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(Übersetzung)Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Geltender Text a fecha 2016-12-13

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Afghanistan III 76/2009 Ägypten III 76/2009 Albanien III 76/2009 Algerien III 76/2009 Andorra III 82/2014 Antigua/Barbuda III 82/2014 Äquatorialguinea III 116/2011 Argentinien III 76/2009 Armenien III 76/2009 Aserbaidschan III 76/2009 Äthiopien III 76/2009 Bangladesch III 76/2009 Barbados III 76/2009 Belarus III 76/2009 Belgien III 76/2009 Belize III 76/2009 Benin III 82/2014 Bhutan III 76/2009 Bolivien III 76/2009 Bosnien-Herzegowina III 76/2009 Botsuana III 116/2011 Brasilien III 76/2009 Brunei III 82/2014 Bulgarien III 76/2009 Burkina Faso III 76/2009 Burundi III 76/2009 Chile III 76/2009 China III 76/2009 Costa Rica III 76/2009 Côte d’Ivoire III 76/2009 Dänemark III 116/2011 Deutschland III 82/2014 Dominica III 76/2009 Dominikanische R III 76/2009 Dschibuti III 76/2009 Ecuador III 76/2009 El Salvador III 82/2014 Eritrea III 116/2011 Estland III 76/2009 Fidschi III 116/2011 Finnland III 82/2014 Frankreich III 76/2009 Gabun III 76/2009 Gambia III 116/2011 Georgien III 76/2009 Grenada III 76/2009 Griechenland III 76/2009 Guatemala III 76/2009 Guinea III 76/2009 Haiti III 116/2011 Honduras III 76/2009 Indien III 76/2009 Indonesien III 76/2009 Irak III 116/2011 Iran III 76/2009 Island III 76/2009 Italien III 76/2009 Jamaika III 116/2011 Japan III 76/2009 Jemen III 76/2009 Jordanien III 76/2009 Kambodscha III 76/2009 Kamerun III 82/2014 Kasachstan III 82/2014 Katar III 76/2009 Kenia III 76/2009 Kirgisistan III 76/2009 Kolumbien III 76/2009 Komoren III 82/2014 Kongo III 82/2014 Kongo/DR III 116/2011 Korea/DVR III 76/2009 Korea/R III 76/2009 Kroatien III 76/2009 Kuba III 76/2009 Laos III 116/2011 Lesotho III 76/2009 Lettland III 76/2009 Libanon III 76/2009 Litauen III 76/2009 Luxemburg III 76/2009 Madagaskar III 76/2009 Malawi III 116/2011 Malaysia III 82/2014 Mali III 76/2009 Marokko III 76/2009 Mauretanien III 76/2009 Mauritius III 76/2009 Mazedonien III 76/2009 Mexiko III 76/2009 Mikronesien III 82/2014 Moldau III 76/2009 Monaco III 76/2009 Mongolei III 76/2009 Montenegro III 116/2011 Mosambik III 76/2009 Namibia III 76/2009 Nauru III 82/2014 Nepal III 116/2011 Nicaragua III 76/2009 Niederlande III 82/2014 Niger III 76/2009 Nigeria III 76/2009 Norwegen III 76/2009 Oman III 76/2009 Pakistan III 76/2009 Palästina III 82/2014 Palau III 82/2014 Panama III 76/2009 Papua-Neuguinea III 76/2009 Paraguay III 76/2009 Peru III 76/2009 Philippinen III 76/2009 Polen III 116/2011 Portugal III 76/2009 Ruanda III 82/2014 Rumänien III 76/2009 Sambia III 76/2009 Samoa III 82/2014 São Tomé/Príncipe III 76/2009 Saudi-Arabien III 76/2009 Schweden III 116/2011 Schweiz III 76/2009 Senegal III 76/2009 Serbien III 116/2011 Seychellen III 76/2009 Simbabwe III 76/2009 Slowakei III 76/2009 Slowenien III 76/2009 Spanien III 76/2009 Sri Lanka III 76/2009 St. Lucia III 76/2009 St. Vincent/Grenadinen III 116/2011 Sudan III 76/2009 Swasiland III 82/2014 Syrien III 76/2009 Tadschikistan III 116/2011 Tansania III 82/2014 Togo III 76/2009 Tonga III 116/2011 Trinidad/Tobago III 116/2011 Tschad III 76/2009 Tschechische R III 76/2009 Tunesien III 76/2009 Türkei III 76/2009 Turkmenistan III 82/2014 Uganda III 76/2009 Ukraine III 76/2009 Ungarn III 76/2009 Uruguay III 76/2009 Usbekistan III 76/2009 Vanuatu III 116/2011 Venezuela III 76/2009 Vereinigte Arabische Emirate III 76/2009 Vietnam III 76/2009 Zentralafrikanische R III 76/2009 *Zypern III 76/2009

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 82/2014)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. April 2009 beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes tritt gemäß seinem Art. 34 für Österreich am 9. Juli 2009 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:

Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Bhutan, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, China (einschließlich Sonderverwaltungsregion Hongkong), Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, Estland, Frankreich, Gabun, Georgien, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea, Honduras, Indien, Indonesien, Islamische Republik Iran, Island, Italien, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Katar, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Lesotho, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Mongolei, Mosambik, Namibia, Nicaragua, Niger, Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Portugal, Rumänien, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweiz, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Lucia, Sudan, Arabische Republik Syrien, Togo, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Zentralafrikanische Republik, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der UNESCO unter http://portal.unesco.org/en/ev.php-URL_ID=17716URL_DO=DO_TOPICURL_SECTION=201.html abrufbar:

Deutschland, Malaysia, Samoa

Argentinien:

Erklärung:

Die Argentinische Republik ist gemäß Art. 26 Abs. 2 nicht durch Abs. 1 dieses Artikels gebunden.

Vorbehalt:

Die Argentinische Republik geht davon aus, dass Art. 33 Abs. 2 und der entsprechende Art. 2 Abs. 5 des Übereinkommens nicht im Hinblick auf Gebiete anwendbar sind, die Gegenstand eines Souveränitätsstreites zwischen zwei Vertragsparteien des Übereinkommens sind, der von der Generalsversammlung der Vereinten Nationen anerkannt ist.

Kolumbien:

Änderungen von Art. 5 sowie andere Änderungen, die zu einer Zeit in Kraft getreten sind, als Kolumbien Vertragspartei des Übereinkommens wurde, gemäß Art. 38 Abs. 5 und 6, werden nur dann für Kolumbien in Kraft treten, wenn das interne Verfahren zur Annahme und Revision dieser Änderungen vor der Ratifikation beendet wurde, wie in Art. 150 Abs. 16 und Art. 241 Abs. 10 der Politischen Verfassung von Kolumbien vorgesehen.

Indonesien:

Die Regierung der Republik Indonesien erklärt aufgrund von Art. 26 Abs. 2, dass sie nicht durch Art. 26 Abs. 1 gebunden ist.

Saudi-Arabien:

Saudi Arabien kündigt den Beitritt und die Annahme des Internationalen Übereinkommens zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes sowie die Bereitschaft zur Umsetzung seiner Bestimmungen an, ohne Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 des Übereinkommens.

Seychellen:

Die Republik Seychellen ratifiziert aufgrund des vorliegenden Instruments das Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur unter Vorbehalt des Rechts, durch Art. 26 Abs. 1 nicht gebunden zu sein.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung 1 dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, im Folgenden als „UNESCO“ bezeichnet, die vom 29. September bis 17. Oktober 2003 in Paris zu ihrer 32. Tagung zusammengetreten ist,

unter Bezugnahme auf die bestehenden internationalen Menschenrechtsübereinkünfte, insbesondere auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, auf den Internationalen Pakt von 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und auf den Internationalen Pakt von 1966 über bürgerliche und politische Rechte;

angesichts der Bedeutung des immateriellen Kulturerbes als Quelle kultureller Vielfalt und Garant der nachhaltigen Entwicklung, wie dies in der Empfehlung der UNESCO von 1989 über die Erhaltung der traditionellen Kultur und der Volkskultur, der Allgemeinen Erklärung der UNESCO von 2001 über die kulturelle Vielfalt und der vom Dritten Runden Tisch der Kulturminister angenommenen Erklärung von Istanbul von 2002 hervorgehoben wird;

angesichts der tief reichenden wechselseitigen Abhängigkeit zwischen dem immateriellen Kulturerbe und dem materiellen Kultur- und Naturerbe;

in Anerkennung der Tatsache, dass die Prozesse der Globalisierung und des gesellschaftlichen Wandels neben den Voraussetzungen, die sie für einen neuerlichen Dialog zwischen den Gemeinschaften schaffen, auch – wie das Phänomen der Intoleranz – große Gefahren für den Verfall, den Verlust und die Zerstörung des immateriellen Kulturerbes mit sich bringen, insbesondere, weil Mittel zur Erhaltung dieses Erbes fehlen;

im Bewusstsein des allgemeinen Willens und des gemeinsamen Anliegens, das immaterielle Kulturerbe der Menschheit zu erhalten;

in Anerkennung der Tatsache, dass Gemeinschaften, insbesondere indigene Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Einzelpersonen eine wichtige Rolle bei der Schaffung, Erhaltung, Pflege und Neugestaltung des immateriellen Kulturerbes spielen und auf diese Weise einen Beitrag zur Bereicherung der kulturellen Vielfalt und der menschlichen Kreativität leisten;

eingedenk der weit reichenden Folgen der Tätigkeiten der UNESCO zur Schaffung maßgeblicher Übereinkünfte für den Schutz des Kulturerbes, insbesondere des Übereinkommens von 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt;

weiterhin eingedenk der Tatsache, dass bis heute keine verbindliche mehrseitige Übereinkunft zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes besteht;

angesichts der Tatsache, dass die bestehenden internationalen Übereinkünfte, Empfehlungen und Entschließungen über das Kultur- und Naturerbe durch neue Bestimmungen zum immateriellen Kulturerbe wirksam bereichert und ergänzt werden sollten;

angesichts der Notwendigkeit, ein stärkeres Bewusstsein für die Bedeutung des immateriellen Kulturerbes und seine Erhaltung zu entwickeln, insbesondere bei den jungen Generationen;

angesichts der Tatsache, dass die internationale Gemeinschaft zusammen mit den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens im Geiste der Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung zur Erhaltung dieses Erbes beitragen sollte;

unter Hinweis auf die Programme der UNESCO betreffend das immaterielle Kulturerbe, insbesondere auf die Proklamation der Meisterwerke des mündlich überlieferten und immateriellen Erbes der Menschheit;

angesichts der unschätzbaren Bedeutung des immateriellen Kulturerbes als Mittel zur Förderung von Annäherung, Austausch und Verständnis zwischen den Menschen

nimmt dieses Übereinkommen am 17. Oktober 2003 an.


1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Afghanistan III 76/2009 Ägypten III 76/2009 Albanien III 76/2009 Algerien III 76/2009 Andorra III 82/2014 Antigua/Barbuda III 82/2014 Äquatorialguinea III 116/2011 Argentinien III 76/2009 Armenien III 76/2009 Aserbaidschan III 76/2009 Äthiopien III 76/2009 Bahamas III 20/2015 Bahrain III 20/2015 Bangladesch III 76/2009 Barbados III 76/2009 Belarus III 76/2009 Belgien III 76/2009 Belize III 76/2009 Benin III 82/2014 Bhutan III 76/2009 Bolivien III 76/2009 Bosnien-Herzegowina III 76/2009 Botsuana III 116/2011 Brasilien III 76/2009 Brunei III 82/2014 Bulgarien III 76/2009 Burkina Faso III 76/2009 Burundi III 76/2009 Cabo Verde III 44/2016 Chile III 76/2009 China III 76/2009 Costa Rica III 76/2009 Côte d’Ivoire III 76/2009 Dänemark III 116/2011, III 20/2015 Deutschland III 82/2014 Dominica III 76/2009 Dominikanische R III 76/2009 Dschibuti III 76/2009 Ecuador III 76/2009 El Salvador III 82/2014 Eritrea III 116/2011 Estland III 76/2009 Fidschi III 116/2011 Finnland III 82/2014 Frankreich III 76/2009 Gabun III 76/2009 Gambia III 116/2011 Georgien III 76/2009 Ghana III 44/2016 Grenada III 76/2009 Griechenland III 76/2009 Guatemala III 76/2009 Guinea III 76/2009 Guinea-Bissau III 79/2016 Haiti III 116/2011 Honduras III 76/2009 Indien III 76/2009 Indonesien III 76/2009 Irak III 116/2011 Iran III 76/2009 Irland III 44/2016 Island III 76/2009 Italien III 76/2009 Jamaika III 116/2011 Japan III 76/2009 Jemen III 76/2009 Jordanien III 76/2009 Kambodscha III 76/2009 Kamerun III 82/2014 Kasachstan III 82/2014 Katar III 76/2009 Kenia III 76/2009 Kirgisistan III 76/2009 Kolumbien III 76/2009 Komoren III 82/2014 Kongo III 82/2014 Kongo/DR III 116/2011 Korea/DVR III 76/2009 Korea/R III 76/2009 Kroatien III 76/2009 Kuba III 76/2009 Kuwait III 197/2015 Laos III 116/2011 Lesotho III 76/2009 Lettland III 76/2009 Libanon III 76/2009 Litauen III 76/2009 Luxemburg III 76/2009 Madagaskar III 76/2009 Malawi III 116/2011 Malaysia III 82/2014 Mali III 76/2009 Marokko III 76/2009 Marshallinseln III 197/2015 Mauretanien III 76/2009 Mauritius III 76/2009 Mazedonien III 76/2009 Mexiko III 76/2009 Mikronesien III 82/2014 Moldau III 76/2009 Monaco III 76/2009 Mongolei III 76/2009 Montenegro III 116/2011 Mosambik III 76/2009 Myanmar III 20/2015 Namibia III 76/2009 Nauru III 82/2014 Nepal III 116/2011 Nicaragua III 76/2009 Niederlande III 82/2014, III 20/2015 Niger III 76/2009 Nigeria III 76/2009 Norwegen III 76/2009 Oman III 76/2009 Pakistan III 76/2009 Palästina III 82/2014 Palau III 82/2014 Panama III 76/2009 Papua-Neuguinea III 76/2009 Paraguay III 76/2009 Peru III 76/2009 Philippinen III 76/2009 Polen III 116/2011 Portugal III 76/2009 Ruanda III 82/2014 Rumänien III 76/2009 Sambia III 76/2009 Samoa III 82/2014 São Tomé/Príncipe III 76/2009 Saudi-Arabien III 76/2009 Schweden III 116/2011 Schweiz III 76/2009 Senegal III 76/2009 Serbien III 116/2011 Seychellen III 76/2009 Simbabwe III 76/2009 Slowakei III 76/2009 Slowenien III 76/2009 Spanien III 76/2009 Sri Lanka III 76/2009 St. Kitts/Nevis III 133/2016 St. Lucia III 76/2009 St. Vincent/Grenadinen III 116/2011 Sudan III 76/2009 Swasiland III 82/2014 Syrien III 76/2009 Tadschikistan III 116/2011 Tansania III 82/2014 Thailand III 133/2016 Togo III 76/2009 Tonga III 116/2011 Trinidad/Tobago III 116/2011 Tschad III 76/2009 Tschechische R III 76/2009 Tunesien III 76/2009 Türkei III 76/2009 Turkmenistan III 82/2014 Uganda III 76/2009 Ukraine III 76/2009 Ungarn III 76/2009 Uruguay III 76/2009 Usbekistan III 76/2009 Vanuatu III 116/2011 Venezuela III 76/2009 Vereinigte Arabische Emirate III 76/2009 Vietnam III 76/2009 Zentralafrikanische R III 76/2009 Zypern III 76/2009

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 20/2015)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. April 2009 beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes tritt gemäß seinem Art. 34 für Österreich am 9. Juli 2009 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:

Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Bhutan, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, China (einschließlich Sonderverwaltungsregion Hongkong), Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, Estland, Frankreich, Gabun, Georgien, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea, Honduras, Indien, Indonesien, Islamische Republik Iran, Island, Italien, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Katar, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Lesotho, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Mongolei, Mosambik, Namibia, Nicaragua, Niger, Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Portugal, Rumänien, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweiz, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Lucia, Sudan, Arabische Republik Syrien, Togo, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Zentralafrikanische Republik, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der UNESCO unter http://portal.unesco.org/en/ev.php-URL_ID=17716URL_DO=DO_TOPICURL_SECTION=201.html abrufbar:

Deutschland, Malaysia, Samoa

Argentinien:

Erklärung:

Die Argentinische Republik ist gemäß Art. 26 Abs. 2 nicht durch Abs. 1 dieses Artikels gebunden.

Vorbehalt:

Die Argentinische Republik geht davon aus, dass Art. 33 Abs. 2 und der entsprechende Art. 2 Abs. 5 des Übereinkommens nicht im Hinblick auf Gebiete anwendbar sind, die Gegenstand eines Souveränitätsstreites zwischen zwei Vertragsparteien des Übereinkommens sind, der von der Generalsversammlung der Vereinten Nationen anerkannt ist.

Dänemark:

(Anm.: Erklärung betreffend Grönland mit BGBl. III Nr. 20/2015 widerrufen.)

Kolumbien:

Änderungen von Art. 5 sowie andere Änderungen, die zu einer Zeit in Kraft getreten sind, als Kolumbien Vertragspartei des Übereinkommens wurde, gemäß Art. 38 Abs. 5 und 6, werden nur dann für Kolumbien in Kraft treten, wenn das interne Verfahren zur Annahme und Revision dieser Änderungen vor der Ratifikation beendet wurde, wie in Art. 150 Abs. 16 und Art. 241 Abs. 10 der Politischen Verfassung von Kolumbien vorgesehen.

Indonesien:

Die Regierung der Republik Indonesien erklärt aufgrund von Art. 26 Abs. 2, dass sie nicht durch Art. 26 Abs. 1 gebunden ist.

Niederlande:

Ferner haben die Niederlande am 21. Mai 2014 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Sint Maarten ausgedehnt.

Saudi-Arabien:

Saudi Arabien kündigt den Beitritt und die Annahme des Internationalen Übereinkommens zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes sowie die Bereitschaft zur Umsetzung seiner Bestimmungen an, ohne Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 des Übereinkommens.

Seychellen:

Die Republik Seychellen ratifiziert aufgrund des vorliegenden Instruments das Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur unter Vorbehalt des Rechts, durch Art. 26 Abs. 1 nicht gebunden zu sein.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung 1 dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, im Folgenden als „UNESCO“ bezeichnet, die vom 29. September bis 17. Oktober 2003 in Paris zu ihrer 32. Tagung zusammengetreten ist,

unter Bezugnahme auf die bestehenden internationalen Menschenrechtsübereinkünfte, insbesondere auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, auf den Internationalen Pakt von 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und auf den Internationalen Pakt von 1966 über bürgerliche und politische Rechte;

angesichts der Bedeutung des immateriellen Kulturerbes als Quelle kultureller Vielfalt und Garant der nachhaltigen Entwicklung, wie dies in der Empfehlung der UNESCO von 1989 über die Erhaltung der traditionellen Kultur und der Volkskultur, der Allgemeinen Erklärung der UNESCO von 2001 über die kulturelle Vielfalt und der vom Dritten Runden Tisch der Kulturminister angenommenen Erklärung von Istanbul von 2002 hervorgehoben wird;

angesichts der tief reichenden wechselseitigen Abhängigkeit zwischen dem immateriellen Kulturerbe und dem materiellen Kultur- und Naturerbe;

in Anerkennung der Tatsache, dass die Prozesse der Globalisierung und des gesellschaftlichen Wandels neben den Voraussetzungen, die sie für einen neuerlichen Dialog zwischen den Gemeinschaften schaffen, auch – wie das Phänomen der Intoleranz – große Gefahren für den Verfall, den Verlust und die Zerstörung des immateriellen Kulturerbes mit sich bringen, insbesondere, weil Mittel zur Erhaltung dieses Erbes fehlen;

im Bewusstsein des allgemeinen Willens und des gemeinsamen Anliegens, das immaterielle Kulturerbe der Menschheit zu erhalten;

in Anerkennung der Tatsache, dass Gemeinschaften, insbesondere indigene Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Einzelpersonen eine wichtige Rolle bei der Schaffung, Erhaltung, Pflege und Neugestaltung des immateriellen Kulturerbes spielen und auf diese Weise einen Beitrag zur Bereicherung der kulturellen Vielfalt und der menschlichen Kreativität leisten;

eingedenk der weit reichenden Folgen der Tätigkeiten der UNESCO zur Schaffung maßgeblicher Übereinkünfte für den Schutz des Kulturerbes, insbesondere des Übereinkommens von 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt;

weiterhin eingedenk der Tatsache, dass bis heute keine verbindliche mehrseitige Übereinkunft zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes besteht;

angesichts der Tatsache, dass die bestehenden internationalen Übereinkünfte, Empfehlungen und Entschließungen über das Kultur- und Naturerbe durch neue Bestimmungen zum immateriellen Kulturerbe wirksam bereichert und ergänzt werden sollten;

angesichts der Notwendigkeit, ein stärkeres Bewusstsein für die Bedeutung des immateriellen Kulturerbes und seine Erhaltung zu entwickeln, insbesondere bei den jungen Generationen;

angesichts der Tatsache, dass die internationale Gemeinschaft zusammen mit den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens im Geiste der Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung zur Erhaltung dieses Erbes beitragen sollte;

unter Hinweis auf die Programme der UNESCO betreffend das immaterielle Kulturerbe, insbesondere auf die Proklamation der Meisterwerke des mündlich überlieferten und immateriellen Erbes der Menschheit;

angesichts der unschätzbaren Bedeutung des immateriellen Kulturerbes als Mittel zur Förderung von Annäherung, Austausch und Verständnis zwischen den Menschen

nimmt dieses Übereinkommen am 17. Oktober 2003 an.


