Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Fristen betreffend die Zulassung- oder Registrierung von Biozid-Produkten, die Wirkstoffe enthalten, die nach Artikel 16 Absatz 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie in Anhang I oder I A dieser Richtlinie aufgenommen worden sind, und darüber, welche alten Wirkstoffe nicht mehr in Biozid-Produkten in Verkehr gebracht werden dürfen (BiozidG-Altwirkstoffverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet:
Wirkstoffliste
§ 1. (1) Die im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Wirkstoffe für Biozid-Produkte im Sinne des Biozid-Produkte-Gesetzes - BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, werden als Wirkstoffe, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BiozidG: Biozid-Produkte-Richtlinie), ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1 in Anhang I oder I A dieser Richtlinie aufgenommen worden sind, kundgemacht.
(2) Die im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Angaben zu den Bedingungen, die beim Inverkehrbringen und bei der Zulassung oder Registrierung der Biozid-Produkte, die einen der im Anhang angeführten Wirkstoffe enthalten, sind verbindlich. Die Inhalte und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte zu den einzelnen Wirkstoffen, auf die in den jeweiligen Richtlinien der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit denen Wirkstoffe auf Anhang I oder I A der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommen werden, verwiesen ist, sind als maßgebliche Informationen im Zuge der Zulassungs- oder Registrierungsverfahren der jeweiligen Biozid-Produkte zu berücksichtigen.
(3) Wenn ein Wirkstoff im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, so dürfen Biozid-Produkte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 BiozidG, die diesen Wirkstoff enthalten, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß dem
Abschnitt des BiozidG zugelassen oder registriert sind.
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von zulassungspflichtigen
Biozid-Produkten
§ 2. (1) Im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 BiozidG ist das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind und die einen Wirkstoff, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, aber keinen weiteren, alten Wirkstoff (§ 2 Abs. 1 Z 16 BiozidG) beinhalten, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3, aufgeführt ist, in den jeweiligen im Anhang dieser Verordnung angeführten Wirkstoff/Produktart-Kombinationen nur zulässig, wenn das betreffende Biozid-Produkt im Bundesgebiet bereits vor dem Datum der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie in Verkehr gebracht worden ist und
spätestens zu dem in der Spalte 4 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Zulassungsantrag gemäß § 11 Abs. 1 oder § 15 BiozidG oder
eine schriftliche Mitteilung im Sinne des Abs. 2
(2) Ein entsprechender Antrag (Abs. 1 Z 1) oder eine schriftliche Mitteilung (Abs. 1 Z 2) darüber, dass bis spätestens vier Monate vor dem in der Spalte 5 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Antrag gemäß § 13 des BiozidG gestellt werden wird, wobei dieser Mitteilung die Angaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 und 4 BiozidG sowie gemäß Anhang II B Abschnitte I und X und gegebenenfalls gemäß Anhang IV B Abschnitte I und X der Biozid-Produkte-Richtlinie anzuschließen sind, ist eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit des Inverkehrbringens während des Zulassungsverfahrens. Ein solcher Antrag oder eine solche Mitteilung kann frühestens drei Monate vor dem in Spalte 4 des Anhanges für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt eingebracht werden, wobei als Einbringungsdatum immer der in Spalte 4 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführte Zeitpunkt gilt.
(3) Wird weder ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 1 eingebracht, noch eine Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 an die Behörde übermittelt, dürfen die betreffenden Biozid-Produkte nur noch für längstens sechs Monate ab dem in Spalte 4 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Biozid-Produkte, die der in Abs. 1 und 2 beschriebenen Zulassungspflicht unterliegen, dürfen vorläufig bis zu dem in Spalte 5 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, wenn ein entsprechender Antrag oder eine entsprechende Mitteilung gemäß Abs. 1 fristgerecht einlangt. Im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 ist es zudem erforderlich, dass für das betreffende Biozid-Produkt bis spätestens vier Monate vor dem in Spalte 5 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein vollständiger Antrag gemäß § 13 BiozidG eingebracht worden ist. Die Zulässigkeit des weiteren Inverkehrbringens richtet sich nach den Entscheidungen im Zulassungsverfahren.
(5) Wenn in einem Verfahren gemäß § 11 Abs. 1 oder § 13 BiozidG der Zulassungsantrag zurückgewiesen oder abgewiesen wird, so darf das betreffende Biozid-Produkt ab dem Zeitpunkt des Eintretens der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht mehr in Verkehr gebracht werden. § 17 Abs. 6 BiozidG ist anzuwenden.
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von zulassungspflichtigen Biozid-Produkten
§ 2. (1) Im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 BiozidG ist das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind und die einen Wirkstoff, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, aber keinen weiteren, alten Wirkstoff (§ 2 Abs. 1 Z 16 BiozidG) beinhalten, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3, aufgeführt ist, in den jeweiligen im Anhang dieser Verordnung angeführten Wirkstoff/Produktart-Kombinationen nur zulässig, wenn das betreffende Biozid-Produkt im Bundesgebiet bereits vor dem Datum der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie in Verkehr gebracht worden ist und
spätestens zu dem in der Spalte 4 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Zulassungsantrag gemäß § 11 Abs. 1 oder § 15 BiozidG oder
eine schriftliche Mitteilung im Sinne des Abs. 2
(2) Ein entsprechender Antrag (Abs. 1 Z 1) oder eine schriftliche Mitteilung (Abs. 1 Z 2) darüber, dass bis spätestens vier Monate vor dem in der Spalte 5 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Antrag gemäß § 13 des BiozidG gestellt werden wird, wobei dieser Mitteilung die Angaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 und 4 BiozidG sowie gemäß Anhang II B Abschnitte I und X und gegebenenfalls gemäß Anhang IV B Abschnitte I und X der Biozid-Produkte-Richtlinie anzuschließen sind, ist eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit des Inverkehrbringens während des Zulassungsverfahrens. Ein solcher Antrag oder eine solche Mitteilung kann frühestens drei Monate vor dem in Spalte 4 des Anhanges für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt eingebracht werden, wobei als Einbringungsdatum immer der in Spalte 4 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführte Zeitpunkt gilt.
(3) Wird weder ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 1 eingebracht, noch eine Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 an die Behörde übermittelt, dürfen die betreffenden Biozid-Produkte nur noch für längstens sechs Monate ab dem in Spalte 4 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden. Lagervorräte der betreffenden Biozid-Produkte dürfen noch weitere sechs Monate abgegeben werden, wenn sie mit Ablauf von längstens sechs Monaten ab dem in Spalte 4 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt bereits in Österreich bestanden haben.
(4) Biozid-Produkte, die der in Abs. 1 und 2 beschriebenen Zulassungspflicht unterliegen, dürfen vorläufig bis zu dem in Spalte 5 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, wenn ein entsprechender Antrag oder eine entsprechende Mitteilung gemäß Abs. 1 fristgerecht einlangt. Im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 ist es zudem erforderlich, dass für das betreffende Biozid-Produkt bis spätestens vier Monate vor dem in Spalte 5 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein vollständiger Antrag gemäß § 13 BiozidG eingebracht worden ist. Die Zulässigkeit des weiteren Inverkehrbringens richtet sich nach den Entscheidungen im Zulassungsverfahren.
(5) Wenn in einem Verfahren gemäß § 11 Abs. 1 oder § 13 BiozidG der Zulassungsantrag zurückgewiesen oder abgewiesen wird, so darf das betreffende Biozid-Produkt ab dem Zeitpunkt des Eintretens der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht mehr in Verkehr gebracht werden. § 17 Abs. 6 BiozidG ist anzuwenden.
Erstmaliges Inverkehrbringen eines Biozid-Produktes nach der Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie
§ 3. Biozid-Produkte in der betreffenden Wirkstoff/Produktart-Kombination, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind und die einen Wirkstoff, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, aber keinen weiteren, alten Wirkstoff beinhalten, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt ist, die vor dem Zeitpunkt der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes auf Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht im Bundesgebiet in Verkehr gebracht worden sind, müssen ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 1 BiozidG erfüllen und unterliegen der Pflicht zur Zulassung gemäß den §§ 8, 10, 11, 13 und 15 ff. BiozidG.
