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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Statistik der Demografie von Unternehmen (Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung)

Geltender Text a fecha 2021-03-30

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 13 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 13 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 13 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund des Anhangs IX (Einzelmodul für die Strukturstatistik der Demografie der Unternehmen) der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik binnen 18 Monaten nach Ende des jeweiligen Berichtsjahres über dieses eine Statistik der Demografie der Unternehmen zu erstellen.

(2) Die Erstellung der Statistiken hat durch Verknüpfung der erhobenen Daten, anschließender Bereinigung der Datenmasse (Ausscheidung unechter Neugründungen und Schließungen) sowie durch den Einsatz geeigneter statistischer Schätzverfahren zu erfolgen.

(3) Die Statistik hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Anzahl der aktiven Unternehmen, der neu gegründeten, geschlossenen und überlebenden Unternehmen sowie deren Anzahl an Beschäftigten sowie Lohn- und Gehaltsempfängern gegliedert nach

a)

einer Mischung aus Ebenen von Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2003 (bis inklusive dem Berichtsjahr 2007) sowie Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2008 (ab dem Berichtsjahr 2008);

b)

Beschäftigtengrößenklassen (0, 1 bis 4, 5 bis 9 und 10 oder mehr unselbständig Beschäftigte);

c)

Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen) und

d)

dem Geschlecht der selbständigen Erwerbsperson bei Einzelunternehmen.

2.

die Daten gemäß Z 1 der Arbeitgeberunternehmen.

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund des Anhangs IX (Einzelmodul für die Strukturstatistik der Demografie der Unternehmen) der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik

1.

eine Statistik der Demografie der Unternehmen binnen 18 Monaten,

2.

eine Statistik der Demografie von Arbeitgeberunternehmen binnen 20 Monaten,

3.

eine Statistik der schnell wachsenden Unternehmen binnen 12 Monaten sowie

4.

eine Statistik der wissens- und forschungsintensiven Unternehmensneugründungen binnen 20 Monaten

nach Ende des jeweiligen Berichtsjahres über dieses zu erstellen.

(2) Die Erstellung der Statistiken hat durch Verknüpfung der erhobenen Daten, anschließende Bereinigung der Datenmasse (Ausscheidung unechter Neugründungen, unechter Schließungen und unechter schnell wachsender Unternehmen) sowie durch den Einsatz geeigneter statistischer Schätzverfahren zu erfolgen.

(3) Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben jedenfalls die Anzahl der aktiven Unternehmen, der neu gegründeten, geschlossenen und überlebenden Unternehmen sowie deren Anzahl an Beschäftigten sowie Lohn- und Gehaltsempfängern gegliedert nach

1.

einer Mischung aus Ebenen von Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2008,

2.

Beschäftigtengrößenklassen (0, 1 bis 4, 5 bis 9 und 10 oder mehr unselbständig Beschäftigte),

3.

Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen),

4.

dem Geschlecht der selbständigen Erwerbsperson bei Einzelunternehmen,

5.

Umsatzgrößenklassen

zu enthalten.

(4) Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 3 haben jedenfalls die Anzahl der aktiven Unternehmen mit mindestens zehn oder mehr Lohn- und Gehaltsempfängern und die Anzahl der schnell wachsenden Unternehmen gegliedert nach

1.

einer Mischung aus Ebenen von Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2008,

2.

Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen)

zu enthalten.

(5) Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 4 haben jedenfalls die Anzahl der wissens- und forschungsintensiven Unternehmensneugründungen gegliedert nach

1.

Beschäftigtengrößenklassen (0, 1 bis 4, 5 bis 9 und 10 oder mehr unselbständig Beschäftigte),

2.

Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen)

zu enthalten.

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S 1 und den Durchführungsrechtsakten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152

1.

eine Statistik der Demografie der Unternehmen binnen 18 Monaten,

2.

eine Statistik der Demografie von Arbeitgeberunternehmen binnen 20 Monaten,

3.

eine Statistik der schnell wachsenden Unternehmen binnen 12 Monaten,

4.

eine Statistik der jungen schnell wachsenden Unternehmen binnen 12 Monaten,

5.

eine Statistik der Registrierungen und Insolvenzen von rechtlichen Einheiten binnen 40 Tagen sowie

6.

eine Statistik der wissens- und forschungsintensiven Unternehmensneugründungen binnen 20 Monaten

nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes über diesen zu erstellen.

(2) Die Erstellung der Statistiken hat durch Verknüpfung der erhobenen Daten, anschließende Bereinigung der Datenmasse (Ausscheidung unechter Neugründungen, unechter Schließungen und unechter schnell wachsender Unternehmen) sowie durch den Einsatz geeigneter statistischer Schätzverfahren zu erfolgen.

(3) Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben jedenfalls die Anzahl der aktiven Unternehmen, der neu gegründeten, geschlossenen und überlebenden Unternehmen sowie deren Anzahl an Beschäftigten sowie Lohn- und Gehaltsempfängern gegliedert nach

1.

einer Mischung aus Ebenen von Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2008,

2.

Beschäftigtengrößenklassen (0, 1 bis 4, 5 bis 9 und 10 oder mehr unselbständig Beschäftigte),

3.

Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen),

4.

dem Geschlecht der selbständigen Erwerbsperson bei Einzelunternehmen,

5.

Umsatzgrößenklassen und

6.

Bundesland und Gebietseinheit der „NUTS – Ebene 3“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), ABl. Nr. L 154 vom 21.06.2003 S. 1,

zu enthalten.

(4) Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 3 haben jedenfalls die Anzahl der aktiven Unternehmen mit mindestens zehn oder mehr Lohn- und Gehaltsempfängern und die Anzahl der schnell wachsenden Unternehmen gegliedert nach

1.

einer Mischung aus Ebenen von Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2008,

2.

Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen) und

3.

Bundesland und Gebietseinheit der „NUTS – Ebene 3“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003

zu enthalten.

(5) Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 4 haben jedenfalls die Anzahl der jungen schnell wachsenden Unternehmen gegliedert nach

1.

einer Mischung aus Ebenen von Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2008 und

2.

Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen)

zu enthalten.

(6) Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 5 haben jedenfalls die Anzahl der Registrierungen und Insolvenzen gegliedert nach Abschnitten bzw. aggregierten Abschnitten der ÖNACE 2008 zu enthalten.

(7) Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 6 haben jedenfalls die Anzahl der wissens- und forschungsintensiven Unternehmensneugründungen gegliedert nach

1.

Beschäftigtengrößenklassen (0, 1 bis 4, 5 bis 9 und 10 oder mehr unselbständig Beschäftigte) und

2.

Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen)

zu enthalten.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Rechtliche Einheiten: Rechtliche Einheiten gemäß Anhang Abschnitt II A Z 3 und 4 der Verordnung Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;

2.

Unternehmen: Unternehmen gemäß Anhang Abschnitt III A der Verordnung Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;

3.

Lohn- und Gehaltsempfänger: Unselbständig Beschäftigte (inklusive Saisonarbeiter und Teilzeitbeschäftigte) mit Arbeitsvertrag und Bezahlung in Form von Löhnen oder Gehältern;

4.

Aktives Unternehmen: Unternehmen, das im Berichtsjahr einen Umsatz von über 10 000 Euro hatte und/oder während des Berichtsjahres oder Teilen davon mindestens einen Lohn- oder Gehaltsempfänger beschäftigte;

5.

Aktives Arbeitgeberunternehmen: Unternehmen, das während des Berichtsjahres oder Teilen davon mindestens einen Lohn- oder Gehaltsempfänger beschäftigte;

6.

Anzahl der Beschäftigten: Anzahl der durchschnittlich im Berichtsjahr für das Unternehmen tätigen Personen (Selbständige sowie Lohn- und Gehaltsempfänger);

7.

Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger: Anzahl der durchschnittlich im Berichtsjahr im Unternehmen beschäftigten Lohn- und Gehaltsempfänger;

8.

Unternehmensneugründung: Schaffung einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens und

a)

erstmaliges Überschreiten eines Umsatzes von Euro 10 000 oder

b)

erstmalige Beschäftigung von mindestens einem Lohn- oder Gehaltsempfänger;

9.

Gründungsjahr des Unternehmens: Kalenderjahr, in dem erstmals die Voraussetzungen gemäß Z 4 vorliegen;

10.

Arbeitgeberunternehmensneugründung: Neugründung eines Unternehmens mit mindestens einem Lohn- oder Gehaltsempfänger oder bei bestehenden Unternehmen erstmalige Beschäftigung eines Lohn- oder Gehaltsempfängers;

11.

Gründungsjahr des Arbeitgeberunternehmens: Kalenderjahr, in dem erstmals die Voraussetzungen gemäß Z 5 vorliegen;

12.

Unternehmensschließung: Wegfall einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens oder Unterschreiten des Umsatzes von 10 000 Euro und Wegfall der Beschäftigung von Lohn- und Gehaltsempfängern im Berichtsjahr und in den zwei darauffolgenden Kalenderjahren;

13.

Schließungsjahr: Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen gemäß Z 12 vorliegen;

14.

Arbeitgeberunternehmensschließung: Wegfall einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens oder Wegfall der Beschäftigung von Lohn- und Gehaltsempfängerin Unternehmen im Berichtsjahr und in den zwei darauffolgenden Kalenderjahren;

15.

Schließungsjahr eines Arbeitgeberunternehmens: Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen gemäß Z 14 vorliegen;

16.

Überleben neu gegründeter Unternehmen: Ein Unternehmen hat überlebt, wenn im Gründungsjahr und in den darauffolgenden Kalenderjahren die Voraussetzungen gemäß Z 12 nicht eingetreten sind;

17.

Überleben neu gegründeter Arbeitgeberunternehmen: Ein Arbeitgeberunternehmen hat überlebt, wenn im Gründungsjahr und in den darauffolgenden Kalenderjahren die Voraussetzungen gemäß Z 14 nicht eingetreten sind;

18.

Berichtsjahr: Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember eines Kalenderjahres.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Rechtliche Einheiten: Rechtliche Einheiten gemäß Anhang Abschnitt II A Z 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993;

2.

Unternehmen: Unternehmen gemäß Anhang Abschnitt III A der Verordnung Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;

3.

Lohn- und Gehaltsempfänger: Unselbständig Beschäftigte (inklusive Saisonarbeiter und Teilzeitbeschäftigte) mit Arbeitsvertrag und Bezahlung in Form von Löhnen oder Gehältern;

4.

Aktives Unternehmen: Unternehmen, das im Berichtsjahr einen Umsatz erzielte und/oder während des Berichtsjahres oder Teilen davon mindestens einen Lohn- oder Gehaltsempfänger beschäftigte.

5.

Aktives Arbeitgeberunternehmen: Unternehmen, das während des Berichtsjahres oder Teilen davon mindestens einen Lohn- oder Gehaltsempfänger beschäftigte;

6.

Anzahl der Beschäftigten: Anzahl der durchschnittlich im Berichtsjahr für das Unternehmen tätigen Personen (Selbständige sowie Lohn- und Gehaltsempfänger);

7.

Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger: Anzahl der durchschnittlich im Berichtsjahr im Unternehmen beschäftigten Lohn- und Gehaltsempfänger;

8.

Unternehmensneugründung: Schaffung einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens und erstmaliges Erzielen eines Umsatzes oder erstmalige Beschäftigung von mindestens einem Lohn- oder Gehaltsempfänger;

9.

Gründungsjahr des Unternehmens: Kalenderjahr, in dem erstmals die Voraussetzungen gemäß Z 4 vorliegen;

10.

Arbeitgeberunternehmensneugründung: Neugründung eines Unternehmens mit mindestens einem Lohn- oder Gehaltsempfänger oder bei bestehenden Unternehmen erstmalige Beschäftigung eines Lohn- oder Gehaltsempfängers;

11.

Gründungsjahr des Arbeitgeberunternehmens: Kalenderjahr, in dem erstmals die Voraussetzungen gemäß Z 5 vorliegen;

12.

Unternehmensschließung: Wegfall einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens oder des Umsatzes und Wegfall der Beschäftigung von Lohn- und Gehaltsempfängern im Berichtsjahr und den zwei darauffolgenden Kalenderjahren;

13.

Schließungsjahr: Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen gemäß Z 12 vorliegen;

14.

Arbeitgeberunternehmensschließung: Wegfall einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens oder Wegfall der Beschäftigung von Lohn- und Gehaltsempfängern des Unternehmens im Berichtsjahr und in den zwei darauffolgenden Kalenderjahren;

15.

Schließungsjahr eines Arbeitgeberunternehmens: Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen gemäß Z 14 vorliegen;

16.

Überleben neu gegründeter Unternehmen: Ein Unternehmen hat überlebt, wenn im Gründungsjahr und in den darauffolgenden Kalenderjahren die Voraussetzungen gemäß Z 12 nicht eingetreten sind;

17.

Überleben neu gegründeter Arbeitgeberunternehmen: Ein Arbeitgeberunternehmen hat überlebt, wenn im Gründungsjahr und in den darauffolgenden Kalenderjahren die Voraussetzungen gemäß Z 14 nicht eingetreten sind;

18.

Schnell wachsendes Unternehmen: Arbeitgeberunternehmen, das über einen dreijährigen Zeitraum ein durchschnittliches jährliches Wachstum der Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Höhe von mindestens 10% aufweist und zu Beginn des dreijährigen Zeitraums mindestens zehn Lohn- und Gehaltsempfänger beschäftigte;

19.

Wissens- und forschungsintensive Unternehmensneugründung: Neugründung eines Unternehmens gemäß Z 8 in den ÖNACE Kategorien gemäß § 4 Z 2;

20.

Berichtsjahr: Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember eines Kalenderjahres.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Rechtliche Einheiten: Rechtliche Einheiten gemäß Anhang Abschnitt II A Z 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993;

2.

Unternehmen: Unternehmen gemäß Anhang Abschnitt III A der Verordnung Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;

3.

Lohn- und Gehaltsempfänger: Unselbständig Beschäftigte (inklusive Saisonarbeiter und Teilzeitbeschäftigte) mit Arbeitsvertrag und Bezahlung in Form von Löhnen oder Gehältern;

4.

Aktives Unternehmen: Unternehmen, das im Berichtsjahr einen Umsatz erzielte und/oder während des Berichtsjahres oder Teilen davon mindestens einen Lohn- oder Gehaltsempfänger beschäftigte.

5.

Aktives Arbeitgeberunternehmen: Unternehmen, das während des Berichtsjahres oder Teilen davon mindestens einen Lohn- oder Gehaltsempfänger beschäftigte;

6.

Anzahl der Beschäftigten: Anzahl der durchschnittlich im Berichtsjahr für das Unternehmen tätigen Personen (Selbständige sowie Lohn- und Gehaltsempfänger);

7.

Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger: Anzahl der durchschnittlich im Berichtsjahr im Unternehmen beschäftigten Lohn- und Gehaltsempfänger;

8.

Unternehmensneugründung: Schaffung einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens und erstmaliges Erzielen eines Umsatzes oder erstmalige Beschäftigung von mindestens einem Lohn- oder Gehaltsempfänger;

9.

Gründungsjahr des Unternehmens: Kalenderjahr, in dem erstmals die Voraussetzungen gemäß Z 4 vorliegen;

10.

Arbeitgeberunternehmensneugründung: Neugründung eines Unternehmens mit mindestens einem Lohn- oder Gehaltsempfänger oder bei bestehenden Unternehmen erstmalige Beschäftigung eines Lohn- oder Gehaltsempfängers;

11.

Gründungsjahr des Arbeitgeberunternehmens: Kalenderjahr, in dem erstmals die Voraussetzungen gemäß Z 5 vorliegen;

12.

Unternehmensschließung: Wegfall einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens oder des Umsatzes und Wegfall der Beschäftigung von Lohn- und Gehaltsempfängern im Berichtsjahr und den zwei darauffolgenden Kalenderjahren;

13.

Schließungsjahr: Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen gemäß Z 12 vorliegen;

14.

Arbeitgeberunternehmensschließung: Wegfall einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens oder Wegfall der Beschäftigung von Lohn- und Gehaltsempfängern des Unternehmens im Berichtsjahr und in den zwei darauffolgenden Kalenderjahren;

15.

Schließungsjahr eines Arbeitgeberunternehmens: Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen gemäß Z 14 vorliegen;

16.

Überleben neu gegründeter Unternehmen: Ein Unternehmen hat überlebt, wenn im Gründungsjahr und in den darauffolgenden Kalenderjahren die Voraussetzungen gemäß Z 12 nicht eingetreten sind;

17.

Überleben neu gegründeter Arbeitgeberunternehmen: Ein Arbeitgeberunternehmen hat überlebt, wenn im Gründungsjahr und in den darauffolgenden Kalenderjahren die Voraussetzungen gemäß Z 14 nicht eingetreten sind;

18.

Schnell wachsendes Unternehmen: Arbeitgeberunternehmen, das über einen dreijährigen Zeitraum ein durchschnittliches jährliches Wachstum der Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Höhe von mindestens 10% aufweist und zu Beginn des dreijährigen Zeitraums mindestens zehn Lohn- und Gehaltsempfänger beschäftigte;

19.

Junges schnell wachsendes Unternehmen: Ein schnell wachsendes Unternehmen (Z 18), dessen Unternehmensneugründung (Z 8) vor maximal 5 Jahren stattgefunden hat;

20.

Wissens- und forschungsintensive Unternehmensneugründung: Neugründung eines Unternehmens gemäß Z 8 in den ÖNACE 2008 Kategorien gemäß § 4 Z 2;

21.

Registrierung: Aufnahme einer rechtlichen Einheit (Z 1) in das Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000;

22.

Insolvenz: Einleitung eines Insolvenzverfahrens einer rechtlichen Einheit (Z 1) gemäß Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914;

23.

Berichtsjahr: Zeitraum von 1. Jänner bis 31. Dezember eines Kalenderjahres.

Periodizität, Kontinuität

§ 3. Die Statistik ist über den Zeitraum der Berichtsjahre 2004 bis 2006 und in der Folge jährlich, erstmals über das Berichtsjahr 2007, zu erstellen.

Periodizität, Kontinuität

§ 3. Die Statistiken sind jährlich zu erstellen:

1.

die Statistiken gemäß § 1 Z 1 und 2 ab dem Berichtsjahr 2007;

2.

die Statistiken gemäß § 1 Z 3 und 4 ab dem Berichtsjahr 2013.

Periodizität, Kontinuität

§ 3. Die Statistiken sind zu erstellen:

1.

die Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 ab dem Berichtsjahr 2007 jährlich;

2.

die Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 6 ab dem Berichtsjahr 2013 jährlich;

3.

die Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ab dem Berichtsjahr 2021 jährlich;

4.

die Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 ab dem Berichtsjahr 2021 quartalsweise.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 4. Statistische Einheiten sind Unternehmen, die im Bundesgebiet ansässig sind und schwerpunktmäßig folgende Tätigkeiten der gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematiken der Wirtschaftstätigkeiten ausüben:

1.

Tätigkeiten gemäß den Abschnitten C bis O (ohne Abschnitt L) der ÖNACE 2003 (bis inklusive dem Berichtsjahr 2007)

2.

Tätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis S (ohne Abschnitt O) der ÖNACE 2008 (ab dem Berichtsjahr 2008).

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 4. Statistische Einheiten sind Unternehmen, die im Bundesgebiet ansässig sind und schwerpunktmäßig folgende Tätigkeiten der gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematiken der Wirtschaftstätigkeiten ausüben:

1.

für die Statistiken gemäß § 1 Z 1, 2 und 3 Tätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis S (ohne Abschnitt O) der ÖNACE 2008;

2.

für die Statistik gemäß § 1 Z 4 Tätigkeiten gemäß den Abschnitten J, K, M und O bis R, den Abteilungen C 19 bis C 30, C 33, H 50, H 51, N 78 und N 80 sowie den Gruppen C 18.2 und C 32.5 der ÖNACE 2008.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 4. Statistische Einheiten sind für die Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 Unternehmen und für die Statistik gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 rechtliche Einheiten, die im Bundesgebiet ansässig sind und schwerpunktmäßig eine der folgenden Tätigkeiten der gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematiken der Wirtschaftstätigkeiten ausüben:

1.

für die Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 Tätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis S (ohne Abschnitt O) der ÖNACE 2008;

2.

für die Statistik gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 Tätigkeiten gemäß den Abschnitten J, K, M und O bis R, den Abteilungen C 19 bis C 30, C 33, H 50, H 51, N 78 und N 80 sowie den Gruppen C 18.2 und C 32.5 der ÖNACE 2008.

Erhebungsmerkmale

§ 5. Über die statistischen Einheiten gemäß § 4 sind die folgenden Merkmale zu erheben:

1.

Identifikator des Unternehmens,

2.

Firmenname,

3.

Standort,

4.

Wirtschaftstätigkeit nach ÖNACE 2003 und 2008,

5.

Umsatz,

6.

Rechtsform,

7.

Anzahl der Beschäftigten,

8.

Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger,

9.

Geschlecht der selbständigen Erwerbsperson bei Einzelunternehmen,

10.

Gründungsjahr und

11.

Schließungsjahr.

Erhebungsmerkmale

§ 5. Über die statistischen Einheiten gemäß § 4 sind die folgenden Merkmale zu erheben:

1.

Identifikator des Unternehmens,

2.

Firmenname,

3.

Standort,

4.

Wirtschaftstätigkeit nach ÖNACE 2008,

5.

Umsatz,

6.

Rechtsform,

7.

Anzahl der Beschäftigten,

8.

Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger,

9.

Geschlecht der selbständigen Erwerbsperson bei Einzelunternehmen,

10.

Gründungsjahr und

11.

Schließungsjahr.

Erhebungsmerkmale

§ 5. Über die statistischen Einheiten gemäß § 4 sind die folgenden Merkmale zu erheben:

1.

Identifikator des Unternehmens und der rechtlichen Einheit,

2.

Firmenname,

3.

Standort,

4.

Wirtschaftstätigkeit nach ÖNACE 2008,

5.

Umsatz,

6.

Rechtsform,

7.

Anzahl der Beschäftigten,

8.

Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger,

9.

Geschlecht der selbständigen Erwerbsperson bei Einzelunternehmen,

10.

Gründungsjahr,

11.

Schließungsjahr,

12.

Registrierung der rechtlichen Einheit und

13.

Insolvenz der rechtlichen Einheit.

Erhebungsart

§ 6. Die Merkmale gemäß § 5 sind auf folgende Arten zu erheben:

1.

durch Heranziehung der Daten des von der Bundesanstalt gemäß Bundesstatistikgesetz 2000 zu führenden Unternehmensregisters und des Registers über statistische Einheiten;

2.

durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden und vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger sofern die Daten in den Registern gemäß Z 1 nicht zur Verfügung stehen;

3.

die Merkmale gemäß § 5 Z 10 und 11 durch Befragung bei den statistischen Einheiten, soweit die Erhebung gemäß Z 1 und 2 nicht möglich ist.

Erhebungsart

§ 6. Die Merkmale gemäß § 5 sind auf folgende Arten zu erheben:

1.

durch Heranziehung der Daten des von der Bundesanstalt gemäß Bundesstatistikgesetz 2000 zu führenden Unternehmensregisters und des Registers über statistische Einheiten;

2.

durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanz- und Justizbehörden und vom Dachverband der Sozialversicherungsträger sofern die Daten in den Registern gemäß Z 1 nicht zur Verfügung stehen;

3.

die Merkmale gemäß § 5 Z 10 und 11 durch Befragung bei den statistischen Einheiten, soweit die Erhebung gemäß Z 1 und 2 nicht möglich ist.

Auskunftspflicht

§ 7. (1) Bei Befragungen (§ 6 Z 3) besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. Tritt ein Fiskalvertreter (§ 27 Umsatzsteuergesetz 1994) auf, so ist dieser zur Auskunft verpflichtet.

(3) Die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt erstellten Erhebungsformulare vollständig und nach dem besten Wissen auszufüllen und diese bis Ende März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.

Erhebungsunterlagen

§ 8. Für Befragungen hat die Bundesanstalt die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht. Dabei sind Angaben über die Möglichkeit der elektronischen Beantwortung mittels Internet beizulegen.

Mitwirkungspflichten

§ 9. Die Finanzbehörden und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger haben die Daten entsprechend dem Verlangen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern zu übermitteln. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.

