Bundesgesetz über die Regulierung des Postmarktes (Postmarktgesetz-PMG)
Abkürzung
PMG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
„Zugangspunkte“ die Einrichtungen, wo die Absenderinnen oder Absender ihre Postsendungen in das Postnetz geben können, das sind die für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder Post-Geschäftsstellen sowie alternative Versorgungslösungen (wie „mobile Postämter“ oder „Landzusteller“); nicht als Zugangspunkte gelten Verteilzentren;
„Post-Geschäftsstelle“ stationäre Einrichtung, die von Bediensteten des Universaldienstbetreibers oder eines seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 228 UGB („eigenbetrieben“) oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Universaldienstbetreiber von Dritten betrieben wird („fremdbetrieben“) und an der Nutzerinnen und Nutzer den Universaldienst in Anspruch nehmen können;
(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
Abschnitt
Universaldienst
Begriff und Umfang
§ 6. (1) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(2) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(3) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(4) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(5) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(6) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(7) Der Universaldienstbetreiber hat der Regulierungsbehörde die folgenden Kennwerte für das vorangegangene Kalenderjahr schriftlich und in elektronisch verarbeitbarer Form zu übermitteln:
Laufzeiten für Briefsendungen;
Laufzeiten für Paketsendungen;
Zustellfrequenz;
Anzahl und Veränderungen bei Post-Geschäftsstellen;
Anzahl und Veränderungen bei Postbriefkästen;
Anzahl der Reklamationen.
(8) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(9) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
Abkürzung
PMG
Post-Geschäftsstellen
§ 7. (1) Eine flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen im Sinne des § 6 gilt als gegeben, sofern den Nutzerinnen und Nutzern bundesweit mindestens 1 650 Post-Geschäftsstellen zur Verfügung stehen. In Gemeinden größer 10 000 Einwohnerinnen oder Einwohner und allen Bezirkshauptstädten ist zu gewährleisten, dass für mehr als 90% der Einwohnerinnen oder Einwohner eine Post-Geschäftsstelle in maximal 2 000 Metern oder in allen anderen Regionen eine Post-Geschäftsstelle in maximal 10 000 Metern erreichbar ist.
(2) Als Post-Geschäftsstellen gelten auch solche fremdbetriebenen Post-Geschäftsstellen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung weniger als 20 Wochenstunden oder 5 Werktagen pro Woche geöffnet haben, oder die nicht alle Dienstleistungen anbieten, welche die Nutzerinnen und Nutzer in die Lage versetzen, den Universaldienst in Anspruch zu nehmen oder die von einem Gemeindeamt fremdbetrieben werden, das weniger als 20 Wochenstunden oder 5 Werktage pro Woche geöffnet hat. Die Gesamtzahl der Post-Geschäftsstellen im Sinne dieses Absatzes darf 165 nicht übersteigen.
(3) Eine eigenbetriebene Post-Geschäftsstelle darf nur geschlossen werden, wenn
die kostendeckende Führung der eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle dauerhaft ausgeschlossen, und
die Erbringung des Universaldienstes durch eine andere eigen- oder fremdbetriebene Post Geschäftsstelle gewährleistet ist.
(4) Der Universaldienstbetreiber hat den Nachweis der dauerhaft ausgeschlossenen nicht kostendeckenden Führung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle im Sinne des Abs. 3 auf Basis der diese Post-Geschäftsstelle betreffenden nach Erlöskategorien und Kostenarten aufgegliederten Filialergebnisrechnung aus dem Kostenrechnungssystem des Universaldienstbetreibers zu führen.
(5) Vor der beabsichtigten Schließung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle hat der Universaldienstbetreiber die von dieser Post-Geschäftsstelle bisher versorgten Gemeinden zeitgerecht zu informieren und im einvernehmlichen Zusammenwirken mit den betroffenen Gemeinden innerhalb von drei Monaten alternative Lösungen zu suchen, mit dem Bemühen, den Standort zu erhalten. Dabei ist insbesondere auch auf regionale Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Der Universaldienstbetreiber hat den betroffenen Gemeinden Unterlagen vorzulegen, welche die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 belegen. Unbeschadet allfälliger Vorschläge der Gemeinden hat der Universaldienstbetreiber den betroffenen Gemeinden jedenfalls konkrete Vorschläge zur Erhaltung der Versorgungsqualität zu unterbreiten.
(6) Der Universaldienstbetreiber hat vor der beabsichtigten Schließung einer eigenbetriebenen PostGeschäftsstelle der Regulierungsbehörde die Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 und der Einladung der betroffenen Gemeinde durch den Universaldienstbetreiber, Gespräche mit ihm zu führen und alternative Lösungen zu suchen; und diese in Papierform und in elektronisch verarbeitbarer Form zur Prüfung vorzulegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, diese durch Sachverständige (Wirtschaftsprüfer) überprüfen zu lassen. Ab Vorlage der Unterlagen gemäß erstem Satz ist die Schließung der eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle, auf die sich die Prüfung bezieht, vorläufig untersagt. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht vorliegen, hat die Regulierungsbehörde die Schließung der betreffenden eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle endgültig bescheidmäßig zu untersagen. Andernfalls hat sie das Prüfungsverfahren einzustellen. Sollte das Prüfungsverfahren durch die Regulierungsbehörde binnen drei Monaten ab Vorlage der Unterlagen gemäß erstem Satz weder bescheidmäßig eingestellt noch die Schließung endgültig bescheidmäßig untersagt worden sein, gilt die Schließung der eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle als nicht untersagt.
(7) Ist die Versorgung durch eine fremdbetriebene Post-Geschäftsstelle nicht oder nicht mehr möglich, so ist die Erbringung des Universaldienstes jedenfalls sicherzustellen. Sofern die Vorgaben gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt sind, kann dies auch durch alternative Versorgungslösungen erfolgen.
Post-Geschäftsstellen-Beirat
§ 43. (1) Zur Beratung der Regulierungsbehörde in Fragen der flächendeckenden Versorgung mit Post-Geschäftsstellen wird bei der RTR-GmbH ein Beirat gebildet. Dieser ist bei Aufsichtsmaßnahmen und insbesondere vor Entscheidungen der Regulierungsbehörde betreffend Post-Geschäftsstellen zu hören und hat eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme unterliegt der freien Würdigung durch die Regulierungsbehörde.
(2) In den Beirat sind je ein Vertreter
des Gemeindebundes,
des Städtebundes und
der Verbindungsstelle der Bundesländer.
(3) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Er hat jährlich einen Vorsitzenden zu wählen. Er fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Beratungen sind vertraulich.
(4) Als Geschäftsapparat des Beirates hat die RTR-GmbH zu fungieren. Zu diesem Zweck hat auch ein Vertreter der RTR-GmbH als nicht stimmberechtigtes Mitglied an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen.
(5) Der Beirat ist berechtigt, im Wege der Regulierungsbehörde beim Universaldienstbetreiber Auskunft über alles zu verlangen, was für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere auch Auskünfte über Angaben betreffend die kostendeckende Führung einer Post-Geschäftsstelle. Die Vertreter der RTR-GmbH können zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen und Sachverständige mit dieser Einsichtnahme betrauen. Die von der RTR-GmbH an den Beirat weitergegebenen Informationen dürfen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht verletzen. Vertreter des Universaldienstbetreibers können zu Beratungen des Beirates zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Zusammensetzung der Regulierungsbehörde
§ 58. Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach § 25a Abs. 2 Postgesetz 1997 im Amt befindliche Senat für Post-Regulierung bleibt bis zum Ende seiner Funktionsperiode im Amt. Er trägt die Bezeichnung Post-Control-Kommission.
Übergangsbestimmungen
§ 59. (1) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(2) Regulierungsbehörde für die in § 7 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes genannten Aufsichtsmaßnahmen und die in § 6 Abs. 7 sowie § 43 Abs. 1 und 5 dieses Bundesgesetzes genannten Aufgaben ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen (§ 64 Abs. 2) die gemäß § 25a Abs. 5 Postgesetz 1997 zuständige Telekom-Control-Kommission.
(3) Der gemäß § 43 einzurichtende Post-Geschäftsstellen-Beirat hat sich innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung (§ 64 Abs. 2) zu konstituieren. Die gemäß § 43 Abs. 2 vorzunehmenden Entsendungen haben so zeitgerecht stattzufinden, dass die Einrichtung des Post-Geschäftsstellen-Beirates innerhalb dieser Frist sichergestellt ist.
(4) Beschwerden betreffend Leistungsmängel, die sich auf das Erbringen des Universaldienstes insgesamt oder in Einzelfällen beziehen, können von Ländern oder Gemeinden sowie von gesetzlichen Interessensvertretungen an die gemäß § 25a Abs. 5 Postgesetz 1997 zuständige Telekom-Control-Kommission herangetragen werden. Die RTR-GmbH hat die Beschwerden zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung Grund zur Annahme, dass der Universaldienst beeinträchtigt sein könnte, so hat sie die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub an die Telekom-Control-Kommission weiterzuleiten. Diese hat entsprechende Aufsichtsmaßnahmen einzuleiten. Der Beschwerdeführer ist über das Ergebnis der Überprüfung zu informieren.
(5) § 34 Abs. 8 findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung (§ 64 Abs. 1) bestehende Hausbrieffachanlagen, die lediglich die in § 34 Abs. 2 Z 2 vorgesehene Beschaffenheit eines geeigneten Eingriffsschutzes nicht aufweisen, ansonsten aber den Anforderungen gemäß § 34 Abs. 2, 4 und 5 entsprechen, keine Anwendung.