Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2009-12-31
Letzte Aktualisierung 2025-07-01
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 252
Änderungshistorie JSON API
1.

Für Jubiläumszuwendungen und Abfertigungen sind Rückstellungen zu bilden. Die Höhe der Rückstellungen für das dem jeweiligen Detailbudget zugeordnete Personal ist vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ auf Basis von Hochrechnungswerten zu ermitteln.

2.

Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) gemäß § 22b des Gehaltgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sind im Ergebnisvoranschlag als finanzierungswirksamer Aufwand sowie als Auszahlungen im Finanzierungsvoranschlag zu veranschlagen. Die Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) sind in jener Untergliederung als Erträge und Einzahlungen zu veranschlagen, in der Pensionen für Beamtinnen und Beamte verrechnet werden.

(5) Der betriebliche Sachaufwand ist für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Mieten und sonstige Dauerschuldverhältnisse sind jenem Finanzjahr zuzurechnen, für das sie anfallen.

(6) Der Transferaufwand ist in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Ist die Zurechnung nicht möglich, erfolgt eine Zurechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung. Mehrjährige Transfers sind jeweils für jenes Finanzjahr als Aufwand zu veranschlagen und zu erfassen, für das diese gewährt werden.

(7) Als nicht finanzierungswirksame Aufwendungen sind zu veranschlagen:

1.

Abschreibungen auf Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögenswerte,

2.

Aufwendungen aus der Wertberichtigung und dem Abgang von Forderungen,

3.

Aufwendungen aus der Dotierung von Rückstellungen,

4.

sonstige nicht finanzierungswirksame Aufwendungen, die sich aus Veränderungen und Bewertungen des Vermögens sowie der Fremdmittel ergeben.

(8) Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen gemäß Abs. 7 sind wie folgt zu veranschlagen:

1.

Von abnutzbaren Vermögensgegenständen sind die zu erwartenden planmäßigen Abschreibungen im Ergebnisvoranschlag zu veranschlagen. Die Veranschlagung der Abschreibung erfolgt linear über die einheitlich für den Bund von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgesetzten gewöhnlichen Nutzungsdauern.

2.

Für uneinbringliche Forderungen sind die zu erwartenden Abschreibungen im Ergebnisvoranschlag zu veranschlagen.

3.

Die zu erwartenden Aufwendungen aus der Dotierung von Rückstellungen sind im Ergebnisvoranschlag zu veranschlagen. Nicht verwendete Rückstellungen, die aufgelöst werden, sind als Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen zu veranschlagen. Rückstellungen sind von den haushaltsleitenden Organen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu bilden. Folgende Dotierungen und Auflösungen von Rückstellungen sind zu veranschlagen:

a)

Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen,

b)

Rückstellungen für Sanierungen von Altlasten,

c)

Rückstellungen für Prozesskosten und

d)

Rückstellungen für Haftungen.

Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die verpflichtende Veranschlagung weiterer Rückstellungen im Bundesfinanzgesetz-Entwurf vorsehen.

(9) Erträge aus und Aufwendungen für Zinsen sind unabhängig von der Zinszahlung für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, auf das sich die Zinsen beziehen. Erträge aus und Aufwendungen für Zinsen und Währungstauschverträge sind in der Untergliederung „Finanzierungen und Währungstauschverträge“ netto zu veranschlagen. Spesen und Provisionen in Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit des Bundes sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung zu veranschlagen.

(10) Gewinnabfuhren von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, an denen der Bund Anteilsrechte besitzt, sind für jenes Finanzjahr, in dem der Gesellschafterbeschluss erfolgt, mit jenen Werten zu veranschlagen, die voraussichtlich dem Bund zufließen.

Abkürzung

BHG 2013

Veranschlagungsregeln im Ergebnisvoranschlag

§ 32. (1) Erträge aus Abgaben und abgabenähnliche Erträge sind im Ergebnisvoranschlag in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, in welchem die Einzahlung oder Umbuchung des Guthabens von Steuerpflichtigen auf die anrechenbaren Steuern zu erwarten ist.

(2) Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit sind für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.

(3) Erträge aus Transfers sind Zuflüsse aus Transaktionen ohne direkten Leistungsaustausch und sind in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, für das der Transfer gewährt wird. Ist die Zuordnung nicht möglich, ist der Ertrag zum Zeitpunkt des Zuflusses an liquiden Mitteln zuzurechnen.

(4) Personalaufwand ist für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, für das die Gegenleistung für die Dienstleistung der Bediensteten erfolgt. Weiters gilt:

1.

Für Jubiläumszuwendungen und Abfertigungen sind Rückstellungen zu bilden. Die Höhe der Rückstellungen für das dem jeweiligen Detailbudget zugeordnete Personal ist vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ auf Basis von Hochrechnungswerten zu ermitteln.

2.

Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) gemäß § 22b des Gehaltgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sind im Ergebnisvoranschlag als finanzierungswirksamer Aufwand sowie als Auszahlungen im Finanzierungsvoranschlag zu veranschlagen. Die Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) sind in jener Untergliederung als Erträge und Einzahlungen zu veranschlagen, in der Pensionen für Beamtinnen und Beamte verrechnet werden.

(5) Der betriebliche Sachaufwand ist für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Mieten und sonstige Dauerschuldverhältnisse sind jenem Finanzjahr zuzurechnen, für das sie anfallen.

(6) Der Transferaufwand ist in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Ist die Zurechnung nicht möglich, erfolgt eine Zurechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung. Mehrjährige Transfers sind jeweils für jenes Finanzjahr als Aufwand zu veranschlagen und zu erfassen, für das diese gewährt werden.

(7) Als nicht finanzierungswirksame Aufwendungen sind zu veranschlagen:

1.

Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte,

2.

Aufwendungen aus der Wertberichtigung und dem Abgang von Forderungen,

3.

Aufwendungen aus der Dotierung von Rückstellungen,

4.

sonstige nicht finanzierungswirksame Aufwendungen, die sich aus Veränderungen und Bewertungen des Vermögens sowie der Fremdmittel ergeben.

(8) Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen gemäß Abs. 7 sind wie folgt zu veranschlagen:

1.

Von abnutzbaren Vermögensgegenständen sind die zu erwartenden planmäßigen Abschreibungen im Ergebnisvoranschlag zu veranschlagen. Die Veranschlagung der Abschreibung erfolgt linear über die einheitlich für den Bund von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgesetzten gewöhnlichen Nutzungsdauern.

2.

Für uneinbringliche Forderungen sind die zu erwartenden Abschreibungen im Ergebnisvoranschlag zu veranschlagen.

3.

Die zu erwartenden Aufwendungen aus der Dotierung von Rückstellungen sind im Ergebnisvoranschlag zu veranschlagen. Nicht verwendete Rückstellungen, die aufgelöst werden, sind als Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen zu veranschlagen. Rückstellungen sind von den haushaltsleitenden Organen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu bilden. Folgende Dotierungen und Auflösungen von Rückstellungen sind zu veranschlagen:

a)

Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen,

b)

Rückstellungen für Sanierungen von Altlasten,

c)

Rückstellungen für Prozesskosten und

d)

Rückstellungen für Haftungen.

Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die verpflichtende Veranschlagung weiterer Rückstellungen im Bundesfinanzgesetz-Entwurf vorsehen.

