Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verrechnungspreise für Kleinwasserkraft sowie für sonstigen Ökostrom für das Kalenderjahr 2009 bestimmt werden (Verrechnungspreis-Verordnung 2009)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 495/2009).
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 22b Abs. 1 des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2008, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 495/2009).
§ 1. Für das Kalenderjahr 2009 werden nachstehende Verrechnungspreise bestimmt:
für elektrische Energie ausKleinwasserkraftanlagen...................... 6,41 Cent/kWh;
für elektrische Energie aus sonstigenÖkostromanlagen 10,51 Cent/kWh.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 495/2009).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.