WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996)(NR: GP XXII RV 843 AB 932 S. 109. BR: AB 7250 S. 722.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der arabischen, chinesischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zu erfolgen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Dezember 2009 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; laut Mitteilung des Generaldirektors tritt der Vertrag gemäß seinem Art. 21 für Österreich mit 14. März 2010 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten bzw. internationale Organisation den vorliegenden Vertrag ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten:
Albanien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Belarus, Belgien, Benin, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Gabun, Georgien, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Honduras, Indonesien, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jordanien, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Mali, Malta, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Mongolei, Montenegro, Nicaragua, Niederlande, Oman, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Lucia, Tadschikistan, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat China folgende Erklärung abgegeben:
Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China hat die Regierung der Volksrepublik China beschlossen, dass der Vertrag, sofern nichts anderes angezeigt wird, nicht für die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China gelten soll.
Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China hat die Regierung der Volksrepublik China beschlossen, dass der Vertrag für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 gelten soll.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Artikel 1 Verhältnis zur Berner Übereinkunft
Artikel 2 Umfang des Urheberrechtsschutzes
Artikel 3 Anwendung der Artikel 2 bis 6 der Berner Übereinkunft
Artikel 4 Computerprogramme
Artikel 5 Datensammlungen (Datenbanken)
Artikel 6 Verbreitungsrecht
Artikel 7 Vermietrecht
Artikel 8 Recht der öffentlichen Wiedergabe
Artikel 9 Schutzdauer für Werke der Fotografie
Artikel 10 Beschränkungen und Ausnahmen
Artikel 11 Pflichten in Bezug auf technische Vorkehrungen
Artikel 12 Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte
Artikel 13 Anwendung in zeitlicher Hinsicht
Artikel 14 Rechtsdurchsetzung
Artikel 15 Die Versammlung
Artikel 16 Das Internationale Büro
Artikel 17 Qualifikation als Vertragspartei
Artikel 18 Rechte und Pflichten nach dem Vertrag
Artikel 19 Unterzeichnung des Vertrags
Artikel 20 Inkrafttreten des Vertrags
Artikel 21 Inkrafttreten des Vertrags für eine Vertragspartei
Artikel 22 Vorbehalte
Artikel 23 Kündigung des Vertrags
Artikel 24 Vertragssprachen
Artikel 25 Verwahrer
Präambel
Die Vertragsparteien –
in dem Wunsch, den Schutz der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst in möglichstwirksamer und gleichmäßiger Weise fortzuentwickeln und aufrechtzuerhalten,
in Erkenntnis der Notwendigkeit, neue internationale Vorschriften einzuführen und die Auslegung bestehender Vorschriften zu präzisieren, damit für die durch wirtschaftliche, soziale, kulturelle und technische Entwicklungen entstehenden Fragen angemessene Lösungen gefunden werden können,
im Hinblick auf die tief greifenden Auswirkungen der Entwicklung und Annäherung der Informations- und Kommunikationstechnologien auf die Erschaffung und Nutzung von Werken der Literatur und Kunst,
unter Betonung der herausragenden Bedeutung des Urheberrechtsschutzes als Anreiz für das literarische und künstlerische Schaffen,
in Erkenntnis der Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen den Rechten der Urheber und dem umfassenderen öffentlichen Interesse, insbesondere Bildung, Forschung und Zugang zu Informationen, zu wahren, wie dies in der Berner Übereinkunft zum Ausdruck kommt –
sind wie folgt übereingekommen:
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Albanien III 22/2010 Algerien III 237/2014 Argentinien III 22/2010 Armenien III 22/2010 Aserbaidschan III 22/2010 Australien III 22/2010 Bahrain III 22/2010 Belarus III 22/2010 Belgien III 22/2010 Benin III 22/2010 Bosnien-Herzegowina III 22/2010 Botsuana III 22/2010 Brunei III 27/2017 Bulgarien III 22/2010 Burkina Faso III 22/2010 Burundi III 27/2017 Chile III 22/2010 China III 22/2010, III 240/2013 Costa Rica III 22/2010 Dänemark III 22/2010 Deutschland III 22/2010 Dominikanische R III 22/2010 Ecuador III 22/2010 El Salvador III 22/2010 Estland III 22/2010 EU III 22/2010 Finnland III 22/2010 Frankreich III 22/2010 Gabun III 22/2010 Georgien III 22/2010 Ghana III 22/2010 Griechenland III 22/2010 Guatemala III 22/2010 Guinea III 22/2010 Honduras III 22/2010 Indonesien III 22/2010 Irland III 22/2010 Italien III 22/2010 Jamaika III 22/2010 Japan III 22/2010 Jordanien III 22/2010 Kanada III 237/2014 Kasachstan III 22/2010 Katar III 22/2010 Kirgisistan III 22/2010 Kolumbien III 22/2010 Korea/R III 22/2010 Kroatien III 22/2010 Lettland III 22/2010 Liechtenstein III 22/2010 Litauen III 22/2010 Luxemburg III 22/2010 Madagaskar III 237/2014 Malaysia III 240/2013 Mali III 22/2010 Malta III 22/2010 Marokko III 240/2013 Mazedonien III 22/2010 Mexiko III 22/2010 Moldau III 22/2010 Mongolei III 22/2010 Montenegro III 22/2010 Nicaragua III 22/2010 Niederlande III 22/2010 Nigeria III 176/2017 Oman III 22/2010 Panama III 22/2010 Paraguay III 22/2010 Peru III 22/2010 Philippinen III 22/2010 Polen III 22/2010 Portugal III 22/2010 Rumänien III 22/2010 Russische F III 22/2010 Schweden III 22/2010 Schweiz III 22/2010 Senegal III 22/2010 Serbien III 22/2010 Singapur III 22/2010 Slowakei III 22/2010 Spanien III 22/2010 St. Lucia III 22/2010 Tadschikistan III 22/2010 Togo III 22/2010 Trinidad/Tobago III 22/2010 Tschechische R III 22/2010 Türkei III 22/2010 Ukraine III 22/2010 Ungarn III 22/2010 Uruguay III 22/2010 USA III 22/2010 Vereinigte Arabische Emirate III 22/2010 Vereinigtes Königreich III 22/2010 Zypern III 22/2010
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der arabischen, chinesischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zu erfolgen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 240/2013)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Dezember 2009 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; laut Mitteilung des Generaldirektors tritt der Vertrag gemäß seinem Art. 21 für Österreich mit 14. März 2010 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten bzw. internationale Organisation den vorliegenden Vertrag ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten:
Albanien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Belarus, Belgien, Benin, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Gabun, Georgien, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Honduras, Indonesien, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jordanien, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Mali, Malta, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Mongolei, Montenegro, Nicaragua, Niederlande, Oman, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Lucia, Tadschikistan, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat China folgende Erklärung abgegeben:
Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China hat die Regierung der Volksrepublik China beschlossen, dass der Vertrag, sofern nichts anderes angezeigt wird, nicht für die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China gelten soll.
Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China hat die Regierung der Volksrepublik China beschlossen, dass der Vertrag für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 gelten soll.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge hat China am 6. August 2013 den Geltungsbereich des Vertrags mit Wirksamkeit vom 6. November 2013 auf die Sonderverwaltungsregion Macao ausgedehnt.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Artikel 1 Verhältnis zur Berner Übereinkunft
Artikel 2 Umfang des Urheberrechtsschutzes
Artikel 3 Anwendung der Artikel 2 bis 6 der Berner Übereinkunft
Artikel 4 Computerprogramme
Artikel 5 Datensammlungen (Datenbanken)
Artikel 6 Verbreitungsrecht
Artikel 7 Vermietrecht
Artikel 8 Recht der öffentlichen Wiedergabe
Artikel 9 Schutzdauer für Werke der Fotografie
Artikel 10 Beschränkungen und Ausnahmen
Artikel 11 Pflichten in Bezug auf technische Vorkehrungen
Artikel 12 Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte
Artikel 13 Anwendung in zeitlicher Hinsicht
Artikel 14 Rechtsdurchsetzung
Artikel 15 Die Versammlung
Artikel 16 Das Internationale Büro
Artikel 17 Qualifikation als Vertragspartei
Artikel 18 Rechte und Pflichten nach dem Vertrag
Artikel 19 Unterzeichnung des Vertrags
Artikel 20 Inkrafttreten des Vertrags
Artikel 21 Inkrafttreten des Vertrags für eine Vertragspartei
Artikel 22 Vorbehalte
Artikel 23 Kündigung des Vertrags
Artikel 24 Vertragssprachen
Artikel 25 Verwahrer
Präambel
Die Vertragsparteien –
in dem Wunsch, den Schutz der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst in möglichstwirksamer und gleichmäßiger Weise fortzuentwickeln und aufrechtzuerhalten,
