(Übersetzung)Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung vongefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnungund Erklärung(NR: GP XXII RV 196 AB 577 S. 71. BR: AB 7114 S. 712.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2008-02-29
Letzte Aktualisierung 2025-01-01
Status Aufgehoben · 2009-02-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 23
Änderungshistorie JSON API
7
1.1.1 Aufbau 7
1.1.2 Geltungsbereich 7
1.1.3 Freistellungen 8
1.1.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften 10
1.2.1 Begriffsbestimmungen 12
1.2.2 Maßeinheiten 38
1.3.1 Anwendungsbereich 40
1.3.2 Art der Unterweisung 40
1.3.3 Dokumentation 41
1.4.1 Allgemeine Sicherheitsvorsorge 41
1.4.2 Pflichten der Hauptbeteiligten 41
1.4.3 Pflichten anderer Beteiligter 43
1.5.1 Bilaterale und multilaterale Abkommen 46
1.5.2 Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen 46
1.5.3 Gleichwertigkeiten und Abweichungen (Artikel 7 Absatz 3 ADN) 47
1.6.1 Verschiedenes 48
1.6.2 Druckgefäße und Gefäße für die Klasse 2 49
1.6.3 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge und Kesselwagen), Aufsetztanks/abnehmbare Tanks, Batterie-Fahrzeuge und Batteriewagen 49
1.6.4 Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC 49
1.6.5 Fahrzeuge 49
1.6.6 Klasse 7 49
1.6.7 Übergangsvorschriften für Schiffe 49
1.7.1 Anwendungsbereich 85
1.7.2 Strahlenschutzprogramm 86
1.7.3 Qualitätssicherung 87
1.7.4 Sondervereinbarung 87
1.7.5 Radioaktive Stoffe mit weiteren gefährlichen Eigenschaften 88
1.7.6 Nichteinhaltung 88
1.8.1 Einhaltung der Vorschriften 88
1.8.2 Amtshilfe bei der Kontrolle eines ausländischen Schiffes 89
1.8.3 Sicherheitsberater 90
1.8.4 Liste der zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen 95
1.8.5 Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern 95
99
1.10.1 Allgemeine Vorschriften 99
1.10.2 Unterweisung im Bereich der Sicherung 100
1.10.3 Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential 100
(bleibt offen) 103
1.15.1 Allgemeines 103
1.15.2 Verfahren zur Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften 103
1.15.3 Bedingungen und Kriterien, die von den Klassifikationsgesellschaften bei Anerkennung zu erfüllen sind 104
1.15.4 Pflichten der empfohlenen Klassifikationsgesellschaften 105
1.16.1 Zulassungszeugnisse 105
1.16.2 Erteilung und Anerkennung der Zulassungszeugnisse 106
1.16.3 Untersuchungsverfahren 106
1.16.4 Untersuchungsstelle 107
1.16.5 Antrag auf Erteilung eines Zulassungszeugnisses 107
1.16.6 Änderungen im Zulassungszeugnis 107
1.16.7 Vorführung des Schiffes zur Untersuchung 107
1.16.8 Erstuntersuchung 108
1.16.9 Sonderuntersuchung 108
1.16.10 Wiederholungsuntersuchung und Erneuerung des Zulassungszeugnisses 108
1.16.11 Verlängerung des Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung 108
1.16.12 Untersuchung von Amts wegen 108
1.16.13 Zurückbehalten und Rückgabe des Zulassungszeugnisses 108
1.16.14 Ersatzausfertigung 109
1.16.15 Verzeichnis der Zulassungszeugnisse 109
110
2.1.1 Einleitung 110
2.1.2 Grundsätze der Klassifizierung 111
2.1.3 Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen einschließlich Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) 112
2.1.4 Zuordnung von Proben 116
2.2.1 Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 117
2.2.2 Klasse 2: Gase 142
2.2.3 Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe 150
2.2.41 Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe 154
2.2.42 Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe 166
2.2.43 Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 171
2.2.51 Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 174
2.2.52 Klasse 5.2: Organische Peroxide 179
2.2.61 Klasse 6.1: Giftige Stoffe 195
2.2.62 Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe 207
2.2.7 Klasse 7: Radioaktive Stoffe 214
2.2.8 Klasse 8: Ätzende Stoffe 239
2.2.9 Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände 245
2.3.0 Allgemeines …………………………………………………….. 252
2.3.1 Prüfung auf Ausschwitzen für Sprengstoffe des Typs A ………. 252
2.3.2 Prüfungen bezüglich der nitrierten Cellulosemischungen der Klasse 4.1 253