(9) Erträge aus und Aufwendungen für Zinsen, Aufgelder (Agien) und Abgelder (Disagien) sind unabhängig von der Zahlung für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, auf das sie sich beziehen. Erträge aus und Aufwendungen für Zinsen, Aufgelder (Agien) und Abgelder (Disagien) sind in der Untergliederung „Finanzierungen und Währungstauschverträge“ netto zu veranschlagen. Spesen und Provisionen in Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit des Bundes sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung zu veranschlagen. Aufgelder (Agien) und Abgelder (Disagien) sind bei Begebung über die Gesamtlaufzeit abzugrenzen. Dies gilt auch bei vorzeitiger Tilgung.

(10) Gewinnabfuhren von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, an denen der Bund Anteilsrechte besitzt, sind für jenes Finanzjahr, in dem der Gesellschafterbeschluss erfolgt, mit jenen Werten zu veranschlagen, die voraussichtlich dem Bund zufließen.

Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag

§ 33. (1) Ein- und Auszahlungen der allgemeinen Gebarung sind zu gliedern in:

1.

Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers,

2.

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit,

3.

Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen,

4.

Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit,

5.

Auszahlungen aus Transfers,

6.

Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und

7.

Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen.

(2) Die sich aufgrund der Veranschlagung gemäß § 32 ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich. Die Summe der finanzierungswirksamen Aufwendungen entspricht den Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers im Finanzierungsvoranschlag. Die Summe der finanzierungswirksamen Erträge entspricht den zu veranschlagenden Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers im Finanzierungsvoranschlag. In begründeten Ausnahmefällen können Korrekturen dann vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Zufluss oder Abfluss an liquiden Mitteln in einem anderen Finanzjahr erfolgt.

(3) Es ist eine Investitionsveranschlagung zu erstellen, in der die Veränderungen der Vermögenspositionen aus

1.

dem Geldfluss aus der Investitionstätigkeit (§ 21 Abs. 2 Z 2) und

2.

dem Geldfluss aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen (§ 21 Abs. 2 Z 3)

(4) Als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Auszahlungen zur Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens des Bundes zu veranschlagen, sofern diese Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, übersteigen. Dies umfasst Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände sowie Beteiligungen. Eine Beteiligung ist der Anteil des Bundes am Nettoertrag oder Nettoaufwand und am Nettovermögen eines Unternehmens oder an einer von Bundesorganen verwalteten Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(5) Nicht als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit zu veranschlagen sind Auszahlungen für die Herstellung von beweglichen Vermögensgegenständen in Eigenregie.

(6) Das Ergebnis des Finanzierungsvoranschlags der allgemeinen Gebarung (§ 21 Abs. 2) ist der Nettofinanzierungsbedarf. Die Summe des Nettofinanzierungsbedarfs sämtlicher Untergliederungen ist über den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit auszugleichen.

(7) Im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit sind folgende Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen:

1.

Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden,

2.

Einzahlungen aus der Aufnahme von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,

3.

Einzahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen,

4.

Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen,

5.

Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden,

6.

Auszahlungen aus der Tilgung von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,

7.

Auszahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen und

8.

Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen.

Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag

§ 33. (1) Ein- und Auszahlungen der allgemeinen Gebarung sind zu gliedern in:

1.

Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers,

2.

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit,

3.

Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen,

4.

Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit,

5.

Auszahlungen aus Transfers,

6.

Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und

7.

Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen.

(2) Die sich aufgrund der Veranschlagung gemäß § 32 ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich. Die Summe der finanzierungswirksamen Aufwendungen entspricht den Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers im Finanzierungsvoranschlag. Die Summe der finanzierungswirksamen Erträge entspricht den zu veranschlagenden Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers im Finanzierungsvoranschlag. In begründeten Ausnahmefällen können Korrekturen dann vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Zufluss oder Abfluss an liquiden Mitteln in einem anderen Finanzjahr erfolgt.

(3) Es ist eine Investitionsveranschlagung zu erstellen, in der die Veränderungen der Vermögenspositionen aus

1.

dem Geldfluss aus der Investitionstätigkeit (§ 21 Abs. 2 Z 2) und

2.

dem Geldfluss aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen (§ 21 Abs. 2 Z 3)

(4) Als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Auszahlungen zur Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens des Bundes zu veranschlagen, sofern diese Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, übersteigen. Dies umfasst Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände sowie Beteiligungen. Eine Beteiligung ist der Anteil des Bundes am Nettoertrag oder Nettoaufwand und am Nettovermögen eines Unternehmens oder an einer von Bundesorganen verwalteten Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(5) Nicht als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit zu veranschlagen sind Auszahlungen für die Herstellung von beweglichen Vermögensgegenständen in Eigenregie.

(6) Das Ergebnis des Finanzierungsvoranschlags der allgemeinen Gebarung (§ 21 Abs. 2) ist der Nettofinanzierungsbedarf. Die Summe des Nettofinanzierungsbedarfs sämtlicher Untergliederungen ist über den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit auszugleichen.

(7) Im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit sind folgende Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen:

1.

Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden,

2.

Einzahlungen aus der Aufnahme von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,

3.

Einzahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen,

4.

Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen,

5.

Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden,

6.

Auszahlungen aus der Tilgung von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,

7.

Auszahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen und

8.

Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen.

(8) Ergibt sich bei Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses zwischen der tatsächlichen Nettofinanzierung und dem tatsächlichen Nettofinanzierungsbedarf ein Unterschiedsbetrag, so ist dieser Unterschiedsbetrag dem nachfolgenden Finanzjahr zuzurechnen und erhöht die Einzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit des nachfolgenden Finanzjahres.

Abkürzung

BHG 2013

Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag

§ 33. (1) Ein- und Auszahlungen der allgemeinen Gebarung sind zu gliedern in:

1.

Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers,

2.

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit,

3.

Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen,

4.

Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit,

5.

Auszahlungen aus Transfers,

6.

Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und

7.

Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen.

(2) Die sich aufgrund der Veranschlagung gemäß § 32 ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich. Die Summe der finanzierungswirksamen Aufwendungen entspricht den Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers im Finanzierungsvoranschlag. Die Summe der finanzierungswirksamen Erträge entspricht den zu veranschlagenden Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers im Finanzierungsvoranschlag. In begründeten Ausnahmefällen können Korrekturen dann vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Zufluss oder Abfluss an liquiden Mitteln in einem anderen Finanzjahr erfolgt.

(3) Es ist eine Investitionsveranschlagung zu erstellen, in der die Veränderungen der Vermögenspositionen aus

1.

dem Geldfluss aus der Investitionstätigkeit (§ 21 Abs. 2 Z 2) und

2.

dem Geldfluss aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen (§ 21 Abs. 2 Z 3)

darzustellen sind.

Aus der Investitionsveranschlagung sind die daraus resultierenden Ein- und Auszahlungen zu planen.

(4) Als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Auszahlungen zur Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens des Bundes zu veranschlagen, sofern diese Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, übersteigen. Dies umfasst Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände sowie Beteiligungen. Eine Beteiligung ist der Anteil des Bundes am Nettoertrag oder Nettoaufwand und am Nettovermögen eines Unternehmens oder an einer von Bundesorganen verwalteten Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(5) Nicht als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit zu veranschlagen sind Auszahlungen für die Herstellung von beweglichen Vermögensgegenständen in Eigenregie.

(6) Das Ergebnis des Finanzierungsvoranschlags der allgemeinen Gebarung (§ 21 Abs. 2) ist der Nettofinanzierungsbedarf. Die Summe des Nettofinanzierungsbedarfs sämtlicher Untergliederungen ist über den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit auszugleichen.

(7) Im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit sind folgende Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen:

1.

Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden,

1a. Einzahlungen aus liquiden Mitteln gemäß § 33 Abs. 8,

2.

Einzahlungen aus der Aufnahme von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,

3.

Einzahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen,

4.

Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen,

5.

Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden,

6.

