Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Bildung, Forschung, Kunst und Kultur;
Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt sowie
Kassa und Zinsen.
(2) Die Rubriken sind nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in eine Untergliederung oder mehrere Untergliederungen zu unterteilen. Die Mittelverwendungen und -aufbringungen des Nationalrates und des Bundesrates sind gemeinsam in einer Untergliederung zu erfassen.
(3) Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für die vier folgenden Finanzjahre unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 Abs. 1 und des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 auf der Ebene von Rubriken und Untergliederungen Obergrenzen für Auszahlungen festzulegen. Weiters hat das Bundesfinanzrahmengesetz die Grundzüge des Personalplanes zu enthalten.
(4) Die jeweiligen auf die einzelnen Untergliederungen und die einzelne Rubrik bezogenen Obergrenzen für Auszahlungen setzen sich dabei zusammen aus
der in der jeweiligen Untergliederung und Rubrik betragsmäßig fix begrenzten Auszahlungen;
den variablen Auszahlungen, deren Obergrenze auf Grund geeigneter Parameter errechenbar ist (Abs. 5), und
den Mitteln, die in Form von Rücklagen (§§ 55 und 56) verfügbar sind.
(5) In Bereichen, in denen
die Auszahlungen von konjunkturellen Schwankungen oder von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind oder
es sich um Auszahlungen handelt, die
von der EU refundiert werden oder
die auf Grund von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen übernommener Haftungen oder
auf Grund von § 123c des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG) notwendig werden,
auf Grund des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) notwendig werden,
(6) Auszahlungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten sowie Auszahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen sind von der Erfassung im Bundesfinanzrahmengesetz ausgenommen.
Bindungswirkung des Bundesfinanzrahmengesetzes
§ 13. (1) Die im Bundesfinanzrahmengesetz für vier Finanzjahre festgelegten Obergrenzen auf Rubrikenebene dürfen weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug und im Verteidigungsfall (Art. 51 Abs. 7 B-VG).
(2) Die in den Untergliederungen als Obergrenze festgelegten Auszahlungsbeträge sind für das folgende Finanzjahr verbindlich und können in Summe unter der Obergrenze der jeweils zugehörigen Rubrik liegen. Wird ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, sind die Auszahlungsbeträge der Untergliederungen für diese beiden Finanzjahre verbindlich, können jedoch gemäß § 54 überschritten werden.
(3) Die in den Grundzügen des Personalplanes getroffenen Festlegungen sind für das jeweilige Bundesfinanzgesetz verbindlich.
Strategiebericht
§ 14. (1) Der Strategiebericht hat den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes und dessen Zielsetzungen zu erläutern. Soweit der Strategiebericht die Grundzüge des Personalplanes betrifft, ist er von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, im Übrigen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen und der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2) Der Strategiebericht hat insbesondere zu enthalten:
einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und deren voraussichtliche Entwicklung;
die budget- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen sowie die daraus folgende budgetpolitische Strategie;
eine Darlegung, inwieweit die in der Z 2 genannten Zielsetzungen mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und Vereinbarungen zwischen den Gebietskörperschaften über die budgetpolitischen Zielsetzungen übereinstimmen;
eine Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung wichtiger budgetpolitischer Kennzahlen;
die Erläuterungen zu den einzelnen Rubriken und Untergliederungen unter Darlegung der innerhalb der jeweiligen Obergrenzen
umzusetzenden Ziele, Strategien und Wirkungen insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern;
Auszahlungsschwerpunkte einschließlich der wesentlichen Abweichungen zum vorangegangenen Bundesfinanzrahmengesetz sowie
erforderlichen Steuerungs- und Korrekturmaßnahmen zur Einhaltung der jeweiligen Obergrenzen;
den Umfang, die Zusammensetzung und die Erläuterungen zur Entwicklung der voraussichtlichen Einzahlungen im Zeitraum der folgenden vier Jahre getrennt nach Jahresbeträgen, wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen vorgenommen werden können;
die Annahmen, die den variablen Auszahlungsgrenzen zugrunde gelegt wurden und
die Grundzüge des Personalplanes.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 122 Abs. 6.
Strategiebericht
§ 14. (1) Der Strategiebericht hat den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes und dessen Zielsetzungen zu erläutern. Soweit der Strategiebericht die Grundzüge des Personalplanes betrifft, ist er von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, im Übrigen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen und der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2) Der Strategiebericht hat insbesondere zu enthalten:
einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und deren voraussichtliche Entwicklung;
die budget- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen sowie die daraus folgende budgetpolitische Strategie;
eine Darlegung, inwieweit die in der Z 2 genannten Zielsetzungen mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und Vereinbarungen zwischen den Gebietskörperschaften über die budgetpolitischen Zielsetzungen übereinstimmen;
eine Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung wichtiger budgetpolitischer Kennzahlen;
die Erläuterungen zu den einzelnen Rubriken und Untergliederungen unter Darlegung der innerhalb der jeweiligen Obergrenzen
umzusetzenden Ziele, Strategien und Wirkungen insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern;
Auszahlungsschwerpunkte einschließlich der wesentlichen Abweichungen zum vorangegangenen Bundesfinanzrahmengesetz sowie
erforderlichen Steuerungs- und Korrekturmaßnahmen zur Einhaltung der jeweiligen Obergrenzen;
den Umfang, die Zusammensetzung und die Erläuterungen zur Entwicklung der voraussichtlichen Einzahlungen im Zeitraum der folgenden vier Jahre getrennt nach Jahresbeträgen, wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen vorgenommen werden können;
6a. eine Darstellung, aus welcher die Einhaltung des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 ersichtlich ist;
die Annahmen, die den variablen Auszahlungsgrenzen zugrunde gelegt wurden und
die Grundzüge des Personalplanes.
Abkürzung
BHG 2013
Zum Bezugszeitraum vgl. § 122 Abs. 6.
Strategiebericht
§ 14. (1) Der Strategiebericht hat den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes und dessen Zielsetzungen zu erläutern. Soweit der Strategiebericht die Grundzüge des Personalplanes betrifft, ist er von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, im Übrigen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen und der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2) Der Strategiebericht hat insbesondere zu enthalten:
einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und deren voraussichtliche Entwicklung;
die budget- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen sowie die daraus folgende budgetpolitische Strategie;
eine Darlegung, inwieweit die in der Z 2 genannten Zielsetzungen mit unionsrechtlichen Vorgaben und Vereinbarungen zwischen den Gebietskörperschaften über die budgetpolitischen Zielsetzungen übereinstimmen;
eine Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung wichtiger budgetpolitischer Kennzahlen;
die Erläuterungen zu den einzelnen Rubriken und Untergliederungen unter Darlegung der innerhalb der jeweiligen Obergrenzen
umzusetzenden Ziele, Strategien und Wirkungen insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern;
Auszahlungsschwerpunkte einschließlich der wesentlichen Abweichungen zum vorangegangenen Bundesfinanzrahmengesetz sowie
erforderlichen Steuerungs- und Korrekturmaßnahmen zur Einhaltung der jeweiligen Obergrenzen;
den Umfang, die Zusammensetzung und die Erläuterungen zur Entwicklung der voraussichtlichen Einzahlungen im Zeitraum der folgenden vier Jahre getrennt nach Jahresbeträgen, wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen vorgenommen werden können;
6a. eine Darstellung, aus welcher die Einhaltung des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 ersichtlich ist;
die Annahmen, die den variablen Auszahlungsgrenzen zugrunde gelegt wurden und
die Grundzüge des Personalplanes.
Abkürzung
BHG 2013
Zum Bezugszeitraum vgl. § 122 Abs. 6.
