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Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der Meldungen von Zahlungsinstituten (Zahlungsinstitute-Meldeverordnung – ZIMV)

Geltender Text a fecha 2011-12-29

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 Abs. 5 des Zahlungsdienstegesetzes – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Abkürzung

ZEIMV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 Abs. 5 des Zahlungsdienstegesetzes – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Vermögens-, Erfolgs- und Risikodaten

§ 1. Zahlungsinstitute haben entsprechend der Anlagen A1 und A1a insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung, zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso Informationen über Kreditgewährungen (§ 5 Abs. 5 ZaDiG), die Sicherung der Kundengelder (§ 17 ZaDiG) und über die organisatorischen Anforderungen unter Einschluss von zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risken (§ 19 ZaDiG) zu übermitteln. Zahlungsinstitute haben die Daten zu den Anlagen A1 und A1a unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

Vermögens-, Erfolgs- und Risikodaten

§ 1. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend den Anlagen A1 und A1a insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso zusätzlich Informationen über Kreditgewährungen (§ 5 Abs. 5 ZaDiG bzw. § 3 Abs. 3 Z 2 E-Geldgesetz 2010), die Sicherung der Kundengelder (§ 17 ZaDiG bzw. § 12 E-Geldgesetz 2010) und über die organisatorischen Anforderungen unter Einschluss von zahlungsdienstgeschäftlichen, zahlungsdienstbetrieblichen bzw. E-Geld-geschäftlichen und E-Geld-betrieblichen Risiken (§ 19 ZaDiG bzw. § 13 E-Geldgesetz 2010) zu übermitteln.

(2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zu den Anlagen A1 und A1a unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

Ordnungsnormen

§ 2. Zahlungsinstitute haben entsprechend der Anlage A2 Daten über die Einhaltung der Eigenmittel gemäß den §§ 15 und 16 ZaDiG zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen. Zahlungsinstitute haben die Daten zur Anlage A2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

Ordnungsnormen

§ 2. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A2 Daten über die Einhaltung der Eigenmittel gemäß §§ 15 und 16 ZaDiG und § 11 E-Geldgesetz 2010 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen.

(2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zur Anlage A2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

Stammdaten

§ 3. (1) Zahlungsinstitute haben entsprechend der Anlage A3 Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu übermitteln. Mit Ausnahme des Mitarbeiterstandes, dessen Meldung zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen hat, ist jede Veränderung der gemäß diesem Absatz zu übermittelnden Stammdaten unverzüglich zu melden.

(2) Nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres teilt die Oesterreichische Nationalbank jedem Zahlungsinstitut den aktuellen Stand der bei ihr gespeicherten Stammdaten zu diesem Zahlungsinstitut mit. Jedes Zahlungsinstitut hat die Richtigkeit der gespeicherten Daten bis zum 25. Bankarbeitstag des Folgehalbjahres zu bestätigen.

Abkürzung

ZEIMV

Stammdaten

§ 3. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A3 Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu übermitteln. Mit Ausnahme des Mitarbeiterstandes, dessen Meldung zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen hat, ist jede Veränderung der gemäß diesem Absatz zu übermittelnden Stammdaten unverzüglich zu melden.

(2) Nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres teilt die Oesterreichische Nationalbank jedem Zahlungsinstitut und jedem E-Geld-Institut den aktuellen Stand der bei ihr gespeicherten Stammdaten zu diesem Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut mit. Jedes Zahlungsinstitut und jedes E-Geld-Institut hat die Richtigkeit der gespeicherten Daten bis zum 25. Bankarbeitstag des Folgehalbjahres zu bestätigen.

Abkürzung

ZEIMV

Meldetechnische Bestimmungen

§ 4. Zum Abschluss des Geschäftsjahres haben die Meldungen gemäß Anlage A1 und Anlage A2 sowohl gemäß den Bestimmungen der §§ 1 und 2 als auch auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten zu erfolgen. Die Meldungen auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten haben unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu erfolgen.

Abkürzung

ZEIMV

§ 5. Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.

Abkürzung

ZEIMV

§ 6. (1) Die Meldungen gemäß den §§ 1 bis 4 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.

(2) Eine Übermittlung der Meldungen gemäß den §§ 1 bis 4 an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.

Inkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2009 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2009 in Kraft.

(2) Die Anlagen A1, A1a, A2 und A3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(Anm.: Anlage A1 ist als PDF dokumentiert.)

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 2).

Anlage A1

Bilanz und

Gewinn- und Verlustrechnung

gemäß § 1 ZEIMV

(Anm.: Anlage A1 ist als PDF dokumentiert.)

(Anm.: Anlage A1a ist als PDF dokumentiert.)

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 2).

Ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 4).

Anlage A1a

Beurteilung und Überwachung der Risken:

Transaktionen und Funktionalitäten gemäß § 1 ZEIMV

(Anm.: Anlage A1a ist als PDF dokumentiert.)

(Anm.: Anlage A2 ist als PDF dokumentiert.)

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 2).

Anlage A2

Ordnungsnormenausweis

gemäß § 2 ZEIMV

(Anm.: Anlage A2 ist als PDF dokumentiert.)

(Anm.: Anlage A3 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

ZEIMV

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 2).

Anlage A3

Stammdaten gemäß § 3 ZEIMV

(Anm.: Anlage A3 ist als PDF dokumentiert.)