Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb, eine Erhöhung, eine Aufgabe oder eine Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, an einem Versicherungsunternehmen, an einer Wertpapierfirma oder an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat (Eigentümerkontrollverordnung – EKV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-04-01
Status Aufgehoben · 2009-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20b Abs. 3 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009, des § 11d Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009 und des § 11b Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20b Abs. 3 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009, des § 11d Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009 und des § 11b Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009, wird verordnet:

Mit Inkrafttreten des VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, tritt das VAG, BGBl. 569/1978, und alle auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mit 31. Dezember 2015, außer Kraft (vgl. § 345 Abs. 1 VAG 2016).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20b Abs. 3 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009, des § 11d Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009 und des § 11b Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf Anzeigen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 11b Abs. 1 und 3 VAG und § 11 Abs. 2 und 3 WAG 2007 anwendbar.

1.

Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf Anzeigen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 11b Abs. 1 und 3 VAG § 11 Abs. 2 und 3 WAG 2007 und § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 BWG anwendbar.

1.

Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf Anzeigen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 11b Abs. 1 und 3 VAG § 11 Abs. 2 und 3 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 BWG und § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 BWG anwendbar.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Anzeige“: Absichtsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 11b Abs. 1 und 3 VAG und § 11 Abs. 2 und 3 WAG 2007.

2.

„Anzeigepflichtiger“: Wer gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 BWG, § 11b Abs. 1 oder 3 VAG oder § 11 Abs. 2 oder 3 WAG 2007 zur Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) verpflichtet ist.

3.

„Zielunternehmen“: Ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG, ein Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 VAG, eine Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2007 oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben, eine bestehende qualifizierte Beteiligung verändert oder eine qualifizierte Beteiligung aufgeben werden soll.

4.

„Informationen“: Alle Angaben, Unterlagen und Erklärungen, die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen vorzulegen sind.

5.

„Qualifizierte Beteiligung“: Eine Beteiligung, die eine Anzeige nach Z 1 erforderlich macht.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Anzeige“: Absichtsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 11b Abs. 1 und 3 VAG § 11 Abs. 2 und 3 WAG 2007 und § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 BWG.

2.

„Anzeigepflichtiger“: Wer gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 BWG, § 11b Abs. 1 oder 3 VAG § 11 Abs. 2 oder 3 WAG 2007 oder § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 oder 2 BWG zur Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) verpflichtet ist.

3.

„Zielunternehmen“: Ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG, ein Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 VAG, eine Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2007 , ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007 oder ein Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 lit. a ZaDiG, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben, eine bestehende qualifizierte Beteiligung verändert oder eine qualifizierte Beteiligung aufgeben werden soll.

4.

„Informationen“: Alle Angaben, Unterlagen und Erklärungen, die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen vorzulegen sind.

5.

„Qualifizierte Beteiligung“: Eine Beteiligung, die eine Anzeige nach Z 1 erforderlich macht.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Anzeige“: Absichtsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 11b Abs. 1 und 3 VAG § 11 Abs. 2 und 3 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 BWG und § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 BWG.

2.

„Anzeigepflichtiger“: Wer gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 BWG, § 11b Abs. 1 oder 3 VAG § 11 Abs. 2 oder 3 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 oder 2 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 oder 2 BWG zur Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) verpflichtet ist.

3.

„Zielunternehmen“: Ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG, ein Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 VAG, eine Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2007, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007, ein Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 lit. a ZaDiG oder ein E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben, eine bestehende qualifizierte Beteiligung verändert oder eine qualifizierte Beteiligung aufgeben werden soll.

4.

„Informationen“: Alle Angaben, Unterlagen und Erklärungen, die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen vorzulegen sind.

5.

„Qualifizierte Beteiligung“: Eine Beteiligung, die eine Anzeige nach Z 1 erforderlich macht.

Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Anzeige

§ 3. Der Anzeigepflichtige trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der in der Anzeige oder auf Verlangen der FMA vorgelegten Informationen.

Einreichung

§ 4. (1) Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 11b Abs. 1 VAG oder § 11 Abs. 2 WAG 2007 sind mit dem Formular gemäß Anhang I samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.

(2) Anzeigen über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 11b Abs. 3 VAG oder § 11 Abs. 3 WAG 2007 sind mit dem Formular gemäß Anhang II samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.

(3) Der Anzeigepflichtige hat zusammen mit nach dieser Verordnung vorzulegenden Informationen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, beglaubigte Übersetzungen einzureichen. Die FMA kann im Einzelfall auf beglaubigte Übersetzungen verzichten, wenn solche für die aufsichtliche Beurteilung nicht erforderlich sind oder sein können.

Einreichung

§ 4. (1) Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 11b Abs. 1 VAG , § 11 Abs. 2 WAG 2007 oder § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG sind mit dem Formular gemäß Anhang I samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.

(2) Anzeigen über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 11b Abs. 3 VAG , § 11 Abs. 3 WAG 2007 oder § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG sind mit dem Formular gemäß Anhang II samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.

(3) Der Anzeigepflichtige hat zusammen mit nach dieser Verordnung vorzulegenden Informationen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, beglaubigte Übersetzungen einzureichen. Die FMA kann im Einzelfall auf beglaubigte Übersetzungen verzichten, wenn solche für die aufsichtliche Beurteilung nicht erforderlich sind oder sein können.

Einreichung

§ 4. (1) Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 11b Abs. 1 VAG, § 11 Abs. 2 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG sind mit dem Formular gemäß Anhang I samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.

(2) Anzeigen über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 11b Abs. 3 VAG, § 11 Abs. 3 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG sind mit dem Formular gemäß Anhang II samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.

(3) Der Anzeigepflichtige hat zusammen mit nach dieser Verordnung vorzulegenden Informationen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, beglaubigte Übersetzungen einzureichen. Die FMA kann im Einzelfall auf beglaubigte Übersetzungen verzichten, wenn solche für die aufsichtliche Beurteilung nicht erforderlich sind oder sein können.

Angaben zur Person: Natürliche Personen

§ 5. Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden natürlichen Personen sind mit

1.

vollständigem Namen,

2.

Geburtsdatum,

3.

Geburtsort und

4.

Anschrift des Hauptwohnsitzes

Angaben zur Person: Nicht natürliche Personen und Personenverbände

§ 6. Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Zweckvermögen sind mit

1.

Firma oder Bezeichnung,

2.

Rechtsform,

3.

Sitz und Sitzland,

4.

Verwaltungssitz und

5.

der Firmenbuchnummer oder den Ordnungsmerkmalen einer vergleichbaren Registereintragung, sofern eine solche Eintragung besteht,

2.

Abschnitt

Vorzulegende Informationen

Allgemeines

§ 7. (1) Einer Anzeige über den Erwerb oder einer Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 11b Abs. 1 VAG und § 11 Abs. 2 WAG 2007 sind unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die in §§ 8 bis 14 angeführten Informationen beizufügen.

(2) Wenn es sich beim Zielunternehmen im Rahmen einer Anzeige nach Abs. 1 um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007 handelt und es sich nicht um eine Anzeige eines Anzeigepflichtigen gemäß Abs. 3 handelt, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß

1.

§ 8,

2.

§ 9,

3.

§ 11,

4.

§ 12 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 und 2,

5.

§ 13 und

6.

§ 14 Abs. 5, unabhängig von der Höhe des beabsichtigten Beteiligungserwerbes,

(3) Ist der Anzeigepflichtige im Rahmen einer Anzeige nach Abs. 1

1.

ein Kreditinstitut, eine Pensionskasse, ein Versicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Inland, sind der Anzeige unter An-gabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß

a)

§ 8 Abs. 1 Z 6 und 7,

b)

§ 8 Abs. 2,

c)

§ 9 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 4,

d)

§ 9 Abs. 3, mit Ausnahme der von der FMA durchgeführten Prüfungen,

e)

§ 11 Abs. 1 und 2,

f)

§ 13 und

g)

§ 14

2.

ein in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG, eine Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG oder ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2, § 9 Abs. 1 Z 4 und § 10 Z 1 und 3 beizufügen.

3.

ein Konzernunternehmen eines Konzerns, dem mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend § 3 zurechnen lassen.

4.

eine Solidaritätseinrichtung oder ein Zentralinstitut im Rahmen eines dezentralen Sektorverbunds, ist in der Anzeige, wenn die Beteiligung zu Zwecken der Sicherung der Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 BWG erfolgt, nur der Umfang der geplanten Beteiligung anzugeben.

(4) Einer Anzeige über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 11b Abs. 3 VAG und § 11 Abs. 3 WAG 2007 sind die in § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Informationen beizufügen und es sind der Umfang der geplanten Beteiligungsaufgabe sowie die geplanten Erwerber dieser Beteiligung, sofern diese bekannt sind, anzugeben. Die in Abs. 3 Z 1 und 4 genannten Unternehmen haben die in § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Informationen nicht vorzulegen.

(5) Die FMA kann in den Fällen des Abs. 2 bis 4 jederzeit im Einzelfall die Vorlage weiterer in dieser Verordnung genannter Informationen, die für die aufsichtliche Beurteilung erforderlich sind, verlangen.

2.

Abschnitt

Vorzulegende Informationen

Allgemeines

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