Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Fristen betreffend die Zulassung- oder Registrierung von Biozid-Produkten, die Wirkstoffe enthalten, die nach Artikel 16 Absatz 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie in Anhang I oder I A dieser Richtlinie aufgenommen worden sind, und darüber, welche alten Wirkstoffe nicht mehr in Biozid-Produkten in Verkehr gebracht werden dürfen (BiozidG-Altwirkstoffverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet:
Wirkstoffliste
§ 1. (1) Die im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Wirkstoffe für Biozid-Produkte im Sinne des Biozid-Produkte-Gesetzes - BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, werden als Wirkstoffe, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BiozidG: Biozid-Produkte-Richtlinie), ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1 in Anhang I oder I A dieser Richtlinie aufgenommen worden sind, kundgemacht.
(2) Die im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Angaben zu den Bedingungen, die beim Inverkehrbringen und bei der Zulassung oder Registrierung der Biozid-Produkte, die einen der im Anhang angeführten Wirkstoffe enthalten, sind verbindlich. Die Inhalte und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte zu den einzelnen Wirkstoffen, auf die in den jeweiligen Richtlinien der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit denen Wirkstoffe auf Anhang I oder I A der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommen werden, verwiesen ist, sind als maßgebliche Informationen im Zuge der Zulassungs- oder Registrierungsverfahren der jeweiligen Biozid-Produkte zu berücksichtigen.
(3) Wenn ein Wirkstoff im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, so dürfen Biozid-Produkte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 BiozidG, die diesen Wirkstoff enthalten, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß dem
Abschnitt des BiozidG zugelassen oder registriert sind.
Wirkstoffliste
§ 1. (1) Die im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Wirkstoffe für Biozid-Produkte im Sinne des Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, werden als Wirkstoffe, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BiozidG: Biozid-Produkte-Richtlinie), ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1 in Anhang I oder I A dieser Richtlinie aufgenommen worden sind, kundgemacht.
(2) Die im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Angaben zu den Bedingungen, die beim Inverkehrbringen und bei der Zulassung oder Registrierung der Biozid-Produkte, die einen der im Anhang angeführten Wirkstoffe enthalten, sind verbindlich. Die Inhalte und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte zu den einzelnen Wirkstoffen, auf die in den jeweiligen Richtlinien der Europäischen Kommission, mit denen Wirkstoffe auf Anhang I oder I A der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommen werden, verwiesen ist, sind als maßgebliche Informationen im Zuge der Zulassungs- oder Registrierungsverfahren der jeweiligen Biozid-Produkte zu berücksichtigen.
(3) Wenn ein Wirkstoff im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, so dürfen Biozid-Produkte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 BiozidG, die diesen Wirkstoff enthalten, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß dem 3. Abschnitt des BiozidG zugelassen oder registriert sind.
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von zulassungspflichtigen
Biozid-Produkten
§ 2. (1) Im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 BiozidG ist das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind und die einen Wirkstoff, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, aber keinen weiteren, alten Wirkstoff (§ 2 Abs. 1 Z 16 BiozidG) beinhalten, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3, aufgeführt ist, in den jeweiligen im Anhang dieser Verordnung angeführten Wirkstoff/Produktart-Kombinationen nur zulässig, wenn das betreffende Biozid-Produkt im Bundesgebiet bereits vor dem Datum der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie in Verkehr gebracht worden ist und
spätestens zu dem in der Spalte 4 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Zulassungsantrag gemäß § 11 Abs. 1 oder § 15 BiozidG oder
eine schriftliche Mitteilung im Sinne des Abs. 2
(2) Ein entsprechender Antrag (Abs. 1 Z 1) oder eine schriftliche Mitteilung (Abs. 1 Z 2) darüber, dass bis spätestens vier Monate vor dem in der Spalte 5 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Antrag gemäß § 13 des BiozidG gestellt werden wird, wobei dieser Mitteilung die Angaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 und 4 BiozidG sowie gemäß Anhang II B Abschnitte I und X und gegebenenfalls gemäß Anhang IV B Abschnitte I und X der Biozid-Produkte-Richtlinie anzuschließen sind, ist eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit des Inverkehrbringens während des Zulassungsverfahrens. Ein solcher Antrag oder eine solche Mitteilung kann frühestens drei Monate vor dem in Spalte 4 des Anhanges für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt eingebracht werden, wobei als Einbringungsdatum immer der in Spalte 4 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführte Zeitpunkt gilt.
(3) Wird weder ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 1 eingebracht, noch eine Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 an die Behörde übermittelt, dürfen die betreffenden Biozid-Produkte nur noch für längstens sechs Monate ab dem in Spalte 4 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Biozid-Produkte, die der in Abs. 1 und 2 beschriebenen Zulassungspflicht unterliegen, dürfen vorläufig bis zu dem in Spalte 5 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, wenn ein entsprechender Antrag oder eine entsprechende Mitteilung gemäß Abs. 1 fristgerecht einlangt. Im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 ist es zudem erforderlich, dass für das betreffende Biozid-Produkt bis spätestens vier Monate vor dem in Spalte 5 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein vollständiger Antrag gemäß § 13 BiozidG eingebracht worden ist. Die Zulässigkeit des weiteren Inverkehrbringens richtet sich nach den Entscheidungen im Zulassungsverfahren.
(5) Wenn in einem Verfahren gemäß § 11 Abs. 1 oder § 13 BiozidG der Zulassungsantrag zurückgewiesen oder abgewiesen wird, so darf das betreffende Biozid-Produkt ab dem Zeitpunkt des Eintretens der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht mehr in Verkehr gebracht werden. § 17 Abs. 6 BiozidG ist anzuwenden.
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von zulassungspflichtigen Biozid-Produkten
§ 2. (1) Im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 BiozidG ist das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind und die einen Wirkstoff, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, aber keinen weiteren, alten Wirkstoff (§ 2 Abs. 1 Z 16 BiozidG) beinhalten, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3, aufgeführt ist, in den jeweiligen im Anhang dieser Verordnung angeführten Wirkstoff/Produktart-Kombinationen nur zulässig, wenn das betreffende Biozid-Produkt im Bundesgebiet bereits vor dem Datum der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie in Verkehr gebracht worden ist und
spätestens zu dem in der Spalte 4 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Zulassungsantrag gemäß § 11 Abs. 1 oder § 15 BiozidG oder
eine schriftliche Mitteilung im Sinne des Abs. 2
(2) Ein entsprechender Antrag (Abs. 1 Z 1) oder eine schriftliche Mitteilung (Abs. 1 Z 2) darüber, dass bis spätestens vier Monate vor dem in der Spalte 5 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Antrag gemäß § 13 des BiozidG gestellt werden wird, wobei dieser Mitteilung die Angaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 und 4 BiozidG sowie gemäß Anhang II B Abschnitte I und X und gegebenenfalls gemäß Anhang IV B Abschnitte I und X der Biozid-Produkte-Richtlinie anzuschließen sind, ist eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit des Inverkehrbringens während des Zulassungsverfahrens. Ein solcher Antrag oder eine solche Mitteilung kann frühestens drei Monate vor dem in Spalte 4 des Anhanges für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt eingebracht werden, wobei als Einbringungsdatum immer der in Spalte 4 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführte Zeitpunkt gilt.
(3) Wird weder ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 1 eingebracht, noch eine Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 an die Behörde übermittelt, dürfen die betreffenden Biozid-Produkte nur noch für längstens sechs Monate ab dem in Spalte 4 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden. Lagervorräte der betreffenden Biozid-Produkte dürfen noch weitere sechs Monate abgegeben werden, wenn sie mit Ablauf von längstens sechs Monaten ab dem in Spalte 4 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt bereits in Österreich bestanden haben.
(4) Biozid-Produkte, die der in Abs. 1 und 2 beschriebenen Zulassungspflicht unterliegen, dürfen vorläufig bis zu dem in Spalte 5 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, wenn ein entsprechender Antrag oder eine entsprechende Mitteilung gemäß Abs. 1 fristgerecht einlangt. Im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 ist es zudem erforderlich, dass für das betreffende Biozid-Produkt bis spätestens vier Monate vor dem in Spalte 5 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein vollständiger Antrag gemäß § 13 BiozidG eingebracht worden ist. Die Zulässigkeit des weiteren Inverkehrbringens richtet sich nach den Entscheidungen im Zulassungsverfahren.
(5) Wenn in einem Verfahren gemäß § 11 Abs. 1 oder § 13 BiozidG der Zulassungsantrag zurückgewiesen oder abgewiesen wird, so darf das betreffende Biozid-Produkt ab dem Zeitpunkt des Eintretens der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht mehr in Verkehr gebracht werden. § 17 Abs. 6 BiozidG ist anzuwenden.