Strategiebericht
§ 14. (1) Der Strategiebericht hat den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes und dessen Zielsetzungen zu erläutern. Soweit der Strategiebericht die Grundzüge des Personalplanes betrifft, ist er von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, im Übrigen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen und der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2) Der Strategiebericht hat insbesondere zu enthalten:
einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und deren voraussichtliche Entwicklung;
die budget- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen sowie die daraus folgende budgetpolitische Strategie;
eine Darlegung, inwieweit die in der Z 2 genannten Zielsetzungen mit unionsrechtlichen Vorgaben und Vereinbarungen zwischen den Gebietskörperschaften über die budgetpolitischen Zielsetzungen übereinstimmen;
eine Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung wichtiger budgetpolitischer Kennzahlen;
die Erläuterungen zu den einzelnen Rubriken und Untergliederungen unter Darlegung der innerhalb der jeweiligen Obergrenzen
umzusetzenden Ziele, Strategien und Wirkungen insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern;
Auszahlungsschwerpunkte einschließlich der wesentlichen Abweichungen zum vorangegangenen Bundesfinanzrahmengesetz sowie
erforderlichen Steuerungs- und Korrekturmaßnahmen zur Einhaltung der jeweiligen Obergrenzen;
den Umfang, die Zusammensetzung und die Erläuterungen zur Entwicklung der voraussichtlichen Einzahlungen im Zeitraum der folgenden vier Jahre getrennt nach Jahresbeträgen, wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen vorgenommen werden können;
6a. eine Darstellung, aus welcher die Einhaltung des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 ersichtlich ist;
die Annahmen, die den variablen Auszahlungsgrenzen zugrunde gelegt wurden und
die Grundzüge des Personalplanes.
Abkürzung
BHG 2013
Zum Bezugszeitraum vgl. § 122 Abs. 6.
Strategiebericht
§ 14. (1) Der Strategiebericht hat den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes und dessen Zielsetzungen zu erläutern. Soweit der Strategiebericht die Grundzüge des Personalplanes betrifft, ist er von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, im Übrigen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen und der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2) Der Strategiebericht hat insbesondere zu enthalten:
einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und deren voraussichtliche Entwicklung;
die budget- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen sowie die daraus folgende budgetpolitische Strategie;
eine Darlegung, inwieweit die in der Z 2 genannten Zielsetzungen mit unionsrechtlichen Vorgaben und Vereinbarungen zwischen den Gebietskörperschaften über die budgetpolitischen Zielsetzungen übereinstimmen;
eine Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung wichtiger budgetpolitischer Kennzahlen;
die Erläuterungen zu den einzelnen Rubriken und Untergliederungen unter Darlegung der innerhalb der jeweiligen Obergrenzen
umzusetzenden Ziele, Strategien und Wirkungen insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern;
Auszahlungsschwerpunkte einschließlich der wesentlichen Abweichungen zum vorangegangenen Bundesfinanzrahmengesetz sowie
erforderlichen Steuerungs- und Korrekturmaßnahmen zur Einhaltung der jeweiligen Obergrenzen;
den Umfang, die Zusammensetzung und die Erläuterungen zur Entwicklung der voraussichtlichen Einzahlungen im Zeitraum der folgenden vier Jahre getrennt nach Jahresbeträgen, wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen vorgenommen werden können;
6a. eine Darstellung, aus welcher die Einhaltung des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 ersichtlich ist;
die Annahmen, die den variablen Auszahlungsgrenzen zugrunde gelegt wurden und
die Grundzüge des Personalplanes.
Abkürzung
BHG 2013
Vorlagepflichten für das Bundesfinanzrahmengesetz, die Grundzüge des Personalplanes, den Strategiebericht und die langfristige Budgetprognose
§ 15. (1) Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichtes erforderlichen Unterlagen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von dieser oder von diesem zu erstellenden Richtlinien zu übermitteln.
(2)Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine hinreichend begründete, nachvollziehbare langfristige Budgetprognose für einen Zeitraum von mindestens 30 Finanzjahren in jedem dritten Finanzjahr zu erstellen.
(3) Der Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes, der Strategiebericht und die langfristige Budgetprognose sind der Bundesregierung von der Bundesministerin für Finanzen oder von dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen Entwurf der Grundzüge des Personalplanes zu erstellen und diesen der Bundesregierung vorzulegen.
(4) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich bis spätestens 30. April den von ihr beschlossenen Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes zusammen mit dem Strategiebericht und in jedem dritten Finanzjahr die langfristige Budgetprognose vorzulegen.
Abkürzung
BHG 2013
Vorlagepflichten für das Bundesfinanzrahmengesetz, die Grundzüge des Personalplanes, den Strategiebericht und die langfristige Budgetprognose
§ 15. (1) Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichtes erforderlichen Unterlagen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von dieser oder von diesem zu erstellenden Richtlinien zu übermitteln.
(2)Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine hinreichend begründete, nachvollziehbare langfristige Budgetprognose für einen Zeitraum von mindestens 30 Finanzjahren in jedem dritten Finanzjahr zu erstellen.
(3) Der Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes, der Strategiebericht und die langfristige Budgetprognose sind der Bundesregierung von der Bundesministerin für Finanzen oder von dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen Entwurf der Grundzüge des Personalplanes zu erstellen und diesen der Bundesregierung vorzulegen.
(4) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich gemeinsam mit dem von ihr beschlossenen Entwurf des Bundesfinanzgesetzes den Entwurf für ein Bundesfinanzrahmengesetz zusammen mit dem Strategiebericht vorzulegen. Darüber hinaus ist in jedem dritten Finanzjahr die langfristige Budgetprognose vorzulegen.
Abkürzung
BHG 2013
Vorlagepflichten für das Bundesfinanzrahmengesetz, die Grundzüge des Personalplanes, den Strategiebericht und die langfristige Budgetprognose
§ 15. (1) Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichtes erforderlichen Unterlagen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von dieser oder von diesem zu erstellenden Richtlinien zu übermitteln.
(2)Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine hinreichend begründete, nachvollziehbare langfristige Budgetprognose für einen Zeitraum von mindestens 30 Finanzjahren in jedem dritten Finanzjahr zu erstellen.
(3) Der Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes, der Strategiebericht und die langfristige Budgetprognose sind der Bundesregierung von der Bundesministerin für Finanzen oder von dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen Entwurf der Grundzüge des Personalplanes zu erstellen und diesen der Bundesregierung vorzulegen.
(4) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich gemeinsam mit dem von ihr beschlossenen Entwurf des Bundesfinanzgesetzes den Entwurf für ein Bundesfinanzrahmengesetz zusammen mit dem Strategiebericht vorzulegen. Darüber hinaus ist in jedem dritten Finanzjahr die langfristige Budgetprognose vorzulegen.
Abkürzung
BHG 2013
Vorlagepflichten für das Bundesfinanzrahmengesetz, die Grundzüge des Personalplanes, den Strategiebericht und die langfristige Budgetprognose
§ 15. (1) Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichtes erforderlichen Unterlagen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von dieser oder von diesem zu erstellenden Richtlinien zu übermitteln.
(2)Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine hinreichend begründete, nachvollziehbare langfristige Budgetprognose für einen Zeitraum von mindestens 30 Finanzjahren in jedem dritten Finanzjahr zu erstellen.
(3) Der Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes, der Strategiebericht und die langfristige Budgetprognose sind der Bundesregierung von der Bundesministerin für Finanzen oder von dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen Entwurf der Grundzüge des Personalplanes zu erstellen und diesen der Bundesregierung vorzulegen.
(4) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich gemeinsam mit dem von ihr beschlossenen Entwurf des Bundesfinanzgesetzes den Entwurf für ein Bundesfinanzrahmengesetz zusammen mit dem Strategiebericht vorzulegen. Darüber hinaus ist in jedem dritten Finanzjahr die langfristige Budgetprognose vorzulegen.
Einvernehmensherstellung bei neuen Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben
§ 16. (1) Vor Erlassung einer Verordnung, vor Abschluss einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einer Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, hat die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen rechtzeitig herzustellen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die in § 2 Abs. 1 genannten Ziele der Haushaltsführung gewahrt bleiben. Davon ausgenommen sind Verordnungen, bei denen die finanziellen Auswirkungen dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz bereits eindeutig festgelegt sind.
(2) Vor der Inkraftsetzung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art, die nicht unter Abs. 1 fallen und von erheblicher finanzieller Bedeutung sind, hat die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen rechtzeitig das Einvernehmen herzustellen. Für die Beurteilung, wann die finanzielle Bedeutung als erheblich anzusehen ist, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine Verordnung zu erlassen.
(3) Auf die Mitwirkung des Bundes an Maßnahmen aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben
§ 17. (1) Alle mit der Vorbereitung der Erlassung von Rechtsvorschriften des Bundes (Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a BVG), der Vorbereitung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 oder von Vorhaben gemäß § 58 Abs 2 betrauten Organe haben auf deren wesentliche Auswirkungen bei der Folgenabschätzung gemäß Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Jedenfalls sind finanzielle, wirtschafts-, umwelt-, konsumentenschutzpolitische sowie Auswirkungen auf die Verwaltungkosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen, Auswirkungen in sozialer Hinsicht und insbesondere auch auf die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen zu berücksichtigen.
(2) Jedem Entwurf für ein Regelungsvorhaben und jedem sonstigen Vorhaben (Abs. 1), ist von dem Mitglied der Bundesregierung oder dem haushaltsleitenden Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet oder das Vorhaben geplant wurde, eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung anzuschließen. Es sind nur die wesentlichen Auswirkungen abzuschätzen; die finanziellen Auswirkungen sind jedenfalls wesentlich.
(3) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Nähere über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung durch Verordnung zu regeln. Hiebei ist insbesondere vorzusehen:
Eine Beschreibung des Prozesses der Abschätzung, der Anforderungen an methodische Instrumente zur Ermittlung der Auswirkungen, der Ziel- und Maßnahmenformulierung und der Ergebnisdarstellung;
welche konkreten Wirkungsdimensionen abzuschätzen sind und gemäß welchen Kriterien Wirkungen als wesentlich zu qualifizieren sind; diese sind nach Anhörung des Mitglieds der Bundesregierung, dessen Wirkungsbereich nach der Art der jeweiligen Wirkungsdimension vorwiegend betroffen ist, festzulegen.
nähere Bestimmungen zur Methode der Ermittlung in der jeweiligen Wirkungsdimension; diese sind vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung mit Verordnung festzulegen. Hinsichtlich der Anforderungen gem. Z 1 ist das Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(4) Für die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt gilt Folgendes:
Bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (Abs. 1) ist abzuschätzen, wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnishaushalt im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten vier Finanzjahren zu beziffern sein werden und wie diese finanziellen Auswirkungen zu bedecken sind. Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben (Abs. 1), die langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zur Folge haben, sind mit ihren Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen darzustellen.
Ergeben sich aus einem Entwurf für eine Rechtsvorschrift gemäß Abs. 1 für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft oder den Sozialversicherungsträgern finanzielle Auswirkungen, so sind diese darzustellen.
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat – unter Bedachtnahme auf die gemäß Abs. 3 durch Verordnung festgelegten Grundsätze – die näheren Bestimmungen zur Ermittlung und Darstellung zu Z 1 und 2 durch Verordnung zu treffen.
(5) Abs. 4 Z 3 gilt auch für Entwürfe gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften, und zwar mit der Maßgabe, dass insbesondere die an die Europäische Union abzuführenden Mittel gemäß § 29 Abs. 4 Z 2 darzustellen sind.
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben
§ 17. (1) Alle mit der Vorbereitung der Erlassung von Rechtsvorschriften des Bundes (Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG), der Vorbereitung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 oder von Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 betrauten Organe haben auf deren wesentliche Auswirkungen bei der Folgenabschätzung gemäß Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Jedenfalls sind finanzielle, wirtschafts-, umwelt-, konsumentenschutzpolitische sowie Auswirkungen auf Kinder und Jugend sowie die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen, als auch in sozialer Hinsicht und insbesondere auch auf die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen zu berücksichtigen.
(2) Jedem Entwurf für ein Regelungsvorhaben und jedem sonstigen Vorhaben (Abs. 1), ist von dem Mitglied der Bundesregierung oder dem haushaltsleitenden Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet oder das Vorhaben geplant wurde, eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung anzuschließen. Es sind nur die wesentlichen Auswirkungen abzuschätzen; die finanziellen Auswirkungen sind jedenfalls wesentlich.
(3) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Nähere über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung durch Verordnung zu regeln. Hiebei ist insbesondere vorzusehen:
Eine Beschreibung des Prozesses der Abschätzung, der Anforderungen an methodische Instrumente zur Ermittlung der Auswirkungen, der Ziel- und Maßnahmenformulierung und der Ergebnisdarstellung;
welche konkreten Wirkungsdimensionen abzuschätzen sind und gemäß welchen Kriterien Wirkungen als wesentlich zu qualifizieren sind; diese sind nach Anhörung des Mitglieds der Bundesregierung, dessen Wirkungsbereich nach der Art der jeweiligen Wirkungsdimension vorwiegend betroffen ist, festzulegen.
nähere Bestimmungen zur Methode der Ermittlung in der jeweiligen Wirkungsdimension; diese sind vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung mit Verordnung festzulegen. Hinsichtlich der Anforderungen gem. Z 1 ist das Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(4) Für die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt gilt Folgendes:
Bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (Abs. 1) ist abzuschätzen, wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnishaushalt im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten vier Finanzjahren zu beziffern sein werden und wie diese finanziellen Auswirkungen zu bedecken sind. Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben (Abs. 1), die langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zur Folge haben, sind mit ihren Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen darzustellen.
Ergeben sich aus einem Entwurf für eine Rechtsvorschrift gemäß Abs. 1 für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft oder den Sozialversicherungsträgern finanzielle Auswirkungen, so sind diese darzustellen.
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat – unter Bedachtnahme auf die gemäß Abs. 3 durch Verordnung festgelegten Grundsätze – die näheren Bestimmungen zur Ermittlung und Darstellung zu Z 1 und 2 durch Verordnung zu treffen.
(5) Abs. 4 Z 3 gilt auch für Entwürfe gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften, und zwar mit der Maßgabe, dass insbesondere die an die Europäische Union abzuführenden Mittel gemäß § 29 Abs. 4 Z 2 darzustellen sind.
Abkürzung
BHG 2013
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben
§ 17. (1) Alle mit der Vorbereitung der Erlassung von Rechtsvorschriften des Bundes (Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG), der Vorbereitung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 oder von Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 betrauten Organe haben auf deren wesentliche Auswirkungen bei der Folgenabschätzung gemäß Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Jedenfalls sind finanzielle, wirtschafts-, umwelt-, konsumentenschutzpolitische sowie Auswirkungen auf Kinder und Jugend sowie die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen, als auch in sozialer Hinsicht und insbesondere auch auf die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen zu berücksichtigen.
(2) Jedem Entwurf für ein Regelungsvorhaben und jedem sonstigen Vorhaben (Abs. 1), ist von dem Mitglied der Bundesregierung oder dem haushaltsleitenden Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet oder das Vorhaben geplant wurde, eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung anzuschließen. Es sind nur die wesentlichen Auswirkungen abzuschätzen; die finanziellen Auswirkungen sind jedenfalls wesentlich.
(3) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Nähere über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung durch Verordnung zu regeln. Hiebei ist insbesondere vorzusehen:
Eine Beschreibung des Prozesses der Abschätzung, der Anforderungen an methodische Instrumente zur Ermittlung der Auswirkungen, der Ziel- und Maßnahmenformulierung und der Ergebnisdarstellung;
welche konkreten Wirkungsdimensionen abzuschätzen sind und gemäß welchen Kriterien Wirkungen als wesentlich zu qualifizieren sind; diese sind nach Anhörung des Mitglieds der Bundesregierung, dessen Wirkungsbereich nach der Art der jeweiligen Wirkungsdimension vorwiegend betroffen ist, festzulegen.
nähere Bestimmungen zur Methode der Ermittlung in der jeweiligen Wirkungsdimension; diese sind vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung mit Verordnung festzulegen. Hinsichtlich der Anforderungen gem. Z 1 ist das Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(4) Für die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt gilt Folgendes:
Bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (Abs. 1) ist abzuschätzen, wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnishaushalt im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten vier Finanzjahren zu beziffern sein werden und wie diese finanziellen Auswirkungen zu bedecken sind. Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben (Abs. 1), die langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zur Folge haben, sind mit ihren Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen darzustellen.
Ergeben sich aus einem Entwurf für eine Rechtsvorschrift gemäß Abs. 1 für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft oder den Sozialversicherungsträgern finanzielle Auswirkungen, so sind diese darzustellen.
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat – unter Bedachtnahme auf die gemäß Abs. 3 durch Verordnung festgelegten Grundsätze – die näheren Bestimmungen zur Ermittlung und Darstellung zu Z 1 und 2 durch Verordnung zu treffen.
(5) Abs. 4 Z 3 gilt auch für Entwürfe unionsrechtlicher Vorschriften, und zwar mit der Maßgabe, dass insbesondere die an die Europäische Union abzuführenden Mittel gemäß § 29 Abs. 4 Z 2 darzustellen sind.
Abkürzung
BHG 2013
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben
§ 17. (1) Alle mit der Vorbereitung der Erlassung von Rechtsvorschriften des Bundes (Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG), der Vorbereitung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 oder von Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 betrauten Organe haben auf deren wesentliche Auswirkungen bei der Folgenabschätzung gemäß Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Jedenfalls sind finanzielle, wirtschafts-, umwelt-, konsumentenschutzpolitische sowie Auswirkungen auf Kinder und Jugend sowie die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen, als auch in sozialer Hinsicht und insbesondere auch auf die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen zu berücksichtigen.
(2) Jedem Entwurf für ein Regelungsvorhaben und jedem sonstigen Vorhaben (Abs. 1), ist von dem Mitglied der Bundesregierung oder dem haushaltsleitenden Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet oder das Vorhaben geplant wurde, eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung anzuschließen. Es sind nur die wesentlichen Auswirkungen abzuschätzen; die finanziellen Auswirkungen sind jedenfalls wesentlich.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Nähere über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung durch Verordnung zu regeln. Hiebei ist insbesondere vorzusehen:
Eine Beschreibung des Prozesses der Abschätzung, der Anforderungen an methodische Instrumente zur Ermittlung der Auswirkungen, der Ziel- und Maßnahmenformulierung und der Ergebnisdarstellung;
welche konkreten Wirkungsdimensionen abzuschätzen sind und gemäß welchen Kriterien Wirkungen als wesentlich zu qualifizieren sind; diese sind nach Anhörung des Mitglieds der Bundesregierung, dessen Wirkungsbereich nach der Art der jeweiligen Wirkungsdimension vorwiegend betroffen ist, festzulegen.
nähere Bestimmungen zur Methode der Ermittlung in der jeweiligen Wirkungsdimension; diese sind vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung mit Verordnung festzulegen. Hinsichtlich der Anforderungen gem. Z 1 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(4) Für die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt gilt Folgendes:
Bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (Abs. 1) ist abzuschätzen, wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnishaushalt im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten vier Finanzjahren zu beziffern sein werden und wie diese finanziellen Auswirkungen zu bedecken sind. Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben (Abs. 1), die langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zur Folge haben, sind mit ihren Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen darzustellen.
Ergeben sich aus einem Entwurf für eine Rechtsvorschrift gemäß Abs. 1 für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft oder den Sozialversicherungsträgern finanzielle Auswirkungen, so sind diese darzustellen.
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat – unter Bedachtnahme auf die gemäß Abs. 3 durch Verordnung festgelegten Grundsätze – die näheren Bestimmungen zur Ermittlung und Darstellung zu Z 1 und 2 durch Verordnung zu treffen.
(5) Abs. 4 Z 3 gilt auch für Entwürfe unionsrechtlicher Vorschriften, und zwar mit der Maßgabe, dass insbesondere die an die Europäische Union abzuführenden Mittel gemäß § 29 Abs. 4 Z 2 darzustellen sind.
Abkürzung
BHG 2013
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben
§ 17. (1) Alle mit der Vorbereitung der Erlassung von Rechtsvorschriften des Bundes (Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG), der Vorbereitung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 oder von Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 betrauten Organe haben auf deren wesentliche Auswirkungen bei der Folgenabschätzung gemäß Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Jedenfalls sind finanzielle, wirtschafts-, umwelt-, konsumentenschutzpolitische sowie Auswirkungen auf Kinder und Jugend sowie die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen, als auch in sozialer Hinsicht und insbesondere auch auf die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen zu berücksichtigen.
(2) Jedem Entwurf für ein Regelungsvorhaben und jedem sonstigen Vorhaben (Abs. 1), ist von dem Mitglied der Bundesregierung oder dem haushaltsleitenden Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet oder das Vorhaben geplant wurde, eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung anzuschließen. Es sind nur die wesentlichen Auswirkungen abzuschätzen; die finanziellen Auswirkungen sind jedenfalls wesentlich.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Nähere über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung durch Verordnung zu regeln. Hiebei ist insbesondere vorzusehen:
Eine Beschreibung des Prozesses der Abschätzung, der Anforderungen an methodische Instrumente zur Ermittlung der Auswirkungen, der Ziel- und Maßnahmenformulierung und der Ergebnisdarstellung;
welche konkreten Wirkungsdimensionen abzuschätzen sind und gemäß welchen Kriterien Wirkungen als wesentlich zu qualifizieren sind; diese sind nach Anhörung des Mitglieds der Bundesregierung, dessen Wirkungsbereich nach der Art der jeweiligen Wirkungsdimension vorwiegend betroffen ist, festzulegen.
nähere Bestimmungen zur Methode der Ermittlung in der jeweiligen Wirkungsdimension; diese sind vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung mit Verordnung festzulegen. Hinsichtlich der Anforderungen gem. Z 1 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(4) Für die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt gilt Folgendes:
Bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (Abs. 1) ist abzuschätzen, wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnishaushalt im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten vier Finanzjahren zu beziffern sein werden und wie diese finanziellen Auswirkungen zu bedecken sind. Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben (Abs. 1), die langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zur Folge haben, sind mit ihren Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen darzustellen.
Ergeben sich aus einem Entwurf für eine Rechtsvorschrift gemäß Abs. 1 für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft oder den Sozialversicherungsträgern finanzielle Auswirkungen, so sind diese darzustellen.
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat – unter Bedachtnahme auf die gemäß Abs. 3 durch Verordnung festgelegten Grundsätze – die näheren Bestimmungen zur Ermittlung und Darstellung zu Z 1 und 2 durch Verordnung zu treffen.
(5) Abs. 4 Z 3 gilt auch für Entwürfe unionsrechtlicher Vorschriften, und zwar mit der Maßgabe, dass insbesondere die an die Europäische Union abzuführenden Mittel gemäß § 29 Abs. 4 Z 2 darzustellen sind.
Abkürzung
BHG 2013
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben
§ 17. (1) Alle mit der Vorbereitung der Erlassung von Rechtsvorschriften des Bundes (Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG), der Vorbereitung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 oder von Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 betrauten Organe haben auf deren wesentliche Auswirkungen bei der Folgenabschätzung gemäß Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Jedenfalls sind finanzielle, wirtschafts-, umwelt-, konsumentenschutzpolitische sowie Auswirkungen auf Kinder und Jugend sowie die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen, als auch in sozialer Hinsicht und insbesondere auch auf die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen zu berücksichtigen.
(2) Jedem Entwurf für ein Regelungsvorhaben und jedem sonstigen Vorhaben (Abs. 1), ist von dem Mitglied der Bundesregierung oder dem haushaltsleitenden Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet oder das Vorhaben geplant wurde, eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung anzuschließen. Es sind nur die wesentlichen Auswirkungen abzuschätzen; die finanziellen Auswirkungen sind jedenfalls wesentlich.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Nähere über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung durch Verordnung zu regeln. Hiebei ist insbesondere vorzusehen:
Eine Beschreibung des Prozesses der Abschätzung, der Anforderungen an methodische Instrumente zur Ermittlung der Auswirkungen, der Ziel- und Maßnahmenformulierung und der Ergebnisdarstellung;
welche konkreten Wirkungsdimensionen abzuschätzen sind und gemäß welchen Kriterien Wirkungen als wesentlich zu qualifizieren sind; diese sind nach Anhörung des Mitglieds der Bundesregierung, dessen Wirkungsbereich nach der Art der jeweiligen Wirkungsdimension vorwiegend betroffen ist, festzulegen;
nähere Bestimmungen zur Methode der Ermittlung in der jeweiligen Wirkungsdimension; diese sind vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung mit Verordnung festzulegen. Hinsichtlich der Anforderungen gem. Z 1 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen;
Voraussetzungen, unter denen eine vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung sowie eine gebündelte wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchgeführt werden kann.
(4) Für die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt gilt Folgendes:
Bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (Abs. 1) ist abzuschätzen, wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnishaushalt im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten vier Finanzjahren zu beziffern sein werden und wie diese finanziellen Auswirkungen zu bedecken sind. Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben (Abs. 1), die langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zur Folge haben, sind mit ihren Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen darzustellen.
Ergeben sich aus einem Entwurf für eine Rechtsvorschrift gemäß Abs. 1 für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft oder den Sozialversicherungsträgern finanzielle Auswirkungen, so sind diese darzustellen.
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat – unter Bedachtnahme auf die gemäß Abs. 3 durch Verordnung festgelegten Grundsätze – die näheren Bestimmungen zur Ermittlung und Darstellung zu Z 1 und 2 durch Verordnung zu treffen.
(5) Abs. 4 Z 3 gilt auch für Entwürfe unionsrechtlicher Vorschriften, und zwar mit der Maßgabe, dass insbesondere die an die Europäische Union abzuführenden Mittel gemäß § 29 Abs. 4 Z 2 darzustellen sind.
Abkürzung
BHG 2013
Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl. § 122 Abs. 20
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben
§ 17. (1) Alle mit der Vorbereitung der Erlassung von Rechtsvorschriften des Bundes (Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG), der Vorbereitung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 oder von Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 betrauten Organe haben auf deren wesentliche Auswirkungen bei der Folgenabschätzung gemäß Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Jedenfalls sind finanzielle, wirtschafts-, klima-, umwelt- und konsumentenschutzpolitische sowie Auswirkungen auf Kinder und Jugend sowie die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen, als auch in sozialer Hinsicht und insbesondere auch auf die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen zu berücksichtigen.
(2) Jedem Entwurf für ein Regelungsvorhaben und jedem sonstigen Vorhaben (Abs. 1), ist von dem Mitglied der Bundesregierung oder dem haushaltsleitenden Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet oder das Vorhaben geplant wurde, eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung anzuschließen. Es sind nur die wesentlichen Auswirkungen abzuschätzen; die finanziellen Auswirkungen sind jedenfalls wesentlich.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Nähere über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung durch Verordnung zu regeln. Hiebei ist insbesondere vorzusehen:
Eine Beschreibung des Prozesses der Abschätzung, der Anforderungen an methodische Instrumente zur Ermittlung der Auswirkungen, der Ziel- und Maßnahmenformulierung und der Ergebnisdarstellung;
welche konkreten Wirkungsdimensionen abzuschätzen sind und gemäß welchen Kriterien Wirkungen als wesentlich zu qualifizieren sind; diese sind nach Anhörung des Mitglieds der Bundesregierung, dessen Wirkungsbereich nach der Art der jeweiligen Wirkungsdimension vorwiegend betroffen ist, festzulegen;
nähere Bestimmungen zur Methode der Ermittlung in der jeweiligen Wirkungsdimension; diese sind vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung mit Verordnung festzulegen. Hinsichtlich der Anforderungen gem. Z 1 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen;
Voraussetzungen, unter denen eine vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung sowie eine gebündelte wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchgeführt werden kann.
(4) Für die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt gilt Folgendes:
Bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (Abs. 1) ist abzuschätzen, wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnishaushalt im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten vier Finanzjahren zu beziffern sein werden und wie diese finanziellen Auswirkungen zu bedecken sind. Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben (Abs. 1), die langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zur Folge haben, sind mit ihren Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen darzustellen.
Ergeben sich aus einem Entwurf für eine Rechtsvorschrift gemäß Abs. 1 für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft oder den Sozialversicherungsträgern finanzielle Auswirkungen, so sind diese darzustellen.
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat – unter Bedachtnahme auf die gemäß Abs. 3 durch Verordnung festgelegten Grundsätze – die näheren Bestimmungen zur Ermittlung und Darstellung zu Z 1 und 2 durch Verordnung zu treffen.
(5) Abs. 4 Z 3 gilt auch für Entwürfe unionsrechtlicher Vorschriften, und zwar mit der Maßgabe, dass insbesondere die an die Europäische Union abzuführenden Mittel gemäß § 29 Abs. 4 Z 2 darzustellen sind.
Abkürzung
BHG 2013
Interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben
§ 18. (1) Jedes haushaltsleitende Organ hat Bundesgesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG und sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BMG Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zum Gegenstand haben, in angemessenen Zeitabständen intern zu evaluieren.
(2) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat die Durchführung eines Vorhabens (§ 57) oder eines mehrere zusammenhängende Vorhaben umfassenden Programms in angemessenen Zeitabständen, die nach Art oder Umfang des Vorhabens oder Programms zu bemessen sind, gemäß Abs. 4 zu evaluieren.
(3) Aus der internen Evaluierung hat hervorzugehen,
ob der angestrebte Erfolg und die zur Erreichung vorgesehenen Maßnahmen weiterhin mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang stehen;
ob und in welchem Ausmaß die Zielsetzungen erreicht werden und wie sich die Maßnahmen auswirken und
wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt tatsächlich sind.
(4) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung einer internen Evaluierung gem. Abs. 3 Z 1 und 2 sind in der Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz festzulegen.
(5) Die näheren Bestimmungen zur Qualitätssicherung und zum Berichtswesen sind in der Verordnung gemäß § 68 Abs. 3 zu regeln.
Abkürzung
BHG 2013
Interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben
§ 18. (1) Jedes haushaltsleitende Organ hat Bundesgesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG und sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BMG Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zum Gegenstand haben, in angemessenen Zeitabständen intern zu evaluieren.
(2) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat die Durchführung eines Vorhabens (§ 57) in angemessenen Zeitabständen, die nach Art oder Umfang des Vorhabens zu bemessen sind, gemäß Abs. 4 zu evaluieren.
(3) Aus der internen Evaluierung hat hervorzugehen,
ob der angestrebte Erfolg und die zur Erreichung vorgesehenen Maßnahmen weiterhin mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang stehen;
ob und in welchem Ausmaß die Zielsetzungen erreicht werden und wie sich die Maßnahmen auswirken und
wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt tatsächlich sind.
(4) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung einer internen Evaluierung gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 samt Ausnahmen von der Durchführung einer internen Evaluierung gemäß Abs. 1 und 2 sind in der Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz festzulegen.
(5) Die näheren Bestimmungen zur Qualitätssicherung und zum Berichtswesen sind in der Verordnung gemäß § 68 Abs. 3 zu regeln.
Abschnitt
Struktur des Bundeshaushaltes
Ordnung der Struktur des Bundeshaushaltes
§ 19. Für den Bundeshaushalt sind ein Ergebnishaushalt, ein Finanzierungshaushalt und ein Vermögenshaushalt zu führen.
Abkürzung
BHG 2013
Ergebnishaushalt
§ 20. Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen periodengerecht abzugrenzen. Der Ergebnishaushalt setzt sich aus dem Ergebnisvoranschlag (§ 32) und der Ergebnisrechnung (§ 95) zusammen. Ein Aufwand ist der Werteinsatz unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Ertrag ist der Wertzuwachs unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung.
Abkürzung
BHG 2013
Ergebnishaushalt
§ 20. Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen nach Maßgabe der wirtschaftlichen Zuordnung periodengerecht zu erfassen. Der Ergebnishaushalt setzt sich aus dem Ergebnisvoranschlag (§ 32) und der Ergebnisrechnung (§ 95) zusammen. Ein Aufwand ist der Werteinsatz unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Ertrag ist der Wertzuwachs unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung.
Abkürzung
BHG 2013
Finanzierungshaushalt
§ 21. (1) Im Finanzierungshaushalt sind Ein- und Auszahlungen zu erfassen. Der Finanzierungshaushalt setzt sich aus dem Finanzierungsvoranschlag (§ 33) und der Finanzierungsrechnung (§ 96) zusammen. Eine Auszahlung ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Eine Einzahlung ist der Zufluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr.
(2) Es ist zwischen der allgemeinen Gebarung und dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu unterscheiden. Die allgemeine Gebarung umfasst die Ein- und Auszahlungen aus
der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers,
der Investitionstätigkeit,
der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und gewährten Vorschüssen.
Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Bundes zählen nicht dazu (Abs. 3).
Die Differenz aus Ein- und Auszahlungen der Z 1 bis 3 ergibt den Nettofinanzierungsbedarf aus der allgemeinen Gebarung, sofern die angesprochene Differenz keinen Finanzierungsüberschuss ergibt.
(3) Der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (§ 33 Abs. 7) umfasst die Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Bundes.
Abkürzung
BHG 2013
Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 122 Abs. 19
Finanzierungshaushalt
§ 21. (1) Im Finanzierungshaushalt sind Ein- und Auszahlungen zu erfassen. Der Finanzierungshaushalt setzt sich aus dem Finanzierungsvoranschlag (§ 33) und der Finanzierungsrechnung (§ 96) zusammen. Eine Auszahlung ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Eine Einzahlung ist der Zufluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr.
(2) Es ist zwischen der allgemeinen Gebarung und dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu unterscheiden. Die allgemeine Gebarung umfasst
Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers sowie Auszahlungen für Personal und Auszahlungen aus betrieblichem Sachaufwand und Transfers,
Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit,
Ein- und Auszahlungen aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und gewährten Vorschüssen,
Ein- und Auszahlungen aus Finanzerträgen und Finanzaufwand.
Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Bundes zählen nicht dazu (Abs. 3).
Die Differenz aus Ein- und Auszahlungen der Z 1 bis 3 ergibt den Nettofinanzierungsbedarf aus der allgemeinen Gebarung, sofern die angesprochene Differenz keinen Finanzierungsüberschuss ergibt.
(3) Der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (§ 33 Abs. 7) umfasst die Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Bundes.
Abkürzung
BHG 2013
Vermögenshaushalt
§ 22. Der Vermögenshaushalt ist als Vermögensrechnung (§ 95) zu führen und verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten). Der Vermögenshaushalt ist in kurzfristige und langfristige Bestandteile zu untergliedern (§ 94 Abs. 2 und 3).
Abkürzung
BHG 2013
Vermögenshaushalt
§ 22. Der Vermögenshaushalt ist als Vermögensrechnung (§ 94) zu führen und verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten). Der Vermögenshaushalt ist in kurzfristige und langfristige Bestandteile zu untergliedern (§ 94 Abs. 2 und 3).
Abschnitt
Veranschlagung
Bundesfinanzgesetz
§ 23. (1) Das Bundesfinanzgesetz besteht aus
Bedeckungs- und Ermächtigungsregeln und weiteren für die Haushaltsführung wesentlichen Grundlagen,
dem Bundesvoranschlag, zusammengesetzt aus
dem Ergebnisvoranschlag,
dem Finanzierungsvoranschlag,
den Angaben zur Wirkungsorientierung,
dem Personalplan,
Anlagen nach § 29 Abs. 1 bis 3.
(2) Im Bundesvoranschlag sind Wirkungsziele und für deren Erreichen vorgesehene Maßnahmen mit Indikatoren anzuführen, die mit den veranschlagten Mittelverwendungen umzusetzen sind. Die Angaben zur Wirkungsorientierung sind indikativ und so zu wählen, dass ihre Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit gewährleistet sind.
Gliederung des Bundesvoranschlages
§ 24. (1) Der Bundesvoranschlag ist nach Maßgabe des Bundesfinanzrahmengesetzes (§ 12) und innerhalb dessen jeweiliger Obergrenzen in systematischer Weise in Rubriken, Untergliederungen, Globalbudgets und Detailbudgets erster Ebene, jeweils unter Berücksichtigung variabler (§ 12 Abs. 5) und fixer Mittelverwendungen, zu unterteilen (§ 12).
(2) Jede Untergliederung ist vollständig und nach sachlichen Kriterien grundsätzlich in mehrere Globalbudgets aufzuteilen. Ein Globalbudget ist ein sachlich zusammengehörender Verwaltungsbereich, in dem Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen für ein gleichgerichtetes Leistungsspektrum zusammengefasst sind. In Ausnahmefällen kann eine Untergliederung in ein Globalbudget aufgeteilt werden, wenn eine Aufteilung nach sachlichen Gesichtspunkten nicht möglich ist oder eine tiefere Gliederung zu keiner Erhöhung der Transparenz führt.
(3) Der Bundesvoranschlag hat Angaben zur Wirkungsorientierung je Untergliederung und je Globalbudget gemäß § 41 zu enthalten.
(4) Jedes Globalbudget ist vollständig und grundsätzlich in mehrere Detailbudgets erster Ebene unter Berücksichtigung von § 46 Abs. 4 aufzuteilen. Die Einrichtung von Detailbudgets erster Ebene hat organorientiert nach sachlichen Kriterien zu erfolgen. In Ausnahmefällen kann ein Globalbudget in ein einziges Detailbudget aufgeteilt werden, wenn eine Aufteilung nach sachlichen Gesichtspunkten nicht möglich ist oder eine tiefere Gliederung zu keiner Erhöhung der Transparenz führt.
(5) Ein Detailbudget erster Ebene kann in Detailbudgets zweiter Ebene desselben Globalbudgets aufgeteilt werden, wenn dies zur Übertragung budgetärer Verantwortung zweckmäßig erscheint. Detailbudgets zweiter Ebene müssen rechtzeitig zur Erstellung des Entwurfes des Bundesvoranschlages, im dafür vorgesehenen EDV-System erfasst, vorliegen.
Darstellung des Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlages im Bundesvoranschlag
§ 25. (1) Auf Ebene des Gesamthaushaltes, der Rubriken, der Untergliederungen, der Globalbudgets und der Detailbudgets erster Ebene ist ein Finanzierungsvoranschlag zu erstellen, für jedes Globalbudget und Detailbudget erster Ebene zusätzlich ein Ergebnisvoranschlag zu erstellen. Detailbudgets zweiter Ebene werden im Bundesvoranschlag nicht dargestellt, jedoch ist für sie ein Ergebnis- und ein Finanzierungsvoranschlag zu erstellen. Variable Auszahlungen sind auf Ebene von Detailbudgets darzustellen. Der Ergebnis- und der Finanzierungsvoranschlag sind in den im ersten Satz genannten Ebenen in Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen zu gliedern. Mittelverwendungen stellen im Ergebnisvoranschlag die Aufwendungen und im Finanzierungsvoranschlag die Auszahlungen dar. Mittelaufbringungen stellen im Ergebnisvoranschlag die Erträge und im Finanzierungsvoranschlag die Einzahlungen dar.
(2) Im Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag sind die Werte für den zu beschließenden Bundesvoranschlag und die Werte der zwei vorangegangenen Finanzjahre darzustellen.
Voranschlagsstellen und Voranschlagskonten
§ 26. (1) Zum Zwecke der Veranschlagung sind für jedes Detailbudget Voranschlagsstellen zu führen. Wird ein Detailbudget erster Ebene in Detailbudgets zweiter Ebene untergliedert, sind ausschließlich für die Detailbudgets zweiter Ebene Voranschlagsstellen zu führen. Auf Voranschlagsstellen sind die Voranschlagswerte der korrespondierenden Detailbudgets zu erfassen; aus diesen sind die Voranschlagswerte der Detailbudgets erster Ebene, Globalbudgets, Untergliederungen, Rubriken und der Gesamthaushalt zu ermitteln. Für jede Voranschlagsstelle sind die jeweils in Betracht kommenden Aufgabenbereiche (§ 38) anzugeben. Für jene Organisationseinheiten, für die kein Detailbudget vorgesehen ist, sind, wenn es auf Grund der Organisationsstruktur erforderlich ist, Kontierungselemente vom haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen so einzurichten, dass Ein- und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen eindeutig dem jeweiligen Kontierungselement zugeordnet werden können.
(2) Auf den Voranschlagsstellen sind die Voranschlagswerte in der Gliederung nach den Mittelverwendungen und -aufbringungen zu veranschlagen:
als Erträge gemäß § 30 Abs. 1,
als Aufwendungen gemäß § 30 Abs. 2,
als Einzahlungen gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 3 und
als Auszahlungen gemäß § 33 Abs. 1 Z 4 bis 7.
(3) Eine Voranschlagsstelle kann im laufenden Finanzjahr im Einvernehmen zwischen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, dem haushaltsleitenden Organ und dem Rechnungshof eingerichtet werden. Dabei ist der Ausgleich und die Bedeckung der Mittelverwendungen innerhalb des jeweiligen Globalbudgets zu gewährleisten oder durch Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß § 54 sicherzustellen.
(4) Die Voranschlagswerte sind unter Berücksichtigung des Abs. 2 auf der erforderlichen Anzahl von Konten zu veranschlagen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung des Rechnungshofes durch Verordnung für die Gebarung des Bundes den Kontenplan zu erlassen.
Gesetzliche und verwaltungsinterne Bindungswirkungen
§ 27. (1) Der gesetzlichen Bindungswirkung unterliegen folgende im Bundesvoranschlag festgelegten Mittelverwendungsobergrenzen, die beim Vollzug des Bundesfinanzgesetzes nicht überschritten werden dürfen:
die Obergrenzen für fixe und variable Auszahlungen jeweils auf Ebene des Gesamthaushaltes, der Rubriken und Untergliederungen und
die Obergrenzen für fixe und variable Aufwendungen sowie für fixe und variable Auszahlungen der Globalbudgets.
(2) Einer verwaltungsinternen Bindungswirkung unterliegen
die Obergrenzen für fixe und variable Aufwendungen und für fixe und variable Auszahlungen von Detailbudgets erster und zweiter Ebene,
die Voranschlagswerte auf Ebene der Mittelverwendungsgruppen der
Globalbudgets und
Detailbudgets.
Über die verwaltungsinterne Bindungswirkung gemäß Z 2 lit. b entscheidet die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle und im Übrigen das haushaltsleitende Organ.
Grundsätze der Veranschlagung
§ 28. (1) In den Bundesvoranschlagsentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Mittelverwendungen und voraussichtlich zu erwartende Mittelaufbringungen des Bundes voneinander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen.
(2) Die Voranschlagswerte sind zu errechnen, wenn dies aber nicht möglich ist, zu schätzen.
(3) Erträge und Aufwendungen sind grundsätzlich in jenem Detailbudget zu veranschlagen, in dem die Erträge und Aufwendungen tatsächlich entstehen. Ein- und Auszahlungen sind in demselben Detailbudget wie die zugehörigen Erträge und Aufwendungen zu veranschlagen. Nähere Regelungen zur Veranschlagung sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(4) Der Veranschlagung der Mittelverwendungen ist nur das sachlich zulässige, im jeweiligen Finanzjahr unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen; dabei ist auf den Personalplan (§ 44) Bedacht zu nehmen.
(5) Aufwendungen und Auszahlungen für Vorhaben des Bundes (§ 57), für deren Durchführung Mittelverwendungen in mehreren Finanzjahren vorzunehmen sein werden, sind mit dem auf das jeweilige Finanzjahr entfallenden Teil der voraussichtlichen Mittelverwendungen zu veranschlagen.
Abweichung von den Grundsätzen der Veranschlagung
§ 29. (1) Von dem in § 28 Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei Verwaltungsfonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit abgegangen werden, wenn dies von der sachlich zuständigen Bundesministerin oder dem sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlagsentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Gesamthaushalt zufließenden Überschüsse aufzunehmen; dessen ungeachtet sind jedoch die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des betreffenden Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.
(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 ist die Gebarung im Zusammenhang mit Bundespersonal, das für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringt, netto zu veranschlagen; die diesbezüglichen Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen sind voneinander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.
(3) Abweichend von § 28 Abs. 1 sind bei der Veranschlagung der Gebarung gemäß § 50 Abs. 1 sowie gemäß §§ 78 bis 80 die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen im Bundesvoranschlagsentwurf netto zu veranschlagen. Die diesbezüglichen Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen sind jedoch voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.
(4) Als Verminderungen der Erträge und Einzahlungen an öffentlichen Abgaben (Ab-Überweisungen) sind zu veranschlagen,
a) die an Länder, Gemeinden und sonstige Rechtsträger öffentlichen und privaten Rechts sowie an Verwaltungsfonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu überweisenden Abgaben oder
Anteile an solchen Abgaben, die bundesgesetzlich geregelt sind und von den Abgabenbehörden des Bundes eingehoben werden und
die an die Europäische Union abzuführenden Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltes gemäß gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften.
Abweichung von den Grundsätzen der Veranschlagung
§ 29. (1) Von dem in § 28 Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei Verwaltungsfonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit abgegangen werden, wenn dies von der sachlich zuständigen Bundesministerin oder dem sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlagsentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Gesamthaushalt zufließenden Überschüsse aufzunehmen; dessen ungeachtet sind jedoch die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des betreffenden Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.
(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 ist die Gebarung im Zusammenhang mit Bundespersonal, das für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringt, netto zu veranschlagen; die diesbezüglichen Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen sind voneinander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.
(3) Abweichend von § 28 Abs. 1 sind bei der Veranschlagung der Gebarung gemäß § 50 Abs. 1 sowie gemäß §§ 78 bis 80 die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen im Bundesvoranschlagsentwurf netto zu veranschlagen. Die diesbezüglichen Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen sind jedoch voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.
(4) Als Verminderungen der Erträge und Einzahlungen an öffentlichen Abgaben (Ab-Überweisungen) sind zu veranschlagen,
a) die an Länder, Gemeinden und sonstige Rechtsträger öffentlichen und privaten Rechts sowie an Verwaltungsfonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu überweisenden Abgaben oder
Anteile an solchen Abgaben, die bundesgesetzlich geregelt sind und von den Abgabenbehörden des Bundes eingehoben werden und
die an die Europäische Union abzuführenden Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltes gemäß unionsrechtlicher Vorschriften.
Abkürzung
BHG 2013
Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Ergebnisvoranschlag
§ 30. (1) Der periodengerecht abgegrenzte Ertrag ist in folgende Ertragsgruppen zu untergliedern:
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers sowie
Finanzerträge.
(2) Der periodengerecht abgegrenzte Aufwand ist in folgende Aufwandsgruppen zu untergliedern:
Personalaufwand,
Transferaufwand,
betrieblicher Sachaufwand und
Finanzaufwand.
(3) Zum Personalaufwand zählen Bezüge samt Neben- und Sachleistungen für die Bundesbediensteten.
(4) Der Personalaufwand für Bundesbedienstete, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen, stellt keinen Personalaufwand im Sinne des Abs. 3 dar, sondern Transferaufwand, und ist im Bundesvoranschlag und Bundesrechnungsabschluss mit den entsprechenden Refundierungen des aus dem Bundeshaushalt ausgegliederten Rechtsträgers oder Nachfolgeunternehmens gegenzurechnen (§ 29 Abs. 2).
(5) Unter Transferaufwand ist der Aufwand für die Erbringung einer geldwerten Leistung des Bundes, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten, zu verstehen. Dies gilt auch für Förderungen. Unter einer Förderung ist der Aufwand für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen zu verstehen, die der Bund einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachten oder beabsichtigten Leistung, an der ein erhebliches, vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, gewährt. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat in einer Verordnung einheitliche Bestimmungen über die Gewährung von Förderungen festzusetzen.
(6) Unter betrieblichem Sachaufwand ist der Aufwand zu verstehen, der weder dem Personal-, dem Transfer- noch dem Finanzaufwand zugeordnet werden kann.
(7) Der Finanzaufwand umfasst zumindest Aufwendungen für Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen.
(8) Im Ergebnisvoranschlag ist das Nettoergebnis, das ist die Differenz der Summe der Erträge und Aufwendungen, darzustellen.
Abkürzung
BHG 2013
Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Ergebnisvoranschlag
§ 30. (1) Der periodengerecht abgegrenzte Ertrag ist in folgende Ertragsgruppen zu untergliedern:
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers sowie
Finanzerträge.
(2) Der periodengerecht abgegrenzte Aufwand ist in folgende Aufwandsgruppen zu untergliedern:
Personalaufwand,
Transferaufwand,
betrieblicher Sachaufwand und
Finanzaufwand.
(3) Zum Personalaufwand zählen Bezüge samt Neben- und Sachleistungen für die Bundesbediensteten.
(4) Der Personalaufwand für Bundesbedienstete, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen, stellt keinen Personalaufwand im Sinne des Abs. 3 dar, sondern Transferaufwand, und ist im Bundesvoranschlag und Bundesrechnungsabschluss mit den entsprechenden Refundierungen des aus dem Bundeshaushalt ausgegliederten Rechtsträgers oder Nachfolgeunternehmens gegenzurechnen (§ 29 Abs. 2).
(5) Unter Transferaufwand ist der Aufwand für die Erbringung einer geldwerten Leistung des Bundes, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten, zu verstehen. Dies gilt auch für Förderungen (Abs. 5a).
(5a) Unter einer Förderung sind Geldzuschüsse (einschließlich Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse) sowie zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen zu verstehen, die der Bund einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein erhebliches, vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, gewährt. Keine Förderungen sind jedenfalls Leistungen auf Basis des FVG 1948 sowie Zuschüsse mit Sozialleistungscharakter. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat in einer Verordnung einheitliche Bestimmungen über die Gewährung von Förderungen festzusetzen. Der Bund kann sich bei der Gewährung von Förderungen jedenfalls Rechtsträger bedienen, die im Namen und auf Rechnung des Bundes Förderungen abwickeln.
(5b) Werden in Abweichung zu Abs. 5a Förderungen aus Bundesmitteln – ausnahmsweise aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen – von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern in deren Namen und auf deren Rechnung gewährt, ist dieser Transferaufwand in der Haushaltsverrechnung gesondert zu kennzeichnen.
(6) Unter betrieblichem Sachaufwand ist der Aufwand zu verstehen, der weder dem Personal-, dem Transfer- noch dem Finanzaufwand zugeordnet werden kann.
(7) Der Finanzaufwand umfasst zumindest Aufwendungen für Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen.
(8) Im Ergebnisvoranschlag ist das Nettoergebnis, das ist die Differenz der Summe der Erträge und Aufwendungen, darzustellen.
Finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen
§ 31. (1) Erträge und Aufwendungen sind im Kontenplan eindeutig als finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen zuzuordnen. Finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen gemäß § 30 Abs. 2, die zu einem direkten Mittelabfluss führen. Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen, die im jeweiligen Finanzjahr nicht zu einem Mittelabfluss führen, sondern sich aus der Veränderung von Positionen der Vermögensrechnung ergeben. Finanzierungswirksame Erträge sind Erträge gemäß § 30 Abs. 1, die zu einem Mittelzufluss führen. Nicht finanzierungswirksame Erträge sind Erträge, die zu keinem Mittelzufluss führen.
(2) Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen dürfen nicht zugunsten finanzierungswirksamer Aufwendungen umgeschichtet werden.
Veranschlagungsregeln im Ergebnisvoranschlag
§ 32. (1) Erträge aus Abgaben und abgabenähnliche Erträge sind im Ergebnisvoranschlag in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, in welchem die Einzahlung oder Umbuchung des Guthabens von Steuerpflichtigen auf die anrechenbaren Steuern zu erwarten ist.
(2) Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit sind für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.
(3) Erträge aus Transfers sind Zuflüsse aus Transaktionen ohne direkten Leistungsaustausch und sind in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, für das der Transfer gewährt wird. Ist die Zuordnung nicht möglich, ist der Ertrag zum Zeitpunkt des Zuflusses an liquiden Mitteln zuzurechnen.
(4) Personalaufwand ist für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, für das die Gegenleistung für die Dienstleistung der Bediensteten erfolgt. Weiters gilt:
Für Jubiläumszuwendungen und Abfertigungen sind Rückstellungen zu bilden. Die Höhe der Rückstellungen für das dem jeweiligen Detailbudget zugeordnete Personal ist vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ auf Basis von Hochrechnungswerten zu ermitteln.
Dienstgeberbeiträge für Pensionen von Beamtinnen und Beamten, für die der Bund die Aktivitätsbezüge gemäß § 4 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zur Gänze trägt (§ 22b Gehaltsgesetz 1956), sind im Ergebnisvoranschlag als finanzierungswirksamer Aufwand sowie als Auszahlungen im Finanzierungsvoranschlag zu veranschlagen. Die Dienstgeberbeiträge sind in jener Untergliederung als Ertrag und Einzahlung zu veranschlagen, in der Pensionen für Beamtinnen und Beamte verrechnet werden.
(5) Der betriebliche Sachaufwand ist für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Mieten und sonstige Dauerschuldverhältnisse sind jenem Finanzjahr zuzurechnen, für das sie anfallen.
(6) Der Transferaufwand ist in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Ist die Zurechnung nicht möglich, erfolgt eine Zurechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung. Mehrjährige Transfers sind jeweils für jenes Finanzjahr als Aufwand zu veranschlagen und zu erfassen, für das diese gewährt werden.
(7) Als nicht finanzierungswirksame Aufwendungen sind zu veranschlagen:
Abschreibungen auf Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögenswerte,
Aufwendungen aus der Wertberichtigung und dem Abgang von Forderungen,
Aufwendungen aus der Dotierung von Rückstellungen,
sonstige nicht finanzierungswirksame Aufwendungen, die sich aus Veränderungen und Bewertungen des Vermögens sowie der Fremdmittel ergeben.
(8) Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen gemäß Abs. 7 sind wie folgt zu veranschlagen:
Von abnutzbaren Vermögensgegenständen sind die zu erwartenden planmäßigen Abschreibungen im Ergebnisvoranschlag zu veranschlagen. Die Veranschlagung der Abschreibung erfolgt linear über die einheitlich für den Bund von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgesetzten gewöhnlichen Nutzungsdauern.
Für uneinbringliche Forderungen sind die zu erwartenden Abschreibungen im Ergebnisvoranschlag zu veranschlagen.
Die zu erwartenden Aufwendungen aus der Dotierung von Rückstellungen sind im Ergebnisvoranschlag zu veranschlagen. Nicht verwendete Rückstellungen, die aufgelöst werden, sind als Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen zu veranschlagen. Rückstellungen sind von den haushaltsleitenden Organen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu bilden. Folgende Dotierungen und Auflösungen von Rückstellungen sind zu veranschlagen:
Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen,
Rückstellungen für Sanierungen von Altlasten,
Rückstellungen für Prozesskosten und
Rückstellungen für Haftungen.
(9) Erträge aus und Aufwendungen für Zinsen sind unabhängig von der Zinszahlung für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, auf das sich die Zinsen beziehen. Erträge aus und Aufwendungen für Zinsen und Währungstauschverträge sind in der Untergliederung „Finanzierungen und Währungstauschverträge“ netto zu veranschlagen. Spesen und Provisionen in Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit des Bundes sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung zu veranschlagen.
(10) Gewinnabfuhren von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, an denen der Bund Anteilsrechte besitzt, sind für jenes Finanzjahr, in dem der Gesellschafterbeschluss erfolgt, mit jenen Werten zu veranschlagen, die voraussichtlich dem Bund zufließen.
Abkürzung
BHG 2013
Veranschlagungsregeln im Ergebnisvoranschlag
§ 32. (1) Erträge aus Abgaben und abgabenähnliche Erträge sind im Ergebnisvoranschlag in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, in welchem die Einzahlung oder Umbuchung des Guthabens von Steuerpflichtigen auf die anrechenbaren Steuern zu erwarten ist.
(2) Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit sind für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.
(3) Erträge aus Transfers sind Zuflüsse aus Transaktionen ohne direkten Leistungsaustausch und sind in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, für das der Transfer gewährt wird. Ist die Zuordnung nicht möglich, ist der Ertrag zum Zeitpunkt des Zuflusses an liquiden Mitteln zuzurechnen.
(4) Personalaufwand ist für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, für das die Gegenleistung für die Dienstleistung der Bediensteten erfolgt. Weiters gilt:
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