Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung der Agrovet - Lebens- und Umwelt Sicherungs GmbH zur Zertifizierung von Produkten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit verordnet:
§ 1. Die Agrovet Lebens- und Umwelt Sicherungs GmbH mit Sitz in 2202 Enzersfeld, Königsbrunnerstraße 8, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert (gemäß ÖNORM EN 45011), akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen in den Bereichen gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Agrovet Lebens- und Umwelt Sicherungs GmbH, BGBl. II Nr. 43/2007, außer Kraft.
Anlage
1 IM ALLGEMEINEN GELTUNGSBEREICH
Landwirtschaft (ICS 65) und/oder Lebensmitteltechnologie (ICS 67)
ICSTitel der ICS-Klassifikation1
65.120Futtermittel
- Futtermittelrichtlinie pastus + - Gute Herstellungspraxis sowie System zur Kennzeichnung und Registrierung von Futtermitteln für Qualitätsprogramme – der Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH (Version Jänner/06 in der geltenden Fassung)
67.040Lebensmittel und Nahrungsmittel im Allgemeinen
- Österreichisches Lebensmittelbuch IV. Auflage - Richtlinie zur Definition der „gentechnikfreien Produktion“ von Lebensmitteln und deren Kennzeichnung - veröffentlicht mit Erlass GZ: BMGFJ-75210/0014-IV/B/7/2007 vom 6.12.2007 (in der geltenden Fassung)
67.080Obst. Gemüse
- Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen der Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH für Obst, Gemüse und Speisekartoffeln (Version Jänner/08 in der geltenden Fassung)
- GLOBALGAP Integrated Farm Assurance V3.0 2 (Version September 07 in der geltenden Fassung)
im Bereich Pflanzenbau: Obst und Gemüse
- Prüfsystematik QS (Qualität und Sicherheit) Obst, Gemüse und Kartoffeln 3
67.120Fleisch. Fleischprodukte. Sonstige tierische Erzeugnisse
- Prüfsystematik QS (Qualität und Sicherheit) im Bereich Fleisch/Fleischwaren und Futtermittel (Futtermittel, Landwirtschaft, Schlachtung, Zerlegung, Verarbeitung, Großhandel, LEH).
2 IM GEREGELTEN GELTUNGSBEREICH
im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, sowie der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 216 vom 26.08.2000 S. 8, in der geltenden Fassung.
1 ICS: Internationale Normenklassifizierung 6. Edition (2005)
2 Die Anforderungsdokumente sind unter http://www.globalgap.org erhältlich.
3 Die Anforderungsdokumente sind unter http://www.q-s.info erhältlich.