2.3.3 Prüfungen der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 255
2.3.4 Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens 256
2.3.5 Zuordnung metallorganischer Stoffe zu den Klassen 4.2 und 4.3 259
2.4.1 Allgemeine Begriffsbestimmungen 261
2.4.2 Begriffsbestimmungen und Anforderungen an die Daten 261
2.4.3 Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Stoffen 263
2.4.4 Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Gemischen 264
272
3.1.1 Einführung 272
3.1.2 Offizielle Benennung für die Beförderung 272
3.1.3 Lösungen oder Gemische
3.2.1 Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter in numerischer Reihenfolge 274
3.2.2 Tabelle B: Verzeichnis der gefährlichen Güter in alphabetischer Reihenfolge 448
3.2.3 Tabelle C: Verzeichnis der zur Beförderung in Tankschiffen zugelassenen gefährlichen Stoffe in numerischer Reihenfolge 501
3.2.4 Modalitäten für die Anwendung des Abschnitts 1.5.2 bezüglich Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen 573
586
615
618
622
622
623
5.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften 623
5.1.2 Verwendung von umverpackungen 623
5.1.3 Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen), Tanks, MEMU, Fahrzeuge, Wagen und Container für Güter in loser Schüttung 624
5.1.4 Zusammenpackung 624
5.1.5 Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7 624
5.2.1 Kennzeichnung von Versandstücken 631
5.2.2 Bezettelung von Versandstücken 635
5.3.1 Anbringen von Großzetteln (Placards) 643
5.3.2 Orangefarbene Kennzeichnung 647
5.3.3 Kennzeichen für erwärmte Stoffe 654
5.3.4 Kennzeichnung bei Beförderung in einer Transportkette, die eine Seebeförderung beinhaltet 654
5.3.5 (bleibt offen) 656
5.3.6 Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe 656
5.4.1 Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen 656
5.4.2 Großcontainer- oder Wagen-/Fahrzeugpackzertifikat 666
5.4.3 Schriftliche Weisungen 667
5.4.4 Aufbewahrung von Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter
5.4.5. Beispiel eines Formulars für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter 671
5.5.1 (gestrichen)
5.5.2 Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten (CTU) (UN-Nummer 3359) 674
676
678
7.1.0 Allgemeine Vorschriften 678
7.1.1 Beförderungsart 678
7.1.2 Anforderungen an die Schiffe 679
7.1.3 Allgemeine Betriebsvorschriften 680
7.1.4 Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung 683
7.1.5 Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe 697
7.1.6 Zusätzliche Anforderungen 699
7.2.0 Allgemeine Vorschriften 703
7.2.1 Beförderungsart 703
7.2.2 Anforderungen an die Schiffe 703
7.2.3 Allgemeine Betriebsvorschriften 705
7.2.4 Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung 710
7.2.5 Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe 719
721
8.1.1 (bleibt offen)
8.1.2 Dokumente 721
8.1.3 (bleibt offen)
8.1.4 Feuerlöscheinrichtungen 723
8.1.5 Besondere Ausrüstung 723
8.1.6 Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung 723
8.1.7 Elektrische Einrichtungen 724
8.1.8 Zulassungszeugnis 724
8.1.9 Vorläufiges Zulassungszeugnis 725
8.1.10 (gestrichen) 726
8.1.11 Reiseregistrierung bei der Beförderung von UN 1203 …………. 726
8.2.1 Allgemeine Vorschriften für die Ausbildung der Sachkundigen . 726
8.2.2 Besondere Vorschriften für die Schulung der Sachkundigen 728
8.3.1 Personen an Bord 736
8.3.2 Tragbare Lampen 736
8.3.3 Zutritt an Bord 736
8.3.4 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht 736
8.3.5 Gefahren bei Arbeiten an Bord 736
(bleibt offen) 737
(bleibt offen) 737
8.6.1 Zulassungszeugnis 738
8.6.2 Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gemäß Unterabschnitt 8.2.1.3, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 748
8.6.3 Prüfliste ADN 749
8.6.4 (gestrichen) 754
757
9.1.0 Für Trockengüterschiffe anwendbare Bauvorschriften 757
769
9.3.1 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G 774
9.3.2 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs C 798
9.3.3 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N 826
9.3.4 Alternative Bauweisen 855

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Verordnung und Erklärung wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der englischen und russischen Sprachfassung * 1 ) dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.


1 Die englische und russische Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 9. November 2004 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen und die Verordnung sind gemäß Art. 11 Abs. 1 mit 29. Februar 2008 in Kraft getreten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

Erklärung gemäß Art. 14:

Das Übereinkommen kommt auf der Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), der March, der Enns und der Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, zur Anwendung. Ausgenommen von der Anwendung des Übereinkommens sind:

1.

Die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zum Wehr II (Strom-km 1918,300);

2.

Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1948,890, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;

3.

Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;

4.

Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2037,300, linkes Ufer) gelegene Teil des linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2035,700, rechtes Ufer) gelegene Teil des Melker Donaualtarmes;

5.

Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2120,400, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;

6.

die Enns ab Fluß-km 2,70;

7.

die Traun ab Fluß-km 1,80;

8.

die March ab Fluß-km 6,0;

9.

alle nicht genannten Gewässer.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind diesem beigetreten:

Bulgarien
Deutschland
Frankreich
Luxemburg
Moldau
Niederlande
Russische Föderation
Ungarn

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Deutschland:

Unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf dem Rhein dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt und die Umsetzung des Übereinkommens auf der Mosel dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Moselkommission unterliegt.

Frankreich:

Die Französische Republik erklärt unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf dem Rhein und der Mosel dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt.

Luxemburg:

Die Erklärung wurde bei der Unterzeichnung abgegeben und bei der Ratifikation bekräftigt:

Die Regierung des Großfürstentums Luxemburg erklärt anlässlich der Unterzeichnung dieses Übereinkommens, dass die sich daraus ergebenden Verpflichtungen in keiner Weise die Verpflichtungen berühren, die Luxemburg durch seine Mitgliedschaft in der Europäischen Union eingegangen ist.

Niederlande:

Unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf den Flüssen Rhein, Waal und Lek dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCHE, gemeinsam einheitliche Prinzipien und Regeln aufzustellen mit dem Ziel:

a)

die Sicherheit der internationalen Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen zu verstärken

b)

durch Vermeidung von Verschmutzungen, die bei Unfällen und Zwischenfällen bei solchen Beförderungen entstehen könnten, wirksam zum Umweltschutz beizutragen und

c)

die Beförderungsabläufe zu erleichtern und den internationalen Handel zu fördern,

IN DER ERWÄGUNG, dass der beste Weg zur Erreichung dieses Ziels der Abschluss eines Übereinkommens ist, das an die Stelle der geänderten „Europäischen Vorschriften für die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen“ in der Anlage der Resolution Nr. 223 des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa tritt,

haben Folgendes VEREINBART:

Seite

7
1.1.1 Aufbau 7
1.1.2 Geltungsbereich 7
1.1.3 Freistellungen 8
1.1.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften 10
1.2.1 Begriffsbestimmungen 12
1.2.2 Maßeinheiten 38
1.3.1 Anwendungsbereich 40
1.3.2 Art der Unterweisung 40
1.3.3 Dokumentation 41
1.4.1 Allgemeine Sicherheitsvorsorge 41
1.4.2 Pflichten der Hauptbeteiligten 41
1.4.3 Pflichten anderer Beteiligter 43
1.5.1 Bilaterale und multilaterale Abkommen 46
1.5.2 Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen 46
1.5.3 Gleichwertigkeiten und Abweichungen (Artikel 7 Absatz 3 ADN) 47
1.6.1 Verschiedenes 48
1.6.2 Druckgefäße und Gefäße für die Klasse 2 49
1.6.3 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge und Kesselwagen), Aufsetztanks/abnehmbare Tanks, Batterie-Fahrzeuge und Batteriewagen 49
1.6.4 Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC 49
1.6.5 Fahrzeuge 49
1.6.6 Klasse 7 49
1.6.7 Übergangsvorschriften für Schiffe 49
1.7.1 Anwendungsbereich 85
1.7.2 Strahlenschutzprogramm 86
1.7.3 Qualitätssicherung 87
1.7.4 Sondervereinbarung 87
1.7.5 Radioaktive Stoffe mit weiteren gefährlichen Eigenschaften 88
1.7.6 Nichteinhaltung 88
1.8.1 Einhaltung der Vorschriften 88
1.8.2 Amtshilfe bei der Kontrolle eines ausländischen Schiffes 89
1.8.3 Sicherheitsberater 90
1.8.4 Liste der zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen 95
1.8.5 Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern 95
99
1.10.1 Allgemeine Vorschriften 99
1.10.2 Unterweisung im Bereich der Sicherung 100
1.10.3 Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential 100
(bleibt offen) 103
1.15.1 Allgemeines 103
1.15.2 Verfahren zur Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften 103
1.15.3 Bedingungen und Kriterien, die von den Klassifikationsgesellschaften bei Anerkennung zu erfüllen sind 104
1.15.4 Pflichten der empfohlenen Klassifikationsgesellschaften 105
1.16.1 Zulassungszeugnisse 105
1.16.2 Erteilung und Anerkennung der Zulassungszeugnisse 106
1.16.3 Untersuchungsverfahren 106
1.16.4 Untersuchungsstelle 107
1.16.5 Antrag auf Erteilung eines Zulassungszeugnisses 107
1.16.6 Änderungen im Zulassungszeugnis 107
1.16.7 Vorführung des Schiffes zur Untersuchung 107
1.16.8 Erstuntersuchung 108
1.16.9 Sonderuntersuchung 108
1.16.10 Wiederholungsuntersuchung und Erneuerung des Zulassungszeugnisses 108
1.16.11 Verlängerung des Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung 108
1.16.12 Untersuchung von Amts wegen 108
1.16.13 Zurückbehalten und Rückgabe des Zulassungszeugnisses 108
1.16.14 Ersatzausfertigung 109
1.16.15 Verzeichnis der Zulassungszeugnisse 109
110
2.1.1 Einleitung 110
2.1.2 Grundsätze der Klassifizierung 111
2.1.3 Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen einschließlich Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) 112
2.1.4 Zuordnung von Proben 116
2.2.1 Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 117
2.2.2 Klasse 2: Gase 142
2.2.3 Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe 150
2.2.41 Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe 154
2.2.42 Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe 166
2.2.43 Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 171
2.2.51 Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 174
2.2.52 Klasse 5.2: Organische Peroxide 179
2.2.61 Klasse 6.1: Giftige Stoffe 195
2.2.62 Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe 207
2.2.7 Klasse 7: Radioaktive Stoffe 214
2.2.8 Klasse 8: Ätzende Stoffe 239
2.2.9 Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände 245
2.3.0 Allgemeines 252
2.3.1 Prüfung auf Ausschwitzen für Sprengstoffe des Typs A ………. 252
2.3.2 Prüfungen bezüglich der nitrierten Cellulosemischungen der Klasse 4.1 253
2.3.3 Prüfungen der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 255
2.3.4 Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens 256
2.3.5 Zuordnung metallorganischer Stoffe zu den Klassen 4.2 und 4.3 259
2.4.1 Allgemeine Begriffsbestimmungen 261
2.4.2 Begriffsbestimmungen und Anforderungen an die Daten 261
2.4.3 Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Stoffen 263
2.4.4 Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Gemischen 264
272
3.1.1 Einführung 272
3.1.2 Offizielle Benennung für die Beförderung 272
3.1.3 Lösungen oder Gemische
3.2.1 Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter in numerischer Reihenfolge 274
3.2.2 Tabelle B: Verzeichnis der gefährlichen Güter in alphabetischer Reihenfolge 448
3.2.3 Tabelle C: Verzeichnis der zur Beförderung in Tankschiffen zugelassenen gefährlichen Güter in numerischer Reihenfolge 501
3.2.4 Modalitäten für die Anwendung des Abschnitts 1.5.2 bezüglich Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen 573
586
615
618
622
622
623
5.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften 623
5.1.2 Verwendung von umverpackungen 623
5.1.3 Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen), Tanks, MEMU, Fahrzeuge, Wagen und Container für Güter in loser Schüttung 624
5.1.4 Zusammenpackung 624
5.1.5 Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7 624
5.2.1 Kennzeichnung von Versandstücken 631
5.2.2 Bezettelung von Versandstücken 635
5.3.1 Anbringen von Großzetteln (Placards) 643
5.3.2 Orangefarbene Kennzeichnung 647
5.3.3 Kennzeichen für erwärmte Stoffe 654
5.3.4 Kennzeichnung bei Beförderung in einer Transportkette, die eine Seebeförderung beinhaltet 654
5.3.5 (bleibt offen) 656
5.3.6 Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe 656
5.4.1 Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen 656
5.4.2 Großcontainer- oder Wagen-/Fahrzeugpackzertifikat 666
5.4.3 Schriftliche Weisungen 667
5.4.4 Aufbewahrung von Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter
5.4.5. Beispiel eines Formulars für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter 671
5.5.1 (gestrichen)
5.5.2 Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten (CTU) (UN-Nummer 3359) 674
676
678
7.1.0 Allgemeine Vorschriften 678
7.1.1 Beförderungsart 678
7.1.2 Anforderungen an die Schiffe 679
7.1.3 Allgemeine Betriebsvorschriften 680
7.1.4 Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung 683
7.1.5 Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe 697
7.1.6 Zusätzliche Anforderungen 699
7.2.0 Allgemeine Vorschriften 703
7.2.1 Beförderungsart 703
7.2.2 Anforderungen an die Schiffe 703
7.2.3 Allgemeine Betriebsvorschriften 705
7.2.4 Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung 710
7.2.5 Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe 719
721
8.1.1 (bleibt offen)
8.1.2 Dokumente 721
8.1.3 (bleibt offen)
8.1.4 Feuerlöscheinrichtungen 723
8.1.5 Besondere Ausrüstung 723
8.1.6 Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung 723
8.1.7 Elektrische Einrichtungen 724
8.1.8 Zulassungszeugnis 724
8.1.9 Vorläufiges Zulassungszeugnis 725
8.1.10 (gestrichen) 726
8.1.11 Reiseregistrierung bei der Beförderung von UN 1203 . 726
8.2.1 Allgemeine Vorschriften für die Ausbildung der Sachkundigen . 726
8.2.2 Besondere Vorschriften für die Schulung der Sachkundigen 728
8.3.1 Personen an Bord 736
8.3.2 Tragbare Lampen 736
8.3.3 Zutritt an Bord 736
8.3.4 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht 736
8.3.5 Gefahren bei Arbeiten an Bord 736
(bleibt offen) 737
(bleibt offen) 737
8.6.1 Zulassungszeugnis 738
8.6.2 Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gemäß Unterabschnitt 8.2.1.3, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 748
8.6.3 Prüfliste ADN 749
8.6.4 (gestrichen) 754
757
9.1.0 Für Trockengüterschiffe anwendbare Bauvorschriften 757
769
9.3.1 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G 774
9.3.2 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs C 798
9.3.3 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N 826
9.3.4 Alternative Bauweisen 855

