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Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Grundausbildungsverordnung M BUO 2)

Geltender Text a fecha 2008-12-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 26 bis 31 und 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2008, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 26 bis 31 und 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Unteroffiziersausbildung) einschließlich der Zulassung zur Grundausbildung.

(2) Die an der Unteroffiziersausbildung teilnehmenden Personen gelten unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades als Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter nach dieser Verordnung.

Ziele

§ 2. Die Unteroffiziersausbildung hat jene Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Kommandantin und Kommandant sowie Ausbildnerin und Ausbildner eines Organisationselementes der Ebene “Gruppe” im Einsatz sowie im Rahmen der Einsatzvorbereitung notwendig sind. Die erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten werden erreicht durch

1.

Vermittlung des erforderlichen Grundlagenwissens im rechtlichen Bereich, des waffengattungs- und funktionsunabhängigen Fachwissens sowie der praktischen Vermittlung der entsprechenden Führungsfähigkeit und

2.

Vermittlung des waffengattungs- und funktionsabhängigen Fachwissens sowie der praktischen Vermittlung der entsprechenden Führungsfähigkeit.

Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen

§ 3. (1) Die Unteroffiziersausbildung umfasst

1.

den Vorbereitungslehrgang einschließlich der Zulassungsprüfung zu den weiteren Lehrgängen,

2.

den Lehrgang Militärische Führung 2 und

3.

den Lehrgang Führung Organisationselement 2.

(2) Der Vorbereitungslehrgang ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend durch die Heeresunteroffiziersakademie mehrmals pro Kalenderjahr durchzuführen. Er dient der Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung der Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zur Kommandantin und zum Kommandanten eines Organisationselementes der Ebene “Gruppe” im Einsatz und im Rahmen der Einsatzvorbereitung sowie der Zulassung zur weiteren Unteroffiziersausbildung. Im Rahmen dieses Lehrganges ist eine Zulassungsprüfung zu absolvieren.

(3) Der Lehrgang Militärische Führung 2 dient der Vermittlung der Ziele nach § 2 Z 1. Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend durch die Heeresunteroffiziersakademie mehrmals pro Kalenderjahr durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan “Lehrgang Militärische Führung 2”) zu umfassen. Die Lehrgangsplätze sind unter Berücksichtigung der beim Vorbereitungslehrgang und bei der Zulassungsprüfung erbrachten Leistungen nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes und freier Lehrgangsplätze zuzuweisen.

(4) Der Lehrgang Führung Organisationselement 2 dient der Vermittlung der Ziele nach § 2 Z 2. Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend an der für die Verwendung der Unteroffiziersanwärterin und des Unteroffiziersanwärters jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2 durchzuführen und hat die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan “Lehrgang Führung Organisationselement 2”) zu umfassen.

(5) Die Vermittlung einzelner Ausbildungsinhalte ist auch in Form von selbstständigen Lehrveranstaltungen oder einer Fernausbildung oder einer praktischen Verwendung oder einem Selbststudium oder durch andere geeigneten Formen zulässig.

Zulassungsvoraussetzungen

§ 4. (1) Zulassungsvoraussetzungen zum Vorbereitungslehrgang sind

1.

die positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,

2.

die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung Militärische Führung 1 und

3.

eine Truppenpraxis in dem für die weitere Unteroffiziersausbildung erforderlichen Umfang.

(2) Die Zulassungsprüfung zur weiteren Unteroffiziersausbildung ist als Gesamtprüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen und umfasst die Prüfungsfächer

1.

Deutsch,

2.

Mathematik,

3.

Gefechtsdienst,

4.

Karten- und Geländekunde,

5.

Waffen- und Schießdienst und

6.

körperliche Leistungsfähigkeit.

(3) Während des Vorbereitungslehrganges ist die persönliche und fachliche Eignung der Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zum Unteroffizier anhand der persönlichen Fähigkeit festzustellen, ein militärisches Organisationselement zu führen (“Assessment”). Diese Eignungsfeststellung ist Bestandteil der Zulassung.

(4) Erfolgreich abgelegte Zulassungsprüfungen behalten für die der jeweiligen Prüfung folgenden drei Lehrgänge nach § 3 Abs. 2 Gültigkeit. Danach ist der gesamte Vorbereitungslehrgang zu wiederholen und neuerlich eine Zulassungsprüfung abzulegen.

