Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über den sicheren Betrieb und die Änderung von Hebeanlagen (Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, HBV 2009)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-08-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
Änderungshistorie JSON API

Die Inspektionsanstalt darf nur solches Inspektionspersonal mit der Durchführung der Fachaufgaben und Inspektionen und Prüfungen gemäß der HBV 2009 beauftragen, das in ihrem Einsatzgebiet ausreichend eingearbeitet und geschult ist. Darüber muss sie über ein dokumentiertes System verfügen.

Einarbeitungs- und Schulungsplan

Von der Inspektionsanstalt ist ein individueller Einarbeitungs- und Schulungsplan auf Grundlage der Ausbildung und der praktischen Erfahrung des Einzuarbeitenden zu erstellen, der folgende Bereiche abdeckt:

a)

organisatorisch-verwaltungstechnische Vorgänge,

b)

fachlich-theoretische Einarbeitung und Schulung,

c)

praktische Einarbeitung und Schulung.

Der Einarbeitungs- und Schulungsplan muss geeignet sein, dem Einzuarbeitenden die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die für die angestrebte Befugnis entsprechend der Befugnisstruktur der Inspektionsanstalt vonnöten sind.

Die Durchführung der Einarbeitung und Schulung ist sachkundigem und erfahrenem Personal mit den entsprechenden Befugnissen zu übertragen. Die Einarbeitung ist durch Betreuer (Mentoren) zu begleiten. Im letzten Viertel der Einarbeitung und Schulung kann der Einzuarbeitende auf Grundlage einer Vollmacht des Mentors alleine Inspektionen und Prüfungen durchführen. Dies enthebt den Mentor jedoch nicht von der Verpflichtung, die Tätigkeit des Einzuarbeitenden ständig zu überprüfen und zu evaluieren und allenfalls auch die Vollmacht zu widerrufen.

Erfolgskontrolle der Einarbeitung und Schulung

Der Erfolg der Einarbeitung und Schulung zur Erlangung einer Befugnis ist durch eine Abschlussprüfung, die sich aus einem theoretischen Teil und einem praktischen Teil zusammensetzt, zu dokumentieren.

4.3.4. Sonderregelungen zur Einarbeitung und Schulung von erfahrenem Personal

Soll ein Mitarbeiter der Inspektionsanstalt mit Fachaufgaben und Inspektionen und Prüfungen gemäß der HBV 2009 beauftragt werden, die er in einer anderen Inspektionsanstalt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen bereits durchgeführt hat, kann für die gleiche Befugnis auf eine erneute fachliche Einarbeitung und Schulung verzichtet werden.

Für Aufzugsprüfer, die für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß der ASV 2008 am Tag des Inkrafttretens der HBV 2009 zugelassen sind, kann für die gleiche Befugnis auf eine erneute fachliche Einarbeitung und Schulung verzichtet werden, sofern auf Grundlage einer Anzeige gemäß § 25 HBV 2009 diesbezüglich die entsprechende Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß § 15 Abs. 1 HBV 2009 erfolgt ist.

Erforderliche Kombination aus Ausbildung, praktischer Erfahrung und Einarbeitung und Schulung zur Erlan-gung der Befugnis für die Durchführung der Inspektion an überwachungsbedürftigen Hebeanlagengruppe 1
Ausbildung gemäß 4.3.1.A Ausbildung gemäß 4.3.1.B Ausbildung gemäß 4.3.1.C
Summe aus - Einarbeitung und Schulung und - praktischer Erfahrung gemäß 4.3.2 in der Errichtung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 1 12 Monate 18 Monate 24 Monate
Summe aus - Einarbeitung und Schulung und - praktischer Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 1 unter Leitung eines qualifizierten Inspektors 18 Monate 24 Monate 30 Monate
Summe aus - Einarbeitung und Schulung und - praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten bei einer Benannten Stelle für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge und/oder bei einer Benannten Stelle für Maschinen und Sicherheitsbauteile für Maschinen mit einem der Hebeanlagengruppe 1 entsprechenden Aufgabenbereich 12 Monate 18 Monate 24 Monate
Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 2 oder 3 und Summe aus - Einarbeitung und Schulung und - praktische Erfahrung gemäß 4.3.2 in der Errichtung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 1 6 Monate 9 Monate 12 Monate
Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 2 oder 3 und Summe aus - Einarbeitung und Schulung - und praktischer Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 1 unter Leitung eines qualifizierten Inspektors 6 Monate 9 Monate 12 Monate
Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 2 oder 3 und Summe aus - Einarbeitung und Schulung und - praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten bei einer Benannten Stelle für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge und/oder bei einer Benannten Stelle für Maschinen und Sicherheitsbauteile für Maschinen mit einem der Hebeanlagengruppe 1 entsprechenden Aufgabenbereich 6 Monate 9 Monate 12 Monate
Eine der oben angeführten Kombinationen aus praktischer Erfahrung und Einarbeitung und Schulung muss zur Erlangung der Befugnis erfüllt werden. Von der angegebenen Zeit müssen in jedem Fall mindestens 4 Monate Einarbeitung und Schulung in der Inspektionsanstalt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 1 erbracht werden bestehend aus: a) organisatorisch-verwaltungstechnische Vorgänge, b) fachlich-theoretische Einarbeitung und Schulung und c) praktische Einarbeitung und Schulung durch aktives Mitwirken an Inspektionen (Prüfen unter Aufsicht des Mentors) von mindestens 200 Anlagen der Hebeanlagengruppe 1.
Tabelle B Erorderliche Kombination aus Ausbildung, praktischer Erfahrung und Einarbeitung und Schulung zur Erlangung der Befugnis für die Durchführung der Inspektion an überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 2
--- --- --- ---
Ausbildung gemäß 4.3.1.A Ausbildung gemäß 4.3.1.B Ausbildung gemäß 4.3.1.C
Summe aus - Einarbeitung und Schulung und - praktischer Erfahrung gemäß 4.3.2 in der Errichtung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 2 9 Monate 12 Monate 15 Monate
Summe aus - Einarbeitung und Schulung und - praktischer Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von überwachungsbedürftigen Hebe-anlagen der Hebeanlagengruppe 2 unter Leitung eines qualifizierten Inspektors 15 Monate 18 Monate 21 Monate
Summe aus - Einarbeitung und Schulung und - praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten bei einer Benannten Stelle für Maschinen und Sicherheitsbau-teile für Maschinen mit einem der Hebeanlagengruppe 2 entsprechenden Aufgabenbereich 9 Monate 12 Monate 15 Monate
Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 1 und Summe aus - Einarbeitung und Schulung und - praktische Erfahrung gemäß 4.3.2 in der Errichtung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 2 3 Monate 3 Monate 3 Monate
Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 1 und Summe aus - Einarbeitung und Schulung - und praktischer Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 2 unter Leitung eines qualifizierten Inspektors 3 Monate 3 Monate 3 Monate
Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 1 und Summe aus - Einarbeitung und Schulung und - praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten bei einer Benannten Stelle für Maschinen und Sicherheitsbauteile für Maschinen mit einem der Hebeanlagengruppe 2 entsprechenden Aufgabenbereich 3 Monate 3 Monate 3 Monate
Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 3 und Summe aus - Einarbeitung und Schulung und - praktische Erfahrung gemäß 4.3.2 in der Errichtung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 2 3 Monate 3 Monate 3 Monate
Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 3 und Summe aus - Einarbeitung und Schulung - und praktischer Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 2 unter Leitung eines qualifizierten Inspektors 3 Monate 3 Monate 3 Monate
Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 3 und Summe aus - Einarbeitung und Schulung und - praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten bei einer Benannten Stelle für Maschinen und Sicherheitsbauteile für Maschinen mit einem der Hebeanlagengruppe 2 entsprechenden Aufgabenbereich 3 Monate 3 Monate 3 Monate
Eine der oben angeführten Kombinationen aus praktischer Erfahrung und Einarbeitung und Schulung muss zur Erlangung der Befugnis erfüllt werden. Von der angegebenen Zeit müssen in jedem Fall mindestens 3 Monate Einarbeitung und Schulung in der Inspektionsanstalt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, der Hebeanlagengruppe 2 erbracht werden bestehend aus: a) organisatorisch-verwaltungstechnische Vorgänge, b) fachlich-theoretische Einarbeitung und Schulung und c) praktische Einarbeitung und Schulung durch aktives Mitwirken an Inspektionen (Prüfen unter Aufsicht des Mentors) von mindestens 50 Anlagen der Hebeanlagengruppe 2.
Tabelle C Erforderliche Kombination aus Ausbildung, praktischer Erfahrung und Einarbeitung und Schulung zur Erlangung der Befugnis für die Durchführung der Inspektion an überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 3
--- --- --- ---
Ausbildung gemäß 4.3.1.A Ausbildung gemäß 4.3.1.B Ausbildung gemäß 4.3.1.C
Summe aus - Einarbeitung und Schulung und - praktischer Erfahrung gemäß 4.3.2 in der Errichtung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 3 9 Monate 12 Monate 15 Monate
Summe aus - Einarbeitung und Schulung und - praktischer Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von überwachungsbedürftigen Hebe-anlagen der Hebeanlagengruppe 3 unter Leitung eines qualifizierten Inspektors 15 Monate 18 Monate 21 Monate
Summe aus - Einarbeitung und Schulung und - praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten bei einer Benannten Stelle für Aufzüge und Sicherheitsbautei-le für Aufzüge und/oder bei einer Benannten Stelle für Maschinen und Sicherheitsbauteile für Maschinen mit einem der Hebeanlagengruppe 3 entsprechenden Aufgabenbereich 9 Monate 12 Monate 15 Monate
Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 1 und Summe aus - Einarbeitung und Schulung und - praktische Erfahrung gemäß 4.3.2 in der Errichtung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 3 3 Monate 3 Monate 3 Monate
Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 1 und Summe aus - Einarbeitung und Schulung und - praktischer Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von überwachungsbedürftigen Hebe-anlagen der Hebeanlagengruppe 3 unter Leitung eines qualifizierten Inspektors 3 Monate 3 Monate 3 Monate
Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 1 und Summe aus - Einarbeitung und Schulung und - praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten bei einer Benannten Stelle für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge und/oder bei einer Benannten Stelle für Maschinen und Sicherheitsbauteile für Maschinen mit einem der Hebeanlagengruppe 3 entsprechenden Aufgabenbereich 3 Monate 3 Monate 3 Monate
Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 2 und Summe aus - Einarbeitung und Schulung und - praktische Erfahrung gemäß 4.3.2 in der Errichtung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 3 3 Monate 3 Monate 3 Monate
Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 2 und Summe aus - Einarbeitung und Schulung - und praktischer Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiete der Prüfung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 3 unter Leitung eines qualifizierten Inspektors 3 Monate 3 Monate 3 Monate
Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 2 und Summe aus - Einarbeitung und Schulung und - praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten bei einer Benannten Stelle für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge und/oder bei einer Benannten Stelle für Maschinen und Sicherheitsbauteile für Maschinen mit einem der Hebeanlagengruppe 3 entsprechenden Aufgabenbereich 3 Monate 3 Monate 3 Monate
Eine der oben angeführten Kombinationen aus praktischer Erfahrung und Einarbeitung und Schulung muss zur Erlangung der Befugnis erfüllt werden. Von der angegebenen Zeit müssen in jedem Fall mindestens 3 Monate Einarbeitung und Schulung in der Inspektionsanstalt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 3 erbracht werden, bestehend aus: a) organisatorisch-verwaltungstechnische Vorgänge, b) fachlich-theoretische Einarbeitung und Schulung und c) praktische Einarbeitung und Schulung durch aktives Mitwirken an Inspektionen (Prüfen unter Aufsicht des Mentors) von mindestens 25 Anlagen der Hebeanlagengruppe 3.
Tabelle D Erforderliche Kombination aus Ausbildung, praktischer Erfahrung und Einarbeitung und Schulung zur Erlangung der Befugnis für die Durchführung der Inspektion an überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 4
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Ausbildung gemäß 4.3.1.A Ausbildung gemäß 4.3.1.B Ausbildung gemäß 4.3.1.C
Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 1 und - Einarbeitung und Schulung in der Inspektionsanstalt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 4 bestehend aus: a) organisatorisch-verwaltungstechnische Vorgänge, b) fachlich-theoretische Einarbeitung und Schulung und c) praktische Einarbeitung und Schulung durch aktives Mitwirken an Inspektionen (Prüfen unter Aufsicht des Mentors) von mindestens 25 Anlagen der Hebeanlagengruppe 4 3 Monate 3 Monate 3 Monate

4.4. Erhaltung der technischen Kompetenz

Die Inspektionsanstalt muss die Erhaltung der technischen Kompetenz des Inspektionspersonals sicher-stellen durch

a)

dessen ausreichende, kontinuierliche Ausübung fachlicher Tätigkeiten,

b)

dessen regelmäßige Fortbildung entsprechend der Entwicklung des Standes der Technik und

c)

dessen regelmäßige Teilnahme am internen Erfahrungsaustausch.

Das Inspektionspersonal muss mindestens fünf Tage im Kalenderjahr mit Maßnahmen zur Fortbildung gemäß den Buchstaben b und c beschäftigt sein, davon an mindestens zwei Tagen im Kalenderjahr unter persönlicher Präsenz an den geeigneten Fortbildungsmaßnahmen bzw. am Erfahrungsaustausch. Die weiteren Aktivitäten zur Fortbildung können im Wege des Selbststudiums erfolgen, z. B. unter Nutzung von Internet oder anderen Methoden des Datenaustauschs.

4.5. Kompetenz des technischen Leiters

Der technische Leiter muss als Aufzugsprüfer für alle Hebeanlagengruppen des Tätigkeitsumfangs der Inspektionsanstalt bestellt sein oder die interne Befugnis sowie technische Kompetenz entsprechend die-sem Anhang für alle Hebeanlagengruppen des Tätigkeitsumfangs der Inspektionsanstalt besitzen sowie jeweils eine anschließende mindestens fünfjährige praktische Erfahrung bei der Inspektion der zutreffen-den überwachungsbedürftigen Hebeanlagen erworben haben.

5.

Mittel und Ausrüstungen

Die Inspektionsanstalt muss entsprechend der beantragten und zuerkannten Hebeanlagengruppe grund-sätzlich über die für die Inspektion und Prüfungen aller betroffenen überwachungsbedürftigen Hebeanla-gen (§ 1 der HBV 2009) notwendigen Mittel und Ausrüstungen verfügen oder jederzeit zeitnah zur Auf-tragserteilung Zugriff haben. Dies beinhaltet, falls erforderlich, auch den vertraglich und zeitnah zur Auf-tragserteilung gesicherten Zugriff auf ein qualifiziertes Prüflaboratorium.

Anmerkung: Die Inspektionsanstalt kann auch auf Mittel und Ausrüstungen Dritter zurückgreifen, sofern sie sich von deren Eignung überzeugt hat und deren sachgerechte Handhabung sichergestellt ist.

