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Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen

Geltender Text a fecha 2015-09-28

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2008, insbesondere dessen §§ 6, 58 und 59, sowie

2.

des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007,

wird verordnet:

Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 3 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2008 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft;

Abs. 2 Z 1 bis 18 treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2008, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2009 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 4 Z 2 und 3).

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des 2. Semesters mit Ablauf des 31. Jänner 2016, hinsichtlich des 3. Semesters mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich des 4. Semesters mit Ablauf des 31. Jänner 2017 außer Kraft (vgl. § 4 Abs. 2).

§ 1. (1) Für die nachstehend genannten Meisterschulen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Meisterschule für Malerei und verbundene Gewerbe (Anlagen A und A.1.1)

2.

Meisterschule für Tischler (Anlagen A und A.1.2)

3.

Meisterschule für Drechsler (Anlagen A und A.1.3)

4.

Meisterschule für Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger (Anlagen A und A.1.4)

5.

Meisterschule für Müller, Bäcker und Konditoren (Anlagen A und A.1.5)

6.

Meisterschule für Kommunikations-Design (Anlagen A und A.1.6)

7.

Meisterschule für Tischlereitechnik und Raumgestaltung (Anlagen A und A.2.1)

8.

Meisterschule für Kunst und Gestaltung (Anlagen A und A.2.2)

(2) Für die nachstehend genannten Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen (Anlagen B und B.1)

2.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik (Anlagen B und B.2)

3.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Bio- und Lebensmitteltechnologie (Anlagen B und B.3)

4.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik (Anlagen B und B.4)

5.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik (Anlagen B und B.5)

6.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Industrielle Elektronik (Anlagen B und B.6)

7.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau (Anlagen B und B.7)

8.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Installations- und Gebäudetechnik (Anlagen B und B.8)

9.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik (Anlagen B und B.9)

10.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Betriebstechnik (Anlagen B und B.10)

11.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Automatisierungstechnik (Anlagen B und B.11)

12.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik (Anlagen B und B.12)

13.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Halbleitertechnologie (Anlagen B und B.13)

14.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Papierindustrie (Anlagen B und B.14)

15.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Schuhindustrie (Anlagen B und B.15)

16.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Informationstechnologie (Anlagen B und B.16)

17.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Mechatronik (Anlagen B und B.17)

18.

Werkmeisterschule für Hüttenindustrie (Anlagen B und B.18)

(3) Für die Bauhandwerkerschulen wird der in der Anlage C enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.

1.

Abs. 2 Z 2a tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2016, hinsichtlich des 3. Semesters mit 1. September 2016 und hinsichtlich des 4. Semesters mit 1. Februar 2017 in Kraft (vgl. § 4 Abs. 2).

2.

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2020, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2021 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 4 Abs. 3).

§ 1. (1) Für die nachstehend genannten Meisterschulen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Meisterschule für Malerei und verbundene Gewerbe (Anlagen A und A.1.1)

2.

Meisterschule für Tischler (Anlagen A und A.1.2)

3.

Meisterschule für Drechsler (Anlagen A und A.1.3)

4.

Meisterschule für Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger (Anlagen A und A.1.4)

5.

Meisterschule für Müller, Bäcker und Konditoren (Anlagen A und A.1.5)

6.

Meisterschule für Kommunikations-Design (Anlagen A und A.1.6)

7.

Meisterschule für Tischlereitechnik und Raumgestaltung (Anlagen A und A.2.1)

8.

Meisterschule für Kunst und Gestaltung (Anlagen A und A.2.2)

(2) Für die nachstehend genannten Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen (Anlagen B und B.1)

2.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik (Anlagen B und B.2)

2a. Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik-Produktion (Anlagen B und B.2a)

3.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Bio- und Lebensmitteltechnologie (Anlagen B und B.3)

4.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik (Anlagen B und B.4)

5.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik (Anlagen B und B.5)

6.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Industrielle Elektronik (Anlagen B und B.6)

7.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau (Anlagen B und B.7)

8.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Installations- und Gebäudetechnik (Anlagen B und B.8)

9.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik (Anlagen B und B.9)

10.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Betriebstechnik (Anlagen B und B.10)

11.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Automatisierungstechnik (Anlagen B und B.11)

12.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik (Anlagen B und B.12)

13.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Halbleitertechnologie (Anlagen B und B.13)

14.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Papierindustrie (Anlagen B und B.14)

15.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Schuhindustrie (Anlagen B und B.15)

16.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Informationstechnologie (Anlagen B und B.16)

17.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Mechatronik (Anlagen B und B.17)

18.

Werkmeisterschule für Hüttenindustrie (Anlagen B und B.18)

(3) Für die Bauhandwerkerschulen wird der in der Anlage C enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.

§ 2. Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese durch die Schulbehörde zu erlassen.

§ 3. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, erfasst sind, in die in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

§ 4. Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 6, § 2, § 3 sowie die Anlagen A, A.1.1, A.1.2, A.1.3, A.1.4, A.1.5 und A.1.6 treten jeweils mit 1. September 2008 in Kraft;

2.

§ 1 Abs. 1 Z 7 und 8, § 1 Abs. 3, die Anlagen A.2.1, A.2.2 und C treten jeweils hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2008 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft;

3.

§ 1 Abs. 2 Z 1 bis 18, die Anlagen B, B.1, B.2, B.3, B.4, B.5, B.6, B.7, B.8, B.9, B.10, B.11, B.12, B.13, B.14, B.15, B.16, B.17 und B.18 treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2008, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2009 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

(1)

1.

§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 6, § 2, § 3 sowie die Anlagen A, A.1.1, A.1.2, A.1.3, A.1.4, A.1.5 und A.1.6 treten jeweils mit 1. September 2008 in Kraft;

2.

§ 1 Abs. 1 Z 7 und 8, § 1 Abs. 3, die Anlagen A.2.1, A.2.2 und C treten jeweils hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2008 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft;

3.

§ 1 Abs. 2 Z 1 bis 18, die Anlagen B, B.1, B.2, B.3, B.4, B.5, B.6, B.7, B.8, B.9, B.10, B.11, B.12, B.13, B.14, B.15, B.16, B.17 und B.18 treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2008, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2009 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 Z 2a sowie Anlage B.2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 284/2015 treten hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2016, hinsichtlich des 3. Semesters mit 1. September 2016 und hinsichtlich des 4. Semesters mit 1. Februar 2017 in Kraft.

Anlage A

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME

LEHRPLANBESTIMMUNGEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE IN DER MEISTERSCHULE

I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Meisterschulen vermitteln im Sinne des § 59 Abs. 1 Z 1 lit. a (gewerbliche Meisterschulen) und lit. c (kunstgewerbliche Meisterschulen) unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung die für den Zugang zu einem Gewerbe oder freien Beruf erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

Die Absolventinnen und Absolventen sollen auf Grund ihrer Qualifikationen befähigt sein, als mittlere Führungskräfte in den einschlägigen Bereichen der Wirtschaft und Verwaltung zu wirken. Sie sollen

II a. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel und der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände). Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Studierenden, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das Ausbildungsziel des Lehrplanes und die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen Bedacht zu nehmen sowie den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und die räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

II b. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“) das vorgesehene Stundenausmaß um insgesamt bis zu 80 Jahresstunden pro Klasse reduziert werden, um – im Ausmaß der Reduktion – andere Pflichtgegenstände zu vertiefen oder zu erweitern. Bei der Festlegung zusätzlicher schulautonomer Pflichtgegenstände haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen jedenfalls auch die Bildungs- und Lehraufgabe und den Lehrstoff sowie die Aufteilung der Unterrichtseinheiten auf die Jahresstunden zu enthalten.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.

II c. Bestimmungen bezüglich Lehrstoff und Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen

Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keinen Lehrstoff enthält, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die diesbezüglichen Bestimmungen zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze vorgenommen werden.

Bei der Schaffung zusätzlicher Unterrichtsgegenstände und bei der Veränderung bestehender Unterrichtsgegenstände ist auf das fachliche Ausbildungsziel des Lehrplanes und die folgenden Richtlinien zu achten:

Richtlinien für die Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen allgemeine oder fachliche Kompetenzen erwerben, die die in den anderen Pflichtgegenständen vermittelten Haltungen, Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse vertiefen oder ergänzen.

Richtlinien für den Lehrstoff:

Soweit sich der Lehrstoff auf Inhalte erstreckt, die nicht innerhalb der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände durch entsprechende Erhöhung des Stundenausmaßes abgedeckt werden können, sind folgende zusätzliche Fachgebiete vorgesehen:

Fachgebiet „Fremdsprache“:

Eine lebende Fremdsprache mit einer zum Pflichtgegenstand „Englisch“ analogen Gestaltung des Lehrstoffes

(Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Persönlichkeitsbildung“:

Förderung der Persönlichkeitsentwicklung durch allgemein bildende, musische oder berufsbezogene Unterrichtsangebote. (Hinsichtlich der Einstufung in Lehrverpflichtungsgruppe siehe § 7 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes.)

Fachgebiet „Wirtschaft und Technik“:

Unterrichtsangebote, die die Vertiefung der wirtschaftlichen Bildung in Bezug zur jeweiligen Fachrichtung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe II).

Fachgebiet „Recht und Politische Bildung“:

Unterrichtsangebote, die die rechtlichen Pflichtgegenstände vor allem im Hinblick auf die selbstständige Ausübung eines Handwerkes oder gebundenen Gewerbes bzw. die Politische Bildung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe III).

Fachgebiet „Umwelt“:

Einführende Darstellung zur Ergänzung der technisch-naturwissenschaftlichen Bildung in allgemein-naturwissenschaftlichen Bereichen (Lehrverpflichtungsgruppe III).

Fachgebiet „Spezielle Fachtheorie“:

Die Fachtheorie vertiefende oder ergänzende Unterrichtsangebote mit nicht-enzyklopädischem Charakter (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Projekt“:

Unterrichtsangebote, die eine gegenstandsübergreifende Vertiefung zum Ziel haben, unter Einbeziehung von fachtheoretischen sowie fachpraktischen Elementen mit Laboratoriumscharakter bzw. Konstruktionsübungen (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Allgemeine Fachtheorie“:

Einführung in technisch-gewerbliche bzw. kunstgewerbliche Disziplinen, die nicht den Schwerpunkt der Fachausbildung darstellen (Lehrverpflichtungsgruppe II).

II d. Fernunterricht

Im Bereich der Pflichtgegenstände kann vorgesehen werden, dass die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt, wobei das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen ist. Die Ausbildung mit Fernunterricht ist in einer Sozial- und Individualphase so durchzuführen, dass die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können und die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertrifft. Die Individualphase hat der selbstständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hierfür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

III. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

III a. Lehrstoffaufbereitung

Zur Erreichung des Bildungszieles ist von der Vorbildung der Studierenden auszugehen und der Lehrstoff in praxisnaher Form nach den Erfordernissen und dem Stand der Technik auszuwählen.

Der Vertiefung und Festigung von wesentlichen Lehrstoffinhalten ist gegenüber einer überblicksmäßigen Darstellung der Vorzug zu geben. Zur Förderung der Motivation ist problemorientiert in neue Themenbereiche einzuführen. Das Herstellen von Querverbindungen innerhalb eines Gegenstandes sowie zwischen verschiedenen Gegenständen ist für die Festigung des Lehrstoffes sowie für die Entwicklung interdisziplinärer Fähigkeiten von Bedeutung.

Entscheidend für den Unterrichtserfolg ist, dass der Lehrstoff in einer übersichtlichen Form und der Altersstufe entsprechend dargestellt wird. Einen wichtigen Beitrag dazu bilden Unterrichtsmittel und Verständnishilfen, vor allem auch jene, die von den Lehrenden selbst hergestellt werden.

Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer unerlässlich. Besonders empfehlenswert ist der Aufbau eines Beziehungsnetzes zwischen inhaltlich zusammenhängenden Gegenständen in Form von abgestimmten Lehrstoffverteilungsplänen.

Die Anpassung des Unterrichtes an den aktuellen Stand der Technik verlangt, dass die Lehrerin/der Lehrer ihre/seine fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets weiterentwickelt. Dem Lehrplan kommt die Bedeutung eines richtungsweisenden Rahmens zu.

III b. Unterrichtsorganisation

Die Bearbeitung von Unterrichtsprojekten in Gruppenform erweist sich für die Vorbereitung auf die berufliche Situation als besonders nützlich und ist so anzulegen, dass sie zur Stärkung der kommunikativen Kompetenz der Studierenden beiträgt. Der Umgang mit Anregungen und der Kritik der Mitstudierenden bei der Problemlösung und die Selbstdiagnose sind für den Lernfortschritt und spätere berufliche Arbeitsformen wichtig.

Elemente eines „Blended Learning“ können helfen, eine Verbindung von Theorie- und Praxisphasen in der Unterrichtsorganisation vorzunehmen und den Unterricht als solchen, aber auch Heimarbeiten und Praktika zu ergänzen und damit auch bei externen Arbeitsformen mit den Lehrenden und Studierenden elektronisch Kontakt zu halten.

Unter „Blended Learning“ versteht man die Unterrichtsorganisation, die eine Integration von elektronisch aufbereiteten Lernmaterialien in die Ausbildung gestattet. Diese Unterstützung funktioniert über den Lernprozess fördernde Internettechnologien, Lernplattformen oder Online-Dienste.

Exkursionen und Lehrausgänge, Vorträge von schulexternen Fachleuten fördern die Einsicht in technische und betrieblich-organisatorische Zusammenhänge sowie in das soziale Umfeld der Arbeitswelt.

Das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß kann ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt werden. Außerdem können verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes durch verschiedene Lehrer/innen entsprechend ihrer Vorbildung und ihres Fachwissens unterrichtet werden, wobei eine enge Kooperation der Lehrerinnen und Lehrer im Hinblick auf eine gemeinsame Beurteilung der Leistungen der Studierenden anzustreben ist.

Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen können zur Konzentration des Unterrichtes einzelne Unterrichtsgegenstände gemäß § 4 Abs. 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, aneinander anschließen.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

a)

Katholischer Religionsunterricht

b)

Evangelischer Religionsunterricht

c)

Altkatholischer Religionsunterricht

d)

Islamischer Religionsunterricht

e)

Israelitischer Religionsunterricht

f)

Neuapostolischer Religionsunterricht

g)

Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der

h)

Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht

i)

Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

j)

Buddhistischer Religionsunterricht

UND AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

A. Pflichtgegenstände

WIRTSCHAFT UND RECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Volkswirtschaft:

Marktmechanismen, magisches Vieleck.

Rechnungswesen:

Finanzbuchhaltung: rechtliche Grundlagen, formale Voraussetzungen, Buchhaltungskreislauf; Grundzüge der Finanzierung - Veranlagung, Kredite inklusive Besicherung.

Überblick über die wichtigsten Steuern einer Unternehmung; Grundzüge der Personalverrechnung.

Recht:

Stufenbau der Rechtsordnung; Privatrecht - Grundzüge des Personen-, Sachen- und Schuldrechts unter Berücksichtigung der relevanten Aspekte des E-Commerce-Gesetzes; Handelsrecht - Kaufmann/Unternehmer, Firma, Firmenbuch, Prokura, Handlungsbevollmächtigter; Gesellschaftsrecht - Grundzüge des Rechts der Personen-, Erwerbs- und Kapitalgesellschaften.

Rechtliche Grundlagen für den Antritt eines Gewerbes.

Marketing:

Ziele und Instrumente, Marktforschung, Produktmanagement und –innovation.

MITARBEITERFÜHRUNG UND -AUSBILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Mitarbeiterführung:

Führungsaufgaben, Führungsmethoden und -stile,

Motivationstheorien, Managementmodelle.

Betriebssoziologie:

Gruppendynamik, Rollen, Teamarbeit.

Personalentwicklung:

Interessensvertretungen, Einteilung der Arbeitnehmer, Zustandekommen eines Arbeitsvertrages, Rechte- und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Arbeitnehmerschutz; Relevante Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes und des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes.

Lernpsychologie, Lerntheorien, Lehrverhalten; Lernmotivation, Planung, Organisation und Kontrolle von Lernprozessen, Aus- und Weiterbildungssysteme in Österreich.

ANGEWANDTE INFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierenden sollen

Lehrstoff:

Grundlagen der Informationsverarbeitung:

Aufbau, Organisation und Betriebssysteme von Einzelarbeitsplatzanlagen. Grundzüge des Programmierens.

Arbeiten mit Softwarewerkzeugen:

Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Präsentationssysteme, Projektplanungssoftware, Internet, Mailsystem. Anwendungen und Fallbeispiele aus dem Fachbereich.

BETRIEBSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Grundbegriffe der Betriebswirtschaft:

Wirtschaftlichkeitskennzahlen; Wirtschaftlichkeits- und Investitionsrechnung.

Unternehmensorganisation:

Aufbauorganisation und Ablauforganisation, Unternehmensfunktionen; Grundlagen der Materialwirtschaft, Personalwirtschaft und Zeitwirtschaft, Lagerbestandsführung.

Grundlagen der Kostenrechnung:

Voll- und Teilkostenrechnung, Deckungsbeitragsrechnung, unternehmerische Entscheidungen auf Grundlage der Kostenrechnung. EDV-gestützte Kalkulation.

Grundlagen des Projektmanagements.

Marketing.

Zusätzlicher Lehrstoff für die Meisterschule für Müller, Bäcker und Konditoren:

Lebensmittel- und Hygienevorschriften, Organisation und Planung betrieblicher Prozesse im Lebensmittelgewerbe und -industrie.

B. Freigegenstände

DEUTSCH UND KOMMUNIKATION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Sprachgestaltung:

Analysen und Stellungnahmen zu Problemen, unter Einbringung von Objektivität, Toleranz und Humor (mündlich und schriftlich); Interview; Statement; Fachreferat; Streitgespräch.

Kultur – Gesellschaft – Medien:

Vergleichen von Themenkreisen in verschiedenen Darstellungsformen; Arten von Medien.

Auseinandersetzung mit Texten:

Interpretation von Werken des deutschsprachigen Schrifttums, Vergleich von Themenkreisen (auch fremdsprachiger Literatur, bildende Kunst und Musik).

Arbeitstechniken:

Diskussionsleitung; nonverbale Ausdrucksformen (Arten, Beziehung zur verbalen Ausdrucksform).

Schriftverkehr:

Formulierungen (Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung, Rechnung, Zahlungsbestätigung; Urgenz, Mahnung, Reklamation; Schriftverkehr mit Behörden; Werbung; Kauf-, Werk-, Bestands- und Darlehensvertrag); Zeugnisse und Bescheinigungen (Arbeitsbestätigung, Lehrzeugnis, Dienstzeugnis, Bescheinigung, Vollmacht); Bewerbungen.

Mindestens 2 Schularbeiten.

ENGLISCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Hörverstehen:

Standardsprachliche Äußerungen in Alltagssituationen verstehen, wenn langsam und deutlich und über grundlegende Informationen und Bedürfnisse gesprochen wird; im jeweiligen Berufsumfeld grundlegende technische Informationen verstehen und darauf reagieren;

Sprechen:

In Alltagssituationen und in beruflich relevanten Situationen an kurzen, strukturierten Gesprächen über einfache, vertraute Themen teilnehmen; in einfacher, aufzählender Form berichten; Gegenstände und Vorgänge einfach beschreiben und vergleichen;

Lesen und Leseverständnis:

Informationen einfacher Alltagstexte und berufsbezogener Texte zu vertrauten und konkreten Themen – auch unter Zuhilfenahme von Wörterbüchern - lesen und verstehen;

Schreiben:

Einfache Informationen zur eigenen Person und Situation sowie zum beruflichen Umfeld in kurzer, auch zusammenhängender Form verfassen.

Lehrstoff:

Allgemeine und technische Kommunikation:

Einfache Situationen und Themenkreise aus dem allgemeinen und

fachnahen Umfeld der Studierenden.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Wiederholung der relevanten Grundkenntnisse; Aufbau eines relevanten Wortschatzes.

Kommunikationsthemen:

Erweiterte allgemeine Sachverhalte und einfache technische Anwendungen in Bezug auf Produkte und Prozesse des Fachgebietes. Wortschatz und sprachliche Strukturen.

Sprachliche Strukturen:

Festigung und Erweiterung der inhaltlichen Sprachstrukturen und des Wortschatzes.

Mindestens zwei Schularbeiten, bei Bedarf auch mehrstündig.

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Vertiefung und Ergänzung von Vorkenntnissen:

Grundrechenoperationen; Umformung von Termen, Verhältnisse und Proportionen; direkte und indirekte Proportionalität;

Prozentrechnung; Potenzen und Wurzeln; Überschlagsrechnung;

Statistische Kennzahlen.

Geometrie:

Winkelmessung. Flächeninhalt und Umfang ebener Figuren. Satz des Pythagoras; Ähnlichkeit. Trigonometrie des rechtwinkeligen Dreiecks. Volumen- und Oberflächenberechnung.

Funktionen und Gleichungen:

Funktionsbegriff, Darstellung von Funktionen. Lineare Funktionen und Gleichungen; Interpolation. Quadratische Funktionen und Gleichungen. Exponential- und Logarithmusfunktion. Kreisfunktionen. Lineare Gleichungssysteme mit zwei Variablen.

Analysis:

Elemente der Differenzial- und Integralrechnung.

Anwendungen aus dem Fachgebiet. Gebrauch der in der Praxis

üblichen Rechenhilfsmittel.

Mindestens 2 Schularbeiten.

Anlage A

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE IN DER MEISTERSCHULE

I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Meisterschulen vermitteln im Sinne des § 59 Abs. 1 Z 1 lit. a (gewerbliche Meisterschulen) und lit. c (kunstgewerbliche Meisterschulen) unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung die für den Zugang zu einem Gewerbe oder freien Beruf erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

Die Absolventinnen und Absolventen sollen auf Grund ihrer Qualifikationen befähigt sein, als mittlere Führungskräfte in den einschlägigen Bereichen der Wirtschaft und Verwaltung zu wirken. Sie sollen

– Aufgaben in der Planung, Organisation und Kontrolle auf ihrem Fachgebiet selbstständig bewältigen können;

– Lehrlinge ausbilden und Mitarbeiter im Sinne moderner Managementmethoden führen und fördern können;

– Kostenbewusstsein besitzen und zeitgemäße Maßnahmen des Umweltschutzes sowie der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz kennen;

– die Fähigkeit besitzen, sich selbstständig im Fachgebiet und im betrieblichen Umfeld weiterzubilden und dadurch erworbenes Wissen ständig zu aktualisieren;

– kommunikativ und sozial berufliche Situationen bewältigen können;

– interkulturelle Kompetenzen besitzen und in der Lage sein, sich mit ethischen und moralischen Werten sowie mit der religiösen Dimension des Lebens auseinanderzusetzen.

II. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

II a. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel und der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände). Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Studierenden, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das Ausbildungsziel des Lehrplanes und die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen Bedacht zu nehmen sowie den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und die räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

II b. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“) das vorgesehene Stundenausmaß um insgesamt bis zu 80 Jahresstunden pro Klasse reduziert werden, um – im Ausmaß der Reduktion – andere Pflichtgegenstände zu vertiefen oder zu erweitern. Bei der Festlegung zusätzlicher schulautonomer Pflichtgegenstände haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen jedenfalls auch die Bildungs- und Lehraufgabe und den Lehrstoff sowie die Aufteilung der Unterrichtseinheiten auf die Jahresstunden zu enthalten.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.

II c. Bestimmungen bezüglich Lehrstoff und Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen

Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keinen Lehrstoff enthält, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die diesbezüglichen Bestimmungen zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze vorgenommen werden.

Bei der Schaffung zusätzlicher Unterrichtsgegenstände und bei der Veränderung bestehender Unterrichtsgegenstände ist auf das fachliche Ausbildungsziel des Lehrplanes und die folgenden Richtlinien zu achten:

Richtlinien für die Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen allgemeine oder fachliche Kompetenzen erwerben, die die in den anderen Pflichtgegenständen vermittelten Haltungen, Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse vertiefen oder ergänzen.

Richtlinien für den Lehrstoff:

Soweit sich der Lehrstoff auf Inhalte erstreckt, die nicht innerhalb der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände durch entsprechende Erhöhung des Stundenausmaßes abgedeckt werden können, sind folgende zusätzliche Fachgebiete vorgesehen:

Fachgebiet „Fremdsprache“:

Eine lebende Fremdsprache mit einer zum Pflichtgegenstand „Englisch“ analogen Gestaltung des Lehrstoffes (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Persönlichkeitsbildung“:

Förderung der Persönlichkeitsentwicklung durch allgemein bildende, musische oder berufsbezogene Unterrichtsangebote. (Hinsichtlich der Einstufung in Lehrverpflichtungsgruppe siehe § 7 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes.)

Fachgebiet „Wirtschaft und Technik“:

Unterrichtsangebote, die die Vertiefung der wirtschaftlichen Bildung in Bezug zur jeweiligen Fachrichtung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe II).

Fachgebiet „Recht und Politische Bildung“:

Unterrichtsangebote, die die rechtlichen Pflichtgegenstände vor allem im Hinblick auf die selbstständige Ausübung eines Handwerkes oder gebundenen Gewerbes bzw. die Politische Bildung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe III).

Fachgebiet „Umwelt“:

Einführende Darstellung zur Ergänzung der technisch-naturwissenschaftlichen Bildung in allgemein-naturwissenschaftlichen Bereichen (Lehrverpflichtungsgruppe III).

Fachgebiet „Spezielle Fachtheorie“:

Die Fachtheorie vertiefende oder ergänzende Unterrichtsangebote mit nicht-enzyklopädischem Charakter (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Projekt“:

Unterrichtsangebote, die eine gegenstandsübergreifende Vertiefung zum Ziel haben, unter Einbeziehung von fachtheoretischen sowie fachpraktischen Elementen mit Laboratoriumscharakter bzw. Konstruktionsübungen (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Allgemeine Fachtheorie“:

Einführung in technisch-gewerbliche bzw. kunstgewerbliche Disziplinen, die nicht den Schwerpunkt der Fachausbildung darstellen (Lehrverpflichtungsgruppe II).

II d. Fernunterricht

Im Bereich der Pflichtgegenstände kann vorgesehen werden, dass die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt, wobei das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen ist. Die Ausbildung mit Fernunterricht ist in einer Sozial- und Individualphase so durchzuführen, dass die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können und die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertrifft. Die Individualphase hat der selbstständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hierfür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

III. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

III a. Lehrstoffaufbereitung

Zur Erreichung des Bildungszieles ist von der Vorbildung der Studierenden auszugehen und der Lehrstoff in praxisnaher Form nach den Erfordernissen und dem Stand der Technik auszuwählen.

Der Vertiefung und Festigung von wesentlichen Lehrstoffinhalten ist gegenüber einer überblicksmäßigen Darstellung der Vorzug zu geben. Zur Förderung der Motivation ist problemorientiert in neue Themenbereiche einzuführen. Das Herstellen von Querverbindungen innerhalb eines Gegenstandes sowie zwischen verschiedenen Gegenständen ist für die Festigung des Lehrstoffes sowie für die Entwicklung interdisziplinärer Fähigkeiten von Bedeutung.

Entscheidend für den Unterrichtserfolg ist, dass der Lehrstoff in einer übersichtlichen Form und der Altersstufe entsprechend dargestellt wird. Einen wichtigen Beitrag dazu bilden Unterrichtsmittel und Verständnishilfen, vor allem auch jene, die von den Lehrenden selbst hergestellt werden.

Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer unerlässlich. Besonders empfehlenswert ist der Aufbau eines Beziehungsnetzes zwischen inhaltlich zusammenhängenden Gegenständen in Form von abgestimmten Lehrstoffverteilungsplänen.

Die Anpassung des Unterrichtes an den aktuellen Stand der Technik verlangt, dass die Lehrerin/der Lehrer ihre/seine fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets weiterentwickelt. Dem Lehrplan kommt die Bedeutung eines richtungsweisenden Rahmens zu.

III b. Unterrichtsorganisation

Die Bearbeitung von Unterrichtsprojekten in Gruppenform erweist sich für die Vorbereitung auf die berufliche Situation als besonders nützlich und ist so anzulegen, dass sie zur Stärkung der kommunikativen Kompetenz der Studierenden beiträgt. Der Umgang mit Anregungen und der Kritik der Mitstudierenden bei der Problemlösung und die Selbstdiagnose sind für den Lernfortschritt und spätere berufliche Arbeitsformen wichtig.

Elemente eines „Blended Learning“ können helfen, eine Verbindung von Theorie- und Praxisphasen in der Unterrichtsorganisation vorzunehmen und den Unterricht als solchen, aber auch Heimarbeiten und Praktika zu ergänzen und damit auch bei externen Arbeitsformen mit den Lehrenden und Studierenden elektronisch Kontakt zu halten.

Unter „Blended Learning“ versteht man die Unterrichtsorganisation, die eine Integration von elektronisch aufbereiteten Lernmaterialien in die Ausbildung gestattet. Diese Unterstützung funktioniert über den Lernprozess fördernde Internettechnologien, Lernplattformen oder Online-Dienste.

Exkursionen und Lehrausgänge, Vorträge von schulexternen Fachleuten fördern die Einsicht in technische und betrieblich-organisatorische Zusammenhänge sowie in das soziale Umfeld der Arbeitswelt.

Das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß kann ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt werden. Außerdem können verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes durch verschiedene Lehrer/innen entsprechend ihrer Vorbildung und ihres Fachwissens unterrichtet werden, wobei eine enge Kooperation der Lehrerinnen und Lehrer im Hinblick auf eine gemeinsame Beurteilung der Leistungen der Studierenden anzustreben ist.

Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen können zur Konzentration des Unterrichtes einzelne Unterrichtsgegenstände gemäß § 4 Abs. 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, aneinander anschließen.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

a)

Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 id. Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 283/2004.

b)

Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009.

c)

Altkatholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 279/1965.

d)

Islamischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.

e)

Israelitischer Religionsunterricht

Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

f)

Neuapostolischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 82/2006.

g)

Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der

letzten Tage Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.

h)

Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2004.

i)

Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.

j)

Buddhistischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 241/2008.

V. GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE: BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN UND AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

A. Pflichtgegenstände

WIRTSCHAFT UND RECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die Bedeutung betriebswirtschaftlicher Überlegung für die Produktion und Dienstleistung kennen;

– volkswirtschaftliche Zusammenhänge kennen;

– die wesentlichen Bereiche der für die Unternehmensführung, für die Produktion und für die Dienstleistung maßgeblichen Rechtsvorschriften kennen.

Lehrstoff:

Volkswirtschaft:

Marktmechanismen, magisches Vieleck.

Rechnungswesen:

Finanzbuchhaltung: rechtliche Grundlagen, formale Voraussetzungen, Buchhaltungskreislauf; Grundzüge der Finanzierung – Veranlagung, Kredite inklusive Besicherung.

Überblick über die wichtigsten Steuern einer Unternehmung; Grundzüge der Personalverrechnung.

Recht:

Stufenbau der Rechtsordnung; Privatrecht – Grundzüge des Personen-, Sachen- und Schuldrechts unter Berücksichtigung der relevanten Aspekte des E-Commerce-Gesetzes; Handelsrecht – Kaufmann/Unternehmer, Firma, Firmenbuch, Prokura, Handlungsbevollmächtigter; Gesellschaftsrecht – Grundzüge des Rechts der Personen-, Erwerbs- und Kapitalgesellschaften.

Rechtliche Grundlagen für den Antritt eines Gewerbes.

Marketing:

Ziele und Instrumente, Marktforschung, Produktmanagement und –innovation.

MITARBEITERFÜHRUNG UND -AUSBILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die Aufgaben der Führungskraft für die Erreichung der Unternehmensziele kennen;

– Managementmodelle und Führungsstile kennen;

– Konfliktsituationen zwischen Mitarbeitern/innen erkennen und Lösungsstrategien entwickeln können;

– gruppendynamische Prozesse kennen und verstehen;

– Personalentwicklungsmaßnahmen kennen.

Lehrstoff:

Mitarbeiterführung:

Führungsaufgaben, Führungsmethoden und -stile, Motivationstheorien, Managementmodelle.

Betriebssoziologie:

Gruppendynamik, Rollen, Teamarbeit.

Personalentwicklung:

Interessensvertretungen, Einteilung der Arbeitnehmer, Zustandekommen eines Arbeitsvertrages, Rechte- und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Arbeitnehmerschutz; Relevante Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes und des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes.

Lernpsychologie, Lerntheorien, Lehrverhalten; Lernmotivation, Planung, Organisation und Kontrolle von Lernprozessen, Aus- und Weiterbildungssysteme in Österreich.

ANGEWANDTE INFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierenden sollen

– den Aufbau, die Wirkungsweise und die Einsatzmöglichkeiten elektronischer Informationsverarbeitungsanlagen kennen;

– Standardsoftware zur Lösung von Aufgaben des Fachgebietes auswählen und anwenden können;

– Informationen auf elektronischem Wege beschaffen und weitergeben können.

Lehrstoff:

Grundlagen der Informationsverarbeitung:

Aufbau, Organisation und Betriebssysteme von Einzelarbeitsplatzanlagen. Grundzüge des Programmierens.

Arbeiten mit Softwarewerkzeugen:

Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Präsentationssysteme, Projektplanungssoftware, Internet, Mailsystem. Anwendungen und Fallbeispiele aus dem Fachbereich.

BETRIEBSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die Grundsätze der Führung gewerblicher und industrieller Betriebe kennen;

– Kalkulationen durchführen können;

– Methoden des Projektmanagements kennen.

Lehrstoff:

Grundbegriffe der Betriebswirtschaft:

Wirtschaftlichkeitskennzahlen; Wirtschaftlichkeits- und Investitionsrechnung.

Unternehmensorganisation:

Aufbauorganisation und Ablauforganisation, Unternehmensfunktionen; Grundlagen der Materialwirtschaft, Personalwirtschaft und Zeitwirtschaft, Lagerbestandsführung.

Grundlagen der Kostenrechnung:

Voll- und Teilkostenrechnung, Deckungsbeitragsrechnung, unternehmerische Entscheidungen auf Grundlage der Kostenrechnung. EDV-gestützte Kalkulation.

Grundlagen des Projektmanagements.

Marketing.

Zusätzlicher Lehrstoff für die Meisterschule für Müller, Bäcker und Konditoren:

Lebensmittel- und Hygienevorschriften, Organisation und Planung betrieblicher Prozesse im Lebensmittelgewerbe und -industrie.

B. Freigegenstände

DEUTSCH UND KOMMUNIKATION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die deutsche Standardsprache in Wort und Schrift im Alltag und bei beruflichen Anlässen unmissverständlich gebrauchen können;

– die in der gewerblichen Praxis üblichen Schriftstücke sprachlich richtig, exakt formuliert und verständlich abfassen können;

– mit Texten aus der Berufspraxis umgehen können;

– um die Bedeutung des Zusammenhanges von Kommunikationszweck und Darstellungsform wissen;

– Grundkenntnisse der Kommunikation, Rhetorik und Präsentation erwerben;

– verschiedene Lern- und Arbeitsmethoden anwenden sowie Informationen zielorientiert beschaffen (Nachschlagewerke, Internet) und erschließen können;

– Medien und ihre Funktion in der Gesellschaft verstehen und aus dem Medienangebot kritisch auswählen können.

Lehrstoff:

Sprachgestaltung:

Analysen und Stellungnahmen zu Problemen, unter Einbringung von Objektivität, Toleranz und Humor (mündlich und schriftlich); Interview; Statement; Fachreferat; Streitgespräch.

Kultur – Gesellschaft – Medien:

Vergleichen von Themenkreisen in verschiedenen Darstellungsformen; Arten von Medien.

Auseinandersetzung mit Texten:

Interpretation von Werken des deutschsprachigen Schrifttums, Vergleich von Themenkreisen (auch fremdsprachiger Literatur, bildende Kunst und Musik).

Arbeitstechniken:

Diskussionsleitung; nonverbale Ausdrucksformen (Arten, Beziehung zur verbalen Ausdrucksform).

Schriftverkehr:

Formulierungen (Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung, Rechnung, Zahlungsbestätigung; Urgenz, Mahnung, Reklamation; Schriftverkehr mit Behörden; Werbung; Kauf-, Werk-, Bestands- und Darlehensvertrag); Zeugnisse und Bescheinigungen (Arbeitsbestätigung, Lehrzeugnis, Dienstzeugnis, Bescheinigung, Vollmacht); Bewerbungen.

Mindestens 2 Schularbeiten.

ENGLISCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– Englisch in routinemäßigen Situationen als gemeinschaftliches Verständigungs- und Informationsinstrument in einfachen Berufs- und Alltagssituationen einsetzen können;

– in den sprachlichen Fertigkeiten folgende Ziele auf dem Niveau „Basic User A2“ des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen bzw. das Niveau „Independent User B1“ anstreben, wobei in den Bereichen Sprechen und Schreiben Verständlichkeit über sprachliche Richtigkeit zu stellen ist:

Hörverstehen:

Standardsprachliche Äußerungen in Alltagssituationen verstehen, wenn langsam und deutlich und über grundlegende Informationen und Bedürfnisse gesprochen wird; im jeweiligen Berufsumfeld grundlegende technische Informationen verstehen und darauf reagieren;

Sprechen:

In Alltagssituationen und in beruflich relevanten Situationen an kurzen, strukturierten Gesprächen über einfache, vertraute Themen teilnehmen; in einfacher, aufzählender Form berichten; Gegenstände und Vorgänge einfach beschreiben und vergleichen;

Lesen und Leseverständnis:

Informationen einfacher Alltagstexte und berufsbezogener Texte zu vertrauten und konkreten Themen – auch unter Zuhilfenahme von Wörterbüchern – lesen und verstehen;

Schreiben:

Einfache Informationen zur eigenen Person und Situation sowie zum beruflichen Umfeld in kurzer, auch zusammenhängender Form verfassen.

Lehrstoff:

Allgemeine und technische Kommunikation:

Einfache Situationen und Themenkreise aus dem allgemeinen und fachnahen Umfeld der Studierenden.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Wiederholung der relevanten Grundkenntnisse; Aufbau eines relevanten Wortschatzes.

Kommunikationsthemen:

Erweiterte allgemeine Sachverhalte und einfache technische Anwendungen in Bezug auf Produkte und Prozesse des Fachgebietes. Wortschatz und sprachliche Strukturen.

Sprachliche Strukturen:

Festigung und Erweiterung der inhaltlichen Sprachstrukturen und des Wortschatzes.

Mindestens zwei Schularbeiten, bei Bedarf auch mehrstündig.

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die für die Berufspraxis notwendigen numerischen, algebraischen, geometrischen und statistischen Verfahren kennen und nachhaltig anwenden können;

– Sachverhalte aus dem Fachgebiet mathematisch darstellen, durch Anwendung geeigneter Methoden Ergebnisse gewinnen und interpretieren können;

– die für die Berufspraxis erforderliche Rechensicherheit erwerben und moderne Rechenhilfen praxisgerecht einsetzen können.

Lehrstoff:

Vertiefung und Ergänzung von Vorkenntnissen:

Grundrechenoperationen; Umformung von Termen, Verhältnisse und Proportionen; direkte und indirekte Proportionalität; Prozentrechnung; Potenzen und Wurzeln; Überschlagsrechnung; Statistische Kennzahlen.

Geometrie:

Winkelmessung. Flächeninhalt und Umfang ebener Figuren. Satz des Pythagoras; Ähnlichkeit. Trigonometrie des rechtwinkeligen Dreiecks. Volumen- und Oberflächenberechnung.

Funktionen und Gleichungen:

Funktionsbegriff, Darstellung von Funktionen. Lineare Funktionen und Gleichungen; Interpolation. Quadratische Funktionen und Gleichungen. Exponential- und Logarithmusfunktion. Kreisfunktionen. Lineare Gleichungssysteme mit zwei Variablen.

Analysis:

Elemente der Differenzial- und Integralrechnung.

Anwendungen aus dem Fachgebiet. Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenhilfsmittel.

Mindestens 2 Schularbeiten.

Anlage A

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE IN DER MEISTERSCHULE

I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Meisterschulen vermitteln im Sinne des § 59 Abs. 1 Z 1 lit. a (gewerbliche Meisterschulen) und lit. c (kunstgewerbliche Meisterschulen) unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung die für den Zugang zu einem Gewerbe oder freien Beruf erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

Die Absolventinnen und Absolventen sollen auf Grund ihrer Qualifikationen befähigt sein, als mittlere Führungskräfte in den einschlägigen Bereichen der Wirtschaft und Verwaltung zu wirken. Sie sollen

– Aufgaben in der Planung, Organisation und Kontrolle auf ihrem Fachgebiet selbstständig bewältigen können;

– Lehrlinge ausbilden und Mitarbeiter im Sinne moderner Managementmethoden führen und fördern können;

– Kostenbewusstsein besitzen und zeitgemäße Maßnahmen des Umweltschutzes sowie der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz kennen;

– die Fähigkeit besitzen, sich selbstständig im Fachgebiet und im betrieblichen Umfeld weiterzubilden und dadurch erworbenes Wissen ständig zu aktualisieren;

– kommunikativ und sozial berufliche Situationen bewältigen können;

– interkulturelle Kompetenzen besitzen und in der Lage sein, sich mit ethischen und moralischen Werten sowie mit der religiösen Dimension des Lebens auseinanderzusetzen.

II. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

II a. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel und der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände). Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Studierenden, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das Ausbildungsziel des Lehrplanes und die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen Bedacht zu nehmen sowie den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und die räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

II b. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“) das vorgesehene Stundenausmaß um insgesamt bis zu 80 Jahresstunden pro Klasse reduziert werden, um – im Ausmaß der Reduktion – andere Pflichtgegenstände zu vertiefen oder zu erweitern. Bei der Festlegung zusätzlicher schulautonomer Pflichtgegenstände haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen jedenfalls auch die Bildungs- und Lehraufgabe und den Lehrstoff sowie die Aufteilung der Unterrichtseinheiten auf die Jahresstunden zu enthalten.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.

II c. Bestimmungen bezüglich Lehrstoff und Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen

Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keinen Lehrstoff enthält, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die diesbezüglichen Bestimmungen zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze vorgenommen werden.

Bei der Schaffung zusätzlicher Unterrichtsgegenstände und bei der Veränderung bestehender Unterrichtsgegenstände ist auf das fachliche Ausbildungsziel des Lehrplanes und die folgenden Richtlinien zu achten:

Richtlinien für die Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen allgemeine oder fachliche Kompetenzen erwerben, die die in den anderen Pflichtgegenständen vermittelten Haltungen, Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse vertiefen oder ergänzen.

Richtlinien für den Lehrstoff:

Soweit sich der Lehrstoff auf Inhalte erstreckt, die nicht innerhalb der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände durch entsprechende Erhöhung des Stundenausmaßes abgedeckt werden können, sind folgende zusätzliche Fachgebiete vorgesehen:

Fachgebiet „Fremdsprache“:

Eine lebende Fremdsprache mit einer zum Pflichtgegenstand „Englisch“ analogen Gestaltung des Lehrstoffes (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Persönlichkeitsbildung“:

Förderung der Persönlichkeitsentwicklung durch allgemein bildende, musische oder berufsbezogene Unterrichtsangebote. (Hinsichtlich der Einstufung in Lehrverpflichtungsgruppe siehe § 7 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes.)

Fachgebiet „Wirtschaft und Technik“:

Unterrichtsangebote, die die Vertiefung der wirtschaftlichen Bildung in Bezug zur jeweiligen Fachrichtung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe II).

Fachgebiet „Recht und Politische Bildung“:

Unterrichtsangebote, die die rechtlichen Pflichtgegenstände vor allem im Hinblick auf die selbstständige Ausübung eines Handwerkes oder gebundenen Gewerbes bzw. die Politische Bildung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe III).

Fachgebiet „Umwelt“:

Einführende Darstellung zur Ergänzung der technisch-naturwissenschaftlichen Bildung in allgemein-naturwissenschaftlichen Bereichen (Lehrverpflichtungsgruppe III).

Fachgebiet „Spezielle Fachtheorie“:

Die Fachtheorie vertiefende oder ergänzende Unterrichtsangebote mit nicht-enzyklopädischem Charakter (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Projekt“:

Unterrichtsangebote, die eine gegenstandsübergreifende Vertiefung zum Ziel haben, unter Einbeziehung von fachtheoretischen sowie fachpraktischen Elementen mit Laboratoriumscharakter bzw. Konstruktionsübungen (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Allgemeine Fachtheorie“:

Einführung in technisch-gewerbliche bzw. kunstgewerbliche Disziplinen, die nicht den Schwerpunkt der Fachausbildung darstellen (Lehrverpflichtungsgruppe II).

II d. Fernunterricht

Im Bereich der Pflichtgegenstände kann vorgesehen werden, dass die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt, wobei das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen ist. Die Ausbildung mit Fernunterricht ist in einer Sozial- und Individualphase so durchzuführen, dass die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können und die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertrifft. Die Individualphase hat der selbstständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hierfür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

III. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

III a. Lehrstoffaufbereitung

Zur Erreichung des Bildungszieles ist von der Vorbildung der Studierenden auszugehen und der Lehrstoff in praxisnaher Form nach den Erfordernissen und dem Stand der Technik auszuwählen.

Der Vertiefung und Festigung von wesentlichen Lehrstoffinhalten ist gegenüber einer überblicksmäßigen Darstellung der Vorzug zu geben. Zur Förderung der Motivation ist problemorientiert in neue Themenbereiche einzuführen. Das Herstellen von Querverbindungen innerhalb eines Gegenstandes sowie zwischen verschiedenen Gegenständen ist für die Festigung des Lehrstoffes sowie für die Entwicklung interdisziplinärer Fähigkeiten von Bedeutung.

Entscheidend für den Unterrichtserfolg ist, dass der Lehrstoff in einer übersichtlichen Form und der Altersstufe entsprechend dargestellt wird. Einen wichtigen Beitrag dazu bilden Unterrichtsmittel und Verständnishilfen, vor allem auch jene, die von den Lehrenden selbst hergestellt werden.

Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer unerlässlich. Besonders empfehlenswert ist der Aufbau eines Beziehungsnetzes zwischen inhaltlich zusammenhängenden Gegenständen in Form von abgestimmten Lehrstoffverteilungsplänen.

Die Anpassung des Unterrichtes an den aktuellen Stand der Technik verlangt, dass die Lehrerin/der Lehrer ihre/seine fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets weiterentwickelt. Dem Lehrplan kommt die Bedeutung eines richtungsweisenden Rahmens zu.

III b. Unterrichtsorganisation

Die Bearbeitung von Unterrichtsprojekten in Gruppenform erweist sich für die Vorbereitung auf die berufliche Situation als besonders nützlich und ist so anzulegen, dass sie zur Stärkung der kommunikativen Kompetenz der Studierenden beiträgt. Der Umgang mit Anregungen und der Kritik der Mitstudierenden bei der Problemlösung und die Selbstdiagnose sind für den Lernfortschritt und spätere berufliche Arbeitsformen wichtig.

Elemente eines „Blended Learning“ können helfen, eine Verbindung von Theorie- und Praxisphasen in der Unterrichtsorganisation vorzunehmen und den Unterricht als solchen, aber auch Heimarbeiten und Praktika zu ergänzen und damit auch bei externen Arbeitsformen mit den Lehrenden und Studierenden elektronisch Kontakt zu halten.

Unter „Blended Learning“ versteht man die Unterrichtsorganisation, die eine Integration von elektronisch aufbereiteten Lernmaterialien in die Ausbildung gestattet. Diese Unterstützung funktioniert über den Lernprozess fördernde Internettechnologien, Lernplattformen oder Online-Dienste.

Exkursionen und Lehrausgänge, Vorträge von schulexternen Fachleuten fördern die Einsicht in technische und betrieblich-organisatorische Zusammenhänge sowie in das soziale Umfeld der Arbeitswelt.

Das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß kann ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt werden. Außerdem können verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes durch verschiedene Lehrer/innen entsprechend ihrer Vorbildung und ihres Fachwissens unterrichtet werden, wobei eine enge Kooperation der Lehrerinnen und Lehrer im Hinblick auf eine gemeinsame Beurteilung der Leistungen der Studierenden anzustreben ist.

Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen können zur Konzentration des Unterrichtes einzelne Unterrichtsgegenstände gemäß § 4 Abs. 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, aneinander anschließen.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

a)

Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004 und BGBl. II Nr. 284/2014.

b)

Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009.

c)

Altkatholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 279/1965.

d)

Islamischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.

e)

Israelitischer Religionsunterricht

Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

f)

Neuapostolischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 82/2006.

g)

Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der

letzten Tage Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.

h)

Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2004.

i)

Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.

j)

Buddhistischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 241/2008.

V. GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE: BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN UND AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

A. Pflichtgegenstände

WIRTSCHAFT UND RECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die Bedeutung betriebswirtschaftlicher Überlegung für die Produktion und Dienstleistung kennen;

– volkswirtschaftliche Zusammenhänge kennen;

– die wesentlichen Bereiche der für die Unternehmensführung, für die Produktion und für die Dienstleistung maßgeblichen Rechtsvorschriften kennen.

Lehrstoff:

Volkswirtschaft:

Marktmechanismen, magisches Vieleck.

Rechnungswesen:

Finanzbuchhaltung: rechtliche Grundlagen, formale Voraussetzungen, Buchhaltungskreislauf; Grundzüge der Finanzierung – Veranlagung, Kredite inklusive Besicherung.

Überblick über die wichtigsten Steuern einer Unternehmung; Grundzüge der Personalverrechnung.

Recht:

Stufenbau der Rechtsordnung; Privatrecht – Grundzüge des Personen-, Sachen- und Schuldrechts unter Berücksichtigung der relevanten Aspekte des E-Commerce-Gesetzes; Handelsrecht – Kaufmann/Unternehmer, Firma, Firmenbuch, Prokura, Handlungsbevollmächtigter; Gesellschaftsrecht – Grundzüge des Rechts der Personen-, Erwerbs- und Kapitalgesellschaften.

Rechtliche Grundlagen für den Antritt eines Gewerbes.

Marketing:

Ziele und Instrumente, Marktforschung, Produktmanagement und –innovation.

MITARBEITERFÜHRUNG UND -AUSBILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die Aufgaben der Führungskraft für die Erreichung der Unternehmensziele kennen;

– Managementmodelle und Führungsstile kennen;

– Konfliktsituationen zwischen Mitarbeitern/innen erkennen und Lösungsstrategien entwickeln können;

– gruppendynamische Prozesse kennen und verstehen;

– Personalentwicklungsmaßnahmen kennen.

Lehrstoff:

Mitarbeiterführung:

Führungsaufgaben, Führungsmethoden und -stile, Motivationstheorien, Managementmodelle.

Betriebssoziologie:

Gruppendynamik, Rollen, Teamarbeit.

Personalentwicklung:

Interessensvertretungen, Einteilung der Arbeitnehmer, Zustandekommen eines Arbeitsvertrages, Rechte- und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Arbeitnehmerschutz; Relevante Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes und des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes.

Lernpsychologie, Lerntheorien, Lehrverhalten; Lernmotivation, Planung, Organisation und Kontrolle von Lernprozessen, Aus- und Weiterbildungssysteme in Österreich.

ANGEWANDTE INFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierenden sollen

– den Aufbau, die Wirkungsweise und die Einsatzmöglichkeiten elektronischer Informationsverarbeitungsanlagen kennen;

– Standardsoftware zur Lösung von Aufgaben des Fachgebietes auswählen und anwenden können;

– Informationen auf elektronischem Wege beschaffen und weitergeben können.

Lehrstoff:

Grundlagen der Informationsverarbeitung:

Aufbau, Organisation und Betriebssysteme von Einzelarbeitsplatzanlagen. Grundzüge des Programmierens.

Arbeiten mit Softwarewerkzeugen:

Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Präsentationssysteme, Projektplanungssoftware, Internet, Mailsystem. Anwendungen und Fallbeispiele aus dem Fachbereich.

BETRIEBSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die Grundsätze der Führung gewerblicher und industrieller Betriebe kennen;

– Kalkulationen durchführen können;

– Methoden des Projektmanagements kennen.

Lehrstoff:

Grundbegriffe der Betriebswirtschaft:

Wirtschaftlichkeitskennzahlen; Wirtschaftlichkeits- und Investitionsrechnung.

Unternehmensorganisation:

Aufbauorganisation und Ablauforganisation, Unternehmensfunktionen; Grundlagen der Materialwirtschaft, Personalwirtschaft und Zeitwirtschaft, Lagerbestandsführung.

Grundlagen der Kostenrechnung:

Voll- und Teilkostenrechnung, Deckungsbeitragsrechnung, unternehmerische Entscheidungen auf Grundlage der Kostenrechnung. EDV-gestützte Kalkulation.

Grundlagen des Projektmanagements.

Marketing.

Zusätzlicher Lehrstoff für die Meisterschule für Müller, Bäcker und Konditoren:

Lebensmittel- und Hygienevorschriften, Organisation und Planung betrieblicher Prozesse im Lebensmittelgewerbe und -industrie.

B. Freigegenstände

DEUTSCH UND KOMMUNIKATION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die deutsche Standardsprache in Wort und Schrift im Alltag und bei beruflichen Anlässen unmissverständlich gebrauchen können;

– die in der gewerblichen Praxis üblichen Schriftstücke sprachlich richtig, exakt formuliert und verständlich abfassen können;

– mit Texten aus der Berufspraxis umgehen können;

– um die Bedeutung des Zusammenhanges von Kommunikationszweck und Darstellungsform wissen;

– Grundkenntnisse der Kommunikation, Rhetorik und Präsentation erwerben;

– verschiedene Lern- und Arbeitsmethoden anwenden sowie Informationen zielorientiert beschaffen (Nachschlagewerke, Internet) und erschließen können;

– Medien und ihre Funktion in der Gesellschaft verstehen und aus dem Medienangebot kritisch auswählen können.

Lehrstoff:

Sprachgestaltung:

Analysen und Stellungnahmen zu Problemen, unter Einbringung von Objektivität, Toleranz und Humor (mündlich und schriftlich); Interview; Statement; Fachreferat; Streitgespräch.

Kultur – Gesellschaft – Medien:

Vergleichen von Themenkreisen in verschiedenen Darstellungsformen; Arten von Medien.

Auseinandersetzung mit Texten:

Interpretation von Werken des deutschsprachigen Schrifttums, Vergleich von Themenkreisen (auch fremdsprachiger Literatur, bildende Kunst und Musik).

Arbeitstechniken:

Diskussionsleitung; nonverbale Ausdrucksformen (Arten, Beziehung zur verbalen Ausdrucksform).

Schriftverkehr:

Formulierungen (Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung, Rechnung, Zahlungsbestätigung; Urgenz, Mahnung, Reklamation; Schriftverkehr mit Behörden; Werbung; Kauf-, Werk-, Bestands- und Darlehensvertrag); Zeugnisse und Bescheinigungen (Arbeitsbestätigung, Lehrzeugnis, Dienstzeugnis, Bescheinigung, Vollmacht); Bewerbungen.

Mindestens 2 Schularbeiten.

ENGLISCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– Englisch in routinemäßigen Situationen als gemeinschaftliches Verständigungs- und Informationsinstrument in einfachen Berufs- und Alltagssituationen einsetzen können;

– in den sprachlichen Fertigkeiten folgende Ziele auf dem Niveau „Basic User A2“ des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen bzw. das Niveau „Independent User B1“ anstreben, wobei in den Bereichen Sprechen und Schreiben Verständlichkeit über sprachliche Richtigkeit zu stellen ist:

Hörverstehen:

Standardsprachliche Äußerungen in Alltagssituationen verstehen, wenn langsam und deutlich und über grundlegende Informationen und Bedürfnisse gesprochen wird; im jeweiligen Berufsumfeld grundlegende technische Informationen verstehen und darauf reagieren;

Sprechen:

In Alltagssituationen und in beruflich relevanten Situationen an kurzen, strukturierten Gesprächen über einfache, vertraute Themen teilnehmen; in einfacher, aufzählender Form berichten; Gegenstände und Vorgänge einfach beschreiben und vergleichen;

Lesen und Leseverständnis:

Informationen einfacher Alltagstexte und berufsbezogener Texte zu vertrauten und konkreten Themen – auch unter Zuhilfenahme von Wörterbüchern – lesen und verstehen;

Schreiben:

Einfache Informationen zur eigenen Person und Situation sowie zum beruflichen Umfeld in kurzer, auch zusammenhängender Form verfassen.

Lehrstoff:

Allgemeine und technische Kommunikation:

Einfache Situationen und Themenkreise aus dem allgemeinen und fachnahen Umfeld der Studierenden.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Wiederholung der relevanten Grundkenntnisse; Aufbau eines relevanten Wortschatzes.

Kommunikationsthemen:

Erweiterte allgemeine Sachverhalte und einfache technische Anwendungen in Bezug auf Produkte und Prozesse des Fachgebietes. Wortschatz und sprachliche Strukturen.

Sprachliche Strukturen:

Festigung und Erweiterung der inhaltlichen Sprachstrukturen und des Wortschatzes.

Mindestens zwei Schularbeiten, bei Bedarf auch mehrstündig.

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die für die Berufspraxis notwendigen numerischen, algebraischen, geometrischen und statistischen Verfahren kennen und nachhaltig anwenden können;

– Sachverhalte aus dem Fachgebiet mathematisch darstellen, durch Anwendung geeigneter Methoden Ergebnisse gewinnen und interpretieren können;

– die für die Berufspraxis erforderliche Rechensicherheit erwerben und moderne Rechenhilfen praxisgerecht einsetzen können.

Lehrstoff:

Vertiefung und Ergänzung von Vorkenntnissen:

Grundrechenoperationen; Umformung von Termen, Verhältnisse und Proportionen; direkte und indirekte Proportionalität; Prozentrechnung; Potenzen und Wurzeln; Überschlagsrechnung; Statistische Kennzahlen.

Geometrie:

Winkelmessung. Flächeninhalt und Umfang ebener Figuren. Satz des Pythagoras; Ähnlichkeit. Trigonometrie des rechtwinkeligen Dreiecks. Volumen- und Oberflächenberechnung.

Funktionen und Gleichungen:

Funktionsbegriff, Darstellung von Funktionen. Lineare Funktionen und Gleichungen; Interpolation. Quadratische Funktionen und Gleichungen. Exponential- und Logarithmusfunktion. Kreisfunktionen. Lineare Gleichungssysteme mit zwei Variablen.

Analysis:

Elemente der Differenzial- und Integralrechnung.

Anwendungen aus dem Fachgebiet. Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenhilfsmittel.

Mindestens 2 Schularbeiten.

Anlage A.1.1

LEHRPLAN DER MEISTERSCHULE FÜR MALEREI

UND VERBUNDENE GEWERBE

(einjährig)

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```


```

Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Jahresstunden pflichtungs-

gruppe

```


```

```

1.

Religion 40 (III)

```

```

2.

Wirtschaft und Recht 160 (III)

```

```

3.

Mitarbeiterführung und

```

–ausbildung 40 (III)

```

4.

Angewandte Informatik 80 (I)

```

```

5.

Baubetrieb 120 (I)

```

```

6.

Technologie *2) 240(40) (I)

```

```

7.

Baukonstruktion 120 (I)

```

```

8.

Gebäude-, Gestaltungs- und

```

Stillehre 80 (I)

```

9.

Form und Farbe 120 (I)

```

```

10.

Entwurf 160 (I)

```

```

11.

Werkstätte und

```

Produktionstechnik 280 IV

```


```

Gesamtstundenzahl 1440

```


```

Lehrver-

B. Freigegenstände Jahresstunden pflichtungs-

gruppe

```


```

Deutsch und Kommunikation 40 (I)

Englisch 40 (I)

Angewandte Mathematik 40 (I)

Heraldik 40 III

Schrift und Serigrafie 40 III

Spritztechniken 40 II

```


```

*1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe Anlage A, Abschnitt II.

*2) Einschließlich Übungen im Ausmaß der in Klammern angeführten Wochenstunden.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage A mit folgenden Ergänzungen:

Fachspezifisches Bildungsziel und Qualifikationsprofil:

Ziel der Ausbildung:

Die Meisterschule für Malerei und verbundene Gewerbe ist schwerpunktmäßig auf die Erweiterung der Berufsbildung im Bereich des Malergewerbes einschließlich der verbundenen Handwerke ausgerichtet, und zwar sowohl in der Fachdisziplin als auch hinsichtlich Unternehmens- und Mitarbeiterführung. Die Absolventinnen und Absolventen sind durch Praxis und Ausbildung besonders befähigt, Aufgaben in der Planung und Ausführung der Farbgestaltung, Bühnenmalerei, Beschichtung, Konservierung und Restaurierung von Gebäude-, Raum-, Einrichtungs- und Objektoberflächen zu übernehmen. Kernbereiche der technischen Ausbildung sind Form- und Farbgestaltung, Technologie, Stillehre, Baukonstruktion und Baubetrieb. Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der Meisterschule für Malerei und verbundene Gewerbe verfügen über folgende technische Kompetenzen:

Fachübergreifende Kernkompetenzen:

Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sind die Absolventinnen und Absolventen der Meisterschule für Malerei und verbundene Gewerbe insbesondere befähigt,

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventinnen und Absolventen der Meisterschule für Malerei und verbundene Gewerbe liegen in den Bereichen des Entwurfs, der Materialauswahl, Schablonierung und Ausführung von Projekten im Fachbereich Malerei und Beschichtungstechnik. Dabei stehen eigenständige Tätigkeiten in der Beratung, Planung, Arbeitsvorbereitung, Durchführung und Qualitätssicherung im Vordergrund.

Auch einfache Wartungs- und Reparaturaufgaben, die Beurteilung und Analyse von erforderlichen Vorarbeiten sowie das betriebliche Ausbildungswesen (im Besonderen auch Ausbildung von Lehrlingen) zählen zu den typischen Aufgaben der Absolventinnen und Absolventen. Die Anwendung einschlägiger Normen und Vorschriften über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind Bestandteil aller Tätigkeiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage A.

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage A.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE UND

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

A. Pflichtgegenstände

„Wirtschaft und Recht“, „Mitarbeiterführung und -ausbildung“, „Angewandte Informatik“:

Siehe Anlage A.

5.

BAUBETRIEB

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Grundlagen:

Planung und Steuerung, Absatz, Beschaffung, Logistik, Personalwesen (Personalbedarf, -beschaffung, -auswahl, - beurteilung, -verrechnung).

Termin- und Ablaufplanung:

Ausschreibung, Angebot, Leistungsvergabe, Auftragserteilung; Überprüfung der Ausführung, Abnahme und Übergabe von Leistungen, Mängelbehebung und Haftung.

Aufmassrechnung:

Aufmass und Abrechnung von Projekten nach Plänen und Naturmaßen; Arbeiten der Malerei und Beschichtungstechnik, Berechnung nach Stückzahl, Längenausmaß, Flächenausmaß nach Fachnormen.

Kalkulation:

Kostenrechnung; Kostenbegriffe; Kostenarten; Kostenerfassung;

Kostenstellen; Kostenträger (BAB, BÜB); Selbstkostenrechnung im lohnintensiven Handwerk; Preisberechnung einer Dienstleistung;

Ermittlung des Zeitbedarfes und des Materialverbrauches per Leistungs- oder Verrechnungseinheit.

Leistungsbeschreibungen:

Projektbearbeitung (Angebot, Auftrag), Erstellung von Leistungsverzeichnissen.

Abrechnung:

Teil- und Schlussrechnung, Nachkalkulation.

6.

TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Beschichtung:

Beschichtungsmöglichkeiten, Beschichtungstechniken; Applikation (manuell und maschinell); mit Wasser oder Lösungsmittel verdünnbare Beschichtungsstoffe.

Untergründe:

Organische Untergründe – Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe, Gummi, Leder; anorganische Untergründe – Metalle, Glas, Putz, Beton, Mauerwerk.

Bindemittel:

Wässrige, ölige und lackartige Bindemittel.

Farbmittel:

Farbkörper (Pigmente, Erd-, Mineral- und Teerfarben-Extender), Farbstoffe (natürliche und künstliche), Verdünnungsmittel (Wasser, Lösungsmittel, Verdünnungen), Zusatzmittel (Trocken-, Netz-, Verdickungs- und Mattierungsmittel, Weichmacher, Bakterizide, Fungizide, Insektizide).

Werkstoffe:

Tapeten, Klebstoffe, Lacke, Lasuren, Beizen, Polituren, Mattierungen; Hilfsstoffe (Schleif- und Poliermittel, Kitte und Spachteln, Neutralisier- und Isoliermittel, Grundier- und Imprägniermittel).

Physikalische und chemisch-technologische Untersuchungen:

Messen und Wägen (Einheiten, Bestimmungsmethoden), Trennverfahren, Konzentrationsbestimmungen; Vorbereitung und Installation von Probeplatten für eine Dauerbewitterung; Ausprüfung von Beschichtungen hinsichtlich ihrer physikalischen und chemisch-technologischen Eigenschaften; Untersuchung von Farb-, Binde- und Lösungsmitteln.

7.

BAUKONSTRUKTION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Bauwerk:

Begriffe, Elemente, Bauweisen, Konstruktionssysteme.

Baustoffe:

Natürliche und künstliche Bausteine, Bindemittel, Beton, Faserzement, Verputz; Putzträger, Dämm- und Dichtungsstoffe, Faser-, Span- und Leichtbauplatten.

Gebäudeteile:

Mauerwerk, Bauarten, Fenster, Türen, Verglasungen, Sonnenschutz, Abdichtungen; Holz- und Massivdecken, Gewölbe, Stiegen, Fußböden, Putzträger, Stuck- und Verputzarbeiten.

Bauphysik:

Klimakarte, Wärmetransport, Wärmewiderstand, Verhalten, Berechnung und Dimensionierung von Dämmungen; gesetzliche Mindestdämmwerte (Taupunkt, Dampfdiffusion); technische Ausführung der Wärme- und Schalldämmung.

Verbindungsmittel; Holz- und Metallverbindungen.

8.

GEBÄUDE-, GESTALTUNGS- UND STILLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Gestaltungsprinzipien:

Maße und Proportionen, Baukörper, Fassade; Zusammenhänge zwischen

Funktion, Konstruktion, Material und Form.

Stilelemente:

Einteilung, Begriffe.

Architektur, Raumgestaltung, Bildhauerei und Malerei:

Kunstübersicht bis zum 18. Jahrhundert; Klassizismus, Jugendstil, Neue Sachlichkeit bis zur Gegenwart.

9.

FORM UND FARBE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Grundelemente der formalen Gestaltung:

Punkt, Linie (Abstrahierung, Stilisierung, Zeichnung), Fläche (Flächengliederungen), Körper, Raum; Proportionsstudien, Ordnungssysteme, perspektive Darstellungen.

Grundelemente der farblichen Gestaltung:

Physiologische und physikalische Grundlagen des Farbsehens, Farbpsychologie, Farbordnungssysteme, Farbkontraste.

Grundelemente der Theatermalerei und Bühnengestaltung:

Tages- und Kunstlicht, Beleuchtung, Beleuchtungsarten, Licht- und Schattenwirkung, bühnengerechte Beleuchtung, Lichteffekte. Theaterdekorationen und Oberflächenbehandlung.

Schrift:

Untergrund, Werkzeuge, Schreibflüssigkeit; Pinselschrift an der Wand; einfache Zierschriften; Anpassung an Block, Achse, optische Mitte; Form, Gesetzmäßigkeit, Statik und Dynamik, Abstände, Schriftwahl; Schreiben, Zeichnen und Konstruieren von Gebrauchsschriften.

10.

ENTWURF

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Darstellungstechniken:

Dekorationstechniken (deckend und lasierend auf verschiedenen Untergründen), Übertragungsarten.

Darstellungsmotive:

Geometrisch aufgebaute Objekte; gegenständliche und abstrakte Darstellungen; komplexe Gegenstände, Raum, Wohnung, Haus, Fassade; Farbenentwürfe und Schaubilder; ornamentale und florale Flächengestaltung; Zierarten und Dekorationsmotive; Entwürfe und Schaubilder von Möbel-, Wand- und Fassadenbemalungen.

Gestaltungstechniken:

Bleistift, Pinsel, Feder (nach der Natur, nach Modellen und aus der Vorstellung); zeichnerische und malerische Darstellung von Gegenständen und Lebewesen.

11.

WERKSTÄTTE UND PRODUKTIONSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Arbeitsvorbereitung:

Materialbedarfsermittlung, Lagerorganisation, innerbetriebliche

Abrechnung, Dokumentation.

Werkzeuge und Geräte:

Werkzeuge, Maschinen und Geräte zur Behandlung von Untergründen, zum Auftragen von Beschichtungsstoffen, zur Trockenzeitverkürzung, für Raumausstattung; Gerüste, Leitern und Hilfsgeräte.

Malerei:

Standardtechniken an Wand und Decken; dekorative Wandgestaltung mit verschiedenen Beschichtungsstoffen, Belagstoffen und Trockenmörtel.

Dekorative Putztechniken:

Fresko-, Sekko- und Sgraffitotechnik, Gips-, Kreide- und Mörtelschnitt.

Beschichtung:

Beschichtung von Holz, Metall und Kunststoff; Spritztechniken auf Holz und Putz; Außen- und Innenlackierungen auf Holz und Metall; Beschichtungen von Fenstern, Türen und Möbeln; verschiedene Lacktechniken auf Probeplatten.

Dekorationstechniken:

Dekorative Holz- und Metalltechniken; Kleister-, Tauch-, Flies- und Spritztechniken; Folienschnitt, Lackschliff, Kammzug, Airbrush; Schnürl-, Schwamm-, Wickel-, Spachtel-, Schablonier- und Modlertechnik; Beiz-, Lasur- und Patiniertechnik; Maserieren, Marmorieren, Vergolden, Versilbern und Bronzieren.

B. Freigegenstände

„Deutsch und Kommunikation“, „Englisch“, „Angewandte Mathematik“ :

Siehe Anlage A.

HERALDIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die historische Bedeutung und den heutigen Stellenwert des Wappenwesens kennen und zeitgemäße Wappen gestalten und beschreiben können.

Lehrstoff:

Entwicklung und Funktion, Wappen, Wappenteile, Heroldsbilder, gemeine Figuren, Schild- und Helmformen, Rang- und Würdezeichen; heraldische Farben, Tinkturen.

SCHRIFT UND SERIGRAFIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen verschiedene Schriftformen beherrschen und anwenden können.

Lehrstoff:

Schriftzeichen, Monogramme und Signets, Schrift im Kunstwerk, Verbindung von Schrift und Ornamentik; bildhaft dargestellte Schriften, Computerschrift, Siebdruck; Fotomontagen, Collagen, Assemblagen; Zierschriften; Form, Gesetzmäßigkeit, Statik und Dynamik, Abstände, Schriftwahl.

SPRITZTECHNIKEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die für die Berufsausübung erforderlichen Spritztechniken beherrschen und auswählen können.

Lehrstoff:

Luftdruckspritzen (Hochdruck- und Niederdruckspritzen); luftloses Spritzen (Airless); Luftpinseltechnik (Airbrush); elektrostatisches Spritzen (Pulverspritzen, Beflocken).

Anlage A.1.2

LEHRPLAN DER MEISTERSCHULE FÜR TISCHLER

(einjährig)

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```


```

Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Jahresstunden pflichtungs-

gruppe

```


```

```

1.

Religion 40 (III)

```

```

2.

Wirtschaft und Recht 160 III

```

```

3.

Mitarbeiterführung und

```

–ausbildung 40 III

```

4.

Angewandte Informatik 80 I

```

```

5.

Betriebstechnik 200 I

```

```

6.

Technologie 160 I

```

```

7.

Tischlerkonstruktionen 200 I

```

```

8.

Stilkunde 40 III

```

```

9.

Konstruktionsübungen 240 I

```

```

10.

Werkstätte und

```

Produktionstechnik *2) 280 IV

```


```

Gesamtstundenzahl 1440

```


```

Lehrver-

B. Freigegenstände Jahresstunden pflichtungs-

gruppe

```


```

Deutsch und Kommunikation 40 (I)

Englisch 40 (I)

Angewandte Mathematik 40 (I)

```


```

*1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe Anlage A, Abschnitt II.

