Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-06-17
Status Aufgehoben · 2025-03-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 49
Änderungshistorie JSON API
2.

sie einer Behandlung gemäß Anlage 9 Abschnitt A („Konsummilch und Konsummilcherzeugnisse“) oder Abschnitt B („Nicht zum menschlichen Verkehr bestimmte Milch und Milcherzeugnisse sowie Futtermilch und Futtermilcherzeugnisse“) unterzogen wurden.

(4) Falls eine Behandlung der Milch und Milcherzeugnisse gemäß Abs. 3 Z 2 erfolgt ist, sind zusätzlich folgende Bestimmungen zu beachten:

1.

Erfolgte die Behandlung in einem Milchverarbeitungsbetrieb in der Überwachungszone, so

a)

hat der Milchverarbeitungsbetrieb unter strenger amtlicher Aufsicht zu stehen;

b)

hat die Milch (d.h. haben die zu ihrer Aufbewahrung oder ihrem Transport verwendeten Behältnisse) während des gesamten Erzeugungsprozesses deutlich gekennzeichnet zu sein und getrennt von Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen, die nicht zur Versendung aus der Überwachungszone bestimmt sind, befördert und gelagert zu werden;

c)

hat die Beförderung von Rohmilch aus Tierhaltungsbetrieben außerhalb der Überwachungszone zu Milchverarbeitungsbetrieben in der Überwachungszone ausschließlich in solchen Fahrzeugen erfolgen, die vor Fahrtantritt gereinigt und desinfiziert wurden und die danach nicht mehr mit Tierhaltungsbetrieben innerhalb der Überwachungszone in Kontakt gekommen sind.

2.

Erfolgte die Behandlung – weil kein Milchverarbeitungsbetrieb in der Überwachungszone gelegen ist – in einem Milchverarbeitungsbetrieb außerhalb der Überwachungszone, so sind bei der Beförderung von Rohmilch von Tierhaltungsbetrieben innerhalb der Überwachungszone zu Milchverarbeitungsbetrieben außerhalb der Überwachungszone und bei der Verarbeitung dieser Rohmilch folgende Bedingungen einzuhalten:

a)

Die Verarbeitung von Rohmilch, die von innerhalb der Überwachungszone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten stammt, in Verarbeitungsbetrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszone muss zuvor von der für den Tierhaltungsbetrieb zuständigen Behörde in Absprache mit den übrigen allenfalls betroffen Gebietskörperschaften genehmigt worden sein;

b)

die Genehmigung gem. lit. a hat Anweisungen und Angaben zur Beförderungsroute zum bezeichneten Verarbeitungsbetrieb zu enthalten;

c)

Die Beförderung hat ausschließlich in Fahrzeugen zu erfolgen, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert wurden und die so konzipiert sind und gewartet werden, dass während der Beförderung keine Milch austritt, und die so ausgerüstet sind, dass es während des Einfüllens oder der Entnahme der Milch zu keiner Aerosoldispersion kommt;

d)

vor Verlassen jedes Tierhaltungsbetriebes, in dem Milch von Tieren empfänglicher Arten eingesammelt wurde, müssen die Verbindungsrohre, Reifen, Radkästen, die unteren Teile des Fahrzeugs und Stellen, an denen Milch ausgetreten ist, gereinigt und desinfiziert werden; ferner darf das Fahrzeug nach der letzten Desinfektion und vor dem Verlassen der Überwachungszone nicht mit Tierhaltungsbetrieben innerhalb der Überwachungszone in Kontakt gekommen sein;

e)

die Transportmittel sind unter Aufsicht der Behörde entsprechend zu kennzeichnen und dürfen erst nach Reinigung und Desinfektion unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde weiterfahren.

Beschränkungen für das Verbringen von Milch und daraus gewonnenen Milcherzeugnissen, die in Milchverarbeitungsbetrieben in der Überwachungszone behandelt oder erzeugt wurden

§ 36. (1) Das Verbringen von Milch, die von Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurde, sowie von den daraus hergestellten Milcherzeugnissen, ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß den Abs. 3 und 4 verboten, sofern diese Milch und die daraus erzeugten Produkte in Milchverarbeitungsbetrieben behandelt oder erzeugt wurden, die in der Überwachungszone gelegen sind.

(2) Vom Verbringungsverbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Milch und Milcherzeugnisse aus Milchverarbeitungsbetrieben in der Überwachungszone, sofern:

1.

der Milchverarbeitungsbetrieb unter strenger amtlicher Aufsicht arbeitet, ihre Gewinnung oder Erzeugung mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung erfolgt ist und ihre anschließende Lagerung und Beförderung – getrennt von Milch und Milcherzeugnissen, die nach diesem Zeitpunkt erzeugt wurden – so durchgeführt wurde, dass eine Kontamination mit MKS-Erregern ausgeschlossen werden kann, oder

2.

der Milchverarbeitungsbetrieb unter strenger amtlicher Aufsicht steht und sie einer Behandlung gemäß Anlage 9 Abschnitt A („Konsummilch und Konsummilcherzeugnisse“) oder Abschnitt B („Nicht zum menschlichen Verkehr bestimmte Milch und Milcherzeugnisse sowie Futtermilch und Futtermilcherzeugnisse“) unterzogen und entsprechend gekennzeichnet wurden.

Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone

§ 37. (1) Die Beförderung und Ausbringung von Mist oder Gülle aus innerhalb der Überwachungszone gelegenen Tierhaltungsbetrieben sowie aus innerhalb der Überwachungszone gelegenen Schlachthöfen, Veterinärgrenzkontrollstelle oder Transportmitteln gemäß § 11, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, innerhalb der Überwachungszone sind, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2, verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen ist der Abtransport von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten von einem Tierhaltungsbetrieb innerhalb der Überwachungszone, wenn dieser:

a)

zu einer dafür bestimmten, gemäß Tiermaterialiengesetz zugelassenen, technischen Anlage zur Behandlung gemäß Anhang VIII Kapitel III („Vorschriften für Gülle, verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte“) Abschnitt II („Verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte“) Teil A („Inverkehrbringen“) Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, oder

b)

zur Zwischenlagerung

erfolgt und

c)

jeweils zuvor von der Behörde genehmigt worden ist.

Beschränkungen für die Entnahme und das Verbringen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone

§ 38. (1) Die künstliche Besamung von Tieren empfänglicher Arten sowie die Entnahme und das Verbringen von Eizellen und Embryonen von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß den Abs. 2 und 3, verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen ist das Verbringen von gefrorenem Sperma, gefrorenen Eizellen und gefrorenen Embryonen, die mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger in einem Tierhaltungsbetrieb innerhalb der Überwachungszone gewonnen und gelagert wurden.

(3) Gefrorenes Sperma, das in Übereinstimmung mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nach dem in Abs. 2 genannten Datum gewonnen wurde, muss getrennt gelagert werden und kann auf Antrag durch die für die Besamungsstation örtlich zuständige Behörde freigegeben werden, wenn:

a)

alle im Zusammenhang mit dem MKS-Ausbruch getroffenen Maßnahmen gemäß § 7 aufgehoben wurden,

b)

alle in der Besamungsstation untergebrachten Tiere klinisch untersucht und gemäß Anlage 3 („Klinische Untersuchung und Probennahmeverfahren“) Z 2.2 entnommene Proben zum Nachweis der Infektionsfreiheit der betreffenden Besamungsstation serologisch untersucht wurden und

c)

das Spendertier mit negativem Ergebnis einer serologischen Untersuchung auf MKS-Antikörper unterzogen wurde, wobei die dafür verwendete Probe nicht früher als 28 Tage nach der Spermaentnahme gezogen worden ist, und

d)

die Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit, Jugend und Familie hiezu vorliegt.

Beschränkungen für das Verbringen von Häuten und Fellen von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone

§ 39. (1) Das Verbringen von Häuten und Fellen von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2, verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Häute und Felle, die entweder

1.

mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger im Sinne von § 7 Abs. 1 in einem Tierhaltungsbetrieb oder einer sonstigen Einrichtung gewonnen wurden, und die von nach diesem Datum gewonnenen Häuten und Fellen getrennt gelagert wurden, oder

2.

für sieben Tage mit Salz, dem 2 % Natriumkarbonat zugesetzt wurde, gesalzen wurden, oder

3.

für 42 Tage bei mindestens 20°C getrocknet wurden.

Beschränkungen für das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten aus der Überwachungszone

§ 40. (1) Das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten, die in der Überwachungszone gewonnen wurden, ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2, verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind unverarbeitete Wolle, Haare und Borsten, die

1.

mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger im Sinne von § 7 Abs. 1 in einem Tierhaltungsbetrieb oder einer sonstigen Einrichtung gewonnen wurden, und die von nach diesem Datum gewonnener Wolle, Haaren und Borsten getrennt gelagert wurden, oder

2.

den Erfordernissen gemäß Anhang VIII Kapitel VIII („Vorschriften für Wolle, Haare, Schweineborsten, Federn und Federteile“) Teil A Nr. 1 der Verordnung (EG) 1774/2002 entsprechen.

Beschränkungen für das Verbringen von anderen tierischen Erzeugnissen aus der Überwachungszone

§ 41. (1) Das Verbringen von anderen als den in den §§ 33 bis 40 genannten tierischen Erzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten aus der Überwachungszone, ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2, verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Erzeugnisse im Sinne von Abs. 1, die

1.

mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger in einem Tierhaltungsbetrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 gewonnen wurden und die von nach diesem Datum gewonnenen Erzeugnissen getrennt gelagert und befördert wurden oder

2.

einer Hitzebehandlung in einem hermetisch verschlossenen Behältnis mit einem Fo-Wert von mindestens 3,00 oder

3.

einer Hitzebehandlung, bei der die Kerntemperatur für mindestens 60 Minuten auf mindestens 70° gehalten wird, unterzogen wurden, oder

4.

im Falle von Blut und Bluterzeugnissen, die Anforderungen gemäß Anlage 7 („Behandlung von Erzeugnissen tierischen und nichttierischen Ursprungs zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers“) Abschnitt A („Erzeugnisse tierischen Ursprungs“)

Z 5 („Blut und Bluterzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten“) erfüllen, oder

5.

im Falle von Schmalz und ausgeschmolzenen tierischen Fetten, die Anforderungen gemäß Anlage 7 Abschnitt A Z 6 („Schmalz und ausgeschmolzene tierische Fette“) erfüllen, oder

6.

im Falle von Heimtierfutter und Kauspielzeug, die Anforderungen gemäß Anlage 7 Abschnitt A Z 7 („Heimtierfutter und Kauspielzeug“) erfüllen, oder

7.

im Falle von Jagdtrophäen von Huftieren, die Anforderungen gemäß Anlage 7 Abschnitt A Z 8 („Jagdtrophäen von Huftieren“) erfüllen, oder

8.

im Falle von Tierdärmen, die Anforderungen gemäß Anlage 7 Abschnitt A Z 9 („Tierdärme“) Erfüllen, oder

9.

zusammengesetzte Produkte sind, die nicht weiter behandelt werden müssen und Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, die entweder einer MKSV-inaktivierenden Behandlung gemäß Anlage 7 Abschnitt A unterzogen oder von Tieren gewonnen wurden, die nicht unter die Sperrmaßnahmen dieser Verordnung fallen; oder

10.

als abgepackte Produkte zur Verwendung als In-vitro-Diagnostika oder Laborreagenzien bestimmt sind.

Aufhebung der Maßnahmen in der Überwachungszone

§ 42. (1) Die Maßnahmen in der Überwachungszone sind aufrecht zu erhalten, bis folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Seit dem Töten und der unschädlichen Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten in Tierhaltungsbetrieben oder sonstigen Einrichtungen mit bestätigtem MKS-Ausbruch und dem Abschluss der Grobreinigung und Schlussdesinfektion sind mindestens 30 Tage vergangen;

b)

nach Aufhebung der für die Schutzzone erlassenen Maßnahmen sind die Maßnahmen für die Überwachungszone gemäß den §§ 31 bis 41 in Kraft geblieben, und

c)

alle Tiere empfänglicher Arten in allen Tierhaltungsbetrieben oder sonstigen Einrichtungen der Überwachungszone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, wurden klinischen Untersuchungen gemäß MKS-Krisenplan und gemäß Abs. 2 mit negativem Ergebnis unterzogen.

(2) Die Untersuchung nach Abs. 1 lit. c) zum Nachweis der Infektionsfreiheit in der Überwachungszone ist nach den Verfahrensvorschriften der Anlage 3 („Klinische Untersuchungen und Probennahmeverfahren“) Z 1 durchzuführen. Sie umfasst unter Zugrundelegung der Kriterien der Anlage 3 Z 2.1 die Maßnahmen nach Anlage 3 Z 2.4.

6.

Abschnitt

Sonstiges

Notimpfungen und Therapieversuche

§ 43. (1) Impfungen gegen MKS sind verboten, es sei denn sie wurden von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend angeordnet (Notimpfungen). In diesem Fall hat die Durchführung dieser Impfungen gemäß MKS-Krisenplan zu erfolgen.

(2) Therapieversuche bei konkretem Verdacht oder bestätigten Fällen von MKS sind verboten.

Wiederbelegung

§ 44. (1) Betriebe, in denen die MKS amtlich bestätigt wurde, dürfen – unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes und unter Beachtung der in Anlage 5 („Wiederbelegung von Seuchenbetrieben“) enthaltenen Grundsätze – frühestens 21 Tage nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion der Betriebe wieder mit Tieren empfänglicher Arten belegt werden.

(2) Bei Betrieben, die sich nur schwer reinigen und desinfizieren lassen (insbesondere Freilandbetrieben) hat die Behörde vorzuschreiben, dass

a)

für die Wiederbelegung nur Sentineltiere verwendet werden dürfen und

b)

während der Wiederbelegung zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen und Kontrollen durchzuführen sind.

Wiedererlangen des Status der Seuchenfreiheit

§ 45. (1) Nach einem MKS-Ausbruch gilt der Status der MKS-Freiheit als wiederhergestellt, wenn

1.

alle Maßnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen abgeschlossen sind und

2.

seit dem letzten registrierten MKS-Ausbruch mindestens drei Monate vergangen sind und

3.

im Rahmen der vorgeschriebenen abschließenden klinischen und serologischen Untersuchungen kein weiterer Fall von MKS bestätigt wurde.

(2) Nach Notimpfungen gilt der Status der MKS-Freiheit als wiederhergestellt, wenn

1.

seit der Tötung des letzten geimpften Tieres mindestens drei Monate vergangen sind und serologische Untersuchungen nach den Leitlinien gemäß MKS-Krisenplan durchgeführt wurden, oder

2.

seit dem letzten MKS-Ausbruch bzw. seit der letzten Notimpfung, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuletzt eintrat, mindestens sechs Monate vergangen sind, und auf der Grundlage einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine des MKS-Erregers, die nach den Leitlinien gemäß MKS-Krisenplan durchgeführt wurde, nachgewiesen wurde, dass die geimpften Tiere infektionsfrei sind.

Entschädigungen und Strafbestimmungen

§ 46. (1) Auf Entschädigungen sind die Abschnitte VI und VII des TSG anzuwenden.

(2) Für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Vorschriften des VIII. Abschnittes des TSG.

7.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen

§ 47. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Umsetzung von EU-Bestimmungen

§ 48. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2003/85/EG über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in österreichisches Recht umgesetzt.

Inkrafttreten

§ 49. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2008, nicht aber vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

Anlage 1

Definition eines Seuchenausbruchs

Ein Tierhaltungsbetrieb wird zum Seuchenobjekt erklärt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

1.

Bei einem Tier, einem Erzeugnis dieses Tieres oder in seinem Umfeld sind MKS-Erreger isoliert worden.

2.

Bei einem Tier einer empfänglichen Art werden klinische Symptome festgestellt, die auf MKS schließen lassen, und in von dem betreffenden Tier oder von Tieren derselben epidemiologischen Gruppe entnommenen Proben ist Virusantigen oder für einen oder mehreren der MKSV-Serotypen spezifische virale Ribonukleinsäure (RNS) nachgewiesen und identifiziert worden.

3.

Bei einem Tier einer empfänglichen Art werden klinische Symptome festgestellt, die auf MKS schließen lassen, und bei dem Tier oder einem Tier desselben Geburtsjahrgangs werden Antikörper gegen MKSV-Struktur- oder Nichtstrukturproteine nachgewiesen, wobei gewährleistet sein muss, dass frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder unspezifische Reaktionen als mögliche Ursache der Seropositivität ausgeschlossen werden können.

4.

In von Tieren empfänglicher Arten entnommenen Proben wurde Virusantigen oder für einen oder mehreren der MKSV-Serotypen spezifische virale Ribonukleinsäure (RNS) nachgewiesen und identifiziert, und bei den Tieren werden Antikörper gegen MKSV-Struktur- oder Nichtstrukturproteine nachgewiesen, wobei gewährleistet sein muss, dass im Falle von Antikörpern gegen Strukturproteine frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder unspezifische Reaktionen als mögliche Ursache der Seropositivität ausgeschlossen werden können.

5.

Es wurde ein epidemiologischer Zusammenhang zu einem bestätigten MKS-Ausbruch festgestellt und mindestens eine der folgenden Bedingungen ist gegeben:

a)

Bei einem oder mehreren Tieren werden Antikörper gegen MKSV-Struktur- oder –Nichtstrukturproteine nachgewiesen, wobei gewährleistet sein muss, dass frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder unspezifische Reaktionen als mögliche Ursache der Seropositivität ausgeschlossen werden können.

b)

Es wurde Virusantigen oder für einen oder mehreren der MKSV-Serotypen spezifische virale Ribonukleinsäure (RNS) nachgewiesen und in von einem oder mehreren Tieren empfänglicher Arten entnommenen Proben identifiziert.

c)

Aufgrund der Serokonversion, d.h. des Anstiegs des Titers der Antikörper gegen MKSV-Struktur- oder -Nichtstrukturproteine, wurde bei einem oder mehreren Tieren empfänglicher Arten eine aktive MKS-Infektion serologisch nachgewiesen und frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder unspezifische Reaktionen können als mögliche Ursache der Seropositivität ausgeschlossen werden. Kann die bisherige Seronegativität nicht länger vorausgesetzt werden, so muss der Nachweis der Serokonversion anhand gepaarter Proben erfolgen, die mindestens zweimal im Abstand von mindestens fünf Tagen im Falle von Strukturproteinen und im Abstand von mindestens 21 Tagen im Falle von Nichtstrukturproteinen von denselben Tieren entnommen werden.

d)

Bei einem Tier einer empfänglichen Art werden klinische Symptome festgestellt.

Anlage 2

Behandlung von Fleisch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers

(gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG)

1.

Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter bei einem F0-Wert von mindestens 3,00 (*);

2.

Hitzebehandlung, wobei das Fleisch durch und durch auf mindestens 70°C erhitzt werden muss;

3.

Hitzebehandlung in einem luftdichten verschlossenen Behälter bei mindestens 60°C, für mindestens 4 Stunden, wobei für 30 Minuten eine Kerntemperatur von mindestens 70 C gewährleistet sein muss;

4.

Behandlung in Form einer natürlichen Gärung und Reifung von mindestens 9 Monaten bei entbeintem Fleisch, wobei folgende Werte erreicht werden müssen: aW-Wert von höchstens 0,93 oder pH-Wert von höchstens 6,0;

5.

Behandlung wie unter Z 4; das Fleisch darf jedoch Knochen enthalten (**);

6.

Hitzebehandlung, die für die zum Erreichen eines Pasteurisierungswertes (pv) von mindestens 40 erforderliche Zeit eine Kerntemperatur von mindestens 65 C gewährleistet.


(*): F0 ist der kalkulierte Tötungseffekt bei bakteriellen Sporen. Ein F0-Wert von 3,00 bedeutet, dass der kälteste Punkt in dem Erzeugnis genügend erhitzt worden ist, um den gleichen Tötungseffekt wie bei 121 °C (250 °F) in 3 Minuten bei momentanem Erhitzen und Abkühlen zu erzielen.

(**): Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden

Anlage 3

Klinische Untersuchung und Probennahmeverfahren

1.

Klinische Untersuchung

1.1. Alle Tiere empfänglicher Arten in Tierhaltungsbetrieben werden klinisch auf Anzeichen oder Symptome der MKS untersucht.

1.2. Besonderes Augenmerk gilt dabei Tieren, die mit großer Wahrscheinlichkeit mit dem MKS-Erreger in Berührung gekommen sind, insbesondere bei Transporten aus gefährdeten Betrieben oder bei engen Kontakten mit Personen oder Ausrüstungen, die eindeutig mit gefährdeten Betrieben in Berührung gekommen sind.

1.3. Bei der klinischen Untersuchung ist der Übertragung des MKS-Erregers einschließlich der Inkubationszeit im Sinne von § 2 Z 10 und der Haltungsform der Tiere Rechnung zu tragen.

1.4. In allen relevanten Betriebsbüchern sind insbesondere Angaben, die nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Tiergesundheit erforderlich sind, sowie etwaige Angaben über Morbidität, Mortalität und Aborte, klinische Beobachtungen, Veränderungen der Produktivität und Futteraufnahme, den An- oder Verkauf von Tieren, Besuche möglicherweise kontaminierter Personen und sonstige für die Anamnese wichtige Angaben im Detail zu prüfen.

2.

Probennahmeverfahren

2.1. Allgemeine Bestimmungen

2.1.1. Serologische Stichprobenuntersuchungen werden durchgeführt:

2.1.1.1. nach den Empfehlungen der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung,

2.1.1.2. zur Unterstützung der Herkunftsermittlung, und

2.1.1.3 - auch unter Berücksichtigung der Definition in Anlage 1 – zum Nachweis des Freiseins von früheren Infektionen.

2.1.2. Stichprobenuntersuchungen, die im Rahmen der Seuchenüberwachung nach einem Ausbruch durchgeführt werden, dürfen, sofern in diesem Anhang nicht anders festgelegt, frühestens 21 Tage nach der Beseitigung empfänglicher Tiere aus dem/den infizierten Tierhaltungsbetrieb/-betrieben und dem Abschluss der Grobreinigung und Vordesinfektion beginnen.

2.1.3. Stichprobenuntersuchungen von Tieren empfänglicher Arten nach den Vorgaben dieses Anhangs sind stets dann durchzuführen, wenn Schafe und Ziegen oder andere empfängliche Tiere ohne eindeutige klinische Krankheitsanzeichen von einem Seuchenausbruch betroffen sind, insbesondere dann, wenn diese Tiere von Rindern und Schweinen abgesondert waren.

2.2. Stichprobenuntersuchungen in Tierhaltungsbetrieben (Schafe und Ziegen)

In Tierhaltungsbetrieben, die trotz fehlender klinischer Symptome MKS-verdächtig sind, sind Schafe und Ziegen und – auf Empfehlung der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung – auch andere empfängliche Arten nach einem Stichprobenprotokoll zu untersuchen, das gewährleistet, dass mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von 5 % festgestellt werden kann.

2.3. Stichprobenuntersuchungen in Schutzzonen

Sollen gemäß § 30 („Aufhebung der Maßnahmen in der Schutzzone“) die in den §§ 15 bis 29 vorgesehenen Maßnahmen aufgehoben werden, so werden alle Tierhaltungsbetriebe innerhalb der Schutzzone, in denen Schafe und Ziegen mindestens 21 Tage vor der Probenentnahme nicht in direktem und engem Kontakt zu Rindern gestanden haben, nach einem Stichprobenprotokoll untersucht, das gewährleistet, dass mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von 5 % festgestellt werden kann.

Die zuständigen Behörden können jedoch dort, wo die Seuchenlage es ermöglicht, insbesondere im Rahmen der Maßnahmen nach § 30 Abs. 1 Z 2, entscheiden, dass frühestens 14 Tage nach der Beseitigung empfänglicher Tiere in dem/den infizierten Tierhaltungsbetrieb/-betrieben und nach der Grobreinigung und Vordesinfektion Proben entnommen werden, sofern die Probenentnahme gemäß Z 2.3 unter Zugrundelegung statistischer Parameter erfolgt, die gewährleisten, dass innerhalb des Bestands mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von 2 % festgestellt werden kann.

2.4. Stichprobenuntersuchungen in Überwachungszonen

Sollen gemäß § 42 („Aufhebung der Maßnahmen in der Überwachungszone“) die in den §§ 31 bis 41 vorgesehenen Maßnahmen aufgehoben werden, so sind alle Tierhaltungsbetriebe, vor allem Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe, innerhalb der Überwachungszone, in denen trotz fehlender klinischer Symptome dennoch Seuchenverdacht besteht, zu untersuchen. Zum Zwecke dieser Untersuchung reicht ein mehrstufiges Stichprobeverfahren aus, vorausgesetzt, die Probenentnahmen erfolgen in

2.4.1. Tierhaltungsbetrieben in allen innerhalb der Zone gelegenen politischen Bezirken, in denen während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Probenentnahme Schafe und Ziegen nicht in direktem und engem Kontakt mit Rindern standen, und

2.4.2. so vielen der vorgenannten Betriebe, wie erforderlich sind, um mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % zumindest einen befallenen Tierhaltungsbetrieb festzustellen, wenn die geschätzte Seuchenprävalenz bei gleichmäßiger Verteilung in der gesamten Zone 2 % beträgt, und

2.4.3. so vielen Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieben, wie erforderlich sind, um innerhalb des Bestands mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von 5 % festzustellen, sowie Proben von allen Schafen und Ziegen, wenn weniger als 15 Schafe und Ziegen im Tierhaltungsbetrieb gehalten werden.

2.5. Stichprobenuntersuchungen zu Überwachungszwecken

2.5.1. Zur Überwachung der Gebiete außerhalb der Zonen gemäß § 15 (Schutz- und Überwachungszone) und insbesondere zur Untermauerung der Infektionsfreiheit der Schaf- und Ziegenpopulation, die nicht in engem und direktem Kontakt mit nichtgeimpften Rindern und Schweinen steht, ist ein von der OIE (Weltorganisation für Tiergesundheit; Office International Eizooties – OIE) für Überwachungszwecke empfohlenes Stichprobenprotokoll oder das Protokoll gemäß Z 2.4 anzuwenden, mit dem Unterschied zu Z 2.4.2, dass die geschätzte Bestandsprävalenz auf 1 % festzusetzen ist.

3.

Die Anzahl der gemäß den Z 2.2, 2.3 und 2.4.3 berechneten Proben ist zu erhöhen, um der festgestellten Diagnoseempfindlichkeit des Tests Rechnung zu tragen.

Anlage 4

Grundregeln und Verfahrensvorschriften für die Reinigung und Desinfektion

1.

Allgemeine Grundregeln und Verfahrensvorschriften

1.1. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sind unter amtlicher Überwachung nach Weisung des amtlichen Tierarztes durchzuführen.

1.2. Die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre Konzentrationen müssen von der zuständigen Behörde amtlich anerkannt sein, damit die Inaktivierung der MKS-Erreger gewährleistet ist.

1.3. Die Wirksamkeit der Desinfektionsmittel darf bei längerer Lagerung nicht beeinträchtigt werden.

1.4. Bei der Wahl der Desinfektionsmittel und -verfahren ist die Art der zu behandelnden Ein-richtungen, Fahrzeuge und sonstigen Gegenstände zu berücksichtigen.

1.5. Entfettungs- und Desinfektionsmittel sind so zu verwenden, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere die Anweisungen des Herstellers beispielsweise in Bezug auf Druck, Mindesttemperatur und Einwirkzeit einzuhalten. Die Wirkung des Desinfektionsmittels darf nicht durch die Wechselwirkung mit anderen Stoffen, wie z. B. Entfettungsmitteln, in Frage gestellt werden.

1.6. Unabhängig vom verwendeten Desinfektionsmittel gelten folgende Grundregeln:

1.6.1. Liegeplätze, Einstreu und Tierausscheidungen sind gründlich mit dem Desinfektionsmittel zu durchtränken.

1.6.2. Nachdem Geräte oder Installationen, die eine wirksame Reinigung und Desinfektion behindern würden, soweit möglich entfernt bzw. demontiert worden sind, sind alle möglicherweise kontaminierten Flächen, insbesondere die Böden, Wände und Rampen, mit Bürsten und Schrubbern sorgfältig zu reinigen.

1.6.3. Während der vom Hersteller vorgeschriebenen Mindesteinwirkzeit ist das Desinfektionsmittel erneut aufzubringen.

1.6.4. Das zur Reinigung verwendete Wasser ist entsprechend den Anweisungen des amtlichen Tierarztes so zu entsorgen, dass keinerlei Risiko einer Ausbreitung des MKS-Erreger besteht.

1.7. Werden zum Waschen unter Hochdruck aufgebrachte flüssige Mittel verwendet, so ist dafür Sorge zu tragen, dass gereinigte und desinfizierte Teile nach der Desinfektion nicht rekontaminiert werden.

1.8. Ausrüstungen, Installationen, Gegenstände oder Boxen, die wahrscheinlich kontaminiert sind, sollten gewaschen, desinfiziert oder vernichtet werden.

1.9. Die im Rahmen dieser Verordnung vorgeschriebenen Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten sind im Bestandsregister gemäß der TKZVO 2007 und/oder im Bestandsverzeichnis gemäß der RKZVO 1998 zu dokumentieren und, sofern eine amtliche Abnahme verlangt wird, vom aufsichtsführenden amtlichen Tierarzt zu bescheinigen.

1.10 Die ordnungsgemäß durchgeführte Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Transportmitteln sind vom amtlichen Tierarzt durch eine amtliche Bescheinigung gemäß MKS-Krisenplan schriftlich zu bestätigen. Diese Bescheinigung(en) ist/sind vom Transportführer (Fahrzeughalter) für die Dauer der behördlichen Sperr-, Schutz- oder Überwachungsmaßnahmen im Fahrzeug mitzuführen und auf Aufforderung amtlichen Kontrollorganen vorzuweisen.

2.

Sondervorschriften für die Reinigung und Desinfektion von Seuchenbetrieben und sonstigen Einrichtungen, in denen MKS bestätigt wurde

2.1. Grobreinigung und Vordesinfektion

2.1.1. Bei der Tötung der Tiere sind alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Verbreitung des MKS-Erregers zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Dazu gehören unter anderem die vorübergehende Installation von Desinfektionsvorrichtungen, die Bereitstellung von Schutzkleidung und Duschen, die Dekontamination benutzter Ausrüstungen, Instrumente und Einrichtungen sowie die Abschaltung der Belüftungsanlage.

2.1.2. Tierkörper sind mit Desinfektionsmitteln einzusprühen und zur Verarbeitung und unschädlichen Beseitigung in geschlossenen und auslaufsicheren Behältern aus dem Betrieb zu entfernen.

2.1.3. Sobald die Körper aller im Zuge der Bekämpfungsmaßnahmen getöteten Tiere zur Verarbeitung und unschädlichen Beseitigung entfernt wurden, sind die Stallungen und sonstigen Wirtschaftsräume, Höfe usw., die während der Tötung oder Tierkörperuntersuchung kontaminiert wurden, im Sprühverfahren mit den für diesen Zweck zugelassenen Mitteln zu desinfizieren.

2.1.4. Gewebeteile oder Blut, die möglicherweise während der Tötung oder Tierkörperuntersuchung verspritzt worden sind, und grober Schmutz in Gebäuden, auf Höfen, an Geräten usw. sollten sorgfältig zusammengetragen und zusammen mit den Tierkörpern entsorgt werden.

2.1.5. Das verwendete Desinfektionsmittel muss mindestens 24 Stunden auf den behandelten Flächen einwirken.

2.2. Feinreinigung und Schlussdesinfektion

2.2.1. Alle Flächen sind mit einem fettlösenden Mittel von Fett- und Schmutzresten zu befreien und mit Wasser abzuspülen.

2.2.2. Nach dem Abspülen mit kaltem Wasser sind die Flächen erneut mit Desinfektionsmittel einzusprühen.

2.2.3. Nach sieben Tagen Einwirkzeit sind die behandelten Flächen erneut zu entfetten, mit kaltem Wasser abzuspülen, mit Desinfektionsmittel einzusprühen und nochmals mit kaltem Wasser abzuspülen.

3.

Desinfektion von Einstreu, Mist und Gülle

3.1. Mist und benutzte Einstreu in fester Form sind, vorzugsweise unter Beigabe von 100 kg gekörntem Branntkalk pro m 3 Mist, zur Wärmebildung aufzustapeln, damit eine Temperatur von mindestens 70° C im ganzen Stapel erreicht werden kann; ferner sind sie mit Desinfektionsmittel zu besprühen und müssen mindestens 42 Tage ruhen; während dieser Zeit hat der Stapel entweder abgedeckt oder umgeschichtet zu werden, damit eine ausreichende Wärmebildung in allen Schichten gewährleistet ist.

3.2. Mist und Gülle in flüssiger Form sind nach dem letzten Zugang von infektiösem Material mindestens 42 Tage zu lagern. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Gülle stark verseucht ist oder wenn ungünstige Witterungsbedingungen herrschen. Sie kann verkürzt werden, wenn ein Desinfektionsmittel zugegeben wurde, um den pH-Wert im gesamten Material so zu verändern, dass MKS-Erreger sicher inaktiviert werden.

4.

Sonderfälle

4.1. Lassen sich die Reinigungs- und Desinfektionsverfahren aus technischen oder sicherheitsrelevanten Gründen nicht gemäß dieser Verordnung anwenden, so müssen die Gebäude oder Einrichtungen so intensiv wie möglich gereinigt und desinfiziert werden, damit sich der MKS-Erreger nicht verbreitet; nach Abschluss der Reinigung und Schlussdesinfektion dürfen diese Gebäude oder Einrichtungen mindestens ein Jahr lang nicht mit Tieren empfänglicher Arten belegt werden.

4.2. Abweichend von den Z 2.1 und 2.2 kann die Behörde im Falle von Freilandbetrieben – unter Berücksichtigung der Art des Haltungsbetriebs und der klimatischen Bedingungen – besondere Verfahren für die Reinigung und Desinfektion festlegen.

4.3. Abweichend von Z 3 kann die Behörde besondere Verfahren für die Desinfektion von Mist festlegen, wenn wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass MKS-Erreger damit sicher inaktiviert werden.

Anlage 5

Wiederbelegung von Seuchenbetrieben

1.

Allgemeine Grundsätze

1.1. Mit der Wiederbelegung darf frühestens 21 Tage nach Abschluss der Reinigung und Schlussdesinfektion des Tierhaltungsbetriebs begonnen werden.

1.2. Zur Wiederbelegung dürfen Tiere nur unter folgenden Bedingungen eingestallt werden:

1.2.1. Die Tiere kommen nicht aus Gebieten, die wegen MKS gesperrt sind.

1.2.2. Die Behörde muss sich im Rahmen von Untersuchungen, die am Ende des in Z 1.3 festgelegten Beobachtungszeitraums durchzuführen sind, davon überzeugt haben, dass bei den zur Wiederbelegung bestimmten Tieren, im Falle von Rindern oder Schweinen keine klinischen Anzeichen auf MKS vorhanden sind oder im Falle anderer für MKS empfänglicher Arten (insbesondere bei Schafen und Ziegen) serologische Laboruntersuchungen keinen Hinweis auf das Vorhandensein von MKS-Erregern erbracht haben.

1.2.3. Damit bei den für die Wiederbelegung bestimmten Tieren eine hinreichende Immunreaktion im Sinne der Z 1.2.2.2 gewährleistet ist, müssen die Tiere

1.2.3.1. entweder aus einem Haltungsbetrieb stammen und kommen, der in einem Gebiet gelegen ist, in dem in einem Umkreis von mindestens 10 km seit mindestens 30 Tagen keine MKS mehr aufgetreten ist, oder

1.2.3.2. in einer nach Anhang XIII („Testmethoden und Standards für die Diagnose der MKS und für die Differenzialdiagnose zur Abgrenzung der MKS von anderen vesikulären Viruserkrankungen“) der Richtlinie 2003/85/EG durchgeführten Untersuchung von vor der Einstallung in dem Betrieb entnommenen Proben mit Negativbefund auf MKSV-Antikörper getestet worden sein.

1.3. Ungeachtet der vom Betrieb praktizierten Haltungsform müssen bei der Wiederbelegung folgende Anforderungen erfüllt sein:

1.3.1. Alle Produktionseinheiten und für die Tierhaltung vorgesehenen Gebäude des betreffenden Tierhaltungsbetriebes müssen belegt werden.

1.3.2. Bei Betrieben, die aus mehreren Produktionseinheiten und Gebäuden bestehen, brauchen nicht alle Einheiten und Gebäude gleichzeitig belegt zu werden.

Tiere MKS-empfänglicher Arten dürfen den Betrieb jedoch erst verlassen, wenn alle neu eingestallten Tiere in allen Einheiten und Gebäuden die Kriterien für die Wiederbelegung erfüllen.

1.3.3. Die Tiere müssen in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einstallung alle drei Tage klinisch untersucht werden.

1.3.4. Zwischen dem 15. und 28. Tag nach der Einstallung müssen die Tiere einmal wöchentlich klinisch untersucht werden.

1.3.5. Frühestens 28 Tage nach der letzten Einstallung müssen alle Tiere klinisch untersucht und gemäß Anlage 3 Z 2.2 stichprobenweise auf MKSV-Antikörper gestestet werden.

1.4. Das Wiederbelegungsverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die in den Z.1.3.3, 1.3.4 und 1.3.5 vorgesehenen Maßnahmen negative Befunde ergeben haben.

2.

Ausweitung von Maßnahmen und Ausnahmen

2.1. Die Behörde kann vorschreiben, dass

2.1.1. vor allem in Tierhaltungsbetrieben, die sich nur schwer reinigen und desinfizieren lassen (hauptsächlich Freilandbetriebe), Sentineltiere eingestellt werden müssen, und dass

2.1.2. während der Wiederbelegung zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen und Kontrollen durchzuführen sind.

2.2. Die Behörde kann von den Maßnahmen gemäß Z 1.3.2 bis 1.3.4 abweichen, wenn die Wiederbelegung des Tierhaltungsbetriebes frühestens 3 Monate nach dem letzten Seuchenausbruch in einem Umkreis von 10 km erfolgt.

3.

Neubelegung in Verbindung mit Notimpfung

3.1. Die Neubelegung in einer Impfzone im Falle von Notimpfungen gemäß § 43 Abs. 1 hat gemäß MKS-Krisenplan zu erfolgen.

3.2. Die Behörde kann die Wiederbelegung von außerhalb der Impfzone gelegenen Betrieben mit geimpften Tieren genehmigen, wenn die Maßnahmen nach § 45 (Wiedererlangen des Status der Seuchenfreiheit“) Abs. 2 durchgeführt worden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

3.2.1. Mehr als 75 % der Tiere sind geimpft worden: In diesem Fall sind die geimpften Tiere frühestens 28 Tage nach der letzten Wiedereinstallung von Tieren empfänglicher Arten stichprobenartig anhand der statistischen Parameter der Anlage 3 Z 2.2 auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine zu testen, während auf die nicht geimpften Tiere Z 1 anzuwenden ist, oder

3.2.2. sofern höchstens 75 % der Tiere geimpft worden sind: In diesem Fall gelten die nicht geimpften Tiere als Sentineltiere. Auf sie ist Z 1 anzuwenden.

Anlage 6

Verbringungsbeschränkungen für Equiden

1.

Mindestmaßnahmen

Wurde mindestens ein MKS-Ausbruch gemäß § 7 (Maßnahmen bei Bestätigung eines Ausbruchs von MKS in Tierhaltungsbetrieben) bestätigt, so ist von der Behörde dafür Sorge zu tragen, dass Equiden nur in andere Mitgliedstaaten versendet werden, wenn sie zusätzlich zum Equidenpass von einer Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang C der Richtlinie des Rates von 26. Juni 1990 zur Festlegung des tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für die Einfuhr aus Drittländer (RL 90/426/EWG), ABL L 224 vom 18. 8. 1990, S 42, zuletzt geändert durch RL 2006/104/EG vom 20. 11. 2006, ABL L 363 vom 20. 12. 2006, S 352, begleitet sind.

2.

Empfohlene zusätzliche Maßnahmen

2.1. Maßnahmen während der Verbringungssperre

Im Falle der Verhängung einer Sperrzone gemäß den §§ 4 Abs. 2 oder 7 Abs. 3 kann die Beförderung von Equiden aus den gemäß §§ 3 und 7 gesperrten Betrieben für Tiere, die für eine besondere tierärztliche Behandlung in spezielle Pflegestationen verbracht werden müssen, in denen sich jedoch keine Tiere empfänglicher Arten befinden dürfen, genehmigt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

2.1.1. Der medizinische Notfall muss von einem Tierarzt dokumentiert sein, der sieben Tage in der Woche rund um die Uhr erreichbar ist.

2.1.2. Die Zustimmung der Bestimmungsklinik muss vorliegen.

2.1.3. Die Beförderung muss von der Behörde genehmigt sein.

2.1.4. Die Equiden müssen während der Beförderung von einem Equidenpass begleitet sein.

2.1.5. Der telefonisch erreichbare amtliche Tierarzt muss vor der Abfahrt über den Transportweg informiert worden sein.

2.1.6. Equiden müssen gepflegt und mit einem wirksamen Desinfektionsmittel behandelt werden.

2.1.7. Equiden müssen in einem Pferdetransporter, der als solcher erkennbar ist und der vor und nach der Beförderung gereinigt und desinfiziert wird, befördert werden.

2.2. Kontrollen von Equiden im Hinblick auf Schutz- und Überwachungszonen

2.2.1. Für das Verbringen von Equiden außerhalb von Schutz- und Überwachungszonen dürfen keine Bedingungen zur Auflage gemacht werden, die über die Vorschriften der Richtlinie 90/426/EWG hinausgehen.

2.2.2. Für das Verbringen von Equiden innerhalb von Schutz- und Überwachungszonen gemäß § 15 gelten folgende Bedingungen:

2.2.2.1. Die Verwendung von Equiden, die in Betrieben innerhalb einer Schutz- oder Überwachungszone gehalten werden, welche keine empfänglichen Tiere halten, kann in der Schutzzone zugelassen werden, sofern entsprechende Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen erfolgen, und darf in Einrichtungen, die in der Überwachungszone gelegen sind, nicht eingeschränkt werden.

2.2.2.2. Equiden können uneingeschränkt in Pferdetransportern zu Tierhaltungsbetrieben befördert werden, in denen sich keine Tiere empfänglicher Arten befinden.

2.2.2.3. Die Behörde kann in Ausnahmefällen genehmigen, dass Equiden in geeigneten oder zugelassenen Pferdetransportern aus einem Betrieb, in dem keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, zu einem anderen Betrieb innerhalb der Schutzzone befördert werden, in dem sich Tiere empfänglicher Arten befinden, sofern der Transporter vor dem Verladen der Tiere und vor Verlassen des Bestimmungsbetriebs gereinigt und desinfiziert wird.

2.2.2.4. Das Verbringen von Equiden auf Verkehrsstraßen, Weiden von Betrieben, in denen keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, und Übungsplätzen kann zugelassen werden.

2.2.3. Das Gewinnen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Spenderequiden in Tierhaltungsbetrieben, in denen keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, sowie das Befördern von Sperma, Eizellen und Embryonen zu Empfängerequiden in Betrieben, die keine Tiere empfänglicher Arten halten, ist uneingeschränkt zulässig.

2.2.4. Der Zugang von Equidenbesitzern, Tierärzten, Besamungstechnikern und Hufschmieden zu Tierhaltungsbetrieben innerhalb der Überwachungszonen, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, die jedoch nicht den Beschränkungen gemäß den §§ 3 („Maßnahmen bei Verdacht auf einen MKS-Ausbruch in Tierhaltungsbetrieben“) und 7 („Maßnahmen bei Bestätigung eines Ausbruchs von MKS in Tierhaltungsbetrieben“) bis 11 („Maßnahmen bei Bestätigung eines Ausbruchs von MKS in Schlachthöfen, Grenzkontrollstellen und Transportmitteln“) unterliegen, ist nur unter folgenden Auflagen und Bedingungen zulässig:

2.2.4.1. Die Equiden müssen von Tieren empfänglicher Arten getrennt gehalten werden;

2.2.4.2 den vorgenannten Personen ist der Zugang zu Tieren empfänglicher Arten untersagt;

2.2.4.2. Alle Besucher müssen schriftlich erfasst werden;

2.2.4.3 die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind vom Tierhalter geordnet aufzubewahren und Vertretern der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen;

2.2.4.3. Transportmittel sowie die Stiefel von Besuchern müssen gereinigt und desinfiziert werden; die diesbezüglichen Bestimmungen des § 15 Abs. 6 und 7 (Biosicherheitsmaßnahmen; Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und sonstigen Transportmitteln) gelten sinngemäß.

Anlage 7

Behandlung von Erzeugnissen tierischen und nichttierischen Ursprungs zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers

Abschnitt A

Erzeugnisse tierischen Ursprungs

1.

Fleischerzeugnisse, die zumindest einer der Behandlungen im Sinne der Anlage 2 (Behandlung von Fleisch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG) unterzogen wurden.

2.

Häute und Felle, die entweder

a)

für sieben Tage mit Salz, dem 2 % Natriumkarbonat zugesetzt wurde, gesalzen wurden, oder

b)

für 42 Tage bei mindestens 20° C getrocknet wurden.

3.

Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, die

a)

von Tieren stammen, die

aa) – im Falle von Schweineborsten – nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet waren, in einem Schlachthof geschlachtet wurden, oder

bb) die – im Falle von Schafwolle oder Wiederkäuerhaaren – keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten, und die

b)

fest und trocken verpackt sind;

c)

– im Falle von Schweineborsten – nicht aus Regionen stammen, in denen die Afrikanische Schweinepest endemisch ist, es sei denn, die Schweineborsten wurden

aa) ausgekocht, angefärbt bzw. gebleicht, oder

bb) einer anderen Behandlung unterzogen, die die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet, vorausgesetzt, es liegt eine Bescheinigung des am Herkunftsort zuständigen Tierarztes vor, in der die Behandlung bescheinigt wird; Fabrikwäsche gilt nicht als Behandlung in diesem Sinne.

4.

Erzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten, die einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:

a)

einer Hitzebehandlung in einem hermetisch verschlossenen Behältnis mit einem F0-Wert von mindestens 3,00 oder

b)

einer Hitzebehandlung, bei der die Kerntemperatur für mindestens 60 Minuten auf mindestens 70° C gehalten wird.

5.

Blut und Bluterzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten, die für technische Zwecke verwendet werden, einschließlich Pharmazeutika, In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien, die zumindest einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:

b)

Bestrahlung bei 2,5 Megarad oder Gammabestrahlung mit anschließender Wirksamkeitsprüfung;

c)

Veränderung des pH-Werts auf pH-5 innerhalb von zwei Stunden mit anschließender Wirksamkeitsprüfung;

d)

Hitzebehandlung bei 90° C Kerntemperatur mit anschließender Wirksamkeitsprüfung.

6.

Schmalz und ausgeschmolzene tierische Fette, die zumindest einer der folgenden Hitzebehandlungen unterzogen wurden:

a)

Erhitzung auf mindestens 70° C für mindestens 30 Minuten oder

b)

Erhitzung auf mindestens 90° C für mindestens 15 Minuten,

wobei die Parameter der kritischen Kontrollpunkte aufzuzeichnen und zu verwahren sind, damit der Inhaber bzw. Betreiber der Anlage oder deren Vertreter und erforderlichenfalls die Behörde den Betriebsablauf überwachen können.

Aufzuzeichnen und zu überwachen sind insbesondere:

aa) Teilchengröße

bb) kritische Temperatur, und gegebenenfalls

cc) Absolutzeit,

dd) Druckprofil,

ee) Vorschubgeschwindigkeit des Rohmaterials, und

ff) Fettrecyclingrate.

7.

Heimtierfutter und Kauspielzeug, die zumindest einer der folgenden Hitzebehandlungen unterzogen wurden:

a)

Heimtierfutter in Dosen muss auf einen Fo-Wert von mindestens 3,00 erhitzt werden.

b)

Anderes verarbeitetes Heimtierfutter als Dosenfutter muss einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 90° C unterzogen werden. Nach der Behandlung sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kontamination des Erzeugnisses zu vermeiden. Das Erzeugnis ist in neuen Verpackungen zu verpacken.

c)

Kauspielzeug muss bei der Herstellung einer Hitzebehandlung unterzogen werden, die gewährleistet, dass Krankheitserreger, einschließlich Salmonellen, wirksam abgetötet werden. Nach der Behandlung sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kontamination des Erzeugnisses zu vermeiden. Das Kauspielzeug ist in neuen Verpackungen zu verpacken.

8.

Jagdtrophäen von Huftieren, die die zumindest einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden bzw. folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Sie wurden zwecks Haltbarkeit bei Raumtemperatur einer vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen; oder

b)

sie müssen von Tieren aus einem Gebiet stammen, das keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruchs einer Tierseuche unterliegt, für welche die betreffenden Tierarten empfänglich sind, oder

c)

sie müssen, wenn sie von Tieren aus einem Gebiet stammen, das wegen Ausbruchs einer Tierseuche, für welche die betreffenden Tierarten empfänglich sind, Beschränkungen unterliegt, alle Anforderungen gemäß lit. d oder e erfüllen.

d)

Jagdtrophäen, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen und Zähnen bestehen, müssen

aa) so lange in siedendes Wasser getaucht worden sein, bis die Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Geweihe und Zähne von Fremdstoffen jeder Art befreit waren;

bb) mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel, im Falle von aus Knochen bestehenden Teilen mit Wasserstoffperoxid, desinfiziert worden sein;

cc) Sie müssen unmittelbar nach der Behandlung einzeln in transparenten und – zur Vermeidung einer späteren Kontamination – verschlossenen Packungen verpackt werden, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten, und

dd) von einem beiliegenden Dokument oder einer Bescheinigung begleitet sein, in dem bzw. der bestätigt wird, dass die vorgenannten Anforderungen erfüllt sind.

e)

Jagdtrophäen, die ausschließlich aus Häuten bestehen, müssen

aa) entweder

aaa) getrocknet worden sein oder

bbb) vor ihrem Versand für mindestens 14 Tage trocken oder nass gesalzen worden sein oder

ccc) nach einem anderen von der zuständigen Behörde zugelassenen Verfahren als Gerben, haltbar gemacht worden sein;

bb) unmittelbar nach der Behandlung einzeln in transparenten und – zur Vermeidung einer späteren Kontamination – verschlossenen Packungen verpackt werden, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten, und

cc) von einem beiliegenden Dokument oder einer Bescheinigung begleitet sein, in dem bzw. der bestätigt wird, dass die vorgenannten Anforderungen erfüllt sind.

9.

Tierdärme, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Sie wurden gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Z 18 lit. b der Verordnung (EG) 853/2004 geleert und gereinigt, und

b)

entweder mit Natriumchlorid während 30 Tagen gesalzen, oder

c)

nach dem Ausschaben gebleicht oder getrocknet, und

d)

nach der Behandlung vor einer etwaigen Rekontamination geschützt.

Abschnitt B

Erzeugnisse nichttierischen Ursprungs

1.

Trockenfutter und Stroh, die

a)

folgender Behandlung unterzogen wurden:

i)

Sie wurden während mindestens zehn Minuten bei einer Mindesttemperatur von 80 °C in einer geschlossenen Kammer dampfbehandelt oder

ii) unter Verwendung handelsüblicher Lösungen in einer Konzentration von 35-40 % Formalindämpfen (Formaldehydgas) ausgesetzt, die während mindestens acht Stunden bei einer Mindesttemperatur von 19 °C in einer Kammer erzeugt wurden, oder

b)

abgepackt oder in Ballen und vor Wettereinflüssen geschützt an Orten gelagert wurden, die mindestens zwei Kilometer vom nächsten Herd eines MKS-Ausbruchs entfernt sind, und die frühestens drei Monate nach Abschluss der Reinigung und Schlussdesinfektion, keinesfalls aber vor Aufhebung der Sperre in der Schutzzone, freigegeben wurden.

Anlage 8

Behandlung von frischem Fleisch und zusätzliche Maßnahmen

Abschnitt A

Behandlung von frischem Fleisch

1.

Entbeintes frisches Fleisch

a)

Fleisch gemäß Anhang I Z 1 der Verordnung 853/2004 mit Zwerchfellen, ausgenommen Innereien, ohne Knochen und von allen wesentlichen zugänglichen Lymphdrüsen befreit.

2.

