Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2008 – VEVO 2008)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-12-01
Status Aufgehoben · 2019-12-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 43
Änderungshistorie JSON API

(3) Quarantänestationen im Sinne des Abs. 2 Z 2 lit. b bedürfen einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend als Quarantänestation für die entsprechende Tierart. Diese Bewilligung ist bescheidmäßig zu erteilen, wenn die Zulassungsbedingungen gemäß Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG erfüllt werden. Die bewilligten Quarantänestationen sind vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend zu veröffentlichen. Die bewilligten Quarantänestationen sind mindestens einmal jährlich durch einen Grenztierarzt auf die Einhaltung der Zulassungs- und Betriebsbedingungen zu kontrollieren. Werden hierbei Mängel festgestellt, so ist die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die Bewilligung ist vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Bescheid zu entziehen, wenn die genannten Zulassungs- und Betriebsbedingungen trotz eines Mängelbehebungsauftrages nicht fristgerecht erfüllt werden.

(4) Der Grenztierarzt hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zu verweigern, wenn er außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, weder der Absender noch der Empfänger für eine solche Hilfeleistung vorgesorgt hat und der Einführer oder Beförderer diese Hilfe nicht leisten kann oder zu leisten ablehnt.

(5) Der Grenztierarzt hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zu verweigern, wenn die Sendung an einer Grenzkontrollstelle gestellt wird, die nicht zur Abfertigung dieser Sendungsart zugelassen ist. Auf Antrag des Verfügungsberechtigten ist die Sendung gebührenpflichtig zurückzuweisen.

(6) Im Falle einer Zurückweisung kann der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend über Ansuchen des Verfügungsberechtigten zusätzliche, über die Verfahren nach § 31 und § 32 hinausgehende Nachforschungen und Kontrollen durchführen bzw. veranlassen und einem neuerlichen grenztierärztlichen Kontrollverfahren zustimmen.

(7) Die Kosten für die Rückbeförderung der Sendung, für die unschädliche Beseitigung von Waren und Gegenständen, für die Schlachtung oder Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren, für die anderweitige Verwendung der Sendung, für die Unterbringung, Beaufsichtigung sowie die Behandlung von Tieren sowie für die Desinfektion sind vom Einführer und Verfügungsberechtigten als Gesamtschuldner zu tragen.

(8) Das Ergebnis der Untersuchung ist in der Abfertigungsbescheinigung festzuhalten, Maßnahmen nach Abs.2 sind in die Abfertigungsbescheinigung einzutragen und die für den Bestimmungsort zuständige Behörde ist mittels TRACES zu informieren.

Abkürzung

VEVO 2008

Einfuhr von Waren und Gegenständen in Freizonen, Freilager, Zolllager oder in Lager von Schiffsausstattern

§ 35. (1) Bei Sendungen von Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die für eine Freizone, ein Freilager oder ein Zolllager im Sinne des Zollkodex oder ein Lager zur Ausstattung von Schiffen oder zur unmittelbaren Versorgung von Schiffen zur Bordverpflegung des Personals und der Reisenden (Schiffsausstatter) bestimmt sind, darf der Grenztierarzt den Eingang in eine solche Zone beziehungsweise in ein solches Lager oder die Einfuhr nur gestatten, wenn der Verfügungsberechtigte vorher die endgültige zollrechtliche Bestimmung dieser Sendungen deklariert. Dabei ist zu klären, ob die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der in Anlage 2 aufgeführten Gebiete vorgesehen ist oder ob es sich um eine noch festzulegende andere endgültige zollrechtliche Bestimmung handelt. Weiters hat der Verfügungsberechtigte bekannt zu geben, ob die Sendungen die Einfuhrbedingungen erfüllen beziehungsweise nicht erfüllen. Wenn keine endgültige zollrechtliche Bestimmung angegeben ist, müssen die Sendungen so behandelt werden, als ob sie für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der in Anlage 2 aufgeführten Gebiete bestimmt wären.

(2) Sendungen nach Abs. 1 müssen in der erstberührten Grenzkontrollstelle der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung unterzogen werden, um zu ermitteln, ob diese Sendungen die Einfuhrbedingungen nach dieser Verordnung erfüllen beziehungsweise nicht erfüllen. Die Warenuntersuchung ist – außer wenn begründeter Verdacht auf Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier besteht – nicht erforderlich, wenn bereits die Dokumentenprüfung ergibt, dass die betreffende Sendung nicht den Vorschriften entspricht.

(3) Wird bei den Kontrollen nach Abs. 2 festgestellt, dass die Vorschriften erfüllt sind, so gelten diese Sendungen veterinärrechtlich als für die spätere Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geeignet.

(4) Wird jedoch bei den Kontrollen nach Abs. 2 festgestellt, dass die Sendungen die Vorschriften nicht erfüllen, so dürfen die Zollbehörden und die Grenztierärzte der Grenzkontrollstelle den Eingang der Sendungen in eine Freizone, in ein Freilager, in ein Zolllager oder in ein Lager eines Schiffsausstatters nur gestatten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die Erzeugnisse in der Sendung aus dem Drittstaat dürfen nicht mit einem tierseuchenrechtlichen Einfuhrverbot belegt sein.

2.

Die Freizonen, Freilager oder Zolllager müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates für die Lagerung nicht den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften konformer Sendungen anerkannt und veröffentlicht sein.

3.

Die österreichischen Freizonen, Freilager und Zolllager müssen für die Lagerung der Sendung zugelassen sein. Für die Zulassung der Lager für nicht gemeinschaftsrechtskonforme Sendungen gelten die Bedingungen von Anlage 8 . Für das Zulassungsverfahren gilt § 16 Abs. 2 sinngemäß.

4.

Schiffsausstatter müssen den Bedingungen des Art. 13 der Richtlinie 97/78/EG entsprechen.

(5) Die Sendungen sind unter Zollverschluss in die Freizonen, Freilager oder Zolllager zu verbringen.

(6) Sendungen nach Abs. 4 dürfen ein Freilager, ein Zolllager oder eine Freizone nur verlassen, wenn sie entweder in einen Drittstaat oder in ein Lager eines Schiffsausstatters verbracht oder zur unschädlichen Beseitigung bestimmt werden. Dabei gilt Folgendes:

1.

Sollen die Sendungen in einen Drittstaat ausgeführt werden, so sind die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a, c, d und e der Richtlinie 97/78/EG anzuwenden.

2.

Sollen die Sendungen in ein Lager eines Schiffsausstatters verbracht werden, so hat dies im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren oder in einem anderen externen Versandverfahren gemäß Art. 91 Abs. 2 des Zollkodex zu erfolgen. In der Abfertigungsbescheinigung sind die genauen Angaben über dieses Lager einzutragen.

3.

Die Beförderung zu einem Ort, an dem die Sendungen unschädlich beseitigt werden sollen, darf erst nach der Denaturierung (z. B. durch Einfärben) der betreffenden Waren und Gegenstände erfolgen. Die Weiterbeförderung der betreffenden Sendungen hat ohne Umladung unter behördlicher Aufsicht in behördlich verplombten, dichten Fahrzeugen oder Behältnissen zu erfolgen.

(7) Ein Transport der Sendung zwischen Freizonen, Freilagern und Zolllagern ist nicht zulässig.

Abkürzung

VEVO 2008

Tiere, Waren und Gegenstände, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden

§ 36. (1) Kontrollpflichtige Tiere, Waren und Gegenstände, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle auf österreichisches Gebiet verbracht wurden, müssen unter behördlicher Aufsicht unverzüglich an die nächste geeignete Grenzkontrollstelle zur Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gebracht werden. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann auf die Verbringung an die Grenzkontrollstelle verzichten, wenn der Verfügungsberechtigte eine Vernichtung der Sendung unter amtlicher Aufsicht auf seine Kosten beantragt.

(2) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist nach Anhörung des Verfügungsberechtigten oder seines Vertreters eine der folgenden Maßnahmen anzuordnen:

1.

Die Rücksendung über eine vorzuschreibende Grenzkontrollstelle innerhalb einer Frist von 60 Tagen aus den in Anlage 2 aufgeführten Gebieten, sofern dieser Maßnahme auf Grund der Ergebnisse der Veterinärkontrolle nichts entgegensteht, oder

2.

die unschädliche Beseitigung der Sendung in einer für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, sofern die Rücksendung nicht möglich oder die unter Z 1 genannte Frist von 60 Tagen überschritten ist oder der Beteiligte sein Einverständnis erklärt.

(3) Bis zur Rücksendung der unter diese Bestimmung fallenden Waren oder Gegenstände oder bis zum sonstigen Abschluss des Verfahrens sind die betreffenden Sendungen unter veterinärbehördlicher Aufsicht auf Kosten des Beteiligten seuchensicher zu lagern.

(4) Der Verfügungsberechtigte hat die Kosten für die Rücksendung, die unschädlichen Beseitigung der Sendung beziehungsweise die Kosten der Zwischenlagerung bis zur Rücksendung oder Beseitigung zu tragen.

(5) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Tiere nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist nach § 34 Abs. 2 bis 8 vorzugehen.

Abkürzung

VEVO 2008

Packstück- und Raumverschlüsse

§ 37. (1) Der Grenztierarzt hat im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle Packstück- beziehungsweise Raumverschlüsse in folgenden Fällen anzulegen:

1.

bei Sendungen, bei denen dies durch die anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist; und

2.

bei Sendungen, bei denen die Anbringung aus veterinärpolizeilichen Erwägungen notwendig ist, um den Transport an den Bestimmungsort sicherzustellen.

(2) Die im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung angelegten Packstück- und Raumverschlüsse dürfen nur am Bestimmungsort und nur von dafür befugten Personen geöffnet und abgenommen werden.

(3) Zur Abnahme von Packstück- und Raumverschlüssen im Sinne des Abs. 1 sind befugt:

1.

Grenztierärzte;

2.

der in der Abfertigungsbescheinigung ausgewiesene Empfänger beziehungsweise dessen Beauftragter;

3.

Organe der Zollverwaltung und der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in Ausübung ihres Dienstes.

Sofern es erforderlich ist, kann bei der grenztierärztlichen Kontrolle die Befugnis zum Abnehmen der Packstück- und Raumverschlüsse auf bestimmte Personen eingeschränkt werden. Dies ist auf der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung zu vermerken.

(4) Abgenommene Packstück- und Raumverschlüsse sind gemeinsam mit den Begleitpapieren der Sendung bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 dürfen für Zwecke der Zollabfertigung oder in Notfällen während des Transportes die im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle angelegten Packstück- und Raumverschlüsse durch die Organe der Zollverwaltung und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch behördliche Sicherheitsorgane geöffnet werden. Derartige Sendungen sind nach Beendigung der behördlichen Tätigkeit wieder amtlich zu verschließen. Dies ist von den behördlichen Organen auf der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung zu vermerken.

Abkürzung

VEVO 2008

5.

Abschnitt

Kontrollbefugnisse der Behörde

Weiterreichende Kontrollbefugnisse der Behörde

§ 38. (1) Transporte von kontrollpflichtigen Sendungen dürfen auch nach Abschluss der Einfuhruntersuchung von Amtstierärzten, Grenztierärzten sowie amtlichen Tierärzten im Sinne des TSG, des LMSVG oder des TGG sowie von Tierschutzkontrollorganen und Tiertransportinspektoren im Sinne des Tiertransportgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 54/2007, jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen Veterinär-, Tierschutz- oder Tiertransportvorschriften besteht.

(2) Die Grenztierärzte sind berechtigt, die Schiffs- und Flugmanifeste und deren Übereinstimmung mit den veterinärbehördlichen Abfertigungsbescheinigungen und Dokumenten zu kontrollieren.

(3) Sendungen, die nicht kontrollpflichtig sind, dürfen bei Verdacht auf Verstöße gegen Veterinärvorschriften oder bei Zweifel an der Nämlichkeit der Sendung im jeweils erforderlichen Umfang behördlich überprüft werden.

(4) Sendungen gemäß den §§ 7 und 8 dürfen vom Grenztierarzt auf Einhaltung der Veterinärvorschriften überprüft werden.

Abkürzung

VEVO 2008

Pflichten des Verfügungsberechtigten

§ 39. Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen und Kontrollen nach dem 4. und 5. Abschnitt dieses Hauptstückes zu dulden, die hierbei nötige Hilfe zu leisten und auf Verlangen der Behörde alle diesbezüglichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen.

Abkürzung

VEVO 2008

Befugnisse und Aufgaben der Zollbehörde

§ 40. (1) Das Zollamt, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die Grenzkontrollstelle liegt, hat die zulässige zollrechtliche Bestimmung der Sendungen entsprechend der veterinärbehördlichen Abfertigungsbescheinigung zu gestatten.

(2) Die Zollbehörde hat die Einfuhr von Sendungen unbeschadet der zollrechtlichen Bestimmungen erst dann zu gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass die Ergebnisse der betreffenden Veterinärkontrollen zufriedenstellend sind, die Abfertigungsbescheinigung ausgestellt wurde und wenn die Bezahlung der in Anlage 6 dieser Verordnung vorgesehenen Grenzkontroll- und Betriebsgebühren gemäß den dort vorgesehenen Bestimmungen sichergestellt ist.

(3) Zur Anfertigung beglaubigter Kopien gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 bei einer Sendung, die noch unter zollamtlicher Überwachung steht und aufgeteilt werden soll, auf denen die Angaben über das Gewicht und die Menge entsprechend geändert werden, ist die Zollbehörde berechtigt.

Abkürzung

VEVO 2008

3.

Hauptstück

Schlussbestimmungen

Unberührt bleibende Vorschriften

§ 41. Durch diese Verordnung werden nicht berührt:

1.

Verbote und Beschränkungen auf Grund der §§ 2c und 5 TSG;

2.

zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen.

Abkürzung

VEVO 2008

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 42. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Abkürzung

VEVO 2008

Inkrafttreten und Außerkreten von Vorschriften

§ 43. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2008 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. November 2008 treten außer Kraft:

1.

die §§ 5 bis 43 der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001), BGBl. II Nr. 355/2001, sowie die §§ 2 bis 4, soweit sie die Ein- und Durchfuhr und die grenztierärztliche Kontrolle betreffen;

2.

die Kundmachung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz GZ 39.421/1-III/A/5/95, veröffentlicht in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 4 vom 19. Mai 1995;

3.

die Kundmachung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz GZ 39.400/45-III/A/5/95, veröffentlicht in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 4 vom 19. Mai 1995;

4.

die Kundmachung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz GZ 39.400/53-VI/A/5/99, veröffentlicht in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 1a vom 15. März 1999;

5.

die Kundmachung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz GZ 39.400/102-VI/A/5/99, veröffentlicht in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 3 vom 20. April 1999;

6.

die Kundmachung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen GZ 39.400/119-IX/A/5/01, veröffentlicht in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 9a vom 24. Oktober 2001;

7.

die Kundmachung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen GZ 39.430/192-IX/A/5/a/2001, veröffentlicht in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 11a vom 17. Dezember 2001;

8.

die Kundmachung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz GZ 39.517/34-VI/10/99, veröffentlicht in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 11 vom 14. Dezember 1999.

Abkürzung

VEVO 2008

Anlage 1

gemäß § 5 Abs. 1

Kontrollpflichtige Sendungen

Sendungen unterliegen auch dann der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle, wenn sie kontrollpflichtige Bestandteile enthalten.

In der Spalte KN-Code sind der Code bzw. die Codes der Kombinierten Nomenklatur der Gemeinschaft angegeben, unter die die Einfuhrsendung aufgrund der geltenden Bestimmungen eingereiht ist.

In der Spalte Warenbezeichnung ist die Bezeichnung der Kombinierten Nomenklatur der Gemeinschaft angegeben.

In der Spalte Kontrollpflicht Erläuterungen ist, wenn erforderlich, die veterinärbehördliche Kontrollpflicht für die jeweilige Position näher definiert, und es werden unter Erläuterungen Informationen gegeben, unter welche Position gemäß KN-Code bestimmte Sendungen eingereiht sind.

Sendungen, für die eine Ausnahme von der Kontrollpflicht gemäß §§ 7 und 8 besteht, unterliegen jedenfalls nicht der Kontrollpflicht.

KN-Code Warenbezeichnung Kontrollpflicht Erläuterungen
Kapitel 1 lebende Tiere
Zu diesem Kapitel gehören alle lebenden Tiere, ausgenommen: a) Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere der Positionen 0301, 0306 und 0307; b) Kulturen von Mikroorganismen und andere Waren der Position 3002; c) Tiere der Position 9508
0101 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend Alle
0102 Rinder, lebend Alle
0103 Schweine, lebend Alle
0104 Schafe und Ziegen, lebend Alle
0105 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend Alle
0106 Andere Tiere, lebend Alle
0106 11 Primaten Alle
0106 12 Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia) Alle
0106 19 andere Alle Beinhaltet Hauskaninchen und andere Säugetiere die nicht unter 0101, 0102, 0103, 0104, 0106 11 und 0106 12 fallen, sowie Hunde und Katzen.
0106 20 Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) Alle
0106 31 Vögel: Raubvögel Alle
0106 32 Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus) Alle
0106 39 andere Alle Beinhaltet andere Vögel die nicht unter 0105, 0106 31 und 0106 32 fallen, sowie Tauben.
0106 90 andere Alle
Kapitel 2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art; ungenießbar b) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); c) Tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15)
0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt Alle
0202 Fleisch von Rindern, gefroren Alle
0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren Alle
0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren Alle
0205 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren Alle
0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren Alle
0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren Alle
0208 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren Alle Nicht enthalten: Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Rohmaterialien. Dazu gehören auch Knochen und anderes Material zur Herstellung von Gelatine oder Kollagen für den menschlichen Verzehr.
0208 10 von Kaninchen oder Hasen Alle
0208 30 von Primaten Alle
0208 40 von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia) Alle
0208 50 von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) Alle
0208 90 andere (z. B. Haustauben, Robben und Rentiere, Wild mit Ausnahme von Hasen und Kaninchen) Alle Beinhaltet Fleisch von Wachteln, Robben, Rentieren oder anderen Säugetieren.
0208 9070 Froschschenkel Alle
0209 Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert Alle Beinhaltet Fett und verarbeitetes Fett.
0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen Alle Beinhaltet Fleisch, Fleischerzeugnisse und Knochen für den menschlichen Verzehr und andere Erzeugnisse verarbeitetes Tierprotein, sowie Grieben (Grammeln) und getrocknete Schweineohren für den menschlichen Verzehr fallen unter dieses Kapitel. Würste fallen unter die Position 1601.
Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
Zu diesem Kapitel gehören nicht: a) Säugetiere der Position 0106; b) Fleisch von Säugetieren der Position 0106 (Position 0208 oder 0210); c) Fische (einschließlich Fischlebern, Fischrogen und Fischmehl) und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, nicht lebend und nach Art und Beschaffenheit ungenießbar (Kapitel 5); Mehl und Pellets von Fischen oder Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar (Position 2301) oder d) Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen (Position 1604). Dieses Kapitel schließt sowohl lebende Fische zu Zucht- und Reproduktionszwecken, lebende Zierfische sowie lebende Fische und lebende Krebstiere ein, die lebend transportiert werden, aber unmittelbar für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
0301 Fische, lebend Alle Beinhaltet Forellen, Aale, Karpfen oder andere Arten oder Fische die zu Zucht- und Reproduktionszwecken eingeführt werden. Lebende Fische die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr eingeführt werden, werden bei Veterinärkontrollen als Waren behandelt. Beinhaltet Zierfische der Position 0301 10.
0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anders Fischfleisch der Position 0304 Alle
0302 70 Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch Alle
0303 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 Alle Beinhaltet Königslachs, ausgenommen Fischlebern und Fischrogen, Roter Lachs (Oncorhynchus nerka), andere Salmoniden, ausgenommen Fischlebern und Fischrogen, Forellen, Atlantischer Lachs und alle anderen Fische.
0304 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren Alle
0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar Alle Beinhaltet andere Fischereierzeugnisse wie Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere.
0306 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar Alle Lebende Krebstiere, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr eingeführt werden, werden bei Veterinärkontrollen als Waren behandelt.
0307 Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar Alle Beinhaltet Bonamia Ostreae und Martelia refringens, auch Weichtiere und wirbellose Wassertiere (z. B. auch Austern), die möglicherweise gekocht und anschließend gekühlt oder gefroren wurden. Lebende Weichtiere, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr eingeführt werden, werden bei Veterinärkontrollen als Waren behandelt. Beinhaltet auch Fleisch von Schnecken.
0307 6000 Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken; andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar Alle Beinhaltet Landschnecken der Art Helix Pomata Linné, Helix Aspersa Muller, Helix Lucorum sowie der Arten der Familie der Achatschnecken. Beinhaltet lebende Schnecken für den unmittelbaren menschlichen Verzehr und Schneckenfleisch für den menschlichen Verzehr. Beinhaltet leicht vorgekochte oder vorverarbeitete Schnecken.
0307 9100 lebend, frisch oder gekühlt Alle
0307 99 andere Alle Beinhaltet genießbares Fischmehl.
Kapitel 4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen
1. Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder vollständig entrahmte Milch. 2. Im Sinne der Position 0405 gelten als: a) Butter: ausschließlich aus Milch hergestellte natürliche Butter, Molkenbutter und rekombinierte Butter (frisch, gesalzen oder ranzig, einschließlich Butter in luftdicht verschlossenen Behältnissen), mit einem Milchfettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 95 GHT, einem Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT, Butter enthält keine Zusätze von Emulgatoren, kann aber Natriumchlorid, Lebensmittelfarbstoffe, Salze aus der Neutralisierung und unschädliche Milchsäurebakterien enthalten; b) Milchstreichfette: kein anderes Fett als Milchfett enthaltende streichfähige Wasser-inÖl- Emulsion, mit einem Milchfettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT. 3. Erzeugnisse, die durch Eindicken von Molke mit Zusatz von Milch oder Milchfett gewonnen werden, gehören als Käse zu Position 0406, wenn sie die nachstehenden drei Merkmale aufweisen: a) einen Milchfettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 5 GHT oder mehr, b) einen Trockenmassegehalt von 70 bis 85 GHT und c) wenn sie geformt sind oder geformt werden können. 4. Zu Kapitel 4 gehören nicht: a) aus Molke hergestellte Erzeugnisse, die mehr als 95 GHT Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose bezogen auf die Trockenmasse, enthalten (Position 1702) oder b) Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine bezogen auf die Trockenmasse enthalten) (Position 3502) oder Globuline (Position 3504).
0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Alle Beinhaltet rohe, pasteurisierte und thermisierte Milch und Milchbestandteile. Als Futtermittel bestimmte Milch ist unter Position 2309 aufgeführt.
0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Alle
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao Alle Beinhaltet Rahm, Butter und aromatisierte, gelierte, gefrorene und fermentierte Milch sowie eingedickte Milch für den menschlichen Verzehr. Speiseeis fällt unter die Position 2105.
0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Alle
Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse,
die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen,
auch mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßmitteln, anderweit weder genannt noch
inbegriffen
0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette Alle Beinhaltet Milchstreichfette.
0406 Käse und Quark/Topfen Alle
0407 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht Alle Beinhaltet Bruteier, spezifisch pathogenfreie Eier (SPF) sowie Eier für den menschlichen Verzehr und „hundertjährige Eier“. Genusstaugliches Eieralbumin fällt unter die Position 3502.
0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Alle Beinhaltet hitzebehandelte und nicht hitzebehandelte Eiprodukte, sowie ganze Eier nicht in Schale und Eigelb aller Vögel sowohl frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht (z. B. sog. „lange“ Eier von zylindrischer Form), gefroren oder auf andere Weise haltbar gemacht, mit Zucker oder Süßstoff versetzt als Lebensmittel oder zu industriellen Zwecken. Unter diese Position fallen nicht: Eieröl (Position 1506); Eizubereitungen, die Gewürze oder andere Zusätze enthalten (Position 2106); Lecithin (Position 2923); Eieralbumin (Separates Eiweiß) (Position 3502).
0409 Natürlicher Honig Alle Beinhaltet Honig von Bienen (Apis Mellifera) oder anderen Insekten erzeugt, zentrifugiert oder in Wabe oder Wabenstücke enthaltend, sofern weder Zucker noch andere Stoffe hinzugefügt wurden. Diese Position umfasst keinen künstlichen Honig oder Gemische von natürlichem und künstlichem Honig (Position 1702).
0410 Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, Alle Beinhaltet Gelee Royale und Bienenharz sowie Knochen und anderes von Tieren gewonnenes Material für den menschlichen Verzehr. Beinhaltet Schildkröteneier; Schwalbennester („Vogelnester“). Diese Position umfasst nicht Tierblut, genießbar oder ungenießbar, flüssig oder getrocknet (Position 0511 oder 3002).
Kapitel 5 Andere Waren tierischen Ursprungs anderweit weder genannt noch inbegriffen,
1. Zu Kapitel 5 gehören nicht: a) genießbare Waren (ausgenommen flüssiges oder getrocknetes Tierblut und ganze oder zerteilte Därme, Blasen und Mägen von Tieren); b) Häute, Felle und Pelzfelle, ausgenommen Waren der Position 0505 und Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle der Position 0511 (Kapitel 41 oder 43); c) Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle (Abschnitt XI); d) Pinselköpfe (Position 9603). 2. In der Nomenklatur gelten als „Elfenbein“ Stoffe aus den Stoßzähnen, Hörnern oder Hauern der Elefanten, des Nilpferdes, des Walrosses, des Narwals, des Nashorns und des Wildschweins sowie alle Tierzähne. 3. In der Nomenklatur gelten als „Rosshaar“ die Haare aus Mähne oder Schweif der Tiere von der Art der Pferde oder Rinder. Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel VIII enthält weitere Auswahlkriterien für bestimmte Erzeugnisse des Kapitels (Wolle, Haare, Schweineborsten, Federn und Teile von Federn).
0502 10 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten Unbearbeitete Schweineborsten Schweineborsten, die weder industriell gewaschen noch beim Gerben gewonnen noch einer anderweitigen Behandlung zur Abtötung von Krankheitserregern unterzogen wurden.
0504 Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen in Salzlake, getrocknet oder geräuchert Alle Beinhaltet gereinigte, getrocknete Blasen und Därme von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Geflügel.
0505 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen Alle Beinhaltet gereinigte, desinfizierte oder zwecks Konservierung behandelte aber sonst unbearbeitete oder montierte Erzeugnisse. Ausgenommen Reiseverkehr
0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel X enthält weitere Auswahlkriterien (Knochen und Knochenerzeugnisse) Beinhaltet Knochen zur Herstellung von Gelatine oder Kollagen und Knochenmehl, sofern sie von Schlachtkörpern stammen, die genusstauglich waren.
0507 Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen, und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel VII enthält weitere Auswahlkriterien (Jagdtrophäen). Beinhaltet Jagdtrophäen von Schalen- und Federwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen und Häuten bestehen.
0510 00 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel XI enthält weitere Auswahlkriterien (Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter sowie von pharmazeutischen und technischen Erzeugnissen). Beinhaltet Drüsen, andere tierische Erzeugnisse und Galle. Getrocknete Drüsen und Erzeugnisse fallen unter die Position 3501.
0511 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar Alle Beinhaltet genetisches Material (Sperma und Embryonen) und tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2.
0511 10 Rindersperma
0511 91 Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nichtlebende Tiere des Kapitels 3 Alle Beinhaltet genetisches Material sowie tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter sowie von pharmazeutischen und technischen Erzeugnissen.
0511 9910 Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle Alle
0511 9985 andere Alle Beinhaltet Embryos, Eizellen, Sperma und genetisches Material das nicht unter die Position 0511 10 fällt und nicht von Rindern stammt; unbehandelte tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter und technischen Erzeugnissen; Bienenerzeugnisse für die Imkerei; in Kapitel 1 genannte tote Tiere (Hunde und Katzen); Material, dessen wesentliche Merkmale nicht verändert wurden und genusstaugliches nicht vom Fisch gewonnenes Tierblut für den menschlichen Verzehr.
Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbeoder Heilgebrauch; Stroh und Futter
1213 Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets nur Stroh
1214 9090 Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets; andere nur Heu
Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs
1. Zu Kapitel 15 gehören nicht: a) Schweinespeck und Schweinefett und Geflügelfett der Position 0209; b) Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804); c) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Position 0405 von mehr als 15 GHT (im Allgemeinen Kapitel 21); d) Grieben (Position 2301) und Rückstände der Positionen 2304 bis 2306. 2. Zu Position 1518 gehören nicht Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die lediglich denaturiert worden sind. Diese bleiben in der Position, zu der die entsprechenden nicht denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen gehören. 3. Zu Position 1522 gehören auch Soapstock, Öldrass, Stearinpech, Wollpech und Glycerinpech. Alle von Tieren gewonnenen Öle. Weitere Auswahlkriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wie nachstehend: Anhang VII Kapitel IV: ausgelassene Fette und Öle; Anhang VIII, Kapitel XII: ausgelassene Fette aus Material der Kategorie 2 für die Fettverarbeitungsindustrie; Anhang VIII, Kapitel XIII: Fettderivate. Fettderivate umfassen aus Fett und Ölen gewonnene Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, im reinen Zustand nach einem Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VI Kapitel III hergestellt. Mit anderen Materialien gemischte Derivate fallen nicht darunter.
1501 Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Positionen 0209 oder 1503 Alle
1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 Alle
1503 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomagerin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet Alle
1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Alle Fischöle und Öle von Meeressäugetieren Verschiedene genießbare Zubereitungen fallen unter Kapitel 21.
1506 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Ungespaltene Fette oder Öle sowie deren ursprüngliche Fraktionen, sofern sie nach einem Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VI Kapitel III hergestellt sind, ungemischt.
1516 Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet Tierische Fette und Öle Kontrollpflichtig sind Fettderivate aus tierischen Fetten und Ölen in ihrem Reinzustand und nach einem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Anhang VI Kapitel III hergestellte Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, ungemischt.
1518 Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen Tierische Fette und Öle Nur ausgelassene Fette. Nach einem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VI Kapitel III hergestellt, ungemischt.
1521 9091 Bienenwachse, andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt, roh Nur Bienenwachs Weitere Auswahlkriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel IX, Imkereierzeugnisse.
Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren
1. Zu Kapitel 16 gehören nicht Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 2 und 3 und der Position 0504 aufgeführt sind. 2. Lebensmittelzubereitungen gehören zu Kapitel 16 nur, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren – einzeln oder zusammen – mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie derjenigen Position des Kapitels 16 zugewiesen, die dem/den gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Position 2103 und 2104. Dieses Kapitel umfasst zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten.
1601 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse Alle Beinhaltet konserviertes Fleisch verschiedener Art.
1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht Alle Beinhaltet konserviertes Fleisch verschiedener Art.
1603 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren Alle Beinhaltet Surimi, Fischprotein in gelierter Form, gekühlt oder gefroren.
1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen Alle Beinhaltet gekochte oder vorgekochte Speisezubereitungen, die Weichtiere oder Fisch enthalten. Beinhaltet Fisch in Dosen und Kaviar in Dosen oder luftdichten Behältnissen. Mit Nudeln vermischte Fischerzeugnisse fallen unter die Position 1902.
1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht Alle Beinhaltet vollständig zubereitete oder vorbereitete Schnecken. Beinhaltet Krebstiere in Dosen oder andere wirbellose Wassertiere.
Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren
Zu Kapitel 17 gehören nicht: chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fruktose) und andere Waren der Position 2940
1702 1100 Lactose und Lactosesirup mit einem Gehalt an Laktose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr Alle
Kapitel 19 Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren
Zu Kapitel 19 gehören nicht: Lebensmittelzubereitungen (ausgenommen gefüllte Waren der Position 1902) mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder wirbellosen Wassertieren von – einzeln oder zusammen – mehr als 20 GHT (Kapitel 16). Dieses Kapitel umfasst zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten.
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen Alle Speisezubereitungen fallen unter die Kapitel 16 und 21.
1901 1000 Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf Alle Beinhaltet Milchbreie.
1901 90 andere Alle
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet Alle Beinhaltet gekochte oder vorgekochte Speisezubereitungen, die tierische Erzeugnisse enthalten.
1902 2010 mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend Alle
1902 2030 mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend Alle
1902 2099 andere Alle
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren nur Zubereitungen die Fleisch enthalten
Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
Zu Kapitel 20 gehören nicht: Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von – einzeln oder zusammen – mehr als 20 GHT (Kapitel 16) Dieses Kapitel umfasst zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten.
2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 nur Zubereitungen die Fleisch enthalten
2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 nur Zubereitungen die Fleisch enthalten
Kapitel 21 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen
1. Zu diesem Kapitel gehören nicht: Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Positionen 2103 und 2104, mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren – einzeln oder zusammen – von 20 GHT (Kapitel 16). 2. Im Sinne der Position 2104 gelten als „zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen“ Zubereitungen aus einer fein homogenisierten Mischung mehrerer Grundstoffe, wie Fisch, Fleisch, Gemüse oder Früchten, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Mischung ggf. zu Würzen, Haltbarmachen oder zu andern Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen der Bestandteile enthalten. Dieses Kapitel umfasst zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten.
2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen, zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf Fleisch, Fleischzubereitungen und –erzeugnisse, roher Fisch, und mehr als 50 % andere tierische Bestandteile; ausgenommen Fleischextrakte und –konzentrate
2103 9090 Andere Fleisch, Fleischzubereitungen und –erzeugnisse, roher Fisch, und mehr als 50 % andere tierische Bestandteile; ausgenommen Fleischextrakte und –konzentrate
2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen Fleisch, Fleischzubereitungen und –erzeugnisse, roher Fisch, und mehr als 50 % andere tierische Bestandteile; ausgenommen Fleischextrakte und –konzentrate
2105 Speiseeis, auch kakaohaltig Zubereitungen, die mehr als 50 % tierische Bestandteile enthalten Beinhaltet Zubereitungen, die verarbeitete Milch enthalten.
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen Fleisch, Fleischzubereitungen und –erzeugnisse, roher Fisch, und mehr als 50 % andere tierische Bestandteile; ausgenommen Fleischextrakte und –konzentrate
2106 10 Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe
Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter
Zu Position 2309 gehören auch Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Stoffen stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben. Dies gilt nicht für pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse aus dieser Verarbeitung
2301 Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln Alle Weitere Auswahlkriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VII Kapitel II. Beinhaltet verarbeitetes tierisches Eiweiß für den menschlichen Verzehr. Beinhaltet Fleisch- und Knochenmehl, Federmehl, getrocknete Grieben, alle nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt.
2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art Weitere Auswahlkriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel II. Beinhaltet Heimtierfutter, Kauspielzeug für Hunde und Mehlmischungen.
2309 10 Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf Alle
2309 90 andere nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs Weitere Auswahlkriterien für Eiprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VII Kapitel X. Beinhaltet Kolostrum und flüssige Milch, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, und Erzeugnisse, die Milch enthalten, welche nicht für den menschlichen Verzehr geeignet ist. Beinhaltet Eiprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, und andere verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind. Beinhaltet Erzeugnisse die zur Fütterung bestimmt sind, einschließlich Mehlmischungen wie Huf- und Hornmehl usw.
Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen
2835 25 Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat) Weitere Auswahlkriterien für Dicalciumphosphat gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VII Kapitel VII.
2835 26 andere Calciumphosphate Weitere Auswahlkriterien für Tricalciumphosphat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VII Kapitel VII.
Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse
Fertigarzneimittel sind nicht grenztierärztlich kontrollpflichtig. Zwischenerzeugnisse aus Material der Kategorie 3 für technische Verwendungszwecke, für Medizinprodukte, für In-vitro- Diagnostika, für Laborreagenzien und Kosmetika sind grenztierärztlich kontrollpflichtig.
3001 Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen Nur Material tierischen Ursprungs Weitere Auswahlkriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VII Kapitel IV, Blut und Blutprodukte für technische Verwendungszwecke, ausgenommen Equidenserum – Anhang VII Kapitel XI, tierische Nebenerzeugnisse zur Herstellung von Futtermitteln, einschließlich Heimtierfutter, und von Erzeugnissen für technische Verwendung.
3001 2090 Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen; andere Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs
3002 Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Erreger von Tierkrankheiten.
3002 10 Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt Nur Antisera tierischen Ursprungs. Ausgenommen Arzneimittelzubereitungen und Fertigarzneimittel für den Endverbraucher. Die Auswahlkriterien für die Position 3002 entsprechen denen für tierische Nebenerzeugnisse gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002: Anhang VII Kapitel III (Blutprodukte); Anhang VIII Kapitel IV (Blut und Blutprodukte für technische Verwendungszwecke); Anhang VIII Kapitel V (Equidenserum).
3002 1099 Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline andere Nur Material tierischen Ursprungs
3002 9030 tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet Alle
3002 9050 Kulturen von Mikroorganismen Nur Tierpathogene und Pathogenenkulturen
3002 9090 andere Nur Tierpathogene und Pathogenenkulturen
Kapitel 31 Düngemittel
Zu Kapitel 31 gehört nicht Tierblut der Position 0511
3101 Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt oder chemisch behandelt; durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel Nur unbehandelte Gülle tierischen Ursprungs. Die Auswahlkriterien für Naturdünger gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel III (Guano) Beinhaltet Naturdünger, aber ausgenommen Mischungen aus Naturdünger und chemischen Düngemitteln.
Kapitel 35 Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme
3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime Casein für den menschlichen Verzehr ab 50 GHT oder zur Verwendung als Futtermittel. Weitere Auswahlkriterien für nicht für den menschlichen Verzehr geeignete Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
3502 Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate Alle
3503 Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501 Gelatine für den menschlichen Verzehr und die Lebensmittelindustrie. Weitere Auswahlkriterien für Gelatine und hydrolysiertes Eiweiß, nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VII Kapitel VI. Leere Gelatinekapseln sind von den Veterinärkontrollen ausgenommen.
3504 Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert Kollagen und hydrolisiertes Eiweiß. Weitere Auswahlkriterien für Gelatine und hydrolysiertes Eiweiß, nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VII Kapitel VI. Beinhaltet Kollagenprodukte auf Proteinbasis aus tierischen Häuten, Fellen und Sehnen und im Falle von Schweinen, Geflügel und Fischen auch aus Knochen. Beinhaltet hydrolisiertes Eiweiß, bestehend aus Peptiden oder Aminosäuren oder Gemischen daraus, gewonnen durch Hydrolyse von tierischen Nebenerzeugnissen. Beinhaltet Milch und Milcherzeugnisse (für den menschlichen Verzehr).
3507 10 Lab und seine Konzentrate Alle
Kapitel 41 Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder
Zu Kapitel 41 gehören nicht: a) Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle (Position 0511); b) Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701); c) nicht enthaarte, rohe, gegerbte oder zugerichtete Häute und Felle (Kapitel 43). Jedoch gehören zu Kapitel 41 rohe, nicht enthaarte Häute und Felle von Rindern oder Kälbern (auch von Büffeln), von Pferden oder anderen Einhufern, von Schafen oder Lämmern (ausgenommen Felle von so genannten Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz und ähnlichen Lämmern und von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Ziegen oder Zickeln), von Schweinen (einschließlich Pekaris), von Gämsen, Gazellen, Kamelen (einschließlich Dromedaren), Rentieren, Elchen, Hirschen, Rehen oder Hunden. Häute und Felle von Huftieren und Vögeln unter den Positionen 4101, 4102, 4103. Weitere Auswahlkriterien für Häute und Felle von Huftieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel VI.
4101 Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und von anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Permanent- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten Kontrollpflichtig sind frische, gekühlte oder behandelte Häute, ausgenommen gepickelt, gekalkt oder wet blue.
4102 Rohe Häute und Felle von Schafen und Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Permanent- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind Kontrollpflichtig sind frische, gekühlte oder behandelte Häute, ausgenommen gepickelt, gekalkt oder wet blue.
4103 Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Permanent- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1b und 1c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind Kontrollpflichtig sind frische, gekühlte oder behandelte Häute, ausgenommen gepickelt, gekalkt oder wet blue.
Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen
Zu Kapitel 42 gehören nicht die folgenden Erzeugnisse von Veterinärinteresse: a) steriles Catgut und anderes steriles chirurgisches Nahtmaterial (Position 3006); b) Saiten für Musikinstrumente, Felle für Trommeln und für ähnliche Instrumente sowie andere Teile von Musikinstrumenten (Position 9209)
4205 Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder Nur Material für die Herstellung von Kauspielzeug für Hunde.
4206 Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen Nur Material für die Herstellung von Kauspielzeug für Hunde.
Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus
1. Als „Pelzfelle“ im Sinne der Nomenklatur gelten, abgesehen von den rohen Pelzfellen der Position 4301, die mit dem Haarkleid gegerbten oder zugerichteten Häute und Felle von Tieren aller Art. 2. Zu Kapitel 43 gehören nicht: a) Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Positionen 0505 oder 6701, je nach Beschaffenheit); b) nicht enthaarte, rohe Häute und Felle des Kapitels 41
4301 Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Positionen 4101, 4102 oder 4103 Nur von Vögeln und Huftieren
4301 30 von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen Weitere Auswahlkriterien für Häute und Felle von Huftieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel VI.
4301 8070 andere Nur von Vögeln und Huftieren.
4301 90 Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile Nur von Vögeln und Huftieren.
Kapitel 51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar
In der Nomenklatur gelten als: a) „Wolle“ die natürliche Faser des Haarkleides von Schafen; b) „feine Tierhaare“ die Haare folgender Tiere: Alpaka, Lama, Vikunja, Kamel (einschließlich Dromedaren), Jak, Angora-, Tibet-, Kaschmir und ähnliche Ziegen (ausgenommen gemeine Ziegen), Kaninchen (auch Angorakaninchen), Hasen, Biber, Nutria und Bisamratten; c) „grobe Tierhaare“ die Haare der vorstehend nicht genannten Tiere, ausgenommen Haare und Borsten zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502) und Rosshaar (Position 0503) Für die Positionen 5101 bis 5103. Weitere Auswahlkriterien für Wolle, Schweineborsten, Federn und Teile von Federn gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel VIII. „Unbearbeitet“ gemäß der Definition des entsprechenden Erzeugnisses in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
5101 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt Unbearbeitete Wolle.
5102 Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt Unbearbeitete Haare.
5103 Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff Unbearbeitete Wolle.
5103 1010 Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren nicht carbonisiert Unbearbeitete Wolle.
Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör
Karusselle, Luftschaukeln, Schießbuden und andere Schaustellerattraktionen; Wanderzirkusse und Wandertierschauen; Wanderbühnen
9508 10 Wanderzirkusse und Wandertierschauen Zirkusse und Tierschauen mit lebenden Tieren
Kapitel 97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
9705 Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Weitere Auswahlkriterien für Jagdtrophäen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel VII. Ausgenommen sind Jagdtrophäen von Huftieren oder Vögeln, die einer vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen worden sind, die ihre Konservierung bei Raumtemperatur sicherstellt und Jagdtrophäen von anderen Arten als Huftieren und Vögeln (behandelt oder unbehandelt).

Abkürzung

VEVO 2008

Anlage 2

Gebiete der Europäischen Gemeinschaft und Gebiete des EWR und Gebiete mit besonderen Verträgen im Veterinärbereich

A. Gebiete der Europäischen Gemeinschaft

1.

Das Gebiet des Königreichs Belgien

2.

Das Gebiet der Republik Bulgarien

3.

Das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands

4.

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

5.

Das Gebiet der Republik Estland

6.

Das Gebiet der Griechischen Republik

7.

Das Gebiet der Republik Finnland

8.

Das Gebiet der Französischen Republik

9.

Das Gebiet Irlands

10.

Das Gebiet der Italienischen Republik

11.

Das Gebiet der Republik Lettland

12.

Das Gebiet der Republik Litauen

13.

Das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg

14.

Das Gebiet der Republik Malta

15.

Das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa

16.

Das Gebiet der Republik Österreich

17.

Das Gebiet der Republik Polen

18.

Das Gebiet der Portugiesischen Republik

19.

Das Gebiet Rumäniens

20.

Das Gebiet des Königreichs Schweden

21.

Das Gebiet der Slowakischen Republik

22.

Das Gebiet der Republik Slowenien

23.

Das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme Ceutas und Melillas

24.

Das Gebiet der Tschechischen Republik

25.

Das Gebiet der Republik Ungarn

26.

Das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

27.

Die Republik Zypern

Ausgenommene Gebiete gelten als Drittstaaten

B. Gebiete des EWR

1.

Das Gebiet des Königreichs Norwegen

2.

Das Gebiet von Island*

*nur für Fischereierzeugnisse

C. Gebiete mit besonderen Verträgen

1.

Das Gebiet von Andorra

2.

Das Gebiet der Färöer Inseln

3.

Das Gebiet von San Marino

Abkürzung

VEVO 2008

Anlage 3

gemäß § 24

Anforderungen an Transportmittel und –behältnisse

Art, Verwendungszweck Anforderungen
1. lebende Wirbeltiere, die in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit transportiert werden Transportmittel oder -behältnisse müssen so eingerichtet sein, dass sie der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprechen.
2. Geflügel
2.1. Geflügel, ausgenommen Eintagsküken Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.
2.2. Eintagsküken 1. Transportbehältnisse müssen a) erstmalig benutzt und sauber sein oder b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein. 2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass die tierischen Abgänge und Federn während der Beförderung nicht herausfallen können.
3. Papageien, Sittiche und andere Ziervögel Transportmittel und -behältnisse müssen a) sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können; b) im Flugverkehr den IATA-Bedingungen entsprechen.
4. Tiere der Aquakultur Der Transport muss den Anforderungen des Art. 13 der Richtlinie 2006/88/EG entsprechen. Transportmittel oder Transportbehältnisse müssen darüber hinaus sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann. Der Transport muss unter Bedingungen erfolgen, die einen wirksamen Gesundheitsschutz der Tiere der Aquakultur gewährleisten, insbesondere durch Erneuerung des Wassers.
5. Bienen Bienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienendicht verschlossen sein.
6. Waren zum menschlichen Genuss Transportmittel oder -behältnisse müssen den allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und den besonderen Anforderungen fürdie jeweilige Ware in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen.
7. Waren nicht zum menschlichen Genuss (Nebenprodukte) Transportmittel oder -behältnisse müssen den Anforderungen für die jeweilige Ware in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen und zumindest flüssigkeitsdicht sein.
8. Samen und Embryonen von Tieren Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind.
9. Bruteier 1. Transportbehältnisse müssen a) erstmalig benutzt und sauber sein oder b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein 2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Bruteier sowie Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können.
10. Erreger Die Transportbehältnisse müssen den internationalen Bestimmungen für Gefahrengut und den in der jeweiligen veterinärbehördlichen Bewilligung festgelegten Bedingungen entsprechen.

Abkürzung

VEVO 2008

Anlage 4

gemäß § 28 Abs. 3

Dienstsiegel der Grenztierärzte

Abkürzung

VEVO 2008

Anlage 5

gemäß § 28 Abs. 2

Dienstabzeichen der Grenztierärzte

Abkürzung

VEVO 2008

Anlage 6

gemäß § 29

Grenzkontrollgebühren und Betriebsgebühren

1.

Abschnitt

Grenzkontrollgebühren für Amtshandlungen der Grenztierärzte und Durchführung der grenztierärztlichen Kontrollen gemäß § 29

(grenztierärztliche Untersuchung, Abfertigung und Zurückweisung von Sendungen)

Für die Vornahme der grenztierärztlichen Untersuchung sind Gebühren nach folgendem Tarif zu entrichten:

Grenzkontrollgebühren in EURO

Kapitel I

Grenzkontrollgebühren für Rohstoffe und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Bruteier, Tiersamen, Embryonen, Krankheitserreger, Probenmaterial sowie für Heu und Stroh bei der Einfuhr

Die Gebühr für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr wird festgelegt auf:

– € 55,- je Sendung, bis 6 Tonnen, zuzüglich

– € 9,- je zusätzliche Tonne, bis 46 Tonnen,

– € 420,- je Sendung über 46 Tonnen.

Kapitel II

Grenzkontrollgebühren für lebende Tiere bei der Einfuhr

Die Gebühr für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr von lebenden Tieren wird wie folgt festgesetzt:

a)

für Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer auf:

– € 55,- je Sendung, bis 6 Tonnen, zuzüglich

– € 9,- je zusätzliche Tonne, bis 46 Tonnen,

b)

für andere Tierarten: € 55,- je Sendung.

Kapitel III

Grenzkontrollgebühren für die Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren durch die Gemeinschaft

Die Gebühren bzw. Kostenbeiträge für die amtliche Kontrolle bei der Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren durch die Gemeinschaft wird auf

– € 30,- für den Beginn der Kontrolle und auf

– € 20,- je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person festgelegt.

2.

Abschnitt

Betriebsgebühren für die Manipulation von Sendungen zur Durchführung der grenztierärztlichen Untersuchungen sowie den Betrieb von Grenzkontrollstellen

Für die Manipulation von Sendungen zur Durchführung der grenztierärztlichen Untersuchungen sowie den Betrieb von Grenzkontrollstellen sind Gebührenzuschläge nach folgendem Tarif zu entrichten:

Betriebsgebühren in EURO

Kapitel I

Betriebsgebühren für Fleisch, Fleischerzeugnisse und Fischereierzeugnisse bei der Einfuhr

Der Zuschlag für Betriebsgebühren bei der Einfuhr von einer Sendung mit Fleisch, Fleischerzeugnisse und Fischereierzeugnisse wird festgelegt auf:

– bis 100 kg keine Betriebsgebühren

– ab 100 bis 1000 kg € 20,-

– über 1000 kg € 60,-

Kapitel II

Betriebsgebühren für Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse, Kaninchenfleisch und Wildfleisch (Jagdwild und Zuchtwild) und ihre Erzeugnisse, Milchprodukte zum menschlichen Verzehr, Eiprodukte, verarbeitetes Eiweiß zum menschlichen Verzehr, Muscheln und Honig bei der Einfuhr

Der Zuschlag für Betriebsgebühren bei der Einfuhr von einer Sendung mit Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnissen, Kaninchenfleisch und Wildfleisch (Jagdwild und Zuchtwild) und ihre Erzeugnissen, Milchprodukten zum menschlichen Verzehr, Eiprodukten, verarbeitetes Eiweiß zum menschlichen Verzehr, Muscheln und Honig wird festgelegt auf:

– bis 100 kg keine Betriebsgebühren

– ab 100 bis 1000 kg € 30,-

– über 1000 kg € 80,-

Kapitel III

Betriebsgebühren für Nebenerzeugnisse und Futtermittel tierischen Ursprungs bei der Einfuhr

Der Zuschlag für Betriebsgebühren bei der Einfuhr von einer Sendung mit Nebenerzeugnissen und Futtermitteln tierischen Ursprungs wird festgelegt auf:

– bis 100 kg keine Betriebsgebühren

– ab 100 bis 1000 kg € 10,-

– über 1000 kg € 20,-

Kapitel IV

Betriebsgebühren für lebende Tiere

Der Zuschlag für Betriebsgebühren bei der Einfuhr von lebenden Tieren wird wie folgt festgesetzt:

a)

Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer:

– pro Stück € 20,-, maximal jedoch € 200,- pro Sendung

b)

für Hunde, Katzen, Frettchen:

– pro angefangene 10 Stück € 20,-, maximal jedoch € 200,- pro Sendung

c)

andere Säugetiere, Geflügel und Ziervögel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild), Reptilien und Amphibien:

– pauschal € 20,-

3.

Abschnitt

Besondere Gebührenbestimmungen

1.

Für Zubereitungen, die nur einen Anteil kontrollpflichtiger Waren enthalten, ist die Gebühr für das Gesamtgewicht der Zubereitung zu entrichten.

2.

Erfolgt die Berufung des Grenztierarztes zur Klärung, ob eine mangelhaft oder unrichtig deklarierte Sendung der Kontrollpflicht unterliegt, und ergibt die Untersuchung, dass eine Kontrollpflicht nicht vorliegt, so ist eine Gebühr von € 20,- zu entrichten.

3.

Bei Durchführung der Dokumentenprüfung gemäß § 32 Abs. 6 bei lebenden Tieren oder bei Zwischenaufenthalt von anderen Sendungen an Flughäfen zwischen 12 und 48 Stunden gemäß § 32 Abs. 7 ist eine Gebühr von € 30,- zu entrichten.

4.

Bei Vorgangsweise gemäß § 34 Abs. 6 sowie bei Anerkennung von Zertifikaten gemäß § 9 Abs. 3 ist zusätzlich zu der gemäß dem 1., 2. oder 3. Abschnitt zu entrichtenden Gebühr ein einmaliger Pauschalbetrag in der Höhe von € 40,- zu entrichten.

5.

Die Bereitstellungsgebühr gemäß § 30 Abs. 2 beträgt € 15,- und ist zusätzlich zu der gemäß dem 1., 2. oder 3. Abschnitt vorgeschriebenen Gebühr zu entrichten.

6.

Für die Kontrolle von Futtermitteln gemäß Futtermittelrecht, die gemäß Anlage 1 auch der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle unterliegen, ist zusätzlich zu der gemäß dem 1., 2. oder 3. Abschnitt vorgeschriebenen Gebühr ein einmaliger Pauschalbetrag in der Höhe von € 40,- je Sendung zu entrichten.

7.

Sind im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung einer Sendung weitergehende Laboruntersuchungen von Proben der Sendung notwendig, weil entweder

– die Vornahme solcher Laboruntersuchungen für derartige Sendungen im jeweils anzuwendenden Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist oder

– die Vornahme solcher Laboruntersuchungen zur Abklärung eines bei der grenztierärztlichen Untersuchung festgestellten Verdachtes erforderlich ist,

so sind die Kosten dieser Laboruntersuchungen zusätzlich zu den grenztierärztlichen Gebühren zu entrichten.

8.

Die grenztierärztlichen Gebühren beinhalten die Ausladung und Zwischenaufstallung von lebenden Tieren an der Veterinärgrenzkontrollstelle bis zu acht Stunden sowie die Ausladung und Zwischenlagerung von Produkten bis zu 24 Stunden. Müssen über diesen Zeitraum hinaus im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle lebende Tiere an der Grenzkontrollstelle aufgestallt werden oder andere Sendungen zwischengelagert werden, sind dafür zusätzliche Gebühren zu entrichten. Diese Gebühren hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend kundzumachen.

9.

Werden grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen, die zuvor von Organen der Bundesbehörden sichergestellt, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise in deren Verfügungsgewalt übernommen wurden, von diesen Behörden im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit der grenztierärztlichen Einfuhr- oder Durchfuhrkontrolle gestellt, so sind diesen Behörden für die Vornahme der grenztierärztlichen Kontrollen keine Gebühren vorzuschreiben.

Abkürzung

VEVO 2008

Anlage 7

gemäß § 32 Abs. 4

Warenuntersuchung

Mit der Warenuntersuchung tierischer Erzeugnisse soll sichergestellt werden, dass der Zustand der Erzeugnisse stets dem in der Veterinärbescheinigung oder dem Veterinärdokument angegebenen Verwendungszweck entspricht. Daher müssen die vom Drittstaat gegebenen Ursprungsgarantien überprüft werden; außerdem ist zu bestätigen, dass sich die garantierten Ausgangsbedingungen nicht etwa transportbedingt verändert haben. Dies erfolgt durch

1.

sensorische Prüfung: Geruch, Farbe, Konsistenz, Geschmack usw.;

2.

einfache physikalische oder chemische Untersuchungsverfahren wie Aufschneiden, Auftauen, Kochen;

3.

Laboruntersuchungen zum Nachweis von Rückständen, Krankheitserregern, Kontaminanten, Veränderungen.

Erzeugnisunabhängig sind folgende Maßnahmen vorgeschrieben:

1.

Durch eine Überprüfung der Transportbedingungen und –mittel sind vor allem etwaige Mängel oder Unterbrechungen der Kühlkette zu ermitteln.

2.

Das tatsächliche Gewicht der Sendung ist mit dem in der Veterinärbescheinigung oder im Veterinärdokument angegebenen Gewicht zu vergleichen, erforderlichenfalls durch Wiegen der gesamten Sendung.

3.

Das Verpackungsmaterial sowie alle darauf vermerkten Angaben (Stempel, Etikettierung) sind zu prüfen, um sicherzustellen, dass sie den Rechtsvorschriften entsprechen.

4.

Es ist zu überprüfen, ob die vorgeschriebenen Temperaturen während des Transports eingehalten wurden.

5.

Mehrere Packungen beziehungsweise – im Fall von Schüttgut – verschiedene Stichproben sind einer sensorischen Prüfung, physikalisch-chemischen Untersuchungen und Laboruntersuchungen zu unterziehen. Zu untersuchen sind mehrere aus der gesamten Sendung stammende Proben; erforderlichenfalls sind Teile der Sendung zu entladen, um Zugang zur gesamten Sendung zu haben. Es sind 1% der Packstücke beziehungsweise Packungen der Sendung zu überprüfen, mindestens jedoch zwei und höchstens zehn Packstücke beziehungsweise Packungen.

Erzeugnis- und situationsbedingt kann der Grenztierarzt jedoch auch umfassendere Überprüfungen durchführen. Bei Schüttgut sind mindestens fünf aus der gesamten Sendung stammende Proben zu nehmen.

6.

Werden Laboruntersuchungen an Stichproben durchgeführt, deren Befunde nicht sofort vorliegen, so können die Sendungen freigegeben werden, wenn keine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier besteht. Werden jedoch die Laboruntersuchungen wegen eines Verdachts auf Unregelmäßigkeiten durchgeführt oder haben frühere Untersuchungen positive Befunde ergeben, so dürfen die Sendungen erst freigegeben werden, wenn feststeht, dass die Untersuchungsergebnisse negativ sind.

7.

Ein vollständiges Entladen des Transportmittels hat nur zu erfolgen, wenn

a)

das Transportmittel so beladen ist, dass auch nach Entladen eines Teils der Sendung nicht die gesamte Sendung überprüft werden kann;

b)

bei der Stichprobenuntersuchung Unregelmäßigkeiten festgestellt werden;

c)

bei der vorausgegangenen gleichartigen Sendung desselben Einführers oder Herkunftsortes Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden;

d)

der Grenztierarzt einen Verdacht auf Unregelmäßigkeiten hegt.

8.

Nach Abschluss der Warenuntersuchung muss die zuständige Behörde die von ihr durchgeführte Kontrolle vermerken, indem sie alle geöffneten Packstücke nach dem Wiederverschließen mit ihrem amtlichen Stempel versieht, alle geöffneten Behältnisse wieder verplombt und die Plombennummer in die grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung einträgt.

Abkürzung

VEVO 2008

Anlage 8

gemäß § 35 Abs. 4

Bedingungen für veterinärbehördlich zugelassene Freizonen, Freilager und Zolllager

(1) Die Lager der Freizonen, Freilager und Zolllager müssen von der zuständigen Behörde für die Lagerung der Erzeugnisse anerkannt sein. Um diese Anerkennung zu erhalten, müssen sie folgenden Auflagen entsprechen:

1.

Sie müssen zollrechtlich zugelassene Freizonen oder Freilager sein.

2.

Sie müssen aus einem umfriedeten Gelände bestehen, dessen Ein- und Ausgänge einer ständigen Kontrolle durch den Verantwortlichen des Lagers unterliegen. Befinden sich Lager in einer Freizone, so muss die gesamte Zone umfriedet sein und unter der ständigen Aufsicht der Zollbehörde stehen.

3.

Sie müssen die jeweiligen Vorschriften für Lager erfüllen, in denen das oder die betreffenden Erzeugnisse gelagert werden.

4.

Sie müssen tageweise Bestandsaufzeichnungen über alle ein- und ausgehenden Sendungen führen; diese haben die Angabe der Art und der Menge der Erzeugnisse je Sendung sowie die Namen und die Adressen der Empfänger zu enthalten. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.

5.

Sie müssen über Lager- und/oder Kühlräume verfügen, die es ermöglichen, Erzeugnisse, die den Einfuhrvorschriften nicht entsprechen, räumlich getrennt von jenen Erzeugnissen zu lagern, die den Einfuhrvorschriften entsprechen.

6.

Sie müssen über entsprechend eingerichtete Räumlichkeiten verfügen, die dem Personal, das die Veterinärkontrollen durchführt, vorbehalten sind.

(2) Die zuständigen Behörden müssen dafür sorgen, dass

1.

geprüft wird, ob die Zulassungsvoraussetzungen für das Lager weiterhin erfüllt sind;

2.

die Erzeugnisse, die den Einfuhrvorschriften nicht entsprechen, nicht in den gleichen Räumlichkeiten beziehungsweise deren Umfriedungen gelagert werden wie die Erzeugnisse, die diesen Vorschriften entsprechen;

3.

eine effiziente Kontrolle der Ein- und Ausgänge des Lagers und während der Öffnungszeiten des Lagers die Aufsicht durch die Veterinärbehörde gewährleistet ist; insbesondere dürfen Erzeugnisse, die nicht den Einfuhrvorschriften entsprechen, nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde aus den Räumlichkeiten beziehungsweise deren Unterteilungen, in denen sie gelagert wurden, entfernt werden;

4.

die geeigneten Kontrollen durchgeführt werden, damit eine Qualitätsverschlechterung, ein Austausch oder eine Änderung der Verpackung, der Aufmachung oder des Verarbeitungszustands der gelagerten Erzeugnisse ausgeschlossen ist.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann den Eingang von Erzeugnissen, die nicht den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts entsprechen, in ein Zolllager, ein Freilager oder eine Freizone wegen des Verdachts der Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier verweigern.

(4) Alle anfallenden Kosten einschließlich der nach diesen Bestimmungen zu begleichenden Inspektions- und Kontrollkosten, sind vom Einführer zu tragen.

Abkürzung

VEVO 2008

Anlage 9

gemäß § 16

Zulassungsbedingungen für Bestimmungsbetriebe

Bezeichnung Zulassungsbedingungen Betriebsbedingungen
Einrichtung, Institut, Zentrum für Affen und Halbaffen und andere Tiere Richtlinie 92/65/EWG Anhang C Z 1 Richtlinie 92/65/EWG Anhang C Z 1
Quarantäneeinrichtungen und Stationen für Vögel Verordnung (EG) Nr. 318/2007 Anhang IV Kapitel 1 Verordnung (EG) Nr. 318/2007 Anhang IV Kapitel 2 und Anhang VI
zugelassenes Einfuhrzentrum für Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur Entscheidung 2003/858/EG Anhang VII Entscheidung 2003/858/EG Anhang VII
zugelassenes Einfuhrzentrum für Muscheln und Weichtiere Entscheidung 2003/804/EG Anhang V Entscheidung 2003/804/EG Anhang V
Bearbeitungsbetrieb für Haarwild in der Decke und Federwild im Federkleid Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Abkürzung

VEVO 2008

Anlage 10

gemäß § 18

Tierseuchen, die Ein- und Durchfuhrverbote zur Folge haben

1. Maul- und Klauenseuche
2. Vesikuläre Stomatitis
3. Vesikuläre Schweinekrankheit (Vesikuläre Virusseuche der Schweine)
4. Rinderpest
5. Pest der Kleinen Wiederkäuer
6. Lungenseuche der Rinder
7. Lumpy Skin Disease
8. Rifttalfieber
9. Blauzungenkrankheit (Bluetongue)
10. Pockenseuche der Schafe und Ziegen
11. Afrikanische Pferdepest (Pferdesterbe)
12. Afrikanische Schweinepest
13. Klassische Schweinepest
14. Ansteckende Schweinelähmung (Enterovirus Enzephalomyelitis)
15. Klassische Geflügelpest (Avian Influenza)
16. Newcastle Disease
17. Amerikanische Faulbrut
18. IHN (Infektiöse Hämatopoetische Nekrose)
19. Pferdeencephalomyelitis, alle Formen

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