Änderungshistorie

Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb eines Unternehmensserviceportals (Unternehmensserviceportalgesetz – USPG)

11 Versionen · 2009-12-31 — 2021-07-26
2021-07-26
Unternehmensserviceportalgesetz — art. 1
2018-12-27
Unternehmensserviceportalgesetz — art. 8
2018-05-24
Unternehmensserviceportalgesetz — art. 4
2018-05-17
Unternehmensserviceportalgesetz — art. 8
2018-01-07
Unternehmensserviceportalgesetz — art. 3
2017-04-12
Unternehmensserviceportalgesetz — art. 2
2016-01-31
Unternehmensserviceportalgesetz — art. 2
2015-12-14
Unternehmensserviceportalgesetz — art. 8
2010-12-30
Unternehmensserviceportalgesetz — art. 8
2009-12-31
Unternehmensserviceportalgesetz — art. 1
2009-12-31
Unternehmensserviceportalgesetz
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2018-05-24

@@ -222,6 +222,18 @@
(3) Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 kann technisch ermöglicht werden, nach Maßgabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften elektronisch Anträge und Mitteilungen über die Melde- und Kommunikationsinfrastruktur des Unternehmensserviceportals an jene Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 abzusenden und zu empfangen, die diese nutzen. Weitere Bestimmungen sind in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 zu regeln.
Abkürzung
USPG
Auftragsverarbeiterstellung des Betreibers des Unternehmensserviceportals
§ 4. (1) Der Betreiber des Unternehmensserviceportals ist hinsichtlich der für die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen/Benutzer von im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen gesetzlicher Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, für Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 und kann sich dabei eines weiteren Auftragsverarbeiters oder FinanzOnline als Authentifizierungsprovider bedienen. Die im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen und die für diese zuständigen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen im Internet kundzumachen.
(2) Für Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 hat, insoweit sie gemäß § 3 Abs. 3a mitwirken, im Rahmen des Unternehmensserviceportals die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen und Benutzer unentgeltlich zu erfolgen sowie diesen Benutzerinnen und Benutzern direkter Zugang auf das Unternehmensserviceportal gewährt zu werden.
(3) Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 kann technisch ermöglicht werden, nach Maßgabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften elektronisch Anträge und Mitteilungen über die Melde- und Kommunikationsinfrastruktur des Unternehmensserviceportals an jene Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 abzusenden und zu empfangen, die diese nutzen. Weitere Bestimmungen sind in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 zu regeln.
Teilnehmer des Unternehmensserviceportals
§ 5. (1) Teilnehmer können sein: