Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2009-12-31
Letzte Aktualisierung 2025-07-01
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 252
Änderungshistorie JSON API
3.

die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite des entsprechenden währungskonformen Staatspapieres zuzüglich 3 vH per anno beträgt; dabei ist jene Schuldverschreibung maßgeblich, die von dem Staat, auf dessen Währung die Kreditoperation schlussendlich lautet, in dieser Währung begeben wurde und deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatspapiere mit vergleichbarer Restlaufzeit, so sind in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte, von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler Emittenten oder vergleichbare Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich.

(2) Die prozentuelle Gesamtbelastung nach Abs. 1 Z 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zahlungen (ausgenommen Zahlstellenprovisionen, sonstige Gebühren und Kostenersätze), auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst, dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen. Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Art. 42 Abs. 5 B-VG genannten Betrag (Gegenwert) nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen kann vereinbart werden, dass für Verpflichtungen des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinzahlungen verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluss dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum Zeitpunkt der Festlegung der Konditionen, heranzuziehen.

(3) Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung ist die Anrechnung auf die in diesem Bundesgesetz, im jährlichen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG genannten Höchstbeträge nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:

1.

erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung gegen Euro, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta bekannt gegebene Devisenmittelkurs zugrunde zu legen;

2.

erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung gegen Euro, ist für die Anrechnung der hiefür in Rechnung gestellte Kurs zugrunde zu legen;

3.

bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen sind Z 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Grundlage für die Anrechnung sind die aus dem Währungstausch letztendlich erhaltenen Nominalbeträge;

4.

kurzfristige Verpflichtungen des Bundes, die nicht bis zum Ende des jeweiligen Finanzjahres getilgt werden, sind auf die im jeweils geltenden Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG erteilten Ermächtigungen anzurechnen.

(4) Von diesen Bedingungen darf die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen auf Grund des jährlichen Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG abweichen.

(5) Der Vorstand der ÖBFA hat der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen jeweils bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres einen Vorschlag für die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden einschließlich der Währungstauschverträge für das nächstfolgende Jahr zu unterbreiten. Ausgehend von diesem Vorschlag und dem voraussichtlichen Finanzierungsbedarf des Bundes legt die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen, unter Bedachtnahme auf das Risikomanagement für Finanzgeschäfte, die geschäftspolitische Ausrichtung der ÖBFA fest und teilt diese der Geschäftsführung mit.

Abkürzung

BHG 2013

Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen

§ 79. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen im laufenden Finanzjahr Finanzschulden eingehen und Währungstauschverträge bei inländischen oder bei ausländischen Gläubigerinnen abschließen, wenn

1.

deren Laufzeit siebzig Jahre nicht übersteigt;

2.

die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen Bankarbeitstag vor der Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite für den Kapitalmarktbezugswert in inländischer Währung zuzüglich 3 vH per anno beträgt; dabei ist jene Schuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Kapitalmarktbezugswerte, so sind vergleichbare Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich;

3.

die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite des entsprechenden währungskonformen Staatspapieres zuzüglich 3 vH per anno beträgt; dabei ist jene Schuldverschreibung maßgeblich, die von dem Staat, auf dessen Währung die Kreditoperation schlussendlich lautet, in dieser Währung begeben wurde und deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatspapiere mit vergleichbarer Restlaufzeit, so sind in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte, von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler Emittenten oder vergleichbare Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich.

(2) Die prozentuelle Gesamtbelastung nach Abs. 1 Z 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zahlungen (ausgenommen Zahlstellenprovisionen, sonstige Gebühren und Kostenersätze), auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst, dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen. Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Art. 42 Abs. 5 B-VG genannten Betrag (Gegenwert) nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen kann vereinbart werden, dass für Verpflichtungen des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinzahlungen verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluss dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum Zeitpunkt der Festlegung der Konditionen, heranzuziehen.

(3) Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung ist die Anrechnung auf die in diesem Bundesgesetz, im jährlichen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG genannten Höchstbeträge nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:

1.

erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung gegen Euro, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta bekannt gegebene Devisenmittelkurs zugrunde zu legen;

2.

erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung gegen Euro, ist für die Anrechnung der hiefür in Rechnung gestellte Kurs zugrunde zu legen;

3.

bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen sind Z 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Grundlage für die Anrechnung sind die aus dem Währungstausch letztendlich erhaltenen Nominalbeträge;

4.

kurzfristige Verpflichtungen des Bundes, die nicht bis zum Ende des jeweiligen Finanzjahres getilgt werden, sind auf die im jeweils geltenden Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG erteilten Ermächtigungen anzurechnen.

(4) Von diesen Bedingungen darf die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen auf Grund des jährlichen Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG abweichen.

(5) Der Vorstand der ÖBFA hat der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen jeweils bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres einen Vorschlag für die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden einschließlich der Währungstauschverträge für das nächstfolgende Jahr zu unterbreiten. Ausgehend von diesem Vorschlag und dem voraussichtlichen Finanzierungsbedarf des Bundes legt die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen, unter Bedachtnahme auf das Risikomanagement für Finanzgeschäfte, die geschäftspolitische Ausrichtung der ÖBFA fest und teilt diese der Geschäftsführung mit.

Abkürzung

BHG 2013

Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen

§ 79. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen im laufenden Finanzjahr Finanzschulden eingehen und Währungstauschverträge bei inländischen oder bei ausländischen Gläubigerinnen abschließen, wenn

1.

deren Laufzeit einhundert Jahre nicht übersteigt;

2.

die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen Bankarbeitstag vor der Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite für den Kapitalmarktbezugswert in inländischer Währung zuzüglich 3 vH per anno beträgt; dabei ist jene Schuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Kapitalmarktbezugswerte, so sind vergleichbare Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich;

3.

die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite des entsprechenden währungskonformen Staatspapieres zuzüglich 3 vH per anno beträgt; dabei ist jene Schuldverschreibung maßgeblich, die von dem Staat, auf dessen Währung die Kreditoperation schlussendlich lautet, in dieser Währung begeben wurde und deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatspapiere mit vergleichbarer Restlaufzeit, so sind in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte, von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler Emittenten oder vergleichbare Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich.

(2) Die prozentuelle Gesamtbelastung nach Abs. 1 Z 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zahlungen (ausgenommen Zahlstellenprovisionen, sonstige Gebühren und Kostenersätze), auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst, dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen. Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Art. 42 Abs. 5 B-VG genannten Betrag (Gegenwert) nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen kann vereinbart werden, dass für Verpflichtungen des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinzahlungen verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluss dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum Zeitpunkt der Festlegung der Konditionen, heranzuziehen.

(3) Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung ist die Anrechnung auf die in diesem Bundesgesetz, im jährlichen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG genannten Höchstbeträge nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:

1.

erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung gegen Euro, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta bekannt gegebene Devisenmittelkurs zugrunde zu legen;

2.

erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung gegen Euro, ist für die Anrechnung der hiefür in Rechnung gestellte Kurs zugrunde zu legen;

3.

bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen sind Z 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Grundlage für die Anrechnung sind die aus dem Währungstausch letztendlich erhaltenen Nominalbeträge;

4.

kurzfristige Verpflichtungen des Bundes, die nicht bis zum Ende des jeweiligen Finanzjahres getilgt werden, sind auf die im jeweils geltenden Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG erteilten Ermächtigungen anzurechnen.

(4) Von diesen Bedingungen darf die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen auf Grund des jährlichen Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG abweichen.

(4a) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei Vollziehung der Abs. 1 bis 4 das Gebot der risikoaversen Ausrichtung gemäß Abs. 6 einzuhalten.

(5) Der Vorstand der ÖBFA hat unter Einhaltung der risikoaversen Ausrichtung gemäß Abs. 6 der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen jeweils bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres einen Vorschlag einer Schuldenmanagementstrategie der Finanz- und sonstigen Bundesschulden einschließlich der Währungstauschverträge für den in § 12 Abs. 3 festgelegten Zeitraum zu unterbreiten. Ausgehend von diesem Vorschlag legt die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung des Gebots der risikoaversen Ausrichtung gemäß Abs. 6 die geschäftspolitische Ausrichtung fest und teilt diese bis zum 1. Dezember eines Kalenderjahres der ÖBFA mit.

(6) Die Finanzgebarung des Bundes ist risikoavers auszurichten. Die mit der Finanzgebarung verbundenen Risiken sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Minimierung der Risiken ist stärker zu gewichten als die Optimierung der Erträge oder Kosten. Kreditaufnahmen zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen sowie der Erwerb von derivativen Finanzinstrumenten ohne entsprechendes Grundgeschäft sind unzulässig. Kreditaufnahmen in fremder Währung bei gleichzeitiger Absicherung des Wechselkursrisikos, die Veranlagung von Kassenmitteln bei Kontrahenten mit hoher Bonität und das Eingehen von Zinskostenrisiken des Schuldenportfolios innerhalb zuvor definierter Risikoschranken sind zulässig.

Abkürzung

BHG 2013

Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen

§ 79. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen im laufenden Finanzjahr Finanzschulden eingehen und Währungstauschverträge bei inländischen oder bei ausländischen Gläubigerinnen abschließen, wenn

1.

deren Laufzeit einhundert Jahre nicht übersteigt;

2.

die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen Bankarbeitstag vor der Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite für den Kapitalmarktbezugswert in inländischer Währung zuzüglich 3 Prozentpunkte per anno beträgt; dabei ist jene Schuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Kapitalmarktbezugswerte, so sind vergleichbare Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich;

3.

die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite des entsprechenden währungskonformen Staatspapieres zuzüglich 3 Prozentpunkte per anno beträgt; dabei ist jene Schuldverschreibung maßgeblich, die von dem Staat, auf dessen Währung die Kreditoperation schlussendlich lautet, in dieser Währung begeben wurde und deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatspapiere mit vergleichbarer Restlaufzeit, so sind in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte, von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler Emittenten oder vergleichbare Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich.

(2) Die prozentuelle Gesamtbelastung nach Abs. 1 Z 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zahlungen (ausgenommen Zahlstellenprovisionen, sonstige Gebühren und Kostenersätze), auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst, dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen. Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Art. 42 Abs. 5 B-VG genannten Betrag (Gegenwert) nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen kann vereinbart werden, dass für Verpflichtungen des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinzahlungen verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluss dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum Zeitpunkt der Festlegung der Konditionen, heranzuziehen.

(3) Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung ist die Anrechnung auf die in diesem Bundesgesetz, im jährlichen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG genannten Höchstbeträge nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:

1.

erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung gegen Euro, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta bekannt gegebene Devisenmittelkurs zugrunde zu legen;

2.

erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung gegen Euro, ist für die Anrechnung der hiefür in Rechnung gestellte Kurs zugrunde zu legen;

3.

bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen sind Z 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Grundlage für die Anrechnung sind die aus dem Währungstausch letztendlich erhaltenen Nominalbeträge;

4.

kurzfristige Verpflichtungen des Bundes, die nicht bis zum Ende des jeweiligen Finanzjahres getilgt werden, sind auf die im jeweils geltenden Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG erteilten Ermächtigungen anzurechnen.

(4) Von diesen Bedingungen darf die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen auf Grund des jährlichen Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG abweichen.

(4a) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei Vollziehung der Abs. 1 bis 4 das Gebot der risikoaversen Ausrichtung gemäß Abs. 6 einzuhalten.

(5) Der Vorstand der ÖBFA hat unter Einhaltung der risikoaversen Ausrichtung gemäß Abs. 6 der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen jeweils bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres einen Vorschlag einer Schuldenmanagementstrategie der Finanz- und sonstigen Bundesschulden einschließlich der Währungstauschverträge für den in § 12 Abs. 3 festgelegten Zeitraum zu unterbreiten. Ausgehend von diesem Vorschlag legt die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung des Gebots der risikoaversen Ausrichtung gemäß Abs. 6 die geschäftspolitische Ausrichtung fest und teilt diese bis zum 1. Dezember eines Kalenderjahres der ÖBFA mit.

(6) Die Finanzgebarung des Bundes ist risikoavers auszurichten. Die mit der Finanzgebarung verbundenen Risiken sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Minimierung der Risiken ist stärker zu gewichten als die Optimierung der Erträge oder Kosten. Kreditaufnahmen zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen sowie der Erwerb von derivativen Finanzinstrumenten ohne entsprechendes Grundgeschäft sind unzulässig. Kreditaufnahmen in fremder Währung bei gleichzeitiger Absicherung des Wechselkursrisikos, die Veranlagung von Kassenmitteln bei Kontrahenten mit hoher Bonität und das Eingehen von Zinskostenrisiken des Schuldenportfolios innerhalb zuvor definierter Risikoschranken sind zulässig.

Abkürzung

BHG 2013

Zusätzliche Finanzierungsermächtigungen

§ 80. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf bis zu 10 vH der bei der Untergliederung „Finanzierungen, Währungstauschverträge“ im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit veranschlagten Einzahlungen des geltenden Bundesfinanzgesetzes über die Ermächtigung des geltenden Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG hinausgehende Finanzschulden aufnehmen und Währungstauschverträge abschließen. Dies gilt insoweit, als damit ein wirtschaftlicher Vorteil für den Bund erwartet werden kann und soweit in dem von der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr die Gesamteinzahlungen im Finanzierungsvoranschlag zumindest der Höhe der Gesamtauszahlungen im Finanzierungsvoranschlag jeweils ohne Berücksichtigung der Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit entsprechen. Diese nach den im § 79 enthaltenen Bedingungen eingegangenen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Begründung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.

(2) Weiters ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Verträge abzuschließen, um Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen

1.

durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert;

2.

jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen, die neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren und die Gesamtbelastung für den Bund die in § 79 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigen sowie die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht; Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden; bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen in ausländischer Währung muss zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen; die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in der Person der Gläubigerin ein Wechsel eintritt;

3.

durch den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen, durch Begründung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen zur Refinanzierung des Erwerbes von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und von in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie durch Währungstauschverträge nachträglich zu verändern, wobei Z 2 Anwendung zu finden hat.

Abkürzung

BHG 2013

Zusätzliche Finanzierungsermächtigungen

§ 80. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf bis zu 10 vH der bei der Untergliederung „Finanzierungen, Währungstauschverträge“ im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit veranschlagten Einzahlungen des geltenden Bundesfinanzgesetzes über die Ermächtigung des geltenden Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG hinausgehende Finanzschulden aufnehmen und Währungstauschverträge abschließen. Dies gilt insoweit, als damit ein wirtschaftlicher Vorteil für den Bund erwartet werden kann und soweit in dem von der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr die Gesamteinzahlungen im Finanzierungsvoranschlag zumindest der Höhe der Gesamtauszahlungen im Finanzierungsvoranschlag jeweils ohne Berücksichtigung der Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit entsprechen. Diese nach den im § 79 enthaltenen Bedingungen eingegangenen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Begründung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.

(2) Weiters ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Verträge abzuschließen, um Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen

1.

durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG genannten Betrag (Gegenwert) für solche Kreditoperationen und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von hundert Jahren nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert;

2.

jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG genannten Betrag (Gegenwert) für solche Kreditoperationen, die neue Laufzeit den Zeitraum von hundert Jahren und die Gesamtbelastung für den Bund die in § 79 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigen sowie die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht; Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden; bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen in ausländischer Währung muss zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen; die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in der Person der Gläubigerin ein Wechsel eintritt;

3.

durch den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen, durch Begründung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen zur Refinanzierung des Erwerbes von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und von in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie durch Währungstauschverträge nachträglich zu verändern, wobei Z 2 Anwendung zu finden hat.

Abkürzung

BHG 2013

Finanzierung von sonstigen Rechtsträgern und Ländern

§ 81. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf

1.

Kreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen zur Vornahme von Kreditoperationen

a)

für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder

b)

für Länder

2.

Währungstauschverträge abschließen, um sodann Verträge mit sonstigen Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen jener Rechtsträger oder jener Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern; dabei hat sie oder er sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen. Der jährliche Höchstbetrag der Kapitalverpflichtungen des Bundes aus diesen Währungstauschverträgen darf 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge nicht überschreiten, wobei die sonstigen Bestimmungen des § 80 Abs. 2 Z 2 zu beachten sind.

Abkürzung

BHG 2013

Finanzierung von sonstigen Rechtsträgern und Ländern

§ 81. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf

1.

Kreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen zur Vornahme von Kreditoperationen

a)

für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder für Rechtsträger im Teilsektor Sozialversicherung (S. 1314) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG), oder

b)

für Länder

2.

Währungstauschverträge abschließen, um sodann Verträge mit sonstigen Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder mit Rechtsträgern im Teilsektor Sozialversicherung (S. 1314) gemäß ESVG sowie mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Rechtsträger und Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern; dabei hat sie oder er sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen. Der jährliche Höchstbetrag der Kapitalverpflichtungen des Bundes aus diesen Währungstauschverträgen darf 5 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge nicht überschreiten, wobei die sonstigen Bestimmungen des § 80 Abs. 2 Z 2 zu beachten sind.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei Vollziehung des Abs. 1 das Gebot der risikoaversen Ausrichtung gemäß § 79 Abs. 6 einzuhalten.

Bundeshaftungen

§ 82. (1) Nur die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf eine Haftung (Bürgschaft nach den §§ 1346 und 1348 bis 1367 ABGB oder Garantie) des Bundes übernehmen. Diese oder dieser darf eine Haftung nur nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen übernehmen, wobei sie oder er insbesondere darauf zu achten hat, dass

1.

die darin festgelegten Höchstbeträge, bis zu welchen Haftungen im Einzelfall und insgesamt übernommen werden dürfen, nicht überschritten werden;

2.

Haftungen nur für Verpflichtungen übernommen werden, die sich auf Vorhaben beziehen, die in der betreffenden gesetzlichen Ermächtigung näher umschrieben sind;

3.

die Übernahme der Haftung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang steht;

4.

die Haftung des Bundes durch eine Regressvereinbarung mit den übrigen Haftungsträgern auf seinen Haftungsanteil eingeschränkt wird, wenn für dieselbe Verpflichtung andere Rechtsträger neben dem Bund die Haftung übernehmen.

(2) Bei Übernahme einer Haftung durch den Bund ist auszubedingen, dass

1.

der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Recht auf jederzeitige Buch- und Betriebsprüfung sowie der jederzeitigen Einsichtnahme in die sonstigen für die Wahrnehmung seiner Pflichten und Rechte erforderlichen Aufzeichnungen und Belege der Schuldnerin oder des Schuldners eingeräumt wird;

2.

die Schuldnerin oder der Schuldner auf die Dauer der Laufzeit der Verpflichtung, für die eine Haftung übernommen wird, den jährlichen Geschäftsbericht samt Bilanz und Erfolgsrechnung und den mit einem förmlichen Bestätigungsvermerk versehenen Prüfungsbericht einer oder eines nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, befugten Prüferin oder Prüfers vorzulegen hat;

3.

die Schuldnerin oder der Schuldner für die Übernahme der Haftung durch den Bund ein nach der Eigenart des im Abs. 1 Z 2 genannten Vorhabens zu bemessendes, jedoch 1 vH jährlich nicht überschreitendes Entgelt an den Bund zu entrichten hat, das von dem noch ausstehenden Teil der Verpflichtung, auf die sich die Haftung bezieht, zu berechnen ist;

4.

dem Bund im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Haftungsübernahme neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht zusteht, von der Schuldnerin oder dem Schuldner den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Kosten, insbesondere auch die vom Bund in einem Rechtsstreit mit der Gläubigerin oder dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu verlangen. Inwieweit bei der Ausübung dieses Rückgriffrechtes auf die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners Bedacht genommen werden kann, ist nach den §§ 73 und 74 zu beurteilen.

(3) Wird die Haftung für Verpflichtungen in einem Fremdwährungsbetrag übernommen, so ist dieser zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Euro-Referenz-Wechselkurs anzurechnen.

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Finanzjahres über die Übernahme von Bundeshaftungen zu berichten.

(5) Wird der Bundeshaushalt gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG geführt, so ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Haftungen gemäß Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit den Ermächtigungen des zuletzt beschlossenen Bundesfinanzgesetzes einzugehen.

Bundeshaftungen

§ 82. (1) Nur die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf eine Haftung (Bürgschaft nach den §§ 1346 und 1348 bis 1367 ABGB oder Garantie) des Bundes übernehmen. Diese oder dieser darf eine Haftung nur nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen übernehmen, wobei sie oder er insbesondere darauf zu achten hat, dass

1.

die darin festgelegten Höchstbeträge, bis zu welchen Haftungen im Einzelfall und insgesamt übernommen werden dürfen, nicht überschritten werden;

2.

Haftungen nur für Verpflichtungen übernommen werden, die sich auf Vorhaben beziehen, die in der betreffenden gesetzlichen Ermächtigung näher umschrieben sind;

3.

die Übernahme der Haftung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang steht;

4.

die Haftung des Bundes durch eine Regressvereinbarung mit den übrigen Haftungsträgern auf seinen Haftungsanteil eingeschränkt wird, wenn für dieselbe Verpflichtung andere Rechtsträger neben dem Bund die Haftung übernehmen.

(2) Bei Übernahme einer Haftung durch den Bund ist auszubedingen, dass

1.

die Schuldnerin oder der Schuldner dem Bund auf Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen hat, die dem Bund im Zusammenhang mit dem Bestehen oder der Inanspruchnahme der Haftung erforderlich erscheinen;

2.

der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Recht auf jederzeitige Buch- und Betriebsprüfung sowie der jederzeitigen Einsichtnahme in die sonstigen für die Wahrnehmung seiner Pflichten und Rechte erforderlichen Aufzeichnungen und Belege der Schuldnerin oder des Schuldners eingeräumt wird;

3.

die Schuldnerin oder der Schuldner dem Bund über sämtliche Umstände, die den Grund und die Höhe der Haftung des Bundes im Sinne einer Risikoerhöhung nicht nur unwesentlich berühren könnten, unverzüglich von sich aus schriftlich zu berichten hat;

4.

die Schuldnerin oder der Schuldner auf die Dauer der Laufzeit der Verpflichtung, für die eine Haftung übernommen wird, den jährlichen Geschäftsbericht samt Bilanz und Erfolgsrechnung und den mit einem förmlichen Bestätigungsvermerk versehenen Prüfungsbericht einer oder eines nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, befugten Prüferin oder Prüfers vorzulegen hat;

5.

die Schuldnerin oder der Schuldner für die Übernahme der Haftung durch den Bund ein nach der Eigenart des im Abs. 1 Z 2 genannten Vorhabens zu bemessendes, jedoch 1 vH jährlich nicht überschreitendes Entgelt an den Bund zu entrichten hat, das von dem noch ausstehenden Teil der Verpflichtung, auf die sich die Haftung bezieht, zu berechnen ist;

6.

dem Bund im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Haftungsübernahme neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht zusteht, von der Schuldnerin oder dem Schuldner den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Kosten, insbesondere auch die vom Bund in einem Rechtsstreit mit der Gläubigerin oder dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu verlangen. Inwieweit bei der Ausübung dieses Rückgriffrechtes auf die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners Bedacht genommen werden kann, ist nach den §§ 73 und 74 zu beurteilen.

(3) Wird die Haftung für Verpflichtungen in einem Fremdwährungsbetrag übernommen, so ist dieser zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Euro-Referenz-Wechselkurs anzurechnen. Wird die Haftung für Zinsen mit einem variablen Zinssatz übernommen, so ist für die Berechnung des auf den Haftungsrahmen anzurechnenden Zinsbetrages der zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme geltende Wert des vereinbarten Zinssatzes für die Gesamtlaufzeit heranzuziehen.

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Finanzjahres über die Übernahme von Bundeshaftungen zu berichten.

(5) Wird der Bundeshaushalt gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG geführt, so ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Haftungen gemäß Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit den Ermächtigungen des zuletzt beschlossenen Bundesfinanzgesetzes einzugehen.

5.

Abschnitt

Anreiz- und Sanktionsmechanismen

Prämien

§ 83. Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbediensteten des Bundes können Prämien gewährt werden, wenn

1.

die Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne weitgehend erfüllt wurden und

2.

die hierfür erforderlichen Mittel im jeweiligen Detailbudget bedeckt werden können.

Verstöße gegen Haushaltsvorschriften von Beamtinnen und Beamten

§ 84. (1) Verstößt eine Beamtin oder ein Beamter, schuldhaft gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und wird deshalb ein Disziplinarverfahren nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, eingeleitet, hat das zuständige haushaltsleitende Organ die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen von dem Ergebnis eines solchen Verfahrens in Kenntnis zu setzen.

(2) Wurde von einer Beamtin oder einem Beamten durch einen im Abs. 1 genannten Verstoß dem Bund ein Schaden zugefügt, hat das zuständige haushaltsleitende Organ die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen und den Rechnungshof von der nach den Rechtsvorschriften über die Organ- oder Dienstnehmerhaftung erfolgten Geltendmachung des diesbezüglichen Ersatzanspruches und dem Erfolg dieser Geltendmachung oder von den für eine allfällige Abstandnahme von der Geltendmachung maßgeblichen Gründen in Kenntnis zu setzen.

Verstöße gegen Haushaltsvorschriften von Vertragsbediensteten

§ 85. (1) Macht sich eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter, die oder der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, eines Verstoßes gegen die Vorschriften dieses Gesetzes schuldig, hat das zuständige haushaltsleitende Organ die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen davon in Kenntnis zu setzen, ob von der nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 bestehenden Möglichkeit einer Auflösung des Dienstverhältnisses Gebrauch gemacht wurde.

(2) Wurde von einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten durch einen im § 84 Abs. 1 genannten Verstoß dem Bund ein Schaden zugefügt, hat das zuständige haushaltsleitende Organ die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen und den Rechnungshof von der nach den Rechtsvorschriften über die Organ- oder Dienstnehmerhaftung erfolgten Geltendmachung des diesbezüglichen Ersatzanspruches und dem Erfolg dieser Geltendmachung oder von den für eine allfällige Abstandnahme von der Geltendmachung maßgeblichen Gründen in Kenntnis zu setzen.

Abkürzung

BHG 2013

Erweiterte Mitbefassung im Vollzug

§ 86. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Falle von Verstößen gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen, insbesondere dieses Bundesgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes, durch haushaltsleitende Organe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Sanktionen zu verhängen.

(2) Bei Überschreitungen von Globalbudgets ohne haushaltsrechtliche Ermächtigung ist § 52 Abs. 3 (negative Rücklage) anzuwenden.

(3) Begründet eine haushaltsführende Stelle Verpflichtungen (§§ 59 und 60) entgegen den Bestimmungen der Verordnung gemäß § 58 Abs. 1, so gelten bis zum Ende des nächstfolgenden Finanzjahres die in der Verordnung gemäß § 58 Abs. 1 festgesetzten Betragsgrenzen für das zuständige haushaltsleitende Organ als um 50 vH verringert. Darüber hinaus hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen für und im folgenden Finanzjahr zu Lasten der betreffenden Untergliederung eine Mittelverwendungsbindung im Ausmaß der eingegangenen Verpflichtung festzusetzen. Im Falle von mehrjährigen Verpflichtungen (§ 60) sind die Mittelverwendungsbindungen für die betreffenden Finanzjahre im Ausmaß der jeweiligen jährlichen Teilbeträge vorzunehmen.

(4) Bei sonstigen Verstößen gegen das Haushaltsrecht durch haushaltsführende Stellen oder haushaltsleitende Organe kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen im folgenden Finanzjahr zu Lasten der betreffenden Untergliederung eine Mittelverwendungsbindung in Höhe von bis zu 2 vH, höchstens aber 10 Mio. Euro, der betreffenden Untergliederung festsetzen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei der Festsetzung der Mittelverwendungsbindung den durch den Verstoß gegen das Haushaltsrecht bewirkten Schaden für die Bundesfinanzen zu berücksichtigen. Diese Maßnahmen sind nicht auf die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 anzuwenden.

(5) Die haushaltsleitenden Organe haben die negative Rücklage gemäß Abs. 2 sowie die Mittelverwendungsbindungen gemäß Abs. 3 und 4 auf die Global- und Detailbudgets der betreffenden Untergliederung aufzuteilen, so dass die Erfüllung fälliger Verpflichtungen nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesregierung von der in Aussicht genommenen Verhängung von Sanktionen im Sinne der Abs. 2 bis 4 zu informieren. Sofern dies tatsächlich möglich ist, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen dem betroffenen haushaltsleitenden Organ eine angemessene Frist zur Beseitigung des Verstoßes zu setzen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesregierung über die Beseitigung des Verstoßes oder über die Verhängung der Sanktionen zu informieren.

(7) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates unverzüglich über die Verhängung von Sanktionen zu informieren.

Abkürzung

BHG 2013

Erweiterte Mitbefassung im Vollzug

§ 86. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Falle von Verstößen gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen, insbesondere dieses Bundesgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes, durch haushaltsleitende Organe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Sanktionen zu verhängen.

(2) Bei Überschreitungen von Globalbudgets ohne haushaltsrechtliche Ermächtigung ist § 52 Abs. 3 (negative Rücklage) anzuwenden.

(3) Begründet eine haushaltsführende Stelle Verpflichtungen (§§ 59 und 60) entgegen den Bestimmungen der Verordnung gemäß § 58 Abs. 1, so kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen bis zum Ende des nächstfolgenden Finanzjahres die in der Verordnung gemäß § 58 Abs. 1 festgesetzten Betragsgrenzen für das zuständige haushaltsleitende Organ um 50 vH verringern. Darüber hinaus kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen für das folgende oder im folgenden Finanzjahr zu Lasten der betreffenden Untergliederung eine Mittelverwendungsbindung im Ausmaß der eingegangenen Verpflichtung festsetzen. Im Falle von mehrjährigen Verpflichtungen (§ 60) können die Mittelverwendungsbindungen für die betreffenden Finanzjahre im Ausmaß der jeweiligen jährlichen Teilbeträge vorgenommen werden.

(4) Bei sonstigen Verstößen gegen das Haushaltsrecht durch haushaltsführende Stellen oder haushaltsleitende Organe kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen im folgenden Finanzjahr zu Lasten der betreffenden Untergliederung eine Mittelverwendungsbindung in Höhe von bis zu 2 vH, höchstens aber 10 Mio. Euro, der betreffenden Untergliederung festsetzen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei der Festsetzung der Mittelverwendungsbindung den durch den Verstoß gegen das Haushaltsrecht bewirkten Schaden für die Bundesfinanzen zu berücksichtigen. Diese Maßnahmen sind nicht auf die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 anzuwenden.

(5) Die haushaltsleitenden Organe haben die negative Rücklage gemäß Abs. 2 sowie die Mittelverwendungsbindungen gemäß Abs. 3 und 4 auf die Global- und Detailbudgets der betreffenden Untergliederung aufzuteilen, so dass die Erfüllung fälliger Verpflichtungen nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesregierung von der in Aussicht genommenen Verhängung von Sanktionen im Sinne der Abs. 2 bis 4 zu informieren. Sofern dies tatsächlich möglich ist, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen dem betroffenen haushaltsleitenden Organ eine angemessene Frist zur Beseitigung des Verstoßes zu setzen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesregierung über die Beseitigung des Verstoßes oder über die Verhängung der Sanktionen zu informieren.

(7) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates unverzüglich über die Verhängung von Sanktionen zu informieren.

4.

Hauptstück

Anordnungen im Gebarungsvollzug, Verrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung, Zahlungsverkehr, Innenprüfung sowie Rechnungsprüfung und Bundesrechnungsabschluss

1.

Abschnitt

Anordnungen im Gebarungsvollzug

Allgemeines zur Anordnung

§ 87. (1) Das ausführende Organ darf, wenn im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer schriftlichen Anordnung

1.

Einzahlungen annehmen oder Auszahlungen leisten (Zahlungsauftrag),

2.

Erträge und Aufwendungen, Obligos sowie Forderungen und Verbindlichkeiten erfassen sowie Verrechnungen durchführen (Verrechnungsauftrag),

3.

Sachen annehmen oder abgeben und die damit verbundenen Zu- und Abgänge festhalten (Zu- und Abgangsanordnung) und

4.

Wertveränderungen im Vermögen oder den Fremdmitteln verrechnen.

(2) Die Schriftlichkeit einer Anordnung hat zu entfallen, wenn die anordnenden Organe bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen ihre Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt oder unter Einbeziehung der Buchhaltungsagentur des Bundes an das Haushaltsverrechnungssystem weitergeben oder wenn Anordnungen nach § 5 Abs. 4 von Datenverarbeitungsanlagen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung bereitgestellt oder übermittelt werden.

(3) Jede zuständige Leiterin oder jeder zuständige Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 hat die Erteilung der Anordnungsbefugnis sowie deren Umfang schriftlich festzulegen.

(4) Anordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald der dem Geschäftsfall zu Grunde liegende Sachverhalt feststeht. Gebarungsunterlagen sind, sobald der dem Gebarungsfall zu Grunde liegende Sachverhalt feststeht, umgehend im Haushaltsverrechnungssystem zu erfassen und dem ausführenden Organ weiterzuleiten.

(5) Anordnungen einer Leiterin oder eines Leiters einer haushaltsführenden Stelle, die Verpflichtungen des Bundes begründen, dürfen nur erteilt werden, wenn die Aufwands- und Auszahlungsobergrenzen des Detailbudgets nicht überschritten werden.

(6) Anordnungen, die nicht den Vorschriften entsprechen, dürfen erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält. Trägt das anordnende Organ den Einwendungen des ausführenden Organs nicht oder nicht zur Gänze Rechnung, so ist dies auf der Anordnung oder bei Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung auf dem Beleg festzuhalten. Derartige Fälle sind von den ausführenden Organen bei gleichzeitiger Information des zuständigen haushaltsleitenden Organs im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs dem Rechnungshof und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen.

Zahlungs- und Verrechnungsauftrag

§ 88. (1) Der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat zumindest zu enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift der oder des Zahlungspflichtigen oder der oder des Empfangsberechtigten,

2.

den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag,

3.

die Zahlungsfrist,

4.

die Bankverbindung der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers,

5.

die Nummer oder Bezeichnung des Sachkontos (Erfolgs- oder Bestandskonto), die Voranschlagsstelle sowie die Kostenstelle oder den Kostenträger,

6.

den Grund der Zahlung oder der Verrechnung,

7.

die Verrechnungsweisungen und

8.

das Datum der Anordnung mit Unterschrift der oder des Anordnungsbefugten.

(2) Ergehen die Anordnungen des anordnenden Organs nach § 87 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt oder unter Einbeziehung der Buchhaltungsagentur des Bundes an das Haushaltsverrechnungssystem, so haben diese Anordnungen die jeweils maßgeblichen Inhalte des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages nach Abs. 1 zu enthalten; an Stelle der Unterschrift der oder des Anordnungsbefugten tritt eine elektronische Unterschrift oder eine Signatur.

(3) Werden Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen in einem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren ermittelt, so können die Angaben im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag auf jene Daten beschränkt werden, die alle für die Durchführung des Geschäftsfalles maßgeblichen Umstände eindeutig festlegen.

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof in der Verordnung gemäß § 116 Abs. 1 jene Fälle bestimmen, bei denen

1.

die Unterschrift nach Abs. 1 Z 8 entfallen kann, sofern die erteilte Anordnung eindeutig feststellbar ist, dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die volle Unbefangenheit sowie Gebarungssicherheit gewährleistet sind;

2.

die Anordnungsbefugnis dem zuständigen ausführenden Organ übertragen wird;

3.

Verrechnungsaufträge nach § 87 Abs. 1 Z 2 entfallen können, sofern der Inhalt der erforderlichen Verrechnung aus den Unterlagen zum Geschäftsfall hervorgeht oder im Rahmen eines automatisierten Verfahrens (§§ 103 und 104) bereitgestellt wird;

4.

Zahlungen ohne schriftliche Anordnung anzunehmen oder zu leisten sind, wenn dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die Sicherheit des Zahlungsverkehrs nicht beeinträchtigt wird.

Abkürzung

BHG 2013

2.

Abschnitt

Verrechnung

Grundsätze der Verrechnung

§ 89. (1) Die Geschäftsfälle nach den §§ 95 bis 98 sind in der vollen Höhe (brutto) der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu verrechnen.

(2) Die Zuordnung der Geschäftsfälle hat unter Berücksichtigung von § 46 Abs. 4 in der Ergebnis- und Vermögensrechnung des jeweiligen Detailbudgets periodengerecht für jenes Finanzjahr zu erfolgen, dem diese unabhängig vom tatsächlichen Zahlungsfluss wirtschaftlich zuzurechnen sind.

(3) Die Verrechnungsaufschreibungen und Gebarungsunterlagen sind getrennt nach Finanzjahren zu führen.

(4) Jede Verrechnung hat

1.

auf Grund einer Anordnung,

2.

unverzüglich und

3.

auf Basis zuverlässiger Informationen

zu erfolgen.

(5) Die Fälligkeit zur Erfüllung einer Forderung oder Verbindlichkeit des Bundes liegt dann vor, wenn

1.

ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung auf Grund einer Lieferung oder Leistung,

2.

ein vertraglicher Anspruch auf einen Transfer oder

3.

ein gesetzlicher Anspruch besteht

und die Rechnung sachlich und rechnerisch richtig gelegt wurde und die vereinbarte Zahlungsfrist erreicht ist.

(6) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 hat für jedes Detailbudget ein integriertes geschlossenes System aus Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung und der Veränderung im Nettovermögen (Ausgleichsposten) nach einem einheitlichen Kontenplan (§ 26 Abs. 4) in Hauptverrechnungskreisen zu führen. Zu diesen Hauptverrechnungskreisen können zur gesonderten Erfassung von sachlich zusammengehörigen Verrechnungsgrößen sonstige Verrechnungskreise (§ 98) eingerichtet werden.

(7) Das Verrechnungssystem hat zu gewährleisten, dass Vergleiche zwischen der Verrechnung unterschiedlicher Finanzjahre, zwischen Detailbudgets, Globalbudgets und Untergliederungen für sämtliche Abschlussrechnungen (§ 101) erfolgen können.

(8) Die Bestimmungen der Veranschlagung gelten sinngemäß, insofern in der Verrechnung nicht abweichende Regelungen getroffen werden.

Abkürzung

BHG 2013

2.

Abschnitt

Verrechnung

Grundsätze der Verrechnung

§ 89. (1) Die Geschäftsfälle nach den §§ 95 bis 98 sind in der vollen Höhe (brutto) der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu verrechnen.

(2) Die Zuordnung der Geschäftsfälle hat unter Berücksichtigung von § 46 Abs. 4 in der Ergebnis- und Vermögensrechnung des jeweiligen Detailbudgets periodengerecht für jenes Finanzjahr zu erfolgen, dem diese unabhängig vom tatsächlichen Zahlungsfluss wirtschaftlich zuzurechnen sind.

(3) Die Verrechnungsaufschreibungen und Gebarungsunterlagen sind getrennt nach Finanzjahren zu führen.

(4) Jede Verrechnung hat

1.

auf Grund einer Anordnung,

2.

unverzüglich und

3.

auf Basis zuverlässiger Informationen

zu erfolgen.

(5) Die Fälligkeit zur Erfüllung einer Forderung oder Verbindlichkeit des Bundes liegt dann vor, wenn

1.

ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung auf Grund einer Lieferung oder Leistung,

2.

ein vertraglicher Anspruch auf einen Transfer oder

3.

ein gesetzlicher Anspruch besteht

und die Rechnung sachlich und rechnerisch richtig gelegt wurde und die vereinbarte Zahlungsfrist erreicht ist.

(6) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 hat für jedes Detailbudget ein integriertes geschlossenes System aus Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung und der Veränderung im Nettovermögen (Ausgleichsposten) nach einem einheitlichen Kontenplan (§ 26 Abs. 4) in Hauptverrechnungskreisen zu führen. Zu diesen Hauptverrechnungskreisen können zur gesonderten Erfassung von sachlich zusammengehörigen Verrechnungsgrößen sonstige Verrechnungskreise (§ 98) eingerichtet werden.

(7) Das Verrechnungssystem hat zu gewährleisten, dass Vergleiche zwischen der Verrechnung unterschiedlicher Finanzjahre, zwischen Detailbudgets, Globalbudgets und Untergliederungen für sämtliche Abschlussrechnungen (§ 101) erfolgen können.

(8) Die Bestimmungen der Veranschlagung gelten sinngemäß, insofern in der Verrechnung nicht abweichende Regelungen getroffen werden.

(9) Haushaltsrechtliche Daten sind einschließlich personenbezogener Daten nach dem Ende eines Verwendungszweckes, für den sie verarbeitet wurden, und nach Abschluss des Bundesrechnungsabschlusses für sieben Jahre für Weiterverarbeitungen im Rahmen von internen Auswertungen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator (§ 4 Abs. 1 Bundeshaushaltsverordnung – BHV 2013, BGBl. II Nr. 266/2010) zur Verfügung zu halten.

Abkürzung

BHG 2013

2.

Abschnitt

Verrechnung

Grundsätze der Verrechnung

§ 89. (1) Die Geschäftsfälle nach den §§ 95 bis 98 sind in der vollen Höhe (brutto) der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu verrechnen.

(2) Die Zuordnung der Geschäftsfälle hat unter Berücksichtigung von § 46 Abs. 4 in der Ergebnis- und Vermögensrechnung des jeweiligen Detailbudgets periodengerecht für jenes Finanzjahr zu erfolgen, dem diese unabhängig vom tatsächlichen Zahlungsfluss wirtschaftlich zuzurechnen sind.

(3) Die Verrechnungsaufschreibungen und Gebarungsunterlagen sind getrennt nach Finanzjahren zu führen.

(4) Jede Verrechnung hat

1.

auf Grund einer Anordnung,

2.

unverzüglich und

3.

auf Basis zuverlässiger Informationen

zu erfolgen.

(5) Die Fälligkeit zur Erfüllung einer Forderung oder Verbindlichkeit des Bundes liegt dann vor, wenn

1.

ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung auf Grund einer Lieferung oder Leistung,

2.

ein vertraglicher Anspruch auf einen Transfer oder

3.

ein gesetzlicher Anspruch besteht

und die Rechnung sachlich und rechnerisch richtig gelegt wurde und die vereinbarte Zahlungsfrist erreicht ist.

(6) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 hat für jedes Detailbudget ein integriertes geschlossenes System aus Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung und der Veränderung im Nettovermögen (Ausgleichsposten) nach einem einheitlichen Kontenplan (§ 26 Abs. 4) in Hauptverrechnungskreisen zu führen. Zu diesen Hauptverrechnungskreisen können zur gesonderten Erfassung von sachlich zusammengehörigen Verrechnungsgrößen sonstige Verrechnungskreise (§ 98) eingerichtet werden.

(7) Das Verrechnungssystem hat zu gewährleisten, dass Vergleiche zwischen der Verrechnung unterschiedlicher Finanzjahre, zwischen Detailbudgets, Globalbudgets und Untergliederungen für sämtliche Abschlussrechnungen (§ 101) erfolgen können.

(8) Die Bestimmungen der Veranschlagung gelten sinngemäß, insofern in der Verrechnung nicht abweichende Regelungen getroffen werden.

(9) Haushaltsrechtliche Daten sind einschließlich personenbezogener Daten nach dem Ende eines Verwendungszweckes, für den sie verarbeitet wurden, und nach Abschluss des Bundesrechnungsabschlusses für sieben Jahre für Weiterverarbeitungen im Rahmen von internen Auswertungen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als technisch organisatorische Leiterin oder technisch organisatorischer Leiter des Haushaltsverrechnungssystems (Verfahrensorganisator) zur Verfügung zu halten.

Abkürzung

BHG 2013

Stufen der Verrechnung in der Finanzierungsrechnung

§ 90. (1) Die Verrechnung hat über folgende Stufen zu erfolgen:

1.

Verrechnung von Obligos,

2.

Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie

3.

Verrechnung von Zahlungen (Ein- und Auszahlungen).

Davon unberührt bleiben die Vorschriften nach § 91 und § 92.

(2) Als Obligo sind Geschäftsfälle zu verrechnen,

1.

bei denen Mittelverwendungen vorgemerkt oder reserviert werden, ohne dass bereits eine Verbindlichkeit begründet worden ist sowie

2.

Mittelaufbringungen, für die noch keine Forderung begründet wurde.

(3) Als Forderungen oder Verbindlichkeiten sind Geschäftsfälle zu verrechnen, die finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen oder Pflichten des Bundes zur Erbringung von Geldleistungen begründen.

(4) Als Zahlungen sind die Anordnungen, die auf erfüllten Forderungen oder Verbindlichkeiten beruhen oder die unmittelbar zu Ein- und Auszahlungen des Bundes führen, in der Finanzierungsrechnung zu verrechnen. Den Verrechnungsergebnissen von Zahlungen ist der jeweilige Wert des Finanzierungsvoranschlages gegenüberzustellen.

(5) Maßnahmen, die in Detailbudgets zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen, ohne die im Bundesfinanzgesetz für das Globalbudget festgelegte Auszahlungsobergrenze zu überschreiten, Mittelverwendungsbindungen (§ 52), Mittelumschichtungen (§ 53), Mittelverwendungsüberschreitungen (§ 54), die Entnahme von Rücklagen (§ 56), variable Auszahlungen (§ 12 Abs. 5) sowie alle sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkenden Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte sind als Anpassungen des Bundesvoranschlages und der Detailbudgets zweiter Ebene zu verrechnen.

Abkürzung

BHG 2013

Stufen der Verrechnung in der Finanzierungsrechnung

§ 90. (1) Die Verrechnung hat über folgende Stufen zu erfolgen:

1.

Verrechnung von Obligos,

2.

Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie

3.

Verrechnung von Zahlungen (Ein- und Auszahlungen).

Davon unberührt bleiben die Vorschriften nach § 91 und § 92.

(2) Als Obligo sind Geschäftsfälle zu verrechnen,

1.

bei denen Mittelverwendungen vorgemerkt oder reserviert werden, ohne dass bereits eine Verbindlichkeit begründet worden ist sowie

2.

Mittelaufbringungen, für die noch keine Forderung begründet wurde.

Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen von der Verrechnung eines Geschäftsfalles als Obligo abgesehen werden kann.

(3) Als Forderungen oder Verbindlichkeiten sind Geschäftsfälle zu verrechnen, die finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen oder Pflichten des Bundes zur Erbringung von Geldleistungen begründen.

(4) Als Zahlungen sind die Anordnungen, die auf erfüllten Forderungen oder Verbindlichkeiten beruhen oder die unmittelbar zu Ein- und Auszahlungen des Bundes führen, in der Finanzierungsrechnung zu verrechnen. Den Verrechnungsergebnissen von Zahlungen ist der jeweilige Wert des Finanzierungsvoranschlages gegenüberzustellen.

(5) Maßnahmen, die in Detailbudgets zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen, ohne die im Bundesfinanzgesetz für das Globalbudget festgelegte Auszahlungsobergrenze zu überschreiten, Mittelverwendungsbindungen (§ 52), Mittelumschichtungen (§ 53), Mittelverwendungsüberschreitungen (§ 54), die Entnahme von Rücklagen (§ 56), variable Auszahlungen (§ 12 Abs. 5) sowie alle sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkenden Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte sind als Anpassungen des Bundesvoranschlages und der Detailbudgets zweiter Ebene zu verrechnen.

Ansatzregeln in der Verrechnung

§ 91. (1) Die Haushaltsverrechnung erfolgt in einer integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung. Der Verrechnung ist die Eurowährung zu Grunde zu legen. Die Bestimmung über die Gliederung der Vermögensrechnung (§ 94) bleibt hievon unberührt.

(2) Vermögenswerte sind dann in der Vermögensrechnung zu erfassen, sobald der Bund zumindest wirtschaftliches Eigentum daran erworben hat. Kulturgüter können nach Maßgabe des § 92 Abs. 7 von der Verrechnung ausgenommen werden.

(3) Forderungen sind zu jenem Zeitpunkt zu verrechnen, zu dem der Bund einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch erlangt hat.

(4) Sobald der dem Geschäftsfall zugehörige Aufwand zu verrechnen ist, ist auch die dazugehörige Verbindlichkeit zu verrechnen. Sobald die Höhe einer Verpflichtung, für die eine Rückstellung gebildet wurde, genau bestimmbar ist, ist der tatsächliche Betrag, der sich aus der Verpflichtung ergibt, als Verbindlichkeit zu verrechnen.

(5) Rückstellungen nach § 32 Abs. 8 Z 3 sind zu bilden, anzupassen oder aufzulösen. Diese Rückstellungen sind für Verpflichtungen des Bundes im jeweiligen Detailbudget zu bilden, wenn

1.

die haushaltsführende Stelle die Verpflichtung bereits vor dem Rechnungsabschlussstichtag eingegangen ist,

2.

das Verpflichtungsereignis bereits vor dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten ist und

3.

die Höhe der tatsächlichen Verpflichtung nicht genau bestimmbar ist.

(6) Rückstellungen für Abfertigungen, Jubiläen und Haftungen sind jeweils getrennt zu verrechnen. Rückstellungen sind auch dann zu verrechnen, wenn

1.

der Eintritt eines künftigen Schadensfalles von zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit ist oder

2.

die Verpflichtung Gegenstand eines Rechtsstreites ist oder voraussichtlich werden wird oder

3.

eine Leiterin oder ein Leiter einer haushaltsführenden Stelle Kenntnis darüber erlangt, dass eine Verpflichtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Verminderung eines künftigen wirtschaftlichen Nutzen oder Nutzungspotenzials führen wird

(7) Neubewertungsrücklagen oder Fremdwährungsumrechnungsrücklagen sind jeweils auf bestimmte Vermögenswerte und Fremdmittel bezogen zu führen und bei deren Veräußerung in der Ergebnisrechnung aufzulösen.

(8) Die Verrechnung von Aufwendungen und Erträgen aus operativer Verwaltungstätigkeit sowie aus Transfers hat nach dem tatsächlichen Wertverbrauch und Wertzuwachs zu erfolgen.

(9) Unentgeltliche Beistellungen von Personal und Dienstleistungen und selbsterstellte immaterielle Anlagenwerte sind nicht als Ertrag zu verrechnen.

Abkürzung

BHG 2013

Bewertungsregeln in der Verrechnung

§ 92. (1) Alle Ein- und Auszahlungen sind zu ihrem Nominalwert in der Finanzierungsrechnung zu verrechnen.

(2) Liquide Mittel sind mit ihrem Nominalwert zu verrechnen. Beträge in fremder Währung sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) umzurechnen; ist dieser nicht verfügbar, zu dem jeweiligen nationalen niedrigen Devisenkurs.

(3) Forderungen sind zu ihrem Nominalwert zu verrechnen. Einzelwertberichtigungen auf Forderungen sind bei teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit der Forderung unter Berücksichtigung der §§ 73 und 74 zu verrechnen. Forderungen sind unter Berücksichtigung allfälliger Umsatzsteuerrückforderungen auszubuchen, sobald die Uneinbringlichkeit endgültig feststeht.

(4) Vorräte sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verrechnen und in weiterer Folge, sofern deren Wert wesentlich ist, mit dem niedrigeren Wert aus den beiden folgenden Werten zu bewerten:

1.

Wert der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten

2.

Wiederbeschaffungswert.

(5) Beteiligungen sind beim Erwerb mit ihren Anschaffungskosten zu verrechnen. In der Folge ist der Wert einer Beteiligung in jener Höhe, in der sich das anteilige Nettovermögen geändert hat, anzupassen. Eine Bewertung über die Anschaffungskosten hinaus hat erfolgsneutral in einer Neubewertungsrücklage zu erfolgen.

(6) Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte sind zu fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verrechnen. Vermögenswerte des langfristigen Vermögens, die einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen, sind linear nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer abzuschreiben. Grundstücke sind nur dann abzuschreiben, wenn ein Wertverlust durch Abbau vorliegt. Geringwertige Wirtschaftsgüter können von der Bewertung ausgenommen werden.

(7) Kulturgüter nach § 91 Abs. 2 sind nach dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Ist eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung gemäß § 98 Abs. 3 Z 1 ohne Wert zu erfassen.

(8) Eine Wertminderung der Vermögenswerte nach Abs. 4 bis 6, die über die lineare Abschreibung nach Abs. 6 hinausgeht, ist dann zu verrechnen, wenn der Buchwert nachhaltig den erzielbaren Betrag überschreitet. Eine Wertaufholung ist ausschließlich für zuvor wertgeminderte Vermögenswerte zulässig, sofern sich die Umstände, die zur Wertminderung führten, geändert haben; der fortgeschriebene Buchwert, der ohne ursprüngliche Wertminderung zum Zeitpunkt der Wertaufholung bestanden hätte, darf dabei nicht überschritten werden.

(9) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag zu verrechnen. Die Sachbezüge der öffentlich Bediensteten (§ 30 Abs. 3) sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden.

(10) Kurzfristige Rückstellungen sind zu ihrem voraussichtlichen Zahlungsbetrag, der zur Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung erforderlich ist, zu verrechnen. Langfristige Rückstellungen sind zu ihrem Barwert zu verrechnen. Die Bewertung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläen hat nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren zu erfolgen.

Abkürzung

BHG 2013

Bewertungsregeln in der Verrechnung

§ 92. (1) Alle Ein- und Auszahlungen sind zu ihrem Nominalwert in der Finanzierungsrechnung zu verrechnen.

(2) Liquide Mittel sind mit ihrem Nominalwert zu verrechnen. Beträge in fremder Währung sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) umzurechnen; ist dieser nicht verfügbar, zu dem jeweiligen nationalen niedrigen Devisenkurs (Anm. 1).

(3) Forderungen sind zu ihrem Nominalwert zu verrechnen. Einzelwertberichtigungen auf Forderungen sind bei teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit der Forderung unter Berücksichtigung der §§ 73 und 74 zu verrechnen. Forderungen sind unter Berücksichtigung allfälliger Umsatzsteuerrückforderungen auszubuchen, sobald die Uneinbringlichkeit endgültig feststeht.

(4) Vorräte sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verrechnen und in weiterer Folge, sofern deren Wert wesentlich ist, mit dem niedrigeren Wert aus den beiden folgenden Werten zu bewerten:

1.

Wert der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten

2.

Wiederbeschaffungswert.

(5) Beteiligungen sind beim Erwerb mit ihren Anschaffungskosten zu verrechnen. In der Folge ist der Wert einer Beteiligung in jener Höhe, in der sich das anteilige Nettovermögen geändert hat, anzupassen. Eine Bewertung über die Anschaffungskosten hinaus hat erfolgsneutral in einer Neubewertungsrücklage zu erfolgen.

(6) Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte sind zu fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verrechnen. Vermögenswerte des langfristigen Vermögens, die einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen, sind linear nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer abzuschreiben. Grundstücke sind nur dann abzuschreiben, wenn ein Wertverlust durch Abbau vorliegt. Geringwertige Wirtschaftsgüter können von der Bewertung ausgenommen werden.

(7) Kulturgüter nach § 91 Abs. 2 BHG 2013 sind zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, sofern diese nicht ermittelbar sind, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Ist eine monetäre Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung gemäß § 98 Abs. 3 Z 1 ohne Wert zu erfassen. Ist eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung gemäß § 98 Abs. 3 Z 1 ohne Wert zu erfassen.

(8) Eine Wertminderung der Vermögenswerte nach Abs. 4 bis 6, die über die lineare Abschreibung nach Abs. 6 hinausgeht, ist dann zu verrechnen, wenn der Buchwert nachhaltig den erzielbaren Betrag überschreitet. Eine Wertaufholung ist ausschließlich für zuvor wertgeminderte Vermögenswerte zulässig, sofern sich die Umstände, die zur Wertminderung führten, geändert haben; der fortgeschriebene Buchwert, der ohne ursprüngliche Wertminderung zum Zeitpunkt der Wertaufholung bestanden hätte, darf dabei nicht überschritten werden.

(9) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag zu verrechnen. Die Sachbezüge der öffentlich Bediensteten (§ 30 Abs. 3) sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden.

(10) Kurzfristige Rückstellungen sind zu ihrem voraussichtlichen Zahlungsbetrag, der zur Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung erforderlich ist, zu verrechnen. Langfristige Rückstellungen sind zu ihrem Barwert zu verrechnen. Die Bewertung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläen hat nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren zu erfolgen.

