Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 4 117 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: …………………………………… 90, davon 10 für SchaustellerInnenbetriebe
Kärnten: ………………………………………. 280, davon 5 für SchaustellerInnenbetriebe
Niederösterreich: ……………………………… 285, davon 60 für SchaustellerInnenbetriebe
Oberösterreich: ……………...………………… 400, davon 20 für SchaustellerInnenbetriebe
Salzburg: ……………………………………… 602, davon 2 für SchaustellerInnenbetriebe
Steiermark: …………………………………… 350, davon 30 für SchaustellerInnenbetriebe
Tirol: ….……………………………………… 1 590
Vorarlberg: …………………………………… 300
Wien: …………………………………………. 220, davon 95 für SchaustellerInnenbetriebe
§ 2. (1) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2010 enden darf.
(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft.