Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
(5) Vermögenswerte und Fremdmittel sind dann langfristig, wenn sie nicht als kurzfristig auszuweisen sind. Als langfristiges Vermögen sind zumindest Finanzanlagen, Beteiligungen, langfristige Forderungen, Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte auszuweisen. Langfristige Fremdmittel sind zumindest in langfristige Finanzschulden, langfristige Verbindlichkeiten und langfristige Rückstellungen auszuweisen.
(6) Das Nettovermögen (Ausgleichsposten) hat als Mindestinhalte das kumulierte Nettoergebnis und den Saldo aus der Eröffnungsbilanz aufzuweisen.
(7) Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
Ergebnisrechnung und Vermögensrechnung
§ 95. (1) Aufwendungen und Erträge sowie Veränderungen im Vermögen, in den Fremdmitteln und im Nettovermögen (Ausgleichsposten) sind nach Vorgabe des Kontenplans auf Konten der Ergebnis- und Vermögensrechnung zu verrechnen.
(2) Auf den Konten der Ergebnisrechnung sind die Aufwendungen und Erträge und auf den Konten der Vermögensrechnung jeweils der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge sowie der Endbestand zu verrechnen. Der jährliche Kontenausgleich ist durch Abschlussbuchungen auf den entsprechenden Konten herzustellen. Sämtliche Schlusssalden sind unter Beachtung des § 94 vollständig in die Ergebnis- und Vermögensrechnung überzuleiten. Dabei ist das Nettoergebnis des Finanzjahres jeweils dem kumulierten Nettoergebnis des vorherigen Finanzjahres hinzuzurechnen.
(3) Über Anforderung des Rechnungshofes sind für Zwecke der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses Nachweise zur Ergebnisrechnung und zur Vermögensrechnung von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen.
(4) Im Ergebnishaushalt sind die Ergebnisrechnung und die Werte des Ergebnisvoranschlages gegenüberzustellen. Erforderlichenfalls sind die Budgetkorrekturen nach § 90 Abs. 5 hinzuzurechnen.
Finanzierungsrechnung
§ 96. (1) Die auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Bestimmungen erhaltenen Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen des Bundes, die nach § 33 zu veranschlagen sind, sind nach Vorgabe des Kontenplans auf Konten zu verrechnen. Für die Verrechnung von Einzahlungen aus Abgaben gelten die in der Veranschlagung in den §§ 32 Abs. 1 und 34 Abs. 1 Z 1 festgelegten Grundsätze.
(2) Mit der Verrechnung der Zahlung (§ 90 Abs. 4) wird der Voranschlagswert im Finanzierungshaushalt endgültig in Anspruch genommen.
(3) Die nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen nach § 34 sind im Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung in der Finanzierungsrechnung zu verrechnen. Aus der Summe der Ein- und Auszahlungen nach § 34 Abs. 1 und den voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen ergibt sich die Nettoveränderung an liquiden Mitteln. Die Nettoveränderung an liquiden Mitteln hat der Nettoveränderung in der Vermögensrechnung zu entsprechen.
(4) Rückzahlungen von Ein- und Auszahlungen sind auf jenen Konten zu verrechnen, auf denen die ursprüngliche Zahlung verrechnet wurde.
(5) Zahlungen, die eine Leiterin oder ein Leiter einer haushaltsführenden Stelle für eine Leiterin oder einen Leiter einer anderen haushaltsführenden Stelle nach § 65 vermittlungsweise leistet, sind auf dem Konto zu verrechnen, dem die Auszahlungen zugeordnet werden können. Die Rückzahlung und die zugehörige Einzahlung sind in demselben Finanzjahr zu verrechnen.
(6) Die im Zusammenhang mit § 63 entstehenden Aufwendungen und Erträge sind finanzierungswirksam zu verrechnen.
(7) Anzahlungen oder Vorauszahlungen (§ 50 Abs. 2) sind voranschlagswirksam zu verrechnen und grundsätzlich nach tatsächlich erbrachter Leistung und spätestens innerhalb von drei Jahren abzurechnen.
(8) Im Finanzierungshaushalt sind die Finanzierungsrechnung und die Werte des Finanzierungsvoranschlages einander gegenüberzustellen.
Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen
§ 97. (1) Vorberechtigungen (Obligo und Forderungen) und Vorbelastungen (Obligo und Verbindlichkeiten), bei denen die Leistungspflicht oder die Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr eintritt, sind als Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu verrechnen.
(2) Die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Beträge sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu erfassen.
(3) Gewährte Darlehen sowie aufgenommene Finanzschulden sind mit den in künftigen Finanzjahren fällig werdenden Beträgen als Vorberechtigung und Vorbelastung zu verrechnen.
(4) Die Bereiche Abgabenforderungen und Abgabenguthaben des Bundes sind von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung ausgenommen. Verpflichtungen des Bundes für zukünftige Personalaufwendungen sind für die nächstfolgenden vier Finanzjahre mit den jeweiligen Werten des Bundesvoranschlages des laufenden Finanzjahres zu erfassen.
(5) Vorbelastungen aus Ruhebezügen für öffentlich-rechtlich Bedienstete sind in einer Anlage im Bundesrechnungsabschluss auszuweisen.
Abkürzung
BHG 2013
Sonstige Verrechnungskreise
§ 98. (1) Neben den nach §§ 95 bis 97 sowie § 108 zu führenden Hauptverrechnungskreisen können die durch abgrenzbare Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursachten Geschäftsfälle in sonstigen Verrechnungskreisen erfasst werden.
(2) Die Salden der in diesen sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Konten in der Ergebnis- und Vermögensrechnung sind einzeln oder zusammengefasst in die Hauptverrechnungskreise zu integrieren, wenn die dort erfassten Verrechnungsgrößen verändert werden.
(3) Als sonstige Verrechnungskreise sind jedenfalls zu führen:
die Anlagenbuchführung,
die Debitorenbuchführung,
die Kreditorenbuchführung,
die Personalverrechnung,
die Abgabenverrechnung und
die Verrechnung der Finanzschulden.
(4) Finanzanlagen, Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sind nach bundeseinheitlichen Vorgaben in der Anlagenbuchführung zu verrechnen.
(5) Forderungen sind in der Debitorenbuchführung zu verrechnen.
(6) Verbindlichkeiten sind in der Kreditorenbuchführung zu verrechnen.
(7) Der Personalaufwand ist in der Personalverrechnung zu verrechnen.
(8) Abgaben sind in der Abgabenverrechnung gesondert nach den einzelnen Abgaben und nach Abgabenpflichtigen zu verrechnen.
(9) Über Rückstellungen sind Aufzeichnungen mit Angaben über den Wert am Beginn und Ende des Finanzjahres, über Zuführung, Verbrauch und Auflösung sowie über Zinsänderungen und Änderungen auf Grund von Zeitablauf sowie über die verlässliche Ermittlung von Rückstellungen zu führen.
Abkürzung
BHG 2013
Sonstige Verrechnungskreise
§ 98. (1) Neben den nach §§ 95 bis 97 sowie § 108 zu führenden Hauptverrechnungskreisen können die durch abgrenzbare Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursachten Geschäftsfälle in sonstigen Verrechnungskreisen erfasst werden.
(2) Die Salden der in diesen sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Konten in der Ergebnis- und Vermögensrechnung sind einzeln oder zusammengefasst in die Hauptverrechnungskreise zu integrieren, wenn die dort erfassten Verrechnungsgrößen verändert werden.
(3) Als sonstige Verrechnungskreise sind jedenfalls zu führen:
die Anlagenbuchführung,
die Debitorenbuchführung,
die Kreditorenbuchführung,
die Personalverrechnung,
die Abgabenverrechnung,
die Verrechnung der Finanzschulden und
Beteiligungen.
(4) Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sind nach bundeseinheitlichen Vorgaben in der Anlagenbuchführung zu verrechnen.
(5) Forderungen sind in der Debitorenbuchführung zu verrechnen.
(6) Verbindlichkeiten sind in der Kreditorenbuchführung zu verrechnen.
(7) Der Personalaufwand ist in der Personalverrechnung zu verrechnen.
(8) Abgaben sind in der Abgabenverrechnung gesondert nach den einzelnen Abgaben und nach Abgabenpflichtigen zu verrechnen.
(9) Über Rückstellungen sind Aufzeichnungen mit Angaben über den Wert am Beginn und Ende des Finanzjahres, über Zuführung, Verbrauch und Auflösung sowie über Zinsänderungen und Änderungen auf Grund von Zeitablauf sowie über die verlässliche Ermittlung von Rückstellungen zu führen.
Gesonderte Gebarung
§ 99. Die Gebarung ist gesondert von der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 zu erfassen
bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die dafür von Organen des Bundes bestellt sind,
wenn es sich um eine Gebarung nach § 81 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Z 18 handelt sowie bei Ein- und Auszahlungen aus der Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger nach § 2 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, und
wenn es sich um eine Gebarung nach § 29 Abs. 2 und 3 handelt,
Abkürzung
BHG 2013
Monatsnachweise
§ 100. (1) Für jeden Monat sind von den haushaltsführenden Stellen Monatsnachweise für jedes Detailbudget über die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu erstellen.
(2) Die haushaltsleitenden Organe haben zusätzlich zu den nach Abs. 1 zu erstellenden Monatsnachweisen auch Monatsnachweise für ihren gesamten Wirkungsbereich zu erstellen und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln, soweit ihr oder ihm diese nicht bereits unmittelbar im Wege automatisierter Verfahren zugänglich sind.
(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zum Ende jedes Monats den Bestand an Zahlungsmitteln mit den voranschlagswirksamen und nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen abzustimmen.
(4) Die Monatsnachweise über die Ergebnisrechnung haben die Verrechnungssummen zu enthalten. Die Monatsnachweise über die Vermögensrechnung haben die Anfangssalden, die Verrechnungssummen sowie die Endsalden zu enthalten. Die Monatsnachweise über die Vorberechtigungen und Vorbelastungen haben die Zu- und Abgänge sowie den Endbestand an Obligos, Forderungen, und Verbindlichkeiten zu enthalten.
(5) Die Monatsnachweise über die Finanzierungsrechnung haben die Monatsvoranschlagswerte, die Ein- und Auszahlungen, den Unterschiedsbetrag sowie den Endbestand an Berechtigungen, Forderungen, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten zu enthalten. Inwieweit die Unterschiedsbeträge von den haushaltsleitenden Organen zu erläutern sind, bestimmt die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen in der nach § 51 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Monatsnachweise für die Untergliederung „Öffentliche Abgaben“, gegliedert nach den wichtigsten Abgabenarten, laufend zu veröffentlichen.
Abkürzung
BHG 2013
Monatsnachweise
§ 100. (1) Für jeden Monat sind von den haushaltsführenden Stellen Monatsnachweise für jedes Detailbudget über die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu erstellen.
(2) Die haushaltsleitenden Organe haben zusätzlich zu den nach Abs. 1 zu erstellenden Monatsnachweisen auch Monatsnachweise für ihren gesamten Wirkungsbereich zu erstellen und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln, soweit ihr oder ihm diese nicht bereits unmittelbar im Wege automatisierter Verfahren zugänglich sind.
(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zum Ende jedes Monats den Bestand an Zahlungsmitteln mit den voranschlagswirksamen und nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen abzustimmen.
(4) Die Monatsnachweise über die Ergebnisrechnung haben die Verrechnungssummen zu enthalten. Die Monatsnachweise über die Vermögensrechnung haben die Anfangssalden, die Verrechnungssummen sowie die Endsalden zu enthalten. Die Monatsnachweise über die Vorberechtigungen und Vorbelastungen haben die Zu- und Abgänge sowie den Endbestand an Obligos, Forderungen, und Verbindlichkeiten zu enthalten.
(5) Die Monatsnachweise über die Finanzierungsrechnung haben die Monatsvoranschlagswerte, die Ein- und Auszahlungen, den Unterschiedsbetrag sowie den Endbestand an Berechtigungen, Forderungen, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten zu enthalten. Inwieweit die Unterschiedsbeträge von den haushaltsleitenden Organen zu erläutern sind, bestimmt die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen in der nach § 51 Abs. 5 zu erlassenden Richtlinie. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Monatsnachweise für die Untergliederung „Öffentliche Abgaben“, gegliedert nach den wichtigsten Abgabenarten, laufend zu veröffentlichen.
Abschlussrechnungen
§ 101. (1) Für jedes Finanzjahr sind von den haushaltsführenden Stellen Abschlussrechnungen nach den §§ 95, 96 und 102 zu erstellen.
(2) Die haushaltsleitenden Organe haben Abschlussrechnungen nach den §§ 95, 96 und 102 für ihren gesamten Wirkungsbereich zu erstellen.
(3) Die Abschlussrechnungen nach Abs. 1 sind dem Rechnungshof, jene nach Abs. 2 jeweils im Wege des haushaltsleitenden Organs auch der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Der Zeitpunkt der Übergabe ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
(4) Die Frist für die Behebung vorgefundener Mängel hat der Rechnungshof so festzusetzen, dass die rechtzeitige Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses an den Nationalrat gemäß dem Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG) gewährleistet ist.
(5) Die Abschlussrechnungen haben dem Prinzip der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes (§ 2 Abs. 1) zu entsprechen.
(6) Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag bereits bestanden haben, aber erst zwischen dem Rechnungsabschlussstichtag und dem Stichtag der Erstellung des Rechnungsabschlusses bekannt werden, sind in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.
(7) Sachverhalte, die erst nach dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten sind, sind nicht in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.
(8) Zu jeder Abschlussrechnung der Vermögensrechnung nach Abs. 1 und 2 sind
die Beteiligungen des Bundes,
die Wertpapiere des Bundes, die keine Beteiligungen darstellen,
die Finanzschulden getrennt nach Fälligkeiten in kurzfristige (§ 94 Abs. 4) und langfristige (§ 94 Abs. 5) Finanzschulden sowie
die Haftungen des Bundes
aufgegliedert nachzuweisen. Die Nachweise über Beteiligungen gemäß Z 1 haben Angaben über die wesentlichen Beteiligungsgesellschaften, deren Eigenmittel, den Eigentumsanteil des Bundes und dessen Stimmrechte, und die angewandte Bewertungsmethode zu enthalten.
(9) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine konsolidierte Abschlussrechnung für den Bund zu erstellen und sie dem Rechnungshof vorzulegen.
(10) In den Abschlussrechnungen der Untergliederung „Öffentliche Abgaben“ sind die von den Erträgen aus Abgaben abgezogenen Prämien, Erstattungen und direkt ausbezahlten Absetzbeträge gesondert auszuweisen.
Voranschlagsvergleichsrechnungen
§ 102. (1) In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Ergebnisrechnung sind unter Zugrundelegung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gliederung sowie unter Zugrundelegung der Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen die Voranschlagswerte des Ergebnisvoranschlages sowie die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge darzustellen und die Unterschiede zwischen den Ergebnisvoranschlagswerten und den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen nachzuweisen.
(2) In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Finanzierungsrechnung sind unter Zugrundelegung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gliederung sowie unter Zugrundelegung der Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen
a) die Voranschlagswerte des Finanzierungsvoranschlages und
die tatsächlichen Ein- und Auszahlungen darzustellen sowie
a) die Unterschiede zwischen den Finanzierungsvoranschlagswerten und den tatsächlichen Ein- und Auszahlungen,
die offen gebliebenen Obligos der Forderungen,
Verbindlichkeiten und
die Bindungen in der Finanzierungsrechnung nachzuweisen.
(3) Die Ergebnisse der Voranschlagsvergleichsrechnung nach Abs. 1 und 2 sind zu begründen. Weiters sind nach Ein- und Auszahlungen getrennt die Vorberechtigungen und Vorbelastungen aufgegliedert nachzuweisen.
(4) Über Anforderung des Rechnungshofes sind für Zwecke der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses weitere Nachweise zur Voranschlagsvergleichsrechnung zu erbringen.
Grundsätze für die automationsunterstützte Besorgung von Aufgaben der Haushaltsführung
§ 103. (1) Datenverarbeitungsvorhaben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorhaben, für die Datenverarbeitungsanlagen oder sonstige technische Hilfsmittel zur automatisierten Erledigung von Aufgaben der Haushaltsführung eingesetzt werden oder die wesentliche Änderungen bestehender automatisierter Verfahren darstellen.
(2) Vor der Einführung einer im Abs. 1 genannten Maßnahme hat das zuständige haushaltsleitende Organ,
eine Aufgabenuntersuchung durchzuführen und
das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; soweit es sich dabei um in den §§ 6 und 9 RHG genannte Angelegenheiten handelt, ist auch das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen.
Grundsätze für die automationsunterstützte Besorgung von Aufgaben der Haushaltsführung
§ 103. (1) Datenverarbeitungsvorhaben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorhaben, für die Datenverarbeitungsanlagen oder sonstige technische Hilfsmittel zur automatisierten Erledigung von Aufgaben der Haushaltsführung eingesetzt werden oder die wesentliche Änderungen bestehender automatisierter Verfahren darstellen.
(2) Organe des Bundes nach § 5 Abs. 1 BHG 2013 haben sich der von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen bereitgestellten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes zu bedienen.
(3) Vor der Einführung einer im Abs. 1 genannten Maßnahme hat das zuständige haushaltsleitende Organ
eine Aufgabenuntersuchung durchzuführen und
das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; soweit es sich dabei um in den §§ 6 und 9 RHG genannte Angelegenheiten handelt, ist auch das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen.
(4) Der Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes ist den Organen des Bundes kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat ausgehend von der bestehenden Verrechnung, die näheren Bestimmungen der Verrechnung durch Verordnung festzulegen.
(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann mit Organen des Bundes für spezifische Erweiterungen und Leistungen gesonderte Vereinbarungen über die Kostentragung von Aufwendungen und Mitteln für die Bereitstellung und den Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes treffen.
Grundsätze für die Anwendung automatisierter Verfahren in der Haushaltsführung
§ 104. (1) Bei der Anwendung eines Datenverarbeitungsverfahrens im Rahmen der Haushaltsführung ist sicherzustellen, dass
dokumentierte, freigegebene und gültige Programme verwendet werden,
die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung, Dateneingabe, Datenspeicherung und Datenausgabe durch Kontrollen gewährleistet sind,
in den Verfahrensablauf nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
Vorkehrungen gegen einen Verlust oder gegen jegliche unbefugte Veränderung der gespeicherten Daten getroffen werden,
die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der am Verfahren Beteiligten festgelegt und gegeneinander abgegrenzt sind und
bei Ausfall eines automatisierten Verfahrens Vorkehrungen zur Fortführung der Aufgaben der Haushaltsführung im unbedingt notwendigen Ausmaß getroffen werden.
(2) Werden Daten oder Ergebnisse nur in visuell nicht lesbarer Form aufgezeichnet, so hat das zuständige Organ während der Aufbewahrungsfrist sicherzustellen, dass diese Daten und Ergebnisse innerhalb einer angemessenen Frist visuell lesbar gemacht werden können; hierbei muss die richtige und vollständige Wiedergabe gewährleistet sein.
(3) Die Dokumentation der Datenverarbeitung hat insbesondere
die Unterlagen über die Problemdokumentation,
die Dokumentation der Daten und der Verarbeitungsregeln,
die Dokumentation der Abstimmungsmittel und der Durchführung
zu umfassen.
Abkürzung
BHG 2013
Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO)
§ 104a. (1) Auftragsverarbeiter nach Art. 4 Z 8 DSGVO sind die Bundesrechenzentrum GmbH für die Wartung und den Betrieb des HV-Systems (§ 4 Abs. 1 BHV 2013) und die Buchhaltungsagentur des Bundes für die Erfüllung der Aufgaben nach § 9 Abs. 3 und 5.
(2) Die Verpflichtungen der Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO betreffend die Haushaltsführung des Bundes sind in Verträgen, in denen der Gegenstand, die Dauer sowie die Art und Zweck der Verarbeitung und die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien der betroffenen Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt werden, zwischen der Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen, und den jeweiligen Auftragsverarbeitern zu vereinbaren. Soweit der Wirkungsbereich der Präsidentin des Nationalrates oder des Präsidenten des Nationalrates oder der Präsidentin des Bundesrates oder des Präsidenten des Bundesrates betroffen ist, sind die Verträge durch die Republik Österreich, vertreten
durch die Präsidentin des Nationalrates oder den Präsidenten des Nationalrates oder
durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Präsidentin des Nationalrates oder mit dem Präsidenten des Nationalrates
abzuschließen.
Abkürzung
BHG 2013
Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO)
§ 104a. (1) In Bezug auf die Haushaltsführung des Bundes bestehen folgende Verantwortlichkeiten nach Art. 4 Z 7 zweiter Halbsatz der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46//EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO):
Für die Haushaltsführung des Bundes mit Ausnahme der Z 2 und 3 sind, soweit deren Wirkungsbereich betroffen ist, jeweils die haushaltsleitenden Organe (§ 6 Abs. 1) zusammen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator gemeinsame Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 und Art. 26 DSGVO.
Für die Finanzschuldengebarung sind die Leiterin oder der Leiter der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA), soweit Aufgaben der OeBFA nach § 2 Abs. 1 und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes erfüllt werden, und die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator gemeinsame Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 und Art. 26 DSGVO.
Für den Zahlungsverkehr des Bundes ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO.
Für haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellungen (ausgenommen jener zwischen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof gemäß § 6 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948) mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, sind die haushaltsleitenden Organe (§ 6 Abs. 1) und die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen gemeinsame Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 und Art. 26 DSGVO.
Für IKT Lösungen und IT Verfahren für das Personalmanagement (§ 44a) sind die dienstrechtlichen Bestimmungen (§§ 280 ff BDG 1979) maßgebend.
(2) Die jeweiligen Verantwortlichen nach Abs. 1 sind jeweils für den eigenen Wirkungsbereich ermächtigt, die für den Zweck der Besorgung der Aufgaben der Haushaltsführung des Bundes (§ 3) erforderlichen personenbezogenen Daten (wie insbesondere Daten zur Person, Adress- und Kontaktdaten sowie allenfalls Daten zur Qualifikation von bestehenden und in Anbahnung befindlichen Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern, der an einem Vorhaben mitwirkenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern oder der Anwenderin und des Anwenders, die Bankverbindung, Inhalte von Verträgen, Ansuchen, Anboten oder sonstigen materiell-rechtlichen Grundlagen) zu verarbeiten. Im Rahmen dessen ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen auch berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere auch Daten zur Person und Tätigkeit von Organen ausgegliederter Rechtsträger, für die in diesem Bundesgesetz für die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen vorgesehenen Berichtspflichten zu verarbeiten. Werden Förderungen gemäß § 30 Abs. 5 gewährt, ist – unbeschadet etwaiger sonstiger gesetzlicher Bestimmungen – die haushaltsführende Stelle oder eine von dieser beauftragte Abwicklungsstelle überdies berechtigt, zu Kontroll- und Abstimmungszwecken die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und zur Prüfung der Abrechnung oder einer allfälligen Rückforderung der Förderung erforderlichen personenbezogenen Daten über die von der Förderungsnehmerin oder dem Förderungsnehmer erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen haushaltsführenden Stellen oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese offenzulegen.
(3) Personenbezogene Daten nach Art. 9 und 10 DSGVO dürfen von den Verantwortlichen nach Abs. 1 im Rahmen der Besorgung der Aufgaben der Haushaltsführung des Bundes zum Nachweis eines ordnungsgemäßen Budgetvollzuges unter Berücksichtigung des Prinzips der Datenminimierung sowie des Prinzips der Integrität und der Vertraulichkeit verarbeitet werden. Dabei dürfen insbesondere auch für Zwecke der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen Gesundheitsdaten und Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 9 und Art. 10 DSGVO verarbeitet werden, sofern diese für die Beurteilung der Rechtsansprüche erforderlich sind.
(4) Die Erfüllung der Pflichten als Verantwortlicher nach Abs. 1 obliegt grundsätzlich jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.
(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator hat in Bezug auf das Haushaltsverrechnungssystem das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO zu erstellen und stellt auf Anfrage dieses Verzeichnis den gemeinsamen Verantwortlichen und der Datenschutzbehörde zur Verfügung.
(6) Protokolldaten sind drei Jahre aufzubewahren.
Abkürzung
BHG 2013
Information
§ 104b. Informationen nach Art. 13 oder 14 DSGVO sind, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erteilt werden, von den jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 zur Verfügung zu stellen, in deren Wirkungsbereich die personenbezogenen Daten beim Betroffenen oder anderwertig erhoben wurden.
Abkürzung
BHG 2013
Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO)
§ 104b. (1) Auftragsverarbeiter nach Art. 4 Z 8 DSGVO sind die Bundesrechenzentrum GmbH für die Wartung und den Betrieb des Haushaltsverrechnungssystems und die Buchhaltungsagentur des Bundes für die Erfüllung der Aufgaben nach § 9 Abs. 3 und 5.
(2) Die Verpflichtungen der Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO betreffend die Haushaltsführung des Bundes sind in Verträgen, in denen der Gegenstand, die Dauer sowie die Art und Zweck der Verarbeitung und die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien der betroffenen Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt werden, zwischen der Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen, und den jeweiligen Auftragsverarbeitern zu vereinbaren. Soweit der Wirkungsbereich der Präsidentin des Nationalrates oder des Präsidenten des Nationalrates oder der Präsidentin des Bundesrates oder des Präsidenten des Bundesrates betroffen ist, sind die Verträge durch die Republik Österreich, vertreten
durch die Präsidentin des Nationalrates oder den Präsidenten des Nationalrates oder
durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Präsidentin des Nationalrates oder mit dem Präsidenten des Nationalrates
abzuschließen.
Abkürzung
BHG 2013
Auskunft
§ 104c. (1) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO besteht gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 nicht, soweit
die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde oder
die Auskunft Rückschlüsse auf geplante Kontroll-, Überwachungs- oder Prüfungsmaßnahmen zulassen könnte.
(2) Die Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 können von der betroffenen Person verlangen, am Auskunftsverfahren nach Art. 15 DSGVO in dem ihr zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um einen ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand beim Verantwortlichen zu vermeiden. Sie hat insbesondere zu präzisieren, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich das Auskunftsersuchen bezieht.
(3) Die Erfüllung des Auskunftsrechts hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.
Abkürzung
BHG 2013
Information
§ 104c. Informationen nach Art. 13 oder 14 DSGVO sind, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erteilt werden, von den jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 zur Verfügung zu stellen, in deren Wirkungsbereich die personenbezogenen Daten beim Betroffenen oder anderwertig erhoben wurden.
Abkürzung
BHG 2013
Berichtigung
§ 104d. (1) Bei unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1, wenn
die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde oder
die Berichtigung nur von der betroffenen Person selbst bei der zuständigen Stelle eines Registers eingefordert werden kann.
(2) Soweit eine nachträgliche Änderung mit dem haushaltsrechtlichen Dokumentationszweck unvereinbar ist, hat eine Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung mittels eines ergänzenden Vermerks zu erfolgen. Ist eine Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung nicht möglich, ist dies zu vermerken.
(3) Die Erfüllung des Rechts auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Berichtigung an die Empfänger (Art. 19 DSGVO) hat, soweit diese Rechte nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgen, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.
Abkürzung
BHG 2013
Auskunft
§ 104d. (1) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO besteht gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 nicht, soweit
die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde oder
die Auskunft Rückschlüsse auf geplante Kontroll-, Überwachungs- oder Prüfungsmaßnahmen zulassen könnte.
(2) Die Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 können von der betroffenen Person verlangen, am Auskunftsverfahren nach Art. 15 DSGVO in dem ihr zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um einen ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand beim Verantwortlichen zu vermeiden. Sie hat insbesondere zu präzisieren, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich das Auskunftsersuchen bezieht.
(3) Die Erfüllung des Auskunftsrechts hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.
Abkürzung
BHG 2013
Löschung
§ 104e. (1) Für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht besteht hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten kein Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO.
(2) Im Rahmen des Vollzuges der Haushaltsführung des Bundes verwendete personenbezogene Daten sind nach dem Ende der Aufbewahrungsfrist zu löschen.
(3) Die Erfüllung des Rechts auf Löschung (Art. 17 DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Löschung an die Empfänger (Art. 19 DSGVO) hat ausschließlich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator zu erfolgen.
Abkürzung
BHG 2013
Berichtigung
§ 104e. (1) Bei unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1, wenn
die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde oder
die Berichtigung nur von der betroffenen Person selbst bei der zuständigen Stelle eines Registers eingefordert werden kann.
(2) Soweit eine nachträgliche Änderung mit dem haushaltsrechtlichen Dokumentationszweck unvereinbar ist, hat eine Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung mittels eines ergänzenden Vermerks zu erfolgen. Ist eine Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung nicht möglich, ist dies zu vermerken.
(3) Die Erfüllung des Rechts auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Berichtigung an die Empfänger (Art. 19 DSGVO) hat, soweit diese Rechte nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgen, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.
Abkürzung
BHG 2013
Einschränkung der Verarbeitung
§ 104f. (1) Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung der Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde.
(2) Die Erfüllung des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Einschränkung der Vearbeitung an die Emfpänger (Art. 19 DSGVO) hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrenorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.
Abkürzung
BHG 2013
Löschung
§ 104f. (1) Für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht besteht hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten kein Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO.
(2) Im Rahmen des Vollzuges der Haushaltsführung des Bundes verwendete personenbezogene Daten sind nach dem Ende der Aufbewahrungsfrist zu löschen.
(3) Die Erfüllung des Rechts auf Löschung (Art. 17 DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Löschung an die Empfänger (Art. 19 DSGVO) hat ausschließlich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator zu erfolgen.
Abkürzung
BHG 2013
Datenübertragbarkeit
§ 104g. Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 Abs. 1 oder 2 DSGVO, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde.
Abkürzung
BHG 2013
Einschränkung der Verarbeitung
§ 104g. (1) Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung der Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde.
(2) Die Erfüllung des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Einschränkung der Vearbeitung an die Emfpänger (Art. 19 DSGVO) hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrenorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.
Abkürzung
BHG 2013
Widerspruch
§ 104h. (1) Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO, wenn
die Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse der Haushaltsführung liegenden Aufgabe erforderlich ist oder
dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung beeinträchtigt werden würde.
Abkürzung
BHG 2013
Datenübertragbarkeit
§ 104h. (Anm.: (1)) Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 Abs. 1 oder 2 DSGVO, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde.
(2) Die Erfüllung des Rechts auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.
Abkürzung
BHG 2013
Widerspruch
§ 104i. (1) Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO, wenn
die Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse der Haushaltsführung liegenden Aufgabe erforderlich ist oder
dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung beeinträchtigt werden würde.
(2) Die Erfüllung des Rechts auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.
Allgemeines zur Aufbewahrung
§ 105. (1) Sämtliche Verrechnungsunterlagen und Verrechnungsaufschreibungen einschließlich der Monatsnachweise sind sieben Jahre lang sicher und geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Finanzjahres, auf das sich die Unterlagen und Aufschreibungen beziehen. Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen sind darüber hinaus so lange aufzubewahren, als sie in anhängigen Verfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind.
(2) Das zuständige haushaltsleitende Organ darf mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen und des Rechnungshofes vor Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist die Ausscheidung und Vernichtung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen bewilligen, wenn die Unterlagen von untergeordneter Bedeutung sind und die Nachprüfung möglich ist.
(3) Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen obliegt grundsätzlich der Buchhaltungsagentur des Bundes. Die Zuständigkeit der Buchhaltungsagentur des Bundes ist dann nicht gegeben, wenn die Verrechnungsaufschreibungen in sonstigen Verrechnungskreisen nach § 98 Abs. 3 geführt werden oder die Mitwirkung der Buchhaltungsagentur des Bundes an der Verrechnung nicht zwingend vorgesehen ist.
Aufbewahrung in digitaler Form
§ 106. (1) Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen hat grundsätzlich in digitaler Form auf Datenträger zu erfolgen. Soweit Unterlagen nur auf Datenträger in digitaler Form vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe.
(2) Die Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen sind sowohl während des Gebarungsvollzugs als auch nach Abschluss des Gebarungsfalles im Haushaltsverrechnungssystem aufzubewahren.
(3) Die Aufbewahrung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen kann außerhalb des Haushaltsverrechnungssystems gemäß § 98 erfolgen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Gebarungssicherheit sowie die Kontrollfunktion der ausführenden Organe gewährleistet bleiben. Das zuständige haushaltsleitende Organ darf nur mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen und des Rechnungshofes die Aufbewahrung von Unterlagen außerhalb des Haushaltsverrechnungssystems bewilligen.
Physische Aufbewahrung
§ 107. (1) Gebarungsunterlagen in Papierform, die sich wegen der Größe, Beschaffenheit oder aus sonstigen Gründen nicht für die Aufbewahrung in digitaler Form eignen, sind physisch aufzubewahren.
(2) Die Gebarungsunterlagen nach Abs. 1 sind getrennt nach Finanzjahren in systematischer Weise aufzubewahren. Beziehen sich die Gebarungsunterlagen auf mehrere Finanzjahre, sind sie bei dem Finanzjahr geordnet aufzubewahren, in dem der Geschäftsfall abgeschlossen wurde. Beziehen sich die Gebarungsunterlagen auf mehrere Verrechnungskreise, sind sie nach Konten geordnet aufzubewahren.
Abschnitt
Kosten- und Leistungsrechnung
Grundsätze der Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes
§ 108. (1) Jede Leiterin und jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 hat nach den Vorgaben der Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes (BKLR) eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung hat eine wirkungsorientierte Veranschlagung und Haushaltsführung sowie eine ergebnisorientierte Steuerung dieser haushaltsführenden Stellen zu unterstützen.
(2) Die Kosten und Erlöse, die sich aus den Aufwendungen und Erträgen der Ergebnisrechnung ableiten, sind in der Kosten- und Leistungsrechnung in nachvollziehbarer Weise auf Kostenrechnungsobjekte aufzuteilen. Leistungsbeziehungen innerhalb einer Untergliederung sind, sofern es zweckmäßig ist und sie nicht bereits in der Ergebnisrechnung abgebildet sind, nachvollziehbar und transparent in der Kosten- und Leistungsrechnung darzustellen.
(3) Vergleichbare Detailbudgets einer Untergliederung sind in der Kosten- und Leistungsrechnung nach gleichen Grundsätzen abzubilden.
Vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung
§ 109. Haushaltsleitende Organe nach § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 und Leiterinnen und Leiter haushaltsführender Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 2 können im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder mit dem Bundesminister für Finanzen nach den Vorgaben der Bundes-, Kosten- und Leistungsrechnung eine vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung führen.
Abkürzung
BHG 2013
Leistungszeiterfassung und Vorlagepflicht
§ 110. (1) Für die Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 und 109 ist die Leistungszeit aufzuzeichnen oder zu schätzen.
(2) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler, die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen und der Rechnungshof können die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 und 109 vom haushaltsleitenden Organ anfordern, worauf das haushaltsleitende Organ diese vorzulegen hat.
Abkürzung
BHG 2013
Leistungszeiterfassung und Vorlagepflicht
§ 110. (1) Für die Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 und 109 ist die Leistungszeit aufzuzeichnen oder zu schätzen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport, die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen und der Rechnungshof können die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 und 109 vom haushaltsleitenden Organ anfordern, worauf das haushaltsleitende Organ diese vorzulegen hat.
Abkürzung
BHG 2013
Leistungszeiterfassung und Vorlagepflicht
§ 110. (1) Für die Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 und 109 ist die Leistungszeit aufzuzeichnen oder zu schätzen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen und der Rechnungshof können die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 und 109 vom haushaltsleitenden Organ anfordern, worauf das haushaltsleitende Organ diese vorzulegen hat.
Abschnitt
Zahlungsverkehr
Grundsätze des Zahlungsverkehrs
§ 111. (1) Der Zahlungsverkehr des Bundes ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln. Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist nach Tunlichkeit im Wege der Österreichischen Postsparkasse zu besorgen. Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs obliegt den ausführenden Organen.
(2) Für jede haushaltsführende Stelle hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ mindestens ein Sub- oder Nebenkonto zum Hauptkonto des Bundes bei der Österreichischen Postsparkasse zu eröffnen, wenn dies der Zusammenfassung und der allgemeinen Verfügbarkeit der Zahlungsmittel des Bundes dient. Bei der Eröffnung eines Sub- oder Nebenkontos zum Hauptkonto des Bundes bei der Oesterreichischen Nationalbank ist sinngemäß vorzugehen. Die Eröffnung eines sonstigen Kontos bei einem Kreditunternehmen ist nur zulässig, wenn es die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen erfordern und die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen der Eröffnung im Wege des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt hat.
(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erforderlichen Vereinbarungen mit der Österreichischen Postsparkasse, der Oesterreichischen Nationalbank oder den sonstigen Kreditunternehmen abzuschließen und die für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Bundes zugelassenen Entrichtungsformen unter Berücksichtigung der Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs festzulegen.
(4) Die Entgegennahme von Überweisungen und Schecks sowie Kartenzahlungen oder andere elektronisch unterstützte Entrichtungsformen sind zulässig, soweit sie von einer Vereinbarung nach Abs. 3 umfasst sind und die Einlösung gesichert ist. Die Entgegennahme von Wechseln durch Organe des Bundes oder durch die Buchhaltungsagentur des Bundes zur Erfüllung von Forderungen ist unzulässig.
(5) Das ausführende Organ hat die Auszahlungen unter optimaler Nutzung gewährter Zahlungsbedingungen oder nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Forderungen des Empfangsberechtigten sind nach Maßgabe bestehender Vorschriften gegen die Forderungen des Bundes aufzurechnen.
Verwaltung der Barzahlungsmittel und Wertsachen
§ 112. (1) Der Bestand an Barzahlungsmitteln ist auf das unumgänglich erforderliche Ausmaß zu beschränken.
(2) Barzahlungsmittel dürfen nur von den ausführenden Organen angenommen, ausgezahlt und verwahrt werden. Die Entgegennahme, Ausfolgung und Verwahrung von Wertsachen, Wertpapieren und anderen Vermögensurkunden darf nur durch die ausführenden Organe erfolgen. Die genannten Aufgaben können der Buchhaltungsagentur des Bundes gemäß § 9 Abs. 4 übertragen werden.
Abschnitt
Innenprüfung
Sachliche und rechnerische Prüfung
§ 113. (1) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit sind schriftlich zu bestätigen.
(2) Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ist dem Organ zu übertragen, das alle Umstände, deren Richtigkeit zu bescheinigen ist, zu beurteilen vermag.
(3) Bedienstete, die Anordnungen unterfertigen, dürfen mit der Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nur betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.
(4) Die sachliche und rechnerische Prüfung ist vor Erteilung der Anordnung zu bestätigen. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind diese Prüfungen nach Eingang oder Leistung der Zahlung unverzüglich nachzuholen.
(5) Die sachliche und rechnerische Prüfung eines Beleges hat zu unterbleiben, wenn es sich um verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen handelt.
Prüfung im Gebarungsvollzug
§ 114. (1) Die beim ausführenden Organ einlangenden schriftlichen oder im Wege der elektronischen Weitergabe einlangenden Anordnungen sind dahin zu prüfen, ob diese den Haushaltsvorschriften und den sonstigen von der zuständigen haushaltsführenden Stelle erteilten Vorschriften entsprechen.
(2) Das ausführende Organ hat durch entsprechende Prüfungen Vorsorge zu treffen, dass die ihm beim Gebarungsvollzug obliegenden Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Mit der Ausübung der Prüfungen dürfen nur Bedienstete betraut werden, bei denen die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.
Nachprüfung
§ 115. (1) Der Buchhaltungsagentur des Bundes obliegt die fallweise und unvermutete Nachprüfung der gesamten Verrechnung einschließlich der Personalverrechnung der haushaltsführenden Stellen sowie der von diesen verwalteten Rechtsträgern, die auch vor Ort stattfinden kann.
(2) Bei diesen Prüfungen ist festzustellen, ob der Zahlungsverkehr und die Verrechnung ordnungsgemäß durchgeführt werden, die Belege ordnungsgemäß vorhanden sind und den Vorschriften entsprechen und die Wertsachen und andere Vermögensbestandteile vorhanden und aufgezeichnet sind. Dazu ist der Buchhaltungsagentur des Bundes der Zugang zu und die Einsicht in sämtlichen Unterlagen vor Ort zu ermöglichen.
(3) Über jede Prüfung nach Abs. 1 ist ein Prüfungsbericht zu verfassen, der Art und Umfang der Prüfung und die wesentlichen Feststellungen der Prüfung zu enthalten hat. Ergibt die Prüfung wesentliche Beanstandungen, hat die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
(4) Die Ergebnisse der Nachprüfungen sind dem Rechnungshof zu übermitteln.
Ordnung der Anordnungen im Gebarungsvollzug, der Verrechnung, der Kosten- und Leistungsrechnung, des Zahlungsverkehrs und der Innenprüfung
§ 116. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt zu den §§ 87 bis 100 sowie 103 bis 115 im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Abs. 2 bleibt von dieser Ermächtigung unberührt.
(2) Der Rechnungshof hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die näheren Bestimmungen zu den Abschlussrechnungen gemäß §§ 101 und 102 und zum Bundesrechnungsabschluss gemäß §§ 117 bis 119 durch Verordnung zu erlassen.
(3) Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die in diesem Hauptstück zu den einzelnen Abschnitten festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
BHG 2013
Abschnitt
Prüfung der Abschlussrechnungen und Bundesrechnungsabschluss
Überprüfung der Abschlussrechnungen
§ 117. (1) Dem Rechnungshof sind die Abschlussrechnungen zur Überprüfung vorzulegen. Die Überprüfung der Abschlussrechnungen auf ihre rechnerische Richtigkeit sowie auf ihre Übereinstimmung mit den für die Verrechnung und Abschlussrechnungen geltenden Vorschriften erfolgt in Übereinstimmung mit fachlich anerkannten Prüfungsrichtlinien und -standards.
(2) Zwecks Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses kann der Rechnungshof ab 1. September die bereits abgeschlossenen Geschäftsfälle des laufenden Finanzjahres überprüfen.
(3) Für vorangegangene Finanzjahre ist dem Rechnungshof auf dessen Verlangen von den haushaltsleitenden Organen Einsicht in sämtliche Verrechnungsaufschreibungen und Verrechungsunterlagen zu gewähren.
Abkürzung
BHG 2013
Abschnitt
Prüfung der Abschlussrechnungen und Bundesrechnungsabschluss
Überprüfung der Abschlussrechnungen
§ 117. (1) Dem Rechnungshof sind die Abschlussrechnungen zur Überprüfung vorzulegen. Die Überprüfung der Abschlussrechnungen auf ihre rechnerische Richtigkeit sowie auf ihre Übereinstimmung mit den für die Verrechnung und Abschlussrechnungen geltenden Vorschriften erfolgt in Übereinstimmung mit fachlich anerkannten Prüfungsrichtlinien und -standards.
(2) Zwecks Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses kann der Rechnungshof ab 1. September die bereits abgeschlossenen Geschäftsfälle des laufenden Finanzjahres überprüfen.
(3) Für vorangegangene Finanzjahre ist dem Rechnungshof auf dessen Verlangen von den haushaltsleitenden Organen Einsicht in sämtliche Verrechnungsaufschreibungen und Verrechnungsunterlagen zu gewähren.
Voranschlagsvergleichsrechnungen des Bundes
§ 118. Der Rechnungshof hat dem Nationalrat für Zwecke der Beratung des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichtes jährlich bis zum 30. April die Voranschlagsvergleichsrechnungen des vorangegangenen Finanzjahres vorzulegen. Die Ergebnisse der Voranschlagsvergleichsrechnungen sind zu begründen.
Bundesrechnungsabschluss
§ 119. (1) Der Bundesrechnungsabschluss ist in einen Textteil und einen Zahlenteil zu gliedern.
(2) Der Rechnungshof hat eine Aufgliederung der Mittelverwendung und -aufbringung nach den Kriterien der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung beizufügen.
(3) In den Bundesrechnungsabschluss sind die Abschlussrechnungen (§ 101), insbesondere
die Finanzierungsrechnung des Bundes in der Gliederung des Bundesfinanzgesetzes, getrennt nach Ein- und Auszahlungen unter Angabe der Voranschlagstellen; der Finanzierungsrechnung sind die Werte des Finanzierungsvoranschlages gegenüberzustellen (Voranschlagsvergleichsrechnung für die Finanzierungsrechnung);
die Ergebnisrechnung des Bundes in der Gliederung des Bundesfinanzgesetzes; der Ergebnisrechnung sind die Werte des Ergebnisvoranschlages gegenüberzustellen (Voranschlagsvergleichsrechnung für die Ergebnisrechnung);
die Vermögensrechnung des Bundes in der bundeseinheitlichen Gliederung;
die Abschlussrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger,
Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 120. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
Überleitungs- und Übergangsbestimmungen
§ 121. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine Verordnung zur Ausgestaltung der Vorbereitungsmaßnahmen für das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit den jeweiligen haushaltsleitenden Organen eine Überleitung der Voranschlagswerte in die neue Budget- und Kontenstruktur festzulegen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung festzusetzen, wie und bis zu welchem Zeitpunkt die Überleitung des Bundesvoranschlages nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, nach den Grundsätzen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen hat. Die haushaltsleitenden Organe haben für deren Untergliederungen die für die Überleitung erforderlichen Informationen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu liefern und im Haushaltsverrechnungssystem zu erfassen.
(3) Die Voranschlagswerte der voranschlagswirksamen Gebarung der Finanzjahre 2011 und 2012 sind als Voranschlagsvergleichswerte für den Ergebnis- und den Finanzierungsvoranschlag zu überführen. Erfolgswirksame Einnahmen und Ausgaben sind als finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen im Ergebnisvoranschlag sowie als Ein- und Auszahlungen im Finanzierungsvoranschlag in der veranschlagten Höhe zu übernehmen. Bestandswirksame Einnahmen und Ausgaben der voranschlagswirksamen Verrechnung sind als Ein- und Auszahlungen im Finanzierungsvoranschlag in der veranschlagten Höhe zu übernehmen. Die übergeleiteten Voranschlagswerte sind um die Werte zu ergänzen und adaptieren, die sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes darüber hinaus ergeben.
(4) Die Voranschlagsvergleichswerte des Abs. 3 sind in der Gliederung nach diesem Bundesgesetz darzustellen. Sofern diese Überleitung der Werte nach Abs. 3 nicht mit den Bestimmungen des 2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes vereinbar ist, sind im Einvernehmen zwischen dem haushaltsleitenden Organ und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen angepasste Werte zu verwenden.
(5) Die Rücklagen von Organisationseinheiten, bei denen die Flexibilisierungsklausel nach §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zur Anwendung gelangte, sind als Rücklage dem jeweiligen Detailbudget, das mit der jeweiligen Organisationseinheit korrespondiert, zuzuordnen. Die Entscheidung darüber hat das haushaltsleitende Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu treffen. Die Verwendung der Rücklagen hat nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
(6) Rücklagen aus zweckgebundenen und variablen Einnahmen sowie aus EU-Rückflüssen dürfen nur für denselben Verwendungszweck, für den sie in den vorangegangenen Finanzjahren gebildet wurden, verwendet werden. Sie sind als Rücklagen den korrespondierenden Detailbudgets zuzuordnen. Die Entscheidung darüber hat das haushaltsleitende Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu treffen. Die Verwendung der Rücklagen hat nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
(7) Für Rücklagen, die bis zum Ablauf des Finanzjahres 2012 gebildet wurden, gilt:
Rücklagen, die bis zum Ablauf des Finanzjahres 2012 gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, ab dem Finanzjahr 2009 gebildet wurden und nicht unter § 101 Abs. 13 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, fallen, sind nach den Grundsätzen des § 55 dieses Bundesgesetzes vom haushaltsleitenden Organ auf die Detailbudgets seines Wirkungsbereiches aufzuteilen. Für Rücklagen nach § 53 Abs. 1 bis 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, gelten dieselben Bestimmungen, jedoch unter Beibehaltung der jeweiligen Zweckwidmungen.
Rücklagen gemäß § 101 Abs. 12 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, die bis zum Ablauf des Finanzjahres 2008 gebildet und nicht gemäß § 101 Abs. 13 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, bis zum Ablauf des Finanzjahres 2012 aufgelöst wurden, sind zu Beginn des Finanzjahres 2013 nach den Grundsätzen des § 55 vom haushaltsleitenden Organ auf die Detailbudgets seines Wirkungsbereiches unter Beibehaltung der bisherigen Zweckwidmungen aufzuteilen. Diese Rücklagen sind sodann von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen finanzierungswirksam zu entnehmen, wobei die Höhe der Rücklage der jeweiligen Detailbudgets unverändert bleibt.
(8) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zum Stichtag 1. Jänner 2013 erstmalig eine Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erstellen und die näheren Bestimmungen dazu durch Verordnung festzulegen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) erforderlichen Daten seines Wirkungsbereiches der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) sind insbesondere die Daten aus der Bestands- und Erfolgsverrechnung heranzuziehen.
(9) Organe nach § 6 Abs. 1 Z 3 haben die Kosten- und Leistungsrechnung vom 1. Jänner 2011 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 in der Struktur zu führen, die mit Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen festzulegen ist. Ab 1. Jänner 2013 findet die Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 bis 110 auf alle haushaltsführenden Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 Anwendung.
(10) Unbeschadet der bestehenden Verpflichtung zur Haushaltsführung nach dem Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, gilt Folgendes im Hinblick auf das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes:
Im Finanzjahr 2011 besteht für die haushaltsleitenden Organe die Möglichkeit, einzelne Elemente der ab 2013 nach diesem Bundesgesetz geltenden Regeln im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erproben (Pilotbetrieb). Darüber hinaus können ab dem Finanzjahr 2011 Vorbereitungsmaßnahmen für die wirkungsorientierte Abschätzung von neuen rechtsetzenden Maßnahmen und Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben (§ 17) sowie für die interne Evaluierung von rechtsetzenden Maßnahmen und von der Durchführung von Vorhaben (§ 18) getroffen werden.
Die haushaltsleitenden Organe haben bis 30. Juni 2010 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die Budgetstruktur nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des § 6 Abs. 2 Z 5, festzulegen. Dazu hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen durch Verordnung zu erlassen.
Im Finanzjahr 2012 besteht für die haushaltsleitenden Organe die Verpflichtung, entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 2 der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen die ab 2013 geltenden Regeln nach diesem Bundesgesetz zusätzlich durchzuführen (Parallelbetrieb).
(11) Im Bundesvoranschlag 2013 werden die vorangegangenen Jahre nicht dargestellt. Im Bundesvoranschlag 2014 wird nur das Finanzjahr 2013 dargestellt, jedoch nicht der Erfolg für das Finanzjahr 2012.
(12) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Überleitung der noch nicht abgeschlossenen Gebarungsfälle aus den Finanzjahren bis einschließlich dem Finanzjahr 2012 im Haushaltsverrechnungssystem sowie in den Verrechnungskreisen in das ab dem Finanzjahr 2013 zum Einsatz kommende Haushaltsverrechnungssystem einschließlich sonstiger Verrechnungskreise sicherzustellen. Die haushaltsleitenden Organe, die haushaltsführenden Stellen sowie die ausführenden Organe haben die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen dabei zu unterstützen. Zur Sicherstellung einer geordneten Abwicklung hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen.
(13) Bei der Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz für die Jahre 2013 bis 2016 und für das Bundesfinanzgesetz für das Finanzjahr 2013 sind die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden; dies beinhaltet auch die Erstellung der in diesem Zusammenhang stehenden Verordnungen und Richtlinien.
(14) Für Einzelvorhaben, bei denen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hergestellt wurde, finden die Bestimmungen des §§ 23, 43 bis 48 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, Anwendung.
(15) Verfügungen über Bundesvermögen sowie die damit zusammenhängenden Einvernehmensherstellungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des 6. Abschnittes des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, getroffen wurden, bleiben nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrecht, sofern sie nicht dem vorliegenden Bundesgesetz widersprechen.
(16) Alle im zuletzt beschlossenen Bundesfinanzrahmengesetz festgelegten Obergrenzen der Ausgaben werden ab dem Finanzjahr 2013 betragsgleich zu Obergrenzen der Auszahlungen.
(17) Wird der Bundeshaushalt im Finanzjahr 2013 gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG geführt, so ist dieser nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen. In diesem Fall entsprechen die im Bundesfinanzgesetz 2012 festgelegten Ausgaben den Obergrenzen für die Auszahlungen im Finanzierungshaushalt und den finanzierungswirksamen Aufwendungen im Ergebnishaushalt. Die dabei angewendete Budgetstruktur hat jener gemäß Abs. 10 Z 2 zu entsprechen, falls diese nicht im Einvernehmen zwischen dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen abgeändert wird.
(18) Die langfristige Budgetprognose gemäß § 15 Abs. 2 ist erstmalig im Finanzjahr 2013, spätestens im Finanzjahr 2014 zu erstellen. Der Bericht gem. § 47 Abs. 2 zweiter Satz ist erstmalig zum 31. März 2014 für das Finanzjahr 2013 zu erstellen.
(19) Der Förderungsbericht für das Finanzjahr 2012 ist in der Budgetstruktur des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zu erstellen, wobei die Voranschlagsbeträge der direkten Förderungen des laufenden Finanzjahres nicht aufzunehmen sind. Im Förderungsbericht für das Jahr 2013, der nach den Bestimmungen und in der Budgetstruktur dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist, sind bei den direkten Förderungen die Vergleichszahlen der Finanzjahre 2011 und 2012 sowie im Förderungsbericht für das Jahr 2014 jene des Finanzjahres 2012 nicht aufzunehmen.
(20) Unbeschadet der entsprechenden Bestimmungen im Bundesfinanzgesetz bestehen variable Pools gemäß § 44 Abs. 5 in folgenden Bereichen:
Allgemeiner Verwaltungsdienst:
Verwendungsgruppe A1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 3);
Verwendungsgruppe A2 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 5); Verwendungsgruppe A3 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 4) und die Verwendungsgruppen A4 bis A7.
Exekutivdienst:
Verwendungsgruppe E1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 6);
Verwendungsgruppe E2a (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 4) sowie die Verwendungsgruppen E2b und E2c.
Militärischer Dienst:
Verwendungsgruppe M BO 1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 3);
Verwendungsgruppe M BO 2 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 5), Verwendungsgruppe M BUO 1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 4) und Verwendungsgruppe M BUO 2;
Verwendungsgruppe M ZO 1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 3);
Verwendungsgruppe M ZO 2 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 5), Verwendungsgruppe M ZUO 1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 4) sowie die Verwendungsgruppen M ZUO 2 und M ZCh.
Richterinnen und Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b;
Lehrpersonen:
Direktorinnen und Direktoren, Abteilungsvorstände, Fachvorstände sowie Erziehungsleiterinnen und Erziehungsleiter der Verwendungsgruppen L1, L2 und L3;
übrige Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L1, L2 und L3;
Bedienstete mit ADV-Sondervertrag der Bedienstetengruppen SV/5 bis SV/7.
(21) Innerhalb des folgendermaßen zusammengefassten Bereiches an Besoldungsgruppen und Teilen von Besoldungsgruppen kann eine Abänderung des Personalplanes gemäß § 44 Abs. 6 erfolgen:
Allgemeiner Verwaltungsdienst:
Verwendungsgruppe A1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 7);
Verwendungsgruppe A2 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 5);
Verwendungsgruppen A3 bis A7.
Exekutivdienst:
Verwendungsgruppe E1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 9);
Verwendungsgruppe E2a, E2b und E2c.
Militärischer Dienst:
Verwendungsgruppe M BO 1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 7);
Verwendungsgruppe M BO 2 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 6);
Verwendungsgruppe M BUO 1 und M BUO 2;
Verwendungsgruppe M ZO 1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 6);
Verwendungsgruppe M ZO 2 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 6);
Verwendungsgruppen M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh.
Richterinnen und Richter der Gehaltsgruppen R 1a, R 1b und R2, Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes sowie Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter;
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen St 1 und St 2;
Lehrerinnen und Lehrer;
Schul- und Fachinspektorinnen und -inspektoren;
Krankenpflegedienst;
Bedienstete mit einem ADV-Sondervertrag;
Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung.
(22) Die höchstzulässige Personalkapazität für den Personalplan des Finanzjahres 2013 ist jener Wert, der sich innerhalb der Grundzüge des Personalplanes für 2013 auf Basis der von der Bundesregierung festzulegenden Vollbeschäftigten-Zielen unter Einrechnung einer Bewirtschaftungsreserve bemisst. Eine allfällige Differenz zu den in den Grundzügen des Personalplanes festgelegten Planstellen kann in Personalcontrollingpunkte umgerechnet und diese im Personalplan des jeweiligen haushaltsleitenden Organs gutgeschrieben werden.
(23) Das Bundesfinanzrahmengesetz für die Finanzjahre 2013 bis 2016 und das Bundesfinanzgesetz 2013 sind unter Berücksichtigung von § 32 Abs. 4 Z 2 zu erstellen.
(24) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine externe Evaluierung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten – somit spätestens im Jahre 2017 – zu beauftragen.
Überleitungs- und Übergangsbestimmungen
§ 121. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine Verordnung zur Ausgestaltung der Vorbereitungsmaßnahmen für das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit den jeweiligen haushaltsleitenden Organen eine Überleitung der Voranschlagswerte in die neue Budget- und Kontenstruktur festzulegen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung festzusetzen, wie und bis zu welchem Zeitpunkt die Überleitung des Bundesvoranschlages nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, nach den Grundsätzen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen hat. Die haushaltsleitenden Organe haben für deren Untergliederungen die für die Überleitung erforderlichen Informationen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu liefern und im Haushaltsverrechnungssystem zu erfassen.
(3) Die Voranschlagswerte der voranschlagswirksamen Gebarung der Finanzjahre 2011 und 2012 sind als Voranschlagsvergleichswerte für den Ergebnis- und den Finanzierungsvoranschlag zu überführen. Erfolgswirksame Einnahmen und Ausgaben sind als finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen im Ergebnisvoranschlag sowie als Ein- und Auszahlungen im Finanzierungsvoranschlag in der veranschlagten Höhe zu übernehmen. Bestandswirksame Einnahmen und Ausgaben der voranschlagswirksamen Verrechnung sind als Ein- und Auszahlungen im Finanzierungsvoranschlag in der veranschlagten Höhe zu übernehmen. Die übergeleiteten Voranschlagswerte sind um die Werte zu ergänzen und adaptieren, die sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes darüber hinaus ergeben.
(4) Die Voranschlagsvergleichswerte des Abs. 3 sind in der Gliederung nach diesem Bundesgesetz darzustellen. Sofern diese Überleitung der Werte nach Abs. 3 nicht mit den Bestimmungen des 2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes vereinbar ist, sind im Einvernehmen zwischen dem haushaltsleitenden Organ und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen angepasste Werte zu verwenden.
