Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß dem LMSVG (LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 29 Abs. 1 und § 70 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
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Abschnitt
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Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zielbestimmung
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Abschnitt
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Ausbildung
§ 3 Voraussetzungen
§ 4 Struktur und Inhalt
§ 5 Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG
§ 6 Ausbildung für beauftragte amtliche Tierärzte
§ 7 Ausbildung für amtliche Fachassistenten
§ 8 Ausbildung für Personen, die für die Erstattung von Gutachten
in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder
herangezogen werden
§ 9 Ausbildungsstellen
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Abschnitt
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Praktische und theoretische Ausbildung, Leistungsnachweise
§ 10 Praktische Ausbildung, Inhalte
§ 11 Nachweis der praktischen Ausbildung
§ 12 Theoretische Ausbildung, Inhalte
§ 13 Leistungsnachweis im Rahmen der theoretischen Ausbildung
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Abschnitt
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Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 14 Voraussetzung
§ 15 Prüfungskommission
§ 16 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 17 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung
§ 18 Gliederung der Prüfung
§ 19 Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 20 Leitung und Aufsicht
§ 21 Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 22 Prüfungsergebnis
§ 23 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 24 Prüfungszeugnis
§ 25 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
```
Abschnitt
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Weiterbildung
§ 26 Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an
Weiterbildungsveranstaltungen
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Abschnitt
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Sonstige Bestimmungen
§ 27 Kundmachung der theoretischen Ausbildungslehrgänge
§ 28 Ausbildungsunterlagen und -materialien, Prüfungsunterlagen
§ 29 Finanzielle Bestimmungen
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Abschnitt
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Schlussbestimmungen
§ 30 Übergangsbestimmungen
§ 31 Inkrafttreten
§ 32 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 33 Personenbezogene Bezeichnungen
Anlagen
Anlage 1
Ausbildungsrahmenplan für Aufsichtsorgane
Anlage 2
Ausbildungsrahmenplan für amtliche Tierärzte
Anlage 3.A
Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Fachassistenten
Anlage 3.B
Ausbildungsrahmenplan „B“ für amtliche Fachassistenten für Trichinenuntersuchungen
Anlage 4
Ausbildungsrahmenplan für Amtsärzte als Aufsichtsorgane für Wasser für den menschlichen Gebrauch
Anlage 5
Ausbildungsrahmenplan für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 29 Abs. 1 und § 70 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird verordnet:
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Ausbildungsrahmenplan für Aufsichtsorgane
Ausbildungsrahmenplan für amtliche Tierärzte
Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Fachassistenten
Ausbildungsrahmenplan „B“ für amtliche Fachassistenten für Trichinenuntersuchungen
Ausbildungsrahmenplan für Amtsärzte als Aufsichtsorgane für Wasser für den menschlichen Gebrauch
Ausbildungsrahmenplan für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden
Ausbildungsrahmenplan für betriebseigene Hilfskräfte für die Geflügel- und Kaninchenuntersuchung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 29 Abs. 1 und § 70 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird verordnet:
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Ausbildungsrahmenplan für Aufsichtsorgane
Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Tierärzte
Ausbildungsrahmenplan „B“ für amtliche Tierärzte
Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Fachassistenten
Ausbildungsrahmenplan „B“ für amtliche Fachassistenten für Trichinenuntersuchungen
Ausbildungsrahmenplan für Amtsärzte als Aufsichtsorgane für Wasser für den menschlichen Gebrauch
Ausbildungsrahmenplan für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden
Ausbildungsrahmenplan für betriebseigene Hilfskräfte für die Geflügel- und Kaninchenuntersuchung
Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Ausbildung sowie den Umfang der Prüfungsfächer und die Prüfungskommission für
Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 bis 5 LMSVG (Aufsichtsorgane einschließlich bestellte amtliche Tierärzte, beauftragte amtliche Tierärzte und amtliche Fachassistenten) und
Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur gemäß § 65 LMSVG oder in den gemäß § 72 LMSVG autorisierten Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden,
Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Ausbildung sowie den Umfang der Prüfungsfächer und die Prüfungskommission für
Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 bis 5 LMSVG (Aufsichtsorgane einschließlich bestellte amtliche Tierärzte, beauftragte amtliche Tierärzte und amtliche Fachassistenten),
Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur gemäß § 65 LMSVG oder in den gemäß § 72 LMSVG autorisierten Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden,
betriebseigene Hilfskräfte gemäß § 24 Abs. 6 LMSVG,
Zielbestimmung
§ 2. Ziel dieser Verordnung ist es, die Aus- und Weiterbildung der in § 1 genannten Personen so zu regeln, dass ihre fachliche Befähigung durch eine standardisierte und hochqualifizierte Aus- und Weiterbildung in Übereinstimmung mit den Aus- und Weiterbildungserfordernissen für diese Berufsgruppen nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom 28. Mai 2004) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004) sichergestellt ist.
