapitel 3 Bauvorschriften für Tankschiffe des

Typs N ..............................  000

Anhänge ....................................................  000

Anhang 1 Muster 1 Muster für das Zulassungszeugnis .....  000

Muster 2 Muster für das vorläufige

Zulassungszeugnis ....................  000

Muster 3 Bescheinigung über besondere

Kenntnisse des ADNR ..................  000

Anhang 2 Prüfliste ADN ..................................  000

Anhang 3 Muster 1 Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen  000

Muster 2 Prüfung des Nachlenzsystems (stripping

system) ..............................  000

Muster 3 Nachweis über die Prüfung des

Nachlenzsystems (stripping system) ...  000

Anhang 4 Stoffliste .....................................  000

ANLAGE C Vorschriften und Verfahren für Untersuchungen,

Ausstellung der Zulassungszeugnisse,

Klassifikationsgesellschaften, Abweichungen,

Ausnahmegenehmigungen, Kontrollen, Ausbildung

und Prüfungen von Sachkundigen .................  000

Inhaltsverzeichnis der Anlage C ............................  000

Kapitel 1 Verfahren zur Erteilung des Zulassungszeugnisses  000

Kapitel 2 Anerkennung der Klassifikationsgesellschaften ..  000

Kapitel 3 Verfahren für die Gleichwertigkeiten und

Abweichungen ...................................  000

Kapitel 4 Ausnahmegenehmigungen für Beförderungen in

Tankschiffen ...................................  000

Kapitel 5 Kontrolle von Beförderungen gefährlicher Güter

auf Binnenwasserstraßen ........................  000

Kapitel 6 Ausbildung und Prüfung von Sachkundigen ........  000

Kapitel 7 Zwei- oder mehrseitige Sonderabkommen ..........  000

ANLAGE D.1 ALLGEMEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ...............  000

ANLAGE D.2 ZUSÄTZLICHE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, DIE AUF

BESONDEREN BINNENWASSERSTRASSEN GELTEN .........  000

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Verordnung und Erklärung wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der englischen und russischen Sprachfassung *1) dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 9. November 2004 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen und die Verordnung sind gemäß Art. 11 Abs. 1 mit 29. Februar 2008 in Kraft getreten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

Erklärung gemäß Art. 14:

Das Übereinkommen kommt auf der Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), der March, der Enns und der Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, zur Anwendung.

Ausgenommen von der Anwendung des Übereinkommens sind:

1.

Die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zum Wehr II (Strom-km 1918,300);

2.

Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1948,890, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;

3.

Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;

4.

Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2037,300, linkes Ufer) gelegene Teil des linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2035,700, rechtes Ufer) gelegene Teil des Melker Donaualtarmes;

5.

Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle

6.

die Enns ab Fluß-km 2,70;

7.

die Traun ab Fluß-km 1,80;

8.

die March ab Fluß-km 6,0;

9.

alle nicht genannten Gewässer.

Bulgarien
Deutschland
Frankreich
Luxemburg
Moldau
Niederlande
Russische Föderation
Ungarn

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Deutschland:

Unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf dem Rhein dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt und die Umsetzung des Übereinkommens auf der Mosel dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Moselkommission unterliegt.

Frankreich:

Die Französische Republik erklärt unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf dem Rhein und der Mosel dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt.

Luxemburg:

Die Erklärung wurde bei der Unterzeichnung abgegeben und bei der Ratifikation bekräftigt:

Die Regierung des Großfürstentums Luxemburg erklärt anlässlich der Unterzeichnung dieses Übereinkommens, dass die sich daraus ergebenden Verpflichtungen in keiner Weise die Verpflichtungen berühren, die Luxemburg durch seine Mitgliedschaft in der Europäischen Union eingegangen ist.

Niederlande:

Unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf den Flüssen Rhein, Waal und Lek dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCHE, gemeinsam einheitliche Prinzipien und Regeln aufzustellen mit dem Ziel:

a)

die Sicherheit der internationalen Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen zu verstärken

b)

durch Vermeidung von Verschmutzungen, die bei Unfällen und Zwischenfällen bei solchen Beförderungen entstehen könnten, wirksam zum Umweltschutz beizutragen und

c)

die Beförderungsabläufe zu erleichtern und den internationalen Handel zu fördern,

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TEIL 1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 7
Kapitel 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit
1.1.1 Aufbau .............................………………………......…………... 7
1.1.2 Geltungsbereich ……………………………………………...…. 7
1.1.3 Freistellungen ...……………………….………………………... 8
1.1.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften ………………….………... 10
Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten
1.2.1 Begriffsbestimmungen ………………………………………….. 12
1.2.2 Maßeinheiten ………………………………………………….... 38
Kapitel 1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind
1.3.1 Anwendungsbereich …………………...……….……………….. 40
1.3.2 Art der Unterweisung .……………………………………...…… 40
1.3.3 Dokumentation ………………………………………...……….. 41
Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten
1.4.1 Allgemeine Sicherheitsvorsorge ………………………...……… 41
1.4.2 Pflichten der Hauptbeteiligten .……………………..…………... 41
1.4.3 Pflichten anderer Beteiligter .……………………..…………….. 43
Kapitel 1.5 Abweichungen
1.5.1 Bilaterale und multilaterale Abkommen ……………….………. 46
1.5.2 Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen . 46
1.5.3 Gleichwertigkeiten und Abweichungen (Artikel 7 Absatz 3 ADN) …………………………………………………………… 47
Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften
1.6.1 Verschiedenes .……………………..…………………………… 48
1.6.2 Druckgefäße und Gefäße für die Klasse 2 ………………...……. 49
1.6.3 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge und Kesselwagen), Aufsetztanks/abnehmbare Tank, Batterie-Fahrzeuge und Batteriewagen ....……………...………………………………… 49
1.6.4 Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ..……………………………….... 49
1.6.5 Fahrzeuge .....…………………….……….……………………... 49
1.6.6 Klasse 7 .……………………………..…….……………………. 49
1.6.7 Übergangsvorschriften für Schiffe …………....………………… 49
Kapitel 1.7 Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7
1.7.1 Anwendungsbereich …………………………...…….………….. 85
1.7.2 Strahlenschutzprogramm ..……………………..……...………... 86
1.7.3 Qualitätssicherung .…………………………..…………………. 87
1.7.4 Sondervereinbarung ..…………………...………..……………... 87
1.7.5 Radioaktive Stoffe mit weiteren gefährlichen Eigenschaften …... 88
1.7.6 Nichteinhaltung …………………………………………………. 88
Kapitel 1.8 Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften
1.8.1 Einhaltung der Vorschriften .……………………………………. 88
1.8.2 Amtshilfe bei der Kontrolle eines ausländischen Schiffes …....... 89
1.8.3 Sicherheitsberater .………………………………………………. 90
1.8.4 Liste der zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen ...………………………………………………………… 95
1.8.5 Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern ………….. 95
Kapitel 1.9 Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden ……………………...………………………………... 99
Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung
1.10.1 Allgemeine Vorschriften ……………………………………...... 99
1.10.2 Unterweisung im Bereich der Sicherung ……………………….. 100
1.10.3 Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential 100
Kapitel 1.11 - 1.14 (bleibt offen) ……………………………………………………. 103
Kapitel 1.15 Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften
1.15.1 Allgemeines …………………………………………………….. 103
1.15.2 Verfahren zur Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften .. 103
1.15.3 Bedingungen und Kriterien, die von den Klassifikationsgesellschaften bei Anerkennung zu erfüllen sind . 104
1.15.4 Pflichten der empfohlenen Klassifikationsgesellschaften ……… 105
Kapitel 1.16 Verfahren für die Erteilung des Zulassungszeugnisses
1.16.1 Zulassungszeugnisse ……………………………………………. 105
1.16.2 Erteilung und Anerkennung der Zulassungszeugnisse …………. 106
1.16.3 Untersuchungsverfahren ………………………………………... 106
1.16.4 Untersuchungsstelle …………………………………………….. 107
1.16.5 Antrag auf Erteilung eines Zulassungszeugnisses ……………… 107
1.16.6 Änderungen im Zulassungszeugnis …………………………….. 107
1.16.7 Vorführung des Schiffes zur Untersuchung …………………….. 107
1.16.8 Erstuntersuchung ……………………………………………….. 108
1.16.9 Sonderuntersuchung ……………………………………………. 108
1.16.10 Wiederholungsuntersuchung und Erneuerung des Zulassungszeugnisses …………………………………………... 108
1.16.11 Verlängerung des Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung ….. 108
1.16.12 Untersuchung von Amts wegen ………………………………… 108
1.16.13 Zurückbehalten und Rückgabe des Zulassungszeugnisses …….. 108
1.16.14 Ersatzausfertigung ……………………………………………… 109
1.16.15 Verzeichnis der Zulassungszeugnisse ………………………….. 109