Mitwirkungspflichten

§ 9. Die Finanz- und Justizbehörden und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben die Daten entsprechend dem Verlangen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern zu übermitteln. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.

Informationen über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunftspflichten

§ 10. (1) Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen (§ 7 Abs. 2) über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.

(2) Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Übermittlung und Publikation der Ergebnisse

§ 11. (1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistik über die Demografie von Unternehmen in Entsprechung des Abschnittes 9 des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat unverzüglich nach Erstellung der Statistik das Ergebnis gemäß § 1 Abs. 3 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet und auf die einzelnen Bundesländer kostenlos im Internet zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Statistik durch Metadaten zu dokumentieren.

Übermittlung und Publikation der Ergebnisse

§ 11. (1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat unverzüglich nach Erstellung der Statistiken die Ergebnisse gemäß § 1 Abs. 3 bis 5 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet und auf die einzelnen Bundesländer sowie auf Gebietseinheiten der „NUTS – Ebene 3“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) kostenlos im Internet zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Statistik durch Metadaten zu dokumentieren.

Übermittlung und Publikation der Ergebnisse

§ 11. (1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat unverzüglich nach Erstellung der Statistiken die Ergebnisse gemäß § 1 Abs. 3 bis 7 kostenlos im Internet zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Statistik durch Metadaten zu dokumentieren.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 12. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Kostenersatz

§ 13. (1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein Kostenersatz in folgender Höhe:

1.

im Jahr 2009: 77 989 Euro

2.

im Jahr 2010: 76 507 Euro

3.

im Jahr 2011: 78 802 Euro

4.

im Jahr 2012: 81 166 Euro

5.

im Jahr 2013: 83 601 Euro

(2) Im Jahr 2013 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Folgejahre neu festzulegen.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Kostenersatz

§ 13. (1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger zusätzlicher maximaler Kostenersatz in folgender Höhe:

1.

im Jahr 2014: 86 964 Euro;

2.

im Jahr 2015: 162 635 Euro;

3.

im Jahr 2016: 116 008 Euro;

4.

im Jahr 2017: 119 488 Euro;

5.

im Jahr 2018: 123 073 Euro.

Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.

(2) Im Jahr 2018 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Kosten zu unterziehen und für die Folgejahre neu festzulegen.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Kostenersatz

§ 13. (1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger maximaler Kostenersatz in folgender Höhe:

1.

im Jahr 2019: 126.150 Euro

2.

im Jahr 2020: 129.304 Euro

Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahreabschlussrechnungen zu leisten.

(2) Im Jahr 2020 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Folgejahre neu festzulegen.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

Kostenersatz

§ 13. (1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger maximaler Kostenersatz in folgender Höhe:

1.

im Jahr 2021: 184 056 Euro

2.

im Jahr 2022: 162 768 Euro

3.

im Jahr 2023: 166 837 Euro

4.

im Jahr 2024: 171 008 Euro

5.

im Jahr 2025: 175 283 Euro.

Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.

(2) Im Jahr 2025 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Folgejahre neu festzulegen.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

Verweisungen

§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 13;

2.

Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;

3.

Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2008;

4.

Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2007.

Verweisungen

§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014;

2.

Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014;

3.

Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 13, zuletzt geändert durch der Verordnung (EU) Nr. 446/2014, ABl. Nr. L 132 vom 03.05.2014 S. 13;

4.

Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;

5.

Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), ABl. Nr. L 154 vom 21.06.2003 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) ) Nr. 868/2014, ABl. Nr. L 241 vom 13.08.2014 S. 1.

Verweisungen

§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018;

2.

Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018;

3.

Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 13, zuletzt geändert durch der Verordnung (EU) Nr. 446/2014, ABl. Nr. L 132 vom 03.05.2014 S. 13;

4.

Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;

5.

Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), ABl. Nr. L 154 vom 21.06.2003 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2066, ABl. Nr. L 322 vom 29.11.2016 S. 1.

Verweisungen

§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018;

2.

Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S. 1;

3.

Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;

4.

Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), ABl. Nr. L 154 vom 21.06.2003 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung 2019/1755, ABl. Nr. L 270 vom 24.10.2019 S. 1;

5.

Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020;

6.

Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2020.