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Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung über die Wissensbilanz (Wissensbilanz-Verordnung 2010 – WBV 2010)

Geltender Text a fecha 2010-07-07

zum Bezugszeitraum vgl. § 15

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 13 Abs. 6 und des § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 UG, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009, wird verordnet:

Anlage 1: Definitionen der Kennzahlen gemäß § 4 Abs. 3 bis 10 und § 12 (siehe unter Anlagen).

Anlage 2: Wissenschafts-/Kunstzweige (siehe unter Anlagen).

Anlage 3: Gliederung für Abschnitt „II. Wissensbilanz – Bericht über die Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung“ (siehe unter Anlagen).

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Wissensbilanz der Universitäten gemäß § 6 UG und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.

Ziele der Wissensbilanz

§ 2. Die Wissensbilanz dient der ganzheitlichen Darstellung, Bewertung und Kommunikation von immateriellen Vermögenswerten und Leistungsprozessen der Universität und deren Wirkungen. Sie ist als qualitative und quantitative Grundlage für die Erstellung der Leistungsvereinbarung sowie für den Nachvollzug der Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung heranzuziehen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.

Aufbau der Wissensbilanz

§ 3. Die Wissensbilanz gliedert sich in folgende Abschnitte:

I. 1. Wissensbilanz – Narrativer Teil

2.

Wissensbilanz – Kennzahlen

II. Wissensbilanz – Bericht über die Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.

Inhalt der Wissensbilanz

§ 4. (1) Im Abschnitt „I.1 Wissensbilanz – Narrativer Teil“ sind die Bereiche a) bis n) narrativ darzustellen und dabei jedenfalls auch die zu den Bereichen c) bis i) angeführten Themen abzudecken.

a)

Wirkungsbereich, strategische Ziele, Profilbildung

b)

Organisation

c)

Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement

insbesondere Ausgestaltung und Entwicklungsstand des Qualitätsmanagementsystems im Hinblick auf dessen Auditierung; Akkreditierungen; interne und externe Evaluierungen; universitätsübergreifende Aktivitäten; Follow – Up Maßnahmen.

d)

Personalentwicklung und Nachwuchsförderung

insbesondere Berufungsmanagement; Nachwuchsfördermaßnahmen; Umsetzung des Laufbahnmodells; Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Beschreibung des Kinderbetreuungsangebots und Nutzung durch Universitätsbedienstete, durch Studierende und andere Personen; personelle und räumliche Ausstattung der Einrichtungen; Kinderbetreuungsbeauftragte oder Kinderbetreuungsbeauftragter bzw. Anlaufstelle für Kinderbetreuungsfragen; Bedarfserhebungen zur Kinderbetreuung); Angebot zur Arbeitszeitflexibilität für Angehörige der Universität mit Betreuungspflichten; Maßnahmen zur spezifischen Karriereförderung von Berufsrückkehrerinnen und -rückkehrern nach der Elternkarenz.

e)

Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste

insbesondere Forschungsschwerpunkte, Forschungscluster und –netzwerke; wissenschaftliche/künstlerische Publikationen bzw. Leistungen, wissenschaftliche/künstlerische Veranstaltungen; Gestaltung der Doktoratsausbildung (auch hinsichtlich der sozialen Absicherung der Doktorandinnen und Doktoranden).

f)

Studien und Weiterbildung

insbesondere Stand der Bologna-Umsetzung; Studieneingangs- und Orientierungsphase; Studien mit Zulassungsverfahren; Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Studienabbrecherinnen und -abbrecher; Maßnahmen betreffend Studienberatung und Studienwahl; Maßnahmen zur Verbesserung der Betreuungsrelationen; Maßnahmen und Angebote für berufstätige Studierende und Studierende mit Betreuungspflichten; Maßnahmen für Studierende mit gesundheitlicher Beeinträchtigung.

g)

Gesellschaftliche Zielsetzungen

insbesondere Frauenförderung und Gleichstellung (Umsetzung des universitären Frauenförderungsplans, Entwicklung der Implementierung und Umsetzung von Gender Studies-Lehre sowie Entwicklung der genderrelevanten Forschung); Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Durchlässigkeit; Maßnahmen für Absolventinnen und Absolventen; Wissenschaftskommunikation und Wissens- und Technologietransfer.

h)

Internationalität und Mobilität

insbesondere Maßnahmen zur Erhöhung der Mobilität der Studierenden und des wissenschaftlichen/künstlerischen Nachwuchses; Teilnahme an Projekten im Rahmen von EU-Bildungsprogrammen.

i)

Kooperationen

insbesondere interuniversitäre Kooperationen, internationale Kooperationen; in der Regel 3 bis 5 Top-(Forschungs-)Kooperationen als Beispiele.

j)

Bibliotheken und besondere Universitätseinrichtungen

k)

Bauten

l)

Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG und Veterinärmedizinische Universität Wien)

m)

Preise und Auszeichnungen

n)

Resümee und Ausblick

(2) Der Abschnitt „I.2 Wissensbilanz – Kennzahlen“ ist in folgende Unterabschnitte gegliedert:

1.

Intellektuelles Vermögen

1.A Humankapital

1.B Beziehungskapital

1.C Strukturkapital

2.

Kernprozesse

2.A Lehre und Weiterbildung

2.B Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste

3.

Output und Wirkungen der Kernprozesse

3.A Lehre und Weiterbildung

3.B Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste

4.

Spezifisches Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten (Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG)

(3) Dem Unterabschnitt „1.A Intellektuelles Vermögen – Humankapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:

1.A.1 Personal

1.A.2 Anzahl der erteilten Lehrbefugnisse (Habilitationen)

1.A.3 Anzahl der Berufungen an die Universität

1.A.4 Frauenquoten

1.A.5 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern

(4) Dem Unterabschnitt „1.B Intellektuelles Vermögen – Beziehungskapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:

1.B.1 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem mindestens 5-tägigen Auslandsaufenthalt (outgoing)

1.B.2 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem mindestens 5-tägigen Aufenthalt (incoming)

(5) Dem Unterabschnitt „1.C Intellektuelles Vermögen – Strukturkapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:

1.C.1 Anzahl der in aktive Kooperationsverträge eingebundenen Partnerinstitutionen/Unternehmen

1.C.2 Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro

(6) Dem Unterabschnitt „2.A Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:

2.A.1 Zeitvolumen des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals im Bereich Lehre in Vollzeitäquivalenten

2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien

2.A.3 Durchschnittliche Studiendauer in Semestern

2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen

2.A.5 Anzahl der Studierenden

2.A.6 Prüfungsaktive ordentliche Studierende in Bachelor-, Master- und Diplomstudien

2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien

2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)

2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)

2.A.10 Erfolgsquote ordentlicher Studierender

(7) Dem Unterabschnitt „2.B Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:

2.B.1 Personal nach Wissenschafts-/Kunstzweigen in Vollzeitäquivalenten

2.B.2 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität

(8) Dem Unterabschnitt „3.A Output und Wirkungen der Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:

3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse

3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer

3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums

(9) Dem Unterabschnitt „3.B Output und Wirkungen der Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:

3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals

3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals bei wissenschaftlichen/künstlerischen Veranstaltungen

(10) Das Spezifische Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten (Abs. 2 Z 4) umfasst folgende Kennzahlen:

4.1 Anzahl der neu begonnenen klinischen Prüfungen

4.2 Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von klinischen Prüfungen

4.3 Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt

4.4 Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste

4.5 Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission

(11) Definition, Erhebungsebene, Schichtungsmerkmale, Merkmalsausprägungen sowie Erhebungszeitraum bzw. -zeitpunkt der einzelnen Kennzahlen sind der Anlage 1 zu entnehmen.

(12) Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung einschließlich der Vorgaben für die Zusammenfassung von Curricula oder Wissenschafts-/Kunstzweigen sowie für die reduzierte Darstellung der Schichtungsmerkmale und Merkmalsausprägungen gemäß Anlage 1 zu entsprechen (Berichtsstruktur).

(13) Die Kennzahlen sind im Hinblick auf Wirkungsbereich, strategische Ziele und Profilbildung (Abs. 1 lit. a) zu interpretieren.

(14) Sofern verfügbar, ist ein zeitlicher Verlauf von mindestens drei Berichtsjahren darzustellen. In der Verlaufsdarstellung ist eine Reduktion von Kennzahlen auf Summenzeilen zulässig.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.

Inhalt der Wissensbilanz

§ 4. (1) Im Abschnitt „I.1 Wissensbilanz – Narrativer Teil“ sind die Bereiche a) bis n) narrativ darzustellen und dabei jedenfalls auch die zu den Bereichen c) bis i) angeführten Themen abzudecken.

a)

Wirkungsbereich, strategische Ziele, Profilbildung

b)

Organisation

c)

Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement

insbesondere Ausgestaltung und Entwicklungsstand des Qualitätsmanagementsystems im Hinblick auf dessen Auditierung; Akkreditierungen; interne und externe Evaluierungen; universitätsübergreifende Aktivitäten; Follow – Up Maßnahmen.

d)

Personalentwicklung und Nachwuchsförderung

insbesondere Berufungsmanagement; Nachwuchsfördermaßnahmen; Umsetzung des Laufbahnmodells; Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Beschreibung des Kinderbetreuungsangebots und Nutzung durch Universitätsbedienstete, durch Studierende und andere Personen; personelle und räumliche Ausstattung der Einrichtungen; Kinderbetreuungsbeauftragte oder Kinderbetreuungsbeauftragter bzw. Anlaufstelle für Kinderbetreuungsfragen; Bedarfserhebungen zur Kinderbetreuung); Angebot zur Arbeitszeitflexibilität für Angehörige der Universität mit Betreuungspflichten; Maßnahmen zur spezifischen Karriereförderung von Berufsrückkehrerinnen und rückkehrern nach der Elternkarenz.

e)

Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste

insbesondere Forschungsschwerpunkte, Forschungscluster und –netzwerke; Großforschungsinfrastruktur; wissenschaftliche/künstlerische Publikationen bzw. Leistungen, wissenschaftliche/künstlerische Veranstaltungen; Gestaltung der Doktoratsausbildung (auch hinsichtlich der sozialen Absicherung der Doktorandinnen und Doktoranden).

f)

Studien und Weiterbildung

g)

Gesellschaftliche Zielsetzungen

h)

Internationalität und Mobilität

i)

Kooperationen

insbesondere interuniversitäre Kooperationen, internationale Kooperationen; wesentliche (Forschungs- oder Bildungs-) Kooperationen als Beispiele.

j)

Bibliotheken und besondere Universitätseinrichtungen

k)

Bauten

l)

Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und Veterinärmedizinische Universität Wien gemäß § 6 Z 12 UG)

m)

Preise und Auszeichnungen

n)

Resümee und Ausblick

(2) Der Abschnitt „I.2 Wissensbilanz – Kennzahlen“ ist in folgende Unterabschnitte gegliedert:

1.

Intellektuelles Vermögen

1.A Humankapital

1.B Beziehungskapital

1.C Strukturkapital

2.

Kernprozesse

2.A Lehre und Weiterbildung

2.B Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste

3.

Output und Wirkungen der Kernprozesse

3.A Lehre und Weiterbildung

3.B Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste

4.