TEIL 2 KLASSIFIZIERUNG 110
Kapitel 2.1 Allgemeine Vorschriften
2.1.1 Einleitung ………………………………………………………. 110
2.1.2 Grundsätze der Klassifizierung ………………………………… 111
2.1.3 Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen einschließlich Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) ……………………………………. 112
2.1.4 Zuordnung von Proben …………………………………………. 116
Kapitel 2.2 Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen
2.2.1 Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff .. 117
2.2.2 Klasse 2: Gase ………………………………………………….. 142
2.2.3 Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe ………………………….. 150
2.2.41 Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe ……………………. 154
2.2.42 Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe ………………………….. 166
2.2.43 Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln ………………………………………………… 171
2.2.51 Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe …………. 174
2.2.52 Klasse 5.2: Organische Peroxide ……………………………….. 179
2.2.61 Klasse 6.1: Giftige Stoffe ………………………………………. 195
2.2.62 Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe …………………….. 207
2.2.7 Klasse 7: Radioaktive Stoffe …………………………………… 214
2.2.8 Klasse 8: Ätzende Stoffe ……………………………………….. 239
2.2.9 Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände ….. 245
Kapitel 2.3 Prüfverfahren
2.3.0 Allgemeines …………………………………………………….. 252
2.3.1 Prüfung auf Ausschwitzen für Sprengstoffe des Typs A ………. 252
2.3.2 Prüfungen bezüglich der nitrierten Cellulosemischungen der Klasse 4.1 ……………………………………………………….. 253
2.3.3 Prüfungen der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 ……………………………………………………………. 255
2.3.4 Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens …………………. 256
2.3.5 Zuordnung metallorganischer Stoffe zu den Klassen 4.2 und 4.3 259
Kapitel 2.4 Kriterien für wasserverunreinigende Stoffe in Tankschiffen
2.4.1 Allgemeine Begriffsbestimmungen …………………………….. 261
2.4.2 Begriffsbestimmungen und Anforderungen an die Daten ……… 261
2.4.3 Kategorien und Kriterien für die Zuordnung von Stoffen ……… 263
2.4.4 Kategorien und Kriterien für die Zuordnung von Gemischen …. 264
TEIL 3 VERZEICHNISSE DER GEFÄHRLICHEN GÜTER, SONDERVORSCHRIFTEN UND FREISTELLUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT BEGRENZTEN UND FREIGESTELLTEN MENGEN ……………………… 272
Kapitel 3.1 Allgemeines
3.1.1 Einführung ……………………………………………………… 272
3.1.2 Offizielle Benennung für die Beförderung ……………………... 272
Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter
3.2.1 Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter in numerischer Reihenfolge …………………………………………………….. 274
3.2.2 Tabelle B: Verzeichnis der gefährlichen Güter in alphabetischer Reihenfolge …………………………………………………….. 448
3.2.3 Tabelle C: Verzeichnis der zur Beförderung in Tankschiffen zugelassenen gefährlichen Stoffe in numerischer Reihenfolge … 501
3.2.4 Modalitäten für die Anwendung des Abschnitts 1.5.2 bezüglich Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen . 573
Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften ……………………………………………. 586
Kapitel 3.4 In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter ……….. 615
Kapitel 3.5 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter ……… 618
TEIL 4 VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERWENDUNG VON VERPACKUNGEN, TANKS UND CTU FÜR DIE BEFÖRDERUNG IN LOSER SCHÜTTUNG ……………….. 622
Kapitel 4.1 Allgemeine Vorschriften ………………………………………. 622
TEIL 5 VORSCHRIFTEN FÜR DEN VERSAND ……………………………………………. 623
Kapitel 5.1 Allgemeine Vorschriften ……………………………………….
5.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften ……………... 623
5.1.2 Verwendung von umverpackungen …………………………….. 623
5.1.3 Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen), leere Tanks, leere Fahrzeuge, leere Wagen und leere Container für Güter in loser Schüttung …………………………………………………. 624
5.1.4 Zusammenpackung ……………………………………………... 624
5.1.5 Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7 ………………………. 624
Kapitel 5.2 Kennzeichnung und Bezettelung
5.2.1 Kennzeichnung von Versandstücken …………………………… 631
5.2.2 Bezettelung von Versandstücken ……………………………….. 635
Kapitel 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung von Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Fahrzeugen und Wagen
5.3.1 Anbringen von Großzetteln (Placards) …………………………. 643
5.3.2 Orangefarbene Kennzeichnung ………………………………… 647