1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Afghanistan III 76/2009 Ägypten III 76/2009 Albanien III 76/2009 Algerien III 76/2009 Andorra III 82/2014 Antigua/Barbuda III 82/2014 Äquatorialguinea III 116/2011 Argentinien III 76/2009 Armenien III 76/2009 Aserbaidschan III 76/2009 Äthiopien III 76/2009 Bahamas III 20/2015 Bahrain III 20/2015 Bangladesch III 76/2009 Barbados III 76/2009 Belarus III 76/2009 Belgien III 76/2009 Belize III 76/2009 Benin III 82/2014 Bhutan III 76/2009 Bolivien III 76/2009 Bosnien-Herzegowina III 76/2009 Botsuana III 116/2011 Brasilien III 76/2009 Brunei III 82/2014 Bulgarien III 76/2009 Burkina Faso III 76/2009 Burundi III 76/2009 Cabo Verde III 44/2016 Chile III 76/2009 China III 76/2009 Costa Rica III 76/2009 Côte d’Ivoire III 76/2009 Dänemark III 116/2011, III 20/2015 Deutschland III 82/2014 Dominica III 76/2009 Dominikanische R III 76/2009 Dschibuti III 76/2009 Ecuador III 76/2009 El Salvador III 82/2014 Eritrea III 116/2011 Estland III 76/2009 Eswatini III 82/2014 Fidschi III 116/2011 Finnland III 82/2014 Frankreich III 76/2009 Gabun III 76/2009 Gambia III 116/2011 Georgien III 76/2009 Ghana III 44/2016 Grenada III 76/2009 Griechenland III 76/2009 Guatemala III 76/2009 Guinea III 76/2009 Guinea-Bissau III 79/2016 Haiti III 116/2011 Honduras III 76/2009 Indien III 76/2009 Indonesien III 76/2009 Irak III 116/2011 Iran III 76/2009 Irland III 44/2016 Island III 76/2009 Italien III 76/2009 Jamaika III 116/2011 Japan III 76/2009 Jemen III 76/2009 Jordanien III 76/2009 Kambodscha III 76/2009 Kamerun III 82/2014 Kasachstan III 82/2014 Katar III 76/2009 Kenia III 76/2009 Kirgisistan III 76/2009 Kiribati III 81/2018 Kolumbien III 76/2009 Komoren III 82/2014 Kongo III 82/2014 Kongo/DR III 116/2011 Korea/DVR III 76/2009 Korea/R III 76/2009 Kroatien III 76/2009 Kuba III 76/2009 Kuwait III 197/2015 Laos III 116/2011 Lesotho III 76/2009 Lettland III 76/2009 Libanon III 76/2009 Litauen III 76/2009 Luxemburg III 76/2009 Madagaskar III 76/2009 Malawi III 116/2011 Malaysia III 82/2014 Mali III 76/2009 Malta III 83/2017 Marokko III 76/2009 Marshallinseln III 197/2015 Mauretanien III 76/2009 Mauritius III 76/2009 Mazedonien III 76/2009 Mexiko III 76/2009 Mikronesien III 82/2014 Moldau III 76/2009 Monaco III 76/2009 Mongolei III 76/2009 Montenegro III 116/2011 Mosambik III 76/2009 Myanmar III 20/2015 Namibia III 76/2009 Nauru III 82/2014 Nepal III 116/2011 Neuseeland III 219/2016 Nicaragua III 76/2009 Niederlande III 82/2014, III 20/2015, III 219/2016 Niger III 76/2009 Nigeria III 76/2009 Norwegen III 76/2009 Oman III 76/2009 Pakistan III 76/2009 Palästina III 82/2014 Palau III 82/2014 Panama III 76/2009 Papua-Neuguinea III 76/2009 Paraguay III 76/2009 Peru III 76/2009 Philippinen III 76/2009 Polen III 116/2011 Portugal III 76/2009 Ruanda III 82/2014 Rumänien III 76/2009 Sambia III 76/2009 Samoa III 82/2014 São Tomé/Príncipe III 76/2009 Saudi-Arabien III 76/2009 Schweden III 116/2011 Schweiz III 76/2009 Senegal III 76/2009 Serbien III 116/2011 Seychellen III 76/2009 Simbabwe III 76/2009 Singapur III 81/2018 Slowakei III 76/2009 Slowenien III 76/2009 Spanien III 76/2009 Sri Lanka III 76/2009 St. Kitts/Nevis III 133/2016 St. Lucia III 76/2009 St. Vincent/Grenadinen III 116/2011 Sudan III 76/2009 Südsudan III 219/2016 Suriname III 191/2017 Syrien III 76/2009 Tadschikistan III 116/2011 Tansania III 82/2014 Thailand III 133/2016 Timor-Leste III 83/2017 Togo III 76/2009 Tonga III 116/2011 Trinidad/Tobago III 116/2011 Tschad III 76/2009 Tschechische R III 76/2009 Tunesien III 76/2009 Türkei III 76/2009 Turkmenistan III 82/2014 Tuvalu III 83/2017 Uganda III 76/2009 Ukraine III 76/2009 Ungarn III 76/2009 Uruguay III 76/2009 Usbekistan III 76/2009 Vanuatu III 116/2011 Venezuela III 76/2009 Vereinigte Arabische Emirate III 76/2009 Vietnam III 76/2009 Zentralafrikanische R III 76/2009 Zypern III 76/2009

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 219/2016)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. April 2009 beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes tritt gemäß seinem Art. 34 für Österreich am 9. Juli 2009 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:

Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Bhutan, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, China (einschließlich Sonderverwaltungsregion Hongkong), Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, Estland, Frankreich, Gabun, Georgien, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea, Honduras, Indien, Indonesien, Islamische Republik Iran, Island, Italien, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Katar, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Lesotho, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Mongolei, Mosambik, Namibia, Nicaragua, Niger, Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Portugal, Rumänien, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweiz, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Lucia, Sudan, Arabische Republik Syrien, Togo, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Zentralafrikanische Republik, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der UNESCO unter http://portal.unesco.org/en/ev.php-URL_ID=17716URL_DO=DO_TOPICURL_SECTION=201.html abrufbar:

Deutschland, Malaysia, Samoa

Argentinien:

Erklärung:

Die Argentinische Republik ist gemäß Art. 26 Abs. 2 nicht durch Abs. 1 dieses Artikels gebunden.

Vorbehalt:

Die Argentinische Republik geht davon aus, dass Art. 33 Abs. 2 und der entsprechende Art. 2 Abs. 5 des Übereinkommens nicht im Hinblick auf Gebiete anwendbar sind, die Gegenstand eines Souveränitätsstreites zwischen zwei Vertragsparteien des Übereinkommens sind, der von der Generalsversammlung der Vereinten Nationen anerkannt ist.

Dänemark:

(Anm.: Erklärung betreffend Grönland mit BGBl. III Nr. 20/2015 widerrufen.)

Kolumbien:

Änderungen von Art. 5 sowie andere Änderungen, die zu einer Zeit in Kraft getreten sind, als Kolumbien Vertragspartei des Übereinkommens wurde, gemäß Art. 38 Abs. 5 und 6, werden nur dann für Kolumbien in Kraft treten, wenn das interne Verfahren zur Annahme und Revision dieser Änderungen vor der Ratifikation beendet wurde, wie in Art. 150 Abs. 16 und Art. 241 Abs. 10 der Politischen Verfassung von Kolumbien vorgesehen.

Indonesien:

Die Regierung der Republik Indonesien erklärt aufgrund von Art. 26 Abs. 2, dass sie nicht durch Art. 26 Abs. 1 gebunden ist.

Niederlande:

Ferner haben die Niederlande am 21. Mai 2014 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Sint Maarten ausgedehnt.

Ferner haben die Niederlande mit Wirkung vom 29. Juli 2016 die Ausdehnung des territorialen Anwendungsbereiches des Übereinkommens auf Curaçao erklärt.

Saudi-Arabien:

Saudi Arabien kündigt den Beitritt und die Annahme des Internationalen Übereinkommens zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes sowie die Bereitschaft zur Umsetzung seiner Bestimmungen an, ohne Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 des Übereinkommens.

Seychellen:

Die Republik Seychellen ratifiziert aufgrund des vorliegenden Instruments das Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur unter Vorbehalt des Rechts, durch Art. 26 Abs. 1 nicht gebunden zu sein.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung 1 dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, im Folgenden als „UNESCO“ bezeichnet, die vom 29. September bis 17. Oktober 2003 in Paris zu ihrer 32. Tagung zusammengetreten ist,

unter Bezugnahme auf die bestehenden internationalen Menschenrechtsübereinkünfte, insbesondere auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, auf den Internationalen Pakt von 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und auf den Internationalen Pakt von 1966 über bürgerliche und politische Rechte;

angesichts der Bedeutung des immateriellen Kulturerbes als Quelle kultureller Vielfalt und Garant der nachhaltigen Entwicklung, wie dies in der Empfehlung der UNESCO von 1989 über die Erhaltung der traditionellen Kultur und der Volkskultur, der Allgemeinen Erklärung der UNESCO von 2001 über die kulturelle Vielfalt und der vom Dritten Runden Tisch der Kulturminister angenommenen Erklärung von Istanbul von 2002 hervorgehoben wird;

angesichts der tief reichenden wechselseitigen Abhängigkeit zwischen dem immateriellen Kulturerbe und dem materiellen Kultur- und Naturerbe;

in Anerkennung der Tatsache, dass die Prozesse der Globalisierung und des gesellschaftlichen Wandels neben den Voraussetzungen, die sie für einen neuerlichen Dialog zwischen den Gemeinschaften schaffen, auch – wie das Phänomen der Intoleranz – große Gefahren für den Verfall, den Verlust und die Zerstörung des immateriellen Kulturerbes mit sich bringen, insbesondere, weil Mittel zur Erhaltung dieses Erbes fehlen;

im Bewusstsein des allgemeinen Willens und des gemeinsamen Anliegens, das immaterielle Kulturerbe der Menschheit zu erhalten;

in Anerkennung der Tatsache, dass Gemeinschaften, insbesondere indigene Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Einzelpersonen eine wichtige Rolle bei der Schaffung, Erhaltung, Pflege und Neugestaltung des immateriellen Kulturerbes spielen und auf diese Weise einen Beitrag zur Bereicherung der kulturellen Vielfalt und der menschlichen Kreativität leisten;

eingedenk der weit reichenden Folgen der Tätigkeiten der UNESCO zur Schaffung maßgeblicher Übereinkünfte für den Schutz des Kulturerbes, insbesondere des Übereinkommens von 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt;

weiterhin eingedenk der Tatsache, dass bis heute keine verbindliche mehrseitige Übereinkunft zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes besteht;

angesichts der Tatsache, dass die bestehenden internationalen Übereinkünfte, Empfehlungen und Entschließungen über das Kultur- und Naturerbe durch neue Bestimmungen zum immateriellen Kulturerbe wirksam bereichert und ergänzt werden sollten;

angesichts der Notwendigkeit, ein stärkeres Bewusstsein für die Bedeutung des immateriellen Kulturerbes und seine Erhaltung zu entwickeln, insbesondere bei den jungen Generationen;

angesichts der Tatsache, dass die internationale Gemeinschaft zusammen mit den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens im Geiste der Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung zur Erhaltung dieses Erbes beitragen sollte;

unter Hinweis auf die Programme der UNESCO betreffend das immaterielle Kulturerbe, insbesondere auf die Proklamation der Meisterwerke des mündlich überlieferten und immateriellen Erbes der Menschheit;

angesichts der unschätzbaren Bedeutung des immateriellen Kulturerbes als Mittel zur Förderung von Annäherung, Austausch und Verständnis zwischen den Menschen

nimmt dieses Übereinkommen am 17. Oktober 2003 an.


1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 – Ziele des Übereinkommens

Die Ziele dieses Übereinkommens sind

a)

die Erhaltung des immateriellen Kulturerbes;

b)

die Gewährleistung der Achtung vor dem immateriellen Kulturerbe der jeweiligen Gemeinschaften, Gruppen und Einzelpersonen;

c)

die Bewusstseinsförderung in Bezug auf die Bedeutung des immateriellen Kulturerbes und seiner gegenseitigen Wertschätzung auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene;

d)

die internationale Zusammenarbeit und Unterstützung.

Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens gilt Folgendes:

1.

Unter „immateriellem Kulturerbe“ sind Praktiken, Darstellungen, Ausdrucksformen, Wissen und Fertigkeiten – sowie die dazu gehörigen Instrumente, Objekte, Artefakte und kulturellen Räume – zu verstehen, die Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Einzelpersonen als Bestandteil ihres Kulturerbes ansehen. Dieses immaterielle Kulturerbe, das von einer Generation an die nächste weitergegeben wird, wird von den Gemeinschaften und Gruppen in Auseinandersetzung mit ihrer Umwelt, in ihrer Interaktion mit der Natur und mit ihrer Geschichte fortwährend neu gestaltet und vermittelt ihnen ein Gefühl von Identität und Kontinuität, wodurch die Achtung vor der kulturellen Vielfalt und der menschlichen Kreativität gefördert wird. Im Sinne dieses Übereinkommens findet nur das immaterielle Kulturerbe Berücksichtigung, das mit den bestehenden internationalen Menschenrechtsübereinkünften sowie mit dem Anspruch gegenseitiger Achtung von Gemeinschaften, Gruppen und Einzelpersonen sowie der nachhaltigen Entwicklung in Einklang steht.

2.

Das „immaterielle Kulturerbe“ im Sinne der Nummer 1 wird unter anderem in folgenden Bereichen zum Ausdruck gebracht:

a)

mündlich überlieferte Traditionen und Ausdrucksformen, einschließlich der Sprache als Träger des immateriellen Kulturerbes;

b)

darstellende Künste;

c)

gesellschaftliche Praktiken, Rituale und Feste;

d)

Wissen und Praktiken in Bezug auf die Natur und das Universum;

e)

traditionelle Handwerkstechniken.

3.

Unter „Erhaltung“ sind Maßnahmen zur Sicherstellung des Fortbestands des immateriellen

4.

Unter „Vertragsstaaten“ sind die Staaten zu verstehen, die durch dieses Übereinkommen gebunden sind und zwischen denen es in Kraft ist.

5.

Dieses Übereinkommen findet sinngemäß Anwendung auf die in Artikel 33 bezeichneten Hoheitsgebiete, die unter den dort genannten Bedingungen Vertragsparteien des Übereinkommens werden. Insoweit bezieht sich der Begriff „Vertragsstaaten“ auch auf diese Hoheitsgebiete.

Artikel 3 – Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

Dieses Übereinkommen darf nicht so ausgelegt werden,

a)

dass der Status der im Rahmen des Übereinkommens von 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt zum Welterbe erklärten Güter, mit denen ein Element des immateriellen Kulturerbes in einem unmittelbaren Zusammenhang steht, einer Änderung unterzogen oder der Grad des Schutzes dieser Güter verringert wird oder

b)

dass die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten berührt werden, die sich aus einer internationalen Übereinkunft über die Rechte des geistigen Eigentums oder über die Nutzung der biologischen und ökologischen Ressourcen ergeben, deren Vertragsparteien sie sind.

II. Organe des Übereinkommens

Artikel 4 – Generalversammlung der Vertragsstaaten

(1) Hiermit wird eine Generalversammlung der Vertragsstaaten eingerichtet, die im Folgenden als „Generalversammlung“ bezeichnet wird. Die Generalversammlung ist das oberste Organ dieses Übereinkommens.

(2) Die Generalversammlung tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie kann zu einer außerordentlichen Tagung zusammentreten, wenn sie dies beschließt oder wenn der Zwischenstaatliche Ausschuss für die Erhaltung des immateriellen Kulturerbes oder mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten einen entsprechenden Antrag einbringen.

(3) Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 5 – Zwischenstaatlicher Ausschuss für die Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

(1) Hiermit wird innerhalb der UNESCO ein Zwischenstaatlicher Ausschuss für die Erhaltung des immateriellen Kulturerbes eingerichtet, der im Folgenden als „Ausschuss“ bezeichnet wird. Ihm gehören Vertreter von 18 Vertragsstaaten an; sie werden von den in der Generalversammlung zusammentretenden Vertragsstaaten gewählt, sobald dieses Übereinkommen nach Artikel 34 in Kraft tritt.

(2) Die Zahl der Mitgliedstaaten des Ausschusses wird auf 24 erhöht, sobald die Zahl der Vertragsstaaten des Übereinkommens 50 erreicht.

Artikel 6 – Wahl und Amtszeit der Mitgliedstaaten des Ausschusses

(1) Bei der Wahl der Mitgliedstaaten des Ausschusses werden die Grundsätze der ausgewogenen geographischen Vertretung und der Rotation beachtet.

(2) Die Mitgliedstaaten des Ausschusses werden von den in der Generalversammlung zusammentretenden Vertragsstaaten des Übereinkommens für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.

(3) Die Amtszeit der Hälfte der Mitgliedstaaten des Ausschusses, die bei der ersten Wahl gewählt werden, ist jedoch auf zwei Jahre begrenzt. Diese Staaten werden bei der ersten Wahl durch Los ermittelt.

(4) Alle zwei Jahre wird die Hälfte der Mitgliedstaaten des Ausschusses von der Generalversammlung neu gewählt.

(5) Die Generalversammlung wählt außerdem so viele Mitgliedstaaten des Ausschusses wie nötig, um freie Sitze zu besetzen.

(6) Ein Mitgliedstaat des Ausschusses kann nicht für zwei aufeinander folgende Amtszeiten gewählt werden.

(7) Die Mitgliedstaaten des Ausschusses wählen zu ihren Vertretern Personen aus, die Sachverständige auf den verschiedenen Gebieten des immateriellen Kulturerbes sind.

Artikel 7 – Aufgaben des Ausschusses

Unbeschadet sonstiger Befugnisse, die ihm durch dieses Übereinkommen übertragen werden, nimmt der Ausschuss folgende Aufgaben wahr:

a)

Förderung der Ziele des Übereinkommens sowie Unterstützung und Überwachung seiner Durchführung;

b)

Beratung im Hinblick auf beispielhafte Praxis und Abgabe von Empfehlungen für Maßnahmen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes;

c)

Erarbeitung eines Entwurfs für die Verwendung der Mittel des Fonds und Vorlage des Entwurfs zur Genehmigung durch die Generalversammlung nach Artikel 25;

d)

Bemühungen zur Beschaffung zusätzlicher Mittel und Ergreifen der dafür notwendigen Maßnahmen nach Artikel 25;

e)

Erarbeitung von Richtlinien zur Durchführung des Übereinkommens und Vorlage derselben zur Genehmigung durch die Generalversammlung;

f)

Prüfung der Berichte der Vertragsstaaten nach Artikel 29 und Erstellung einer Zusammenfassung für die Generalversammlung;

g)

Prüfung der von den Vertragsstaaten eingereichten Anträge und Entscheidung anhand objektiver Auswahlkriterien, die vom Ausschuss festgelegt und von der Generalversammlung genehmigt wurden, über

i)

die Aufnahme in die Listen und die Vorschläge, die in den Artikeln 16, 17 und 18 erwähnt sind;

ii) die Bewilligung internationaler Unterstützung nach Artikel 22.

Artikel 8 – Arbeitsweise des Ausschusses

(1) Der Ausschuss ist der Generalversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Er erstattet ihr über alle seine Tätigkeiten und Entscheidungen Bericht.

(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder angenommen wird.

(3) Der Ausschuss kann beratende Ad-hoc-Gremien, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält, zeitlich befristet einsetzen.

(4) Der Ausschuss kann Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts oder natürliche Personen, die nachgewiesene Sachkenntnis auf den verschiedenen Gebieten des immateriellen Kulturerbes besitzen, zur Beratung spezifischer Fragen zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 9 – Akkreditierung beratender Organisationen

(1) Der Ausschuss schlägt der Generalversammlung die Akkreditierung von nichtstaatlichen Organisationen vor, die nachgewiesene Sachkenntnis auf dem Gebiet des immateriellen Kulturerbes besitzen. Diese Organisationen üben beratende Funktionen gegenüber dem Ausschuss aus.

(2) Der Ausschuss schlägt der Generalversammlung des Weiteren die Kriterien und Modalitäten für diese Akkreditierung vor.

Artikel 10 – Das Sekretariat

(1) Der Ausschuss wird vom Sekretariat der UNESCO unterstützt.

(2) Das Sekretariat erstellt die Unterlagen für die Generalversammlung und den Ausschuss sowie einen Entwurf der Tagesordnung ihrer Sitzungen und stellt die Umsetzung ihrer Beschlüsse sicher.

III. Erhaltung des immateriellen Kulturerbes auf nationaler Ebene

Artikel 11 – Rolle der Vertragsstaaten

Jeder Vertragsstaat hat die Aufgabe,

a)

die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Erhaltung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes zu ergreifen;

b)

als Teil der in Artikel 2 Nummer 3 genannten Erhaltungsmaßnahmen die verschiedenen Elemente des immateriellen Kulturerbes, die sich in seinem Hoheitsgebiet befinden, unter Beteiligung von Gemeinschaften, Gruppen und einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen zu ermitteln und zu beschreiben.

Artikel 12 – Verzeichnisse

(1) Zur Sicherstellung der Ermittlung im Hinblick auf die Erhaltung erstellt jeder Vertragsstaat in einer seiner Situation angemessenen Weise ein oder mehrere Verzeichnisse des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes. Diese Verzeichnisse werden regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht.

(2) Jeder Vertragsstaat, der dem Ausschuss seinen Bericht nach Artikel 29 in regelmäßigen Abständen vorlegt, stellt einschlägige Informationen über diese Verzeichnisse zur Verfügung.

Artikel 13 – Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung

Zur Sicherstellung der Erhaltung, Entwicklung und Förderung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes bemüht sich jeder Vertragsstaat,

a)

eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, die Funktion des immateriellen Kulturerbes in der Gesellschaft aufzuwerten und die Erhaltung dieses Erbes in Programmplanungen einzubeziehen;

b)

eine oder mehrere Fachstellen zu benennen oder einzurichten, die für die Erhaltung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes zuständig sind;

c)

wissenschaftliche, technische und künstlerische Studien sowie Forschungsmethodologien im Hinblick auf die wirksame Erhaltung des immateriellen Kulturerbes, insbesondere des gefährdeten immateriellen Kulturerbes, zu fördern;

d)

geeignete rechtliche, technische, administrative und finanzielle Maßnahmen zu ergreifen, die darauf gerichtet sind,

i)

den Auf- oder Ausbau von Ausbildungseinrichtungen für die Verwaltung des immateriellen Kulturerbes zu fördern sowie die Weitergabe dieses Erbes im Rahmen von Foren und Örtlichkeiten, die dazu bestimmt sind, dieses Erbe darzustellen und zum Ausdruck zu bringen;

ii) den Zugang zum immateriellen Kulturerbe zu gewährleisten, gleichzeitig aber die herkömmliche Praxis zu achten, die für den Zugang zu besonderen Aspekten dieses Erbes gilt;

iii) Dokumentationsstellen für das immaterielle Kulturerbe einzurichten und den Zugang zu diesen zu erleichtern.

Artikel 14 – Bildung und Erziehung, Bewusstseinsförderung und Aufbau von Kapazitäten

Jeder Vertragsstaat bemüht sich unter Einsatz aller geeigneten Mittel,

a)

die Anerkennung, die Achtung und die Aufwertung des immateriellen Kulturerbes in der Gesellschaft sicherzustellen, insbesondere mit Hilfe von

i)

Bildungs-, Bewusstseinsförderungs- und Informationsprogrammen für die breite Öffentlichkeit, insbesondere für junge Menschen;

ii) speziellen Bildungs- und Trainingsprogrammen in den jeweiligen Gemeinschaften und Gruppen;

iii) Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten im Bereich der Erhaltung des immateriellen Kulturerbes, insbesondere in Verwaltung und wissenschaftlicher Forschung, und

iv) informellen Formen der Wissensvermittlung;

b)

die Öffentlichkeit laufend über die Gefahren zu unterrichten, die dieses Erbe bedrohen, sowie über die Tätigkeiten, die in Anwendung dieses Übereinkommens durchgeführt werden;

c)

die Erziehung zum Schutz von Naturräumen und Gedenkorten zu fördern, deren Bestehen erforderlich ist, um immaterielles Kulturerbe zum Ausdruck zu bringen.

Artikel 15 – Beteiligung von Gemeinschaften, Gruppen und Einzelpersonen

Im Rahmen seiner Tätigkeiten zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes bemüht sich jeder Vertragsstaat um eine möglichst weit reichende Beteiligung von Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Einzelpersonen, die dieses Erbe schaffen, pflegen und weitergeben, und um ihre aktive Einbeziehung in die Verwaltung des Kulturerbes.

IV. Erhaltung des immateriellen Kulturerbes auf internationaler Ebene

Artikel 16 – Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit

(1) Um eine bessere Sichtbarkeit des immateriellen Kulturerbes sicherzustellen, das Bewusstsein für seine Bedeutung zu stärken und den Dialog bei gleichzeitiger Achtung der kulturellen Vielfalt zu fördern, erstellt der Ausschuss auf Vorschlag der jeweiligen Vertragsstaaten eine Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit, hält sie auf dem neuesten Stand und veröffentlicht sie.

(2) Der Ausschuss erarbeitet die Kriterien für die Erstellung, Aktualisierung und Veröffentlichung dieser Repräsentativen Liste und legt sie der Generalversammlung zur Genehmigung vor.

Artikel 17 – Liste des dringend erhaltungsbedürftigen immateriellen Kulturerbes

(1) Um geeignete Maßnahmen zur Erhaltung ergreifen zu können, erstellt der Ausschuss eine Liste des dringend erhaltungsbedürftigen immateriellen Kulturerbes, hält sie auf dem neuesten Stand, veröffentlicht sie und nimmt dieses Erbe auf Antrag des jeweiligen Vertragsstaats in die Liste auf.

(2) Der Ausschuss erarbeitet die Kriterien für die Erstellung, Aktualisierung und Veröffentlichung dieser Liste und legt sie der Generalversammlung zur Genehmigung vor.

(3) In Fällen höchster Dringlichkeit – die objektiven Kriterien dafür werden auf Vorschlag des Ausschusses von der Generalversammlung genehmigt – kann der Ausschuss in Absprache mit dem jeweiligen Vertragsstaat ein Element des betreffenden Erbes in die in Absatz 1 genannte Liste aufnehmen.

Artikel 18 – Programme, Projekte und Tätigkeiten zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

(1) Auf der Grundlage der von den Vertragsstaaten vorgelegten Vorschläge und anhand der Kriterien, die vom Ausschuss festgelegt und von der Generalversammlung genehmigt werden, wählt der Ausschuss in regelmäßigen Abständen nationale, subregionale oder regionale Programme, Projekte und Tätigkeiten zur Erhaltung des Erbes aus, die seiner Meinung nach den Grundsätzen und Zielen des Übereinkommens am besten entsprechen, wobei er die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer berücksichtigt.

(2) Zu diesem Zweck nimmt der Ausschuss die von den Vertragsstaaten gestellten Anträge auf internationale Unterstützung für die Erarbeitung dieser Vorschläge entgegen, prüft und genehmigt sie.

(3) Der Ausschuss begleitet die Umsetzung dieser Programme, Projekte und Tätigkeiten durch die Verbreitung von beispielhafter Praxis nach den von ihm festgelegten Modalitäten.

V. Internationale Zusammenarbeit und Unterstützung

Artikel 19 – Zusammenarbeit

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst internationale Zusammenarbeit unter anderem Informations- und Erfahrungsaustausch, gemeinsame Initiativen sowie die Einführung eines Mechanismus zur Unterstützung der Vertragsstaaten bei ihren Bemühungen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes.

(2) Unbeschadet ihres innerstaatlichen Rechts, ihres Gewohnheitsrechts und ihrer herkömmlichen Praxis anerkennen die Vertragsstaaten, dass die Erhaltung des immateriellen Kulturerbes im allgemeinen Interesse der Menschheit liegt, und verpflichten sich daher zur Zusammenarbeit auf zweiseitiger, subregionaler, regionaler und internationaler Ebene.

Artikel 20 – Ziele der internationalen Unterstützung

Internationale Unterstützung kann für folgende Ziele gewährt werden:

a)

Erhaltung des Erbes, das in die Liste des dringend erhaltungsbedürftigen immateriellen Kulturerbes aufgenommen wurde;

b)

Erstellung von Verzeichnissen im Sinne der Artikel 11 und 12;

c)

Unterstützung von Programmen, Projekten und Tätigkeiten, die auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes durchgeführt werden;

d)

jedes andere Ziel, das der Ausschuss für notwendig erachtet.

Artikel 21 – Formen der internationalen Unterstützung

Die Unterstützung, die der Ausschuss einem Vertragsstaat zuerkennt, unterliegt den in Artikel 7 vorgesehenen Richtlinien sowie der in Artikel 24 genannten Vereinbarung und kann wie folgt gewährt werden:

a)

Studien zu verschiedenen Aspekten der Erhaltung;

b)

Bereitstellung von Experten aus Theorie und Praxis;

c)

Ausbildung des benötigten Personals jedweder Art;

d)

Erarbeitung von richtungsweisenden oder sonstigen Maßnahmen;

e)

Schaffung und Unterhalt von Infrastrukturen;

f)

Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen und Fachwissen;

g)

sonstige Formen der finanziellen und technischen Unterstützung, gegebenenfalls auch die Vergabe von niedrig verzinsten Darlehen und von Zuwendungen.

Artikel 22 – Voraussetzungen für internationale Unterstützung

(1) Der Ausschuss legt das Prüfungsverfahren für die Anträge auf internationale Unterstützung fest und bestimmt die im Antrag vorzulegenden Angaben, darunter die geplanten Maßnahmen, die dafür erforderlichen Schritte sowie deren voraussichtliche Kosten.

(2) In dringenden Fällen ist der Antrag auf Unterstützung vom Ausschuss vorrangig zu prüfen.

(3) Um einen Beschluss zu fassen, führt der Ausschuss die Studien und Konsultationen durch, die er für erforderlich hält.

Artikel 23 – Anträge auf internationale Unterstützung

(1) Jeder Vertragsstaat kann beim Ausschuss einen Antrag auf internationale Unterstützung für die Erhaltung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes stellen.

(2) Ein solcher Antrag kann auch von zwei oder mehr Vertragsstaaten gemeinsam gestellt werden.

(3) Der Antrag hat die in Artikel 22 Absatz 1 bezeichneten Angaben und die erforderlichen Unterlagen zu enthalten.

Artikel 24 – Rolle der begünstigten Vertragsstaaten

(1) Im Einklang mit diesem Übereinkommen wird die bewilligte internationale Unterstützung durch eine Vereinbarung zwischen dem begünstigten Vertragsstaat und dem Ausschuss geregelt.

(2) In der Regel beteiligt sich der begünstigte Vertragsstaat im Rahmen seiner Möglichkeiten an den Kosten der Maßnahmen zur Erhaltung, für die internationale Unterstützung geleistet wird.

(3) Der begünstigte Vertragsstaat legt dem Ausschuss einen Bericht über die Verwendung der für die Erhaltung des immateriellen Kulturerbes gewährten Unterstützung vor.

VI. Fonds für das immaterielle Kulturerbe

Artikel 25 – Art und Mittel des Fonds

(1) Hiermit wird ein „Fonds für die Erhaltung des immateriellen Kulturerbes“ eingerichtet, der im Folgenden als „Fonds“ bezeichnet wird.

(2) Der Fonds besteht aus einem im Sinne der Finanzordnung der UNESCO errichteten Treuhandvermögen.

(3) Die Mittel des Fonds bestehen aus

a)

den Beiträgen der Vertragsstaaten;

b)

den zu diesem Zweck von der Generalkonferenz der UNESCO zugewendeten Mitteln;

c)

Zahlungen, Spenden oder Vermächtnissen, die von

i)

anderen Staaten,

ii) den Organisationen und Programmen des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, sowie sonstigen internationalen Organisationen,

iii) Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Einzelpersonen eingebracht werden können;

d)

den für die Mittel des Fonds anfallenden Zinsen;

e)

Mitteln, die durch Sammlungen und Einnahmen aus Veranstaltungen zu Gunsten des Fonds aufgebracht werden;

f)

allen sonstigen Mitteln, die nach den vom Ausschuss für den Fonds aufzustellenden Vorschriften zulässig sind.

(4) Über die Verwendung der Mittel durch den Ausschuss wird auf der Grundlage der Leitlinien der Generalversammlung entschieden.

(5) Der Ausschuss kann Beiträge und andere Formen der Unterstützung für allgemeine oder bestimmte Zwecke im Zusammenhang mit bestimmten Projekten entgegennehmen, sofern diese Projekte vom Ausschuss genehmigt worden sind.

(6) An die dem Fonds geleisteten Beiträge dürfen keine politischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bedingungen, die mit den Zielen dieses Übereinkommens unvereinbar sind, geknüpft werden.

Artikel 26 – Beiträge der Vertragsstaaten an den Fonds

(1) Unbeschadet etwaiger zusätzlicher freiwilliger Beiträge verpflichten sich die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, mindestens alle zwei Jahre einen Beitrag an den Fonds zu zahlen, dessen Höhe nach einem einheitlichen, für alle Staaten geltenden Schlüssel errechnet und von der Generalversammlung beschlossen wird. Dieser Beschluss der Generalversammlung bedarf der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten, die die in Absatz 2 genannte Erklärung nicht abgegeben haben. Der Beitrag darf auf keinen Fall 1 % des Beitrags des Vertragsstaats zum ordentlichen Haushalt der UNESCO überschreiten.

