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Bundesgesetz, mit dem die XXIII. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates vorzeitig beendet wird

Geltender Text a fecha 2008-07-09

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. I Nr. 79/2017).

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. I Nr. 79/2017).

Artikel I

Der Nationalrat wird gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG vor Ablauf der XXIII. Gesetzgebungsperiode aufgelöst.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. I Nr. 79/2017).

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 10. Juli 2008 in Kraft.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. I Nr. 79/2017).

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.