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen vonregistrierungspflichtigen Biozid-Produkten
§ 4. (1) Im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 BiozidG ist das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten mit niedrigem Risikopotential, die einen Wirkstoff, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, aber keinen weiteren, alten Wirkstoff beinhalten, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt ist, in den jeweiligen im Anhang dieser Verordnung angeführten Wirkstoff/Produktart-Kombinationen nur zulässig, wenn das betreffende Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential im Bundesgebiet bereits vor dem Datum der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes in Anhang I A der Biozid-Produkte-Richtlinie in Verkehr gebracht worden ist und
spätestens zu dem in der Spalte 4 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Registrierungsantrag gemäß § 11 Abs. 2 oder § 15 BiozidG oder
eine Mitteilung im Sinne des Abs. 2
(2) Ein entsprechender Antrag (Abs. 1 Z 1) oder eine schriftliche Mitteilung (Abs. 1 Z 2) darüber, dass bis spätestens zwei Monate vor dem in der Spalte 5 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Antrag gemäß § 14 des BiozidG gestellt werden wird, wobei dieser Mitteilung die Angaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 sowie gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie 6 und 7 des BiozidG anzuschließen sind, ist eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit des Inverkehrbringens während des Registrierungsverfahrens. Ein solcher Antrag oder eine solche Mitteilung kann frühestens drei Monate vor dem in Spalte 4 des Anhanges angeführten Zeitpunkt eingebracht werden, wobei als Einbringungsdatum immer der in Spalte 4 angeführte Zeitpunkt gilt.
(3) Wird weder ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 1 eingebracht, noch eine Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 an die Behörde übermittelt, dürfen die betreffenden Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential nur noch für längstens sechs Monate ab dem in Spalte 4 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential, die der in Abs. 1 und 2 beschriebenen Registrierungspflicht unterliegen, dürfen vorläufig bis zu dem in Spalte 5 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, wenn ein entsprechender Antrag oder eine entsprechende Mitteilung gemäß Abs. 1 fristgerecht einlangt. Im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 ist es zudem erforderlich, dass für das betreffende Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential bis spätestens zwei Monate vor dem in Spalte 5 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein vollständiger Antrag gemäß § 14 BiozidG eingebracht worden ist. Die Zulässigkeit des weiteren Inverkehrbringens richtet sich nach der Entscheidung im Registrierungsverfahren.
(5) Wenn in einem Verfahren gemäß § 11 Abs. 2 oder § 14 BiozidG der Registrierungsantrag zurückgewiesen oder abgewiesen wird, so darf das betreffende Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ab dem Zeitpunkt des Eintretens der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht mehr in Verkehr gebracht werden. § 17 Abs. 6 BiozidG ist anzuwenden.
Erstmaliges Inverkehrbringen eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential nach der Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I A der Biozid-Produkte-Richtlinie
§ 5. Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential in der jeweiligen Wirkstoff/Produktart-Kombination, die einen Wirkstoff, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, aber keinen weiteren, alten Wirkstoff beinhalten, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt ist, die vor dem Zeitpunkt der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes auf Anhang I A der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht im Bundesgebiet in Verkehr gebracht worden sind, müssen ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes in Anhang I A der Biozid-Produkte-Richtlinie die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 2 BiozidG erfüllen und unterliegen der Pflicht zur Registrierung gemäß den §§ 9, 10, 11, 14 und 15 ff. BiozidG.
Biozid-Produkte mit mehr als einem Wirkstoff
§ 6. Ein Biozid-Produkt, das zusätzlich zu einem im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Wirkstoff zumindest einen weiteren, dort nicht enthaltenen Wirkstoff der betreffenden Wirkstoff/Produktart-Kombination beinhaltet, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt ist, unterliegt der Zulassungs- oder Registrierungspflicht im Sinne der §§ 2 und 4 erst dann, wenn für die mit dem spätesten Datum in Anhang I oder I A der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommene Wirkstoff/Produktart-Kombination der in Spalte 4 des Anhanges dieser Verordnung genannte Zeitpunkt erreicht ist.
Neue Biozid-Produkte
§ 7. Wenn ein Biozid-Produkt als Wirkstoffe ausschließlich Wirkstoffe beinhaltet, die im Anhang dieser Verordnung enthalten sind und wenn das betreffende Biozid-Produkt nicht bis spätestens zu dem Zeitpunkt, der in der Spalte 4 des mit dem frühesten Datum in Anhang I oder I A der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommenen Wirkstoffes genannt ist, im Bundesgebiet in Verkehr gebracht worden ist (neues Biozid-Produkt), so ist das Zulassungs- oder Registrierungsverfahren gemäß dem 3. Abschnitt des BiozidG durchzuführen, ohne dass auf die in den §§ 2 oder 4 genannten Fristen oder Zeitpunkte Bedacht zu nehmen wäre. Ein derartiges Biozid-Produkt darf erst in Verkehr gebracht werden, wenn die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist.
Alte Wirkstoffe, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen
§ 8. (1) Es wird festgestellt, dass Wirkstoffe, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt sind, als solche und in Biozid-Produkten nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
(2) Es wird festgestellt, dass jene alten Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG, ABl. Nr. L 228 vom 08.09.2000 S. 6 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1687/2002 über eine zusätzliche Frist für die Notifizierung bestimmter Wirkstoffe, die zur Verwendung in Biozid-Produkten bereits in Verkehr waren, ABl. Nr. L 258 vom 26.09.2002 S. 15, notifiziert worden sind, jedoch nicht in Anhang I, I A oder I B der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommen worden sind und die
in der Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe, die im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG untersucht werden, ABl. Nr. L 216 vom 21.08.2007 S. 17 oder
in der Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme von Guazatintriacetat in Anhang I, I A oder I B der Richtlinie 98/8/EG, ABl. Nr. L 230 vom 01.09.2007 S. 18
Alte Wirkstoffe, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen
§ 8. (1) Es wird festgestellt, dass Wirkstoffe, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt sind, als solche und in Biozid-Produkten nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
(2) Es wird festgestellt, dass jene alten Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG, ABl. Nr. L 228 vom 08.09.2000 S. 6 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1687/2002 über eine zusätzliche Frist für die Notifizierung bestimmter Wirkstoffe, die zur Verwendung in Biozid-Produkten bereits in Verkehr waren, ABl. Nr. L 258 vom 26.09.2002 S. 15, notifiziert worden sind, jedoch nicht in Anhang I, I A oder I B der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommen worden sind und die
in der Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe, die im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG untersucht werden, ABl. Nr. L 216 vom 21.08.2007 S. 17,
in der Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme von Guazatintriacetat in Anhang I, I A oder I B der Richtlinie 98/8/EG, ABl. Nr. L 230 vom 01.09.2007 S. 18,
in der Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2008/681/EG), ABl. Nr. L 222 vom 20.08.2008 S. 7,
in der Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2008/809/EG), ABl. Nr. L 281 vom 24.10.2008 S. 16,
in der Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2009/322/EG), ABl. Nr. L 95 vom 09.04.2009 S. 44 oder
in der Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2009/324/EG), ABl. Nr. L 96 vom 15.04.2009 S. 37
Umsetzungshinweis
§ 9. Mit dieser Verordnung werden
die Richtlinie 2006/140/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Sulfurylfluorid in Anhang I, ABl. Nr. L 414 vom 30.12.2006 S. 78;
die Richtlinie 2007/20/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dichlofluanid in Anhang I, ABl. Nr. L 94 vom 4.4.2007 S. 23;
die Richtlinie 2007/69/EG 2007 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Difethialon in Anhang I, ABl. Nr. L 312 vom 30.11.2007 S. 23;
die Richtlinie 2007/70/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Kohlendioxid in Anhang I A, ABl. Nr. L 312 vom 30.11.2007 S. 26;
die Richtlinie 2008/15/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Clothianidin in Anhang I, ABl. Nr. L 42 vom 16.2.2008 S. 45;
die Richtlinie 2008/16/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Etofenprox in Anhang I, ABl. Nr. L 42 vom 16.2.2008
die Richtlinie 2008/75/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Kohlendioxid in Anhang I, ABl. Nr. L 197 vom 25.7.2008 S. 54;
die Richtlinie 2008/77/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Thiamethoxam in Anhang I, ABl. Nr. L 198 vom 26.7.2008 S. 41;