(5) Im Falle einer nicht bestandenen Zulassungsprüfung ist der gesamte Vorbereitungslehrgang zu wiederholen.

(6) Unbeschadet einer positiven Zulassung sind zum Lehrgang Führung Organisationselement 2 nur jene Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zuzulassen, die die Ausbildung Führung Organisationselement 1 in der für die weitere Unteroffiziersausbildung jeweils in Betracht kommenden Waffengattung und den Lehrgang Militärische Führung 2 erfolgreich abgeschlossen haben. Vom erfolgreichen Abschluss des Lehrganges Militärische Führung 2 darf abgegangen werden, wenn dienstliche Interessen es erfordern.

Prüfungsorgane für die Zulassung

§ 5. (1) Für das Zulassungsverfahren ist an der Heeresunteroffiziersakademie eine Zulassungskommission einzurichten. Diese Kommission hat zu bestehen aus

1.

der Kommandantin oder dem Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie als Vorsitzende oder Vorsitzendem,

2.

den stellvertretenden Vorsitzenden und

3.

der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.

(2) Die oder der Vorsitzende der Kommission hat die stellvertretenden Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder M BUO 1 oder M BUO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Kommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.

(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission

1.

ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und während der Zeit einer Dienstenthebung und

2.

endet jedenfalls mit der rechtskräftigen Verhängung einer strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße oder mit Ablauf der Bestellungsdauer oder mit der Versetzung in das Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(4) Die Kommission hat über die Zulassungsprüfung nach § 4 Abs. 2 und über die Ergebnisse des Eignungsfeststellungsverfahrens nach § 4 Abs. 3 jeweils in Senaten zu entscheiden. Der Senat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Kommission zu bestehen. Die Senatsmitglieder sind von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden der Kommission aus dem Kreis der Mitglieder der Kommission entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung zu bestimmen. Ein Senatsmitglied ist mit der Vorsitzführung zu betrauen. Der Senat hat nach nicht öffentlicher Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden.

(5) Für die Zulassung zur weiteren Unteroffiziersausbildung sind die Beurteilungsergebnisse der Zulassungsprüfung und die Ergebnisse des Eignungsfeststellungsverfahrens zusammenzuführen.

Prüfungsordnung für die Dienstprüfung

§ 6. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1.

Heereskunde und Gefechtsmittellehre,

2.

Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechts und der Behördenorganisation sowie des Rechts der Europäischen Union,

3.

Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechts der Bundesbediensteten,

4.

Grundlagen des Verwaltungsverfahrensrechts,

5.

Grundlagen des Wehrrechts,

6.

Politische Bildung,

7.

Körperausbildung,

8.

Führen und Aufgaben im Einsatz,

9.

Ausbildungsmethodik und Führungsverhalten,

10.

Waffen-, Geräte- und Fachausbildung und

11.

Führen und Aufgaben im Einsatz/Organisationselement (“Einsatz/OrgEt”).

(2) Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen in den Prüfungsfächern

1.

nach Abs. 1 Z 1 bis 7 und 10 vor Einzelprüfern sowie

2.

nach Abs. 1 Z 8, 9 und 11 vor einem Prüfungssenat.

(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern

1.

nach Abs. 1 Z 1 und 6 schriftlich,

2.

nach Abs. 1 Z 2 bis 5 und 9 mündlich,

3.

nach Abs. 1 Z 7 praktisch sowie

4.

nach Abs. 1 Z 8, 10 und 11 schriftlich und praktisch.

(4) Die Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter sind zu den Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan)

1.

im Lehrgang Militärische Führung 2 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie und

2.

im Lehrgang Führung Organisationselement 2 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten oder die Leiterin oder den Leiter der für die jeweilige Verwendung der Unteroffiziersanwärterin oder des Unteroffiziersanwärters in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2.

(5) Die Zuweisung zu den Teilprüfungen nach Abs. 1 Z 8, 9, 10 und 11 ist nur dann zulässig, wenn die dafür vorgesehene Ausbildung durch die betreffenden Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter in einem solchen Ausmaß absolviert wurde, dass die Erreichung der in Frage kommenden Ausbildungsziele erwartbar ist oder ein Nachweis über die Absolvierung einer gleichzuhaltenden Ausbildung erbracht wurde.

(6) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen.

(7) In der Fachrichtung Musikdienst entfällt das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 8.

Prüfungsordnung für die Dienstprüfung

§ 6. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1.

