Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb, eine Erhöhung, eine Aufgabe oder eine Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, an einem Versicherungsunternehmen, an einer Wertpapierfirma oder an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat (Eigentümerkontrollverordnung – EKV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20b Abs. 3 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009, des § 11d Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009 und des § 11b Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20b Abs. 3 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009, des § 11d Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009 und des § 11b Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009, wird verordnet:
Mit Inkrafttreten des VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, tritt das VAG, BGBl. 569/1978, und alle auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mit 31. Dezember 2015, außer Kraft (vgl. § 345 Abs. 1 VAG 2016).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20b Abs. 3 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009, des § 11d Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009 und des § 11b Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009, wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist auf Anzeigen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 11b Abs. 1 und 3 VAG und § 11 Abs. 2 und 3 WAG 2007 anwendbar.
Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist auf Anzeigen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 11b Abs. 1 und 3 VAG § 11 Abs. 2 und 3 WAG 2007 und § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 BWG anwendbar.
Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist auf Anzeigen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 11b Abs. 1 und 3 VAG § 11 Abs. 2 und 3 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 BWG und § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 BWG anwendbar.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Anzeige“: Absichtsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 11b Abs. 1 und 3 VAG und § 11 Abs. 2 und 3 WAG 2007.
„Anzeigepflichtiger“: Wer gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 BWG, § 11b Abs. 1 oder 3 VAG oder § 11 Abs. 2 oder 3 WAG 2007 zur Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) verpflichtet ist.
„Zielunternehmen“: Ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG, ein Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 VAG, eine Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2007 oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben, eine bestehende qualifizierte Beteiligung verändert oder eine qualifizierte Beteiligung aufgeben werden soll.
„Informationen“: Alle Angaben, Unterlagen und Erklärungen, die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen vorzulegen sind.
„Qualifizierte Beteiligung“: Eine Beteiligung, die eine Anzeige nach Z 1 erforderlich macht.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Anzeige“: Absichtsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 11b Abs. 1 und 3 VAG § 11 Abs. 2 und 3 WAG 2007 und § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 BWG.
„Anzeigepflichtiger“: Wer gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 BWG, § 11b Abs. 1 oder 3 VAG § 11 Abs. 2 oder 3 WAG 2007 oder § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 oder 2 BWG zur Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) verpflichtet ist.
„Zielunternehmen“: Ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG, ein Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 VAG, eine Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2007 , ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007 oder ein Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 lit. a ZaDiG, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben, eine bestehende qualifizierte Beteiligung verändert oder eine qualifizierte Beteiligung aufgeben werden soll.
„Informationen“: Alle Angaben, Unterlagen und Erklärungen, die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen vorzulegen sind.
„Qualifizierte Beteiligung“: Eine Beteiligung, die eine Anzeige nach Z 1 erforderlich macht.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Anzeige“: Absichtsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 11b Abs. 1 und 3 VAG § 11 Abs. 2 und 3 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 BWG und § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 BWG.
„Anzeigepflichtiger“: Wer gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 BWG, § 11b Abs. 1 oder 3 VAG § 11 Abs. 2 oder 3 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 oder 2 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 oder 2 BWG zur Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) verpflichtet ist.
„Zielunternehmen“: Ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG, ein Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 VAG, eine Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2007, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007, ein Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 lit. a ZaDiG oder ein E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben, eine bestehende qualifizierte Beteiligung verändert oder eine qualifizierte Beteiligung aufgeben werden soll.
„Informationen“: Alle Angaben, Unterlagen und Erklärungen, die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen vorzulegen sind.
„Qualifizierte Beteiligung“: Eine Beteiligung, die eine Anzeige nach Z 1 erforderlich macht.
Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Anzeige
§ 3. Der Anzeigepflichtige trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der in der Anzeige oder auf Verlangen der FMA vorgelegten Informationen.
Einreichung
§ 4. (1) Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 11b Abs. 1 VAG oder § 11 Abs. 2 WAG 2007 sind mit dem Formular gemäß Anhang I samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.
(2) Anzeigen über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 11b Abs. 3 VAG oder § 11 Abs. 3 WAG 2007 sind mit dem Formular gemäß Anhang II samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.
(3) Der Anzeigepflichtige hat zusammen mit nach dieser Verordnung vorzulegenden Informationen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, beglaubigte Übersetzungen einzureichen. Die FMA kann im Einzelfall auf beglaubigte Übersetzungen verzichten, wenn solche für die aufsichtliche Beurteilung nicht erforderlich sind oder sein können.
Einreichung
§ 4. (1) Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 11b Abs. 1 VAG , § 11 Abs. 2 WAG 2007 oder § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG sind mit dem Formular gemäß Anhang I samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.
(2) Anzeigen über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 11b Abs. 3 VAG , § 11 Abs. 3 WAG 2007 oder § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG sind mit dem Formular gemäß Anhang II samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.
(3) Der Anzeigepflichtige hat zusammen mit nach dieser Verordnung vorzulegenden Informationen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, beglaubigte Übersetzungen einzureichen. Die FMA kann im Einzelfall auf beglaubigte Übersetzungen verzichten, wenn solche für die aufsichtliche Beurteilung nicht erforderlich sind oder sein können.
Einreichung
§ 4. (1) Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 11b Abs. 1 VAG, § 11 Abs. 2 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG sind mit dem Formular gemäß Anhang I samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.
(2) Anzeigen über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 11b Abs. 3 VAG, § 11 Abs. 3 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG sind mit dem Formular gemäß Anhang II samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.
(3) Der Anzeigepflichtige hat zusammen mit nach dieser Verordnung vorzulegenden Informationen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, beglaubigte Übersetzungen einzureichen. Die FMA kann im Einzelfall auf beglaubigte Übersetzungen verzichten, wenn solche für die aufsichtliche Beurteilung nicht erforderlich sind oder sein können.
Angaben zur Person: Natürliche Personen
§ 5. Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden natürlichen Personen sind mit
vollständigem Namen,
Geburtsdatum,
Geburtsort und
Anschrift des Hauptwohnsitzes
Angaben zur Person: Nicht natürliche Personen und Personenverbände
§ 6. Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Zweckvermögen sind mit
Firma oder Bezeichnung,
Rechtsform,
Sitz und Sitzland,
Verwaltungssitz und
der Firmenbuchnummer oder den Ordnungsmerkmalen einer vergleichbaren Registereintragung, sofern eine solche Eintragung besteht,
Abschnitt
Vorzulegende Informationen
Allgemeines
§ 7. (1) Einer Anzeige über den Erwerb oder einer Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 11b Abs. 1 VAG und § 11 Abs. 2 WAG 2007 sind unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die in §§ 8 bis 14 angeführten Informationen beizufügen.