Erstmaliges Inverkehrbringen eines Biozid-Produktes nach der Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie
§ 3. Biozid-Produkte in der betreffenden Wirkstoff/Produktart-Kombination, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind und die einen Wirkstoff, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, aber keinen weiteren, alten Wirkstoff beinhalten, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt ist, die vor dem Zeitpunkt der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes auf Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht im Bundesgebiet in Verkehr gebracht worden sind, müssen ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 1 BiozidG erfüllen und unterliegen der Pflicht zur Zulassung gemäß den §§ 8, 10, 11, 13 und 15 ff. BiozidG.
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen vonregistrierungspflichtigen Biozid-Produkten
§ 4. (1) Im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 BiozidG ist das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten mit niedrigem Risikopotential, die einen Wirkstoff, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, aber keinen weiteren, alten Wirkstoff beinhalten, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt ist, in den jeweiligen im Anhang dieser Verordnung angeführten Wirkstoff/Produktart-Kombinationen nur zulässig, wenn das betreffende Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential im Bundesgebiet bereits vor dem Datum der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes in Anhang I A der Biozid-Produkte-Richtlinie in Verkehr gebracht worden ist und
spätestens zu dem in der Spalte 4 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Registrierungsantrag gemäß § 11 Abs. 2 oder § 15 BiozidG oder
eine Mitteilung im Sinne des Abs. 2
(2) Ein entsprechender Antrag (Abs. 1 Z 1) oder eine schriftliche Mitteilung (Abs. 1 Z 2) darüber, dass bis spätestens zwei Monate vor dem in der Spalte 5 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Antrag gemäß § 14 des BiozidG gestellt werden wird, wobei dieser Mitteilung die Angaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 sowie gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie 6 und 7 des BiozidG anzuschließen sind, ist eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit des Inverkehrbringens während des Registrierungsverfahrens. Ein solcher Antrag oder eine solche Mitteilung kann frühestens drei Monate vor dem in Spalte 4 des Anhanges angeführten Zeitpunkt eingebracht werden, wobei als Einbringungsdatum immer der in Spalte 4 angeführte Zeitpunkt gilt.
(3) Wird weder ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 1 eingebracht, noch eine Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 an die Behörde übermittelt, dürfen die betreffenden Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential nur noch für längstens sechs Monate ab dem in Spalte 4 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential, die der in Abs. 1 und 2 beschriebenen Registrierungspflicht unterliegen, dürfen vorläufig bis zu dem in Spalte 5 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, wenn ein entsprechender Antrag oder eine entsprechende Mitteilung gemäß Abs. 1 fristgerecht einlangt. Im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 ist es zudem erforderlich, dass für das betreffende Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential bis spätestens zwei Monate vor dem in Spalte 5 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein vollständiger Antrag gemäß § 14 BiozidG eingebracht worden ist. Die Zulässigkeit des weiteren Inverkehrbringens richtet sich nach der Entscheidung im Registrierungsverfahren.
(5) Wenn in einem Verfahren gemäß § 11 Abs. 2 oder § 14 BiozidG der Registrierungsantrag zurückgewiesen oder abgewiesen wird, so darf das betreffende Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ab dem Zeitpunkt des Eintretens der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht mehr in Verkehr gebracht werden. § 17 Abs. 6 BiozidG ist anzuwenden.
Erstmaliges Inverkehrbringen eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential nach der Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I A der Biozid-Produkte-Richtlinie
§ 5. Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential in der jeweiligen Wirkstoff/Produktart-Kombination, die einen Wirkstoff, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, aber keinen weiteren, alten Wirkstoff beinhalten, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt ist, die vor dem Zeitpunkt der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes auf Anhang I A der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht im Bundesgebiet in Verkehr gebracht worden sind, müssen ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes in Anhang I A der Biozid-Produkte-Richtlinie die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 2 BiozidG erfüllen und unterliegen der Pflicht zur Registrierung gemäß den §§ 9, 10, 11, 14 und 15 ff. BiozidG.
Biozid-Produkte mit mehr als einem Wirkstoff
§ 6. Ein Biozid-Produkt, das zusätzlich zu einem im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Wirkstoff zumindest einen weiteren, dort nicht enthaltenen Wirkstoff der betreffenden Wirkstoff/Produktart-Kombination beinhaltet, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt ist, unterliegt der Zulassungs- oder Registrierungspflicht im Sinne der §§ 2 und 4 erst dann, wenn für die mit dem spätesten Datum in Anhang I oder I A der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommene Wirkstoff/Produktart-Kombination der in Spalte 4 des Anhanges dieser Verordnung genannte Zeitpunkt erreicht ist.
Neue Biozid-Produkte
§ 7. Wenn ein Biozid-Produkt als Wirkstoffe ausschließlich Wirkstoffe beinhaltet, die im Anhang dieser Verordnung enthalten sind und wenn das betreffende Biozid-Produkt nicht bis spätestens zu dem Zeitpunkt, der in der Spalte 4 des mit dem frühesten Datum in Anhang I oder I A der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommenen Wirkstoffes genannt ist, im Bundesgebiet in Verkehr gebracht worden ist (neues Biozid-Produkt), so ist das Zulassungs- oder Registrierungsverfahren gemäß dem 3. Abschnitt des BiozidG durchzuführen, ohne dass auf die in den §§ 2 oder 4 genannten Fristen oder Zeitpunkte Bedacht zu nehmen wäre. Ein derartiges Biozid-Produkt darf erst in Verkehr gebracht werden, wenn die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist.
Alte Wirkstoffe, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen
§ 8. (1) Es wird festgestellt, dass Wirkstoffe, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt sind, als solche und in Biozid-Produkten nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
(2) Es wird festgestellt, dass jene alten Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG, ABl. Nr. L 228 vom 08.09.2000 S. 6 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1687/2002 über eine zusätzliche Frist für die Notifizierung bestimmter Wirkstoffe, die zur Verwendung in Biozid-Produkten bereits in Verkehr waren, ABl. Nr. L 258 vom 26.09.2002 S. 15, notifiziert worden sind, jedoch nicht in Anhang I, I A oder I B der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommen worden sind und die
in der Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe, die im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG untersucht werden, ABl. Nr. L 216 vom 21.08.2007 S. 17 oder
in der Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme von Guazatintriacetat in Anhang I, I A oder I B der Richtlinie 98/8/EG, ABl. Nr. L 230 vom 01.09.2007 S. 18
Alte Wirkstoffe, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen
§ 8. (1) Es wird festgestellt, dass Wirkstoffe, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt sind, als solche und in Biozid-Produkten nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
(2) Es wird festgestellt, dass jene alten Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG, ABl. Nr. L 228 vom 08.09.2000 S. 6 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1687/2002 über eine zusätzliche Frist für die Notifizierung bestimmter Wirkstoffe, die zur Verwendung in Biozid-Produkten bereits in Verkehr waren, ABl. Nr. L 258 vom 26.09.2002 S. 15, notifiziert worden sind, jedoch nicht in Anhang I, I A oder I B der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommen worden sind und die
in der Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe, die im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG untersucht werden, ABl. Nr. L 216 vom 21.08.2007 S. 17,
in der Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme von Guazatintriacetat in Anhang I, I A oder I B der Richtlinie 98/8/EG, ABl. Nr. L 230 vom 01.09.2007 S. 18,
in der Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2008/681/EG), ABl. Nr. L 222 vom 20.08.2008 S. 7,
in der Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2008/809/EG), ABl. Nr. L 281 vom 24.10.2008 S. 16,
in der Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2009/322/EG), ABl. Nr. L 95 vom 09.04.2009 S. 44 oder
in der Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2009/324/EG), ABl. Nr. L 96 vom 15.04.2009 S. 37
Alte Wirkstoffe, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen
§ 8. (1) Es wird festgestellt, dass Wirkstoffe, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt sind, als solche und in Biozid-Produkten nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
(2) Es wird festgestellt, dass jene alten Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG, ABl. Nr. L 228 vom 08.09.2000 S. 6 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1687/2002 über eine zusätzliche Frist für die Notifizierung bestimmter Wirkstoffe, die zur Verwendung in Biozid-Produkten bereits in Verkehr waren, ABl. Nr. L 258 vom 26.09.2002 S. 15, notifiziert worden sind, jedoch nicht in Anhang I, I A oder I B der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommen worden sind und die
in der Entscheidung über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe, die im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG untersucht werden, ABl. Nr. L 216 vom 21.08.2007 S. 17,
in der Entscheidung über die Nichtaufnahme von Guazatintriacetat in Anhang I, I A oder I B der Richtlinie 98/8/EG, ABl. Nr. L 230 vom 01.09.2007 S. 18,
in der Entscheidung über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2008/681/EG), ABl. Nr. L 222 vom 20.08.2008 S. 7,
in der Entscheidung über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2008/809/EG), ABl. Nr. L 281 vom 24.10.2008 S. 16,
in der Entscheidung über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2009/322/EG), ABl. Nr. L 95 vom 09.04.2009 S. 44,
in der Entscheidung über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2009/324/EG), ABl. Nr. L 96 vom 15.04.2009 S. 37,
im Beschluss über die Nichtaufnahme von Diazinon in Anhang I, IA oder IB der Richtline 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2010/71/EU), ABl. Nr. L 36 vom 09.02.2010 S. 34,
im Beschluss über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2010/72/EU), ABl Nr. L 36 vom 09.02.2010 S. 36 oder
im Beschluss über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2010/675/EU), ABl. Nr. L 291 vom 09.11.2010 S. 47
Umsetzungshinweis
§ 9. Mit dieser Verordnung werden
die Richtlinie 2006/140/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Sulfurylfluorid in Anhang I, ABl. Nr. L 414 vom 30.12.2006 S. 78;
die Richtlinie 2007/20/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dichlofluanid in Anhang I, ABl. Nr. L 94 vom 4.4.2007 S. 23;