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch

Vertragsparteien

Bulgarien III 67/2008 Deutschland III 67/2008 Frankreich III 67/2008 Kroatien III 28/2009 Luxemburg III 67/2008 Moldau III 67/2008 Niederlande III 67/2008 Polen III 45/2013 Rumänien III 28/2009 Russische F III 67/2008 Schweiz III 45/2013 Serbien III 45/2013 Slowakei III 45/2013 Tschechische R III 45/2013 Ukraine III 45/2013 Ungarn III 67/2008

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Verordnung und Erklärung wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der englischen und russischen Sprachfassung * 1 ) dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.


1 Die englische und russische Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 45/2013)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 9. November 2004 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen und die Verordnung sind gemäß Art. 11 Abs. 1 mit 29. Februar 2008 in Kraft getreten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

Erklärung gemäß Art. 14:

Das Übereinkommen kommt auf der Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), der March, der Enns und der Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, zur Anwendung. Ausgenommen von der Anwendung des Übereinkommens sind:

1.

Die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zum Wehr II (Strom-km 1918,300);

2.

Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1948,890, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;

3.

Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;

4.

Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2037,300, linkes Ufer) gelegene Teil des linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2035,700, rechtes Ufer) gelegene Teil des Melker Donaualtarmes;

5.

Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2120,400, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;

6.

die Enns ab Fluß-km 2,70;

7.

die Traun ab Fluß-km 1,80;

8.

die March ab Fluß-km 6,0;

9.

alle nicht genannten Gewässer.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind diesem beigetreten:

Bulgarien
Deutschland
Frankreich
Luxemburg
Moldau
Niederlande
Russische Föderation
Ungarn

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XI.D.6]:

Schweiz, Ukraine

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Deutschland:

Unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf dem Rhein dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt und die Umsetzung des Übereinkommens auf der Mosel dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Moselkommission unterliegt.

Frankreich:

Die Französische Republik erklärt unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf dem Rhein und der Mosel dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt.