*2) Einschließlich abschließender Projektarbeit.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage A mit folgenden Ergänzungen:

Fachspezifisches Bildungsziel und Qualifikationsprofil:

Ziel der Ausbildung:

Die Meisterschule für Tischler ist schwerpunktmäßig auf die Erweiterung der Berufsausbildung im Bereich des Tischlergewerbes ausgerichtet, und zwar sowohl in der Fachdisziplin als auch hinsichtlich Unternehmens- und Mitarbeiterführung. Die Absolventinnen und Absolventen der Meisterschule für Tischler sind durch Praxis und Ausbildung besonders befähigt, Aufgaben in der Konstruktion, Fertigung und Montage von Erzeugnissen der Bau- und Möbeltischlerei sowie die Betreuung und Wartung Holz bearbeitender Maschinen und Anlagen zu übernehmen. Kernbereiche der technischen Ausbildung sind Betriebstechnik, Technologie, Tischlerkonstruktionen (einschließlich Bautischlerei, wärme- und schalltechnischer Grundlagen) und Stilkunde. Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der Meisterschule für Tischler verfügen über folgende technischen Kompetenzen:

Fachübergreifende Kernkompetenzen:

Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sollen die Absolventinnen und Absolventen der Meisterschule für Tischler insbesondere befähigt werden,

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventinnen und Absolventen liegen in der Konstruktion, Fertigung und Montage von Produkten der Bau- und Möbeltischlerei.

Auch die Dokumentation von planenden und ausführenden Tätigkeiten eines Tischlereibetriebes mittels einschlägiger Software, die Auswahl, Wartung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen sowie das betriebliche Ausbildungswesen (im Besonderen auch Ausbildung von Lehrlingen) zählen zu den typischen Aufgabenbereichen der Absolventinnen und Absolventen der Meisterschule für Tischler. Die Anwendung einschlägiger Normen und Vorschriften über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind Bestandteil aller Tätigkeiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage A.

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage A.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE UND

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

A. Pflichtgegenstände

„Wirtschaft und Recht“, „Mitarbeiterführung und -ausbildung“, „Angewandte Informatik“, „Betriebstechnik“:

Siehe Anlage A.

6.

TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Holz und Holztechnologie:

Aufbau des Holzes, Holzerkennung, Holzfehler, Schnittholz, Holzwerkstoffe; Holzphysik (Eigenschaften und Kennwerte des Holzes;

Holztrocknung, Dämpfung, Holzeinschnitt, Lagerung;

Vordimensionierung); Holzschutz (Parasiten, Verwitterung, konstruktiver und chemischer Holz- und Brandschutz).

Furniere und Platten:

Furnierarten, -herstellung, -vorbereitung, -lagerung, -verarbeitung; Plattenwerkstoffe aus massivem Holz, Furnierschichtplatten, Plattenwerkstoffe aus zerspantem und zerfasertem Holz, Profile.

Kunststoffe:

Kunststofftechnik, Klassifizierung, Anwendung und Verarbeitung der

verschiedenen Kunststoffe in der Holzverarbeitung.

Leim- und Klebertechnologie.

Oberflächentechnik:

Mechanische (Maschinen, Anlagen) und chemische (Lacke uä.) Oberflächenbehandlung, Lagerung der Oberflächenmaterialien, Verarbeitungstechniken.

Sonderwerkstoffe:

Dämm- und Dichtstoffe; Schichtstoffplatten, Stein, Keramik, Glas, Textilien, Metalle.

Werkzeuge, Maschinen und Anlagen:

Zerspanungstechnologie, Schneidengeometrie, Arten und Einsatzbereiche der Hand- und Maschinenwerkzeuge, Handmaschinen, Standardmaschinen; Antriebsarten (Mechanik, Pneumatik, Hydraulik, Elektrik, Elektronik), Vorrichtungsbau, NC-Maschinen, Arten, Einsatzbereiche, Steuerungen; Zerspan- und Absauganlagen, Verbrennungs- und Heizungsanlagen.

7.

TISCHLERKONSTRUKTIONEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Möbelbau:

Arten, Konstruktionen, Anwendungsbereiche (Tische, Sitz-, Liege-, Behältermöbel), Ergonomie.

Beschläge:

Arten, Anwendungen, Wirkungsweise.

Bautischlerarbeiten:

Tür- und Fensterkonstruktionen, Verglasung; Holzstiegen; Instandhaltung, Instandsetzung.

Innenausbau:

Fußböden (Unterboden, Estrich, Gehbelag), Wand- und Deckenverkleidungen, fixe und versetzbare Holztrennwände, Trockenausbau.

Grundlagen des Wärme-, Schall-, Brand- und Einbruchschutzes.

8.

STILKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Stilelemente:

Einteilung, Begriffe.

Stilrichtungen:

Altertum bis beginnende Neuzeit im Überblick; Klassizismus, Jugendstil, Neue Sachlichkeit bis zur Gegenwart mit besonderer Berücksichtigung der Entwicklung des Möbelbaues und der Raumkunst.

9.

KONSTRUKTIONSÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Elemente:

Zeichengeräte und -techniken, Normen, Planerstellung, -bemaßung

und -beschriftung.

Darstellung und Schrift:

Linien, Flächen und einfache Körper; Zerlegen von Körpern in einfache geometrische Hilfsformen; Skizzieren; Blockschrift, Schriftbild; einfache Fachpläne; computergestützte Darstellungstechnik.

Pläne:

Fertigungs- und Detailskizzen und -zeichnungen; Innenräume (menschliche Maße, Grundmaße und Funktionen der Einrichtungsgegenstände und Räume, Wohnwert, Raumbedarf);

Wohnbereich (Einteilung, Zuordnung, Orientierung, Raumfunktions- und Einrichtungserfordernisse, Beleuchtung im Innenraum;

Bestandsaufnahme und Dokumentation).

Perspektive:

Grundlagen, Konstruktionsmethoden.

10.

WERKSTÄTTE UND PRODUKTIONSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Arbeitsvorbereitung:

Materialbedarfsermittlung, Lagerorganisation, innerbetriebliche

Abrechnung, Dokumentation.

Möbeltischlerei:

Holzkonstruktionen, Formverleimung, Massivmöbel, furnierte Möbel; Kunststoffverarbeitung; Grundbegriffe des Drechselns; Intarsien, Restaurieren, Oberflächenbehandlung.

Bautischlerei:

Fensterbau, Außen- und Innentüren; Boden-, Wand-, Deckenkonstruktionen.

CNC-Technik (nach Gegebenheit):

Programmierung, Anwendung, organisatorische Unternehmensintegration.

B. Freigegenstände

Siehe Anlage A.

Anlage A.1.3

LEHRPLAN DER MEISTERSCHULE FÜR DRECHSLER

(einjährig)

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```


```

Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Jahresstunden pflichtungs-

gruppe

```


```

```

1.

Religion 40 (III)

```

```

2.

Wirtschaft und Recht 160 III

```

```

3.

Mitarbeiterführung und

```

–ausbildung 40 III

```

4.

Angewandte Informatik 80 I

```

```

5.

Betriebstechnik 200 I

```

```

6.

Technologie 160 I

```

```

7.

Drechslerkonstruktionen 200 I

```

```

8.

Stilkunde 40 III

```

```

9.

Konstruktionsübungen 240 I

```

```

10.

Werkstätte und

```

Produktionstechnik *2) 280 IV

```


```

Gesamtstundenzahl 1440

```


```

Lehrver-

B. Freigegenstände Jahresstunden pflichtungs-

gruppe

```


```

Deutsch und Kommunikation 40 (I)

Englisch 40 (I)

Angewandte Mathematik 40 (I)

```


```

*1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe Anlage A, Abschnitt II.

*2) Einschließlich abschließender Projektarbeit.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage A mit folgenden Ergänzungen:

Fachspezifisches Bildungsziel und Qualifikationsprofil:

Ziel der Ausbildung:

Die Meisterschule für Drechsler ist schwerpunktmäßig auf die Erweiterung der Berufsbildung im Bereich des Drechslergewerbes ausgerichtet, und zwar sowohl in der Fachdisziplin als auch hinsichtlich Unternehmens- und Mitarbeiterführung. Die Absolventinnen und Absolventen der Meisterschule für Drechsler sind durch Praxis und Ausbildung besonders befähigt, Aufgaben in der Konstruktion, Fertigung und Montage von Erzeugnissen der Drechslerei sowie die Betreuung und Wartung Holz bearbeitender Maschinen und Anlagen zu übernehmen. Kernbereiche der technischen Ausbildung sind Betriebstechnik, Technologie, Drechslerkonstruktionen und Stilkunde. Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der Meisterschule für Drechsler verfügen über folgende technische Kompetenzen:

Fachübergreifende Kernkompetenzen:

Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sollen die Absolventinnen und Absolventen der Meisterschule für Drechsler insbesondere befähigt werden,

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventinnen und Absolventen liegen in der Konstruktion, Fertigung und Montage von einschlägigen Erzeugnissen der Drechslerei sowie des Möbel- und Innenausbaues.

Auch die Dokumentation von planenden und ausführenden Tätigkeiten eines Drechslerbetriebes mittels einschlägiger Software, die Auswahl, Wartung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen sowie das betriebliche Ausbildungswesen (im Besonderen auch Ausbildung von Lehrlingen) zählen zu den typischen Aufgabenbereichen der Absolventinnen und Absolventen der Meisterschule für Drechsler. Die Anwendung einschlägiger Normen und Vorschriften über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind Bestandteil aller Tätigkeiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage A.

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage A.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE UND

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

A. Pflichtgegenstände

„Wirtschaft und Recht“, „Mitarbeiterführung und – ausbildung“, „Angewandte Informatik“, „Betriebstechnik“:

Siehe Anlage A.

6.

TECHNOLOGIE

Siehe Anlage A.1.2.

7.

DRECHSLERKONSTRUKTIONEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Möbelbau:

Arten, Konstruktionen, Anwendungsbereiche (Tische, Sitz-, Liege-, Behältermöbel), Ergonomie.

Beschläge:

Arten, Anwendungen, Wirkungsweise.

Drechslerarbeiten:

Drechslererzeugnisse, Drechslermaschinen.

Innenausbau:

Fußböden (Unterboden, Estrich, Gehbelag), Wand- und Deckenverkleidungen, fixe und versetzbare Holztrennwände, Trockenausbau.

Grundlagen des Wärme-, Schall-, Brand- und Einbruchsschutzes.

8.

STILKUNDE

Siehe Anlage A.1.2.

9.

KONSTRUKTIONSÜBUNGEN

Siehe Anlage A.1.2.

10.

WERKSTÄTTE UND PRODUKTIONSTECHNIK

B. Freigegenstände

Anlage A.1.4

LEHRPLAN DER MEISTERSCHULE FÜR STREICH- UND

SAITENINSTRUMENTENERZEUGER

(einjährig)

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtstundenanzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```


```

Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Jahresstunden pflichtungs-

gruppe

```


```

```

1.

Religion 40 (III)

```

```

2.

Wirtschaft und Recht 160 III

```

```

3.

Mitarbeiterführung und

```

–ausbildung 40 III

```

4.

Angewandte Informatik 80 I

```

```

5.

Betriebstechnik 200 I

```

```

6.

Technologie 160 I

```

```

7.

Instrumentenkonstruktionen 200 I

```

```

8.

Stilkunde 40 III

```

```

9.

Konstruktionsübungen 240 I

```

```

10.

Werkstätte und

```

Produktionstechnik *2) 280 IV

```


```

Gesamtstundenzahl 1440

```


```

Lehrver-

B. Freigegenstände Jahresstunden pflichtungs-

gruppe

```


```

Deutsch und Kommunikation 40 (I)

Englisch 40 (I)

Angewandte Mathematik 40 (I)

```


```

*1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe Anlage A, Abschnitt II.

*2) Einschließlich abschließender Projektarbeit.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage A mit folgenden Ergänzungen:

Fachspezifisches Bildungsziel und Qualifikationsprofil:

Ziel der Ausbildung:

Die Meisterschule für Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger ist schwerpunktmäßig auf die Erweiterung der Berufsausbildung ausgerichtet, und zwar sowohl in der Fachdisziplin als auch hinsichtlich Unternehmens- und Mitarbeiterführung. Die Absolventinnen und Absolventen der Meisterschule für Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger sind durch Praxis und Ausbildung besonders befähigt, Aufgaben in der Konstruktion und Fertigung von Streich- und Saiteninstrumenten sowie die Betreuung und Wartung Holz bearbeitender Maschinen und Gerätschaft zu übernehmen. Kernbereiche der technischen Ausbildung sind Betriebstechnik, Technologie und Instrumentenkonstruktion. Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der Meisterschule für Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger verfügen über folgende technische

Kompetenzen:

Fachübergreifende Kernkompetenzen:

Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sollen die Absolventinnen und Absolventen der Meisterschule für Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger insbesondere befähigt werden, - praktische Aufgaben genau und systematisch nach technischen Vorgaben norm- und gesetzeskonform auszuführen,

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventinnen und Absolventen liegen in der Konstruktion, Fertigung und Wartung von Streich- und Saiteninstrumenten.

Auch die Dokumentation von planenden und ausführenden Tätigkeiten in der Streich- und Saiteninstrumentenerzeugung mittels einschlägiger Software, die Auswahl, Wartung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen sowie das betriebliche Ausbildungswesen (im Besonderen auch Ausbildung von Lehrlingen) zählen zu den typischen Aufgabenbereichen der Absolventinnen und Absolventen der Meisterschule für Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger. Die Anwendung einschlägiger Normen und Vorschriften über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind Bestandteil aller Tätigkeiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage A.

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage A.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE UND

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

A. Pflichtgegenstände

„Wirtschaft und Recht“, „Mitarbeiterführung und – ausbildung“, „Angewandte Informatik“, „Betriebstechnik“:

Siehe Anlage A.

6.

TECHNOLOGIE

Siehe Anlage A.1.2.

7.

INSTRUMENTENKONSTRUKTIONEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Konstruktionslehre:

Aufbau und Konstruktionstechniken handelsüblicher Chordophone, deren Besaitung und Stimmung, traditionelle und alternative Fertigungstechniken.

Akustik:

Schwingungslehre, Harmonielehre, Stimmung und Temperierung, oszillierende Körper, Audiophysiologie, Schallmessung und Auswertung.

Material- und Werkstoffkunde:

Holztechnologie und Tonholz (Einschnitt und Lagerung, Ver- und Bearbeitung); Halbfabrikate; Saitentechnologie; Qualitätskontrolle.

Oberflächentechnologie:

Wachse, Öle, Harze, Farbstoffe, Lösungsmittel; Schleif- und Poliermittel, Verarbeitungstechniken und Hilfsmittel.

Instrumentenkunde:

Entstehungsgeschichte, Aufbau, klangliche und ästhetische Merkmale.

8.

STILKUNDE

Siehe Anlage A.1.2.

9.

KONSTRUKTIONSÜBUNGEN

Siehe Anlage A.1.2.

10.

WERKSTÄTTE UND PRODUKTIONSTECHNIK

B. Freigegenstände

Anlage A.1.5

LEHRPLAN DER MEISTERSCHULE FÜR MÜLLER, BÄCKER UND KONDITOREN

(einjährig)

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```


```

Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Jahresstunden pflichtungs-

gruppe

```


```

```

1.

Religion 40 (III)

```

```

2.

Wirtschaft und Recht 160 III

```

```

3.

Mitarbeiterführung und

```

–ausbildung 40 III

```

4.

Angewandte Informatik 80 I

```

```

5.

Betriebstechnik *2) 400 I

```

```

6.

Technologie *3) 200 I

```

```

7.

Ernährungslehre 80 II

```

```

8.

Werkstättenlaboratorium 80 III

```

```


```

alternativer

Pflichtgegenstandsbereich:

```


```

9a. Lebensmitteltechnologie

für Bäcker 160 I

9b. Lebensmitteltechnologie

für Konditoren

9c. Lebensmitteltechnologie

für Müller

10a. Produktionswerkstätte

für Bäcker 200 IV

10b. Produktionswerkstätte

für Konditoren

10c. Produktionswerkstätte

für Müller

```


```

Gesamtstundenzahl 1440

```


```

Lehrver-

B. Freigegenstände Jahresstunden pflichtungs-

gruppe

```


```

Deutsch und Kommunikation 40 I

Englisch 40 I

Angewandte Mathematik 40 I

Projekte und Projektmanagement 40 II

```


```

*1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe Anlage A, Abschnitt II.

2) Einschließlich Rechnungswesen, Qualitätsmanagement und Marketing. 3) Einschließlich Fachrechnen.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage A mit folgenden Ergänzungen:

Fachspezifisches Bildungsziel und Qualifikationsprofil:

Ziel der Ausbildung:

Die Meisterschule für Müller, Bäcker und Konditoren ist schwerpunktmäßig auf die Erweiterung der Berufsausbildung ausgerichtet, und zwar sowohl in der Fachdisziplin als auch hinsichtlich Unternehmens- und Mitarbeiterführung. Die Absolventinnen und Absolventen sind durch Praxis und Ausbildung besonders befähigt, Aufgaben in der Auswahl, Arbeitsplanung und Herstellung von Getreideprodukten sowie von Bäcker- und Konditorenprodukten zu übernehmen. Kernbereiche der technischen Ausbildung sind facheinschlägige Technologie, Ernährungslehre, Lebensmitteltechnologie sowie Produktion und Betriebstechnik. Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der Meisterschule für Müller,

Bäcker und Konditoren verfügen über folgende technische Kompetenzen:

Fachübergreifende Kernkompetenzen:

Im Bereiche der persönlichen und sozialen Kompetenzen sind die Absolventinnen und Absolventen der Meisterschule für Müller, Bäcker und Konditoren insbesondere befähigt,

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventinnen und Absolventen liegen in den Bereichen der Kreation, Kalkulation und Herstellung von Müller-, Bäcker- und Konditorenprodukten. Dabei stehen eigenständige Tätigkeiten in der Beratung, Planung, Arbeitsvorbereitung, Durchführung und Qualitätssicherung im Vordergrund.

Auch die Dokumentation von planenden und ausführenden Tätigkeiten mittels einschlägiger Software, die Auswahl, Wartung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, die Beurteilung und Analyse von Produkten sowie das betriebliche Ausbildungswesen (im Besonderen auch Ausbildung von Lehrlingen) zählen zu den typischen Aufgaben der Absolventinnen und Absolventen. Die Anwendung einschlägiger Normen und Vorschriften über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind Bestandteil aller Tätigkeiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage A.

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage A.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE;

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

A. Pflichtgegenstände

„Wirtschaft und Recht“, „Mitarbeiterführung und – ausbildung“, „Angewandte Informatik“, „Betriebstechnik“:

Siehe Anlage A.

6.

TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Anorganische Chemie:

Verbindungen und Elemente, Periodensystem, Atome und Moleküle; Konzentrationsangaben für Lösungen; Basen, Säuren, Salze; pH-Wert.

Organische Chemie:

Kohlenwasserstoffe (homologe Reihe), Carbonsäuren; azyklische Stickstoffverbindungen; Kohlenhydrate; Fette; Vitamine, Enzyme.

Konservierung:

Haltbarmachung von Lebensmitteln (chemische und physikalische Methoden), Vor- und Nachteile der einzelnen Methoden, Einsatzmöglichkeiten.

Mehl:

Wirkung der Inhaltsstoffe.

Salz:

Bedeutung, Handelssorten, Wirkung.

Wasser:

Qualität, Wirkung.

Früchte, Gewürze, Aromen und Essenzen:

Systematik und Arten; Wirkung; Handhabung und Lagerung.

Convenienceprodukte:

Kritische Betrachtung, Arten, Einsatzmöglichkeiten; Wirkung auf den Teig; erzielbare Ergebnisse.

Nahrungsmittel:

Zusammensetzung, Eigenschaften, Einsatz und Verhalten von Produktkomponenten wie Milch und Milchprodukte, Eiprodukte, Speisefette, Pflanzenöle (Gewinnung, Raffination, Härten, Margarine, Siedefette, Kakaobutter, Trennfette), Zucker, Zuckeraustauschstoffe, Süßstoffe und Honig; Gelier- und Bindemittel; Farbstoffe.

Wirtschaftsrechnen:

Schlussrechnungen, Prozentrechnungen, Zinsrechnungen, Amortisationsrechnung, Personalverrechnung mit fachspezifischen Zuschlägen.

Fachrechnen:

Einwäg-, Gär- und Backverluste, Teig- und Stückausbeute, Flächenbelegungspläne, Berechnungen zur Auslegung von Geräten, Zeitermittlung, Zeitrichtwertekatalog, Auslegung von Kühl- bzw. Tiefkühlanlagen.

7.

ERNÄHRUNGSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Menschlicher Körper:

Physiologie von Mund, Speiseröhre, Magen und Darm,

Bauchspeicheldrüse, Leber.

Energiebedarf:

Grund-, Arbeits-, Freizeit-, Gesamtumsatz.

Nährstoffbedarf:

Ernährungsempfehlungen, Kontrolle der Nährstoffverteilung durch Erstellung eines Kostplanes; Ernährungsformen (Mischkost, Vollwertkost, Trennkost, Veganer, Ovo-Lactovegetarier).

Inhaltsstoffe der Nahrung:

Kohlenhydrate, Eiweiß, Fette, Wasser, Vitamine, Hormone, Enzyme, Mineralstoffe, Rückstände.

Diätetische Aspekte:

Diverse Austauschstoffe, Diätformen; Ernährung bei Zöliakie, Diabetes, Hyperlipidämie, Hypercholesterinämie, purinarme Kost, natriumarme Kost; Nährwertberechnung.

8.

WERKSTÄTTENLABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Laboratoriumstechnik:

Gefahrenquellen und Sicherheitsmaßnahmen, Umgang mit Chemikalien, Handhabung von Laboratoriumsgeräten, Planung und Einrichtung von Betriebslaboratorien.

Sensorik:

Fühlen, Sehen, Riechen, Schmecken.

Analytik:

Wiegen, Stofftrennen, einfache qualitative und quantitative Untersuchungen.

Rheologie:

Biochemisch – technische Untersuchungen an Kohlenhydraten und Proteinen des Getreides bzw. der Getreideprodukte, einschließlich Beurteilung und Interpretation der Ergebnisse.

Praxisbezogene Untersuchungen:

Backversuche.

Alternativer Pflichtgegenstandsbereich

9a. LEBENSMITTELTECHNOLOGIE FÜR BÄCKER

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Getreide:

Getreidearten, Bedeutung, Botanik, Züchtung und Gentechnik, Aufbau

des Getreidekorns (Morphologie, Inhaltsstoffe).

Untersuchung und Beurteilung von Roh- und Hilfsstoffen:

Untersuchungsmethoden, Interpretation und Bedeutung von Protein und Stärke für Backwaren (Protein, Feuchtkleber, Sedimentationswert, Amylogramm, Fallzahl); Untersuchungsmethoden, Aussage, Auswertung, Beurteilung, Kennzahlen für Verarbeitungsmehle (Farinogramm, Extensogramm, Maturagramm, Ofenbetrieb), Maßnahmen zur Qualitätsbeeinflussung, Produktspezifikationen.

Teig:

Definition, Teigbildung, Teigführung (direkte und indirekte);

Teiglockerung (biologisch, chemisch, physikalisch); Teigbereitung (Knetsysteme, Knetung – Einfluss, Dauer); Teigausbeuten;

Teigtemperaturen; Teigreife; Teigverarbeitung; Portionieren;

Formbarkeit; Sauerteig (Mikrobiologie, Berechnung, Führungsarten);

Vorteige und Führungsarten; Hefe; Backmittel (Inhaltsstoffe und deren Wirkung), Salz und Wirkung auf den Teig; Quellverfahren;

Backprozess:

Aufgabe, Zielsetzung; Voraussetzungen; Ofenbetrieb; Bildung von Kruste und Krume (Chemismus der Maillard Reaktion), Vorbereitung der Teigstücke; Ausfertigung von Backwaren; Vorgänge (Ofenbetrieb, Retrogradation der Stärke und Faktoren zur Beeinflussung, Brotfehler und ihre Ursachen).

Kältetechnik:

Verfahren – Gärverzögerung, Gärunterbrechung, PATT-Verfahren; Haltbarmachung und Lagerung von Teiglingen und Backwaren; Vor- und Nachteile der Kältebehandlung bei Teiglingen sowie bei teilweise gebackenen und fertig gebackenen Produkten.

Brotsorten:

„Normalbrot“ (Standardsortiment), Kleingebäck, Spezialbrote, Feingebäck (Hefemürbteig und Brioche, Plunder-, Blätterteiggebäck, Fettgebäck ua.).

Teigwaren:

Herstellung und rechtliche Bestimmungen von Frischteigwaren, pasteurisierte Teigwaren, getrocknete Teigwaren.

9b. LEBENSMITTELTECHNOLOGIE FÜR KONDITOREN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Getreide:

Getreidearten, Bedeutung, Botanik, Züchtung und Gentechnik, Aufbau

des Getreidekorns (Morphologie, Inhaltsstoffe).

Untersuchung und Beurteilung von Roh- und Hilfsstoffen:

Untersuchungsmethoden, Interpretation und Bedeutung für die Backwaren von Protein und Stärke (Protein, Feuchtkleber, Sedimentationswert, Amylogramm, Fallzahl); Untersuchungsmethoden, Aussage, Auswertung, Beurteilung, Kennzahlen für Verarbeitungsmehle (Farinogramm, Extensogramm, Maturagramm, Ofenbetrieb), Maßnahmen zur Qualitätsbeeinflussung, Produktspezifikationen.

Massen:

Definition, Herstellung verschiedener Massen, physikalische und chemische Lockerung, Rezeptberechnung, Gebäckfehler und deren Ursachen, Convenienceprodukte.

Teige:

Definition, Herstellung verschiedener Teige, Teigverarbeitung, Grundrezepte, Gare, Teiglockerung, Backverlust, Gärverlust, Gebäckfehler und deren Ursachen.

Speiseeis:

Gesetzliche Vorschriften, Rezeptaufbau, Herführungsarten.

Zuckerkochen:

Zucker, Zuckerarten und Bearbeitung.

Glasuren und Überzugsmassen:

Arten, Herstellung und ihre Verwendung, Schokolade und Schokoladewaren.

Cremen:

Gerührte, gekochte und geschlagene Cremen, Grundrezepte, Verarbeitung und Einsatz.

Obstverarbeitung:

Obstkonservierung, Vor- und Nachteile verschiedener Konservierungstechniken.

Kühl- und Tiefkühlmethoden:

Handhabung und Lagerung von Rohstoffen und Fertigware.

Gewürze, Extrakte, Aromen:

Herkunft, Arten, Anwendung, Einkauf und Verwendungsmöglichkeiten.

Patisserie – warme Süßspeisen:

Herstellung, Möglichkeiten, Anwendungsbereiche.

Diätbackwaren:

Definition, gesetzliche Vorschriften, Anwendungsmöglichkeiten in der Konditorei.

Kalte Küche:

Snacks, kleine Gerichte.

Hygiene:

Sauberkeit, Reinlichkeit, Hygienevorschriften bei der Verarbeitung, Lagerung und Verkauf.

9c. LEBENSMITTELTECHNOLOGIE FÜR MÜLLER

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Getreide:

Kornaufbau und Zusammensetzung, aktuelle Sorten (Handbuch, Einstufungen), Handelsklassen, wichtigste inländische und ausländische Herkunftssorten, Einstufungs- und Beurteilungskriterien, Qualität und Verwendung, Börsebestimmungen, Vorgangsweise bei Beanstandungen.

Untersuchung und Beurteilung von Roh- und Hilfsstoffen:

Untersuchungsmethoden, Interpretation und Bedeutung von Protein und Stärke für Backwaren (Protein, Feuchtkleber, Sedimentationswert, Amylogramm, Fallzahl); Untersuchungsmethoden, Aussage, Auswertung, Beurteilung, Kennzahlen für Verarbeitungsmehle (Farinogramm, Extensogramm, Maturagramm, Ofenbetrieb), Maßnahmen zur Qualitätsbeeinflussung, Produktspezifikationen.

Produktion:

Getreideannahme, Lagerung, Reinigung, Trocknung, Vorbereitung.

Mahlverfahren:

Roggenmüllerei (Verfahren, Diagramme); Weizenmüllerei (Diagramme und Verarbeitungsverfahren, kombinierte Diagramme); Sondermüllerei (Mais, Durum, Gerste, Hafer, Schälmüllerei).

Mahlprodukte:

Homogenisieren, Lagern, Abpacken, Verladen, Kontrollverfahren bei der Auslieferung von Mahlprodukten, Anfertigen von Verarbeitungsdiagrammen.

10a. PRODUKTIONSWERKSTÄTTE FÜR BÄCKER

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Weizenmehlverarbeitung und Erzeugnisse aus Massen:

Führungen, Optimierung von Hefe und Backmittelzugaben, Broterzeugung; Gärunterbrechung, Gärverzögerung, Langzeitführung; Kleingebäckerzeugung, Fertigung und Präsentation.

Roggenmehlverarbeitung und Spezialitäten:

Sauerteigführungen, Volumenvergleiche, Backverlust, Gärverlust; Sonderbrote, Dauerbackware; Lebkuchen; Snacks und Imbisse, diätische Backwaren; Herstellung von Schaugebäck und Schaufensterobjekten nach eigenen Entwürfen und traditionelle Gebildebrote; Herstellen von selbst entwickelten Backwaren; Methoden der Frischhaltung.

Maschinenkunde:

Bäckereimaschinen, Gärklimageräte, Kühlanlagen, Eismaschinen, Förderanlagen.

10b. PRODUKTIONSWERKSTÄTTE FÜR KONDITOREN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Verarbeitung von Weizenmehl:

Verarbeitung zu Massen, Teigen, Diätbackwaren, Spezialmassen;

Verarbeitungsmethoden, Fertigung, Präsentation.

Zuckerarbeiten:

Schaustücke aus Karamell, Seidenzuckerarbeiten, verschiedene Glasuren.

Modellieren:

Marzipan, Modelliermassen, Lebensmittelfarben, Aufbau von Figuren und Tieren, Modellieren mit Schokolade, Blumen und Blätter.

Cremen:

Buttercremen, Oberscremen, Parisercreme, Vanillecreme.

Speiseeis:

Gesetzliche Vorschriften, Rezeptaufbau, Herführungsarten, Anwendungsbereiche.

Schokoladearbeiten:

Schaustücke, Bonbons, Hohlformen, Schriften und Verzierungen.

Warme und kalte Küche:

Kaiserschmarren, Strudel, Knödel, Nudeln, warme Puddings; Salate, Brötchen, Sandwiches.

Maschinenkunde:

Bäckereimaschinen, Gärklimageräte, Kühlanlagen, Eismaschinen, Förderanlagen.

10c. PRODUKTIONSWERKSTÄTTE FÜR MÜLLER

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Arbeitsverfahren:

Wirkungsweise, Pflege, Wartung und Kontrolle des Arbeitseffektes der einschlägigen Maschinen; Brandschutz; Unfallverhütung.

Maschinenkunde:

Reinigungsmaschinen, Vermahlungs- und Sichtmaschinen, Fördertechnik; Kraftmaschinen (Wasserkraft, E-Motoren, Generatoren, Grundlagen der Elektrotechnik).

Mahlverfahren:

Getreideannahme, Lagerung, Reinigung, Vorbereitung, Roggen- und Weizenvermahlung mit Passagenkontrolle und Analysen.

B. Freigegenstände

„Deutsch und Kommunikation“, „Englisch“, „Angewandte Mathematik“:

Siehe Anlage A.

PROJEKTMANAGEMENT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Methoden des Projektmanagements:

Methoden zur Findung, Festlegung und Bewertung von Zielen;

Projektorganisation (Teambildung, Funktionen, Verantwortungen);

Steuerung und Kontrolle; Kommunikation und Dokumentation (Projektberichte, Präsentationen).

Projektmanagement – Instrumente:

Projektstrukturplan; Projektablaufplan, Termin- und Kostenplan.

Teamarbeit:

Kommunikation im Team, Gesprächs- und Verhandlungsführung; Gruppendynamik; Strategien zur Konfliktlösung.

Anlage A.1.6

LEHRPLAN DER MEISTERSCHULE FÜR KOMMUNIKATIONS-DESIGN

(einjährig)

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```


```

Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Jahresstunden pflichtungs-

gruppe

```


```

```

1.

Religion 40 III

```

```

2.

Werbung 80 III

```

```

3.

Darstellung und Komposition 240 III

```

```

4.

Technologie der Medien *2) 160 I

```

```

5.

Entwurfsprojekt 800 I

```

```


```

Lehrver-

B. Freigegenstände Jahresstunden pflichtungs-

gruppe

```


```

Deutsch und Kommunikation 40 I

Englisch 40 I

Angewandte Mathematik 40 I

```


```

*1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe Anlage A, Abschnitt II.

*2) Einschließlich Computergrafik und Original-Druckgrafik.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage A mit folgenden Ergänzungen:

Fachspezifisches Bildungsziel und Qualifikationsprofil:

Ziel der Ausbildung:

Die Absolventinnen und Absolventen der Meisterschule für Kommunikations-Design sind durch Praxis und Ausbildung besonders befähigt, Aufgaben in der audiovisuellen Kommunikation zu übernehmen. Kernbereiche der gestalterischen Ausbildung sind Werbung, Darstellung und Komposition, Technologie der Medien und Entwurf. Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der Meisterschule für

Kommunikations-Design verfügen über folgende technische Kompetenzen:

Fachübergreifende Kernkompetenzen:

Im Bereiche der persönlichen und sozialen Kompetenzen sind die Absolventinnen und Absolventen der Meisterschule für Kommunikations-Design insbesondere befähigt,

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventinnen und Absolventen liegen in den Bereichen der Kreation, Kalkulation und Herstellung von Kommunikations-Design-Produkten. Dabei stehen eigenständige Tätigkeiten in der Beratung, Planung, Arbeitsvorbereitung, Durchführung und Qualitätssicherung im Vordergrund.

Auch die Dokumentation von planenden und ausführenden Tätigkeiten im Kommunikations-Design mittels einschlägiger Software, die Auswahl, Wartung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, die Beurteilung und Analyse von Produkten zählen zu den typischen Aufgaben der Absolventinnen und Absolventen. Die Anwendung einschlägiger Normen und Vorschriften über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind Bestandteil aller Tätigkeiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage A.

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage A.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE UND

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

A. Pflichtgegenstände

2.

WERBUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Marketing:

Die Marketinginstrumente Produkt-, Preis-, Kommunikations- und Vertriebspolitik; Marketinginformation, Marketingkonzept, Grundlagen der Kommunikation, Werbemittelstrategie, Werbeträgerauswahl.

Konzeption:

Werbeplanung und –konzeption, Medienplanung; neue Medien, fallstudienorientierte Praxisprojekte mit Umsetzung auf eigene Entwurfsarbeiten.

3.

DARSTELLUNG UND KOMPOSITION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Darstellungsinhalte:

Untersuchung der selbst gewählten Sujets auf Hell-Dunkel-Werte und Farbkontraste unter Berücksichtigung von Komposition und Bildgestaltung; Auseinandersetzung mit den Ausdrucksformen der Gegenwart; Abstraktion aller Erscheinungsformen bis zur nichtgegenständlichen Darstellung; Übertragung der bildnerischen Erfahrungswerte auf angewandte, konkret vorgegebene Themen, Herstellung konzeptiver Zusammenhänge.

Darstellungsthemen:

Akt, Figur, Stilleben, Landschaft und nichtgegenständliche Kompositionen; Ausstellungskonzept, Plakat; Raumgestaltung, Tryptichon.

Darstellungstechnik und –mittel:

Einsatz aller grafischen und malerischen Mittel; Collage; Entwürfe mit Detailausführung; Automatismen, Material-Assemblagen; Rauminstallationen, dreidimensionales Gestalten, Modelle und Endpräsentation.

4.

TECHNOLOGIE DER MEDIEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Computergrafik:

Anwenden des Grafik-Computers als Gestaltungswerkzeug für Kommunikations-Design-Aufgaben und Kommunikations-Design-Projekte, Nutzung der Möglichkeiten des Computers zur Herstellung von elektronischen Reinzeichnungen mit Hilfe der aktuellen Grafik-, Layout- und Bildbearbeitungsprogramme; elektronisch unterstützte Präsentations- und Animationsgrafik; interaktive Systeme; der Computer als Werkzeug für Multimedia-Projekte.

Gestaltungsaufgaben:

Grafik-, Text- und Bildintegration; freie und technische Illustration, Diagramme; Animation; interaktive Oberflächen und Leitsysteme.

Druckgrafik:

Hochdruck (Linolschnitt, Holzschnitt); Tiefdruck (Radierung, Kaltnadel, Aquatinta, erweiterte Techniken); Flachdruck (Lithografie); Siebdruck, künstlerische Serigrafie, Handhaben der Druckmaschinen, Druckfarben, Hilfsgeräte und Werkzeuge.

Druckformentechnik:

Herstellung von Druckformen verbunden mit Gestaltungsexperimenten auf manuellem, fotomechanischem und elektronischem Weg.

Druckträger:

Arten (Papiere, Kunststoffe, Textilien, Metalle), Eignung, Verarbeitung, Handhabung, Endverarbeitung, Recycling.

Gestaltungsaufgaben:

Didaktische und technische Übungen; Umsetzen von Studien und Vorlagen in originalgrafische Techniken.

Druckgrafische Gestaltung:

Angewandte Aufgaben unter Einsatz druckgrafischer Techniken; künstlerische Aufgaben des Kommunikations-Designs und Gestaltungsexperimente unter Einsatz druckgrafischer Techniken.

5.

ENTWURFSPROJEKT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Kommunikations-Design-Projekte:

Komplexe Gestaltungsaufgaben aus verschiedenen Bereichen der Öffentlichkeitsarbeit; Transportieren einer Botschaft mit grafischen Mitteln; Kommunikationsziele; Elemente der Werbekampagne.

Analyse und Anwendung medienspezifischer Gesetzmäßigkeiten:

Konzeption mehrstufiger Projekte und deren Ausführung in zwei- und dreidimensionaler Präsentationsform; Anzeigen- und Plakatserien, Firmenpräsentationen, Werbe- und Informationskampagnen, Produktpräsentation, Leitsysteme, Corporate Design.

Ausführung:

Themenbezogene Entwurfs- und Präsentationsformen; technisch unterstützte Darstellungsmethoden; Simulieren realer medienspezifischer Verhältnisse.

Präsentation:

Visuelle, verbale und schriftliche Präsentation unter Berücksichtigung konzeptioneller und wirtschaftlicher Kriterien.

B. Freigegenstände

Siehe Anlage A.

Tritt hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2008 sowie

hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft

(vgl. § 4 Z 2).

Anlage A.2.1

LEHRPLAN DER MEISTERSCHULE FÜR TISCHLEREITECHNIK UND

RAUMGESTALTUNG

(zweijährig)

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```


```

Jahresstunden Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Klasse Summe pflichtungs-

```

1.
  1. gruppe

```

```


```

```

1.

Religion 40 40 80 III

```

```

2.

Wirtschaft und Recht 80 80 160 III

```

```

3.

Mitarbeiterführung

```

und –ausbildung - 40 40 III

```

4.

Angewandte Informatik 80 - 80 I

```

```

5.

Betriebstechnik 80 80 160 I

```

```

6.

Technologie 80 80 160 I

```

```

7.

Tischlerkonstruktionen

```

und

Restaurierungstechnik 80 120 200 I

```

8.

Möbel- und

```

Raumgestaltung,

Entwurf *2) 280 280 560 II

```

9.

Bau- und Möbelstile 40 40 80 I

```

```

10.

Konstruktionsübungen 120 120 240 I

```

```

11.

Werkstätte und

```

Produktionstechnik *3) 280 280 560 IV

```


```

Gesamtstundenzahl 1160 1160 2320

```


```

Jahresstunden Lehrver-

A. Freigegenstände Klasse Summe pflichtungs-

```

1.
  1. gruppe

```

```


```

Deutsch und

Kommunikation 40 - I

Englisch - 40 I

Angewandte Mathematik 40 - I

```


```

*1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe Anlage A, Abschnitt II.

2) Entwurf im Ausmaß der halben Jahresstunden pro Klasse. 3) Einschließlich abschließender Projektarbeit.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage A mit folgenden Ergänzungen:

Fachspezifisches Bildungsziel und Qualifikationsprofil:

Ziel der Ausbildung:

Die zweijährige Meisterschule für Tischlereitechnik und Raumgestaltung ist schwerpunktmäßig auf die Erweiterung der Berufsausbildung ausgerichtet, und zwar sowohl in der Fachdisziplin als auch hinsichtlich Unternehmens- und Mitarbeiterführung. Die Absolventinnen und Absolventen der zweijährigen Meisterschule für Tischlereitechnik und Raumgestaltung sind durch Praxis und Ausbildung besonders befähigt, Aufgaben in der Konstruktion, Fertigung und Montage von Erzeugnissen der Bau- und Möbeltischlerei und der Raumgestaltung sowie die Betreuung und Wartung facheinschlägiger Bearbeitungsmaschinen und Anlagen zu übernehmen. Kernbereiche der technischen Ausbildung sind Betriebstechnik, Technologie, Tischlerkonstruktionen, Möbel- und Raumgestaltung, Entwurf sowie Bau- und Möbelstile.

Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der zweijährigen Meisterschule für Tischlereitechnik und Raumgestaltung verfügen über folgende technische Kompetenzen:

Fachübergreifende Kernkompetenzen:

Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sollen die Absolventinnen und Absolventen der zweijährigen Meisterschule für Tischlereitechnik und Raumgestaltung insbesondere befähigt werden,

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventen und Absolventinnen der zweijährigen Meisterschule für Tischlereitechnik und Raumgestaltung liegen in der Konstruktion, Fertigung und Montage von Produkten der Bau- und Möbeltischlerei sowie der materiellen und technischen Raumausstattung.

Auch die Dokumentation von planenden und ausführenden Tätigkeiten eines Tischlerei- und Raumausstattungsbetriebes mittels einschlägiger Software, die Auswahl, Wartung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen sowie das betriebliche Ausbildungswesen (im Besonderen auch Ausbildung von Lehrlingen) zählen zu den typischen Aufgabenbereichen der Absolventinnen und Absolventen der zweijährigen Meisterschule für Tischlereitechnik und Raumgestaltung. Die Anwendung einschlägiger Normen und Vorschriften über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind Bestandteil aller Tätigkeiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage A.

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage A.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE UND

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

A. Pflichtgegenstände

„Mitarbeiterführung und –ausbildung“, „Angewandte Informatik“:

Siehe Anlage A.

2.

WIRTSCHAFT UND RECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Aufbau des österreichischen Rechtssystems, Grundzüge der Bundesverfassung, der Verwaltung und der Verwaltungsverfahren, des EU-Rechts, der Gewerbeordnung.

Privatrecht:

Grundzüge des Privatrechts (Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Rechtsgeschäft, Vertrag, Vertragsmängel, Verzug, Gewährleistung), des Unternehmensrechts, des Konsumentenschutzes.

2.

Klasse:

Planung, Organisation, Personalwesen; Finanzierung, Absatz, Logistik, Grundlagen der Lehrlingsausbildung.

Betriebliches Rechnungswesen und Kostenrechnung:

Wesen und Zweck, Vorschriften, Inventur und Inventar, Bilanz, Konten, Verbuchung laufender Geschäftsfälle, Umsatzsteuer, Bewertung, Aufgaben und Grundlagen der Kostenrechnung, Kostenartenrechnung, Kostenstellenrechnung, Kostenträgerrechnung.

5.

BETRIEBSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Ausschreibung (Leistungsverzeichnis), Angebotserstellung, Vergabe, Haftung, Normen.

Arbeitstechnik:

Arbeitsvorbereitung; Datenerfassung, Zeitwirtschaft, Arbeitsplatzgestaltung, Ergonomie.

Arbeitnehmerschutz:

Arbeitnehmerschutzgesetze, Maschinensicherheitsverordnung; Erste Hilfe; Beschäftigungsverbote, Jugendschutzbestimmungen; fachspezifische Bestimmungen.

Umweltschutz:

Umweltspezifische Gesetze, Verpackungsverordnung, Luftreinhaltegesetz, Abfallwirtschaft.

2.

Klasse:

Gemeinkostenzuschläge, Betriebsabrechnung, Platzkostenrechnung; Wirtschaftlichkeitsvergleich, Deckungsbeitragsrechnung, Kapitalbedarfsplanung, Entlohnungsreform.

Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung:

Qualität, Produktzyklus und wirtschaftliche Relevanz, Konzepte der Qualitätssicherung (ISO-Norm, EFQM).

Marketing und Unternehmensführung:

Unternehmensleitbild, strategische und operative Planung; Aktionsgrundlagen; Marktforschung; marketingpolitisches Instrumentarium.

Branchenspezifische Fallstudien:

Unternehmensführung, Betriebsorganisation, Marketing, Controlling.

Grundlagen des Rechnungswesens:

Buchhaltung; Waren- und Zahlungsverkehr; Kostenstellenrechnung.

6.

TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Aufbau des Holzes, Holzerkennung, Holzfehler, Schnittholz, Holzwerkstoffe; Holzphysik (Eigenschaften und Kennwerte des Holzes;

Holztrocknung, Dämpfung, Holzeinschnitt, Lagerung;

Vordimensionierung); Holzschutz (Parasiten, Verwitterung, konstruktiver und chemischer Holz- und Brandschutz).

Furniere und Platten:

Furnierarten, -herstellung, -vorbereitung, -lagerung, -verarbeitung; Plattenwerkstoffe aus massivem Holz, Furnierschichtplatten, Plattenwerkstoffe aus zerspantem und zerfasertem Holz, Profile.

Kunststoffe:

Kunststofftechnik, Klassifizierung, Anwendung und Verarbeitung der

verschiedenen Kunststoffe in der Holzverarbeitung.

Leim- und Klebertechnologie.

2.

Klasse:

Mechanische (Maschinen, Anlagen) und chemische (Lacke uä.) Oberflächenbehandlung, Lagerung der Oberflächenmaterialien, Verarbeitungstechniken.

Sonderwerkstoffe:

Dämm- und Dichtstoffe; Schichtstoffplatten, Stein, Keramik, Glas, Textilien, Metalle.

Werkzeuge, Maschinen und Anlagen:

Zerspanungstechnologie, Schneidengeometrie, Arten und Einsatzbereiche der Hand- und Maschinenwerkzeuge, Handmaschinen, Standardmaschinen; Antriebsarten (Mechanik, Pneumatik, Hydraulik, Elektrik, Elektronik), Vorrichtungsbau, NC-Maschinen, Arten, Einsatzbereiche, Steuerungen; Zerspan- und Absauganlagen, Verbrennungs- und Heizungsanlagen.

7.

TISCHLERKONSTRUKTIONEN UND RESTAURIERUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

1.

Klasse:

Beschläge:

Arten, Anwendungen, Wirkungsweise.

2.

Klasse:

Tür- und Fensterkonstruktionen, Verglasung; Holzstiegen; Instandhaltung, Instandsetzung.

Innenausbau:

Fußböden (Unterboden, Estrich, Gehbelag), Wand- und Deckenverkleidungen, fixe und versetzbare Holztrennwände, Trockenausbau.

Grundlagen des Wärme-, Schall-, Brand- und Einbruchschutzes.

8.

MÖBEL- UND RAUMGESTALTUNG, ENTWURF

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Der Mensch als Maß; Gebrauchs- und Einrichtungsgegenstände; Funktions- und Möblierungsprogramm; Wohnbau (Wohnbereiche, Wohntypen).

Gestaltungsprinzip:

Zusammenhang zwischen Funktion, Konstruktion, Material, Form, Farbe und Licht.

Ausbauarbeiten:

Mauern und Wände, Decken, Böden (Unterboden, Estrich, Belag).

Entwurf:

Normgerechte Möbel- und Raumdarstellung; Raumverfahren; Plandarstellung; Entwurfsablauf.

Planung:

Wohn- und Aufenthaltsbereiche einschließlich Möblierung; Dokumentation und Präsentation.

2.

Klasse:

Raum-, Funktions- und Möblierungsprogramme von Wohn-, Gemeinschafts-, Verwaltungs- und Gewerbebauten.

Innenausbau:

Trockenausbau, Sonderkonstruktionen aus Metall, Kunststoff und Glas.

Technischer Ausbau:

Elektro-, Gas- und Sanitärinstallation, Heizung, Lüftung.

Planung:

Wohn- und Aufenthaltsbereiche einschließlich Möblierung; Dokumentation und Präsentation.

9.

BAU- UND MÖBELSTILE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Verflechtung und Einflüsse der Epochen und Regionen auf die europäische Kunst von der Antike bis zur Gegenwart.

2.

Klasse:

Überblick vom Altertum bis zur beginnenden Neuzeit; Klassizismus, Jugendstil, Neue Sachlichkeit bis zur Gegenwart; Möbeldesign und Wohnkultur des 19. und 20. Jahrhunderts bis zur Gegenwart.

10.

KONSTRUKTIONSÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Möbel und Bautischlerarbeiten (Funktionen und Grundmaße der Einrichtungsgegenstände und Räume, Raumbedarf); Innenräume (Grundmaße und Funktionen der Einrichtungsgegenstände und Räume, Raumbedarf; Bestandsaufnahme und Dokumentation); CAD-Anwendung.

2.

Klasse:

11.

WERKSTÄTTE UND PRODUKTIONSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Materialbedarfsermittlung, Lagerorganisation, innerbetriebliche Abrechnung, Dokumentation.

Möbeltischlerei:

Zeitgemäße Fertigungstechniken, technische Hilfsmittel und Qualitätsstandards.

Betriebstechnik:

Arbeitsvorbereitung, Fertigungsmanagement, Maschinen- und Sicherheitsausbildung.

2.

Klasse:

Projektarbeit:

Fächerübergreifende(s) Projekt(e) mittleren Umfanges aus dem Fachbereich; Entwurfsskizzen, Werkzeichnung, Ausführungsfertigkeiten (Sägen, Furnieren, Hobeln, Leimen, Herstellen von Holzverbindungen, Oberflächenbehandlung, Anschlagen, Zusammenbauen).

B. Freigegenstände

Siehe Anlage A.

Tritt hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2008 sowie

hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft

(vgl. § 4 Z 2).

Anlage A.2.2

LEHRPLAN DER MEISTERSCHULE KUNST UND GESTALTUNG

(zweijährig)

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```


```

Jahresstunden Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Klasse Summe pflichtungs-

```

1.
  1. gruppe

```

```


```

```

1.

Religion 40 40 80 (III)

```

```

2.

Wirtschaft und Recht 40 40 80 III

```

```

3.

Materialkunde und

```

Technologie 80 80 160 III

```

4.

Technologie der

```

Medien *2) 40 40 80 I

```

5.

Kunstgeschichte 80 80 160 III

```

```

6.

Zeichnen und Malen 80 80 160 (V)

```

```

7.

Atelier und Produktion 120 120 240 IV

```

Pflichtgegenstände der

Ausbildungszweige 400 400 800

```


```

Gesamtstundenzahl 880 880 1760

```


```

Jahresstunden Lehrver-

B.1. Pflichtgegenstände des

Ausbildungszweiges für Klasse Summe pflichtungs-

Malerei 1. 2. gruppe

```


```

1.1 Darstellung und

Komposition 120 120 240 III

1.2 Akt *3) 200 200 400 IV

1.3 Kopf 80 80 160 IV

```


```

Jahresstunden Lehrver-

B.2. Pflichtgegenstände des

Ausbildungszweiges für Klasse Summe pflichtungs-

Bildhauerei 1. 2. gruppe

```


```

2.1 Gestaltung und

Formgebung 40 40 80 III

2.2 Akt *3) 200 200 400 IV

2.3 Atelier und Produktion 160 160 320 IV

```


```

Jahresstunden Lehrver-

B.3. Pflichtgegenstände des

Ausbildungszweiges für

Metallgestaltung Klasse Summe pflichtungs-

```

1.
  1. gruppe

```

```


```

3.1 Gestaltung und

Formgebung 80 80 160 III

3.2 Entwerfen 160 160 320 III

3.3 Atelier und Produktion 160 160 320 IV

```


```

Jahresstunden Lehrver-

B.4. Pflichtgegenstände des

Ausbildungszweiges für

Keramische Formgebung Klasse Summe pflichtungs-

```

1.
  1. gruppe

```

```


```

4.1 Gestaltung und

Formgebung 80 80 160 III

4.2 Entwerfen 160 160 320 III

4.3 Atelier und Produktion 160 160 320 IV

```


```

Jahresstunden Lehrver-

C. Freigegenstände Klasse Summe pflichtungs-

```

1.
  1. gruppe

```

```


```

Deutsch und

Kommunikation 40 -

Englisch - 40

Angewandte Mathematik 40 -

```


```

*1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe Anlage A, Abschnitt II.

*2) Mit Übungen.

*3) Einschließlich Anatomie.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage A mit folgenden Ergänzungen:

Fachspezifisches Bildungsziel und Qualifikationsprofil:

Ziel der Ausbildung:

Die zweijährigen Meisterschulen für Kunst und Gestaltung sind schwerpunktmäßig auf die Erweiterung der Berufsausbildung ausgerichtet. Die Absolventinnen und Absolventen sind durch Praxis und Ausbildung besonders befähigt, Aufgaben in der Malerei, Bildhauerei, Metallgestaltung und keramischen Formgebung zu übernehmen. Kernbereiche der gestalterischen Ausbildung sind Materialkunde und Technologie, Technologie der Medien, Kunstgeschichte, Zeichnen und Malen sowie die einschlägigen Vertiefungen in den alternativen Schwerpunkten. Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der zweijährigen Meisterschulen für Kunst und Gestaltung verfügen über folgende Kompetenzen:

Fachübergreifende Kernkompetenzen:

Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sind die Absolventinnen und Absolventen der zweijährigen Meisterschulen für Kunst und Gestaltung insbesondere befähigt,

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventinnen und Absolventen der zweijährigen Meisterschulen für Kunst und Gestaltung liegen in der Kreation und Planung in den Bereichen Malerei, Bildhauerei, Metallgestaltung und keramische Formgebung.

Auch die Dokumentation von planenden und ausführenden Tätigkeiten im Bereich der künstlerischen Gestaltung mittels einschlägiger Software, die Auswahl, Wartung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen sowie die Beurteilung und Analyse von Produkten zählen zu den typischen Aufgaben der Absolventinnen und Absolventen. Die Anwendung einschlägiger Normen und Vorschriften über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind Bestandteil aller Tätigkeiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage A.

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage A.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE;

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

A. Pflichtgegenstände

2.

WIRTSCHAFT UND RECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Aufbau des österreichischen Rechtssystems, Grundzüge der Verwaltung und der Verwaltungsverfahren, der Gewerbeordnung.

Privatrecht:

Grundbegriffe des Personen-, Sachen- und Schuldrechts; Grundzüge des Konsumentenschutzes, des Unternehmensrechts, des Urheber- und des Markenrecht, Grundzüge des Arbeits- und Sozialrechts.

2.

Klasse:

Unternehmensgründung, Finanzierung, Sponsoring, Marketing und Verkauf, Grundzüge des Steuerrechts, Risikoversicherungen.

Betriebliches Rechnungswesen und Kostenrechnung:

Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Kalkulation künstlerischer Erzeugnisse.

3.

MATERIALKUNDE UND TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Grundlagen aus der Geologie und Mineralogie; Roh- und Hilfsstoffe, Klassifizierung, Eigenschaften und Anwendung; Grundlagen der Konservierung und Restaurierung.

Technologie:

Werkzeuge, Geräte, künstlerische Techniken und Verfahren.

2.

Klasse:

Fachspezifische Werkstoffe, Anwendungsbereiche, Sonderbehandlung, Berechnungs- und Prüfmethoden.

4.

TECHNOLOGIE DER MEDIEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Wahrnehmung, Aufzeichnung und Wiedergabe; Funktionsweisen im Bereich analoger und digitaler fotografischer Verfahrenstechniken; Fotografie als Mittel der künstlerischen Gestaltung in Fläche und Raum.

2.

Klasse:

Einführung in Desktop Publishing (DTP), vektor- und pixelorientierte Software, Bildgestaltung, Bilderfassung (Scannen, Bildauflösung); Bildausgabe (Dia, digitale Prints, Kopie, Druck).

5.

KUNSTGESCHICHTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

2.

Klasse:

Entwicklungen der bildenden Kunst im 19. Jahrhundert bis zur Kunst der Gegenwart; neue Ausdrucksformen und –mittel, interdisziplinäre und sozial orientierte Kunst.

6.

ZEICHNEN UND MALEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Naturstudien, Montagen, Detailzeichnungen, Kontraste, Relationen, Silhouetten.

2.

Klasse:

Bildebenen, Aufbau nach Linie – Fläche – Raum, Bildraum, Licht, Videografie, Farbe als Körper.

7.

ATELIER UND PRODUKTION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Entwurfsprojekte unter Berücksichtigung notwendiger Veränderungen zur Erzielung der beabsichtigten bildlichen und/oder plastischen Wirkung.

2.

Klasse:

B.1 Malerei

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Darstellungsinhalte:

Untersuchung der selbst gewählten Sujets auf Hell-Dunkel-Werte und Farbkontraste unter Berücksichtigung von Komposition und Bildgestaltung; Auseinandersetzung mit den Ausdrucksformen der Gegenwart; Abstraktion aller Erscheinungsformen bis zur nichtgegenständlichen Darstellung; Übertragung der bildnerischen Erfahrungswerte auf angewandte, konkret vorgegebene Themen, Herstellung konzeptiver Zusammenhänge.

Darstellungsthemen:

Akt, Figur, Stilleben, Landschaft und nichtgegenständliche Kompositionen; Ausstellungskonzept, Plakat; Raumgestaltung, Tryptichon.

Darstellungstechnik und –mittel:

Einsatz aller grafischen und malerischen Mittel; Collage; Entwürfe mit Detailausführung; Automatismen, Material-Assemblagen; Rauminstallationen, dreidimensionales Gestalten, Modelle und Endpräsentation.

1.2 AKT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Studium am Modell, Proportion, Funktion, Studium am Skelett, anatomisches Zeichnen.

2.

Klasse:

1.3 KOPF

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen den menschlichen Kopf in seiner charakteristischen Erscheinung formal erfassen können.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

2.

Klasse:

B.2 BILDHAUEREI

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Theoretische Grundlagen von Licht und Farbe, Auge; Zeichen, Symbol, Wort, Leerform-Intellekt; Virtualität;

Wahrnehmungsphänomene; Bildanalyse, Proportion; Punkt, Linie, Fläche, Raum.

2.

Klasse:

Grundlegende Gestaltungsphilosophie; Information;

Vervielfältigung; mathematisch-logische Ordnung; statische Bewegungsform; Flächen-, Raum- und Formsysteme und Komposition;

Proportion und Rhythmus.

2.2 AKT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Studium am Modell, am Skelett, Proportion, Funktion, Charakteristik, Zeichnen und Malen in verschiedenen Techniken.

2.

Klasse:

Dreidimensionales Studium am Modell, Proportion, Statik und Dynamik, Dimension; Einsetzen persönlicher Formerfahrung.

2.3 ATELIER UND PRODUKTION

Siehe Anlage A.2.2 mit folgenden Ergänzungen:

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Plastik, Skulptur, Objekt, Material als Ausdruck thematischer Wesensart.

2.

Klasse:

Installationen, Innenraum - Außenraum, Volumen, Zonen, Material als Ausdruck persönlicher Wesensart.

B.3 METALLGESTALTUNG

3.1 GESTALTUNG UND FORMGEBUNG

Siehe Abschnitt B.2 mit folgenden Ergänzungen:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die für die Reproduktion von Schmuckobjekten notwendigen Techniken beherrschen und einsetzen können.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

2.

Klasse:

Spezielle Abformungstechniken des Gold- und Silberschmiedes; Kautschukabformung, Vulkanisierung, Wachsmodelle, Schleuderguss, Schwerkraftguss.

3.2 ENTWERFEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen zur selbstständigen Lösung von Problemen der Schmuck und Metallgestaltung fähig sein.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

2.

Klasse:

Entwickeln und Entwerfen freier und funktionsgebundener Objekte aus allen Themenkreisen der Schmuck und Metallgestaltung.

3.3 ATELIER UND PRODUKTION

Siehe Anlage 2.2 mit folgenden Ergänzungen:

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Einzelanfertigungen, Kleinserien, Prototypen für die serielle Herstellung aus dem Bereich der Schmuck und Metallgestaltung.

2.

Klasse:

B.4 KERAMISCHE FORMGEBUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Theoretische Sichtweisen über Flächen, Raum und Hohlraum; einfache und komplexe Formen; Proportion, Licht und Schatten; Symbol, Zeichen.

Experimentelle Oberflächengestaltung (Glasur, Ornament, Dekor).

2.

Klasse:

Grundlegende Gestaltungsphilosophie; Statik und Dynamik; Flächen- und Raumsysteme; Proportion und Rhythmus; komplexe Oberflächengestaltung.

Recherche, Analyse, Präsentation und Dokumentation.

4.2 ENTWERFEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Bedeutung von Motorik und Sensorik für die Formensprache im Entwurf; materialgerechte Umsetzung von Naturformen in abstrahierte Objekte aus Ton; Entwurfszeichnung keramischer Objekte; Umsetzung von Funktion und Ästhetik in der Gebrauchs- und Objektkeramik; Herstellung detaillierter keramischer Oberflächen wie Texturen, Strukturen, Farbe (Glasur); Präsentation und Beschreibung von Objekt und Umgebung.

2.

Klasse:

Auseinandersetzung mit Architektur, Natur, Kunst, Technik und sozialen Räumen und deren konzeptionelle Darstellung als keramisches Objekt; Identifikation der eigenen Persönlichkeit über den keramischen Arbeitsprozess und der Präsentation; Synthese der Erkenntnisse aus den vorangegangenen Arbeitsprozessen und deren materialgerechte Umsetzung; Herstellung von Ausstellungsobjekten und deren Präsentation.

4.3 ATELIER UND PRODUKTION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 2.2 mit folgenden Ergänzungen:

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Formenbau:

EDV-unterstützter Formenbau; Urform, Gießform, Quetschform.

Glasieren:

Glasurproben und Glasieren eigener keramischer Objekte in verschiedenen Techniken.

Trocknen und Brennen:

2.

Klasse:

Projekte im zwei- und dreidimensionalen Bereich; alternative Brenntechniken.

C. Freigegenstände

Siehe Anlage A.

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2008,

hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2009 und hinsichtlich

der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft

(vgl. § 4 Z 3).

Anlage B

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME

LEHRPLANBESTIMMUNGEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE IN DER WERKMEISTERSCHULE

I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Werkmeisterschule, auch für Berufstätige, hat im Sinne des § 59 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) unter Bedachtnahme auf die in § 2 des Schulorganisationsgesetzes formulierten Ziele der österreichischen Schule in einem mindestens

1 040 Unterrichtseinheiten umfassenden Bildungsgang der Erweiterung der fachlichen und persönlichen Qualifikation von Personen mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung zu dienen.

Die Absolventinnen und Absolventen sollen auf Grund ihrer Qualifikationen befähigt sein, als mittlere Führungskräfte in den einschlägigen Bereichen der Wirtschaft und Verwaltung zu wirken. Sie sollen

II a. Allgemeine Bestimmungen

Siehe Anlage A, Abschnitt II a.

II b. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können im Bereich der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand Religion) folgende Abweichungen von der Stundentafel vorgenommen werden:

1.

Die Gesamtausbildungsdauer kann auf bis zu zwei Semester verringert werden und auf bis zu sechs Semester ausgedehnt werden, wobei die Unterrichtseinheiten und der Lehrstoff auf die einzelnen Semester möglichst gleichmäßig aufzuteilen sind.