die Richtlinie 2007/69/EG 2007 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Difethialon in Anhang I, ABl. Nr. L 312 vom 30.11.2007 S. 23;
die Richtlinie 2007/70/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Kohlendioxid in Anhang I A, ABl. Nr. L 312 vom 30.11.2007 S. 26;
die Richtlinie 2008/15/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Clothianidin in Anhang I, ABl. Nr. L 42 vom 16.2.2008 S. 45;
die Richtlinie 2008/16/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Etofenprox in Anhang I, ABl. Nr. L 42 vom 16.2.2008
die Richtlinie 2008/75/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Kohlendioxid in Anhang I, ABl. Nr. L 197 vom 25.7.2008 S. 54;
die Richtlinie 2008/77/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Thiamethoxam in Anhang I, ABl. Nr. L 198 vom 26.7.2008 S. 41;
die Richtlinie 2008/78/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Propiconazol in Anhang I, ABl. Nr. L 198 vom 26.7.2008 S. 44;
die Richtlinie 2008/79/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs IPBC in Anhang I, ABl. Nr. L 200 vom 29.7.2008
die Richtlinie 2008/80/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Cyclohexylhydroxydiazen-1-oxid, Kaliumsalz (K-HDO) in Anhang I, ABl. Nr. L 200 vom 29.7.2008 S. 15;
die Richtlinie 2008/81/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Difenacoum in Anhang I, ABl. Nr. L 201 vom 30.7.2008 S. 46;
Umsetzungshinweis
§ 9. Mit dieser Verordnung werden
die Richtlinie 2006/140/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Sulfurylfluorid in Anhang I, ABl. Nr. L 414 vom 30.12.2006 S. 78,
die Richtlinie 2007/20/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dichlofluanid in Anhang I, ABl. Nr. L 94 vom 4.4.2007 S. 23,
die Richtlinie 2007/69/EG 2007 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Difethialon in Anhang I, ABl. Nr. L 312 vom 30.11.2007 S. 23,
die Richtlinie 2007/70/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Kohlendioxid in Anhang I A, ABl. Nr. L 312 vom 30.11.2007 S. 26,
die Richtlinie 2008/15/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Clothianidin in Anhang I, ABl. Nr. L 42 vom 16.2.2008 S. 45,
die Richtlinie 2008/16/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Etofenprox in Anhang I, ABl. Nr. L 42 vom 16.2.2008 S. 48,
die Richtlinie 2008/75/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Kohlendioxid in Anhang I, ABl. Nr. L 197 vom 25.7.2008 S. 54,
die Richtlinie 2008/77/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Thiamethoxam in Anhang I, ABl. Nr. L 198 vom 26.7.2008 S. 41,
die Richtlinie 2008/78/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Propiconazol in Anhang I, ABl. Nr. L 198 vom 26.7.2008 S. 44,
die Richtlinie 2008/79/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs IPBC in Anhang I, ABl. Nr. L 200 vom 29.7.2008 S. 12,
die Richtlinie 2008/80/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Cyclohexylhydroxydiazen-1-oxid, Kaliumsalz (K-HDO) in Anhang I, ABl. Nr. L 200 vom 29.7.2008 S. 15,
die Richtlinie 2008/81/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Difenacoum in Anhang I, ABl. Nr. L 201 vom 30.7.2008 S. 46,
die Richtlinie 2008/85/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Thiabendazol in Anhang I, ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2008 S. 6,
die Richtlinie 2008/86/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Tebuconazol in Anhang I, ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2008 S. 9,
die Richtlinie 2009/84/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Sulfurylfluorid in Anhang I, ABl. Nr. L 197 vom 29.07.2009 S. 67,
die Richtlinie 2009/85/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Coumatetralyl in Anhang I, ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2009 S. 28,
die Richtlinie 2009/86/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Fenpropimorph in Anhang I, ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2009 S. 31,
die Richtlinie 2009/89/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Stickstoff in Anhang I, ABl. Nr. L 199 vom 31.07.2009 S. 19,
die Richtlinie 2009/91/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dinatriumtetraborat in Anhang I, ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 39,
die Richtlinie 2009/92/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Bromadiolon in Anhang I, ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 43,
die Richtlinie 2009/93/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Chloralose in Anhang I, ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 46;
die Richtlinie 2009/94/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Borsäure in Anhang I, ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 50,
die Richtlinie 2009/95/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Phosphin freisetzenden Wirkstoffs Aluminiumphosphid in Anhang I, ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 54,
die Richtlinie 2009/96/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dinatriumoctaborat Tetrahydrat in Anhang I, ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 58,
die Richtlinie 2009/98/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Boroxid in Anhang I, ABl. Nr. 203 vom 05.08.2009 S. 58 und
die Richtlinie 2009/99/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Chlorophacinon in Anhang I, ABl. Nr. 203 vom 05.08.2009 S. 62
Umsetzungshinweis
§ 9. Mit dieser Verordnung werden
die Richtlinie 2006/140/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Sulfurylfluorid in Anhang I, ABl. Nr. L 414 vom 30.12.2006 S. 78,
die Richtlinie 2007/20/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dichlofluanid in Anhang I, ABl. Nr. L 94 vom 4.4.2007 S. 23,
die Richtlinie 2007/69/EG 2007 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Difethialon in Anhang I, ABl. Nr. L 312 vom 30.11.2007 S. 23,
die Richtlinie 2007/70/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Kohlendioxid in Anhang I A, ABl. Nr. L 312 vom 30.11.2007 S. 26,
die Richtlinie 2008/15/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Clothianidin in Anhang I, ABl. Nr. L 42 vom 16.2.2008 S. 45,
die Richtlinie 2008/16/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Etofenprox in Anhang I, ABl. Nr. L 42 vom 16.2.2008 S. 48,
die Richtlinie 2008/75/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Kohlendioxid in Anhang I, ABl. Nr. L 197 vom 25.7.2008 S. 54,
die Richtlinie 2008/77/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Thiamethoxam in Anhang I, ABl. Nr. L 198 vom 26.7.2008 S. 41,
die Richtlinie 2008/78/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Propiconazol in Anhang I, ABl. Nr. L 198 vom 26.7.2008 S. 44,
die Richtlinie 2008/79/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs IPBC in Anhang I, ABl. Nr. L 200 vom 29.7.2008 S. 12,
die Richtlinie 2008/80/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Cyclohexylhydroxydiazen-1-oxid, Kaliumsalz (K-HDO) in Anhang I, ABl. Nr. L 200 vom 29.7.2008 S. 15,
die Richtlinie 2008/81/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Difenacoum in Anhang I, ABl. Nr. L 201 vom 30.7.2008 S. 46,
die Richtlinie 2008/85/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Thiabendazol in Anhang I, ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2008 S. 6,
die Richtlinie 2008/86/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Tebuconazol in Anhang I, ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2008 S. 9,
die Richtlinie 2009/84/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Sulfurylfluorid in Anhang I, ABl. Nr. L 197 vom 29.07.2009 S. 67,
die Richtlinie 2009/85/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Coumatetralyl in Anhang I, ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2009 S. 28,
die Richtlinie 2009/86/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Fenpropimorph in Anhang I, ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2009 S. 31,
die Richtlinie 2009/89/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Stickstoff in Anhang I, ABl. Nr. L 199 vom 31.07.2009 S. 19,
die Richtlinie 2009/91/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dinatriumtetraborat in Anhang I, ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 39,
die Richtlinie 2009/92/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Bromadiolon in Anhang I, ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 43,
die Richtlinie 2009/93/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Chloralose in Anhang I, ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 46,
die Richtlinie 2009/94/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Borsäure in Anhang I, ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 50,
die Richtlinie 2009/95/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Phosphin freisetzenden Wirkstoffs Aluminiumphosphid in Anhang I, ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 54,
die Richtlinie 2009/96/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dinatriumoctaborat Tetrahydrat in Anhang I, ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 58,
die Richtlinie 2009/98/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Boroxid in Anhang I, ABl. Nr. 203 vom 05.08.2009 S. 58,
die Richtlinie 2009/99/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Chlorophacinon in Anhang I, ABl. Nr. 203 vom 05.08.2009 S. 62,
die Richtline 2009/150/EG zur Änderung der Richtline 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Flocoumafen in Anhang I, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2009 S. 75,
die Richtlinie 2009/151/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Tolylfluanid in Anhang I, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2009 S. 78,
die Richtlinie 2010/7/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Phosphin freisetzenden Wirkstoffs Magnesiumphosphid in Anhang I, ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2010 S. 33,
die Richtlinie 2010/8/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Warfarinnatrium in Anhang I, ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2010 S. 37,
die Richtlinie 2010/9/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Ausweitung der Aufnahme des Phosphin freisetzenden Wirkstoffs Aluminiumphosphid in Anhang I auf die Produktart 18 im Sinne von Anhang V der Richtlinie, ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2010 S. 40,
die Richtlinie 2010/10/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Brodifacoum in Anhang I, ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2010 S. 44,
die Richtlinie 2010/11/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Warfarin in Anhang I, ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2010 S. 47,
die Richtlinie 2010/51/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs N,N-Diethyl-meta-toluamid in Anhang I, ABl. Nr. L 211 vom 12.08.2010 S. 14,
die Richtlinie 2010/50/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dazomet in Anhang I, ABl. Nr. L 210 vom 11.08.2010 S. 30,
die Richtlinie 2010/72/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Spinosad in Anhang I, ABl. Nr. L 288 vom 05.11.2010 S. 20 und
die Richtlinie 2010/74/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Kohlendioxid in Anhang I unter der Produktart 18, ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2010 S. 36
ANHANG
(Anm.: Anhang (Querformat) nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen: BGBl. II Nr. 353/2008)
ANHANG
(Anm.: Anhang ist als PDF dokumentiert.))