die Richtlinie 2008/78/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Propiconazol in Anhang I, ABl. Nr. L 198 vom 26.7.2008 S. 44;
die Richtlinie 2008/79/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs IPBC in Anhang I, ABl. Nr. L 200 vom 29.7.2008
die Richtlinie 2008/80/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Cyclohexylhydroxydiazen-1-oxid, Kaliumsalz (K-HDO) in Anhang I, ABl. Nr. L 200 vom 29.7.2008 S. 15;
die Richtlinie 2008/81/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Difenacoum in Anhang I, ABl. Nr. L 201 vom 30.7.2008 S. 46;
Umsetzungshinweis
§ 9. Mit dieser Verordnung werden
die Richtlinie 2006/140/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Sulfurylfluorid in Anhang I, ABl. Nr. L 414 vom 30.12.2006 S. 78,
die Richtlinie 2007/20/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dichlofluanid in Anhang I, ABl. Nr. L 94 vom 4.4.2007 S. 23,
die Richtlinie 2007/69/EG 2007 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Difethialon in Anhang I, ABl. Nr. L 312 vom 30.11.2007 S. 23,
die Richtlinie 2007/70/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Kohlendioxid in Anhang I A, ABl. Nr. L 312 vom 30.11.2007 S. 26,
die Richtlinie 2008/15/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Clothianidin in Anhang I, ABl. Nr. L 42 vom 16.2.2008 S. 45,
die Richtlinie 2008/16/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Etofenprox in Anhang I, ABl. Nr. L 42 vom 16.2.2008 S. 48,
die Richtlinie 2008/75/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Kohlendioxid in Anhang I, ABl. Nr. L 197 vom 25.7.2008 S. 54,
die Richtlinie 2008/77/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Thiamethoxam in Anhang I, ABl. Nr. L 198 vom 26.7.2008 S. 41,
die Richtlinie 2008/78/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Propiconazol in Anhang I, ABl. Nr. L 198 vom 26.7.2008 S. 44,
die Richtlinie 2008/79/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs IPBC in Anhang I, ABl. Nr. L 200 vom 29.7.2008 S. 12,
die Richtlinie 2008/80/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Cyclohexylhydroxydiazen-1-oxid, Kaliumsalz (K-HDO) in Anhang I, ABl. Nr. L 200 vom 29.7.2008 S. 15,
die Richtlinie 2008/81/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Difenacoum in Anhang I, ABl. Nr. L 201 vom 30.7.2008 S. 46,
die Richtlinie 2008/85/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Thiabendazol in Anhang I, ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2008 S. 6,
die Richtlinie 2008/86/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Tebuconazol in Anhang I, ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2008 S. 9,
die Richtlinie 2009/84/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Sulfurylfluorid in Anhang I, ABl. Nr. L 197 vom 29.07.2009 S. 67,
die Richtlinie 2009/85/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Coumatetralyl in Anhang I, ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2009 S. 28,
die Richtlinie 2009/86/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Fenpropimorph in Anhang I, ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2009 S. 31,
die Richtlinie 2009/89/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Stickstoff in Anhang I, ABl. Nr. L 199 vom 31.07.2009 S. 19,
die Richtlinie 2009/91/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dinatriumtetraborat in Anhang I, ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 39,
die Richtlinie 2009/92/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Bromadiolon in Anhang I, ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 43,
die Richtlinie 2009/93/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Chloralose in Anhang I, ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 46;
die Richtlinie 2009/94/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Borsäure in Anhang I, ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 50,
die Richtlinie 2009/95/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Phosphin freisetzenden Wirkstoffs Aluminiumphosphid in Anhang I, ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 54,
die Richtlinie 2009/96/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dinatriumoctaborat Tetrahydrat in Anhang I, ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 58,
die Richtlinie 2009/98/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Boroxid in Anhang I, ABl. Nr. 203 vom 05.08.2009 S. 58 und
die Richtlinie 2009/99/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Chlorophacinon in Anhang I, ABl. Nr. 203 vom 05.08.2009 S. 62
ANHANG
(Anm.: Anhang (Querformat) nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen: BGBl. II Nr. 353/2008)
ANHANG
(Anm.: Anhang ist als PDF dokumentiert.))