Zielbestimmung
§ 2. Ziel dieser Verordnung ist es, die Aus- und Weiterbildung der in § 1 genannten Personen so zu regeln, dass ihre fachliche Befähigung durch eine standardisierte und hochqualifizierte Aus- und Weiterbildung in Übereinstimmung mit den Aus- und Weiterbildungserfordernissen für diese Berufsgruppen nach der Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/ 608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017 S. 1) und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019 S. 1) sichergestellt ist.
Abschnitt
Ausbildung
Voraussetzungen
§ 3. (1) Die Zulassung zur Ausbildung als Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 bis 5 LMSVG ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben:
für die Zulassung zur Ausbildung als Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG (Aufsichtsorgan): eine Berufsvorbildung durch eine Reife- oder Diplomprüfung an einer einschlägigen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt oder an einer einschlägigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eine höher qualifizierte Berufsvorbildung wie ein Studium an einer Universität, das heißt Diplomabsschluss beispielsweise der Studienrichtungen Chemie, Biologie, Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie, Agrarwissenschaften oder Ernährungswissenschaften, oder ein abgeschlossenes, einschlägiges Studium an einer Fachhochschule. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für die Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben ist ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin vorzuweisen. Ebenso ist zumindest ein provisorisches Dienstverhältnis zu der entsendenden Behörde Voraussetzung.
für die Zulassung zur Ausbildung als Aufsichtsorgan nach § 24 Abs. 4 LMSVG (beauftragter amtlicher Tierarzt): eine Berufsvorbildung durch ein Studium der Veterinärmedizin.
für die Zulassung zur Ausbildung als Aufsichtsorgan nach § 24 Abs. 5 LMSVG (amtlicher Fachassistent): eine einschlägige Berufsvorbildung mit entsprechendem Abschluss oder eine Reife- oder Diplomprüfung an einer einschlägigen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt oder an einer einschlägigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt. Ebenso ist zumindest ein provisorisches Dienstverhältnis zu der entsendenden Behörde Voraussetzung.
(2) Für die in Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Aufsichtsorgane können Listen mit anerkannten Berufsvorbildungen für die Zulassung zur Ausbildung durch den Ausbildungsrat gemäß dem Ausbildungsgesetz Verbrauchergesundheit - AGVG, BGBl. I Nr. 129/2005, erstellt werden.
(3) Die Zulassung zur Ausbildung als Person, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in einer Untersuchungsanstalt der Länder herangezogen wird, setzt eine wissenschaftliche Berufsvorbildung gemäß § 2 der Lebensmittelgutachterverordnung, BGBl. II Nr. 161/1997, voraus.
Abschnitt
Ausbildung
Voraussetzungen
§ 3. (1) Die Zulassung zur Ausbildung als Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 bis 5 LMSVG ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben:
für die Zulassung zur Ausbildung als Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG (Aufsichtsorgan):
eine Berufsvorbildung durch eine Reife- oder Diplomprüfung an einer
- einschlägigen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt,
- einschlägigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt,
- höheren Lehranstalt für Tourismus oder
- höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, oder
ein Kolleg-Abschluss an einer der unter lit. a genannten Lehranstalten, oder
eine Reifeprüfung an einer höheren Schule in Verbindung mit einem einschlägigen Lehrabschluss (Lehrabschlussprüfung) mit Praxiskenntnissen, oder
der Abschluss eines Studiums an einer Universität, beispielsweise in den Studienrichtungen Chemie, Biologie, Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie, Agrarwissenschaften oder Ernährungswissenschaften, oder ein abgeschlossenes, einschlägiges Studium an einer Fachhochschule, oder
ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin im Fall der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für die Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben.
für die Zulassung zur Ausbildung als Aufsichtsorgan nach § 24 Abs. 4 LMSVG (beauftragter amtlicher Tierarzt): eine Berufsvorbildung durch ein Studium der Veterinärmedizin.
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