Die nachfolgenden Messmittel und Ausrüstungen sind für alle überwachungsbedürftigen Hebeanlagen anwendbar:

1)Kraftmessgeräte:

1a)Kraftmessgerät (Druckkraft)

1b)Kraftmessgerät (Zugkraft)

1c)Kraftmessgerät (Spezielle Kennlinie 25N/mm und MB 2kN für Türmessung)

2)Längenmessgeräte:

2a)Längenmessgerät mit kleinem MB und höherer Genauigkeit (z. B. Messschieber)

2b)Längenmessgerät mit großem MB und geringerer Genauigkeit (z. B. Bandmaß, Meter-stab/Zollstock)

3)Geschwindigkeitsmesser

4)Elektrische Messgeräte:

4a)Isolationsmessgerät

4b)Schleifenwiderstandsmessgerät (speziell) oder Ohmmeter

4c)Amperemeter

4d)Voltmeter (Multimeter)

4e)FI-Tester

5)Prüfmasse/Prüfsystem zur Prüfung der Aufzugsanlage unter Belastung

6)Zeitmesser

7)Druckmessgerät (hydraulisch)

8)Luxmeter

9)Thermometer

10)Wasserwaage

11)Messlehre, z. B. für Rillenform, Ketten, Zahnstangen

12)Dorn, Kugel zur Ermittlung von Sicherheitsabständen

13)Glasdickenmessgerät

14)Schallpegelmessgerät

Anmerkung: Die Kalibrierung hat nach den in den jeweiligen Qualitätssicherungssystemen (QMH) fest-gelegten Kriterien zu erfolgen. Diese Anforderung gilt für die aufgelisteten Prüfmittel, abhängig von der geforderten Messunsicherheit. Weitergehende Anforderungen an die Kalibrierung (z. B. ÖKD) sind zu berücksichtigen.

6.

Dokumentation der Inspektionsergebnisse

6.1. Allgemeine Festlegungen zur Dokumentation der Inspektionsergebnisse

Die Inspektionsanstalt hat die Durchführung der Inspektionstätigkeiten in geeigneter Weise zu dokumen-tieren. Die Inspektionsergebnisse müssen an Hand der Dokumentation nachvollziehbar sein.

Die Dokumentation der Inspektionstätigkeit ist in einem Inspektionsbericht (Befund) oder im Falle von Vorprüfungen oder Abnahmeprüfungen in einem Gutachten festzuhalten.

Anmerkung: Wenn Wenn die Erstellung der Dokumente in elektronischer Form erfolgt, sind geeignete qualitätssichernde Maßnahmen zur Lenkung der Daten zu ergreifen, z. B. gemäß der Norm ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025 Abschnitt 5.4.7.

6.2. Mindestangaben im Inspektionsbericht oder Gutachten

Der Inspektionsbericht oder das Gutachten muss mindestens folgende Angaben beinhalten:

—gesetzliche Grundlage (z. B. Vorprüfung gemäß § 2 HBV 2009, Abnahmeprüfung gemäß § 3 HBV 2009, regelmäßige Überprüfung gemäß § 4 HBV 2009, außerordentliche Überprüfung gemäß § 5 HBV 2009)

— Stammdaten der Inspektionsanstalt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen (Name, postalische Anschrift, Identifizierung als Inspektionsanstalt),

—Angaben zum Betreiber (Name, postalische Anschrift),

— Standort der Anlage (Anlagenidentifikation),

— Inspektions- oder Prüfdatum,

— eindeutige Angabe des Inspektors,

—Unterschrift / Signatur des Inspektors,

—eindeutige Identifikation des Inspektionsberichts oder des Gutachtens,

—Inspektionsergebnis, gegebenenfalls mit Hinweis auf Mängel.

6.3. Freigabe der Inspektionsberichte oder Gutachten

Die Berechtigungen zur Unterfertigung und Freigabe der Inspektionsberichte und Gutachten sind an Hand einer Befugnisliste in welcher die individuellen Befugnisse des Personals geregelt sind zu dokumentieren.

Anhang 2

Verzeichnis der Internationalen Normen, der Europäischen Normen und der österreichischen Normen und technischen Spezifikationen für die Sicherheit von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

(Stand: April 2009)

Vorbemerkung

Bei den einzelnen Normen werden die zuständigen Fachnormenkomitees (ON-K) beim Österreichischen Normungsinstitut (ON) bzw. die zuständigen Fachnormenausschüsse (FNA) beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE) angeführt, wo nähere Auskünfte zu den Normen eingeholt werden können.

Die Internationalen Normen und die Normen ÖNORM EN, ÖVE/ÖNORM EN, ÖVE EN und ÖNORM sowie die ON-Regeln ONR sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heine-straße 38, Postfach 130, Telefon: (01) 213 00-805, Telefax: (01) 213 00-818, e-mail: infostelle@on-norm.at, Internet: www.on-norm.at, zu beziehen.

Die Normen ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE EN sind auch beim Österreichischen Verband für Elektrotech-nik (ÖVE), A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Telefon: (01) 587 63 73, Telefax: (01) 586 74 08, e-mail: ove@ove.at, Internet: www.ove.at, zu beziehen.

ISO 14798:2009-03-01

Lifts (elevators), escalators and moving walks – Risk assessment and reduction methodology

Ascenseurs, escaliers mécaniques et trottoirs roulants – Méthodologie de l’appréciation et de la réduction du risque

(ISO TC 178/ON-K 017, angenommen 2009, first edition)

EN 81-80:2003-12 (= ÖNORM EN 81-80:2004-05-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Bestehende Aufzüge – Teil 80: Regeln für die Erhöhung der Sicherheit bestehender Personen- und Lastenaufzüge

Safety rules for the construction and installation of lifts –Existing lifts – Part 80: Rules for the improve-ment of safety of existing passenger and goods passenger lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des élévateurs – Ascenseurs existants – Partie 80: Règles pour l’amélioration de la sécurité des ascenseurs et des ascenseurs de charge existants

(CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 2003-11-03)

ÖNORM B 2454-1:2005-01-01

Sicherheitsprüfung an bestehenden Aufzügen und Sicherheitsregeln für die Änderung bestehender Auf-züge – Teil 1: Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN 81-80

(ON-K 017, angenommen 2004-10-27)

ONR 200115:2003-07-01

Abstände im Bereich der Handläufe von Fahrtreppen und Fahrsteigen

(ON-K 017, angenommen 2003)

ONR 200115-1:2005-12-01

Erhöhung der Sicherheit bestehender Fahrtreppen – Teil 1: Sockelabweiser

(ON-K 017, angenommen 2005)

Anhang 2

Verzeichnis der Internationalen Normen, der Europäischen Normen und der österreichischen Normen und technischen Spezifikationen für die Sicherheit von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

(Stand: 15. März 2011)

Vorbemerkung

Bei den einzelnen Normen werden die zuständigen Normenkomitees beim Österreichischen Normungsinstitut (ASI bzw. ON) bzw. beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE) angeführt, wo nähere Auskünfte zu den Normen eingeholt werden können.

Die Internationalen Normen und die Normen ÖNORM EN, ÖVE/ÖNORM EN, ÖVE EN und ÖNORM sowie die ON-Regeln ONR sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ASI bzw. ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Telefon: (01) 213 00-444, Telefax: (01) 213 00-818, e-mail: office@as-plus.at, Internet: www.as-plus.at, zu beziehen.

Die Normen ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE EN sind auch beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE), A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Telefon: (01) 587 63 73, Telefax: (01) 586 74 08, e-mail: ove@ove.at, Internet: www.ove.at, zu beziehen.

ISO 14798:2009-03-01

Lifts (elevators), escalators and moving walks – Risk assessment and reduction methodology

Ascenseurs, escaliers mécaniques et trottoirs roulants – Méthodologie de l’appréciation et de la réduction du risque

(K 017, ISO TC 178/ON-K 017, angenommen 2009, first edition)

EN 81-80:2003-12 (= ÖNORM EN 81-80:2004-05-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Bestehende Aufzüge – Teil 80: Regeln für die Erhöhung der Sicherheit bestehender Personen- und Lastenaufzüge

Safety rules for the construction and installation of lifts –Existing lifts – Part 80: Rules for the improvement of safety of existing passenger and goods passenger lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des élévateurs – Ascenseurs existants – Partie 80: Règles pour l’amélioration de la sécurité des ascenseurs et des ascenseurs de charge existants

(CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 2003-11-03)

ÖNORM B 2454-1:2010-11-01

Sicherheitsprüfung an bestehenden Aufzügen und Sicherheitsregeln für die Änderung bestehender Aufzüge – Teil 1: Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN 81-80

(K 017)

ÖNORM B 2454-1:2005-01-01

Sicherheitsprüfung an bestehenden Aufzügen und Sicherheitsregeln für die Änderung bestehender Aufzüge – Teil 1: Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN 81-80

(ON-K 017, zurückgezogen am 2010-11-01, Harmonisierung endet 2010-11-01)

ONR 200115:2003-07-01

Abstände im Bereich der Handläufe von Fahrtreppen und Fahrsteigen

(ON-K 017, angenommen 2003)

ONR 200115-1:2005-12-01

Erhöhung der Sicherheit bestehender Fahrtreppen – Teil 1: Sockelabweiser

(ON-K 017, angenommen 2005)

Anhang 2

Verzeichnis der Internationalen Normen, der Europäischen Normen und der österreichischen Normen und technischen Spezifikationen für die Sicherheit von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

(Stand: 15. November 2011)

Vorbemerkung

Bei den einzelnen Normen werden die zuständigen Normenkomitees beim Österreichischen Normungsinstitut (ASI bzw. ON) bzw. beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE) angeführt, wo nähere Auskünfte zu den Normen eingeholt werden können.

