Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2009-12-31
Letzte Aktualisierung 2025-07-01
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 252
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(7) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den Entwurf des Personalplanes samt Erläuterungen zu erstellen. Zur Vorbereitung der Erstellung des Personalplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren Bereich auszuarbeitenden Personalplanentwürfe samt Erläuterungen der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln und auf deren oder dessen Ersuchen weitere für die Aufstellung des Personalplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln. Die Daten für den Personalplan und für den Arbeitsbehelf zum Personalplan (Abs. 8) sowie für die Angaben zu den Personalressourcen im Teilheft (§ 43 Abs. 1 Z 3 und 4) müssen zur Erstellung der jeweiligen Entwürfe in den dafür vorgesehenen elektronischen Datenverarbeitungssystemen für die Ebenen der Untergliederungen, der Globalbudgets sowie den Detailbudgets erster und zweiter Ebene erfasst vorliegen.

(8) In einem Arbeitsbehelf zum Personalplan sind die Personalressourcen für Globalbudgets und Detailbudgets in sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 Z 2 1. und 3. Satz sowie Z 4 darzustellen. Diese Angaben sind nicht Teil des Bundesfinanzgesetzes.

(9) Die haushaltsleitenden Organe haben jährlich zu einem Stichtag dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den Personalstand samt Personalaufwand jener Einrichtungen mit eigener Rechtsträgerschaft zu berichten, die in ihrem organisatorischen oder finanziellen Einflussbereich stehen. Hierbei sind die bei diesem Rechtsträger beschäftigten ausgegliederten Beamtinnen und Beamten, die ehedem als Vertragsbedienstete in der Bundesverwaltung Tätigen sowie alle sonstigen Bediensteten getrennt anzuführen.

(10) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat zur Steuerung der Personalkapazität ein Personalkapazitätscontrolling durchzuführen und hiezu durch Verordnung nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe nähere Regelungen zu erlassen. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die Ergebnisse des Personalkapazitätscontrollings der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen.

Abkürzung

BHG 2013

Personalplan

§ 44. (1) Der Personalplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes legt die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes in quantitativer und qualitativer Hinsicht fest. Eine Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigtenäquivalent. Die tatsächliche Personalkapazität (Personalstand), für die ein Leistungsentgelt entrichtet wird, bemisst sich zu einem Stichtag in Vollbeschäftigtenäquivalenten.

(2) Zur qualitativen Steuerung der Personalkapazität sind Personalcontrollingpunkte einzusetzen. Personalcontrollingpunkte sind Punktewerte, die die Höhe der verwendeten Mittel für eine besetzte Planstelle zum Ausdruck bringen und eine Relation der Planstellen in Bezug auf die Mittelverwendung darstellen. Die Festlegung der Punktewerte erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport.

(3) Der Personalplan muss innerhalb der Grenzen der Grundzüge des Personalplanes gemäß dem zuletzt beschlossenen Bundesfinanzrahmengesetz (§ 12 Abs. 3) erstellt werden. Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als die Bedeckung im Finanzierungshaushalt und der Ausgleich im Ergebnishaushalt gewährleistet ist. Während eines Finanzjahres darf die durch Planstellen und Personalcontrollingpunkte festgelegte Personalkapazität an keinem Tag überschritten werden. Zur Erreichung von mehrjährigen Personalkapazitätszielen kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport mit Zustimmung der Bundesregierung bindende Zielwerte unterhalb der höchstzulässigen Personalkapazität gemäß Abs. 1 in quantitativer und qualitativer Hinsicht festlegen.

(4) Der Personalplan hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung,

2.

Ein Planstellenverzeichnis für das folgende Finanzjahr unter Angabe der Planstellen und der jeweiligen Personalcontrollingpunkte. Das Planstellenverzeichnis ist in Anlehnung an die Gliederung des Bundesvoranschlages (§ 25) jedenfalls nach Untergliederungen zu erstellen. Die enthaltenen Planstellen sind nach besoldungsrechtlichen und funktionellen Merkmalen in Besoldungsgruppen-Bereiche zu strukturieren.

3.

Die summarische Angabe, wie viele Planstellen mit Beamtinnen oder Beamten in jenen Besoldungsgruppen-Bereichen besetzt werden dürfen, in denen sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Dienstverhältnisse vorgesehen sind.

4.

Eine Darstellung der Planstellen des laufenden Finanzjahres sowie der tatsächlichen Personalkapazität im laufenden und im vorangegangenen Finanzjahr.

5.

Die zusammenfassenden Übersichten der einzelnen Ressorts sowie eine gemeinsame Übersicht aller Ressorts.

(5) Zur Gewährleistung einer zweckmäßigen Planstellenbewirtschaftung sind variable Pools einzurichten, die durch eine Summe von Planstellen und Personalcontrollingpunkten definiert werden und im Planstellenverzeichnis auszuweisen sind (§ 121 Abs. 20). Innerhalb dieser Pools können die haushaltsleitenden Organe Planstellen in den im Poolbereich bestehenden Qualitäten einrichten soweit die für die jeweiligen Pools festgelegten Summen an Planstellen und Personalcontrollingpunkten nicht überschritten werden.

(6) Aus Gründen von Organisationsänderungen kann eine Abänderung des Personalplanes durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern erfolgen, soweit daraus keine Erhöhung von Planstellen und Personalcontrollingpunkten resultiert. Diese Abänderung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung und beschränkt sich unbeschadet der entsprechenden Bestimmungen im Bundesfinanzgesetz auf die in § 121 Abs. 21 festgelegten Planstellen.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sporthat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den Entwurf des Personalplanes samt Erläuterungen zu erstellen. Zur Vorbereitung der Erstellung des Personalplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren Bereich auszuarbeitenden Personalplanentwürfe samt Erläuterungen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln und auf deren oder dessen Ersuchen weitere für die Aufstellung des Personalplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln. Die Daten für den Personalplan und für den Arbeitsbehelf zum Personalplan (Abs. 8) sowie für die Angaben zu den Personalressourcen im Teilheft (§ 43 Abs. 1 Z 3 und 4) müssen zur Erstellung der jeweiligen Entwürfe in den dafür vorgesehenen elektronischen Datenverarbeitungssystemen für die Ebenen der Untergliederungen, der Globalbudgets sowie den Detailbudgets erster und zweiter Ebene erfasst vorliegen.

(8) In einem Arbeitsbehelf zum Personalplan sind die Personalressourcen für Globalbudgets und Detailbudgets in sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 Z 2 1. und 3. Satz sowie Z 4 darzustellen. Diese Angaben sind nicht Teil des Bundesfinanzgesetzes.

(9) Die haushaltsleitenden Organe haben jährlich zu einem Stichtag der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den Personalstand samt Personalaufwand jener Einrichtungen mit eigener Rechtsträgerschaft zu berichten, die in ihrem organisatorischen oder finanziellen Einflussbereich stehen. Hierbei sind die bei diesem Rechtsträger beschäftigten ausgegliederten Beamtinnen und Beamten, die ehedem als Vertragsbedienstete in der Bundesverwaltung Tätigen sowie alle sonstigen Bediensteten getrennt anzuführen.

(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat zur Steuerung der Personalkapazität ein Personalkapazitätscontrolling durchzuführen und hiezu durch Verordnung nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe nähere Regelungen zu erlassen. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die Ergebnisse des Personalkapazitätscontrollings der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen.

Abkürzung

BHG 2013

Personalplan

§ 44. (1) Der Personalplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes legt die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes in quantitativer und qualitativer Hinsicht fest. Eine Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigtenäquivalent. Die tatsächliche Personalkapazität (Personalstand), für die ein Leistungsentgelt entrichtet wird, bemisst sich zu einem Stichtag in Vollbeschäftigtenäquivalenten.

(2) Zur qualitativen Steuerung der Personalkapazität sind Personalcontrollingpunkte einzusetzen. Personalcontrollingpunkte sind Punktewerte, die die Höhe der verwendeten Mittel für eine besetzte Planstelle zum Ausdruck bringen und eine Relation der Planstellen in Bezug auf die Mittelverwendung darstellen. Die Festlegung der Punktewerte erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(3) Der Personalplan muss innerhalb der Grenzen der Grundzüge des Personalplanes gemäß dem zuletzt beschlossenen Bundesfinanzrahmengesetz (§ 12 Abs. 3) erstellt werden. Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als die Bedeckung im Finanzierungshaushalt und der Ausgleich im Ergebnishaushalt gewährleistet ist. Während eines Finanzjahres darf die durch Planstellen und Personalcontrollingpunkte festgelegte Personalkapazität an keinem Tag überschritten werden. Zur Erreichung von mehrjährigen Personalkapazitätszielen kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit Zustimmung der Bundesregierung bindende Zielwerte unterhalb der höchstzulässigen Personalkapazität gemäß Abs. 1 in quantitativer und qualitativer Hinsicht festlegen.