Heereskunde und Gefechtsmittellehre,

2.

Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechts und der Behördenorganisation sowie des Rechts der Europäischen Union,

3.

Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechts der Bundesbediensteten,

4.

Grundlagen des Verwaltungsverfahrensrechts,

5.

Grundlagen des Wehrrechts,

6.

Politische Bildung,

7.

Körperausbildung,

8.

Führen und Aufgaben im Einsatz,

9.

Ausbildungsmethodik und Führungsverhalten,

10.

Waffen-, Geräte- und Fachausbildung und

11.

Führen und Aufgaben im Einsatz/Organisationselement (“Einsatz/OrgEt”).

(2) Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen in den Prüfungsfächern

1.

nach Abs. 1 Z 1 bis 7 und 10 vor Einzelprüfern sowie

2.

nach Abs. 1 Z  8, 9 und 11 vor einem Prüfungssenat.

(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern

1.

nach Abs. 1 Z 1 und 6 schriftlich,

2.

nach Abs. 1 Z 2 bis 5 und 9 mündlich,

3.

nach Abs. 1 Z 7 praktisch sowie

4.

nach Abs. 1 Z 8, 10 und 11 schriftlich und praktisch.

(4) Die Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter sind zu den Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan)

1.

im Lehrgang Militärische Führung 2 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie und

2.

im Lehrgang Führung Organisationselement 2 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten oder die Leiterin oder den Leiter der für die jeweilige Verwendung der Unteroffiziersanwärterin oder des Unteroffiziersanwärters in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2.

(5) Die Zuweisung zu den Teilprüfungen nach Abs. 1 Z 8, 9, 10 und 11 ist nur dann zulässig, wenn die dafür vorgesehene Ausbildung durch die betreffenden Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter in einem solchen Ausmaß absolviert wurde, dass die Erreichung der in Frage kommenden Ausbildungsziele erwartbar ist oder ein Nachweis über die Absolvierung einer gleichzuhaltenden Ausbildung erbracht wurde.

(6) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2010)

Prüfungsorgane für die Dienstprüfung

§ 7. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

1.

der Kommandantin oder dem Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie als Vorsitzende oder Vorsitzendem und

2.

der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder M BUO 1 oder M BUO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.

(3) Der Prüfungssenat hat aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Ein Mitglied hat nach Möglichkeit der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten anzugehören.

Anrechnung auf die Unteroffiziersausbildung

§ 8. (1) Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter, die

1.

zum Unteroffizierslehrgang nach § 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 zugewiesen wurden oder

2.

zur Truppenoffiziersausbildung zugelassen wurden

(2) Als erfolgreicher Abschluss des Lehrganges Militärische Führung 2 gilt der erfolgreiche Abschluss des 1. Semesters des Unteroffizierslehrganges nach § 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2.

(3) Als erfolgreicher Abschluss des Lehrganges Führung Organisationselement 2 gilt der erfolgreiche Abschluss

1.

des 2. Semesters des Unteroffizierslehrganges nach § 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 hinsichtlich der jeweiligen Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 2,

2.

der Einjährig-Freiwilligen-Ausbildung (Milizoffiziersanwärter-Ausbildung), hinsichtlich der jeweiligen Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 2,

3.

der Ausbildung zum Militärhundeführer (“Gehorsam und Schutz”) hinsichtlich der Fachrichtung Tierhaltung und -einsatz, Militärhunde und

4.

der praktischen fliegerischen Eignungsfeststellung (Selektion) und der Zulassung zur Militärpilotinnenausbildung und Militärpilotenausbildung hinsichtlich der Fachrichtung Militärpilot.

(4) Als erfolgreich abgelegte Teilprüfung des Prüfungsfaches Waffen-, Geräte- und Fachausbildung nach § 6 Abs. 1 Z 10 gilt der erfolgreiche Abschluss

1.

der Ausbildung zur Notfallsanitäterin und zum Notfallsanitäter mit den allgemeinen Notfallkompetenzen nach § 11 des Sanitätergesetzes (SanG), BGBl. I Nr. 30/2002, hinsichtlich der Fachrichtung Sanitätsdienst,

2.

der Ausbildung an höheren technischen Lehranstalten oder an berufsbildenden technischen Schulen hinsichtlich der Fachrichtung Technischer Dienst nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,

3.