Zugerichtete Nebenprodukte der Schlachtung

a)

Herzen, von Lymphdrüsen, Bindegewebe und anhaftendem Fettgewebe vollständig befreit,

b)

Lebern, von Lymphdrüsen, Bindegewebe und anhaftendem Fettgewebe vollständig befreit,

c)

ganze Kaumuskeln, gemäß Anhang I Abschnitt IV Kap. IX lit. B der Verordnung 854/2004 untersucht und von Lymphdrüsen, Bindegewebe und anhaftendem Fettgewebe vollständig befreit,

d)

Zungen mit Epithelgewebe, jedoch ohne Knochen, Knorpel und Mandeln,

e)

Lungen ohne Luftröhre, Stammbronchien, Mediastinal- und Bronchiallymphdrüsen,

f)

sonstige Innereien ohne Knochen und Knorpel, von Lymphknoten, Bindegewebe, anhaftendem Fettgewebe und Schleim vollständig befreit.

3.

Reifung

a)

Reifung der Schlachtkörper bei mindestens +2°C während mindestens 24 Stunden,

b)

in der Mitte des Longissimus-dorsi-Muskels gemessener pH-Wert von weniger als 6,0.

4.

Es sind wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Kreuzkontaminationen, insbesondere solche mit dem MKS-Erreger, zu vermeiden.

Abschnitt B

Zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Frischfleisch von Tieren empfänglicher Arten, die aus der Überwachungszone stammen

1.

Bei der Erzeugung von Frischfleisch (mit Ausnahme von ausgenommen Köpfen, Eingeweiden und Innereien von Tieren empfänglicher Arten), das außerhalb einer Schutz- oder Überwachungszone in den Verkehr gebracht werden soll, ist mindestens eine der nachstehenden zusätzlichen Bedingungen einzuhalten:

a)

Wiederkäuer:

aa) Die Tiere sind den Kontrollen und Untersuchungen gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 lit. a (Kennzeichnung) und Z 3 (klinische Untersuchung; Probennahme) unterzogen worden, und

bb) das Fleisch unterliegt einer Behandlung im Sinne von Abschnitt A Z 1, 3 und 4.

b)

Alle Tiere empfänglicher Arten:

aa) Die Tiere sind mindestens 21 Tage im Betrieb verblieben und gekennzeichnet, so dass der Ursprungsbetrieb ermittelt werden kann, und

bb) die Tiere sind den Kontrollen und Untersuchungen gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 lit. a (Kennzeichnung) und Z 3 (klinische Untersuchung; Probennahme) unterzogen worden, und

cc) das Fleisch ist eindeutig gekennzeichnet; es wird mindestens sieben Tage unter amtlicher Aufsicht gehalten und erst freigegeben, wenn am Ende dieses Zeitraums jeder Verdacht einer Infektion des Ursprungsbetriebs mit dem MKS-Erreger amtlich entkräftet worden ist.

c)

Alle Tiere empfänglicher Arten:

aa) Die Tiere unterlagen 21 Tage lang im Ursprungsbetrieb einer Verbringungssperre; während dieses Zeitraums ist kein Tier einer empfänglichen Art im Betrieb eingestallt worden; und

bb) die Tiere sind innerhalb von 24 Stunden nach dem Verladen Kontrollen und Untersuchungen im Sinne von § 31 Abs. 2 Z 2 lit. a (Kennzeichnung) und Z 3 (klinische Untersuchung; Probennahme) unterzogen worden, und

cc) Proben, die innerhalb von 48 Stunden nach dem Verladen entsprechend den statistischen Anforderungen gemäß Z 2.2 der Anlage 3 entnommen worden sind, sind mit Negativbefund auf Antikörper gegen den MKS-Erreger getestet worden, und

dd) das Fleisch ist 24 Stunden lang unter amtlicher Kontrolle zu halten und darf erst freigegeben werden, wenn bei einer erneuten klinischen Inspektion der Tiere im Ursprungsbetrieb ausgeschlossen worden ist, dass die betreffenden Tiere infiziert oder seuchenverdächtig sind.

2.

Zugerichtete Innereien sind einer der in Anlage 2 (Behandlung von Fleisch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG) vorgesehenen Behandlungen zu unterziehen und mit einer Identitätskennzeichnung gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) 853/2004 zu versehen.

3.

Andere tierische Erzeugnisse müssen einer der in § 28 Abs. 2 vorgesehenen Behandlungen unterzogen werden bzw. die dort festgelegten Anforderungen erfüllen.

Anlage 9

Behandlung von Milch und Milcherzeugnissen zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers

Abschnitt A

Konsummilch und Konsummilcherzeugnisse

Folgende Behandlungen bieten anerkanntermaßen ausreichende Garantien für die wirksame Inaktivierung von MKS-Erregern in Konsummilch und Konsummilcherzeugnissen. Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Milch oder Milcherzeugnisse nach der Verarbeitung mit einer potenziellen MKSV-Infektionsquelle in Berührung kommen.

1.

Konsummilch muss mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden:

1.1. Sterilisation auf einen F0-Wert von mindestens 3,00

1.2. Ultrahocherhitzung (UHT)(1)

1.3. zweimalige Kurzzeiterhitzung (HTST)(2) von Milch mit einem pH-Wert ab 7,0

1.4. Kurzzeiterhitzung von Milch mit einem pH-Wert unter 7,0

1.5. einmalige Kurzzeiterhitzung kombiniert mit einem anderen physikalischen Verfahren, und zwar entweder

1.5.1. einer Senkung des pH-Werts auf 6 für wenigstens eine Stunde oder

1.5.2. einer weiteren Erhitzung auf mindestens 72° C, kombiniert mit Austrocknung

2.

Milcherzeugnisse aus Konsummilch sind entweder selbst einer der vorgenannten Behandlungen zu unterziehen, oder sie müssen aus Konsummilch hergestellt worden sein, die einer dieser Behandlungen unterzogen worden ist.

Abschnitt B

Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Milch und Milcherzeugnisse sowie Futtermilch und Futtermilcherzeugnisse

Folgende Behandlungen bieten anerkanntermaßen ausreichende Garantien für die wirksame Inaktivierung von MKS-Erregern in Milch und Milcherzeugnissen, die nicht zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind. Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die Milch oder Milcherzeugnisse nach der Verarbeitung mit einer potenziellen MKSV-Infektionsquelle in Berührung kommen.

1.

Milch, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, und Futtermilch müssen mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden:

1.1. Sterilisation auf ein F0-Wert von mindestens 3,00

1.2. Ultrahocherhitzung UHT (1) kombiniert mit einem anderen physikalischen Verfahren gem. Z 1.4.1 bzw. 1.4.2

1.3. zweimalige Kurzzeiterhitzung (HTST) (2)

1.4. Kurzzeiterhitzung kombiniert mit einem anderen physikalischen Verfahren, und zwar entweder

1.4.1. einer Senkung des pH-Werts auf 6 für wenigstens eine Stunde, oder

1.4.2. einer weiteren Erhitzung auf mindestens 72°C, kombiniert mit Austrocknung.

2.

Milcherzeugnisse aus Futtermilch oder aus Milch, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind entweder selbst einer der vorgenannten Behandlungen zu unterziehen, oder sie müssen aus Milch hergestellt worden sein, die einer dieser Behandlungen unterzogen worden ist.

3.

Molke, die zur Fütterung von Tieren empfänglicher Arten bestimmt ist und aus Milch gewonnen wird, die gemäß Z 1 behandelt wurde, darf frühestens 16 Stunden nach Gerinnung der Milch abgeschöpft werden und muss vor ihrem Transport zu den Tierhaltungsbetrieben einen pH-Wert von 6,0 aufweisen.


(1) UHT=Ultrahocherhitzung auf 132°C während mindestens 1 Sekunde.
(2) HTST=Kurzzeiterhitzung auf 72°C während mindestens 15 Sekunden oder Behandlung mit gleichwertigem Pasteurisierungseffekt, bei dem eine Negativreaktion auf den Phosphatasetest gewährleistet ist.

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