Luxemburg:

Die Erklärung wurde bei der Unterzeichnung abgegeben und bei der Ratifikation bekräftigt:

Die Regierung des Großfürstentums Luxemburg erklärt anlässlich der Unterzeichnung dieses Übereinkommens, dass die sich daraus ergebenden Verpflichtungen in keiner Weise die Verpflichtungen berühren, die Luxemburg durch seine Mitgliedschaft in der Europäischen Union eingegangen ist.

Niederlande:

Unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf den Flüssen Rhein, Waal und Lek dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCHE, gemeinsam einheitliche Prinzipien und Regeln aufzustellen mit dem Ziel:

a)

die Sicherheit der internationalen Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen zu verstärken

b)

durch Vermeidung von Verschmutzungen, die bei Unfällen und Zwischenfällen bei solchen Beförderungen entstehen könnten, wirksam zum Umweltschutz beizutragen und

c)

die Beförderungsabläufe zu erleichtern und den internationalen Handel zu fördern,

IN DER ERWÄGUNG, dass der beste Weg zur Erreichung dieses Ziels der Abschluss eines Übereinkommens ist, das an die Stelle der geänderten „Europäischen Vorschriften für die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen“ in der Anlage der Resolution Nr. 223 des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa tritt,

haben Folgendes VEREINBART:

Seite

7
1.1.1 Aufbau 7
1.1.2 Geltungsbereich 7
1.1.3 Freistellungen 8
1.1.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften 10
1.2.1 Begriffsbestimmungen 12
1.2.2 Maßeinheiten 38
1.3.1 Anwendungsbereich 40
1.3.2 Art der Unterweisung 40
1.3.3 Dokumentation 41
1.4.1 Allgemeine Sicherheitsvorsorge 41
1.4.2 Pflichten der Hauptbeteiligten 41
1.4.3 Pflichten anderer Beteiligter 43
1.5.1 Bilaterale und multilaterale Abkommen 46
1.5.2 Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen 46
1.5.3 Gleichwertigkeiten und Abweichungen (Artikel 7 Absatz 3 ADN) 47
1.6.1 Verschiedenes 48
1.6.2 Druckgefäße und Gefäße für die Klasse 2 49
1.6.3 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge und Kesselwagen), Aufsetztanks/abnehmbare Tanks, Batterie-Fahrzeuge und Batteriewagen 49
1.6.4 Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC 49
1.6.5 Fahrzeuge 49
1.6.6 Klasse 7 49
1.6.7 Übergangsvorschriften für Schiffe 49
1.7.1 Anwendungsbereich 85
1.7.2 Strahlenschutzprogramm 86
1.7.3 Qualitätssicherung 87
1.7.4 Sondervereinbarung 87
1.7.5 Radioaktive Stoffe mit weiteren gefährlichen Eigenschaften 88
1.7.6 Nichteinhaltung 88
1.8.1 Einhaltung der Vorschriften 88
1.8.2 Amtshilfe bei der Kontrolle eines ausländischen Schiffes 89
1.8.3 Sicherheitsberater 90
1.8.4 Liste der zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen 95
1.8.5 Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern 95
99
1.10.1 Allgemeine Vorschriften 99
1.10.2 Unterweisung im Bereich der Sicherung 100
1.10.3 Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential 100
(bleibt offen) 103
1.15.1 Allgemeines 103
1.15.2 Verfahren zur Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften 103
1.15.3 Bedingungen und Kriterien, die von den Klassifikationsgesellschaften bei Anerkennung zu erfüllen sind 104
1.15.4 Pflichten der empfohlenen Klassifikationsgesellschaften 105
1.16.1 Zulassungszeugnisse 105
1.16.2 Erteilung und Anerkennung der Zulassungszeugnisse 106
1.16.3 Untersuchungsverfahren 106
1.16.4 Untersuchungsstelle 107
1.16.5 Antrag auf Erteilung eines Zulassungszeugnisses 107
1.16.6 Änderungen im Zulassungszeugnis 107
1.16.7 Vorführung des Schiffes zur Untersuchung 107
1.16.8 Erstuntersuchung 108
1.16.9 Sonderuntersuchung 108
1.16.10 Wiederholungsuntersuchung und Erneuerung des Zulassungszeugnisses 108
1.16.11 Verlängerung des Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung 108
1.16.12 Untersuchung von Amts wegen 108
1.16.13 Zurückbehalten und Rückgabe des Zulassungszeugnisses 108
1.16.14 Ersatzausfertigung 109
1.16.15 Verzeichnis der Zulassungszeugnisse 109
110
2.1.1 Einleitung 110
2.1.2 Grundsätze der Klassifizierung 111
2.1.3 Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen einschließlich Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) 112
2.1.4 Zuordnung von Proben 116
2.2.1 Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 117
2.2.2 Klasse 2: Gase 142
2.2.3 Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe 150
2.2.41 Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe 154
2.2.42 Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe 166
2.2.43 Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 171
2.2.51 Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 174
2.2.52 Klasse 5.2: Organische Peroxide 179
2.2.61 Klasse 6.1: Giftige Stoffe 195
2.2.62 Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe 207
2.2.7 Klasse 7: Radioaktive Stoffe 214
2.2.8 Klasse 8: Ätzende Stoffe 239
2.2.9 Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände 245
2.3.0 Allgemeines 252
2.3.1 Prüfung auf Ausschwitzen für Sprengstoffe des Typs A ………. 252
2.3.2 Prüfungen bezüglich der nitrierten Cellulosemischungen der Klasse 4.1 253
2.3.3 Prüfungen der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 255
2.3.4 Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens 256
2.3.5 Zuordnung metallorganischer Stoffe zu den Klassen 4.2 und 4.3 259
2.4.1 Allgemeine Begriffsbestimmungen 261
2.4.2 Begriffsbestimmungen und Anforderungen an die Daten 261
2.4.3 Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Stoffen 263
2.4.4 Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Gemischen 264
272
3.1.1 Einführung 272
3.1.2 Offizielle Benennung für die Beförderung 272
3.1.3 Lösungen oder Gemische
3.2.1 Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter in numerischer Reihenfolge 274
3.2.2 Tabelle B: Verzeichnis der gefährlichen Güter in alphabetischer Reihenfolge 448
3.2.3 Tabelle C: Verzeichnis der zur Beförderung in Tankschiffen zugelassenen gefährlichen Güter in numerischer Reihenfolge 501
3.2.4 Modalitäten für die Anwendung des Abschnitts 1.5.2 bezüglich Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen 573
586
615
618
622
622
623
5.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften 623
5.1.2 Verwendung von umverpackungen 623
5.1.3 Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen), Tanks, MEMU, Fahrzeuge, Wagen und Container für Güter in loser Schüttung 624
5.1.4 Zusammenpackung 624
5.1.5 Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7 624
5.2.1 Kennzeichnung von Versandstücken 631
5.2.2 Bezettelung von Versandstücken 635
5.3.1 Anbringen von Großzetteln (Placards) 643
5.3.2 Orangefarbene Kennzeichnung 647
5.3.3 Kennzeichen für erwärmte Stoffe 654
5.3.4 Kennzeichnung bei Beförderung in einer Transportkette, die eine Seebeförderung beinhaltet 654
5.3.5 (bleibt offen) 656
5.3.6 Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe 656
5.4.1 Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen 656
5.4.2 Großcontainer- oder Wagen-/Fahrzeugpackzertifikat 666
5.4.3 Schriftliche Weisungen 667
5.4.4 Aufbewahrung von Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter
5.4.5. Beispiel eines Formulars für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter 671
5.5.1 (gestrichen)
5.5.2 Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten (CTU) (UN-Nummer 3359) 674
676
678
7.1.0 Allgemeine Vorschriften 678
7.1.1 Beförderungsart 678
7.1.2 Anforderungen an die Schiffe 679
7.1.3 Allgemeine Betriebsvorschriften 680
7.1.4 Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung 683
7.1.5 Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe 697
7.1.6 Zusätzliche Anforderungen 699
7.2.0 Allgemeine Vorschriften 703
7.2.1 Beförderungsart 703
7.2.2 Anforderungen an die Schiffe 703
7.2.3 Allgemeine Betriebsvorschriften 705
7.2.4 Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung 710
7.2.5 Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe 719
721
8.1.1 (bleibt offen)
8.1.2 Dokumente 721
8.1.3 (bleibt offen)
8.1.4 Feuerlöscheinrichtungen 723
8.1.5 Besondere Ausrüstung 723
8.1.6 Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung 723
8.1.7 Elektrische Einrichtungen 724
8.1.8 Zulassungszeugnis 724
8.1.9 Vorläufiges Zulassungszeugnis 725
8.1.10 (gestrichen) 726
8.1.11 Reiseregistrierung bei der Beförderung von UN 1203 . 726
8.2.1 Allgemeine Vorschriften für die Ausbildung der Sachkundigen . 726
8.2.2 Besondere Vorschriften für die Schulung der Sachkundigen 728
8.3.1 Personen an Bord 736
8.3.2 Tragbare Lampen 736
8.3.3 Zutritt an Bord 736
8.3.4 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht 736
8.3.5 Gefahren bei Arbeiten an Bord 736
(bleibt offen) 737
(bleibt offen) 737
8.6.1 Zulassungszeugnis 738
8.6.2 Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gemäß Unterabschnitt 8.2.1.3, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 748
8.6.3 Prüfliste ADN 749
8.6.4 (gestrichen) 754
757
9.1.0 Für Trockengüterschiffe anwendbare Bauvorschriften 757
769
9.3.1 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G 774
9.3.2 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs C 798
9.3.3 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N 826
9.3.4 Alternative Bauweisen 855