2.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind ein oder mehrere in der Stundentafel vorgesehene schulautonome Pflichtgegenstände festzulegen.

3.

In jedem Pflichtgegenstand ist es zulässig, die Verteilung der vorgeschriebenen Gesamtstundenzahl auf die Semester (und entsprechend die Verteilung des Lehrstoffes) zu verändern.

4.

Das Ausmaß der Unterrichtseinheiten der in der Stundentafel vorgesehenen (schulautonomen) Pflichtgegenstände kann erhöht bzw. reduziert werden, um zusätzliche schulautonome Pflichtgegenstände einzuführen und/oder das Ausmaß der Unterrichtseinheiten von im Lehrplan vorgesehen (schulautonomen) Pflichtgegenständen zu erhöhen. Die Reduktionen dürfen nicht mehr als durchschnittlich 40 Stunden pro Semester betragen und nicht zu einem gänzlichen Entfall des jeweiligen Pflichtgegenstandes im Verlauf der Ausbildung führen. Bei der Festlegung zusätzlicher schulautonomer Pflichtgegenstände haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen jedenfalls auch die Bildungs- und Lehraufgabe und den Lehrstoff sowie die Aufteilung der Unterrichtseinheiten auf die Semester zu enthalten.

II c. Bestimmungen bezüglich Lehrstoff und Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen

Siehe Anlage A, Abschnitt II c.

II d. Fernunterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt II d.

III. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

a)

Katholischer Religionsunterricht

b)

Evangelischer Religionsunterricht

c)

Altkatholischer Religionsunterricht

d)

Islamischer Religionsunterricht

e)

Israelitischer Religionsunterricht

f)

Neuapostolischer Religionsunterricht

g)

Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der

h)

Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht

i)

Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

j)

Buddhistischer Religionsunterricht

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

UND AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER

A. Pflichtgegenstände

KOMMUNIKATION UND SCHRIFTVERKEHR

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Wiederholung ausgewählter Kapitel der Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung; Schreiben und Erklären von Fremdwörtern und fachsprachlichen Ausdrücken.

Mündliche und schriftliche Kommunikation:

Formulieren von Sachverhalten und Stellungnahmen; Zusammenfassen und Präsentieren von Gelesenem und Gehörtem; Kommentieren, Gesprächsführung; Sach- und Beziehungsebene, nicht sprachliche Signale.

Beschaffen, Sichten und Interpretieren von Informationen; Abfassen von Notizen, Exzerpten, Berichten und Darstellungen berufsorientierter Texte.

Schriftverkehr:

Analysieren und Abfassen einschlägiger betrieblicher Schriftstücke.

Kultur – Gesellschaft – Medien:

Zugang zu unterschiedlichen Bereichen der Kultur; Wirkungsweise von Medien.

Lern- und Arbeitstechniken:

Zielgerichtetes Beschaffen und Bearbeiten von Informationen; Gebrauch von Nachschlagewerken; Benutzung von Bibliotheken und elektronischen Medien; Lesetechniken.

WIRTSCHAFT UND RECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

3.

und 4. Semester:

Bürgerliches Recht:

Grundzüge des Personen-, Sachen- und Schuldrechts, Grundzüge des Konsumentenschutzgesetzes.

Unternehmensrecht:

Unternehmer, Firma, Firmenbuch, Stellvertreter, Rechtsformen.

Betriebliches Rechnungswesen:

Zweck, gesetzliche Grundlagen, System der doppelten Buchführung, Inventur, Bilanz, Konten, Verbuchung einfacher Geschäftsfälle unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer, einfache Jahresabschlüsse.

Einfache Fälle der Kalkulation.

Grundzüge des Steuerrechts:

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer.

Volkswirtschaft:

Marktmechanismen, magisches Vieleck.

MITARBEITERFÜHRUNG UND -AUSBILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Führungsaufgaben, Führungsmethoden und -stile, Motivationstheorien, Managementmodelle.

Betriebssoziologie:

Gruppendynamik, Rollen, Teamarbeit.

Personalentwicklung:

Interessensvertretungen, Einteilung der Arbeitnehmer, Zustandekommen eines Arbeitsvertrages, Rechte- und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Arbeitnehmerschutz; Relevante Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes und des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes.

Lernpsychologie, Lerntheorien, Lehrverhalten; Lernmotivation, Planung, Organisation und Kontrolle von Lernprozessen, Aus- und Weiterbildungssysteme in Österreich.

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Grundrechenoperationen; Umformung von Termen, Verhältnisse und Proportionen; direkte und indirekte Proportionalität;

Prozentrechnung; Potenzen und Wurzeln; Überschlagsrechnung;

Statistische Kennzahlen.

Geometrie:

Winkelmessung. Flächeninhalt und Umfang ebener Figuren. Satz des Pythagoras; Ähnlichkeit. Trigonometrie des rechtwinkeligen Dreiecks. Volumen- und Oberflächenberechnung.

Funktionen und Gleichungen:

Begriff und Darstellung, rechtwinkeliges Koordinatensystem. Lineare Funktionen und Gleichungen; Interpolation. Quadratische Funktionen und Gleichungen. Exponential- und Logarithmusfunktion. Kreisfunktionen. Lineare Gleichungssysteme mit zwei Variablen.

Analysis:

Elemente der Differenzial- und Integralrechnung.

Anwendungen aus dem Fachgebiet. Gebrauch der in der Praxis

üblichen Rechenhilfsmittel.

Je Semester ein bis zwei Schularbeiten.

NATURWISSENSCHAFTLICHE GRUNDLAGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Angewandte Physik:

Arbeitsweise der Physik; Grundgrößen und Einheiten. Ausgewählte Kapitel der Mechanik, Elektrizitätslehre, Optik und Wärmelehre sowie Atom- und Kernphysik.

Angewandte Chemie:

Aufbau der Materie; chemische Reaktionen, Reaktionstypen, Elektrochemie; anorganische und organische Grundstoffe.

Ökologie:

Ökosphäre und Ökosysteme (Luft, Wasser, Boden), Kreisläufe, Gleichgewichte, Belastungen, Umweltschutz.

Anwendungen und Fallbeispiele im Umfeld des Fachgebietes.

ANGEWANDTE INFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Semester:

Aufbau, Organisation und Betriebssysteme von Einzelarbeitsplatzanlagen. Grundzüge des Programmierens.

Arbeiten mit Softwarewerkzeugen:

Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Präsentationssysteme, Projektmanagementsoftware, Internet, Mailsystem. Anwendungen und Fallbeispiele aus dem Fachbereich.

PROJEKTSTUDIEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Aufgaben aus dem Fachgebiet in Projektform umsetzen können.

Lehrstoff:

4.

Semester:

ENGLISCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Hörverstehen:

Standardsprachliche Äußerungen in Alltagssituationen verstehen, wenn langsam und deutlich und über grundlegende Informationen und Bedürfnisse gesprochen wird; im jeweiligen Berufsumfeld grundlegende technische Informationen verstehen und darauf reagieren;

Sprechen:

In Alltagssituationen und in beruflich relevanten Situationen an kurzen, strukturierten Gesprächen über einfache, vertraute Themen teilnehmen; in einfacher, aufzählender Form berichten; Gegenstände und Vorgänge einfach beschreiben und vergleichen;

Lesen und Leseverständnis:

Informationen einfacher Alltagstexte und berufsbezogener Texte zu vertrauten und konkreten Themen – auch unter Zuhilfenahme von Wörterbüchern - lesen und verstehen;

Schreiben:

Einfache Informationen zur eigenen Person und Situation sowie zum beruflichen Umfeld in kurzer, auch zusammenhängender Form verfassen.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Einfache Situationen aus dem allgemeinen und fachnahen Umfeld der Studierenden sowie aus dem fachpraktischen und fachtheoretischen Unterricht.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Wiederholung und Vertiefung der Grundkenntnisse; Aufbau eines relevanten Wortschatzes.

3.

und 4. Semester:

Erweiterte allgemeine Sachverhalte und einfache technische Anwendungen, insbesondere aus den fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Festigung und Erweiterung der inhaltlich erforderlichen Sprachstrukturen und des Wortschatzes.

In jedem Semester ein bis zwei Schularbeiten, bei Bedarf auch mehrstündig.

KOMMUNIKATION UND SCHRIFTVERKEHR

Siehe den gleichnamigen Pflichtgegenstand in Abschnitt A mit folgender Ergänzung:

3.

und 4. Semester:

Festigung und Vertiefung der Kenntnisse in Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung und Ausdruck; Spezielle Sprachstrukturen und Fachausdrücke; Gebrauch von Nachschlagewerken.

Mündliche und schriftliche Kommunikation:

Gesprächstechnik; Diskussionstechnik; Präsentationstechniken; Kommunikationsmittel und Kommunikationsmodelle (verbal und nonverbal, Störungen, Feedback).

Vorbereitende Erarbeitung formaler und inhaltlicher Kriterien für die Abschlussarbeit.

Lern- und Arbeitstechniken:

Kritisches Bewerten von Informationen und Medieninhalten; Strukturieren und Aufbereiten von Informationen unter Einbeziehung von Fachliteratur; Zitieren.

BETRIEBSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträgerrechnung auf Voll- und Teilkostenbasis; betriebliche Entscheidungen auf Basis der Deckungsbeitragsrechnung.

Unternehmensführung:

Planungs- und Kontrolltechniken; Fertigungsplanung und -steuerung; Materialwirtschaft.

Aufgaben des betrieblichen Qualitätswesens. Technischer Arbeitsschutz. Maschinensicherheitsverordnung.

C. Freigegenstände

UNTERNEHMENSFÜHRUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen anhand von Fallbeispielen den Gründungsprozess und die wichtigsten Aufgaben der Unternehmensführung kennen lernen.

Lehrstoff:

3.

Semester:

Phasen der Unternehmensgründung, Business-Plan. Einfache Fälle der Personalverrechnung.

4.

Semester:

Kreativitätstechniken. Rechnungswesen. Erstellung und Bewertung von Angeboten.

ZWEITSPRACHE DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Alltagssituationen innerhalb und außerhalb der Schule, Freizeit- und Sozialverhalten, Berufsbilder, Lebensvorstellungen, landeskundliche Aspekte im Vergleich, Kurzvorträge, Einsatz von Medien; aufbauend komplexere Themen (Familie, Freundeskreis, Berufswahl); Vorträge, Diskussion, Präsentationstechnik.

Textproduktion und -rezeption:

Einfache sprachliche Produktion mit unmittelbarem Verwendungszweck im Unterrichtsgeschehen, phantasiefördernde Arbeitsformen (Projekte), sinnerfassendes Lesen, Lesetechniken; aufbauend komplexere sprachliche Produktion (Berücksichtigung verschiedener Sprachebenen) mit unmittelbarem Verwendungszweck im Unterrichtsgeschehen und weiterführend im Beruf (Exzerpt, Bericht, Protokoll, Prozessbeschreibung).

Sprachnormen:

Festigung und Ausbau der erforderlichen Rechtschreibung und Grammatik; weiterführende Festigung und Ausbau der erforderlichen Rechtschreibung und Grammatik nach Bedarf.

DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Argumentieren; Kommentieren; Fachreferat; Fachtexte; Statement;

Interview; Gesprächs- und Diskussionsführung;

Kommunikationstechniken; kreatives Schreiben.

Sprachnormen:

Festigung und Erweiterung; Rechtschreibung, Zeichensetzung, Wortschatz und Sprachstrukturen.

Medien:

Gestaltungskriterien und Manipulationsmittel der Massenmedien.

Mündliche und schriftliche Kommunikation:

Rede und Vortrag; Analysen und Stellungnahmen;

Einstellungsgespräch; Verhandlung, Debatte; Facharbeit;

Präsentationstechnik.

4.

Semester:

Festigung und Erweiterung; Rechtschreibung, Zeichensetzung, Wortschatz und Sprachstrukturen.

Literatur, Kunst und Gesellschaft:

Kultur- und geistesgeschichtliche Epochen des auslaufenden

19.

Jahrhunderts bis zur Gegenwart; Interpretieren und Werten von

Medien:

Analyse von Medieninhalten.

ENGLISCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Aktuelle Themenkreise zu internationalen, allgemein politischen und umweltrelevanten Entwicklungen auf anspruchvollem Niveau. Technisch und wirtschaftlich relevante Themen des Berufsfeldes. Themen aus dem Feld der eigenen beruflichen Weiterentwicklung und Karriere. Kurzreferate und Präsentationen zu Themen aus den obigen Themenbereichen.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Ausbau und Festigung von Sprachstrukturen und Wortschatz, wie sie für die Ausdrucksfähigkeit in den jeweiligen Kommunikationsthemen bei angehobener Komplexität erforderlich sind.

Eine oder zwei Schularbeiten im Semester, bei Bedarf auch zweistündig.

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe den gleichnamigen Pflichtgegenstand in Abschnitt A und zusätzlich:

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Vektoren; Matrizen, Determinanten; Gleichungssysteme. Geraden und Ebenen. Ebene Trigonometrie. Anwendungen.

Analysis:

Zahlenfolgen; Grenzwert, Stetigkeit; Differenzialrechnung (Differenzen- und Differenzialquotient, Ableitungsregeln, Anwendungen der Differenzialrechnung). Integralrechnung (bestimmtes und unbestimmtes Integral, Integration elementarer Funktionen, Anwendungen der Integralrechnung).

Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik:

Häufigkeitsverteilung; Kenngrößen; Wahrscheinlichkeit (Additions- und Multiplikationsregel); Diskrete und stetige Verteilungen.

Anwendungen aus dem Fachgebiet. Verwendung der in der Praxis üblichen Rechenhilfen.

Zwei Schularbeiten im Semester.

Tritt hinsichtlich des 1. und des 2. Semesters mit 5. Mai 2009 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 4 Z 3 und BGBl. II Nr. 130/2009).

Anlage B

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE IN DER WERKMEISTERSCHULE

I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Werkmeisterschule, auch für Berufstätige, hat im Sinne des § 59 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) unter Bedachtnahme auf die in § 2 des Schulorganisationsgesetzes formulierten Ziele der österreichischen Schule in einem mindestens 1 040 Unterrichtseinheiten umfassenden Bildungsgang der Erweiterung der fachlichen und persönlichen Qualifikation von Personen mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung zu dienen.

Die Absolventinnen und Absolventen sollen auf Grund ihrer Qualifikationen befähigt sein, als mittlere Führungskräfte in den einschlägigen Bereichen der Wirtschaft und Verwaltung zu wirken. Sie sollen

– Aufgaben in der Planung, Organisation und Kontrolle auf ihrem Fachgebiet selbstständig bewältigen können;

– Lehrlinge ausbilden und Mitarbeiter im Sinne moderner Managementmethoden führen und fördern können;

– Kostenbewusstsein besitzen und zeitgemäße Maßnahmen des Umweltschutzes sowie der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz kennen;

– die Fähigkeit besitzen, sich selbstständig im Fachgebiet und im betrieblichen Umfeld weiterzubilden und dadurch erworbenes Wissen ständig zu aktualisieren;

– kommunikativ und sozial berufliche Situationen bewältigen können;

– interkulturelle Kompetenzen besitzen und in der Lage sein, sich mit ethischen und moralischen Werten sowie mit der religiösen Dimension des Lebens auseinanderzusetzen.

II. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

II a. Allgemeine Bestimmungen

Siehe Anlage A, Abschnitt II a.

II b. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können im Bereich der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand Religion) folgende Abweichungen von der Stundentafel vorgenommen werden:

1.

Die Gesamtausbildungsdauer kann auf bis zu zwei Semester verringert werden und auf bis zu sechs Semester ausgedehnt werden, wobei die Unterrichtseinheiten und der Lehrstoff auf die einzelnen Semester möglichst gleichmäßig aufzuteilen sind.

2.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind ein oder mehrere in der Stundentafel vorgesehene schulautonome Pflichtgegenstände festzulegen.

3.

In jedem Pflichtgegenstand ist es zulässig, die Verteilung der vorgeschriebenen Gesamtstundenzahl auf die Semester (und entsprechend die Verteilung des Lehrstoffes) zu verändern.

4.

Das Ausmaß der Unterrichtseinheiten der in der Stundentafel vorgesehenen (schulautonomen) Pflichtgegenstände kann erhöht bzw. reduziert werden, um zusätzliche schulautonome Pflichtgegenstände einzuführen und/oder das Ausmaß der Unterrichtseinheiten von im Lehrplan vorgesehen (schulautonomen) Pflichtgegenständen zu erhöhen. Die Reduktionen dürfen nicht mehr als durchschnittlich 40 Stunden pro Semester betragen und nicht zu einem gänzlichen Entfall des jeweiligen Pflichtgegenstandes im Verlauf der Ausbildung führen. Bei der Festlegung zusätzlicher schulautonomer Pflichtgegenstände haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen jedenfalls auch die Bildungs- und Lehraufgabe und den Lehrstoff sowie die Aufteilung der Unterrichtseinheiten auf die Semester zu enthalten.

Bei Anwendung der in Z 1 bis Z 3 genannten Maßnahmen ist die in der Stundentafel festgelegte Mindest- bzw. Höchstsumme an Unterrichtseinheiten (1 040 bzw. 1 280) zu beachten.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände zur Weiterqualifikation für (post)sekundäre Einstiege oder zur fachlichen und allgemein bildenden Weiterqualifikation festgelegt werden, wobei die schulautonomen Lehrplanbestimmungen jedenfalls auch die Bildungs- und Lehraufgabe und den Lehrstoff zu enthalten haben.

II c. Bestimmungen bezüglich Lehrstoff und Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen

Siehe Anlage A, Abschnitt II c.

II d. Fernunterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt II d.

III. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

a)

Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 id. Fassung der Bekanntmachung BGBl. Nr. 283/2004.

b)

Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009.

c)

Altkatholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 279/1965.

d)

Islamischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.

e)

Israelitischer Religionsunterricht

Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

f)

Neuapostolischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 82/2006.

g)

Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.

h)

Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2004.

i)

Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.

j)

Buddhistischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 241/2008.

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE UND AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER

A. Pflichtgegenstände

KOMMUNIKATION UND SCHRIFTVERKEHR

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die deutsche Standardsprache in Wort und Schrift in Alltag und Beruf unmissverständlich gebrauchen können;

– mündliche und schriftliche Kommunikationssituationen bewältigen (analysieren und strukturieren) können und Erfahrungen über ihre Sprech- und Verhaltensweisen sammeln;

– Rechtschreibkenntnisse, Wortschatz und Sprachstrukturen festigen und erweitern;

– die anfallende innerbetriebliche Kommunikation abwickeln und die in der Praxis üblichen Schriftstücke exakt und verständlich abfassen können;

– Informationen gezielt beschaffen und in der Berufspraxis kompetent und kritisch umsetzen können;

– Grundkenntnisse der Kommunikation, Rhetorik und Präsentation erwerben und durch Übung festigen;

– verschiedene Lern- und Arbeitsmethoden anwenden und Informationen zielorientiert beschaffen und erschließen können (Nachschlagewerke, Internet);

– Medien und ihre Funktion in der Gesellschaft verstehen und aus dem Medienangebot kritisch auswählen können.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Sprachnormen:

Wiederholung ausgewählter Kapitel der Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung; Schreiben und Erklären von Fremdwörtern und fachsprachlichen Ausdrücken.

Mündliche und schriftliche Kommunikation:

Formulieren von Sachverhalten und Stellungnahmen; Zusammenfassen und Präsentieren von Gelesenem und Gehörtem; Kommentieren, Gesprächsführung; Sach- und Beziehungsebene, nicht sprachliche Signale.

Beschaffen, Sichten und Interpretieren von Informationen; Abfassen von Notizen, Exzerpten, Berichten und Darstellungen berufsorientierter Texte.

Schriftverkehr:

Analysieren und Abfassen einschlägiger betrieblicher Schriftstücke.

Kultur – Gesellschaft – Medien:

Zugang zu unterschiedlichen Bereichen der Kultur; Wirkungsweise von Medien.

Lern- und Arbeitstechniken:

Zielgerichtetes Beschaffen und Bearbeiten von Informationen; Gebrauch von Nachschlagewerken; Benutzung von Bibliotheken und elektronischen Medien; Lesetechniken.

WIRTSCHAFT UND RECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die wesentlichen Rechtsvorschriften für die unternehmerische Tätigkeit kennen;

– die für die Unternehmensgründung relevanten Rechtsvorschriften kennen;

– die wesentlichen steuerrechtlichen Vorschriften für Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen;

– wissen, welche Informationen dem betrieblichen Rechnungswesen entnommen werden können;

– volkswirtschaftliche Zusammenhänge kennen.

3.

und 4. Semester:

Lehrstoff:

Öffentliches Recht:

Aufbau des österreichischen Rechtssystems unter Berücksichtigung der Europäischen Union, Grundzüge der Gesetzgebung, der Verwaltung und Gerichtsbarkeit, Grundzüge der Gewerbeordnung.

Bürgerliches Recht:

Grundzüge des Personen-, Sachen- und Schuldrechts, Grundzüge des Konsumentenschutzgesetzes.

Unternehmensrecht:

Unternehmer, Firma, Firmenbuch, Stellvertreter, Rechtsformen.

Betriebliches Rechnungswesen:

Zweck, gesetzliche Grundlagen, System der doppelten Buchführung, Inventur, Bilanz, Konten, Verbuchung einfacher Geschäftsfälle unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer, einfache Jahresabschlüsse.

Einfache Fälle der Kalkulation.

Grundzüge des Steuerrechts:

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer.

Volkswirtschaft:

Marktmechanismen, magisches Vieleck.

MITARBEITERFÜHRUNG UND -AUSBILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die Aufgaben der Führungskraft für die Erreichung der Unternehmensziele kennen;

– Managementmodelle und Führungsstile kennen;

– Konfliktsituationen zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erkennen und Lösungsstrategien entwickeln können;

– gruppendynamische Prozesse kennen und verstehen;

– Personalentwicklungsmaßnahmen kennen.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Mitarbeiterführung:

Führungsaufgaben, Führungsmethoden und -stile, Motivationstheorien, Managementmodelle.

Betriebssoziologie:

Gruppendynamik, Rollen, Teamarbeit.

Personalentwicklung:

Interessensvertretungen, Einteilung der Arbeitnehmer, Zustandekommen eines Arbeitsvertrages, Rechte- und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Arbeitnehmerschutz; Relevante Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes und des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes.

Lernpsychologie, Lerntheorien, Lehrverhalten; Lernmotivation, Planung, Organisation und Kontrolle von Lernprozessen, Aus- und Weiterbildungssysteme in Österreich.

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die für die Berufspraxis notwendigen numerischen, algebraischen, geometrischen und statistischen Verfahren kennen und nachhaltig anwenden können;

– Sachverhalte aus dem Fachgebiet mathematisch darstellen, durch Anwendung geeigneter Methoden Ergebnisse gewinnen und interpretieren können;

– die für die Berufspraxis erforderliche Rechensicherheit erwerben und moderne Rechenhilfen praxisgerecht einsetzen können.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Vertiefung und Ergänzung von Vorkenntnissen:

Grundrechenoperationen; Umformung von Termen, Verhältnisse und Proportionen; direkte und indirekte Proportionalität; Prozentrechnung; Potenzen und Wurzeln; Überschlagsrechnung; Statistische Kennzahlen.

Geometrie:

Winkelmessung. Flächeninhalt und Umfang ebener Figuren. Satz des Pythagoras; Ähnlichkeit. Trigonometrie des rechtwinkeligen Dreiecks. Volumen- und Oberflächenberechnung.

Funktionen und Gleichungen:

Begriff und Darstellung, rechtwinkeliges Koordinatensystem. Lineare Funktionen und Gleichungen; Interpolation. Quadratische Funktionen und Gleichungen. Exponential- und Logarithmusfunktion. Kreisfunktionen. Lineare Gleichungssysteme mit zwei Variablen.

Analysis:

Elemente der Differenzial- und Integralrechnung.

Anwendungen aus dem Fachgebiet. Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenhilfsmittel.

Je Semester ein bis zwei Schularbeiten.

NATURWISSENSCHAFTLICHE GRUNDLAGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die für die Berufspraxis bedeutsamen physikalischen, chemischen und ökologischen Grundlagenkennen;

– weiterführende Literatur mit Verständnis lesen können.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Angewandte Physik:

Arbeitsweise der Physik; Grundgrößen und Einheiten. Ausgewählte Kapitel der Mechanik, Elektrizitätslehre, Optik und Wärmelehre sowie Atom- und Kernphysik.

Angewandte Chemie:

Aufbau der Materie; chemische Reaktionen, Reaktionstypen, Elektrochemie; anorganische und organische Grundstoffe.

Ökologie:

Ökosphäre und Ökosysteme (Luft, Wasser, Boden), Kreisläufe, Gleichgewichte, Belastungen, Umweltschutz.

Anwendungen und Fallbeispiele im Umfeld des Fachgebietes.

ANGEWANDTE INFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– den Aufbau, die Wirkungsweise und die Einsatzmöglichkeiten elektronischer Informationsverarbeitungsanlagen kennen;

– Standardsoftware zur Lösung von Aufgaben des Fachgebietes auswählen und anwenden können;

– Informationen auf elektronischem Wege beschaffen und weitergeben können.

Lehrstoff:

1.

Semester:

Grundlagen der Informationsverarbeitung:

Aufbau, Organisation und Betriebssysteme von Einzelarbeitsplatzanlagen. Grundzüge des Programmierens.

Arbeiten mit Softwarewerkzeugen:

Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Präsentationssysteme, Projektmanagementsoftware, Internet, Mailsystem. Anwendungen und Fallbeispiele aus dem Fachbereich.

PROJEKTSTUDIEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Aufgaben aus dem Fachgebiet in Projektform umsetzen können.

Lehrstoff:

4.

Semester:

Projektarbeit(en) aus den Themenbereichen der Pflichtgegenstände.

B. Schulautonome Pflichtgegenstände

ENGLISCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– Englisch in routinemäßigen Situationen als gemeinschaftliches Verständigungs- und Informationsinstrument in einfachen Berufs- und Alltagssituationen einsetzen können;

– in den sprachlichen Fertigkeiten folgende Ziele auf dem Niveau „Basic User A2“ des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sicher erreichen bzw. das Niveau „Independent User B1“ anstreben, wobei in den Bereichen Sprechen und Schreiben

Hörverstehen:

Standardsprachliche Äußerungen in Alltagssituationen verstehen, wenn langsam und deutlich und über grundlegende Informationen und Bedürfnisse gesprochen wird; im jeweiligen Berufsumfeld grundlegende technische Informationen verstehen und darauf reagieren;

Sprechen:

In Alltagssituationen und in beruflich relevanten Situationen an kurzen, strukturierten Gesprächen über einfache, vertraute Themen teilnehmen; in einfacher, aufzählender Form berichten; Gegenstände und Vorgänge einfach beschreiben und vergleichen;

Lesen und Leseverständnis:

Informationen einfacher Alltagstexte und berufsbezogener Texte zu vertrauten und konkreten Themen – auch unter Zuhilfenahme von Wörterbüchern – lesen und verstehen;

Schreiben:

Einfache Informationen zur eigenen Person und Situation sowie zum beruflichen Umfeld in kurzer, auch zusammenhängender Form verfassen.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Allgemeine und technisch-wirtschaftlich relevante Kommunikationsthemen:

Einfache Situationen aus dem allgemeinen und fachnahen Umfeld der Studierenden sowie aus dem fachpraktischen und fachtheoretischen Unterricht.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Wiederholung und Vertiefung der Grundkenntnisse; Aufbau eines relevanten Wortschatzes.

3.

und 4. Semester:

Allgemeine und technisch-wirtschaftlich relevante Kommunikationsthemen:

Erweiterte allgemeine Sachverhalte und einfache technische Anwendungen, insbesondere aus den fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Festigung und Erweiterung der inhaltlich erforderlichen Sprachstrukturen und des Wortschatzes.

In jedem Semester ein bis zwei Schularbeiten, bei Bedarf auch mehrstündig.

KOMMUNIKATION UND SCHRIFTVERKEHR

Siehe den gleichnamigen Pflichtgegenstand in Abschnitt A mit folgender Ergänzung:

3.

und 4. Semester:

Sprachnormen:

Festigung und Vertiefung der Kenntnisse in Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung und Ausdruck; Spezielle Sprachstrukturen und Fachausdrücke; Gebrauch von Nachschlagewerken.

Mündliche und schriftliche Kommunikation:

Gesprächstechnik; Diskussionstechnik; Präsentationstechniken; Kommunikationsmittel und Kommunikationsmodelle (verbal und nonverbal, Störungen, Feedback).

Vorbereitende Erarbeitung formaler und inhaltlicher Kriterien für die Abschlussarbeit.

Lern- und Arbeitstechniken:

Kritisches Bewerten von Informationen und Medieninhalten; Strukturieren und Aufbereiten von Informationen unter Einbeziehung von Fachliteratur; Zitieren.

BETRIEBSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die Grundlagen der Planung und Steuerung gewerblicher und industrieller Betriebe kennen;

– die gebräuchlichen Kostenrechnungssysteme einschließlich der Kalkulation kennen und durchführen können.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Kostenrechnung:

Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträgerrechnung auf Voll- und Teilkostenbasis; betriebliche Entscheidungen auf Basis der Deckungsbeitragsrechnung.

Unternehmensführung:

Planungs- und Kontrolltechniken; Fertigungsplanung und -steuerung; Materialwirtschaft.

Aufgaben des betrieblichen Qualitätswesens. Technischer Arbeitsschutz. Maschinensicherheitsverordnung.

C. Freigegenstände

UNTERNEHMENSFÜHRUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen anhand von Fallbeispielen den Gründungsprozess und die wichtigsten Aufgaben der Unternehmensführung kennen lernen.

Lehrstoff:

3.

Semester:

Phasen der Unternehmensgründung, Business-Plan. Einfache Fälle der Personalverrechnung.

4.

Semester:

Kreativitätstechniken. Rechnungswesen. Erstellung und Bewertung von Angeboten.

ZWEITSPRACHE DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– alters- und situationsgemäßes Hörverstehen und einen entsprechenden Wortschatz entwickeln;

– Aussprache und grammatikalische Strukturen für erfolgreiche Kommunikationsstrategien entwickeln;

– zunehmend komplexe Texte verstehen und situationsadäquate Lesetechniken anwenden können;

– differenzierte, zusammenhängende und normgerechte Ausdrucksweise im Mündlichen wie im Schriftlichen beherrschen;

– sich soziokultureller Unterschiede bewusst werden;

– verschiedene Lerntechniken erwerben und sich Methoden des selbstständigen Arbeitens und selbsttätigen und selbst gesteuerten Lernens aneignen.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Mündliche Kommunikation und Hörverständnis:

Alltagssituationen innerhalb und außerhalb der Schule, Freizeit- und Sozialverhalten, Berufsbilder, Lebensvorstellungen, landeskundliche Aspekte im Vergleich, Kurzvorträge, Einsatz von Medien; aufbauend komplexere Themen (Familie, Freundeskreis, Berufswahl); Vorträge, Diskussion, Präsentationstechnik.

Textproduktion und -rezeption:

Einfache sprachliche Produktion mit unmittelbarem Verwendungszweck im Unterrichtsgeschehen, phantasiefördernde Arbeitsformen (Projekte), sinnerfassendes Lesen, Lesetechniken; aufbauend komplexere sprachliche Produktion (Berücksichtigung verschiedener Sprachebenen) mit unmittelbarem Verwendungszweck im Unterrichtsgeschehen und weiterführend im Beruf (Exzerpt, Bericht, Protokoll, Prozessbeschreibung).

Sprachnormen:

Festigung und Ausbau der erforderlichen Rechtschreibung und Grammatik; weiterführende Festigung und Ausbau der erforderlichen Rechtschreibung und Grammatik nach Bedarf.

DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– Informationsmittel zur Aussprache, Rechtschreibung, Grammatik und zum Ausdruck im Deutschen gewandt handhaben sowie allgemeine kulturelle und fachspezifische Informationen gezielt erschließen können;

– mündliche und schriftliche Kommunikationssituationen im persönlichen und beruflichen Bereich entwickeln und bewältigen, Sachverhalte adressatenadäquat und situationsgerecht dokumentieren und präsentieren sowie mit Texten aus der Berufspraxis selbstständig und kritisch umgehen können;

– Medien als Institution und als Wirtschaftsfaktor sowie ihre Bildungs-, Unterhaltungs- und Informationsmöglichkeiten verstehen sowie in ihrem/seinem Lebensbereich zu bewusstem, kritischem und mitbestimmendem Umgang mit den Medien fähig sein.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Mündliche und schriftliche Kommunikation:

Argumentieren; Kommentieren; Fachreferat; Fachtexte; Statement; Interview; Gesprächs- und Diskussionsführung; Kommunikationstechniken; kreatives Schreiben.

Sprachnormen:

Festigung und Erweiterung; Rechtschreibung, Zeichensetzung, Wortschatz und Sprachstrukturen.

Medien:

Gestaltungskriterien und Manipulationsmittel der Massenmedien.

Mündliche und schriftliche Kommunikation:

Rede und Vortrag; Analysen und Stellungnahmen; Einstellungsgespräch; Verhandlung, Debatte; Facharbeit; Präsentationstechnik.

4.

Semester:

Sprachnormen:

Festigung und Erweiterung; Rechtschreibung, Zeichensetzung, Wortschatz und Sprachstrukturen.

Literatur, Kunst und Gesellschaft:

Kultur- und geistesgeschichtliche Epochen des auslaufenden 19. Jahrhunderts bis zur Gegenwart; Interpretieren und Werten von Texten; Bezüge zu anderen Kunstformen.

Medien:

Analyse von Medieninhalten.

ENGLISCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– allgemeine und beruflich relevante Kommunikationssituationen in der Fremdsprache auf der Basis des Hörverstehens, des Leseverstehens, des Sprechens und des Schreibens bewältigen können.

Es sollen dabei technische Kommunikations- und Informationsmittel situationsgerecht eingesetzt und moderne Arbeits-, Präsentations- und Moderationstechniken angewendet werden.

Bezugnehmend auf den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GERS) soll das Niveau B1 sicher erreicht und das Niveau B2 angestrebt werden. Die Ziele des Niveaus B2 sind:

Die Studierenden sollen im Bereich des Hörens:

– standardsprachliche Äußerungen zu allgemeinen Themen (auch im Radio, Kino und Fernsehen), sowie Fachdiskussionen im Spezialgebiet verstehen und auf den Kontext schließen können;

– die Hauptaussagen von inhaltlich und sprachlich komplexen Redebeiträgen zu konkreten Themen verstehen und verschiedene Hörverständnisstrategien anwenden können.

Die Studierenden sollen im Bereich des Lesens:

– allgemeine und fachliche schriftliche Äußerungen aus unterschiedlichen Textsorten (Nachrichten, Berichte, Artikel, Korrespondenz oder Anleitung), allenfalls unter Zuhilfenahme von Wörterbüchern, lesen und verstehen oder aus dem Kontext erschließen können; wobei bei Fachtexten aus dem eigenen beruflichen Umfeld ein höheres Detailverständnis erreicht werden soll;

– verschiedene Lesetechniken beherrschen, wobei bei Fachtexten ein höheres Detailverständnis erreicht werden soll.

Die Studierenden sollen im Bereich des Sprechens:

– aktiv an allgemeinen und fachspezifischen Gesprächen teilnehmen, Erfahrungen austauschen und sich an Diskussionen beteiligen können;

– Sprachfunktionen wie berichten, beschreiben, Stellungnahmen abgeben, erörtern, die Abfolge von Ereignissen darlegen und zusammenfassen, logisch argumentieren, Standpunkte vertreten können;

– Strategien zur Gesprächsführung, zur Fehlerkorrektur und zur Selbstkontrolle anwenden können;

– sich in Bezug auf die Qualität der eingesetzten sprachlichen Mittel in Alltags- und Berufssituationen weitgehend fließend und korrekt ausdrücken können.

Die Studierenden sollen im Bereich des Schreibens:

– klare, strukturierte und detaillierter ausgeführte Texte in Form von Aufsätzen, Berichten, Zusammenfassungen und Kommentaren in angemessenem Stil schreiben können;

– einschlägige Korrespondenzen im Berufsfeld abwickeln können.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Allgemeine und technisch-wirtschaftlich relevante Kommunikationsthemen:

Aktuelle Themenkreise zu internationalen, allgemein politischen und umweltrelevanten Entwicklungen auf anspruchvollem Niveau. Technisch und wirtschaftlich relevante Themen des Berufsfeldes. Themen aus dem Feld der eigenen beruflichen Weiterentwicklung und Karriere. Kurzreferate und Präsentationen zu Themen aus den obigen Themenbereichen.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Ausbau und Festigung von Sprachstrukturen und Wortschatz, wie sie für die Ausdrucksfähigkeit in den jeweiligen Kommunikationsthemen bei angehobener Komplexität erforderlich sind.

Eine oder zwei Schularbeiten im Semester, bei Bedarf auch zweistündig.

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe den gleichnamigen Pflichtgegenstand in Abschnitt A und zusätzlich:

– mathematische Sachverhalte darstellen und Verfahren begründen können.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Lineare Algebra und Geometrie:

Vektoren; Matrizen, Determinanten; Gleichungssysteme. Geraden und Ebenen. Ebene Trigonometrie. Anwendungen.

Analysis:

Zahlenfolgen; Grenzwert, Stetigkeit; Differenzialrechnung (Differenzen- und Differenzialquotient, Ableitungsregeln, Anwendungen der Differenzialrechnung). Integralrechnung (bestimmtes und unbestimmtes Integral, Integration elementarer Funktionen, Anwendungen der Integralrechnung).

Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik:

Häufigkeitsverteilung; Kenngrößen; Wahrscheinlichkeit (Additions- und Multiplikationsregel); Diskrete und stetige Verteilungen.

Anwendungen aus dem Fachgebiet. Verwendung der in der Praxis üblichen Rechenhilfen.

Zwei Schularbeiten im Semester.

Anlage B

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE IN DER WERKMEISTERSCHULE

I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Werkmeisterschule, auch für Berufstätige, hat im Sinne des § 59 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) unter Bedachtnahme auf die in § 2 des Schulorganisationsgesetzes formulierten Ziele der österreichischen Schule in einem mindestens 1 040 Unterrichtseinheiten umfassenden Bildungsgang der Erweiterung der fachlichen und persönlichen Qualifikation von Personen mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung zu dienen.

Die Absolventinnen und Absolventen sollen auf Grund ihrer Qualifikationen befähigt sein, als mittlere Führungskräfte in den einschlägigen Bereichen der Wirtschaft und Verwaltung zu wirken. Sie sollen

– Aufgaben in der Planung, Organisation und Kontrolle auf ihrem Fachgebiet selbstständig bewältigen können;

– Lehrlinge ausbilden und Mitarbeiter im Sinne moderner Managementmethoden führen und fördern können;

– Kostenbewusstsein besitzen und zeitgemäße Maßnahmen des Umweltschutzes sowie der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz kennen;

– die Fähigkeit besitzen, sich selbstständig im Fachgebiet und im betrieblichen Umfeld weiterzubilden und dadurch erworbenes Wissen ständig zu aktualisieren;

– kommunikativ und sozial berufliche Situationen bewältigen können;

– interkulturelle Kompetenzen besitzen und in der Lage sein, sich mit ethischen und moralischen Werten sowie mit der religiösen Dimension des Lebens auseinanderzusetzen.

II. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

II a. Allgemeine Bestimmungen

Siehe Anlage A, Abschnitt II a.

II b. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können im Bereich der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand Religion) folgende Abweichungen von der Stundentafel vorgenommen werden:

1.

Die Gesamtausbildungsdauer kann auf bis zu zwei Semester verringert werden und auf bis zu sechs Semester ausgedehnt werden, wobei die Unterrichtseinheiten und der Lehrstoff auf die einzelnen Semester möglichst gleichmäßig aufzuteilen sind.

2.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind ein oder mehrere in der Stundentafel vorgesehene schulautonome Pflichtgegenstände festzulegen.

3.

In jedem Pflichtgegenstand ist es zulässig, die Verteilung der vorgeschriebenen Gesamtstundenzahl auf die Semester (und entsprechend die Verteilung des Lehrstoffes) zu verändern.

4.

Das Ausmaß der Unterrichtseinheiten der in der Stundentafel vorgesehenen (schulautonomen) Pflichtgegenstände kann erhöht bzw. reduziert werden, um zusätzliche schulautonome Pflichtgegenstände einzuführen und/oder das Ausmaß der Unterrichtseinheiten von im Lehrplan vorgesehen (schulautonomen) Pflichtgegenständen zu erhöhen. Die Reduktionen dürfen nicht mehr als durchschnittlich 40 Stunden pro Semester betragen und nicht zu einem gänzlichen Entfall des jeweiligen Pflichtgegenstandes im Verlauf der Ausbildung führen. Bei der Festlegung zusätzlicher schulautonomer Pflichtgegenstände haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen jedenfalls auch die Bildungs- und Lehraufgabe und den Lehrstoff sowie die Aufteilung der Unterrichtseinheiten auf die Semester zu enthalten.

Bei Anwendung der in Z 1 bis Z 3 genannten Maßnahmen ist die in der Stundentafel festgelegte Mindest- bzw. Höchstsumme an Unterrichtseinheiten (1 040 bzw. 1 280) zu beachten.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände zur Weiterqualifikation für (post)sekundäre Einstiege oder zur fachlichen und allgemein bildenden Weiterqualifikation festgelegt werden, wobei die schulautonomen Lehrplanbestimmungen jedenfalls auch die Bildungs- und Lehraufgabe und den Lehrstoff zu enthalten haben.

II c. Bestimmungen bezüglich Lehrstoff und Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen

Siehe Anlage A, Abschnitt II c.

II d. Fernunterricht

Siehe Anlage A, Abschnitt II d.

III. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

a)

Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004 und BGBl. II Nr. 284/2014.

b)

Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009.

c)

Altkatholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 279/1965.

d)

Islamischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.

e)

Israelitischer Religionsunterricht

Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

f)

Neuapostolischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 82/2006.

g)

Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.

h)

Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2004.

i)

Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.

j)

Buddhistischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 241/2008.

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE UND AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER

A. Pflichtgegenstände

KOMMUNIKATION UND SCHRIFTVERKEHR

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die deutsche Standardsprache in Wort und Schrift in Alltag und Beruf unmissverständlich gebrauchen können;

– mündliche und schriftliche Kommunikationssituationen bewältigen (analysieren und strukturieren) können und Erfahrungen über ihre Sprech- und Verhaltensweisen sammeln;

– Rechtschreibkenntnisse, Wortschatz und Sprachstrukturen festigen und erweitern;

– die anfallende innerbetriebliche Kommunikation abwickeln und die in der Praxis üblichen Schriftstücke exakt und verständlich abfassen können;

– Informationen gezielt beschaffen und in der Berufspraxis kompetent und kritisch umsetzen können;

– Grundkenntnisse der Kommunikation, Rhetorik und Präsentation erwerben und durch Übung festigen;

– verschiedene Lern- und Arbeitsmethoden anwenden und Informationen zielorientiert beschaffen und erschließen können (Nachschlagewerke, Internet);

– Medien und ihre Funktion in der Gesellschaft verstehen und aus dem Medienangebot kritisch auswählen können.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Sprachnormen:

Wiederholung ausgewählter Kapitel der Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung; Schreiben und Erklären von Fremdwörtern und fachsprachlichen Ausdrücken.

Mündliche und schriftliche Kommunikation:

Formulieren von Sachverhalten und Stellungnahmen; Zusammenfassen und Präsentieren von Gelesenem und Gehörtem; Kommentieren, Gesprächsführung; Sach- und Beziehungsebene, nicht sprachliche Signale.

Beschaffen, Sichten und Interpretieren von Informationen; Abfassen von Notizen, Exzerpten, Berichten und Darstellungen berufsorientierter Texte.

Schriftverkehr:

Analysieren und Abfassen einschlägiger betrieblicher Schriftstücke.

Kultur – Gesellschaft – Medien:

Zugang zu unterschiedlichen Bereichen der Kultur; Wirkungsweise von Medien.

Lern- und Arbeitstechniken:

Zielgerichtetes Beschaffen und Bearbeiten von Informationen; Gebrauch von Nachschlagewerken; Benutzung von Bibliotheken und elektronischen Medien; Lesetechniken.

WIRTSCHAFT UND RECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die wesentlichen Rechtsvorschriften für die unternehmerische Tätigkeit kennen;

– die für die Unternehmensgründung relevanten Rechtsvorschriften kennen;

– die wesentlichen steuerrechtlichen Vorschriften für Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen;

– wissen, welche Informationen dem betrieblichen Rechnungswesen entnommen werden können;

– volkswirtschaftliche Zusammenhänge kennen.

3.

und 4. Semester:

Lehrstoff:

Öffentliches Recht:

Aufbau des österreichischen Rechtssystems unter Berücksichtigung der Europäischen Union, Grundzüge der Gesetzgebung, der Verwaltung und Gerichtsbarkeit, Grundzüge der Gewerbeordnung.

Bürgerliches Recht:

Grundzüge des Personen-, Sachen- und Schuldrechts, Grundzüge des Konsumentenschutzgesetzes.

Unternehmensrecht:

Unternehmer, Firma, Firmenbuch, Stellvertreter, Rechtsformen.

Betriebliches Rechnungswesen:

Zweck, gesetzliche Grundlagen, System der doppelten Buchführung, Inventur, Bilanz, Konten, Verbuchung einfacher Geschäftsfälle unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer, einfache Jahresabschlüsse.

Einfache Fälle der Kalkulation.

Grundzüge des Steuerrechts:

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer.

Volkswirtschaft:

Marktmechanismen, magisches Vieleck.

MITARBEITERFÜHRUNG UND -AUSBILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die Aufgaben der Führungskraft für die Erreichung der Unternehmensziele kennen;

– Managementmodelle und Führungsstile kennen;

– Konfliktsituationen zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erkennen und Lösungsstrategien entwickeln können;

– gruppendynamische Prozesse kennen und verstehen;

– Personalentwicklungsmaßnahmen kennen.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Mitarbeiterführung:

Führungsaufgaben, Führungsmethoden und -stile, Motivationstheorien, Managementmodelle.

Betriebssoziologie:

Gruppendynamik, Rollen, Teamarbeit.

Personalentwicklung:

Interessensvertretungen, Einteilung der Arbeitnehmer, Zustandekommen eines Arbeitsvertrages, Rechte- und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Arbeitnehmerschutz; Relevante Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes und des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes.

Lernpsychologie, Lerntheorien, Lehrverhalten; Lernmotivation, Planung, Organisation und Kontrolle von Lernprozessen, Aus- und Weiterbildungssysteme in Österreich.

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die für die Berufspraxis notwendigen numerischen, algebraischen, geometrischen und statistischen Verfahren kennen und nachhaltig anwenden können;

– Sachverhalte aus dem Fachgebiet mathematisch darstellen, durch Anwendung geeigneter Methoden Ergebnisse gewinnen und interpretieren können;

– die für die Berufspraxis erforderliche Rechensicherheit erwerben und moderne Rechenhilfen praxisgerecht einsetzen können.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Vertiefung und Ergänzung von Vorkenntnissen:

Grundrechenoperationen; Umformung von Termen, Verhältnisse und Proportionen; direkte und indirekte Proportionalität; Prozentrechnung; Potenzen und Wurzeln; Überschlagsrechnung; Statistische Kennzahlen.

Geometrie:

Winkelmessung. Flächeninhalt und Umfang ebener Figuren. Satz des Pythagoras; Ähnlichkeit. Trigonometrie des rechtwinkeligen Dreiecks. Volumen- und Oberflächenberechnung.

Funktionen und Gleichungen:

Begriff und Darstellung, rechtwinkeliges Koordinatensystem. Lineare Funktionen und Gleichungen; Interpolation. Quadratische Funktionen und Gleichungen. Exponential- und Logarithmusfunktion. Kreisfunktionen. Lineare Gleichungssysteme mit zwei Variablen.

Analysis:

Elemente der Differenzial- und Integralrechnung.

Anwendungen aus dem Fachgebiet. Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenhilfsmittel.

Je Semester ein bis zwei Schularbeiten.

NATURWISSENSCHAFTLICHE GRUNDLAGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die für die Berufspraxis bedeutsamen physikalischen, chemischen und ökologischen Grundlagenkennen;

– weiterführende Literatur mit Verständnis lesen können.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Angewandte Physik:

Arbeitsweise der Physik; Grundgrößen und Einheiten. Ausgewählte Kapitel der Mechanik, Elektrizitätslehre, Optik und Wärmelehre sowie Atom- und Kernphysik.

Angewandte Chemie:

Aufbau der Materie; chemische Reaktionen, Reaktionstypen, Elektrochemie; anorganische und organische Grundstoffe.

Ökologie:

Ökosphäre und Ökosysteme (Luft, Wasser, Boden), Kreisläufe, Gleichgewichte, Belastungen, Umweltschutz.

Anwendungen und Fallbeispiele im Umfeld des Fachgebietes.

ANGEWANDTE INFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– den Aufbau, die Wirkungsweise und die Einsatzmöglichkeiten elektronischer Informationsverarbeitungsanlagen kennen;

– Standardsoftware zur Lösung von Aufgaben des Fachgebietes auswählen und anwenden können;

– Informationen auf elektronischem Wege beschaffen und weitergeben können.

Lehrstoff:

1.

Semester:

Grundlagen der Informationsverarbeitung:

Aufbau, Organisation und Betriebssysteme von Einzelarbeitsplatzanlagen. Grundzüge des Programmierens.

Arbeiten mit Softwarewerkzeugen:

Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Präsentationssysteme, Projektmanagementsoftware, Internet, Mailsystem. Anwendungen und Fallbeispiele aus dem Fachbereich.

PROJEKTSTUDIEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Aufgaben aus dem Fachgebiet in Projektform umsetzen können.

Lehrstoff:

4.

Semester:

Projektarbeit(en) aus den Themenbereichen der Pflichtgegenstände.

B. Schulautonome Pflichtgegenstände

ENGLISCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– Englisch in routinemäßigen Situationen als gemeinschaftliches Verständigungs- und Informationsinstrument in einfachen Berufs- und Alltagssituationen einsetzen können;

– in den sprachlichen Fertigkeiten folgende Ziele auf dem Niveau „Basic User A2“ des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sicher erreichen bzw. das Niveau „Independent User B1“ anstreben, wobei in den Bereichen Sprechen und Schreiben

Hörverstehen:

Standardsprachliche Äußerungen in Alltagssituationen verstehen, wenn langsam und deutlich und über grundlegende Informationen und Bedürfnisse gesprochen wird; im jeweiligen Berufsumfeld grundlegende technische Informationen verstehen und darauf reagieren;

Sprechen:

In Alltagssituationen und in beruflich relevanten Situationen an kurzen, strukturierten Gesprächen über einfache, vertraute Themen teilnehmen; in einfacher, aufzählender Form berichten; Gegenstände und Vorgänge einfach beschreiben und vergleichen;

Lesen und Leseverständnis:

Informationen einfacher Alltagstexte und berufsbezogener Texte zu vertrauten und konkreten Themen – auch unter Zuhilfenahme von Wörterbüchern – lesen und verstehen;

Schreiben:

Einfache Informationen zur eigenen Person und Situation sowie zum beruflichen Umfeld in kurzer, auch zusammenhängender Form verfassen.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Allgemeine und technisch-wirtschaftlich relevante Kommunikationsthemen:

Einfache Situationen aus dem allgemeinen und fachnahen Umfeld der Studierenden sowie aus dem fachpraktischen und fachtheoretischen Unterricht.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Wiederholung und Vertiefung der Grundkenntnisse; Aufbau eines relevanten Wortschatzes.

3.

und 4. Semester:

Allgemeine und technisch-wirtschaftlich relevante Kommunikationsthemen:

Erweiterte allgemeine Sachverhalte und einfache technische Anwendungen, insbesondere aus den fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Festigung und Erweiterung der inhaltlich erforderlichen Sprachstrukturen und des Wortschatzes.

In jedem Semester ein bis zwei Schularbeiten, bei Bedarf auch mehrstündig.

KOMMUNIKATION UND SCHRIFTVERKEHR

Siehe den gleichnamigen Pflichtgegenstand in Abschnitt A mit folgender Ergänzung:

3.

und 4. Semester:

Sprachnormen:

Festigung und Vertiefung der Kenntnisse in Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung und Ausdruck; Spezielle Sprachstrukturen und Fachausdrücke; Gebrauch von Nachschlagewerken.

Mündliche und schriftliche Kommunikation:

Gesprächstechnik; Diskussionstechnik; Präsentationstechniken; Kommunikationsmittel und Kommunikationsmodelle (verbal und nonverbal, Störungen, Feedback).

Vorbereitende Erarbeitung formaler und inhaltlicher Kriterien für die Abschlussarbeit.

Lern- und Arbeitstechniken:

Kritisches Bewerten von Informationen und Medieninhalten; Strukturieren und Aufbereiten von Informationen unter Einbeziehung von Fachliteratur; Zitieren.

BETRIEBSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die Grundlagen der Planung und Steuerung gewerblicher und industrieller Betriebe kennen;

– die gebräuchlichen Kostenrechnungssysteme einschließlich der Kalkulation kennen und durchführen können.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Kostenrechnung:

Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträgerrechnung auf Voll- und Teilkostenbasis; betriebliche Entscheidungen auf Basis der Deckungsbeitragsrechnung.

Unternehmensführung:

Planungs- und Kontrolltechniken; Fertigungsplanung und -steuerung; Materialwirtschaft.

Aufgaben des betrieblichen Qualitätswesens. Technischer Arbeitsschutz. Maschinensicherheitsverordnung.

C. Freigegenstände

UNTERNEHMENSFÜHRUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen anhand von Fallbeispielen den Gründungsprozess und die wichtigsten Aufgaben der Unternehmensführung kennen lernen.

Lehrstoff:

3.

Semester:

Phasen der Unternehmensgründung, Business-Plan. Einfache Fälle der Personalverrechnung.

4.

Semester:

Kreativitätstechniken. Rechnungswesen. Erstellung und Bewertung von Angeboten.

ZWEITSPRACHE DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– alters- und situationsgemäßes Hörverstehen und einen entsprechenden Wortschatz entwickeln;

– Aussprache und grammatikalische Strukturen für erfolgreiche Kommunikationsstrategien entwickeln;

– zunehmend komplexe Texte verstehen und situationsadäquate Lesetechniken anwenden können;

– differenzierte, zusammenhängende und normgerechte Ausdrucksweise im Mündlichen wie im Schriftlichen beherrschen;

– sich soziokultureller Unterschiede bewusst werden;

– verschiedene Lerntechniken erwerben und sich Methoden des selbstständigen Arbeitens und selbsttätigen und selbst gesteuerten Lernens aneignen.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Mündliche Kommunikation und Hörverständnis:

Alltagssituationen innerhalb und außerhalb der Schule, Freizeit- und Sozialverhalten, Berufsbilder, Lebensvorstellungen, landeskundliche Aspekte im Vergleich, Kurzvorträge, Einsatz von Medien; aufbauend komplexere Themen (Familie, Freundeskreis, Berufswahl); Vorträge, Diskussion, Präsentationstechnik.

Textproduktion und -rezeption:

Einfache sprachliche Produktion mit unmittelbarem Verwendungszweck im Unterrichtsgeschehen, phantasiefördernde Arbeitsformen (Projekte), sinnerfassendes Lesen, Lesetechniken; aufbauend komplexere sprachliche Produktion (Berücksichtigung verschiedener Sprachebenen) mit unmittelbarem Verwendungszweck im Unterrichtsgeschehen und weiterführend im Beruf (Exzerpt, Bericht, Protokoll, Prozessbeschreibung).

Sprachnormen:

Festigung und Ausbau der erforderlichen Rechtschreibung und Grammatik; weiterführende Festigung und Ausbau der erforderlichen Rechtschreibung und Grammatik nach Bedarf.

DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– Informationsmittel zur Aussprache, Rechtschreibung, Grammatik und zum Ausdruck im Deutschen gewandt handhaben sowie allgemeine kulturelle und fachspezifische Informationen gezielt erschließen können;

– mündliche und schriftliche Kommunikationssituationen im persönlichen und beruflichen Bereich entwickeln und bewältigen, Sachverhalte adressatenadäquat und situationsgerecht dokumentieren und präsentieren sowie mit Texten aus der Berufspraxis selbstständig und kritisch umgehen können;

– Medien als Institution und als Wirtschaftsfaktor sowie ihre Bildungs-, Unterhaltungs- und Informationsmöglichkeiten verstehen sowie in ihrem/seinem Lebensbereich zu bewusstem, kritischem und mitbestimmendem Umgang mit den Medien fähig sein.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Mündliche und schriftliche Kommunikation:

Argumentieren; Kommentieren; Fachreferat; Fachtexte; Statement; Interview; Gesprächs- und Diskussionsführung; Kommunikationstechniken; kreatives Schreiben.

Sprachnormen:

Festigung und Erweiterung; Rechtschreibung, Zeichensetzung, Wortschatz und Sprachstrukturen.

Medien:

Gestaltungskriterien und Manipulationsmittel der Massenmedien.

Mündliche und schriftliche Kommunikation:

Rede und Vortrag; Analysen und Stellungnahmen; Einstellungsgespräch; Verhandlung, Debatte; Facharbeit; Präsentationstechnik.

4.

Semester:

Sprachnormen:

Festigung und Erweiterung; Rechtschreibung, Zeichensetzung, Wortschatz und Sprachstrukturen.

Literatur, Kunst und Gesellschaft:

Kultur- und geistesgeschichtliche Epochen des auslaufenden 19. Jahrhunderts bis zur Gegenwart; Interpretieren und Werten von Texten; Bezüge zu anderen Kunstformen.

Medien:

Analyse von Medieninhalten.

ENGLISCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– allgemeine und beruflich relevante Kommunikationssituationen in der Fremdsprache auf der Basis des Hörverstehens, des Leseverstehens, des Sprechens und des Schreibens bewältigen können.

Es sollen dabei technische Kommunikations- und Informationsmittel situationsgerecht eingesetzt und moderne Arbeits-, Präsentations- und Moderationstechniken angewendet werden.

Bezugnehmend auf den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GERS) soll das Niveau B1 sicher erreicht und das Niveau B2 angestrebt werden. Die Ziele des Niveaus B2 sind:

Die Studierenden sollen im Bereich des Hörens:

– standardsprachliche Äußerungen zu allgemeinen Themen (auch im Radio, Kino und Fernsehen), sowie Fachdiskussionen im Spezialgebiet verstehen und auf den Kontext schließen können;

– die Hauptaussagen von inhaltlich und sprachlich komplexen Redebeiträgen zu konkreten Themen verstehen und verschiedene Hörverständnisstrategien anwenden können.

Die Studierenden sollen im Bereich des Lesens:

– allgemeine und fachliche schriftliche Äußerungen aus unterschiedlichen Textsorten (Nachrichten, Berichte, Artikel, Korrespondenz oder Anleitung), allenfalls unter Zuhilfenahme von Wörterbüchern, lesen und verstehen oder aus dem Kontext erschließen können; wobei bei Fachtexten aus dem eigenen beruflichen Umfeld ein höheres Detailverständnis erreicht werden soll;

– verschiedene Lesetechniken beherrschen, wobei bei Fachtexten ein höheres Detailverständnis erreicht werden soll.

Die Studierenden sollen im Bereich des Sprechens:

– aktiv an allgemeinen und fachspezifischen Gesprächen teilnehmen, Erfahrungen austauschen und sich an Diskussionen beteiligen können;

– Sprachfunktionen wie berichten, beschreiben, Stellungnahmen abgeben, erörtern, die Abfolge von Ereignissen darlegen und zusammenfassen, logisch argumentieren, Standpunkte vertreten können;

– Strategien zur Gesprächsführung, zur Fehlerkorrektur und zur Selbstkontrolle anwenden können;

– sich in Bezug auf die Qualität der eingesetzten sprachlichen Mittel in Alltags- und Berufssituationen weitgehend fließend und korrekt ausdrücken können.

Die Studierenden sollen im Bereich des Schreibens:

– klare, strukturierte und detaillierter ausgeführte Texte in Form von Aufsätzen, Berichten, Zusammenfassungen und Kommentaren in angemessenem Stil schreiben können;

– einschlägige Korrespondenzen im Berufsfeld abwickeln können.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Allgemeine und technisch-wirtschaftlich relevante Kommunikationsthemen:

Aktuelle Themenkreise zu internationalen, allgemein politischen und umweltrelevanten Entwicklungen auf anspruchvollem Niveau. Technisch und wirtschaftlich relevante Themen des Berufsfeldes. Themen aus dem Feld der eigenen beruflichen Weiterentwicklung und Karriere. Kurzreferate und Präsentationen zu Themen aus den obigen Themenbereichen.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Ausbau und Festigung von Sprachstrukturen und Wortschatz, wie sie für die Ausdrucksfähigkeit in den jeweiligen Kommunikationsthemen bei angehobener Komplexität erforderlich sind.

Eine oder zwei Schularbeiten im Semester, bei Bedarf auch zweistündig.

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe den gleichnamigen Pflichtgegenstand in Abschnitt A und zusätzlich:

– mathematische Sachverhalte darstellen und Verfahren begründen können.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Lineare Algebra und Geometrie:

Vektoren; Matrizen, Determinanten; Gleichungssysteme. Geraden und Ebenen. Ebene Trigonometrie. Anwendungen.

Analysis:

Zahlenfolgen; Grenzwert, Stetigkeit; Differenzialrechnung (Differenzen- und Differenzialquotient, Ableitungsregeln, Anwendungen der Differenzialrechnung). Integralrechnung (bestimmtes und unbestimmtes Integral, Integration elementarer Funktionen, Anwendungen der Integralrechnung).

Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik:

Häufigkeitsverteilung; Kenngrößen; Wahrscheinlichkeit (Additions- und Multiplikationsregel); Diskrete und stetige Verteilungen.

Anwendungen aus dem Fachgebiet. Verwendung der in der Praxis üblichen Rechenhilfen.

Zwei Schularbeiten im Semester.

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2008,

hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2009 und hinsichtlich

der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft

(vgl. § 4 Z 3).

Anlage B.1

LEHRPLAN DER WERKMEISTERSCHULE FÜR BERUFSTÄTIGE FÜR

BAUWESEN

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten und Unterrichtseinheiten pro

Unterrichtsgegenstand)

```


```

Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

```

1.

Religion 20 20 20 20 80 (III)

```

```

2.

Kommunikation und

```

Schriftverkehr 20 20 - - 40 II

```

3.

Wirtschaft und Recht - - 20 20 40 III

```

```

4.

Mitarbeiterführung

```

und –ausbildung - - 20 20 40 III

```

5.

Angewandte Mathematik 60 60 - - 120 I

```

```

6.

Angewandte Informatik 40 - - - 40 I

```

```

7.

Bauphysik 20 20 - - 40 II

```

```

8.

Baustoffe und

```

Bauökologie 20 20 - - 40 I

```

9.

Baustatik und

```

Festigkeitslehre 20 40 40 20 120 I

```

10.

Bautechnisches

```

Zeichnen 20 20 20 - 60 II

```

11.

Baubetrieb und

```

Baumaschinen 20 20 40 40 120 I

```

12.

Vermessungswesen - - - 40 40 II

```

```

13.

Baukonstruktion 20 40 40 20 120 I

```

```

14.

Tiefbau - - 20 20 40 I

```

```

15.

Projektstudien - - - 20 20 II

```

```


```

Summe A 260 260 220 220 960

```


```

Lehrver-

B. Schulautonome Unterrichtseinheiten pflich-

Pflichtgegenstände Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Englisch 20 20 20 20 80 I

Kommunikation und

Schriftverkehr - - 20 20 40 II

Angewandte

Darstellende

Geometrie - - 20 20 40 I

Betontechnologie - - 20 20 40 I

Gebäudeinstallation - - 40 40 80 I

Stahl- und Holzbau - - 20 20 40 I

Stahlbetonbau - - - 40 40 I

Bauökologie - - 20 20 40 II

Bausanierung und

Revitalisierung - - 40 40 80 II

```


```

Auswahlsumme B 20 20 60 60 160

```


```

Gesamtsumme

(A und B) 280 280 280 280 1120

```


```

Gesamtstundenrahmen

(A und B) für

Abweichungen durch

schulautonome

Lehrplanbestimmungen

mindestens 260 260 260 260 1040

höchstens 320 320 320 320 1280

```


```

Lehrver-

C. Freigegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Unternehmensführung - - 40 40 80 II

Zweitsprache Deutsch 80 80 - - 160 I

Deutsch - - 80 80 160 I

Englisch - - 80 80 160 I

Angewandte Mathematik - - 80 80 160 I

```


```

*1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe Anlage B, Abschnitt II.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage B mit folgenden Ergänzungen:

Fachspezifisches Bildungsziel und Qualifikationsprofil:

Ziel der Ausbildung:

Die Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen ist schwerpunktmäßig auf den Erwerb von fachpraktischen Fähigkeiten ausgerichtet. Die Absolventinnen und Absolventen sind besonders befähigt, Aufgaben in der Ausführung, technischen Planung und Untersuchung von Bauwerken zu übernehmen. Kernbereiche der bautechnischen Ausbildung sind Bauphysik, Baustoffe und Bauökologie, Baukonstruktion, Baustatik und Festigkeitslehre, Baubetrieb und Baumaschinen, Tiefbau, Vermessungswesen, bautechnisches Zeichnen und angewandte Informatik (einschließlich CAD). Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen verfügen über folgende technische

Kompetenzen:

Fachübergreifende Kernkompetenzen:

Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sollen die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen insbesondere befähigt werden,

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventinnen und Absolventen liegen in der Baukonstruktion und Bauinstallation, der Bauaufsicht einschließlich der Koordinierung aller am Bau beschäftigten Gewerbe, in Erhaltung und Betrieb von baulichen Anlagen sowie im Vermessungswesen.

Auch die Dokumentation von Bauvorhaben, auch mittels einschlägiger Bausoftware, die Wartung von Baugeräten und Baumaschinen sowie das betriebliche Ausbildungswesen (im Besonderen auch Ausbildung von Lehrlingen) zählen zu den typischen Aufgabenbereichen der Absolventinnen und Absolventen. Die Anwendung einschlägiger Normen und Vorschriften über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie Bauarbeiter-Schutzmaßnahmen sind Bestandteil aller Tätigkeiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage B.

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage B.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE UND

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

A. Pflichtgegenstände

„Kommunikation und Schriftverkehr“, „Wirtschaft und Recht“, „Mitarbeiterführung und -ausbildung“, „Angewandte Mathematik“, „Angewandte Informatik“:

Siehe Anlage B.

7.

BAUPHYSIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Aufgaben und Arbeitsweisen der Physik; gesetzliche Maße und Einheiten (SI-System); Messen von Längen, Zeiten und Massen.

Aufbau der Materie:

Atom- und Molekülbau; physikalische Eigenschaften fester, flüssiger und gasförmiger Körper.

Mechanik fester Körper:

Dynamisches Grundgesetz; Kraft, Arbeit, Leistung, Moment, Wirkungsgrad.

Energieformen und Energieumwandlung; Größen und Gesetze der geradlinigen und drehenden Bewegung.

Bauphysik:

Bautechnischer Wärme-, Feuchtigkeits-, Brand- und Schallschutz (wesentliche physikalische Zusammenhänge, Anwendungsbereiche).

8.

BAUSTOFFE UND BAUÖKOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Energiebilanz bei der Herstellung, beim Transport und der Verwendung von Baustoffen; Recycling von Baustoffen; Baubiologie.

Natürliche Bausteine:

Arten, Eigenschaften und Verarbeitung.

Ziegel:

Arten, Erzeugung und Verarbeitung.

Holz:

Arten, Eigenschaften und Verarbeitung; Holzschutz, Holzwerkstoffe.

Mörtel:

Herstellung und Beurteilung auf der Baustelle; Verarbeitung und bautechnische Eigenschaften.