5.3.3 Kennzeichen für Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert werden …………………………………………………………... 654
5.3.4 Kennzeichnung bei Beförderung in einer Transportkette, die eine Seebeförderung beinhaltet …………………………………. 654
5.3.5 (bleibt offen) ……………………………………………………. 656
5.3.6 Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe …………………… 656
Kapitel 5.4 Dokumentation
5.4.1 Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen ……………………… 656
5.4.2 Container-Packzertifikat ………………………………………... 666
5.4.3 Schriftliche Weisungen …………………………………………. 667
5.4.4 Beispiel eines Formulars für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter ………………………………………………. 671
Kapitel 5.5 Sondervorschriften
5.5.1 (gestrichen)
5.5.2 Sondervorschriften für begaste Fahrzeuge, Wagen, Container und Tanks ………………………………………………………. 674
TEIL 6 BAU- UND PRÜFVORSCHRIFTEN FÜR VERPACKUNGEN (EINSCHLIEßLICH GROßPACKMITTEL (IBC) UND GROßVERPACKUNGEN), TANKS UND CTU FÜR DIE BEFÖRDERUNG IN LOSER SCHÜTTUNG ………………………………………………………………… 676
TEIL 7 VORSCHRIFTEN FÜR DAS LADEN, BEFÖRDERN, LÖSCHEN UND SONSTIGE HANDHABEN DER LADUNG …………………………………………. 678
Kapitel 7.1 Trockengüterschiffe
7.1.0 Allgemeine Vorschriften ………………………………………... 678
7.1.1 Beförderungsart …………………………………………………. 678
7.1.2 Anforderungen an die Schiffe …………………………………... 679
7.1.3 Allgemeine Betriebsvorschriften ……………………………….. 680
7.1.4 Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ………………………………... 683
7.1.5 Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe ………….. 697
7.1.6 Zusätzliche Anforderungen ……………………………………... 699
Kapitel 7.2 Tankschiffe
7.2.0 Allgemeine Vorschriften ………………………………………... 703
7.2.1 Beförderungsart …………………………………………………. 703
7.2.2 Anforderungen an die Schiffe …………………………………... 703
7.2.3 Allgemeine Betriebsvorschriften ……………………………….. 705
7.2.4 Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ………………………………... 710
7.2.5 Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe ………….. 719
TEIL 8 VORSCHRIFTEN FÜR DIE BESATZUNG, DIE AUSRÜSTUNG, DEN BETRIEB UND DIE DOKUMENTATION ………………………………………….. 721
Kapitel 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Schiffe und die Ausrüstung
8.1.1 (bleibt offen)
8.1.2 Dokumente ……………………………………………………… 721
8.1.3 (bleibt offen)
8.1.4 Feuerlöscheinrichtungen ………………………………………... 723
8.1.5 Besondere Ausrüstung ………………………………………….. 723
8.1.6 Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung ……………………. 723
8.1.7 Elektrische Einrichtungen ……………………………………… 724
8.1.8 Zulassungszeugnis ……………………………………………… 724
8.1.9 Vorläufiges Zulassungszeugnis ………………………………… 725
8.1.10 Ladungsbuch ……………………………………………………. 726
8.1.11 Reiseregistrierung bei der Beförderung von UN 1203 …………. 726
Kapitel 8.2 Vorschriften für die Ausbildung
8.2.1 Allgemeine Vorschriften für die Ausbildung der Sachkundigen . 726
8.2.2 Besondere Vorschriften für die Schulung der Sachkundigen ….. 728
Kapitel 8.3 Verschiedene Vorschriften, die von der Schiffsbesatzung zu beachten sind
8.3.1 Personen an Bord ……………………………………………….. 736
8.3.2 Tragbare Lampen ……………………………………………….. 736
8.3.3 Zutritt an Bord …………………………………………………... 736
8.3.4 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht ……………. 736
8.3.5 Gefahren bei Arbeiten an Bord …………………………………. 736
Kapitel 8.4 (bleibt offen) ……………………………………………………. 737
Kapitel 8.5 (bleibt offen) ……………………………………………………. 737
Kapitel 8.6 Dokumente ……………………………………………………...
8.6.1 Zulassungszeugnis ……………………………………………… 738
8.6.2 Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gemäß Unterabschnitt 8.2.1.3, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 ……………………. 748
8.6.3 Prüfliste ADN ………………………………………………….. 749
8.6.4 Abgabe von Restmengen und Nachlenzsystem ………………… 754
TEIL 9 BAUVORSCHRIFTEN ………………………………………………………………... 757
Kapitel 9.1 Bauvorschriften für Trockengüterschiffe
9.1.0 Für Trockengüterschiffe anwendbare Bauvorschriften ………… 757
Kapitel 9.2 Bauvorschriften für Seeschiffe, die den Vorschriften von SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 19 oder SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 54 entsprechen ………………………………………….. 769
Kapitel 9.3 Bauvorschriften für Tankschiffe
9.3.1 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G …………………… 774
9.3.2 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs C …………………… 798
9.3.3 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N …………………… 826
9.3.4 Alternative Bauweisen ………………………………………….. 855

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Verordnung und Erklärung wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der englischen und russischen Sprachfassung *1) dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 9. November 2004 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen und die Verordnung sind gemäß Art. 11 Abs. 1 mit 29. Februar 2008 in Kraft getreten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

Erklärung gemäß Art. 14:

Das Übereinkommen kommt auf der Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), der March, der Enns und der Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, zur Anwendung.

Ausgenommen von der Anwendung des Übereinkommens sind:

1.

Die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zum Wehr II (Strom-km 1918,300);

2.

Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1948,890, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;

3.

Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;

4.

Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2037,300, linkes Ufer) gelegene Teil des linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2035,700, rechtes Ufer) gelegene Teil des Melker Donaualtarmes;

5.

Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle

6.

die Enns ab Fluß-km 2,70;

7.

die Traun ab Fluß-km 1,80;

8.

die March ab Fluß-km 6,0;

9.

alle nicht genannten Gewässer.

Bulgarien
Deutschland
Frankreich
Luxemburg
Moldau
Niederlande
Russische Föderation
Ungarn

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Deutschland:

Unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf dem Rhein dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt und die Umsetzung des Übereinkommens auf der Mosel dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Moselkommission unterliegt.

Frankreich:

Die Französische Republik erklärt unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf dem Rhein und der Mosel dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt.

Luxemburg:

Die Erklärung wurde bei der Unterzeichnung abgegeben und bei der Ratifikation bekräftigt:

Die Regierung des Großfürstentums Luxemburg erklärt anlässlich der Unterzeichnung dieses Übereinkommens, dass die sich daraus ergebenden Verpflichtungen in keiner Weise die Verpflichtungen berühren, die Luxemburg durch seine Mitgliedschaft in der Europäischen Union eingegangen ist.

Niederlande:

Unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf den Flüssen Rhein, Waal und Lek dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCHE, gemeinsam einheitliche Prinzipien und Regeln aufzustellen mit dem Ziel:

a)

die Sicherheit der internationalen Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen zu verstärken

b)

durch Vermeidung von Verschmutzungen, die bei Unfällen und Zwischenfällen bei solchen Beförderungen entstehen könnten, wirksam zum Umweltschutz beizutragen und

c)

die Beförderungsabläufe zu erleichtern und den internationalen Handel zu fördern,

IN DER ERWÄGUNG, dass der beste Weg zur Erreichung dieses Ziels der Abschluss eines Übereinkommens ist, das an die Stelle der geänderten „Europäischen Vorschriften für die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen“ in der Anlage der Resolution Nr. 223 des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa tritt,

haben Folgendes VEREINBART:

Seite

7
1.1.1 Aufbau .............................………………………......…………... 7
1.1.2 Geltungsbereich ……………………………………………...…. 7
1.1.3 Freistellungen ...……………………….………………………... 8
1.1.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften ………………….………... 10
1.2.1 Begriffsbestimmungen ………………………………………….. 12
1.2.2 Maßeinheiten ………………………………………………….... 38
1.3.1 Anwendungsbereich …………………...……….……………….. 40
1.3.2 Art der Unterweisung .……………………………………...…… 40
1.3.3 Dokumentation ………………………………………...…….….. 41
1.4.1 Allgemeine Sicherheitsvorsorge ………………………...……… 41
1.4.2 Pflichten der Hauptbeteiligten .……………………..…………... 41
1.4.3 Pflichten anderer Beteiligter .……………………..…………….. 43
1.5.1 Bilaterale und multilaterale Abkommen ……………….……….. 46
1.5.2 Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen 46
1.5.3 Gleichwertigkeiten und Abweichungen (Artikel 7 Absatz 3 ADN) …………………………………………………………… 47
1.6.1 Verschiedenes .……………………..…………………………… 48
1.6.2 Druckgefäße und Gefäße für die Klasse 2 ………………...……. 49
1.6.3 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge und Kesselwagen), Aufsetztanks/abnehmbare Tanks, Batterie-Fahrzeuge und Batteriewagen ....……………...………………………………… 49
1.6.4 Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC .………...…... 49
1.6.5 Fahrzeuge .....…………………….……….……………………... 49
1.6.6 Klasse 7 .……………………………..…….……………………. 49
1.6.7 Übergangsvorschriften für Schiffe …………....………………… 49
1.7.1 Anwendungsbereich …………………………...…….………….. 85
1.7.2 Strahlenschutzprogramm ..……………………..……...………... 86
1.7.3 Qualitätssicherung .…………………………..…………………. 87
1.7.4 Sondervereinbarung ..…………………...………..……………... 87
1.7.5 Radioaktive Stoffe mit weiteren gefährlichen Eigenschaften …... 88
1.7.6 Nichteinhaltung …………………………………………………. 88
1.8.1 Einhaltung der Vorschriften .……………………………………. 88
1.8.2 Amtshilfe bei der Kontrolle eines ausländischen Schiffes …....... 89
1.8.3 Sicherheitsberater .………………………………………………. 90
1.8.4 Liste der zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen ...………………………………………………………… 95
1.8.5 Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern ………….. 95
Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden ……………………...………………………………... 99
1.10.1 Allgemeine Vorschriften ……………………………………...... 99
1.10.2 Unterweisung im Bereich der Sicherung ……………………….. 100
1.10.3 Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential 100
(bleibt offen) ……………………………………………………. 103
1.15.1 Allgemeines …………………………………………………….. 103
1.15.2 Verfahren zur Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften .. 103
1.15.3 Bedingungen und Kriterien, die von den Klassifikationsgesellschaften bei Anerkennung zu erfüllen sind . 104
1.15.4 Pflichten der empfohlenen Klassifikationsgesellschaften ……… 105
1.16.1 Zulassungszeugnisse ……………………………………………. 105
1.16.2 Erteilung und Anerkennung der Zulassungszeugnisse …………. 106
1.16.3 Untersuchungsverfahren ………………………………………... 106
1.16.4 Untersuchungsstelle …………………………………………….. 107
1.16.5 Antrag auf Erteilung eines Zulassungszeugnisses ……………… 107
1.16.6 Änderungen im Zulassungszeugnis …………………………….. 107
1.16.7 Vorführung des Schiffes zur Untersuchung …………………….. 107
1.16.8 Erstuntersuchung ……………………………………………….. 108
1.16.9 Sonderuntersuchung ……………………………………………. 108
1.16.10 Wiederholungsuntersuchung und Erneuerung des Zulassungszeugnisses …………………………………………... 108
1.16.11 Verlängerung des Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung ….. 108
1.16.12 Untersuchung von Amts wegen ………………………………… 108
1.16.13 Zurückbehalten und Rückgabe des Zulassungszeugnisses …….. 108
1.16.14 Ersatzausfertigung ……………………………………………… 109
1.16.15 Verzeichnis der Zulassungszeugnisse ………………………….. 109
110
2.1.1 Einleitung ………………………………………………………. 110
2.1.2 Grundsätze der Klassifizierung ………………………………… 111
2.1.3 Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen einschließlich Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) ……………………………………. 112
2.1.4 Zuordnung von Proben …………………………………………. 116
2.2.1 Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff .. 117
2.2.2 Klasse 2: Gase ………………………………………………….. 142
2.2.3 Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe ………………………….. 150
2.2.41 Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe ……………………. 154
2.2.42 Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe ………………………….. 166
2.2.43 Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln ………………………………………………… 171
2.2.51 Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe …………. 174
2.2.52 Klasse 5.2: Organische Peroxide ……………………………….. 179
2.2.61 Klasse 6.1: Giftige Stoffe ………………………………………. 195
2.2.62 Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe …………………….. 207
2.2.7 Klasse 7: Radioaktive Stoffe …………………………………… 214
2.2.8 Klasse 8: Ätzende Stoffe ……………………………………….. 239
2.2.9 Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände ….. 245
2.3.0 Allgemeines …………………………………………………….. 252
2.3.1 Prüfung auf Ausschwitzen für Sprengstoffe des Typs A ………. 252
2.3.2 Prüfungen bezüglich der nitrierten Cellulosemischungen der Klasse 4.1 ……………………………………………………….. 253
2.3.3 Prüfungen der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 ……………………………………………………………. 255
2.3.4 Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens …………………. 256
2.3.5 Zuordnung metallorganischer Stoffe zu den Klassen 4.2 und 4.3 259
2.4.1 Allgemeine Begriffsbestimmungen …………………………….. 261
2.4.2 Begriffsbestimmungen und Anforderungen an die Daten ……… 261
2.4.3 Kategorien und Kriterien für die Zuordnung von Stoffen ……… 263
2.4.4 Kategorien und Kriterien für die Zuordnung von Gemischen …. 264
VERZEICHNISSE DER GEFÄHRLICHEN GÜTER, SONDERVORSCHRIFTEN UND FREISTELLUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT BEGRENZTEN UND FREIGESTELLTEN MENGEN ……………………… 272
3.1.1 Einführung ……………………………………………………… 272
3.1.2 Offizielle Benennung für die Beförderung ……………………... 272
3.2.1 Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter in numerischer Reihenfolge …………………………………………………….. 274
3.2.2 Tabelle B: Verzeichnis der gefährlichen Güter in alphabetischer Reihenfolge …………………………………………………….. 448
3.2.3 Tabelle C: Verzeichnis der zur Beförderung in Tankschiffen zugelassenen gefährlichen Stoffe in numerischer Reihenfolge … 501
3.2.4 Modalitäten für die Anwendung des Abschnitts 1.5.2 bezüglich Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen . 573
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften ……………………………………………. 586
In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter ……….. 615
In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter ……… 618
VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERWENDUNG VON VERPACKUNGEN, TANKS UND CTU FÜR DIE BEFÖRDERUNG IN LOSER SCHÜTTUNG ……………….. 622
Allgemeine Vorschriften ………………………………………. 622
VORSCHRIFTEN FÜR DEN VERSAND ……………………………………………. 623
Allgemeine Vorschriften ……………………………………….
5.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften ……………... 623
5.1.2 Verwendung von umverpackungen …………………………….. 623
5.1.3 Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen), Tanks, MEMU, Fahrzeuge, Wagen und Container für Güter in loser Schüttung ... 624
5.1.4 Zusammenpackung ……………………………………………... 624
5.1.5 Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7 ………………………. 624
5.2.1 Kennzeichnung von Versandstücken …………………………… 631
5.2.2 Bezettelung von Versandstücken ……………………………….. 635
5.3.1 Anbringen von Großzetteln (Placards) …………………………. 643
5.3.2 Orangefarbene Kennzeichnung ………………………………… 647
5.3.3 Kennzeichen für Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert werden …………………………………………………………... 654
5.3.4 Kennzeichnung bei Beförderung in einer Transportkette, die eine Seebeförderung beinhaltet …………………………………. 654
5.3.5 (bleibt offen) ……………………………………………………. 656
5.3.6 Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe …………………… 656
5.4.1 Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen ……………………… 656
5.4.2 Container-Packzertifikat ………………………………………... 666
5.4.3 Schriftliche Weisungen …………………………………………. 667
5.4.4 Beispiel eines Formulars für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter ………………………………………………. 671
5.5.1 (gestrichen)
5.5.2 Sondervorschriften für begaste Fahrzeuge, Wagen, Container und Tanks ………………………………………………………. 674
BAU- UND PRÜFVORSCHRIFTEN FÜR VERPACKUNGEN (EINSCHLIEßLICH GROßPACKMITTEL (IBC) UND GROßVERPACKUNGEN), TANKS UND CTU FÜR DIE BEFÖRDERUNG IN LOSER SCHÜTTUNG ………………………………………………………………… 676
VORSCHRIFTEN FÜR DAS LADEN, BEFÖRDERN, LÖSCHEN UND SONSTIGE HANDHABEN DER LADUNG …………………………………………. 678
7.1.0 Allgemeine Vorschriften ………………………………………... 678
7.1.1 Beförderungsart …………………………………………………. 678
7.1.2 Anforderungen an die Schiffe …………………………………... 679
7.1.3 Allgemeine Betriebsvorschriften ……………………………….. 680
7.1.4 Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ………………………………... 683
7.1.5 Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe ………….. 697
7.1.6 Zusätzliche Anforderungen ……………………………………... 699
7.2.0 Allgemeine Vorschriften ………………………………………... 703
7.2.1 Beförderungsart …………………………………………………. 703
7.2.2 Anforderungen an die Schiffe …………………………………... 703
7.2.3 Allgemeine Betriebsvorschriften ……………………………….. 705
7.2.4 Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ………………………………... 710
7.2.5 Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe ………….. 719
VORSCHRIFTEN FÜR DIE BESATZUNG, DIE AUSRÜSTUNG, DEN BETRIEB UND DIE DOKUMENTATION ………………………………………….. 721
8.1.1 (bleibt offen)
8.1.2 Dokumente ……………………………………………………… 721
8.1.3 (bleibt offen)
8.1.4 Feuerlöscheinrichtungen ………………………………………... 723
8.1.5 Besondere Ausrüstung ………………………………………….. 723
8.1.6 Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung ……………………. 723
8.1.7 Elektrische Einrichtungen ……………………………………… 724
8.1.8 Zulassungszeugnis ……………………………………………… 724
8.1.9 Vorläufiges Zulassungszeugnis ………………………………… 725
8.1.10 Ladungsbuch ……………………………………………………. 726
8.1.11 Reiseregistrierung bei der Beförderung von UN 1203 …………. 726
8.2.1 Allgemeine Vorschriften für die Ausbildung der Sachkundigen . 726
8.2.2 Besondere Vorschriften für die Schulung der Sachkundigen ….. 728
8.3.1 Personen an Bord ……………………………………………….. 736
8.3.2 Tragbare Lampen ……………………………………………….. 736
8.3.3 Zutritt an Bord …………………………………………………... 736
8.3.4 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht ……………. 736
8.3.5 Gefahren bei Arbeiten an Bord …………………………………. 736
(bleibt offen) ……………………………………………………. 737
(bleibt offen) ……………………………………………………. 737
8.6.1 Zulassungszeugnis ……………………………………………… 738
8.6.2 Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gemäß Unterabschnitt 8.2.1.3, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 ……………………. 748
8.6.3 Prüfliste ADN ………………………………………………….. 749
8.6.4 Abgabe von Restmengen und Nachlenzsystem ………………… 754
BAUVORSCHRIFTEN ………………………………………………………………... 757
9.1.0 Für Trockengüterschiffe anwendbare Bauvorschriften ………… 757
Bauvorschriften für Seeschiffe, die den Vorschriften von SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 19 oder SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 54 entsprechen ………………………………………….. 769
9.3.1 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G …………………… 774
9.3.2 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs C …………………… 798
9.3.3 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N …………………… 826
9.3.4 Alternative Bauweisen ………………………………………….. 855

