Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat nähere Regelungen zum Inhalt des Antrages sowie zum Verfahren bei der Entnahme und Auflösung von Rücklagen in Richtlinien festzusetzen. Sofern die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen Anträgen auf Entnahme von Rücklagen unter Beachtung der erforderlichen Liquiditätssteuerung ehestmöglich die Zustimmung zu erteilen.
(5) Vor dem Vollzug einer Rücklagenentnahme hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen den Rechnungshof zu informieren, wenn unter Hinzurechnung der beabsichtigten Rücklagenentnahme zu den bereits getätigten Mittelverwendungen das jeweilige Globalbudget überschritten wird.
Abkürzung
BHG 2013
Vorhaben
§ 57. (1) Ein Vorhaben hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand.
(2) Soweit ein Vorhaben die Investition in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagevermögen oder die Erbringung sonstiger Leistungen zum Gegenstand hat, umfasst das Vorhaben alle sich hierauf beziehenden sachlich abgrenzbaren und wirtschaftlich zusammengehörigen Leistungen, die in der Regel auf Grund einer einheitlichen Planung erbracht werden.
Abkürzung
BHG 2013
Vorhaben
§ 57. (1) Ein Vorhaben hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand.
(2) Soweit ein Vorhaben die Investition in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen oder die Erbringung sonstiger Leistungen zum Gegenstand hat, umfasst das Vorhaben alle sich hierauf beziehenden sachlich abgrenzbaren und wirtschaftlich zusammengehörigen Leistungen, die in der Regel auf Grund einer einheitlichen Planung erbracht werden.
Abkürzung
BHG 2013
Voraussetzung für die Durchführung eines Vorhabens
§ 58. (1) Ein Vorhaben darf nur durchgeführt werden, wenn es zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes erforderlich ist, mit den Zielen gemäß § 2 Abs. 1 im Einklang steht und die Bedeckung im Bundesfinanzrahmengesetz sowie im Bundesfinanzgesetz sichergestellt ist. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die näheren Bestimmungen dazu durch Verordnung festzusetzen.
(2) Ist die Durchführung eines Vorhabens gemäß § 57 Abs. 1 beabsichtigt, aus der voraussichtlich Mittelverwendungen des Bundes erwachsen werden, die im Hinblick auf Art oder Umfang des Vorhabens von außerordentlicher finanzieller Bedeutung sind, so hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hierüber rechtzeitig während der Planung das Einvernehmen herzustellen. Die Herstellung des Einvernehmens kann entfallen, wenn derartige Vorhaben nach Art und Umfang durch Bundesgesetz vorbestimmt sind. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung festzulegen, wann ein Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung vorliegt. Die Verordnung kann die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, im Einvernehmen mit einem haushaltsleitenden Organ ressortspezifisch abweichende Regelungen zu vereinbaren; die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 darf hiedurch nicht beeinträchtigt werden. Höhere Betragsgrenzen für die Herstellung des Einvernehmens können dann vereinbart werden, wenn auf Grund mehrjähriger Erfahrungen mit dem Haushaltsvollzug die Einhaltung der Grundsätze gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 und damit zugleich die pflichtgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß Art. 51b Abs. 1 B-VG nicht beeinträchtigt wird.
(3) Insofern für die Durchführung eines im § 18 Abs. 2 genannten Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen war oder ist, hat das haushaltsleitende Organ auch über eine beabsichtigte Einstellung oder wesentliche Abänderung oder über die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen für notwendig erachtete Fortsetzung des betreffenden Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; für die Beurteilung, wann eine Abänderung als wesentlich anzusehen ist, ist die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß Abs. 1 zu erlassende Verordnung sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
BHG 2013
Voraussetzung für die Durchführung eines Vorhabens
§ 58. (1) Ein Vorhaben darf nur durchgeführt werden, wenn es zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes erforderlich ist, mit den Zielen gemäß § 2 Abs. 1 im Einklang steht und die Bedeckung im Bundesfinanzrahmengesetz sowie im Bundesfinanzgesetz sichergestellt ist. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die näheren Bestimmungen dazu durch Verordnung festzusetzen.
(2) Ist die Durchführung eines Vorhabens gemäß § 57 Abs. 1 beabsichtigt, aus der voraussichtlich Mittelverwendungen des Bundes erwachsen werden, die im Hinblick auf Art oder Umfang des Vorhabens von außerordentlicher finanzieller Bedeutung sind, so hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hierüber rechtzeitig während der Planung das Einvernehmen herzustellen. Die Herstellung des Einvernehmens kann entfallen, wenn derartige Vorhaben nach Art und Umfang durch Bundesgesetz vorbestimmt sind. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung festzulegen, wann ein Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung vorliegt.
(2a) Die Verordnung gemäß Abs. 1 kann die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, im Einvernehmen mit einem haushaltsleitenden Organ ressortspezifisch abweichende Regelungen zu vereinbaren; die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze gemäß Art. 51 Abs. 8 BVG in Verbindung mit § 2 darf hiedurch nicht beeinträchtigt werden. Höhere Betragsgrenzen für die Herstellung des Einvernehmens können dann vereinbart werden, wenn auf Grund mehrjähriger Erfahrungen mit dem Haushaltsvollzug die Einhaltung der Grundsätze gemäß Art. 51 Abs. 8 BVG in Verbindung mit § 2 und damit zugleich die pflichtgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß Art. 51b Abs. 1 BVG nicht beeinträchtigt wird.
(3) Insofern für die Durchführung eines Vorhabens gemäß § 57 Abs. 1 das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen war oder ist, hat das haushaltsleitende Organ auch über eine beabsichtigte Einstellung oder wesentliche Abänderung oder über die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen für notwendig erachtete Fortsetzung des betreffenden Vorhabens das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; für die Beurteilung, wann eine Abänderung als wesentlich anzusehen ist, ist die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß Abs. 1 zu erlassende Verordnung sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
BHG 2013
Durchführung eines nur das laufende Finanzjahr belastenden Vorhabens
§ 59. (1) Die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter einer haushaltsführenden Stelle darf ein Vorhaben (§ 57 Abs. 1) nur durchführen und diesbezügliche Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit Auszahlungen des Bundes nur im laufenden Finanzjahr zu leisten sind, eingehen, wenn die Finanzierung des Vorhabens im Rahmen der Mittelverwendungen des betreffenden Detailbudgets sichergestellt ist.
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über ein Vorhaben und vor Begründung einer diesbezüglichen Verpflichtung gemäß Abs. 1 hat das zuständige haushaltsleitende Organ das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen, wenn die aus solchen Verpflichtungen insgesamt erwachsenden Mittelverwendungen die in der Verordnung gemäß § 58 Abs. 1 vorgesehenen Betragsgrenzen überschreiten würden. Die Herstellung des Einvernehmens ist nicht erforderlich, wenn über dieses Vorhaben bereits das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Planungsstadium hergestellt wurde und seither keine wesentliche Änderung der für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehenen Bedingungen eingetreten ist. Die Beurteilung, wann eine Änderung als wesentlich anzusehen ist, ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß § 58 Abs. 1 zu regeln.
Abkürzung
BHG 2013
Durchführung eines nur das laufende Finanzjahr belastenden Vorhabens
§ 59. (1) Die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter einer haushaltsführenden Stelle darf ein Vorhaben (§ 57 Abs. 1) nur durchführen und diesbezügliche Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit Auszahlungen des Bundes nur im laufenden Finanzjahr zu leisten sind, eingehen, wenn die Finanzierung des Vorhabens im Rahmen der Mittelverwendungen des betreffenden Detailbudgets sichergestellt ist.