(2) Wenn es sich beim Zielunternehmen im Rahmen einer Anzeige nach Abs. 1 um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007 handelt und es sich nicht um eine Anzeige eines Anzeigepflichtigen gemäß Abs. 3 handelt, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß
§ 8,
§ 9,
§ 11,
§ 12 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 und 2,
§ 13 und
§ 14 Abs. 5, unabhängig von der Höhe des beabsichtigten Beteiligungserwerbes,
(3) Ist der Anzeigepflichtige im Rahmen einer Anzeige nach Abs. 1
ein Kreditinstitut, eine Pensionskasse, ein Versicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Inland, sind der Anzeige unter An-gabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 6 und 7,
§ 8 Abs. 2,
§ 9 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 4,
§ 9 Abs. 3, mit Ausnahme der von der FMA durchgeführten Prüfungen,
§ 11 Abs. 1 und 2,
§ 13 und
§ 14
ein in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG, eine Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG oder ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2, § 9 Abs. 1 Z 4 und § 10 Z 1 und 3 beizufügen.
ein Konzernunternehmen eines Konzerns, dem mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend § 3 zurechnen lassen.
eine Solidaritätseinrichtung oder ein Zentralinstitut im Rahmen eines dezentralen Sektorverbunds, ist in der Anzeige, wenn die Beteiligung zu Zwecken der Sicherung der Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 BWG erfolgt, nur der Umfang der geplanten Beteiligung anzugeben.
(4) Einer Anzeige über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 11b Abs. 3 VAG und § 11 Abs. 3 WAG 2007 sind die in § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Informationen beizufügen und es sind der Umfang der geplanten Beteiligungsaufgabe sowie die geplanten Erwerber dieser Beteiligung, sofern diese bekannt sind, anzugeben. Die in Abs. 3 Z 1 und 4 genannten Unternehmen haben die in § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Informationen nicht vorzulegen.
(5) Die FMA kann in den Fällen des Abs. 2 bis 4 jederzeit im Einzelfall die Vorlage weiterer in dieser Verordnung genannter Informationen, die für die aufsichtliche Beurteilung erforderlich sind, verlangen.
Abschnitt
Vorzulegende Informationen
Allgemeines
§ 7. (1) Einer Anzeige über den Erwerb oder einer Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 11b Abs. 1 VAG , § 11 Abs. 2 WAG 2007 und § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG sind unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die in §§ 8 bis 14 angeführten Informationen beizufügen.
(2) Wenn es sich beim Zielunternehmen im Rahmen einer Anzeige nach Abs. 1 um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007 handelt und es sich nicht um eine Anzeige eines Anzeigepflichtigen gemäß Abs. 3 handelt, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß
§ 8,
§ 9,
§ 11,
§ 12 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 und 2,
§ 13 und
§ 14 Abs. 5, unabhängig von der Höhe des beabsichtigten Beteiligungserwerbes,
(3) Ist der Anzeigepflichtige im Rahmen einer Anzeige nach Abs. 1
ein Kreditinstitut, eine Pensionskasse, ein Versicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma ,ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder ein Zahlungsinstitut mit Sitz im Inland, sind der Anzeige unter An-gabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 6 und 7,
§ 8 Abs. 2,
§ 9 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 4,
§ 9 Abs. 3, mit Ausnahme der von der FMA durchgeführten Prüfungen,
§ 11 Abs. 1 und 2,
§ 13 und
§ 14
ein in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Kreditinstitut gemäß Art. 4 Z 1 der Richtlinie 2006/48/EG, eine Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG oder ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2, § 9 Abs. 1 Z 4 und § 10 Z 1 und 3 beizufügen.
ein Konzernunternehmen eines Konzerns, dem mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend § 3 zurechnen lassen.
eine Solidaritätseinrichtung oder ein Zentralinstitut im Rahmen eines dezentralen Sektorverbunds, ist in der Anzeige, wenn die Beteiligung zu Zwecken der Sicherung der Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 BWG erfolgt, nur der Umfang der geplanten Beteiligung anzugeben.
(4) Einer Anzeige über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 11b Abs. 3 VAG , § 11 Abs. 3 WAG 2007 und § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG sind die in § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Informationen beizufügen und es sind der Umfang der geplanten Beteiligungsaufgabe sowie die geplanten Erwerber dieser Beteiligung, sofern diese bekannt sind, anzugeben. Die in Abs. 3 Z 1 und 4 genannten Unternehmen haben die in § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Informationen nicht vorzulegen.
(5) Die FMA kann in den Fällen des Abs. 2 bis 4 jederzeit im Einzelfall die Vorlage weiterer in dieser Verordnung genannter Informationen, die für die aufsichtliche Beurteilung erforderlich sind, verlangen.
Abschnitt
Vorzulegende Informationen
Allgemeines
§ 7. (1) Einer Anzeige über den Erwerb oder einer Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 11b Abs. 1 VAG , § 11 Abs. 2 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG und § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG sind unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die in §§ 8 bis 14 angeführten Informationen beizufügen.
(2) Wenn es sich beim Zielunternehmen im Rahmen einer Anzeige nach Abs. 1 um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007 handelt und es sich nicht um eine Anzeige eines Anzeigepflichtigen gemäß Abs. 3 handelt, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß
§ 8,
§ 9,
§ 11,
§ 12 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 und 2,
§ 13 und
§ 14 Abs. 5, unabhängig von der Höhe des beabsichtigten Beteiligungserwerbes,
(3) Ist der Anzeigepflichtige im Rahmen einer Anzeige nach Abs. 1
ein Kreditinstitut, eine Pensionskasse, ein Versicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma ,ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ein Zahlungsinstitut oder ein E-Geld-Institut mit Sitz im Inland, sind der Anzeige unter An-gabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 6 und 7,
§ 8 Abs. 2,
§ 9 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 4,
§ 9 Abs. 3, mit Ausnahme der von der FMA durchgeführten Prüfungen,
§ 11 Abs. 1 und 2,
§ 13 und
§ 14
ein in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Kreditinstitut gemäß Art. 4 Z 1 der Richtlinie 2006/48/EG, eine Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG oder ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2, § 9 Abs. 1 Z 4 und § 10 Z 1 und 3 beizufügen.
ein Konzernunternehmen eines Konzerns, dem mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend § 3 zurechnen lassen.
eine Solidaritätseinrichtung oder ein Zentralinstitut im Rahmen eines dezentralen Sektorverbunds, ist in der Anzeige, wenn die Beteiligung zu Zwecken der Sicherung der Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 BWG erfolgt, nur der Umfang der geplanten Beteiligung anzugeben.
(4) Einer Anzeige über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 11b Abs. 3 VAG , § 11 Abs. 3 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG und § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG sind die in § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Informationen beizufügen und es sind der Umfang der geplanten Beteiligungsaufgabe sowie die geplanten Erwerber dieser Beteiligung, sofern diese bekannt sind, anzugeben. Die in Abs. 3 Z 1 und 4 genannten Unternehmen haben die in § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Informationen nicht vorzulegen.
(5) Die FMA kann in den Fällen des Abs. 2 bis 4 jederzeit im Einzelfall die Vorlage weiterer in dieser Verordnung genannter Informationen, die für die aufsichtliche Beurteilung erforderlich sind, verlangen.
Abschnitt
Vorzulegende Informationen
Allgemeines
§ 7. (1) Einer Anzeige über den Erwerb oder einer Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 11b Abs. 1 VAG, § 11 Abs. 2 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG und § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG sind unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die in §§ 8 bis 14 angeführten Informationen beizufügen.
(2) Wenn es sich beim Zielunternehmen im Rahmen einer Anzeige nach Abs. 1 um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007 handelt und es sich nicht um eine Anzeige eines Anzeigepflichtigen gemäß Abs. 3 handelt, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß
§ 8,
§ 9,
§ 11,
§ 12 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 und 2,
§ 13 und
§ 14 Abs. 5, unabhängig von der Höhe des beabsichtigten Beteiligungserwerbes,
(3) Ist der Anzeigepflichtige im Rahmen einer Anzeige nach Abs. 1
ein Kreditinstitut, eine Pensionskasse, ein Versicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma,ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ein Zahlungsinstitut oder ein E-Geld-Institut mit Sitz im Inland, sind der Anzeige unter An-gabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 6 und 7,
§ 8 Abs. 2,
§ 9 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 4,
§ 9 Abs. 3, mit Ausnahme der von der FMA durchgeführten Prüfungen,
§ 11 Abs. 1 und 2,
§ 13 und
§ 14
ein in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, eine Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG oder ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2, § 9 Abs. 1 Z 4 und § 10 Z 1 und 3 beizufügen.
ein Konzernunternehmen eines Konzerns, dem mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend § 3 zurechnen lassen.
eine Solidaritätseinrichtung oder ein Zentralinstitut im Rahmen eines dezentralen Sektorverbunds, ist in der Anzeige, wenn die Beteiligung zu Zwecken der Sicherung der Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Teil 3 Titel 1 Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfolgt, nur der Umfang der geplanten Beteiligung anzugeben.
(4) Einer Anzeige über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 11b Abs. 3 VAG, § 11 Abs. 3 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG und § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG sind die in § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Informationen beizufügen und es sind der Umfang der geplanten Beteiligungsaufgabe sowie die geplanten Erwerber dieser Beteiligung, sofern diese bekannt sind, anzugeben. Die in Abs. 3 Z 1 und 4 genannten Unternehmen haben die in § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Informationen nicht vorzulegen.
(5) Die FMA kann in den Fällen des Abs. 2 bis 4 jederzeit im Einzelfall die Vorlage weiterer in dieser Verordnung genannter Informationen, die für die aufsichtliche Beurteilung erforderlich sind, verlangen.
Allgemeine Informationen
§ 8. (1) Einer Anzeige sind folgende allgemeinen Unterlagen und Erklärungen beizufügen:
Ein Nachweis über die Identität oder die rechtliche Existenz des Anzeigepflichtigen. Als solcher gelten für natürliche Personen insbesondere Kopien amtlicher Lichtbildausweise und für juristische Personen aktuelle Auszüge aus dem Firmenbuch oder einem vergleichbaren Register.
Amtlich beglaubigte Kopien der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder gleichwertiger Vereinbarungen, sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist.
Sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste der Leitungsorgane und persönlich haftenden Gesellschafter unter Darlegung der Art und des Umfangs ihrer Befugnisse und der Geschäftsverteilung. Sofern der Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, ist eine Darstellung hinzuzufügen, aus der sich ergibt, ob und in welcher prozentuellen Höhe diese Personen an der Verteilung dessen Gewinns teilnehmen.
Eine aktuelle, aussagekräftige Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeigepflichtigen.
Sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste mit den wirtschaftlich Begünstigten des Anzeigepflichtigen, unter Angabe der Gründe für die wirtschaftliche Begünstigung sowie deren Umfang.
Eine Erklärung darüber, ob im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb eine andere Behörde oder Gericht eine Untersuchung durchführt oder durchgeführt hat. Diese Darstellung hat insbesondere auch die Anschrift und Bezeichnung einer solchen Behörde oder eines solchen Gerichtes und eine Darstellung des jeweiligen Verfahrensstands oder des Ergebnisses solcher Verfahren zu beinhalten. Dies ist soweit als möglich durch amtliche Dokumente zu belegen.
Eine Erklärung, ob beabsichtigt ist, Geschäftsleiter des Zielunternehmens auszutauschen und durch welche Personen sie ersetzt werden sollen.
(2) Der Anzeige sind ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und Lebensläufe von jeder natürlichen Person nach Abs. 1 Z 3 und 7 beizufügen. Lebensläufe haben die einschlägige Ausbildung und Berufserfahrung, sowie die aktuellen Tätigkeiten und Zusatzfunktionen der jeweiligen Person zu enthalten.
Informationen zur Zuverlässigkeit
§ 9. (1) Der Anzeigepflichtige hat bei der Anzeige anzugeben:
Ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird oder ob zu einem früheren Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt worden ist. Dies ist durch geeignete Nachweise zu belegen.
Ob gegen ihn im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein vergleichbares Verfahren nach einer anderen Rechtsordnung geführt wird oder mit einer Strafe oder Ermahnung in den letzten zehn Jahren abgeschlossen worden ist.
Ob er als Schuldner in ein Konkursverfahren, Ausgleichsverfahren oder ein vergleichbares Ver-fahren verwickelt ist oder war.
Ob eine Aufsichtsbehörde, deren Aufsicht er untersteht oder unterstand, gegen ihn in den letzten zehn Jahren eine Untersuchung eingeleitet oder eine Maßnahme ergriffen hat und ob und wie ein solches Verfahren abgeschlossen wurde.
Ob ihm eine Eintragung, Genehmigung, Bewilligung, Mitgliedschaft oder Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes oder einer sonstigen beruflichen Tätigkeit in den letzten zehn Jahren durch eine Behörde oder ein Gericht nicht erteilt, entzogen, untersagt oder aufgehoben worden ist oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird.
(2) Nach Abs. 1 Z 1 nicht anzugeben sind Strafverfahren, die aus rechtlichen Gründen oder mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind. Nicht anzugeben sind weiters Strafverfahren, die durch Rücktritt von der Verfolgung beendet wurden, wenn nach dem Rücktritt von der Verfolgung fünf Jahre vergangen sind, sowie Verurteilungen, die getilgt wurden.
(3) Der Anzeigepflichtige hat ferner zu erklären, ob seine Zuverlässigkeit oder die Zuverlässigkeit einer Person nach § 8 Abs. 1 Z 3 oder 7 als Erwerber einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, Versicherungsunternehmen, an einer Wertpapierfirma oder an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen durch eine für deren Aufsicht zuständige Aufsichtsbehörde geprüft worden ist. Er hat weiterhin zu erklären, ob eine vergleichbare Prüfung durch eine andere Behörde erfolgt ist. Amtliche Dokumente sind der Anzeige beizufügen. Liegen dem Anzeigepflichtigen solche Dokumente nicht vor, hat er dies zu begründen.
(4) Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben sind vom Anzeigepflichtigen auch hinsichtlich von ihm geleiteter Unternehmen und jeder Person nach § 8 Abs. 1 Z 3 und 7 zu machen.
Informationen zur Zuverlässigkeit
§ 9. (1) Der Anzeigepflichtige hat bei der Anzeige anzugeben:
Ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird oder ob zu einem früheren Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt worden ist. Dies ist durch geeignete Nachweise zu belegen.
Ob gegen ihn im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein vergleichbares Verfahren nach einer anderen Rechtsordnung geführt wird oder mit einer Strafe oder Ermahnung in den letzten zehn Jahren abgeschlossen worden ist.
Ob er als Schuldner in ein Konkursverfahren, Ausgleichsverfahren oder ein vergleichbares Ver-fahren verwickelt ist oder war.
Ob eine Aufsichtsbehörde, deren Aufsicht er untersteht oder unterstand, gegen ihn in den letzten zehn Jahren eine Untersuchung eingeleitet oder eine Maßnahme ergriffen hat und ob und wie ein solches Verfahren abgeschlossen wurde.
Ob ihm eine Eintragung, Genehmigung, Bewilligung, Mitgliedschaft oder Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes oder einer sonstigen beruflichen Tätigkeit in den letzten zehn Jahren durch eine Behörde oder ein Gericht nicht erteilt, entzogen, untersagt oder aufgehoben worden ist oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird.
(2) Nach Abs. 1 Z 1 nicht anzugeben sind Strafverfahren, die aus rechtlichen Gründen oder mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind. Nicht anzugeben sind weiters Strafverfahren, die durch Rücktritt von der Verfolgung beendet wurden, wenn nach dem Rücktritt von der Verfolgung fünf Jahre vergangen sind, sowie Verurteilungen, die getilgt wurden.
(3) Der Anzeigepflichtige hat ferner zu erklären, ob seine Zuverlässigkeit oder die Zuverlässigkeit einer Person nach § 8 Abs. 1 Z 3 oder 7 als Erwerber einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, Versicherungsunternehmen, an einer Wertpapierfirma , an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder an einem Zahlungsinstitut durch eine für deren Aufsicht zuständige Aufsichtsbehörde geprüft worden ist. Er hat weiterhin zu erklären, ob eine vergleichbare Prüfung durch eine andere Behörde erfolgt ist. Amtliche Dokumente sind der Anzeige beizufügen. Liegen dem Anzeigepflichtigen solche Dokumente nicht vor, hat er dies zu begründen.
(4) Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben sind vom Anzeigepflichtigen auch hinsichtlich von ihm geleiteter Unternehmen und jeder Person nach § 8 Abs. 1 Z 3 und 7 zu machen.
Informationen zur Zuverlässigkeit
§ 9. (1) Der Anzeigepflichtige hat bei der Anzeige anzugeben:
Ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird oder ob zu einem früheren Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt worden ist. Dies ist durch geeignete Nachweise zu belegen.
Ob gegen ihn im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein vergleichbares Verfahren nach einer anderen Rechtsordnung geführt wird oder mit einer Strafe oder Ermahnung in den letzten zehn Jahren abgeschlossen worden ist.
Ob er als Schuldner in ein Konkursverfahren, Ausgleichsverfahren oder ein vergleichbares Ver-fahren verwickelt ist oder war.
Ob eine Aufsichtsbehörde, deren Aufsicht er untersteht oder unterstand, gegen ihn in den letzten zehn Jahren eine Untersuchung eingeleitet oder eine Maßnahme ergriffen hat und ob und wie ein solches Verfahren abgeschlossen wurde.
Ob ihm eine Eintragung, Genehmigung, Bewilligung, Mitgliedschaft oder Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes oder einer sonstigen beruflichen Tätigkeit in den letzten zehn Jahren durch eine Behörde oder ein Gericht nicht erteilt, entzogen, untersagt oder aufgehoben worden ist oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird.
(2) Nach Abs. 1 Z 1 nicht anzugeben sind Strafverfahren, die aus rechtlichen Gründen oder mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind. Nicht anzugeben sind weiters Strafverfahren, die durch Rücktritt von der Verfolgung beendet wurden, wenn nach dem Rücktritt von der Verfolgung fünf Jahre vergangen sind, sowie Verurteilungen, die getilgt wurden.
(3) Der Anzeigepflichtige hat ferner zu erklären, ob seine Zuverlässigkeit oder die Zuverlässigkeit einer Person nach § 8 Abs. 1 Z 3 oder 7 als Erwerber einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, Versicherungsunternehmen, an einer Wertpapierfirma, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut durch eine für deren Aufsicht zuständige Aufsichtsbehörde geprüft worden ist. Er hat weiterhin zu erklären, ob eine vergleichbare Prüfung durch eine andere Behörde erfolgt ist. Amtliche Dokumente sind der Anzeige beizufügen. Liegen dem Anzeigepflichtigen solche Dokumente nicht vor, hat er dies zu begründen.
(4) Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben sind vom Anzeigepflichtigen auch hinsichtlich von ihm geleiteter Unternehmen und jeder Person nach § 8 Abs. 1 Z 3 und 7 zu machen.
Beteiligungsverhältnisse und Konzernzugehörigkeit sowie sonstige
Einflussmöglichkeiten
§ 10. Einer Anzeige sind folgende Angaben zu den direkten und indirekten Beteiligungsverhältnissen, zur Konzernzugehörigkeit und sonstigen Einflussmöglichkeiten des Anzeigepflichtigen beizufügen:
Sofern der Anzeigepflichtige einem Konzern angehört,
eine aussagekräftige Darstellung der Konzernstruktur mit einem Organigramm unter Angabe jedes Konzernunternehmens, sowie der jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent,
eine aussagekräftige Darstellung der Geschäftstätigkeit des Konzerns und
eine Aufstellung der Konzernunternehmen, die durch Behörden in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, sonstigen Finanzinstituten oder der Finanzmärkte zuständig sind, beaufsichtigt werden sowie die Bezeichnung und Anschrift der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.
Sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist, eine Liste der Unternehmen, deren Geschäfte er führt oder über die er Kontrolle hat. Dabei ist jeweils auch anzugeben, ob der Anzeigepflichtige die Geschäfte des angegebenen Unternehmens führt oder über dieses Kontrolle hat.
Sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste der nicht konzernangehörigen natürlichen und juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Gesellschaftsformen sowie Zweckvermögen, die an dem Anzeigepflichtigen mindestens 10 vH der Kapital- oder Stimmrechtsanteile halten oder die, unabhängig davon, ob Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden, einen maßgeblichen Einfluss auf den Anzeigepflichtigen ausüben können oder die, sofern der Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, an der Verteilung dessen Gewinns in Höhe von mindestens 10 vH teilnehmen. Bestehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu erläutern.
Beteiligungsverhältnisse und Konzernzugehörigkeit sowie sonstige Einflussmöglichkeiten
§ 10. Einer Anzeige sind folgende Angaben zu den direkten und indirekten Beteiligungsverhältnissen, zur Konzernzugehörigkeit und sonstigen Einflussmöglichkeiten des Anzeigepflichtigen beizufügen:
Sofern der Anzeigepflichtige einem Konzern angehört,
eine aussagekräftige Darstellung der Konzernstruktur mit einem Organigramm unter Angabe jedes Konzernunternehmens, sowie der jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent,
eine aussagekräftige Darstellung der Geschäftstätigkeit des Konzerns und
eine Aufstellung der Konzernunternehmen, die durch Behörden in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Zahlungsinstituten, sonstigen Finanzinstituten, oder der Finanzmärkte zuständig sind, beaufsichtigt werden sowie die Bezeichnung und Anschrift der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.
Sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist, eine Liste der Unternehmen, deren Geschäfte er führt oder über die er Kontrolle hat. Dabei ist jeweils auch anzugeben, ob der Anzeigepflichtige die Geschäfte des angegebenen Unternehmens führt oder über dieses Kontrolle hat.
Sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste der nicht konzernangehörigen natürlichen und juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Gesellschaftsformen sowie Zweckvermögen, die an dem Anzeigepflichtigen mindestens 10 vH der Kapital- oder Stimmrechtsanteile halten oder die, unabhängig davon, ob Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden, einen maßgeblichen Einfluss auf den Anzeigepflichtigen ausüben können oder die, sofern der Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, an der Verteilung dessen Gewinns in Höhe von mindestens 10 vH teilnehmen. Bestehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu erläutern.
Beteiligungsverhältnisse und Konzernzugehörigkeit sowie sonstige Einflussmöglichkeiten
§ 10. Einer Anzeige sind folgende Angaben zu den direkten und indirekten Beteiligungsverhältnissen, zur Konzernzugehörigkeit und sonstigen Einflussmöglichkeiten des Anzeigepflichtigen beizufügen:
Sofern der Anzeigepflichtige einem Konzern angehört,
eine aussagekräftige Darstellung der Konzernstruktur mit einem Organigramm unter Angabe jedes Konzernunternehmens, sowie der jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent,
eine aussagekräftige Darstellung der Geschäftstätigkeit des Konzerns und
eine Aufstellung der Konzernunternehmen, die durch Behörden in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten, sonstigen Finanzinstituten, oder der Finanzmärkte zuständig sind, beaufsichtigt werden sowie die Bezeichnung und Anschrift der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.
Sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist, eine Liste der Unternehmen, deren Geschäfte er führt oder über die er Kontrolle hat. Dabei ist jeweils auch anzugeben, ob der Anzeigepflichtige die Geschäfte des angegebenen Unternehmens führt oder über dieses Kontrolle hat.
Sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste der nicht konzernangehörigen natürlichen und juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Gesellschaftsformen sowie Zweckvermögen, die an dem Anzeigepflichtigen mindestens 10 vH der Kapital- oder Stimmrechtsanteile halten oder die, unabhängig davon, ob Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden, einen maßgeblichen Einfluss auf den Anzeigepflichtigen ausüben können oder die, sofern der Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, an der Verteilung dessen Gewinns in Höhe von mindestens 10 vH teilnehmen. Bestehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu erläutern.
Relevante Geschäftsbeziehungen, familiäre Bindungen und sonstige relevante Beziehungen sowie Erwerbsinteressen
§ 11. (1) Der Anzeige ist eine Darstellung der finanziellen und der sonstigen Interessen des Anzeigepflichtigen an der qualifizierten Beteiligung beizufügen.
(2) Die Darstellung gemäß Abs. 1 muss die Geschäftsbeziehungen beschreiben, die der Anzeigepflichtige oder ein von ihm geleitetes oder kontrolliertes Unternehmen, das jeweils anzugeben ist, zu
dem Zielunternehmen,
den vom Zielunternehmen kontrollierten Unternehmen,
den Inhabern von Kapitalanteilen am Zielunternehmen unter Angabe der Höhe der Kapitalanteile,
den Inhabern von Stimmrechtsanteilen am Zielunternehmen unter Angabe der Höhe der Stimmrechtsanteile,
den Geschäftsleitern des Zielunternehmens und Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens tatsächlich führen und
den Mitgliedern des Aufsichtsorgans des Zielunternehmens
(3) Enge Bindungen im Sinne des § 48a Abs. 1 Z 9 lit. a bis c BörseG von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 3 zu den in Abs. 2 Z 3 bis 5 genannten Personen sind in der Darstellung gemäß Abs. 1 zu benennen.
(4) Es sind in der Darstellung gemäß Abs. 1 anzugeben:
Jene Personen nach § 8 Abs. 1 Z 3, die aufgrund von Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung zugleich befugt sind, die Geschäfte eines Inhabers nach Abs. 2 Z 3 und 4 oder des Zielunternehmens zu führen oder dessen Geschäfte tatsächlich führen.
Jene Personen, die zugleich Inhaber von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen am Anzeigepflichtigen und Inhaber von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen am Zielunternehmen sind, wobei die Höhe der Kapital- oder Stimmrechtsanteile jeweils anzugeben ist.
(5) Auf Interessen oder Tätigkeiten des Anzeigepflichtigen, die den Interessen des Zielunternehmens an einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung entgegen stehen könnten, ist in der Darstellung gemäß Abs. 1 gesondert einzugehen und zu erklären, wie verhindert werden soll, dass sich diese Interessen negativ auf das Zielunternehmen auswirken.
Finanzlage und Bonität des Anzeigepflichtigen
§ 12. (1) Der Anzeigepflichtige hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen.
(2) Bei bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung nach Abs. 1 folgende Angaben zum Anzeigepflichtigen enthalten:
Jahresabschlüsse und, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden, Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre.
Berichte über die Jahresabschlussprüfung unabhängiger Abschlussprüfer der letzten drei Geschäftsjahre, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden.
(3) Bei nicht bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung nach Abs. 1 folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
Eine vollständige Aufzählung und Beschreibung der Einkommensquellen.
Eine aktuelle Vermögensaufstellung unter Angabe sämtlicher Verbindlichkeiten.
Sofern eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht oder der Anzeigepflichtige diese freiwillig abgegeben hat, die Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide der letzten drei Kalenderjahre. Liegen diese nicht vor, Dokumente mit vergleichbarem Aussagegehalt.
(4) Wurde die Bonität des Anzeigepflichtigen von einer oder mehreren Ratingagenturen beurteilt, hat der Anzeigepflichtige das jüngste Rating jeder Ratingagentur anzugeben und jeweils durch aussagekräftige Unterlagen der beurteilenden Ratingagentur zu belegen. Gleiches gilt in Bezug auf die Bonität des Konzerns, dem der Anzeigepflichtige angehört sowie in Bezug auf die nicht konzernangehörigen Unternehmen, über die der Anzeigepflichtige, sofern dieser eine natürliche Person ist, Kontrolle hat oder deren Geschäfte er führt. Liegen dem Anzeigepflichtigen die Unterlagen nach Satz 1 nicht vor, hat er dies zu begründen.
Finanzierung des Erwerbs, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen
§ 13. Der Anzeige sind eine aussagekräftige Darstellung und geeignete Nachweise über das Vorhan-densein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb eingesetzt werden sollen, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb getroffenen Vereinbarun-gen und Verträge beizufügen.
Geschäftsplan, Darstellung strategischer Ziele und Pläne
§ 14. (1) Wenn der Anzeigepflichtige durch den geplanten Erwerb oder die geplante Erhöhung der qualifizierten Beteiligung Kontrolle über das Zielunternehmen erlangt, ist der Anzeige ein Geschäftsplan beizufügen, der die mit dem Erwerb oder der Erhöhung der qualifizierten Beteiligung an dem Zielunternehmen verfolgten strategischen Ziele und Pläne des Anzeigepflichtigen beschreibt. Der Geschäftsplan hat insbesondere aussagekräftige Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung (Abs. 2), zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (Abs. 3) sowie zu den Auswirkungen auf die Unternehmens- und Organisationsstruktur des Zielunternehmens (Abs. 4) zu enthalten.
(2) Die Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung haben allgemeine Ausführungen zu den wesentlichen Zielen des Beteilungserwerbs und den zur Zielerreichung geplanten Maßnahmen zu enthalten. Diese umfassen insbesondere:
Die geschäftsstrategischen Ziele und Überlegungen für den Beteiligungserwerb.
Die mittelfristigen Vermögens-, Finanz- und Ertragsziele.
Die angestrebten Synergieeffekte im Zielunternehmen.
Die mögliche Neuausrichtung der Geschäftsaktivitäten.
Eine geplante Änderung in der Finanzstruktur des Zielunternehmens.
Allgemeine Vorgaben und Festlegungen für die Einbeziehung und Integration des Zielunternehmens in die Konzern- und Gruppenstruktur des Erwerbers. Dies hat eine Beschreibung der wesentlichen angestrebten Synergieeffekte mit anderen Unternehmen des Konzerns und der Gruppe sowie eine Beschreibung der Grundsätze und Verfahren zur Führung und Steuerung der Unternehmensbeziehungen innerhalb des Konzerns und der Gruppe zu enthalten.
Ausführungen zur Bereitschaft und der
(3) Die Angaben zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage umfassen die Planbilanzen, die Plangewinn- und verlustrechnungen sowie die Finanzpläne für jeweils die nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Erwerb oder der geplanten Erhöhung der qualifizierten Beteiligung sowohl für das Zielunternehmen als auch für den Konzern. Diese haben insbesondere
die prognostizierten Kapitalkennziffern,
die Angaben zur Höhe der voraussichtlichen Risikopositionen und
einen Ausblick auf geplante gruppeninterne Geschäfte
(4) Die Angaben zu den Auswirkungen auf die Unternehmens- und Organisationsstruktur des Zielunternehmens haben insbesondere Folgendes anzuführen und zu beschreiben:
Die Zusammensetzung und Aufgabenbereiche der Unternehmensorgane und der von ihnen eingesetzten Ausschüsse.
Die Rechnungslegungsmethoden und Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollprozesse sowie wesentliche Änderungen dieser Methoden und Verfahren. Diese Ausführungen haben auch Angaben zu wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Internen Revision und der Compliance-Funktion und dem Wechsel bei leitenden Mitarbeitern zu enthalten.
Die Eingesetzte IT-Systeme, IT-Sicherheit sowie wesentliche Änderungen dieser Systeme.
Die Grundsätze für die Delegation und Auslagerung von Unternehmensaktivitäten und prozessen auf andere Unternehmen oder Personen.
(5) Wenn durch den geplanten Erwerb oder durch die geplante Erhöhung der qualifizierten Beteiligung an dem Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechtsanteile von 20 vH bis 50 vH vom Anzeigepflichtigen gehalten werden oder von diesem auf das Zielunternehmen ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann und der Anzeigepflichtige nach dem geplanten Erwerb oder der geplanten Erhöhung der qualifizierten Beteiligung keine Kontrolle über das Zielunternehmen hat, sind der Anzeige Dokumente beizufügen, die folgende Informationen beinhalten:
Aussagekräftige Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung gemäß Abs. 2 und
aussagekräftige Angaben gemäß Abs. 4; wobei diese detaillierte Aussagen über die Art der beabsichtigten zukünftigen Einflussnahme auf die finanzielle Ausstattung sowie die Kapitalallokation des Zielunternehmens beinhalten müssen.
(6) Wenn durch den geplanten Erwerb oder durch die geplante Erhöhung der qualifizierten Beteiligung an dem Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechtsanteile unter 20 vH vom Anzeigepflichtigen gehalten werden, von diesem auf das Zielunternehmen aber kein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann und der Anzeigepflichtige nach dem geplanten Erwerb oder der geplanten Erhöhung der qualifizierten Beteiligung keine Kontrolle über das Zielunternehmen hat, dann hat die Anzeige folgende Informationen zu beinhalten:
Eine aussagekräftige Darstellung der allgemeinen strategischen Ziele, die mit dem Erwerb verfolgt werden. Anzugeben ist hierbei insbesondere, wie lange die Anteile voraussichtlich gehalten werden und ob in einem absehbaren Zeitraum nach dem Erwerb die Anteilshöhe verändert werden soll.
Eine Darstellung zur beabsichtigten zukünftigen Einflussnahme auf das Zielunternehmen unter Angabe der Gründe hierfür.
Ausführungen zur Bereitschaft und der wirtschaftlichen Fähigkeit, dem Zielunternehmen zukünftig weiteres Kapital, sofern dies notwendig wird, zur Verfügung zu stellen.
Verweise
§ 15. Soweit in dieser Verordnung auf das Bankwesengesetz (BWG), Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das Börsegesetz 1989 (BörseG) oder Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) verwiesen wird, sind diese, wenn nichts Anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 anzuwenden.
Verweise
§ 15. Soweit in dieser Verordnung auf das Bankwesengesetz (BWG), Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das Börsegesetz 1989 (BörseG) oder Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) verwiesen wird, sind diese, wenn nichts Anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 anzuwenden. Soweit in dieser Verordnung auf das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 anzuwenden.
Verweise
§ 15. Soweit in dieser Verordnung auf das Bankwesengesetz (BWG), Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das Börsegesetz 1989 (BörseG) oder Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) verwiesen wird, sind diese, wenn nichts Anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 anzuwenden. Soweit in dieser Verordnung auf das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 anzuwenden. Soweit in dieser Verordnung auf das E-Geldgesetz 2010 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 16. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2009 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2009 in Kraft.
(2) § 1, § 2 Z 1 bis 3, § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und 2, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 3, § 10 Z 1 lit. c, § 15, § 16 Abs. 1 und Abs. 2 und Anhang I und Anhang II jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2009 treten mit 1. November 2009 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2009 in Kraft.
(2) § 1, § 2 Z 1 bis 3, § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und 2, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 3, § 10 Z 1 lit. c, § 15, § 16 Abs. 1 und Abs. 2 und Anhang I und Anhang II jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2009 treten mit 1. November 2009 in Kraft.
(3) § 1, § 2 Z 1 bis 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, § 9 Abs. 3, § 10 Z 1 lit. c, § 15 und Anhang I und Anhang II jeweils in der Fassung der Verordnung Nr. 126/2012 treten mit 15. April 2012 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2009 in Kraft.
(2) § 1, § 2 Z 1 bis 3, § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und 2, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 3, § 10 Z 1 lit. c, § 15, § 16 Abs. 1 und Abs. 2 und Anhang I und Anhang II jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2009 treten mit 1. November 2009 in Kraft.
(3) § 1, § 2 Z 1 bis 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, § 9 Abs. 3, § 10 Z 1 lit. c, § 15 und Anhang I und Anhang II jeweils in der Fassung der Verordnung Nr. 126/2012 treten mit 15. April 2012 in Kraft.
(4) § 7 Abs. 3 Z 2 und 4, Anhang I Nr. 2 lit. c und Anhang II Nr. 2 lit. c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 318/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anhang I
Anzeigeformular gemäß § 4 Abs. 1 EKV
Erwerb/Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung
| Eingangsstempel | |
|---|---|
Hiermit wird Folgendes angezeigt:
Absicht des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung
Absicht der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung
an folgendem/folgender
Kreditinstitut:
Versicherungsunternehmen:
Wertpapierfirma bzw. Wertpapierdienstleistungsunternehmen:
Der Anzeigepflichtige hat nach dem Erwerb oder der Erhöhung Kontrolle über das Zielunternehmen:
| Nein | Ja | ||
|---|---|---|---|
Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen
Angaben, wenn der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist:
Angaben, wenn der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist:
Zustellungsbevollmächtigter:
Vertretungsbefugter Rechtsvertreter, sofern der Anzeigepflichtige vertreten ist:
Weitere Angaben zum Anzeigepflichtigen und zur geplanten Beteiligung
Das Zielunternehmen ist ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 2 EKV:
Nein
Ja
Der Anzeigepflichtige ist ein Unternehmen im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 EKV:
Nein
Ja, es handelt sich bei dem Anzeigepflichtigen um ein/eine
| Kreditinstitut | |
|---|---|
| Versicherungsunternehmen | |
| Wertpapierfirma oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen | |
| Pensionskasse |
Der Anzeigepflichtige ist ein Unternehmen im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 2 EKV:
Nein
Ja, es handelt sich bei dem Anzeigepflichtigen um ein/eine
| Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 | Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| der Richtlinie 2006/48/EG | Z 1 der RL 2004/39/EG | |||||
| Versicherungsunternehmen | ||||||
Der Anzeigepflichtige macht Gebrauch von § 7 Abs. 3 Z 3 EKV:
Nein
Ja, die nicht vorgelegten Informationen werden von folgenden weiteren Anzeigepflichtigen vorgelegt:
| 1. | |
|---|---|
| 2. | |
| 3. |
Auf die Geschäftsleitung des Zielunternehmens könnte, obwohl weniger als 20% oder keine Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden sollen, ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden:
| Nein | Ja | ||
|---|---|---|---|
Umfang der geplanten Beteiligung am Zielunternehmen:
Beizufügende Informationen
Welche Informationen die Anlagen im Detail zu enthalten haben, ergibt sich verbindlich aus der Eigentümerkontrollverordnung (EKV) der FMA. Die vorgelegten Anlagen sind mit der entsprechenden Nummer gemäß nachfolgender Tabelle zu versehen.
| Nachweis über die Identität oder rechtliche Existenz des Anzeigepflichtigen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 EKV | 1. | ist nicht erforderlich | |
| liegt bei | |||
| wird nachgereicht | |||
| Amtlich beglaubigte Kopien der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder einer gleichwertigen Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 EKV | 2. | ist nicht erforderlich | |
| liegt bei | |||
| wird nachgereicht | |||
| Liste der persönlich haftenden Gesellschafter und der weiten Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 EKV | 3. | ist nicht erforderlich | |
| liegt bei | |||
| wird nachgereicht | |||
| Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeigepflichtigen gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 EKV | 4. | ist nicht erforderlich | |
| liegt bei | |||
| wird nachgereicht | |||
| Liste mit den wirtschaftlich Begünstigten des Anzeigepflichtigen gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 EKV | 5. | ist nicht erforderlich | |
| liegt bei | |||
| wird nachgereicht | |||
| Erklärung über Untersuchungen anderer Behörden oder Gerichte außerhalb der Finanzbranche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 EKV | 6. | ist nicht erforderlich | |
| liegt bei | |||
| wird nachgereicht | |||
| Erklärung zum beabsichtigten Austausch von Geschäftsleitern des Zielunternehmens gemäß § 8 Abs. 1 Z 7 EKV | 7. | ist nicht erforderlich | |
| liegt bei | |||
| wird nachgereicht | |||
| Vollmacht zur Empfangnahme von Dokumenten gemäß § 8 Abs. 1 Z 8 EKV | 8. | ist nicht erforderlich | |
| liegt bei | |||
| wird nachgereicht | |||
| Lebensläufe nach § 8 Abs. 2 EKV | 9. | ist nicht erforderlich | |
| liegt bei | |||
| wird nachgereicht | |||
| Angaben nach § 9 EKV: | |||
| Angaben zu Strafverfahren gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 iVm § 9 Abs. 2 EKV | 10. | ist nicht erforderlich | |
| liegt bei | |||
| wird nachgereicht | |||
| Angaben zu Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 EKV | 11. | ist nicht erforderlich | |
| liegt bei | |||
| wird nachgereicht | |||
| Angaben zu Konkursverfahren, Ausgleichsverfahren oder vergleichbaren Verfahren gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 EKV | 12. | ist nicht erforderlich | |
| liegt bei | |||
| wird nachgereicht | |||
| Angaben zu Verfahren einer Aufsichtsbehörde gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 EKV | 13. | ist nicht erforderlich | |
| liegt bei | |||
| wird nachgereicht | |||
| Angaben gemäß § 9 Abs. 1 Z 5 EKV | 14. | ist nicht erforderlich | |
| liegt bei | |||
| wird nachgereicht | |||
| Angaben und Unterlagen zur Zuverlässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 EKV | 15. | ist nicht erforderlich | |
| liegt bei | |||
| wird nachgereicht | |||
| Angaben gemäß § 9 Abs. 4 EKV | 16. | ist nicht erforderlich | |
| liegt bei | |||
| wird nachgereicht | |||
| Darstellung der Konzernstruktur gemäß § 10 Z 1 lit. a EKV | 17. | ist nicht erforderlich | |
| liegt bei | |||
| wird nachgereicht | |||
| Darstellung der Geschäftstätigkeit des Konzerns gemäß § 10 Z 1 lit. b EKV | 18. | ist nicht erforderlich | |
| liegt bei | |||
| wird nachgereicht | |||
| Aufstellung der beaufsichtigten Konzernunternehmen gemäß § 10 Z 1 lit. c EKV | 19. | ist nicht erforderlich | |
| liegt bei | |||
| wird nachgereicht | |||
| Angaben zur Führung von Geschäften gemäß § 10 Z 2 EKV | 20. | ist nicht erforderlich | |
| liegt bei | |||
| wird nachgereicht | |||
| Liste gemäß § 10 Z 3 EKV | 21. | ist nicht erforderlich | |
| liegt bei | |||
| wird nachgereicht | |||
| Darstellung der finanziellen und sonstigen Interessen des Anzeigepflichtigen an der qualifizierten Beteiligung gemäß § 11 EKV | 22. | ist nicht erforderlich | |
| liegt bei | |||
| wird nachgereicht | |||
| Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anzeigepflichtigen gemäß § 12 EKV: | |||
| Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 EKV | 23. | ist nicht erforderlich | |
| liegt bei | |||
| wird nachgereicht | |||
| Berichte über die Jahresabschlussprüfungen der letzten drei Geschäftsjahre gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 EKV | 24. | nicht erforderlich | |
| liegt bei | |||
| wird nachgereicht | |||
| Aufzählung und Beschreibung der Einkommensquellen des Anzeigepflichtigen gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 EKV | 25. | nicht erforderlich | |
| liegt bei | |||
| wird nachgereicht | |||
| Vermögensaufstellung gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 EKV | 26. | nicht erforderlich | |
| liegt bei | |||
| wird nachgereicht | |||
| Einkommenssteuererklärungen und Einkommenssteuerbescheide oder Dokumente mit vergleichbarem Aussagegehalt der letzten drei Kalenderjahre gemäß § 12 Abs. 3 Z 3 EKV | 27. | nicht erforderlich | |
| liegt bei | |||
| wird nachgereicht | |||
| Ratings gemäß § 12 Abs. 4 EKV | 28. | nicht erforderlich | |
| liegt bei | |||
| wird nachgereicht | |||
| Darstellung der für den Erwerb erforderlichen Eigen- und Fremdmittel gemäß § 13 EKV | 29. | nicht erforderlich | |
| liegt bei | |||
| wird nachgereicht | |||
| Vereinbarungen und Verträge im Zusammenhang mit dem Erwerb gemäß § 13 EKV | 30. | nicht erforderlich | |
| liegt bei | |||
| wird nachgereicht | |||
| Geschäftsplan bzw. Darstellung strategischer Ziele und Pläne nach § 14 EKV | 31. | nicht erforderlich | |
| liegt bei | |||
| wird nachgereicht | |||
Kontaktperson für Rückfragen:
Datum und Unterschrift(en) des Anzeigepflichtigen
Anhang I
(Anm.: Anhang I ist als PDF dokumentiert.)
Anhang I
Anzeigeformular gemäß § 4 Abs. 1 EKV
Erwerb/Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung
(Anm.: Anhang I ist als PDF dokumentiert.)
Anhang I
Anzeigeformular gemäß § 4 Abs. 1 EKV
Erwerb/Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung
(Anm.: Anhang I ist als PDF dokumentiert.
Z 4 der Novelle BGBl. II Nr. 318/2013 lautet: „In Anhang I Nr. 2 lit. c … wird die Wortfolge „Art. 4 Z 1 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch die Wortfolge „Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.“. Diese Novellierungsanordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)
Anhang II
Anzeigeformular gemäß § 4 Abs. 2 EKV
Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung/Unterschreitung von gesetzlichen Beteiligungsgrenzen
| An die | Eingangsstempel |
|---|---|
| Finanzmarktaufsichtsbehörde – FMA | |
Hiermit wird Folgendes angezeigt:
Absicht der Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung
Absicht der Unterschreitung von gesetzlichen Grenzer einer qualifizierten Beteiligung
an folgendem/folgender
Kreditinstitut:
Versicherungsunternehmen:
Wertpapierfirma bzw. Wertpapierdienstleistungsunternehmen:
Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen
Angaben, wenn der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist:
Angaben, wenn der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist:
Zustellungsbevollmächtigter:
Vertretungsbefugter Rechtsvertreter, sofern der Anzeigepflichtige vertreten ist:
Weitere Angaben zum Anzeigepflichtigen und zur geplanten Beteiligung
Der Anzeigepflichtige ist ein Unternehmen im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 EKV:
Nein
Ja, es handelt sich bei dem Anzeigepflichtigen um ein/eine
| Kreditinstitut | |
|---|---|
| Versicherungsunternehmen | |
| Wertpapierfirma oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen | |
| Pensionskasse |
Der Anzeigepflichtige ist ein Unternehmen im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 EKV:
Nein
Ja, es handelt sich bei dem Anzeigepflichtigen um ein/eine
| Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 | Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| der Richtlinie 2006/48/EG | der RL 2004/39/EG | |||||
| Versicherungsunternehmen | ||||||
Umfang der geplanten Aufgabe/Unterschreitung der Beteiligung am Zielunternehmen:
| vor | vor | vor | |
| nach | nach | nach |
d)Natürliche und nicht natürliche Personen, an die geplant ist, die unter c) angeführte Beteiligung zu übertragen. Handelt es sich dabei um mehrere Personen, sind diese in einer gesonderten Anlage nach unten angeführtem Muster anzuführen.
Angaben, wenn geplanter Erwerber eine natürliche Person ist:
Angaben, wenn geplanter Erwerber keine natürliche Person ist:
Beizufügende Informationen
Welche Informationen die Anlagen im Detail zu enthalten haben, ergibt sich verbindlich aus der Eigentümerkontrollverordnung (EKV) der FMA. Die vorgelegten Anlagen sind mit der entsprechenden Nummer gemäß nachfolgender Tabelle zu versehen.
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