Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Verwendungsgruppe A1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 7);
Verwendungsgruppe A2 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 6);
Verwendungsgruppen A3 bis A7.
Exekutivdienst:
Verwendungsgruppe E1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 9);
Verwendungsgruppe E2a, E2b und E2c.
Militärischer Dienst:
Verwendungsgruppe M BO 1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 7);
Verwendungsgruppe M BO 2 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 6);
Verwendungsgruppe M BUO 1 und M BUO 2;
Verwendungsgruppe M ZO 1 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 6);
Verwendungsgruppe M ZO 2 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 6);
Verwendungsgruppen M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh.
Richterinnen und Richter der Gehaltsgruppen R 1a, R 1b und R2, Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes sowie Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter;
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen St 1 und St 2;
Lehrerinnen und Lehrer;
Schul- und Fachinspektorinnen und -inspektoren;
Krankenpflegedienst;
Bedienstete mit einem ADV-Sondervertrag;
Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung.
(22) Die höchstzulässige Personalkapazität für den Personalplan des Finanzjahres 2013 ist jener Wert, der sich innerhalb der Grundzüge des Personalplanes für 2013 auf Basis der von der Bundesregierung festzulegenden Vollbeschäftigten-Zielen unter Einrechnung einer Bewirtschaftungsreserve bemisst. Eine allfällige Differenz zu den in den Grundzügen des Personalplanes festgelegten Planstellen kann in Personalcontrollingpunkte umgerechnet und diese im Personalplan des jeweiligen haushaltsleitenden Organs gutgeschrieben werden.
(23) Das Bundesfinanzrahmengesetz für die Finanzjahre 2013 bis 2016 und das Bundesfinanzgesetz 2013 sind unter Berücksichtigung von § 32 Abs. 4 Z 2 zu erstellen.
(24) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine externe Evaluierung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten – somit spätestens im Jahre 2017 – zu beauftragen.
In- und Außerkrafttreten
§ 122. (1) (Anm.: Tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.)
(2) (Anm.: Tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.)
(3) Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit folgenden Maßgaben außer Kraft:
(Anm.: Tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.)
(Anm.: Tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.)
(Anm.: Tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. )
Für das Finanzjahr 2012 dürfen bis zum 31. März 2013 Verrechnungen
von Berechtigungen und Verpflichtungen, von Forderungen und Schulden sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 52 Abs. 4 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, und
für den Abschluss der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß §§ 95 und 96 BHG, BGBl. Nr. 213/1986
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung den Zeitpunkt des Abschlusses der Verrechnungen gemäß Z 4 zum Zwecke eines geordneten Übergangs zum neuen Verrechnungssystem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorverlegen.
(Anm.: Tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.)
In- und Außerkrafttreten
§ 122. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013, dessen § 121 und dessen § 122 Abs. 3 Z 4 jedoch am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit folgenden Maßgaben außer Kraft:
Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im Finanzjahr 2013 vor dessen Beginn anzuweisen sind, sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen. Die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben anlässlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1 und 2 sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen.
Die Ermittlung der Rücklagen für das Finanzjahr 2012 hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, bis zum 15. Jänner 2013 zu erfolgen.
Der Bundesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2012 ist nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und den Maßgaben dieses Absatzes zu erstellen.
Für das Finanzjahr 2012 dürfen bis zum 31. März 2013 Verrechnungen
von Berechtigungen und Verpflichtungen, von Forderungen und Schulden sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 52 Abs. 4 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, und
für den Abschluss der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß §§ 95 und 96 BHG, BGBl. Nr. 213/1986
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung den Zeitpunkt des Abschlusses der Verrechnungen gemäß Z 4 zum Zwecke eines geordneten Übergangs zum neuen Verrechnungssystem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorverlegen.
Die Verrechnung der Haushaltsführung im Finanzjahr 2012 (Parallelbetrieb – Abs. 10 Z 3) hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und der Bundeshaushaltsverordnung 2009 sowie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 2013, zu erfolgen.
In- und Außerkrafttreten
§ 122. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013, dessen § 121 und dessen § 122 Abs. 3 Z 4 jedoch am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit folgenden Maßgaben außer Kraft:
Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im Finanzjahr 2013 vor dessen Beginn anzuweisen sind, sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen. Die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben anlässlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1 und 2 sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen.
Die Ermittlung der Rücklagen für das Finanzjahr 2012 hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, bis zum 15. Jänner 2013 zu erfolgen.
Der Bundesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2012 ist nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und den Maßgaben dieses Absatzes zu erstellen.
Für das Finanzjahr 2012 dürfen bis zum 31. März 2013 Verrechnungen
von Berechtigungen und Verpflichtungen, von Forderungen und Schulden sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 52 Abs. 4 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, und
für den Abschluss der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß §§ 95 und 96 BHG, BGBl. Nr. 213/1986
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung den Zeitpunkt des Abschlusses der Verrechnungen gemäß Z 4 zum Zwecke eines geordneten Übergangs zum neuen Verrechnungssystem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorverlegen.
Die Verrechnung der Haushaltsführung im Finanzjahr 2012 (Parallelbetrieb – Abs. 10 Z 3) hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und der Bundeshaushaltsverordnung 2009 sowie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 2013, zu erfolgen.
(4) § 7 Abs. 1 Z 4, § 67 Abs. 1 und 2 sowie § 79 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
In- und Außerkrafttreten
§ 122. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013, dessen § 121 und dessen § 122 Abs. 3 Z 4 jedoch am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit folgenden Maßgaben außer Kraft:
Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im Finanzjahr 2013 vor dessen Beginn anzuweisen sind, sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen. Die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben anlässlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1 und 2 sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen.
Die Ermittlung der Rücklagen für das Finanzjahr 2012 hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, bis zum 15. Jänner 2013 zu erfolgen.
Der Bundesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2012 ist nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und den Maßgaben dieses Absatzes zu erstellen.
Für das Finanzjahr 2012 dürfen bis zum 31. März 2013 Verrechnungen
von Berechtigungen und Verpflichtungen, von Forderungen und Schulden sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 52 Abs. 4 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, und
für den Abschluss der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß §§ 95 und 96 BHG, BGBl. Nr. 213/1986
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung den Zeitpunkt des Abschlusses der Verrechnungen gemäß Z 4 zum Zwecke eines geordneten Übergangs zum neuen Verrechnungssystem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorverlegen.
Die Verrechnung der Haushaltsführung im Finanzjahr 2012 (Parallelbetrieb – Abs. 10 Z 3) hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und der Bundeshaushaltsverordnung 2009 sowie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 2013, zu erfolgen.
(4) § 7 Abs. 1 Z 4, § 67 Abs. 1 und 2 sowie § 79 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5) § 17 Abs. 1, § 67 Abs. 3a, § 82 Abs. 2 und 3 sowie § 121 Abs. 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2011, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
In- und Außerkrafttreten
§ 122. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013, dessen § 121 und dessen § 122 Abs. 3 treten hingegen am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit folgenden Maßgaben außer Kraft:
Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im Finanzjahr 2013 vor dessen Beginn anzuweisen sind, sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen. Die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben anlässlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1 und 2 sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen.
Die Ermittlung der Rücklagen für das Finanzjahr 2012 hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, bis zum 15. Jänner 2013 zu erfolgen.
Der Bundesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2012 ist nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und den Maßgaben dieses Absatzes zu erstellen.
Für das Finanzjahr 2012 dürfen bis zum 31. März 2013 Verrechnungen
von Berechtigungen und Verpflichtungen, von Forderungen und Schulden sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 52 Abs. 4 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, und
für den Abschluss der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß §§ 95 und 96 BHG, BGBl. Nr. 213/1986
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung den Zeitpunkt des Abschlusses der Verrechnungen gemäß Z 4 zum Zwecke eines geordneten Übergangs zum neuen Verrechnungssystem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorverlegen.
Die Verrechnung der Haushaltsführung im Finanzjahr 2012 (Parallelbetrieb – Abs. 10 Z 3) hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und der Bundeshaushaltsverordnung 2009 sowie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 2013, zu erfolgen.
(4) § 7 Abs. 1 Z 4, § 67 Abs. 1 und 2 sowie § 79 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5) § 17 Abs. 1, § 67 Abs. 3a, § 82 Abs. 2 und 3 sowie § 121 Abs. 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2011, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 4 bis 7, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 1a, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2011 ist mit Wirksamkeit für das Finanzjahr 2017 erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 und des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2017 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Stand des Kontrollkontos gemäß § 2 Abs. 6 zu Beginn des Finanzjahres 2017 Null beträgt.
(7) § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 8, § 44a, § 79 Abs. 1 Z 1 sowie § 103 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
In- und Außerkrafttreten
§ 122. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013, dessen § 121 und dessen § 122 Abs. 3 Z 4 jedoch am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit folgenden Maßgaben außer Kraft:
Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im Finanzjahr 2013 vor dessen Beginn anzuweisen sind, sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen. Die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben anlässlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1 und 2 sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen.
Die Ermittlung der Rücklagen für das Finanzjahr 2012 hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, bis zum 15. Jänner 2013 zu erfolgen.
Der Bundesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2012 ist nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und den Maßgaben dieses Absatzes zu erstellen.
Für das Finanzjahr 2012 dürfen bis zum 31. März 2013 Verrechnungen
von Berechtigungen und Verpflichtungen, von Forderungen und Schulden sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 52 Abs. 4 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, und
für den Abschluss der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß §§ 95 und 96 BHG, BGBl. Nr. 213/1986
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung den Zeitpunkt des Abschlusses der Verrechnungen gemäß Z 4 zum Zwecke eines geordneten Übergangs zum neuen Verrechnungssystem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorverlegen.
Die Verrechnung der Haushaltsführung im Finanzjahr 2012 (Parallelbetrieb – Abs. 10 Z 3) hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und der Bundeshaushaltsverordnung 2009 sowie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 2013, zu erfolgen.
(4) § 7 Abs. 1 Z 4, § 67 Abs. 1 und 2 sowie § 79 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5) § 17 Abs. 1, § 67 Abs. 3a, § 82 Abs. 2 und 3 sowie § 121 Abs. 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2011, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 4 bis 7, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 1a, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2011 ist mit Wirksamkeit für das Finanzjahr 2017 erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 und des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2017 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Stand des Kontrollkontos gemäß § 2 Abs. 6 zu Beginn des Finanzjahres 2017 Null beträgt.
In- und Außerkrafttreten
§ 122. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013, dessen § 121 und dessen § 122 Abs. 3 treten hingegen am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit folgenden Maßgaben außer Kraft:
Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im Finanzjahr 2013 vor dessen Beginn anzuweisen sind, sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen. Die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben anlässlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1 und 2 sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen.
Die Ermittlung der Rücklagen für das Finanzjahr 2012 hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, bis zum 15. Jänner 2013 zu erfolgen.
Der Bundesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2012 ist nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und den Maßgaben dieses Absatzes zu erstellen.
Für das Finanzjahr 2012 dürfen bis zum 31. März 2013 Verrechnungen
von Berechtigungen und Verpflichtungen, von Forderungen und Schulden sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 52 Abs. 4 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, und
für den Abschluss der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß §§ 95 und 96 BHG, BGBl. Nr. 213/1986
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung den Zeitpunkt des Abschlusses der Verrechnungen gemäß Z 4 zum Zwecke eines geordneten Übergangs zum neuen Verrechnungssystem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorverlegen.
Die Verrechnung der Haushaltsführung im Finanzjahr 2012 (Parallelbetrieb – Abs. 10 Z 3) hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und der Bundeshaushaltsverordnung 2009 sowie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 2013, zu erfolgen.
(4) § 7 Abs. 1 Z 4, § 67 Abs. 1 und 2 sowie § 79 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5) § 17 Abs. 1, § 67 Abs. 3a, § 82 Abs. 2 und 3 sowie § 121 Abs. 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2011, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 4 bis 7, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 1a, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2011 ist mit Wirksamkeit für das Finanzjahr 2017 erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 und des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2017 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Stand des Kontrollkontos gemäß § 2 Abs. 6 zu Beginn des Finanzjahres 2017 Null beträgt.
(7) § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 8, § 44a, § 79 Abs. 1 Z 1 sowie § 103 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(8) § 12 Abs. 5, § 33 Abs. 7 und 8, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 sowie § 67 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
In- und Außerkrafttreten
§ 122. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013, dessen § 121 und dessen § 122 Abs. 3 treten hingegen am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit folgenden Maßgaben außer Kraft:
Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im Finanzjahr 2013 vor dessen Beginn anzuweisen sind, sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen. Die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben anlässlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1 und 2 sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen.
Die Ermittlung der Rücklagen für das Finanzjahr 2012 hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, bis zum 15. Jänner 2013 zu erfolgen.
Der Bundesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2012 ist nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und den Maßgaben dieses Absatzes zu erstellen.
Für das Finanzjahr 2012 dürfen bis zum 31. März 2013 Verrechnungen
von Berechtigungen und Verpflichtungen, von Forderungen und Schulden sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 52 Abs. 4 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, und
für den Abschluss der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß §§ 95 und 96 BHG, BGBl. Nr. 213/1986
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung den Zeitpunkt des Abschlusses der Verrechnungen gemäß Z 4 zum Zwecke eines geordneten Übergangs zum neuen Verrechnungssystem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorverlegen.
Die Verrechnung der Haushaltsführung im Finanzjahr 2012 (Parallelbetrieb – Abs. 10 Z 3) hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und der Bundeshaushaltsverordnung 2009 sowie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 2013, zu erfolgen.
(4) § 7 Abs. 1 Z 4, § 67 Abs. 1 und 2 sowie § 79 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5) § 17 Abs. 1, § 67 Abs. 3a, § 82 Abs. 2 und 3 sowie § 121 Abs. 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2011, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 4 bis 7, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 1a, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2011 ist mit Wirksamkeit für das Finanzjahr 2017 erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 und des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2017 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Stand des Kontrollkontos gemäß § 2 Abs. 6 zu Beginn des Finanzjahres 2017 Null beträgt.
(7) § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 8, § 44a, § 79 Abs. 1 Z 1 sowie § 103 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(8) § 12 Abs. 5, § 33 Abs. 7 und 8, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 sowie § 67 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Z 5, § 7 Abs. 1 Z 4 und 5, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Z 3, § 17 Abs. 5 und § 29 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt § 118 samt Überschrift außer Kraft.
Abkürzung
BHG 2013
In- und Außerkrafttreten
§ 122. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013, dessen § 121 und dessen § 122 Abs. 3 treten hingegen am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit folgenden Maßgaben außer Kraft:
Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im Finanzjahr 2013 vor dessen Beginn anzuweisen sind, sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen. Die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben anlässlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1 und 2 sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen.
Die Ermittlung der Rücklagen für das Finanzjahr 2012 hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, bis zum 15. Jänner 2013 zu erfolgen.
Der Bundesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2012 ist nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und den Maßgaben dieses Absatzes zu erstellen.
Für das Finanzjahr 2012 dürfen bis zum 31. März 2013 Verrechnungen
von Berechtigungen und Verpflichtungen, von Forderungen und Schulden sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 52 Abs. 4 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, und
für den Abschluss der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß §§ 95 und 96 BHG, BGBl. Nr. 213/1986
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung den Zeitpunkt des Abschlusses der Verrechnungen gemäß Z 4 zum Zwecke eines geordneten Übergangs zum neuen Verrechnungssystem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorverlegen.
Die Verrechnung der Haushaltsführung im Finanzjahr 2012 (Parallelbetrieb – Abs. 10 Z 3) hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und der Bundeshaushaltsverordnung 2009 sowie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 2013, zu erfolgen.
(4) § 7 Abs. 1 Z 4, § 67 Abs. 1 und 2 sowie § 79 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5) § 17 Abs. 1, § 67 Abs. 3a, § 82 Abs. 2 und 3 sowie § 121 Abs. 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2011, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 4 bis 7, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 1a, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2011 ist mit Wirksamkeit für das Finanzjahr 2017 erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 und des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2017 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Stand des Kontrollkontos gemäß § 2 Abs. 6 zu Beginn des Finanzjahres 2017 Null beträgt.
(7) § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 8, § 44a, § 79 Abs. 1 Z 1 sowie § 103 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(8) § 12 Abs. 5, § 33 Abs. 7 und 8, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 sowie § 67 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Z 5, § 7 Abs. 1 Z 4 und 5, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Z 3, § 17 Abs. 5 und § 29 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt § 118 samt Überschrift außer Kraft.
(10.) § 12 Abs. 5 Z 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2016 tritt mit 30. April 2016 in Kraft.
Abkürzung
BHG 2013
In- und Außerkrafttreten
§ 122. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013, dessen § 121 und dessen § 122 Abs. 3 treten hingegen am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit folgenden Maßgaben außer Kraft:
Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im Finanzjahr 2013 vor dessen Beginn anzuweisen sind, sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen. Die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben anlässlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1 und 2 sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen.
Die Ermittlung der Rücklagen für das Finanzjahr 2012 hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, bis zum 15. Jänner 2013 zu erfolgen.
Der Bundesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2012 ist nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und den Maßgaben dieses Absatzes zu erstellen.
Für das Finanzjahr 2012 dürfen bis zum 31. März 2013 Verrechnungen
von Berechtigungen und Verpflichtungen, von Forderungen und Schulden sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 52 Abs. 4 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, und
für den Abschluss der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß §§ 95 und 96 BHG, BGBl. Nr. 213/1986
durchgeführt werden,
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung den Zeitpunkt des Abschlusses der Verrechnungen gemäß Z 4 zum Zwecke eines geordneten Übergangs zum neuen Verrechnungssystem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorverlegen.
Die Verrechnung der Haushaltsführung im Finanzjahr 2012 (Parallelbetrieb – Abs. 10 Z 3) hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und der Bundeshaushaltsverordnung 2009 sowie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 2013, zu erfolgen.
(4) § 7 Abs. 1 Z 4, § 67 Abs. 1 und 2 sowie § 79 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5) § 17 Abs. 1, § 67 Abs. 3a, § 82 Abs. 2 und 3 sowie § 121 Abs. 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2011, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 4 bis 7, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 1a, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2011 ist mit Wirksamkeit für das Finanzjahr 2017 erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 und des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2017 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Stand des Kontrollkontos gemäß § 2 Abs. 6 zu Beginn des Finanzjahres 2017 Null beträgt.
(7) § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 8, § 44a, § 79 Abs. 1 Z 1 sowie § 103 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(8) § 12 Abs. 5, § 33 Abs. 7 und 8, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 sowie § 67 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Z 5, § 7 Abs. 1 Z 4 und 5, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Z 3, § 17 Abs. 5 und § 29 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt § 118 samt Überschrift außer Kraft.
(10.) § 12 Abs. 5 Z 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2016 tritt mit 30. April 2016 in Kraft.
(11) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2017 tritt am 1. April 2017 in Kraft und mit 31. Dezember 2018 außer Kraft und in der Fassung vom 31. März 2017 wieder in Kraft.
(12) § 50 Abs. 4, § 79 Abs. 1 Z 1, § 79 Abs. 4a, 5 und 6, § 80 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2017 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
BHG 2013
In- und Außerkrafttreten
§ 122. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013, dessen § 121 und dessen § 122 Abs. 3 treten hingegen am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit folgenden Maßgaben außer Kraft:
Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im Finanzjahr 2013 vor dessen Beginn anzuweisen sind, sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen. Die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben anlässlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1 und 2 sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen.
Die Ermittlung der Rücklagen für das Finanzjahr 2012 hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, bis zum 15. Jänner 2013 zu erfolgen.
Der Bundesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2012 ist nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und den Maßgaben dieses Absatzes zu erstellen.
Für das Finanzjahr 2012 dürfen bis zum 31. März 2013 Verrechnungen
von Berechtigungen und Verpflichtungen, von Forderungen und Schulden sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 52 Abs. 4 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, und
für den Abschluss der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß §§ 95 und 96 BHG, BGBl. Nr. 213/1986
durchgeführt werden,
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung den Zeitpunkt des Abschlusses der Verrechnungen gemäß Z 4 zum Zwecke eines geordneten Übergangs zum neuen Verrechnungssystem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorverlegen.
Die Verrechnung der Haushaltsführung im Finanzjahr 2012 (Parallelbetrieb – Abs. 10 Z 3) hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und der Bundeshaushaltsverordnung 2009 sowie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 2013, zu erfolgen.
(4) § 7 Abs. 1 Z 4, § 67 Abs. 1 und 2 sowie § 79 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5) § 17 Abs. 1, § 67 Abs. 3a, § 82 Abs. 2 und 3 sowie § 121 Abs. 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2011, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 4 bis 7, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 1a, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2011 ist mit Wirksamkeit für das Finanzjahr 2017 erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 und des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2017 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Stand des Kontrollkontos gemäß § 2 Abs. 6 zu Beginn des Finanzjahres 2017 Null beträgt.
(7) § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 8, § 44a, § 79 Abs. 1 Z 1 sowie § 103 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(8) § 12 Abs. 5, § 33 Abs. 7 und 8, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 sowie § 67 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Z 5, § 7 Abs. 1 Z 4 und 5, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Z 3, § 17 Abs. 5 und § 29 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt § 118 samt Überschrift außer Kraft.
(10) § 12 Abs. 5 Z 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2016 tritt mit 30. April 2016 in Kraft.
(11) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2017 tritt am 1. April 2017 in Kraft.
(12) § 50 Abs. 4, § 79 Abs. 1 Z 1, § 79 Abs. 4a, 5 und 6, § 80 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2017 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
BHG 2013
In- und Außerkrafttreten
§ 122. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013, dessen § 121 und dessen § 122 Abs. 3 treten hingegen am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit folgenden Maßgaben außer Kraft:
Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im Finanzjahr 2013 vor dessen Beginn anzuweisen sind, sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen. Die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben anlässlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1 und 2 sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen.
Die Ermittlung der Rücklagen für das Finanzjahr 2012 hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, bis zum 15. Jänner 2013 zu erfolgen.
Der Bundesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2012 ist nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und den Maßgaben dieses Absatzes zu erstellen.
Für das Finanzjahr 2012 dürfen bis zum 31. März 2013 Verrechnungen
von Berechtigungen und Verpflichtungen, von Forderungen und Schulden sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 52 Abs. 4 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, und
für den Abschluss der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß §§ 95 und 96 BHG, BGBl. Nr. 213/1986
durchgeführt werden,
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung den Zeitpunkt des Abschlusses der Verrechnungen gemäß Z 4 zum Zwecke eines geordneten Übergangs zum neuen Verrechnungssystem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorverlegen.
Die Verrechnung der Haushaltsführung im Finanzjahr 2012 (Parallelbetrieb – Abs. 10 Z 3) hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und der Bundeshaushaltsverordnung 2009 sowie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 2013, zu erfolgen.
(4) § 7 Abs. 1 Z 4, § 67 Abs. 1 und 2 sowie § 79 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5) § 17 Abs. 1, § 67 Abs. 3a, § 82 Abs. 2 und 3 sowie § 121 Abs. 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2011, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 4 bis 7, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 1a, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2011 ist mit Wirksamkeit für das Finanzjahr 2017 erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 und des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2017 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Stand des Kontrollkontos gemäß § 2 Abs. 6 zu Beginn des Finanzjahres 2017 Null beträgt.
(7) § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 8, § 44a, § 79 Abs. 1 Z 1 sowie § 103 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(8) § 12 Abs. 5, § 33 Abs. 7 und 8, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 sowie § 67 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Z 5, § 7 Abs. 1 Z 4 und 5, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Z 3, § 17 Abs. 5 und § 29 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt § 118 samt Überschrift außer Kraft.
(10) § 12 Abs. 5 Z 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2016 tritt mit 30. April 2016 in Kraft.
(11) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2017 tritt am 1. April 2017 in Kraft.
(12) § 50 Abs. 4, § 79 Abs. 1 Z 1, § 79 Abs. 4a, 5 und 6, § 80 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2017 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(13) § 122 Abs. 10 und Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 1. Mai 2018 in Kraft.
Abkürzung
BHG 2013
In- und Außerkrafttreten
§ 122. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013, dessen § 121 und dessen § 122 Abs. 3 treten hingegen am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit folgenden Maßgaben außer Kraft:
Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im Finanzjahr 2013 vor dessen Beginn anzuweisen sind, sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen. Die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben anlässlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1 und 2 sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen.
Die Ermittlung der Rücklagen für das Finanzjahr 2012 hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, bis zum 15. Jänner 2013 zu erfolgen.
Der Bundesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2012 ist nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und den Maßgaben dieses Absatzes zu erstellen.
Für das Finanzjahr 2012 dürfen bis zum 31. März 2013 Verrechnungen
von Berechtigungen und Verpflichtungen, von Forderungen und Schulden sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 52 Abs. 4 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, und
für den Abschluss der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß §§ 95 und 96 BHG, BGBl. Nr. 213/1986
durchgeführt werden,
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung den Zeitpunkt des Abschlusses der Verrechnungen gemäß Z 4 zum Zwecke eines geordneten Übergangs zum neuen Verrechnungssystem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorverlegen.
Die Verrechnung der Haushaltsführung im Finanzjahr 2012 (Parallelbetrieb – Abs. 10 Z 3) hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und der Bundeshaushaltsverordnung 2009 sowie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 2013, zu erfolgen.
(4) § 7 Abs. 1 Z 4, § 67 Abs. 1 und 2 sowie § 79 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5) § 17 Abs. 1, § 67 Abs. 3a, § 82 Abs. 2 und 3 sowie § 121 Abs. 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2011, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 4 bis 7, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 1a, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2011 ist mit Wirksamkeit für das Finanzjahr 2017 erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 und des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2017 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Stand des Kontrollkontos gemäß § 2 Abs. 6 zu Beginn des Finanzjahres 2017 Null beträgt.
(7) § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 8, § 44a, § 79 Abs. 1 Z 1 sowie § 103 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(8) § 12 Abs. 5, § 33 Abs. 7 und 8, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 sowie § 67 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Z 5, § 7 Abs. 1 Z 4 und 5, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Z 3, § 17 Abs. 5 und § 29 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt § 118 samt Überschrift außer Kraft.
(10) § 12 Abs. 5 Z 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2016 tritt mit 30. April 2016 in Kraft.
(11) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2017 tritt am 1. April 2017 in Kraft.
(12) § 50 Abs. 4, § 79 Abs. 1 Z 1, § 79 Abs. 4a, 5 und 6, § 80 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2017 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(13) § 122 Abs. 10 und Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 1. Mai 2018 in Kraft.
(14) Die §§ 47 Abs. 4 und 89 Abs. 9 sowie die §§ 104a bis 104h samt Überschriften in der Fassung des BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(15) Operative Daten aus den automatisierten IT-Verfahren für die Haushaltsführung des Bundes vor dem 1. Jänner 2013 stehen mit der Inkraftsetzung der DSGVO für die haushaltsleitenden Organe nicht mehr auswertbar zur Verfügung.
(16) Die Erfüllung der Pflichten nach der DSGVO gilt für alle haushaltsrechtlichen Geschäftsfälle, bei denen personenbezogene Daten erstmals ab dem 25. Mai 2018 verarbeitet werden.
Abkürzung
BHG 2013
In- und Außerkrafttreten
§ 122. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013, dessen § 121 und dessen § 122 Abs. 3 treten hingegen am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit folgenden Maßgaben außer Kraft:
Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im Finanzjahr 2013 vor dessen Beginn anzuweisen sind, sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen. Die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben anlässlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1 und 2 sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen.
Die Ermittlung der Rücklagen für das Finanzjahr 2012 hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, bis zum 15. Jänner 2013 zu erfolgen.
Der Bundesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2012 ist nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und den Maßgaben dieses Absatzes zu erstellen.
Für das Finanzjahr 2012 dürfen bis zum 31. März 2013 Verrechnungen
von Berechtigungen und Verpflichtungen, von Forderungen und Schulden sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 52 Abs. 4 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, und
für den Abschluss der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß §§ 95 und 96 BHG, BGBl. Nr. 213/1986
durchgeführt werden,
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung den Zeitpunkt des Abschlusses der Verrechnungen gemäß Z 4 zum Zwecke eines geordneten Übergangs zum neuen Verrechnungssystem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorverlegen.
Die Verrechnung der Haushaltsführung im Finanzjahr 2012 (Parallelbetrieb – Abs. 10 Z 3) hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und der Bundeshaushaltsverordnung 2009 sowie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 2013, zu erfolgen.
(4) § 7 Abs. 1 Z 4, § 67 Abs. 1 und 2 sowie § 79 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5) § 17 Abs. 1, § 67 Abs. 3a, § 82 Abs. 2 und 3 sowie § 121 Abs. 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2011, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 4 bis 7, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 1a, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2011 ist mit Wirksamkeit für das Finanzjahr 2017 erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 und des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2017 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Stand des Kontrollkontos gemäß § 2 Abs. 6 zu Beginn des Finanzjahres 2017 Null beträgt.
(7) § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 8, § 44a, § 79 Abs. 1 Z 1 sowie § 103 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(8) § 12 Abs. 5, § 33 Abs. 7 und 8, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 sowie § 67 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Z 5, § 7 Abs. 1 Z 4 und 5, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Z 3, § 17 Abs. 5 und § 29 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt § 118 samt Überschrift außer Kraft.
(10) § 12 Abs. 5 Z 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2016 tritt mit 30. April 2016 in Kraft.
(11) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2017 tritt am 1. April 2017 in Kraft.
(12) § 50 Abs. 4, § 79 Abs. 1 Z 1, § 79 Abs. 4a, 5 und 6, § 80 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2017 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(13) § 122 Abs. 10 und Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 1. Mai 2018 in Kraft.
(14) Die §§ 47 Abs. 4 und 89 Abs. 9 sowie die §§ 104a bis 104h samt Überschriften in der Fassung des BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(15) Operative Daten aus den automatisierten IT-Verfahren für die Haushaltsführung des Bundes vor dem 1. Jänner 2013 stehen mit der Inkraftsetzung der DSGVO für die haushaltsleitenden Organe nicht mehr auswertbar zur Verfügung.
(16) Die Erfüllung der Pflichten nach der DSGVO gilt für alle haushaltsrechtlichen Geschäftsfälle, bei denen personenbezogene Daten erstmals ab dem 25. Mai 2018 verarbeitet werden.
(17) § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 39 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 2, 3, 6, 7, 9 und 10, § 44a Abs. 5 und 7, § 68 und § 110 Abs. 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.
Abkürzung
BHG 2013
In- und Außerkrafttreten
§ 122. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013, dessen § 121 und dessen § 122 Abs. 3 treten hingegen am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit folgenden Maßgaben außer Kraft:
Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im Finanzjahr 2013 vor dessen Beginn anzuweisen sind, sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen. Die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben anlässlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1 und 2 sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen.
Die Ermittlung der Rücklagen für das Finanzjahr 2012 hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, bis zum 15. Jänner 2013 zu erfolgen.
Der Bundesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2012 ist nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und den Maßgaben dieses Absatzes zu erstellen.
Für das Finanzjahr 2012 dürfen bis zum 31. März 2013 Verrechnungen
von Berechtigungen und Verpflichtungen, von Forderungen und Schulden sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 52 Abs. 4 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, und
für den Abschluss der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß §§ 95 und 96 BHG, BGBl. Nr. 213/1986
durchgeführt werden,
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung den Zeitpunkt des Abschlusses der Verrechnungen gemäß Z 4 zum Zwecke eines geordneten Übergangs zum neuen Verrechnungssystem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorverlegen.
Die Verrechnung der Haushaltsführung im Finanzjahr 2012 (Parallelbetrieb – Abs. 10 Z 3) hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und der Bundeshaushaltsverordnung 2009 sowie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 2013, zu erfolgen.
(4) § 7 Abs. 1 Z 4, § 67 Abs. 1 und 2 sowie § 79 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5) § 17 Abs. 1, § 67 Abs. 3a, § 82 Abs. 2 und 3 sowie § 121 Abs. 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2011, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 4 bis 7, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 1a, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2011 ist mit Wirksamkeit für das Finanzjahr 2017 erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 und des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2017 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Stand des Kontrollkontos gemäß § 2 Abs. 6 zu Beginn des Finanzjahres 2017 Null beträgt.
(7) § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 8, § 44a, § 79 Abs. 1 Z 1 sowie § 103 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(8) § 12 Abs. 5, § 33 Abs. 7 und 8, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 sowie § 67 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Z 5, § 7 Abs. 1 Z 4 und 5, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Z 3, § 17 Abs. 5 und § 29 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt § 118 samt Überschrift außer Kraft.
(10) § 12 Abs. 5 Z 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2016 tritt mit 30. April 2016 in Kraft.
(11) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2017 tritt am 1. April 2017 in Kraft.
(12) § 50 Abs. 4, § 79 Abs. 1 Z 1, § 79 Abs. 4a, 5 und 6, § 80 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2017 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(13) § 122 Abs. 10 und Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 1. Mai 2018 in Kraft.
(14) Die §§ 47 Abs. 4 und 89 Abs. 9 sowie die §§ 104a bis 104h samt Überschriften in der Fassung des BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(15) Operative Daten aus den automatisierten IT-Verfahren für die Haushaltsführung des Bundes vor dem 1. Jänner 2013 stehen mit der Inkraftsetzung der DSGVO für die haushaltsleitenden Organe nicht mehr auswertbar zur Verfügung.
(16) Die Erfüllung der Pflichten nach der DSGVO gilt für alle haushaltsrechtlichen Geschäftsfälle, bei denen personenbezogene Daten erstmals ab dem 25. Mai 2018 verarbeitet werden.
(17) § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 39 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 2, 3, 6, 7, 9 und 10, § 44a Abs. 5 und 7, § 68 und § 110 Abs. 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.
(18) § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 39 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 2, 3, 6, 7, 9 und 10, § 44a Abs. 5 und 7, § 68 und § 110 Abs. 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten mit 29. Jänner 2020 in Kraft.
Abkürzung
BHG 2013
In- und Außerkrafttreten
§ 122. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013, dessen § 121 und dessen § 122 Abs. 3 treten hingegen am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit folgenden Maßgaben außer Kraft:
Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im Finanzjahr 2013 vor dessen Beginn anzuweisen sind, sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen. Die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben anlässlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1 und 2 sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen.
Die Ermittlung der Rücklagen für das Finanzjahr 2012 hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, bis zum 15. Jänner 2013 zu erfolgen.
Der Bundesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2012 ist nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und den Maßgaben dieses Absatzes zu erstellen.
Für das Finanzjahr 2012 dürfen bis zum 31. März 2013 Verrechnungen
von Berechtigungen und Verpflichtungen, von Forderungen und Schulden sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 52 Abs. 4 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, und
für den Abschluss der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß §§ 95 und 96 BHG, BGBl. Nr. 213/1986
durchgeführt werden,
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung den Zeitpunkt des Abschlusses der Verrechnungen gemäß Z 4 zum Zwecke eines geordneten Übergangs zum neuen Verrechnungssystem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorverlegen.
Die Verrechnung der Haushaltsführung im Finanzjahr 2012 (Parallelbetrieb – Abs. 10 Z 3) hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und der Bundeshaushaltsverordnung 2009 sowie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 2013, zu erfolgen.
(4) § 7 Abs. 1 Z 4, § 67 Abs. 1 und 2 sowie § 79 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5) § 17 Abs. 1, § 67 Abs. 3a, § 82 Abs. 2 und 3 sowie § 121 Abs. 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2011, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 4 bis 7, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 1a, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2011 ist mit Wirksamkeit für das Finanzjahr 2017 erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 und des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2017 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Stand des Kontrollkontos gemäß § 2 Abs. 6 zu Beginn des Finanzjahres 2017 Null beträgt.
(7) § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 8, § 44a, § 79 Abs. 1 Z 1 sowie § 103 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(8) § 12 Abs. 5, § 33 Abs. 7 und 8, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 sowie § 67 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Z 5, § 7 Abs. 1 Z 4 und 5, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Z 3, § 17 Abs. 5 und § 29 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt § 118 samt Überschrift außer Kraft.
(10) § 12 Abs. 5 Z 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2016 tritt mit 30. April 2016 in Kraft.
(11) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2017 tritt am 1. April 2017 in Kraft.
(12) § 50 Abs. 4, § 79 Abs. 1 Z 1, § 79 Abs. 4a, 5 und 6, § 80 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2017 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(13) § 122 Abs. 10 und Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 1. Mai 2018 in Kraft.
(14) Die §§ 47 Abs. 4 und 89 Abs. 9 sowie die §§ 104a bis 104h samt Überschriften in der Fassung des BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(15) Operative Daten aus den automatisierten IT-Verfahren für die Haushaltsführung des Bundes vor dem 1. Jänner 2013 stehen mit der Inkraftsetzung der DSGVO für die haushaltsleitenden Organe nicht mehr auswertbar zur Verfügung.
(16) Die Erfüllung der Pflichten nach der DSGVO gilt für alle haushaltsrechtlichen Geschäftsfälle, bei denen personenbezogene Daten erstmals ab dem 25. Mai 2018 verarbeitet werden.
(17) § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 39 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 2, 3, 6, 7, 9 und 10, § 44a Abs. 5 und 7, § 68 und § 110 Abs. 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.
(18) § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 39 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 2, 3, 6, 7, 9 und 10, § 44a Abs. 5 und 7, § 68 und § 110 Abs. 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten mit 29. Jänner 2020 in Kraft.
(19) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 4 Z 2, § 5 Abs. 5, § 17 Abs. 3 Z 2 bis 4, § 18 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 20, § 21 Abs. 2, § 22, § 30 Abs. 5, § 30 Abs. 5a und 5b, § 32 Abs. 7 Z 1, § 32 Abs. 9, § 33 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 2, § 44 Abs. 9, § 44a Abs. 1, 2, 5, 6 und 7, § 49 Abs. 2, § 54 Abs. 2, § 57, § 58 Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 3, § 59 Abs. 2, § 60 Abs. 1 und Abs. 5, § 63 Abs. 2a, § 70 Abs. 1 und Abs. 3, § 73 Abs. 2, § 75 Abs. 5, § 79 Abs. 1 Z 2 und 3, § 86 Abs. 3, § 89 Abs. 9, § 90 Abs. 2, § 92 Abs. 2 und Abs. 7, § 94 Abs. 3, § 98 Abs. 3 und Abs. 4, § 100 Abs. 5, §§ 104a bis 104i und § 117 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2024 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 60 Abs. 6 außer Kraft. § 21 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2024 sind mit Wirksamkeit für das Finanzjahr 2027 erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2027 bis 2030 und des Bundesfinanzgesetzes 2027 anzuwenden.
Abkürzung
BHG 2013
In- und Außerkrafttreten
§ 122. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013, dessen § 121 und dessen § 122 Abs. 3 treten hingegen am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit folgenden Maßgaben außer Kraft:
Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im Finanzjahr 2013 vor dessen Beginn anzuweisen sind, sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen. Die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben anlässlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1 und 2 sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen.
Die Ermittlung der Rücklagen für das Finanzjahr 2012 hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, bis zum 15. Jänner 2013 zu erfolgen.
Der Bundesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2012 ist nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und den Maßgaben dieses Absatzes zu erstellen.
Für das Finanzjahr 2012 dürfen bis zum 31. März 2013 Verrechnungen
von Berechtigungen und Verpflichtungen, von Forderungen und Schulden sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 52 Abs. 4 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, und
für den Abschluss der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß §§ 95 und 96 BHG, BGBl. Nr. 213/1986
durchgeführt werden,
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung den Zeitpunkt des Abschlusses der Verrechnungen gemäß Z 4 zum Zwecke eines geordneten Übergangs zum neuen Verrechnungssystem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorverlegen.
Die Verrechnung der Haushaltsführung im Finanzjahr 2012 (Parallelbetrieb – Abs. 10 Z 3) hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und der Bundeshaushaltsverordnung 2009 sowie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 2013, zu erfolgen.
(4) § 7 Abs. 1 Z 4, § 67 Abs. 1 und 2 sowie § 79 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5) § 17 Abs. 1, § 67 Abs. 3a, § 82 Abs. 2 und 3 sowie § 121 Abs. 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2011, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 4 bis 7, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 1a, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2011 ist mit Wirksamkeit für das Finanzjahr 2017 erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 und des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2017 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Stand des Kontrollkontos gemäß § 2 Abs. 6 zu Beginn des Finanzjahres 2017 Null beträgt.
(7) § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 8, § 44a, § 79 Abs. 1 Z 1 sowie § 103 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(8) § 12 Abs. 5, § 33 Abs. 7 und 8, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 sowie § 67 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Z 5, § 7 Abs. 1 Z 4 und 5, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Z 3, § 17 Abs. 5 und § 29 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt § 118 samt Überschrift außer Kraft.
(10) § 12 Abs. 5 Z 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2016 tritt mit 30. April 2016 in Kraft.
(11) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2017 tritt am 1. April 2017 in Kraft.
(12) § 50 Abs. 4, § 79 Abs. 1 Z 1, § 79 Abs. 4a, 5 und 6, § 80 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2017 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(13) § 122 Abs. 10 und Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 1. Mai 2018 in Kraft.
(14) Die §§ 47 Abs. 4 und 89 Abs. 9 sowie die §§ 104a bis 104h samt Überschriften in der Fassung des BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(15) Operative Daten aus den automatisierten IT-Verfahren für die Haushaltsführung des Bundes vor dem 1. Jänner 2013 stehen mit der Inkraftsetzung der DSGVO für die haushaltsleitenden Organe nicht mehr auswertbar zur Verfügung.
(16) Die Erfüllung der Pflichten nach der DSGVO gilt für alle haushaltsrechtlichen Geschäftsfälle, bei denen personenbezogene Daten erstmals ab dem 25. Mai 2018 verarbeitet werden.
(17) § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 39 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 2, 3, 6, 7, 9 und 10, § 44a Abs. 5 und 7, § 68 und § 110 Abs. 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.
(18) § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 39 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 2, 3, 6, 7, 9 und 10, § 44a Abs. 5 und 7, § 68 und § 110 Abs. 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten mit 29. Jänner 2020 in Kraft.
(19) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 4 Z 2, § 5 Abs. 5, § 17 Abs. 3 Z 2 bis 4, § 18 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 20, § 21 Abs. 2, § 22, § 30 Abs. 5, § 30 Abs. 5a und 5b, § 32 Abs. 7 Z 1, § 32 Abs. 9, § 33 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 2, § 44 Abs. 9, § 44a Abs. 1, 2, 5, 6 und 7, § 49 Abs. 2, § 54 Abs. 2, § 57, § 58 Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 3, § 59 Abs. 2, § 60 Abs. 1 und Abs. 5, § 63 Abs. 2a, § 70 Abs. 1 und Abs. 3, § 73 Abs. 2, § 75 Abs. 5, § 79 Abs. 1 Z 2 und 3, § 86 Abs. 3, § 89 Abs. 9, § 90 Abs. 2, § 92 Abs. 2 und Abs. 7, § 94 Abs. 3, § 98 Abs. 3 und Abs. 4, § 100 Abs. 5, §§ 104a bis 104i und § 117 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2024 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 60 Abs. 6 außer Kraft. § 21 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2024 sind mit Wirksamkeit für das Finanzjahr 2027 erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzgesetzes 2027 anzuwenden. Für den jeweiligen Finanzierungshaushalt der Finanzjahre 2024, 2025 und 2026 sind § 21 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 und 2 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 159/2024 anzuwenden.
(20) § 2 Abs. 4 Z 3, § 17 Abs. 1, § 42 Abs. 4 Z 6 und 7, § 92 Abs. 2 sowie § 122 Abs. 19 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 17 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist auf wirkungsorientierte Folgenabschätzungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2026 erstellt werden. Für vor dem 1. Jänner 2026 erstellte wirkungsorientierte Folgenabschätzungen ist § 17 in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz anzuwenden.
Vollziehung
§ 123. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den vorstehenden Bestimmungen nicht Anderes vorgesehen ist,
die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen,
in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister und in Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes die Präsidentin des Nationalrates oder der Präsident des Nationalrates,
hinsichtlich der Bestimmungen über die Rechnungsprüfung und den Bundesrechnungsabschluss die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes
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