Auszahlungen aus der Tilgung von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,

7.

Auszahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen und

8.

Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen,

9.

Auszahlungen aus liquiden Mitteln gemäß § 33 Abs. 8.

(8) Bei der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses wird vom Saldo des Geldflusses aus der Finanzierungstätigkeit der Nettofinanzierungsbedarf aus der allgemeinen Gebarung (§ 21 Abs. 2) abgezogen. Die Differenz ergibt die Veränderung der liquiden Mittel aus dem Finanzierungshaushalt. Eine Erhöhung der liquiden Mittel wird im laufenden Finanzjahr als Auszahlung (§ 33 Abs. 7 Ziffer 9), eine Reduktion der liquiden Mittel als Einzahlung (§ 33 Abs. 7 Ziffer 1a) im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit dargestellt.

Abkürzung

BHG 2013

Abs. 1 und 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 122 Abs. 19

Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag

§ 33. (1) Ein- und Auszahlungen der allgemeinen Gebarung sind zu gliedern in:

1.

Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers,

2.

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit,

3.

Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen,

4.

Einzahlungen aus Finanzerträgen,

5.

Auszahlungen für Personal,

6.

Auszahlungen aus betrieblichem Sachaufwand,

7.

Auszahlungen aus Transfers,

8.

Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit,

9.

Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen und

10.

Auszahlungen aus Finanzaufwand.

(2) Die sich aufgrund der Veranschlagung gemäß § 32 ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich. Die Summe der finanzierungswirksamen Aufwendungen entspricht den Auszahlungen für Personal, betrieblichen Sachaufwand, Transfers und Finanzaufwand im Finanzierungsvoranschlag. Die Summe der finanzierungswirksamen Erträge entspricht den zu veranschlagenden Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit, Transfers und Finanzerträgen im Finanzierungsvoranschlag. In begründeten Ausnahmefällen können Korrekturen dann vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Zufluss oder Abfluss an liquiden Mitteln in einem anderen Finanzjahr erfolgt.

(3) Es ist eine Investitionsveranschlagung zu erstellen, in der die Veränderungen der Vermögenspositionen aus

1.

dem Geldfluss aus der Investitionstätigkeit (§ 21 Abs. 2 Z 2) und

2.

dem Geldfluss aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen (§ 21 Abs. 2 Z 3)

darzustellen sind.

Aus der Investitionsveranschlagung sind die daraus resultierenden Ein- und Auszahlungen zu planen.

(4) Als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Auszahlungen zur Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens des Bundes zu veranschlagen, sofern diese Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, übersteigen. Dies umfasst Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände sowie Beteiligungen. Eine Beteiligung ist der Anteil des Bundes am Nettoertrag oder Nettoaufwand und am Nettovermögen eines Unternehmens oder an einer von Bundesorganen verwalteten Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(5) Nicht als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit zu veranschlagen sind Auszahlungen für die Herstellung von beweglichen Vermögensgegenständen in Eigenregie.

(6) Das Ergebnis des Finanzierungsvoranschlags der allgemeinen Gebarung (§ 21 Abs. 2) ist der Nettofinanzierungsbedarf. Die Summe des Nettofinanzierungsbedarfs sämtlicher Untergliederungen ist über den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit auszugleichen.

(7) Im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit sind folgende Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen:

1.

Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden,

1a. Einzahlungen aus liquiden Mitteln gemäß § 33 Abs. 8,

2.

Einzahlungen aus der Aufnahme von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,

3.

Einzahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen,

4.

Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen,

5.

Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden,

6.

Auszahlungen aus der Tilgung von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,

7.

Auszahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen und

8.

Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen,

9.

Auszahlungen aus liquiden Mitteln gemäß § 33 Abs. 8.

(8) Bei der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses wird vom Saldo des Geldflusses aus der Finanzierungstätigkeit der Nettofinanzierungsbedarf aus der allgemeinen Gebarung (§ 21 Abs. 2) abgezogen. Die Differenz ergibt die Veränderung der liquiden Mittel aus dem Finanzierungshaushalt. Eine Erhöhung der liquiden Mittel wird im laufenden Finanzjahr als Auszahlung (§ 33 Abs. 7 Ziffer 9), eine Reduktion der liquiden Mittel als Einzahlung (§ 33 Abs. 7 Ziffer 1a) im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit dargestellt.

Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsvoranschlag

§ 34. (1) Folgende Ein- und Auszahlungen sind im Finanzierungsvoranschlag nicht zu veranschlagen:

1.

Einzahlungen aus Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt sowie deren Weiterleitung;

2.

Einzahlungen, die einer haushaltsführenden Stelle zufließen und für Dritte bestimmt sind, ausgenommen solche des § 29 Abs. 4 Z 1 sowie die Weiterleitung oder Rückzahlung der genannten Einzahlungen an die zuständige Stelle;

3.

Einzahlungen, die dem Bund zufließen, voraussichtlich wieder zurückgezahlt werden oder zur Sicherung allfälliger späterer Forderungen oder sonstiger Ansprüche des Bundes dienen sowie deren Rückzahlung;

4.

Einzahlungen, deren Zweck zum Zeitpunkt ihres Einlangens noch nicht feststellbar ist, sowie deren Rückzahlung;

5.

Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit in Verwahrung genommenen Zahlungsmitteln;

6.

Ein- und Auszahlungen für von Organen des Bundes verwaltete Rechtsträger;

7.

nicht sofort ersetzte Kassenfehlbeträge, ihre Rückerstattung oder sonstige Verwendung;

8.

Ein- und Auszahlungen aus Umsatz- und Vorsteuergebarungen, sofern die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführende Stelle oder Teile einer solchen gemäß den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet oder zum Vorsteuerabzug berechtigt ist;

9.

Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt;

10.

Empfangene Ersatzleistungen im Sinne des § 65;

11.

Abgabenguthaben sowie anrechenbare öffentliche Abgaben;

12.

Gehalts-, Lohn- und Pensionsabzugsgebarungen;

13.

Einzahlungen, die einer Leiterin oder einem Leiter einer haushaltsführenden Stelle zufließen und für eine andere Leiterin oder einen anderen Leiter einer haushaltsführenden Stelle bestimmt sind, sowie deren Weiterleitung an die zuständige haushaltsführende Stelle;

14.

a) die Auszahlungen zum Zweck der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 50 Abs. 3) und die Einzahlungen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ein- und Auszahlungen aus der Durchführung von Veranlagungen für Sonderkonten des Bundes, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen und

b)

bei Anlegung von Geldmitteln durch Ankauf und Terminverkauf von Wertpapieren die Ein- und Auszahlungen in der Höhe der Anschaffungskosten;

15.

Einzahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Auszahlungen für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen beim Abschluss von Währungstauschverträgen gemäß § 80 Abs. 2 Z 3;

16.

Auszahlungen für den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie Einzahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme von Finanzschulden zur Refinanzierung dieser Rückkäufe und Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen;

17.

Ein- und Auszahlungen bei Übertragungen und Rücknahmen im Rahmen von Wertpapierleihegeschäften mit Eigentumsübergang;

18.

die Gebarung gemäß § 81;

19.

Sicherstellungen für Forderungen des Bundes; diese Sicherstellungen begründen keine Finanzschulden gemäß § 78 Abs. 1.

(2) Die Verrechnung zu Abs. 1 hat nach den Grundsätzen des § 96 Abs. 3 zu erfolgen.

Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsvoranschlag

§ 34. (1) Folgende Ein- und Auszahlungen sind im Finanzierungsvoranschlag nicht zu veranschlagen:

1.

Einzahlungen aus Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt sowie deren Weiterleitung;

2.

Einzahlungen, die einer haushaltsführenden Stelle zufließen und für Dritte bestimmt sind, ausgenommen solche des § 29 Abs. 4 Z 1 sowie die Weiterleitung oder Rückzahlung der genannten Einzahlungen an die zuständige Stelle;

3.

Einzahlungen, die dem Bund zufließen, voraussichtlich wieder zurückgezahlt werden oder zur Sicherung allfälliger späterer Forderungen oder sonstiger Ansprüche des Bundes dienen sowie deren Rückzahlung;

4.

Einzahlungen, deren Zweck zum Zeitpunkt ihres Einlangens noch nicht feststellbar ist, sowie deren Rückzahlung;

5.

Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit in Verwahrung genommenen Zahlungsmitteln;

6.

Ein- und Auszahlungen für von Organen des Bundes verwaltete Rechtsträger;

7.

nicht sofort ersetzte Kassenfehlbeträge, ihre Rückerstattung oder sonstige Verwendung;

8.

Ein- und Auszahlungen aus Umsatz- und Vorsteuergebarungen, sofern die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführende Stelle oder Teile einer solchen gemäß den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet oder zum Vorsteuerabzug berechtigt ist;

9.

Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt;

10.

Empfangene Ersatzleistungen im Sinne des § 65;

11.

Abgabenguthaben sowie anrechenbare öffentliche Abgaben;

12.

Gehalts-, Lohn- und Pensionsabzugsgebarungen;

13.

Einzahlungen, die einer Leiterin oder einem Leiter einer haushaltsführenden Stelle zufließen und für eine andere Leiterin oder einen anderen Leiter einer haushaltsführenden Stelle bestimmt sind, sowie deren Weiterleitung an die zuständige haushaltsführende Stelle;

14.

a) die Auszahlungen zum Zweck der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 50 Abs. 3) und die Einzahlungen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ein- und Auszahlungen aus der Durchführung von Veranlagungen für Sonderkonten des Bundes, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen und

b)

bei Anlegung von Geldmitteln durch Ankauf und Terminverkauf von Wertpapieren die Ein- und Auszahlungen in der Höhe der Anschaffungskosten;

15.

Einzahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Auszahlungen für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen beim Abschluss von Währungstauschverträgen gemäß § 80 Abs. 2 Z 3;

16.

Auszahlungen für den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie Einzahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme von Finanzschulden zur Refinanzierung dieser Rückkäufe und Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen;

17.

Ein- und Auszahlungen bei Übertragungen und Rücknahmen im Rahmen von Wertpapierleihegeschäften mit Eigentumsübergang;

18.

die Gebarung gemäß § 81;

(2) Die Verrechnung zu Abs. 1 hat nach den Grundsätzen des § 96 Abs. 3 zu erfolgen.

Gesetzliche Verpflichtungen

§ 35. (1) Als gesetzliche Verpflichtungen sind jene Mittel zu veranschlagen, die sich auf Ansprüche gründen, die dem Grunde und der Höhe nach in Bundesgesetzen sowie anderen Normen in Gesetzesrang festgelegt sind und unmittelbar auf deren Grundlage erfüllt werden müssen, ohne dass es zusätzlicher Verwaltungsakte bedarf.

(2) Gesetzliche Verpflichtungen sind auf gesonderten Konten beim jeweiligen Detailbudget zu veranschlagen.

(3) Überschreitungen bei gesetzlichen Verpflichtungen sind im jeweiligen Globalbudget oder in der jeweiligen Untergliederung auszugleichen oder zu bedecken.

Zweckgebundene Gebarung

§ 36. (1) Mittelaufbringungen, die auf Grund eines Bundesgesetzes nur für bestimmte Zwecke zu verwenden sind, sind in der erwarteten Höhe des Mittelzuflusses als zweckgebundene Einzahlungen zu veranschlagen. Die entsprechenden Mittelverwendungen sind in gleicher Höhe als zweckgebundene Auszahlungen zu veranschlagen.

(2) Finanzierungswirksame Aufwendungen sowie Erträge in Zusammenhang mit der zweckgebundenen Gebarung sind in Höhe der korrespondierenden Ein- und Auszahlungen im Ergebnisvoranschlag zu veranschlagen.

(3) Sieht ein Bundesgesetz vor, dass der Bund den Abgang einer zweckgebundenen Gebarung abzudecken hat, so sind die diesbezüglichen Aufwendungen oder Auszahlungen innerhalb dieser Gebarung zu veranschlagen.

(4) Die zweckgebundene Gebarung ist auf eigenen Konten im Ergebnis- und Finanzierungshaushalt des jeweiligen Global- und Detailbudgets auszuweisen.

(5) Eine Mittelumschichtung zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen und -aufbringungen und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen und -aufbringungen ist nicht zulässig. Ausnahmen davon können im Bundesfinanzgesetz festgelegt werden.

(6) Zweckgebundene Einzahlungen, die nicht im laufenden Finanzjahr verwendet werden, sind einer Rücklage zweckgebunden zuzuführen.

Zweckgebundene Gebarung

§ 36. (1) Mittelaufbringungen, die auf Grund eines Bundesgesetzes oder auf Grund von Vorgaben der EU nur für bestimmte Zwecke zu verwenden sind, sind in der erwarteten Höhe des Mittelzuflusses als zweckgebundene Einzahlungen zu veranschlagen. Die entsprechenden Mittelverwendungen sind in gleicher Höhe als zweckgebundene Auszahlungen zu veranschlagen.

(2) Finanzierungswirksame Aufwendungen sowie Erträge in Zusammenhang mit der zweckgebundenen Gebarung sind in Höhe der korrespondierenden Ein- und Auszahlungen im Ergebnisvoranschlag zu veranschlagen.

(3) Sieht ein Bundesgesetz vor, dass der Bund den Abgang einer zweckgebundenen Gebarung abzudecken hat, so sind die diesbezüglichen Aufwendungen oder Auszahlungen innerhalb dieser Gebarung zu veranschlagen.

(4) Die zweckgebundene Gebarung ist auf eigenen Konten im Ergebnis- und Finanzierungshaushalt des jeweiligen Global- und Detailbudgets auszuweisen.

(5) Eine Mittelumschichtung zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen und -aufbringungen und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen und -aufbringungen ist nicht zulässig. Ausnahmen davon können im Bundesfinanzgesetz festgelegt werden.

(6) Zweckgebundene Einzahlungen, die nicht im laufenden Finanzjahr verwendet werden, sind einer Rücklage zweckgebunden zuzuführen.

Bindungen im Rahmen der Veranschlagung

§ 37. (1) In begründeten Ausnahmefällen kann im Rahmen der Veranschlagung die Verfügungsmacht über veranschlagte Mittelverwendungen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ eingeschränkt werden (Bindung im Rahmen der Veranschlagung). Jede Einschränkung ist bei der Erstellung des Bundesfinanzgesetz-Entwurfes im Teilheft ersichtlich zu machen und an das beschlossene Bundesfinanzgesetz anzupassen.

(2) Gebundene Mittelverwendungen gemäß Abs. 1

1.

stellen keine Mittelverwendungsbindungen gemäß § 52 dar;

2.

dürfen nicht zu Mittelumschichtungen (§ 53) herangezogen werden;

3.

sind nicht rücklagefähig (§ 55 Abs. 4 Z 4).

Die vereinbarten Bindungen gemäß Abs. 1 können im laufenden Finanzjahr im Einvernehmen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen mit dem haushaltsleitenden Organ aufgehoben werden.

Aufgabenbereiche

§ 38. Der Bundesvoranschlag ist für statistische Auswertungszwecke nach einem international üblichen Standard in Aufgabenbereiche zu gliedern.

Abkürzung

BHG 2013

4.

Abschnitt

Einjährige Haushaltsplanung

Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes

§ 39. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 bis 3, der Teilhefte (§ 43) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 42 Abs. 4 zu erlassen.

(2) Für die Vorbereitung und Erstellung des Personalplanentwurfes und des Arbeitsbehelfes zum Personalplan (§ 44) hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den haushaltsleitenden Organen Richtlinien, in denen Form und Gliederung der Entwürfe und der Zeitpunkt der Übermittlung näher geregelt werden, zu erstellen.

(3) Für die koordinierte Vorbereitung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf (§ 41) und deren Qualitätssicherung hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen in Richtlinien festzusetzen.

Abkürzung

BHG 2013

4.

Abschnitt

Einjährige Haushaltsplanung

Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes

§ 39. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 bis 3, der Teilhefte (§ 43) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 42 Abs. 4 zu erlassen.

(2) Für die Vorbereitung und Erstellung des Personalplanentwurfes und des Arbeitsbehelfes zum Personalplan (§ 44) hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den haushaltsleitenden Organen Richtlinien, in denen Form und Gliederung der Entwürfe und der Zeitpunkt der Übermittlung näher geregelt werden, zu erstellen.

(3) Für die koordinierte Vorbereitung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf (§ 41) und deren Qualitätssicherung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen in Richtlinien festzusetzen.

Abkürzung

BHG 2013

4.

Abschnitt

Einjährige Haushaltsplanung

Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes

§ 39. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 bis 3, der Teilhefte (§ 43) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 42 Abs. 4 zu erlassen.

(2) Für die Vorbereitung und Erstellung des Personalplanentwurfes und des Arbeitsbehelfes zum Personalplan (§ 44) hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den haushaltsleitenden Organen Richtlinien, in denen Form und Gliederung der Entwürfe und der Zeitpunkt der Übermittlung näher geregelt werden, zu erstellen.

(3) Für die koordinierte Vorbereitung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf (§ 41) und deren Qualitätssicherung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen in Richtlinien festzusetzen.

Bundesvoranschlagsentwurf

§ 40. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe für ihren Bereich gemäß der von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen erlassenen Richtlinien Voranschlagsentwürfe auszuarbeiten und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Diesen Voranschlagsentwürfen sind Unterlagen für die Ausarbeitung der Teilhefte (§ 43) und der weiteren in § 39 Abs. 1 genannten Budgetunterlagen anzuschließen.

(2) Das jeweils zuständige haushaltsleitende Organ hat die Budgetstruktur (§ 6 Abs. 2 Z 5) der seinem Wirkungsbereich zugehörigen Untergliederung(en) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

(3) In den Voranschlagsentwürfen, Erläuterungen und Unterlagen sind neben den Voranschlagswerten für den zu beschließenden Bundesvoranschlag die entsprechenden Werte der zwei vorangegangenen Finanzjahre darzustellen.

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die ihr oder ihm gemäß Abs. 1 übermittelten Unterlagen zu den Voranschlagsentwürfen unter Bedachtnahme auf die im § 2 Abs. 1 angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu prüfen und sodann den Bundesvoranschlagsentwurf, erforderlichenfalls mit den Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 bis 3, zu erstellen. Gleichzeitig sind von ihr oder von ihm die zur Unterstützung der Beratungen des Nationalrates dienenden Teilhefte (§ 43) zu erstellen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 122 Abs. 6.

Bundesvoranschlagsentwurf

§ 40. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe für ihren Bereich gemäß der von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen erlassenen Richtlinien Voranschlagsentwürfe auszuarbeiten und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Diesen Voranschlagsentwürfen sind Unterlagen für die Ausarbeitung der Teilhefte (§ 43) und der weiteren in § 39 Abs. 1 genannten Budgetunterlagen anzuschließen.

(2) Das jeweils zuständige haushaltsleitende Organ hat die Budgetstruktur (§ 6 Abs. 2 Z 5) der seinem Wirkungsbereich zugehörigen Untergliederung(en) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

(3) In den Voranschlagsentwürfen, Erläuterungen und Unterlagen sind neben den Voranschlagswerten für den zu beschließenden Bundesvoranschlag die entsprechenden Werte der zwei vorangegangenen Finanzjahre darzustellen.

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die ihr oder ihm gemäß Abs. 1 übermittelten Unterlagen zu den Voranschlagsentwürfen unter Bedachtnahme auf die in § 2 Abs. 1 angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes sowie unter Berücksichtigung des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 zu prüfen und sodann den Bundesvoranschlagsentwurf, erforderlichenfalls mit den Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 bis 3, zu erstellen. Gleichzeitig sind von ihr oder von ihm die zur Unterstützung der Beratungen des Nationalrates dienenden Teilhefte (§ 43) zu erstellen.

Abkürzung

BHG 2013

Angaben zur Wirkungsorientierung

§ 41. (1) Die Angaben zur Wirkungsorientierung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ im Zusammenwirken mit der jeweils zuständigen haushaltsführenden Stelle zu erstellen. Die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf haben insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere Wirkungsziele für die Untergliederungen und Maßnahmen für die Globalbudgets, die der Erreichung der Wirkungsziele je entsprechender Untergliederung dienen, zu beinhalten. Das haushaltsleitende Organ hat die Relevanz, die inhaltliche Konsistenz, die Verständlichkeit, die Nachvollziehbarkeit, die Vergleichbarkeit sowie die Überprüfbarkeit der Angaben für alle Gliederungsebenen des Bundesvoranschlags innerhalb der zu seinem Wirkungsbereich gehörenden Untergliederungen zu gewährleisten.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die näheren Bestimmungen zu den Angaben zur Wirkungsorientierung durch Verordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler anzuhören. In der Verordnung sind insbesondere zu regeln:

1.

die Vorgaben für die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (§ 43) in qualitativer und quantitativer Hinsicht je Gliederungsebene des Bundesvoranschlags insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern;

2.

die Berücksichtung von Empfehlungen des Rechnungshofes und die dazu ergehenden Stellungnahmen der zuständigen haushaltsleitenden Organe.

(3) Der Rechnungshof kann zu den im Bundesvoranschlagsentwurf enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere zu den in Abs. 1 genannten Kriterien, dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates zur Unterstützung der Beratungen eine Stellungnahme vorlegen.

Abkürzung

BHG 2013

Angaben zur Wirkungsorientierung

§ 41. (1) Die Angaben zur Wirkungsorientierung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ im Zusammenwirken mit der jeweils zuständigen haushaltsführenden Stelle zu erstellen. Die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf haben insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere Wirkungsziele für die Untergliederungen und Maßnahmen für die Globalbudgets, die der Erreichung der Wirkungsziele je entsprechender Untergliederung dienen, zu beinhalten. Das haushaltsleitende Organ hat die Relevanz, die inhaltliche Konsistenz, die Verständlichkeit, die Nachvollziehbarkeit, die Vergleichbarkeit sowie die Überprüfbarkeit der Angaben für alle Gliederungsebenen des Bundesvoranschlags innerhalb der zu seinem Wirkungsbereich gehörenden Untergliederungen zu gewährleisten.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die näheren Bestimmungen zu den Angaben zur Wirkungsorientierung durch Verordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport anzuhören. In der Verordnung sind insbesondere zu regeln:

1.

die Vorgaben für die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (§ 43) in qualitativer und quantitativer Hinsicht je Gliederungsebene des Bundesvoranschlags insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern;

2.

die Berücksichtung von Empfehlungen des Rechnungshofes und die dazu ergehenden Stellungnahmen der zuständigen haushaltsleitenden Organe.

(3) Der Rechnungshof kann zu den im Bundesvoranschlagsentwurf enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere zu den in Abs. 1 genannten Kriterien, dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates zur Unterstützung der Beratungen eine Stellungnahme vorlegen.

Abkürzung

BHG 2013

Angaben zur Wirkungsorientierung

§ 41. (1) Die Angaben zur Wirkungsorientierung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ im Zusammenwirken mit der jeweils zuständigen haushaltsführenden Stelle zu erstellen. Die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf haben insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere Wirkungsziele für die Untergliederungen und Maßnahmen für die Globalbudgets, die der Erreichung der Wirkungsziele je entsprechender Untergliederung dienen, zu beinhalten. Das haushaltsleitende Organ hat die Relevanz, die inhaltliche Konsistenz, die Verständlichkeit, die Nachvollziehbarkeit, die Vergleichbarkeit sowie die Überprüfbarkeit der Angaben für alle Gliederungsebenen des Bundesvoranschlags innerhalb der zu seinem Wirkungsbereich gehörenden Untergliederungen zu gewährleisten.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die näheren Bestimmungen zu den Angaben zur Wirkungsorientierung durch Verordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport anzuhören. In der Verordnung sind insbesondere zu regeln:

1.

die Vorgaben für die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (§ 43) in qualitativer und quantitativer Hinsicht je Gliederungsebene des Bundesvoranschlags insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern;

2.

die Berücksichtung von Empfehlungen des Rechnungshofes und die dazu ergehenden Stellungnahmen der zuständigen haushaltsleitenden Organe.

(3) Der Rechnungshof kann zu den im Bundesvoranschlagsentwurf enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere zu den in Abs. 1 genannten Kriterien, dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates zur Unterstützung der Beratungen eine Stellungnahme vorlegen.

Abkürzung

BHG 2013

Angaben zur Wirkungsorientierung

§ 41. (1) Die Angaben zur Wirkungsorientierung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ im Zusammenwirken mit der jeweils zuständigen haushaltsführenden Stelle zu erstellen. Die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf haben insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere Wirkungsziele für die Untergliederungen und Maßnahmen für die Globalbudgets, die der Erreichung der Wirkungsziele je entsprechender Untergliederung dienen, zu beinhalten. Das haushaltsleitende Organ hat die Relevanz, die inhaltliche Konsistenz, die Verständlichkeit, die Nachvollziehbarkeit, die Vergleichbarkeit sowie die Überprüfbarkeit der Angaben für alle Gliederungsebenen des Bundesvoranschlags innerhalb der zu seinem Wirkungsbereich gehörenden Untergliederungen zu gewährleisten.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die näheren Bestimmungen zu den Angaben zur Wirkungsorientierung durch Verordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport anzuhören. In der Verordnung sind insbesondere die Vorgaben für die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (§ 43) in qualitativer und quantitativer Hinsicht je Gliederungsebene des Bundesvoranschlags insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu regeln.

(3) Der Rechnungshof kann zu den im Bundesvoranschlagsentwurf enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere zu den in Abs. 1 genannten Kriterien, dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates zur Unterstützung der Beratungen eine Stellungnahme vorlegen.

Bundesfinanzgesetzentwurf

§ 42. (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 bis 3, sowie der Budgetbericht (Abs. 3) und die Teilhefte (§ 43) sind der Bundesregierung von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Personalplanes (§ 44) als weitere Anlage von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen. Im Fall des Art. 51 Abs. 3 2. Satz B-VG ist der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr nach Jahren getrennt zu erstellen und von der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.

(2) Nach Beschluss des Bundesfinanzgesetzes durch den Nationalrat sind die Teilhefte von dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen erforderlichenfalls anzupassen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat in den Richtlinien gemäß § 39 Abs. 1 festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Teilhefte anzupassen sind.

(3) Der Budgetbericht hat insbesondere zu enthalten:

1.

einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und ihre voraussichtliche Entwicklung;

2.

einen Überblick über die budgetpolitischen Ziele und Schwerpunkte;

3.

eine zusammenfassende Darstellung der Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen des Gesamthaushaltes nach sach- und organorientierten sowie ökonomischen Gesichtspunkten und Aufgabenbereichen;

4.

eine Gegenüberstellung mit den vergleichbaren Werten des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes;

5.

eine Darstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes nach den Grundsätzen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und

6.

wichtige budgetpolitische Kennzahlen, insbesondere das öffentliche Defizit und die öffentliche Verschuldung einschließlich einer Überleitung des Nettoaufwands aus der Ergebnisrechnung und des Nettofinanzierungsbedarfs aus der Finanzierungsrechnung zum öffentlichen Defizit im Sinne des ESVG.

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zum Aufzeigen von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes sowie zum geltenden Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls folgende Darstellungen zu enthalten:

1.

budgetäre Eckwerte und ihre Entwicklung im Zeitvergleich;

2.

Übersichten über die Personalkapazität und den Aufwand für Bedienstete des Bundes einschließlich Pensionisten;

3.

Transferzahlungen zwischen den Gebietskörperschaften;

4.

EU-Gebarung im Bundeshaushalt;

5.

forschungswirksame Mittelverwendungen des Bundes.

(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bis zum Beginn der Beratungen über den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes in dem dafür zuständigen Ausschuss des Nationalrates diesem Ausschuss einen Bericht über Gesellschaften, an denen der Bund direkt und mehrheitlich beteiligt ist, sowie über Rechtsträger gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 (einschließlich der Universitäten) vorzulegen.

Abkürzung

BHG 2013

Zum Bezugszeitraum vgl. § 122 Abs. 6.

Bundesfinanzgesetzentwurf

§ 42. (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 bis 3, sowie der Budgetbericht (Abs. 3) und die Teilhefte (§ 43) sind der Bundesregierung von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Personalplanes (§ 44) als weitere Anlage von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen. Im Fall des Art. 51 Abs. 3 2. Satz B-VG ist der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr nach Jahren getrennt zu erstellen und von der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.

(1a) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes gemäß Abs. 1 hat dem Ausgleichsgebot gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 zu entsprechen.

(2) Nach Beschluss des Bundesfinanzgesetzes durch den Nationalrat sind die Teilhefte von dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen erforderlichenfalls anzupassen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat in den Richtlinien gemäß § 39 Abs. 1 festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Teilhefte anzupassen sind.

(3) Der Budgetbericht hat insbesondere zu enthalten:

1.

einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und ihre voraussichtliche Entwicklung;

2.

einen Überblick über die budgetpolitischen Ziele und Schwerpunkte;

3.

eine zusammenfassende Darstellung der Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen des Gesamthaushaltes nach sach- und organorientierten sowie ökonomischen Gesichtspunkten und Aufgabenbereichen;

4.

eine Gegenüberstellung mit den vergleichbaren Werten des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes;

5.

eine Darstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes nach den Grundsätzen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung;

6.

wichtige budgetpolitische Kennzahlen, insbesondere das öffentliche Defizit und die öffentliche Verschuldung einschließlich einer Überleitung des Nettoaufwands aus der Ergebnisrechnung und des Nettofinanzierungsbedarfs aus der Finanzierungsrechnung zum öffentlichen Defizit im Sinne des ESVG;

7.

eine Darstellung, aus welcher die Einhaltung des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 ersichtlich ist.

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zum Aufzeigen von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes sowie zum geltenden Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls folgende Darstellungen zu enthalten:

1.

budgetäre Eckwerte und ihre Entwicklung im Zeitvergleich;

2.

Übersichten über die Personalkapazität und den Aufwand für Bedienstete des Bundes einschließlich Pensionisten;

3.

Transferzahlungen zwischen den Gebietskörperschaften;

4.

EU-Gebarung im Bundeshaushalt;

5.

forschungswirksame Mittelverwendungen des Bundes;

6.

Konzept und Anwendung des strukturellen Haushaltsausgleichs gemäß § 2 Abs. 4 bis 7.

(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bis zum Beginn der Beratungen über den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes in dem dafür zuständigen Ausschuss des Nationalrates diesem Ausschuss einen Bericht über Gesellschaften, an denen der Bund direkt und mehrheitlich beteiligt ist, sowie über Rechtsträger gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 (einschließlich der Universitäten) vorzulegen.

Abkürzung

BHG 2013

Zum Bezugszeitraum vgl. § 122 Abs. 6.

Bundesfinanzgesetzentwurf

§ 42. (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 bis 3, sowie der Budgetbericht (Abs. 3) und die Teilhefte (§ 43) sind der Bundesregierung von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Personalplanes (§ 44) als weitere Anlage von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen. Im Fall des Art. 51 Abs. 3 2. Satz B-VG ist der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr nach Jahren getrennt zu erstellen und von der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.

(1a) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes gemäß Abs. 1 hat dem Ausgleichsgebot gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 zu entsprechen.

(2) Nach Beschluss des Bundesfinanzgesetzes durch den Nationalrat sind die Teilhefte von dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen erforderlichenfalls anzupassen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat in den Richtlinien gemäß § 39 Abs. 1 festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Teilhefte anzupassen sind.

(3) Der Budgetbericht hat insbesondere zu enthalten:

1.

einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und ihre voraussichtliche Entwicklung;

2.

einen Überblick über die budgetpolitischen Ziele und Schwerpunkte;

3.

eine zusammenfassende Darstellung der Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen des Gesamthaushaltes nach sach- und organorientierten sowie ökonomischen Gesichtspunkten und Aufgabenbereichen;

4.

eine Gegenüberstellung mit den vergleichbaren Werten des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes;

5.

eine Darstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes nach den Grundsätzen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung;

6.

wichtige budgetpolitische Kennzahlen, insbesondere das öffentliche Defizit und die öffentliche Verschuldung einschließlich einer Überleitung des Nettoaufwands aus der Ergebnisrechnung und des Nettofinanzierungsbedarfs aus der Finanzierungsrechnung zum öffentlichen Defizit im Sinne des ESVG;

7.

eine Darstellung, aus welcher die Einhaltung des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 ersichtlich ist.

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zum Aufzeigen von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes sowie zum geltenden Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls folgende Darstellungen zu enthalten:

1.

budgetäre Eckwerte und ihre Entwicklung im Zeitvergleich;

2.

Übersichten über die Personalkapazität und den Aufwand für Bedienstete des Bundes einschließlich Pensionisten;

3.

Transferzahlungen zwischen den Gebietskörperschaften;

4.

EU-Gebarung im Bundeshaushalt;

5.

forschungswirksame Mittelverwendungen des Bundes;

6.

Konzept und Anwendung des strukturellen Haushaltsausgleichs gemäß § 2 Abs. 4 bis 7.

(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bis zum Beginn der Beratungen über den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes in dem dafür zuständigen Ausschuss des Nationalrates diesem Ausschuss einen Bericht über Gesellschaften, an denen der Bund direkt und mehrheitlich beteiligt ist, sowie über Rechtsträger gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 (einschließlich der Universitäten) vorzulegen.

Abkürzung

BHG 2013

Zum Bezugszeitraum vgl. § 122 Abs. 6.

Bundesfinanzgesetzentwurf

§ 42. (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 bis 3, sowie der Budgetbericht (Abs. 3) und die Teilhefte (§ 43) sind der Bundesregierung von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Personalplanes (§ 44) als weitere Anlage von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen. Im Fall des Art. 51 Abs. 3 2. Satz B-VG ist der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr nach Jahren getrennt zu erstellen und von der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.

(1a) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes gemäß Abs. 1 hat dem Ausgleichsgebot gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 zu entsprechen.

(2) Nach Beschluss des Bundesfinanzgesetzes durch den Nationalrat sind die Teilhefte von dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen erforderlichenfalls anzupassen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat in den Richtlinien gemäß § 39 Abs. 1 festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Teilhefte anzupassen sind.

(3) Der Budgetbericht hat insbesondere zu enthalten:

1.

einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und ihre voraussichtliche Entwicklung;

2.

einen Überblick über die budgetpolitischen Ziele und Schwerpunkte;

3.

eine zusammenfassende Darstellung der Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen des Gesamthaushaltes nach sach- und organorientierten sowie ökonomischen Gesichtspunkten und Aufgabenbereichen;

4.

eine Gegenüberstellung mit den vergleichbaren Werten des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes;

5.

eine Darstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes nach den Grundsätzen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung;

6.

wichtige budgetpolitische Kennzahlen, insbesondere das öffentliche Defizit und die öffentliche Verschuldung einschließlich einer Überleitung des Nettoaufwands aus der Ergebnisrechnung und des Nettofinanzierungsbedarfs aus der Finanzierungsrechnung zum öffentlichen Defizit im Sinne des ESVG;

7.

eine Darstellung, aus welcher die Einhaltung des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 ersichtlich ist.

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zum Aufzeigen von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes sowie zum geltenden Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls folgende Darstellungen zu enthalten:

1.

budgetäre Eckwerte und ihre Entwicklung im Zeitvergleich;

2.

Übersichten über die Personalkapazität und den Aufwand für Bedienstete des Bundes einschließlich Pensionisten;

3.

Transferzahlungen zwischen den Gebietskörperschaften;

4.

EU-Gebarung im Bundeshaushalt;

5.

forschungswirksame Mittelverwendungen des Bundes;

6.

Konzept und Anwendung des strukturellen Haushaltsausgleichs gemäß § 2 Abs. 4 bis 7.

(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bis zum Beginn der Beratungen über den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes in dem dafür zuständigen Ausschuss des Nationalrates diesem Ausschuss einen Bericht über Gesellschaften, an denen der Bund direkt und mehrheitlich beteiligt ist, sowie über Rechtsträger gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 (einschließlich der Universitäten) vorzulegen.

Abkürzung

BHG 2013

Bundesfinanzgesetzentwurf

§ 42. (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 bis 3, sowie der Budgetbericht (Abs. 3) und die Teilhefte (§ 43) sind der Bundesregierung von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Personalplanes (§ 44) als weitere Anlage von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen. Im Fall des Art. 51 Abs. 3 2. Satz B-VG ist der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr nach Jahren getrennt zu erstellen und von der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.

(1a) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes gemäß Abs. 1 hat dem Ausgleichsgebot gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 zu entsprechen.

(2) Nach Beschluss des Bundesfinanzgesetzes durch den Nationalrat sind die Teilhefte von dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen erforderlichenfalls anzupassen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat in den Richtlinien gemäß § 39 Abs. 1 festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Teilhefte anzupassen sind.

(3) Der Budgetbericht hat insbesondere zu enthalten:

1.

einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und ihre voraussichtliche Entwicklung;

2.

einen Überblick über die budgetpolitischen Ziele und Schwerpunkte;

3.

eine zusammenfassende Darstellung der Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen des Gesamthaushaltes nach sach- und organorientierten sowie ökonomischen Gesichtspunkten und Aufgabenbereichen;

4.

eine Gegenüberstellung mit den vergleichbaren Werten des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes;

5.

eine Darstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes nach den Grundsätzen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung;

6.

wichtige budgetpolitische Kennzahlen, insbesondere das öffentliche Defizit und die öffentliche Verschuldung einschließlich einer Überleitung des Nettoaufwands aus der Ergebnisrechnung und des Nettofinanzierungsbedarfs aus der Finanzierungsrechnung zum öffentlichen Defizit im Sinne des ESVG;

7.

eine Darstellung, aus welcher die Einhaltung des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 ersichtlich ist.

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zum Aufzeigen von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes sowie zum geltenden Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls folgende Darstellungen zu enthalten:

1.

budgetäre Eckwerte und ihre Entwicklung im Zeitvergleich;

2.

Übersichten über die Personalkapazität und den Aufwand für Bedienstete des Bundes einschließlich Pensionisten;

3.

Transferzahlungen zwischen den Gebietskörperschaften;

4.

EU-Gebarung im Bundeshaushalt;

5.

forschungswirksame Mittelverwendungen des Bundes;

6.

Konzept und Anwendung des strukturellen Haushaltsausgleichs gemäß § 2 Abs. 4 bis 7;

7.

Übersichten zu gebarungsrelevanten Angaben des Bundes im Kontext der unionsrechtlichen Vorgaben im Klimabereich, einschließlich des damit verbundenen Risikos für den Bundeshaushalt.

(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bis zum Beginn der Beratungen über den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes in dem dafür zuständigen Ausschuss des Nationalrates diesem Ausschuss einen Bericht über Gesellschaften, an denen der Bund direkt und mehrheitlich beteiligt ist, sowie über Rechtsträger gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 (einschließlich der Universitäten) vorzulegen.

Teilhefte

§ 43. (1) Für jede Untergliederung ist ein Teilheft zu erstellen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine einheitliche Gliederung für die Teilhefte vorzugeben. Diese haben folgende Inhalte aufzuweisen:

1.

Eine übersichtliche Darstellung

a)

der Budgetstruktur,

b)

der für die Globalbudgets verantwortlichen Organisationseinheiten, die die Funktion des haushaltsleitenden Organs wahrnehmen und

c)

der für die Detailbudgets jeweils zuständigen haushaltsführenden Stellen.

2.

die Darstellung des Ergebnisvoranschlages, Finanzierungsvoranschlages und der Investitionsveranschlagung;

3.

die Darstellung der Personalressourcen;

4.

die Erläuterungen zu den veranschlagten Werten und personellen Ressourcen unter Bezugnahme auf die wesentlichen Veränderungen zu vorangegangenen Jahren sowie

5.

die Angaben zur Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern je Detailbudget erster Ebene (§ 41), welche jeweils von den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag (§ 24 Abs. 3) abgeleitet und mit diesen im Einklang sein müssen. Als Grundlage dient der aktuelle Entwurf des jeweiligen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans.

(2) Die Teilhefte sind nicht Bestandteil des Bundesvoranschlagsentwurfes.

(3) In den Teilheften sind folgende Werte in den jeweiligen Detailbudgets getrennt auszuweisen:

1.

gesetzliche Verpflichtungen (§ 35),

2.

zweckgebundene Gebarung (§ 36),

3.

EU-Gebarung im Bundeshaushalt,

4.

variable Mittelverwendungen (§ 12 Abs. 5 Z 1 iVm § 27 Abs. 2),

5.

finanzierungswirksame Aufwendungen (§ 31),

6.

Bindungen im Rahmen der Veranschlagung (§ 37) und

7.

Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen von besonderer Budget- und Steuerungsrelevanz.

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) nach Beschluss des Bundesfinanzgesetzes ein Verzeichnis mit den veranschlagten Werten einschließlich der Detailbudgets erster und zweiter Ebene kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

BHG 2013

Personalplan

§ 44. (1) Der Personalplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes legt die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes in quantitativer und qualitativer Hinsicht fest. Eine Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigtenäquivalent. Die tatsächliche Personalkapazität (Personalstand), für die ein Leistungsentgelt entrichtet wird, bemisst sich zu einem Stichtag in Vollbeschäftigtenäquivalenten.

(2) Zur qualitativen Steuerung der Personalkapazität sind Personalcontrollingpunkte einzusetzen. Personalcontrollingpunkte sind Punktewerte, die die Höhe der verwendeten Mittel für eine besetzte Planstelle zum Ausdruck bringen und eine Relation der Planstellen in Bezug auf die Mittelverwendung darstellen. Die Festlegung der Punktewerte erfolgt durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler.

(3) Der Personalplan muss innerhalb der Grenzen der Grundzüge des Personalplanes gemäß dem zuletzt beschlossenen Bundesfinanzrahmengesetz (§ 12 Abs. 3) erstellt werden. Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als die Bedeckung im Finanzierungshaushalt und der Ausgleich im Ergebnishaushalt gewährleistet ist. Während eines Finanzjahres darf die durch Planstellen und Personalcontrollingpunkte festgelegte Personalkapazität an keinem Tag überschritten werden. Zur Erreichung von mehrjährigen Personalkapazitätszielen kann die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler mit Zustimmung der Bundesregierung bindende Zielwerte unterhalb der höchstzulässigen Personalkapazität gemäß Abs. 1 in quantitativer und qualitativer Hinsicht festlegen.

(4) Der Personalplan hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung,

2.

Ein Planstellenverzeichnis für das folgende Finanzjahr unter Angabe der Planstellen und der jeweiligen Personalcontrollingpunkte. Das Planstellenverzeichnis ist in Anlehnung an die Gliederung des Bundesvoranschlages (§ 25) jedenfalls nach Untergliederungen zu erstellen. Die enthaltenen Planstellen sind nach besoldungsrechtlichen und funktionellen Merkmalen in Besoldungsgruppen-Bereiche zu strukturieren.

3.

Die summarische Angabe, wie viele Planstellen mit Beamtinnen oder Beamten in jenen Besoldungsgruppen-Bereichen besetzt werden dürfen, in denen sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Dienstverhältnisse vorgesehen sind.

4.

Eine Darstellung der Planstellen des laufenden Finanzjahres sowie der tatsächlichen Personalkapazität im laufenden und im vorangegangenen Finanzjahr.

5.

Die zusammenfassenden Übersichten der einzelnen Ressorts sowie eine gemeinsame Übersicht aller Ressorts.

(5) Zur Gewährleistung einer zweckmäßigen Planstellenbewirtschaftung sind variable Pools einzurichten, die durch eine Summe von Planstellen und Personalcontrollingpunkten definiert werden und im Planstellenverzeichnis auszuweisen sind (§ 121 Abs. 20). Innerhalb dieser Pools können die haushaltsleitenden Organe Planstellen in den im Poolbereich bestehenden Qualitäten einrichten soweit die für die jeweiligen Pools festgelegten Summen an Planstellen und Personalcontrollingpunkten nicht überschritten werden.

(6) Aus Gründen von Organisationsänderungen kann eine Abänderung des Personalplanes durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern erfolgen, soweit daraus keine Erhöhung von Planstellen und Personalcontrollingpunkten resultiert. Diese Abänderung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung und beschränkt sich unbeschadet der entsprechenden Bestimmungen im Bundesfinanzgesetz auf die in § 121 Abs. 21 festgelegten Planstellen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.