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Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der Meldungen von Zahlungsinstituten (Zahlungsinstitute-Meldeverordnung – ZIMV)

Geltender Text a fecha 2018-09-20

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 Abs. 5 des Zahlungsdienstegesetzes – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Abkürzung

ZEIMV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 Abs. 5 des Zahlungsdienstegesetzes – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Vermögens-, Erfolgs- und Risikodaten

§ 1. Zahlungsinstitute haben entsprechend der Anlagen A1 und A1a insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung, zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso Informationen über Kreditgewährungen (§ 5 Abs. 5 ZaDiG), die Sicherung der Kundengelder (§ 17 ZaDiG) und über die organisatorischen Anforderungen unter Einschluss von zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risken (§ 19 ZaDiG) zu übermitteln. Zahlungsinstitute haben die Daten zu den Anlagen A1 und A1a unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

Vermögens-, Erfolgs- und Risikodaten

§ 1. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend den Anlagen A1 und A1a insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso zusätzlich Informationen über Kreditgewährungen (§ 5 Abs. 5 ZaDiG bzw. § 3 Abs. 3 Z 2 E-Geldgesetz 2010), die Sicherung der Kundengelder (§ 17 ZaDiG bzw. § 12 E-Geldgesetz 2010) und über die organisatorischen Anforderungen unter Einschluss von zahlungsdienstgeschäftlichen, zahlungsdienstbetrieblichen bzw. E-Geld-geschäftlichen und E-Geld-betrieblichen Risiken (§ 19 ZaDiG bzw. § 13 E-Geldgesetz 2010) zu übermitteln.

(2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zu den Anlagen A1 und A1a unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 3).

Abs. 1a und 2a sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 4).

Vermögens-, Erfolgs- und Risikodaten

§ 1. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A1 insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso zusätzlich Informationen über Kreditgewährungen (§ 5 Abs. 5 ZaDiG bzw. § 3 Abs. 3 Z 2 E-Geldgesetz 2010), die Sicherung der Kundengelder (§ 17 ZaDiG bzw. § 12 E-Geldgesetz 2010) und über die organisatorischen Anforderungen (§ 19 ZaDiG bzw. § 13 E-Geldgesetz 2010) zu übermitteln.

(1a) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A1a insbesondere Informationen zu zahlungsdienstgeschäftlichen, zahlungsdienstbetrieblichen bzw. E-Geld-geschäftlichen und E-Geld-betrieblichen Risiken aus Transaktionen und Funktionalitäten (§ 19 ZaDiG bzw. § 13 E-Geldgesetz 2010) zu übermitteln.

(2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zu der Anlage A1 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(2a) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zu der Anlage A1a unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

Abkürzung

ZEIMV

Vermögens-, Erfolgs- und Risikodaten

§ 1. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A1 insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso zusätzlich Informationen über Kreditgewährungen (§ 5 Abs. 5 ZaDiG bzw. § 3 Abs. 3 Z 2 E-Geldgesetz 2010), die Sicherung der Kundengelder (§ 17 ZaDiG bzw. § 12 E-Geldgesetz 2010) und über die organisatorischen Anforderungen (§ 19 ZaDiG bzw. § 13 E-Geldgesetz 2010) zu übermitteln.

(Anm.: Abs. 1a tritt mit Ablauf des 30.9.2014 außer Kraft)

(2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zu der Anlage A1 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(Anm.: Abs. 2a tritt mit Ablauf des 30.9.2014 außer Kraft)

Abkürzung

ZEIMV

Vermögens-, Erfolgs- und Risikodaten

§ 1. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A1 insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso zusätzlich Informationen über Kreditgewährungen (§ 7 Abs. 6 ZaDiG 2018 bzw. § 3 Abs. 3 Z 2 E-Geldgesetz 2010), die Sicherung der Kundengelder (§ 18 ZaDiG 2018 bzw. § 12 E-Geldgesetz 2010) und über die organisatorischen Anforderungen (§ 20 ZaDiG 2018 bzw. § 13 E-Geldgesetz 2010) zu übermitteln.

(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 30.9.2014 außer Kraft getreten)

(2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zu der Anlage A1 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(Anm.: Abs. 2a mit Ablauf des 30.9.2014 außer Kraft getreten)

Ordnungsnormen

§ 2. Zahlungsinstitute haben entsprechend der Anlage A2 Daten über die Einhaltung der Eigenmittel gemäß den §§ 15 und 16 ZaDiG zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen. Zahlungsinstitute haben die Daten zur Anlage A2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

Ordnungsnormen

§ 2. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A2 Daten über die Einhaltung der Eigenmittel gemäß §§ 15 und 16 ZaDiG und § 11 E-Geldgesetz 2010 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen.

(2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zur Anlage A2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

Abkürzung

ZEIMV

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 3).

Ordnungsnormen

§ 2. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A2 Daten über die Einhaltung der Bestimmungen zum harten Kernkapital gemäß §§ 15 und 16 ZaDiG und § 11 E-Geldgesetz 2010 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen.

(2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zur Anlage A2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

Abkürzung

ZEIMV

Ordnungsnormen

§ 2. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A2 Daten über die Einhaltung der Bestimmungen zum harten Kernkapital gemäß §§ 16 und 17 ZaDiG 2018 und § 11 E-Geldgesetz 2010 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen.

(2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zur Anlage A2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

Stammdaten

§ 3. (1) Zahlungsinstitute haben entsprechend der Anlage A3 Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu übermitteln. Mit Ausnahme des Mitarbeiterstandes, dessen Meldung zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen hat, ist jede Veränderung der gemäß diesem Absatz zu übermittelnden Stammdaten unverzüglich zu melden.

(2) Nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres teilt die Oesterreichische Nationalbank jedem Zahlungsinstitut den aktuellen Stand der bei ihr gespeicherten Stammdaten zu diesem Zahlungsinstitut mit. Jedes Zahlungsinstitut hat die Richtigkeit der gespeicherten Daten bis zum 25. Bankarbeitstag des Folgehalbjahres zu bestätigen.

Abkürzung

ZEIMV

Stammdaten

§ 3. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A3 Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu übermitteln. Mit Ausnahme des Mitarbeiterstandes, dessen Meldung zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen hat, ist jede Veränderung der gemäß diesem Absatz zu übermittelnden Stammdaten unverzüglich zu melden.

(2) Nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres teilt die Oesterreichische Nationalbank jedem Zahlungsinstitut und jedem E-Geld-Institut den aktuellen Stand der bei ihr gespeicherten Stammdaten zu diesem Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut mit. Jedes Zahlungsinstitut und jedes E-Geld-Institut hat die Richtigkeit der gespeicherten Daten bis zum 25. Bankarbeitstag des Folgehalbjahres zu bestätigen.

Abkürzung

ZEIMV

Meldetechnische Bestimmungen

§ 4. Zum Abschluss des Geschäftsjahres haben die Meldungen gemäß Anlage A1 und Anlage A2 sowohl gemäß den Bestimmungen der §§ 1 und 2 als auch auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten zu erfolgen. Die Meldungen auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten haben unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu erfolgen.

Abkürzung

ZEIMV

§ 5. Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.

Abkürzung

ZEIMV

§ 6. (1) Die Meldungen gemäß den §§ 1 bis 4 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.

(2) Eine Übermittlung der Meldungen gemäß den §§ 1 bis 4 an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.

Inkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2009 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2009 in Kraft.

(2) Die Anlagen A1, A1a, A2 und A3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2009 in Kraft.

(2) Die Anlagen A1, A1a, A2 und A3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(3) § 1 und § 2 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 1 und § 2 Abs. 1 und die Anlagen A1 und A2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2013 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.

(4) § 1 Abs. 1a und 2a sowie die Anlage A1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2013 treten mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.

Abkürzung

ZEIMV

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2009 in Kraft.

(2) Die Anlagen A1, A1a, A2 und A3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(3) § 1 und § 2 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 1 und § 2 Abs. 1 und die Anlagen A1 und A2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2013 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.

(4) § 1 Abs. 1a und 2a sowie die Anlage A1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2013 treten mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.

(5) Die Anlage A1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2016 ist erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.

Abkürzung

ZEIMV

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2009 in Kraft.

(2) Die Anlagen A1, A1a, A2 und A3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(3) § 1 und § 2 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 1 und § 2 Abs. 1 und die Anlagen A1 und A2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2013 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.

(4) § 1 Abs. 1a und 2a sowie die Anlage A1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2013 treten mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.

(5) Die Anlage A1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2016 ist erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.

(6) Die Anlagen A1, A2 und A3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 253/2018 sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 1. Oktober 2018 anzuwenden.

(Anm.: Anlage A1 ist als PDF dokumentiert.)

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 2).

Anlage A1

Bilanz und

Gewinn- und Verlustrechnung

gemäß § 1 ZEIMV

(Anm.: Anlage A1 ist als PDF dokumentiert.)

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 2).

Anlage A1

Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 1 ZEIMV

(Anm.: Anlage A1 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

ZEIMV

Ist erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 5).

Anlage A1

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der Meldungen von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten (Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung – ZEIMV)

Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

gemäß § 1 ZEIMV

(Anm.: Anlage A1 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

ZEIMV

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 1. Oktober 2018 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 6).

Anlage A1

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der Meldungen von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten (Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung – ZEIMV)

Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

gemäß § 1 ZEIMV

A. Bilanz für Zahlungs-/E-Geld-Institute

Betrag
AKTIV/PASSIVPOSTEN allgemein
1. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Zentralnotenbanken
2. Forderungen an Kreditinstitute
Hievon: aus Treuhandgeschäften
3. Forderungen an Kunden
Hievon: aus Treuhandgeschäften
Hievon: aus Zahlungsgeschäften
Hievon: Kredite
Restlaufzeit bis 1 Monat
1 bis 3 Monate
3 bis 6 Monate
6 bis 12 Monate
4. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
5. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
6. Beteiligungen
7. Anteile an verbundenen Unternehmen
8. Immaterielle Vermögensgegenstände
9. Sachanlagen
10. Anteile an einer herrschenden oder an mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft
11. Sonstige Vermögensgegenstände
12. Gezeichnetes Kapital das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist
13. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
Hievon: aus Treuhandgeschäften
14. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden (Nichtbanken)
Hievon: aus Treuhandgeschäften
15. Sonstige Verbindlichkeiten
16. Rückstellungen
17. Gezeichnetes Kapital
18. Kapitalrücklagen
19. Gewinnrücklagen
20. Bilanzgewinn/-verlust
21. Summe Aktiva/Passiva
22. Posten unter der Bilanz
Hievon: Kreditrisiken
Hievon: Eventualverbindlichkeiten

B. Gewinn- und Verlustrechnung für Zahlungs-/E-Geld-Institute

Betrag
1. Zinsen und ähnliche Erträge insgesamt
2. Zinsen und ähnliche Aufwendungen insgesamt
3. Nettozinsertrag
4. Provisionserträge
Hievon: aus dem Einzahlungsgeschäft
Hievon: aus dem Auszahlungsgeschäft
Hievon: aus dem Lastschriftgeschäft
Hievon: aus dem Zahlungskartengeschäft
Hievon: aus dem Überweisungsgeschäft
Hievon: aus dem Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung
Hievon: aus der Ausgabe von Zahlungsinstrumenten (Issuing)
Hievon: aus der Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring)
Hievon: aus dem Zahlungsinstrumentegeschäft
Hievon: aus dem Finanztransfergeschäft
Hievon: aus Zahlungsauslösediensten
Hievon: aus Kontoinformationsdiensten
5. Provisionsaufwendungen
Hievon: aus dem Einzahlungsgeschäft
Hievon: aus dem Auszahlungsgeschäft
Hievon: aus dem Lastschriftgeschäft
Hievon: aus dem Zahlungskartengeschäft
Hievon: aus dem Überweisungsgeschäft
Hievon: aus dem Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung
Hievon: aus der Ausgabe von Zahlungsinstrumenten (Issuing)
Hievon: aus der Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring)
Hievon: aus dem Zahlungsinstrumentegeschäft
Hievon: aus dem Finanztransfergeschäft
Hievon: aus Zahlungsauslösediensten
Hievon: aus Kontoinformationsdiensten
6. Sonstige betriebliche Erträge
7. Betriebserträge
8. Allgemeine Verwaltungsaufwendungen
Hievon: Personalaufwand
Hievon: Sonstige Verwaltungsaufwendungen
9. Wertberichtigungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen
10. Sonstige betriebliche Aufwendungen
11. Betriebsaufwendungen
12. Betriebsergebnis
13. Erwartetes Jahres-Betriebsergebnis
14. Erwartete Aufwendungen für Wertberichtigungen/Rückstellungen
15. Erwartete Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen/Rückstellungen
16. Erwartetes Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
17. Außerordentliche Erträge
18. Außerordentliche Aufwendungen
19. Erwartetes außerordentliches Ergebnis
20. Erwartete Steuern
21. Erwarteter Jahresüberschuss(+)/-fehlbetrag (-)
22. Rücklagenbewegung1
23. Jahresgewinn/-verlust1
24. Gewinnvortrag/Verlustvortrag1
25. Abgeführte Gewinne1
26. Bilanzgewinn/-verlust1

1Meldung allein zum Jahresende auf Basis geprüfter Daten.

C. Sicherung der Kundengelder

ja/nein Identnummer2
Variante A
Variante B

2Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen

D. Organisatorische Anforderungen, Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflichten

Vollständige Einhaltung der organisatorischen Anforderungen, Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflichten wurden durch die interne Revision geprüft.
Alle diesbezüglichen Bestimmungen wurden eingehalten.

(Anm.: Anlage A1a ist als PDF dokumentiert.)

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 2).

Ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 4).

Anlage A1a

Beurteilung und Überwachung der Risken:

Transaktionen und Funktionalitäten gemäß § 1 ZEIMV

(Anm.: Anlage A1a ist als PDF dokumentiert.)

(Anm.: Anlage A2 ist als PDF dokumentiert.)

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 2).

Anlage A2

Ordnungsnormenausweis

gemäß § 2 ZEIMV

(Anm.: Anlage A2 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

ZEIMV

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 2).

Anlage A2

Ordnungsnormenausweis gemäß § 2 ZEIMV

(Anm.: Anlage A2 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

ZEIMV

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 1. Oktober 2018 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 6).

Anlage A2

Ordnungsnormenausweis gemäß § 2 ZEIMV

(Anm.: Anlage A2 als PDF dokumentiert.)

(Anm.: Anlage A3 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

ZEIMV

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 2).

Anlage A3

Stammdaten gemäß § 3 ZEIMV

(Anm.: Anlage A3 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

ZEIMV

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 1. Oktober 2018 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 6).

Anlage A3

Stammdaten gemäß § 3 ZEIMV

(Anm.: Anlage A3 als PDF dokumentiert.)