Beton und Kunststeine:

Arten, Erzeugung und Verarbeitung.

Metalle:

Eisen, Stahl und Nichteisenmetalle (Arten, Eigenschaften, Verwendung).

Sonstige Baustoffe:

Kunststoffe, Dämmstoffe; Dichtstoffe; Glas; Putzträger, Kitte, Klebemittel, Anstriche.

9.

BAUSTATIK UND FESTIGKEITSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die theoretischen Grundlagen für baustatische Berechnungen beherrschen und einfache Berechnungen für den Holzbau, den Stahlbau und den Stahlbetonbau durchführen können.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Kraft, Moment; Zusammensetzung und Zerlegung von Kräften; Schwerpunktsermittlung und Standsicherheit.

Festigkeitslehre:

Beanspruchungsarten (Zug, Druck, Biegung, Schub, Torsion); Knickung; Stabilität; Lastfälle; Formänderungen.

3.

und 4. Semester:

Lastaufstellungen, statisch bestimmte Tragwerke (Träger auf zwei Stützen, Gerberträger, Fachwerke); statisch unbestimmte Tragwerke.

Anwendungen:

Hallenbinder, Fundamente, Stützmauern.

Stahlbetonbau:

Bemessung, Bewehrung, zugehörige Normen; Bemessung einfacher Bauteile (Säulen, Balken, Platten- und Rippendecke, kreuzweise bewehrte Platte), Erstellung von Biegeplänen und Eisenlisten; Grundlagen des Spannbetons.

10.

BAUTECHNISCHES ZEICHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die einschlägigen Zeichnungsnormen und die Handhabung der Zeichengeräte sicher beherrschen, um Detailkonstruktionen und kleine Bauvorhaben skizzieren und gegebenenfalls EDV-gestützt ausfertigen zu können.

Lehrstoff:

1.

Semester:

Zeichengeräte; Zeichnungsnormen; Skizzieren und Reinzeichnen einfacher Bauteile.

2.

Semester:

3.

Semester:

11.

BAUBETRIEB UND BAUMASCHINEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Rechtliche Grundlagen für die Errichtung von Bauwerken:

Bauvertrag, Flächenwidmung, Bauordnung, Grundbuch, Bewilligungsverfahren; Normen und Richtlinien; Ziviltechnikergesetz; Bauarbeiterschutzverordnung, Bauarbeitenkoordinationsgesetz.

Technische Kalkulation und Vergabe:

Normvorschriften für Bauleistungen, Leistungsverzeichnis; Berechnung von Baustoffmengen; Preisermittlung, Leistungsverzeichnis, Vergabeverfahren, Angebotsbewertung, Zuschlag.

Bauorganisation:

Betriebsorganisation; Baustelleneinrichtung; Projektmanagement, Bauaufsicht.

3.

und 4. Semester:

Arten, Einsatz und Leistungsfähigkeit wichtiger Baumaschinen und -geräte; Wartungsaufgaben; Baugeräteliste.

Anwendersoftware:

Anwendungsbeispiele mit fachspezifischer Standardsoftware.

12.

VERMESSUNGSWESEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Instrumente, Geräte und Methoden des bauspezifischen Vermessungswesens kennen und anwenden können.

Lehrstoff:

4.

Semester:

Messverfahren:

Längen-, Höhen- und Winkelmessungen; Nivellements; Polygonzüge, Absteckarbeiten, Neigungsmessungen.

13.

BAUKONSTRUKTION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Bauplatz:

Baugrund, Abstecken, Erdarbeiten, Absicherungen;

Baugrubensicherung und Künettenpölzung.

Gründungen:

Fundamente, Abdichtungen, Wannenabdichtung; Grundleitungen.

Aufgehendes Mauerwerk und Wände:

Massivmauern, Fänge, Trenn- und Zwischenwände, Leichtwände, Holzwände.

Deckenkonstruktionen:

Gewölbe, Massivdecken, Holzdecken, Deckenunterschichten, Fußböden; Schalungen.

Dachkonstruktionen:

Dachstühle, Dachausbauten, Flachdächer, Dachdecker- und Bauspenglerarbeiten; Ausbauarbeiten.

Stiegen und Rampen:

Massiv-, Stahl-, Holzkonstruktionen.

3.

und 4. Semester:

Fassaden-, Wand- und Deckenverputz; Trockenausbau, Wand- und Deckenverkleidungen; Fenster, Türen, Portale; Estriche; Bautischler-, Maler- und Tapezierer-, Glaser-, Fliesenleger- und Schlosserarbeiten.

Hauskanalisation:

Ableitung der Schmutz-, Fäkal- und Niederschlagswässer (Misch- und Trennsystem).

Fertigteilbau:

Konstruktion verschiedener Systeme, Montage.

Fugenausbildung:

Arbeits-, Trenn- und Dehnungsfugen.

Gerüste:

Arbeits- und Schutzgerüste.

Adaptierungs- und Sanierungsarbeiten:

Pölzung und Absteifungen, Unterfangungen, Auswechslungen von tragenden und nichttragenden Bauteilen, Trockenlegungen.

14.

TIEFBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die Problembereiche des Tiefbaus sowie wichtige Verfahren der Projektierung und Bauausführung kennen.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Städtischer Tiefbau:

Überblick über die Aufgaben und baulichen Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung.

Verkehrswegebau:

Linienführung und Querschnittsgestaltung im Straßenbau.

15.

PROJEKTSTUDIEN

Siehe Anlage B.

B. Schulautonome Pflichtgegenstände

„Englisch“, „Kommunikation und Schriftverkehr“:

Siehe Anlage B.

ANGEWANDTE DARSTELLENDE GEOMETRIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Baukörper mittleren Schwierigkeitsgrades in zugeordneten Normalrissen darstellen und konstruktiv bearbeiten können.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Grund-, Auf- und Kreuzrissdarstellung einfacher geometrischer und technischer Körper; Grundlagen des Konstruierens in zugeordneten Normalrissen.

Komplexere Darstellung und Konstruktion:

Ebene Schnitte und Durchdringungen ebenflächig begrenzter Körper; Beispiele aus der Baupraxis; Dachausmittlungen.

BETONTECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen aufbauend auf dem Pflichtgegenstand „Baustoffe und Bauökologie“ die Technologie des Betons beherrschen.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Grundsätze des Betonaufbaus; Zemente, Betonzuschläge, Betonherstellung und ihre Normung.

Betonherstellung:

Betonbereitungsanlagen, Betonverdichtung und Nachbehandlung; Ausschalungsfristen, Betoneigenschaften, Betonschäden.

GEBÄUDEINSTALLATION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die Problembereiche der Gebäudeinstallation sowie wichtige Installationstechniken kennen.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Kalt- und Warmwasserinstallation; sanitäre Einrichtungen; Hauskanalisation, Hauskläranlagen, Müllbeseitigung.

Gasversorgung:

Installationen, bauliche Erfordernisse.

Licht- und Kraftstromversorgung:

Installationen, bauliche Erfordernisse, Grundlagen der Lichttechnik, Blitzschutz.

Heizung:

Gebräuchliche Heizungssysteme, Fernheizung, Lüftung und Klimatisierung.

Fördereinrichtungen:

Aufzüge, Rolltreppen.

STAHL- UND HOLZBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen wichtige Stahl- und Holzbaukonstruktionen kennen und einfache Bauaufgaben unter Berücksichtigung einschlägiger Normen konstruktiv bearbeiten können.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Werkstoff, Normen, Verbindungsmittel, Stoßfestigkeit; einfache Stahlkonstruktionen.

Holzbau:

Werkstoff, Normen, Verbindungsmittel; einfache Holztragwerke, Dachtragwerke.

STAHLBETONBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die im Pflichtgegenstand „Baukonstruktion“ erworbenen Kenntnisse auf die Lösung einfacher rechnerischer und konstruktiver Bauaufgaben anwenden können.

Lehrstoff:

4.

Semester:

Konstruktionsaufgaben aus den Lehrstoffbereichen des Pflichtgegenstandes „Baukonstruktion“ im Bereich Stahlbetonbau.

BAUÖKOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Ökobaustoffe; erneuerbare Energien; Bauschäden; Altstoffrecycling; Abfallwirtschaft – gesetzliche Grundlagen.

Bauentsorgung:

Entsorgungskonzepte; praktische Baustellenentsorgung, Baurestmassennachweis, Funktion des Abfallbeauftragten.

BAUSANIERUNG UND REVITALISIERUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Fundierung:

Gründungsprobleme; moderne Bauverfahren zur Sicherung bzw. Erhöhung der Tragfähigkeit des Bodens.

Konstruktionsprinzipien und Bauteile:

Mauerwerk; Unterfangung; Wandauswechslung; Trockenlegung; Gewölbe, Dippelbaum- und Tramdecken, Fertigteil- und Stahlbetondecken (Aufbeton, Auflagerprobleme, elastische Bettung);

Fußbodenkonstruktionen und Installationszonen; Abdichtung; Schall- und Wärmedämmung, Brandschutz; Fenster.

Baustoffe:

Traditionelle und Sanierungsbaustoffe (Arten, Materialkennwerte und Eigenschaften); Schadensbilder.

Konstruktionsprinzipien und Bauteile:

Schadensbilder, Schadensbehebung; Wohnungszusammenlegungen, Aufstockungen und Dachbodenausbau (geknickter Träger, „Sargdeckel“, Dachlasten, Aussteifung, Verstärkung von Sparren und Pfetten; Verbindungsmittel); Aufzugs-, Stiegen- und Deckeneinbau.

C. Freigegenstände

Siehe Anlage B.

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2008,

hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2009 und hinsichtlich

der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft

(vgl. § 4 Z 3).

Anlage B.2

LEHRPLAN DER WERKMEISTERSCHULE FÜR BERUFSTÄTIGE FÜR

HOLZTECHNIK

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten und Unterrichtseinheiten pro

Unterrichtsgegenstand)

```


```

Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

```

1.

Religion 20 20 20 20 80 (III)

```

```

2.

Kommunikation und

```

Schriftverkehr 20 20 - - 40 II

```

3.

Wirtschaft und Recht - - 20 20 40 III

```

```

4.

Mitarbeiterführung

```

und –ausbildung - - 20 20 40 III

```

5.

Angewandte Mathematik 60 60 - - 120 I

```

```

6.

Bauphysik 20 20 - - 40 II

```

```

7.

Baustoffe und

```

Bauökologie 40 20 20 - 80 I

```

8.

Baustatik und

```

Festigkeitslehre 20 40 40 - 100 I

```

9.

Konstruktionslehre

```

und Technisches

Zeichnen 20 20 20 20 80 II

```

10.

Holzbearbeitungs-

```

maschinen *2) 20 20 40 40 120 I

```

11.

Vermessungswesen - - - 40 40 II

```

```

12.

Angewandte

```

Informatik und

CNC-Programmierung 40 40 40 40 160 I

```

13.

Projektstudien - - - 20 20 II

```

```


```

Summe A 260 260 220 220 960

```


```

Lehrver-

B. Schulautonome Unterrichtseinheiten pflich-

Pflichtgegenstände Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Englisch 20 20 20 20 80 (I)

Kommunikation und

Schriftverkehr - - 20 20 40 II

Angewandte

Darstellende

Geometrie - - 20 20 40 I

Industrieholzbau - - 20 20 40 I

Kunststoff-

verarbeitung - - 20 20 40 I

Stahl- und Holzbau - - 20 20 40 I

Holzbearbeitungs-

maschinen – Praktikum - - - 40 40 IV

Bauökologie - - 20 20 40 II

Bausanierung und

Revitalisierung - - 40 40 80 II

```


```

Auswahlsumme B 20 20 60 60 160

```


```

Gesamtsumme

(A und B) 280 280 280 280 1120

```


```

Gesamtstundenrahmen

(A und B) für

Abweichungen durch

schulautonome

Lehrplanbestimmungen

mindestens 260 260 260 260 1040

höchstens 320 320 320 320 1280

```


```

Lehrver-

C. Freigegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Unternehmensführung - - 40 40 80 II

Zweitsprache Deutsch 80 80 - - 160 I

Deutsch - - 80 80 160 I

Englisch - - 80 80 160 I

Angewandte Mathematik - - 80 80 160 I

```


```

*1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe Anlage B, Abschnitt II.

*2) Einschließlich facheinschlägiger Betriebstechnik.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage B mit folgenden Ergänzungen:

Fachspezifisches Bildungsziel und Qualifikationsprofil:

Ziel der Ausbildung:

Die Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik ist schwerpunktmäßig auf den Erwerb von praktischen Fähigkeiten ausgerichtet. Die Absolventinnen und Absolventen sind besonders befähigt, Aufgaben in der betrieblichen Holzbearbeitung und dem Holzbau zu übernehmen. Kernbereiche der holztechnischen Ausbildung sind Holzbearbeitungsmaschinen, Bauphysik, Baustatik, Konstruktion und Vermessung.

Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik verfügen über folgende technische

Kompetenzen:

Fachübergreifende Kernkompetenzen:

Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sollen die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik insbesondere befähigt werden,

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventinnen und Absolventen liegen in den Bereichen des Holzbaues, der Bautischlerei und Zimmerei sowie in der Erhaltung, im Betrieb und in der Wartung von Holzbauwerken.

Auch die Dokumentation von planenden und ausführenden Tätigkeiten mittels einschlägiger Software, die Auswahl, Wartung und Instandhaltung von holztechnischen Betriebseinrichtungen, die Beurteilung und Analyse von einschlägigen Produkten sowie das betriebliche Ausbildungswesen (im Besonderen auch Ausbildung von Lehrlingen) zählen zu den typischen Aufgabenbereichen der Absolventinnen und Absolventen. Die Anwendung einschlägiger Normen und Vorschriften über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind Bestandteil aller Tätigkeiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage B.

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage B.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE UND

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

A. Pflichtgegenstände

„Kommunikation und Schriftverkehr“, „Wirtschaft und Recht“, „Mitarbeiterführung und -ausbildung“, „Angewandte Mathematik“:

Siehe Anlage B.

6.

BAUPHYSIK

Siehe Anlage B.1.

7.

BAUSTOFFE UND BAUÖKOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Semester:

Energiebilanz bei der Herstellung, beim Transport und der Verwendung von Baustoffen; Recycling von Baustoffen; Baubiologie.

Natürliche Bausteine:

Arten, Eigenschaften und Verarbeitung.

Ziegel:

Arten, Erzeugung und Verarbeitung.

Holz:

Arten, Eigenschaften und Verarbeitung; Holzschutz, Holzwerkstoffe.

2.

Semester:

Herstellung und Beurteilung auf der Baustelle; Verarbeitung und bautechnische Eigenschaften.

Beton und Kunststeine:

Arten, Erzeugung und Verarbeitung.

3.

Semester:

Eisen, Stahl und Nichteisenmetalle (Arten, Eigenschaften, Verwendung).

Sonstige Baustoffe:

Kunststoffe, Dämmstoffe; Dichtstoffe; Glas; Putzträger, Kitte, Klebemittel, Anstriche.

8.

BAUSTATIK UND FESTIGKEITSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die theoretischen Grundlagen für baustatische Berechnungen beherrschen und einfache Berechnungen für den Holzbau durchführen können.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Kraft, Moment; Zusammensetzung und Zerlegung von Kräften; Schwerpunktsermittlung und Standsicherheit.

Festigkeitslehre:

Beanspruchungsarten (Zug, Druck, Biegung, Schub, Torsion); Knickung; Stabilität; Lastfälle; Formänderungen.

3.

Semester:

Lastaufstellungen, statisch bestimmte Tragwerke (Träger auf zwei Stützen, Gerberträger, Fachwerke); statisch unbestimmte Tragwerke.

Anwendungen:

Hallenbinder, Fundamente, Stützmauern.

9.

KONSTRUKTIONSLEHRE UND TECHNISCHES ZEICHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Zeichengeräte und ihre Handhabung; Zeichnungsnormen, Beschriftung; Zeichnen mit in der Praxis üblichen Geräten und Materialien einfacher Konstruktionsdetails.

Fachzeichnen:

Tür- und Fensterkonstruktionen unter Berücksichtigung der ÖNORM, Holzverkleidungen, Decken- und Fußbodenkonstruktionen.

3.

und 4. Semester:

Einführung in die Stilrichtungen, Möbelbauarten, Konstruktionselemente des Möbelbaues, Detailkonstruktionen aus dem Möbelbau sowie die gebräuchlichsten Anschlagarten und Beschläge.

Holzbau:

Individueller Holzbau, Fertigteilbauweise.

10.

HOLZBEARBEITUNGSMASCHINEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Einteilung der Gatter, allgemeine Begriffe, Gattertypen, Leistungsbedarf, Gatterfundamente, Transporteinrichtungen im Sägewerk, Holzsortierung, Planung des Holzlagerplatzes.

Sicherheitstechnik:

Elektro- und Maschinenschutz.

Unternehmensorganisation:

Aufbauorganisation, Ablauforganisation.

3.

und 4. Semester:

Vorrichtungsarten einschließlich Vorrichtungen mit Heizungen, Bauelemente für Vorrichtungen aus Holz und Stahl, Spann- und Presselemente, Bohrlehren, Beschlagslehren, Verleimvorrichtungen für geschwungene Elemente, praktische Ausführungen der wichtigsten Formen und Vorrichtungen.

Fertigungsplanung und Fertigungssteuerung:

Arbeits- und Zeitstudien, Ergonomie und Arbeitsplatzgestaltung; Grundzüge der Arbeitsvorbereitung, Arbeitsplan, Kapazitäts- und Terminplanung, Netzplantechnik, Qualitätssicherung, Materialwirtschaft.

Betriebliches Rechnungswesen:

Grundbegriffe der modernen Kostenrechnungsverfahren, Betriebsabrechnung, Kalkulationsverfahren, Wirtschaftlichkeitsrechnung als Hilfsmittel der Unternehmensplanung.

11.

VERMESSUNGSWESEN

Siehe Anlage B.1.

12.

ANGEWANDTE INFORMATIK UND CNC-PROGRAMMIERUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Betriebsbezogene EDV-Programme:

Benutzerführung.

Maschinensteuerung:

Programmerstellung, CNC-Simulation, Ausführung.

3.

und 4. Semester:

Berufsbezogene EDV-Programme; spezielle Branchensoftware im Holzbau, im Bereich Tischler und Zimmerer; CNC-Programmierung.

Fächerübergreifende EDV-Programme; wärmeschutztechnische Berechnungen im Holzbereich; CAD-Programme.

13.

PROJEKTSTUDIEN

Siehe Anlage B.

B. Schulautonome Pflichtgegenstände

„Englisch“, „Kommunikation und Schriftverkehr“:

Siehe Anlage B.

ANGEWANDTE DARSTELLENDE GEOMETRIE

Siehe Anlage B.1.

INDUSTRIEHOLZBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen einfache Bauaufgaben des teil- und vorgefertigten Holzbaues planen können.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Holzskelettbau, Holzaußenverkleidungen, Holzfertighausbau, Holzschalungen.

Holzdecken:

Brandschutz- und Schallschutzkonstruktionen.

Dächer:

Dachsysteme, Dacheindeckungen.

Holzleimbau:

Geleimte Trägerkonstruktionen.

KUNSTSTOFFVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die für das Fachgebiet bedeutsamsten Kunststoffe, ihre Eigenschaften und Verarbeitung kennen.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Chemische und physikalische Eigenschaften wichtiger Kunststoffarten.

Ver- und Bearbeitung sowie typische Anwendungen von Kunststoffen.

STAHL- UND HOLZBAU

Siehe Anlage B.1.

HOLZBEARBEITUNGSMASCHINEN - PRAKTIKUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die Handhabung der wichtigsten facheinschlägigen Werkzeuge und Maschinen beherrschen.

Lehrstoff:

4.

Semester:

Praktische Übungen aus dem Lehrstoffbereich des Pflichtgegenstandes „Holzbearbeitungsmaschinen“ an Standardmaschinen und Halbautomaten.

BAUÖKOLOGIE

Siehe Anlage B.1.

BAUSANIERUNG UND REVITALISIERUNG

Siehe Anlage B.1.

C. Freigegenstände

Siehe Anlage B.

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2008,

hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2009 und hinsichtlich

der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft

(vgl. § 4 Z 3).

Anlage B.3

LEHRPLAN DER WERKMEISTERSCHULE FÜR BERUFSTÄTIGE FÜR BIO - UND

LEBENSMITTELTECHNOLOGIE

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten und Unterrichtseinheiten pro

Unterrichtsgegenstand)

```


```

Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

```

1.

Religion 20 20 20 20 80 (III)

```

```

2.

Kommunikation und

```

Schriftverkehr 20 20 - - 40 II

```

3.

Wirtschaft und Recht - - 20 20 40 III

```

```

4.

Mitarbeiterführung

```

und –ausbildung - - 20 20 40 III

```

5.

Angewandte Mathematik 20 20 - - 40 I

```

```

6.

Angewandte Informatik 40 - - - 40 I

```

```

7.

Allgemeine und

```

anorganische Chemie 20 20 20 20 80 i

```

8.

Organische Chemie 20 20 20 - 60 I

```

```

9.

Analytische Chemie 20 20 - - 40 I

```

```

10.

Bio- und

```

Lebensmittel-

technologie 20 20 40 40 120 I

```

11.

Chemische

```

Verfahrenstechnik - 40 - - 40 I

```

12.

Biologie - - 20 20 40 III

```

```

13.

Chemisches

```

Laboratorium 60 60 - - 120 I

```

14.

Mikrobiologisches

```

Laboratorium - - 40 40 80 I

```

15.

Lebensmittel-

```

technologisches

Laboratorium - - 60 60 120 I

```

16.

Projektstudien - - - 20 20 II

```

```


```

Summe A 240 240 260 260 1000

```


```

Lehrver-

B. Schulautonome Unterrichtseinheiten pflich-

Pflichtgegenstände Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Englisch 20 20 20 20 80 (I)

Kommunikation und

Schriftverkehr - - 20 20 40 II

Lebensmittelrecht - - 20 20 40 III

Organische Chemie - - - 20 20 I

Analytische Chemie - - 20 20 40 I

Angewandte Mathematik - - 20 20 40 I

Fermentationstechnik - - 20 20 40 I

Ernährungslehre - - 20 20 40 III

Chemisches

Laboratorium 20 20 20 - 60 I

```


```

Auswahlsumme B 40 40 40 40 160

```


```

Gesamtsumme

(A und B) 280 280 300 300 1160

```


```

Gesamtstundenrahmen

(A und B) für

Abweichungen durch

schulautonome

Lehrplanbestimmungen

mindestens 260 260 260 260 1040

höchstens 320 320 320 320 1280

```


```

Lehrver-

C. Freigegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Unternehmensführung - - 40 40 80 II

Zweitsprache Deutsch 80 80 - - 160 I

Deutsch - - 80 80 160 I

Englisch - - 80 80 160 I

Angewandte Mathematik - - 80 80 160 I

```


```

*1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe Anlage B, Abschnitt II .

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage B mit folgenden Ergänzungen:

Fachspezifisches Bildungsziel und Qualifikationsprofil:

Ziel der Ausbildung:

Die Werkmeisterschule für Berufstätige für Bio- und Lebensmitteltechnologie ist eine schwerpunktmäßig auf den Erwerb von praktischen Fähigkeiten ausgerichtete Ausbildung. Die Absolventinnen und Absolventen sind besonders befähigt, Aufgaben in der Herstellung, Analyse und Bewertung von Lebensmitteln zu übernehmen. Kernbereiche der Ausbildung sind allgemeine, anorganische, organische und analytische Chemie, Bio- und Lebensmitteltechnologie sowie chemisches, mikrobiologisches und lebensmitteltechnologisches Laboratorium.

Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Bio- und Lebensmitteltechnologie verfügen über folgende technische Kompetenzen:

Fachübergreifende Kernkompetenzen:

Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sollen die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Bio- und Lebensmitteltechnologie insbesondere befähigt werden,

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventinnen und Absolventen liegen in den Bereichen der Produktentwicklung, Qualitätskontrolle und im Vertrieb sowohl in Betrieben der Nahrungs- und Genussmittelindustrie als auch bei Behörden.

Auch die Dokumentation von planenden und ausführenden Tätigkeiten mittels einschlägiger Software, Wartung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen sowie das betriebliche Ausbildungswesen (im Besonderen auch Ausbildung von Lehrlingen) zählen zu den typischen Aufgabenbereichen der Absolventinnen und Absolventen. Die Anwendung einschlägiger Normen und Vorschriften über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind Bestandteil aller Tätigkeiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage B.

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage B.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE UND

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

A. Pflichtgegenstände

„Kommunikation und Schriftverkehr“, „Wirtschaft und Recht“, „Mitarbeiterführung und -ausbildung“, „Angewandte Mathematik“, „Angewandte Informatik“:

Siehe Anlage B.

7.

ALLGEMEINE UND ANORGANISCHE CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Anorganische Chemie:

Gesetzmäßigkeiten chemischer Reaktionen am Beispiel von Wasserstoff, Sauerstoff und Chlor.

Allgemeine Chemie:

Atombau und Periodensystem der Elemente; Bindungstypen.

Anorganische Chemie:

Ausgewählte Beispiele der in der Praxis bedeutenden Elemente der

13.

bis 18. Gruppe.

3.

und 4. Semester:

Stoffklassen (Einteilung, Eigenschaften und Reaktionen); das chemische Gleichgewicht.

Anorganische Chemie:

Technologisch bedeutsame Elemente der 1. und 2. Gruppe und der

13.

bis 18. Gruppe und ihre Verbindungen; Umweltaspekte.

Allgemeine Chemie:

Reaktionstypen; Komplexchemie.

Anorganische Chemie:

Wirtschaftlich und technologisch bedeutsame Elemente der 3. bis 12. Gruppe und ihre Verbindungen; Umweltaspekte.

8.

ORGANISCHE CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die für die berufliche Praxis bedeutsamen Stoffklassen der organischen Chemie, ihre Nutzung und ihre Auswirkungen auf die Umwelt kennen.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Nomenklatur; Gesetzmäßigkeiten des Aufbaus und der Eigenschaften organischer Verbindungen; gesättigte und ungesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe.

Einteilung in Stoffklassen:

Funktionelle Gruppen; Strukturen, Eigenschaften.

Reaktionen:

Reaktionstypen (Addition, Eliminierung, Substitution, Umlagerung, Redoxreaktionen).

3.

Semester:

Substituierte Carbonsäuren und Derivate (Charakterisierung, Vorkommen, Verwendung); natürliche und künstliche Makromoleküle.

9.

ANALYTISCHE CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die Prinzipien und Methoden der analytischen Chemie, den sinnvollen Einsatz und die Grenzen zur Lösung praxisnaher Aufgaben kennen.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Gefahrenquellen und Sicherheitsmaßnahmen; Umgang mit Chemikalien; Handhabung von Laboratoriumsgeräten.

Chemische Analyse:

Stöchiometrische Berechnungen; das Löslichkeitsprodukt; Gravimetrie; Maßanalyse (Acidimetrie, Argentometrie, Fällungs- und Redoxtitrationen, Komplexometrie).

Instrumentelle Analyse:

Elektrochemie (Potenziometrie, Konduktometrie, ionensensitive Elektroden); optische Verfahren (Kolorimetrie, Fotometrie, Atomabsorptionsspektrometrie); chromatographische Verfahren (Dünnschichtchromatographie, Gaschromatographie, Flüssigchromatographie).

10.

BIO- UND LEBENSMITTELTECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen aufbauend auf den Kenntnissen der organischen Chemie, Biologie und Verfahrenstechnik den interdisziplinären Charakter der Bio- und Lebensmitteltechnologie kennen lernen und auf Probleme der einschlägigen Fachbereiche anwenden können.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Lebensmitteltechnologie:

Gewinnung von Zucker, Fetten und Ölen.

Biotechnologie:

Organische Säuren (Produktion, Eigenschaften, Verwendung).

Lebensmitteltechnologie:

Industrielle Gewinnung von Milch und Milchprodukten.

3.

und 4. Semester:

Lebensmitteltechnologie:

Stärkehaltige Lebensmittel; Genussmittel; Fleisch und Fleischprodukte.

Biotechnologie:

Produktion von Enzymen, Vitaminen und Antibiotika.

Lebensmitteltechnologie:

Lebensmittelzusatzstoffe (Konservierungsmittel, Antioxidantien, Verdickungsmittel; natürliche und künstliche Farb- und Aromastoffe).

Umwelttechnik:

Aerobe und anaerobe Abwasserreinigung; Kompostierung; Recyclingverfahren.

11.

CHEMISCHE VERFAHRENSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die Prinzipien chemisch-technischer Grundoperationen und in der Praxis angewandte Verfahrenstechniken, soweit sie für die Lebensmitteltechnologie von Bedeutung sind, kennen.

Lehrstoff:

2.

Semester:

Chemische Betriebstechnik:

Grundlagen der technischen Reaktionsführung.

Apparatetechnik:

Maschinen und Apparate zur Trennung, Vereinigung und Verarbeitung in lebensmitteltechnischen Betrieben.

Chemische Betriebstechnik:

Kostenvergleich und Ermittlung betriebstechnischer Werte.

12.

BIOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die Bedeutung des Entstehens und die Weiterentwicklung verschiedener Lebensformen kennen und die Funktionen von pflanzlichen und tierischen Organsystemen verstehen.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Entstehung des Lebens (chemische und biologische Evolution); Entwicklung vom Ein- zum Vielzeller; Darwinismus.

Cytologie:

Funktion und Bau der Zellbestandteile; Feinstruktur; Nucleinsäuren (Struktur und Replikation); Stoffwechselfunktionen; Stoff- und Informationstransfer; Membranen.

Genetik:

Mendel`sche Regeln; Mutation und Mutationsauslöser; Erbkrankheiten; genetisch veränderte Organismen.

13.

CHEMISCHES LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die für die Lebensmittelanalytik wichtigen Untersuchungen kennen und die im Laboratorium wesentlichen chemischen Grundoperationen beherrschen.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Laboratoriums- und Sicherheitstechnik; Umgang mit Chemikalien, Bereitung von Reagenzlösungen.

Quantitative Analyse:

Gravimetrie; Maßanalyse.

Instrumentelle Analytik:

Elektrochemie (Potenziometrie, Konduktometrie, ionensensitive Elektroden); optische Methoden (Fotometrie, spektrometrische Methoden); chromatographische Verfahren (Dünnschichtchromatographie, Gaschromatographie).

14.

MIKROBIOLOGISCHES LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die in der Praxis des Fachgebietes gebräuchlichen Theorien und Methoden der Mikrobiologie kennen und sicher anwenden können.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Arten und Bedeutung der Mikroorganismen im Stoffkreislauf der Natur; Morphologie; Vermehrung.

Angewandte Mikrobiologie:

Mikrobiologische Arbeitsmethoden; Mikroskopieren; Steriltechniken; Wachstum auf verschiedenen Nährmedien.

Mikrobiologie:

Bakteriensystematik; Physiologie; Hygieneschädlinge.

Angewandte Mikrobiologie:

Mikrobiologische Präparationen; Färbetechniken; Anreicherungs- und Reinzuchtverfahren; Keimzahlbestimmungen.

15.

LEBENSMITTELTECHNOLOGISCHES LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die in der beruflichen Praxis häufig verwendeten Arbeitsmethoden kennen und Ergebnisse und Analysenberichte interpretieren können.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Bestimmung einzelner charakteristischer Komponenten in Lebensmitteln mit Hilfe instrumenteller Untersuchungsmethoden.

Lebensmittelchemie:

Gesamtanalyse und lebensmittelrechtliche Beurteilung von Lebensmitteln; Bestimmung von Lebensmittelzusatzstoffen (Konservierungsmittel, Antioxidantien, Farbstoffe, künstliche Süßstoffe).

16.

PROJEKTSTUDIEN

Siehe Anlage B.

B. Schulautonome Pflichtgegenstände

„Englisch“, „Kommunikation und Schriftverkehr“:

Siehe Anlage B.

LEBENSMITTELRECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die im Fachgebiet benötigten Sachkenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, Gesetze und Verordnungen aufweisen und Querverbindungen zu den entsprechenden internationalen Rechtsvorschriften kennen.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Codexkommission; Begriffsbestimmungen; Zusatzstoffe, Verfälschungen.

Gebrauchsgegenstände (Geschirr, Verpackung, Reinigungsmittel, Anstrichmittel, Spielwaren, Kosmetika); Verkehrsbestimmungen; Lebensmittelkennzeichnungsverordnung; EU-Richtlinien.

ORGANISCHE CHEMIE

In Fortführung des Pflichtgegenstandes mit folgenden Ergänzungen:

4.

Semester:

Cyclische Verbindungen:

Alicyclen; Heterocyclen; Farbstoffe.

ANALYTISCHE CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die Prinzipien und Methoden der analytischen Chemie kennen, über ihren sinnvollen Einsatz und ihre Grenzen zur Lösung praxisnaher Aufgaben Bescheid wissen.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Identifizierung von Kationen und Anionen; physikalische Methoden (Mikroskopie, Spektroskopie, Dichte- und Viskositätsbestimmungen, Molekulargewichtsbestimmungen).

Präparative Verfahren:

Trenn- und Reinigungsmethoden.

Optische Verfahren:

Physikalische optische Grundlagen; Emissionsspektroskopie, Absorptionsspektroskopie (Anwendungsmöglichkeiten an komplexen Stoffgemischen aus Technik und Umwelt).

Spezielle Anwendungsgebiete:

Instrumentelle Methoden in der Prozess-, Wasser-, Luft- und Umweltanalytik.

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage B.

FERMENTATIONSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die Funktion von Bioreaktoren verstehen und den Umsatz von Energie und Biomasse bei gegebener apparativer Konfiguration berechnen, die gebräuchlichsten Methoden der Fermentation anwenden und der fachlichen Entwicklung folgen können.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Funktion von Fermentoren, Fermenterdesign und Betriebsweisen; Prozesstechniken.

Belüftungssysteme, Stoffübergänge; Scale-up von biotechnologischen Verfahren; Up- und Downstream-Prozesse.

ERNÄHRUNGSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Ernährungsrichtlinien in allen Lebensabschnitten:

Energiebedarf, Körpergewicht.

Diätische Ernährung:

Leichte Vollkost, Übergewicht-, Crash-Diäten; Hyperurikämie (Gicht), Hyperlipidämie (Fettstoffwechsel); Diabetes mellitus (Berechnung der BE, praktische Blutzuckermessung, Tagesplan, Fertigprodukte).

Laborwerte:

Befundung, Fachtermini.

Hypertonie:

Ernährung; praktische Blutdruckmessung.

Lebensmittelintoleranzen und Allergien:

Verkostung, Erleben mit den Sinnen (Riechen, Kautraining).

CHEMISCHES LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen ergänzend die für die Lebensmittelanalytik wichtigen Untersuchungen und die im Laboratorium wesentlichen chemischen Grundoperationen vertiefen.

Lehrstoff:

1.

bis 3. Semester:

Instrumentelle Analytik:

Ergänzungen von Analyseverfahren, speziell chromatographischen Verfahren.

C. Freigegenstände

Siehe Anlage B.

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2008,

hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2009 und hinsichtlich

der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft

(vgl. § 4 Z 3).

Anlage B.4

LEHRPLAN DER WERKMEISTERSCHULE FÜR BERUFSTÄTIGE FÜR

TECHNISCHE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten und Unterrichtseinheiten pro

Unterrichtsgegenstand)

```


```

Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

```

1.

Religion 20 20 20 20 80 (III)

```

```

2.

Kommunikation und

```

Schriftverkehr 20 20 - - 40 II

```

3.

Wirtschaft und Recht - - 20 20 40 III

```

```

4.

Mitarbeiterführung

```

und –ausbildung - - 20 20 40 III

```

5.

Angewandte Mathematik 20 20 - - 40 I

```

```

6.

Angewandte Informatik 40 - - - 40 I

```

```

7.

Allgemeine und

```

anorganische Chemie 20 20 20 20 80 I

```

8.

Organische Chemie 20 20 20 20 80 I

```

```

9.

Analytische Chemie 20 20 20 20 80 I

```

```

10.

Chemische

```

Technologie *2) - 30 30 20 80 I

```

11.

Chemische

```

Verfahrenstechnik *2) 20 20 20 20 80 I

```

12.

Chemisches

```

Laboratorium und

Technikum 80 90 90 80 340 I

```

13.

Projektstudien - - - 20 20 II

```

```


```

Summe A 260 260 260 260 1040

```


```

Lehrver-

B. Schulautonome Unterrichtseinheiten pflich-

Pflichtgegenstände Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Englisch 20 20 20 20 80 I

Kommunikation und

Schriftverkehr - - 20 20 40 II

Umweltanalytisches

Laboratorium 20 20 20 20 80 I

Angewandte Mathematik - - 20 20 40 I

Mikrobiologie und

Biotechnologie - - 20 20 40 II

```


```

Auswahlsumme B 20 20 40 40 120

```


```

Gesamtsumme

(A und B) 280 280 300 300 1160

```


```

Gesamtstundenrahmen

(A und B) für

Abweichungen durch

schulautonome

Lehrplanbestimmungen

mindestens 260 260 260 260 1040

höchstens 320 320 320 320 1280

```


```

Lehrver-

C. Freigegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Unternehmensführung - - 40 40 80 II

Zweitsprache Deutsch 80 80 - - 160 I

Deutsch - - 80 80 160 I

Englisch - - 80 80 160 I

Angewandte Mathematik - - 80 80 160 I

```


```

*1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe Anlage B, Abschnitt II.

*2) Einschließlich Umwelttechnik.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage B mit folgenden Ergänzungen:

Fachspezifisches Bildungsziel und Qualifikationsprofil:

Ziel der Ausbildung:

Die Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik ist eine schwerpunktmäßig auf den Erwerb von fachpraktischen Fähigkeiten in unterschiedlichen Bereichen der Chemie ausgerichtete Ausbildung. Die Absolventinnen und Absolventen sind besonders befähigt, Aufgaben in der Entwicklung, Planung und im Betrieb von chemischen, physikalischen und biotechnologischen Anlagen zu übernehmen. Kernbereiche der chemischen Ausbildung sind Chemische Verfahrenstechnik, Mikrobiologie und Biotechnologie, Chemische Technologie sowie Allgemeine Chemie, Anorganische Chemie, Organische Chemie, Analytische Chemie, Chemisches Laboratorium und Technikum und Umweltanalytisches Laboratorium.

Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik verfügen über folgende technische Kompetenzen:

Fachübergreifende Kernkompetenzen:

Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sollen die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik insbesondere befähigt werden,

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventinnen und Absolventen liegen in den Bereichen der messtechnisch/chemischen Betreuung von Anlagen, Durchführung von Analysen, Produktentwicklung, Planung, Organisation, Kontrolle und Dokumentation von Fertigungsabläufen sowie im betrieblichen Ausbildungswesen (im Besonderen auch Ausbildung von Lehrlingen).

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage B.

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage B.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE UND

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

A. Pflichtgegenstände

„Kommunikation und Schriftverkehr“, „Wirtschaft und Recht“, „Mitarbeiterführung und -ausbildung“, „Angewandte Mathematik“, „Angewandte Informatik“:

Siehe Anlage B.

7.

ALLGEMEINE UND ANORGANISCHE CHEMIE

8.

ORGANISCHE CHEMIE

Lehrstoff:

4.

Semester:

Cyclische Verbindungen;

Alicyclen, Heterocyclen, Farbstoffe.

9.

ANALYTISCHE CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die Prinzipien und Methoden der analytischen Chemie kennen, über ihren sinnvollen Einsatz und ihre Grenzen zur Lösung praxisnaher Aufgaben Bescheid wissen.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Identifizierung von Kationen und Anionen; Physikalische Methoden (Mikroskopie, Spektroskopie, Dichte- und Viskositätsbestimmungen, Molekulargewichtsbestimmungen).

Quantitative Analyse:

Gravimetrie.

Quantitative Verfahren:

Maßanalyse (Acidimetrie, Redoxtitrationen, Fällungstitration, Komplexometrie, instrumentelle Indikationsmethoden).

Präparative Verfahren:

Trenn- und Reinigungsmethoden.

3.

und 4. Semester:

Grundbegriffe der Elektrotechnik; Potentiometrie, Konduktometrie, Elektrogravimetrie (Anwendungsmöglichkeiten an komplexen Stoffgemischen aus Technik und Umwelt).

Chromatographische Methoden:

Gaschromatographie, Flüssigchromatographie, Dünnschichtchromatographie; Elektrophorese.

Optische Verfahren:

Physikalisch-optische Grundlagen; Emissionsspektroskopie, Absorptionsspektroskopie (Anwendungsmöglichkeiten an komplexen Stoffgemischen aus Technik und Umwelt).

Spezielle Anwendungsgebiete:

Instrumentelle Methoden in der Prozess-, Wasser-, Luft- und Umweltanalytik.

10.

CHEMISCHE TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die Gewinnung, die Herstellung, die Eigenschaften und die Verarbeitung der in der Praxis des Fachgebietes gebräuchlichsten chemisch-technischen Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte sowie deren Auswirkungen auf die Umwelt kennen.

Lehrstoff:

2.

Semester:

Wasser und Abwasser, anorganische Laugen und Säuren; Salze; Peroxoverbindungen; Metallurgie.

Umwelttechnik:

Allgemeine Begriffe; Emission; Immission; Umweltaspekte der Kernenergie.

3.

und 4. Semester:

Erdöl, Erdgas; Kohle; Holz und seine Produkte; Kohlenhydrate; Kunststoffe.

Umwelttechnik:

Allgemeine chemische Technologien (Energietransport, Betriebsmittel, Abfallprodukte und deren Recycling. Lagerung und Transport von Rohstoffen und Fertigprodukten); Entwicklung umweltfreundlicher Produktionsverfahren; Projektierung, Errichtung und Inbetriebnahme von Chemieanlagen; Entsorgungsmethoden anhand von Beispielen in der chemischen Industrie.

11.

CHEMISCHE VERFAHRENSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die Prinzipien chemisch-technischer Grundoperationen und in der Praxis angewandte Verfahrenstechniken, soweit sie für die Technische Chemie von Bedeutung sind, kennen.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Grundbegriffe; Grundlagen der Reaktionsführung; Verfahrens-, Rohrleitungs- und Instrumentenfließbilder; Prozessleittechnik.

Spezielle Verfahrenstechnik:

Physikalische Grundbegriffe der Mechanik; Mechanische Grundoperationen.

3.

und 4. Semester:

Grundlagen der Thermodynamik; Wärmeübertragung; Thermische Grundoperationen; Energieversorgung.

Chemische Betriebstechnik:

Technische Reaktionsführung; Ermittlung betrieblicher Parameter.

12.

CHEMISCHES LABORATORIUM UND TECHNIKUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Quantitative Verfahren:

Gravimetrie; Maßanalyse.

Instrumentelle Analytik:

Potentiometrie; Photometrie; Atomabsorptionsspektroskopie; Elektrogravimetrie; Infrarotspektroskopie; Chromatographische Verfahren.

3.

und 4. Semester:

Arbeiten unter Verwendung verschiedener Reaktionsarten mit anschließender Produktisolierung; Verfahrenstechniken wie Kühlen, Heizen, Trocknen, Destillieren, Sublimieren.

Verfahrenstechnik:

Isolierung von Naturstoffen, instrumentelle Analytik im Prozess und Reindarstellung der Produkte.

Technikum:

Arbeiten am 20-Liter- bzw. 50-Liter-Reaktor.

13.

PROJEKTSTUDIEN

Siehe Anlage B.

B. Schulautonome Pflichtgegenstände

„Englisch“, „Kommunikation und Schriftverkehr“:

Siehe Anlage B.

UMWELTANALYTISCHES LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die in der Praxis des Fachgebietes gebräuchlichsten Untersuchungsmethoden exemplarisch kennen und die Ergebnisse protokollieren können.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Allgemeine Probeziehung; Qualitative Schnellverfahren umweltrelevanter Parameter; Semiquantitative Schnellverfahren umweltrelevanter Parameter.

3.

und 4. Semester:

Probennahme und Probenvorbereitung von Wasser, Luft und Boden;

Aufschlussmethoden; Analyse umweltrelevanter Parameter;

Anreicherungsverfahren; Spurenanalytik; Bestimmung von Summenparametern.

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage B.

MIKROBIOLOGIE UND BIOTECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die in der Praxis des Fachgebietes gebräuchlichen Theorien und Methoden der Mikrobiologie und Biotechnologie kennen und sicher anwenden können.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Arten und Bedeutung der Mikroorganismen im Stoffkreislauf der Natur; Mikrobiologische Arbeitsmethoden. Steriltechniken; Systematische Grundlagen der Mikrobiologie.

Angewandte Mikrobiologie:

Anreicherungs- und Reinzuchtverfahren; Mikroskopieren; Färbetechniken; Keimzahlbestimmungen.

Biotechnologie:

Fermentationsprozesse; Gewinnung von Enzymen, Vitaminen und Antibiotika; Umwelttechnik.

C. Freigegenstände

Siehe Anlage B.

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2008,

hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2009 und hinsichtlich

der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft

(vgl. § 4 Z 3).

Anlage B.5

LEHRPLAN DER WERKMEISTERSCHULE FÜR BERUFSTÄTIGE FÜR

ELEKTROTECHNIK

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten und Unterrichtseinheiten pro

Unterrichtsgegenstand)

```


```

Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

```

1.

Religion 20 20 20 20 80 (III)

```

```

2.

Kommunikation und

```

Schriftverkehr 20 20 - - 40 II

```

3.

Wirtschaft und Recht - - 20 20 40 III

```

```

4.

Mitarbeiterführung

```

und –ausbildung - - 20 20 40 III

```

5.

Angewandte Mathematik 60 60 - - 120 I

```

```

6.

Naturwissenschaft-

```

liche Grundlagen 20 20 - - 40 II

```

7.

Angewandte Informatik 40 - - - 40 I

```

```

8.

Konstruktionsübungen 20 20 - - 40 I

```

```

9.

Grundlagen der

```

Elektrotechnik und

Elektronik 40 40 - - 80 I

```

10.

Elektrische

```

Messtechnik 40 20 - - 60 I

```

11.

Elektrische Maschinen - 40 20 20 80 I

```

```

12.

Elektrische Anlagen - 20 40 40 100 I

```

```

13.

Steuerungs- und

```

Regelungstechnik - - 40 40 80 I

```

14.

Elektronik - - 20 20 40 I

```

```

15.

Projektstudien - - - 20 20 II

```

```


```

Summe A 260 260 180 200 900

```


```

Lehrver-

B. Schulautonome Unterrichtseinheiten pflich-

Pflichtgegenstände Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Englisch 20 20 20 20 80 I

Kommunikation und

Schriftverkehr - - 20 20 40 II

Betriebstechnik - - 20 20 40 II

Leistungselektronik - - 20 20 40 I

Hochspannungstechnik - - 20 20 40 I

Laboratorium für

Elektrotechnik - - 40 40 80 I

```


```

Auswahlsumme B 20 20 100 80 220

```


```

Gesamtsumme

(A und B) 280 280 280 280 1120

```


```

Gesamtstundenrahmen

(A und B) für

Abweichungen durch

schulautonome

Lehrplanbestimmungen

mindestens 260 260 260 260 1040

höchstens 320 320 320 320 1280

```


```

Lehrver-

C. Freigegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Unternehmensführung - - 40 40 80 II

Zweitsprache Deutsch 80 80 - - 160 I

Deutsch - - 80 80 160 I

Englisch - - 80 80 160 I

Angewandte Mathematik - - 80 80 160 I

```


```

*1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe Anlage B, Abschnitt II.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage B mit folgenden Ergänzungen:

Fachspezifisches Bildungsziel und Qualifikationsprofil:

Ziel der Ausbildung:

Die Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik ist schwerpunktmäßig auf den Erwerb von praktischen Fähigkeiten ausgerichtet. Die Absolventinnen und Absolventen sind besonders befähigt, Aufgaben in der Ausführung, technischen Planung/Projektierung und Überprüfung von elektrischen Anlagen zu übernehmen. Kernbereiche der elektrotechnischen Ausbildung sind Grundlagen der Elektrotechnik, Elektrische Maschinen und Anlagen, Steuerungs- und Regelungstechnik, Elektronik und Leistungselektronik, Hochspannungstechnik, Elektrische Messtechnik, Konstruktionsübungen mit CAD und Angewandter Informatik. Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik verfügen über folgende technische

Kompetenzen:

Fachübergreifende Kernkompetenzen:

Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sollen die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik insbesondere befähigt werden,

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventinnen und Absolventen liegen in den Bereichen der Planung und Ausführung elektrotechnischer Anlagen, der Kalkulation und Anbotslegung, der Aufsicht über die fachgerechte Ausführung und die Prüfung elektrischer Anlagen. Weitere Tätigkeitsfelder sind die Fehlersuche in elektrischen Anlagen/Maschinen/Geräten sowie die Instandhaltung und Wartung elektrischer Anlagen. Ebenso gehört das Steuern und Regeln von Vorgängen mittels speicherprogrammierbarer Steuerungen (SPS) und die Planung von lichttechnischen Anlagen zu deren Aufgaben.

Auch die Dokumentation von elektrischen Anlagen mittels CAD und einschlägiger Branchen-Software, die Überprüfung von elektrischen Anlagen/Geräten/Maschinen sowie das betriebliche Ausbildungswesen (im Besonderen auch Ausbildung von Lehrlingen) zählen zu den typischen Aufgabenbereichen der Absolventinnen und Absolventen. Die Anwendung einschlägiger Normen und Vorschriften sowie elektrischer Schutzmaßnahmen sind Bestandteil aller Tätigkeiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage B.

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage B.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE UND

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

A. Pflichtgegenstände

„Kommunikation und Schriftverkehr“, „Wirtschaft und Recht“, „Mitarbeiterführung und -ausbildung“, „Angewandte Mathematik“, „Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik“:

Siehe Anlage B.

8.

KONSTRUKTIONSÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Normgerechte Darstellung von elektrischen oder elektronischen Baugruppen; Erstellen der Fertigungsunterlagen nach vorgegebenen Schaltungen mittels einschlägiger Software; Bauteil- und Symbolbibliotheken; Stücklistenverwaltung, Dokumentation.

Schaltanlagen:

Darstellungen.

Werkstoffe:

Metalle; Kunststoffe.

9.

GRUNDLAGEN DER ELEKTROTECHNIK UND ELEKTRONIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Elektrische Grundgrößen, Einheiten und Gesetze, Leitungsmechanismus.

Magnetisches Feld und Elektromagnetismus:

Erscheinungen und Gesetze; magnetischer Kreis, Induktionsgesetz; charakteristische Größen und Maßeinheiten.

Gleichstromtechnik:

Elektrisches Feld; Stromkreis; Ohmsches Gesetz; Widerstände (Schaltelement, Schaltungen, Temperaturabhängigkeit); Kirchhoffsche Regeln; Strom- und Spannungsquellen; Anpassungen.

Wechselstromtechnik:

Wechselstromkreis; Wechselstromwiderstände, Schaltungen von Widerständen; Elektrische Arbeit und Leistung im Wechselstromkreis; Ein- und Mehrphasensysteme.

Grundlagen der Digitaltechnik:

Darstellung binärer Information; boolesche Verknüpfung; kombinatorische Logik; Schaltalgebra, Schaltsymbole.

10.

ELEKTRISCHE MESSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die gebräuchlichsten Messgeräte und Messverfahren kennen.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Maßeinheiten; Messfehler und Genauigkeit, Messgeräteempfindlichkeit; analoges und digitales Messprinzip.

Messinstrumente:

Aufbau, Wirkungsweise und Verwendung elektrischer und elektronischer Messgeräte und Messeinrichtungen.

Messmethoden:

Gebräuchliche Messverfahren der Elektrotechnik und Elektronik; Messen nichtelektrischer Größen.

11.

ELEKTRISCHE MASCHINEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

2.

bis 4. Semester:

Transformatoren:

Wirkungsweise, Bauformen, Betriebsverhalten.

Gleichstrommaschinen:

Aufbau, Wirkungsweise, Betriebsverhalten; Sonderformen; Drehzahlregelung.

Drehfeldmaschinen:

Asynchronmaschinen; Einphasenmotoren; Universalmotoren; Synchronmaschinen; Schrittmotoren; Drehzahlregelung bei Asynchronmotoren.

Allgemeine Mechanik der Antriebsarten.

Fehlerursachen und Behebungsmöglichkeiten bei elektrischen Maschinen.

12.

ELEKTRISCHE ANLAGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Aufbau, Wirkungsweise und Betrieb der gebräuchlichen elektrischen Anlagen zur Erzeugung und Anwendung elektrischer Energie kennen und einfache Berechnungen durchführen können.

Lehrstoff:

2.

bis 4. Semester:

Leitungs- und Installationsmaterial, Installieren in Gebäuden und Räumen besonderer Art, Errichtungsvorschriften, Leitungsberechnung, Installationspläne.

Schutzmaßnahmen:

Elektrische Anlagen bis 1 000 Volt, Räume und Anlagen besonderer Art, Blitzschutzanlagen.

Lichttechnik:

Größen, Lichtquellen, Planung von Beleuchtungsanlagen.

Niederspannungsanlagen:

Leitungs- und Installationsmaterial; Ortsnetz.

Errichtungsvorschriften; Elektrowärme.

Elektrizitätswirtschaft:

Kraftwerksarten, Verbundbetrieb, Tarifsysteme.

Hochspannungstechnik:

Überspannungsschutz, Kurzschlussschutz, Erdschluss, Schaltgeräte und Hochspannungsanlagen.

Allgemeine Steuerungstechnik:

Elemente kontaktbehafteter Steuerungen, Schaltplanarten. Alternative Energieerzeugung in der Elektrotechnik.

13.

STEUERUNGS- UND REGELUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen den Aufbau und die Wirkungsweise der wichtigsten Steuerungs- und Regelungseinrichtungen kennen.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Steuerungstechnik:

Steuerungsarten, Darstellungs- und Lösungsmethoden von Steuerungsproblemen; Bausteine; speicherprogrammierbare Steuerungen; Bussysteme; weitere Anwendungsbereiche.

Regelungstechnik:

Grundgesetze und Grundelemente; regelungstechnische Grundelemente; Regelkreis und seine Glieder; Hauptgruppen von Reglern; Anwendungen.

14.

ELEKTRONIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Grundkenntnisse und Verständnis über Aufbau und Anwendung von elektronischen Schaltungen erwerben.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Widerstände, Kondensatoren, Dioden, Transistoren, Tyristoren, optoelektronische Bauelemente.

Grundschaltungen:

Wirkungsweise, einfache Schaltungstechnik und Anwendung des Transistors als Verstärker und als Schalter; Grundzüge der Stromrichtertechnik; Operationsverstärker.

Stromversorgungstechnik:

Grundsätzliche Methoden zur Spannungs- und Stromstabilisierung mit aktuellen Schaltungstechniken.

15.

PROJEKTSTUDIEN

Siehe Anlage B.

B. Schulautonome Pflichtgegenstände

„Englisch“, „Kommunikation und Schriftverkehr“, „Betriebstechnik“:

Siehe Anlage B.

LEISTUNGSELEKTRONIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Aufbau und Funktion der wichtigsten leistungselektronischen Anwendungen kennen.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Halbleiterbauelemente der Leistungselektronik; ungesteuerte Gleichrichterschaltungen.

Netzgeführte Stromrichter:

Gesteuerte Gleichrichter, Wechselrichter, Umrichter; Wechselstromsteller.

Selbstgeführte Stromrichter:

Wechselrichter, Umrichter zur Speisung von Drehfeldmaschinen (Frequenzumrichter), Netzrückwirkungen.

HOCHSPANNUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen den Aufbau und die Errichtungsvorschriften der elektrischen Anlagen mit einer Nennspannung über 1 kV kennen.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Transformatorstationen; Netzarten; Hochspannungsmessung; Sternpunktbehandlung; Kurzschlussschutz und Erdschluss.

Schutztechnik:

Erdungsanlagen; schutztechnische Maßnahmen; Überspannungsschutz; Leuchtröhrenanlagen.

LABORATORIUM FÜR ELEKTROTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Ausgewählte Übungen aus den Themenbereichen der Pflichtgegenstände „Elektrische Messtechnik“, „Elektrische Maschinen“, „Elektrische Anlagen“, „Steuerungs- und Regelungstechnik“, „Elektronik“ „Leistungselektronik“ und „Hochspannungstechnik“.

C. Freigegenstände

Siehe Anlage B.

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2008,

hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2009 und hinsichtlich

der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft

(vgl. § 4 Z 3).

Anlage B.6

LEHRPLAN DER WERKMEISTERSCHULE FÜR BERUFSTÄTIGE FÜR

INDUSTRIELLE ELEKTRONIK

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten und Unterrichtseinheiten pro

Unterrichtsgegenstand)

```


```

Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

```

1.

Religion 20 20 20 20 80 (III)

```

```

2.

Kommunikation und

```

Schriftverkehr 20 20 - - 40 II

```

3.

Wirtschaft und Recht - - 20 20 40 III

```

```

4.

Mitarbeiterführung

```

und –ausbildung - - 20 20 40 III

```

5.

Angewandte Mathematik 60 60 - - 120 I

```

```

6.

Naturwissenschaft-

```

liche Grundlagen 20 20 - - 40 II

```

7.

Angewandte Informatik 40 - - - 40 I

```

```

8.

Konstruktionsübungen 20 20 - - 40 I

```

```

9.

Grundlagen der

```

Elektrotechnik und

Elektronik 40 40 - - 80 I

```

10.

Elektrische

```

Messtechnik 40 20 - - 60 I

```

11.

Elektrische Anlagen

```

und Antriebstechnik - - 20 20 40 I

```

12.

Bauelemente und

```

Grundschaltungen der

Elektronik - 60 40 20 120 I

```

13.

Leistungselektronik - - 20 20 40 I

```

```

14.

Mikroelektronik - - 40 40 80 I

```

```

15.

Projektstudien - - - 20 20 II

```

```


```

Summe A 260 260 180 180 880

```


```

Lehrver-

B. Schulautonome Unterrichtseinheiten pflich-

Pflichtgegenstände Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Englisch 20 20 20 20 80 I

Kommunikation und

Schriftverkehr - - 20 20 40 II

Betriebstechnik - - 20 20 40 II

Nachrichtentechnik - - 20 20 40 I

Steuerungs- und

Regelungstechnik - - 40 40 80 I

Laboratorium für

Elektronik - - 60 60 120 I

```


```

Auswahlsumme B 20 20 100 100 240

```


```

Gesamtsumme

(A und B) 280 280 280 280 1120

```


```

Gesamtstundenrahmen

(A und B) für

Abweichungen durch

schulautonome

Lehrplanbestimmungen

mindestens 260 260 260 260 1040

höchstens 320 320 320 320 1280

```


```

Lehrver-

C. Freigegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Unternehmensführung - - 40 40 80 II

Zweitsprache Deutsch 80 80 - - 160 I

Deutsch - - 80 80 160 I

Englisch - - 80 80 160 I

Angewandte Mathematik - - 80 80 160 I

```


```

*1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe Anlage B, Abschnitt II.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage B mit folgenden Ergänzungen:

Fachspezifisches Bildungsziel und Qualifikationsprofil:

Ziel der Ausbildung:

Die Werkmeisterschule für Berufstätige für industrielle Elektronik ist eine schwerpunktmäßig auf den Erwerb von praktischen Fähigkeiten in allen Bereichen der elektronischen Schaltungs-, Mess- und Kommunikationstechnik ausgerichtete Ausbildung. Die Absolventinnen und Absolventen sind besonders befähigt, Aufgaben in der Ausführung, technischen Planung/Projektierung und Überprüfung von elektronischen Bauteilen und Anlagen zu übernehmen. Kernbereiche der elektronischen Ausbildung sind Bauelemente und Grundschaltungen der Elektronik, Leistungselektronik, Mikroelektronik, Elektronische Messtechnik, Elektrische Maschinen und Antriebstechnik, Konstruktionsübungen mit CAD und angewandter Informatik.

Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für industrielle Elektronik verfügen über folgende technische Kompetenzen:

Fachübergreifende Kernkompetenzen:

Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sollen die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für industrielle Elektronik insbesondere befähigt werden,

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventinnen und Absolventen liegen in den Bereichen der Planung und Ausführung von elektronischen Anlagen und Anlagenteilen, der Kalkulation und Anbotslegung, der Aufsicht über die fachgerechte Ausführung und die Prüfung elektronischer Bauteile und Anlagen. Weitere Tätigkeitsfelder sind die Fehlersuche in Komponenten und Anlagen sowie die Instandhaltung und Wartung elektronischer Anlagen.

Auch die Dokumentation von elektronischen Anlagen mittels CAD und einschlägiger Branchen-Software, die Überprüfung von Anlagen und Gerätschaften sowie das betriebliche Ausbildungswesen (im Besonderen auch Ausbildung von Lehrlingen) zählen zu den typischen Aufgabenbereichen der Absolventinnen und Absolventen. Die Anwendung einschlägiger Normen und Vorschriften sowie elektrischer Schutzmaßnahmen sind Bestandteil aller Tätigkeiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage B.

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage B.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE UND

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

A. Pflichtgegenstände

„Kommunikation und Schriftverkehr“, „Wirtschaft und Recht“, „Mitarbeiterführung und -ausbildung“, „Angewandte Mathematik“, „Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik“:

Siehe Anlage B.

8.

KONSTRUKTIONSÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Normgerechte Darstellung von elektronischen und/oder elektrischen Baugruppen; Erstellen der Fertigungsunterlagen nach vorgegebenen Schaltungen mittels E-CAD-Software; Bauteil- und Symbolbibliotheken; Stücklistenverwaltung, Dokumentation.

Elektronischer Anlagenbau:

Schaltschemata; Metalle; Kunststoffe.

9.

GRUNDLAGEN DER ELEKTROTECHNIK UND ELEKTRONIK

10.

ELEKTRISCHE MESSTECHNIK

11.

ELEKTRISCHE ANLAGEN UND ANTRIEBSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die wichtigsten elektrischen Maschinen und ihre Anwendungsgebiete kennen; die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen sowie wesentliche Einrichtungen zum Verteilen der elektrischen Energie kennen.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Gleichstrommaschinen:

Aufbau, Wirkungsweise, Betriebsverhalten; Universalmotor.

Transformatoren:

Aufbau, Wirkungsweise, Betriebsverhalten.

Drehfeldmaschinen:

Aufbau, Wirkungsweise und Betriebsverhalten.

Anwendungsgebiete elektrischer Maschinen.

Elektrische Anlagen:

Schutzarten; Schutzmaßnahmen entsprechend den ÖVE-Vorschriften; Sicherungen in Niederspannungsanlagen.

12.

BAUELEMENTE UND GRUNDSCHALTUNGEN DER ELEKTRONIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die Bauelemente und die Grundschaltungen der Elektronik sowie einfache Anwendungen kennen.

Lehrstoff:

2.

Semester:

Eelektrische Größen, analoge und digitale Signale; Schutzbestimmungen und Schutzmaßnahmen; Information und Nachricht.

Passive Bauelemente:

Aufbau, Funktion und Betriebsverhalten von Widerständen, Kondensatoren, Induktivitäten. PN-Übergang und Diode.

3.

Semester:

Aufbau, Funktion und Betriebsverhalten von Transistoren und Operationsverstärkern.

Grundschaltungen:

Vierpole, Filter, Verstärker, Kippschaltungen, Schwingungserzeuger.

4.

Semester:

Impulsgeneratoren, Gleichspannungsstabilisierungen; logische Grundschaltungen, integrierte Schaltungen.

13.

LEISTUNGSELEKTRONIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen den Aufbau und Funktion der wichtigsten leistungselektronischen Anwendungen kennen.

Lehrstoff:

3.

Semester:

Netzgeführte Stromrichter:

Gesteuerte Gleichrichter, Wechselrichter, Umrichter.

4.

Semester:

Selbstgeführte Stromrichter:

Wechselrichter, Umrichter zur Speisung von Drehfeldmaschinen (Frequenzumrichter), Netzrückwirkungen.

14.

MIKROELEKTRONIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Flip-Flops, Speicherbausteine, Zähler-, Rechen- und weitere Anwendungsschaltungen; Kodierverfahren; Schaltalgebra; Analyse und Synthese von logischen Schaltungen.

Schnittstellentechnik:

Analog/Digital- und Digital/Analog-Umwandlungen; serielle und parallele Schnittstellen, Bus-Systeme.

Mikroprozessoren:

Struktur eines Mikroprozessorsystems; Aufbau eines Befehlssatzes eines aktuellen Mikrocontrollers.

15.

PROJEKTSTUDIEN

Siehe Anlage B.

B. Schulautonome Pflichtgegenstände

„Englisch“, „Kommunikation und Schriftverkehr“, „Betriebstechnik“:

Siehe Anlage B.

FERTIGUNGSTECHNIK UND KONSTRUKTION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Bauformen; Dimensionierung von Bauteilen und Grundschaltungen; Erstellen der Fertigungsunterlagen.

Elektronische Baugruppen und Geräte:

Analyse vorgegebener Schaltungen, Erarbeitung der wesentlichen Leistungsmerkmale; Berechnen und Dimensionieren von einfachen Baugruppen unter Berücksichtigung vorgegebener Leistungsmerkmale; Erstellen von Fertigungsunterlagen.

NACHRICHTENTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die wichtigsten Elemente und Übertragungstechniken in der Nachrichtentechnik kennen und ihre Anwendungen beschreiben können.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Analoge Übertragungstechnik:

Analoge Multiplexverfahren, praktische Anwendungsbeispiele.

Digitale Übertragungstechnik:

Abtasttheorem, PCM, praktische Anwendungsbeispiele.

STEUERUNGS- UND REGELUNGSTECHNIK

Siehe Anlage B.5.

LABORATORIUM FÜR ELEKTRONIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Übungen aus den Themenbereichen der Pflichtgegenstände „Elektrische Messtechnik“, „Elektrische Anlagen und Antriebstechnik“, „Bauelemente und Grundschaltungen der Elektronik“, „Leistungselektronik“, „Mikroelektronik“, sowie der alternativen Pflichtgegenstände „Nachrichtentechnik“ und „Steuerungs- und Regelungstechnik“.

C. Freigegenstände

Siehe Anlage B.

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2008,

hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2009 und hinsichtlich

der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft

(vgl. § 4 Z 3).

Anlage B.7

LEHRPLAN DER WERKMEISTERSCHULE FÜR BERUFSTÄTIGE FÜR

MASCHINENBAU

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten und Unterrichtseinheiten pro

Unterrichtsgegenstand)

```


```

Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

```

1.

Religion 20 20 20 20 80 (III)

```

```

2.

Kommunikation und

```

Schriftverkehr 20 20 - - 40 II

```

3.

Wirtschaft und Recht - - 20 20 40 III

```

```

4.

Mitarbeiterführung

```

und –ausbildung - - 20 20 40 III

```

5.

Angewandte Mathematik 60 60 - - 120 I

```

```

6.

Naturwissenschaft-

```

liche Grundlagen 20 20 - - 40 II

```

7.

Angewandte Informatik 40 - - - 40 I

```

```

8.

Mechanik 40 40 - - 80 (I)

```

```

9.

Fertigungstechnik 20 20 40 40 120 I

```

```

10.

Maschinenelemente 20 40 - - 60 I

```

```

11.

Technisches Zeichnen 20 20 20 - 60 II

```

```

12.

Elektrotechnik und

```

Steuerungstechnik - 20 20 20 60 I

```

13.

Projektstudien - - - 20 20 II

```

```


```

Summe A 260 260 140 140 800

```


```

Lehrver-

B. Schulautonome Unterrichtseinheiten pflich-

Pflichtgegenstände Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Englisch 20 20 20 20 80 I

Kommunikation und

Schriftverkehr - - 20 20 40 II

Messtechnik - - 20 20 40 I

Metallbau - - 20 20 40 I

Schweißtechnik - - 20 20 40 I

Maschinenkunde - - 20 20 40 (I)

Hydraulik und

Pneumatik *2) - - 40 40 80 I

Steuerungs- und

Regelungstechnik - - 40 40 80 I

Betriebstechnik - - 20 20 40 I

Umwelttechnik und

–management - - 20 20 40 II

Qualitätsmanagement - - 20 20 40 I

Computer Aided Design - - 20 20 40 I

Computer Aided

Manufacturing - - 40 40 80 I

Sicherheitstechnik - - 20 20 40 II

```


```

Auswahlsumme B 20 20 160 160 360

```


```

Gesamtsumme

(A und B) 280 280 300 300 1160

```


```

Gesamtstundenrahmen

(A und B) für

Abweichungen durch

schulautonome

Lehrplanbestimmungen

mindestens 260 260 260 260 1040

höchstens 320 320 320 320 1280

```


```

Lehrver-

C. Freigegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Unternehmensführung - - 40 40 80 II

Zweitsprache Deutsch 80 80 - - 160 I

Deutsch - - 80 80 160 I

Englisch - - 80 80 160 I

Angewandte Mathematik - - 80 80 160 I

```


```

*1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe Anlage B, Abschnitt II.