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Verordnung und Erklärung wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der englischen und russischen Sprachfassung *1) dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.


1 Die englische und russische Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 9. November 2004 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen und die Verordnung sind gemäß Art. 11 Abs. 1 mit 29. Februar 2008 in Kraft getreten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

Erklärung gemäß Art. 14:

Das Übereinkommen kommt auf der Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), der March, der Enns und der Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, zur Anwendung.

Ausgenommen von der Anwendung des Übereinkommens sind:

1.

Die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zum Wehr II (Strom-km 1918,300);

2.

Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1948,890, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;

3.

Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;

4.

Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2037,300, linkes Ufer) gelegene Teil des linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2035,700, rechtes Ufer) gelegene Teil des Melker Donaualtarmes;

5.

Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle

6.

die Enns ab Fluß-km 2,70;

7.

die Traun ab Fluß-km 1,80;

8.

die March ab Fluß-km 6,0;

9.

alle nicht genannten Gewässer.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind diesem beigetreten:

Bulgarien
Deutschland
Frankreich
Luxemburg
Moldau
Niederlande
Russische Föderation
Ungarn

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Deutschland:

Unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf dem Rhein dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt und die Umsetzung des Übereinkommens auf der Mosel dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Moselkommission unterliegt.

Frankreich:

Die Französische Republik erklärt unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf dem Rhein und der Mosel dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt.

Luxemburg:

Die Erklärung wurde bei der Unterzeichnung abgegeben und bei der Ratifikation bekräftigt:

Die Regierung des Großfürstentums Luxemburg erklärt anlässlich der Unterzeichnung dieses Übereinkommens, dass die sich daraus ergebenden Verpflichtungen in keiner Weise die Verpflichtungen berühren, die Luxemburg durch seine Mitgliedschaft in der Europäischen Union eingegangen ist.

Niederlande:

Unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf den Flüssen Rhein, Waal und Lek dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCHE, gemeinsam einheitliche Prinzipien und Regeln aufzustellen mit dem Ziel:

a)

die Sicherheit der internationalen Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen zu verstärken

b)

durch Vermeidung von Verschmutzungen, die bei Unfällen und Zwischenfällen bei solchen Beförderungen entstehen könnten, wirksam zum Umweltschutz beizutragen und

c)

die Beförderungsabläufe zu erleichtern und den internationalen Handel zu fördern,

IN DER ERWÄGUNG, dass der beste Weg zur Erreichung dieses Ziels der Abschluss eines Übereinkommens ist, das an die Stelle der geänderten „Europäischen Vorschriften für die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen“ in der Anlage der Resolution Nr. 223 des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa tritt,

haben Folgendes VEREINBART:

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