(____

Anm. 1: Z 36 der Novelle BGBl. I Nr. 159/2024 lautet: „ In § 92 Abs. 2 wird die Wortfolge „zu dem jeweiligen national niedrigen Devisenkurs“ durch die Wortfolge „zu dem jeweiligen nationalen niedrigeren Wechselkurs“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Abkürzung

BHG 2013

Bewertungsregeln in der Verrechnung

§ 92. (1) Alle Ein- und Auszahlungen sind zu ihrem Nominalwert in der Finanzierungsrechnung zu verrechnen.

(2) Liquide Mittel sind mit ihrem Nominalwert zu verrechnen. Beträge in fremder Währung sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) umzurechnen; ist dieser nicht verfügbar, zu dem jeweiligen nationalen niedrigeren Wechselkurs.

(3) Forderungen sind zu ihrem Nominalwert zu verrechnen. Einzelwertberichtigungen auf Forderungen sind bei teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit der Forderung unter Berücksichtigung der §§ 73 und 74 zu verrechnen. Forderungen sind unter Berücksichtigung allfälliger Umsatzsteuerrückforderungen auszubuchen, sobald die Uneinbringlichkeit endgültig feststeht.

(4) Vorräte sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verrechnen und in weiterer Folge, sofern deren Wert wesentlich ist, mit dem niedrigeren Wert aus den beiden folgenden Werten zu bewerten:

1.

Wert der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten

2.

Wiederbeschaffungswert.

(5) Beteiligungen sind beim Erwerb mit ihren Anschaffungskosten zu verrechnen. In der Folge ist der Wert einer Beteiligung in jener Höhe, in der sich das anteilige Nettovermögen geändert hat, anzupassen. Eine Bewertung über die Anschaffungskosten hinaus hat erfolgsneutral in einer Neubewertungsrücklage zu erfolgen.

(6) Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte sind zu fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verrechnen. Vermögenswerte des langfristigen Vermögens, die einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen, sind linear nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer abzuschreiben. Grundstücke sind nur dann abzuschreiben, wenn ein Wertverlust durch Abbau vorliegt. Geringwertige Wirtschaftsgüter können von der Bewertung ausgenommen werden.

(7) Kulturgüter nach § 91 Abs. 2 BHG 2013 sind zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, sofern diese nicht ermittelbar sind, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Ist eine monetäre Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung gemäß § 98 Abs. 3 Z 1 ohne Wert zu erfassen. Ist eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung gemäß § 98 Abs. 3 Z 1 ohne Wert zu erfassen.

(8) Eine Wertminderung der Vermögenswerte nach Abs. 4 bis 6, die über die lineare Abschreibung nach Abs. 6 hinausgeht, ist dann zu verrechnen, wenn der Buchwert nachhaltig den erzielbaren Betrag überschreitet. Eine Wertaufholung ist ausschließlich für zuvor wertgeminderte Vermögenswerte zulässig, sofern sich die Umstände, die zur Wertminderung führten, geändert haben; der fortgeschriebene Buchwert, der ohne ursprüngliche Wertminderung zum Zeitpunkt der Wertaufholung bestanden hätte, darf dabei nicht überschritten werden.

(9) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag zu verrechnen. Die Sachbezüge der öffentlich Bediensteten (§ 30 Abs. 3) sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden.

(10) Kurzfristige Rückstellungen sind zu ihrem voraussichtlichen Zahlungsbetrag, der zur Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung erforderlich ist, zu verrechnen. Langfristige Rückstellungen sind zu ihrem Barwert zu verrechnen. Die Bewertung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläen hat nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren zu erfolgen.

Regeln für den Ansatz und die Bewertung von Finanzinstrumenten

§ 93. (1) Aktive Finanzinstrumente sind in der Verrechnung eindeutig einer der drei folgenden Kategorien zuzuordnen:

1.

bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente oder

2.

zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte oder

3.

Wertpapiere der Republik Österreich.

(2) Finanzschulden gemäß § 78 sind mit dem Nominalwert zu bewerten.

(3) Der Ansatz von Währungstauschverträgen und anderen derivativen Finanzinstrumenten als Sicherungsgeschäfte hat zusammen mit dem Grundgeschäft zu erfolgen. Transaktionskosten sind im Finanzaufwand auszuweisen.

(4) Fremdwährungsverbindlichkeiten sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) am Stichtag der Abschlussrechnungen (§ 101) zu verrechnen. Auf- und Abwertungen sind erfolgsneutral in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu verrechnen. Diese ist bei ihrer Veräußerung erfolgswirksam aufzulösen.

Abkürzung

BHG 2013

Gliederung der Vermögensrechnung

§ 94. (1) Die Vermögensrechnung ist in Vermögen, Fremdmittel und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu gliedern. In der Vermögensrechnung ist die Zunahme, Abnahme und Wertveränderung an Vermögen, Fremdmittel und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu verrechnen, wobei die Summe des Vermögens der Summe aus Fremdmitteln und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu entsprechen hat. Dies gilt auch für Rechtsträger, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind.

(2) Das Vermögen ist als kurzfristiges und langfristiges Vermögen und die Fremdmittel als kurzfristige und langfristige Fremdmittel auszuweisen.

(3) Als kurzfristiges Vermögen sind alle Vermögenswerte, von denen erwartet wird, dass sie innerhalb eines Jahres verbraucht oder in liquide Mittel umgewandelt werden, auszuweisen. Als kurzfristige Vermögen sind zumindest liquide Mittel, kurzfristiges Finanzvermögen, kurzfristige Forderungen und Vorräte auszuweisen.

(4) Als kurzfristige Fremdmittel sind alle Fremdmittel mit einer Fälligkeit von bis zu einem Jahr auszuweisen. Kurzfristige Fremdmittel sind zumindest in Geldverbindlichkeiten zur Kassenstärkung, in kurzfristige Finanzschulden, in kurzfristige Verbindlichkeiten und in kurzfristige Rückstellungen zu unterteilen.

(5) Vermögenswerte und Fremdmittel sind dann langfristig, wenn sie nicht als kurzfristig auszuweisen sind. Als langfristiges Vermögen sind zumindest Finanzanlagen, Beteiligungen, langfristige Forderungen, Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte auszuweisen. Langfristige Fremdmittel sind zumindest in langfristige Finanzschulden, langfristige Verbindlichkeiten und langfristige Rückstellungen auszuweisen.

(6) Das Nettovermögen (Ausgleichsposten) hat als Mindestinhalte das kumulierte Nettoergebnis und den Saldo aus der Eröffnungsbilanz aufzuweisen.

(7) Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

BHG 2013

Gliederung der Vermögensrechnung

§ 94. (1) Die Vermögensrechnung ist in Vermögen, Fremdmittel und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu gliedern. In der Vermögensrechnung ist die Zunahme, Abnahme und Wertveränderung an Vermögen, Fremdmittel und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu verrechnen, wobei die Summe des Vermögens der Summe aus Fremdmitteln und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu entsprechen hat. Dies gilt auch für Rechtsträger, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind.

(2) Das Vermögen ist als kurzfristiges und langfristiges Vermögen und die Fremdmittel als kurzfristige und langfristige Fremdmittel auszuweisen.

(3) Als kurzfristiges Vermögen sind alle Vermögenswerte, von denen erwartet wird, dass sie innerhalb eines Jahres verbraucht oder in liquide Mittel umgewandelt werden, auszuweisen. Als kurzfristige Vermögen sind zumindest liquide Mittel, kurzfristiges Finanzvermögen, kurzfristige Forderungen und Vorräte auszuweisen. Liquide Mittel bestehen aus Kassen- und Bankguthaben, kurzfristigen Termineinlagen sowie kurzfristigen Darlehen mit einer Laufzeit von maximal drei Monaten im Wege der Kassenverwaltung des Bundes.

(4) Als kurzfristige Fremdmittel sind alle Fremdmittel mit einer Fälligkeit von bis zu einem Jahr auszuweisen. Kurzfristige Fremdmittel sind zumindest in Geldverbindlichkeiten zur Kassenstärkung, in kurzfristige Finanzschulden, in kurzfristige Verbindlichkeiten und in kurzfristige Rückstellungen zu unterteilen.

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