Die Internationalen Normen und die Normen ÖNORM EN, ÖVE/ÖNORM EN, ÖVE EN und ÖNORM sowie die ON-Regeln ONR sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ASI bzw. ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Telefon: (01) 213 00-444, Telefax: (01) 213 00-818, e-mail: office@as-plus.at, Internet: www.as-plus.at, zu beziehen.

Die Normen ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE EN sind auch beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE), A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Telefon: (01) 587 63 73, Telefax: (01) 586 74 08, e-mail: ove@ove.at, Internet: www.ove.at, zu beziehen.

ISO 14798:2009-03-01

Lifts (elevators), escalators and moving walks – Risk assessment and reduction methodology

Ascenseurs, escaliers mécaniques et trottoirs roulants – Méthodologie de l’appréciation et de la réduction du risque

(K 017, ISO TC 178/ON-K 017, angenommen 2009, first edition)

EN 81-80:2003-12 (= ÖNORM EN 81-80:2004-05-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Bestehende Aufzüge – Teil 80: Regeln für die Erhöhung der Sicherheit bestehender Personen- und Lastenaufzüge

Safety rules for the construction and installation of lifts –Existing lifts – Part 80: Rules for the improvement of safety of existing passenger and goods passenger lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des élévateurs – Ascenseurs existants – Partie 80: Règles pour l’amélioration de la sécurité des ascenseurs et des ascenseurs de charge existants

(CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 2003-11-03)

EN 115-2:2010-07 (= ÖNORM EN 115-2:2010-09-01)

Sicherheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen – Teil 2: Regeln für die Erhöhung der Sicherheit bestehender Fahrtreppen und Fahrsteige

Safety of escalators and passenger conveyors – Part 2: Rules for the improvement of safety of existing escalators and moving walks

Sécurité des escaliers mécaniques et trottoirs roulants – Partie 2: Règles pour l’amélioration de la sécurité des escaliers mécaniques et des trottoirs roulants

(CEN TC 010/K 017, angenommen 2010-06-12)

ÖNORM B 2454-1:2010-11-01

Sicherheitsprüfung an bestehenden Aufzügen und Sicherheitsregeln für die Änderung bestehender Aufzüge – Teil 1: Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN 81-80

(K 017)

ÖNORM B 2454-1:2005-01-01

Sicherheitsprüfung an bestehenden Aufzügen und Sicherheitsregeln für die Änderung bestehender Aufzüge – Teil 1: Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN 81-80

(ON-K 017, zurückgezogen am 2010-11-01, Harmonisierung endet 2010-11-01)

ÖNORM B 2476-1:2011-11-15

Prüfumfang der Aufzugsprüfer und Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen - Teil 1: Prüfungen von Aufzügen, Hebeeinrichtungen für Personen, Treppenschrägaufzügen, Güteraufzügen, Kleingüteraufzügen und Hubtischen

(ON-K 017, angenommen 2011-10-13)

ONR 200115:2003-07-01

Abstände im Bereich der Handläufe von Fahrtreppen und Fahrsteigen

(ON-K 017, angenommen 2003, zurückgezogen 2010-09-01, Harmonisierung aufgehoben 2011-11-15, Nachfolgenorm ist EN 115-2:2010-07)

ONR 200115-1:2005-12-01

Erhöhung der Sicherheit bestehender Fahrtreppen – Teil 1: Sockelabweiser

(ON-K 017, angenommen 2005, zurückgezogen 2010-09-01, Harmonisierung aufgehoben 2011-11-15, Nachfolgenorm ist EN 115-2:2010-07)

Anhang 2

Verzeichnis der Internationalen Normen, der Europäischen Normen und der österreichischen Normen und technischen Spezifikationen für die Sicherheit von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

(Stand: 8. Jänner 2013)

Vorbemerkung

Bei den einzelnen Normen werden die zuständigen Normenkomitees beim Österreichischen Normungsinstitut (ASI bzw. ON) bzw. beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE) angeführt, wo nähere Auskünfte zu den Normen eingeholt werden können.

Die Internationalen Normen und die Normen ÖNORM EN, ÖVE/ÖNORM EN, ÖVE EN und ÖNORM sowie die ON-Regeln ONR sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ASI bzw. ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Telefon: (01) 213 00-444, Telefax: (01) 213 00-818, e-mail: office@as-plus.at, Internet: www.as-plus.at, zu beziehen.

Die Normen ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE EN sind auch beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE), A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Telefon: (01) 587 63 73, Telefax: (01) 586 74 08, e-mail: ove@ove.at, Internet: www.ove.at, zu beziehen.

ISO 14798:2009-03-01

Lifts (elevators), escalators and moving walks – Risk assessment and reduction methodology

Ascenseurs, escaliers mécaniques et trottoirs roulants – Méthodologie de l’appréciation et de la réduction du risque

(K 017, ISO TC 178/ON-K 017, angenommen 2009, first edition)

EN 81-80:2003-12 (= ÖNORM EN 81-80:2004-05-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Bestehende Aufzüge – Teil 80: Regeln für die Erhöhung der Sicherheit bestehender Personen- und Lastenaufzüge

Safety rules for the construction and installation of lifts –Existing lifts – Part 80: Rules for the improvement of safety of existing passenger and goods passenger lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des élévateurs – Ascenseurs existants – Partie 80: Règles pour l’amélioration de la sécurité des ascenseurs et des ascenseurs de charge existants

(CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 2003-11-03)

EN 115-2:2010-07 (= ÖNORM EN 115-2:2010-09-01)

Sicherheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen – Teil 2: Regeln für die Erhöhung der Sicherheit bestehender Fahrtreppen und Fahrsteige

Safety of escalators and passenger conveyors – Part 2: Rules for the improvement of safety of existing escalators and moving walks

Sécurité des escaliers mécaniques et trottoirs roulants – Partie 2: Règles pour l’amélioration de la sécurité des escaliers mécaniques et des trottoirs roulants

(CEN TC 010/K 017, angenommen 2010-06-12)

ÖNORM B 2450-1:2012-08-15

Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige – Teil 1:Allgemeine Bestimmungen

(ON-K 017, angenommen 2012-06-26)

ÖNORM B 2454-1:2010-11-01

Sicherheitsprüfung an bestehenden Aufzügen und Sicherheitsregeln für die Änderung bestehender Aufzüge – Teil 1: Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN 81-80

(K 017)

ÖNORM B 2476-1:2011-11-15

Prüfumfang der Aufzugsprüfer und Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen – Teil 1: Prüfungen von Aufzügen, Hebeeinrichtungen für Personen, Treppenschrägaufzügen, Güteraufzügen, Kleingüteraufzügen und Hubtischen

(ON-K 017, angenommen 2011-10-13)

Anhang 2

Verzeichnis der Internationalen Normen, der Europäischen Normen und der österreichischen Normen und technischen Spezifikationen für die Sicherheit von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

(Stand: 1. Dezember 2013)

Vorbemerkung

Bei den einzelnen Normen werden die zuständigen Normenkomitees beim Österreichischen Normungsinstitut (ASI bzw. ON) bzw. beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE) angeführt, wo nähere Auskünfte zu den Normen eingeholt werden können.

Die Internationalen Normen und die Normen ÖNORM EN, ÖVE/ÖNORM EN, ÖVE EN und ÖNORM sowie die ON-Regeln ONR sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ASI bzw. ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Telefon: (01) 213 00-444, Telefax: (01) 213 00-818, e-mail: office@as-plus.at, Internet: www.as-plus.at, zu beziehen.

Die Normen ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE EN sind auch beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE), A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Telefon: (01) 587 63 73, Telefax: (01) 586 74 08, e-mail: ove@ove.at, Internet: www.ove.at, zu beziehen.

EN ISO 14798-01 (= ÖNORM EN ISO 14798:2013-02-15

Aufzüge, Fahrtreppen – Fahrsteige – Verfahren zur Risikobeurteilung und -minderung

EN 81-80:2003-12 (= ÖNORM EN 81-80:2004-05-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Bestehende Aufzüge – Teil 80: Regeln für die Erhöhung der Sicherheit bestehender Personen- und Lastenaufzüge

Safety rules for the construction and installation of lifts –Existing lifts – Part 80: Rules for the improvement of safety of existing passenger and goods passenger lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des élévateurs – Ascenseurs existants – Partie 80: Règles pour l’amélioration de la sécurité des ascenseurs et des ascenseurs de charge existants

(CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 2003-11-03)

EN 115-2:2010-07 (= ÖNORM EN 115-2:2010-09-01)

Sicherheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen – Teil 2: Regeln für die Erhöhung der Sicherheit bestehender Fahrtreppen und Fahrsteige

Safety of escalators and passenger conveyors – Part 2: Rules for the improvement of safety of existing escalators and moving walks

Sécurité des escaliers mécaniques et trottoirs roulants – Partie 2: Règles pour l’amélioration de la sécurité des escaliers mécaniques et des trottoirs roulants

(CEN TC 010/K 017, angenommen 2010-06-12)

ÖNORM B 2450-1:2012-08-15

Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige – Teil 1:Allgemeine Bestimmungen

(ON-K 017, angenommen 2012-06-26)

ÖNORM B 2454-1:2010-11-01

Sicherheitsprüfung an bestehenden Aufzügen und Sicherheitsregeln für die Änderung bestehender Aufzüge – Teil 1: Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN 81-80

(K 017)

ÖNORM B 2476-1:2011-11-15

Prüfumfang der Aufzugsprüfer und Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen – Teil 1: Prüfungen von Aufzügen, Hebeeinrichtungen für Personen, Treppenschrägaufzügen, Güteraufzügen, Kleingüteraufzügen und Hubtischen

(ON-K 017, angenommen 2011-10-13)

Anhang 2

Verzeichnis der Internationalen Normen, der Europäischen Normen und der österreichischen Normen und technischen Spezifikationen für die Sicherheit von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

(Stand: 1. Juli 2014)

Vorbemerkung

Bei den einzelnen Normen werden die zuständigen Normenkomitees beim Österreichischen Normungsinstitut (ASI bzw. ON) bzw. beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE) angeführt, wo nähere Auskünfte zu den Normen eingeholt werden können.

Die Internationalen Normen und die Normen ÖNORM EN, ÖVE/ÖNORM EN, ÖVE EN und ÖNORM sowie die ON-Regeln ONR sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ASI bzw. ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Telefon: (01) 213 00-444, Telefax: (01) 213 00-818, e-mail: office@as-plus.at, Internet: www.as-plus.at, zu beziehen.

Die Normen ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE EN sind auch beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (OVE), A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Telefon: (01) 587 63 73, Telefax: (01) 586 74 08, e-mail: ove@ove.at, Internet: www.ove.at, Normenvorschau: https://www.ove.at/webshop/, zu beziehen.

EN ISO 14798:2013-01 (= ÖNORM EN ISO 14798:2013-02-15)

Aufzüge, Fahrtreppen – Fahrsteige – Verfahren zur Risikobeurteilung und minderung (ISO 14798:2009)

(CEN TC 010/Komitee 017)

EN 81-80:2003-12 (= ÖNORM EN 81-80:2004-05-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Bestehende Aufzüge – Teil 80: Regeln für die Erhöhung der Sicherheit bestehender Personen- und Lastenaufzüge

Safety rules for the construction and installation of lifts –Existing lifts – Part 80: Rules for the improvement of safety of existing passenger and goods passenger lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des élévateurs – Ascenseurs existants – Partie 80: Règles pour l’amélioration de la sécurité des ascenseurs et des ascenseurs de charge existants

(CEN TC 010/Komitee 017, angenommen 2003-11-03)

EN 115-2:2010-07 (= ÖNORM EN 115-2:2010-09-01)

Sicherheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen – Teil 2: Regeln für die Erhöhung der Sicherheit bestehender Fahrtreppen und Fahrsteige

Safety of escalators and passenger conveyors – Part 2: Rules for the improvement of safety of existing escalators and moving walks

Sécurité des escaliers mécaniques et trottoirs roulants – Partie 2: Règles pour l’amélioration de la sécurité des escaliers mécaniques et des trottoirs roulants

(CEN TC 010/Komitee 017, angenommen 2010-06-12)

ÖNORM B 2450-1:2012-08-15

Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige – Teil 1:Allgemeine Bestimmungen

(Komitee 017, angenommen 2012-06-26)

ÖNORM B 2454-1:2010-11-01

Sicherheitsprüfung an bestehenden Aufzügen und Sicherheitsregeln für die Änderung bestehender Aufzüge – Teil 1: Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN 81-80

(Komitee 017)

ÖNORM B 2476-1:2011-11-15

Prüfumfang der Aufzugsprüfer und Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen – Teil 1: Prüfungen von Aufzügen, Hebeeinrichtungen für Personen, Treppenschrägaufzügen, Güteraufzügen, Kleingüteraufzügen und Hubtischen

(Komitee 017, angenommen 2011-10-13)

Anhang 3

Liste der zugelassenen Prüfstellen für Aufzüge für die Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzügen

(Stand: April 2009)

TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH – Geschäftsbereich Aufzugstechnik

Kenn-Nr. 0408

A-1200 Wien, Höchstädtplatz 3/3

Telefon: (01) 3324281.6922, Telefax: (01) 3324281.6905, e-mail: at@tuev.at

(HBV 2009 – ANHANG 3)

Liste der zugelassenen Prüfstellen für Aufzüge für die Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzügen

(Stand: 01 Dezember 2011)

TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH – Geschäftsbereich Aufzugstechnik

Kenn-Nr. 0408

A-1200 Wien, Höchstädtplatz 3/3

Telefon: (01) 3324281.6922, Telefax: (01) 3324281.6905, e-mail: at@tuev.at

POTA-Prüf-Organisation Technischer Anlagen

Kenn-Nr. 2187

6370 Kitzbühel, Hornweg 31

Telefon: (05356) 73085, Telefax: (05356) 7308520, e-mail: office.kitz@pota.at

Zweigstelle Linz: 4020 Linz, Bockgasse 27

Telefon: (0732) 653512, Telefax: (0732) 604712, e-mail: buero@jurycz.at

(HBV 2009 – ANHANG 3)

Liste der zugelassenen Prüfstellen für Aufzüge für die Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzügen

(Stand: 11 November 2016)

TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH – Geschäftsbereich Aufzugstechnik

Kenn-Nr. 0408

A-1200 Wien, Höchstädtplatz 3/3

Telefon: (01) 3324281.6922, Telefax: (01) 3324281.6905, e-mail: at@tuev.at

POTA-Prüf-Organisation Technischer Anlagen

Kenn-Nr. 2187

6370 Kitzbühel, Hornweg 31

Telefon: (05356) 73085, Telefax: (05356) 7308520, e-mail: office.kitz@pota.at

Zweigstelle Linz: 4020 Linz, Bockgasse 27

Telefon: (0732) 653512, Telefax: (0732) 604712, e-mail: buero@jurycz.at

control-A Aufzugsprüfung GmbH

Kenn-Nr.:2643

1090 Wien, Alserstraße 30/1/7

Telefon: (01) 614 21 99, e-mail: office@control-a.at

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