Spezifisches Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten (Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG), bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist

(3) Dem Unterabschnitt „1.A Intellektuelles Vermögen – Humankapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:

1.A.1 Personal

1.A.2 Anzahl der erteilten Lehrbefugnisse (Habilitationen)

1.A.3 Anzahl der Berufungen an die Universität

1.A.4 Frauenquoten

1.A.5 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern

(4) Dem Unterabschnitt „1.B Intellektuelles Vermögen – Beziehungskapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:

1.B.1 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem mindestens 5-tägigen Auslandsaufenthalt (outgoing)

1.B.2 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem mindestens 5-tägigen Aufenthalt (incoming)

(5) Dem Unterabschnitt „1.C Intellektuelles Vermögen – Strukturkapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:

1.C.1 Anzahl der in aktive Kooperationsverträge eingebundenen Partnerinstitutionen/Unternehmen

1.C.2 Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro

1.C.3 Investitionen in Infrastruktur im F E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro

(6) Dem Unterabschnitt „2.A Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:

2.A.1 Zeitvolumen des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals im Bereich Lehre in Vollzeitäquivalenten

2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien

2.A.3 Durchschnittliche Studiendauer in Semestern

2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen

2.A.5 Anzahl der Studierenden

2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien

2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien

2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)

2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)

2.A.10 Studienabschlussquote

(7) Dem Unterabschnitt „2.B Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:

2.B.1 Personal nach Wissenschafts-/Kunstzweigen in Vollzeitäquivalenten

2.B.2 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität

(8) Dem Unterabschnitt „3.A Output und Wirkungen der Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:

3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse

3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer

3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums

(9) Dem Unterabschnitt „3.B Output und Wirkungen der Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:

3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals

3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals bei wissenschaftlichen/künstlerischen Veranstaltungen

3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge

(10) Das Spezifische Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (Abs. 2 Z 4) umfasst folgende Kennzahlen:

4.1 Anzahl der neu begonnenen klinischen Prüfungen

4.2 Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von klinischen Prüfungen

4.3 Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt

4.4 Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste

4.5 Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission

(11) Definition, Erhebungsebene, Schichtungsmerkmale, Merkmalsausprägungen sowie Erhebungszeitraum bzw. zeitpunkt der einzelnen Kennzahlen sind der Anlage 1 zu entnehmen.

(12) Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung einschließlich der Vorgaben für die Zusammenfassung von Curricula oder Wissenschafts-/Kunstzweigen sowie für die reduzierte Darstellung der Schichtungsmerkmale und Merkmalsausprägungen gemäß Anlage 1 zu entsprechen (Berichtsstruktur).

(13) Die Kennzahlen sind im Hinblick auf Wirkungsbereich, strategische Ziele und Profilbildung (Abs. 1 lit. a) zu interpretieren.

(14) Sofern verfügbar, ist ein zeitlicher Verlauf von mindestens drei Berichtsjahren darzustellen. In der Verlaufsdarstellung ist eine Reduktion von Kennzahlen auf Gesamtsummenzeilen zulässig.

(15) Soweit die Erhebung der Kennzahl „3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge“ im jeweiligen Berichtsjahr in allen Schichtungsmerkmalen den Wert Null ergibt, kann die Universität bei der Veröffentlichung der Wissensbilanz gemäß § 11 von der Darstellung der Kennzahl absehen. Eine Lieferung der Kennzahl und ihrer Interpretation gemäß § 6 hat jedenfalls zu erfolgen.

Integration der Wissensbilanz-Kennzahlen in Abschnitt I.1 (Wissensbilanz – Narrativer Teil)

§ 5. (1) Die Universitäten sind berechtigt, die Wissensbilanz-Kennzahlen einschließlich ihrer Interpretation (Abschnitt I.2) wie folgt vollständig in die einzelnen Bereiche des narrativen Teils der Wissensbilanz (Abschnitt I.1) zu integrieren.

a)

Wirkungsbereich, strategische Ziele, Profilbildung

b)

Organisation

c)

Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement

d)

Personalentwicklung und Nachwuchsförderung

1.A.1 Personal

1.A.2 Anzahl der erteilten Lehrbefugnisse (Habilitationen)

1.A.3 Anzahl der Berufungen an die Universität

e)

Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste

1.C.2 Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro

2.B.1 Personal nach Wissenschafts-/Kunstzweigen in Vollzeitäquivalenten

2.B.2 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität

3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals

3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals bei wissenschaftlichen/künstlerischen Veranstaltungen

f)

Studien und Weiterbildung

2.A.1 Zeitvolumen des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals im Bereich Lehre in Vollzeitäquivalenten

2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien

2.A.3 Durchschnittliche Studiendauer in Semestern

2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen

2.A.5 Anzahl der Studierenden

2.A.6 Prüfungsaktive ordentliche Studierende in Bachelor-, Master- und Diplomstudien

2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien

2.A.10 Erfolgsquote ordentlicher Studierender

3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse

3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer

g)

Gesellschaftliche Zielsetzungen

1.A.4 Frauenquoten

1.A.5 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern

h)

Internationalität und Mobilität

1.B.1 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem mindestens 5-tägigen Auslandsaufenthalt (outgoing)

1.B.2 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem mindestens 5-tägigen Aufenthalt (incoming)

2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)

2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)

3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums

i)

Kooperationen

1.C.1 Anzahl der in aktive Kooperationsverträge eingebundenen Partnerinstitutionen/Unternehmen

j)

Bibliotheken und besondere Universitätseinrichtungen

k)

Bauten

l)

Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG)

4.1 Anzahl der neu begonnenen klinischen Prüfungen

4.2 Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von klinischen Prüfungen

4.3 Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt

4.4 Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste

4.5 Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission

m)

Preise und Auszeichnungen

n)

Resümee und Ausblick

(2) Erfolgt die Integration der Wissensbilanz-Kennzahlen in die einzelnen Bereiche des narrativen Teils der Wissensbilanz, so ist der Abschnitt I.2 der Wissensbilanz als ein nach § 4 Abs. 3 bis 10 gegliedertes Verzeichnis der Fundstellen der einzelnen Kennzahlen im Abschnitt I.1 zu gestalten.

(3) Die Universitäten können zur individuellen Leistungsdarstellung, insbesondere im Zusammen-hang mit der Leistungsvereinbarung, den jeweiligen Bereichen weitere Kennzahlen hinzufügen (Optionale Kennzahlen).

Integration der Wissensbilanz-Kennzahlen in Abschnitt I.1 (Wissensbilanz – Narrativer Teil)

§ 5. (1) Die Universitäten sind berechtigt, die Wissensbilanz-Kennzahlen einschließlich ihrer Interpretation (Abschnitt I.2) wie folgt vollständig in die einzelnen Bereiche des narrativen Teils der Wissensbilanz (Abschnitt I.1) zu integrieren.

a)

Wirkungsbereich, strategische Ziele, Profilbildung

b)

Organisation

c)

Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement

d)

Personalentwicklung und Nachwuchsförderung

1.A.1 Personal

1.A.2 Anzahl der erteilten Lehrbefugnisse (Habilitationen)

1.A.3 Anzahl der Berufungen an die Universität

e)

Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste

1.C.2 Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro

1.C.3 Investitionen in Infrastruktur im F E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro

2.B.1 Personal nach Wissenschafts-/Kunstzweigen in Vollzeitäquivalenten

2.B.2 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität

3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals

3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals bei wissenschaftlichen/künstlerischen Veranstaltungen

3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge

f)

Studien und Weiterbildung

2.A.1 Zeitvolumen des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals im Bereich Lehre in Vollzeitäquivalenten

2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien

2.A.3 Durchschnittliche Studiendauer in Semestern

2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen

2.A.5 Anzahl der Studierenden

2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien

2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien

2.A.10 Studienabschlussquote

3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse

3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer

g)

Gesellschaftliche Zielsetzungen

1.A.4 Frauenquoten

1.A.5 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern

h)

Internationalität und Mobilität

1.B.1 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem mindestens 5-tägigen Auslandsaufenthalt (outgoing)

1.B.2 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem mindestens 5-tägigen Aufenthalt (incoming)

2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)

2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)

3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums

i)

Kooperationen

1.C.1 Anzahl der in aktive Kooperationsverträge eingebundenen Partnerinstitutionen/Unternehmen

j)

Bibliotheken und besondere Universitätseinrichtungen

k)

Bauten

l)

Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist)

4.1 Anzahl der neu begonnenen klinischen Prüfungen

4.2 Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von klinischen Prüfungen

4.3 Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt

4.4 Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste

4.5 Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission

m)

Preise und Auszeichnungen

n)

Resümee und Ausblick

(2) Erfolgt die Integration der Wissensbilanz-Kennzahlen in die einzelnen Bereiche des narrativen Teils der Wissensbilanz, so ist der Abschnitt I.2 der Wissensbilanz als ein nach § 4 Abs. 3 bis 10 gegliedertes Verzeichnis der Fundstellen der einzelnen Kennzahlen im Abschnitt I.1 zu gestalten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl II Nr. 253/2013)

Optionale Kennzahlen

§ 5a. (1) Die Universitäten können zur individuellen Leistungsdarstellung, insbesondere im Zusammenhang mit der Leistungsvereinbarung, den in § 4 Abs. 1 lit. a bis m genannten Bereichen weitere Kennzahlen hinzufügen (optionale Kennzahlen).

(2) Soweit optionale Kennzahlen neben einer Darstellung in der Wissensbilanz im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung dokumentiert und bereitgestellt werden sollen, ist dies insoweit zulässig, als diese dazu geeignet sind, das Datawarehouse Hochschulbereich im Hinblick auf die Darstellung der Universitäten im österreichischen Hochschulraum oder die Darstellung einzelner bzw. mehrerer Universitäten sinnvoll zu erweitern und ergänzen, und den Voraussetzungen der Abs. 3 bis 5 entsprechen.

(3) Die Dokumentation und Bereitstellung von optionalen Kennzahlen gemäß Abs. 2 setzt einen gemeinsamen Vorschlag sämtlicher in dieser Kennzahl abgebildeten Universitäten voraus. Folgende Kriterien sind jedenfalls in den Vorschlag aufzunehmen:

1.

Begründung, inwieweit durch diese optionale Kennzahl die Darstellung der Universitäten im österreichischen Hochschulraum oder die Darstellung einzelner bzw. mehrerer Universitäten sinnvoll erweitert oder ergänzt werden kann,

2.

Definition entsprechend der Systematik der Kennzahlendarstellung in Anlage 1, sowie

3.

Datenstruktur entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung gemäß § 6 Abs. 1.

Der Vorschlag auf Aufnahme einer optionalen Kennzahl hat spätestens bis zum 30. Juni jenes Berichtsjahres zu erfolgen, das erstmals Gegenstand der Dokumentation der optionalen Kennzahl im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung sein soll. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung. Die Änderung der Definition der Kennzahl bedarf eines neuerlichen Vorschlags sämtlicher in der Kennzahl abgebildeten Universitäten und der Zustimmung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung.

(4) Soweit das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung der Darstellung einer optionalen Kennzahl im Datawarehouse Hochschulbereich zugestimmt hat, ist die entsprechende optionale Kennzahl zumindest für eine Dauer von drei Berichtsjahren von den Universitäten zur Verfügung zu stellen. Wird eine weitere Darstellung von einer bzw. mehreren Universitäten nicht mehr gewünscht, kann die Bereitstellung der optionalen Kennzahl nach Ablauf der drei darzustellenden Berichtsjahre bis zum 30. Juni jenes Berichtsjahres, das nicht mehr im Datawarehouse Hochschulbereich dargestellt werden soll, durch schriftliche Mitteilung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und die weiteren in der Kennzahl abgebildeten Universitäten ausgesetzt werden. Eine optionale Kennzahl, die mehrere Universitäten abbildet, kann nach dem Ausstieg einer oder mehrerer Universitäten unter der Maßgabe, dass die Aussagekraft der Kennzahl erhalten bleibt, von der verbleibenden Universität bzw. von den verbleibenden Universitäten fortgeführt werden. Dies bedarf einer schriftlichen Mitteilung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung binnen vier Wochen und dessen Zustimmung.

(5) Für optionale Kennzahlen, die im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung dargestellt werden, gelten die Vorschriften betreffend die Übermittlung der Kennzahlen und das Datenclearing gemäß § 6.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.

Übermittlung der Kennzahlen an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, Datenclearing durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

§ 6. (1) Die Universitäten haben bei der Übermittlung der Kennzahlen sowie bei der Übermittlung der Interpretationen der Kennzahlen die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung einzuhalten (Schnittstelle). Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung zu entsprechen (Datenstruktur).

(2) Soweit das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung entsprechende auf Basis der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, in der geltenden Fassung, und der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten – BidokVUni, BGBl. II Nr. 30/2004, in der geltenden Fassung, gewonnene Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die Wissensbilanz zugrunde zu legen.

(3) Die Kennzahl „1.C.2 Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ ist gemeinsam mit der dazugehörigen vorläufigen Interpretation bis spätestens 15. April des jeweiligen Jahres an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu liefern; die übrigen Kennzahlen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Interpretationen bis spätestens 15. März des jeweiligen Jahres zu liefern. Die Übermittlung hat über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 zu erfolgen.

(4) Besteht bei einer Kennzahl und/oder ihrer Interpretation aufgrund der Vorgaben für die Wissensbilanz Adaptionsbedarf, so ist sie über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 an die Universität zur Korrektur zurückzustellen. Die korrigierten Kennzahlen und/oder ihre Interpretationen sind von der Universität über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 jeweils so rechtzeitig zu übermitteln, dass das Datenclearing fristgerecht abgeschlossen werden kann.

(5) Das Datenclearing durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist bis spätestens 28. April des jeweiligen Jahres abzuschließen.

(6) Kennzahlen und die dazugehörigen Interpretationen sind unverzüglich nach Behandlung der Wissensbilanz durch den Universitätsrat dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 neuerlich zu übermitteln, insoweit sie gegenüber der im Rahmen des Datenclearings (Abs. 3 und 4) vorgelegten Version geändert wurden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.

Übermittlung der Kennzahlen an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, Datenclearing durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

§ 6. (1) Die Universitäten haben bei der Übermittlung der Kennzahlen sowie bei der Übermittlung der Interpretationen der Kennzahlen die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung einzuhalten (Schnittstelle). Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung zu entsprechen (Datenstruktur).

(2) Soweit das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung entsprechende auf Basis der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, in der geltenden Fassung, und der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten – BidokVUni, BGBl. II Nr. 30/2004, in der geltenden Fassung, gewonnene Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die Wissensbilanz zugrunde zu legen.

(3) Die Kennzahlen „1.C.2 Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“, „1.C.3 Investitionen in Infrastruktur im FE-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“, „1.4 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro“, sowie „1.5 Erlöse aus privaten Spenden in Euro“ sind gemeinsam mit der dazugehörigen Interpretation bis spätestens 15. April des jeweiligen Jahres an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu liefern. Die übrigen Kennzahlen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Interpretationen bis spätestens 15. März des jeweiligen Jahres zu liefern. Die Übermittlung hat über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 zu erfolgen.

(4) Besteht bei einer Kennzahl und/oder ihrer Interpretation aufgrund der Vorgaben für die Wissensbilanz Adaptionsbedarf, so ist sie über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 an die Universität zur Korrektur zurückzustellen. Die korrigierten Kennzahlen und/oder ihre Interpretationen sind von der Universität über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 jeweils so rechtzeitig zu übermitteln, dass das Datenclearing fristgerecht abgeschlossen werden kann.

(5) Das Datenclearing durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist bis spätestens 28. April des jeweiligen Jahres abzuschließen.

(6) Kennzahlen und die dazugehörigen Interpretationen sind unverzüglich nach Behandlung der Wissensbilanz durch den Universitätsrat dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 neuerlich zu übermitteln, insoweit sie gegenüber der im Rahmen des Datenclearings (Abs. 3 und 4) vorgelegten Version geändert wurden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.

Zuordnung von Ergebnissen zentraler Erhebungen

§ 7. Sofern das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung periodisch wiederkehrende zentrale Erhebungen zur Lage der Studierenden und von Absolventinnen und Absolventen durchführt, sind die vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Teilergebnisse von den Universitäten in die Wissensbilanz aufzunehmen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.

Klassifikation von Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre

§ 8. (1) Für jene Kennzahlen, die nach Wissenschaftszweigen zu erheben sind, ist die Klassifikation der Wissenschaftszweige gemäß der Österreichischen Systematik der Wissenschaftszweige 2000 (Statistik Austria) gemäß Anlage 2 heranzuziehen. Die Klassifikation der Kunstzweige erfolgt ebenfalls gemäß Anlage 2.

(2) Für jene Kennzahlen, die nach Curricula zu erheben sind, ist der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung auf elektronischem Weg bekannt gegebene Code für Ausbildungsfelder nach ISCED heranzuziehen.

(3) Die Zuordnung der Leistungen hat anteilig zu erfolgen:

a)

im F E-Bereich anteilig zu den Wissenschaftszweigen;

b)

im Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste anteilig zu den Kunstzweigen;

c)

im Bereich Lehre anteilig zu den Curricula.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.

Klassifikation von Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre

§ 8. (1) Für jene Kennzahlen, die nach Wissenschaftszweigen zu erheben sind, ist die Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige 2012 (Statistik Austria) gemäß Anlage 2 heranzuziehen. Die Klassifikation der Kunstzweige erfolgt ebenfalls gemäß Anlage 2.

(2) Für jene Kennzahlen, die nach Curricula zu erheben sind, ist der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung auf elektronischem Weg bekannt gegebene Code für Ausbildungsfelder nach ISCED heranzuziehen.

(3) Die Zuordnung der Leistungen hat anteilig zu erfolgen:

a)

im F E-Bereich anteilig zu den Wissenschaftszweigen;

b)

im Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste anteilig zu den Kunstzweigen;

c)

im Bereich Lehre anteilig zu den Curricula.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.

Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems

§ 9. (1) Die Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems enthält sämtliche in den § 4 Abs. 3 bis 9 und § 12 Abs. 1 enthaltenen Kennzahlen mit Ausnahme der folgenden Kennzahlen:

1.A.2 Anzahl der erteilten Lehrbefugnisse (Habilitationen)

2.A.3 Durchschnittliche Studiendauer in Semestern

2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen

2.A.6 Prüfungsaktive ordentliche Studierende in Bachelor-, Master- und Diplomstudien

2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)

2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)

2.A.10 Erfolgsquote ordentlicher Studierender

2.B.2 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität

3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer

3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums

1.1 Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro

(2) Folgende Kennzahlen sind in adaptierter Form zu liefern:

a)

2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien: Die Kennzahl lautet „Anzahl der belegten Universitätslehrgänge“; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst Universitätslehrgänge.

b)

3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse: die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst ausschließlich Universitätslehrgänge.

c)

1.2 Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent: die Kennzahl bezieht sich aussschließlich auf Universitätslehrgänge.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.

Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems

§ 9. (1) Die Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems enthält sämtliche in den § 4 Abs. 3 bis 9 und § 12 Abs. 1 enthaltenen Kennzahlen mit Ausnahme der folgenden Kennzahlen:

1.A.2 Anzahl der erteilten Lehrbefugnisse (Habilitationen)

2.A.3 Durchschnittliche Studiendauer in Semestern

2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen

2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien

2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)

2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)

2.A.10 Studienabschlussquote

2.B.2 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität

3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer

3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums

1.1 Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro

1.5 Erlöse aus privaten Spenden in Euro

(2) Folgende Kennzahlen sind in adaptierter Form zu liefern:

a)

2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien: Die Kennzahl lautet „Anzahl der belegten Universitätslehrgänge“; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst Universitätslehrgänge.

b)

3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse: die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst ausschließlich Universitätslehrgänge.

c)

1.2 Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent: die Kennzahl bezieht sich aussschließlich auf Universitätslehrgänge.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.

Wissensbilanz – Bericht über die Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung

§ 10. Der Abschnitt „II. Wissensbilanz – Bericht über die Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung“ ist gemäß der in der Anlage 3 definierten Gliederung darzustellen. Die Darstellung der Vorhaben hat den Ampelstatus für das jeweilige Berichtsjahr zu umfassen. Nach dem zweiten Budgetjahr einer Leistungsvereinbarungsperiode hat der Abschnitt II. auch eine Prognose über die zu erwartenden Leistungsergebnisse bei den einzelnen Vorhaben und Zielen zu enthalten.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.

Veröffentlichung im Mitteilungsblatt

§ 11. Die Wissensbilanz ist unverzüglich nach ihrer Weiterleitung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung im Mitteilungsblatt kundzumachen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.

Veröffentlichung im Mitteilungsblatt

§ 11. (1) Die Wissensbilanz ist unverzüglich nach ihrer Weiterleitung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung im Mitteilungsblatt kundzumachen.

(2) Soweit sich bei der Behandlung der Wissensbilanz durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ergibt, dass Abschnitt I.1, Wissensbilanz narrativer Teil, bzw. Abschnitt II, Wissensbilanz – Bericht über die Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung, entsprechend der Maßgabe gemäß § 4 Abs. 1 lit. a bis n bzw. Anlage 3 in wesentlichen Teilen unvollständig sind, ist die vervollständigte Wissensbilanz unter sinngemäßer Anwendung der Genehmigungsprozesse für die Wissensbilanz gemäß § 13 Abs. 6 UG neuerlich im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen und an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.

Datenbedarf

§ 12. (1) Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 UG und die Universität für Weiterbildung Krems dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:

1.1 Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro

1.2 Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent

1.3 Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren

1.4 Aufwendungen für Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf/Studium und Familie/Privatleben für Frauen und Männer in Euro

1.5 Gesamtaufwendungen für Großgeräte im F E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro

1.6 Anzahl der auf den Namen der Universität erteilten Patente

(2) Bei der Universität für Weiterbildung Krems bezieht sich das „Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent“ (Abs. 1 Z 1.2) auf Universitätslehrgänge.

(3) Aufgrund des § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 haben die Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:

2.1 Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²

2.2 Zeitvolumen des wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]

2.3 Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten

2.4 Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro

2.5 Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwands in Euro

2.6 Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss

(3) Definition, Erhebungsebene, Schichtungsmerkmale, Merkmalsausprägungen sowie Erhebungszeitraum bzw. -zeitpunkt der einzelnen Kennzahlen sind der Anlage 1 zu entnehmen.

(4) Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung gemäß § 6 Abs. 1 (Schnittstelle) einzuhalten.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.

Datenbedarf

§ 12. (1) Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 UG und die Universität für Weiterbildung Krems dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:

1.1 Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro

1.2 Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent

1.3 Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren

1.4 Aufwendungen für Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf/Studium und Familie/Privatleben für Frauen und Männer in Euro

1.5 Erlöse aus privaten Spenden in Euro

1.6 Anzahl der auf den Namen der Universität erteilten Patente

(2) Bei der Universität für Weiterbildung Krems bezieht sich das „Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent“ (Abs. 1 Z 1.2) auf Universitätslehrgänge.

(3) Aufgrund des § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 haben die Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:

2.1 Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²

2.2 Zeitvolumen des wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]

2.3 Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten

2.4 Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro

2.5 Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwands in Euro

2.6 Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss

(3) Definition, Erhebungsebene, Schichtungsmerkmale, Merkmalsausprägungen sowie Erhebungszeitraum bzw. -zeitpunkt der einzelnen Kennzahlen sind der Anlage 1 zu entnehmen.

(4) Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung gemäß § 6 Abs. 1 (Schnittstelle) einzuhalten.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.

Datenbedarf

§ 12. (1) Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 UG und die Universität für Weiterbildung Krems dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:

1.1 Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro

1.2 Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent

1.3 Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren

1.4 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro

1.5 Erlöse aus privaten Spenden in Euro

(2) Bei der Universität für Weiterbildung Krems bezieht sich das „Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent“ (Abs. 1 Z 1.2) auf Universitätslehrgänge.

(3) Aufgrund des § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 haben die Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:

2.1 Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²

2.2 Zeitvolumen des wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]

2.3 Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten

2.4 Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro

2.5 Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwands in Euro

2.6 Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss

(3) Aufgrund des § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 haben die Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:

2.1 Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²

2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]

2.3 Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten

2.4 Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro

2.5 Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwandes in Euro

2.6 Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss

(4) Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung gemäß § 6 Abs. 1 (Schnittstelle) sowie die Lieferfrist gemäß § 6 Abs. 3 einzuhalten.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.

Sicherung der Datenqualität

§ 13. (1) Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung kann die in der Wissensbilanz enthaltenen Daten stichprobenartig auf ihre Richtigkeit überprüfen.

(2) (Anm.: Tritt mit 1.1.2012 in Kraft)

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.

Sicherung der Datenqualität

§ 13. (1) Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung kann die in der Wissensbilanz enthaltenen Daten stichprobenartig auf ihre Richtigkeit überprüfen.

(2) Die in der Kennzahl „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ berücksichtigten Publikationen sind derart zu dokumentieren, dass die bibliografischen Nachweise der Publikationen nach Berichtsjahr der Wissensbilanz, Typus der Publikationen und Wissenschafts/Kunstzweig zumindest für die drei jüngsten Wissensbilanzen öffentlich abgerufen werden können. Der Link zu den bibliografischen Nachweisen ist in der Interpretation dieser Kennzahl anzugeben.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.

Außerkrafttreten

§ 14. Die Wissensbilanz-Verordnung – WBV, BGBl. II Nr. 63/2006, tritt mit Inkrafttreten der Wissensbilanz-Verordnung 2010 – WBV 2010, BGBl. II Nr. 216/2010, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2009 ist gemäß der Wissensbilanz-Verordnung BGBl. II Nr. 63/2006 vorzulegen. Der Leistungsbericht über das Berichtsjahr 2009 ist gesondert an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.

(2) Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2010 ist vollständig gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2010 – WBV 2010, BGBl. II Nr. 216/2010 zu legen, jedoch ist die Kennzahl „1.C.2 Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung in Euro“ in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2010 in der bisherigen Form der Kennzahl IV.2.5 darzustellen.

(3) § 13 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(4) Die Datenbedarf-Kennzahl „1.3 Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren“ entfällt ab der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2015.

Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2009 ist gemäß der Wissensbilanz-Verordnung BGBl. II Nr. 63/2006 vorzulegen. Der Leistungsbericht über das Berichtsjahr 2009 ist gesondert an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.

(2) Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2010 ist vollständig gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2010 – WBV 2010, BGBl. II Nr. 216/2010 zu legen, jedoch ist die Kennzahl „1.C.2 Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung in Euro“ in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2010 in der bisherigen Form der Kennzahl IV.2.5 darzustellen.

(3) § 13 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(4) Die Datenbedarf-Kennzahl „1.3 Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren“ entfällt ab der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2015.

(5) Die Kennzahl „1.5 Erlöse aus privaten Spenden in Euro“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2012 ist ab dem Berichtsjahr 2013 zu erheben und erstmals in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2013 darzustellen.

Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) Die Datenbedarf-Kennzahl „1.3 Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren“ entfällt ab der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2015.

(2) Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2013 ist mit Ausnahme der Kennzahl „1.4 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro“ gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 253/2013 vorzulegen.

(3) Für jene Kennzahlen, die nach Wissenschaftszweigen zu erheben sind, ist für die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2013 die Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige 2000 (Statistik Austria) gemäß Anlage 2 der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2012 heranzuziehen.

(4) Abweichend von der in § 5a Abs. 3 festgelegten Frist kann ein Vorschlag auf Aufnahme einer optionalen Kennzahl für die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2013 spätestens bis zum 30. September 2013 vorgelegt werden.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl II Nr. 253/2013)

Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) Die Datenbedarf-Kennzahl „1.3 Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren“ entfällt ab der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2015.

(2) Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2013 ist mit Ausnahme der Kennzahl „1.4 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro“ gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 253/2013 vorzulegen.

(3) Für jene Kennzahlen, die nach Wissenschaftszweigen zu erheben sind, ist für die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2013 die Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige 2000 (Statistik Austria) gemäß Anlage 2 der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2012 heranzuziehen.

(4) Abweichend von der in § 5a Abs. 3 festgelegten Frist kann ein Vorschlag auf Aufnahme einer optionalen Kennzahl für die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2013 spätestens bis zum 30. September 2013 vorgelegt werden.

(5) Die Kennzahl „2.B.2 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2015 ist ab dem Berichtsjahr 2016 zu erheben und erstmals in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2016 darzustellen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.

Anlage 1

zu den §§ 4 und 12

Definitionen der Kennzahlen gemäß den §§ 4 und 12

1.A.1Personal

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Personalkategorie, Zählkategorie)

[Anzahl] Gesamtanzahl zum BidokVUni-Stichtag 31. Dezember
Personal alle Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni
Geschlecht - Frauen - Männer
Personal-kategorie - Wissenschaftliches/künstlerisches Personal - Professorinnen und Professoren - wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - darunter Dozentinnen und Dozenten - darunter Assoziierte Professorinnen und Professoren (KV) - darunter Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren (KV) - darunter über F E-Projekte drittfinanzierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Allgemeines Personal - darunter über F E-Projekte drittfinanziertes allgemeines Personal - darunter Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung - darunter Ärztinnen und Ärzte mit ausschließlichen Aufgaben in öffentlichen Krankenanstalten - darunterKrankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
Zähl-kategorie - Köpfe - Vollzeitäquivalente

1.A.2 Anzahl der erteilten Lehrbefugnisse (Habilitationen)

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Geschlecht)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner - 31. Dezember)
Erteilung bescheidmäßiger Ausspruch durch das Rektorat gemäß § 103 UG
Lehrbefugnis (Habilitation) Lehrbefugnis (venia docendi) für ein wissenschaftliches/künstlerisches Fach, das in den Wirkungsbereich der Universität fällt
Geschlecht - Frauen - Männer

1.A.3 Anzahl der Berufungen an die Universität

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Geschlecht, Herkunftsuniversität/vorherige Dienstgeberin oder vorheriger

Dienstgeber, Berufungsart)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner - 31. Dezember)
Berufung an die Universität Besetzung (Dienstantritt) von Professuren gemäß §§ 98 und 99 UG
Geschlecht - Frauen - Männer
Herkunftsuniversität/ vorherige Dienstgeberin oder vorheriger Dienstgeber - eigene Universität - andere national - Deutschland - übrige EU - Drittstaaten
Berufungsart - Berufung gemäß § 98 UG - Berufung gemäß § 99 Abs. 1 UG - Berufung gemäß § 99 Abs. 3 UG

1.A.4 Frauenquoten

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Monitoring-Kategorie, Zählkategorie)

[Stichtag, Zeitraum] Stichtag 31. Dezember bzw. bei Kollegialorganen, die ihre Tätigkeit vor dem 31. Dezember beendet haben, die Zusammensetzung zum letzten Zeitpunkt des Tätigwerdens innerhalb des Kalenderjahres
Frauenquoten Geschlechterrepräsentanz in ausgewählten Universitätsorganen mit besonderer Berücksichtigung der mindestens 40%-Frauenquote in Kollegialorganen
Geschlecht - Frauen - Männer
Monitoring-Kategorie - Universitätsrat - Vorsitzende oder Vorsitzender - Mitglieder - Rektorat - Rektorin oder Rektor - Vizerektorinnen und Vizerektoren - Senat - Vorsitzende oder Vorsitzender - Mitglieder - Habilitationskommissionen - Berufungskommissionen - Curricularkommissionen - sonstige Kollegialorgane

1.A.5 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern

(Gender pay gap in ausgewählten Verwendungen)

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Personalkategorie, Zählkategorie)

[Zeitraum] Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Lohngefälle zwischen Frauen und Männern/Gender pay gap Unterschiede in den Gehältern zwischen Frauen und Männern auf Basis aller im Kalenderjahr von der Universität geleisteten Lohn-/Gehalts-zahlungen an sämtliche Personen der ausgewählten Verwendungen; die Normierung der Gehaltszahlungen erfolgt auf Grundlage der Bildung von Jahresvollzeitäquivalenten, die Darstellung der Unterschiede erfolgt in der Form „Frauenlöhne entsprechen ...% der Männerlöhne“
ausgewählte Verwendungen sämtliche Personen in den Verwendungen 11, 12, 14 und 81 bis 83 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni; falls im Kalenderjahr einer dieser Verwendungskategorien bei einem der beiden Geschlechter weniger als 3 Personen (Kopfzahl) zuordenbar sind, ist aus Gründen des Datenschutzes für die jeweilige Verwendungskategorie anstatt des Gender pay gap die Ausprägung „n.a.“ anzuführen
Geschlecht - Frauen - Männer
Personalkategorie - Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor (§ 98 UG) - Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG) - Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor, bis sechs Jahre befristet (§ 99 Abs. 3 UG) - Universitätsdozentin oder Universitätsdozent - Assoziierte Professorin oder Assoziierter Professor (KV) - Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor (KV)
Zählkategorie - Kopfzahlen - Gender pay gap

1.B.1Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit

einem mindestens 5-tägigen Auslandsaufenthalt (outgoing)

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Aufenthaltsdauer, Gastlandkategorie)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)
wissenschaftliches/ künstlerisches Personal Angehörige der Universität gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 UG
Auslandsaufenthalt ein mindestens 5-tägiger Auslandsaufenthalt zum Zweck der Erfüllung von Lehr- und/oder Forschungsleistungen/Leistungen im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste im Aufgabenbereich der betreffenden Person (mit Ausnahme der Teilnahme an Tagungen und Konferenzen)
Geschlecht - Frauen - Männer
Aufenthaltsdauer - 5 Tage bis zu 3 Monate - länger als 3 Monate
Gastlandkategorie - EU - Drittstaaten

1.B.2Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit

einem mindestens 5-tägigen Aufenthalt (incoming)

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Aufenthaltsdauer, Herkunftsland der Einrichtung)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)
Personen mit Aufenthalt (incoming) sämtliche Personen, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einer ausländischen Einrichtung stehen und zum Zweck der Erfüllung von Lehr- und/oder Forschungsleistungen/Leistungen im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste einen mindestens 5-tägigen Aufenthalt an der Universität absolvieren (mit Ausnahme der Teilnahme an Tagungen und Konferenzen)
Geschlecht - Frauen - Männer
Aufenthaltsdauer - 5 Tage bis zu 3 Monate - länger als 3 Monate
Herkunftsland der Einrichtung - EU - Drittstaaten