in Erkenntnis der Notwendigkeit, neue internationale Vorschriften einzuführen und die Auslegung bestehender Vorschriften zu präzisieren, damit für die durch wirtschaftliche, soziale, kulturelle und technische Entwicklungen entstehenden Fragen angemessene Lösungen gefunden werden können,
im Hinblick auf die tief greifenden Auswirkungen der Entwicklung und Annäherung der Informations- und Kommunikationstechnologien auf die Erschaffung und Nutzung von Werken der Literatur und Kunst,
unter Betonung der herausragenden Bedeutung des Urheberrechtsschutzes als Anreiz für das literarische und künstlerische Schaffen,
in Erkenntnis der Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen den Rechten der Urheber und dem umfassenderen öffentlichen Interesse, insbesondere Bildung, Forschung und Zugang zu Informationen, zu wahren, wie dies in der Berner Übereinkunft zum Ausdruck kommt –
sind wie folgt übereingekommen:
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Albanien III 22/2010 Algerien III 237/2014 Argentinien III 22/2010 Armenien III 22/2010 Aserbaidschan III 22/2010 Australien III 22/2010 Bahrain III 22/2010 Belarus III 22/2010 Belgien III 22/2010 Belize III 206/2018 Benin III 22/2010 Bosnien-Herzegowina III 22/2010 Botsuana III 22/2010 Brunei III 27/2017 Bulgarien III 22/2010 Burkina Faso III 22/2010 Burundi III 27/2017 Chile III 22/2010 China III 22/2010, III 240/2013 Costa Rica III 22/2010 Dänemark III 22/2010, III 39/2018 Deutschland III 22/2010 Dominikanische R III 22/2010 Ecuador III 22/2010 El Salvador III 22/2010 Estland III 22/2010 EU III 22/2010 Finnland III 22/2010 Frankreich III 22/2010 Gabun III 22/2010 Georgien III 22/2010 Ghana III 22/2010 Griechenland III 22/2010 Guatemala III 22/2010 Guinea III 22/2010 Honduras III 22/2010 Indien III 171/2018 Indonesien III 22/2010 Irland III 22/2010 Italien III 22/2010 Jamaika III 22/2010 Japan III 22/2010 Jordanien III 22/2010 Kanada III 237/2014 Kasachstan III 22/2010 Katar III 22/2010 Kirgisistan III 22/2010 Kolumbien III 22/2010 Korea/R III 22/2010 Kroatien III 22/2010 Lettland III 22/2010 Liechtenstein III 22/2010 Litauen III 22/2010 Luxemburg III 22/2010 Madagaskar III 237/2014 Malaysia III 240/2013 Mali III 22/2010 Malta III 22/2010 Marokko III 240/2013 Mazedonien III 22/2010 Mexiko III 22/2010 Moldau III 22/2010 Mongolei III 22/2010 Montenegro III 22/2010 Nicaragua III 22/2010 Niederlande III 22/2010 Nigeria III 176/2017 Oman III 22/2010 Panama III 22/2010 Paraguay III 22/2010 Peru III 22/2010 Philippinen III 22/2010 Polen III 22/2010 Portugal III 22/2010 Rumänien III 22/2010 Russische F III 22/2010 Schweden III 22/2010 Schweiz III 22/2010 Senegal III 22/2010 Serbien III 22/2010 Singapur III 22/2010 Slowakei III 22/2010 Spanien III 22/2010 St. Lucia III 22/2010 Tadschikistan III 22/2010 Togo III 22/2010 Trinidad/Tobago III 22/2010 Tschechische R III 22/2010 Türkei III 22/2010 Ukraine III 22/2010 Ungarn III 22/2010 Uruguay III 22/2010 USA III 22/2010 Vereinigte Arabische Emirate III 22/2010 Vereinigtes Königreich III 22/2010 Zypern III 22/2010
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der arabischen, chinesischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zu erfolgen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 39/2018)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Dezember 2009 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; laut Mitteilung des Generaldirektors tritt der Vertrag gemäß seinem Art. 21 für Österreich mit 14. März 2010 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten bzw. internationale Organisation den vorliegenden Vertrag ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten:
Albanien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Belarus, Belgien, Benin, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Gabun, Georgien, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Honduras, Indonesien, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jordanien, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Mali, Malta, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Mongolei, Montenegro, Nicaragua, Niederlande, Oman, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Lucia, Tadschikistan, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
China
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat China folgende Erklärung abgegeben:
Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China hat die Regierung der Volksrepublik China beschlossen, dass der Vertrag, sofern nichts anderes angezeigt wird, nicht für die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China gelten soll.
Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China hat die Regierung der Volksrepublik China beschlossen, dass der Vertrag für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 gelten soll.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge hat China am 6. August 2013 den Geltungsbereich des Vertrags mit Wirksamkeit vom 6. November 2013 auf die Sonderverwaltungsregion Macao ausgedehnt.
Dänemark
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) wurde am 30. Jänner 2018 eine Erklärung abgegeben, derzufolge Dänemark die Anwendbarkeit des WIPO-Urheberrechtsvertrag mit Wirksamkeit vom 30. April 2018 auf die Färöer erstreckt.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Artikel 1 Verhältnis zur Berner Übereinkunft
Artikel 2 Umfang des Urheberrechtsschutzes
Artikel 3 Anwendung der Artikel 2 bis 6 der Berner Übereinkunft
Artikel 4 Computerprogramme
Artikel 5 Datensammlungen (Datenbanken)
Artikel 6 Verbreitungsrecht
Artikel 7 Vermietrecht
Artikel 8 Recht der öffentlichen Wiedergabe
Artikel 9 Schutzdauer für Werke der Fotografie
Artikel 10 Beschränkungen und Ausnahmen
Artikel 11 Pflichten in Bezug auf technische Vorkehrungen
Artikel 12 Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte
Artikel 13 Anwendung in zeitlicher Hinsicht
Artikel 14 Rechtsdurchsetzung
Artikel 15 Die Versammlung
Artikel 16 Das Internationale Büro
Artikel 17 Qualifikation als Vertragspartei
Artikel 18 Rechte und Pflichten nach dem Vertrag
Artikel 19 Unterzeichnung des Vertrags
Artikel 20 Inkrafttreten des Vertrags
Artikel 21 Inkrafttreten des Vertrags für eine Vertragspartei
Artikel 22 Vorbehalte
Artikel 23 Kündigung des Vertrags
Artikel 24 Vertragssprachen
Artikel 25 Verwahrer
Präambel
Die Vertragsparteien –
in dem Wunsch, den Schutz der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst in möglichstwirksamer und gleichmäßiger Weise fortzuentwickeln und aufrechtzuerhalten,
in Erkenntnis der Notwendigkeit, neue internationale Vorschriften einzuführen und die Auslegung bestehender Vorschriften zu präzisieren, damit für die durch wirtschaftliche, soziale, kulturelle und technische Entwicklungen entstehenden Fragen angemessene Lösungen gefunden werden können,
im Hinblick auf die tief greifenden Auswirkungen der Entwicklung und Annäherung der Informations- und Kommunikationstechnologien auf die Erschaffung und Nutzung von Werken der Literatur und Kunst,
unter Betonung der herausragenden Bedeutung des Urheberrechtsschutzes als Anreiz für das literarische und künstlerische Schaffen,
in Erkenntnis der Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen den Rechten der Urheber und dem umfassenderen öffentlichen Interesse, insbesondere Bildung, Forschung und Zugang zu Informationen, zu wahren, wie dies in der Berner Übereinkunft zum Ausdruck kommt –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Verhältnis zur Berner Übereinkunft
(1) Dieser Vertrag ist ein Sonderabkommen im Sinne des Artikels 20 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in Bezug auf Vertragsparteien, die Länder des durch diese Übereinkunft geschaffenen Verbands sind. Dieser Vertrag steht weder in Verbindung mit anderen Verträgen als der Berner Übereinkunft, noch berührt er Rechte oder Pflichten aus anderen Verträgen.
(2) Die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Pflichten aus der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst werden durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt.
(3) Berner Übereinkunft bezeichnet im Folgenden die Pariser Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 24. Juli 1971.
(4) Die Vertragsparteien kommen den Artikeln 1 bis 21 und dem Anhang der Berner Übereinkunft nach.
Artikel 2
Umfang des Urheberrechtsschutzes
Der Urheberrechtsschutz erstreckt sich auf Ausdrucksformen und nicht auf Gedanken, Verfahren, Methoden oder mathematische Konzepte als solche.
Artikel 3
Anwendung der Artikel 2 bis 6 der Berner Übereinkunft
Die Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der Artikel 2 bis 6 der Berner Übereinkunft in Bezug auf den nach diesem Vertrag gewährten Schutz entsprechend an.
Artikel 4
Computerprogramme
Computerprogramme sind als Werke der Literatur im Sinne von Artikel 2 der Berner Übereinkunft geschützt. Dieser Schutz gilt für Computerprogramme unabhängig von der Art und Form ihres Ausdrucks.
Artikel 5
Datensammlungen (Datenbanken)
Sammlungen von Daten oder anderem Material in jeder Form, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung ihres Inhalts geistige Schöpfungen darstellen, sind als solche geschützt. Dieser Schutz erstreckt sich nicht auf die Daten oder das Material selbst und gilt unbeschadet eines an den Daten oder dem Material der Sammlung bestehenden Urheberrechts.
Artikel 6
Verbreitungsrecht
(1) Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst haben das ausschließliche Recht zu erlauben, dass das Original und Vervielfältigungsstücke ihrer Werke durch Verkauf oder sonstige Eigentumsübertragung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(2) Dieser Vertrag berührt nicht die Freiheit der Vertragsparteien, gegebenenfalls zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich das Recht nach Absatz 1 nach dem ersten mit Erlaubnis des Urhebers erfolgten Verkaufs des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks oder der ersten sonstigen Eigentumsübertragung erschöpft.
Artikel 7
Vermietrecht
(1) Die Urheber von
Computerprogrammen,
ii) Filmwerken und
iii) auf Tonträgern aufgenommenen Werken,
wie sie im Recht der Vertragsparteien definiert sind, haben das ausschließliche Recht, die gewerbsmäßige Vermietung der Originale oder Vervielfältigungsstücke ihrer Werke an die Öffentlichkeit zu erlauben.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung
bei Computerprogrammen, wenn das Programm selbst nicht der wesentliche Gegenstand der Vermietung ist, und
ii) bei Filmwerken, sofern die gewerbsmäßige Vermietung nicht zu einer weit verbreiteten Vervielfältigung dieser Werke geführt hat, die das ausschließliche Vervielfältigungsrecht erheblich beeinträchtigt.
(3) Eine Vertragspartei, in deren Gebiet seit dem 15. April 1994 eine Regelung in Kraft ist, die für Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung von Vervielfältigungsstücken ihrer auf Tonträgern aufgenommenen Werke vorsieht, kann diese Regelung unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 beibehalten, sofern die gewerbsmäßige Vermietung der auf Tonträgern aufgenommenen Werke das ausschließliche Vervielfältigungsrecht der Urheber nicht erheblich beeinträchtigt.
Artikel 8
Recht der öffentlichen Wiedergabe
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 1 Ziffer 2, Artikel 11bis Absatz 1 Ziffern 1 und 2, Artikel 11ter Absatz 1 Ziffer 2, Artikel 14 Absatz 1 Ziffer 2 und Artikel 14bis Absatz 1 der Berner Übereinkunft haben die Urheber von Werken der Literatur und Kunst das ausschließliche Recht, die öffentliche drahtlose oder drahtgebundene Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben, einschließlich der Zugänglichmachung ihrer Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
Artikel 9
Schutzdauer für Werke der Fotografie
Die Vertragsparteien wenden die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 4 der Berner Übereinkunft nicht auf Werke der Fotografie an.
Artikel 10
Beschränkungen und Ausnahmen
(1) Die Vertragsparteien können in ihren Rechtsvorschriften in Bezug auf die den Urhebern von Werken der Literatur und Kunst nach diesem Vertrag gewährten Rechte Beschränkungen oder Ausnahmen in bestimmten Sonderfällen vorsehen, die weder die normale Verwertung der Werke beeinträchtigen, noch die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzen.
(2) Bei der Anwendung der Berner Übereinkunft begrenzen die Vertragsparteien in Bezug auf die darin vorgesehenen Rechte Beschränkungen oder Ausnahmen auf bestimmte Sonderfälle, die weder die normale Verwertung der Werke beeinträchtigen, noch die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzen.
Artikel 11
Pflichten in Bezug auf technische Vorkehrungen
Die Vertragsparteien sehen einen hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung wirksamer technischer Vorkehrungen vor, von denen Urheber im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Rechte nach diesem Vertrag oder der Berner Übereinkunft Gebrauch machen und die Handlungen in Bezug auf ihre Werke einschränken, die die betreffenden Urheber nicht erlaubt haben oder die gesetzlich nicht zulässig sind.
Artikel 12
Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte
(1) Die Vertragsparteien sehen hinreichende und wirksame Rechtsbehelfe gegen Personen vor, die wissentlich eine der nachstehenden Handlungen vornehmen, obwohl ihnen bekannt ist oder in Bezug auf zivilrechtliche Rechtsbehelfe den Umständen nach bekannt sein muss, dass diese Handlung die Verletzung eines unter diesen Vertrag oder die Berner Übereinkunft fallenden Rechts herbeiführen, ermöglichen, erleichtern oder verbergen wird:
unbefugte Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Wahrnehmung der Rechte;
ii) unbefugte Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe von Werken oder Vervielfältigungsstücken von Werken in Kenntnis des Umstands, dass elektronische Informationen für die Wahrnehmung der Rechte unbefugt entfernt oder geändert wurden.
(2) Im Sinne dieses Artikels sind „Informationen für die Wahrnehmung der Rechte“ Informationen, die das Werk, den Urheber des Werks, den Inhaber eines Rechts an diesem Werk identifizieren, oder Informationen über die Nutzungsbedingungen des Werks sowie Zahlen oder Codes, die derartige Informationen darstellen, wenn irgendeines dieser Informationselemente an einem Vervielfältigungsstück eines Werks angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines Werks erscheint.
Artikel 13
Anwendung in zeitlicher Hinsicht
Die Vertragsparteien wenden Artikel 18 der Berner Übereinkunft auf alle in diesem Vertrag vorgesehenen Schutzgüter an.
Artikel 14
Rechtsdurchsetzung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren Rechtsordnungen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Vertrags sicherzustellen.
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass in ihren Rechtsordnungen Verfahren zur Rechtsdurchsetzung verfügbar sind, um ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter diesen Vertrag fallenden Rechtenm zu ermöglichen, einschließlich Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfen zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen.
Artikel 15
Die Versammlung
(1) a) Die Vertragsparteien haben eine Versammlung.
Jede Vertragspartei wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
Die Kosten jeder Delegation werden von der Vertragspartei getragen, die sie entsandt hat. Die Versammlung kann die Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden als „WIPO“ bezeichnet) um finanzielle Unterstützung bitten, um die Teilnahme von Delegationen von Vertragsparteien zu erleichtern, die nach der bestehenden Übung der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsländer angesehen werden oder die Länder im Übergang zur Marktwirtschaft sind.
(2) a) Die Versammlung behandelt Fragen, die die Erhaltung und Entwicklung sowie die Anwendung und Durchführung dieses Vertrags betreffen.
Die Versammlung nimmt in Bezug auf die Zulassung bestimmter zwischenstaatlicher Organisationen als Vertragspartei die ihr nach Artikel 17 Absatz 2 übertragene Aufgabe wahr.
Die Versammlung beschließt die Einberufung einer diplomatischen Konferenz zur Revision dieses Vertrags und erteilt dem Generaldirektor der WIPO die notwendigen Weisungen für die Vorbereitung einer solchen Konferenz.
(3) a) Jede Vertragspartei, die ein Staat ist, verfügt über eine Stimme und stimmt nur in ihrem Namen ab.
Eine Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann anstelle ihrer Mitgliedstaaten an
der Abstimmung teilnehmen und verfügt hierzu über eine Anzahl von Stimmen, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragspartei dieses Vertrags sind. Eine zwischenstaatliche Organisation kann nicht an der Abstimmung teilnehmen, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt und umgekehrt.
(4) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor der WIPO alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
(5) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Einberufung außerordentlicher Tagungen, die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrags die Mehrheitserfordernisse für die verschiedenen Arten von Beschlüssen geregelt sind.
Artikel 16
Das Internationale Büro
Das Internationale Büro der WIPO nimmt die Verwaltungsaufgaben im Rahmen dieses Vertrags wahr.
Artikel 17
Qualifikation als Vertragspartei
(1) Jeder Mitgliedstaat der WIPO kann Vertragspartei dieses Vertrags werden.
(2) Die Versammlung kann beschließen, jede zwischenstaatliche Organisation als Vertragspartei zuzulassen, die erklärt, für die durch diesen Vertrag geregelten Bereiche zuständig zu sein, über diesbezügliche Vorschriften, die für alle ihre Mitgliedstaaten bindend sind, zu verfügen und in Übereinstimmung mit ihrer Geschäftsordnung ordnungsgemäß ermächtigt worden zu sein, Vertragspartei zu werden.
(3) Die Europäische Gemeinschaft, die auf der Diplomatischen Konferenz, auf der dieser Vertrag angenommen wurde, die in Absatz 2 bezeichnete Erklärung abgegeben hat, kann Vertragspartei dieses Vertrags werden.
Artikel 18
Rechte und Pflichten nach dem Vertrag
Sofern dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten für jede Vertragspartei alle Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag.
Artikel 19
Unterzeichnung des Vertrags
Dieser Vertrag liegt bis zum 31. Dezember 1997 zur Unterzeichnung durch jeden Mitgliedstaat der WIPO und durch die- Europäische Gemeinschaft auf.
Artikel 20
Inkrafttreten des Vertrags
Dieser Vertrag tritt drei Monate nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikationsoder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WIPO in Kraft.
Artikel 21
Inkrafttreten des Vertrags für eine Vertragspartei
Dieser Vertrag bindet
die dreißig Staaten im Sinne von Artikel 20 ab dem Tag, an dem dieser Vertrag in Kraft getreten ist;
ii) jeden anderen Staat nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung seiner Urkunde beim Generaldirektor der WIPO;
iii) die Europäische Gemeinschaft nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung ihrer Ratifikationsoder Beitrittsurkunde, wenn diese Urkunde nach Inkrafttreten dieses Vertrags nach Artikel 20 hinterlegt worden ist, oder drei Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Urkunde vor Inkrafttreten des Vertrags hinterlegt worden ist;
iv) jede andere zwischenstaatliche Organisation, die als Vertragspartei dieses Vertrags zugelassen wird, nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde.
Artikel 22
Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.
Artikel 23
Kündigung des Vertrags
Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei durch eine an den Generaldirektor der WIPO gerichtete Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor der WIPO eingegangen ist.
Artikel 24
Vertragssprachen
(1) Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in englischer, arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jede Fassung gleichermaßen verbindlich ist.
(2) Ein amtlicher Wortlaut in einer anderen als der in Absatz 1 genannten Sprachen wird durch den Generaldirektor der WIPO auf Ersuchen einer interessierten Vertragspartei nach Konsultation mit allen interessierten Vertragsparteien erstellt. „Interessierte Vertragspartei“ im Sinne dieses Absatzes bedeutet einen Mitgliedstaat der WIPO, dessen Amtssprache oder eine von dessen Amtssprachen betroffen ist, sowie die Europäische Gemeinschaft und jede andere zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei dieses Vertrags werden kann, wenn eine ihrer Amtssprachen betroffen ist.
Artikel 25
Verwahrer
Verwahrer dieses Vertrags ist der Generaldirektorder WIPO.
Vereinbarte Erklärungen
Zu Artikel 1 Absatz 4
Das Vervielfältigungsrecht nach Artikel 9 der Berner Übereinkunft und die darunter fallenden Ausnahmen finden in vollem Umfang im digitalen Bereich Anwendung, insbesondere auf die Verwendung von Werken in digitaler Form. Die elektronische Speicherung eines geschützten Werks in digitaler Form gilt als Vervielfältigung im Sinne von Artikel 9 der Berner Übereinkunft.
Zu Artikel 3
Zur Anwendung von Artikel 3 dieses Vertrags ist der Ausdruck „Verbandsland“ in den Artikeln 2 bis 6 der Berner Übereinkunft so zu verstehen, als bezeichne er eine Vertragspartei dieses Vertrags, wenn diese Artikel der Berner Übereinkunft im Zusammenhang mit dem durch den vorliegenden Vertrag gewährten Schutz angewandt werden. In gleicher Weise ist der Ausdruck „verbandsfremdes Land“ in den betreffenden Artikeln der Berner Übereinkunft so zu verstehen, als bezeichne er ein Land, das nicht Vertragspartei dieses Vertrags ist. Der Ausdruck „diese Übereinkunft“ in Artikel 2 Absatz 8, Artikel 2bis Absatz 2, Artikel 3, 4 und 5 der Berner Übereinkunft ist sowohl als Verweis auf die Berner Übereinkunft als auch als Verweis auf diesen Vertrag zu verstehen. Der Verweis in den Artikeln 3 bis 6 der Berner Übereinkunft auf die „einem Verbandsland angehörenden“ Personen bezeichnet, wenn diese Artikel im Zusammenhang mit diesem Vertrag angewandt werden, in Bezug auf eine zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei dieses Vertrags ist, einen Angehörigen einer der Länder, die Mitglieder dieser Organisation sind.
Zu Artikel 4
Der Schutzumfang für Computerprogramme nach Artikel 4 im Artikel 2 dieses Vertrags steht im Einklang mit Artikel 2 der Berner Übereinkunft und entspricht den einschlägigen Bestimmungen des TRIPSÜbereinkommens.
Zu Artikel 5
Der Schutzumfang für Datensammlungen (Datenbanken) nach Artikel 5 im Artikel 2 dieses Vertrags steht im Einklang mit Artikel 2 der Berner Übereinkunft und entspricht den einschlägigen Bestimmungen des TRIPSÜbereinkommens.
Zu den Artikeln 6 und 7
Die in diesen Artikeln im Zusammenhang mit dem Verbreitungs- und Vermietrecht verwendeten Ausdrücke „Vervielfältigungsstücke“ und „Original und Vervielfältigungsstücke“ beziehen sich ausschließlich auf Vervielfältigungsstücke, die als körperliche Gegenstände in Verkehr gebracht werden können.
Zu Artikel 7
Artikel 7 Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien nicht, Urhebern, denen nach dem Recht der Vertragsparteien keine Rechte in Bezug auf Tonträger gewährt werden, ein ausschließliches Recht auf gewerbsmäßige Vermietung einzuräumen. Die Verpflichtung des Artikels 7 Absatz 1 steht im Einklang mit Artikel 14 Absatz 4 des TRIPS-Übereinkommens.
Zu Artikel 8
Die Bereitstellung der materiellen Voraussetzungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt für sich genommen keine Wiedergabe im Sinne dieses Vertrags oder der Berner Übereinkunft dar. Artikel 10 steht einer Anwendung von Artikel 11bis Absatz 2 der Berner Übereinkunft durch die Vertragsparteien nicht entgegen.
Zu Artikel 10
Die Bestimmungen des Artikels 10 erlauben den Vertragsparteien, die in ihren Rechtsvorschriften bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen, die nach der Berner Übereinkunft als zulässig angesehen werden, auf digitale Technologien anzuwenden und in angemessener Form auszudehnen. Diese Bestimmungen sind gleichermaßen dahin auszulegen, dass sie den Vertragsparteien erlauben, neue Ausnahmen und Beschränkungen zu konzipieren, die für Digitalnetze angemessen sind. Der Anwendungsbereich der nach der Berner Übereinkunft zulässigen Ausnahmen und Beschränkungen wird durch Artikel 10 Absatz 2 weder reduziert noch erweitert.
Zu Artikel 12
Der Verweis auf die „Verletzung eines durch diesen Vertrag oder die Berner Übereinkunft geschützten Rechts“ schließt sowohl ausschließliche Rechte als auch Vergütungsrechte ein. Die Vertragsparteien können sich nicht auf diesen Artikel berufen, um Verwertungssysteme zu entwerfen oder einzuführen, die Förmlichkeiten vorschreiben, die nach der Berner Übereinkunft oder diesem Vertrag nicht zulässig sind und den freien Warenverkehr unterbinden oder den Genuss von Rechten verhindern, die dieser Vertrag gewährleistet.