(4) Der Personalplan hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung,

2.

Ein Planstellenverzeichnis für das folgende Finanzjahr unter Angabe der Planstellen und der jeweiligen Personalcontrollingpunkte. Das Planstellenverzeichnis ist in Anlehnung an die Gliederung des Bundesvoranschlages (§ 25) jedenfalls nach Untergliederungen zu erstellen. Die enthaltenen Planstellen sind nach besoldungsrechtlichen und funktionellen Merkmalen in Besoldungsgruppen-Bereiche zu strukturieren.

3.

Die summarische Angabe, wie viele Planstellen mit Beamtinnen oder Beamten in jenen Besoldungsgruppen-Bereichen besetzt werden dürfen, in denen sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Dienstverhältnisse vorgesehen sind.

4.

Eine Darstellung der Planstellen des laufenden Finanzjahres sowie der tatsächlichen Personalkapazität im laufenden und im vorangegangenen Finanzjahr.

5.

Die zusammenfassenden Übersichten der einzelnen Ressorts sowie eine gemeinsame Übersicht aller Ressorts.

(5) Zur Gewährleistung einer zweckmäßigen Planstellenbewirtschaftung sind variable Pools einzurichten, die durch eine Summe von Planstellen und Personalcontrollingpunkten definiert werden und im Planstellenverzeichnis auszuweisen sind (§ 121 Abs. 20). Innerhalb dieser Pools können die haushaltsleitenden Organe Planstellen in den im Poolbereich bestehenden Qualitäten einrichten soweit die für die jeweiligen Pools festgelegten Summen an Planstellen und Personalcontrollingpunkten nicht überschritten werden.

(6) Aus Gründen von Organisationsänderungen kann eine Abänderung des Personalplanes durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern erfolgen, soweit daraus keine Erhöhung von Planstellen und Personalcontrollingpunkten resultiert. Diese Abänderung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung und beschränkt sich unbeschadet der entsprechenden Bestimmungen im Bundesfinanzgesetz auf die in § 121 Abs. 21 festgelegten Planstellen.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den Entwurf des Personalplanes samt Erläuterungen zu erstellen. Zur Vorbereitung der Erstellung des Personalplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren Bereich auszuarbeitenden Personalplanentwürfe samt Erläuterungen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln und auf deren oder dessen Ersuchen weitere für die Aufstellung des Personalplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln. Die Daten für den Personalplan und für den Arbeitsbehelf zum Personalplan (Abs. 8) sowie für die Angaben zu den Personalressourcen im Teilheft (§ 43 Abs. 1 Z 3 und 4) müssen zur Erstellung der jeweiligen Entwürfe in den dafür vorgesehenen elektronischen Datenverarbeitungssystemen für die Ebenen der Untergliederungen, der Globalbudgets sowie den Detailbudgets erster und zweiter Ebene erfasst vorliegen.

(8) In einem Arbeitsbehelf zum Personalplan sind die Personalressourcen für Globalbudgets und Detailbudgets in sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 Z 2 1. und 3. Satz sowie Z 4 darzustellen. Diese Angaben sind nicht Teil des Bundesfinanzgesetzes.

(9) Die haushaltsleitenden Organe haben jährlich zu einem Stichtag der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den Personalstand samt Personalaufwand jener Einrichtungen mit eigener Rechtsträgerschaft zu berichten, die in ihrem organisatorischen oder finanziellen Einflussbereich stehen. Hierbei sind die bei diesem Rechtsträger beschäftigten ausgegliederten Beamtinnen und Beamten, die ehedem als Vertragsbedienstete in der Bundesverwaltung Tätigen sowie alle sonstigen Bediensteten getrennt anzuführen.

(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat zur Steuerung der Personalkapazität ein Personalkapazitätscontrolling durchzuführen und hiezu durch Verordnung nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe nähere Regelungen zu erlassen. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die Ergebnisse des Personalkapazitätscontrollings der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen.

Abkürzung

BHG 2013

Personalplan

§ 44. (1) Der Personalplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes legt die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes in quantitativer und qualitativer Hinsicht fest. Eine Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigtenäquivalent. Die tatsächliche Personalkapazität (Personalstand), für die ein Leistungsentgelt entrichtet wird, bemisst sich zu einem Stichtag in Vollbeschäftigtenäquivalenten.

(2) Zur qualitativen Steuerung der Personalkapazität sind Personalcontrollingpunkte einzusetzen. Personalcontrollingpunkte sind Punktewerte, die die Höhe der verwendeten Mittel für eine besetzte Planstelle zum Ausdruck bringen und eine Relation der Planstellen in Bezug auf die Mittelverwendung darstellen. Die Festlegung der Punktewerte erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(3) Der Personalplan muss innerhalb der Grenzen der Grundzüge des Personalplanes gemäß dem zuletzt beschlossenen Bundesfinanzrahmengesetz (§ 12 Abs. 3) erstellt werden. Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als die Bedeckung im Finanzierungshaushalt und der Ausgleich im Ergebnishaushalt gewährleistet ist. Während eines Finanzjahres darf die durch Planstellen und Personalcontrollingpunkte festgelegte Personalkapazität an keinem Tag überschritten werden. Zur Erreichung von mehrjährigen Personalkapazitätszielen kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit Zustimmung der Bundesregierung bindende Zielwerte unterhalb der höchstzulässigen Personalkapazität gemäß Abs. 1 in quantitativer und qualitativer Hinsicht festlegen.

(4) Der Personalplan hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung,

2.

Ein Planstellenverzeichnis für das folgende Finanzjahr unter Angabe der Planstellen und der jeweiligen Personalcontrollingpunkte. Das Planstellenverzeichnis ist in Anlehnung an die Gliederung des Bundesvoranschlages (§ 25) jedenfalls nach Untergliederungen zu erstellen. Die enthaltenen Planstellen sind nach besoldungsrechtlichen und funktionellen Merkmalen in Besoldungsgruppen-Bereiche zu strukturieren.

3.

Die summarische Angabe, wie viele Planstellen mit Beamtinnen oder Beamten in jenen Besoldungsgruppen-Bereichen besetzt werden dürfen, in denen sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Dienstverhältnisse vorgesehen sind.

4.

Eine Darstellung der Planstellen des laufenden Finanzjahres sowie der tatsächlichen Personalkapazität im laufenden und im vorangegangenen Finanzjahr.

5.

Die zusammenfassenden Übersichten der einzelnen Ressorts sowie eine gemeinsame Übersicht aller Ressorts.

(5) Zur Gewährleistung einer zweckmäßigen Planstellenbewirtschaftung sind variable Pools einzurichten, die durch eine Summe von Planstellen und Personalcontrollingpunkten definiert werden und im Planstellenverzeichnis auszuweisen sind (§ 121 Abs. 20). Innerhalb dieser Pools können die haushaltsleitenden Organe Planstellen in den im Poolbereich bestehenden Qualitäten einrichten soweit die für die jeweiligen Pools festgelegten Summen an Planstellen und Personalcontrollingpunkten nicht überschritten werden.

(6) Aus Gründen von Organisationsänderungen kann eine Abänderung des Personalplanes durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern erfolgen, soweit daraus keine Erhöhung von Planstellen und Personalcontrollingpunkten resultiert. Diese Abänderung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung und beschränkt sich unbeschadet der entsprechenden Bestimmungen im Bundesfinanzgesetz auf die in § 121 Abs. 21 festgelegten Planstellen.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den Entwurf des Personalplanes samt Erläuterungen zu erstellen. Zur Vorbereitung der Erstellung des Personalplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren Bereich auszuarbeitenden Personalplanentwürfe samt Erläuterungen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln und auf deren oder dessen Ersuchen weitere für die Aufstellung des Personalplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln. Die Daten für den Personalplan und für den Arbeitsbehelf zum Personalplan (Abs. 8) sowie für die Angaben zu den Personalressourcen im Teilheft (§ 43 Abs. 1 Z 3 und 4) müssen zur Erstellung der jeweiligen Entwürfe in den dafür vorgesehenen elektronischen Datenverarbeitungssystemen für die Ebenen der Untergliederungen, der Globalbudgets sowie den Detailbudgets erster und zweiter Ebene erfasst vorliegen.

(8) In einem Arbeitsbehelf zum Personalplan sind die Personalressourcen für Globalbudgets und Detailbudgets in sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 Z 2 1. und 3. Satz sowie Z 4 darzustellen. Diese Angaben sind nicht Teil des Bundesfinanzgesetzes.

(9) Die haushaltsleitenden Organe haben für Gesellschaften, an denen der Bund direkt und mehrheitlich beteiligt ist, sowie für Rechtsträger gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 (einschließlich der Universitäten) bis 30. September des Folgejahres sowohl der Bundesministerin für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport als auch der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den Personalstand zum Ende des Geschäftsjahres des abgelaufenen Finanzjahres und den Jahresdurchschnitt – jeweils ausgedrückt in Vollbeschäftigtenäquivalenten – sowie den Personalaufwand zu melden. Dabei sind Beamtinnen und Beamte, alle sonstigen Bediensteten sowie Lehrlinge getrennt anzuführen.

(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat zur Steuerung der Personalkapazität ein Personalkapazitätscontrolling durchzuführen und hiezu durch Verordnung nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe nähere Regelungen zu erlassen. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die Ergebnisse des Personalkapazitätscontrollings der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen.

Abkürzung

BHG 2013

IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement

§ 44a. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat durch Bereitstellung von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren das Personalmanagement des Bundes zu unterstützen. Im Wege von Vereinbarungen oder Verträgen können auch nicht zum Bund gehörige Organe die IKT-Lösungen und IT-Verfahren, die für das Personalmanagement des Bundes bestehen, nutzen. Nicht zum Bund gehörige Organe, sind insbesondere

1.

Organe anderer Gebietskörperschaften,

2.

Organe der Selbstverwaltung,

3.

Gemeinden und kommunale Einrichtungen,

4.

Anstalten öffentlichen Rechts sowie

5.

Unternehmen im Sinne des Art 126b B VG.

(2) Der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen obliegt für die Wahrnehmung der Aufgaben gem. Abs. 1 insbesondere die Leitung in technisch-organisatorischen Angelegenheiten.

(3) Unter technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 2 ist die Gesamtheit aller Regelungen, Maßnahmen und technischen Mittel zu verstehen, die einen einwandfreien, bestimmungsgemäßen und effizienten Betrieb und eine solche Weiterentwicklung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sicher stellen. Die technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 2 umfassen auch die Beauftragung von Dienstleistern, insbesondere der BRZ GmbH.

(4) Die Unterstützung für das Personalmanagement des Bundes im Sinne des Abs. 1 umfasst inhaltlich insbesondere die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für

1.

Besoldung, Verrechnung und Übertragung in den Bundeshaushalt,

2.

Personalinformation und Personalberichtswesen,

3.

Personaladministration und Dienstkartenmanagement,

4.

Personalorganisation, Personalentwicklung und Organisationsmanagement,

5.

Personaldokumentation, Führung und Archivierung der Personalakten und Schriftgutverwaltung,

6.

Verwaltung und Steuerung der Geschäftsprozesse für Personal und Pensionsempfänger,

7.

Personalcontrolling und Kennzahlenmanagement,

8.

Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterservices, insbesondere Zeitwirtschaft und Reisemanagement

9.

Managementservices und Managementinformation,

10.

Personalplan,

11.

Personalplanung, Personalkostenplanung und Personaleinsatzplanung,

12.

Pensionskonto, Pensionsberechnung und Pensionskasse,

13.

Ausbildungsmanagement,

14.

Veranstaltungsmanagement,

15.

Bewerbungsmanagement und Jobbörse sowie

16.

Schnittstellenmanagement.

(5) Die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sind, insbesondere vor dem Hintergrund der Transparenz, Effizienz und Wirkungsorientierung, von allen Organen des Bundes zu nutzen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung festzulegen:

1.

den inhaltlichen Umfang, den Nutzungsumfang und den Nutzerkreis,

2.

die bei den Organen des Bundes erforderlichen technischen Voraussetzungen und Maßnahmen für den technisch-organisatorischen Einsatz,

3.

standardisierte Nutzungsmöglichkeiten sowie Verfahren und Geschäftsprozesse,

für die Nutzung und Bereitstellung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes.

(6) Der Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes ist den Organen des Bundes kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat ausgehend von der bestehenden Verrechnung die näheren Bestimmungen der Verrechnung, wie das Verrechnungsmodell oder die Zahlstelle, durch Verordnung festzulegen.

(7) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler mit anderen Organen des Bundes gesonderte Vereinbarungen über die Bereitstellung und den Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes treffen, um spezifische Erweiterungen und Leistungen berücksichtigen zu können. Die Kosten für derartige Erweiterungen und Leistungen sind grundsätzlich von den jeweils anfordernden Organen des Bundes zu tragen.

(8) Der Betrieb und die Erweiterung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren, die für das Personalmanagement des Bundes bestehen, ist nicht zum Bund gehörigen nutzenden Organen im Sinne des Abs. 1 kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Hierbei ist die BRZ GmbH lediglich Zahlstelle.

Abkürzung

BHG 2013

IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement

§ 44a. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat durch Bereitstellung von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren das Personalmanagement des Bundes zu unterstützen. Im Wege von Vereinbarungen oder Verträgen können auch nicht zum Bund gehörige Organe die IKT-Lösungen und IT-Verfahren, die für das Personalmanagement des Bundes bestehen, nutzen. Nicht zum Bund gehörige Organe, sind insbesondere

1.

Organe anderer Gebietskörperschaften,

2.

Organe der Selbstverwaltung,

3.

Gemeinden und kommunale Einrichtungen,

4.

Anstalten öffentlichen Rechts sowie

5.

Unternehmen im Sinne des Art 126b B VG.

(2) Der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen obliegt für die Wahrnehmung der Aufgaben gem. Abs. 1 insbesondere die Leitung in technisch-organisatorischen Angelegenheiten.

(3) Unter technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 2 ist die Gesamtheit aller Regelungen, Maßnahmen und technischen Mittel zu verstehen, die einen einwandfreien, bestimmungsgemäßen und effizienten Betrieb und eine solche Weiterentwicklung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sicher stellen. Die technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 2 umfassen auch die Beauftragung von Dienstleistern, insbesondere der BRZ GmbH.

(4) Die Unterstützung für das Personalmanagement des Bundes im Sinne des Abs. 1 umfasst inhaltlich insbesondere die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für

1.

Besoldung, Verrechnung und Übertragung in den Bundeshaushalt,

2.

Personalinformation und Personalberichtswesen,

3.

Personaladministration und Dienstkartenmanagement,

4.

Personalorganisation, Personalentwicklung und Organisationsmanagement,

5.

Personaldokumentation, Führung und Archivierung der Personalakten und Schriftgutverwaltung,

6.

Verwaltung und Steuerung der Geschäftsprozesse für Personal und Pensionsempfänger,

7.

Personalcontrolling und Kennzahlenmanagement,

8.

Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterservices, insbesondere Zeitwirtschaft und Reisemanagement

9.

Managementservices und Managementinformation,

10.

Personalplan,

11.

Personalplanung, Personalkostenplanung und Personaleinsatzplanung,

12.

Pensionskonto, Pensionsberechnung und Pensionskasse,

13.

Ausbildungsmanagement,

14.

Veranstaltungsmanagement,

15.

Bewerbungsmanagement und Jobbörse sowie

16.

Schnittstellenmanagement.

(5) Die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sind, insbesondere vor dem Hintergrund der Transparenz, Effizienz und Wirkungsorientierung, von allen Organen des Bundes zu nutzen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung festzulegen:

1.

den inhaltlichen Umfang, den Nutzungsumfang und den Nutzerkreis,

2.

die bei den Organen des Bundes erforderlichen technischen Voraussetzungen und Maßnahmen für den technisch-organisatorischen Einsatz,

3.

standardisierte Nutzungsmöglichkeiten sowie Verfahren und Geschäftsprozesse,

für die Nutzung und Bereitstellung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes.

(6) Der Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes ist den Organen des Bundes kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat ausgehend von der bestehenden Verrechnung die näheren Bestimmungen der Verrechnung, wie das Verrechnungsmodell oder die Zahlstelle, durch Verordnung festzulegen.

(7) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport mit anderen Organen des Bundes gesonderte Vereinbarungen über die Bereitstellung und den Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes treffen, um spezifische Erweiterungen und Leistungen berücksichtigen zu können. Die Kosten für derartige Erweiterungen und Leistungen sind grundsätzlich von den jeweils anfordernden Organen des Bundes zu tragen.

(8) Der Betrieb und die Erweiterung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren, die für das Personalmanagement des Bundes bestehen, ist nicht zum Bund gehörigen nutzenden Organen im Sinne des Abs. 1 kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Hierbei ist die BRZ GmbH lediglich Zahlstelle.

Abkürzung

BHG 2013

IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement

§ 44a. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat durch Bereitstellung von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren das Personalmanagement des Bundes zu unterstützen. Im Wege von Vereinbarungen oder Verträgen können auch nicht zum Bund gehörige Organe die IKT-Lösungen und IT-Verfahren, die für das Personalmanagement des Bundes bestehen, nutzen. Nicht zum Bund gehörige Organe, sind insbesondere

1.

Organe anderer Gebietskörperschaften,

2.

Organe der Selbstverwaltung,

3.

Gemeinden und kommunale Einrichtungen,

4.

Anstalten öffentlichen Rechts sowie

5.

Unternehmen im Sinne des Art 126b B VG.

(2) Der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen obliegt für die Wahrnehmung der Aufgaben gem. Abs. 1 insbesondere die Leitung in technisch-organisatorischen Angelegenheiten.

(3) Unter technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 2 ist die Gesamtheit aller Regelungen, Maßnahmen und technischen Mittel zu verstehen, die einen einwandfreien, bestimmungsgemäßen und effizienten Betrieb und eine solche Weiterentwicklung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sicher stellen. Die technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 2 umfassen auch die Beauftragung von Dienstleistern, insbesondere der BRZ GmbH.

(4) Die Unterstützung für das Personalmanagement des Bundes im Sinne des Abs. 1 umfasst inhaltlich insbesondere die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für

1.

Besoldung, Verrechnung und Übertragung in den Bundeshaushalt,

2.

Personalinformation und Personalberichtswesen,

3.

Personaladministration und Dienstkartenmanagement,

4.

Personalorganisation, Personalentwicklung und Organisationsmanagement,

5.

Personaldokumentation, Führung und Archivierung der Personalakten und Schriftgutverwaltung,

6.

Verwaltung und Steuerung der Geschäftsprozesse für Personal und Pensionsempfänger,

7.

Personalcontrolling und Kennzahlenmanagement,

8.

Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterservices, insbesondere Zeitwirtschaft und Reisemanagement

9.

Managementservices und Managementinformation,

10.

Personalplan,

11.

Personalplanung, Personalkostenplanung und Personaleinsatzplanung,

12.

Pensionskonto, Pensionsberechnung und Pensionskasse,

13.

Ausbildungsmanagement,

14.

Veranstaltungsmanagement,

15.

Bewerbungsmanagement und Jobbörse sowie

16.

Schnittstellenmanagement.

(5) Die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sind, insbesondere vor dem Hintergrund der Transparenz, Effizienz und Wirkungsorientierung, von allen Organen des Bundes zu nutzen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung festzulegen:

1.

den inhaltlichen Umfang, den Nutzungsumfang und den Nutzerkreis,

2.

die bei den Organen des Bundes erforderlichen technischen Voraussetzungen und Maßnahmen für den technisch-organisatorischen Einsatz,

3.

standardisierte Nutzungsmöglichkeiten sowie Verfahren und Geschäftsprozesse,

für die Nutzung und Bereitstellung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes.

(6) Der Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes ist den Organen des Bundes kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat ausgehend von der bestehenden Verrechnung die näheren Bestimmungen der Verrechnung, wie das Verrechnungsmodell oder die Zahlstelle, durch Verordnung festzulegen.

(7) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit anderen Organen des Bundes gesonderte Vereinbarungen über die Bereitstellung und den Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes treffen, um spezifische Erweiterungen und Leistungen berücksichtigen zu können. Die Kosten für derartige Erweiterungen und Leistungen sind grundsätzlich von den jeweils anfordernden Organen des Bundes zu tragen.

(8) Der Betrieb und die Erweiterung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren, die für das Personalmanagement des Bundes bestehen, ist nicht zum Bund gehörigen nutzenden Organen im Sinne des Abs. 1 kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Hierbei ist die BRZ GmbH lediglich Zahlstelle.

Abkürzung

BHG 2013

IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement

§ 44a. (1) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat durch Bereitstellung von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren das Personalmanagement des Bundes zu unterstützen. Im Wege von Vereinbarungen oder Verträgen können auch nicht zum Bund gehörige Organe die IKT-Lösungen und IT-Verfahren, die für das Personalmanagement des Bundes bestehen, nutzen. Nicht zum Bund gehörige Organe, sind insbesondere

1.

Organe anderer Gebietskörperschaften,

2.

Organe der Selbstverwaltung,

3.

Gemeinden und kommunale Einrichtungen,

4.

Anstalten öffentlichen Rechts sowie

5.

Unternehmen im Sinne des Art 126b B VG.

(2) Der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler obliegt für die Wahrnehmung der Aufgaben gem. Abs. 1 insbesondere die Leitung in technisch-organisatorischen Angelegenheiten.

(3) Unter technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 2 ist die Gesamtheit aller Regelungen, Maßnahmen und technischen Mittel zu verstehen, die einen einwandfreien, bestimmungsgemäßen und effizienten Betrieb und eine solche Weiterentwicklung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sicher stellen. Die technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 2 umfassen auch die Beauftragung von Dienstleistern, insbesondere der BRZ GmbH.

(4) Die Unterstützung für das Personalmanagement des Bundes im Sinne des Abs. 1 umfasst inhaltlich insbesondere die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für

1.

Besoldung, Verrechnung und Übertragung in den Bundeshaushalt,

2.

Personalinformation und Personalberichtswesen,

3.

Personaladministration und Dienstkartenmanagement,

4.

Personalorganisation, Personalentwicklung und Organisationsmanagement,

5.

Personaldokumentation, Führung und Archivierung der Personalakten und Schriftgutverwaltung,

6.

Verwaltung und Steuerung der Geschäftsprozesse für Personal und Pensionsempfänger,

7.

Personalcontrolling und Kennzahlenmanagement,

8.

Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterservices, insbesondere Zeitwirtschaft und Reisemanagement

9.

Managementservices und Managementinformation,

10.

Personalplan,

11.

Personalplanung, Personalkostenplanung und Personaleinsatzplanung,

12.

Pensionskonto, Pensionsberechnung und Pensionskasse,

13.

Ausbildungsmanagement,

14.

Veranstaltungsmanagement,

15.

Bewerbungsmanagement und Jobbörse sowie

16.

Schnittstellenmanagement.

(5) Die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sind, insbesondere vor dem Hintergrund der Transparenz, Effizienz und Wirkungsorientierung, von allen Organen des Bundes zu nutzen. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung festzulegen:

1.

den inhaltlichen Umfang, den Nutzungsumfang und den Nutzerkreis,

2.

die bei den Organen des Bundes erforderlichen technischen Voraussetzungen und Maßnahmen für den technisch-organisatorischen Einsatz,

3.

standardisierte Nutzungsmöglichkeiten sowie Verfahren und Geschäftsprozesse,

für die Nutzung und Bereitstellung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes.

(6) Der Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes ist den Organen des Bundes kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat ausgehend von der bestehenden Verrechnung die näheren Bestimmungen der Verrechnung, wie das Verrechnungsmodell oder die Zahlstelle, durch Verordnung festzulegen.

(7) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit anderen Organen des Bundes gesonderte Vereinbarungen über die Bereitstellung und den Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes treffen, um spezifische Erweiterungen und Leistungen berücksichtigen zu können. Die Kosten für derartige Erweiterungen und Leistungen sind grundsätzlich von den jeweils anfordernden Organen des Bundes zu tragen.

(8) Der Betrieb und die Erweiterung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren, die für das Personalmanagement des Bundes bestehen, ist nicht zum Bund gehörigen nutzenden Organen im Sinne des Abs. 1 kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Hierbei ist die BRZ GmbH lediglich Zahlstelle.

5.

Abschnitt

Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan

§ 45. (1) Zur Umsetzung der wirkungsorientierten Verwaltung ist auf Basis der Verwaltungsvorschriften für jede haushaltsführende Stelle ein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan zu erstellen. Der Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan hat für den Zeitraum des geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes folgende Angaben zu enthalten:

1.

die finanziellen und personellen Ressourcen,

2.

die angestrebten Ziele der haushaltsführenden Stelle,

3.

die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen und Leistungen.

(2) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 einen Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans zu erstellen und dem haushaltsleitenden Organ rechtzeitig für die mittelfristige und jährliche Haushaltsplanung, insbesondere für die Erstellung der Teilhefte, vorzulegen. Dieser hat alle von der Leiterin oder dem Leiter einer haushaltsführenden Stelle verwalteten Detailbudgets zu umfassen. Das haushaltsleitende Organ legt den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan spätestens einen Monat nach Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes fest. Für Leiterinnen oder Leiter von über- und nachgeordneten haushaltsführenden Stellen gilt dieser Absatz sinngemäß.

3.

Hauptstück

Vollziehung

1.

Abschnitt

Mittelverwendung und -aufbringung

Grundlage der Gebarung

§ 46. (1) Jedes Organ der Haushaltsführung hat als bindende Grundlage der Gebarung anzuwenden

1.

das Bundesfinanzgesetz, dieses ändernde oder ergänzende Bundesgesetze oder ein für die Führung des Bundeshaushaltes vorläufige Vorsorge treffendes Bundesgesetz;

2.

bei Vorliegen der im Art. 51a Abs. 4 B-VG genannten Voraussetzungen und in den Grenzen der dort getroffenen Regelung das zuletzt beschlossene Bundesfinanzgesetz.

(2) Durch eine im Abs. 1 angeführte bindende Grundlage der Gebarung werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(3) Über eine Voranschlagsstelle oder einen Teil einer solchen darf nur jenes Organ verfügen, das auf Grund der Gesetze zur Entgegennahme von Einzahlungen oder zur Begründung von Aufwands- und Auszahlungsverpflichtungen zuständig ist. In Einzelfällen kann die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle Organe anderer haushaltsführenden Stellen ermächtigen, zu Lasten ihrer oder seiner haushaltsführenden Stelle, Anordnungen zu erteilen. Diese Ermächtigung muss inhaltlich und betraglich festgelegt sein und kann jederzeit von der Leiterin oder vom Leiter der haushaltsführenden Stelle widerrufen werden. Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat die Inanspruchnahme seiner Jahres- und Monatsvoranschlagswerte derart zu überwachen, dass es die noch verfügbaren Aufwands- und Auszahlungsbeträge jederzeit feststellen kann.

(4) Im Bundesfinanzgesetz kann festgelegt werden, dass die Veranschlagung für mehrere Detailbudgets nach den Grundsätzen des § 28 getrennt zu erfolgen hat (veranschlagte Detailbudgets), die Vollziehung für diese Detailbudgets jedoch nur gemeinsam in einem Detailbudget (Vollzugs-Detailbudget) vorgenommen werden darf. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Geschäftsfälle in der Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung nicht eindeutig einem Detailbudget zuordenbar sind, sondern die Geschäftsfälle zum überwiegenden Teil mehrere Detailbudgets betreffen.

Berichtspflichten

§ 47. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesregierung, den übrigen haushaltsleitenden Organen und dem Nationalrat zweimal jährlich zum Stichtag 30. April und zum Stichtag 30. September binnen eines Monats schriftlich über den Vollzug des Bundeshaushaltes im jeweiligen Finanzjahr zu berichten.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat jährlich bis zum 31. März den vorläufigen Gebarungserfolg des vorangegangenen Finanzjahres zu übermitteln; dieser hat den Ergebnis- und den Finanzierungsvoranschlag der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung in der Gliederung des Bundesvoranschlages gegenüberzustellen. Zugleich ist jeweils zum Ende des vorangegangenen Finanzjahres in aggregierter Form zu berichten über

1.

die im vorangegangenen Finanzjahr vorgenommenen Stundungen, Ratenbewilligungen, Aussetzungen und Einstellungen der Einziehung bei Forderungen des Bundes sowie

2.

über Stand und Veränderungen der Rücklagen der Detailbudgets (§§ 55, 56) sowie über Stand und Veränderung der Neubewertungsrücklagen (§ 91 Abs. 7).

Die haushaltsleitenden Organe haben der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die zur Erstellung dieses Berichtes erforderlichen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zu übermitteln; die dabei einzuhaltende Vorgangsweise ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinie festzulegen.

(3) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat alljährlich eine zahlenmäßige Übersicht (Förderungsbericht) über die im vorangegangenen Finanzjahr

1.

aus Bundesmitteln gewährten direkten Förderungen (§ 30 Abs. 5), ausgenommen Bezugs- und Pensionsvorschüsse, und

2.

geleisteten Einzahlungsverzichte des Bundes, die einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten erbrachte Leistung, an der ein vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, durch Ausnahmeregelungen von den allgemeinen abgabenrechtlichen Bestimmungen gewährt wurden (indirekte Förderungen)

(4) Die direkten Förderungen sind in der Gliederung des Bundesvoranschlages zumindest nach Voranschlagsstellen und Aufgabenbereichen, die indirekten Förderungen zumindest nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und den begünstigten Bereichen auszuweisen. Den für das Berichtsjahr ausgewiesenen Förderungen sind überdies die Vergleichszahlen aus den beiden unmittelbar vorangegangenen Finanzjahren und bei den direkten Förderungen auch die entsprechenden Voranschlagswerte des laufenden Finanzjahres gegenüberzustellen.

(5) Der Förderungsbericht ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu verfassen, die oder der auch die Richtlinien für die Vorbereitung dieses Berichtes durch die haushaltsleitenden Organe zu erstellen hat.

Abkürzung

BHG 2013

Berichtspflichten

§ 47. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesregierung, den übrigen haushaltsleitenden Organen und dem Nationalrat zweimal jährlich zum Stichtag 30. April und zum Stichtag 30. September binnen eines Monats schriftlich über den Vollzug des Bundeshaushaltes im jeweiligen Finanzjahr zu berichten.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat jährlich bis zum 31. März den vorläufigen Gebarungserfolg des vorangegangenen Finanzjahres zu übermitteln; dieser hat den Ergebnis- und den Finanzierungsvoranschlag der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung in der Gliederung des Bundesvoranschlages gegenüberzustellen. Darüber hinaus hat er zu enthalten:

1.

aussagekräftige Erläuterungen je Untergliederung zu wesentlichen Abweichungen gegenüber den Voranschlägen. Hierbei sind die Gründe zu benennen und quantifizieren

2.

einen Ausweis der Veränderungen des Rücklagenstands je Untergliederung sowie

3.

eine Darstellung der Abweichungen von Werten des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes

(2a) Zugleich ist jeweils zum Ende des vorangegangenen Finanzjahres in aggregierter Form zu berichten über

1.

die im vorangegangenen Finanzjahr vorgenommenen Stundungen, Ratenbewilligungen Aussetzungen und Einstellungen der Einziehung bei Forderungen des Bundes sowie

2.

Stand und Veränderungen der Rücklagen der Detailbudgets (§§ 55, 56).

(2b) Die haushaltsleitenden Organe haben der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die zur Erstellung dieser Berichte erforderlichen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zu übermitteln; die dabei einzuhaltende Vorgangsweise ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinie festzulegen.

(3) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat alljährlich eine zahlenmäßige Übersicht (Förderungsbericht) über die im vorangegangenen Finanzjahr

1.

aus Bundesmitteln gewährten direkten Förderungen (§ 30 Abs. 5), ausgenommen Bezugs- und Pensionsvorschüsse, und

2.

geleisteten Einzahlungsverzichte des Bundes, die einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten erbrachte Leistung, an der ein vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, durch Ausnahmeregelungen von den allgemeinen abgabenrechtlichen Bestimmungen gewährt wurden (indirekte Förderungen)

spätestens bis zum Ablauf des dem Berichtsjahr folgenden Finanzjahres vorzulegen.

(4) Die direkten Förderungen sind in der Gliederung des Bundesvoranschlages zumindest nach Voranschlagsstellen und Aufgabenbereichen, die indirekten Förderungen zumindest nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und den begünstigten Bereichen auszuweisen. Den für das Berichtsjahr ausgewiesenen Förderungen sind überdies die Vergleichszahlen aus den beiden unmittelbar vorangegangenen Finanzjahren und bei den direkten Förderungen auch die entsprechenden Voranschlagswerte des laufenden Finanzjahres gegenüberzustellen.

(5) Der Förderungsbericht ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu verfassen, die oder der auch die Richtlinien für die Vorbereitung dieses Berichtes durch die haushaltsleitenden Organe zu erstellen hat.

Abkürzung

BHG 2013

Berichtspflichten

§ 47. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesregierung, den übrigen haushaltsleitenden Organen und dem Nationalrat zweimal jährlich zum Stichtag 30. April und zum Stichtag 30. September binnen eines Monats schriftlich über den Vollzug des Bundeshaushaltes im jeweiligen Finanzjahr zu berichten.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat jährlich bis zum 31. März den vorläufigen Gebarungserfolg des vorangegangenen Finanzjahres zu übermitteln; dieser hat den Ergebnis- und den Finanzierungsvoranschlag der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung in der Gliederung des Bundesvoranschlages gegenüberzustellen. Darüber hinaus hat er zu enthalten:

1.

aussagekräftige Erläuterungen je Untergliederung zu wesentlichen Abweichungen gegenüber den Voranschlägen. Hierbei sind die Gründe zu benennen und quantifizieren

2.

einen Ausweis der Veränderungen des Rücklagenstands je Untergliederung sowie

3.

eine Darstellung der Abweichungen von Werten des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes

(2a) Zugleich ist jeweils zum Ende des vorangegangenen Finanzjahres in aggregierter Form zu berichten über

1.

die im vorangegangenen Finanzjahr vorgenommenen Stundungen, Ratenbewilligungen Aussetzungen und Einstellungen der Einziehung bei Forderungen des Bundes sowie

2.

Stand und Veränderungen der Rücklagen der Detailbudgets (§§ 55, 56).

(2b) Die haushaltsleitenden Organe haben der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die zur Erstellung dieser Berichte erforderlichen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zu übermitteln; die dabei einzuhaltende Vorgangsweise ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinie festzulegen.

(3) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat alljährlich eine zahlenmäßige Übersicht (Förderungsbericht) über die im vorangegangenen Finanzjahr

1.

aus Bundesmitteln gewährten direkten Förderungen (§ 30 Abs. 5), ausgenommen Bezugs- und Pensionsvorschüsse, und

2.

geleisteten Einzahlungsverzichte des Bundes, die einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten erbrachte Leistung, an der ein vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, durch Ausnahmeregelungen von den allgemeinen abgabenrechtlichen Bestimmungen gewährt wurden (indirekte Förderungen)

spätestens bis zum Ablauf des dem Berichtsjahr folgenden Finanzjahres vorzulegen.

(4) Die direkten Förderungen sind in der Gliederung des Bundesvoranschlages nach Voranschlagsstellen, Aufgabenbereichen, Konten samt deren Bezeichnung und Verwendungszweck, die indirekten Förderungen zumindest nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und den begünstigten Bereichen auszuweisen. Den für das Berichtsjahr ausgewiesenen Förderungen sind überdies die Vergleichszahlen aus den beiden unmittelbar vorangegangenen Finanzjahren und bei den direkten Förderungen auch die entsprechenden Voranschlagswerte des laufenden Finanzjahres gegenüberzustellen.

(5) Der Förderungsbericht ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu verfassen, die oder der auch die Richtlinien für die Vorbereitung dieses Berichtes durch die haushaltsleitenden Organe zu erstellen hat.

Gesamtbedeckungsgrundsatz

§ 48. (1) Alle Einzahlungen des Bundes haben der Bedeckung seines gesamten Auszahlungsbedarfes zu dienen.

(2) Einzahlungen sind zur Bedeckung von Auszahlungen für bestimmte Zwecke nur nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 heranzuziehen.

Abkürzung

BHG 2013

Mittelaufbringung

§ 49. (1) Alle Einzahlungen des Bundes sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage zum Fälligkeitszeitpunkt aufzubringen. Die Befugnis zu Stundungen, Ratenbewilligungen, zur Aussetzung und Einstellung der Einziehung sowie zu Verzichten auf Forderungen des Bundes richtet sich nach §§ 73 und 74.

(2) Für Forderungen des Bundes ist die Fälligkeit spätestens einen Monat nach ihrem Entstehen und die Entrichtung von Verzugszinsen in Höhe von 4 vH über dem jeweils geltenden und von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr vorzusehen, sofern nicht die Festlegung anderer Zahlungsbedingungen wegen der Eigenart der betreffenden Forderung und der demgemäß geltenden Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs erforderlich ist.

Abkürzung

BHG 2013

Mittelaufbringung

§ 49. (1) Alle Einzahlungen des Bundes sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage zum Fälligkeitszeitpunkt aufzubringen. Die Befugnis zu Stundungen, Ratenbewilligungen, zur Aussetzung und Einstellung der Einziehung sowie zu Verzichten auf Forderungen des Bundes richtet sich nach §§ 73 und 74.

(2) Für Forderungen des Bundes ist die Fälligkeit spätestens einen Monat nach ihrem Entstehen und die Entrichtung von Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden und von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr vorzusehen, sofern nicht die Festlegung anderer Zahlungsbedingungen wegen der Eigenart der betreffenden Forderung und der demgemäß geltenden Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs erforderlich ist.

Abkürzung

BHG 2013

Geldmittelbereitstellung

§ 50. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der bindenden Grundlage der Mittelverwendung (§ 46) hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen dafür zu sorgen, dass den haushaltsführenden Stellen die zur Leistung der Auszahlungen des Bundes notwendigen Geldmittel in dem Ausmaße bereitgestellt werden, in welchem dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist.

(2) Für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen des Bundes ist die Fälligkeit nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Geldmittel und im Einklang mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen sowie unter Beachtung der Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs zu vereinbaren. Hierbei ist insbesondere davon auszugehen, dass vor Empfang der Gegenleistung Auszahlungen des Bundes (zB für An- oder Vorauszahlungen) nur geleistet werden dürfen, sofern die Verpflichtung zur Leistung gesetzlich bestimmt ist oder vertraglich vereinbart wurde.

(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft gemäß Abs. 1 eine Liquiditätsplanung durchzuführen und eine ausreichende Liquidität zu halten; die hierfür erforderliche Liquiditätsreserve darf 33 v.H. des Finanzierungsrahmens des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes nicht übersteigen. Die Anlegung von Geldmitteln obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen; sie oder er hat diese in Abstimmung mit dem Liquiditätsplan so anzulegen, dass sie oder er bei Bedarf darüber verfügen kann.

Abkürzung

BHG 2013

Geldmittelbereitstellung

§ 50. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der bindenden Grundlage der Mittelverwendung (§ 46) hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen dafür zu sorgen, dass den haushaltsführenden Stellen die zur Leistung der Auszahlungen des Bundes notwendigen Geldmittel in dem Ausmaße bereitgestellt werden, in welchem dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist.

(2) Für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen des Bundes ist die Fälligkeit nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Geldmittel und im Einklang mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen sowie unter Beachtung der Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs zu vereinbaren. Hierbei ist insbesondere davon auszugehen, dass vor Empfang der Gegenleistung Auszahlungen des Bundes (zB für An- oder Vorauszahlungen) nur geleistet werden dürfen, sofern die Verpflichtung zur Leistung gesetzlich bestimmt ist oder vertraglich vereinbart wurde.

(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft gemäß Abs. 1 eine Liquiditätsplanung durchzuführen und eine ausreichende Liquidität zu halten; die hierfür erforderliche Liquiditätsreserve darf 33 v.H. des Finanzierungsrahmens des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes nicht übersteigen. Die Anlegung von Geldmitteln obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen; sie oder er hat diese in Abstimmung mit dem Liquiditätsplan so anzulegen, dass sie oder er bei Bedarf darüber verfügen kann.

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei Vollziehung der Abs. 1 bis 3 das Gebot der risikoaversen Ausrichtung gemäß § 79 Abs. 6 einzuhalten.

Monatsvoranschlag

§ 51. (1) Jedes haushaltsleitende Organ hat die voraussichtlichen Ein- und Auszahlungen des folgenden Monats zu ermitteln, in einem Monatsvoranschlag zusammenzufassen und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen bis zu einem von ihr oder von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt bekannt zu geben.

(2) Der Monatsvoranschlag hat die Ein- und Auszahlungen der Finanzierungsrechnung (§ 96) in der Gliederung des Bundesvoranschlages einschließlich der nicht voranschlagswirksamen Gebarung (§ 34) sowie die Ein- und Auszahlungen der Gebarungen gemäß § 29 Abs. 2 und 3 zu umfassen.

(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat unter Beachtung der für den folgenden Monat zu erwartenden Einzahlungen und Finanzierungsmöglichkeiten sowie der im § 2 Abs. 1 genannten Ziele die auf die einzelnen haushaltsleitenden Organe entfallenden Auszahlungshöchstbeträge festzusetzen. Das Ergebnis hat sie oder er bis zu Beginn des folgenden Monats den haushaltsleitenden Organen bekannt zu geben, die unverzüglich die notwendigen weiteren Veranlassungen zu treffen haben.

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bei Vorliegen eines entsprechenden wirtschaftlichen Bedarfes Abweichungen der in den Monatsvoranschlägen festgesetzten Höchstbeträge und Übertragungen nicht in Anspruch genommener Auszahlungsbeträge auf den folgenden Monat innerhalb des Finanzjahres zu genehmigen.

(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat über die Erstellung und Abwicklung des Monatshaushaltes nähere Regelungen in Richtlinien festzusetzen.

Mittelverwendungsbindung

§ 52. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann mit Zustimmung der Bundesregierung oder auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung einen bestimmten Anteil der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittelverwendungen binden, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht beeinträchtigt wird (Art. 51b Abs. 2 B-VG). Diese Bindungen sind vom haushaltsleitenden Organ auf Detailbudgets umzulegen. Das zuständige haushaltsleitende Organ kann mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen eine derartige Aufwands- oder Auszahlungsbindung ganz oder teilweise auf andere Globalbudgets seines Wirkungsbereiches übertragen.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über die gemäß Abs. 1 verfügte Bindung innerhalb eines Monats nach Verfügung zu berichten.

(3) Wird im laufenden Finanzjahr auf Ebene des Globalbudgets die veranschlagte Obergrenze des Aufwands oder der Auszahlungen (§ 27 Abs. 1) von einem haushaltsleitenden Organ ohne haushaltsrechtliche Ermächtigung überschritten, so hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen wirksam für das folgende Finanzjahr eine Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) im Ausmaß dieser Mittelverwendungsüberschreitung für das jeweilige Globalbudget festzusetzen. Diese Bindungen sind vom haushaltsleitenden Organ auf Detailbudgets umzulegen.

(4) Wird im laufenden Finanzjahr auf Ebene des Detailbudgets die veranschlagte Obergrenze des Aufwands oder der Auszahlungen (§ 27 Abs. 2) von einer Leiterin oder einem Leiter einer haushaltsführenden Stelle ohne haushaltsrechtliche Ermächtigung überschritten, so kann das haushaltsleitende Organ wirksam für das folgende Finanzjahr eine Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) im Ausmaß dieser Mittelverwendungsüberschreitung für das jeweilige Detailbudget festsetzen.