1.C.1Anzahl der in aktive Kooperationsverträge eingebundenen Partnerinstitutionen/Unter-

nehmen

[pro Universität]

(nach Herkunftsland der Kooperationspartner, Partnerinstitutionen/Unternehmen)

Anzahl Gesamtanzahl zum Stichtag 31. Dezember
Kooperationsver- träge schriftliche Vereinbarung für einen bestimmten Zeitraum oder unbefristet abgeschlossen, die die geregelte Zusammenarbeit im Bereich Lehre, FE/Entwicklung und Erschließung der Künste der Universität mit anderen Institutionen zum Inhalt hat, ausgenommen vertragliche Kooperationen im Drittmittelbereich
Herkunftsland der Kooperationspartner - national - EU - Drittstaaten
Partnerinstitutionen/Unternehmen - Universitäten und Hochschulen - Kunsteinrichtungen - außeruniversitäre FE-Einrichtungen - Unternehmen - Schulen - nichtwissenschaftliche Medien (Zeitungen, Zeitschriften) - sonstige

1.C.2Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der

Künste in Euro

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Auftrag-/Fördergeber-Organisation, Sitz der Auftrag-/Fördergeber-Organisation)

[Zeitraum] Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Erlöse geldmäßiger Gegenwert für erbrachte Leistungen der Universität
FE-Projekte Forschungsarbeiten gemäß § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 UG, an denen einzelne bzw. mehrere Personen mitarbeiten und bei denen auf die Ausstattung der Universität zurückgegriffen wird
Projekte der Entwicklung und Erschließung der Künste Arbeiten gemäß § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 UG im Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste, an denen einzelne bzw. mehrere Personen mitarbeiten und bei denen auf die Ausstattung der Universität zurückgegriffen wird
Auftrag-/ Fördergeber-Organisation - EU - andere internationale Organisationen - Bund (Ministerien) - Länder (inkl. deren Stiftungen und Einrichtungen) - Gemeinden und Gemeindeverbände (ohne Wien) - FWF - FFG - ÖAW - Jubiläumsfonds der ÖNB - sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen (Körperschaften, Stiftungen, Fonds etc.) - Unternehmen - Private (Stiftungen, Vereine etc.) - sonstige
Sitz der Auftrag-/ Fördergeber-Organisation - national - EU - Drittstaaten

2.A.1Zeitvolumen des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals im Bereich Lehre

in Vollzeitäquivalenten

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht)

[Zeitraum] Studienjahr (1. Oktober - 30. September)
Zeitvolumen Zeitaufwand für abgehaltene Lehrveranstaltungen, gewichtet nach Lehr-Typologie auf Basis Semesterstunden, dargestellt in Vollzeitäquivalenten
wissenschaftliches/ künstlerisches Personal sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 26, 27 und 81 bis 84 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni
Bereich Lehre Der Zeitaufwand für Lehre ist anhand folgender Typologie zu ermitteln: Forschungsgeleiteter wissenschaftlicher Unterricht (venia Lehre): 1 Semesterstunde = 37,5 Stunden Erschließungsgeleiteter künstlerischer Unterricht (ZKF, venia Lehre): 1 Semesterstunde = 28,75 Stunden Sonstige wissenschaftliche und künstlerische Lehre (auch Praktika): 1 Semesterstunde = 22,5 Stunden
Vollzeitäquivalent Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden pro Woche (Umrechnungsfaktor)
Geschlecht - Frauen - Männer

2.A.2Anzahl der eingerichteten Studien

[pro Universität]

(nach Studienart, Studienform, Programmbeteiligung)

Anzahl Gesamtanzahl zum Stichtag 31. Dezember
eingerichtete Studien Bachelor-, Master-, Diplom-, Doktoratsstudien, Universitätslehrgänge (inklusive mit anderen Universitäten oder Hochschulen gemeinsam eingerichtete Studien)
Studienart - Diplomstudien - Bachelorstudien - Masterstudien - PhD-Doktoratsstudien - andere Doktoratsstudien (ohne Human- und Zahnmedizin) - angebotene Unterrichtsfächer im Lehramtsstudium - angebotene Instrumente im Instrumentalstudium und im Studium der Instrumental(Gesangs-)pädagogik - Universitätslehrgänge für Graduierte - andere Universitätslehrgänge
Studienform - Präsenz-Studien - blended-learning-Studien - Fernstudien - fremdsprachige Studien
Programmbeteili- gung - internationale Joint Degree/Double Degree/Multiple Degree-Programme - nationale Studienkooperationen (gemeinsame Einrichtung)

2.A.3Durchschnittliche Studiendauer in Semestern

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Studienart, Studienabschnitt)

[Zeitraum] 3 Studienjahre (jeweils 1. Oktober - 30. September)
Durchschnittliche Studiendauer in Semestern Wert, der gemäß § 9 Abs. 3 und 4 UniStEV 2004 ermittelt wurde; zu berücksichtigen sind ausschließlich Abschlüsse von Bachelor-, Master- und Diplomstudien
Geschlecht - Frauen - Männer
Studienart - Diplomstudien mit Abschnittsgliederung - Bachelorstudien - Masterstudien - Diplomstudien ohne Abschnittsgliederung
Studienabschnitt - 1. Studienabschnitt/gesamtes Studium - weitere Studienabschnitte (restliches Studium)

2.A.4Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Prüfungsergebnis)

Anzahl Gesamtanzahl in Bezug auf das beabsichtigte Beginn-Studienjahr (1. Oktober - 30. September)
Bewerberin, Bewerber jede Person, die zur Feststellung des Vorliegens der besonderen Zulassungsbedingungen für ein ordentliches Studium antritt
Besondere Zu-lassungsbedingung - Zulassungsprüfungen für künstlerische Studien (§ 64 Abs. 1 Z 5 UG); - Überprüfung der körperlich-motorischen Eignung für Sportwissenschaften und das Unterrichtsfach Bewegung und Sport (§ 63 Abs. 1 Z 5 UG); - qualitative Zulassungsbedingungen für Master- und PhD-Studien (§ 64 Abs. 4, 5 und 6 UG); - Aufnahmeverfahren gemäß § 124b Abs. 1 und 6 UG
Geschlecht - Frauen - Männer
Prüfungsergebnis - bestanden/erfüllt - nicht bestanden/nicht erfüllt

2.A.5Anzahl der Studierenden

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Studierendenkategorie, Personenmenge)

Anzahl Gesamtanzahl zum Wintersemester-Termin gemäß § 7 Abs. 6 UniStEV 2004
Studierende sämtliche Studierende dieser Universität (Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004)
Geschlecht - Frauen - Männer
Staatsangehörigkeit - Österreich - EU - Drittstaaten
Studierendenkate- gorie - ordentliche Studierende - außerordentliche Studierende
Personenmenge - im betreffenden Wintersemester neu zugelassene Studierende dieser Universität (Personenmenge PN gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004) - bereits in früheren Semestern zugelassene Studierende dieser Universität (Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004 vermindert um Personenmenge PN)

2.A.6Prüfungsaktive ordentliche Studierende in Bachelor-, Master- und Diplomstudien

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit)

[Zeitraum] Studienjahr (1. Oktober - 30. September)
Prüfungsaktive Studierende Prüfungsaktiv ist eine Studierende oder ein Studierender, wenn sie oder er Studienerfolge im Umfang von insgesamt mindestens 16 ECTS-Punkten (8 Semesterstunden) erzielt oder einen Studienabschnitt, ausgenommen den letzten, vollendet hat
Geschlecht - Frauen - Männer
Staatsangehörigkeit - Österreich - EU - Drittstaaten

2.A.7Anzahl der belegten ordentlichen Studien

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Studienart, Staatsangehörigkeit)

Anzahl Gesamtanzahl zum Wintersemester-Termin gemäß § 7 Abs. 6 UniStEV 2004
belegte ordentliche Studien Belegte Studien (Studienmenge SB gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), eingeschränkt auf ordentliche Studien
Geschlecht - Frauen - Männer
Studienart - Diplomstudium - Bachelorstudium - Masterstudium - Doktoratsstudium
Staatsangehörigkeit - Österreich - EU - Drittstaaten

2.A.8Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen

Mobilitätsprogrammen (outgoing)

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Gastland, Art der Mobilitätsprogramme)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)
ordentliche Studierende mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing) ordentliche Studierende (Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), die im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms einen Auslandsaufenthalt absolvieren (Gastland ungleich Österreich)
Geschlecht - Frauen - Männer
Gastland - EU - Drittstaaten
Art der Mobilitätsprogramme - CEEPUS - ERASMUS - LEONARDO da VINCI - sonstige

2.A.9Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen

Mobilitätsprogrammen (incoming)

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art der Mobilitätsprogramme)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)
ordentliche Studierende mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming) ordentliche Studierende (Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), die im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms einen Auslandsaufenthalt in Österreich absolvieren
Geschlecht - Frauen - Männer
Staatsangehörigkeit - EU - Drittstaaten
Art der Mobilitätsprogramme - CEEPUS - ERASMUS - LEONARDO da VINCI - sonstige

2.A.10Erfolgsquote ordentlicher Studierender

[pro Universität]

(nach Geschlecht)

[Zeitraum] Studienjahr (1. Oktober - 30. September)
Erfolgsquote Anzahl der Abschlüsse eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums, gemessen an den Studierenden a) von Bachelor- und Diplomstudien im dritten Semester und b) von Masterstudien im ersten Semester jenes Studienjahres, das sich anhand der Studiendauer im Einzelfall (§ 9 Abs. 3 UniStEV 2004) als Vergleichsstudienjahr ergibt. Der Vergleich hat sich auf 12 dem Abschlussjahr vorausgehende Studienjahre zu erstrecken.
Geschlecht - Frauen - Männer

2.B.1Personal nach Wissenschafts-/Kunstzweigen in Vollzeitäquivalenten

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Geschlecht, Personalkategorie)

[Stichtag] Stichtag 31. Dezember
Personal Sämtliche Personen in den Verwendungen 11, 12, 14, 16, 21, 24 bis 27 und 81 bis 84 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni
[Zuordnung des Personals nach] Wissenschafts-/Kunstzweigen in Vollzeitäquivalenten Zuordnung der Ergebnisse der Kennzahl 1.A.1 (Vollzeitäquivalente) auf die Wissenschafts-/Kunstzweige gemäß Anlage 2 – unabhängig davon, wie viel Zeit innerhalb der einzelnen Personalkategorien tatsächlich für Forschung und Entwicklung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste aufgewendet wird
Personalkategorie - Professorinnen und Professoren - drittfinanzierte wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - sonstige wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Geschlecht - Frauen - Männer

2.B.2Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Personalkategorie, Staatsangehörigkeit)

[Anzahl, Stichtag] Gesamtanzahl zum jeweiligen Wintersemester-Termin gemäß § 7 Abs. 6 UniStEV 2004 mit einem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis zum Stichtag 31. Dezember
Doktoratsstudie- rende mit Beschäftigungsver- hältnis zur Universität Studierende mit belegtem Studium (Studienmenge SB gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), eingeschränkt auf Doktoratsstudien (ohne Diplomstudien Human- und Zahnmedizin), und mit einem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis zur Universität zum 31. Dezember
Geschlecht - Frauen - Männer
Staatsangehörigkeit - Österreich - EU - Drittstaaten
Personalkategorie (Verwendung) - drittfinanzierte wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - sonstige wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - sonstige Verwendung

3.A.1Anzahl der Studienabschlüsse

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des Abschlusses, Studienart)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober - 30. September)
Studienabschlüsse abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), eingeschränkt auf ordentliche Studien
Geschlecht - Frauen - Männer
Staatsangehörigkeit - Österreich - EU - Drittstaaten
Art des Abschlusses - Erstabschluss - Weiterer Abschluss
Studienart - Diplomstudium - Bachelorstudium - Masterstudium - Doktoratsstudium

3.A.2Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des Abschlusses, Studienart)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober - 30. September)
Studienabschlüsse abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), eingeschränkt auf ordentliche Studien
Abschlüsse in der Toleranzstudiendauer Studienabschlüsse, welche innerhalb der Studiendauer laut Curriculum zuzüglich eines Semesters, im Fall eines Diplomstudiums zuzüglich eines Semesters je Studienabschnitt, erreicht wurden; die Studiendauer ist gemäß § 9 Abs. 3 UniStEV 2004 zu ermitteln.
Geschlecht - Frauen - Männer
Staatsangehörigkeit - Österreich - EU - Drittstaaten
Art des Abschlusses - Erstabschluss - Weiterer Abschluss
Studienart - Diplomstudium - Bachelorstudium - Masterstudium - Doktoratsstudium

3.A.3Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Gastland des Auslandsaufenthalts)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober - 30. September)
Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), eingeschränkt auf Abschlüsse ordentlicher Studien von Personen mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (Gastland ungleich Österreich)
Geschlecht - Frauen - Männer
Gastland des Aus-landsaufenthaltes - EU - Drittstaaten

3.B.1Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Typus von Publikationen)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember), Zuordnung anhand des Datums der Veröffentlichung
Wissenschaftliche/ künstlerische Veröffentlichungen unter Nennung der Universität publizierte Erstauflagen von Fach- oder Lehrbüchern (ausgenommen Eigenverlag), nicht im Eigenverlag publizierte Fachzeitschriften oder Sammelwerke (ausgenommen Konferenz-Publikationen) und sonstige wissenschaftliche/künstlerische Veröffentlichungen (darunter auch nicht-textliche wie z. B. Filme)
Personal sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 24 bis 27 und 81 bis 84 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni
Typus von Publikationen - Erstauflagen von wissenschaftlichen Fach- oder Lehrbüchern - erstveröffentlichte Beiträge in SCI, SSCI und AHCI-Fachzeitschriften - erstveröffentlichte Beiträge in sonstigen wissenschaftlichen Fachzeitschriften - erstveröffentlichte Beiträge in Sammelwerken - sonstige wissenschaftliche Veröffentlichungen - künstlerische Ton-, Bild-, Datenträger - Beiträge zu künstlerischen Ton-, Bild-, Datenträgern - Kunstkataloge und andere künstlerische Druckwerke - Beiträge zu Kunstkatalogen und anderen künstlerischen Druckwerken

3.B.2Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals bei

wissenschaftlichen/künstlerischen Veranstaltungen

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Geschlecht, Veranstaltungs-Typus, Vortrags-/Präsentations-Typus)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)
Vortrag oder Präsentation Vortrag auf Grundlage einer direkten Einladung durch die Veranstalterin oder den Veranstalter oder Vortrag/Präsentation auf Grundlage einer Bewerbung und nachfolgenden Auswahl durch die Veranstalterin oder den Veranstalter
wissenschaftliche/künstlerische Veranstaltung Kongresse, Konferenzen, Tagungen etc.
Personal sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 24 bis 27 und 81 bis 84 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni
Geschlecht - Frauen - Männer
Veranstaltungs-Typus - Veranstaltungen für überwiegend inländischen Teilnehmerinnen- und Teilnehmerkreis - Veranstaltungen für überwiegend internationalen Teilnehmerinnen- und Teilnehmerkreis
Vortrags-/Präsenta- tions-Typus - Vorträge auf Einladung - sonstige Vorträge - Poster-Präsentationen - sonstige Präsentationen

Spezifisches Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten:

4.1 Anzahl der neu begonnenen klinischen Prüfungen

[pro Universität, pro Wissenschaftszweig]

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner- 31. Dezember)
neu begonnen im Kalenderjahr dem Rektorat gemeldete klinische Prüfungen
Klinische Prüfung systematische Untersuchung eines Arzneimittels an Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern gemäß § 2a Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, i.d.g.F. bzw. eines Medizinprodukts gemäß § 3 Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, i.d.g.F.

4.2Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung

von klinischen Prüfungen

[pro Universität]

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)
Teilnehmerinnen und Teilnehmer Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer gemäß § 2a Abs. 15 Arzneimittelgesetz bzw. gemäß § 3 Abs. 8 Medizinproduktegesetz, aufgrund von Meldungen im Rahmen des universitätsinternen Berichtswesens
Klinische Prüfung systematische Untersuchung eines Arzneimittels an Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern gemäß § 2a Arzneimittelgesetz bzw. eines Medizinprodukts gemäß § 3 Medizinproduktegesetz
Beendigung Beendigung der Klinischen Prüfung im Sinne des § 2a Abs. 4 Arzneimittelgesetz bzw. gemäß § 3 Abs. 10 Medizinproduktegesetz

4.3Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Dienstgeberin oder Dienstgeber)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)
Ausbildungsvertrag Vertrag zur Absolvierung der praktischen Ausbildung in einem Sonderfach gemäß § 8 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 i.d.g.F.
Dienstgeberin oder Dienstgeber - Universität - Krankenanstaltenträger
Geschlecht - Frauen - Männer

4.4Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste

[pro Universität]

[Zeitraum] Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
verlängerter Dienst verlängerter Dienst gemäß § 4 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz BGBl. I Nr. 8/1997 i.d.g.F.

4.5Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission

[pro Universität]

(nach Begutachtungstyp)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)
Begutachtung Durchführung von Beurteilungen klinischer Prüfungen und der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung am Menschen unter Beachtung der einschlägigen ärzterechtlichen Bestimmungen und der relevanten internationalen Regelwerke (Deklaration von Helsinki, GCP-Guidelines)
Ethikkommission vom Senat eingerichtete Kommission gemäß § 30 UG zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung
Begutachtungstyp - Begutachtung im eigenen Bereich der Universität - sonstige Begutachtung

Datenbedarfskennzahlen gemäß § 12 für sämtliche Universitäten:

1.1Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro

[pro Universität]

[Zeitraum] Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Aufwendungen in Euro Personalaufwand gemäß § 2 Z 6 lit. a, c, d, e und f der Univ. Rech- nungsabschlussVO, BGBl. II Nr. 292/2003, [a) Löhne Gehälter, c) Aufwendungen für Abfertigungen, d) Aufwendungen für Altersversorgung, e) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge, f) Sonstige Sozialaufwendungen] ohne Berücksichtigung der Rückstellungen, gegliedert wie folgt: - Personalaufwand für Beamtinnen und Beamte in Euro - Personalaufwand für das übrige Bundespersonal gemäß § 12 Abs. 3 UG in Euro
Bundespersonal gemäß § 12 Abs. 3 UG Bundespersonal, das am 31.12.2003 an der Universität vorhanden war, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher/künstlerischer Mitarbeiter (in Ausbildung) (§ 132 UG) steht und unverändert weiterhin an der Universität tätig ist.

1.2Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent

[pro Curriculum]

[Zeitraum] zum Stichtag 31. Dezember
Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil in Prozent vollständige anteilsmäßige Zuordnung jedes Curriculums eines ordentlichen Studiums zu Wissenschaftszweigen bzw. Kunstzweigen; die Summe der Einzelzuordnungen pro Curriculum hat 100% zu ergeben.
angebotenes Curriculum Alle ordentlichen Studien, die begonnen werden können.

1.3Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Prozessschritt, Berufungsart, Zählkategorie)

[Zeitraum] Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Geschlechterreprä- sentanz Anzahl von Frauen und Männern im jeweiligen Prozessschritt des Berufungsverfahrens
Berufungsverfahren Verfahren gemäß § 98 UG, das zur Besetzung (Dienstantritt) von Professuren führt
Geschlecht - Frauen - Männer
Prozessschritt - Zusammensetzung der Kommissionen - Zusammensetzung der Gutachterinnen und Gutachter - Zusammensetzung der Bewerberinnen und Bewerber - Zusammensetzung der kompletten Kandidatinnen- und Kandidatenlisten - Zusammensetzung der an die Gutachterinnen und Gutachter übermittelten Bewerbungen - Zusammensetzung der durchgeführten Hearings - Zusammensetzung der Dreiervorschläge - Zusammensetzung der Berufenen an die Universität
Zählkategorie - Kopfzahlen - Anteile in %

1.4Aufwendungen für Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf/Studium und

Familie/Privatleben für Frauen und Männer in Euro

[pro Universität]

[Zeitraum] Rechnungsjahr (1. Jänner - 31. Dezember)
Aufwendungen Mittel aus dem Globalbudget, Drittmittel oder Sponsoring
Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf/Studium und Familie/Privatleben z. B.: flexible Arbeitszeitmodelle besonders zur Unterstützung eines Wiedereinstieges bzw. Personalentwicklungsprogramme für Beschäftigte in Karenz, Kinderbüro, flexible Kinderbetreuung, Kinderbetreuungsbeauftragte, Universitätskindergärten

1.5Gesamtaufwendungen für Großgeräte im FE-Bereich/Bereich Entwicklung und

Erschließung der Künste in Euro

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

[Zeitraum] Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Gesamt-aufwendungen verausgabte Mittel außerhalb des Globalbudgets
Großgeräte im FE-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste Geräte im FE-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste ab einem Anschaffungspreis von Euro 70.000,-- inkl. MwSt.

1.6Anzahl der auf den Namen der Universität erteilten Patente

[pro Universität, pro Wissenschaftszweig]

(nach Patenterteilung)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)
erteilte Patente zu zählen sind Patente, die gemäß Patentgesetz 1970, gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen und in Staaten, die nicht Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens sind, im Berichtszeitraum erteilt wurden, wobei jedes erteilte Patent einzeln gezählt wird.
Patenterteilung - national - EU/EPU - Drittstaaten

Datenbedarfskennzahlen gemäß § 12 für Medizinische Universitäten:

2.1Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung

gestellt, in m²

[pro Universität]

[Zeitraum] Gesamtnutzfläche zum Stichtag 31. Dezember
Nutzfläche Nutzfläche im Sinne der ÖNORM 1800, Ausgabe 1. Jänner 2002, dient der Nutzung des Bauwerkes aufgrund seiner Zweckbestimmung
Dritte Krankenanstaltenträger oder andere Dritte wie sonstige öffentliche Stellen oder Private (auch universitätsnahe Vereine), nicht aber BIG
Lehr- und Forschungszwecke Erfüllung der universitären Aufgaben der Lehre und Forschung sowie mittelbar damit verbundene Aufgaben (wie anteilige Verwaltung, erforderliche zusätzliche Dienstzimmer)
zur Verfügung stellen ausdrückliche vertragliche Widmung oder faktische Überlassung

2.2 Zeitvolumen des wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und

Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit

(40 Stunden) dieses Personals]

[pro Universität]

(nach Geschlecht)

[Zeitraum] Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Zeitvolumen tatsächlich erhobene oder berechnete Lehr- und Forschungskapazität
wissenschaftliches Personal sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 26, 27 und 81 bis 84 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni
Lehre und Forschung Lehre und Forschung im Sinne des UG einschließlich der dafür erforderlichen universitären Verwaltungstätigkeit
Klinischer Bereich Klinischer Bereich ist der Bereich gemäß § 31 UG
Vollzeitäquivalent tatsächliche Personalkapazität auf Basis des faktischen Beschäftigungsausmaßes aller Personen (z. B. 2 zu 50% Teilzeitbeschäftigte ergeben 1 Vollzeitäquivalent)
Prozent Anteil der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden)
Geschlecht - Frauen - Männer

2.3Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten

[pro Universität]

(nach Geschlecht)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)
Klinischer Bereich Einrichtungen der Medizinischen Universität gemäß § 31 UG
Personal - Ärztinnen und Ärzte gemäß § 1 Ärztegesetz 1998 - Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß § 5 Zahnärztegesetz BGBl. Nr. 126/2005 - anderes wissenschaftliches Personal - allgemeines Personal, davon - Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung - Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Kranken-Anstalt
Geschlecht - Frauen - Männer

2.4Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro

[pro Universität]

[Zeitraum] Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Klinischer Mehraufwand Teilbetrag der Gesamtinvestitionen in der Patientenbehandlung/-betreuung und im Gesundheitswesen, der gemäß § 55 Z 1 KAKuG, i.d.g.F. als Kostenersatz für Geräte an den Krankenanstaltenträger zu leisten ist
Paktierte Investitionen Maschinen und maschinelle Anlagen sowie unmittelbar zugehörige Raumausstattungen sowie übertragene Klinikneu- und Klinikumbauten einschließlich der Ersteinrichtung und gebäudetechnische Sanierungen und Erweiterungen. - tatsächliche Ausgaben € - diesbezügliche Rückstellungen € - bestehende Forderungen gegenüber dem Krankenanstaltenträger € - bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Krankenanstaltenträger €

2.5Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwands in Euro

[pro Universität]

[Zeitraum] Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Klinischer Mehraufwand Kostenersatz für die Leistungen des Krankenanstaltenträgers gemäß § 55 Z 2 KAKuG, i.d.g.F, für den Klinischen Bereich der Medizinischen Universität nach Abzug der wechselseitigen Leistungen der Medizinischen Universität für den Krankenanstaltenträger
laufend Mehrkosten, die sich beim Betrieb der Krankenanstalt aus den Bedürfnissen der Lehre und Forschung ergeben - tatsächliche Ausgaben € - diesbezügliche Rückstellungen € - bestehende Forderungen gegenüber dem Krankenanstaltenträger € - bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Krankenanstaltenträger €

2.6Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss

[proUniversität]

(nach Geschlecht)

[Zeitraum] Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Personal wissenschaftliches Personal mit Dienst- oder Beschäftigungs- verhältnis (einschließlich Bundesbeamte)
nicht medizinischer Studienabschluss Abschluss eines Hochschulstudiums außer Human- und Zahnmedizin
Geschlecht - Frauen - Männer

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.

Anlage 1

zu den §§ 4 und 12

Definitionen der Kennzahlen gemäß den §§ 4 und 12

1.A.1Personal

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Personalkategorie, Zählkategorie)

[Anzahl] Gesamtanzahl zum BidokVUni-Stichtag 31. Dezember
Personal alle Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni
Geschlecht - Frauen - Männer
Personal-kategorie - Wissenschaftliches/künstlerisches Personal - Professorinnen und Professoren - wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - darunter Dozentinnen und Dozenten - darunter Assoziierte Professorinnen und Professoren (KV) - darunter Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren (KV) - darunter über F E-Projekte drittfinanzierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Allgemeines Personal - darunter über F E-Projekte drittfinanziertes allgemeines Personal - darunter Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung - darunter Ärztinnen und Ärzte mit ausschließlichen Aufgaben in öffentlichen Krankenanstalten - darunterKrankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
Zähl-kategorie - Köpfe - Vollzeitäquivalente

1.A.2 Anzahl der erteilten Lehrbefugnisse (Habilitationen)

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Geschlecht)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner - 31. Dezember)
Erteilung bescheidmäßiger Ausspruch durch das Rektorat gemäß § 103 UG
Lehrbefugnis (Habilitation) Lehrbefugnis (venia docendi) für ein wissenschaftliches/künstlerisches Fach, das in den Wirkungsbereich der Universität fällt
Geschlecht - Frauen - Männer

1.A.3 Anzahl der Berufungen an die Universität

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Geschlecht, Herkunftsuniversität/vorherige Dienstgeberin oder vorheriger

Dienstgeber, Berufungsart)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner - 31. Dezember)
Berufung an die Universität Besetzung (Dienstantritt) von Professuren gemäß §§ 98 und 99 UG
Geschlecht - Frauen - Männer
Herkunftsuniversität/ vorherige Dienstgeberin oder vorheriger Dienstgeber - eigene Universität - andere national - Deutschland - übrige EU - Drittstaaten
Berufungsart - Berufung gemäß § 98 UG - Berufung gemäß § 99 Abs. 1 UG - Berufung gemäß § 99 Abs. 3 UG

1.A.4 Frauenquoten

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Monitoring-Kategorie, Zählkategorie)

[Stichtag, Zeitraum] Stichtag 31. Dezember bzw. bei Kollegialorganen, die ihre Tätigkeit vor dem 31. Dezember beendet haben, die Zusammensetzung zum letzten Zeitpunkt des Tätigwerdens innerhalb des Kalenderjahres
Frauenquoten Geschlechterrepräsentanz in ausgewählten Universitätsorganen mit besonderer Berücksichtigung der mindestens 40%-Frauenquote in Kollegialorganen
Geschlecht - Frauen - Männer
Monitoring-Kategorie - Universitätsrat - Vorsitzende oder Vorsitzender - Mitglieder - Rektorat - Rektorin oder Rektor - Vizerektorinnen und Vizerektoren - Senat - Vorsitzende oder Vorsitzender - Mitglieder - Habilitationskommissionen - Berufungskommissionen - Curricularkommissionen - sonstige Kollegialorgane

1.A.5 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern

(Gender pay gap in ausgewählten Verwendungen)

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Personalkategorie, Zählkategorie)

[Zeitraum] Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Lohngefälle zwischen Frauen und Männern/Gender pay gap Unterschiede in den Gehältern zwischen Frauen und Männern auf Basis aller im Kalenderjahr von der Universität geleisteten Lohn-/Gehalts-zahlungen an sämtliche Personen der ausgewählten Verwendungen; die Normierung der Gehaltszahlungen erfolgt auf Grundlage der Bildung von Jahresvollzeitäquivalenten, die Darstellung der Unterschiede erfolgt in der Form „Frauenlöhne entsprechen ...% der Männerlöhne“
ausgewählte Verwendungen sämtliche Personen in den Verwendungen 11, 12, 14 und 81 bis 83 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni; falls im Kalenderjahr einer dieser Verwendungskategorien bei einem der beiden Geschlechter weniger als 3 Personen (Kopfzahl) zuordenbar sind, ist aus Gründen des Datenschutzes für die jeweilige Verwendungskategorie anstatt des Gender pay gap die Ausprägung „n.a.“ anzuführen
Geschlecht - Frauen - Männer
Personalkategorie - Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor (§ 98 UG) - Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG) - Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor, bis sechs Jahre befristet (§ 99 Abs. 3 UG) - Universitätsdozentin oder Universitätsdozent - Assoziierte Professorin oder Assoziierter Professor (KV) - Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor (KV)
Zählkategorie - Kopfzahlen - Gender pay gap

1.B.1Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit

einem mindestens 5-tägigen Auslandsaufenthalt (outgoing)

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Aufenthaltsdauer, Gastlandkategorie)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)
wissenschaftliches/ künstlerisches Personal Angehörige der Universität gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 UG
Auslandsaufenthalt ein mindestens 5-tägiger Auslandsaufenthalt zum Zweck der Erfüllung von Lehr- und/oder Forschungsleistungen/Leistungen im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste im Aufgabenbereich der betreffenden Person (mit Ausnahme der Teilnahme an Tagungen und Konferenzen)
Geschlecht - Frauen - Männer
Aufenthaltsdauer - 5 Tage bis zu 3 Monate - länger als 3 Monate
Gastlandkategorie - EU - Drittstaaten

1.B.2Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit

einem mindestens 5-tägigen Aufenthalt (incoming)

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Aufenthaltsdauer, Herkunftsland der Einrichtung)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)
Personen mit Aufenthalt (incoming) sämtliche Personen, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einer ausländischen Einrichtung stehen und zum Zweck der Erfüllung von Lehr- und/oder Forschungsleistungen/Leistungen im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste einen mindestens 5-tägigen Aufenthalt an der Universität absolvieren (mit Ausnahme der Teilnahme an Tagungen und Konferenzen)
Geschlecht - Frauen - Männer
Aufenthaltsdauer - 5 Tage bis zu 3 Monate - länger als 3 Monate
Herkunftsland der Einrichtung - EU - Drittstaaten

1.C.1Anzahl der in aktive Kooperationsverträge eingebundenen Partnerinstitutionen/Unter-

nehmen

[pro Universität]

(nach Herkunftsland der Kooperationspartner, Partnerinstitutionen/Unternehmen)

Anzahl Gesamtanzahl zum Stichtag 31. Dezember
Kooperationsver- träge schriftliche Vereinbarung für einen bestimmten Zeitraum oder unbefristet abgeschlossen, die die geregelte Zusammenarbeit im Bereich Lehre, FE/Entwicklung und Erschließung der Künste der Universität mit anderen Institutionen zum Inhalt hat, ausgenommen vertragliche Kooperationen im Drittmittelbereich
Herkunftsland der Kooperationspartner - national - EU - Drittstaaten
Partnerinstitutionen/Unternehmen - Universitäten und Hochschulen - Kunsteinrichtungen - außeruniversitäre FE-Einrichtungen - Unternehmen - Schulen - nichtwissenschaftliche Medien (Zeitungen, Zeitschriften) - sonstige

1.C.2Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der

Künste in Euro

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Auftrag-/Fördergeber-Organisation, Sitz der Auftrag-/Fördergeber-Organisation)

[Zeitraum] Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Erlöse geldmäßiger Gegenwert für erbrachte Leistungen der Universität
FE-Projekte Forschungsarbeiten gemäß § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 UG, an denen einzelne bzw. mehrere Personen mitarbeiten und bei denen auf die Ausstattung der Universität zurückgegriffen wird
Projekte der Entwicklung und Erschließung der Künste Arbeiten gemäß § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 UG im Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste, an denen einzelne bzw. mehrere Personen mitarbeiten und bei denen auf die Ausstattung der Universität zurückgegriffen wird
Auftrag-/ Fördergeber-Organisation - EU - andere internationale Organisationen - Bund (Ministerien) - Länder (inkl. deren Stiftungen und Einrichtungen) - Gemeinden und Gemeindeverbände (ohne Wien) - FWF - FFG - ÖAW - Jubiläumsfonds der ÖNB - sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen (Körperschaften, Stiftungen, Fonds etc.) - Unternehmen - Private (Stiftungen, Vereine etc.) - sonstige
Sitz der Auftrag-/ Fördergeber-Organisation - national - EU - Drittstaaten

2.A.1Zeitvolumen des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals im Bereich Lehre

in Vollzeitäquivalenten

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht)