(2) Ein in Artikel 32 oder 33 genannter Staat kann jedoch bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er durch Absatz 1 nicht gebunden ist.

(3) Ein Vertragsstaat des Übereinkommens, der die in Absatz 2 genannte Erklärung abgegeben hat, bemüht sich, diese Erklärung durch eine an den Generaldirektor der UNESCO gerichtete Notifikation zurückzunehmen. Die Rücknahme der Erklärung wird jedoch in Bezug auf den Beitrag des jeweiligen Staates erst mit dem Zeitpunkt der Eröffnung der folgenden Tagung der Generalversammlung wirksam.

(4) Um dem Ausschuss die wirksame Planung seiner Tätigkeit zu ermöglichen, werden die Beiträge derjenigen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die die in Absatz 2 genannte Erklärung abgegeben haben, regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, entrichtet; sie sollen so weit wie möglich den Beiträgen entsprechen, die sie zu zahlen hätten, wenn sie durch Absatz 1 gebunden wären.

(5) Ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der mit der Zahlung seiner Pflichtbeiträge oder seiner freiwilligen Beiträge für das laufende Jahr und das unmittelbar vorhergegangene Kalenderjahr im Rückstand ist, kann nicht Mitglied des Ausschusses werden; dies gilt nicht für die erste Wahl. Die Amtszeit eines solchen Staates, der bereits Mitglied des Ausschusses ist, endet zum Zeitpunkt der in Artikel 6 vorgesehenen Wahl.

Artikel 27 – Zusätzliche freiwillige Beiträge an den Fonds

Die Vertragsstaaten, die zusätzlich zu den in Artikel 26 vorgesehenen Beiträgen freiwillige Beiträge zahlen möchten, unterrichten den Ausschuss so bald wie möglich, damit er seine Tätigkeiten entsprechend planen kann.

Artikel 28 – Internationale Kampagnen zur Sammlung von Spenden

Die Vertragsstaaten unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die unter der Schirmherrschaft der UNESCO zu Gunsten des Fonds durchgeführten internationalen Kampagnen zur Sammlung von Spenden.

VII. Berichte

Artikel 29 – Berichte der Vertragsstaaten

Die Vertragsstaaten legen dem Ausschuss in der von ihm zu bestimmenden Form und in den von ihm festzulegenden Abständen Berichte darüber vor, welche Rechts- und sonstigen Vorschriften sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen und welche sonstigen Maßnahmen sie dafür getroffen haben.

Artikel 30 – Berichte des Ausschusses

(1) Auf der Grundlage seiner Tätigkeiten und der in Artikel 29 bezeichneten Berichte der Vertragsstaaten legt der Ausschuss der Generalversammlung auf jeder Tagung einen Bericht vor.

(2) Dieser Bericht wird der Generalkonferenz der UNESCO zur Kenntnis gebracht.

VIII. Übergangsbestimmung

Artikel 31 – Verhältnis zur Proklamation der Meisterwerke des mündlich überlieferten und immateriellen Erbes der Menschheit

(1) Der Ausschuss nimmt die Elemente, die vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zu „Meisterwerken des mündlichen und immateriellen Erbes der Menschheit“ erklärt wurden, in die Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit auf.

(2) Die Aufnahme dieser Elemente in die Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit stellt in keiner Weise einen Vorgriff auf die Kriterien dar, die nach Artikel 16 Absatz 2 für eine künftige Aufnahme in die Liste festgelegt werden.

(3) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens werden keine weiteren Proklamationen erfolgen.

IX. Schlussbestimmungen

Artikel 32 – Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Mitgliedstaaten der UNESCO nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.

(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.

Artikel 33 – Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen steht allen Nichtmitgliedstaaten der UNESCO zum Beitritt offen, die von der Generalkonferenz der UNESCO dazu eingeladen werden.

(2) Dieses Übereinkommen steht ferner allen Hoheitsgebieten zum Beitritt offen, die eine als solche von den Vereinten Nationen anerkannte volle innere Selbstregierung genießen, jedoch noch nicht die volle Unabhängigkeit im Sinne der Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung erreicht haben, und die die Zuständigkeit über die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten haben, einschließlich der Zuständigkeit, in diesen Angelegenheiten Verträge zu schließen.

(3) Die Beitrittsurkunde wird beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.

Artikel 34 – Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nur für die Staaten, die bis zu diesem Tag ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Für jeden anderen Vertragsstaat tritt sie drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 35 – Bundesstaatliche oder nicht einheitsstaatliche Verfassungssysteme

Folgende Bestimmungen gelten für Vertragsstaaten, die ein bundesstaatliches oder ein nicht einheitsstaatliches Verfassungssystem haben:

a)

Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit des Bundes- oder Zentral-Gesetzgebungsorgans fällt, sind die Verpflichtungen der Bundes- oder Zentralregierung dieselben wie für diejenigen Vertragsstaaten, die nicht Bundesstaaten sind;

b)

hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit einzelner Bundesstaaten, Länder, Provinzen oder Kantone fällt, die nicht durch das Verfassungssystem des Bundes verpflichtet sind, gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen, bringt die Bundesregierung den zuständigen Stellen dieser Bundesstaaten, Länder, Provinzen oder Kantone die genannten Bestimmungen zur Kenntnis und empfiehlt ihnen ihre Annahme.

Artikel 36 – Kündigung

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen kündigen.

(2) Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt wird.

(3) Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Sie lässt die finanziellen Verpflichtungen des kündigenden Vertragsstaats bis zu dem Tag unberührt, an dem der Rücktritt wirksam wird.

Artikel 37 – Aufgaben des Verwahrers

Der Generaldirektor der UNESCO unterrichtet als Verwahrer dieses Übereinkommens die Mitgliedstaaten der Organisation, die in Artikel 33 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten sowie die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 32 und 33 und von den Kündigungen nach Artikel 36.

Artikel 38 – Änderungen

(1) Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens durch eine schriftliche, an den Generaldirektor gerichtete Mitteilung vorschlagen. Der Generaldirektor übermittelt diese Mitteilung allen Vertragsstaaten. Antwortet mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Absendung der Mitteilung befürwortend auf diesen Antrag, so legt der Generaldirektor diesen Vorschlag der Generalversammlung auf ihrer nächsten Tagung zur Erörterung und möglichen Beschlussfassung vor.

(2) Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen.

(3) Nach Beschluss von Änderungen dieses Übereinkommens werden diese den Vertragsstaaten zur Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder zum Beitritt vorgelegt.

(4) Für die Vertragsstaaten, die die Änderungen ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihnen beigetreten sind, treten die Änderungen dieses Übereinkommens drei Monate nach Hinterlegung der in Absatz 3 bezeichneten Urkunden durch zwei Drittel der Vertragsstaaten in Kraft. Danach tritt eine Änderung für einen Vertragsstaat, der die Änderung ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihr beitritt, drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Vertragsstaat in Kraft.

(5) Das in den Absätzen 3 und 4 festgelegte Verfahren findet keine Anwendung auf Änderungen des Artikels 5 hinsichtlich der Zahl der Mitgliedstaaten des Ausschusses. Diese Änderungen treten zu dem Zeitpunkt, zu dem sie beschlossen werden, in Kraft.

(6) Ein Staat, der nach dem Inkrafttreten von Änderungen nach Absatz 4 Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt, sofern er keine andere Absicht zum Ausdruck bringt,

a)

als Vertragspartei dieses Übereinkommens in seiner geänderten Fassung und

b)

als Vertragspartei dieses Übereinkommens in seiner ungeänderten Fassung im Verhältnis zu jedem Vertragsstaat, der nicht durch die Änderungen gebunden ist.

Artikel 39 – Verbindliche Wortlaute

Dieses Übereinkommen ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 40 – Registrierung

Auf Ersuchen des Generaldirektors der UNESCO wird dieses Übereinkommens nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen registriert.