der Berufsausbildung in den Fachbereichen “Elektrotechnik und Elektronik” oder “Metalltechnik und Maschinenbau” oder “Informations- und Kommunikationstechnologien” hinsichtlich der Fachrichtung Technischer Dienst nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,

4.

der Bundesfachschule für Flugtechnik hinsichtlich der Fachrichtung Luftfahrzeugtechnik,

5.

der Berufsausbildung in den Fachbereichen “Luftfahrzeugmechanik/-technik”, “Elektrotechnik und Elektronik” und “Metalltechnik und Maschinenbau” hinsichtlich der Fachrichtung Luftfahrzeugtechnik,

6.

der Berufsausbildung in den Fachbereichen “Bauwesen”, “Holz, Glas und Ton”, “Elektrotechnik und Elektronik” und “Metalltechnik und Maschinenbau” hinsichtlich der Waffengattung Pioniertruppe nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,

7.

des Lehrberufes “Koch” hinsichtlich der Fachrichtung Verpflegswesen,

8.

der Lehrbefähigungsprüfung für Heeresfahrlehrerinnen und Heeresfahrlehrer hinsichtlich der Fachrichtung Kraftfahrdienst und Transportwesen und

9.

der Ersten Diplomprüfung des Studiums “Instrumental Gesangspädagogik” oder eines Instrumentalstudiums an einer Musikuniversität oder an einem Konservatorium hinsichtlich der Fachrichtung Musikdienst.

(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen des Unteroffizierslehrganges nach § 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 gelten als erfolgreicher Abschluss der entsprechenden Teilprüfungen nach dieser Verordnung.

Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für

1.

die Verwendungsgruppe M BUO 2 und

2.

die Verwendungsgruppe D - Dienst in Unteroffiziersfunktion nach dem zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Unteroffiziersausbildung nach dieser Verordnung.

(2) Die Anrechnungsbestimmungen nach § 8 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 5 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 anzuwenden.

(3) Auf Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe M BUO 2, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 begonnen wurden, ist bis 30. Juni 2010 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltende Verordnung weiter anzuwenden.

In- und Außerkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 519/2003, außer Kraft.

In- und Außerkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(1a) Der Titel und die Anlagen 1 bis 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2010, treten mit 1. April 2010 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 519/2003, außer Kraft.

(3) § 6 Abs. 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2008 tritt mit Ablauf des 31. März 2010 außer Kraft.

Anlage 1

Lehr- und Stundenplan

“Lehrgang Militärische Führung 2”

```


```

| Ausbildungs- und | Richt- | |

| Prüfungsfach | stunden- | Lehrinhalte – Schwerpunkte |

| | anzahl | |

```


```

| | | Gliederung des Bundesheeres, |

| | | Grundkenntnisse über Truppen- |

| Heereskunde und | | und Waffengattungen, |

| Gefechtsmittellehre | 22 | militärische Begriffe, |

| | | taktische Zeichen und |

| | | Abkürzungen |

```


```

| | | Überblick über die |

| | | Grundprinzipien der Verfassung,|

| | | den Stufenbau der |

| Grundlagen des | | Rechtsordnung, die |

| Österreichischen | | Staatsgewalten, den Weg der |

| Verfassungsrechts | | Bundesgesetzgebung, die |

| und der | 16 | Organisation der Verwaltung und|

| Behördenorganisation | | Gerichtsbarkeit, den |

| sowie des Rechts der | | Rechtsschutz und die Kontrolle,|

| Europäischen Union | | die Grund- und Freiheitsrechte |

| | | und des Rechtes der |

| | | Europäischen Union |

```


```

| | | Grundlagen des Dienst- und |

| | | Besoldungsrechts der |

| Grundlagen des | | Bundesbediensteten, |

| Dienst- und | | insbesondere der |

| Besoldungsrechts der | 16 | Militärpersonen und Beamten in |

| Bundesbediensteten | | Unteroffiziersfunktion |

| | | einschließlich des |

| | | Pensionsrechts |

```


```

| | | Grundlagen des |

| | | Einführungsgesetzes zu den |

| | | Verwaltungsverfahrensgesetzen |

| Grundlagen des | | und des Allgemeinen |

| Verwaltungs- | 10 | Verwaltungsverfahrensgesetzes, |

| verfahrensrechts | | Überblick über das |

| | | Verwaltungsstrafgesetz und das |

| | | Zustellgesetz |

```


```

| | | Grundlagen der Wehrverfassung, |

| | | des Wehrgesetzes, des |

| Grundlagen des | | Auslandseinsatzrechts, des |

| Wehrrechts | 25 | Heeresdisziplinargesetzes, des |

| | | Militärbefugnisgesetzes und des|

| | | Kriegs- und Humanitätsrechts |

```


```

| | | Nationale und internationale |

| | | Sicherheitspolitik, Europäische|

| | | Sicherheits- und |

| | | Verteidigungspolitik, |

| Politische Bildung | 16 | Strukturen und Aufgaben |

| | | ausgewählter internationaler |

| | | Organisationen, Einsätze des |

| | | Bundesheeres im Rahmen |

| | | internationaler Organisationen |

```


```

| | | Methodik der Körperausbildung, |

| | | Verbessern der eigenen |

| Körperausbildung | 118 | Ausdauer, Geschicklichkeit und |

| | | Kraft |

```


```

| | | Führungsverfahren und |

| | | Befehlsgebung, taktische |

| | | Zeichen und Skizzen, |

| | | Einsatzarten im Rahmen von |

| | | friedensunterstützenden |

| | | Operationen, Führung der |

| | | Gruppe in den Einsatzarten |

| | | Sicherung, Marsch, Aufklärung, |

| | | Bewachung und Überwachung, |

| Führen und Aufgaben | 296 | Anordnung, Durchführung und |

| im Einsatz *1) | | Überwachung von allgemeinen |

| | | Aufgaben im Einsatz |

| | | einschließlich der |

| | | Einsatzunterstützung, Führung |

| | | der Gruppe unter psychischer |

| | | und physischer Belastung, |

| | | Führung der Gruppe im scharfen |

| | | Schuss im Rahmen eines |

| | | Zugsgefechtsschießens |

```


```

| | | Grundlagen des |

| | | Führungsverhaltens und der |

| | | Kommunikation, Grundlagen der |

| | | Rhetorik, psychologische, |

| | | pädagogische und didaktische |

| | | Grundlagen, Kritikgespräch, |

| | | Selbst- und Fremdbild, |

| | | gruppendynamische Prozesse, |

| Ausbildungsmethodik | 194 | Ausbildungsmethoden, Vor- und |

| und Führungsverhalten| | Nachbereitung der Ausbildung, |

| | | Ausbildung zum Sicherheitsorgan|

| | | beim Scharfschießen, Ausbildung|

| | | zum Ausbildner in |

| | | Gefechtsdienst sowie Waffen- |

| | | und Schießdienst, praktische |

| | | Ausbildung bei Drill- und |

| | | Standardsituationen |

```


```

| | | Einfache Anwendung der |

| Fremdsprachen- | 116 | Fremdsprache “Englisch” im |

| ausbildung *2) | | täglichen Dienstbetrieb |

```


```

| | | Gewissen und Verantwortung im |

| | | militärischen Einsatz, |

| Berufsethische | | ethische, moralische und |

| Bildung *2) | 20 | sittliche Anforderungen an den |

| | | Unteroffizier im Krieg und im |

| | | Frieden, Interkulturalität |

```


```

| | | Dienstbetrieb und |

| | | Schriftverkehr, |

| | | Heereskraftfahrdienst, |

| Dienstbetrieb *2) | 24 | Militärische Sicherheit, |

| | | Personalvertretungs- |

| | | angelegenheiten |

```


```

| Summe | 873 | |

```


```

```


```

1) Kein Prüfungsfach für die Fachrichtung Musikdienst 2) Kein Prüfungsfach

Anlage 1

Lehr- und Stundenplan

„Lehrgang Militärische Führung 2“

Ausbildungs- und Prüfungsfach Richt-stunden-anzahl Lehrinhalte - Schwerpunkte
Heereskunde und Gefechtsmittel-lehre 22 Gliederung des Bundesheeres, Grundkenntnisse über Truppen– und Waffengattungen, militärische Begriffe, taktische Zeichen und Abkürzungen
Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechts und der Be-hördenorganisation sowie des Rechts der Europäischen Union 16 Überblick über die Grundprinzipien der Verfassung, den Stufenbau der Rechtsordnung, die Staatsgewalten, den Weg der Bundesgesetzgebung, die Organisation der Verwaltung und Gerichtsbarkeit, den Rechtsschutz und die Kontrolle, die Grund- und Freiheitsrechte und des Rechtes der Europäischen Union
Grundlagen des Dienst- und Be-soldungsrechts der Bundesbe-diensteten 16 Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechts der Bundesbediensteten, insbesondere der Militärpersonen und Beamten in Unteroffiziersfunktion einschließlich des Pensionsrechts
Grundlagen des Verwaltungsver-fahrensrechts 10 Grundlagen des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Überblick über das Verwaltungsstrafgesetz und das Zustellgesetz
Grundlagen des Wehrrechts 25 Grundlagen der Wehrverfassung, des Wehrgesetzes, des Auslandseinsatzrechts, des Heeresdisziplinargesetzes, des Militärbefugnisgesetzes und des Kriegs- und Humanitätsrechts
Politische Bildung 16 Nationale und internationale Sicherheitspolitik, Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik, Strukturen und Aufgaben ausgewählter internationaler Organisationen, Einsätze des Bundesheeres im Rahmen internationaler Organisationen
Körperausbildung 118 Methodik der Körperausbildung, Verbessern der eigenen Ausdauer, Geschicklichkeit und Kraft
Führen und Aufgaben im Einsatz 296 Führungsverfahren und Befehlsgebung, taktische Zeichen und Skizzen, Einsatzarten im Rahmen von friedensunterstützenden Operationen, Führung der Gruppe in den Einsatzarten Sicherung, Marsch, Aufklärung, Bewachung und Überwachung, Anordnung, Durchführung und Überwachung von allgemeinen Aufgaben im Einsatz einschließlich der Einsatzunterstützung, Führung der Gruppe unter psychischer und physischer Belastung, Führung der Gruppe im scharfen Schuss im Rahmen eines Zugsgefechtsschießens
Ausbildungsmethodik und Führungsverhalten 194 Grundlagen des Führungsverhaltens und der Kommunikation, Grundlagen der Rhetorik, psychologische, pädagogische und didaktische Grundlagen, Kritikgespräch, Selbst- und Fremdbild, gruppendynamische Prozesse, Ausbildungsmethoden, Vor- und Nachbereitung der Ausbildung, Ausbildung zum Sicherheitsorgan beim Scharfschießen, Ausbildung zum Ausbildner in Gefechtsdienst sowie Waffen- und Schießdienst, praktische Ausbildung bei Drill- und Standardsituationen
Fremdsprachenausbildung * 116 Einfache Anwendung der Fremdsprache „Englisch“ im täglichen Dienstbetrieb
Berufsethische Bildung * 20 Gewissen und Verantwortung im militärischen Einsatz, ethische, moralische und sittliche Anforderungen an den Unteroffizier im Krieg und im Frieden, Interkulturalität
Dienstbetrieb * 24 Dienstbetrieb und Schriftverkehr, Heereskraftfahrdienst, Militärische Sicherheit, Personalvertretungsangelegenheiten
Summe 873