(5) Die Rücklagen von Organisationseinheiten, bei denen die Flexibilisierungsklausel nach §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zur Anwendung gelangte, sind als Rücklage dem jeweiligen Detailbudget, das mit der jeweiligen Organisationseinheit korrespondiert, zuzuordnen. Die Entscheidung darüber hat das haushaltsleitende Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu treffen. Die Verwendung der Rücklagen hat nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
(6) Rücklagen aus zweckgebundenen und variablen Einnahmen sowie aus EU-Rückflüssen dürfen nur für denselben Verwendungszweck, für den sie in den vorangegangenen Finanzjahren gebildet wurden, verwendet werden. Sie sind als Rücklagen den korrespondierenden Detailbudgets zuzuordnen. Die Entscheidung darüber hat das haushaltsleitende Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu treffen. Die Verwendung der Rücklagen hat nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
(7) Für Rücklagen, die bis zum Ablauf des Finanzjahres 2012 gebildet wurden, gilt:
Rücklagen, die bis zum Ablauf des Finanzjahres 2012 gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, ab dem Finanzjahr 2009 gebildet wurden und nicht unter § 101 Abs. 13 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, fallen, sind nach den Grundsätzen des § 55 dieses Bundesgesetzes vom haushaltsleitenden Organ auf die Detailbudgets seines Wirkungsbereiches aufzuteilen. Für Rücklagen nach § 53 Abs. 1 bis 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, gelten dieselben Bestimmungen, jedoch unter Beibehaltung der jeweiligen Zweckwidmungen.
Rücklagen gemäß § 101 Abs. 12 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, die bis zum Ablauf des Finanzjahres 2008 gebildet und nicht gemäß § 101 Abs. 13 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, bis zum Ablauf des Finanzjahres 2012 aufgelöst wurden, sind zu Beginn des Finanzjahres 2013 nach den Grundsätzen des § 55 vom haushaltsleitenden Organ auf die Detailbudgets seines Wirkungsbereiches unter Beibehaltung der bisherigen Zweckwidmungen aufzuteilen. Diese Rücklagen sind sodann von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen finanzierungswirksam zu entnehmen, wobei die Höhe der Rücklage der jeweiligen Detailbudgets unverändert bleibt.
(8) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zum Stichtag 1. Jänner 2013 erstmalig eine Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erstellen und die näheren Bestimmungen dazu durch Verordnung festzulegen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) erforderlichen Daten seines Wirkungsbereiches der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) sind insbesondere die Daten aus der Bestands- und Erfolgsverrechnung heranzuziehen.
(9) Organe nach § 6 Abs. 1 Z 3 haben die Kosten- und Leistungsrechnung vom 1. Jänner 2011 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 in der Struktur zu führen, die mit Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen festzulegen ist. Ab 1. Jänner 2013 findet die Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 bis 110 auf alle haushaltsführenden Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 Anwendung.
(10) Unbeschadet der bestehenden Verpflichtung zur Haushaltsführung nach dem Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, gilt Folgendes im Hinblick auf das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes:
Im Finanzjahr 2011 besteht für die haushaltsleitenden Organe die Möglichkeit, einzelne Elemente der ab 2013 nach diesem Bundesgesetz geltenden Regeln im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erproben (Pilotbetrieb). Darüber hinaus können ab dem Finanzjahr 2011 Vorbereitungsmaßnahmen für die wirkungsorientierte Abschätzung von neuen rechtsetzenden Maßnahmen und Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben (§ 17) sowie für die interne Evaluierung von rechtsetzenden Maßnahmen und von der Durchführung von Vorhaben (§ 18) getroffen werden.
Die haushaltsleitenden Organe haben bis 30. Juni 2010 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die Budgetstruktur nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des § 6 Abs. 2 Z 5, festzulegen. Dazu hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen durch Verordnung zu erlassen.
Im Finanzjahr 2012 besteht für die haushaltsleitenden Organe die Verpflichtung, entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 2 der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen die ab 2013 geltenden Regeln nach diesem Bundesgesetz zusätzlich durchzuführen (Parallelbetrieb).
(11) Im Bundesvoranschlag 2013 werden die vorangegangenen Jahre nicht dargestellt. Im Bundesvoranschlag 2014 wird nur das Finanzjahr 2013 dargestellt, jedoch nicht der Erfolg für das Finanzjahr 2012.
(12) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Überleitung der noch nicht abgeschlossenen Gebarungsfälle aus den Finanzjahren bis einschließlich dem Finanzjahr 2012 im Haushaltsverrechnungssystem sowie in den Verrechnungskreisen in das ab dem Finanzjahr 2013 zum Einsatz kommende Haushaltsverrechnungssystem einschließlich sonstiger Verrechnungskreise sicherzustellen. Die haushaltsleitenden Organe, die haushaltsführenden Stellen sowie die ausführenden Organe haben die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen dabei zu unterstützen. Zur Sicherstellung einer geordneten Abwicklung hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen.
(13) Bei der Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz für die Jahre 2013 bis 2016 und für das Bundesfinanzgesetz für das Finanzjahr 2013 sind die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden; dies beinhaltet auch die Erstellung der in diesem Zusammenhang stehenden Verordnungen und Richtlinien.
(14) Für Einzelvorhaben, bei denen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hergestellt wurde, finden die Bestimmungen des §§ 23, 43 bis 48 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, Anwendung.
(15) Verfügungen über Bundesvermögen sowie die damit zusammenhängenden Einvernehmensherstellungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des 6. Abschnittes des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, getroffen wurden, bleiben nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrecht, sofern sie nicht dem vorliegenden Bundesgesetz widersprechen.
(16) Alle im zuletzt beschlossenen Bundesfinanzrahmengesetz festgelegten Obergrenzen der Ausgaben werden ab dem Finanzjahr 2013 betragsgleich zu Obergrenzen der Auszahlungen.
(17) Wird der Bundeshaushalt im Finanzjahr 2013 gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG geführt, so ist dieser nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen. In diesem Fall entsprechen die im Bundesfinanzgesetz 2012 festgelegten Ausgaben den Obergrenzen für die Auszahlungen im Finanzierungshaushalt und den finanzierungswirksamen Aufwendungen im Ergebnishaushalt. Die dabei angewendete Budgetstruktur hat jener gemäß Abs. 10 Z 2 zu entsprechen, falls diese nicht im Einvernehmen zwischen dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen abgeändert wird.
(18) Die langfristige Budgetprognose gemäß § 15 Abs. 2 ist erstmalig im Finanzjahr 2013, spätestens im Finanzjahr 2014 zu erstellen. Der Bericht gem. § 47 Abs. 2 zweiter Satz ist erstmalig zum 31. März 2014 für das Finanzjahr 2013 zu erstellen.
(19) Der Förderungsbericht für das Finanzjahr 2012 ist in der Budgetstruktur des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zu erstellen, wobei die Voranschlagsbeträge der direkten Förderungen des laufenden Finanzjahres nicht aufzunehmen sind. Im Förderungsbericht für das Jahr 2013, der nach den Bestimmungen und in der Budgetstruktur dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist, sind bei den direkten Förderungen die Vergleichszahlen der Finanzjahre 2011 und 2012 sowie im Förderungsbericht für das Jahr 2014 jene des Finanzjahres 2012 nicht aufzunehmen.
(20) Unbeschadet der entsprechenden Bestimmungen im Bundesfinanzgesetz bestehen variable Pools gemäß § 44 Abs. 5 in folgenden Bereichen:
Allgemeiner Verwaltungsdienst:
Verwendungsgruppe A1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 3);
Verwendungsgruppe A2 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 5); Verwendungsgruppe A3 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 5) und die Verwendungsgruppen A4 bis A7.
Exekutivdienst:
Verwendungsgruppe E1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 6);
Verwendungsgruppe E2a (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 4) sowie die Verwendungsgruppen E2b und E2c.
Militärischer Dienst:
Verwendungsgruppe M BO 1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 3);
Verwendungsgruppe M BO 2 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 5), Verwendungsgruppe M BUO 1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 4) und Verwendungsgruppe M BUO 2;
Verwendungsgruppe M ZO 1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 3);
Verwendungsgruppe M ZO 2 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 5), Verwendungsgruppe M ZUO 1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 4) sowie die Verwendungsgruppen M ZUO 2 und M ZCh.
Richterinnen und Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b;
Lehrpersonen:
Direktorinnen und Direktoren, Abteilungsvorstände, Fachvorstände sowie Erziehungsleiterinnen und Erziehungsleiter der Verwendungsgruppen L1, L2 und L3;
übrige Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L1, L2 und L3;
Bedienstete mit ADV-Sondervertrag der Bedienstetengruppen SV/5 bis SV/7.
(21) Innerhalb des folgendermaßen zusammengefassten Bereiches an Besoldungsgruppen und Teilen von Besoldungsgruppen kann eine Abänderung des Personalplanes gemäß § 44 Abs. 6 erfolgen:
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