(5) Das haushaltsleitende Organ oder die Leiterin oder der Leiter einer übergeordneten haushaltsführenden Stelle können für Detailbudgets verwaltungsinterne Bindungen ohne Befassung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen festsetzen und aufheben, auch wenn kein Fall einer Mittelverwendungsüberschreitung vorliegt.

Mittelumschichtungen

§ 53. (1) Umschichtungen von veranschlagten Mittelverwendungen gemäß Z 1 bis 4 sind zulässig, wenn dadurch die Obergrenzen der Auszahlungen und des Aufwandes und der Nettofinanzierungsbedarf weder auf Ebene der Untergliederung noch auf Ebene der Globalbudgets überschritten werden. Bei Umschichtungen gemäß Z 1 bis 6 kann nur finanzierungswirksamer Aufwand in finanzierungswirksamen Aufwand und nicht finanzierungswirksamer Aufwand in nicht finanzierungswirksamen Aufwand umgeschichtet werden. Mit der Umschichtung von finanzierungswirksamem Aufwand erhöhen oder verringern sich die entsprechenden Auszahlungen. Umschichtungen haben auf Ebene der Voranschlagsstellen zu erfolgen. Umschichtungen können erfolgen

1.

zwischen den Detailbudgets zweiter Ebene eines Detailbudgets erster Ebene durch die Leiterin oder den Leiter einer übergeordneten haushaltsführenden Stelle,

2.

zwischen den Detailbudgets zweiter Ebene in unterschiedlichen Detailbudgets erster Ebene innerhalb desselben Globalbudgets durch das haushaltsleitende Organ,

3.

zwischen den Detailbudgets erster Ebene desselben Globalbudgets, wenn keine Detailbudgets zweiter Ebene gebildet wurden durch das haushaltsleitende Organ,

4.

zwischen einem Detailbudget erster Ebene, bei dem keine Detailbudgets zweiter Ebene gebildet wurden, und einem Detailbudget zweiter Ebene eines anderen Detailbudgets erster Ebene desselben Globalbudgets durch das haushaltsleitende Organ,

5.

zwischen Detailbudgets unterschiedlicher Globalbudgets unter der Voraussetzung, dass vor der Umschichtung ein Antrag des haushaltsleitenden Organs auf Überschreitung der Auszahlungs- oder Aufwandsobergrenze gegen Bedeckung innerhalb der Untergliederung vorliegt und dessen Genehmigung entsprechend einer bestehenden haushaltsrechtlichen Ermächtigung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen erfolgt ist, sowie

6.

zwischen Globalbudgets von Untergliederungen derselben Rubrik unter der Voraussetzung, dass vor der Umschichtung ein einvernehmlicher Antrag der betroffenen haushaltsleitenden Organe dieser Untergliederungen vorliegt und dessen Genehmigung entsprechend einer bestehenden haushaltsrechtlichen Ermächtigung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen erfolgt ist.

(2) Umschichtungen von veranschlagten Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie von veranschlagten Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen in ein anderes Detailbudget können gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 nur

1.

in die Mittelverwendungsgruppe Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit oder

2.

in die Mittelverwendungsgruppe Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen oder

3.

in den finanzierungswirksamen Aufwand (§ 31 Abs. 1)

(3) Mittelumschichtungen zwischen fixen und variablen Bereichen sowie zwischen verschiedenen variablen Bereichen sind nicht zulässig. Ausnahmen von diesem Grundsatz können im Rahmen einer zweckgebundenen Gebarung im Bundesfinanzgesetz festgesetzt werden.

(4) Binnen 14 Tagen nach erfolgter Umschichtung hat das haushaltsleitende Organ die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen und den Rechnungshof von den Umschichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 zu informieren und dabei die Gründe für die Mittelumschichtungen bekannt zu geben.

Abkürzung

BHG 2013

Mittelverwendungsüberschreitungen

§ 54. (1) Mittelverwendungen gemäß § 27 Abs. 1, die im Bundesfinanzgesetz nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Mittelverwendungen) oder die die vom Nationalrat genehmigten Mittelverwendungen überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen, Mittelverwendungsüberschreitungen), dürfen im Rahmen der Haushaltsführung nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung geleistet werden.

(2) Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch auf Grund einer von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu beantragenden Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare zusätzliche Mittel innerhalb der im Art. 51 Abs. 7 Z 1 und 2 B-VG vorgesehenen Betragsgrenzen geleistet werden. Die vorerwähnten qualitativen Voraussetzungen gelten dann und nur insoweit als erfüllt, wenn im laufenden Finanzjahr ein unvorhersehbarer Bedarf eintritt und die sich daraus ergebende außer- oder überplanmäßige Mittelverwendung so vordringlich ist, dass die ansonsten gemäß Abs.1 erforderliche Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.

(3) Die Bundesregierung darf Verordnungen gemäß Abs. 2 dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates nur vorlegen, wenn die Bedeckung durch Mitteleinsparungen oder zusätzlich aufgebrachte Mittel sichergestellt ist. Im Falle des Art. 51 Abs. 7 Z 2 B-VG (Verteidigungsfall) kann die Mittelaufbringung auch durch Eingehen oder Umwandlung von Finanzschulden erfolgen.

(4) Im Übrigen sind überplanmäßige Mittelverwendungen (Mittelverwendungsüberschreitungen) unter den in Abs. 5 bis 10 genannten Voraussetzungen zulässig:

(5) Es ist zwischen Mittelverwendungsüberschreitungen bei fixen und variablen Mittelverwendungsobergrenzen zu unterscheiden.

(6) Überschreitungen variabler Mittelverwendungsobergrenzen, die auf Grund der Anwendung der Parameter gemäß § 12 Abs. 5 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, sind zulässig, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten wurde, entnommen wurden. Diese Mittelverwendungsüberschreitungen sind durch Mehreinzahlungen aus Kreditoperationen zu bedecken.

(7) Fixe Mittelverwendungsobergrenzen von Globalbudgets können überschritten werden, wenn

1.

die Bedeckung innerhalb der Untergliederung sichergestellt ist,

2.

die Obergrenzen der Auszahlungen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden,

3.

eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorliegt und

4.

das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hergestellt wurde.

(8) Fixe Mittelverwendungsobergrenzen von Untergliederungen können durch Bedeckung aus Kreditoperationen überschritten werden, wenn

1.

zuvor alle Möglichkeiten von Mittelumschichtungen ausgeschöpft sind,

2.

zuvor die betroffenen haushaltsführenden Stellen im Zusammenwirken mit dem haushaltsleitenden Organ die bestehenden Rücklagen im höchstmöglichen Ausmaß bei den von ihnen bewirtschafteten Detailbudgets entnommen haben;

3.

die Obergrenzen der Auszahlungen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden,

4.

eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorliegt und

5.

das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hergestellt wurde.

(9) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen, die durch Bewertungsvorgänge oder durch Mittelumschichtungen gemäß § 53 entstehen, zu genehmigen.

(10) Mittelverwendungsüberschreitungen sind vom haushaltsleitenden Organ bei der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu beantragen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf dem Antrag nur zustimmen, wenn die Bedeckung der Mittelverwendungsüberschreitung im Finanzierungshaushalt oder der Ausgleich im Ergebnishaushalt gegeben ist. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen erlässt nähere Regelungen zum Inhalt des Antrages und zum Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen durch Verordnung.

(11) Die Regeln für die zweckgebundene Gebarung (§ 36) und die EU-Gebarung bleiben durch die Absätze 6 bis 8 unberührt; diese Rücklagen müssen daher in den Fällen der Absätze 6 bis 8 nicht aufgelöst werden.

(12) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat vierteljährlich Berichte über die von ihr oder von ihm im vorangegangenen Quartal genehmigten Mittelverwendungsüberschreitungen vorzulegen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Unterlagen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von dieser zu erlassenden Verordnung zu übermitteln.

(13) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat den Rechnungshof

1.

bei Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß § 54 sowie

2.

bei Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 und 6

jeweils vor dem Vollzug zu informieren

Abkürzung

BHG 2013

Mittelverwendungsüberschreitungen

§ 54. (1) Mittelverwendungen gemäß § 27 Abs. 1, die im Bundesfinanzgesetz nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Mittelverwendungen) oder die die vom Nationalrat genehmigten Mittelverwendungen überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen, Mittelverwendungsüberschreitungen), dürfen im Rahmen der Haushaltsführung nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung geleistet werden.

(2) Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch auf Grund einer von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu beantragenden Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare zusätzliche Mittel innerhalb der im Art. 51 Abs. 7 Z 1 und 2 B-VG vorgesehenen Betragsgrenzen geleistet werden. Die vorerwähnten qualitativen Voraussetzungen gelten dann und nur insoweit als erfüllt, wenn im laufenden Finanzjahr ein unvorhersehbarer Bedarf eintritt und die sich daraus ergebende außer- oder überplanmäßige Mittelverwendung so vordringlich ist, dass die ansonsten gemäß Abs.1 erforderliche Ermächtigung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.

(3) Die Bundesregierung darf Verordnungen gemäß Abs. 2 dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates nur vorlegen, wenn die Bedeckung durch Mitteleinsparungen oder zusätzlich aufgebrachte Mittel sichergestellt ist. Im Falle des Art. 51 Abs. 7 Z 2 B-VG (Verteidigungsfall) kann die Mittelaufbringung auch durch Eingehen oder Umwandlung von Finanzschulden erfolgen.

(4) Im Übrigen sind überplanmäßige Mittelverwendungen (Mittelverwendungsüberschreitungen) unter den in Abs. 5 bis 10 genannten Voraussetzungen zulässig:

(5) Es ist zwischen Mittelverwendungsüberschreitungen bei fixen und variablen Mittelverwendungsobergrenzen zu unterscheiden.

(6) Überschreitungen variabler Mittelverwendungsobergrenzen, die auf Grund der Anwendung der Parameter gemäß § 12 Abs. 5 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, sind zulässig, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten wurde, entnommen wurden. Diese Mittelverwendungsüberschreitungen sind durch Mehreinzahlungen aus Kreditoperationen zu bedecken.

(7) Fixe Mittelverwendungsobergrenzen von Globalbudgets können überschritten werden, wenn

1.

die Bedeckung innerhalb der Untergliederung sichergestellt ist,

2.

die Obergrenzen der Auszahlungen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden,

3.

eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorliegt und

4.

das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hergestellt wurde.

(8) Fixe Mittelverwendungsobergrenzen von Untergliederungen können durch Bedeckung aus Kreditoperationen überschritten werden, wenn

1.

zuvor alle Möglichkeiten von Mittelumschichtungen ausgeschöpft sind,

2.

zuvor die betroffenen haushaltsführenden Stellen im Zusammenwirken mit dem haushaltsleitenden Organ die bestehenden Rücklagen im höchstmöglichen Ausmaß bei den von ihnen bewirtschafteten Detailbudgets entnommen haben;

3.

die Obergrenzen der Auszahlungen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden,

4.

eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorliegt und

5.

das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hergestellt wurde.

(9) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen, die durch Bewertungsvorgänge oder durch Mittelumschichtungen gemäß § 53 entstehen, zu genehmigen.

(10) Mittelverwendungsüberschreitungen sind vom haushaltsleitenden Organ bei der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu beantragen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf dem Antrag nur zustimmen, wenn die Bedeckung der Mittelverwendungsüberschreitung im Finanzierungshaushalt oder der Ausgleich im Ergebnishaushalt gegeben ist. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen erlässt nähere Regelungen zum Inhalt des Antrages und zum Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen durch Verordnung.

(11) Die Regeln für die zweckgebundene Gebarung (§ 36) und die EU-Gebarung bleiben durch die Absätze 6 bis 8 unberührt; diese Rücklagen müssen daher in den Fällen der Absätze 6 bis 8 nicht aufgelöst werden.

(12) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat vierteljährlich Berichte über die von ihr oder von ihm im vorangegangenen Quartal genehmigten Mittelverwendungsüberschreitungen vorzulegen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Unterlagen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von dieser zu erlassenden Verordnung zu übermitteln.

(13) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat den Rechnungshof

1.

bei Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß § 54 sowie

2.

bei Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 und 6

jeweils vor dem Vollzug zu informieren

Bildung von Rücklagen

§ 55. (1) Ist am Ende eines Finanzjahres der Nettofinanzierungsbedarf (§ 21 Abs. 2) eines Detailbudgets niedriger als der veranschlagte unter Berücksichtigung der Anpassungen gemäß § 90 Abs. 5, so kann der Differenzbetrag den Rücklagen dieses Detailbudgets zugeführt werden. Von diesem Differenzbetrag sind jene Umschichtungen und Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes abzuziehen, bei denen die Bestimmungen der §§ 53 und 54 nicht eingehalten worden sind. Ist am Ende eines Finanzjahres der Nettofinanzierungsbedarf, unter Berücksichtigung der Anpassungen gemäß § 90 Abs. 5, höher als der veranschlagte, so darf keine Rücklage gebildet werden. Rücklagen sind auf Ebene der Detailbudgets erster Ebene bzw. wenn Detailbudgets zweiter Ebene eingerichtet wurden, auf dieser Ebene zu bilden. Ausnahmen zur Bildung von Rücklagen können im Bundesfinanzgesetz festgelegt werden. Die Ermittlung der Rücklagen ist durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorzunehmen.

(2) Ist für eine Untergliederung in einem Finanzjahr die Differenz aus dem veranschlagten Nettofinanzierungsbedarf und dem Nettofinanzierungsbedarf am Ende dieses Finanzjahres zuzüglich einer allfälligen Überschreitung des finanzierungswirksamen Aufwandes gemäß Abs. 1 zweiter Satz,

1.

negativ oder

2.

positiv, aber geringer als die Summe der in den Detailbudgets dieser Untergliederung im laufenden Finanzjahr gemäß Abs. 1 gebildeten Rücklagen,

(3) Ergeben sich im laufenden Finanzjahr tatsächliche Mehreinzahlungen gegenüber dem Bundesvoranschlag in einer Untergliederung, so können diese Mehreinzahlungen im jeweiligen Detailbudget schon vor Ende des Finanzjahres einer Rücklage zugeführt werden. Ausnahmen von dieser Regelung können im Bundesfinanzgesetz festgesetzt werden.

(4) Von der Ermittlung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind

1.

Auszahlungen nach Maßgabe zweckgebundener Gebarung (§ 36),

2.

Auszahlungen nach Maßgabe von Mehreinzahlungen von der EU (Abs. 6),

3.

variable Auszahlungen (§ 12 Abs. 5) und

4.

Bindungen im Rahmen der Veranschlagung (§ 37), Mittelverwendungsbindungen (§ 52) und Mittelverwendungsbindungen gemäß Abs. 2.

(5) Zweckgebundene Einzahlungen, die nicht im jeweiligen Finanzjahr für Auszahlungen gemäß Abs. 4 Z 1 herangezogen wurden, sind im Sinne von § 48 Abs. 1 zu verwenden und einer Rücklage zuzuführen, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.

(6) Mehreinzahlungen von der EU, die nicht im jeweiligen Finanzjahr für Auszahlungen gemäß Abs. 4 Z 2 herangezogen wurden, sind im Sinne von § 48 Abs. 1 zu verwenden und einer Rücklage zuzuführen, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.

(7) Variable Auszahlungen eines Bereiches, die im jeweiligen Finanzjahr nicht ausgeschöpft wurden (Abs. 4 Z 3), sind im Sinne von § 48 Abs. 1 zu verwenden und einer Rücklage zuzuführen, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.

Entnahme und Auflösung von Rücklagen

§ 56. (1) Die Leiterinnen oder Leiter haushaltsführender Stellen haben bei Erhöhung des Standes der Verbindlichkeiten auf Ebene der Detailbudgets während des laufenden Finanzjahres Rücklagen vorrangig für die Tilgung bestehender Verbindlichkeiten zu verwenden. Der Stand der Verbindlichkeiten ist von den haushaltsführenden Dienststellen monatlich im Rahmen des Budgetcontrolling gem. § 66 zu melden. Der verbleibende Teil der Rücklagen kann von der Leiterin oder dem Leiter der haushaltsführenden Stelle, der oder dem das Detailbudget zugewiesen ist, ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck mit Ausnahme des § 55 Abs. 4 verwendet werden.

(2) Rücklagen sind aus dem Detailbudget, in dem die Rücklage gebildet wurde (§ 55 Abs. 1), von jener Leiterin oder jenem Leiter der haushaltsführenden Stelle zu entnehmen, die oder der dieses Detailbudget bewirtschaftet. Eine Rücklage aus einem Detailbudget darf nur entnommen werden, wenn diese Leiterin oder dieser Leiter einer haushaltsführenden Stelle im Wege des haushaltsleitenden Organs einen Antrag auf Mittelverwendungsüberschreitung gemäß § 54 durch Entnahme von Rücklagen an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen gestellt hat und diese oder dieser dem Antrag zugestimmt hat. Die Entnahme von Rücklagen ist grundsätzlich durch Kreditoperationen zu bedecken. Bewirtschaftet eine Leiterin oder ein Leiter einer haushaltsführenden Stelle mehrere Detailbudgets desselben Globalbudgets, so können die dort gebildeten Rücklagen für sämtliche dieser Detailbudgets verwendet werden. Abweichende Regelungen davon können im Bundesfinanzgesetz festgesetzt werden.

(3) Rücklagen sind jeweils aufzulösen, sobald deren Zweckbestimmung gemäß § 55 Abs. 5 bis 7 wegfällt.

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