* Kein Prüfungsfach

Anlage 2

```


```

| |Richtstunden-|Richtstunden-|Ausbildungs-|

| | anzahl | anzahl | stätte |

| |________________________________________|

| Waffengattung oder | Waffen-, | Führen und | |

| Fachrichtung | Geräte- und | Aufgaben im | |

| | Fachaus- | Einsatz/ | |

| | bildung | Organisati- | |

| | | onselement | |

```


```

| ABC-Abwehrtruppe | 24 | 493 | ABC-Abwehr-|

| | | | schule |

```


```

| Fliegerabwehrtruppe | 288 | 192 | Flieger- |

| | | | und Flie- |

| | | | gerabwehr- |

| | | | truppen- |

| | | | schule |

```


```

| Luftaufklärungstruppe | 262 bis 474 | 81 | Flieger- |

| | | | und Flie- |

| | | | gerabwehr- |

| | | | truppen- |

| | | | schule |

```


```

| Luftraumüberwachungs- | 453 | 167 | Flieger- |

| truppe | | | und Flie- |

| | | | gerabwehr- |

| | | | truppen- |

| | | | schule |

```


```

| Flugsicherungsdienst | 160 | 130 | Flieger- |

| | | | und Flie- |

| | | | gerabwehr- |

| | | | truppen- |

| | | | schule |

```


```

| Fliegerbodendienste | 273 | 195 | Flieger- |

| | | | und Flie- |

| | | | gerabwehr- |

| | | | truppen- |

| | | | schule |

```


```

| Luftfahrzeugtechnik | 243 bis 853 | 111 bis 155 | Flieger- |

| | | | und Flie- |

| | | | gerabwehr- |

| | | | truppen- |

| | | | schule |

```


```

| Lufttransportdienst | 396 | 159 | Flieger- |

| | | | und Flie- |

| | | | gerabwehr- |

| | | | truppen- |

| | | | schule |

```


```

| Führungsunterstützungs- | 65 bis 80 | 101 bis 155 | Führungs- |

| truppe | | | unterstüt- |

| | | | zungsschule|

```


```

| Musikdienst | 140 | 84 | Garde |

```


```

| Verpflegswesen | 441 | 360 | Heeres- |

| | | | logistik- |

| | | | schule |

```


```

| Feldzeugdienst | 98 | 370 | Heeres- |

| | | | logistik- |

| | | | schule |

```


```

| Kraftfahrdienst und | 414 | 90 | Heeres- |

| Transportwesen | | | logistik- |

| | | | schule |

```


```

| Technischer Dienst | 1 480 bis | 656 | Heeres- |

| | 1 640 | | logistik- |

| | | | schule |

```


```

| Artillerietruppe | 45 | 564 | Heeres- |

| | | | truppen- |

| | | | schule |

```


```

| Aufklärungstruppe | 126 | 512 | Heeres- |

| | | | truppen- |

| | | | schule |

```


```

| Jägertruppe | 120 | 474 | Heeres- |

| | | | truppen- |

| | | | schule |

```


```

| Panzergrenadiertruppe | 126 | 512 | Heeres- |

| | | | truppen- |

| | | | schule |

```


```

| Panzertruppe | 126 | 512 | Heeres- |

| | | | truppen- |

| | | | schule |

```


```

| Pioniertruppe | 100 bis 488 | 40 bis 362 | Heeres- |

| | | | truppen- |

| | | | schule |

```


```

| Sanitätsdienst | Anrechnung | 340 | Sanitäts- |

| | nach § 8 | | schule |

| | Abs. 4 Z 1 | | |

```


```

| Tierhaltung und | Anrechnung nach § 8 | Militär- |

| -einsatz - Militärhunde | Abs. 3 Z 3 | hunde- |

| | | zentrum |

```


```

| Militärpilot | Anrechnung nach § 8 | Flieger- |

| | Abs. 3 Z 4 | und Flie- |

| | | gerabwehr- |

| | | truppen- |

| | | schule |

```


```

| Militärstreifen- und | 157 | 149 | Kommando |

| Militärpolizeidienst *1)| | | Militär- |

| | | | streife |

| | | | Militär- |

| | | | polizei |

```


```

| Tierhaltung und | 137 | 524 | Tragtier- |

| -einsatz – Tragtiere | | | zentrum/ |

| und Militärpferde | | | 6. Jäger- |

| | | | brigade |

```


```

```


```

*1) Zusätzlich Fremdsprachenausbildung Englisch mit 160 Unterrichtseinheiten, jedoch kein Prüfungsfach

Anlage 2

Waffengattung oder Fach-richtung Richtstundenanzahl Richtstundenanzahl Ausbildungs-stätte
Waffen- Geräte- und Fachausbildung Führen und Aufgaben im Einsatz/Organisationselement
ABC-Abwehrtruppe 110 379 ABC-Abwehrschule
Fliegerabwehrtruppe 314 192 Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule
Luftaufklärungstruppe 262 bis 474 81 Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule
Luftraumüberwachungs-truppe 453 167 Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule
Flugsicherungsdienst 160 130 Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule
Fliegerbodendienste 273 195 Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule
Luftfahrzeugtechnik 243 bis 853 111 bis 155 Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule
Lufttransportdienst 396 159 Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule
Führungsunterstützungstruppe 162 bis 171 154 bis 242 Führungsunterstützungs-schule
Musikdienst 129 116 Garde
Verpflegswesen 359 285 Heereslogistikschule
Feldzeugdienst 152 316 Heereslogistikschule
Kraftfahrdienst und Transportwesen 521 107 Heereslogistikschule
Technischer Dienst 999 bis 1 620 369 bis 585 Heereslogistikschule
Artillerietruppe 45 564 Heerestruppenschule
Aufklärungstruppe 126 512 Heerestruppenschule
Jägertruppe 120 474 Heerestruppenschule
Panzergrenadiertruppe 126 512 Heerestruppenschule
Panzertruppe 126 512 Heerestruppenschule
Pioniertruppe 100 bis 488 40 bis 362 Heerestruppenschule
Sanitätsdienst Anrechnung nach § 8 Abs. 4 Z 1 340 Sanitätsschule
Tierhaltung und –einsatz – Militärhunde Anrechnung nach § 8 Abs. 3 Z 3 Militärhunde-zentrum
Militärpilot Anrechnung nach § 8 Abs. 3 Z 4 Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule
Militärstreifen- und Militärpolizeidienst *) 176 180 Kommando Militär-streife Militärpolizei
Tierhaltung und –einsatz – Tragtiere und Militärpferde 137 524 Tragtier-zentrum/ 6. Jäger-brigade

*) Zusätzlich Fremdsprachenausbildung Englisch mit 160 Unterrichtseinheiten, jedoch kein Prüfungsfach

Anlage 3

Lehr und Stundenplan

“Lehrgang Führung Organisationselement 2”

```


```

| Ausbildungs- und | Richt- | |

| Prüfungsfach | stunden- | Lehrinhalte – Schwerpunkte |

| | anzahl | |

```


```

| | 24 bis | |

| | 1 640 | Erlangen der erforderliche |

| | (je nach | Fähigkeiten in der |

| | Waffen- | Waffengattung bzw. im |

| Waffen-, Geräte- und | gattung | Fachbereich sowie Erwerben der |

| Fachausbildung |oder Fach-| erforderlichen Fertigkeiten in |

| | richtung | der Handhabung der jeweils |

| | nach | zugeordneten Ausrüstung und |

| | Anlage 2)| Ausstattung |

```


```

| | | Kommandantenfunktionen: |

| | | Waffengattungsspezifische |

| | | Grundlagen des |

| | | Führungsverfahrens und der |

| | | Befehlsgebung; |

| | | waffengattungsspezifische |

| | | Gefechts- und Einsatztechniken,|

| | | Führung des |

| |40 bis 656| Organisationselementes der |

| | (je nach | Waffengattung in den |

| | Waffen- | Einsatzarten und in den |

| Führen und Aufgaben | gattung | allgemeinen Aufgaben im Einsatz|

| im Einsatz/ |oder Fach-| Fachfunktionen: |

| Organisationselement | richtung | Kenntnis der fachspezifischen |

| | nach | Grundlagen einschließlich |

| | Anlage 2)| Aufbau- und Ablauforganisation |

| | | des Fachbereiches im |

| | | Österreichischen Bundesheer, |

| | | fachspezifische |

| | | Arbeitstechniken, Führung des |

| | | Organisationselementes der |

| | | Waffengattung in den |

| | | Einsatzarten und in den |

| | | allgemeinen Aufgaben im Einsatz|

```


```

| | 3 je Aus-| |

| Körperausbildung *1) | bildungs-| Erhaltung der körperlichen |

| | woche | Leistungsfähigkeit |

```


```

```


```

*1) Kein Prüfungsfach

Anlage 3

Lehr und Stundenplan

„Lehrgang Führung Organisationselement 2“

Ausbildungs- und Prüfungsfach Richtstundenanzahl Lehrinhalte - Schwerpunkte
Waffen-, Geräte- und Fachausbildung 45 bis 1 620 (je nach Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 2) Erlangen der erforderlichen Fähigkeiten in der Waffengattung beziehungsweise im Fachbereich sowie Erwerben der erforderlichen Fertigkeiten in der Handhabung der jeweils zugeordneten Ausrüstung und Ausstattung
Führen und Aufgaben im Einsatz/Organisations-element 40 bis 585 (je nach Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 2) Kommandantenfunktionen: Waffengattungsspezifische Grundlagen des Führungsverfahrens und der Befehlsgebung; waffengattungsspezifische Gefechts- und Einsatztechniken, Führung des Organisations-elementes der Waffengattung in den Einsatzarten und in den allgemeinen Aufgaben im Einsatz Fachfunktionen: Kenntnis der fachspezifischen Grundlagen einschließlich Aufbau- und Ablauforganisation des Fachbereiches im Österreichischen Bundesheer, fachspezifische Arbeitstechniken, Führung des Organisationselementes der Waffengattung in den Einsatzarten und in den allgemeinen Aufgaben im Einsatz
Körperausbildung * 3 je Ausbildungswoche Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit