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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Verzeichnis der Sommerhartweizensorten, die im Jahr 2009 für die Hartweizenqualitätsprämie in Betracht kommen

Geltender Text a fecha 2008-12-30

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 8 Abs. 5 und 28 Abs. 2 Z 3 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2008, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Sommerhartweizensorten

§ 1. Folgende Sommerhartweizensorten kommen im Jahr 2009 für die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Art. 72 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Betracht:

Sommerhartweizensorten:

Ambrodur

Calladur

Duramar

Durobonus

Duroflavus

Duroplus

Duroprimus

Floradur

Helidur

Rosadur