*2) Mit Übungen.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage B mit folgenden Ergänzungen:

Fachspezifisches Bildungsziel und Qualifikationsprofil:

Ziel der Ausbildung:

Die Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau ist schwerpunktmäßig auf den Erwerb von praktischen Fähigkeiten ausgerichtet. Die Absolventinnen und Absolventen sind besonders befähigt, Aufgaben in der Ausführung, im Aufbau und in der Anwendung maschinentechnischer Komponenten und Anlagen zu übernehmen. Kernbereiche des Maschinenbaus sind Mechanik, Fertigungstechnik, Maschinenelemente, Technisches Zeichnen, Elektrotechnik und Steuerungstechnik, sowie weitere allgemein- und fachbezogene schulautonome Pflichtgegenstände wie Metallbau, Schweißtechnik, Hydraulik und Pneumatik.

Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau verfügen über folgende technische

Kompetenzen:

Fachübergreifende Kernkompetenzen:

Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sollen die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau insbesondere befähigt werden,

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventinnen und Absolventen liegen im Bereich der Planung und Wartung von maschinentechnischen Anlagen. Auch die richtige Dokumentation von technischen Anlagen des Maschinenbaus mittels CAD und CAM sowie das betriebliche Ausbildungswesen (im Besonderen auch Ausbildung von Lehrlingen) zählen zu den typischen Aufgabenbereichen der Absolventinnen und Absolventen. Die Anwendung einschlägiger Normen und Vorschriften der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind integrierender Bestandteil aller Tätigkeiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage B.

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage B.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE UND

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

A. Pflichtgegenstände

„Kommunikation und Schriftverkehr“, „Wirtschaft und Recht“, „Mitarbeiterführung und -ausbildung“, „Angewandte Mathematik“, „Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik“:

Siehe Anlage B.

8.

MECHANIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die theoretischen Grundlagen für mechanisch-technische Berechnungen beherrschen und einfache Berechnungen durchführen können.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Dynamik:

Dynamisches Grundgesetz; Größen und Gesetze der geradlinigen und drehenden Bewegung; Arbeit; Energie; Leistung; Wirkungsgrad.

Festigkeitslehre:

Grundbeanspruchungen (Zug, Druck, Schub, Biegung, Torsion, Knickung); Wärmespannungen; Zulässige Spannungen; Auslegung und Sicherheit.

Hydrostatik:

Druck; Druckausbreitung; Auftrieb; Anwendungen der Hydraulik.

Thermodynamik:

Temperatur (Begriff, Messung); Wärmeenergie; Hauptsätze der Wärmelehre.

9.

FERTIGUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Einteilung und normgerechte Bezeichnung; Aufbau, Eigenschaften und Herstellung der Metalle; Stahlsorten; Eisengusswerkstoffe;

Nichteisenmetalle und ihre Legierungen; Pulvermetallurgie und Sinterwerkstoffe. Nichtmetallische und Verbundwerkstoffe;

Zustandsdiagramme; Wärmebehandlung.

Werkstoffprüfung:

Zerstörende und zerstörungsfreie Verfahren.

3.

und 4. Semester:

Gießen, Schmieden, Walzen, Ziehen, Tiefziehen, Biegen, Richten, Fließ- und Strangpressen; Schneiden, Stanzen. Schweißen, Löten, Kleben; Sonderbearbeitungsverfahren.

Vorrichtungen:

Spannvorrichtungen, genormte Bauteile, Baugruppen.

Spanende Fertigung:

Zerspanungslehre, Schneidwerkstoffe; Abtragende Techniken; Feinbearbeitung; Sonderbearbeitungsverfahren; Messen und Prüfen im Rahmen der Fertigung.

Werkzeugmaschinen:

Bohr-, Dreh-, Fräs- und Schleifmaschinen; CNC-Technik und CNC-Maschinen; Steuerungen; flexible Fertigungszellen, Fertigungsstraßen, Roboter.

10.

MASCHINENELEMENTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die in der Fachrichtung gebräuchlichen Maschinenteile unter Berücksichtigung einschlägiger Normen und im Hinblick auf wirtschaftliche Fertigung kennen.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Lösbare Verbindungen mit Sicherungselementen; nicht lösbare Verbindungen.

Federelemente:

Biegefeder, Torsionsfeder, Gasfeder.

Elemente der drehenden Bewegung:

Achsen, Wellen; Lager; Kupplungen; Mitnehmerverbindungen; Zahnräder und Zahnradgetriebe.

11.

TECHNISCHES ZEICHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die einschlägigen Zeichnungsnormen und die Handhabung der Zeichengeräte sicher beherrschen und technische Zeichnungen auf der Basis praxisüblicher Konstruktionsunterlagen, gegebenenfalls auch EDV-gestützt, anfertigen können.

Lehrstoff:

1.

Semester:

Zeichengeräte und ihre Handhabung; Zeichnungsnormen, Beschriftung;

Anfertigen von Fertigungsunterlagen; Bemaßung und Beschriftung;

Toleranzen und Passungen.

2.

Semester:

Maschinenelemente in den drei Hauptrissen und in Schnittdarstellung, genormte Axonometrie; CNC-gerechte Darstellung und Bemaßung.

3.

Semester:

Einfache Bauteile und Maschinen nach Vorlage oder Modellaufnahme; Stücklisten und Arbeitspapiere.

12.

ELEKTROTECHNIK UND STEUERUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die grundlegenden Gesetze der Elektrotechnik beherrschen und Probleme mit typischen Lösungen auf den Gebieten der elektrischen Installation, der elektrischen Antriebe sowie die Wirkungsweise der wichtigsten elektrischen Mess-, Schalt- und Steuerungsgeräte kennen.

Lehrstoff:

2.

bis 4. Semester:

Gesetze, Größen und Einheiten im Gleichstromkreis; elektrische Arbeit und Leistung, Gleichstromquellen.

Grundlagen der Wechselstromtechnik:

Gesetze, Größen und Einheiten im Wechselstromkreis; elektrische Arbeit und Leistung; Drehstrom.

Messung elektrischer und nichtelektrischer Größen:

Messgeräte; Messketten; Sensoren.

Elektrische Antriebe:

Gleich- und Drehstrommaschinen; Installation von Antrieben; Schutzmaßnahmen.

Elektrische Steuerungen:

Allgemeine Begriffe; Steuern, Regeln; Steuerungsarten und –elemente; Anwendungen im Fachgebiet.

13.

PROJEKTSTUDIEN

Siehe Anlage B.

B. Schulautonome Pflichtgegenstände

„Englisch“, „Kommunikation und Schriftverkehr“:

Siehe Anlage B.

MESSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die in der Praxis des Fachgebietes anfallenden Mess- und Prüfungsaufgaben lösen und Dokumentationen und Verfahren der Qualitätssicherung kennen.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Größe und Einheiten für Längen- und Winkelmessung; Mess-, Form- und Lagetoleranzen, Passungen.

Messtheorie:

Messverfahren; Messkette, Messgrößenwandlung; Fehleranalyse; Qualitätsberichterstattung.

Messgeräte:

Berührendes Messen; Lehren, Messgeräte; Berührungsfreies Messen;

Messmaschinen; Grundlagen der CNC-Messtechnik; analoges Messen;

digitales Messen; Messmittelverwaltung.

Auswertung von Messdaten:

Regelkarten, Stichprobenmessung, Kennzahlen; Überwachung von Messsystemen.

METALLBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen im gewerblichen Metallbau die gebräuchlichsten Konstruktionen von Türen, Toren und Fenstern sowie Außenwandkonstruktionen und deren Befestigungsmöglichkeiten kennen.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Türen und Tore:

Aufbau, Arten und Werkstoffe für Türen, Hallentore, Tore für den Außenbereich.

Fassaden:

Konstruktionsarten der Fassaden; Bauarten vorgehängter Fassaden; Befestigung und Montage.

Metalldächer und Wandflächen:

Konstruktion- und Hinterlüftung der Metallflächen; Befestigung und Montage von Bauteilen und Profilblechen; Befestigung von Bauteilen.

Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz:

Korrosionsarten; Oberflächenschutz durch Farbanstriche und chemische Überzüge; metallische Schutzüberzüge.

SCHWEISSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Kenntnisse von Verfahrensarten und Geräte für Schweißaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades aufweisen und deren Sicherheitsvorschriften kennen.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Gasschmelzschweißen, Lichtbogenschmelzschweißen: offenes, geschütztes und verdecktes Lichtbogenschweißen; Automatische und Sonderschweißverfahren.

Schweißgeräte:

Arbeitsweise, Bedienung und wirtschaftlicher Einsatz; Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung; Qualitätssicherung bei Schweißarbeiten.

MASCHINENKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die Bauarten, Anwendungsgebiete, Arbeitsweise, Betriebsverhalten und Regelung der wichtigsten Kraft- und Arbeitsmaschinen kennen.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Strömungsmaschinen:

Wasserturbinen, Verdrängerpumpen, Kreiselpumpen.

Fördertechnik:

Hebezeuge; Krananlagen; Aufzüge; Förderanlagen.

Strömungsmaschinen für Gase:

Dampfturbinen, Gasturbinen, Verdichter.

Kolbenmaschinen:

Kolbenverdichter, Verbrennungskraftmaschinen.

Thermische Anlagen:

Dampferzeuger, Wärmetauscher, Wärmepumpen.

HYDRAULIK UND PNEUMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Druckmedien, Druckluftaufbereitung; Anschluss- und Verbindungselemente.

Komponenten:

Druckerzeuger, Motoren, Zylinder, Ventile.

Hydraulische und pneumatische Anlagen:

Auslegung, Aufbau, Inbetriebnahme; Wartung, Störungsbehebung.

Übungen zur Schaltplansystematik:

Pneumatischen und elektropneumatischen sowie hydraulischen und elektrohydraulischen Grundsteuerungen; Proportionalhydraulik, Messen von Kenngrößen sowie Fehlersuche und Störungsbehebung.

STEUERUNGS- UND REGELUNGSTECHNIK

Siehe Anlage B.5.

BETRIEBSTECHNIK

Siehe Anlage B.

UMWELTTECHNIK UND -MANAGEMENT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Biologische, chemische und physikalische Grundlagen der Umwelttechnik, Toxikologie von Schadstoffen; Methoden der Umweltanalytik; ausgewählte Bestimmungen des Umweltrechts.

Umwelttechnische Anwendungen:

Vorrichtungen, Anlagen und Maßnahmen zur Vermeidung und zum Schutz vor Umweltbelastungen in der Produktion (Umweltverträglichkeit); Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden durch den Einsatz bzw. die Verwendung von Produkten durch die Konsumenten bzw. Anwender.

Umweltmanagement:

Erstellung von fach- und abteilungsübergreifenden umwelttechnischen Konzepten (Stoffstromanalysen, Abfallwirtschaftskonzepte); umweltbezogene Funktionen im Betrieb;

Kommunikation zwischen Betrieb, Behörden, Anrainern und Konsumenten;

Arbeitnehmerschutzbestimmungen; Kosten von Umweltschutzmaßnahmen, Folgekosten von Umweltschäden, Förderungsmöglichkeiten. Umweltberatung in Österreich.

QUALITÄTSMANAGEMENT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Fertigungskontrolle unter Berücksichtigung der statistischen Qualitätskontrolle; allgemeine Messtechnik, Prüfpläne, Prüfschärfe; Statistik im Prüfwesen.

Qualitätssicherung:

Qualitätssicherungsnormen wie Reihe ISO 9000, Produkthaftung und Gewährleistung, Qualitätssicherungssysteme; Q-Handbuch; Q-Audit.

Qualitätsmanagement:

TQM - Total-Quality-Management und Führungsverhalten, Kundenorientierung als Bestandteil von TQM; Prozess der kontinuierlichen Verbesserungen (Quality-Circles).

COMPUTER AIDED DESIGN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die Hardware-Komponenten von CAD-Systemen benutzen und mit den wesentlichen CAD-Softwarefunktionen erfolgreich arbeiten können.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Hard- und Softwaresysteme und -komponenten von CAD-Arbeitsplätzen; Betriebssysteme.

Menü- und Benutzerführung:

Aufbau und Handling von CAD-Systemen; grundlegende und erweiterte Zeichenbefehle.

Computergestütztes Konstruieren:

Erstellen einfacher Zeichnungen nach Vorlage und nach selbstständigem Entwurf; Zeichnungshandling; Datenbanken, Normteilebibliotheken.

COMPUTER AIDED MANUFACTURING

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

CAM- Softwareprodukte:

Übernahme und Bearbeitung von Konstruktionszeichnungen; CNC-Steuerungen und Postprozessoren.

CNC-Technik an der Maschine:

Vorbereitung und Einrichtung der Maschinen, Testlauf, Automatikbetrieb; normgerechter Programmaufbau, einfache Zyklen, Arbeitsfolgeplan, Aufspannplan.

Manuelle Programmierung:

Programmeingabe vorgegebener Programme, Bereitstellung von Werkzeugen, Rüsten von CNC-Maschinen und Bearbeitungszentren; Bearbeiten einfacher bzw. mittelschwieriger Werkstücke im Einzelsatz.

Rechnerunterstützte Programmierung:

DNC-Betrieb; Systemkomponenten für maschinelle Programmierung; Aufbau des Programmiersystems, Programmierübungen, Rechnerlauf und Programmausgabe; Testen, Korrigieren und Optimieren von CNC-Programmen.

SICHERHEITSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Arbeitnehmerschutz, Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsinspektorat.

Technisch-physikalische Grundlagen:

Maschinenschutz und Sicherheitstechnik; Brand-, Elektro-, Lärm- und Strahlenschutz.

Berufskrankheiten:

Gesundheitsgefahren durch Werkstoffe und Betriebsmittel;

gesetzlich anerkannte Berufskrankheiten und deren Vermeidung;

ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen.

Sicherheitsprogramme:

Aufgabenteilung und Kooperation zwischen Unternehmensleitung, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern und der Arbeitsinspektion bei der Ermittlung, Beurteilung und Beseitigung von Gefahren.

C. Freigegenstände

Siehe Anlage B.

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2008,

hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2009 und hinsichtlich

der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft

(vgl. § 4 Z 3).

Anlage B.8

LEHRPLAN DER WERKMEISTERSCHULE FÜR BERUFSTÄTIGE FÜR

INSTALLATIONS- UND GEBÄUDETECHNIK

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten und Unterrichtseinheiten pro

Unterrichtsgegenstand)

```


```

Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

```

1.

Religion 20 20 20 20 80 (III)

```

```

2.

Kommunikation und

```

Schriftverkehr 20 20 - - 40 II

```

3.

Wirtschaft und Recht - - 20 20 40 III

```

```

4.

Mitarbeiterführung

```

und -ausbildung - - 20 20 40 III

```

5.

Angewandte Mathematik 60 60 - - 120 I

```

```

6.

Naturwissenschaft-

```

liche Grundlagen 20 20 - - 40 II

```

7.

Angewandte Informatik 40 - - - 40 I

```

```

8.

Mechanik 30 30 - - 60 (I)

```

```

9.

Installationsplanung - - 20 20 40 I

```

```

10.

Pumpenanlagen und

```

Wasserversorgung - 20 30 30 80 I

```

11.

Gastechnik 20 20 20 - 60 I

```

```

12.

Heizungstechnik 30 30 30 30 120 I

```

```

13.

Umwelttechnik und

```

-management - 20 - - 20 II

```

14.

Technische

```

Richtlinien - - 20 20 40 III

```

15.

Technisches Zeichnen 20 20 - - 40 II

```

```

16.

Projektstudien - - - 20 20 II

```

```


```

Summe A 260 260 180 180 880

```


```

Lehrver-

B. Schulautonome Unterrichtseinheiten pflich-

Pflichtgegenstände Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Englisch 20 20 20 20 80 I

Kommunikation und

Schriftverkehr - - 20 20 40 II

Mechanische

Technologie 20 20 - - 40 (I)

Bautechnik - - 20 20 40 II

Alternative Energien - - 20 20 40 I

Fachkalkulation

mit EDV - - 20 20 40 I

Betriebstechnik - - 20 20 40 II

Schweißtechnik - - 20 20 40 I

Technisches Zeichnen - - 20 20 40 II

```


```

Auswahlsumme B 20 20 100 100 240

```


```

Gesamtsumme

(A und B) 280 280 280 280 1120

```


```

Gesamtstundenrahmen

(A und B) für

Abweichungen durch

schulautonome

Lehrplanbestimmungen

mindestens 260 260 260 260 1040

höchstens 320 320 320 320 1280

```


```

Lehrver-

C. Freigegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Unternehmensführung - - 40 40 80 II

Zweitsprache Deutsch 80 80 - - 160 I

Deutsch - - 80 80 160 I

Englisch - - 80 80 160 I

Angewandte Mathematik - - 80 80 160 I

```


```

*1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe Anlage B, Abschnitt II.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage B mit folgenden Ergänzungen:

Fachspezifisches Bildungsziel:

Ziel der Ausbildung:

Die Werkmeisterschule für Berufstätige für Energie und Gebäudetechnik ist schwerpunktmäßig auf den Erwerb von praktischen Fähigkeiten ausgerichtet. Die Absolventinnen und Absolventen sind besonders befähigt, Aufgaben in der Ausführung, im Aufbau und in der Anwendung gebäudetechnischer Komponenten und Anlagen zu übernehmen. Kernbereiche der Ausbildung sind Mechanik, Installationsplanung, Pumpenanlagen und Wasserversorgung, Gas- und Heizungstechnik, Umwelttechnologie.

Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Energie und Gebäudetechnik verfügen über folgende technische Kompetenzen:

Fachübergreifende Kernkompetenzen:

Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sollen die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Energie und Gebäudetechnik insbesondere befähigt werden,

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventinnen und Absolventen liegen in der Planung, Ausführung und Wartung von gebäudetechnischen Anlagen. Auch die richtige Dokumentation von energie- und gebäudetechnischen Anlagen mittels spezifischer Software sowie das Ausbildungswesen (im Besonderen auch Ausbildung von Lehrlingen) zählen zu den typischen Aufgabenbereichen der Absolventinnen und Absolventen. Die Anwendung einschlägiger Normen und Vorschriften über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind integrierender Bestandteil aller Tätigkeiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage B.

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage B.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE;

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER

A. Pflichtgegenstände

„Kommunikation und Schriftverkehr“, „Wirtschaft und Recht“, „Mitarbeiterführung und -ausbildung“, „Angewandte Mathematik“, „Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik“:

Siehe Anlage B.

8.

MECHANIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die theoretischen Grundlagen für mechanisch-technische Berechnungen beherrschen und einfache Berechnungen durchführen können.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Festigkeitslehre:

Grundbeanspruchungen (Zug, Druck, Schub, Biegung, Torsion, Knickung); Wärmespannungen; Zulässige Spannungen; Auslegung und Sicherheit.

Dynamik:

Dynamisches Grundgesetz; Größen und Gesetze der geradlinigen und drehenden Bewegung; Arbeit; Energie; Leistung.

Hydromechanik:

Kontinuitäts- und Bernoulligleichung; Strömungen in Rohrleitungen; Viskosität; technische Anwendungen.

Thermodynamik:

Temperatur (Begriff, Messung); Wärmeenergie; Hauptsätze der Wärmelehre; Wärmetransport und -dämmung; Wärmebedarfsrechnung.

9.

INSTALLATIONSPLANUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen installationstechnische Aufgabenstellungen des Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsbaus nach dem Stand der Technik planen können.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Anfertigen von Installationsplänen, Strangschemata, isometrische Darstellungen, Dimensionierungen und Materialauszüge; Erstellen von Behördenplänen; Berücksichtigung von Hygienevorschriften.

Sanitär- und Lüftungsgestaltung:

Planung von Nassräumen, Lüftungs- und Klimaanlagen; Wärmerückgewinnung.

Aktuelle Planungsaufgaben:

Wärmepumpen und Solaranlagen; Pufferspeicher und Wärmetauscher; kontrollierte Wohnraumlüftung.

10.

PUMPENANLAGEN UND WASSERVERSORGUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Probleme und Verfahren der Wasserversorgungstechnik kennen und einfache Berechnungen sowie Auslegungen facheinschlägiger Anlagen selbständig durchführen können.

Lehrstoff:

2.

bis 4. Semester:

Rohre und ihre Werkstoffe, Rohrverbindungen, Absperrorgane, Armaturen; Normen.

Auslegung von Anlagen:

Druckverlustbestimmung von Rohrleitungen, Festigkeitsnachweis für Rohre.

Pumpenarten:

Arbeitsprinzip, Kenngrößen und Betrieb.

Wasserversorgung:

Anforderungen an Trinkwasser; Wasseraufbereitung; Haus- und Ortswasserversorgungsanlagen, Grundzüge einschlägiger Hygienevorschriften, Techniken und Berechnungen.

Wasserentsorgung:

Hausabwasserleitungen und Hauskanal, Abscheider, Versickerung und Hebeanlagen.

11.

GASTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

bis 3. Semester:

Gasgewinnung und -erzeugung; Eigenschaften gasförmiger Brennstoffe; Lagerung und Fortleitung von Gasen; Flüssiggas; Verbrennung.

Gasinstallation:

Gasleitungs- und Rohrnetzberechnung; Gasfeuerungsanlagen, Gasheizgeräte.

Sicherheitstechnische Einrichtungen:

Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Gasschutzgeräte, Gaswarngeräte.

12.

HEIZUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die für die Errichtung von Zentralheizungsanlagen erforderlichen Grundlagen des Wärmebedarfs, der Hydraulik und Regelungstechnik kennen und Auslegungsberechnungen durchführen können.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Allgemeine Begriffe, Größen und Einheiten der Heizungstechnik; fachspezifische Normen.

Geräte und Anlagen:

Auswahl und Auslegung von Heizkesseln, Wärmeverteilungsanlagen und Heizflächen (Hoch- und Niedertemperatur).

3.

und 4. Semester:

Steuern, Regeln, Automatisieren; Arten und Darstellungsmethoden der Steuerungstechnik; Bausteine von Steuerungen; Regelkreis und seine Glieder, Arten von Reglern; Anwendungsbereiche.

Berechnungen an Heizungsanlagen:

Heizlastberechnung; Warmwasserbereitung (Durchfluss- und Speichersysteme), Auslegungsberechnung; Grundzüge der Wärmepumpen und solarthermischen Techniken; Luftheizung; Dampfheizung; Betriebsverhalten; hydraulischer Abgleich; Abgasführung und -berechnung.

13.

UMWELTTECHNIK UND -MANAGEMENT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen über Grundkenntnisse der umweltrechtlichen Bestimmungen verfügen und Umweltbelastungen in der Produktion und beim Einsatz von Maschinen, Geräten und Anlagen sowie von Betriebs- und Hilfsstoffen erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verringerung dieser Belastungen treffen können.

Lehrstoff:

2.

Semester:

Biologische, chemische und physikalische Grundlagen der Umwelttechnik, Toxikologie von Schadstoffen; ausgewählte Bestimmungen des Umweltrechts.

Umwelttechnische Anwendungen:

Vorrichtungen, Anlagen und Maßnahmen zur Vermeidung und zum Schutz vor Umweltbelastungen in der Produktion (Umweltverträglichkeit); Abgasmessung.

Umweltmanagement:

Erstellung von fach- und abteilungsübergreifenden umwelttechnischen Konzepten (Stoffstromanalysen, Abfallwirtschaftskonzepte); umweltbezogene Funktionen im Betrieb.

14.

TECHNISCHE RICHTLINIEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die in der Heizungs- und Sanitärtechnik anzuwendenden Gesetze und technischen Normen kennen.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Gesetze, Normen und Richtlinien für die Errichtung und Wartung von Anlagen auf dem Gebiet der Gas-, Wasser- und Heizungsinstallation.

Grundzüge der Verwaltung:

Behördenverfahren; Instanzenzug.

15.

TECHNISCHES ZEICHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die einschlägigen Zeichnungsnormen und die Handhabung der Zeichengeräte sicher beherrschen sowie einfache Installationspläne anfertigen und Baupläne lesen können.

Lehrstoff:

1.

Semester:

Zeichengeräte und ihre Handhabung; Zeichnungsnormen, Beschriftung; Zeichnen mit in der Praxis üblichen Geräten und Materialien.

Skizzieren und Darstellen einfacher technischer Körper:

Elemente des Rohrleitungsbaus, Flansche, Fittings und einfache Armaturen in Normalrissen und Axonometrie; Toleranzen und Passungen.

2.

Semester:

Heizungs- und Installationspläne:

Gas- und Wasserinstallation.

16.

PROJEKTSTUDIEN

Siehe Anlage B.

B. Schulautonome Pflichtgegenstände

„Englisch“, „Kommunikation und Schriftverkehr“, „Betriebstechnik“:

Siehe Anlage B.

MECHANISCHE TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Werkstoffe:

Einteilung nach metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen sowie Kunststoffen; Erzeugung, Aufbereitung, Verarbeitung.

Werkstoffe:

Legierungen; Zustandsdiagramme; Wärmebehandlung; Spezifische Werkstoffe in der Sanitär- und Heizungstechnik.

Spanlose Bearbeitungsverfahren:

Gießen, Schmieden, Walzen, Ziehen, Biegen, Richten, Schweißen, Löten, Kleben.

BAUTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Bauweisen; Bauplanung, -abwicklung und -abrechnung; Bauökologie; Grundzüge des Baurechts.

Bauphysik:

Wärmeschutz, Feuchtigkeitsschutz, Schallschutz, Brandschutz; Energieausweis.

ALTERNATIVE ENERGIEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Thermodynamische Grundlagen; Dimensionierung, Wirkungsgrad und Leistungszahlen; Wärmespeicher; multivalente Systeme; Konstruktionsprinzipien.

FACHKALKULATION MIT EDV

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Kostenrechnungsverfahren, Betriebsabrechnung, Kalkulationsverfahren, Wirtschaftlichkeits- und Amortisationsrechnung.

Datenverarbeitung:

Anwendungen der Tabellenkalkulation und spezifischer Software für Aufgaben aus der Praxis.

SCHWEISSTECHNIK

Siehe Anlage B.7.

TECHNISCHES ZEICHNEN

In Fortführung des Pflichtgegenstandes mit folgenden Ergänzungen:

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

C. Freigegenstände

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2008,

hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2009 und hinsichtlich

der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft

(vgl. § 4 Z 3).

Anlage B.9

LEHRPLAN DER WERKMEISTERSCHULE FÜR BERUFSTÄTIGE FÜR

KUNSTSTOFFTECHNIK

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten und Unterrichtseinheiten pro

Unterrichtsgegenstände)

```


```

Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

```

1.

Religion 20 20 20 20 80 (III)

```

```

2.

Kommunikation und

```

Schriftverkehr 20 20 - - 40 II

```

3.

Wirtschaft und Recht - - 20 20 40 III

```

```

4.

Mitarbeiterführung

```

und –ausbildung - - 20 20 40 III

```

5.

Angewandte Mathematik 60 60 - - 120 I

```

```

6.

Naturwissenschaft-

```

liche Grundlagen 20 20 - - 40 II

```

7.

Angewandte Informatik 40 - - - 40 I

```

```

8.

Fertigungstechnik 40 40 40 40 160 I

```

```

9.

Maschinenelemente und

```

Technisches Zeichnen 20 20 - - 40 II

```

10.

Elektrotechnik,

```

Steuerungs- und

Regelungstechnik 20 20 20 20 80 I

```

11.

Chemie und

```

Polymerchemie 20 40 40 - 100 I

```

12.

Maschinen- und

```

Formenbau - 20 20 40 80 I

```

13.

Projektstudien - - - 20 20 II

```

```


```

Summe A 260 260 180 180 880

```


```

Lehrver-

B. Schulautonome Unterrichtseinheiten pflich-

Pflichtgegenstände Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Englisch 20 20 20 20 80 I

Kommunikation und

Schriftverkehr - - 20 20 40 II

Hydraulik und

Pneumatik - - 20 20 40 I

Antriebs- und

Regelungstechnik - - 20 20 40 I

Qualitätsmanagement - - 20 20 40 I

Umwelttechnik und

–management - - 20 20 40 II

Computer Aided

Manufacturing - - 20 20 40 I

Kunststofftechni-

sches Laboratorium - - 20 20 40 I

Betriebstechnik - - 20 20 40 II

Labor für

Betriebsorganisation - - 20 20 40 II

```


```

Auswahlsumme B 20 20 100 100 240

```


```

Gesamtsumme

(A und B) 280 280 280 280 1120

```


```

Gesamtstundenrahmen

(A und B) für

Abweichungen durch

schulautonome

Lehrplanbestimmungen

mindestens 260 260 260 260 1040

höchstens 320 320 320 320 1280

```


```

Lehrver-

C. Freigegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Unternehmensführung - - 40 40 80 II

Zweitsprache Deutsch 80 80 - - 160 I

Deutsch - - 80 80 160 I

Englisch - - 80 80 160 I

Angewandte Mathematik - - 80 80 160 I

```


```

*1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe Anlage B, Abschnitt II.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage B mit folgenden Ergänzungen:

Fachspezifisches Bildungsziel und Qualifaktionsprofil:

Ziel der Ausbildung:

Die Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik ist eine schwerpunktmäßig auf den Erwerb von praktischen Fähigkeiten im Bereich der Kunststoffbe- und -verarbeitung ausgerichtete Ausbildung. Die Absolventinnen und Absolventen sind besonders befähigt, Aufgaben in der Rohstoffaufbereitung, Kunststoffverarbeitung, Ausformung zu übernehmen. Kernbereiche der Ausbildung sind Polymerchemie, Fertigungstechnik, Maschinenelemente, Elektro-, Steuerungs- und Regeltechnik, Maschinen- und Formenbau sowie Hydraulik und Pneumatik.

Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik verfügen über folgende technische

Kompetenzen:

Fachübergreifende Kernkompetenzen:

Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sollen die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik insbesondere befähigt werden,

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventinnen und Absolventen liegen im Bereich der Herstellung, Verarbeitung und Entsorgung sowie in der Wartung von kunststofftechnischen Anlagen. Auch die richtige Dokumentation von technischen Anlagen der Kunststofftechnik mittels CAD und CAM sowie das Ausbildungswesen (im Besonderen auch Ausbildung von Lehrlingen) zählen zu den typischen Aufgabenbereichen der Absolventinnen und Absolventen. Die Anwendung einschlägiger Normen und Vorschriften der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind integrierender Bestandteil aller Tätigkeiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage B.

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage B.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE UND

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

A. Pflichtgegenstände

„Kommunikation und Schriftverkehr“, „Wirtschaft und Recht“, „Mitarbeiterführung und -ausbildung“, „Angewandte Mathematik“, „Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik“:

Siehe Anlage B.

8.

FERTIGUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Einteilung und normgerechte Bezeichnung der Werkstoffe;

Eigenschaften der Werkstoffe; Einsatzgebiete der Werkstoffe;

Werkstoffprüfverfahren.

Fertigungsverfahren:

Spanlose Fertigungsverfahren; Schweißen; Zerspanung; Zerspanende Fertigungsverfahren.

Kunststoffarten:

Thermoplaste, Duroplaste, Elastomere.

Kunststoffeigenschaften:

Mechanisches, thermisches, optisches, elektrisches Verhalten der Kunststoffe.

Prüftechnik:

Genormte Verfahren der Kunststoffprüfung.

3.

und 4. Semester:

Aufbau der Kunststoffe; Maschinen und Verfahren für die Aufbereitung und Wiederverwertung.

Diskontinuierliche Verfahren:

Pressen, Spritzgießen, Hohlkörperblasen, Polyesterverarbeitung, Sonderverfahren.

Kontinuierliche Verfahren:

Extrudieren, Kalandrieren, Schäumen, Gießen.

Sonstige Verfahren:

Schweißen, Kleben, Trennen, Warmformen.

9.

MASCHINENELEMENTE UND TECHNISCHES ZEICHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Zeichnungsnormen, normgerechte Darstellung, Bemaßung und Beschriftung.

Darstellen und Skizzieren:

Normteile im Werk- und Formenbau.

10.

ELEKTROTECHNIK, STEUERUNGS- UND REGELUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Größen und Einheiten, Gesetze. Schaltung von Widerständen und Spannungsquellen.

Grundlagen der Wechselstromtechnik:

Größen und Einheiten, Gesetze; Elektroinstallationen und Schutzmaßnahmen.

Elektrische Maschinen:

Elektromotorische Antriebe.

Elektrische Steuerungen:

Elektromechanische und elektronische Steuerungen.

3.

und 4. Semester:

Messverfahren für nichtelektrische Größen; Messwertaufnahmen, Messwertumformung, Messwertübertragung.

Steuerungstechnik:

Unterscheidungsmerkmale und Grundstrukturen von Steuerungen; Elektromechanische, elektronische, pneumatische und hydraulische Steuerungssysteme; programmierbare Steuerungen.

Regelungstechnik:

Unterscheidungsmerkmale und Grundstrukturen von Regelungen; Bestandteile des Regelkreises. Zeitverhalten, Stabilitätskriterien.

11.

CHEMIE UND POLYMERCHEMIE

Lehrstoff:

1.

Semester:

Anorganische Chemie:

Wasserstoff, Sauerstoff, Kohlenstoff, Metalle.

Organische Chemie:

Kohle, Erdöl.

2.

Semester:

Kunststoffausgangsprodukte:

Petro- und carbochemische Herstellung der wichtigsten Kunststoffroh- und Hilfsstoffe; Naturstoffe.

Bildungsreaktionen:

Polymerisation, Polykondensation, Polyaddition.

Kunststoffe und ihre chemischen Eigenschaften:

Die wichtigsten Polymerisate, Polykondensate, Polyaddukte.

3.

Semester:

Polymerchemie; Kreisprozess, Kunststofftechnik; Verfahren der Wiederverwertung und Entsorgung; Schadstoffe (Emission, Immission, Toxizität, Grenzwert); Maßnahmen für den Umweltschutz.

12.

MASCHINEN- UND FORMENBAU

Bildungs- und Lehraufgaben:

Die Studierenden sollen den Aufbau und die Wirkungsweise der in der Wirtschaft bedeutsamen Kunststoffverarbeitungsmaschinen sowie die typischen Konstruktionen dieser Maschinen kennen.

Lehrstoff:

2.

bis 4. Semester:

Konstruktionselemente der Kunststoffformen, werkstoffgerechte Gestaltung von Kunststoffteilen; Anguss- und Anschnitt; Heißkanalsysteme; Rheologie; Heizung und Kühlung; Auswerfsysteme.

Maschinen mit diskontinuierlicher Arbeitsweise:

Pressen, Spritzgießmaschinen, Hohlkörperblasanlagen; Verfahrens- und Prozessoptimierung, Tiefziehen.

Maschinen mit kontinuierlicher Arbeitsweise:

Kalander, Extruder; Nachfolgeeinrichtungen, Peripheriegeräte.

13.

PROJEKTSTUDIEN

Siehe Anlage B.

B. Schulautonome Pflichtgegenstände

„Englisch“, „Kommunikation und Schriftverkehr“, „Betriebstechnik“:

Siehe Anlage B.

HYDRAULIK UND PNEUMATIK

Siehe Anlage B.7.

ANTRIEBS- UND REGELUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Gleich- und Wechselstrommaschinen:

Aufbau, Wirkungsweise, Betriebsverhalten; Universalmotor.

Steuerungstechnik:

Steuerungsarten; Speicherprogrammierbare Steuerungen; weitere Anwendungsgebiete.

Regelungstechnik:

Regelkreis und seine Glieder; Hauptgruppen von Reglern; Anwendungen.

QUALITÄTSMANAGEMENT

Siehe Anlage B.7.

UMWELTTECHNIK UND -MANAGEMENT

Siehe Anlage B.7.

COMPUTER AIDED MANUFACTURING

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

CAM- Softwareprodukte:

Übernahme und Bearbeitung von Konstruktionszeichnungen; CNC-Steuerungen und Postprozessoren.

Rechnerunterstützte Programmierung:

DNC-Betrieb; Systemkomponenten für maschinelle Programmierung; Aufbau des Programmiersystems, Programmierübungen, Rechnerlauf und Programmausgabe; Testen, Korrigieren und Optimieren von CNC-Programmen.

KUNSTSTOFFTECHNISCHES LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die in der Praxis des Fachgebietes gebräuchlichsten Untersuchungsmethoden in der Kunststofftechnik exemplarisch kennen und die Ergebnisse protokollieren können.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Methoden der einfachen qualitativen Analyse; Bestimmung der Kennzahlen von Kunststoffen.

Kunststofftechnologie:

Verfahren der Kunststoffprüfung; exemplarische kontinuierliche und diskontinuierliche Verarbeitungsverfahren von Kunststoffen.

LABOR FÜR BETRIEBSORGANISATION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Aufgabenstellungen und Fallbeispiele aus Zeitermittlung und Arbeitsgestaltung, Qualitätsmanagement, betriebliches Rechnungswesen, Datenverarbeitung und Computerunterstützung im Betrieb, Fertigungsplanung, Mitarbeiterführung und Kommunikation.

C. Freigegenstände

Siehe Anlage B.

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2008,

hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2009 und hinsichtlich

der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft

(vgl. § 4 Z 3).

Anlage B.10

LEHRPLAN DER WERKMEISTERSCHULE FÜR BERUFSTÄTIGE FÜR

MASCHINENBAU-BETRIEBSTECHNIK

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten und Unterrichtseinheiten pro

Unterrichtsgegenstand)

```


```

Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

```

1.

Religion 20 20 20 20 80 (III)

```

```

2.

Kommunikation und

```

Schriftverkehr 20 20 - - 40 II

```

3.

Wirtschaft und Recht - - 20 20 40 III

```

```

4.

Mitarbeiterführung

```

und –ausbildung - - 20 20 40 III

```

5.

Angewandte Mathematik 60 60 - - 120 I

```

```

6.

Naturwissenschaft-

```

liche Grundlagen 20 20 - - 40 II

```

7.

Angewandte Informatik 40 - - - 40 I

```

```

8.

Mechanik 40 40 - - 80 (I)

```

```

9.

Fertigungstechnik 20 20 40 40 120 I

```

```

10.

Maschinenelemente 20 40 - - 60 I

```

```

11.

Elektrotechnik und

```

Steuerungstechnik - - 20 20 40 I

```

12.

Betriebstechnik und

```

–management - 20 60 40 120 I

```

13.

Technisches Zeichnen 20 20 - - 40 II

```

```

14.

Projektstudien - - - 20 20 II

```

```


```

Summe A 260 260 180 180 880

```


```

Lehrver-

B. Schulautonome Unterrichtseinheiten pflich-

Pflichtgegenstände Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Englisch 20 20 20 20 80 I

Kommunikation und

Schriftverkehr - - 20 20 40 II

Metallbau - - 20 20 40 I

Hydraulik und

Pneumatik - - 20 20 40 I

Umwelttechnik und

-management - - 20 20 40 II

Qualitätsmanagement - - 20 20 40 I

Marketing - - 20 20 40 II

Betriebsinformatik *2) - - 20 20 40 I

Computer Aided

Manufacturing *2) - - 20 20 40 I

Sicherheitstechnik - - 20 20 40 II

Labor für

Betriebsorganisation - - 20 20 40 I

Arbeitssystem-

gestaltung *3) - - 40 40 80 I

Kommunikationstechnik - - 20 20 40 III

```


```

Auswahlsumme B 20 20 120 120 280

```


```

Gesamtsumme

(A und B) 280 280 300 300 1160

```


```

Gesamtstundenrahmen

(A und B) für

Abweichungen durch

schulautonome

Lehrplanbestimmungen

mindestens 260 260 260 260 1040

höchstens 320 320 320 320 1280

```


```

Lehrver-

C. Freigegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Unternehmensführung - - 40 40 80 II

Zweitsprache Deutsch 80 80 - - 160 I

Deutsch - - 80 80 160 I

Englisch - - 80 80 160 I

Angewandte Mathematik - - 80 80 160 I

```


```

*1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe Anlage B, Abschnitt II.

2) Mit Laborübungen im Ausmaß der halben Stundenanzahl. 3) Nach REFA.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage B mit folgenden Ergänzungen:

Fachspezifisches Bildungsziel und Qualifikationsprofil:

Ziel der Ausbildung:

Die Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Betriebstechnik ist schwerpunktmäßig auf den Erwerb von praktischen Fähigkeiten ausgerichtet. Die Absolventinnen und Absolventen sind besonders befähigt, Aufgaben in der Fertigung, im Vertrieb, im Service technischer Produkte sowie in der Planung und Organisation von technisch orientierten Dienstleistungen zu übernehmen. Kernbereiche der Ausbildung sind Betriebstechnik und - management sowie Fertigungstechnik.

Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Betriebstechnik verfügen über folgende technische Kompetenzen:

Fachübergreifende Kernkompetenzen:

Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sollen die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Betriebstechnik insbesondere befähigt werden,

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventinnen und Absolventen liegen in der Fertigungsplanung sowie im Vertrieb und Service technischer Produkte. Auch die Dokumentation von betrieblichen Prozessen und die Wartung von technischen Anlagen sowie das betriebliche Ausbildungswesen (im Besonderen auch Ausbildung von Lehrlingen) zählen zu den typischen Aufgabenbereichen der Absolventinnen und Absolventen. Die Anwendung einschlägiger Normen und Vorschriften der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind integrierender Bestandteil aller Tätigkeiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage B.

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage B.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE UND

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

A. Pflichtgegenstände

„Kommunikation und Schriftverkehr“, „Wirtschaft und Recht“, „Mitarbeiterführung und -ausbildung“, „Angewandte Mathematik“, „Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik“:

Siehe Anlage B.

„Mechanik“, „Fertigungstechnik“, „Maschinenelemente“:

Siehe Anlage B.7.

11.

ELEKTROTECHNIK UND STEUERUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die grundlegenden Gesetze der Elektrotechnik beherrschen und Probleme mit typischen Lösungen auf den Gebieten der elektrischen Antriebe und die Wirkungsweise der wichtigsten elektrischen Mess-, Schalt- und Steuerungsgeräte kennen.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Gesetze, Größen und Einheiten im Gleichstromkreis; elektrische Arbeit und Leistung, Gleichstromquellen; Gleichstrommaschinen; Schutzmaßnahmen.

Grundlagen der Wechselstromtechnik:

Gesetze, Größen und Einheiten im Wechselstromkreis; elektrische Arbeit und Leistung.

Elektrische Steuerungen:

Allgemeine Begriffe; Steuern, Regeln; Steuerungsarten und -elemente; Anwendungen im Fachgebiet.

12.

BETRIEBSTECHNIK UND -MANAGEMENT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierenden sollen

Lehrstoff:

2.

bis 4. Semester:

Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträgerrechnung auf Voll- und Teilkostenbasis; betriebliche Entscheidungen auf Basis der Deckungsbeitragsrechnung

Investition und Finanzierung:

Übersicht über die Verfahren der Investitionsrechnung; statische Investitionsrechenverfahren, Überblick über dynamische Methoden;

Zinsrechnung

Unternehmensführung:

Planungs- und Kontrolltechniken; Fertigungsplanung und -steuerung;

Materialwirtschaft

Marketing:

Produktlebenszyklus; Marketingpolitisches Instrumentarium;

Marktforschung; Erstellen und Bewerten von Angeboten;

Verhandlungstechnik.

Aufgaben des betrieblichen Qualitätswesens. Technischer Arbeitsschutz. Maschinensicherheitsverordnung.

13.

TECHNISCHES ZEICHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die einschlägigen Zeichnungsnormen und die Handhabung der Zeichengeräte sicher beherrschen und technische Zeichnungen auf der Basis praxisüblicher Konstruktionsunterlagen, gegebenenfalls auch EDV-gestützt, anfertigen können.

Lehrstoff:

1.

Semester:

Zeichengeräte und ihre Handhabung; Zeichnungsnormen, Beschriftung;

Anfertigen von Fertigungsunterlagen; Bemaßung und Beschriftung;

Toleranzen und Passungen.

2.

Semester:

Maschinenelemente in den drei Hauptrissen und in Schnittdarstellung, genormte Axonometrie; CNC-gerechte Darstellung und Bemaßung. Werkzeichnungen.

14.

PROJEKTSTUDIEN

Siehe Anlage B.

B. Schulautonome Pflichtgegenstände

„Englisch“, „Kommunikation und Schriftverkehr“:

Siehe Anlage B.

„Metallbau“, „Hydraulik und Pneumatik“, „Umwelttechnik- und

–management“, „Qualitätsmanagement“:

Siehe Anlage B.7.

MARKETING

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Verkäufer- und Käufermarkt; Orientierung der Unternehmen am Markt, an Kundenbedürfnissen und am Kundennutzen; das Unternehmen und seine Marktpartner; Marktsegmentierung und -positionierung; Marketing-Mix (Produkt, Kommunikation, Preis, Distribution); Marktforschung.

Angewandtes Marketing:

Produkt- und Sortimentspolitik; Produktentwicklung; Kommunikation und Werbung; Preispolitik; Distribution; Absatzlogistik.

BETRIEBSINFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen den Aufbau, die Funktionsweise und die betriebsinformatischen Einsatzmöglichkeiten von Datenverarbeitungsanlagen kennen und Standardsoftware zur Lösung von Aufgaben der Betriebstechnik auswählen und einsetzen können.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Funktion und Zusammenwirken von Komponenten; Betriebssysteme; lokale Netzwerke; Datenfernverarbeitung; Datendienste.

Standardsoftware:

Tabellenkalkulation; einfache Modellbildungen mit facheinschlägigen Problemstellungen; Präsentationsgraphik.

Informationsbeschaffung:

Erfassen und Darstellen des innerbetrieblichen Informationsflusses; Methoden und Verfahren zur Planung und Gestaltung betrieblicher Abläufe; Leistungsverzeichnis und Auswertung von Angeboten.

Standardsoftware:

Datenbanksysteme; Lösen von betrieblichen Aufgaben.

COMPUTER AIDED MANUFACTURING

Siehe Anlage B.9.

SICHERHEITSTECHNIK

Siehe Anlage B.7.

LABOR FÜR BETRIEBSORGANISATION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

, aufbauend auf den theoretischen Unterrichtsgegenständen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Aufgabenstellungen und Fallbeispiele aus Zeitermittlung und Arbeitsgestaltung, Qualitätsmanagement, Rechnungswesen und Controlling, Datenverarbeitung und Computerunterstützung im Betrieb, Marketing, Materialwirtschaft, Personalwesen, Mitarbeiterführung und Kommunikation.

ARBEITSSYSTEMGESTALTUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen das erforderliche Wissen für den praktischen Einsatz zur Gestaltung betrieblicher Arbeitssysteme und fundamentale Kenntnisse der Arbeitsplanung und Arbeitssteuerung (auch nach REFA) erlangen.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Organisation und Arbeitsrecht als Basis des Arbeitsstudiums;

Aufbau- und Ablauforganisation eines Betriebes, Gestaltung menschengerechter Arbeit; Arbeitsplatz und Arbeitsumgebung;

Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz und Arbeitssicherheit.

Betriebliche Daten:

Grundlagen der Datenermittlung für Fertigung und Verwaltung;

Aufgabengliederung in Arbeitssystemen; ABC-Analyse;

Ablaufdarstellung; Arbeitsanforderungen; Entgeltdifferenzierung.

KOMMUNIKATIONSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen das für die Berufspraxis des Fachgebietes notwendige individuelle und soziale Verhalten in Gruppen und Organisationen kennen lernen, Zusammenhänge verstehen und praktisch anwenden können.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Kommunikationspsychologische Ansätze; partnerzentriertes Gespräch; kontrollierter Dialog.

Rhetorik und Verhalten:

Statement, Überzeugungsrede, Fünf-Satz-Technik, Meinungsrede;

Rhetorische Stilmittel, verbale Stolperdrähte; Bewerbungsgespräch;

Körpersprache; Feedback-Regeln.

Gruppen:

Individuum und Gruppe; Strukturen von Gruppen und Rollenverhalten; Gruppenleistungsvorteil; Motivation.

Führungsstile:

Arten; Konsequenzen für Mitarbeitergespräch und Mitarbeiterbeurteilung; Interventionstechnik; Methoden der Moderation; Präsentation und Medieneinsatz.

C. Freigegenstände

Siehe Anlage B.

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2008,

hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2009 und hinsichtlich

der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft

(vgl. § 4 Z 3).

Anlage B.11

LEHRPLAN DER WERKMEISTERSCHULE FÜR BERUFSTÄTIGE FÜR

MASCHINENBAU - AUTOMATISIERUNGSTECHNIK

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten und Unterrichtseinheiten pro

Unterrichtsgegenstand)

```


```

Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

```

1.

Religion 20 20 20 20 80 (III)

```

```

2.

Kommunikation und

```

Schriftverkehr 20 20 - - 40 II

```

3.

Wirtschaft und Recht - - 20 20 40 III

```

```

4.

Mitarbeiterführung

```

und –ausbildung - - 20 20 40 III

```

5.

Angewandte Mathematik 60 60 - - 120 I

```

```

6.

Naturwissenschaft-

```

liche Grundlagen 20 20 - - 40 II

```

7.

Angewandte Informatik 40 - - - 40 I

```

```

8.

Mechanik 40 40 - - 80 (I)

```

```

9.

Fertigungstechnik 20 20 20 20 80 I

```

```

10.

Maschinenelemente 20 40 - - 60 I

```

```

11.

Elektrotechnik und

```

Steuerungstechnik - 20 20 - 40 I

```

12.

Mess- und Automati-

```

sierungstechnik - - 40 40 80 I

```

13.

Manipulationstechnik - - 20 20 40 I

```

```

14.

Technisches Zeichnen 20 20 - - 40 II

```

```

15.

Projektstudien - - - 20 20 II

```

```


```

Summe A 260 260 160 160 840

```


```

Lehrver-

B. Schulautonome Unterrichtseinheiten pflich-

Pflichtgegenstände Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Englisch 20 20 20 20 80 I

Kommunikation und

Schriftverkehr - - 20 20 40 II

Metallbau - - 20 20 40 I

Hydraulik und

Pneumatik *2) - - 20 20 40 I

Steuerungs- und

Regelungstechnik - - 40 40 80 I

Betriebstechnik - - 20 20 40 I

Umwelttechnik und

–management - - 20 20 40 II

Qualitätsmanagement - - 20 20 40 I

Computer Aided

Design *2) - - 20 20 40 I

Computer Aided

Manufacturing - - 40 40 80 I

Bauelemente und

Grundschaltungen der

Elektronik - - 40 40 80 I

Laboratorium für

Elektrotechnik und

Elektronik - - 40 40 80 I

```


```

Auswahlsumme B 20 20 120 120 280

```


```

Gesamtsumme

(A und B) 280 280 280 280 1120

```


```

Gesamtstundenrahmen

(A und B) für

Abweichungen durch

schulautonome

Lehrplanbestimmungen

mindestens 260 260 260 260 1040

höchstens 320 320 320 320 1280

```


```

Lehrver-

C. Freigegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Unternehmensführung - - 40 40 80 II

Zweitsprache Deutsch 80 80 - - 160 I

Deutsch - - 80 80 160 I

Englisch - - 80 80 160 I

Angewandte Mathematik - - 80 80 160 I

```


```

*1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe

Anlage B, Abschnitt II.

*2) Mit Übungen.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage B mit folgenden Ergänzungen:

Fachspezifisches Bildungsziel und Qualifikationsprofil:

Ziel der Ausbildung:

Die Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Automatisierungstechnik ist schwerpunktmäßig auf den Erwerb von fachpraktischen Fähigkeiten ausgerichtet. Die Absolventinnen und Absolventen sind besonders befähigt, Aufgaben in der Fertigungsplanung, automatisierte Fertigung von Einzelteilen, Baugruppen und Anlagen zu übernehmen. Kernbereiche der technischen Ausbildung sind Fertigungstechnik, Elektrotechnik und Steuerungstechnik, angewandte Informatik sowie Mess- und Automatisierungstechnik.

Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Automatisierungstechnik verfügen über folgende technische Kompetenzen:

Fachübergreifende Kernkompetenzen:

Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sollen die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Automatisierungstechnik insbesondere befähigt werden,

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventinnen und Absolventen liegen in den Bereichen der Fertigungsplanung, automatischen Fertigung von Einzelteilen oder Baugruppen sowie Erhaltung, Betrieb und Wartung von automatisierten Anlagen.

Auch die Dokumentation von planenden und ausführenden Tätigkeiten mittels einschlägiger Software, die Auswahl, Wartung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, die Beurteilung und Analyse von Produkten und die Optimierung von Fertigungsprozessen sowie das betriebliche Ausbildungswesen (im Besonderen auch Ausbildung von Lehrlingen) zählen zu den typischen Aufgabenbereichen der Absolventinnen und Absolventen. Die Anwendung einschlägiger Normen und Vorschriften über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind Bestandteil aller Tätigkeiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage B.

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage B.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE UND

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

A. Pflichtgegenstände

„Kommunikation und Schriftverkehr“, „Wirtschaft und Recht“, „Mitarbeiterführung und -ausbildung“, „Angewandte Mathematik“, „Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik“:

Siehe Anlage B.

„Mechanik“, „Fertigungstechnik“, „Maschinenelemente“:

Siehe Anlage B.7.

11.

ELEKTROTECHNIK UND STEUERUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die grundlegenden Gesetze der Elektrotechnik beherrschen und Probleme mit typischen Lösungen auf den Gebieten der elektrischen Antriebe und die Wirkungsweise der wichtigsten elektrischen Mess-, Schalt- und Steuerungsgeräte kennen.

Lehrstoff:

2.

und 3. Semester:

Gesetze, Größen und Einheiten im Gleichstromkreis; elektrische Arbeit und Leistung, Gleichstromquellen; Gleichstrommaschinen; Schutzmaßnahmen.

Grundlagen der Wechselstromtechnik:

Gesetze, Größen und Einheiten im Wechselstromkreis; elektrische Arbeit und Leistung.

Elektrische Steuerungen:

Allgemeine Begriffe; Steuern, Regeln; Steuerungsarten und -elemente; Anwendungen im Fachgebiet.

12.

MESS- UND AUTOMATISIERUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Allgemeine Begriffe der Messtechnik; Messwertaufnehmer, Messwertumformung und -übertragung; Messwertschreiber.

Messverfahren:

Prinzip analoger und digitaler Messverfahren; Messung elektrischer und nichtelektrischer Größen; Analog-Digital- und Digital-Analog-Konverter, Messfehler.

Fernmessung und -steuerung:

Analoge und digitale Messwertübertragung, Multiplexverfahren.

Automatisierung:

Prozess, Leiteinrichtung, Überwachung, Blockschaltbild.

Prozessrechner:

Aufbau von Prozessrechenhardware, Peripherie, Schnittstellentechnik, Bussysteme; Zuverlässigkeit, Wirtschaftlichkeit, Störsicherheit.

Fertigungsautomatisierung:

Steuerung von Manipulatoren und Industrierobotern;

Bearbeitungszentren; Fertigungszentren und Fertigungsstraßen;

Anwendungsbeispiele.

13.

MANIPULATIONSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Genormte Bauteile und Baugruppen, Werkstück- und Werkzeugaufnahme; Spannmittel und Spanneinrichtungen.

Werkstücktransport:

Werkstückmagazine und Werkstückspeicher, Greifeinrichtungen.

Werkstücktransport:

Transporteinrichtungen, Einrichtungen zum Werkstückordnen, Maschinenbeschickung.

Industrielle Manipulation:

Aufbau, Wirkungsweise und Anwendung; Verkettung von Manipulatoren und Bearbeitungsmaschinen; Fertigungsstraßen, Lagertechnik.

14.

TECHNISCHES ZEICHNEN

Siehe Anlage B.10.

15.

PROJEKTSTUDIEN

Siehe Anlage B.

B. Schulautonome Pflichtgegenstände

„Englisch“, „Kommunikation und Schriftverkehr“, „Betriebstechnik“:

Siehe Anlage B.

HYDRAULIK UND PNEUMATIK

Siehe Anlage B.7.

STEUERUNGS- UND REGELUNGSTECHNIK

Siehe Anlage B.5.

UMWELTTECHNIK UND -MANAGEMENT

Siehe Anlage B.7.

QUALITÄTSMANAGEMENT

Siehe Anlage B.7.

COMPUTER AIDED DESIGN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die Hardware-Komponenten von CAD-Systemen benutzen und mit den wesentlichen CAD-Softwarefunktionen erfolgreich arbeiten können.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Hard- und Softwaresysteme und -komponenten von CAD-Arbeitsplätzen; Betriebssysteme.

Menü- und Benutzerführung:

Aufbau und Handling von CAD-Systemen; grundlegende und erweiterte Zeichenbefehle.

Computergestütztes Konstruieren:

Erstellen einfacher Zeichnungen nach Vorlage und nach selbstständigem Entwurf; Zeichnungshandling; Datenbanken, Normteilebibliotheken.

COMPUTER AIDED MANUFACTURING

Siehe Anlage B.9.

BAUELEMENTE UND GRUNDSCHALTUNGEN DER ELEKTRONIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die Bauelemente und die Grundschaltungen der Elektronik sowie einfache Anwendungen kennen.

Lehrstoff:

3.

Semester:

Elektrische Größen, analoge und digitale Signale; Schutzbestimmungen und Schutzmaßnahmen; Information und Nachricht.

Bauelemente:

Aufbau, Funktion und Betriebsverhalten von Widerständen, Kondensatoren, Induktivitäten, Transistoren und Operationsverstärkern. pn-Übergang und Diode.

4.

Semester:

Impulsgeneratoren, Gleichspannungsstabilisierungen; logische Grundschaltungen, integrierte Schaltungen.

LABORATORIUM FÜR ELEKTROTECHNIK UND ELEKTRONIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Übungen aus den Themenbereichen der Pflichtgegenstände „Elektrotechnik und Steuerungstechnik“, „Mess- und Automatisierungstechnik“, „Steuerungs- und Regelungstechnik“ und „Bauelemente und Grundschaltungen der Elektronik“ und ausgewählter schulautonomer Pflichtgegenstände.

C. Freigegenstände

Siehe Anlage B.

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2008,

hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2009 und hinsichtlich

der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft

(vgl. § 4 Z 3).

Anlage B.12

LEHRPLAN DER WERKMEISTERSCHULE FÜR BERUFSTÄTIGE FÜR

MASCHINENBAU - KRAFTFAHRZEUGTECHNIK

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten und Unterrichtseinheiten pro

Unterrichtsgegenstand)

```


```

Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

```

1.

Religion 20 20 20 20 80 (III)

```

```

2.

Kommunikation und

```

Schriftverkehr 20 20 - - 40 II

```

3.

Wirtschaft und Recht - - 20 20 40 III

```

```

4.

Mitarbeiterführung

```

und –ausbildung - - 20 20 40 III

```

5.

Angewandte Mathematik 60 60 - - 120 I

```

```

6.

Naturwissenschaft-

```

liche Grundlagen 20 20 - - 40 II

```

7.

Angewandte Informatik 40 - - - 40 I

```

```

8.

Mechanik 40 40 - - 80 (I)

```

```

9.

Fertigungstechnik 20 20 - - 40 I

```

```

10.

Maschinenelemente 20 40 - - 60 I

```

```

11.

Kraftfahrzeugmotoren - - 40 40 80 I

```

```

12.

Antriebs- und

```

Fahrwerkstechnik - - 20 20 40 I

```

13.

KFZ-Elektrik und

```

–Elektronik - 20 20 20 60 I

```

14.

Technisches Zeichnen 20 20 20 - 60 II

```

```

15.

Projektstudien - - - 20 20 II

```

```


```

Summe A 260 260 160 160 840

```


```

Lehrver-

B. Schulautonome Unterrichtseinheiten pflich-

Pflichtgegenstände Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Englisch 20 20 20 20 80 I

Kommunikation und

Schriftverkehr - - 20 20 40 II

Betriebstechnik - - 20 20 40 II

Umwelttechnik und

–management - - 20 20 40 II

Fahrmechanik - - 20 20 40 I

Gemischbildungsanlagen

und Zündsysteme - - 40 40 80 I

KFZ-Elektronik –

Praktikum - - 20 20 40 III

KFZ-Messtechnik *2) - - 20 20 40 I

KFZ-Praktikum und

KFZ-Begutachtung - - 40 40 80 III

Schweißtechnik - - 20 20 40 I

```


```

Auswahlsumme B 20 20 120 120 280

```


```

Gesamtsumme

(A und B) 280 280 280 280 1120

```


```

Gesamtstundenrahmen

(A und B) für

Abweichungen durch

schulautonome

Lehrplanbestimmungen

mindestens 260 260 260 260 1040

höchstens 320 320 320 320 1280

```


```

Lehrver-

C. Freigegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Unternehmensführung - - 40 40 80 II

Zweitsprache Deutsch 80 80 - - 160 I

Deutsch - - 80 80 160 I

Englisch - - 80 80 160 I

Angewandte Mathematik - - 80 80 160 I

```


```

*1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe Anlage B, Abschnitt II.

*2) Mit Laborübungen.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage B mit folgenden Ergänzungen:

Fachspezifisches Bildungsziel und Qualifikationsprofil:

Ziel der Ausbildung:

Die Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau - Kraftfahrzeugtechnik ist schwerpunktmäßig auf den Erwerb von praktischen Fähigkeiten ausgerichtet. Die Absolventinnen und Absolventen sind besonders befähigt, Aufgaben in der Planung, in der Ausführung und in der Überwachung von fahrzeugtechnischen Arbeitsabläufen zu übernehmen. Kernbereiche der fahrzeugtechnischen Ausbildung sind Mechanik, Fertigungstechnik, Maschinenelemente, Kraftfahrzeugmotoren, Antriebs- und Fahrwerkskunde, KFZ-Elektrik und –Elektronik.

Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau - Kraftfahrzeugtechnik verfügen über folgende technische Kompetenzen:

Fachübergreifende Kernkompetenzen:

Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sollen die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau – Kraftfahrzeugtechnik insbesondere befähigt werden,

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventinnen und Absolventen liegen in der Werkstätten- oder Teamleitung bzw. der Koordinierung zugeteilter Werkstättenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, in der Annahme von Kundenfahrzeugen, in der Verantwortlichkeit der technischen Betreuung des Fuhrparks größerer Unternehmen, in der Überwachung der Fertigung bestimmter mechanischer Bauteile, im Diagnose- und Reklamationsbereich.

Auch das Anfertigen von Kostenvoranschlägen und die sach- und fachgerechte Dokumentation durchgeführter Arbeiten, die Wartung bzw. die Kontrolle der Wartung von technischen Werkstätteneinrichtungen sowie das betriebliche Ausbildungswesen (im Besonderen auch Ausbildung von Lehrlingen) zählen ebenso zu den typischen Aufgabenbereichen der Absolventinnen und Absolventen. Die Anwendung gesetzlicher Vorschriften in der KFZ-Technik sowie über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind integrierter Bestandteil aller Tätigkeiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage B.

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage B.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE UND

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

A. Pflichtgegenstände

„Kommunikation und Schriftverkehr“, „Wirtschaft und Recht“, „Mitarbeiterführung und -ausbildung“, „Angewandte Mathematik“, „Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik“:

Siehe Anlage B.

8.

MECHANIK

Siehe Anlage B.7.

9.

FERTIGUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die in der Praxis des Fachgebietes verwendeten Werkstoffe und ihre Eigenschaften sowie Verfahren und Maschinen der Formgebung kennen.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Einteilung und normgerechte Bezeichnung; Aufbau und Eigenschaften der Metalle; Stahlherstellung; Stahlsorten; Eisengusswerkstoffe; Nichteisenmetalle und ihre Legierungen; nichtmetallische Stoffe und Verbundwerkstoffe; Zustandsdiagramme; Wärmebehandlung.

Werkstoffprüfung:

Zerstörende und zerstörungsfreie Verfahren.

Spanlose Bearbeitungsverfahren:

Überblick über spanlose Bearbeitungsverfahren.

Spanende Fertigung:

Zerspanungslehre, Schneidwerkstoffe; abtragende Techniken; Messen und Prüfen im Rahmen der Fertigung.

10.

MASCHINENELEMENTE

Siehe Anlage B.7 mit folgenden Ergänzungen:

Lehrstoff:

Kraftübertragung am KFZ:

Kupplung, Hauptgetriebe, Achsgetriebe, Wandler, Gelenkwellen; Berechnungen einfacher Maschinen und Maschinenteile.

11.

KRAFTFAHRZEUGMOTOREN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Hauptformen der Verbrennungsmotoren sowie konstruktive Merkmale der wichtigsten Bauteile kennen und einfache Berechnungen vornehmen können.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Grundgesetze der Wärmelehre; Arbeitsverfahren, Steuerdiagramme, Leistungs- und Wirkungsgrade, Kraftstoffe.

Bauprinzip von Verbrennungsmotoren:

Kurbeltrieb, Zylinderanordnung, Massenkräfte.

Otto- und Dieselmotor:

Bauarten, Bauelemente; Gemischaufbereitung, Gaswechsel, Zündung und Abgase; Kühlung und Schmierung; Betriebsverhalten und Regelung.

12.

ANTRIEBS- UND FAHRWERKSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Bauweisen, Bauteile und Bauteilgruppen von Antrieben und Fahrwerken kennen.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Antriebsarten; Haupt-, Zusatz- und Achsgetriebe; Wechsel- und Automatikgetriebe.

Fahrwerk:

Räder und Radaufhängung; Reifen; Bremsen; Federung und Dämpfung; Lenkung; Rahmen.

13.

KFZ-ELEKTRIK UND -ELEKTRONIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die für den Ausbildungsbereich bedeutsamen Grundgesetze der Elektrotechnik, der Elektronik und ihre Anwendung kennen, Schaltpläne lesen und einfache elektrische Messungen durchführen können.

Lehrstoff:

2.

bis 4. Semester:

Elektromagnetismus; Größen und Einheiten im Gleich- und Wechselstromkreis; Gleich- und Wechselstromgesetze; Anwendungen (Starterbatterie, Starter, Relais).

Anwendungen der Wechselstromtechnik:

Verbraucher im Wechselstromkreis, Drehstrom (Transformator, Drehstromgenerator).

Schaltpläne:

Symbole, Leitungen, einfache Stromlaufpläne.

Elektronik:

Bauelemente und Grundschaltungen; Dioden- und Transistorenschaltungen, Komfort- und Sicherheitstechnik; Regeleinrichtungen (Einspritzregelung, Brems- und Schlupfregelung).

14.

TECHNISCHES ZEICHNEN

Siehe Anlage B.7.

15.

PROJEKTSTUDIEN

Siehe Anlage B.

B. Schulautonome Pflichtgegenstände

„Englisch“, „Kommunikation und Schriftverkehr“, „Betriebstechnik“:

Siehe Anlage B.

UMWELTTECHNIK UND -MANAGEMENT

Siehe Anlage B.7.

FAHRMECHANIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen das allgemeine Fachverhalten eines Kraftfahrzeuges beurteilen können.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Fahrverhalten:

Anfahr- und Bremsvorgang.