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über ein Vorhaben und vor Begründung einer diesbezüglichen Verpflichtung gemäß Abs. 1 hat das zuständige haushaltsleitende Organ das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen, wenn die aus solchen Verpflichtungen insgesamt erwachsenden Mittelverwendungen die in der Verordnung gemäß § 58 Abs. 1 vorgesehenen Betragsgrenzen überschreiten würden. Die Herstellung des Einvernehmens ist nicht erforderlich, wenn über dieses Vorhaben bereits das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 58 Abs. 2 hergestellt wurde und seither keine wesentliche Änderung der für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehenen Bedingungen eingetreten ist. Die Beurteilung, wann eine Änderung als wesentlich anzusehen ist, ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß § 58 Abs. 1 zu regeln.
Abkürzung
BHG 2013
Durchführung eines künftige Finanzjahre belastenden Vorhabens; Vorbelastungen
§ 60. (1) Über die Durchführung eines Vorhabens (§ 57 Abs. 1) und die Begründung diesbezüglicher Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in mehreren Finanzjahren oder zumindest in einem folgenden Finanzjahr Auszahlungen des Bundes zu leisten sind (Vorbelastungen), hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen. Diese oder dieser hat im Rahmen ihrer oder seiner Mitwirkung insbesondere darauf zu achten, dass die Voraussetzungen gemäß § 58 Abs. 1 gegeben sind und ein gemäß Abs. 3 erforderlicher Bericht erstattet oder eine gemäß Abs. 4 erforderliche bundesgesetzliche Ermächtigung eingeholt wird.
(2) Die Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn über dieses Vorhaben bereits das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 58 Abs. 2 hergestellt wurde und seither keine wesentliche Änderung der für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehenen Bedingungen eingetreten ist (§ 59 Abs. 2).
(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Quartals über jede Vorbelastung, deren Begründung sie oder er in dem jeweils vorangegangenen Quartal zugestimmt hat, zu berichten, wenn die Summe der Vorbelastungen den Wert der Obergrenze der Auszahlungen eines Globalbudgets, das im geltenden Bundesfinanzgesetz zum Zeitpunkt der Zustimmung zur Begründung der Vorbelastung vorgesehen ist, erreicht. Auf diesen Höchstbetrag sind alle bereits vorher eingegangenen Verpflichtungen im Ausmaß der in folgenden Finanzjahren eintretenden Fälligkeiten anzurechnen.
(4) Übersteigen die einer Vorbelastung zugehörigen Auszahlungen jeweils jährlich in zumindest einem folgenden Finanzjahr
den Anteil von 10 vH der bei der jeweiligen Untergliederung im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzrahmengesetz vorgesehenen Auszahlungsobergrenze oder
30 Millionen Euro und kann die Vorbelastung keinem bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Globalbudget nach sachorientierten Gesichtspunkten zugeordnet werden,
dann darf die Vorbelastung nur aufgrund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung erfolgen. Die Obergrenze der Auszahlungen des Bundesfinanzrahmengesetzes darf in keinem Fall überschritten werden.
(5) Ausgenommen von den in den Abs. 1 bis 4 enthaltenen Regelungen sind jene Vorbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 35), aus einem Dauerschuldverhältnis oder im Zusammenhang mit Personalaufwand (§ 30 Abs. 4) ergeben. Eine gesonderte bundesgesetzliche Ermächtigung gemäß Abs. 4 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem Bundesgesetz die Festsetzung von Finanzierungsbeträgen für mehrere Finanzjahre durch haushaltsleitende Organe für Rechtsträger, deren Finanzierung durch den Bund zu erfolgen hat, vorgesehen ist.
(6) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat nähere Regelungen durch Verordnung festzulegen, in denen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung im Hinblick auf die Eigenart eines Vorhabens insbesondere zu regeln ist, bis zu welchen Betragsgrenzen bei bestimmten Arten von Vorhaben die Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 1 entfallen kann.
Abkürzung
BHG 2013
Durchführung eines künftige Finanzjahre belastenden Vorhabens; Vorbelastungen
§ 60. (1) Über die Durchführung eines Vorhabens (§ 57 Abs. 1) und die Begründung diesbezüglicher Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in mehreren Finanzjahren oder zumindest in einem folgenden Finanzjahr Auszahlungen des Bundes zu leisten sind (Vorbelastungen), hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen, wenn die aus solchen Verpflichtungen insgesamt erwachsenden Mittelverwendungen die in der Verordnung gemäß § 58 Abs. 1 vorgesehenen Betragsgrenzen überschreiten würden. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Rahmen ihrer oder seiner Mitwirkung insbesondere darauf zu achten, dass die Voraussetzungen gemäß § 58 Abs. 1 gegeben sind und ein gemäß Abs. 3 erforderlicher Bericht erstattet oder eine gemäß Abs. 4 erforderliche bundesgesetzliche Ermächtigung eingeholt wird.
(2) Die Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn über dieses Vorhaben bereits das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 58 Abs. 2 hergestellt wurde und seither keine wesentliche Änderung der für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehenen Bedingungen eingetreten ist (§ 59 Abs. 2).
(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Quartals über jede Vorbelastung, deren Begründung sie oder er in dem jeweils vorangegangenen Quartal zugestimmt hat, zu berichten, wenn die Summe der Vorbelastungen den Wert der Obergrenze der Auszahlungen eines Globalbudgets, das im geltenden Bundesfinanzgesetz zum Zeitpunkt der Zustimmung zur Begründung der Vorbelastung vorgesehen ist, erreicht. Auf diesen Höchstbetrag sind alle bereits vorher eingegangenen Verpflichtungen im Ausmaß der in folgenden Finanzjahren eintretenden Fälligkeiten anzurechnen.
(4) Übersteigen die einer Vorbelastung zugehörigen Auszahlungen jeweils jährlich in zumindest einem folgenden Finanzjahr
den Anteil von 10 vH der bei der jeweiligen Untergliederung im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzrahmengesetz vorgesehenen Auszahlungsobergrenze oder
30 Millionen Euro und kann die Vorbelastung keinem bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Globalbudget nach sachorientierten Gesichtspunkten zugeordnet werden,
dann darf die Vorbelastung nur aufgrund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung erfolgen. Die Obergrenze der Auszahlungen des Bundesfinanzrahmengesetzes darf in keinem Fall überschritten werden.
(5) Ausgenommen von den in den Abs. 1 bis 4 enthaltenen Regelungen sind jene Vorbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 35), aus einem Dauerschuldverhältnis oder im Zusammenhang mit Personalaufwand (§ 30 Abs. 3) ergeben. Eine gesonderte bundesgesetzliche Ermächtigung gemäß Abs. 4 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem Bundesgesetz die Festsetzung von Finanzierungsbeträgen für mehrere Finanzjahre durch haushaltsleitende Organe für Rechtsträger, deren Finanzierung durch den Bund zu erfolgen hat, vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2024)
Durchführung eines Berechtigungen des Bundes begründenden Vorhabens; Vorberechtigungen
§ 61. (1) Ist die Durchführung eines Vorhabens (§ 57 Abs. 1) beabsichtigt, aus der voraussichtlich Berechtigungen des Bundes, darunter insbesondere auch Forderungen erwachsen werden, hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hierüber das Einvernehmen herzustellen, wenn die Begründung für den Bund erhebliche belastende Auswirkungen zur Folge hat. Diese Bestimmung ist sowohl auf Berechtigungen für das laufende Finanzjahr als auch auf solche anzuwenden, die für mehrere Finanzjahre oder zumindest für ein künftiges Finanzjahr (Vorberechtigungen) begründet werden.
(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat nähere Regelungen zu Abs. 1 durch Verordnung festzulegen, wobei sie oder er insbesondere darauf zu achten hat, dass
die Durchführung eines solchen Vorhabens, das der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes und der Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Ziele dient und
die aus dem Vorhaben erwachsende Berechtigung in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen belastenden Auswirkungen steht und die Bedeckbarkeit der allenfalls aus diesen entstehenden Auszahlungen des Bundes gesichert erscheint.
Konteneröffnung
§ 62. In den Voranschlagsstellen ist auf der Grundlage des Kontenplans (§ 26 Abs. 4) nach Maßgabe der Veranschlagung und der Verrechnung die erforderliche Anzahl von Konten zu eröffnen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Vorgangsweise bei der Konteneröffnung eine Richtlinie zu erlassen.
Abkürzung
BHG 2013
Vergütungen zwischen Organen des Bundes; Kostenanteile
§ 63. (1) Organe des Bundes haben für Leistungen (§ 859 ABGB), die sie von einem anderen Organ des Bundes empfangen, eine Vergütung zu entrichten. Ausnahmen davon können nach Maßgabe der Eigenart oder des Umfanges der Leistung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung zugelassen werden. Eine Vergütung ist unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei für ständig wiederkehrende gleichartige Leistungen Pauschbeträge (Tarife oder dgl.) vorzusehen sind. Von diesem Bewertungsgrundsatz kann das haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich die betreffende Leistung erbracht wird, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen abgehen, wenn und soweit dies die Eigenart der Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung erfordert.
(2) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1, insbesondere über die Voraussetzungen, unter denen Vergütungen zu entfallen haben oder von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen Ausnahmen von der Vergütungspflicht genehmigt werden können, sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(3) Ergeben sich über eine nach Abs. 1 zu entrichtende Vergütung dem Grunde oder der Höhe nach Meinungsverschiedenheiten, so hat zunächst die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen zu vermitteln. § 5 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, bleibt davon unberührt.
(4) Die im ersten Satz des Abs. 1 genannten Organe des Bundes haben den in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwand oder Ertrag im Haushaltsverrechnungssystem finanzierungswirksam zu veranschlagen.
Abkürzung
BHG 2013
Vergütungen zwischen Organen des Bundes; Kostenanteile
§ 63. (1) Organe des Bundes haben für Leistungen (§ 859 ABGB), die sie von einem anderen Organ des Bundes empfangen, eine Vergütung zu entrichten. Ausnahmen davon können nach Maßgabe der Eigenart oder des Umfanges der Leistung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung zugelassen werden. Eine Vergütung ist unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei für ständig wiederkehrende gleichartige Leistungen Pauschbeträge (Tarife oder dgl.) vorzusehen sind. Von diesem Bewertungsgrundsatz kann das haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich die betreffende Leistung erbracht wird, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen abgehen, wenn und soweit dies die Eigenart der Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung erfordert.
(2) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1, insbesondere über die Voraussetzungen, unter denen Vergütungen zu entfallen haben oder von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen Ausnahmen von der Vergütungspflicht genehmigt werden können, sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(2a) Für die Nutzung von Objekten, deren Verwaltung und bautechnische Betreuung gemäß § 22 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, der Burghauptmannschaft Österreich obliegt, kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß Abs. 2 einen Entfall der Vergütungspflicht vorsehen. Die Verordnung gemäß Abs. 2 kann Regelungen zur Erfassung von Raum- und Objektdaten für von der Burghauptmannschaft Österreich verwaltete Objekte vorsehen.
(3) Ergeben sich über eine nach Abs. 1 zu entrichtende Vergütung dem Grunde oder der Höhe nach Meinungsverschiedenheiten, so hat zunächst die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen zu vermitteln. § 5 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, bleibt davon unberührt.
(4) Die im ersten Satz des Abs. 1 genannten Organe des Bundes haben den in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwand oder Ertrag im Haushaltsverrechnungssystem finanzierungswirksam zu veranschlagen.
Leistungen von Organen des Bundes an Dritte
§ 64. Organe des Bundes haben für Leistungen an Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei § 63 Abs. 1 zweiter und letzter Satz sowie Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind. Die Bestimmungen der §§ 75 und 76 bleiben unberührt.
Vermittlungsweise Leistung von Auszahlungen
§ 65. Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 darf für eine andere Leiterin oder einen anderen Leiter einer haushaltsführenden Stelle auf deren oder dessen Ersuchen vermittlungsweise Auszahlungen leisten. Ein solches Ersuchen darf nur gestellt werden, wenn durch die vermittlungsweise Leistung der Auszahlungen der Zahlungsverkehr wesentlich vereinfacht wird. Die vermittlungsweise getätigten Auszahlungen gelten bis zu deren Ersatz als gebunden. Unter einem Wert von 100 Euro hat ein Ersatz zu unterbleiben. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann nähere Bestimmungen über die Abwicklung und die Voraussetzungen von vermittlungsweisen Leistungen durch Verordnung regeln.
Abschnitt
Controlling
Budgetcontrolling
§ 66. (1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung, der Einhaltung des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesvoranschlages ist ein Budgetcontrolling einzurichten und durchzuführen, das die Steuerung der Mittelverwendungen unterstützt. Durch das Budgetcontrolling sollen möglichst frühzeitig die finanziellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen der Entwicklung der veranschlagten Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen erkennbar und Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausgearbeitet werden.
(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung und nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe nähere Regelungen über das Budgetcontrolling zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
Ziele und Aufgaben des Controlling;
Organisation und Durchführung des Controlling;
Berichtswesen und
die Erstellung von spezifischen Controllingkonzepten durch die haushaltsleitenden Organe.
(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates jährlich zum Stichtag 30. April und zum Stichtag 30. September innerhalb eines Monats einen Bericht über die Ergebnisse des Budgetcontrolling zu übermitteln.
Beteiligungs- und Finanzcontrolling
§ 67. (1) Unbeschadet bereits bestehender gesetzlicher Informations-, Berichts- und Controllingpflichten ist insbesondere für
Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, von den mit der Verwaltung der Anteilsrechte betrauten Bundesministerinnen oder Bundesministern und
der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts - ausgenommen die Träger der Sozialversicherung - von den mit der Aufsicht betrauten Bundesministerinnen oder Bundesministern
(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat für die Rechtsträger gemäß Abs. 1 ein Finanzcontrolling durchzuführen und eine Verordnung für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems zu erlassen, das die Durchführung des Beteiligungs- und Finanzcontrolling sicherstellt. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung der zu besorgenden Geschäfte der Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 die Verordnung um die Dimension des Risikocontrollings zu erweitern.
(3) Die Geschäftsleitung der Rechtsträger gemäß Abs. 1 hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und der Verordnung gemäß Abs. 2 sicherstellt.
(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates jährlich zum Stichtag 30. April und zum Stichtag 30. September innerhalb eines Monats einen Bericht über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrolling zu übermitteln.
Beteiligungs- und Finanzcontrolling
§ 67. (1) Unbeschadet bereits bestehender gesetzlicher Informations-, Berichts- und Controllingpflichten ist insbesondere für
Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, von den mit der Verwaltung der Anteilsrechte betrauten Bundesministerinnen oder Bundesministern und
der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts - ausgenommen die Träger der Sozialversicherung - von den mit der Aufsicht betrauten Bundesministerinnen oder Bundesministern
(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat für die Rechtsträger gemäß Abs. 1 ein Finanzcontrolling durchzuführen und eine Verordnung für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems zu erlassen, das die Durchführung des Beteiligungs- und Finanzcontrolling sicherstellt.
(3) Die Geschäftsleitung der Rechtsträger gemäß Abs. 1 hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und der Verordnung gemäß Abs. 2 sicherstellt.
(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates jährlich zum Stichtag 30. April und zum Stichtag 30. September innerhalb eines Monats einen Bericht über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrolling zu übermitteln.
Beteiligungs- und Finanzcontrolling
§ 67. (1) Unbeschadet bereits bestehender gesetzlicher Informations-, Berichts- und Controllingpflichten ist insbesondere für
Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, von den mit der Verwaltung der Anteilsrechte betrauten Bundesministerinnen oder Bundesministern und
der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts - ausgenommen die Träger der Sozialversicherung - von den mit der Aufsicht betrauten Bundesministerinnen oder Bundesministern
(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat für die Rechtsträger gemäß Abs. 1 ein Finanzcontrolling durchzuführen und eine Verordnung für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems zu erlassen, das die Durchführung des Beteiligungs- und Finanzcontrolling sicherstellt. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung der zu besorgenden Geschäfte der Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 die Verordnung um die Dimension des Risikocontrollings zu erweitern.
(3) Die Geschäftsleitung der Rechtsträger gemäß Abs. 1 hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und der Verordnung gemäß Abs. 2 sicherstellt.
(3a) Bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, sind Abs. 1 bis 3 nur solange anzuwenden, als deren Aktien nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Wertpapierbörse oder in vergleichbarer Weise zum Handel an einer ausländischen Börse zugelassen sind.
(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates jährlich zum Stichtag 30. April und zum Stichtag 30. September innerhalb eines Monats einen Bericht über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrolling zu übermitteln.
Beteiligungs- und Finanzcontrolling
§ 67. (1) Unbeschadet bereits bestehender gesetzlicher Informations-, Berichts- und Controllingpflichten ist insbesondere für
Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, von den mit der Verwaltung der Anteilsrechte betrauten Bundesministerinnen oder Bundesministern und
der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts ausgenommen die Träger der Sozialversicherung – von den mit der Aufsicht betrauten Bundesministerinnen oder Bundesministern
(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat für die Rechtsträger gemäß Abs. 1 ein Finanzcontrolling durchzuführen und eine Verordnung für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems zu erlassen, das die Durchführung des Beteiligungs- und Finanzcontrolling sicherstellt. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung der zu besorgenden Geschäfte der Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 die Verordnung um die Dimension des Risikocontrollings zu erweitern.
(3) Die Geschäftsleitung der Rechtsträger gemäß Abs. 1 hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und der Verordnung gemäß Abs. 2 sicherstellt.
(3a) Bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, sind Abs. 1 bis 3 nur solange anzuwenden, als deren Aktien nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Wertpapierbörse oder in vergleichbarer Weise zum Handel an einer ausländischen Börse zugelassen sind.
(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates jährlich zum Stichtag 31. März und zum Stichtag 30. September innerhalb von zwei Monaten einen Bericht über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrolling zu übermitteln.
Abkürzung
BHG 2013
Wirkungscontrolling
§ 68. (1) Zur Erreichung des Ziels der Wirkungsorientierung (Wirkungsziele und Maßnahmen) hat jedes haushaltsleitende Organ ein internes Wirkungscontrolling einzurichten. Bei der Einrichtung und Durchführung werden die haushaltsleitenden Organe von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler unterstützt (ressortübergreifendes Wirkungscontrolling). Diese Unterstützung wird durch eine methodische und prozesshafte Begleitung sowie durch Qualitätssicherung geleistet.
(2) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler führt ein regelmäßiges ressortübergreifendes Wirkungscontrolling gemäß Abs. 1 durch. Davon umfasst sind die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf (§ 41) sowie die Angaben über die interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben (§ 18 Abs. 3 Z 1 und 2). Das ressortübergreifende Wirkungscontrolling dient der Qualitätssicherung nach den in § 41 Abs. 1 genannten Kriterien.
(3) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen über das ressortübergreifende Wirkungscontrolling durch Verordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung sind die haushaltsleitenden Organe anzuhören. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
die Aufgaben des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling im Rahmen der Haushaltsplanung und -vollziehung;
die Organisation und Durchführung des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling;
das Berichtswesen und Berichtspflichten an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler im Rahmen des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling;
die Instrumente des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling.
(4) Der Rechnungshof und die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler können vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ Unterlagen zum Wirkungscontrolling während des laufenden Finanzjahres anfordern.
(5) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates jährlich zum Stichtag 30. April und zum Stichtag 30. September innerhalb eines Monats einen Bericht über die Ergebnisse des Wirkungscontrolling zu übermitteln. Dieser Bericht hat jedenfalls gesondert Informationen über jene Bereiche des Wirkungscontrollings zu beinhalten, die zur Erreichung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern dienen.
Abkürzung
BHG 2013
Wirkungscontrolling
§ 68. (1) Zur Erreichung des Ziels der Wirkungsorientierung (Wirkungsziele und Maßnahmen) hat jedes haushaltsleitende Organ ein internes Wirkungscontrolling einzurichten. Bei der Einrichtung und Durchführung werden die haushaltsleitenden Organe von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport unterstützt (ressortübergreifendes Wirkungscontrolling). Diese Unterstützung wird durch eine methodische und prozesshafte Begleitung sowie durch Qualitätssicherung geleistet.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport führt ein regelmäßiges ressortübergreifendes Wirkungscontrolling gemäß Abs. 1 durch. Davon umfasst sind die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf (§ 41) sowie die Angaben über die interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben (§ 18 Abs. 3 Z 1 und 2). Das ressortübergreifende Wirkungscontrolling dient der Qualitätssicherung nach den in § 41 Abs. 1 genannten Kriterien.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen über das ressortübergreifende Wirkungscontrolling durch Verordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung sind die haushaltsleitenden Organe anzuhören. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
die Aufgaben des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling im Rahmen der Haushaltsplanung und -vollziehung;
die Organisation und Durchführung des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling;
das Berichtswesen und Berichtspflichten an die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Rahmen des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling;
die Instrumente des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling.
(4) Der Rechnungshof und die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport können vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ Unterlagen zum Wirkungscontrolling während des laufenden Finanzjahres anfordern.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates jährlich zum Stichtag 30. April und zum Stichtag 30. September innerhalb eines Monats einen Bericht über die Ergebnisse des Wirkungscontrolling zu übermitteln. Dieser Bericht hat jedenfalls gesondert Informationen über jene Bereiche des Wirkungscontrollings zu beinhalten, die zur Erreichung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern dienen.
Abkürzung
BHG 2013
Wirkungscontrolling
§ 68. (1) Zur Erreichung des Ziels der Wirkungsorientierung (Wirkungsziele und Maßnahmen) hat jedes haushaltsleitende Organ ein internes Wirkungscontrolling einzurichten. Bei der Einrichtung und Durchführung werden die haushaltsleitenden Organe von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport unterstützt (ressortübergreifendes Wirkungscontrolling). Diese Unterstützung wird durch eine methodische und prozesshafte Begleitung sowie durch Qualitätssicherung geleistet.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport führt ein regelmäßiges ressortübergreifendes Wirkungscontrolling gemäß Abs. 1 durch. Davon umfasst sind die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf (§ 41) sowie die Angaben über die interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben (§ 18 Abs. 3 Z 1 und 2). Das ressortübergreifende Wirkungscontrolling dient der Qualitätssicherung nach den in § 41 Abs. 1 genannten Kriterien.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen über das ressortübergreifende Wirkungscontrolling durch Verordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung sind die haushaltsleitenden Organe anzuhören. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
die Aufgaben des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling im Rahmen der Haushaltsplanung und -vollziehung;
die Organisation und Durchführung des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling;
das Berichtswesen und Berichtspflichten an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Rahmen des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling;
die Instrumente des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling.
(4) Der Rechnungshof und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport können vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ Unterlagen zum Wirkungscontrolling während des laufenden Finanzjahres anfordern.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates jährlich zum Stichtag 30. April und zum Stichtag 30. September innerhalb eines Monats einen Bericht über die Ergebnisse des Wirkungscontrolling zu übermitteln. Dieser Bericht hat jedenfalls gesondert Informationen über jene Bereiche des Wirkungscontrollings zu beinhalten, die zur Erreichung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern dienen.
Abschnitt
Verfügungsrechte über Vermögen
Erwerb von Sachen für den Bund und Zuständigkeit für deren Verwaltung
§ 69. (1) Der Erwerb von Sachen (§§ 285 ff ABGB) für den Bund und deren Verwaltung sowie die Verwaltung der im Gewahrsam des Bundes befindlichen fremden Sachen obliegen der zuständigen haushaltsführenden Stelle; insoweit die Bestimmungen der §§ 58 bis 60 anzuwenden sind, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen mitzuwirken.
(2) Sachen dürfen für den Bund nur in dem Ausmaß entgeltlich erworben werden, als sie zur Erfüllung seiner Aufgaben ohne unnötige Vorratshaltung benötigt werden. Insofern damit Mittelverwendungen von erheblicher finanzieller Bedeutung verbunden sind, ist nach Maßgabe des Abs. 4 mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen.
(3) Der unentgeltliche Erwerb von Sachen für den Bund bedarf der Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen, wenn mit einem solchen Erwerb erhebliche Folgekosten oder Bedingungen oder Auflagen verbunden sind, die für den Bund belastende Auswirkungen zur Folge haben.
(4) Zur Durchführung der Abs. 2 und 3 kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen durch Verordnung festsetzen, wobei sie oder er insbesondere darauf zu achten hat, dass der betreffende Erwerb von Sachen mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang steht und die Erfüllung der aus diesem Erwerb erwachsenden Verpflichtungen gewährleistet ist.
(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann eine Verordnung über die Anschaffung von Fahrzeugen (Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen) erlassen, soweit nicht das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001, zur Anwendung gelangt; diese Verordnung hat insbesondere auch Bestimmungen über die Verwendung und den Einsatz von Fahrzeugen unter Beachtung der Ziele nach § 2 Abs. 1 zu enthalten.
Abkürzung
BHG 2013
Grundsätze für die Verwaltung des Bundesvermögens und der im Gewahrsam des Bundes befindlichen fremden Sachen
§ 70. (1) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 ist verpflichtet, die ihr anvertrauten Vermögensbestandteile sorgfältig zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Für Verfügungen über Bestandteile des Bundesvermögens gelten die §§ 73 bis 76.
(2) Über Bestandteile des Bundesvermögens dürfen Versicherungsverträge nur abgeschlossen werden, wenn
der Abschluss einer Versicherung gesetzlich angeordnet ist,
die Versicherungsprämie überwälzt werden kann,
ein besonders wertvoller Bestandteil des Bundesvermögens vorübergehend in seinem Bestande gefährdet erscheint oder
durch den Abschluss einer Versicherung die Ziele gemäß § 2 Abs. 1 in höherem Maße als bei Nichtversicherung erfüllt werden.
Dies gilt auch sinngemäß für den Abschluss von Versicherungen zu Gunsten Dritter und für im Gewahrsam des Bundes befindliche fremde Sachen.
(3) Bestandteile des Bundesvermögens, die das zuständige Organ des Bundes zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt, sind der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen und anderen Organen des Bundes im Wege der Sachgüterübertragung ein Monat lang anzubieten. Von dem übernehmenden Organ des Bundes ist für die übertragene Sache ein Entgelt in Höhe des Buchwertes zu leisten. Kommt es binnen der Monatsfrist zu keiner Übernahme im Wege der Sachgüterübertragung, kann das zuständige Organ eine Verwertung auch gegenüber Dritten durchführen.
(4) Bestandteile des Bundesvermögens, die offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden können, sind von der Bekanntmachung in der Sachgüterübertragung und der Verwertung nach Abs. 3 ausgenommen.
(5) Die näheren Regelungen zu den Abs. 1 bis 4 sowie über die Vorgangsweise bei eingetretenen Schäden an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die im Eigentum oder in Verwahrung des Bundes stehen, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zu erlassen. In der Verordnung über die Vorgangsweise bei Schadensfällen hat sie oder er in sinngemäßer Anwendung des § 73 Abs. 6 festzulegen, inwieweit sie oder er Entscheidungen über die Geltendmachung von Ansprüchen von deren Prüfung bis zur Einziehung an das haushaltsleitende Organ, dessen Wirkungsbereich dadurch berührt wird, überträgt.
(6) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 hat bei Eintritt von bedeutenden organisatorischen Änderungen bis zum Abschluss des Finanzjahres, in dem die organisatorische Änderung stattgefunden hat, eine Gesamtinventur durch ihre Wirtschaftsstelle (§ 11 Abs. 2 Z 3) vorzunehmen, ansonsten einmal innerhalb von fünf Finanzjahren. Bei Vermögensbestandteilen von besonderem Wert hat über diese jährlich eine Teilinventur stattzufinden. Die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat sich bei der Durchführung der Inventur der Wirtschaftsstelle zu bedienen.
Abkürzung
BHG 2013
Grundsätze für die Verwaltung des Bundesvermögens und der im Gewahrsam des Bundes befindlichen fremden Sachen
§ 70. (1) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 ist verpflichtet, die ihr oder ihm anvertrauten Vermögensbestandteile sorgfältig zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Für Verfügungen über Bestandteile des Bundesvermögens gelten die §§ 73 bis 76.
(2) Über Bestandteile des Bundesvermögens dürfen Versicherungsverträge nur abgeschlossen werden, wenn
der Abschluss einer Versicherung gesetzlich angeordnet ist,
die Versicherungsprämie überwälzt werden kann,
ein besonders wertvoller Bestandteil des Bundesvermögens vorübergehend in seinem Bestande gefährdet erscheint oder
durch den Abschluss einer Versicherung die Ziele gemäß § 2 Abs. 1 in höherem Maße als bei Nichtversicherung erfüllt werden.
Dies gilt auch sinngemäß für den Abschluss von Versicherungen zu Gunsten Dritter und für im Gewahrsam des Bundes befindliche fremde Sachen.
(3) Bestandteile des Bundesvermögens, die das zuständige Organ des Bundes zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt, sind der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen und anderen Organen des Bundes im Wege der Sachgüterübertragung ein Monat lang anzubieten. Kommt es binnen der Monatsfrist zu keiner Übernahme im Wege der Sachgüterübertragung, kann das zuständige Organ eine Verwertung auch gegenüber Dritten durchführen.
(4) Bestandteile des Bundesvermögens, die offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden können, sind von der Bekanntmachung in der Sachgüterübertragung und der Verwertung nach Abs. 3 ausgenommen.
(5) Die näheren Regelungen zu den Abs. 1 bis 4 sowie über die Vorgangsweise bei eingetretenen Schäden an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die im Eigentum oder in Verwahrung des Bundes stehen, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zu erlassen. In der Verordnung über die Vorgangsweise bei Schadensfällen hat sie oder er in sinngemäßer Anwendung des § 73 Abs. 6 festzulegen, inwieweit sie oder er Entscheidungen über die Geltendmachung von Ansprüchen von deren Prüfung bis zur Einziehung an das haushaltsleitende Organ, dessen Wirkungsbereich dadurch berührt wird, überträgt.
(6) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 hat bei Eintritt von bedeutenden organisatorischen Änderungen bis zum Abschluss des Finanzjahres, in dem die organisatorische Änderung stattgefunden hat, eine Gesamtinventur durch ihre Wirtschaftsstelle (§ 11 Abs. 2 Z 3) vorzunehmen, ansonsten einmal innerhalb von fünf Finanzjahren. Bei Vermögensbestandteilen von besonderem Wert hat über diese jährlich eine Teilinventur stattzufinden. Die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat sich bei der Durchführung der Inventur der Wirtschaftsstelle zu bedienen.
Erwerb von Beteiligungen durch den Bund und Übertragung von Aufgaben des Bundes an andere Rechtsträger
§ 71. (1) Beteiligungen an Gesellschaften und Genossenschaften des Privatrechts sind Bestandteile des langfristigen Vermögens. Sie dürfen von einem haushaltsleitenden Organ für den Bund nur erworben werden, wenn
einem wichtigen volkswirtschaftlichen Anliegen auf diesem Wege in Übereinstimmung mit den in § 2 Abs. 1 genannten Zielen besser entsprochen werden kann,
die sich aus einer solchen Beteiligung ergebende Zahlungsverpflichtung des Bundes mit einem bestimmten Betrag begrenzt ist,
der Bund einen angemessenen Einfluss in dem Aufsichtsorgan der betreffenden Gesellschaft oder Genossenschaft erhält und sichergestellt ist, dass die auf Veranlassung des Bundes gewählten oder entsandten Mitglieder dieses Aufsichtsorgans, in Ausübung ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Bundes berücksichtigen; dem Aufsichtsorgan hat zumindest eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen anzugehören, wenn
dem Aufsichtsorgan mindestens zwei vom Bund gewählte oder entsandte Mitglieder angehören und
der Bund für die betreffende Gesellschaft oder Genossenschaft Mittelverwendungen von außerordentlicher finanzieller Bedeutung aufwendet; diesbezügliche Regelungen sind in der Verordnung gemäß § 58 Abs. 2 zu treffen,
darüber mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen hergestellt wurde.
(2) Die bundesgesetzliche Ermächtigung zum Erwerb von Beteiligungen der im Abs. 1 genannten Art ist einzuholen, wenn
die Auszahlungen für den Erwerb der Beteiligung einschließlich der mit dem Erwerb verbundenen sonstigen Kosten, jedoch ohne Berücksichtigung der dadurch entstehenden Zinsen, 75 Millionen Euro oder
die Höhe einer solchen Beteiligung bei einer der genannten Gesellschaften die Hälfte des sich ergebenden Grundkapitals (Stammkapitals) oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Hälfte der Summe aller ihrer Geschäftsanteile erstmalig
(3) Werden Aufgaben oder Vorhaben des Bundes einem Rechtsträger des Privatrechts, an dem der Bund nicht im Sinne des Abs. 1 beteiligt ist, durch eine privatrechtliche Vereinbarung zur Besorgung übertragen und belasten die dem betreffenden Rechtsträger hieraus erwachsenden Kosten zum überwiegenden Teil oder im Einzelfall mit mehr als zwei Millionen Euro endgültig den Bund, darf eine solche Übertragung, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden. Dies gilt mit Ausnahme der sinngemäßen Anwendung des Abs. 1 Z 3 auch für derartige Übertragungen an einen Rechtsträger des öffentlichen Rechts.
Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Bundes
§ 72. Eine Leistung des Bundes, die irrtümlich erbracht worden ist (§ 1431 ABGB), hat das zuständige Organ, sobald es davon Kenntnis erlangt, zurückzufordern oder dafür, sofern eine Rückerstattung nicht mehr möglich ist, eine dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) entsprechende Ersatzleistung von der Empfängerin oder von dem Empfänger zu verlangen. Von der Geltendmachung solcher Ansprüche, soweit sie sich nicht auf Dauerschuldverhältnisse beziehen, kann Abstand genommen werden, wenn der Wert der nicht geschuldeten Leistung unter 100 Euro liegt.
Abkürzung
BHG 2013
Stundung, Ratenbewilligung, Aussetzung und Einstellung der Einziehung bei Forderungen des Bundes
§ 73. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf die Erfüllung einer Forderung des Bundes auf Grund eines im Wege des haushaltsleitenden Organs gestellten Ansuchens der Schuldnerin oder des Schuldners stunden oder deren oder dessen Zahlung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige vollständige Entrichtung des fälligen Forderungsbetrages für die Schuldnerin oder den Schuldner mit erheblichen Härten verbunden wäre und
die Einbringlichkeit der Forderung durch eine solche Zahlungserleichterung nicht gefährdet wird; andernfalls ist die Beibringung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen.
Außerdem hat sich die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen für den Fall des Ausbleibens einer Teilzahlung vorzubehalten, die bewilligte Ratenzahlung zu widerrufen und die sofortige Entrichtung aller aushaftenden Teilzahlungen zu verlangen.
(2) Wird die Erfüllung einer Forderung des Bundes gestundet oder deren Zahlung in Raten bewilligt, sind Stundungszinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweils geltenden und von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr auszubedingen. Von der Ausbedingung von Stundungszinsen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn deren Entrichtung
nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners, unbillig wäre oder
einen Verwaltungsaufwand verursachen würde, der in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Stundungszinsen steht.
(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf die Einziehung einer Forderung aussetzen, wenn feststeht, dass Einziehungsmaßnahmen zunächst offenkundig aussichtslos erscheinen, aber auf Grund der Sachlage angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen können.
(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf die Einziehung einer Forderung von Amts wegen einstellen, wenn
der mit der Einziehung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen würde oder
alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind oder
Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind
und in den Fällen der Z 2 und 3 auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass Einziehungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden. Unter Einziehung einer Forderung ist jede Form der Geltendmachung von der Zahlungsaufforderung bis zur Einbringung zu verstehen; die Einziehbarkeit einer Forderung ist nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Falles zu beurteilen.
(5) Wenn die Gründe, die zur Aussetzung oder Einstellung der Einziehung einer Forderung geführt haben (Abs. 3 und 4), innerhalb der Verjährungsfrist wegfallen, ist die Einziehung der Forderung wieder aufzunehmen.
(6) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann die Vornahme derartiger Verfügungen insoweit an das haushaltsleitende Organ, dessen Wirkungsbereich dadurch berührt wird, übertragen, als dies die Eigenart oder der Umfang der betreffenden Verfügung bei pflichtgemäßer Wahrnehmung ihrer oder seiner Verantwortlichkeit für die Führung des Gesamthaushaltes im Interesse der Verwaltungsvereinfachung gestattet.
Abkürzung
BHG 2013
Stundung, Ratenbewilligung, Aussetzung und Einstellung der Einziehung bei Forderungen des Bundes
§ 73. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf die Erfüllung einer Forderung des Bundes auf Grund eines im Wege des haushaltsleitenden Organs gestellten Ansuchens der Schuldnerin oder des Schuldners stunden oder deren oder dessen Zahlung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige vollständige Entrichtung des fälligen Forderungsbetrages für die Schuldnerin oder den Schuldner mit erheblichen Härten verbunden wäre und
die Einbringlichkeit der Forderung durch eine solche Zahlungserleichterung nicht gefährdet wird; andernfalls ist die Beibringung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen.
Außerdem hat sich die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen für den Fall des Ausbleibens einer Teilzahlung vorzubehalten, die bewilligte Ratenzahlung zu widerrufen und die sofortige Entrichtung aller aushaftenden Teilzahlungen zu verlangen.
(2) Wird die Erfüllung einer Forderung des Bundes gestundet oder deren Zahlung in Raten bewilligt, sind Stundungszinsen in der Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden und von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr auszubedingen. Von der Ausbedingung von Stundungszinsen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn deren Entrichtung
nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners, unbillig wäre oder
einen Verwaltungsaufwand verursachen würde, der in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Stundungszinsen steht.
(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf die Einziehung einer Forderung aussetzen, wenn feststeht, dass Einziehungsmaßnahmen zunächst offenkundig aussichtslos erscheinen, aber auf Grund der Sachlage angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen können.
(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf die Einziehung einer Forderung von Amts wegen einstellen, wenn
der mit der Einziehung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen würde oder
alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind oder
Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind
und in den Fällen der Z 2 und 3 auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass Einziehungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden. Unter Einziehung einer Forderung ist jede Form der Geltendmachung von der Zahlungsaufforderung bis zur Einbringung zu verstehen; die Einziehbarkeit einer Forderung ist nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Falles zu beurteilen.
(5) Wenn die Gründe, die zur Aussetzung oder Einstellung der Einziehung einer Forderung geführt haben (Abs. 3 und 4), innerhalb der Verjährungsfrist wegfallen, ist die Einziehung der Forderung wieder aufzunehmen.
(6) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann die Vornahme derartiger Verfügungen insoweit an das haushaltsleitende Organ, dessen Wirkungsbereich dadurch berührt wird, übertragen, als dies die Eigenart oder der Umfang der betreffenden Verfügung bei pflichtgemäßer Wahrnehmung ihrer oder seiner Verantwortlichkeit für die Führung des Gesamthaushaltes im Interesse der Verwaltungsvereinfachung gestattet.
Verzicht auf Forderungen des Bundes
§ 74. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf auf eine Forderung von Amts wegen oder auf Grund eines im Wege des haushaltsleitenden Organs gestellten Ansuchens der Schuldnerin oder des Schuldners ganz oder teilweise verzichten, wenn
die Einziehung der Forderung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes des allfälligen Verschuldens der Schuldnerin oder des Schuldners an der Entstehung der Forderung, unbillig wäre oder der Verzicht auf die Forderungen im wirtschaftlichen Interesse des Bundes liegt und
der Forderungsbetrag, auf den verzichtet werden soll, den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzten Höchstbetrag nicht überschreitet.
(2) Übersteigt die Forderung oder Teilforderung, auf die verzichtet werden soll, den im Abs. 1 Z 2 genannten Höchstbetrag, so bedarf der Verzicht der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG.
(3) Bei dem Verzicht auf eine Forderung des Bundes ist jedenfalls auszubedingen, dass ein Widerruf zulässig ist, wenn der Verzicht durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung oder sonst wie erschlichen worden ist.
(4) § 73 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
BHG 2013
Verfügungen über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens
§ 75. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens durch
Veräußerung (Verkauf oder Tausch)
pfandrechtliche Belastung
Bestandgabe, Verleih und die Gewährung eines Sachdarlehens
unentgeltliche Übereignung oder
Aufgabe eines dem beweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes (§ 298 ABGB)
verfügen.
(2) Eine Verfügung nach Abs. 1 Z 1 bis 3 darf nur getroffen werden, wenn
die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist oder dadurch eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder
der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit nicht benötigt wird und überdies
bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 1 und 2 der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten wird.
(3) Bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 1 hat das Entgelt je nach der Eigenart des Bestandteiles des beweglichen Vermögens entweder einem Tarif, einer ähnlichen allgemeinen Festlegung, dem Börsen- oder Marktpreis oder sonst zumindest dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung sind diese Bewertungsgrundsätze auf die Ermittlung des Entgelts sinngemäß anzuwenden.
(4) Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt nach Abs. 2 Z 2, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekannt gegeben wurde. Offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendbare Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens sind von der Bekanntmachung ausgenommen.
(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf einen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens eines anderen Rechtsträgers unentgeltlich übereignen, wenn
a) ein solcher Bestandteil im Sinne des Abs. 2 Z 2 nicht mehr benötigt wird,
der gemeine Wert (§ 305 ABGB) dieses Bestandteiles die nach § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen nicht übersteigt,
eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwertungsmöglichkeit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall zu wahrenden Interessen der öffentlichen Aufgabenerfüllung nicht gegeben ist,
eine solche Übereignung gegen Belegaustausch (Lieferschein, Gegenschein) erfolgt und
die Belege den Tag der Übergabe, eine Beschreibung des betreffenden Bestandteiles sowie die Namen und Unterschriften der Übergeberin oder des Übergebers und der Empfängerin oder des Empfängers enthalten oder
a) eine solche Übereignung in Folge der Eigenart der einem haushaltsleitenden Organ obliegenden Aufgaben erforderlich wird und
der gemeine Wert (§ 305 ABGB) des Gegenstandes dieser Übereignung die bei dem besonderen Anlass der Vornahme einer solchen Übereignung übliche Höhe nicht übersteigt.
(6) Eine Verfügung nach Abs. 1 Z 5 darf nur unter den im Abs. 5 Z 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen getroffen werden.
(7) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen:
Verfügungen über Beteiligungen an verstaatlichten Unternehmungen;
Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an Kapitalgesellschaften, wenn diese Beteiligung 25 vH des Grundkapitals (Stammkapitals) übersteigt; die Herabsetzung des Grundkapitals (Stammkapitals) stellt, sofern dadurch die Beteiligung des Bundes nicht verändert wird, keine Verfügung über Bundesvermögen dar;
Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an anderen Unternehmungen, wenn der Wert der Beteiligung, über die zu verfügen beabsichtigt ist, ein Viertel des Wertes des Unternehmens übersteigt.
(8) Übersteigt bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 1 und 2 das Entgelt (Preis, Wert) für den einzelnen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den im Abs. 2 Z 3 genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG.
(9) § 73 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
BHG 2013
Verfügungen über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens
§ 75. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens durch
Veräußerung (Verkauf oder Tausch)
pfandrechtliche Belastung
Bestandgabe, Verleih und die Gewährung eines Sachdarlehens
unentgeltliche Übereignung oder
Aufgabe eines dem beweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes (§ 298 ABGB)
verfügen.
(2) Eine Verfügung nach Abs. 1 Z 1 bis 3 darf nur getroffen werden, wenn
die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist oder dadurch eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder
der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit nicht benötigt wird und überdies
bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 1 und 2 der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten wird.
(3) Bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 1 hat das Entgelt je nach der Eigenart des Bestandteiles des beweglichen Vermögens entweder einem Tarif, einer ähnlichen allgemeinen Festlegung, dem Börsen- oder Marktpreis oder sonst zumindest dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung sind diese Bewertungsgrundsätze auf die Ermittlung des Entgelts sinngemäß anzuwenden.
(4) Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt nach Abs. 2 Z 2, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekannt gegeben wurde. Offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendbare Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens sind von der Bekanntmachung ausgenommen.
(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf einen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens einem anderen Rechtsträger unentgeltlich übereignen, wenn
a) ein solcher Bestandteil im Sinne des Abs. 2 Z 2 nicht mehr benötigt wird,
der gemeine Wert (§ 305 ABGB) dieses Bestandteiles die nach § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen nicht übersteigt,
eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwertungsmöglichkeit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall zu wahrenden Interessen der öffentlichen Aufgabenerfüllung nicht gegeben ist,
eine solche Übereignung gegen Belegaustausch (Lieferschein, Gegenschein) erfolgt und
die Belege den Tag der Übergabe, eine Beschreibung des betreffenden Bestandteiles sowie die Namen und Unterschriften der Übergeberin oder des Übergebers und der Empfängerin oder des Empfängers enthalten oder
a) eine solche Übereignung in Folge der Eigenart der einem haushaltsleitenden Organ obliegenden Aufgaben erforderlich wird und
der gemeine Wert (§ 305 ABGB) des Gegenstandes dieser Übereignung die bei dem besonderen Anlass der Vornahme einer solchen Übereignung übliche Höhe nicht übersteigt.
(6) Eine Verfügung nach Abs. 1 Z 5 darf nur unter den im Abs. 5 Z 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen getroffen werden.
(7) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen:
Verfügungen über Beteiligungen an verstaatlichten Unternehmungen;
Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an Kapitalgesellschaften, wenn diese Beteiligung 25 vH des Grundkapitals (Stammkapitals) übersteigt; die Herabsetzung des Grundkapitals (Stammkapitals) stellt, sofern dadurch die Beteiligung des Bundes nicht verändert wird, keine Verfügung über Bundesvermögen dar;
Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an anderen Unternehmungen, wenn der Wert der Beteiligung, über die zu verfügen beabsichtigt ist, ein Viertel des Wertes des Unternehmens übersteigt.
(8) Übersteigt bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 1 und 2 das Entgelt (Preis, Wert) für den einzelnen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den im Abs. 2 Z 3 genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG.
(9) § 73 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Verfügungen über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens
§ 76. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens durch
Veräußerung (Verkauf oder Tausch),
Belastung mit Baurechten, Pfandrechten, Dienstbarkeiten und anderen dinglichen Rechten,
Bestandgabe, eine sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsgestattung,
unentgeltliche Übereignung oder
Aufgabe eines dem unbeweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes (§ 298 ABGB)
(2) Eine Verfügung nach Abs. 1 Z 1 bis 3 darf nur getroffen werden, wenn
die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist oder dadurch eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder
der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit nicht benötigt wird und überdies
bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 1 und 2 der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten wird.
(3) Ein Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt nach Abs. 2 Z 2, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekannt gegeben wurde.
(4) Bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 1 und 2 hat das Entgelt (Preis, Wert) mindestens dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung ist auf die Ermittlung des Entgelts (Bestandzinses, Nutzungsentgelts) dieser Bewertungsgrundsatz sinngemäß anzuwenden.
(5) Eine unentgeltliche Nutzungsgestattung darf nur an einen Rechtsträger erfolgen, an deren oder an dessen Aufgabenerfüllung ein erhebliches Bundesinteresse besteht und die oder der über keine oder nur geringfügige eigene Einnahmen verfügt.
(6) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf entbehrliche, bereits dem öffentlichen Verkehr dienende Grundstücke durch Schenkung einer anderen Gebietskörperschaft übereignen, wenn
diese sich verpflichtet, solche Grundstücke in das öffentliche Gut zu übertragen, als Verkehrsflächen zu verwenden und deren Erhaltungskosten zu übernehmen oder
diese zu einem früheren Zeitpunkt im Zuge von Straßenbaumaßnahmen dem Bund Grundstücke geschenkt hat und entbehrlich gewordenen Bundesstraßengrund im Höchstausmaß der vormals geschenkten Fläche für ihre Zwecke benötigt,
(7) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf weiters unbewegliches Bundesvermögen unentgeltlich mit Dienstbarkeiten für Zwecke einer anderen Gebietskörperschaft oder für Zwecke der Energiewirtschaft belasten, wenn
durch die Verfügung die Erfüllung übergeordneter gesamtstaatlicher Aufgaben nicht beeinträchtigt wird;
der Schätzwert der Belastung im Einzelfall den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzten Höchstbetrag nicht übersteigt und
die Einräumung der Dienstbarkeit zur Erfüllung von Aufgaben der betreffenden Gebietskörperschaft oder zur Entwicklung und zum Ausbau der Energiewirtschaft erforderlich erscheint.
(8) Eine Verfügung nach Abs. 1 Z 4 und 5 darf nach Maßgabe des Abs. 9 nur getroffen werden, wenn der betreffende Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens oder das betreffende Recht nicht mehr der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist sowie eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwendungsmöglichkeit nicht gegeben ist.
(9) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 das Entgelt (Preis, Wert) oder bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 4 der Schätzwert für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den in den Abs. 2, 6 und 7 genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG.
(10) § 73 Abs. 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Übertragung der Verfügungsberechtigung hinsichtlich der Bestandgabe an das zuständige haushaltsleitende Organ jedenfalls zu erfolgen hat, wenn dies wegen Art oder Umfang dieser Bestandgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der betreffenden Vermögensbestandteile zweckmäßiger erscheint.
Ordnung des Bundesvermögens
§ 77. (1) Die Vermögensbestandteile sind in systematischer Ordnung in der Anlagenbuchführung (§ 98 Abs. 3 Z 1) nachzuweisen, in dem der Bestand sowie die Zu- und Abgänge nach Art, Menge, Wert und Wertveränderung zu erfassen sind. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen zur Ordnung der Bestandteile des Bundesvermögens durch Verordnung zu erlassen.
(2) Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt
Finanzierungen und Bundeshaftungen
Finanzschulden
§ 78. (1) Finanzschulden sind alle Geldverbindlichkeiten des Bundes, die zu dem Zwecke eingegangen werden, dem Bund die Verfügungsmacht über Geld zu verschaffen. Sie dürfen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nur nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen eingegangen werden. Eine Finanzschuld darf insbesondere durch die Aufnahme von Darlehen gegen die Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Schuldverschreibungen, durch die Aufnahme von Buchschulden oder Kontokorrentkrediten sowie durch die Übernahme von Wechselverbindlichkeiten oder Schulden im Sinne der §§ 1405 und 1406 ABGB eingegangen werden. Die bloße Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Verpflichtungsscheinen zur Sicherstellung sowie Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen begründen keine Finanzschulden. Währungstauschverträge sind Verträge, die zum Austausch von Zinsen- und/oder Kapitalbeträgen abgeschlossen werden.
(2) Durch die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten sind nur insoweit Finanzschulden zu begründen, als solche Verbindlichkeiten nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden.
(3) Als Finanzschulden sind ferner Geldverbindlichkeiten des Bundes aus Rechtsgeschäften zu behandeln,
auf Grund derer ein Dritter die Leistung von Auszahlungen des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit übernimmt und der Bund diesem die Auszahlungen erst nach Ablauf des Finanzjahres, in dem die Auszahlungen durch den Bund zu leisten waren, zu ersetzen hat oder
die zwar nicht zu dem im Abs. 1 angeführten Zweck abgeschlossen werden, bei denen aber dennoch dem Bund außergewöhnliche Finanzierungserleichterungen dadurch eingeräumt werden, dass die Fälligkeit der Gegenleistung des Bundes auf einen mehr als zehn Jahre nach dem Empfang der Leistung gelegenen Tag festgesetzt oder hinausgeschoben wird, wobei sich die Fälligkeit im Falle der Erbringung der Gegenleistung in mehreren Teilbeträgen nach der Fälligkeit des letzten Teilbetrages richtet.
(4) Auf den im Abs. 1 zweiter Satz genannten Ermächtigungsrahmen ist jeweils nur der Nominalbetrag der zugehörigen, nach Abs. 1 bis 3 eingegangenen Geldverbindlichkeiten des Bundes anzurechnen. Die Anrechnung eines Fremdwährungsbetrages hat zu dem jeweils bekannt gegebenen, für den Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta geltenden Kurswert zu erfolgen.
(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Finanzjahres über das Eingehen, die Prolongierung oder die Konvertierung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen zu berichten.
Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen
§ 79. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen im laufenden Finanzjahr Finanzschulden eingehen und Währungstauschverträge bei inländischen oder bei ausländischen Gläubigerinnen abschließen, wenn
deren Laufzeit fünfzig Jahre nicht übersteigt;
die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen Bankarbeitstag vor der Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite für den Kapitalmarktbezugswert in inländischer Währung zuzüglich 3 vH per anno beträgt; dabei ist jene Schuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Kapitalmarktbezugswerte, so sind vergleichbare Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich;
die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite des entsprechenden währungskonformen Staatspapieres zuzüglich 3 vH per anno beträgt; dabei ist jene Schuldverschreibung maßgeblich, die von dem Staat, auf dessen Währung die Kreditoperation schlussendlich lautet, in dieser Währung begeben wurde und deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatspapiere mit vergleichbarer Restlaufzeit, so sind in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte, von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler Emittenten oder vergleichbare Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich.
(2) Die prozentuelle Gesamtbelastung nach Abs. 1 Z 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zahlungen (ausgenommen Zahlstellenprovisionen, sonstige Gebühren und Kostenersätze), auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst, dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen. Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Art. 42 Abs. 5 B-VG genannten Betrag (Gegenwert) nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen kann vereinbart werden, dass für Verpflichtungen des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinzahlungen verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluss dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum Zeitpunkt der Festlegung der Konditionen, heranzuziehen.
(3) Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung ist die Anrechnung auf die in diesem Bundesgesetz, im jährlichen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG genannten Höchstbeträge nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:
erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung gegen Euro, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta bekannt gegebene Devisenmittelkurs zugrunde zu legen;
erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung gegen Euro, ist für die Anrechnung der hiefür in Rechnung gestellte Kurs zugrunde zu legen;
bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen sind Z 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Grundlage für die Anrechnung sind die aus dem Währungstausch letztendlich erhaltenen Nominalbeträge;
kurzfristige Verpflichtungen des Bundes, die nicht bis zum Ende des jeweiligen Finanzjahres getilgt werden, sind auf die im jeweils geltenden Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG erteilten Ermächtigungen anzurechnen.
(4) Von diesen Bedingungen darf die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen auf Grund des jährlichen Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG abweichen.
Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen
§ 79. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen im laufenden Finanzjahr Finanzschulden eingehen und Währungstauschverträge bei inländischen oder bei ausländischen Gläubigerinnen abschließen, wenn
deren Laufzeit fünfzig Jahre nicht übersteigt;
die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen Bankarbeitstag vor der Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite für den Kapitalmarktbezugswert in inländischer Währung zuzüglich 3 vH per anno beträgt; dabei ist jene Schuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Kapitalmarktbezugswerte, so sind vergleichbare Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich;
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