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch

Vertragsparteien

Belgien III 211/2014 Bulgarien III 67/2008 Deutschland III 67/2008 Frankreich III 67/2008 Kroatien III 28/2009 Luxemburg III 67/2008 Moldau III 67/2008 Niederlande III 67/2008 Polen III 45/2013 Rumänien III 28/2009 Russische F III 67/2008 Schweiz III 45/2013 Serbien III 45/2013 Slowakei III 45/2013 Tschechische R III 45/2013 Ukraine III 45/2013 *Ungarn III 67/2008

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Verordnung und Erklärung wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der englischen und russischen Sprachfassung 1 dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.


1 Die englische und russische Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 211/2014)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 9. November 2004 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen und die Verordnung sind gemäß Art. 11 Abs. 1 mit 29. Februar 2008 in Kraft getreten.

Österreich

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

Erklärung gemäß Art. 14:

Das Übereinkommen kommt auf der Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), der March, der Enns und der Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, zur Anwendung. Ausgenommen von der Anwendung des Übereinkommens sind:

1.

Die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zum Wehr II (Strom-km 1918,300);

2.

Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1948,890, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;

3.

Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;

4.

Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2037,300, linkes Ufer) gelegene Teil des linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2035,700, rechtes Ufer) gelegene Teil des Melker Donaualtarmes;

5.

Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2120,400, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;

6.

die Enns ab Fluß-km 2,70;

7.

die Traun ab Fluß-km 1,80;

8.

die March ab Fluß-km 6,0;

9.

alle nicht genannten Gewässer.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind diesem beigetreten:

Bulgarien
Deutschland
Frankreich
Luxemburg
Moldau
Niederlande
Russische Föderation
Ungarn

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XI.D.6]:

Belgien, Schweiz, Ukraine

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Deutschland:

Unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf dem Rhein dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt und die Umsetzung des Übereinkommens auf der Mosel dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Moselkommission unterliegt.

Frankreich:

Die Französische Republik erklärt unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf dem Rhein und der Mosel dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt.

Luxemburg:

Die Erklärung wurde bei der Unterzeichnung abgegeben und bei der Ratifikation bekräftigt:

Die Regierung des Großfürstentums Luxemburg erklärt anlässlich der Unterzeichnung dieses Übereinkommens, dass die sich daraus ergebenden Verpflichtungen in keiner Weise die Verpflichtungen berühren, die Luxemburg durch seine Mitgliedschaft in der Europäischen Union eingegangen ist.

Niederlande:

Unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf den Flüssen Rhein, Waal und Lek dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCHE, gemeinsam einheitliche Prinzipien und Regeln aufzustellen mit dem Ziel:

a)

die Sicherheit der internationalen Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen zu verstärken

b)

durch Vermeidung von Verschmutzungen, die bei Unfällen und Zwischenfällen bei solchen Beförderungen entstehen könnten, wirksam zum Umweltschutz beizutragen und

c)

die Beförderungsabläufe zu erleichtern und den internationalen Handel zu fördern,

IN DER ERWÄGUNG, dass der beste Weg zur Erreichung dieses Ziels der Abschluss eines Übereinkommens ist, das an die Stelle der geänderten „Europäischen Vorschriften für die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen“ in der Anlage der Resolution Nr. 223 des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa tritt,

haben Folgendes VEREINBART:

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