ANHANG
Produktart 1
-
Produktart 2
-
Produktart 3
-
Produktart 4
-
Produktart 5
-
Produktart 6
-
Produktart 7
-
Produktart 8
| Gebräuchliche Bezeichnung | IUPAC-Bezeichnung Kennnummern | Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird | Zeitpunkt der Aufnahme | Ende der Frist für Verfahren im Sinne der §§ 2 oder 4 | Aufnahme befristet bis | Sonderbestimmungen | Jeweilige Änderung der Biozid-Produkte-Richtlinie, Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
| Sulfurylfluorid | Sulfuryldifluorid EG-Nr.: 220-281-5 CAS-Nr.: 2699-79-8 | 994 g/kg | 1. Januar 2009 | 31. Dezember 2010 | 31. Dezember 2018 | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist: 1. das Produkt darf nur an entsprechend geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden; 2. es sind geeignete Maßnahmen zur Begrenzung des Risikos für Anwender und Umstehende vorgesehen; 3. die Sulfurylfluoridkonzentrationen in der Luft der Troposphäre über weit von den Kontaminationsquellen entfernten Gebieten werden überwacht. Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass die Zulassungsinhaber die Berichte über die Überwachung gemäß Nummer 3 ab dem 1. Januar 2009 alle fünf Jahre direkt der Kommission übermitteln. | Richtlinie 2006/140/ EG, ABl. Nr. L 414 vom 30.12.2006 S. 78, Nummer 1, Anhang I |
| Dichlofluanid | N-(Dichlorofluoro methyl-thio)-N’,N’-dimethyl-N-phenylsulfamid EG-Nr.: 214-118-7 CAS Nr.: 1085-98-9 | 96 Gew.-% | 1. März 2009 | 28. Februar 2011 | 28. Februar 2019 | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist: 1. Für industrielle oder berufsmäßige Anwendung zugelassene Erzeugnisse müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung ausgebracht werden. 2. Angesichts der festgestellten Risiken für die Böden sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese zu schützen. 3. Auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direkte Bodenverluste zu verhindern, und dass eventuell austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. | Richtlinie 2007/20/EG, ABl. Nr. L 94 vom 04.04.2007 S. 23, Nummer 2, Anhang I |
| Chlothianidin | (E)-1-(2-Chloro-1,3-thiazol-5-yl metyhl)-3-metyhl-2-nitroguanidin EG-Nr.: 433-460-1 CAS-Nr.: 210880-92-5 | 950 g/kg | 1. Februar 2010 | 31. Januar 2012 | 31. Januar 2020 | Bei Bewertung eines Zulassungsantrags gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigten Verwendungs- bzw. Einwirkungsmöglichkeiten und/oder Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Produkte können nur dann zugelassen werden, wenn im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden sowie für das Oberflächen- und Grundwasser können die Produkte nur dann für die Behandlung von Holz, das im Freien verwendet wird, zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass diese den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI, gegebenenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen, entsprechen. Auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direkte Bodenverluste zu verhindern, und dass eventuell austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. | Richtlinie 2008/15/EG, ABl. Nr. L 42 vom 16.02.2008 S. 45, Nummer 3, Anhang I |
| Etofenprox | 3-phenoxybenzyl-2-(4-ethoxy phenyl)-2-methyl propylether EC Nr.: 407980-2 CAS Nr.: 8084407-1 | 970 g/kg | 1. Februar 2010 | 31. Januar 2012 | 31. Januar 2020 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Produktzulassung gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten die Anwendungs- und/oder Expositionsszenarien und/oder -populationen, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht ausreichend berücksichtigt wurden und dem Produkt ausgesetzt sein könnten. Bei der Erteilung von Produktzulassungen bewerten die Mitgliedstaaten die Risiken und stellen danach sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Minderung der festgestellten Risiken getroffen oder besondere Bedingungen auferlegt werden. Produktzulassungen können nur erteilt werden, wenn in dem Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein annehmbares Niveau reduziert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist: Aufgrund des festgestellten Anwenderrisikos können die Produkte nicht das ganze Jahr über verwendet werden, es sei denn, es werden Daten über die Absorption über die Haut vorgelegt, um zu beweisen, dass die chronische Exposition keine inakzeptablen Risiken birgt. Darüber hinaus sollten für industrielle Zwecke verwendete Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden. | Richtlinie 2008/16/EG, ABl. Nr. L 42 vom 16.02.2008 S. 48, Nummer 5, Anhang I |
| Thiamethoxam | Thiamethoxam EG-Nr.: 428-650-4 CAS-Nr.: 153719-23-4 | 980 g/kg | 1. Juli 2010 | 30. Juni 2012 | 30. Juni 2020 | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. Angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. Produkte können nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz verwendet werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wurde, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. | Richtlinie 2008/77/EG, ABl. Nr. L 198 vom 26.07.2008 S. 41, Nummer 14, Anhang I |
| Propiconazol | 1-[[2-(2,4-dichloro phenyl)4-propyl-1,3-dioxolan-2-yl]-methyl]-1H-1,2,4-triazol EGNr.: 2621044 CASNr.: 6020790-1 | 930 g/kg | 1. April 2010 | 31. März 2012 | 31. März 2020 | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und aquatische Kompartimente müssen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass ein gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. Außerdem können die Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. | Richtlinie 2008/78/EG, ABl. Nr. L 198 vom 26.07.2008 S. 44, Nummer 8, Anhang I |
| IPBC | 3-iodo-2-propynyl butylcarbamat EG-Nr.: 259-627-5 CAS-Nr.: 55406-53-6 | 980 g/kg | 1. Juli 2010 | 30. Juni 2012 | 30. Juni 2020 | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. Angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer-Systeme sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. | Richtlinie 2008/79/EG, ABl. Nr. L 200 vom 29.07.2008 S. 12, Nummer 11, Anhang I |
| K HDO | Cyclohexylhydroxydiazen-1-oxid, Kaliumsalz EG-Nr.: k.A. CAS-Nr.: 66603-10-9 (Dieser Eintrag umfasst auch die hydrierten Formen von K HDO.) | 977 g/kg | 1. Juli 2010 | 30. Juni 2012 | 30. Juni 2020 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Produktzulassung gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Expositionspopulationen und die Anwendungs- oder Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: 1. Angesichts der möglichen Risiken für die Umwelt und für Arbeitnehmer sollten Produkte außerhalb industrieller, vollautomatisierter und geschlossener Systeme nur verwendet werden, wenn der Antrag auf Produktzulassung nachweist, dass die Risiken in Übereinstimmung mit Artikel 5 und Anhang VI auf ein annehmbares Niveau reduziert werden können. 2. Angesichts der Ergebnisse der Risikobewertung sollten Produkte nur mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern der Antrag auf Produktzulassung nicht belegt, dass das Anwenderrisiko mit anderen Mitteln auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann. 3. Angesichts des festgestellten Risikos für Kleinkinder sollten Produkte nicht zur Behandlung von Holz verwendet werden, mit dem Kleinkinder in direkten Kontakt kommen können. | Richtlinie 2008/80/EG, ABl. Nr. L 200 vom 29.07.2008 S. 15, Nummer 10, Anhang I |
| Thiabendazol | 2-thiazol-4-yl-1H-benzoi-midazol EG-Nr.: 205-725-8 CAS-Nr.: 148-79-8 | 985 g/kg | 1. Juli 2010 | 30. Juni 2012 | 30. Juni 2020 | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke im Hinblick auf Doppelvakuum- und Tauchanwendungen zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. Angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. Produkte können nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz verwendet werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. | Richtlinie 2008/85/EG, ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2008 S. 6, Nummer 13, Anhang I |
| Tebuconazol | 1-(4-chlorophenyl)-4,4-dimethyl-3-(1,2,4-triazol-1-ylmethyl)pentan-3-ol EG-Nr.: 403-640-2 CAS-Nr.: 107534-96-3 | 950 g/kg | 1. April 2010 | 31. März 2012 | 31. März 2020 | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und aquatische Kompartimente müssen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. Ausßerdem können die Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder für dem Wetter ausgesetztes Holz zugelassen werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. | Richtlinie 2008/86/EG, ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2008 S. 9, Nummer 6, Anhang I |
| Fenpropimorph | (+/-)-cis-4-[3-(p-tert-butylphenyl)-2-methylpropyl]-2,6-dimethylmorpholin EG-Nr.: 266-719-9 CAS-Nr.: 67564-91-4 | 930 g/kg | 1. Juli 2011 | 30. Juni 2013 | 30. Juni 2021 | Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: 1. Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle Zwecke zugelassene Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. 2. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und für aquatische Systeme sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. | Richtlinie 2009/86/EG, ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2009 S. 31, Nummer 21, Anhang I |
| Thiacloprid | (Z)-3-(6-Chlor-3-pyridylmethyl)-1,3-thiazolidin-2-ylidencyanamid EG-Nr.: entfällt CAS-Nr.: 111988-49-9 | 975 g/kg | 1. Januar 2010 | Entfällt | 31. Dezember 2019 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei der Erteilung von Produktzulassungen bewerten die Mitgliedstaaten die Risiken und stellen danach sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Minderung der festgestellten Risiken getroffen oder besondere Bedingungen auferlegt werden. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft sind: 1. Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. 2. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und für aquatische Systeme sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt und/oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. 3. Die Produkte dürfen für die In-situ-Behandlung von Holzstrukturen in der Nähe von Wasser, bei der ein direkter Übergang in aquatische Systeme nicht verhindert werden kann, und für Holz, das mit Oberflächengewässern in Kontakt kommt, nur dann zugelassen werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wurde, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikobegrenzungsmaßnahmen – entspricht. | Richtlinie 2009/88/EG, ABl. Nr. L 199 vom 31.07.2009 S. 15, Nummer 18, Anhang I |
| Dinatriumtetraborat | Dinatriumtetra borat EG-Nr.: 215-540-4 CAS-Nr. (wasserfrei): 1330-43-4 CAS-Nr. (Pentahydrat): 12267-73-1 CAS-Nr. (Decahydrat): 1303-96-4 | 990 g/kg | 1. September 2011 | 31. August 2013 | 31. August 2021 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: 1. Für industrielle und gewerbliche Verwendungszwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. 2. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und für aquatische Systeme dürfen Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder von dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. | Richtlinie 2009/91/EG, ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 39, Nummer 24, Anhang I |
| Borsäure | Borsäure EG-Nr.: 233-139-2 CAS-Nr.: 10043-35-3 | 990 g/kg | 1. September 2011 | 31. August 2013 | 31. August 2021 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: 1. Für industrielle und gewerbliche Verwendungszwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. 2. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und für aquatische Systeme dürfen Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder von dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. | Richtlinie 2009/94/EG, ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 50, Nummer 22, Anhang I |
| Dinatriumoctaborat Tetrahydrat | Dinatriumoctaborat Tetrahydrat EG-Nr.: 234-541-0 CAS-Nr.: 12280-03-4 | 975 g/kg | 1. September 2011 | 31. August 2013 | 31. August 2021 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: 1. Für industrielle und gewerbliche Verwendungszwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. 2. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und für aquatische Systeme dürfen Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder von dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. | Richtlinie 2009/96/EG, ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 58, Nummer 25, Anhang I |
| Boroxid | Dibortrioxid EG-Nr.: 215-125-8 CAS-Nr.: 1303-86-2 | 975 g/kg | 1. September 2011 | 31. August 2013 | 31. August 2021 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: 1. Für industrielle und gewerbliche Verwendungszwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. 1. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und für aquatische Systeme dürfen Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder von dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschätzt und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. | Richtlinie 2009/98/EG, ABl. Nr. L 203 vom 05.08.2009 S. 58, Nummer 23, Anhang I |
| Tolylfluanid | Dichlor-N-[(dimethyla-mino)sulphonyl]fluor-N-(p-tolyl)methansulphenamid EG-Nr.: 211-986-9 CAS-Nr.: 731-27-1 | 960 g/kg | 1. Oktober 2011 | 30. September 2013 | 30. September 2021 | Die Produkte dürfen nicht für die In-situ-Behandlung von Holz im Freien oder für dem Wetter ausgesetztes Holz zugelassen werden. Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: 1. Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. 2. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und aquatische Kompartimente müssen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdattenblättern von Produkten, die für die industrielle oder gewerbliche Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. | Richtlinie 2009/151/EG, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2009 S. 78, Nummer 29, Anhang I |
| Dazomet | Tetrahydro-3,5-dimethyl-1, 3, 5-thiadiazin-2-thion EG-Nr.: 208-576-7 CAS Nr.: 533-74-4 | 960 g/kg | 1. August 2010 | 31. Juli 2014 | 31. Juli 2022 | Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten, sofern dies für das betreffende Produkt relevant ist, die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Umweltkompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Insbesondere bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls andere Verwendungszwecke als gewerbliche Anwendungen im Freien zur Sanierung von Holzpfosten durch Einbringen von Granulat. Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedinungen geknüpft ist: Für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte werden mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. | Richtlinie 2010/50/EU, ABl. Nr. L 210 vom 11.08.2010 S. 30, Nummer 34, Anhang I |
Produktart 9
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Produktart 10
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Produktart 11
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Produktart 12
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Produktart 13
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Produktart 14
| Gebräuchliche Bezeichnung | IUPAC-Bezeichnung Kennnummern | Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird | Zeitpunkt der Aufnahme | Ende der Frist für Verfahren im Sinne der §§ 2 oder 4 | Aufnahme befristet bis | Sonderbestimmungen | Jeweilige Änderung der Biozid-Produkte-Richtlinie, Fundstelle |
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| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
| Difethialon | 3-[3-(4’-brom [1,1’biphenyl]-4-yl)-1,2,3,4-tetra hydronaphth-1-yl] -4-hydroxy-2H-1-benzothiopyran-2-on EG-Nr.: entfällt CAS-Nr.: 104653-34-1 | 976 g/kg | 1. November 2009 | 31. Oktober 2011 | 31. Oktober 2014 | Aufgrund der Merkmale des Wirkstoffs, die ihn potenziell langlebig, bioakkumulierend und toxisch oder sehr langlebig und stark bioakkumulierend machen, sollte Difethialon einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang verlängert wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist: (1) Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 0,0025 Gew.-% nicht übersteigen und nur gebrauchsfertige Köder sind zulässig. (2) Produkte sollten eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten. (3) Produkte sollten nicht als Streupulver verwendet werden. (4) Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fachpersonal, die Festlegung einer Höchstgröße für die Verpackung und die Verpflichtung zur Verwendung gesicherter Köderboxen. | Richtlinie 2007/69/EG, ABl. Nr. L 312 vom 30.11.2007 S. 23, Nummer 4, Anhang I |
| Kohlendioxid | Kohlendioxid EG-Nr.: 204-696-9 CAS Nr.: 124-38-9 | 990 ml/l | 1. November 2009 | 31. Oktober 2011 | 31. Oktober 2019 | Nur zur Verwendung in gebrauchsfertigen Gaskanistern in Verbindung mit einer Fallenvorrichtung | Richtlinie 2007/70/EG, ABl. Nr. L 312 vom 30.11.2007 S. 26, Nummer 1, Anhang IA |
| Kohlendioxid | Kohlendioxid EG-Nr.: 204-696-9 CAS-Nr.: 124-38-9 | 990 ml/l | 1. November 2009 | 31. Oktober 2011 | 31. Oktober 2019 | Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die Risiken und stellen danach sicher, dass zur Minderung der festgestellten Risiken geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Auflagen erlassen werden. Zulassungen für Produkte dürfen nur erteilt werden, wenn im Zulassungsantrag gezeigt werden kann, dass die Risiken auf ein annehmbares Maß verringert werden können. | Richtlinie 2008/75/EG, ABl. Nr. L 197 vom 25.07.2008 S. 54, Nummer 7, Anhang I |
| Difenacoum | 3-(3-biphenyl-4yl-1,2,3,4-tetrahydro-1-naphthyl)-4-hydroxycoumarin EG-Nr.: 259-978-4 CAS-Nr.: 56073-07-5 | 960 g/kg | 1. April 2010 | 31. März 2012 | 31. März 2015 | Aufgrund der Eigenschaften des Wirkstoffs, die ihn potentiell persistent, bioakkumulierend und toxisch oder sehr persistent und stark bioakkumulierend machen, sollte der Wirkstoff einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang erneuert wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist: 1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 75 mg/kg nicht übersteigen und nur gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen werden. 2. Produkte müssen eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten. 3. Produkte dürfen nicht als Haftgift verwendet werden. 4. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch berufsmäßige Verwender, die Festlegung einer Packungshöchstgröße und die Verpflichtung zur Verwendung manipulationssicherer und befestigbarer Köderboxen. | Richtlinie 2008/81/EG, ABl. Nr. L 201 vom 30.07.2008 S. 46, Nummer 9, Anhang I |
| Coumatetralyl | Coumatetralyl EG-Nr.: 227-424-0 CAS-Nr.: 5836-29-3 | 980 g/kg | 1. Juli 2011 | 30. Juni 2013 | 30. Juni 2016 | Aufgrund des festgestellten Risikos für Nicht-Zieltiere wird der Wirkstoff einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang verlängert wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: 1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in anderen Produkten als Haftgift darf 375 mg/kg nicht übersteigen, und nur gebrauchsfertige Produkte sind zulässig. 2. Produkte sollten eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten. 3. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nicht-Zieltieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fachpersonal, die Festlegung einer Höchstgröße für die Verpackung und die Verpflichtung zur Verwendung gesicherter Köderboxen. | Richtlinie 2009/85/EG, ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2009 S. 23, Nummer 28, Anhang I |
| Bromadiolon | 3-[3-(4’-Brom[1,1’-biphenyl]-4-yl]-3-hydroxy-1-phenylpropyl]-4-hydroxy-2H-1-benzopyran-2-on EG-Nr.: 249-205-9 CAS-Nr.: 28772-56-7 | 969 g/kg | 1. Juli 2011 | 30. Juni 2013 | 30. Juni 2016 | Aufgrund der Eigenschaften des Wirkstoffs, die ihn potenziell persistent, bioakkumulierend und toxisch oder sehr persistent und stark bioakkumulierend machen, sollte der Wirkstoff einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang erneuert wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: 1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 50 mg/kg nicht übersteigen, und nur gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen werden. 2. Die Produkte müssen einen aversiven Stoff und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten. 3. Die Produkte dürfen nicht als Haftgift verwendet werden. 4. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkungen auf die Anwendung durch Fachpersonal, die Festlegung einer Packungshöchstgröße und die Verpflichtung zur Verwendung zugriffsgesicherter, stabiler Köderboxen. | Richtlinie 2009/92/EG, ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 43, Nummer 17, Anhang I |
| Chloralose | (R)-1,2-O-(2,2,2-Trichlorethyliden)-α-D-glucofuranose EG-Nr.: 240-016-7 CAS-Nr.: 15879-93-3 | 825 g/kg | 1. Juli 2011 | 30. Juni 2013 | 30. Juni 2021 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Produkte dürfen nur dann für die Verwendung im Freien zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: 1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 40 g/kg nicht übersteigen. 2. Die Produkte müssen einen aversiven Stoff und einen Farbstoff enthalten. 3. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, die zur Verwendung in zugriffsgesicherten stabilen Köderboxen bestimmt sind. | Richtlinie 2009/93/EG, ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 46, Nummer 15, Anhang I |
| Phosphin freisetzendes Aluminiumphosphid | Aluminiumphosphid EG-Nr.: 244-088-0 CAS-Nr.: 20859-73-8 | 830 g/kg | 1. September 2011 | 31. August 2013 | 31. August 2021 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei der Erteilung von Produktzulassungen bewerten die Mitgliedstaaten die Risiken und stellen danach sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Minderung der festgestellten Risiken getroffen oder besondere Bedingungen auferlegt werden. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Produkte dürfen nur dann für die Verwendung in Innenräumen zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: 1. Die Produkte dürfen nur an speziell geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden. 2. Angesichts der festgestellten Risiken für die Anwender müssen geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden. Dazu gehört unter anderem, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung getragen wird, dass Applikationen verwendet werden und dass das Produkt in einer Form aufgemacht ist, in der die Exposition des Anwenders auf ein akzeptables Niveau gesenkt ist. 3. Angesichts der festgestellten Risiken für an Land lebende Nichtziel-Tiere müssen geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden. Dazu gehört unter anderem, dass Gebiete, in denen andere Wühltiere als die Zielarten leben, nicht behandelt werden. | Richtlinie 2009/95/EG, ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 54, Nummer 20, Anhang I |
| Chlorophacinon | Chlorophacinon EG-Nr.: 223-003-0 CAS-Nr.: 3691-35-8 | 978 g/kg | 1. Juli 2011 | 30. Juni 2013 | 30. Juni 2016 | Aufgrund des festgestellten Risikos für Nicht-Zieltiere wird der Wirkstoff einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang verlängert wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: 1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in anderen Produkten als Streupulver darf 50 mg/kg nicht übersteigen, und nur gebrauchsfertige Produkte sind zulässig. 2. Als Streupulver zu verwendende Produkte dürfen nur zur Verwendung durch geschulte Fachkräfte in Verkehr gebracht werden. 3. Produkte sollten eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten. 4. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nicht-Zieltieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fachpersonal, die Festlegung einer Höchstgröße für die Verpackung und die Verpflichtung zur Verwendung gesicherter Köderboxen. | Richtlinie 2009/99/EG, ABl. Nr. L 203 vom 05.08.2009 S. 62, Nummer 12, Anhang I |
| Flocoumafen | 4-Hydrox-3-[(1RS,3RS;1RS,3RS)-1,2,3,4-tetrahydro-3-[4-(4-trifluormethyl-benzyloxy)phenyl]-1-naphthyl]cumarin EG-Nr.: 421-960-0 CAS-Nr.: 90035-08-8 | 955g/kg | 1. Oktober 2011 | 30. September 2013 | 30. September 2016 | Da der Wirkstoff aufgrund seiner Eigenschaften potentiell persistent, bioakkumulierend ist, sollte er einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang verlängert wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: 1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 50 mg/kg nicht übersteigen, und nur gebrauchsfertige Produkte sind zulässig. 2. Die Produkte müssen einen aversiven Stoff und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten. 3. Die Produkte dürfen nicht als Haftgift verwendet werden. 4. Sowohl die Primär- als auch dir Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Dazu gehören unter anderem die Beschränkung auf die rein berufsmäßige Anwendung des Produktes, die Festlegung einer Höchstgröße für die Packungsgröße und die verpflichtende Verwendung gesicherter Köderboxen. | Richtlinie 2009/150/EG, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2009 S. 75, Nummer 31, Anhang I |
| Warfarinnatrium | Natrium-2-oxo-3-(3-oxo-1-phenylbutyl)chromen-4-olat EG-Nr.: 204-929-4 CAS-Nr.: 129-06-6 | 910 g/kg | 1. Februar 2012 | 31. Januar 2014 | 31. Januar 2017 | Der Wirkstoff ist einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zu unterziehen, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang erneuert wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: 1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs darf 790 mg/kg nicht übersteigen und nur gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen werden. 2. Produkte müssen eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten. 3. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch berufsmäßige Verwender, die Festlegung einer Packungshöchstgröße und die Verpflichtung zur Verwendung manipulationssicherer und befestigbarer Köderboxen. | Richtlinie 2010/8/EU, ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2010 S. 37, Nummer 33, Anhang I |
| Brodifacoum | 3-[3-(4’-Brombiphenyl-4-yl)-1,2,3,4-tetra-hydro-1-napthyl]-4-hydroxycumarin EG-Nr.: 259-980-5 CAS-Nr.: 56073-10-0 | 950 g/kg | 1. Februar 2012 | 31. Januar 2014 | 31. Januar 2017 | Aufgrund der Eigenschaften des Wirkstoffs, die ihn potentiell persistent, bioakkumulierend und toxisch oder sehr persistent und stark bioakkumulieren machen, sollte der Wirkstoff einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang erneuert wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: 1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 50 mg/kg nicht übersteigen, und nur gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen werden. 2. Die Produkte müssen einen aversiven Stoff und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten. 3. Die Produkte dürfen nicht als Haftgift verwendet werden. 4. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Festlegung einer Packungshöchstgröße und die Verpflichtung zur Verwendung zugriffsgesicherter, stabiler Köderboxen. | Richtlinie 2010/10/EU, ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2010 S. 44, Nummer 16, Anhang I |
| Warfarin | (RS)-4-Hydroxy-3-(3-oxo-1-phenylbutyl)cumarin EG-Nr.: 201-377-6 CAS-Nr.: 81-81-2 | 990 g/kg | 1. Februar 2012 | 31. Januar 2014 | 31. Januar 2017 | Der Wirkstoff ist einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zu unterziehen, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang erneuert wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: 1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs darf 790 mg/kg nicht übersteigen und nur gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen werden. 2. Produkte müssen eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten. 3. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch berufsmäßige Verwender, die Festlegung einer Packungshöchstgröße und die Verpflichtung zur Verwendung manipulationssicherer und befestigbarer Köderboxen. | Richtlinie 2010/11/EU, ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2010 S. 47, Nummer 32, Anhang I |
Produktart 15
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Produktart 16
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Produktart 17
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Produktart 18
| Gebräuchliche Bezeichnung | IUPAC-Bezeichnung Kennnummern | Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird | Zeitpunkt der Aufnahme | Ende der Frist für Verfahren im Sinne der §§ 2 oder 4 | Aufnahme befristet bis | Sonderbestimmungen | Jeweilige Änderung der Biozid-Produkte-Richtlinie, Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
| Sulfurylfluorid | Sulfuryldifluorid EG-Nr.: 220-281-5 CAS-Nr.: 2699-79-8 | 994 g/kg | 1. Juli 2011 | 30. Juni 2013 | 30. Juni 2021 | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist: 1. Das Produkt darf nur an entsprechend geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden. 2. Es sind geeignete Maßnahmen zum Schutz von Anwendern und Umstehenden während der Begasung und zur Lüftung der behandelten Gebäude und sonstigen geschlossenen Räumlichkeiten zu treffen. 3. Auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern der Produkte ist angegeben, dass vor der Begasung von geschlossenen Räumlichkeiten sämtliche Lebensmittel zu entfernen sind. 4. Die Sulfurylfluoridkonzentrationen in der Luft der Troposphäre über weit von den Kontaminationsquellen entfernten Gebieten werden überwacht. 5. Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass die Zulassungsinhaber die Berichte über die Überwachung gemäß Nummer 4 spätestens fünf Jahre nach der Zulassung und ab dann alle fünf Jahre direkt der Kommission übermitteln. Die Nachweisgrenze für die Analyse liegt bei mindestens 0,5 ppt (= 2,1 ng Sulfurylfluorid/m³ Luft der Troposphäre). | Richtlinie 2009/84/EG, ABl. Nr. L 197 vom 29.07.2009 S. 67, Nummer 1, Anhang I |
| … | Coumatetralyl EG-Nr.: 227-424-0 CAS Nr.: 5836-29-3 | 980 g/kg | 1. Juli 2011 | 30. Juni 2013 | 30. Juni 2016 | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist: 1. Für industrielle oder berufsmäßige Anwendung zugelassene Erzeugnisse müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung ausgebracht werden. 2. Angesichts der festgestellten Risiken für die Böden sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese zu schützen. 3. Auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direkte Bodenverluste zu verhindern, und dass eventuell austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. | Richtlinie 2009/85/EG, ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2009 S. 23, Nummer 28, Anhang I |
| Chlothianidin | (E)-1-(2-Chloro-1,3-thiazol-5-yl metyhl)-3-metyhl-2-nitroguanidin EG-Nr.: 433-460-1 CAS-Nr.: 210880-92-5 | 950 g/kg | 1. Februar 2010 | 31. Januar 2012 | 31. Januar 2020 | Bei Bewertung eines Zulassungsantrags gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigten Verwendungs- bzw. Einwirkungsmöglichkeiten und/oder Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Produkte können nur dann zugelassen werden, wenn im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden sowie für das Oberflächen- und Grundwasser können die Produkte nur dann für die Behandlung von Holz, das im Freien verwendet wird, zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass diese den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI, gegebenenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen, entsprechen. Auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direkte Bodenverluste zu verhindern, und dass eventuell austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. | Richtlinie 2008/15/EG, ABl. Nr. L 42 vom 16.02.2008 S. 45, Nummer 3, Anhang I |
| Etofenprox | 3-phenoxybenzyl-2-(4-ethoxy phenyl)-2-methyl propylether EC Nr.: 407-980-2 CAS Nr.: 80844-07-1 | 970 g/kg | 1. Februar 2010 | 31. Januar 2012 | 31. Januar 2020 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Produktzulassung gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten die Anwendungs- und/oder Expositionsszenarien und/oder -populationen, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht ausreichend berücksichtigt wurden und dem Produkt ausgesetzt sein könnten. Bei der Erteilung von Produktzulassungen bewerten die Mitgliedstaaten die Risiken und stellen danach sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Minderung der festgestellten Risiken getroffen oder besondere Bedingungen auferlegt werden. Produktzulassungen können nur erteilt werden, wenn in dem Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein annehmbares Niveau reduziert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist: Aufgrund des festgestellten Anwenderrisikos können die Produkte nicht das ganze Jahr über verwendet werden, es sei denn, es werden Daten über die Absorption über die Haut vorgelegt, um zu beweisen, dass die chronische Exposition keine inakzeptablen Risiken birgt. Darüber hinaus sollten für industrielle Zwecke verwendete Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden. | Richtlinie 2008/16/EG, ABl. Nr. L 42 vom 16.02.2008 S. 48, Nummer 5, Anhang I |
| Thiamethoxam | Thiamethoxam EG-Nr.: 428-650-4 CAS-Nr.: 153719-23-4 | 980 g/kg | 1. Juli 2010 | 30. Juni 2012 | 30. Juni 2020 | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. Angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. Produkte können nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz verwendet werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wurde, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. | Richtlinie 2008/77/EG, ABl. Nr. L 198 vom 26.07.2008 S. 41, Nummer 14, Anhang I |
| Propiconazol | 1-[[2-(2,4-dichloro phenyl)-4-propyl-1,3-dioxolan-2-yl]-methyl]-1H-1,2,4-triazol EG-Nr.: 262-104-4 CAS-Nr.: 60207-90-1 | 930 g/kg | 1. April 2010 | 31. März 2012 | 31. März 2020 | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und aquatische Kompartimente müssen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass ein gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. Außerdem können die Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. | Richtlinie 2008/78/EG, ABl. Nr. L 198 vom 26.07.2008 S. 44, Nummer 8, Anhang I |
| IPBC | 3-iodo-2-propynyl butylcarbamat EG-Nr.: 259-627-5 CAS-Nr.: 55406-53-6 | 980 g/kg | 1. Juli 2010 | 30. Juni 2012 | 30. Juni 2020 | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. Angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer-Systeme sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. | Richtlinie 2008/79/EG, ABl. Nr. L 200 vom 29.07.2008 S. 12, Nummer 11, Anhang I |
| K HDO | Cyclohexylhydroxydiazen-1-oxid, Kaliumsalz EG-Nr.: k.A. CAS-Nr.: 66603-10-9 (Dieser Eintrag umfasst auch die hydrierten Formen von K HDO.) | 977 g/kg | 1. Juli 2010 | 30. Juni 2012 | 30. Juni 2020 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Produktzulassung gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Expositionspopulationen und die Anwendungs- oder Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: 1. Angesichts der möglichen Risiken für die Umwelt und für Arbeitnehmer sollten Produkte außerhalb industrieller, vollautomatisierter und geschlossener Systeme nur verwendet werden, wenn der Antrag auf Produktzulassung nachweist, dass die Risiken in Übereinstimmung mit Artikel 5 und Anhang VI auf ein annehmbares Niveau reduziert werden können. 2. Angesichts der Ergebnisse der Risikobewertung sollten Produkte nur mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern der Antrag auf Produktzulassung nicht belegt, dass das Anwenderrisiko mit anderen Mitteln auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann. 3. Angesichts des festgestellten Risikos für Kleinkinder sollten Produkte nicht zur Behandlung von Holz verwendet werden, mit dem Kleinkinder in direkten Kontakt kommen können. | Richtlinie 2008/80/EG, ABl. Nr. L 200 vom 29.07.2008 S. 15, Nummer 10, Anhang I |
| Thiabendazol | 2-thiazol-4-yl-1H-benzoi-midazol EG-Nr.: 205-725-8 CAS-Nr.: 148-79-8 | 985 g/kg | 1. Juli 2010 | 30. Juni 2012 | 30. Juni 2020 | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke im Hinblick auf Doppelvakuum- und Tauchanwendungen zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. Angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. Produkte können nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz verwendet werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. | Richtlinie 2008/85/EG, ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2008 S. 6, Nummer 13, Anhang I |
| Tebuconazol | 1-(4-chlorophenyl)-4,4-dimethyl-3-(1,2,4-triazol-1-ylmethyl)pentan-3-ol EG-Nr.: 403-640-2 CAS-Nr.: 107534-96-3 | 950 g/kg | 1. April 2010 | 31. März 2012 | 31. März 2020 | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und aquatische Kompartimente müssen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. Ausßerdem können die Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder für dem Wetter ausgesetztes Holz zugelassen werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. | Richtlinie 2008/86/EG, ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2008 S. 9, Nummer 6, Anhang I |
| Stickstoff | Stickstoff EG-Nr.: 231-783-9 CAS-Nr.: 7727-37-9 | 999 g/kg | 1. September 2011 | 31. August 2013 | 31. August 2021 | Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu begrenzen. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: 1. Produkte dürfen nur an entsprechend geschulte Fachkräfte verkauft und von diesen verwendet werden. 2. Es müssen sichere Arbeitsmethoden und Arbeitssysteme gegeben sein, um das Risiko möglichst gering zu halten; falls erforderlich müssen persönliche Schutzausrüstungen verfügbar sein. | Richtlinie 2009/89/EG, ABl. Nr. L 199 vom 31.07.2009 S. 19, Nummer 27, Anhang I |
| Phosphin freisetzendes Magnesiumphosphid | Trimagnesiumdiphosphid EG-Nr.: 235-023-7 CAS-Nr.: 12057-74-8 | 880 g/kg | 1. Februar 2012 | 31. Januar 2014 | 31. Januar 2022 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten bewerten, soweit relevant, insbesondere die Verwendung im Freien. Bei Erteilung der Zulassung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Rückstandsuntersuchungen zur Bewertung des Risikos für die Verbraucher durchgeführt und entsprechende Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: 1. Die Produkte dürfen nur in gebrauchsfertiger Form an speziell geschulte Fachkräfte abgegeben und nur von diesen verwendet werden. 2. Angesichts der festgestellten Risiken für die Anwender müssen geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden. Dazu gehört unter anderem, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung und Atemschutzgeräte getragen werden, dass Applikatoren verwendet werden und dass das Produkt in einer Form aufgemacht ist, in der die Exposition des Anwenders auf ein akzeptables Niveau gesenkt ist. Bei der Anwendung in geschlossenen Räumen gehören dazu auch der Schutz der Anwender und Arbeiter während der Begasung, der Schutz der Arbeitnehmer beim Wiederbetreten (nach der Begasungszeit) und der Schutz von Umstehenden vor Gasaustritten. 3.Bei Magnesiumphosphid enthaltenden Produkten, die zu Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen können, sind auf den Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten Gebrauchsanweisungen, z. B. mit Verpflichtung zur Einhaltung von Wartezeiten, anzugeben, die gewährleisten, dass die Vorschriften von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) eingehalten werden. | Richtlinie 2010/7/EU, ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2010 S. 33, Nummer 26, Anhang I |
| Phosphin freisetzendes Aluminiumphosphid | Aluminiumphosphid EG-Nr.: 244-088-0 CAS-Nr.: 20859-73-8 | 830 g/kg | 1. Februar 2012 | 31. Januar 2014 | 31. Januar 2022 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten bewerten, somit relevant, insbesondere die Verwendung im Freien. Bei Erteilung der Zulassung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Rückstandsuntersuchungen zur Bewertung des Risikos für die Verbraucher durchgeführt und entsprechende Maßnahmen getroffen spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgenden Bedingungen geknüpft sind: (1) Die Produkte dürfen nur in gebrauchsfertiger Form an speziell geschulte Fachkräfte abgegeben und nur von diesen verwendet werden. (2) Angesichts der festgestellten Risiken für die Anwender müssen geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden. Dazu gehört unter anderem, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung und Atemschutzgeräte getragen, dass Applikatoren verwendet werden und dass das Produkt in einer Form gemacht ist, in der die Exposition des Anwenders auf ein akzeptables Niveau gesenkt ist. Bei der Anwendung in geschlossenen Räumen gehören dazu auch der Schutz der Anwender und Arbeiter während der Begasung, der Schutz der Arbeitnehmer beim Wiederbetreten (nach der Begasungszeit) und der Schutz von Umstehenden vor Gasaustritten. (3) Bei Aluminiumphosphid enthaltenden Produkten, die zu Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen können, sind auf den Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten Gebrauchsanweisungen, z. B. mit Verpflichtung zur Einhaltung von Wartezeiten, anzugeben, die gewährleisten, dass die Vorschriften von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (Abl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) eingehalten werden. | Richtlinie 2010/9/EU, ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2010 S. 40, Nummer 20, Anhang I |
| Spinosad | EG-Nr.: 434-300-1 CAS-Nr.: 168316-95-8 Spinosad ist ein Gemisch aus 50-95 % Spinosyn A und 5-50 % Spinosyn D (2R,3aS,5aR,5bS,9S,13S,14R,16aS,-16bR)-2-[(6-Deoxy-2,3,4-tri-O-me-thyl-a-L-mannopyranosyl)oxy]-13-[[(2R,5S,6R)-5-(dimethylamino)te-tryahydro-6-methyl-2H-pyran-2-yl]oxy]-9-ethyl-2,3,3a,5a,5b,6,9,10,11,12,13,14,16a,16b-tetradecahy-dro-14-methyl-1H-as-indacen[3,2-d]oxacyclododecin-7,15-dion CAS-Nr.: 131929-60-7 (2S,3aR,5aS,5bS,9S,13S,14R,16aS,-16bS)-2-[(6-Deoxy-2,3,4-tri-O-me-thyl-a-L-mannopyranosyl)oxy]-13-[[(2R,5S,6R)-5-(dimethylamino)terahydro-6-methyl-2H-pyran-2-yl]oxy]-9-ethyl-2,3,3a,5a,5b,6,9,10,11,12,13,14,16a,16b-tetradecahy-dro-4,14-dimethyl-1H-as-indacen[3,2-d]oxacyclododecin-7,15-dion CAS-Nr.: 131929-63-0 | 850 g/kg | 1. November 2010 | 31. Oktober 2014 | 31. Oktober 2022 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedsstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingung geknüpft sind: - Die Zulassungen sind an geeignete Risikominderungsmaßnahmen geknüpft. Insbesondere müssen für gewerbliche Zwecke durch Sprühen zugelassene Erzeugnisse mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. - Bei Spinosad enthaltenden Produkten, bei deren Rückstände in Lebens- oder Futtermittel auftreten können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und /oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue leves – MRL) festzusetzen und/oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden.“ | Richtlinie 2010/72/EU, ABl. Nr. L 288 vom 5.11.2010 S. 20, Nummer 37, Anhang I |
| Kohlendioxid | Kohlendioxid EG-Aktenzeichen: 204-696-9 CAS-Nr. 124-38-9 | 990 ml/l | 1. November 2012 | 31. Oktober 2014 | 31. Oktober 2022 | Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Umweltkompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: (1) Das Produkt darf nur an speziell geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden. (2) Es sind geeignete Maßnahmen zum Schutz von Anwendern zu treffen, um die Risiken auf ein Minimum zu reduzieren, einschließlich der Verfügbarkeit von Schutzausrüstungen, falls erforderlich. (3) Es sind geeignete Maßnahmen zum Schutz von Umstehenden zu treffen, wie ihr Ausschluss von den Behandlungsflächen während der Begasung.“ | Richtlinie 2010/74/EU, ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2010 S. 36, Nummer 7, Anhang I |
Produktart 19
| Gebräuchliche Bezeichnung | IUPAC-Bezeichnung Kennnummern | Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird | Zeitpunkt der Aufnahme | Ende der Frist für Verfahren im Sinne der §§ 2 oder 4 | Aufnahme befristet bis | Sonderbestimmungen | Jeweilige Änderung der Biozid-Produkte-Richtlinie, Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
| N,N-Diethyl-meta-toluamid | N,N-Diethyl-m-toluamid EG-Nr.: 205-149-7 CAS-Nr.: 134-62-3 | 970 g/kg | 1. August 2012 | 31. Juli 2014 | 31. Juli 2022 | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: 1. Die Primärexposition von Menschen sollte durch Planung und Anwendung geeigneter Maßnahmen zur Risikominderung minimiert werden, einschließlich, sofern zutreffend, Anweisungen zur Menge und Häufigkeit des Auftragens des Produkts auf die Haut. 2. Auf Etiketten von Produkten, die zum Auftragen auf die Haut, Haare oder Kleidung von Menschen bestimmt sind, ist anzugeben, dass das Produkt bei Kindern zwischen zwei und zwölf Jahren nur zur eingeschränkten Anwendung bestimmt ist und dass es nicht zur Anwendung bei Kindern unter zwei Jahren bestimmt ist, wenn im Produktzulassungsantrag nicht nachgewiesen werden kann, dass das Produkt die Anforderungen gemäß Artikel 5 und Anhang VI erfüllen wird. 3. Die Produkte müssen Vergällungsmittel enthalten. | Richtlinie 2010/51/EU, ABl. Nr. L 211 vom 12.08.2010 S. 14, Nummer 35, Anhang I |
Produktart 20
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Produktart 21
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Produktart 22
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Produktart 23
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