Unter- und Übersteuerung, Fahrschwingungen.

Unfallmechanik:

Einflussfaktoren, Wechselwirkung zwischen Rad und Fahrbahn; Sicherheitstechnik am KFZ.

GEMISCHBILDUNGSANLAGEN UND ZÜNDSYSTEME

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Aufbau und Wirkungsweise aller handelsüblichen Gemischbildungs- und Zündanlagen verstehen.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Vergaser, Ansaugleitungen; Katalysatortechnik, Lambdaregelung;

Kraftstoffe; Kraftstoffeinspritzung bei Otto- und Dieselmotoren;

Kennlinien.

Zündsysteme:

Spezifische Zündsysteme; Zündelektronik; Kennlinien; Motormanagement.

KFZ-ELEKTRONIK - PRAKTIKUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die Wirkungsweise und das Betriebsverhalten der elektronischen Einrichtungen im KFZ verstehen, Schaltpläne lesen und einfache elektronische Messungen durchführen können.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Elektronik:

Anwendungsbeispiele; Grundschaltungen; Messungen an und Prüfvorgänge von elektronischen Bauteilen.

KFZ-MESSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die gängigen Methoden der KFZ- und Motormesstechnik kennen und anwenden können.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Leistungsbremsen, Kraftstoffverbrauch, Emissionsmessungen; Prüfstandsmessungen; Messungen und Kontrollen mit Hilfe von KFZ-Diagnosegeräten.

Fahrzeugmesstechnik:

Allgemeines Fahrverhalten, Schwingungsverhalten, Rollenprüfstand, Vermessung der Radgeometrie und der Fahrzeugbodengruppe.

Motorenprüftechnik:

Dichtheits- und Verschließprüfungen, Arbeiten mit dem Motorteste,

Prüfen des Anlass- und Ladesystems.

Schallmessungen.

Fehlersuche an elektrischen und elektronischen Geräten und Systemen.

KFZ-PRAKTIKUM UND KFZ-BEGUTACHTUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Arbeiten an Motoren, Gemischbildungsanlagen, Kupplungen, Getrieben, Ausgleichsgetrieben, Radaufhängungen, Federungen, Bremsen und Lenkungen.

KFZ-Begutachtung:

Rechtliche und qualifikationsmäßige Voraussetzungen; Begriffsbestimmungen; Einrichtungen der Prüfstellen; Mängelkatalog, Bewertung von Mängeln, Erstellung von Gutachten; Haftung für Begutachtungen.

SCHWEISSTECHNIK

Siehe Anlage B.7.

C. Freigegenstände

Siehe Anlage B.

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2008,

hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2009 und hinsichtlich

der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft

(vgl. § 4 Z 3).

Anlage B.13

LEHRPLAN DER WERKMEISTERSCHULE FÜR BERUFSTÄTIGE FÜR

HALBLEITERTECHNOLOGIE

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten und Unterrichtseinheiten pro

Unterrichtsgegenstand)

```


```

Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

```

1.

Religion 20 20 20 20 80 (III)

```

```

2.

Kommunikation und

```

Schriftverkehr 20 20 - - 40 II

```

3.

Wirtschaft und Recht - - 20 20 40 III

```

```

4.

Mitarbeiterführung

```

und –ausbildung - - 20 20 40 III

```

5.

Angewandte Mathematik 60 60 - - 120 I

```

```

6.

Naturwissenschaft-

```

liche Grundlagen 20 40 - - 60 II

```

7.

Angewandte Informatik 40 - - - 40 I

```

```

8.

Bauelemente und

```

Grundschaltungen der

Elektronik 40 40 20 - 100 I

```

9.

Fertigungstechnologie 40 40 60 60 200 I

```

```

10.

Prozessdaten-

```

messtechnik 20 40 - - 60 I

```

11.

Projektstudien - - - 20 20 II

```

```


```

Summe A 260 260 140 140 800

```


```

Lehrver-

B. Schulautonome Unterrichtseinheiten pflich-

Pflichtgegenstände Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Englisch 20 20 20 20 80 (I)

Kommunikation und

Schriftverkehr - - 20 20 40 II

Kommunikation und

Präsentation - - 20 20 40 I

Angewandte Mathematik - - 20 20 40 I

Angewandte Chemie - - 20 20 40 I

Betriebstechnik - - 40 - 40 I

Labor für

Betriebsorganisation - - - 40 40 I

Projektmanagement - - 20 20 40 I

Qualitätsmanagement - - 20 20 40 I

Sicherheitstechnik - - 20 20 40 II

Umwelttechnik und

–management - - 20 20 40 II

Mikroelektronik - - 40 40 80 I

Steuerungs- und

Regelungstechnik - - 20 20 40 I

```


```

Auswahlsumme B 20 20 160 160 360

```


```

Gesamtsumme

(A und B) 280 280 300 300 1160

```


```

Gesamtstundenrahmen

(A und B) für

Abweichungen durch

schulautonome

Lehrplanbestimmungen

mindestens 260 260 260 260 1040

höchstens 320 320 320 320 1280

```


```

Lehrver-

C. Freigegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Unternehmensführung - - 40 40 80 II

Zweitsprache Deutsch 80 80 - - 160 I

Deutsch - - 80 80 160 I

Englisch - - 80 80 160 I

Angewandte Mathematik - - 80 80 160 I

```


```

*1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe Anlage B, Abschnitt II.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage B mit folgenden Ergänzungen:

Fachspezifisches Bildungsziel und Qualifikationsprofil:

Ziel der Ausbildung:

Die Werkmeisterschule für Berufstätige für Halbleitertechnologie ist schwerpunktmäßig auf den Erwerb von praktischen Fähigkeiten ausgerichtet. Die Absolventinnen und Absolventen sind besonders befähigt, Aufgaben im Zusammenhang mit der Produktion von Halbleitern zu übernehmen. Kernbereiche der technischen Ausbildung sind Bauelemente und Grundschaltungen der Elektronik, Fertigungstechnologie sowie Prozessdatenmesstechnik.

Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Halbleitertechnologie verfügen über folgende technische Kompetenzen:

Fachübergreifende Kernkompetenzen:

Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sollen die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Halbleitertechnologie insbesondere befähigt werden,

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventinnen und Absolventen liegen in der Produktion sowie in der Erhaltung, im Betrieb und in der Wartung der für die Herstellung von Halbleitern erforderlichen Anlagen.

Auch die Dokumentation von planenden und ausführenden Tätigkeiten mittels einschlägiger Software, die Auswahl, Wartung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen (sowie die Analyse bei Prozessabweichungen) sowie das betriebliche Ausbildungswesen (im Besonderen auch Ausbildung von Lehrlingen) zählen zu den typischen Aufgabenbereichen der Absolventinnen und Absolventen. Die Anwendung einschlägiger Normen und Vorschriften über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind Bestandteil aller Tätigkeiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage B.

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage B.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE UND

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

A. Pflichtgegenstände

„Kommunikation und Schriftverkehr“, „Wirtschaft und Recht“, „Mitarbeiterführung und -ausbildung“, „Angewandte Mathematik“, „Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik“:

Siehe Anlage B.

8.

BAUELEMENTE UND GRUNDSCHALTUNGEN DER ELEKTRONIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die Bauelemente und die Grundschaltungen der Elektronik sowie einfache Anwendungen kennen.

Lehrstoff:

1.

Semester:

Eelektrische Größen, analoge und digitale Signale; Schutzbestimmungen und Schutzmaßnahmen; Information und Nachricht.

Passive Bauelemente:

Aufbau, Funktion und Betriebsverhalten von Widerständen, Kondensatoren, Induktivitäten. pn-Übergang und Diode.

2.

Semester:

Aufbau, Funktion und Betriebsverhalten von Transistoren und Operationsverstärkern.

Grundschaltungen:

Vierpole, Filter, Verstärker, Kippschaltungen, Schwingungserzeuger.

3.

Semester:

Impulsgeneratoren, Gleichspannungsstabilisierungen; logische Grundschaltungen, integrierte Schaltungen.

9.

FERTIGUNGSTECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die in der Halbleiter- und Leiterplattenfertigung verwendeten Werkstoffe, Hilfsstoffe, Verfahren und Maschinen, Einflussfaktoren wie das Layout, die Maskenherstellung, das Assembling von Wafern unter Reinraumbedingungen sowie die Herstellung von Leiterplatten in Fabrikation und Test kennen und beurteilen können.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Substrate, Halbleiterschichten, isolierende Schichten, hochleitende Schichten (Polysilizium, Silizide, Metalle).

Hilfsstoffe:

Säuren, Laugen, Schutzgase, Fotolacke.

Reinraum:

Reinraumklassifizierung, Ursachen, Arten und Auswirkungen von Verunreinigungen, Partikelmessung, reinraumgerechtes Verhalten, physikalische Anforderung an die Belüftung (Durchsatz, Strömung, Druck, Temperatur, Feuchtigkeit), technische Maßnahmen zur Luftreinhaltung, Kontrollmessungen.

Verfahren:

Epitoxie, Implantation, Diffusion, thermische Oxidation, CVD-Abscheideverfahren, Strukturierung, Nasschemie-Technologie, CMP, Trockenätzung, Rückseitenprozesse, Belichtungstechnik, Reinigung, Trennen der Scheiben, Chipmontage, Bestückung, Kontaktierung, Häusen, Funktionsprüfung.

Equipment:

Oxidations- und Diffusionsöfen, Anlagen für epitaktische, CVD- und physikalische Abscheideverfahren, Belackungs-, Belichtungs- und Enwicklungsanlagen, Plasmaätzanlagen, Nasschemische Ätzbecken und Reinigungsanlagen, Ionenimplantationsanlagen, Schichtdicken- und Strukturbreitenmessgeräte, Licht- und Rasterelektronenmikroskope, Montageequipment, Tester und Prober.

3.

und 4. Semester:

Software Tools im Überblick, grundlegende Schritte über Entwurf, Simulation und Checks bis zum Datenfile; Mask.

Reticle-Lay-out:

Erstellung des Masken-Lay-outs für die gängigen Waferstepper; Modelle der Funktionalität der Waferstepper; Anwendung der spezifischen Softwarepakete.

Datenaufbereitung:

Funktionalität der Patterngeneratoren EBEAM bzw. LASERBEAM;

Anwendung der spezifischen Softwarepakete; Dokumentation und Archivierung der Daten; Datenformate, Datensicherung;

Datenkonversionen, Datentransfer via Netzwerk.

Maskenherstellungsprozess:

Belichtung mittels Patterngenerator; Entwicklerprozess; Ätzprozess; Defektinspektion; Partikelinspektion; Messmethoden zu den kritischen Parametern; Maskenreinigung.

Wafer Fabrication:

Implant, Diffusion, Foto, Etch, CVD, PECVD, PVD.

Leiterplattenfertigung:

Printmaterialien, Belichten, Entwickeln, Ätzen, Bohren, Bestücken.

Test:

Handler und Tester für den Schaltungstest, Anforderungen an Digital und Analogtester, Wafer Probe Test, Leiterplattentest, Final Test.

Assembly:

Galvanik, Assembly Technologien, Wafer Sägen, die Attach, Lead Bond, Mold, Packaging, Arten der Gehäuseformen.

10.

PROZESSDATENMESSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die Messtechnik und damit die Erfassung prozessrelevanter Daten aus dem Fachgebiet sowie die Funktionsprinzipien, Eigenschaften und Anwendungsbereiche von Sensoren kennen.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Optische, mechanische, elektrische Messtechnik; Messung charakteristischer Eigenschaften an aktiven und passiven Bauteilen (Widerstände, Dioden, Kondensatoren, Transistoren); Messschaltungen.

Sensorik:

Sensoren zur Erfahrung von Wegen, Längen, Winkeln, Druck, Temperatur, Durchflussmenge, Drehzahl, Füllstand, Erfassung von Zuständen und Zeiten, magnetischen, akustischen und optischen Größen, Signalübertragung, Schnittstellen.

11.

PROJEKTSTUDIEN

B. Schulautonome Pflichtgegenstände

KOMMUNIKATION UND PRÄSENTATION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die wichtigsten Technologien der in modernen Unternehmen in Büro, Verwaltung, Konstruktion und Fertigung verwendeten Kommunikations- und Präsentationsmedien kennen und selbst in kreativer und wirkungsvoller Art anwenden können.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Präsentations-, Bild- und Tonmedien bzw. Komponenten zur Kommunikation im betriebswirtschaftlichen (Büro und Verwaltung, kaufmännische Dienstleistung) bzw. im technischen Bereich (Konstruktion und Fertigung, technische Dienstleistung); einfache, fachgebietsspezifische Präsentationen.

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage B.

ANGEWANDTE CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die für die Fachrichtung bedeutsamen Begriffe der Arbeitsstoffe, deren Eigenschaften, Reaktionen der Elemente und ihre Verbindungen kennen sowie Einsatzbereiche und Auswirkungen auf die Umwelt kritisch einschätzen können.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Säuren, Laugen, pH-Wertbestimmung, Kohlenstoffverbindungen, Alkohole, Lösungsmittel.

Reaktive Gase und deren Spaltprodukte, Gewinnung von Reinstwasser und Wiederaufbereitung, Anforderungen an Leitungs- und Behälterwerkstoffe, Armaturen.

LABOR FÜR BETRIEBSORGANISATION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen, aufbauend auf den theoretischen Unterrichtsgegenständen

Lehrstoff:

4.

Semester:

Aufgabenstellungen und Fallbeispiele aus Zeitermittlung und Arbeitsgestaltung, Qualitätsmanagement, Rechnungswesen und Controlling, Datenverarbeitung und Computerunterstützung im Betrieb, Marketing, Materialwirtschaft, Personalwesen, Mitarbeiterführung und Kommunikation.

PROJEKTMANAGEMENT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Methoden zur Findung, Setzung und Bewertung von Zielen;

Projektorganisation (Teambildung, Funktionen, Verantwortungen);

Steuerung und Kontrolle; Kommunikation und Dokumentation.

Fallstudien:

Hilfsmittel für Projektmanagement, Projektplanung; Erstellung von Pflichtenheften; Terminverfolgung; Kosten und Krisenmanagement; Qualitätssicherung; Regelkreise (Plan Do Act Check Zyklus).

QUALITÄTSMANAGEMENT

Siehe Anlage B.7.

SICHERHEITSTECHNIK

Siehe Anlage B.7.

UMWELTTECHNIK UND -MANAGEMENT

Siehe Anlage B.7.

MIKROELEKTRONIK

Siehe Anlage B.6.

STEUERUNGS- UND REGELUNGSTECHNIK

Siehe Anlage B.5.

C. Freigegenstände

Siehe Anlage B.

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2008,

hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2009 und hinsichtlich

der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft

(vgl. § 4 Z 3).

Anlage B.14

LEHRPLAN DER WERKMEISTERSCHULE FÜR BERUFSTÄTIGE FÜR

PAPIERINDUSTRIE

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten und Unterrichtseinheiten pro

Unterrichtsgegenstand)

```


```

Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

```

1.

Religion 20 20 20 20 80 (III)

```

```

2.

Kommunikation und

```

Schriftverkehr 20 20 - - 40 II

```

3.

Wirtschaft und Recht - - 20 20 40 III

```

```

4.

Mitarbeiterführung

```

und –ausbildung - - 20 20 40 III

```

5.

Angewandte Mathematik 60 60 - - 120 I

```

```

6.

Naturwissenschaft-

```

liche Grundlagen 20 20 - - 40 (II)

```

7.

Angewandte Informatik 40 - - - 40 (II)

```

```

8.

Maschinen- und

```

Arbeitstechnik 20 20 20 20 80 I

```

9.

Mess-, Regelungs- und

```

Prozessleittechnik 20 20 20 20 80 I

```

10.

Halbstoffherstellung 40 50 40 - 130 I

```

```

11.

Papier- und

```

Kartonherstellung - 30 60 60 150 I

```

12.

Papierausrüstung und

```

Papierveredelung - - 60 80 140 I

```

13.

Projektstudien - - - 20 20 II

```

```


```

Summe A 260 260 260 260 1000

```


```

Lehrver-

B. Schulautonome Unterrichtseinheiten pflich-

Pflichtgegenstände Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Englisch 20 20 20 20 80 (I)

Kommunikation und

Schriftverkehr - - 20 20 40 II

Betriebstechnik - - 20 20 40 II

Arbeitssicherheit und

Umweltschutz 20 20 - - 40 II

```


```

Auswahlsumme B 40 40 60 60 200

```


```

Gesamtsumme

(A und B) 280 280 320 320 1200

```


```

Gesamtstundenrahmen

(A und B) für

Abweichungen durch

schulautonome

Lehrplanbestimmungen

mindestens 260 260 260 260 1040

höchstens 320 320 320 320 1280

```


```

Lehrver-

C. Freigegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Unternehmensführung - - 40 40 80 II

Zweitsprache Deutsch 80 80 - - 160 I

Deutsch - - 80 80 160 I

Englisch - - 80 80 160 I

Angewandte Mathematik - - 80 80 160 I

```


```

*1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe Anlage B, Abschnitt II.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage B mit folgenden Ergänzungen:

Fachspezifisches Bildungsziel:

Ziel der Ausbildung:

Die Werkmeisterschule für Berufstätige für Papierindustrie ist eine schwerpunktmäßig auf den Erwerb von praktischen Fähigkeiten in der Papierherstellung und -veredelung ausgerichtete Ausbildung. Die Absolventinnen und Absolventen sind besonders befähigt, Aufgaben der Auswahl der Grund-Halbstoffe, der Papierproduktion und der Endfertigung zu übernehmen. Kernbereiche sind Maschinen- und Arbeitstechnik, Mess-, Papier- und Kartonherstellung, Papierausrüstung und Papierveredelung.

Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Papierindustrie verfügen über folgende technische

Kompetenzen:

Fachübergreifende Kernkompetenzen:

Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sollen die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Papierindustrie insbesondere befähigt werden,

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventinnen und Absolventen liegen in der Papierherstellung und in der Papierveredelung. Auch die Dokumentation von technischen Arbeitsvorgängen mittels CAD, die Pflege und Wartung der Anlagen sowie das betriebliche Ausbildungswesen (im Besonderen auch Ausbildung von Lehrlingen) zählen zu den typischen Aufgabenbereichen der Absolventinnen und Absolventen. Die Anwendung einschlägiger Normen und Vorschriften der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind integrierender Bestandteil aller Tätigkeiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage B.

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage B.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE;

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER

A. Pflichtgegenstände

„Kommunikation und Schriftverkehr“, „Wirtschaft und Recht“, „Mitarbeiterführung und -ausbildung“, „Angewandte Mathematik“, „Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik“:

Siehe Anlage B.

8.

MASCHINEN- UND ARBEITSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Aufbau, Bauarten und Funktion der in der Papier- und Zellstoffindustrie gebräuchlichen Maschinen kennen sowie bedienen, warten und entstören können.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Absperr- und Regelorgane, Dichtungen, Pumpen; Antriebe, Gebläse und Kompressoren, Walzen, Schaber.

Arbeitstechnik:

Allgemeine Bedienungs-, Reinigungs- und Entstörtechniken; Schmierung und Schmierstoffe; Bedienungs-, Reinigungs- und Entstörtechniken für Stoffaufbereitungsmaschinen und Pumpen.

Spezielle Maschinenkunde:

Maschinen der Stoffaufbereitung; Papiermaschinen (Stoffauflauf-, Sieb- und Pressenpartie).

3.

und 4. Semester:

Papiermaschinen (Trockenpartie, Leimpresse, Glättwerk, Aufrollung, Antriebe).

Arbeitstechnik:

Bedienungs-, Reinigungs- und Entstörtechniken, Anfahren und Abstellen von Papiermaschinen; Papiersortenwechsel; Prozesssteuerung; Entstörung bei Papierabrissen sowie bei mechanischen, elektrischen, hydraulischen, pneumatischen und regeltechnischen Fehlern.

Baugruppen:

Messer; Transporteinrichtungen; hydraulische und pneumatische Anlagen.

Ausrüstungsmaschinen:

Rollenschneider, Querschneider, Planschneider, Kalander, Verpackungsmaschinen.

Dampfanlagen:

Wärme (Begriff, Übertragung); Dampfeinströmung, Dampfkopf, Kondensatableiter, Entlüfter.

9.

MESS-, REGELUNGS- UND PROZESSLEITTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

SI-System, Symbole, Darstellungsweisen, Genauigkeit und Sensibilität von Messinstrumenten; Interpretation verfahrenstechnischer Pläne von Stoffaufbereitungsanlagen und Papiermaschinen.

Grundlagen der Regeltechnik:

Der Regelkreis, einfache und vermaschte Regelkreise, Regelstrecken und deren bestimmende Größen; Simulationen und reale Trainingsanlagen.

Stellgeräte:

Wesentliche Stellglieder und Regelorgane in der Papier- und Zellstoffindustrie, Auswahl und Wirkungsweise.

Messtechnik:

Niveau, Stoffdichte, Druck, Durchfluss, Temperatur; Grundlagen der Physik.

Regeltechnik:

Regelstrategien für Stoffaufbereitungsmaschinen; Übung an Simulationsprogrammen.

Steuerungstechnik:

Interpretation von Verriegelungsplänen; Stromverteilung und Schutzmaßnahmen; Grundlagen der Elektrotechnik; Übung an Simulationsprogrammen und an Modellen.

3.

und 4. Semester:

Sondermessungen in der Stoffaufbereitung, an der Papiermaschine und an Zellstoffanlagen; Grundlagen der Strahlenphysik, Anwendung radioaktiver Strahlen in der Qualitätsmesstechnik (Scanner) und Prozessmesstechnik; Funktionsweise von Qualitätsleitsystemen.

Regeltechnik:

Regelstrategien und Ausführungen von Regelkonzepten; Drehzahlregelung von Stoffpumpen.

Prozessleittechnik:

Grundlagen für Prozessleitsysteme, de- und zentrale Anlagen, Stellglieder (Sonderausführungen); Training an Simulationsprogrammen; Grundlagen der EDV; vermaschte Regelkreise für qualitätsbezogene Größen; Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) in der Prozessführung; Training an Simulationsprogrammen der Stoffaufbereitung, der Papiermaschine und Ausrüstung.

10.

HALBSTOFFHERSTELLUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

bis 3. Semester:

Holzrohstoff, Holzstoffarten, Zerfaserungsprozess, Holzstofferzeugungsanlagen, Sortieren, Eindicken; Einflussgrößen bei der Erzeugung von Steinschliff, Druckschliff und Refinerholzstoff; Holzstoffbleiche; Qualitätsfragen.

Zellstoff:

Holzvorbereitung, Grundlagen der Chemie und Technologie der Sulfit- und Sulfatzellstoffherstellung, Chemikalienrückgewinnung; Anlagen und Verfahren der Halbzellstoffherstellung; alternative Zellstoffverfahren; Zellstoffaufbereitung; Chemie und Technologie der Zellstoffbleiche.

Altpapier:

Altpapiersorten, Recyclingkreislauf, Verunreinigungen von Altpapier und Hilfsmittel zur Aufbereitung von Altpapier; Auflösung, Reinigungs- und Sortiermaschinen, Deinking von Altpapier.

Stoffaufbereitung:

Halbstoffauswahl, Auflösung, Reinigung, Entstippung und Lagerung.

Stoffmahlung:

Ziel der Mahlung, Stoffbegriffe, Mahlungszustände von Faserstoffen und Prüfung des Mahlungszustandes; Auswirkungen der Mahlung auf die Papiereigenschaften; Aufbau und Schaltungen von Mahlanlagen; Einflussgrößen der Mahlung, Regelung von Mahlanlagen.

Stoffprüfung:

Stoffdichte- und Trockengehaltsbestimmungen, Bestimmung des Entwässerungsverhaltens; Faserfraktionierung und Prüfblattherstellung; Deinkingversuche, Ermittlung des Mahlverhaltens von Faserstoffen, Wirkung von Zusatzstoffen und chemischen Additiven.

Chemische Additive:

Chemischer Aufbau von Füllstoffen, Leimstoffen, Farbstoffen und weiteren chemischen Additiven sowie deren Einsatz; optische Aufheller, Stärke, Retentionsmittel, Schleimbekämpfungsmittel, Entschäumer und andere chemische Additive zur Verbesserung der Papiereigenschaften und der Produktion.

11.

PAPIER- UND KARTONHERSTELLUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

2.

Semester:

Wasserkreislaufsysteme, Charakterisierung der Abwässer, Verfahren der Wasseraufbereitung (Sedimentation, Flotation, Filtration); Wasserhaushalt, spezifischer Abwasseranfall, spezifischer Frischwasserverbrauch, Frischwassereinsparung.

Blattbildung:

Konstantteil der Papiermaschine, Blattbildungssysteme, Stoffauflauftypen und Funktion; Turbulenzen, Blattbildung und Formation, Entwässerungselemente (Formierkästen, -walzen, Streichleisten).

Pressen:

Pressvorgang, Pressentypen, Walzenmaterial und Härte;

Linienkräfte, Trockengehalte, Papier- und Filzführungen; Nassfilz im Betrieb; vibrieren, springen und rupfen der Presswalzen;

Papierfehler in der Pressenpartie.

Bespannung:

Entwässerungssieb (Material, Herstellung, Arten).

Papierprüfung:

Identifizierung von Faserstoffen mit dem Mikroskop (Holzstoffe, Zellstoffe); physikalische Grundlagen zur Papierprüfung, Normen.

3.

und 4. Semester:

Entwässerungssieb (Einfluss auf die Blattbildung und Entwässerung), Abrieb, Schäden; Nassfilz (Materialien, Herstellung, Typen, Reinigung, Einfluss auf die Papierqualität); Trockenfilz, Trockensieb (Materialien, Typen, Nähte, Einfluss auf die Trocknung).

Papierprüfung:

Grundlagen der Papierprüfung; Prüfung von mechanischen und chemischen Papiereigenschaften; Saugfähigkeitsprüfungen, Leimungsgrad, Glätte, Glanz, Weiße, Farbe, Luftdurchlässigkeit, Opazität; Prüfung von physikalischen, chemischen, optischen und Oberflächeneigenschaften von Papieren.

Stoff- und Wasserführung:

Stoffentlüftung (mechanisch, chemisch), Wasserkreislaufführung, Stoffverluste; Kreislaufschließung, Verknüpfung der inneren und äußeren Wasserkreisläufe, Umweltauswirkungen.

Blattbildung:

Sauger und Siebsaugwalze (Aufbau und Einstellung), Egoutteurarbeit, Stoffauflaufregelung; Profilkorrektur, Papierbahnabnahme vom Sieb, Überwachung der Siebarbeit.

Trocknen:

Dampf- und Kondensationssysteme; Trocknungsvorgang;

Trocknungsarten; Luft- und Klimatechnik in der Trockenpartie;

Einfluss der Trocknung auf die Papiereigenschaften; Kontrolle der Trockenpartie; Feuchtigkeitsverhalten; Papierbahnführung; Einflüsse der Trocknung auf die Papiereigenschaften.

12.

PAPIERAUSRÜSTUNG UND PAPIERVEREDELUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Klima; Feuchten, Konditionieren; Gleichgewichtsbeziehungen, Dimensionsstabilität.

Satinieren und Prägen:

Theorie der Satinage; Satinagevorgang und Einflussgrössen; Glätte- und Satinagemaschinen (Funktion, Bedienung, Wartung, Anlagenentstörung); Qualitäts- und Wirkungsgradsteigerung an Satinageeinrichtungen; Satinage diverser Papiersorten (Naturpapiere und gestrichene Papiere); spezielle Satinageverfahren; Bürsten von Papier und Karton; Prägemaschinen und Prägearten, Einflussgrößen auf den Prägevorgang.

Schneiden:

Grundlegende Vorgänge beim Rollen-, Quer- und Planschneiden;

Kleben und Klebemittel; Anlagenentstörung; Rollenschneiden, Querschneiden, Planschneiden; Vorgänge am Messer (Längs-, Querschnitt); Schnittgenauigkeit und Schnittkorrektur;

Gegenüberstellung verschiedener Schneidmaschinen; Sortierung am Querschneider; Rollen- und Stapelqualität; Anlagenentstörung.

Veredelung:

Imprägnieren, Beschichten, Kaschieren, Leimen, Pigmentieren, Streichen (Streichrohpapiere - Streichmassen – Streichverfahren); Eigenschaften und Verwendung von gestrichenen Papier- und Kartonsorten.

Finalvorgänge:

Sortieren und Zählen; Rollen- und Formatpacken, Palettieren; Normformate und Normgewichte, Toleranzen.

Druck:

Reproduktionsverfahren; Druckverfahren (Hochdruck, Tiefdruck, Offsetdruck, Durchdruck); moderne Drucksysteme für die Bürokommunikation; Anforderungen an die verschiedenen Druckpapiere.

13.

PROJEKTSTUDIEN

Siehe Anlage B.

B. Schulautonome Pflichtgegenstände

„Englisch“, „Kommunikation und Schriftverkehr“, „Betriebstechnik“:

Siehe Anlage B.

ARBEITSSICHERHEIT UND UMWELTSCHUTZ

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Probleme der Arbeitssicherheit sowie umweltschädliche Faktoren in der Papier- und Zellstoffindustrie identifizieren und geeignete Maßnahmen zu ihrer Beseitigung angeben können.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Sicherheitstechnik:

Maschinenschutz und Sicherheitstechnik; Brand-, Elektro-, Gas-, Strahlenschutz.

Arbeitshygiene:

Vorbeugender Gesundheitsschutz, Verhütung von Berufskrankheiten; Erste-Hilfe-Leistung.

Umwelttechnologien:

Analyse der Umwelteinflüsse der Papier- und Zellstoffproduktion;

Abwasserbelastung, verfahrenstechnische Grundlagen der physikalisch-chemischen und biologischen Abwasserreinigung;

Reststofferfassung, verfahrenstechnische Grundlagen der Reststoffbehandlung; Abluftprobleme und ihre Bekämpfung;

Energieerzeugung und Umwelt, Kraft-Wärme-Kopplung; Lärmquellen und ihre Bekämpfung.

C. Freigegenstände

Siehe Anlage B.

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2008,

hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2009 und hinsichtlich

der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft

(vgl. § 4 Z 3).

Anlage B.15

LEHRPLAN DER WERKMEISTERSCHULE FÜR BERUFSTÄTIGE FÜR

SCHUHINDUSTRIE

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten und Unterrichtseinheiten pro

Unterrichtsgegenstand)

```


```

Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

```

1.

Religion 20 20 20 20 80 (III)

```

```

2.

Kommunikation und

```

Schriftverkehr 20 20 - - 40 II

```

3.

Wirtschaft und Recht - - 20 20 40 III

```

```

4.

Mitarbeiterführung

```

und –ausbildung - - 20 20 40 III

```

5.

Angewandte Mathematik 60 60 - - 120 I

```

```

6.

Angewandte Informatik 40 - - - 40 I

```

```

7.

Maschinenkunde 40 40 - - 80 I

```

```

8.

Werkstoffkunde und

```

Verfahrenstechnik 40 40 20 20 120 I

```

9.

Schuh-Fertigungs-

```

technik - 40 40 40 120 I

```

10.

Arbeitssystem-

```

gestaltung *2) - - 40 40 80 I

```

11.

Technisches Zeichnen

```

und Entwerfen 40 40 20 - 100 II

```

12.

Projektstudien - - - 20 20 II

```

```


```

Summe A 260 260 260 260 1000

```


```

Lehrver-

B. Schulautonome Unterrichtseinheiten pflich-

Pflichtgegenstände Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Englisch 20 20 20 20 80 (I)

Naturwissenschaft-

liche Grundlagen 20 20 - - 40 II

Kommunikation und

Schriftverkehr - - 20 20 40 II

Betriebstechnik und

–management - 20 40 40 100 I

Marketing - - 20 20 40 II

Computer Aided Design - - 20 20 40 I

Computer Aided

Manufacturing - - 20 20 40 I

Qualitätsmanagement - - 20 20 40 I

```


```

Auswahlsumme B 20 20 120 120 280

```


```

Gesamtsumme

(A und B) 280 280 300 300 1160

```


```

Gesamtstundenrahmen

(A und B) für

Abweichungen durch

schulautonome

Lehrplanbestimmungen

mindestens 260 260 260 260 1040

höchstens 320 320 320 320 1280

```


```

Lehrver-

C. Freigegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Unternehmensführung - - 40 40 80 II

Zweitsprache Deutsch 80 80 - - 160 I

Deutsch - - 80 80 160 I

Englisch - - 80 80 160 I

Angewandte Mathematik - - 80 80 160 I

```


```

*1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe Anlage B, Abschnitt II.

*2) Nach REFA.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage B mit folgenden Ergänzungen:

Fachspezifisches Bildungsziel und Qualifikationsprofil:

Ziel der Ausbildung:

Die Werkmeisterschule für Berufstätige für Schuhindustrie ist schwerpunktmäßig auf den Erwerb von praktischen Fähigkeiten ausgerichtet. Die Absolventinnen und Absolventen sind besonders befähigt, Aufgaben in der Planung und Herstellung von Schuhen bzw. Schuhprodukten zu übernehmen. Kernbereiche der schuhtechnischen Ausbildung sind Maschinenkunde, Werkstoffkunde und Verfahrenstechnik, Schuh- und Fertigungstechnik und Arbeitssystemgestaltung.

Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Schuhindustrie verfügen über folgende technische

Kompetenzen:

Fachübergreifende Kernkompetenzen:

Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sollen die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Schuhindustrie insbesondere befähigt werden,

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventinnen und Absolventen liegen in den Bereichen der Planung, Konstruktion, Kalkulation und Herstellung sowie Erhaltung, Betrieb und Wartung von Maschinen und Betriebsmittel.

Auch die Dokumentation von planenden und ausführenden Tätigkeiten mittels einschlägiger Software, die Auswahl, Wartung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, die qualitative Beurteilung von Schuhteilen bzw. Schuhen sowie das betriebliche Ausbildungswesen (im Besonderen auch Ausbildung von Lehrlingen) zählen zu den typischen Aufgabenbereichen der Absolventinnen und Absolventen. Die Anwendung einschlägiger Normen und Vorschriften über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind Bestandteil aller Tätigkeiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage B.

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage B.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE UND

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

A. Pflichtgegenstände

„Kommunikation und Schriftverkehr“, „Wirtschaft und Recht“, „Mitarbeiterführung und -ausbildung“, „Angewandte Mathematik“, „Angewandte Informatik“:

Siehe Anlage B.

7.

MASCHINENKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Aufbau und Wirkungsweise der in der Schuhindustrie wichtigsten facheinschlägigen Maschinen, Geräte und Werkzeuge kennen sowie deren Handhabung beherrschen.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Aufbau und Funktion der Maschinen, Werkzeuge und Hilfsmittel in der Zuschneiderei und Vorrichterei; Entwicklung, Einsatz, Wartung und Störungsbehebung.

Sicherheitstechnik:

Vorschriften, Schutzmaßnahmen.

Maschinen und Werkzeuge der Stepperei II:

Aufbau und Funktion der Maschinen, Werkzeuge und Hilfsmittel in der Näherei inklusive der erforderlichen Zusatzmaschinen; Entwicklung, Einsatz, Wartung und Störungsbehebung, Energieversorgung im Betrieb.

8.

WERKSTOFFKUNDE UND VERFAHRENSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Klebstoffe und Lösungsmittel:

Arten, Herstellung, Eigenschaften, fachgerechter Einsatz; Sicherheitsvorschriften.

Kleinmaterialien :

Garne, Nähte, Nadeln, Vorder- und Hinterkappen, Furnituren und Verstärkungsstoffe.

Lederbearbeitung:

Oberleder, Futterleder, Bodenleder, fachgerechter Einsatz und Zurichtung.

Bodenmaterial:

Brandsohle, Lederersatzmaterialien, Einbauteile; Bodenleder, Kunststoffsohlen; Gummibodenmaterialien, Absatzbau, Gelenksstücke.

Sicherheitstechnik:

Verhalten bei Störungen und Unfällen; Erste Hilfe.

3.

und 4. Semester:

Kunststoffarten:

Einsatzbereiche, fachgerechter Einsatz.

Synthetische Materialien:

Herstellung, Eigenschaften, Fehlerbeurteilung, fachgerechter Einsatz.

Verfahrenstechnik für Leder:

Lederprüfungsverfahren, Feststellung der Gerbarten, Lederauswertungssysteme.

Finish-Präparate:

Arten, Herstellung, Eigenschaften, Anwendung, Reparatur, Spritzen, Polieren, Verpacken.

Umweltschutz:

Problematische Werkstoffe der Schuhverarbeitung, fachgerechte und umweltgerechte Entsorgung; ausgewählte Bestimmungen des Umweltschutzrechtes.

9.

SCHUH-FERTIGUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die in der Praxis der Schuhindustrie verwendeten Fertigungsverfahren und Maschinen der Formgebung kennen und für gegebene Aufgaben wirtschaftliche Fertigungsverfahren auswählen können.

Lehrstoff:

2.

bis 4. Semester:

Fertigungsverfahren:

Fertigung von Brandsohlen, Gesundheits- und Polsterbrandsohlen; Absatz-, Keil- und Plateaufertigung.

Fertigungsmaschinen:

Laufsohlenbearbeitungsmaschinen, Stempel- und Prägemaschinen, Rau-, Glas- und Schleifmaschinen; Fertigungsautomaten.

Fertigungsverfahren:

Fertigung von Leisten, Schäften, Kappen, Schaftspitzen; Bodenbefestigung, Laufsohlen verpressen, Absatzbefestigung und Ausleisten.

Fertigungsmaschinen:

Zwickereimaschinen; Überholmaschinen- bzw. Automaten-Aufrauhmaschinen; Zementier- und Spritzgussautomaten.

Klebetechnik:

Klebetechnik von Sohlen, Einsatz von Spezialklebstoffen, kostensparende Spezialklebstoffe, Klebstoffe auf Wasserbasis (umweltschonend), Einsatzbereiche und Auswirkungen auf die Umwelt.

10.

ARBEITSSYSTEMGESTALTUNG

11.

TECHNISCHES ZEICHNEN UND ENTWERFEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

bis 3. Semester:

Zeichengeräte und ihre Handhabung (Arten, Aufbau, Handhabung); Zeichnungsnormen, Beschriftung, Anfertigung von Fertigungsunterlagen; aus Strecken und Kursbogen zusammengesetzte Konstruktionen; maßstäbliches Zeichnen; Fußanatomie und Maßlinien, Leistenaufbau und Leistenkopierverfahren.

Entwerfen und Modellzeichnen:

Entwurfzeichnung, Modellzeichnung, Modellerzeugnis, Detaillieren, Serienfertigung; Werkzeuge.

Schnitte:

Klassischer und moderner Schnittaufbau.

Modellerzeugung:

Erstellung und Detaillierung von Grundmodellen.

12.

PROJEKTSTUDIEN

Siehe Anlage B.

B. Schulautonome Pflichtgegenstände

„Englisch“, „Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Kommunikation und Schriftverkehr“:

Siehe Anlage B.

BETRIEBSTECHNIK UND -MANAGEMENT

Siehe Anlage B.10.

MARKETING

Siehe Anlage B.10.

COMPUTER AIDED DESIGN

Siehe Anlage B.11.

COMPUTER AIDED MANUFACTURING

Siehe den gleichnamigen Pflichtgegenstand in Anlage B.9 mit folgenden Ergänzungen:

Lehrstoff:

Funktionsweise von in der Schuhindustrie eingesetzten CNC-gesteuerten Fertigungsmaschinen, Montagerobotern und CAM-Softwareprodukten; Umwandlung EDV-gestützt erstellter einfacher Konstruktionszeichnungen in CNC- Produktionsprogramme.

QUALITÄTSMANAGEMENT

Siehe Anlage B.7.

C. Freigegenstände

Siehe Anlage B.

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2008,

hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2009 und hinsichtlich

der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft

(vgl. § 4 Z 3).

Anlage B.16

LEHRPLAN DER WERKMEISTERSCHULE FÜR BERUFSTÄTIGE FÜR

INFORMATIONSTECHNOLOGIE

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```


```

Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

```

1.

Religion 20 20 20 20 80 III

```

```

2.

Kommunikation und

```

Schriftverkehr 20 20 - - 40 II

```

3.

Wirtschaft und Recht 20 20 - - 40 III

```

```

4.

Mitarbeiterführung

```

und –ausbildung - - 20 20 40 III

```

5.

Angewandte Mathematik 60 60 - - 120 I

```

```

6.

Naturwissenschaft-

```

liche Grundlagen 20 20 - - 40 II

```

7.

Angewandte Informatik 40 40 40 20 140 I

```

```

8.

Hardware 40 40 40 40 160 I

```

```

9.

Internettechnologien - - 20 20 40 I

```

```

10.

Netzwerk- und

```

Kommunikationstechnik - - 40 40 80 I

```

11.

Projektstudien - - - 20 20 II

```

```


```

Summe A 220 220 180 180 800

```


```

Lehrver-

B. Schulautonome Unterrichtseinheiten pflich-

Pflichtgegenstände Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Englisch 20 20 20 20 80 I

Kommunikation und

Schriftverkehr - - 20 20 40 II

Betriebstechnik - - 20 20 40 I

Projektmanagement - - 20 20 40 II

Mikroelektronik - - 20 20 40 I

Betriebssysteme 20 20 20 20 80 I

Systemmanagement - - 40 40 80 I

```


```

Auswahlsumme B 40 40 140 140 360

```


```

Gesamtsumme

(A und B) 260 260 320 320 1160

```


```

Gesamtstundenrahmen

(A und B) für

Abweichungen durch

schulautonome

Lehrplanbestimmungen

mindestens 260 260 260 260 1040

höchstens 320 320 320 320 1280

```


```

Lehrver-

C. Freigegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Unternehmensführung - - 40 40 80 II

Zweitsprache Deutsch 80 80 - - 160 I

Deutsch - - 80 80 160 I

Englisch - - 80 80 160 I

Angewandte Mathematik - - 80 80 160 I

```


```

*1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe Anlage B, Abschnitt II.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage B mit folgenden Ergänzungen:

Fachspezifisches Bildungsziel und Qualifikationsprofil:

Ziel der Ausbildung:

Die Werkmeisterschule für Berufstätige für Informationstechnologie ist schwerpunktmäßig auf den Erwerb von praktischen Fähigkeiten ausgerichtet. Die Absolventinnen und Absolventen sind besonders befähigt, Aufgaben in der Ausführung, technischen Planung, Inbetriebnahme und Verwaltung von vernetzten EDV-Systemen zu übernehmen. Kernbereiche der IT-Ausbildung sind Hardware, angewandte Informatik, Netzwerk- und Kommunikationstechnik, Internettechnologien, Betriebssysteme, Projektmanagement und Systemmanagement.

Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Informationstechnologie verfügen über folgende technische Kompetenzen:

Fachübergreifende Kernkompetenzen:

Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sollen die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Informationstechnologie insbesondere befähigt werden,

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventinnen und Absolventen liegen in der Systemplanung und Systembetreuung vernetzter EDV-Systeme, der Koordinierung aller an einem System beteiligten Teilanbieter, in der Dokumentation von Hard- und Softwareprojekten, sowie in der systematischen Fehlerbehebung und Prävention.

Auch die Einschulung von Benutzern und anderen Systembetreuern in vorhandene oder neu errichtete EDV-Infrastruktur oder Software sowie das betriebliche Ausbildungswesen (im Besonderen auch Ausbildung von Lehrlingen) zählen zu den typischen Aufgabenbereichen der Absolventinnen und Absolventen. Die Anwendung einschlägiger Normen und Vorschriften sowie elektrischer Schutzmaßnahmen, ökologische und ökonomische Optimierung sind integrierender Bestandteil aller Tätigkeiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage B.

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage B.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE UND

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

A. Pflichtgegenstände

„Kommunikation und Schriftverkehr“, „Wirtschaft und Recht“, „Mitarbeiterführung und -ausbildung“, „Angewandte Mathematik“, „Naturwissenschaftliche Grundlagen“:

Siehe Anlage B.

7.

ANGEWANDTE INFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Textverarbeitung, Kalkulation:

Grundlagen der Formatanordnung und der formalen Gliederung;

computerunterstützte Baustein-Korrespondenz, Serien- und Standardbriefe; Grundlagen der Tabellenkalkulation;

computerunterstütztes Anlegen, Bearbeiten, Speichern und Ausdrucken von Tabellen; Zellbezüge; automatische Berechnung; Verknüpfung mit Datenquellen.

Präsentation:

Grundlagen der Präsentation; computerunterstütztes Erstellen, Bearbeiten, Speichern, Ausdrucken und Vorführen von Präsentationen.

Tabellenkalkulation:

Komplexe Berechnungen; automatische Diagrammerstellung aus Datenreihen; Grundlagen einer Makrosprache; Automatisieren von wiederkehrenden Vorgängen durch Makros.

Datenbank:

Grundlagen, computerunterstütztes Anlegen, Bearbeiten, Speichern und Ausdrucken; Import fremder Datenquellen;

Bearbeitungsmöglichkeiten, Verknüpfungen, Datenbanken im Netzwerk;

Grundlagen von Makro und Datenbankprogrammiersprachen.

3.

und 4. Semester:

Einbinden von Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations- und Grafikprogrammen in eine Präsentation; Erstellen einer audiovisuellen Präsentation.

Standardsoftware-Installation:

Anwenderspezifische Installation, Fehlerbehebung, Updates, Einbinden von mehreren Produkten des Office-Bereiches.

Grundlagen der Programmierung:

Logischer Programm-Ablauf (Eingabe, Verarbeitung, Ausgabe), Konstrukte der Ablaufsteuerung, Darstellungsformen; Hilfsmittel von Betriebssystemen zur Steuerung von Standardsoftware.

Einführung in eine Programmiersprache:

Syntax; Entwerfen, Kodieren, Testen von Programmen, Fehlersuche, Programmdurchführung; Zusammenhang mit dem verwendeten Betriebssystem; Hilfsmittel, Standards und unterstützende Software für die Erstellung von Programmabläufen; Programmoptimierung.

8.

HARDWARE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Sicherheitsvorschriften; Gewährleistung; mechanischer Aufbau;

fachspezifische Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik;

fachspezifische Grundlagen der elektrischen Messtechnik; elektrische Eigenschaften der Hardware; elektro-magnetische Kompatibilität;

Reparaturfreundlichkeit.

Prinzipieller Aufbau und Funktionsweise eines Computers:

Hauptbestandteile, ihre Funktion und Interaktionen; Einfluss der Einzelkomponenten auf die Gesamtsystemleistung; Kosten; Ergonomie; Umweltaspekte.

3.

und 4. Semester:

Umgang mit Einzelkomponenten, Erstellung eines funktionsfähigen Systems aus Einzelkomponenten; Inbetriebnahme; Bios;

Hardwareoptimierung; Schnittstellen; Eingabegeräte; Ausgabegeräte;

Multimediakomponenten; Netzwerkkomponenten und -erweiterungen;

externe Datenspeicher und Kommunikationskomponenten; Treiber;

Systemressourcen; Kosten; Betriebssicherheit. Erweiterung durch zusätzliche Komponenten und Aufrüstung von Computersystemen. Messungen an Computersystemen und Netzwerken.

9.

INTERNETTECHNOLOGIEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Entwicklung des Internets; Zugangsmöglichkeiten zum Internet; Aufbau von E-Mail- und Webadressen; Domainkonzepte; Providing und Hosting von Webseiten.

Internetdienste:

E-Mail-Software; Internetbrowser (Benutzeroberfläche, Installation, Konfiguration); Informationssuche im Netz;

Suchmaschinen; elektronische Dienstleistungen über das Internet;

Datenaustausch im Betrieb, Systematik und Ordnungsstruktur.

Webseitengestaltung:

Hypertextkonzepte; Zielsetzung und Gestaltung von Homepages und anderen Webseiten; Editieren und Programmieren von Webseiten; Dialogelemente und Zugriffsfunktionen bei Webseiten; Übertragung von Webseiten ins Internet. Gesellschaftliche und berufspraktische Auswirkungen der Internettechnologien.

10.

NETZWERK- UND KOMMUNIKATIONSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Referenzmodelle, Übertragungstechnik, Vermittlungstechnik, Netzwerk Komponenten, Topologien, Normen und Protokolle, Sicherheit, Netzwerkadressierung.

Installation:

Netzwerkbetriebssysteme; Installation von Netzelementen; Aufbau und Inbetriebnahme sowie Messtechnik in lokalen PC-Netzwerken.

Betrieb:

Wartungstätigkeiten bei Netzwerk-Hardware und Netzwerk-Software; Internetdienste; Fehleranalyse und Fehlerbehebung; Datenschutz und Datensicherheit.

11.

PROJEKTSTUDIEN

Siehe Anlage B.

B. Schulautonome Pflichtgegenstände

„Englisch“, „Kommunikation und Schriftverkehr“, „Betriebstechnik“:

Siehe Anlage B.

PROJEKTMANAGEMENT

Siehe Anlage B.13.

MIKROELEKTRONIK

Siehe Anlage B.6.

BETRIEBSSYSTEME

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Historische Entwicklung; Kompatibilität; Aufgaben von Betriebssystemen (Programmübersetzung, Datenmanagement, Jobsteuerung, Systemsteuerung, Netzwerkfähigkeit).

Vergleich aktueller Betriebssysteme:

Einschränkungen, Stabilität, Ergonomie, Sicherheit, Netzwerkeigenschaften.

3.

und 4. Semester:

Systemkern, Monitore, Bibliothekskonzepte, Systemdateien, betriebssicherheitsrelevante Schutzmechanismen, Konzepte der Systemprogrammierung, relevante Dienst und Hilfsprogramme.

Detaillierter Vergleich aktueller Betriebssysteme:

Hardwarebedarf, modularer Aufbau von Betriebssystemen, Systemgenerierung; Unterschiede von Betriebsformen und ihre technische Realisierung; Betriebssysteme und Anwendungen; Multimediatauglichkeit.

SYSTEMMANAGEMENT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Interaktionen von Hardware und Software;

Fehlerbehebungsstrategien; systematische Fehleranalyse; Messen an Computersystemen und Netzwerken; Treiberprobleme; Hilfsprogramme zur Fehleranalyse; Verwendung von „Workarounds“ zur kurzfristigen, temporären Lösung nicht behebbarer Probleme; Internet als Hilfsmittel bei der Fehlerbehebung; Einrichten, Modifikation, Konfiguration und Verwalten von Netzwerken; Datensicherheit; Erstellung von Fortbildungskonzepten und Einschulung von Netzbenutzern.

C. Freigegenstände

Siehe Anlage B.

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2008,

hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2009 und hinsichtlich

der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft

(vgl. § 4 Z 3).

Anlage B.17

LEHRPLAN DER WERKMEISTERSCHULE FÜR BERUFSTÄTIGE FÜR

MECHATRONIK

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```


```

Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

```

1.

Religion 20 20 20 20 80 (III)

```

```

2.

Kommunikation und

```

Schriftverkehr 20 20 - - 40 II

```

3.

Wirtschaft und Recht 20 20 - - 40 III

```

```

4.

Mitarbeiterführung

```

und –ausbildung - - 20 20 40 III

```

5.

Angewandte Mathematik 60 60 - - 120 I

```

```

6.

Naturwissenschaft-

```

liche Grundlagen 20 20 - - 40 II

```

7.

Angewandte Informatik 40 - - - 40 I

```

```

8.

Grundlagen der

```

Elektrotechnik und

Elektronik 20 20 - - 40 I

```

9.

Mechanik 20 20 - - 40 I

```

```

10.

Mechatronik 20 20 - - 40 I

```

```

11.

Fertigungstechnik *2) - 20 40 40 100 I

```

```

12.

Elektronik und

```

Digitaltechnik - 20 80 60 160 I

```

13.

Steuerungs- und

```

Regelungstechnik - - 40 40 80 I

```

14.

Projektstudien - - - 20 20 II

```

```


```

Summe A 240 240 200 200 880

```


```

Lehrver-

B. Schulautonome Unterrichtseinheiten pflich-

Pflichtgegenstände Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Englisch 20 20 20 20 80 I

Kommunikation und

Schriftverkehr - - 20 20 40 II

Kommunikation und

Präsentation - - 20 20 40 III

Betriebstechnik - - 20 20 40 I

Soziologie und

Mitarbeiterführung 20 20 - - 40 II

Maschinen und Anlagen 20 20 - - 40 I

Elektrische Maschinen

und Anlagen - - 20 20 40 I

Mess- und Prüftechnik - - 20 20 40 I

Robotertechnik - - - 20 20 I

Hydraulik und

Pneumatik - - 40 40 80 I

Qualitätsmanagement - - 20 - 20 I

Umwelttechnik und

–management - - - 20 20 II

Laboratorium für

Mechatronik - - - 20 20 I

```


```

Auswahlsumme B 40 40 100 100 280

```


```

Gesamtsumme

(A und B) 280 280 300 300 1160

```


```

Gesamtstundenrahmen

(A und B) für

Abweichungen durch

schulautonome

Lehrplanbestimmungen

mindestens 260 260 260 260 1040

höchstens 320 320 320 320 1280

```


```

Lehrver-

C. Freigegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Unternehmensführung - - 40 40 80 II

Zweitsprache Deutsch 80 80 - - 160 I

Deutsch - - 80 80 160 I

Englisch - - 80 80 160 I

Angewandte Mathematik - - 80 80 160 I

```


```

*1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe Anlage B, Abschnitt II.

*2) Einschließlich Konstruktionsübungen im Ausmaß von 20 Unterrichtseinheiten je Semester.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage B mit folgenden Ergänzungen:

Fachspezifisches Bildungsziel und Qualifikationsprofil:

Ziel der Ausbildung:

Die Werkmeisterschule für Berufstätige für Mechatronik ist schwerpunktmäßig auf den Erwerb von fachtheoretischen und fachpraktischen Fähigkeiten ausgerichtet. Die Absolventinnen und Absolventen sind besonders befähigt, Aufgaben in der Planung und Fertigung von automatisierten technischen Systemen zu übernehmen. Kernbereiche der mechatronischen Ausbildung sind Mechanik, Elektrotechnik, Elektronik und Informatik.

Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Mechatronik verfügen über folgende technische

Kompetenzen:

Fachübergreifende Kernkompetenzen:

Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sollen die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Mechatronik insbesondere befähigt werden,

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Mechatronik liegen in den Bereichen der Planung, Konstruktion, Kalkulation, Herstellung sowie Erhaltung, Betrieb und Wartung von mechatronischen Anlagen.

Auch die Dokumentation von planenden und ausführenden Tätigkeiten mittels einschlägiger Software, die Auswahl, Wartung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, die Beurteilung und Analyse von Produkten sowie das betriebliche Ausbildungswesen (im Besonderen auch Ausbildung von Lehrlingen) zählen zu den typischen Aufgabenbereichen der Absolventinnen und Absolventen. Die Anwendung einschlägiger Normen und Vorschriften über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind Bestandteil aller Tätigkeiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage B.

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage B.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE UND

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

A. Pflichtgegenstände

„Kommunikation und Schriftverkehr“, „Wirtschaft und Recht“, „Mitarbeiterführung und -ausbildung“, „Angewandte Mathematik“, „Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik“:

Siehe Anlage B.

8.

GRUNDLAGEN DER ELEKTROTECHNIK UND ELEKTRONIK

9.

MECHANIK

10.

MECHATRONIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Überblick über mechatronische Geräte und Produkte in Industrie und Gewerbe, Handel und Dienstleistung, Gesundheits- und Privatbereich, wie Industrieroboter und Fertigungsautomaten, Geräte der Büroautomatisierung und der Automatisierung im Dienstleistungsbereich, medizinischer Geräte und Implantate, Haushaltselektronik und -automation, gemeinsame Prinzipien mechatronischer Systeme.

Mechatronische Bauelemente:

Typische mechanische, elektronische und informationstechnische Bauelemente.

Mechatronische Geräte:

Synthese der Bauelemente zu mechatronischen Geräten und Automaten, das mechatronische Konzept.

11.

FERTIGUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

2.

Semester:

Einteilung und normgerechte Bezeichnung; Aufbau, Eigenschaften und Herstellung der Metalle; Stahlsorten; Eisengusswerkstoffe;

Nichteisenmetalle und ihre Legierungen; Pulvermetallurgie und Sinterwerkstoffe. Nichtmetallische und Verbundwerkstoffe;

Zustandsdiagramme; Wärmebehandlung.

3.

Semester:

Spanlose Bearbeitungsverfahren:

Gießen, Schmieden, Walzen, Ziehen, Tiefziehen, Biegen, Richten, Fließ- und Strangpressen; Schneiden, Stanzen, Schweißen, Löten, Kleben; Sonderbearbeitungsverfahren.

Vorrichtungen:

Spannvorrichtungen, genormte Bauteile, Baugruppen.

4.

Semester:

Zerspanungslehre, Schneidwerkstoffe; Abtragende Techniken; Feinbearbeitung; Sonderbearbeitungsverfahren; Messen und Prüfen im Rahmen der Fertigung.

Werkzeugmaschinen:

Bohr-, Dreh-, Fräs- und Schleifmaschinen; CNC-Technik und CNC-Maschinen; Steuerungen; flexible Fertigungszellen, Fertigungsstraßen, Roboter.

12.

ELEKTRONIK UND DIGITALTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

2.

bis 4. Semester:

Bauelemente der Elektronik (Widerstände, Kondensatoren, Dioden, Transistoren, Thyristoren, optoelektronische Bauelemente);

Grundschaltungen (Wirkungsweise, einfache Schaltungstechnik und Anwendung des Transistors als Verstärker und als Schalter);

Stromrichtertechnik und Operationsverstärker;

Stromversorgungstechnik (grundsätzliche Methoden zur Spannungs- und Stromstabilisierung mit aktuellen Schaltungstechniken).

Digitale Schaltungen:

Mikroprozessor-Grundlagen (Grundschaltungen, Adressierung, Speicherelemente, Datenübertragung, Datensicherheit);

Personal Computer (PC-Grundschaltungen, Peripheriebausteine, Bussysteme); Schaltkreisfamilien, Charakteristika von Mikroelektronikbauteilen, Schaltungstechnologie, Fertigungstechnologie, Mikrocomputeraufbau; Interfacetechnik (Systematik und Definition von Schnittstellen, Standardschnittstellen, technische Bussysteme, Eigenschaften von Busbausteinen, Standardbussysteme);

Computertechnik (Rechnerarchitektur, externe Speicher, Ein-/Ausgabegeräte); programmierbare Bauelemente, Controller, Umsetzer, Prozessperipherie, Standardschaltungen, Mikroprozessorkonzepte, Netzwerk-Hardware.

Prozessor- und Computertechnik:

Hardware (Aufbau, Funktion und Organisation von Mikroprozessoranlagen, Organisation von Mikroprozessorsystemen, Signalübertragung, Prinzipien und Grundbegriffe der Signalübertragung, physikalische und mathematische Beschreibung von Signalen, Übertragungswege, Modulation und Demodulation);

Hardware (Aufbau, Funktion und Organisation von Computer-Anlagen, Schnittstellen, Aufbau und Funktion der Stand der Praxis entsprechenden und aktuellen Schnittstellen, Netzwerke, Aufbau und Funktion der lokalen und globalen Vernetzung).

13.

STEUERUNGS- UND REGELUNGSTECHNIK

14.

PROJEKTSTUDIEN

KOMMUNIKATION UND PRÄSENTATION

SOZIOLOGIE UND MITARBEITERFÜHRUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Gesellschafts- und Sozialsysteme, Sozialanalysen, Sozial- und Wirtschaftspsychologie, Organisationssoziologie, Führungstheorien, politische Soziologie, Technik- und Arbeitssoziologie, Gesellschaftspolitik, Sozialpartnerschaft.

Konfliktmanagement:

Grundsätze für Konfliktmanagement, Personalentwicklung und Personalmanagement in Betrieben und Gruppen, Selbstmanagement, Durchspielen von ausgewählten Situationen.

Anwendung:

Praktische Beispiele aus den Themenbereichen wie zB “Kommunikation und Schriftverkehr”, “Mitarbeiterführung und -ausbildung”, “Fremdsprache und Kommunikation”, “Kommunikation und Präsentation”.

MASCHINEN UND ANLAGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Lösbare Verbindungen mit Sicherungselementen; nicht lösbare Verbindungen.

Federelemente:

Biegefeder, Torsionsfeder, Gasfeder.

Elemente der drehenden Bewegung:

Achsen, Wellen, Lager, Kupplungen; Mitnehmerverbindungen; Zahnräder und Zahnradgetriebe.

Normkennzeichnung:

Zeichnungsnormen, Beschriftung, Bemaßung, Hauptrisse und Schnittdarstellung.

Kolbenmaschinen:

Kolbenpumpen, Kolbenverdichter, Verbrennungskraftmaschinen.

Strömungsmaschinen:

Wasserturbinen, Verdrängerpumpen, Kreiselpumpen, Dampfturbinen, Gasturbinen, Verdichter.

Fördertechnik:

Hebezeuge; Krananlagen; Aufzüge; Förderanlagen.

Thermische Anlagen:

Dampferzeuger, Wärmetauscher, Wärmepumpen.

Pneumatische Aktoren:

Komponenten der Pneumatik, pneumatische Steuerungen.

Hydraulische Aktoren:

Komponenten der Hydraulik, hydraulische Steuerungen.

ELEKTRISCHE MASCHINEN UND ANLAGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Elektrische Maschinen:

Gleichstrommaschinen (Aufbau, Betriebsverhalten);

Drehfeldmaschinen (Aufbau und Betriebsverhalten von Asynchronmaschinen); Drehzahlregelungen bei Asynchronmotoren;

Einphasenmotoren; Universalmotoren; Synchronmaschinen;

Schrittmotoren.

Transformatoren:

Bauformen, Betriebsverhalten.

Elektroinstallationstechnik:

Elektroinstallationen in Gebäuden und Räumen besonderer Art, Errichtungsvorschriften, Leitungsberechnung, Installationspläne; Schutzmaßnahmen in elektrischen Anlagen bis 1000 Volt, Räume und Anlagen besonderer Art, Blitzschutzanlagen.

MESS- UND PRÜFTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die in der Maschinenbaupraxis verwendeten Mess- und Prüfverfahren sowie Verfahren der Qualitätssicherung kennen und anwenden können.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Größe und Einheiten für Längen- und Winkelmessung; Mess-, Form- und Lagetoleranzen, Passungen.

Messtheorie:

Messverfahren, Messkette, Messgrößenwandlungen; berührungsfreies Messen; Messmaschinen; CNC-Messtechnik; analoges Messen; Messmittelverwaltung und -überwachung.

Auswertung von Messdaten:

Regelkarten, Stichprobenmessung, Kennzahlen; Messsystemüberwachung.

ROBOTERTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Aufbau und Wirkungsweise der Roboter im Hinblick auf Fragestellungen der Automatisierung kennen.

Lehrstoff:

4.

Semester:

Aufbau und Komponenten, Programm- und Sensorsteuerung, Koordinaten-Systeme, Bewegungserzeugung, Betriebsarten.

Automatisierung mit Robotern:

Montageautomatisierung, Fertigungsautomatisierung.

HYDRAULIK UND PNEUMATIK

Siehe Anlage B.7.

QUALITÄTSMANAGEMENT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die gebräuchlichen Formen der Qualitätskontrolle, der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements kennen.

Lehrstoff:

3.

Semester:

Fertigungskontrolle unter Berücksichtigung der statistischen Qualitätskontrolle.

Qualitätsmanagement:

Qualitätssicherungsnormen; Qualitätssicherungssysteme; Q-Handbuch; Q-Audit; TQM - Total-Quality-Management

UMWELTTECHNIK UND -MANAGEMENT

Siehe Anlage B.7.

LABORATORIUM FÜR MECHATRONIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

4.

Semester:

Übungen aus den Themenbereichen der fachbezogenen Pflichtgegenstände wie zB „Mechatronik“, „Elektronik und Digitaltechnik“, „Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik“, „Maschinen und Anlagen“, „Robotertechnik“, „Mess- und Prüftechnik“, „Elektrische Maschinen und Anlagen“.

C. Freigegenstände

Siehe Anlage B.

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2008,

hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2009 und hinsichtlich

der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft

(vgl. § 4 Z 3).

Anlage B.18

LEHRPLAN DER WERKMEISTERSCHULE FÜR HÜTTENINDUSTRIE

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten und Unterrichtseinheiten

pro Unterrichtsgegenstand)

```


```

Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

```

1.

Religion 20 20 20 20 80 (III)

```

```

2.

Kommunikation und

```

Schriftverkehr 20 20 - - 40 II

```

3.

Wirtschaft und Recht 20 20 - - 40 III

```

```

4.

Mitarbeiterführung

```

und –ausbildung - - 20 20 40 III

```

5.

Angewandte Mathematik 20 20 - - 40 I

```

```

6.

Naturwissenschaft-

```

liche Grundlagen 20 20 - - 40 II

```

7.

Angewandte Informatik 40 40 - - 80 I

```

```

8.

Grundlagen der

```

Elektrotechnik und

Elektronik 20 20 - - 40 (I)

```

9.

Maschinenelemente 20 20 20 - 60 I

```

```

10.

Betriebstechnik - - 40 40 80 II

```

```

11.

Technologie der

```

Werkstoffe 40 40 20 20 120 II

```

12.

Hüttentechnik 20 20 60 60 160 I

```

```

13.

Technologie der

```

Formgebung 20 20 40 40 120 I

```

14.

Feuerfeste Bau- und

```

Mörtelstoffe - - 40 40 80 I

```

15.

Projektstudien - - - 20 20 II

```

```


```

Summe A 260 260 260 260 1040

```


```

Lehrver-

B. Schulautonome Unterrichtseinheiten pflich-

Pflichtgegenstände Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Englisch 20 20 20 20 80 I

```


```

Auswahlsumme B 20 20 20 20 80

```


```

Gesamtsumme

(A und B) 280 280 280 280 1120

```


```

Gesamtstundenrahmen

(A und B) für

Abweichungen durch

schulautonome

Lehrplanbestimmungen

mindestens 260 260 260 260 1040

höchstens 320 320 320 320 1280

```


```

Lehrver-

C. Freigegenstände Unterrichtseinheiten pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```


```

Unternehmensführung - - 40 40 80 II

Zweitsprache Deutsch 80 80 - - 160 I

Deutsch - - 80 80 160 I

Englisch - - 80 80 160 I

Angewandte Mathematik - - 80 80 160 I

```


```

*1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe Anlage B, Abschnitt II.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage B mit folgenden Ergänzungen:

Fachspezifisches Bildungsziel und Qualifikationsprofil:

Ziel der Ausbildung:

Die Werkmeisterschule für Hüttenindustrie ist schwerpunktmäßig auf den Erwerb von praktischen Fähigkeiten ausgerichtet. Die Absolventinnen und Absolventen sind besonders befähigt, Aufgaben in der Herstellung von Produkten der Hüttenindustrie sowie in der Wartung hüttentechnischer Anlagen zu übernehmen. Kernbereiche der Ausbildung sind Hüttentechnik, Technologie der Werkstoffe und der Formgebung, feuerfeste Bau- und Mörtelstoffe, Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik, Maschinenelemente, Betriebstechnik und Projektmanagement.

Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für

Hüttenindustrie verfügen über folgende technische Kompetenzen:

Fachübergreifende Kernkompetenzen:

Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sollen die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Hüttenindustrie insbesondere befähigt werden,

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventinnen und Absolventen liegen in der Produktion und Weiterverarbeitung von Erzeugnissen der Hüttenindustrie, in der Produktionsvorbereitung und in der Wartung von hüttentechnischen Anlagen. Auch die Dokumentation von Arbeitsvorgängen sowie das betriebliche Ausbildungswesen (im Besonderen auch Ausbildung von Lehrlingen) zählen zu den typischen Aufgabenbereichen der Absolventinnen und Absolventen. Die Anwendung einschlägiger Normen und Vorschriften der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind integrierender Bestandteil aller Tätigkeiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage B.

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage B.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE UND

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

A. Pflichtgegenstände

„Kommunikation und Schriftverkehr“, „Wirtschaft und Recht“, „Mitarbeiterführung und -ausbildung“, „Angewandte Mathematik“, „Naturwissenschaftliche Grundlagen“:

Siehe Anlage B.

7.

ANGEWANDTE INORMATIK

Lehrstoff:

2.

Semester:

8.

GRUNDLAGEN DER ELEKTROTECHNIK UND ELEKTRONIK

9.

MASCHINENELEMENTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Lösbare Verbindungen mit Sicherungselementen; nicht lösbare Verbindungen.

Rohrleitungssysteme:

Rohre, Rohrverbindungen, Armaturen.

Elemente der drehenden Bewegung:

Achsen, Wellen, Lager, Mitnehmerverbindungen.

Federelemente:

Biegefedern, Torsionsfedern, Gasfedern, Silent-Elemente.

3.

Semester:

Technische Zeichnungen:

Darstellung von Anlagen der Hüttenindustrie.

10.

BETRIEBSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträgerrechnung auf Voll- und Teilkostenbasis; betriebliche Entscheidungen auf Basis der Deckungsbeitragsrechnung.

Investition und Finanzierung:

Übersicht über die Verfahren der Investitionsrechnung; statische Investitionsrechenverfahren, Überblick über dynamische Methoden; Zinsrechnung.

Unternehmensführung:

Planungs- und Kontrolltechniken; Fertigungsplanung und -steuerung; Materialwirtschaft.

Marketing:

Produktlebenszyklus; Marketingpolitisches Instrumentarium;

Marktforschung; Erstellen und Bewerten von Angeboten;

Verhandlungstechnik.

Aufgaben des betrieblichen Qualitätswesens. Technischer Arbeitsschutz. Maschinensicherheitsverordnung.

11.

TECHNOLOGIE DER WERKSTOFFE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Metallische und nichtmetallische Werkstoffe; Legierungslehre;

Erstarrung; Rekristallisation; Verformungstheorie;

Zustandsschaubilder.

Eisen-Kohlenstoff-System; die wichtigsten Legierungselemente des Stahles.

3.

und 4. Semester:

Glüh- und Wärmebehandlung von Stählen;

Randschichtverfestigungsverfahren.

Prüfverfahren für die metallischen Werkstoffe; Probenahme im Betrieb; Vermittlung der Kenntnisse der gebräuchlichsten Betriebsprüfungen mit praktischen Übungen; Korrosionsschutz.

12.

HÜTTENTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Rohstoffquellen zur Wärmeerzeugung; Anforderungen an Brennstoffe; Verbrennung; Wärmerückgewinnung; Brenner; Möglichkeiten der elektrischen Wärmeerzeugung; Wärmeübertragung.

Beurteilung und Prüfung der Erze und Rohstoffe sowie Aufbereitung der Rohstoffe; Eisenerzvorbereitung (Sintern und Pelletieren); Koks und Zuschläge; Bau des Hochofens; Rohstoffe für die Stahlerzeugung einschließlich Schrottwirtschaft.

3.

und 4. Semester:

Metallurgische Vorgänge im Hochofen und dessen Betrieb; Schlackenaufarbeitung und -verwertung; Energieversorgung, Kühlung, Ausmauerung und Rohstoffzufuhr bei der Roheisenerzeugung; Störungen im Hochofenbetrieb; alternative Roheisenerzeugungsverfahren.

Chemisch-physikalische Grundlagen bei den Stahlherstellungsprozessen; Verfahren und Anlagentechnik bei den Stahlherstellungsprozessen (LD-Konverter und Elektrolichtbogenofen); Sekundärmetallurgie; Vergießen des Stahles; Einfluss von Begleitelementen auf die Qualität des Stahles; Fehler bei der Stahlerzeugung.

13.

TECHNOLOGIE DER FORMGEBUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Einführung in die Walzwerkskunde, Walzgerüste und ihr Aufbau; Grundlagen des Schmiedens; Werkstoffe in der Schmiede.

Grundlagen der Gießereitechnik; Vor- und Nachteile des Gießens von Werkstoffen gegenüber anderen Fertigungsverfahren; Formerei, Kernmacherei, Modelle, Form- und Hilfsstoffe.

3.

und 4. Semester:

Walzenwerkstoffe, Walzenkühlung, Hilfseinrichtungen der Walzwerke, Kühlanlagen, Schneid- und Kanteinrichtungen sowie Rollgänge;

Technologie des Schmiedens; Freiformschmieden und Gesenkschmieden;

Schmiedefehler und Prüfverfahren; Walz- und Schmiedeprodukte;

Schmiede- und Walzwerksöfen; Fehler beim Walzen und Schmieden von Stahl; Halbzeugstraßen, Blech- und Bandstraßen sowie Profilwalzanlagen (Draht-, Schienen-, Rohrwalzwerk);

Schmiedemaschinen für das Freiform- und Gesenkschmieden.

Die wichtigsten Aggregate zur Schmelz- und Legierungstechnik;

Einfluss der Begleitelemente auf die Qualität des Gussstückes;

Gießverfahren und Wärmebehandlung der Gussstücke; Gussfehler und Gussputzerei.

14.

FEUERFESTE BAU- UND MÖRTELSTOFFE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen alle geformten sowie ungeformten feuerfesten Werkstoffe der Hüttenindustrie kennen.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Produktentwicklung, Verfahrens- und Sintertechnologie; Konstruktionsbeispiele, Einsatz und Produktwahl in Wärme- und Schmelzaggregaten insbesondere der Eisen- und Stahlindustrie.

Verschleißmechanismen und Beständigkeit feuerfester Werkstoffe unter dem Einfluss von Hochtemperaturbeanspruchung und korrosiven Medien dargelegt, anhand von ausgewählten Beispielen aus der Betriebspraxis.

15.

PROJEKTSTUDIEN

Siehe Anlage B.

B. Schulautonome Pflichtgegenstände

ENGLISCH

Siehe Anlage B.

C. Freigegenstände

Siehe Anlage B.

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2016, hinsichtlich des 3. Semesters mit 1. September 2016 und hinsichtlich des 4. Semesters mit 1. Februar 2017 in Kraft (vgl. § 4 Abs. 2).

Anlage B.2a

LEHRPLAN DER WERKMEISTERSCHULE FÜR BERUFSTÄTIGE FÜR HOLZTECHNIK-PRODUKTION

I. STUNDENTAFEL1

(Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten und Unterrichtseinheiten pro Unterrichtsgegenstand)

Lehrver-
A. Pflichtgegenstände Unterrichtseinheiten pflich-
Semester tungs-
1. 2. 3. 4. Summe gruppe
1. Religion 20 20 20 20 80 (III)
2. Kommunikation und Schriftverkehr 20 20 40 II
3. Wirtschaft und Recht 20 20 40 III
4. Mitarbeiterführung und –ausbildung 20 20 40 III
5. Angewandte Mathematik 60 60 120 I
6. Angewandte Informatik und Informationssysteme 20 20 20 60 I
7. Holzbe- und Holzverarbeitung 30 20 30 20 100 I
8. Holztechnologie 30 20 30 30 110 I
9. Unternehmensführung 20 30 30 20 100 II
10. Betriebstechnik 30 30 30 20 110 I
11. Elektrotechnik, Mess- und Regeltechnik 20 20 40 I
12. Ressourcenmanagement, Energie- und Umwelttechnik 20 20 20 60 I
13. Projektstudien und Projektmanagement 20 20 40 I
Summe A 250 260 240 190 940
Lehrver-
B. Schulautonome Pflichtgegenstände Unterrichtseinheiten pflich-
Semester tungs-
1. 2. 3. 4. Summe gruppe
Englisch 20 20 20 20 80 (I)
Holzbau 30 30 60 I
Säge- und Holzbearbeitungstechnik 30 30 60 I
Holzwerkstoffe 30 30 60 I
Möbel- und Innenausbau 30 30 60 I
Material- und Produktprüfung 20 20 40 I
Konstruktionsübungen 20 20 40 I
Auswahlsumme B 20 20 30 30 100
Gesamtsumme (A und B) 270 280 270 220 1040
Gesamtstundenrahmen (A und B) für
Abweichungen durch schulautonome
Lehrplanbestimmungen
mindestens 260 260 260 260 1040
höchstens 320 320 320 320 1280
Lehrver-
C. Freigegenstände Unterrichtseinheiten pflich-
Semester tungs-
1. 2. 3. 4. Summe gruppe
Unternehmensführung 40 40 80 II
Zweitsprache Deutsch 60 60 120 I
Deutsch 60 60 120 I
Englisch 40 40 60 I
Angewandte Mathematik 60 60 120 I

1 Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe Anlage B, Abschnitt II.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage B mit folgenden Ergänzungen:

Fachspezifisches Bildungsziel und Qualifikationsprofil:

Ziel der Ausbildung:

Die Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik-Produktion ist schwerpunktmäßig auf den Erwerb von praktischen Fähigkeiten ausgerichtet. Die Absolventinnen und Absolventen sind besonders befähigt, Aufgaben in der industriellen Holzbe- und -verarbeitung und für die jeweiligen Roh-, Halbfertig- und Fertigprodukte zu übernehmen. Kernbereiche der holztechnischen Ausbildung sind Holztechnologie, Holzbe- und Holzverarbeitung, Unternehmensführung und Betriebstechnik sowie Resourcenmanagement, Energie- und Umwelttechnik.

Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

– die für den Beruf erforderliche Anwendungssicherheit durch praktische Arbeiten und praxisbezogene Projektarbeiten zu erreichen,

– eine spezifische allgemeine und betriebswirtschaftliche/betriebstechnische Bildung zu vermitteln,

– eine angemessene Vorbereitung auf allfällige Führungsaufgaben zu bieten.

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik- Produktion verfügen über folgende technische Kompetenzen:

– Planung, Auswahl, Einsatz und Wartung der Produktionsmittel,

– Planung der betrieblichen Abläufe, deren Überwachung und Ausführung,

– Anwendung einschlägiger Software, insbesondere EDV-gestützter Planungs- und Produktions-systeme,

– Kenntnis der einschlägigen Vorschriften und Verfahren.

Fachübergreifende Kernkompetenzen:

Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sollen die Absolventinnen und Absolventen der Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik-Produktion insbesondere befähigt werden,

– praktische Aufgaben genau und systematisch nach technischen Vorgaben norm- und gesetzeskonform auszuführen,

– Arbeitsaufträge sowohl eigenständig als auch im Team mit anderen Fachleuten zu erledigen,

– sich in den für die Fachrichtung relevanten Bereichen selbstständig weiterzubilden

– mit Kunden und Lieferanten zu kommunizieren, relevante Dokumentationen zu verfassen sowie Beschreibungen und Fachliteratur zu verstehen.

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventinnen und Absolventen liegen in der Holztechnik-Produktion und Dokumentation von planenden und ausführenden Tätigkeiten mittels einschlägiger Software, die Auswahl, Wartung und Instandhaltung von holztechnischen Betriebseinrichtungen, die Beurteilung und Analyse von einschlägigen Produkten. Auch das betriebliche Ausbildungswesen (im Besonderen auch Ausbildung von Lehrlingen) zählt zu den typischen Aufgabenbereichen der Absolventinnen und Absolventen. Die Anwendung einschlägiger Normen und Vorschriften über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind Bestandteil aller Tätigkeiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage B.

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage B.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE; AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER

Pflichtgegenstände

„Kommunikation und Schriftverkehr“, „Wirtschaft und Recht“, „Mitarbeiterführung und -ausbildung“ und „Angewandte Mathematik“:

Siehe Anlage B.

6.

ANGEWANDTE INFORMATIK UND INFORMATIONSSYSTEME

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die Funktion von computergestützten Anlagen kennen;

– berufsbezogene EDV-Programme und Standardsoftware einsetzen können;

– den Aufbau und die Einsatzgebiete gängiger Enterprise Resource Planning -Systeme in Unternehmen erläutern können;

– die erforderlichen Stammdaten für die Herstellung und den Vertrieb eines Produktes in einem Enterprise Resource Planning -System anlegen und die entsprechenden Beschaffungs-, Produktions- und Vertriebsprozesse abbilden können.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Grundlagen:

Hardware, Software, Betriebssysteme, Netzwerke, Standardsoftwareprodukte (Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Präsentation).

Branchensoftware:

Benutzerführung spezieller Branchensoftware.

3.

Semester:

Enterprise Resource Planning (ERP) – Systeme:

ERP-Systeme und Anbieter, Module eines ERP-Systems.

Anmeldung, Oberfläche, Menü, Navigation, Systemhilfen, Reports, Ausdrucke.

Anwendung von Enterprise Resource Planning (ERP)-Systemen:

Materialwirtschaft, Produktionsplanung und –steuerung, Vertrieb, Beschaffung.

7.

HOLZBE- UND HOLZVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe aller Semester:

Die Studierenden können

– die im jeweiligen Bereich gebräuchlichen Werk- und Hilfsstoffe sowie die Arbeitsmethoden gemäß den einschlägigen Regelwerken erläutern;

– die Anordnungen der Sicherheitsunterweisung und Einschulung berücksichtigen.

Lehrstoff aller Semester:

Werkstättenbetrieb und Werkstättenordnung; Sicherheitsunterweisung, Einschulung; Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung; Instandhaltung; Recycling.

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– den Aufbau und die Wirkungsweise der wichtigsten Holzbearbeitungsmaschinen sowie deren Werkzeuge kennen.

Lehrstoff:

1.

Semester:

Maschinenelemente, die wichtigsten Maschinenelemente aus denen Holzbearbeitungsmaschinen aufgebaut sind; lösbare Verbindungen, unlösbare Verbindungen, Lagerungen, Wellen, Kraftübertragungselemente (Hülltriebe, ZR), Kupplungen, Holzbearbeitungswerkzeuge und deren Instandsetzung.

2.

Semester:

Sägewerkshauptmaschinen und Nebenmaschinen.

3.

Semester:

Fördertechnik (in der Holzverarbeitung und pneumatische Förderer), Sicherheit bei Absauganlagen, Grundlagen der Hydraulik.

4.

Semester:

Kehlmaschinen, Werkzeugkunde und Maschinenaufbau, Sonderzubehör.

Grundlagen der CNC-Technik (computergestützte numerische Steuerung).

8.

HOLZTECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die anatomischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften von Holz kennen;

– die einheimischen Holzarten und die wichtigsten Importhölzer bestimmen und ihre Eigenschaften ermitteln können;

– Holzmerkmale erkennen und deren Auswirkungen auf die Holzeigenschaften abschätzen können;

– die wichtigsten Holzwerkstoffe bestimmen, ihre Eigenschaften ermitteln und ihre Produktionsprozesse analysieren können;

– die Verfahren der Holzbehandlung und -vergütung (Trocknen, Dämpfen, Modifikation) kennen;

– die wichtigsten Klebstoffe und Oberflächenbehandlungen (Holzschutz ua.), ihre Eigenschaften und deren Verarbeitung kennen;

– bei Produktentwicklungen und für bestimmte Anforderungen Klebstoffe und Oberflächenbehandlungen auswählen können.

Lehrstoff:

1.

Semester:

Dendrologie, Holzanatomie, Anatomie und chemischer Aufbau des Holzes, physikalische und mechanische Eigenschaften des Holzes, Brandverhalten von Holz, sortierrelevante Merkmale von Holz und Sortierung von Holz.

2.

Semester:

Kochen und Dämpfen des Holzes, Klebstoffe und deren Verarbeitung, Holzmodifikation, Holzschutz, Oberflächenbehandlung von Holz, Klebstoffprüfung.

3.

Semester und 4. Semester:

Herstellung und Prüfung von Massivholzwerkstoffen, Herstellung und Prüfung von Furnier-, Span-, Faser- und Verbundwerkstoffen, Halb- und Fertigprodukte aus Holz.

9.

UNTERNEHMENSFÜHRUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– Organisationsformen grafisch darstellen und hinsichtlich ihrer Stärken und Schwächen charakterisieren können;

– Prozessbeschreibungen grafisch darstellen können;

– die wesentlichen Regeln und Begriffe in Zusammenhang mit der Erstellung eines Jahresabschlusses kennen;

– wesentliche Informationen aus dem Jahresabschluss entnehmen können;

– den Aufbau eines Kosten- und Leistungsrechnungssystems kennen sowie mit vorgegebenen Daten Produktkostenkalkulationen durchführen können;

– Verfahren der statischen und dynamischen Investitionsrechnung kennen und anwenden;

– wesentliche Arten der Unternehmensfinanzierung kennen;

– die Funktionsweise marketingpolitischer Instrumente und deren Auswirkungen beurteilen können.

Lehrstoff:

1.

Semester:

Unternehmensorganisation:

Unternehmensgründung, betriebliche Leistungserstellung, Aufbauorganisation, Ablauforganisation, Management-, Planungs- und Entscheidungstechniken.

2.

Semester:

Buchhaltung, Bilanzierung und Controlling:

Grundlagen der Jahresabschlussarbeiten, Jahresabschlussanalyse – Kennzahlen der Vermögens-, Finanz-, Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens, Grundlagen des Controllings, Methoden und Werkzeuge des strategischen und operativen Controllings.

3.

Semester:

Finanzierung und Investitionsrechnung:

Grundlagen der Finanzierung, Innen- und Außenfinanzierung, Kreditarten.

Grundlagen und Methoden der Investitionsrechnung, Investitionsarten, Investitionsentscheidungsprozess, statische Investitionsrechnung, dynamische Investitionsrechnung, Aufbau und Zweck eines Liquiditätsplans.

4.

Semester:

Personalmanagement:

Aufgaben des Personalmanagements, angewandte Personalentwicklung und Mitarbeiterführung.

Marketing und Innovationsmanagement:

Grundlagen des Marketings, Marktforschung, Marketing-Mix, Innovationsmanagement, Prozessmanagement, Methoden und Werkzeuge.

10.

BETRIEBSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– den Ablauf und die einzelnen Schritte des Beschaffungsprozesses in einem Unternehmen beschreiben können und die wichtigsten Beschaffungsstrategien kennen;

– die wichtigsten Lagerarten, Kommissioniersysteme und innerbetriebliche Fördermittel kennen;

– die wesentlichen Instrumente der Arbeitsplanung und Arbeitssteuerung kennen und diese für ein einfaches Fertigungsteil anwenden können;

– Methoden und Werkzeuge des Qualitäts- und Umweltmanagements auswählen und einsetzen können;

– Arbeitsplätze und Funktionsbereiche nach ergonomischen und sicherheitstechnischen Vorgaben beurteilen können.

Lehrstoff:

1.

Semester:

Materialwirtschaft und Logistik:

Grundlagen der Materialwirtschaft, Aufgaben und Ziele, Bereiche der Logistik, Lagerung und Transport, Beschaffungsarten und -strategien, Beschaffungsprozesse.

2.

Semester:

Arbeitsvorbereitung und PPS (Produktionsplanungs- und Steuerungssystem):

Aufgaben der Arbeitsvorbereitung, Erzeugnisstruktur, Stücklisten, Arbeitsplan, Zeitermittlung.

Produktionsplanung und Produktionssteuerung:

Aufgaben, Ziele, Instrumente, Systeme.

3.

Semester:

Qualitäts- und Umweltmanagement:

Aufgaben, Methoden und Werkzeuge des Qualitäts- und Umweltmanagements, Normenreihe ISO 9000ff und ISO 14000ff, Dokumentation, Audits und Zertifizierung, Ökobilanzen.

4.

Semester:

Arbeitsplatz- und Betriebsstättenplanung:

Gestaltungs- und Planungsgrundsätze für Funktionsbereiche, Arbeitsumgebung, Ergonomie.

11.

ELEKTROTECHNIK, MESS- UND REGELTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die grundlegenden Funktionsprinzipien von elektrischen und elektronischen Komponenten von Fertigungsanlagen und der dazu gehörigen Energieübertragungseinrichtungen verstehen;

– die Grundlagen der Signalverarbeitung in Steuerungssystemen und der Messtechnik verstehen;

– einfache Schaltkreise lesen, darstellen und berechnen können;

– elektrische Leistungs- und Energieberechnungen durchführen können;

– in Zusammenarbeit mit Spezialisten Steuerungssysteme konzipieren können;

– Systeme der Produktionssteuerung und der Messtechnik anwenden können;

– Fehler in elektrischen Anlagen grundlegend beurteilen und Mängel bei Schutzeinrichtungen erkennen können;

– Antriebssysteme vergleichen und bewerten können;

– Sensoren für bestimmte Anforderungen vergleichen und auswählen können.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Elektrotechnikgrundlagen, Stromversorgungsnetze, Schutztechnik, Grundlagen der Steuerungstechnik, Sensorik, Aktorik und Messtechnik, Antriebstechnik.

Steuerungstechnik, Regelungstechnik, Messtechnik, Prozessautomatisierungssysteme.

12.

RESSOURCENMANAGEMENT, ENERGIE- UND UMWELTTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die gängigen Produktionsprozesse im Energieverbrauch bewerten können;

– Anlagen zur Energieerzeugung vergleichen und bewerten können;

– Einsparpotentiale aufzeigen können.

Lehrstoff:

2.

Semester:

Qualitäts- und Mengenermittlung von Roh- und Halbfertigprodukten, Wertschöpfungskette Holz, Logistik, Warenströme, Holzmärkte.

3.

und 4. Semester:

Grundlagen der Energie- und Umwelttechnik, Energiemanagement, Energieerzeugung (thermisch), Verbrennungsanlagen, alternative Energieformen.

13.

PROJEKTSTUDIEN UND PROJEKTMANAGEMENT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen:

– die Werkzeuge des Projektmanagements zur Planung, Steuerung und den Abschluss von Projekten anwenden können;

– Aufgaben aus dem Fachgebiet in Projektform umsetzen können.

Lehrstoff:

3.

Semester:

Projektmerkmale, Projektarten, Projektphasen, Projektorganisation, Werkzeuge des Projektmanagements, Projektcontrolling.

4.

Semester:

Projektarbeit(en) aus den Themenbereichen der Pflichtgegenstände.

Schulautonome Pflichtgegenstände

„Englisch“:

Siehe Anlage B.

HOLZBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die wesentlichen Bauteile im Massivbau und Holzbau kennen;

– die wesentlichen Bauteile im Holzbau technisch vergleichen und bewerten können;

– die Grundlagen und Anforderungen in den Bereichen Wärmeschutz, Schallschutz und Brandschutz kennen;

– die Grundlagen und Anforderungen in der Bauökologie und der Baubiologie kennen;

– die wesentlichen Bauteile im Holzbau bauphysikalisch, ökologisch und baubiologisch vergleichen und bewerten können;

– die verschiedenen Vorfertigungsgrade der wesentlichen Holzbausysteme kennen;

– die wesentlichen Verbindungssysteme im vorgefertigten Holzbau kennen;

– den Grad der Vorfertigung projekt- und firmenbezogen beurteilen können;

– die wichtigsten Instrumente der Raumordnung (REK, FWP, BBP, BPE) kennen.

Lehrstoff:

3.

Semester:

Bauteile und Baukonstruktionen:

Grundlegender Aufbau von Wandkonstruktionen im Massiv- und Holzbau; grundlegender Aufbau von Deckenkonstruktionen im Massiv- und Holzbau; Dachstuhl und Ausbauteile.

Bauphysik und Bauökologie:

Wärmeschutz, Schallschutz, Brandschutz Ökologie und Baubiologie.

4.

Semester:

Holzbausysteme:

Blockbau, Holzrippenbau, Brettsperrholzbau und firmengebundene Systeme.

Industrieller Holzbau:

Fertighausbau, vorgefertigter Holzbau.

Ingenieurmäßiger Holzbau:

Hallenbau und Brückenbau.

Rahmenbedingungen:

Raumordnung, OIB Richtlinien.

SÄGE- UND HOLZBEARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die wesentliche Abläufe und Planungsschritte im Säge- und Hobelwerk kennen;

– sowie den Einsatz von CNC Anlagen beherrschen.

Lehrstoff:

3.

Semester:

Sägewerkstechnologie:

Abläufe im Sägewerk, Einschnittplanung und Einschnittoptimierung, branchenbezogene EDV-Programme.

Massivholzbe- und Massivholzverarbeitung:

Hobeltechnik, Anlagen und Produktionsabläufe für Massivholzwerkstoffe, Klebetechnologie in der Massivholzverarbeitung.

4.

Semester:

CNC-Technik (computergestützte numerische Steuerung):

CNC-Programmerstellung, Übungen an der CNC-Maschine, Ausführung, Planung und Optimierung von Produktionsabläufen.

HOLZWERKSTOFFE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die wesentliche Abläufe und Produktionsschritte in der Holzwerkstoffproduktion kennen;

– die wichtigsten Holzwerkstoffe, ihre Zusammensetzung, ihre Eigenschaften und Anwendungen kennen.

Lehrstoff:

3.

Semester:

Rohstoffe für die Span- und Faserplattenproduktion:

Holz und verholzte Materialien, Übernahme, chemische Bestandteile und ihre Eigenschaften.

Holzwerkstoffe:

Normen, Bezeichnungen und Eigenschaften von Furnier-, Span- und Faserwerkstoffen.

Holzwerkstoffproduktion:

Maschinen, Anlagen und Produktionsabläufe für die Herstellung von Furnier, Span- und Faserwerkstoffen.

4.

Semester:

Holzwerkstoffproduktion:

Maschinen, Anlagen und Produktionsabläufe für die Herstellung von Furnier, Span- und Faserwerkstoffen, Engineered Wood Products, Sonderformen von Holzwerkstoffen.

Beschichtungen:

Beschichtungsmaterialien für die Kanten- und Flächenbeschichtung, Herstellung von Beschichtungsmaterialien, Beschichtungstechnologie und Anlagen für die Beschichtung von Holzwerkstoffen.

Qualitätssicherung und Produktprüfung in der Holzwerkstoffindustrie.

Verarbeitung von Holzwerkstoffen.

MÖBEL- UND INNENAUSBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die wesentliche Materialien und Bauteile für den Möbelbau und den Innenausbau kennen;

– die wichtigsten Möbelkonstruktionen kennen;

– Fertigungen und Anlagen für den industriellen Möbelbau und den Innenausbau kennen.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Grundlagen des Möbelbaus, Tischler- und Möbelkonstruktionen, Beschläge, Materialien und Bauteile für den Möbelbau und den Innenausbau.

Planung und Entwurf von Möbel- und Einrichtungsgegenständen und Innenausbau.

Maschinen und Anlagen für die Möbelfertigung.

MATERIAL- UND PRODUKTPRÜFUNG

Bildungs- und Lehraufgabe aller Semester:

Die Studierenden können

– die im jeweiligen Bereich gebräuchlichen Werk- und Hilfsstoffe sowie die Arbeitsmethoden gemäß den einschlägigen Regelwerken erläutern;

– die Anordnungen der Sicherheitsunterweisung und Einschulung berücksichtigen.

Lehrstoff aller Bereiche:

Laborbetrieb und Laborordnung; Sicherheitsunterweisung, Einschulung, Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung, Instandhaltung, Recycling.

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen aufbauend auf den theoretischen Unterrichtsgegenständen

– Laboreinrichtungen kennen und mit der praktischen Anwendung vertraut sein;

– normgerechte Materialprüfungen und Produktprüfungen kennen und anwenden.

Lehrstoff:

3.

und 4.Semester:

Prüf- und Messeinrichtungen, Laboreinrichtungen, normgerechte Material- undProduktprüfungen.

KONSTRUKTIONSÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– Grundkenntnisse im Umgang mit einem CAD (computer-aided design) -Programm erwerben;

– einfache Zeichnungen mit CAD (computer-aided design) erstellen oder von anderen erstellte Zeichnungen modifizieren und ausdrucken können.

Lehrstoff:

1.

Semester:

CAD (computer-aided design)-Oberfläche, kartesisches Koordinatensystem, Zeichnungsansichten, Linientypen, Erstellen von Linien, Ändern von Elementen, Zeichenhilfen, weitere Zeichenbefehle (Kreis, Bogen, Polygon ua.), Objekterzeugung (Bogen, Kreis, Ellipse).

2.

Semester:

Erstellen einer Zeichnungsvorlage mit definierten Layern, Manipulation von Objekten, Schraffur, Text und Bemaßung, Layoutmodus, Drucken von Zeichnungen, Übungen.

C. Freigegenstände

Siehe Anlage B.

Tritt hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2008 sowie

hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft

(vgl. § 4 Z 2).

Anlage C

LEHRPLAN DER BAUHANDWERKERSCHULE

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```


```

Jahresstunden Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Klasse pflichtungs-

```

1.
    1. Summe gruppe

```

```


```

```

1.

Religion 13 13 13 39 (III)

```

```

2.

Deutsch und

```

Kommunikation 39 26 26 91 (I)

```

3.

Wirtschaft und Recht 26 26 - 52 III

```

```

4.

Angewandte Mathematik 78 78 - 156 I

```

```

5.

Naturwissenschaftliche

```

Grundlagen 78 - - 78 II

```

6.

Angewandte darstellende

```

Geometrie 39 39 - 78 I

```

7.

Angewandte Informatik 26 26 - 52 I

```

```

8.

Mitarbeiterführung und

```

–ausbildung - - 65 65 III

```

9.

Baukonstruktion 78 78 78 234 I

```

```

10.

Statik - 52 52 104 I

```

```

11.

Baubetrieb 39 39 26 104 I

```

```

12.

Konstruktionsübungen 65 65 52 182 II

```

Pflichtgegenstände der

Ausbildungszweige

(siehe A.1 bis A.3) 104 143 273 520

```


```

Gesamtstundenzahl 585 585 585 1755

```


```

Jahresstunden Lehrver-

A.1. Pflichtgegenstände des Klasse pflichtungs-

Ausbildungszweiges für 1. 2. 3. Summe gruppe

Maurer

```


```

1.1 Stahl-, Stahlbeton- und

Holzbau - 52 65 117 I

1.2 Technischer Ausbau 39 26 65 130 I

1.3 Vermessungswesen *2) - 26 39 65 I

1.4 Entwurfzeichnen - - 104 104 I

1.5 Laboratorium - 39 - 39 I

1.6 Bautechnisches Praktikum

und Produktionstechnik 65 - - 65 IV

```


```

Jahresstunden Lehrver-

A.2. Pflichtgegenstände des Klasse pflichtungs-

Ausbildungszweiges für 1. 2. 3. Summe gruppe

Zimmerer

```


```

2.1 Holzbau 39 52 91 182 I

2.2 Technischer Ausbau - 26 39 65 I

2.3 Vermessungwesen *2) - - 39 39 I

2.4 Entwurfzeichnen - - 104 104 I

2.5 Bautechnisches Praktikum

und Produktionstechnik 65 65 - 130 IV

```


```

Jahresstunden Lehrver-

A.3. Pflichtgegenstände des Klasse pflichtungs-

Ausbildungszweiges für 1. 2. 3. Summe gruppe

Steinmetze

```


```

3.1 Steinbau 39 52 130 221 I

3.2 Technologie - 39 39 78 I

3.3 Restaurieren und

Modellieren - 26 52 78 Va

3.4 Stilkunde und Schrift - 26 52 78 IVb

3.5 Bautechnisches Praktikum

und Produktionstechnik 65 - - 65 IV

```


```

Jahresstunden Lehrver-

B. Freigegenstände Klasse pflichtungs-

```

1.
    1. Summe gruppe

```

```


```

Englisch 26 26 26 78 (I)

Zweitsprache Deutsch 26 - - 26 I

CAD 26 - - 26 I

```


```

1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel gemäß Abschnitt III abgewichen werden. 2) Mit Übungen im Ausmaß von 13 Jahresstunden in der 3. Klasse.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Bauhandwerkerschule hat im Sinne des § 59 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes der Erweiterung der Fachbildung von Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zu dienen, um sie zur Ausübung einer gehobenen Tätigkeit auf dem Gebiet des Bauwesens zu befähigen.

Die Absolventinnen und Absolventen sollen auf Grund ihrer Qualifikationen befähigt sein, als mittlere Führungskräfte in den einschlägigen Bereichen der Wirtschaft und Verwaltung tätig zu werden.

Sie sollen

Ziel der Ausbildung:

Die Bauhandwerkerschule für Maurer, Zimmerer und Steinmetze ist eine schwerpunktmäßig auf den Erwerb von fachtheoretischen und fachpraktischen Fähigkeiten in wesentlichen Bereichen des Bauwesens ausgerichtete Ausbildung. Die Absolventinnen und Absolventen sind besonders befähigt, Aufgaben in der Ausführung, technischen Planung und Untersuchung von Bauwerken zu übernehmen. Kernbereiche der bauhandwerklichen Ausbildung sind allgemein Baukonstruktion, Baustatik, Baubetrieb und Konstruktionsübungen in Verbindung mit angewandter Informatik (einschließlich einfacher CAD-Anwendung) sowie weitere fachbezogene schulautonome Pflichtgegenstände für Maurer (Stahl-, Stahlbeton- und Holzbau, Technischer Ausbau und Vermessungswesen), für Zimmerer (Holzbau, Technischer Ausbau und Vermessungswesen) sowie für Steinmetze (Steinbau, Technologie, Restaurieren und Modellieren, Stilkunde und Schrift).

Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der Bauhandwerkerschule verfügen über folgende technische Kompetenzen:

Fachübergreifenden Kernkompetenzen:

Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sollen die Absolventinnen und Absolventen der Bauhandwerkerschule insbesondere befähigt werden,

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventinnen und Absolventen liegen in der Mitplanung und Ausführung von Baukonstruktion und Bauinstallation, der Bauaufsicht einschließlich der Koordinierung aller am Bau beschäftigten Gewerbe in Erhaltung und Betrieb von baulichen Anlagen sowie Einmessungen.

Die Dokumentation von Bauvorhaben (auch mittels einschlägiger Bausoftware und CAD), die Wartung von Baugeräten und Baumaschinen sowie das betriebliche Ausbildungswesen (im Besonderen auch Ausbildung von Lehrlingen) zählen zu den typischen Aufgabenbereichen. Die Anwendung einschlägiger Normen, der Bestimmungen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und der Bauarbeiter-Schutzmaßnahmen sind Bestandteil aller Tätigkeiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage A, Abschnitt II:

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

a)

Katholischer Religionsunterricht

b)

Evangelischer Religionsunterricht

c)

Altkatholischer Religionsunterricht

d)

Islamischer Religionsunterricht

e)

Israelitischer Religionsunterricht

f)

Neuapostolischer Religionsunterricht

g)

Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der

h)

Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht

i)

Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

j)

Buddhistischer Religionsunterricht

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE;

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE SCHULSTUFEN

A. Pflichtgegenstände

2.

DEUTSCH UND KOMMUNIKATION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Analysen und Stellungnahmen zu Problemen, unter Einbringung von Objektivität, (mündlich und schriftlich); Interview; Statement; Fachreferat.

Kultur – Gesellschaft – Medien:

Vergleichen von Themenkreisen in verschiedenen Darstellungsformen.

Auseinandersetzung mit Texten:

Interpretation von Werken des deutschsprachigen Schrifttums.

Arbeitstechniken:

Diskussionsleitung.

Schriftverkehr:

Formulierungen (Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung, Rechnung, Zahlungsbestätigung; Urgenz, Mahnung, Reklamation; Schriftverkehr mit Behörden; Werbung; Kauf-, Werk-, Bestands- und Darlehensvertrag).

2.

Klasse:

Analysen und Stellungnahmen zu Problemen, unter Einbringung von Objektivität, Toleranz und Humor (mündlich und schriftlich); Interview; Statement; Fachreferat.

Kultur – Gesellschaft – Medien:

Vergleichen von Themenkreisen in verschiedenen Darstellungsformen; Arten von Medien

Auseinandersetzung mit Texten:

Vergleich von Themenkreisen (auch fremdsprachiger Literatur, bildende Kunst und Musik).

Arbeitstechniken:

Nonverbale Ausdrucksformen (Arten, Beziehung zur verbalen Ausdrucksform).

Schriftverkehr:

Zeugnisse und Bescheinigungen (Arbeitsbestätigung, Lehrzeugnis, Dienstzeugnis, Bescheinigung, Vollmacht).

3.

Klasse:

Analysen und Stellungnahmen zu Problemen, unter Einbringung von Objektivität, Toleranz und Humor (mündlich und schriftlich, Interview; Statement; Fachreferat, Streitgespräch.

Kultur – Gesellschaft – Medien:

Arten von Medien.

Auseinandersetzung mit Texten:

Vergleich von Themenkreisen (auch fremdsprachiger Literatur, bildende Kunst und Musik).

Arbeitstechniken:

Nonverbale Ausdrucksformen (Arten, Beziehung zur verbalen Ausdrucksform).

Schriftverkehr:

Bewerbungen.

Mindestens 2 Schularbeiten.

3.

WIRTSCHAFT UND RECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Aufbau des österreichischen Rechtssystems unter Berücksichtigung der Europäischen Union, Grundzüge der Gesetzgebung, der Verwaltung und Gerichtsbarkeit, Grundzüge der Gewerbeordnung.

Bürgerliches Recht:

Grundzüge des Personen-, Sachen- und Schuldrechts, Grundzüge des Konsumentenschutzgesetzes.

Unternehmensrecht:

Unternehmer, Firma, Firmenbuch, Stellvertreter, Rechtsformen.

Volkswirtschaft:

Marktmechanismen, magisches Vieleck.

2.

Klasse:

Betriebliches Rechnungswesen:

Zweck, gesetzliche Grundlagen, System der doppelten Buchführung, Inventur, Bilanz, Konten, Verbuchung einfacher Geschäftsfälle unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer, einfache Jahresabschlüsse.

Einfache Fälle der Kalkulation.

Grundzüge des Marketings. Grundzüge der Aufbau- und Ablauforganisation.

4.

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Grundrechenoperationen; Umformung von Termen, Verhältnisse und Proportionen; direkte und indirekte Proportionalität;

Prozentrechnung; Potenzen und Wurzeln; Überschlagsrechnung;

Statistische Kennzahlen.

Geometrie:

Winkelmessung. Flächeninhalt und Umfang ebener Figuren. Satz des Pythagoras; Ähnlichkeit. Trigonometrie des rechtwinkeligen Dreiecks. Volumen- und Oberflächenberechnung.

2.

Klasse:

Funktionsbegriff, Darstellung von Funktionen. Lineare Funktionen und Gleichungen; Interpolation. Quadratische Funktionen und Gleichungen. Exponential- und Logarithmusfunktion. Kreisfunktionen. Lineare Gleichungssysteme mit zwei Variablen.

Analysis:

Elemente der Differenzial- und Integralrechnung.

Anwendungen aus dem Fachgebiet. Gebrauch der in der Praxis

üblichen Rechenhilfsmittel.

In jeder Klasse zwei Schularbeiten.

5.

NATURWISSENSCHAFTLICHE GRUNDLAGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Arbeitsweise der Physik; Grundgrößen und Einheiten; Grundlagen der Mechanik, Elektrizitätslehre, Optik und Wärmelehre; ausgewählte Kapitel der Atom- und Kernphysik.

Angewandte Chemie:

Aufbau der Materie; chemische Reaktionen, Reaktionstypen, Elektrochemie; anorganische und organische Grundstoffe.

Ökologie:

Ökosphäre und Ökosysteme (Luft, Wasser, Boden), Kreisläufe, Gleichgewichte, Belastungen, Umweltschutz.

Anwendungen und Fallbeispiele im Umfeld des Fachgebietes.

6.

ANGEWANDTE DARSTELLENDE GEOMETRIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Grundriss, Aufriss, Kreuzriss (Normalrisse in den Koordinatenebenen, Anordnung in der Zeichenebene).

Konstruieren in Normalrissen:

Normalprojektion, Schnitt ebenflächig begrenzter Objekte und Seitenrisse als Konstruktionshilfsmittel für die Anwendung auf Bauteile, Dachausmittlung und Holzverbindungen; kotierte Projektion.

2.

Klasse:

Perspektive:

Zentralprojektion, Fern- und Fluchtpunkte, Fluchtgerade, Durchschnittverfahren bei horizontaler Blickachse, Messen in horizontalen und lotrechten Geraden; Anwendung auf Bauobjekte.

In jeder Klasse eine Schularbeit.

7.

ANGEWANDTE INFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Aufbau, Organisation und Betriebssysteme von Einzelarbeitsplatzanlagen. Grundzüge des Programmierens.

Arbeiten mit Softwarewerkzeugen:

Textverarbeitung, Tabellenkalkulation.

2.

Klasse:

Präsentationssysteme, Projektplanungssoftware, Internet, Mailsystem. Anwendungen und Fallbeispiele aus dem Fachbereich.

Auswirkungen der Informationsverarbeitung:

Datensicherheit, Datenschutz, Schutz geistigen Eigentums; Auswirkungen auf Gesellschaft und Arbeitswelt.

8.

MITARBEITERFÜHRUNG UND -AUSBILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

Klasse:

Führungsaufgaben, Führungsmethoden und -stile, Motivationstheorien, Managementmodelle.

Betriebssoziologie:

Gruppendynamik, Rollen, Teamarbeit.

Personalentwicklung:

Interessensvertretungen, Einteilung der Arbeitnehmer, Zustandekommen eines Arbeitsvertrages, Rechte- und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Arbeitnehmerschutz; Relevante Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes und des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes.

Lernpsychologie, Lerntheorien, Lehrverhalten; Lernmotivation, Planung, Organisation und Kontrolle von Lernprozessen, Aus- und Weiterbildungssysteme in Österreich.

9.

BAUKONSTRUKTION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Gründungen:

Fundamente, Abdichtungen.

Baustoffe:

Ziegel, Bausteine, Bindemittel, Verputz, Putzträger; Beton; Gips; Holz, Holzschutz.

Mauerwerk:

Massiv-, Leicht-, Holz- und Zwischenwände; Fänge; Arbeits- und Schutzgerüste.

2.

Klasse:

Massiv- und Holzdecken, Gewölbe; Schalungen und Rüstungen; Deckenunterschichten; Fußböden.

Baustoffe:

Dämm-, Dicht-, Kleb-, Sperrstoffe; Metallprofile.

Dachkonstruktionen:

Dachstühle, Dachausbauten, Flachdächer, Terrassen, Balkone, Loggien, Brüstungen, Geländer; Dachdecker- und Bauspenglerarbeiten.

Stiegen:

Holz-, Massiv- und Stahlkonstruktionen; Stiegengeländer.

3.

Klasse:

Baustoffe:

Glas, Kunststoff; Farbe, Anstrich.

Ausbauarbeiten:

Wand- und Deckenverputz; Fenster, Türen, Tore und Portale; Bewegungsfugen; Platten- und Fliesenlegerarbeiten.

Haustechnik:

Heizung, Lüftung, Installation.

10.

STATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

2.

Klasse:

Zusammensetzung, Zerlegung, Gleichgewicht; Schwerpunktbestimmung; Standsicherheit; Belastungsarten und -normen; Lastaufstellungen.

Träger:

Statisch bestimmte Träger, Auflagerkräfte, Schnittgrößen.

Fachwerke:

Auflagerkräfte, Stabkräfte.

3.

Klasse:

Systeme:

Gelenkträger, Durchlaufträger.

11.

BAUBETRIEB

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Bauordnung, Flächenwidmung, Grundbuch, Bewilligungsverfahren, Bauvertrag, Normen und Richtlinien, Ziviltechnikergesetz, Bauarbeiterschutzverordnung, Bauarbeitenkoordinationsgesetz.

2.

Klasse:

Bauorganisation:

Betriebsorganisation, Baustelleneinrichtung, Projektmanagement, Baustellendokumentation, Winterbaubetrieb, Umweltschutz.

3.

Klasse:

Vergabevorschriften für Bauleistungen, Massenermittlung, Materialbedarf, Kostenschätzung, Leistungsverzeichnis, Vergabeverfahren, Angebotsbewertung, Zuschlag.

Abrechnung:

Teilrechnung, Schlussrechnung (auch EDV-gestützt).

12.

KONSTRUKTIONSÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen einfache normgerechte Bau- und Konstruktionszeichnungen unter Anleitung anfertigen können.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Zeichengeräte, Zeichentechniken, Normen, Planerstellung, Bemaßung, Beschriftung und Maßlisten.

Fertigkeiten:

Zeichnen und Skizzieren einfacher Objekte.

Pläne:

Grundrisse, Schnitte und einfache Details nach gegebenen Planunterlagen.

2.

Klasse:

Einreich- und Ausführungszeichnungen (Polierplan) und einfache Detailzeichnungen eines kleineren Bauvorhabens nach Entwurfsvorlage.

3.

Klasse:

Ausführungszeichnungen aus dem Ausbildungsschwerpunkt, gegebenenfalls unter CAD-Anwendung.

A.1. Pflichtgegenstände des Ausbildungszweiges für Maurer

1.1 STAHL-, STAHLBETON- UND HOLZBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

2.

Klasse:

Verbundkörper, Baustoffe und Beanspruchung, Normen, Stahleinlagen; Verlegen der Bewehrung.

Schalungen und Rüstungen:

Arten, Beanspruchung, Herstellung.

Bemessung:

Fundamente, Stützen, Wände; Rechteckquerschnitt bei einfacher Biegung, Stahlbetonplatten, Plattenbalken; Schubsicherung.

3.

Klasse:

Holzbau:

Werkstoffe, Normen; Verbindungsarten; Konstruktionsarten.

Erhaltung:

Korrosions- und Brandschutz; Transport, Montage.

1.2 TECHNISCHER AUSBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Wasserinstallation; Ableitung der Schmutz-, Fäkal- und Niederschlagswässer; Elektroinstallation, Beleuchtung, Blitzschutz.

Heizung, Lüftung:

Heizungsarten; Lüftungsarten; Klimatisierung; Solarnutzung.

2.

Klasse:

Adaptierungen und Sanierungen (Sicherung, Unterfangung, Auswechslung, Trockenlegung); bauphysikalische Verbesserungen.

Außenanlagen:

Oberflächengestaltung, Außenstiegen, Einfriedungen.

3.

Klasse:

Städtischer Tiefbau:

Wasserversorgung (Bedarfsermittlung, Verteilung, Speicherung); Entsorgung (Kanalisationssysteme und -bemessung, Abscheider, Klär- und Versickerungsanlagen); Abfallbeseitigung; Umweltverträglichkeit.

Straßenprofile.

1.3 VERMESSUNGSWESEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

2.

Klasse:

Vermessen:

Direkte Distanzmessung, Nivellieren, Waagriss.

3.

Klasse:

Tachymetrieren (Messung und Auswertung); Absteckungsarbeiten (Gebäude, Geländeformen).

Flächenberechnung:

Methoden, Auswertung.

1.4 ENTWURFZEICHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

3.

Klasse:

Gestaltung:

Betrachtung von Bauformen nach Funktion, Konstruktion, Farbgebung, Dach- und Wandstrukturen von zeitgemäßen und historischen Bauformen.

Entwerfen:

Kleines Bauvorhaben (Einfamilienhaus, kleingewerblicher Betrieb); Baubeschreibung.

1.5 LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die grundlegenden Verfahren zur Prüfung von Baustoffen und Baugrund kennen und deren praxisbezogene Anwendung bewerten können.

Lehrstoff:

2.

Klasse:

Boden:

Bestimmung von Arten, Aufbau, Festigkeit.

1.6 BAUTECHNISCHES PRAKTIKUM UND PRODUKTIONSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Wand-, Decken- und Gewölbeformen; Verputz- und Stucktechniken; Bauwerkabdichtung; Betonsanierung; Innenausbau.

Stahlbetonwerkstätte:

Schalungskonstruktion und -ausführung; Biegen und Verlegen der Bewehrung; Austragen und Schalen von Stiegen.

Arbeitsvorbereitung:

Materialbedarfsermittlung, Lagerplatzorganisation, Bautagesberichterstattung, bau- und innerbetriebliche Abrechnung, Dokumentation, auch EDV-gestützt.

A.2. Pflichtgegenstände des Ausbildungszweiges für Zimmerer

2.1 HOLZBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Konstruktion:

Wand-, Deckenkonstruktionen; Dachausmittlungen, Austragungen, Stiegen; einfache Bemessungen.

2.

Klasse:

Lehr- und Montagegerüste:

Konstruktion und Aufstellung; Sicherheitsbestimmungen.

Konstruktion:

Hallenkonstruktionen; Brücken; Holz-Wasserbauten; einfache Bemessungen.

3.

Klasse:

Block-, Bohlen-, Fachwerks-, Tafelbauweise; Keller und Fundierungen; einfache Bemessungen.

2.2 TECHNISCHER AUSBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

2.

Klasse:

Wasserinstallation; Ableitung der Schmutz-, Fäkal- und Niederschlagswässer; Elektroinstallation, Beleuchtung, Blitzschutz.

Heizung, Lüftung:

Heizungsarten; Lüftungsarten; Klimatisierung; Solarnutzung.

3.

Klasse:

Adaptierungen und Sanierungen (Sicherung, Unterfangung, Auswechslung, Trockenlegung); bauphysikalische Verbesserungen.

Außenanlagen:

Oberflächengestaltung, Außenstiegen, Einfriedungen.

Arbeitnehmer- und Bauarbeiterschutz:

Anwendungen im Grund-, Roh- und Ausbau, Sicherheit am Bau.

2.3 VERMESSUNGSWESEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

3.

Klasse:

Vermessen:

Direkte Distanzmessung, Nivellieren, Tachymetrieren (Messung und Auswertung); Waagriss; Absteckungsarbeiten.

Flächenberechnung:

Methodenauswertung.

2.4 ENTWURFZEICHNEN

Siehe Anlage C, A.1.4.

2.5 BAUTECHNISCHES PRAKTIKUM UND PRODUKTIONSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage C, A.1.6.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Herkömmliche und neuzeitliche Ausführungsbeispiele im Roh- und Ausbau nach Maßgabe der theoretischen Unterrichtsgegenstände, Konstruktionen verschieden zusammengesetzter Träger; neuzeitliche Holzverbindungen; Dachkonstruktionen verschiedenster Schwierigkeitsgrade; Austragen von Ixen und Graten; Klauenschifter; Abbund (rechnerisch; soweit verfügbar auch CAD- und CNC-mäßig).

Maurerei (Handwerkstätte, Beton- und Stahlbetonbau):

Herstellen und fachgerechte Verarbeitung von Schalungen, Pölzungen, Beton, Bewehrung, Bauabdichtung.

2.

Klasse:

Gerundete und gewendelte Holzstiegen; Holzleimbau, Werkstoffe, Verbindungsmittel, Prüfwerkstücke; Sanierungen.

Baunebengewerbe und bauverwandte Gewerbe:

Bautischler-, Dachdecker-, Spengler-, Schwarzdeckerarbeiten.

Arbeitsvorbereitung:

Materialbedarfsermittlung, Lagerplatzorganisation, Bautagesberichterstattung, Bau- und innerbetriebliche Abrechnung, Dokumentation, auch EDV-gestützt.

A.3. Pflichtgegenstände des Ausbildungszweiges für Steinmetze

3.1 STEINBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen steintechnische Verfahren und Konstruktionen kennen und norm- und fachgerecht einsetzen können.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Regeln des Steinschnittes, technische Vorarbeiten (Naturmaß, Baumaße, Nivellierung, Austragungen und Schablonen).

Steinmetzarbeiten:

Steinmauerwerk, Bodenbeläge, Fußbodenaufbau, Maueröffnungen, Profile.

2.

Klasse:

Stiegen (Arten, Formen, Konstruktionen, Krümmling, Brüstung); Steinverkleidungen und Verankerungen (bauphysikalische Erfordernisse, Versetztechniken).

3.

Klasse:

Bögen, Gewölbe, Maßwerke, Balustraden, Wand- und Freibrunnen, Säulen, architektonische Gartengestaltungselemente, Denk- und Grabmalgestaltung; Steinfassaden (Material, Verankerung, Hinterlüftung, Dämmung).

3.2 TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die im Fachgebiet verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, Werkzeuge und Maschinen sowie die einschlägigen Normen kennen.

Lehrstoff:

2.

Klasse:

Arten, Vorkommen, Eigenschaften, Gewinnung, mineralogische und geologische Terminologie, Eignungs- und Güteprüfung.

Künstliche Steine:

Betonwerkstein, Kunstharzbindungen.

3.

Klasse:

Abbaugeräte, Steinbearbeitungsmaschinen (Funktion, Anwendung, Wartung).

Hilfsstoffe:

Ankermaterial, Steinkitte, Fliesenkleber, Schneid- und Schleifmittel.

3.3 RESTAURIEREN UND MODELLIEREN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die grundlegenden Verfahren der Steinrestaurierung kennen und Modelle aus verschiedenen Werkstoffen und Abgüsse anfertigen können.

Lehrstoff:

2.

Klasse:

Modelle nach der Natur und aus der Vorstellung; Abformen in verschiedenen Werkstoffen; Herstellung ausführungsreifer Modelle.

3.

Klasse:

Grundsätze der Denkmalpflege, Verwitterung von Werksteinen, Konservierungstechniken und Dokumentation.

Restaurierwerkstätte:

Restaurieren und Renovieren von Natursteinarbeiten nach herkömmlichen handwerklichen Steinmetzmethoden; Auftragstechniken; denkmalschutzgerechte Konservierung von Werkstücken.

3.4 STILKUNDE UND SCHRIFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

2.

Klasse:

Stilepochen:

Altertum, frühchristliche Kunst; Romanik, Gotik, Renaissance, Barock, Rokoko.

3.

Klasse:

Theorie der Schrift:

Entwicklung; Funktionen.

Fertigkeiten:

Verbinden von Schrift und Ornament; Schriftbildgestaltung.

3.5 BAUTECHNISCHES PRAKTIKUM UND PRODUKTIONSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage C, A.1.6.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Einfache Einzelwerkstücke nach traditioneller handwerklicher Fertigung; Schrifthauen.

Maschinenwerkstätte:

Herstellung anspruchsvoller Werkstücke unter Anwendung zeitgemäßer Techniken.

Arbeitsvorbereitung:

Schablonier- und Austragearbeiten.

B. Freigegenstände

ENGLISCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Hörverstehen:

standardsprachliche Äußerungen in Alltagssituationen verstehen, wenn langsam und deutlich und über grundlegende Informationen und Bedürfnisse gesprochen wird; im jeweiligen Berufsumfeld grundlegende technische Informationen verstehen und darauf reagieren;

Sprechen:

in Alltagssituationen und in beruflich relevanten Situationen an kurzen, strukturierten Gesprächen über einfache, vertraute Themen teilnehmen; in einfacher, aufzählender Form berichten; Gegenstände und Vorgänge einfach beschreiben und vergleichen;

Lesen und Leseverständnis:

Informationen einfacher Alltagstexte und berufsbezogener Texte zu vertrauten und konkreten Themen - auch unter Zuhilfenahme von Wörterbüchern - lesen und verstehen;

Schreiben:

einfache Informationen zur eigenen Person sowie zum beruflichen Umfeld in kurzer, auch zusammenhängender Form verfassen.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Einfache Situationen aus dem allgemeinen und fachnahen Umfeld der Studierenden.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Wiederholung der relevanten Grundkenntnisse; Aufbau eines relevanten Wortschatzes.

2.

Klasse:

Einfache Themenkreise aus dem allgemeinen Umfeld der Studierenden sowie aus dem fachpraktischen und fachtheoretischen Unterricht.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Vertiefung der Grundkenntnisse; Erweiterung der inhaltlich erforderlichen Sprachstrukturen und des relevanten Wortschatzes.

3.

Klasse:

Erweiterte allgemeine Sachverhalte und einfache technische Anwendungen; Produkte und Prozesse des Fachgebietes.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Festigung und Erweiterung der inhaltlich erforderlichen Sprachstrukturen und des Wortschatzes.

In jedem Semester ein bis zwei Schularbeiten, bei Bedarf auch mehrstündig.

ZWEITSPRACHE DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Alltagssituationen innerhalb und außerhalb der Schule, Freizeit- und Sozialverhalten, Berufsbilder, Lebensvorstellungen, landeskundliche Aspekte im Vergleich, Kurzvorträge, Einsatz von Medien.

Textproduktion und -rezeption:

Einfache sprachliche Produktion mit unmittelbarem Verwendungszweck im Unterrichtsgeschehen, phantasiefördernde Arbeitsformen (Projekte), sinnerfassendes Lesen, Lesetechniken.

Sprachnormen:

Festigung und Ausbau der erforderlichen Rechtschreibung und Grammatik.

CAD

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen einfache Objekte und Räume EDV-gestützt darstellen können.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Grundstruktur, Befehle, Zusatzapplikationen. Plandarstellung; Objekterzeugung; Zentralrisse (Perspektive).

Tritt hinsichtlich der 1. Klasse mit 5. Mai 2009 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 4 Z 2 und BGBl. II Nr. 130/2009).

Anlage C

LEHRPLAN DER BAUHANDWERKERSCHULE

I. STUNDENTAFEL 1

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

A. Pflichtgegenstände JahresstundenKlasse Summe Lehrver-pflichtungs-gruppe
1. 2. 3.
1. Religion 13 13 13 39 (III)
2. Deutsch und Kommunikation 39 26 26 91 (I)
3. Wirtschaft und Recht 26 26 52 III
4. Angewandte Mathematik 78 78 156 I
5. Naturwissenschaftliche Grundlagen 78 78 II
6. Angewandte darstellende Geometrie 39 39 78 I
7. Angewandte Informatik 26 26 52 I
8. Mitarbeiterführung und –ausbildung 65 65 III
9. Baukonstruktion 78 78 78 234 I
10. Statik 52 52 104 I
11. Baubetrieb 39 39 26 104 I
12. Konstruktionsübungen 65 65 52 182 II
Pflichtgegenstände der Ausbildungszweige (siehe A.1 bis A.3) 104 143 273 520
Gesamtstundenzahl 585 585 585 1755
A.1. Pflichtgegenstände des Ausbildungszweiges für Maurer JahresstundenKlasse Summe Lehrver-pflichtungs-gruppe
1. 2. 3.
1.1 Stahl-, Stahlbeton- und Holzbau 52 65 117 I
1.2 Technischer Ausbau 39 26 65 130 I
1.3 Vermessungswesen 2 26 39 65 I
1.4 Entwurfzeichnen 104 104 I
1.5 Laboratorium 39 39 I
1.6 Bautechnisches Praktikum und Produktionstechnik 65 65 IV
A.2. Pflichtgegenstände des Ausbildungszweiges für Zimmerer JahresstundenKlasse Summe Lehrver-pflichtungs-gruppe
1. 2. 3.
2.1 Holzbau 39 52 91 182 I
2.2 Technischer Ausbau 26 39 65 I
2.3 Vermessungwesen 2 39 39 I
2.4 Entwurfzeichnen 104 104 I
2.5 Bautechnisches Praktikum und Produktionstechnik 65 65 130 IV
A.3. Pflichtgegenstände des Ausbildungszweiges für Steinmetze JahresstundenKlasse Summe Lehrver-pflichtungs-gruppe
1. 2. 3.
3.1 Steinbau 39 52 130 221 I
3.2 Technologie 39 39 78 I
3.3 Restaurieren und Modellieren 26 52 78 Va
3.4 Stilkunde und Schrift 26 52 78 IVb
3.5 Bautechnisches Praktikum und Produktionstechnik 65 65 IV
B. Freigegenstände JahresstundenKlasse Summe Lehrver-pflichtungs-gruppe
1. 2. 3.
Englisch 26 26 26 78 (I)
Zweitsprache Deutsch 26 26 I
CAD 26 26 I

1 Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel gemäß Abschnitt III abgewichen werden.

2 Mit Übungen im Ausmaß von 13 Jahresstunden in der 3. Klasse.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Bauhandwerkerschule hat im Sinne des § 59 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes der Erweiterung der Fachbildung von Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zu dienen, um sie zur Ausübung einer gehobenen Tätigkeit auf dem Gebiet des Bauwesens zu befähigen.

Die Absolventinnen und Absolventen sollen auf Grund ihrer Qualifikationen befähigt sein, als mittlere Führungskräfte in den einschlägigen Bereichen der Wirtschaft und Verwaltung tätig zu werden.

Sie sollen

– Aufgaben in der Planung, Organisation und Kontrolle auf ihrem Fachgebiet selbstständig bewältigen können;

– Lehrlinge ausbilden und Mitarbeiter im Sinne moderner Managementmethoden führen und fördern können;

– Kostenbewusstsein besitzen und zeitgemäße Maßnahmen des Umweltschutzes sowie der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz kennen;

– die Fähigkeit besitzen, sich selbstständig im Fachgebiet und im betrieblichen Umfeld weiterzubilden und dadurch erworbenes Wissen ständig zu aktualisieren;

– kommunikativ und sozial berufliche Situationen bewältigen können;

– interkulturelle Kompetenzen erwerben und in der Lage sein, sich mit ethischen und moralischen Werten sowie mit der religiösen Dimension des Lebens auseinanderzusetzen.

Ziel der Ausbildung:

Die Bauhandwerkerschule für Maurer, Zimmerer und Steinmetze ist eine schwerpunktmäßig auf den Erwerb von fachtheoretischen und fachpraktischen Fähigkeiten in wesentlichen Bereichen des Bauwesens ausgerichtete Ausbildung. Die Absolventinnen und Absolventen sind besonders befähigt, Aufgaben in der Ausführung, technischen Planung und Untersuchung von Bauwerken zu übernehmen. Kernbereiche der bauhandwerklichen Ausbildung sind allgemein Baukonstruktion, Baustatik, Baubetrieb und Konstruktionsübungen in Verbindung mit angewandter Informatik (einschließlich einfacher CAD-Anwendung) sowie weitere fachbezogene schulautonome Pflichtgegenstände für Maurer (Stahl-, Stahlbeton- und Holzbau, Technischer Ausbau und Vermessungswesen), für Zimmerer (Holzbau, Technischer Ausbau und Vermessungswesen) sowie für Steinmetze (Steinbau, Technologie, Restaurieren und Modellieren, Stilkunde und Schrift).

Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

– die für den Beruf erforderliche Anwendungssicherheit durch praktische Arbeiten in Konstruktion und praxisbezogenen Projektarbeiten zu erreichen,

– ein ausreichendes Verständnis über Konstruktion sowie Ausführung und Ausstattung von Bauwerken sicher zu stellen,

– eine angemessene allgemeine und betriebswirtschaftliche Bildung zu vermitteln.

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der Bauhandwerkerschule verfügen über folgende technische Kompetenzen:

– Mitwirkung in der Planung, Konstruktion von Details sowie in der Bauausführung von Bauvorhaben,

– ökologische und ökonomische Materialauswahl und Produktionsvorbereitung,

– Überwachung der Bauausführung und Baudurchführung,

– Koordination der am Bau beteiligten Gewerbe einschließlich Qualitätssicherung,

– Anwendung einschlägiger Bausoftware (einschließlich einfacher CAD-Anwendungen) und Vermessungsgeräte),

– Kenntnis der einschlägigen Vorschriften und Verfahren.

Fachübergreifenden Kernkompetenzen:

Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sollen die Absolventinnen und Absolventen der Bauhandwerkerschule insbesondere befähigt werden,

– praktische Aufgaben genau und systematisch nach technischen Vorgaben norm- und gesetzeskonform auszuführen,

– Arbeitsaufträge sowohl eigenständig als auch im Team mit anderen Fachleuten zu erledigen,

– sich in den für die Fachrichtung relevanten Bereichen selbstständig weiterzubilden,

– Lehrlinge auszubilden sowie

– mit Kunden und Lieferanten zu kommunizieren, relevante Dokumentationen zu verfassen, Beschreibungen und Fachliteratur zu verstehen.

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventinnen und Absolventen liegen in der Mitplanung und Ausführung von Baukonstruktion und Bauinstallation, der Bauaufsicht einschließlich der Koordinierung aller am Bau beschäftigten Gewerbe in Erhaltung und Betrieb von baulichen Anlagen sowie Einmessungen.

Die Dokumentation von Bauvorhaben (auch mittels einschlägiger Bausoftware und CAD), die Wartung von Baugeräten und Baumaschinen sowie das betriebliche Ausbildungswesen (im Besonderen auch Ausbildung von Lehrlingen) zählen zu den typischen Aufgabenbereichen. Die Anwendung einschlägiger Normen, der Bestimmungen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und der Bauarbeiter-Schutzmaßnahmen sind Bestandteil aller Tätigkeiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage A, Abschnitt II:

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

a)

Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 id. Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 283/2004

b)

Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009.

c)

Altkatholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 279/1965.

d)

Islamischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.

e)

Israelitischer Religionsunterricht

Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

f)

Neuapostolischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 82/2006.

g)

Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.

h)

Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2004.

i)

Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.

j)

Buddhistischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 241/2008.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE; AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE SCHULSTUFEN

A. Pflichtgegenstände

2.

DEUTSCH UND KOMMUNIKATION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die deutsche Standardsprache in Wort und Schrift im Alltag und bei beruflichen Anlässen unmissverständlich gebrauchen können;

– die in der gewerblichen Praxis üblichen Schriftstücke sprachlich richtig, exakt formuliert und verständlich abfassen können;

– mit Texten aus der Berufspraxis umgehen können;

– um die Bedeutung des Zusammenhanges von Kommunikationszweck und Darstellungsform wissen;

– Grundkenntnisse der Kommunikation, Rhetorik und Präsentation erwerben;

– verschiedene Lern- und Arbeitsmethoden anwenden sowie Informationen zielorientiert beschaffen (Nachschlagewerke, Internet) und erschließen können;

– Medien und ihre Funktion in der Gesellschaft verstehen und aus dem Medienangebot kritisch auswählen können.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Sprachgestaltung:

Analysen und Stellungnahmen zu Problemen, unter Einbringung von Objektivität, (mündlich und schriftlich); Interview; Statement; Fachreferat.

Kultur – Gesellschaft – Medien:

Vergleichen von Themenkreisen in verschiedenen Darstellungsformen.

Auseinandersetzung mit Texten:

Interpretation von Werken des deutschsprachigen Schrifttums.

Arbeitstechniken:

Diskussionsleitung.

Schriftverkehr:

Formulierungen (Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung, Rechnung, Zahlungsbestätigung; Urgenz, Mahnung, Reklamation; Schriftverkehr mit Behörden; Werbung; Kauf-, Werk-, Bestands- und Darlehensvertrag).

2.

Klasse:

Sprachgestaltung:

Analysen und Stellungnahmen zu Problemen, unter Einbringung von Objektivität, Toleranz und Humor (mündlich und schriftlich); Interview; Statement; Fachreferat.

Kultur – Gesellschaft – Medien:

Vergleichen von Themenkreisen in verschiedenen Darstellungsformen; Arten von Medien

Auseinandersetzung mit Texten:

Vergleich von Themenkreisen (auch fremdsprachiger Literatur, bildende Kunst und Musik).

Arbeitstechniken:

Nonverbale Ausdrucksformen (Arten, Beziehung zur verbalen Ausdrucksform).

Schriftverkehr:

Zeugnisse und Bescheinigungen (Arbeitsbestätigung, Lehrzeugnis, Dienstzeugnis, Bescheinigung, Vollmacht).

3.

Klasse:

Sprachgestaltung:

Analysen und Stellungnahmen zu Problemen, unter Einbringung von Objektivität, Toleranz und Humor (mündlich und schriftlich, Interview; Statement; Fachreferat, Streitgespräch.

Kultur – Gesellschaft – Medien:

Arten von Medien.

Auseinandersetzung mit Texten:

Vergleich von Themenkreisen (auch fremdsprachiger Literatur, bildende Kunst und Musik).

Arbeitstechniken:

Nonverbale Ausdrucksformen (Arten, Beziehung zur verbalen Ausdrucksform).

Schriftverkehr:

Bewerbungen.

Mindestens 2 Schularbeiten.

3.

WIRTSCHAFT UND RECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die wesentlichen Rechtsvorschriften für die unternehmerische Tätigkeit kennen;

– die für die Unternehmensgründung relevanten Rechtsvorschriften kennen;

– die wesentlichen steuerrechtlichen Vorschriften für Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen;

– wissen, welche Informationen dem betrieblichen Rechnungswesen entnommen werden können.;

– volkswirtschaftliche Zusammenhänge kennen.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Öffentliches Recht:

Aufbau des österreichischen Rechtssystems unter Berücksichtigung der Europäischen Union, Grundzüge der Gesetzgebung, der Verwaltung und Gerichtsbarkeit, Grundzüge der Gewerbeordnung.

Bürgerliches Recht:

Grundzüge des Personen-, Sachen- und Schuldrechts, Grundzüge des Konsumentenschutzgesetzes.

Unternehmensrecht:

Unternehmer, Firma, Firmenbuch, Stellvertreter, Rechtsformen.

Volkswirtschaft:

Marktmechanismen, magisches Vieleck.

2.

Klasse:

Grundzüge des Steuerrechts:

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer.

Betriebliches Rechnungswesen:

Zweck, gesetzliche Grundlagen, System der doppelten Buchführung, Inventur, Bilanz, Konten, Verbuchung einfacher Geschäftsfälle unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer, einfache Jahresabschlüsse.

Einfache Fälle der Kalkulation.

Grundzüge des Marketings. Grundzüge der Aufbau- und Ablauforganisation.

4.

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die für die Berufspraxis notwendigen numerischen, algebraischen, geometrischen und statistischen Verfahren kennen und nachhaltig anwenden können;

– Sachverhalte aus dem Fachgebiet mathematisch darstellen, durch Anwendung geeigneter Methoden Ergebnisse gewinnen und interpretieren können;

– die für die Berufspraxis erforderliche Rechensicherheit erwerben und moderne Rechenhilfen praxisgerecht einsetzen können.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Grundrechenoperationen; Umformung von Termen, Verhältnisse und Proportionen; direkte und indirekte Proportionalität; Prozentrechnung; Potenzen und Wurzeln; Überschlagsrechnung; Statistische Kennzahlen.

Geometrie:

Winkelmessung. Flächeninhalt und Umfang ebener Figuren. Satz des Pythagoras; Ähnlichkeit. Trigonometrie des rechtwinkeligen Dreiecks. Volumen- und Oberflächenberechnung.

2.

Klasse:

Funktionen und Gleichungen:

Funktionsbegriff, Darstellung von Funktionen. Lineare Funktionen und Gleichungen; Interpolation. Quadratische Funktionen und Gleichungen. Exponential- und Logarithmusfunktion. Kreisfunktionen. Lineare Gleichungssysteme mit zwei Variablen.

Analysis:

Elemente der Differenzial- und Integralrechnung.

Anwendungen aus dem Fachgebiet. Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenhilfsmittel.

In jeder Klasse zwei Schularbeiten.

5.

NATURWISSENSCHAFTLICHE GRUNDLAGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die für die Berufspraxis bedeutsamen physikalischen, chemischen und ökologischen Grundlagen kennen;

– weiterführende Literatur mit Verständnis lesen können.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Angewandte Physik:

Arbeitsweise der Physik; Grundgrößen und Einheiten; Grundlagen der Mechanik, Elektrizitätslehre, Optik und Wärmelehre; ausgewählte Kapitel der Atom- und Kernphysik.

Angewandte Chemie:

Aufbau der Materie; chemische Reaktionen, Reaktionstypen, Elektrochemie; anorganische und organische Grundstoffe.

Ökologie:

Ökosphäre und Ökosysteme (Luft, Wasser, Boden), Kreisläufe, Gleichgewichte, Belastungen, Umweltschutz.

Anwendungen und Fallbeispiele im Umfeld des Fachgebietes.

6.

ANGEWANDTE DARSTELLENDE GEOMETRIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– den geometrischen Aufbau von bautechnischen Objekten erfassen, in geeigneten Rissen darstellen und gegebenenfalls mit 3-D-Programmen modellieren können;

– die in (Plan-)Rissen enthaltenen geometrischen Informationen räumlich interpretieren und unter Anwendung geeigneter Abbildungsmethoden zur Konstruktion verwerten und räumliche Gegebenheiten auch in Handskizzen darstellen können.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Gerade, Fläche, Körper:

Grundriss, Aufriss, Kreuzriss (Normalrisse in den Koordinatenebenen, Anordnung in der Zeichenebene).

Konstruieren in Normalrissen:

Normalprojektion, Schnitt ebenflächig begrenzter Objekte und Seitenrisse als Konstruktionshilfsmittel für die Anwendung auf Bauteile, Dachausmittlung und Holzverbindungen; kotierte Projektion.

2.

Klasse:

Axonometrie ebenflächig begrenzter Objekte.

Perspektive:

Zentralprojektion, Fern- und Fluchtpunkte, Fluchtgerade, Durchschnittverfahren bei horizontaler Blickachse, Messen in horizontalen und lotrechten Geraden; Anwendung auf Bauobjekte.

In jeder Klasse eine Schularbeit.

7.

ANGEWANDTE INFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– den Aufbau, die Wirkungsweise und die Einsatzmöglichkeiten elektronischer Informationsverarbeitungsanlagen kennen;

– Standardsoftware zur Lösung von Aufgaben des Fachgebietes auswählen und anwenden können;

– Informationen auf elektronischem Wege beschaffen und weitergeben können.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Grundlagen der Informationsverarbeitung:

Aufbau, Organisation und Betriebssysteme von Einzelarbeitsplatzanlagen. Grundzüge des Programmierens.

Arbeiten mit Softwarewerkzeugen:

Textverarbeitung, Tabellenkalkulation.

2.

Klasse:

Arbeiten mit Softwarewerkzeugen:

Präsentationssysteme, Projektplanungssoftware, Internet, Mailsystem. Anwendungen und Fallbeispiele aus dem Fachbereich.

Auswirkungen der Informationsverarbeitung:

Datensicherheit, Datenschutz, Schutz geistigen Eigentums; Auswirkungen auf Gesellschaft und Arbeitswelt.

8.

MITARBEITERFÜHRUNG UND -AUSBILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die Aufgaben der Führungskraft für die Erreichung der Unternehmensziele kennen;

– Managementmodelle und Führungsstile kennen;

– Konfliktsituationen zwischen Mitarbeitern/innen erkennen und Lösungsstrategien entwickeln können;

– gruppendynamische Prozesse kennen und verstehen;

– Personalentwicklungsmaßnahmen kennen.

Lehrstoff:

3.

Klasse:

Mitarbeiterführung:

Führungsaufgaben, Führungsmethoden und -stile, Motivationstheorien, Managementmodelle.

Betriebssoziologie:

Gruppendynamik, Rollen, Teamarbeit.

Personalentwicklung:

Interessensvertretungen, Einteilung der Arbeitnehmer, Zustandekommen eines Arbeitsvertrages, Rechte- und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Arbeitnehmerschutz; Relevante Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes und des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes.

Lernpsychologie, Lerntheorien, Lehrverhalten; Lernmotivation, Planung, Organisation und Kontrolle von Lernprozessen, Aus- und Weiterbildungssysteme in Österreich.

9.

BAUKONSTRUKTION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– bautechnische Verfahren und Konstruktionen kennen sowie Bausysteme und Baustoffe norm- und fachgerecht auswählen können;

– einfache haustechnische Anlagen kennen.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Bauplatz:

Gründungen:

Fundamente, Abdichtungen.

Baustoffe:

Ziegel, Bausteine, Bindemittel, Verputz, Putzträger; Beton; Gips; Holz, Holzschutz.

Mauerwerk:

Massiv-, Leicht-, Holz- und Zwischenwände; Fänge; Arbeits- und Schutzgerüste.

2.

Klasse:

Deckenkonstruktionen:

Massiv- und Holzdecken, Gewölbe; Schalungen und Rüstungen; Deckenunterschichten; Fußböden.

Baustoffe:

Dämm-, Dicht-, Kleb-, Sperrstoffe; Metallprofile.

Dachkonstruktionen:

Dachstühle, Dachausbauten, Flachdächer, Terrassen, Balkone, Loggien, Brüstungen, Geländer; Dachdecker- und Bauspenglerarbeiten.

Stiegen:

Holz-, Massiv- und Stahlkonstruktionen; Stiegengeländer.

3.

Klasse:

Bauphysik:

Wärme-, Feuchtigkeits-, Schall- und Brandschutz.

Baustoffe:

Glas, Kunststoff; Farbe, Anstrich.

Ausbauarbeiten:

Wand- und Deckenverputz; Fenster, Türen, Tore und Portale; Bewegungsfugen; Platten- und Fliesenlegerarbeiten.

Haustechnik:

Heizung, Lüftung, Installation.

10.

STATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– einfache statische Aufgaben des Fachgebietes mit zeichnerischen und rechnerischen Methoden lösen sowie einfache Bauteile bemessen können;

– praxisübliche Hilfsmittel, wie Tabellenwerke, elektronische Rechengeräte und, soweit vorhanden, Fachsoftware, anwenden können.

Lehrstoff:

2.

Klasse:

Kräfte:

Zusammensetzung, Zerlegung, Gleichgewicht; Schwerpunktbestimmung; Standsicherheit; Belastungsarten und -normen; Lastaufstellungen.

Träger:

Statisch bestimmte Träger, Auflagerkräfte, Schnittgrößen.

Fachwerke:

Auflagerkräfte, Stabkräfte.

3.

Klasse:

Festigkeit:

Zug, Druck, Biegung, Abscheren, Schub, Knickung.

Systeme:

Gelenkträger, Durchlaufträger.

11.

BAUBETRIEB

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– einfache Abrechnungen und Bauüberwachungen von Bauvorhaben mittlerer Größe norm- und fachgerecht durchführen können sowie die Einsatzmöglichkeiten und Wartungserfordernisse von Baumaschinen und Geräten kennen;

– bei der Baubetriebsorganisation den Umweltschutz berücksichtigen.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Rechtliche Grundlagen für die Errichtung von Bauwerken:

Bauordnung, Flächenwidmung, Grundbuch, Bewilligungsverfahren, Bauvertrag, Normen und Richtlinien, Ziviltechnikergesetz, Bauarbeiterschutzverordnung, Bauarbeitenkoordinationsgesetz.

2.

Klasse:

Baumaschinen und -geräte:

Einsatz, Leistungsfähigkeit, Wartung, Wirtschaftlichkeit, Kosten.

Bauorganisation:

Betriebsorganisation, Baustelleneinrichtung, Projektmanagement, Baustellendokumentation, Winterbaubetrieb, Umweltschutz.

3.

Klasse:

Vergabe:

Vergabevorschriften für Bauleistungen, Massenermittlung, Materialbedarf, Kostenschätzung, Leistungsverzeichnis, Vergabeverfahren, Angebotsbewertung, Zuschlag.

Abrechnung:

Teilrechnung, Schlussrechnung (auch EDV-gestützt).

12.

KONSTRUKTIONSÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen einfache normgerechte Bau- und Konstruktionszeichnungen unter Anleitung anfertigen können.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Elemente:

Zeichengeräte, Zeichentechniken, Normen, Planerstellung, Bemaßung, Beschriftung und Maßlisten.

Fertigkeiten:

Zeichnen und Skizzieren einfacher Objekte.

Pläne:

Grundrisse, Schnitte und einfache Details nach gegebenen Planunterlagen.

2.

Klasse:

Pläne:

Einreich- und Ausführungszeichnungen (Polierplan) und einfache Detailzeichnungen eines kleineren Bauvorhabens nach Entwurfsvorlage.

3.

Klasse:

Pläne:

Ausführungszeichnungen aus dem Ausbildungsschwerpunkt, gegebenenfalls unter CAD-Anwendung.

A.1. Pflichtgegenstände des Ausbildungszweiges für Maurer

1.1 STAHL-, STAHLBETON- UND HOLZBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– einfache Aufgaben des Stahl-, Stahlbeton- und Holzbaues unter Anleitung statisch und konstruktiv bearbeiten können;

– Bewehrungs- und Schalungspläne erstellen und auswerten können.

Lehrstoff:

2.

Klasse:

Beton und Stahlbeton:

Verbundkörper, Baustoffe und Beanspruchung, Normen, Stahleinlagen; Verlegen der Bewehrung.

Schalungen und Rüstungen:

Arten, Beanspruchung, Herstellung.

Bemessung:

Fundamente, Stützen, Wände; Rechteckquerschnitt bei einfacher Biegung, Stahlbetonplatten, Plattenbalken; Schubsicherung.

3.

Klasse:

Stahlbau:

Werkstoffe, Normen; Verbindungsarten; Konstruktionsarten.

Holzbau:

Werkstoffe, Normen; Verbindungsarten; Konstruktionsarten.

Erhaltung:

Korrosions- und Brandschutz; Transport, Montage.

1.2 TECHNISCHER AUSBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– einfache haustechnische Aufgaben umsetzen können;

– einfache Aufgaben des Tiefbaues lösen können.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Installation:

Wasserinstallation; Ableitung der Schmutz-, Fäkal- und Niederschlagswässer; Elektroinstallation, Beleuchtung, Blitzschutz.

Heizung, Lüftung:

Heizungsarten; Lüftungsarten; Klimatisierung; Solarnutzung.

2.

Klasse:

Renovation:

Adaptierungen und Sanierungen (Sicherung, Unterfangung, Auswechslung, Trockenlegung); bauphysikalische Verbesserungen.

Außenanlagen:

Oberflächengestaltung, Außenstiegen, Einfriedungen.

3.

Klasse:

Arbeitnehmer- und Bauarbeiterschutz:

Anwendungen im Grund-, Roh- und Ausbau; Sicherheit am Bau.

Städtischer Tiefbau:

Wasserversorgung (Bedarfsermittlung, Verteilung, Speicherung); Entsorgung (Kanalisationssysteme und -bemessung, Abscheider, Klär- und Versickerungsanlagen); Abfallbeseitigung; Umweltverträglichkeit.

Straßenprofile.

1.3 VERMESSUNGSWESEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– einfache Methoden und Instrumente der Vermessungstechnik anwenden können;

– die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften kennen.

Lehrstoff:

2.

Klasse:

Begriffe:

Maßeinheiten; Rechtsvorschriften.

Vermessen:

Direkte Distanzmessung, Nivellieren, Waagriss.

3.

Klasse:

Tachymetrieren (Messung und Auswertung); Absteckungsarbeiten (Gebäude, Geländeformen).

Flächenberechnung:

Methoden, Auswertung.

1.4 ENTWURFZEICHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– Funktions- und Raumerfordernisse bei der Planung von Gebäuden unter Berücksichtigung von Material, Konstruktion, Form sowie der Gestaltungsmöglichkeiten des Hochbaues kennen und zeichnerisch umsetzen können;

– bei Entwurfsarbeiten ökonomische und ökologische Aspekte berücksichtigen.

3.

Klasse:

Gebäude:

Situierung, Raumfunktionen und -größen; Wohngebäude, kleingewerbliche Betriebe, landwirtschaftliche Gebäude.

Gestaltung:

Betrachtung von Bauformen nach Funktion, Konstruktion, Farbgebung, Dach- und Wandstrukturen von zeitgemäßen und historischen Bauformen.

Entwerfen:

Kleines Bauvorhaben (Einfamilienhaus, kleingewerblicher Betrieb); Baubeschreibung.

1.5 LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die grundlegenden Verfahren zur Prüfung von Baustoffen und Baugrund kennen und deren praxisbezogene Anwendung bewerten können.

Lehrstoff:

2.

Klasse:

Baustoffe:

Eignungs- und Güteprüfung.

Boden:

Bestimmung von Arten, Aufbau, Festigkeit.

1.6 BAUTECHNISCHES PRAKTIKUM UND PRODUKTIONSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die zur Herstellung von Produkten und zur Ausführung von Wartungs-, Instandhaltungs- und Serviceaufgaben notwendigen Arbeitstechniken unter Berücksichtigung von qualitätstechnischen, ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten einsetzen können;

– im Rahmen von fächerübergreifenden Projekten Bauprodukte methodisch aktuell und rationell fertigen und Dienstleistungen auf schuleigenen Baustellen durchführen können;

– grundlegende Kenntnisse und Erfahrungen über Qualitätsprüfung erwerben sowie Arbeitsvorgänge und Ergebnisse computerunterstützt dokumentieren können;

– die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Bau- und Hilfsstoffe kennen;

– die einschlägigen technischen Normen sowie Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Maurerei-Handwerkstätte:

Wand-, Decken- und Gewölbeformen; Verputz- und Stucktechniken; Bauwerkabdichtung; Betonsanierung; Innenausbau.

Stahlbetonwerkstätte:

Schalungskonstruktion und -ausführung; Biegen und Verlegen der Bewehrung; Austragen und Schalen von Stiegen.

Arbeitsvorbereitung:

Materialbedarfsermittlung, Lagerplatzorganisation, Bautagesberichterstattung, bau- und innerbetriebliche Abrechnung, Dokumentation, auch EDV-gestützt.

A.2. Pflichtgegenstände des Ausbildungszweiges für Zimmerer

2.1 HOLZBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– unter Anleitung Aufgaben des Holzbaues statisch und konstruktiv bearbeiten können;

– Konstruktions- und Werkstattpläne erstellen können.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Elemente:

Bauholz, Bauweisen, Verbindungsmittel; Normen.

Konstruktion:

Wand-, Deckenkonstruktionen; Dachausmittlungen, Austragungen, Stiegen; einfache Bemessungen.

2.

Klasse:

Schalungen:

Balken, Plattenbalken, Säulen, Rahmentragwerke.

Lehr- und Montagegerüste:

Konstruktion und Aufstellung; Sicherheitsbestimmungen.

Konstruktion:

Hallenkonstruktionen; Brücken; Holz-Wasserbauten; einfache Bemessungen.

3.

Klasse:

Konstruktion:

Block-, Bohlen-, Fachwerks-, Tafelbauweise; Keller und Fundierungen; einfache Bemessungen.

2.2 TECHNISCHER AUSBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– einfache haustechnische Aufgaben umsetzen können;

– einfache Aufgaben des Tiefbaues lösen können.

Lehrstoff:

2.

Klasse:

Installation:

Wasserinstallation; Ableitung der Schmutz-, Fäkal- und Niederschlagswässer; Elektroinstallation, Beleuchtung, Blitzschutz.

Heizung, Lüftung:

Heizungsarten; Lüftungsarten; Klimatisierung; Solarnutzung.

3.

Klasse:

Renovation:

Adaptierungen und Sanierungen (Sicherung, Unterfangung, Auswechslung, Trockenlegung); bauphysikalische Verbesserungen.

Außenanlagen:

Oberflächengestaltung, Außenstiegen, Einfriedungen.

Arbeitnehmer- und Bauarbeiterschutz:

Anwendungen im Grund-, Roh- und Ausbau, Sicherheit am Bau.

2.3 VERMESSUNGSWESEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– einfache Methoden und Instrumente der Vermessungstechnik anwenden können;

– die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften kennen.

Lehrstoff:

3.

Klasse:

Begriffe:

Maßeinheiten; Rechtsvorschriften.

Vermessen:

Direkte Distanzmessung, Nivellieren, Tachymetrieren (Messung und Auswertung); Waagriss; Absteckungsarbeiten.

Flächenberechnung:

Methodenauswertung.

2.4 ENTWURFZEICHNEN

Siehe Anlage C, A.1.4.

2.5 BAUTECHNISCHES PRAKTIKUM UND PRODUKTIONSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage C, A.1.6.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Holzkonstruktionswerkstätte:

Herkömmliche und neuzeitliche Ausführungsbeispiele im Roh- und Ausbau nach Maßgabe der theoretischen Unterrichtsgegenstände, Konstruktionen verschieden zusammengesetzter Träger; neuzeitliche Holzverbindungen; Dachkonstruktionen verschiedenster Schwierigkeitsgrade; Austragen von Ixen und Graten; Klauenschifter; Abbund (rechnerisch; soweit verfügbar auch CAD- und CNC-mäßig).

Maurerei (Handwerkstätte, Beton- und Stahlbetonbau):

Herstellen und fachgerechte Verarbeitung von Schalungen, Pölzungen, Beton, Bewehrung, Bauabdichtung.

2.

Klasse:

Holzkonstruktionswerkstätte:

Gerundete und gewendelte Holzstiegen; Holzleimbau, Werkstoffe, Verbindungsmittel, Prüfwerkstücke; Sanierungen.

Baunebengewerbe und bauverwandte Gewerbe:

Bautischler-, Dachdecker-, Spengler-, Schwarzdeckerarbeiten.

Arbeitsvorbereitung:

Materialbedarfsermittlung, Lagerplatzorganisation, Bautagesberichterstattung, Bau- und innerbetriebliche Abrechnung, Dokumentation, auch EDV-gestützt.

A.3. Pflichtgegenstände des Ausbildungszweiges für Steinmetze

3.1 STEINBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen steintechnische Verfahren und Konstruktionen kennen und norm- und fachgerecht einsetzen können.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Steintechnik:

Regeln des Steinschnittes, technische Vorarbeiten (Naturmaß, Baumaße, Nivellierung, Austragungen und Schablonen).

Steinmetzarbeiten:

Steinmauerwerk, Bodenbeläge, Fußbodenaufbau, Maueröffnungen, Profile.

2.

Klasse:

Steinmetzarbeiten:

Stiegen (Arten, Formen, Konstruktionen, Krümmling, Brüstung); Steinverkleidungen und Verankerungen (bauphysikalische Erfordernisse, Versetztechniken).

3.

Klasse:

Steinmetzarbeiten:

Bögen, Gewölbe, Maßwerke, Balustraden, Wand- und Freibrunnen, Säulen, architektonische Gartengestaltungselemente, Denk- und Grabmalgestaltung; Steinfassaden (Material, Verankerung, Hinterlüftung, Dämmung).

3.2 TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die im Fachgebiet verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, Werkzeuge und Maschinen sowie die einschlägigen Normen kennen.

Lehrstoff:

2.

Klasse:

Natürliche Steine:

Arten, Vorkommen, Eigenschaften, Gewinnung, mineralogische und geologische Terminologie, Eignungs- und Güteprüfung.

Künstliche Steine:

Betonwerkstein, Kunstharzbindungen.

3.

Klasse:

Maschinen:

Abbaugeräte, Steinbearbeitungsmaschinen (Funktion, Anwendung, Wartung).

Hilfsstoffe:

Ankermaterial, Steinkitte, Fliesenkleber, Schneid- und Schleifmittel.

3.3 RESTAURIEREN UND MODELLIEREN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die grundlegenden Verfahren der Steinrestaurierung kennen und Modelle aus verschiedenen Werkstoffen und Abgüsse anfertigen können.

Lehrstoff:

2.

Klasse:

Modellwerkstätte:

Modelle nach der Natur und aus der Vorstellung; Abformen in verschiedenen Werkstoffen; Herstellung ausführungsreifer Modelle.

3.

Klasse:

Theorie:

Grundsätze der Denkmalpflege, Verwitterung von Werksteinen, Konservierungstechniken und Dokumentation.

Restaurierwerkstätte:

Restaurieren und Renovieren von Natursteinarbeiten nach herkömmlichen handwerklichen Steinmetzmethoden; Auftragstechniken; denkmalschutzgerechte Konservierung von Werkstücken.

3.4 STILKUNDE UND SCHRIFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die Stilepochen im Kunstgewerbe im Zusammenhang mit der bildenden Kunst, die Entstehung der Produkte und Techniken im Fachgebiet sowie das historische Fachvokabular kennen;

– typische Formelemente erfassen und zeichnerisch darstellen können;

– die gebräuchlichsten Schriftarten schreiben, zeichnen und konstruieren können.

Lehrstoff:

2.

Klasse:

Stilelemente:

Arten, Einteilung.

Stilepochen:

Altertum, frühchristliche Kunst; Romanik, Gotik, Renaissance, Barock, Rokoko.

3.

Klasse:

Stilepochen:

Empire, Klassizismus; 19. und 20. Jahrhundert.

Theorie der Schrift:

Entwicklung; Funktionen.

Fertigkeiten:

Verbinden von Schrift und Ornament; Schriftbildgestaltung.

3.5 BAUTECHNISCHES PRAKTIKUM UND PRODUKTIONSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage C, A.1.6.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Handwerkstätte:

Einfache Einzelwerkstücke nach traditioneller handwerklicher Fertigung; Schrifthauen.

Maschinenwerkstätte:

Herstellung anspruchsvoller Werkstücke unter Anwendung zeitgemäßer Techniken.

Arbeitsvorbereitung:

Schablonier- und Austragearbeiten.

B. Freigegenstände

ENGLISCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– auch unter Einsatz technischer Kommunikations- und Informationsmittel jene Sprachkompetenz entwickeln, die zur Bewältigung von einfachen Berufs- und Alltagssituationen benötigt wird;

– in den sprachlichen Fertigkeiten folgende Ziele auf dem Niveau „Basic User A2“ des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sicher erreichen bzw. das Niveau „Independent User B1“ anstreben. In den Bereichen Sprechen und Schreiben ist Verständlichkeit über sprachliche Richtigkeit zu stellen.

Hörverstehen:

standardsprachliche Äußerungen in Alltagssituationen verstehen, wenn langsam und deutlich und über grundlegende Informationen und Bedürfnisse gesprochen wird; im jeweiligen Berufsumfeld grundlegende technische Informationen verstehen und darauf reagieren;

Sprechen:

in Alltagssituationen und in beruflich relevanten Situationen an kurzen, strukturierten Gesprächen über einfache, vertraute Themen teilnehmen; in einfacher, aufzählender Form berichten; Gegenstände und Vorgänge einfach beschreiben und vergleichen;

Lesen und Leseverständnis:

Informationen einfacher Alltagstexte und berufsbezogener Texte zu vertrauten und konkreten Themen – auch unter Zuhilfenahme von Wörterbüchern – lesen und verstehen;

Schreiben:

einfache Informationen zur eigenen Person sowie zum beruflichen Umfeld in kurzer, auch zusammenhängender Form verfassen.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Allgemeine und technische Kommunikationsthemen:

Einfache Situationen aus dem allgemeinen und fachnahen Umfeld der Studierenden.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Wiederholung der relevanten Grundkenntnisse; Aufbau eines relevanten Wortschatzes.

2.

Klasse:

Allgemeine und technische Kommunikationsthemen:

Einfache Themenkreise aus dem allgemeinen Umfeld der Studierenden sowie aus dem fachpraktischen und fachtheoretischen Unterricht.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Vertiefung der Grundkenntnisse; Erweiterung der inhaltlich erforderlichen Sprachstrukturen und des relevanten Wortschatzes.

3.

Klasse:

Allgemeine und technische Kommunikationsthemen:

Erweiterte allgemeine Sachverhalte und einfache technische Anwendungen; Produkte und Prozesse des Fachgebietes.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Festigung und Erweiterung der inhaltlich erforderlichen Sprachstrukturen und des Wortschatzes.

In jedem Semester ein bis zwei Schularbeiten, bei Bedarf auch mehrstündig.

ZWEITSPRACHE DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– alters- und situationsgemäßes Hörverstehen und einen entsprechenden Wortschatz entwickeln;

– Aussprache und grammatikalische Strukturen für erfolgreiche Kommunikationsstrategien entwickeln;

– zunehmend komplexe Texte verstehen und situationsadäquate Lesetechniken anwenden können;

– differenzierte, zusammenhängende und normgerechte Ausdrucksweise im Mündlichen wie im Schriftlichen beherrschen;

– sich soziokultureller Unterschiede bewusst werden;

– verschiedene Lerntechniken erwerben und sich Methoden des selbstständigen Arbeitens und selbsttätigen und selbstgesteuerten Lernens aneignen.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Mündliche Kommunikation und Hörverständnis:

Alltagssituationen innerhalb und außerhalb der Schule, Freizeit- und Sozialverhalten, Berufsbilder, Lebensvorstellungen, landeskundliche Aspekte im Vergleich, Kurzvorträge, Einsatz von Medien.

Textproduktion und -rezeption:

Einfache sprachliche Produktion mit unmittelbarem Verwendungszweck im Unterrichtsgeschehen, phantasiefördernde Arbeitsformen (Projekte), sinnerfassendes Lesen, Lesetechniken.

Sprachnormen:

Festigung und Ausbau der erforderlichen Rechtschreibung und Grammatik.

CAD

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen einfache Objekte und Räume EDV-gestützt darstellen können.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Arbeiten mit Softwarewerkzeugen:

Grundstruktur, Befehle, Zusatzapplikationen. Plandarstellung; Objekterzeugung; Zentralrisse (Perspektive).

Anlage C

LEHRPLAN DER BAUHANDWERKERSCHULE

I. STUNDENTAFEL 1

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

A. Pflichtgegenstände JahresstundenKlasse Summe Lehrver-pflichtungs-gruppe
1. 2. 3.
1. Religion 13 13 13 39 (III)
2. Deutsch und Kommunikation 39 26 26 91 (I)
3. Wirtschaft und Recht 26 26 52 III
4. Angewandte Mathematik 78 78 156 I
5. Naturwissenschaftliche Grundlagen 78 78 II
6. Angewandte darstellende Geometrie 39 39 78 I
7. Angewandte Informatik 26 26 52 I
8. Mitarbeiterführung und -ausbildung 65 65 III
9. Baukonstruktion 78 78 78 234 I
10. Statik 52 52 104 I
11. Baubetrieb 39 39 26 104 I
12. Konstruktionsübungen 65 65 52 182 II
Pflichtgegenstände der Ausbildungszweige (siehe A.1 bis A.3) 104 143 273 520
Gesamtstundenzahl 585 585 585 1755
A.1. Pflichtgegenstände des Ausbildungszweiges für Maurer JahresstundenKlasse Summe Lehrver-pflichtungs-gruppe
1. 2. 3.
1.1 Stahl-, Stahlbeton- und Holzbau 52 65 117 I
1.2 Technischer Ausbau 39 26 65 130 I
1.3 Vermessungswesen 2 26 39 65 I
1.4 Entwurfzeichnen 104 104 I
1.5 Laboratorium 39 39 I
1.6 Bautechnisches Praktikum und Produktionstechnik 65 65 IV
A.2. Pflichtgegenstände des Ausbildungszweiges für Zimmerer JahresstundenKlasse Summe Lehrver-pflichtungs-gruppe
1. 2. 3.
2.1 Holzbau 39 52 91 182 I
2.2 Technischer Ausbau 26 39 65 I
2.3 Vermessungwesen 2 39 39 I
2.4 Entwurfzeichnen 104 104 I
2.5 Bautechnisches Praktikum und Produktionstechnik 65 65 130 IV
A.3. Pflichtgegenstände des Ausbildungszweiges für Steinmetze JahresstundenKlasse Summe Lehrver-pflichtungs-gruppe
1. 2. 3.
3.1 Steinbau 39 52 130 221 I
3.2 Technologie 39 39 78 I
3.3 Restaurieren und Modellieren 26 52 78 Va
3.4 Stilkunde und Schrift 26 52 78 IVb
3.5 Bautechnisches Praktikum und Produktionstechnik 65 65 IV
B. Freigegenstände JahresstundenKlasse Summe Lehrver-pflichtungs-gruppe
1. 2. 3.
Englisch 26 26 26 78 (I)
Zweitsprache Deutsch 26 26 I
CAD 26 26 I

1 Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel gemäß Abschnitt III abgewichen werden.

2 Mit Übungen im Ausmaß von 13 Jahresstunden in der 3. Klasse.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Bauhandwerkerschule hat im Sinne des § 59 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes der Erweiterung der Fachbildung von Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zu dienen, um sie zur Ausübung einer gehobenen Tätigkeit auf dem Gebiet des Bauwesens zu befähigen.

Die Absolventinnen und Absolventen sollen auf Grund ihrer Qualifikationen befähigt sein, als mittlere Führungskräfte in den einschlägigen Bereichen der Wirtschaft und Verwaltung tätig zu werden.

Sie sollen

– Aufgaben in der Planung, Organisation und Kontrolle auf ihrem Fachgebiet selbstständig bewältigen können;

– Lehrlinge ausbilden und Mitarbeiter im Sinne moderner Managementmethoden führen und fördern können;

– Kostenbewusstsein besitzen und zeitgemäße Maßnahmen des Umweltschutzes sowie der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz kennen;

– die Fähigkeit besitzen, sich selbstständig im Fachgebiet und im betrieblichen Umfeld weiterzubilden und dadurch erworbenes Wissen ständig zu aktualisieren;

– kommunikativ und sozial berufliche Situationen bewältigen können;

– interkulturelle Kompetenzen erwerben und in der Lage sein, sich mit ethischen und moralischen Werten sowie mit der religiösen Dimension des Lebens auseinanderzusetzen.

Ziel der Ausbildung:

Die Bauhandwerkerschule für Maurer, Zimmerer und Steinmetze ist eine schwerpunktmäßig auf den Erwerb von fachtheoretischen und fachpraktischen Fähigkeiten in wesentlichen Bereichen des Bauwesens ausgerichtete Ausbildung. Die Absolventinnen und Absolventen sind besonders befähigt, Aufgaben in der Ausführung, technischen Planung und Untersuchung von Bauwerken zu übernehmen. Kernbereiche der bauhandwerklichen Ausbildung sind allgemein Baukonstruktion, Baustatik, Baubetrieb und Konstruktionsübungen in Verbindung mit angewandter Informatik (einschließlich einfacher CAD-Anwendung) sowie weitere fachbezogene schulautonome Pflichtgegenstände für Maurer (Stahl-, Stahlbeton- und Holzbau, Technischer Ausbau und Vermessungswesen), für Zimmerer (Holzbau, Technischer Ausbau und Vermessungswesen) sowie für Steinmetze (Steinbau, Technologie, Restaurieren und Modellieren, Stilkunde und Schrift).

Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

– die für den Beruf erforderliche Anwendungssicherheit durch praktische Arbeiten in Konstruktion und praxisbezogenen Projektarbeiten zu erreichen,

– ein ausreichendes Verständnis über Konstruktion sowie Ausführung und Ausstattung von Bauwerken sicher zu stellen,

– eine angemessene allgemeine und betriebswirtschaftliche Bildung zu vermitteln.

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der Bauhandwerkerschule verfügen über folgende technische Kompetenzen:

– Mitwirkung in der Planung, Konstruktion von Details sowie in der Bauausführung von Bauvorhaben,

– ökologische und ökonomische Materialauswahl und Produktionsvorbereitung,

– Überwachung der Bauausführung und Baudurchführung,

– Koordination der am Bau beteiligten Gewerbe einschließlich Qualitätssicherung,

– Anwendung einschlägiger Bausoftware (einschließlich einfacher CAD-Anwendungen) und Vermessungsgeräte),

– Kenntnis der einschlägigen Vorschriften und Verfahren.

Fachübergreifenden Kernkompetenzen:

Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sollen die Absolventinnen und Absolventen der Bauhandwerkerschule insbesondere befähigt werden,

– praktische Aufgaben genau und systematisch nach technischen Vorgaben norm- und gesetzeskonform auszuführen,

– Arbeitsaufträge sowohl eigenständig als auch im Team mit anderen Fachleuten zu erledigen,

– sich in den für die Fachrichtung relevanten Bereichen selbstständig weiterzubilden,

– Lehrlinge auszubilden sowie

– mit Kunden und Lieferanten zu kommunizieren, relevante Dokumentationen zu verfassen, Beschreibungen und Fachliteratur zu verstehen.

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventinnen und Absolventen liegen in der Mitplanung und Ausführung von Baukonstruktion und Bauinstallation, der Bauaufsicht einschließlich der Koordinierung aller am Bau beschäftigten Gewerbe in Erhaltung und Betrieb von baulichen Anlagen sowie Einmessungen.

Die Dokumentation von Bauvorhaben (auch mittels einschlägiger Bausoftware und CAD), die Wartung von Baugeräten und Baumaschinen sowie das betriebliche Ausbildungswesen (im Besonderen auch Ausbildung von Lehrlingen) zählen zu den typischen Aufgabenbereichen. Die Anwendung einschlägiger Normen, der Bestimmungen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und der Bauarbeiter-Schutzmaßnahmen sind Bestandteil aller Tätigkeiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage A, Abschnitt II:

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

a)

Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004 und BGBl. II Nr. 284/2014.

b)

Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009.

c)

Altkatholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 279/1965.

d)

Islamischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.

e)

Israelitischer Religionsunterricht

Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

f)

Neuapostolischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 82/2006.

g)

Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.

h)

Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2004.

i)

Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.

j)

Buddhistischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 241/2008.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE; AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE SCHULSTUFEN

A. Pflichtgegenstände

2.

DEUTSCH UND KOMMUNIKATION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die deutsche Standardsprache in Wort und Schrift im Alltag und bei beruflichen Anlässen unmissverständlich gebrauchen können;

– die in der gewerblichen Praxis üblichen Schriftstücke sprachlich richtig, exakt formuliert und verständlich abfassen können;

– mit Texten aus der Berufspraxis umgehen können;

– um die Bedeutung des Zusammenhanges von Kommunikationszweck und Darstellungsform wissen;

– Grundkenntnisse der Kommunikation, Rhetorik und Präsentation erwerben;

– verschiedene Lern- und Arbeitsmethoden anwenden sowie Informationen zielorientiert beschaffen (Nachschlagewerke, Internet) und erschließen können;

– Medien und ihre Funktion in der Gesellschaft verstehen und aus dem Medienangebot kritisch auswählen können.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Sprachgestaltung:

Analysen und Stellungnahmen zu Problemen, unter Einbringung von Objektivität, (mündlich und schriftlich); Interview; Statement; Fachreferat.

Kultur – Gesellschaft – Medien:

Vergleichen von Themenkreisen in verschiedenen Darstellungsformen.

Auseinandersetzung mit Texten:

Interpretation von Werken des deutschsprachigen Schrifttums.

Arbeitstechniken:

Diskussionsleitung.

Schriftverkehr:

Formulierungen (Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung, Rechnung, Zahlungsbestätigung; Urgenz, Mahnung, Reklamation; Schriftverkehr mit Behörden; Werbung; Kauf-, Werk-, Bestands- und Darlehensvertrag).

2.

Klasse:

Sprachgestaltung:

Analysen und Stellungnahmen zu Problemen, unter Einbringung von Objektivität, Toleranz und Humor (mündlich und schriftlich); Interview; Statement; Fachreferat.

Kultur – Gesellschaft – Medien:

Vergleichen von Themenkreisen in verschiedenen Darstellungsformen; Arten von Medien

Auseinandersetzung mit Texten:

Vergleich von Themenkreisen (auch fremdsprachiger Literatur, bildende Kunst und Musik).

Arbeitstechniken:

Nonverbale Ausdrucksformen (Arten, Beziehung zur verbalen Ausdrucksform).

Schriftverkehr:

Zeugnisse und Bescheinigungen (Arbeitsbestätigung, Lehrzeugnis, Dienstzeugnis, Bescheinigung, Vollmacht).

3.

Klasse:

Sprachgestaltung:

Analysen und Stellungnahmen zu Problemen, unter Einbringung von Objektivität, Toleranz und Humor (mündlich und schriftlich, Interview; Statement; Fachreferat, Streitgespräch.

Kultur – Gesellschaft – Medien:

Arten von Medien.

Auseinandersetzung mit Texten:

Vergleich von Themenkreisen (auch fremdsprachiger Literatur, bildende Kunst und Musik).

Arbeitstechniken:

Nonverbale Ausdrucksformen (Arten, Beziehung zur verbalen Ausdrucksform).

Schriftverkehr:

Bewerbungen.

Mindestens 2 Schularbeiten.

3.

WIRTSCHAFT UND RECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die wesentlichen Rechtsvorschriften für die unternehmerische Tätigkeit kennen;

– die für die Unternehmensgründung relevanten Rechtsvorschriften kennen;

– die wesentlichen steuerrechtlichen Vorschriften für Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen;

– wissen, welche Informationen dem betrieblichen Rechnungswesen entnommen werden können.;

– volkswirtschaftliche Zusammenhänge kennen.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Öffentliches Recht:

Aufbau des österreichischen Rechtssystems unter Berücksichtigung der Europäischen Union, Grundzüge der Gesetzgebung, der Verwaltung und Gerichtsbarkeit, Grundzüge der Gewerbeordnung.

Bürgerliches Recht:

Grundzüge des Personen-, Sachen- und Schuldrechts, Grundzüge des Konsumentenschutzgesetzes.

Unternehmensrecht:

Unternehmer, Firma, Firmenbuch, Stellvertreter, Rechtsformen.

Volkswirtschaft:

Marktmechanismen, magisches Vieleck.

2.

Klasse:

Grundzüge des Steuerrechts:

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer.

Betriebliches Rechnungswesen:

Zweck, gesetzliche Grundlagen, System der doppelten Buchführung, Inventur, Bilanz, Konten, Verbuchung einfacher Geschäftsfälle unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer, einfache Jahresabschlüsse.

Einfache Fälle der Kalkulation.

Grundzüge des Marketings. Grundzüge der Aufbau- und Ablauforganisation.

4.

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die für die Berufspraxis notwendigen numerischen, algebraischen, geometrischen und statistischen Verfahren kennen und nachhaltig anwenden können;

– Sachverhalte aus dem Fachgebiet mathematisch darstellen, durch Anwendung geeigneter Methoden Ergebnisse gewinnen und interpretieren können;

– die für die Berufspraxis erforderliche Rechensicherheit erwerben und moderne Rechenhilfen praxisgerecht einsetzen können.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Grundrechenoperationen; Umformung von Termen, Verhältnisse und Proportionen; direkte und indirekte Proportionalität; Prozentrechnung; Potenzen und Wurzeln; Überschlagsrechnung; Statistische Kennzahlen.

Geometrie:

Winkelmessung. Flächeninhalt und Umfang ebener Figuren. Satz des Pythagoras; Ähnlichkeit. Trigonometrie des rechtwinkeligen Dreiecks. Volumen- und Oberflächenberechnung.

2.

Klasse:

Funktionen und Gleichungen:

Funktionsbegriff, Darstellung von Funktionen. Lineare Funktionen und Gleichungen; Interpolation. Quadratische Funktionen und Gleichungen. Exponential- und Logarithmusfunktion. Kreisfunktionen. Lineare Gleichungssysteme mit zwei Variablen.

Analysis:

Elemente der Differenzial- und Integralrechnung.

Anwendungen aus dem Fachgebiet. Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenhilfsmittel.

In jeder Klasse zwei Schularbeiten.

5.

NATURWISSENSCHAFTLICHE GRUNDLAGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die für die Berufspraxis bedeutsamen physikalischen, chemischen und ökologischen Grundlagen kennen;

– weiterführende Literatur mit Verständnis lesen können.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Angewandte Physik:

Arbeitsweise der Physik; Grundgrößen und Einheiten; Grundlagen der Mechanik, Elektrizitätslehre, Optik und Wärmelehre; ausgewählte Kapitel der Atom- und Kernphysik.

Angewandte Chemie:

Aufbau der Materie; chemische Reaktionen, Reaktionstypen, Elektrochemie; anorganische und organische Grundstoffe.

Ökologie:

Ökosphäre und Ökosysteme (Luft, Wasser, Boden), Kreisläufe, Gleichgewichte, Belastungen, Umweltschutz.

Anwendungen und Fallbeispiele im Umfeld des Fachgebietes.

6.

ANGEWANDTE DARSTELLENDE GEOMETRIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– den geometrischen Aufbau von bautechnischen Objekten erfassen, in geeigneten Rissen darstellen und gegebenenfalls mit 3-D-Programmen modellieren können;

– die in (Plan-)Rissen enthaltenen geometrischen Informationen räumlich interpretieren und unter Anwendung geeigneter Abbildungsmethoden zur Konstruktion verwerten und räumliche Gegebenheiten auch in Handskizzen darstellen können.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Gerade, Fläche, Körper:

Grundriss, Aufriss, Kreuzriss (Normalrisse in den Koordinatenebenen, Anordnung in der Zeichenebene).

Konstruieren in Normalrissen:

Normalprojektion, Schnitt ebenflächig begrenzter Objekte und Seitenrisse als Konstruktionshilfsmittel für die Anwendung auf Bauteile, Dachausmittlung und Holzverbindungen; kotierte Projektion.

2.

Klasse:

Axonometrie ebenflächig begrenzter Objekte.

Perspektive:

Zentralprojektion, Fern- und Fluchtpunkte, Fluchtgerade, Durchschnittverfahren bei horizontaler Blickachse, Messen in horizontalen und lotrechten Geraden; Anwendung auf Bauobjekte.

In jeder Klasse eine Schularbeit.

7.

ANGEWANDTE INFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– den Aufbau, die Wirkungsweise und die Einsatzmöglichkeiten elektronischer Informationsverarbeitungsanlagen kennen;

– Standardsoftware zur Lösung von Aufgaben des Fachgebietes auswählen und anwenden können;

– Informationen auf elektronischem Wege beschaffen und weitergeben können.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Grundlagen der Informationsverarbeitung:

Aufbau, Organisation und Betriebssysteme von Einzelarbeitsplatzanlagen. Grundzüge des Programmierens.

Arbeiten mit Softwarewerkzeugen:

Textverarbeitung, Tabellenkalkulation.

2.

Klasse:

Arbeiten mit Softwarewerkzeugen:

Präsentationssysteme, Projektplanungssoftware, Internet, Mailsystem. Anwendungen und Fallbeispiele aus dem Fachbereich.

Auswirkungen der Informationsverarbeitung:

Datensicherheit, Datenschutz, Schutz geistigen Eigentums; Auswirkungen auf Gesellschaft und Arbeitswelt.

8.

MITARBEITERFÜHRUNG UND -AUSBILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die Aufgaben der Führungskraft für die Erreichung der Unternehmensziele kennen;

– Managementmodelle und Führungsstile kennen;

– Konfliktsituationen zwischen Mitarbeitern/innen erkennen und Lösungsstrategien entwickeln können;

– gruppendynamische Prozesse kennen und verstehen;

– Personalentwicklungsmaßnahmen kennen.

Lehrstoff:

3.

Klasse:

Mitarbeiterführung:

Führungsaufgaben, Führungsmethoden und -stile, Motivationstheorien, Managementmodelle.

Betriebssoziologie:

Gruppendynamik, Rollen, Teamarbeit.

Personalentwicklung:

Interessensvertretungen, Einteilung der Arbeitnehmer, Zustandekommen eines Arbeitsvertrages, Rechte- und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Arbeitnehmerschutz; Relevante Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes und des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes.

Lernpsychologie, Lerntheorien, Lehrverhalten; Lernmotivation, Planung, Organisation und Kontrolle von Lernprozessen, Aus- und Weiterbildungssysteme in Österreich.

9.

BAUKONSTRUKTION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– bautechnische Verfahren und Konstruktionen kennen sowie Bausysteme und Baustoffe norm- und fachgerecht auswählen können;

– einfache haustechnische Anlagen kennen.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Bauplatz:

Baugrund, Abstecken, Erdarbeiten, Absicherungen.

Gründungen:

Fundamente, Abdichtungen.

Baustoffe:

Ziegel, Bausteine, Bindemittel, Verputz, Putzträger; Beton; Gips; Holz, Holzschutz.

Mauerwerk:

Massiv-, Leicht-, Holz- und Zwischenwände; Fänge; Arbeits- und Schutzgerüste.

2.

Klasse:

Deckenkonstruktionen:

Massiv- und Holzdecken, Gewölbe; Schalungen und Rüstungen; Deckenunterschichten; Fußböden.

Baustoffe:

Dämm-, Dicht-, Kleb-, Sperrstoffe; Metallprofile.

Dachkonstruktionen:

Dachstühle, Dachausbauten, Flachdächer, Terrassen, Balkone, Loggien, Brüstungen, Geländer; Dachdecker- und Bauspenglerarbeiten.

Stiegen:

Holz-, Massiv- und Stahlkonstruktionen; Stiegengeländer.

3.

Klasse:

Bauphysik:

Wärme-, Feuchtigkeits-, Schall- und Brandschutz.

Baustoffe:

Glas, Kunststoff; Farbe, Anstrich.

Ausbauarbeiten:

Wand- und Deckenverputz; Fenster, Türen, Tore und Portale; Bewegungsfugen; Platten- und Fliesenlegerarbeiten.

Haustechnik:

Heizung, Lüftung, Installation.

10.

STATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– einfache statische Aufgaben des Fachgebietes mit zeichnerischen und rechnerischen Methoden lösen sowie einfache Bauteile bemessen können;

– praxisübliche Hilfsmittel, wie Tabellenwerke, elektronische Rechengeräte und, soweit vorhanden, Fachsoftware, anwenden können.

Lehrstoff:

2.

Klasse:

Kräfte:

Zusammensetzung, Zerlegung, Gleichgewicht; Schwerpunktbestimmung; Standsicherheit; Belastungsarten und -normen; Lastaufstellungen.

Träger:

Statisch bestimmte Träger, Auflagerkräfte, Schnittgrößen.

Fachwerke:

Auflagerkräfte, Stabkräfte.

3.

Klasse:

Festigkeit:

Zug, Druck, Biegung, Abscheren, Schub, Knickung.

Systeme:

Gelenkträger, Durchlaufträger.

11.

BAUBETRIEB

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– einfache Abrechnungen und Bauüberwachungen von Bauvorhaben mittlerer Größe norm- und fachgerecht durchführen können sowie die Einsatzmöglichkeiten und Wartungserfordernisse von Baumaschinen und Geräten kennen;

– bei der Baubetriebsorganisation den Umweltschutz berücksichtigen.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Rechtliche Grundlagen für die Errichtung von Bauwerken:

Bauordnung, Flächenwidmung, Grundbuch, Bewilligungsverfahren, Bauvertrag, Normen und Richtlinien, Ziviltechnikergesetz, Bauarbeiterschutzverordnung, Bauarbeitenkoordinationsgesetz.

2.

Klasse:

Baumaschinen und -geräte:

Einsatz, Leistungsfähigkeit, Wartung, Wirtschaftlichkeit, Kosten.

Bauorganisation:

Betriebsorganisation, Baustelleneinrichtung, Projektmanagement, Baustellendokumentation, Winterbaubetrieb, Umweltschutz.

3.

Klasse:

Vergabe:

Vergabevorschriften für Bauleistungen, Massenermittlung, Materialbedarf, Kostenschätzung, Leistungsverzeichnis, Vergabeverfahren, Angebotsbewertung, Zuschlag.

Abrechnung:

Teilrechnung, Schlussrechnung (auch EDV-gestützt).

12.

KONSTRUKTIONSÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen einfache normgerechte Bau- und Konstruktionszeichnungen unter Anleitung anfertigen können.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Elemente:

Zeichengeräte, Zeichentechniken, Normen, Planerstellung, Bemaßung, Beschriftung und Maßlisten.

Fertigkeiten:

Zeichnen und Skizzieren einfacher Objekte.

Pläne:

Grundrisse, Schnitte und einfache Details nach gegebenen Planunterlagen.

2.

Klasse:

Pläne:

Einreich- und Ausführungszeichnungen (Polierplan) und einfache Detailzeichnungen eines kleineren Bauvorhabens nach Entwurfsvorlage.

3.

Klasse:

Pläne:

Ausführungszeichnungen aus dem Ausbildungsschwerpunkt, gegebenenfalls unter CAD-Anwendung.

A.1. Pflichtgegenstände des Ausbildungszweiges für Maurer

1.1 STAHL-, STAHLBETON- UND HOLZBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– einfache Aufgaben des Stahl-, Stahlbeton- und Holzbaues unter Anleitung statisch und konstruktiv bearbeiten können;

– Bewehrungs- und Schalungspläne erstellen und auswerten können.

Lehrstoff:

2.

Klasse:

Beton und Stahlbeton:

Verbundkörper, Baustoffe und Beanspruchung, Normen, Stahleinlagen; Verlegen der Bewehrung.

Schalungen und Rüstungen:

Arten, Beanspruchung, Herstellung.

Bemessung:

Fundamente, Stützen, Wände; Rechteckquerschnitt bei einfacher Biegung, Stahlbetonplatten, Plattenbalken; Schubsicherung.

3.

Klasse:

Stahlbau:

Werkstoffe, Normen; Verbindungsarten; Konstruktionsarten.

Holzbau:

Werkstoffe, Normen; Verbindungsarten; Konstruktionsarten.

Erhaltung:

Korrosions- und Brandschutz; Transport, Montage.

1.2 TECHNISCHER AUSBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– einfache haustechnische Aufgaben umsetzen können;

– einfache Aufgaben des Tiefbaues lösen können.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Installation:

Wasserinstallation; Ableitung der Schmutz-, Fäkal- und Niederschlagswässer; Elektroinstallation, Beleuchtung, Blitzschutz.

Heizung, Lüftung:

Heizungsarten; Lüftungsarten; Klimatisierung; Solarnutzung.

2.

Klasse:

Renovation:

Adaptierungen und Sanierungen (Sicherung, Unterfangung, Auswechslung, Trockenlegung); bauphysikalische Verbesserungen.

Außenanlagen:

Oberflächengestaltung, Außenstiegen, Einfriedungen.

3.

Klasse:

Arbeitnehmer- und Bauarbeiterschutz:

Anwendungen im Grund-, Roh- und Ausbau; Sicherheit am Bau.

Städtischer Tiefbau:

Wasserversorgung (Bedarfsermittlung, Verteilung, Speicherung); Entsorgung (Kanalisationssysteme und -bemessung, Abscheider, Klär- und Versickerungsanlagen); Abfallbeseitigung; Umweltverträglichkeit.

Straßenprofile.

1.3 VERMESSUNGSWESEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– einfache Methoden und Instrumente der Vermessungstechnik anwenden können;

– die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften kennen.

Lehrstoff:

2.

Klasse:

Begriffe:

Maßeinheiten; Rechtsvorschriften.

Vermessen:

Direkte Distanzmessung, Nivellieren, Waagriss.

3.

Klasse:

Tachymetrieren (Messung und Auswertung); Absteckungsarbeiten (Gebäude, Geländeformen).

Flächenberechnung:

Methoden, Auswertung.

1.4 ENTWURFZEICHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– Funktions- und Raumerfordernisse bei der Planung von Gebäuden unter Berücksichtigung von Material, Konstruktion, Form sowie der Gestaltungsmöglichkeiten des Hochbaues kennen und zeichnerisch umsetzen können;

– bei Entwurfsarbeiten ökonomische und ökologische Aspekte berücksichtigen.

3.

Klasse:

Gebäude:

Situierung, Raumfunktionen und -größen; Wohngebäude, kleingewerbliche Betriebe, landwirtschaftliche Gebäude.

Gestaltung:

Betrachtung von Bauformen nach Funktion, Konstruktion, Farbgebung, Dach- und Wandstrukturen von zeitgemäßen und historischen Bauformen.

Entwerfen:

Kleines Bauvorhaben (Einfamilienhaus, kleingewerblicher Betrieb); Baubeschreibung.

1.5 LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die grundlegenden Verfahren zur Prüfung von Baustoffen und Baugrund kennen und deren praxisbezogene Anwendung bewerten können.

Lehrstoff:

2.

Klasse:

Baustoffe:

Eignungs- und Güteprüfung.

Boden:

Bestimmung von Arten, Aufbau, Festigkeit.

1.6 BAUTECHNISCHES PRAKTIKUM UND PRODUKTIONSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die zur Herstellung von Produkten und zur Ausführung von Wartungs-, Instandhaltungs- und Serviceaufgaben notwendigen Arbeitstechniken unter Berücksichtigung von qualitätstechnischen, ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten einsetzen können;

– im Rahmen von fächerübergreifenden Projekten Bauprodukte methodisch aktuell und rationell fertigen und Dienstleistungen auf schuleigenen Baustellen durchführen können;

– grundlegende Kenntnisse und Erfahrungen über Qualitätsprüfung erwerben sowie Arbeitsvorgänge und Ergebnisse computerunterstützt dokumentieren können;

– die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Bau- und Hilfsstoffe kennen;

– die einschlägigen technischen Normen sowie Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Maurerei-Handwerkstätte:

Wand-, Decken- und Gewölbeformen; Verputz- und Stucktechniken; Bauwerkabdichtung; Betonsanierung; Innenausbau.

Stahlbetonwerkstätte:

Schalungskonstruktion und -ausführung; Biegen und Verlegen der Bewehrung; Austragen und Schalen von Stiegen.

Arbeitsvorbereitung:

Materialbedarfsermittlung, Lagerplatzorganisation, Bautagesberichterstattung, bau- und innerbetriebliche Abrechnung, Dokumentation, auch EDV-gestützt.

A.2. Pflichtgegenstände des Ausbildungszweiges für Zimmerer

2.1 HOLZBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– unter Anleitung Aufgaben des Holzbaues statisch und konstruktiv bearbeiten können;

– Konstruktions- und Werkstattpläne erstellen können.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Elemente:

Bauholz, Bauweisen, Verbindungsmittel; Normen.

Konstruktion:

Wand-, Deckenkonstruktionen; Dachausmittlungen, Austragungen, Stiegen; einfache Bemessungen.

2.

Klasse:

Schalungen:

Balken, Plattenbalken, Säulen, Rahmentragwerke.

Lehr- und Montagegerüste:

Konstruktion und Aufstellung; Sicherheitsbestimmungen.

Konstruktion:

Hallenkonstruktionen; Brücken; Holz-Wasserbauten; einfache Bemessungen.

3.

Klasse:

Konstruktion:

Block-, Bohlen-, Fachwerks-, Tafelbauweise; Keller und Fundierungen; einfache Bemessungen.

2.2 TECHNISCHER AUSBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– einfache haustechnische Aufgaben umsetzen können;

– einfache Aufgaben des Tiefbaues lösen können.

Lehrstoff:

2.

Klasse:

Installation:

Wasserinstallation; Ableitung der Schmutz-, Fäkal- und Niederschlagswässer; Elektroinstallation, Beleuchtung, Blitzschutz.

Heizung, Lüftung:

Heizungsarten; Lüftungsarten; Klimatisierung; Solarnutzung.

3.

Klasse:

Renovation:

Adaptierungen und Sanierungen (Sicherung, Unterfangung, Auswechslung, Trockenlegung); bauphysikalische Verbesserungen.

Außenanlagen:

Oberflächengestaltung, Außenstiegen, Einfriedungen.

Arbeitnehmer- und Bauarbeiterschutz:

Anwendungen im Grund-, Roh- und Ausbau, Sicherheit am Bau.

2.3 VERMESSUNGSWESEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– einfache Methoden und Instrumente der Vermessungstechnik anwenden können;

– die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften kennen.

Lehrstoff:

3.

Klasse:

Begriffe:

Maßeinheiten; Rechtsvorschriften.

Vermessen:

Direkte Distanzmessung, Nivellieren, Tachymetrieren (Messung und Auswertung); Waagriss; Absteckungsarbeiten.

Flächenberechnung:

Methodenauswertung.

2.4 ENTWURFZEICHNEN

Siehe Anlage C, A.1.4.

2.5 BAUTECHNISCHES PRAKTIKUM UND PRODUKTIONSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage C, A.1.6.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Holzkonstruktionswerkstätte:

Herkömmliche und neuzeitliche Ausführungsbeispiele im Roh- und Ausbau nach Maßgabe der theoretischen Unterrichtsgegenstände, Konstruktionen verschieden zusammengesetzter Träger; neuzeitliche Holzverbindungen; Dachkonstruktionen verschiedenster Schwierigkeitsgrade; Austragen von Ixen und Graten; Klauenschifter; Abbund (rechnerisch; soweit verfügbar auch CAD- und CNC-mäßig).

Maurerei (Handwerkstätte, Beton- und Stahlbetonbau):

Herstellen und fachgerechte Verarbeitung von Schalungen, Pölzungen, Beton, Bewehrung, Bauabdichtung.

2.

Klasse:

Holzkonstruktionswerkstätte:

Gerundete und gewendelte Holzstiegen; Holzleimbau, Werkstoffe, Verbindungsmittel, Prüfwerkstücke; Sanierungen.

Baunebengewerbe und bauverwandte Gewerbe:

Bautischler-, Dachdecker-, Spengler-, Schwarzdeckerarbeiten.

Arbeitsvorbereitung:

Materialbedarfsermittlung, Lagerplatzorganisation, Bautagesberichterstattung, Bau- und innerbetriebliche Abrechnung, Dokumentation, auch EDV-gestützt.

A.3. Pflichtgegenstände des Ausbildungszweiges für Steinmetze

3.1 STEINBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen steintechnische Verfahren und Konstruktionen kennen und norm- und fachgerecht einsetzen können.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Steintechnik:

Regeln des Steinschnittes, technische Vorarbeiten (Naturmaß, Baumaße, Nivellierung, Austragungen und Schablonen).

Steinmetzarbeiten:

Steinmauerwerk, Bodenbeläge, Fußbodenaufbau, Maueröffnungen, Profile.

2.

Klasse:

Steinmetzarbeiten:

Stiegen (Arten, Formen, Konstruktionen, Krümmling, Brüstung); Steinverkleidungen und Verankerungen (bauphysikalische Erfordernisse, Versetztechniken).

3.

Klasse:

Steinmetzarbeiten:

Bögen, Gewölbe, Maßwerke, Balustraden, Wand- und Freibrunnen, Säulen, architektonische Gartengestaltungselemente, Denk- und Grabmalgestaltung; Steinfassaden (Material, Verankerung, Hinterlüftung, Dämmung).

3.2 TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die im Fachgebiet verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, Werkzeuge und Maschinen sowie die einschlägigen Normen kennen.

Lehrstoff:

2.

Klasse:

Natürliche Steine:

Arten, Vorkommen, Eigenschaften, Gewinnung, mineralogische und geologische Terminologie, Eignungs- und Güteprüfung.

Künstliche Steine:

Betonwerkstein, Kunstharzbindungen.

3.

Klasse:

Maschinen:

Abbaugeräte, Steinbearbeitungsmaschinen (Funktion, Anwendung, Wartung).

Hilfsstoffe:

Ankermaterial, Steinkitte, Fliesenkleber, Schneid- und Schleifmittel.

3.3 RESTAURIEREN UND MODELLIEREN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die grundlegenden Verfahren der Steinrestaurierung kennen und Modelle aus verschiedenen Werkstoffen und Abgüsse anfertigen können.

Lehrstoff:

2.

Klasse:

Modellwerkstätte:

Modelle nach der Natur und aus der Vorstellung; Abformen in verschiedenen Werkstoffen; Herstellung ausführungsreifer Modelle.

3.

Klasse:

Theorie:

Grundsätze der Denkmalpflege, Verwitterung von Werksteinen, Konservierungstechniken und Dokumentation.

Restaurierwerkstätte:

Restaurieren und Renovieren von Natursteinarbeiten nach herkömmlichen handwerklichen Steinmetzmethoden; Auftragstechniken; denkmalschutzgerechte Konservierung von Werkstücken.

3.4 STILKUNDE UND SCHRIFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– die Stilepochen im Kunstgewerbe im Zusammenhang mit der bildenden Kunst, die Entstehung der Produkte und Techniken im Fachgebiet sowie das historische Fachvokabular kennen;

– typische Formelemente erfassen und zeichnerisch darstellen können;

– die gebräuchlichsten Schriftarten schreiben, zeichnen und konstruieren können.

Lehrstoff:

2.

Klasse:

Stilelemente:

Arten, Einteilung.

Stilepochen:

Altertum, frühchristliche Kunst; Romanik, Gotik, Renaissance, Barock, Rokoko.

3.

Klasse:

Stilepochen:

Empire, Klassizismus; 19. und 20. Jahrhundert.

Theorie der Schrift:

Entwicklung; Funktionen.

Fertigkeiten:

Verbinden von Schrift und Ornament; Schriftbildgestaltung.

3.5 BAUTECHNISCHES PRAKTIKUM UND PRODUKTIONSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage C, A.1.6.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Handwerkstätte:

Einfache Einzelwerkstücke nach traditioneller handwerklicher Fertigung; Schrifthauen.

Maschinenwerkstätte:

Herstellung anspruchsvoller Werkstücke unter Anwendung zeitgemäßer Techniken.

Arbeitsvorbereitung:

Schablonier- und Austragearbeiten.

B. Freigegenstände

ENGLISCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– auch unter Einsatz technischer Kommunikations- und Informationsmittel jene Sprachkompetenz entwickeln, die zur Bewältigung von einfachen Berufs- und Alltagssituationen benötigt wird;

– in den sprachlichen Fertigkeiten folgende Ziele auf dem Niveau „Basic User A2“ des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sicher erreichen bzw. das Niveau „Independent User B1“ anstreben. In den Bereichen Sprechen und Schreiben ist Verständlichkeit über sprachliche Richtigkeit zu stellen.

Hörverstehen:

standardsprachliche Äußerungen in Alltagssituationen verstehen, wenn langsam und deutlich und über grundlegende Informationen und Bedürfnisse gesprochen wird; im jeweiligen Berufsumfeld grundlegende technische Informationen verstehen und darauf reagieren;

Sprechen:

in Alltagssituationen und in beruflich relevanten Situationen an kurzen, strukturierten Gesprächen über einfache, vertraute Themen teilnehmen; in einfacher, aufzählender Form berichten; Gegenstände und Vorgänge einfach beschreiben und vergleichen;

Lesen und Leseverständnis:

Informationen einfacher Alltagstexte und berufsbezogener Texte zu vertrauten und konkreten Themen – auch unter Zuhilfenahme von Wörterbüchern – lesen und verstehen;

Schreiben:

einfache Informationen zur eigenen Person sowie zum beruflichen Umfeld in kurzer, auch zusammenhängender Form verfassen.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Allgemeine und technische Kommunikationsthemen:

Einfache Situationen aus dem allgemeinen und fachnahen Umfeld der Studierenden.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Wiederholung der relevanten Grundkenntnisse; Aufbau eines relevanten Wortschatzes.

2.

Klasse:

Allgemeine und technische Kommunikationsthemen:

Einfache Themenkreise aus dem allgemeinen Umfeld der Studierenden sowie aus dem fachpraktischen und fachtheoretischen Unterricht.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Vertiefung der Grundkenntnisse; Erweiterung der inhaltlich erforderlichen Sprachstrukturen und des relevanten Wortschatzes.

3.

Klasse:

Allgemeine und technische Kommunikationsthemen:

Erweiterte allgemeine Sachverhalte und einfache technische Anwendungen; Produkte und Prozesse des Fachgebietes.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Festigung und Erweiterung der inhaltlich erforderlichen Sprachstrukturen und des Wortschatzes.

In jedem Semester ein bis zwei Schularbeiten, bei Bedarf auch mehrstündig.

ZWEITSPRACHE DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

– alters- und situationsgemäßes Hörverstehen und einen entsprechenden Wortschatz entwickeln;

– Aussprache und grammatikalische Strukturen für erfolgreiche Kommunikationsstrategien entwickeln;

– zunehmend komplexe Texte verstehen und situationsadäquate Lesetechniken anwenden können;

– differenzierte, zusammenhängende und normgerechte Ausdrucksweise im Mündlichen wie im Schriftlichen beherrschen;

– sich soziokultureller Unterschiede bewusst werden;

– verschiedene Lerntechniken erwerben und sich Methoden des selbstständigen Arbeitens und selbsttätigen und selbstgesteuerten Lernens aneignen.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Mündliche Kommunikation und Hörverständnis:

Alltagssituationen innerhalb und außerhalb der Schule, Freizeit- und Sozialverhalten, Berufsbilder, Lebensvorstellungen, landeskundliche Aspekte im Vergleich, Kurzvorträge, Einsatz von Medien.

Textproduktion und -rezeption:

Einfache sprachliche Produktion mit unmittelbarem Verwendungszweck im Unterrichtsgeschehen, phantasiefördernde Arbeitsformen (Projekte), sinnerfassendes Lesen, Lesetechniken.

Sprachnormen:

Festigung und Ausbau der erforderlichen Rechtschreibung und Grammatik.

CAD

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen einfache Objekte und Räume EDV-gestützt darstellen können.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Arbeiten mit Softwarewerkzeugen:

Grundstruktur, Befehle, Zusatzapplikationen. Plandarstellung; Objekterzeugung; Zentralrisse (Perspektive).

Artikel 3

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen A, B und C jeweils unter Abschnitt IV enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekannt gemacht.