[Zeitraum] Studienjahr (1. Oktober - 30. September)
Zeitvolumen Zeitaufwand für abgehaltene Lehrveranstaltungen, gewichtet nach Lehr-Typologie auf Basis Semesterstunden, dargestellt in Vollzeitäquivalenten
wissenschaftliches/ künstlerisches Personal sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 26, 27 und 81 bis 84 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni
Bereich Lehre Der Zeitaufwand für Lehre ist anhand folgender Typologie zu ermitteln: Forschungsgeleiteter wissenschaftlicher Unterricht (venia Lehre): 1 Semesterstunde = 37,5 Stunden Erschließungsgeleiteter künstlerischer Unterricht (ZKF, venia Lehre): 1 Semesterstunde = 28,75 Stunden Sonstige wissenschaftliche und künstlerische Lehre (auch Praktika): 1 Semesterstunde = 22,5 Stunden
Vollzeitäquivalent Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden pro Woche (Umrechnungsfaktor)
Geschlecht - Frauen - Männer

2.A.2Anzahl der eingerichteten Studien

[pro Universität]

(nach Studienart, Studienform, Programmbeteiligung)

Anzahl Gesamtanzahl zum Stichtag 31. Dezember
eingerichtete Studien Bachelor-, Master-, Diplom-, Doktoratsstudien, Universitätslehrgänge (inklusive mit anderen Universitäten oder Hochschulen gemeinsam eingerichtete Studien)
Studienart - Diplomstudien - Bachelorstudien - Masterstudien - PhD-Doktoratsstudien - andere Doktoratsstudien (ohne Human- und Zahnmedizin) - angebotene Unterrichtsfächer im Lehramtsstudium - angebotene Instrumente im Instrumentalstudium und im Studium der Instrumental(Gesangs-)pädagogik - Universitätslehrgänge für Graduierte - andere Universitätslehrgänge
Studienform - Präsenz-Studien - blended-learning-Studien - Fernstudien - fremdsprachige Studien
Programmbeteili- gung - internationale Joint Degree/Double Degree/Multiple Degree-Programme - nationale Studienkooperationen (gemeinsame Einrichtung)

2.A.3Durchschnittliche Studiendauer in Semestern

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Studienart, Studienabschnitt)

[Zeitraum] 3 Studienjahre (jeweils 1. Oktober - 30. September)
Durchschnittliche Studiendauer in Semestern Wert, der gemäß § 9 Abs. 3 und 4 UniStEV 2004 ermittelt wurde; zu berücksichtigen sind ausschließlich Abschlüsse von Bachelor-, Master- und Diplomstudien
Geschlecht - Frauen - Männer
Studienart - Diplomstudien mit Abschnittsgliederung - Bachelorstudien - Masterstudien - Diplomstudien ohne Abschnittsgliederung
Studienabschnitt - 1. Studienabschnitt/gesamtes Studium - weitere Studienabschnitte (restliches Studium)

2.A.4Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Prüfungsergebnis)

Anzahl Gesamtanzahl in Bezug auf das beabsichtigte Beginn-Studienjahr (1. Oktober - 30. September)
Bewerberin, Bewerber jede Person, die zur Feststellung des Vorliegens der besonderen Zulassungsbedingungen für ein ordentliches Studium antritt
Besondere Zu-lassungsbedingung - Zulassungsprüfungen für künstlerische Studien (§ 64 Abs. 1 Z 5 UG); - Überprüfung der körperlich-motorischen Eignung für Sportwissenschaften und das Unterrichtsfach Bewegung und Sport (§ 63 Abs. 1 Z 5 UG); - qualitative Zulassungsbedingungen für Master- und PhD-Studien (§ 64 Abs. 4, 5 und 6 UG); - Aufnahmeverfahren gemäß § 124b Abs. 1 und 6 UG
Geschlecht - Frauen - Männer
Prüfungsergebnis - bestanden/erfüllt - nicht bestanden/nicht erfüllt

2.A.5Anzahl der Studierenden

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Studierendenkategorie, Personenmenge)

Anzahl Gesamtanzahl zum Wintersemester-Termin gemäß § 7 Abs. 6 UniStEV 2004
Studierende sämtliche Studierende dieser Universität (Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004)
Geschlecht - Frauen - Männer
Staatsangehörigkeit - Österreich - EU - Drittstaaten
Studierendenkate- gorie - ordentliche Studierende - außerordentliche Studierende
Personenmenge - im betreffenden Wintersemester neu zugelassene Studierende dieser Universität (Personenmenge PN gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004) - bereits in früheren Semestern zugelassene Studierende dieser Universität (Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004 vermindert um Personenmenge PN)

2.A.6Prüfungsaktive ordentliche Studierende in Bachelor-, Master- und Diplomstudien

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit)

[Zeitraum] Studienjahr (1. Oktober - 30. September)
Prüfungsaktive Studierende Prüfungsaktiv ist eine Studierende oder ein Studierender, wenn sie oder er Studienerfolge im Umfang von insgesamt mindestens 16 ECTS-Punkten (8 Semesterstunden) erzielt oder einen Studienabschnitt, ausgenommen den letzten, vollendet hat
Geschlecht - Frauen - Männer
Staatsangehörigkeit - Österreich - EU - Drittstaaten

2.A.7Anzahl der belegten ordentlichen Studien

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Studienart, Staatsangehörigkeit)

Anzahl Gesamtanzahl zum Wintersemester-Termin gemäß § 7 Abs. 6 UniStEV 2004
belegte ordentliche Studien Belegte Studien (Studienmenge SB gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), eingeschränkt auf ordentliche Studien
Geschlecht - Frauen - Männer
Studienart - Diplomstudium - Bachelorstudium - Masterstudium - Doktoratsstudium
Staatsangehörigkeit - Österreich - EU - Drittstaaten

2.A.8Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen

Mobilitätsprogrammen (outgoing)

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Gastland, Art der Mobilitätsprogramme)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)
ordentliche Studierende mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing) ordentliche Studierende (Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), die im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms einen Auslandsaufenthalt absolvieren (Gastland ungleich Österreich)
Geschlecht - Frauen - Männer
Gastland - EU - Drittstaaten
Art der Mobilitätsprogramme - CEEPUS - ERASMUS - LEONARDO da VINCI - sonstige

2.A.9Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen

Mobilitätsprogrammen (incoming)

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art der Mobilitätsprogramme)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)
ordentliche Studierende mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming) ordentliche Studierende (Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), die im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms einen Auslandsaufenthalt in Österreich absolvieren
Geschlecht - Frauen - Männer
Staatsangehörigkeit - EU - Drittstaaten
Art der Mobilitätsprogramme - CEEPUS - ERASMUS - LEONARDO da VINCI - sonstige

2.A.10Erfolgsquote ordentlicher Studierender

[pro Universität]

(nach Geschlecht)

[Zeitraum] Studienjahr (1. Oktober - 30. September)
Erfolgsquote Anzahl der Abschlüsse eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums, gemessen an den Studierenden a) von Bachelor- und Diplomstudien im dritten Semester und b) von Masterstudien im ersten Semester jenes Studienjahres, das sich anhand der Studiendauer im Einzelfall (§ 9 Abs. 3 UniStEV 2004) als Vergleichsstudienjahr ergibt. Der Vergleich hat sich auf 12 dem Abschlussjahr vorausgehende Studienjahre zu erstrecken.
Geschlecht - Frauen - Männer

2.B.1Personal nach Wissenschafts-/Kunstzweigen in Vollzeitäquivalenten

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Geschlecht, Personalkategorie)

[Stichtag] Stichtag 31. Dezember
Personal Sämtliche Personen in den Verwendungen 11, 12, 14, 16, 21, 24 bis 27 und 81 bis 84 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni
[Zuordnung des Personals nach] Wissenschafts-/Kunstzweigen in Vollzeitäquivalenten Zuordnung der Ergebnisse der Kennzahl 1.A.1 (Vollzeitäquivalente) auf die Wissenschafts-/Kunstzweige gemäß Anlage 2 – unabhängig davon, wie viel Zeit innerhalb der einzelnen Personalkategorien tatsächlich für Forschung und Entwicklung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste aufgewendet wird
Personalkategorie - Professorinnen und Professoren - drittfinanzierte wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - sonstige wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Geschlecht - Frauen - Männer

2.B.2Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Personalkategorie, Staatsangehörigkeit)

[Anzahl, Stichtag] Gesamtanzahl zum jeweiligen Wintersemester-Termin gemäß § 7 Abs. 6 UniStEV 2004 mit einem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis zum Stichtag 31. Dezember
Doktoratsstudie- rende mit Beschäftigungsver- hältnis zur Universität Studierende mit belegtem Studium (Studienmenge SB gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), eingeschränkt auf Doktoratsstudien (ohne Diplomstudien Human- und Zahnmedizin), und mit einem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis zur Universität zum 31. Dezember
Geschlecht - Frauen - Männer
Staatsangehörigkeit - Österreich - EU - Drittstaaten
Personalkategorie (Verwendung) - drittfinanzierte wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - sonstige wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - sonstige Verwendung

3.A.1Anzahl der Studienabschlüsse

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des Abschlusses, Studienart)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober - 30. September)
Studienabschlüsse abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), eingeschränkt auf ordentliche Studien
Geschlecht - Frauen - Männer
Staatsangehörigkeit - Österreich - EU - Drittstaaten
Art des Abschlusses - Erstabschluss - Weiterer Abschluss
Studienart - Diplomstudium - Bachelorstudium - Masterstudium - Doktoratsstudium

3.A.2Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des Abschlusses, Studienart)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober - 30. September)
Studienabschlüsse abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), eingeschränkt auf ordentliche Studien
Abschlüsse in der Toleranzstudiendauer Studienabschlüsse, welche innerhalb der Studiendauer laut Curriculum zuzüglich eines Semesters, im Fall eines Diplomstudiums zuzüglich eines Semesters je Studienabschnitt, erreicht wurden; die Studiendauer ist gemäß § 9 Abs. 3 UniStEV 2004 zu ermitteln.
Geschlecht - Frauen - Männer
Staatsangehörigkeit - Österreich - EU - Drittstaaten
Art des Abschlusses - Erstabschluss - Weiterer Abschluss
Studienart - Diplomstudium - Bachelorstudium - Masterstudium - Doktoratsstudium

3.A.3Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Gastland des Auslandsaufenthalts)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober - 30. September)
Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), eingeschränkt auf Abschlüsse ordentlicher Studien von Personen mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (Gastland ungleich Österreich)
Geschlecht - Frauen - Männer
Gastland des Aus-landsaufenthaltes - EU - Drittstaaten

3.B.1Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Typus von Publikationen)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember), Zuordnung anhand des Datums der Veröffentlichung
Wissenschaftliche/ künstlerische Veröffentlichungen unter Nennung der Universität publizierte Erstauflagen von Fach- oder Lehrbüchern (ausgenommen Eigenverlag), nicht im Eigenverlag publizierte Fachzeitschriften oder Sammelwerke (ausgenommen Konferenz-Publikationen) und sonstige wissenschaftliche/künstlerische Veröffentlichungen (darunter auch nicht-textliche wie z. B. Filme)
Personal sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 24 bis 27 und 81 bis 84 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni
Typus von Publikationen - Erstauflagen von wissenschaftlichen Fach- oder Lehrbüchern - erstveröffentlichte Beiträge in SCI, SSCI und AHCI-Fachzeitschriften - erstveröffentlichte Beiträge in sonstigen wissenschaftlichen Fachzeitschriften - erstveröffentlichte Beiträge in Sammelwerken - sonstige wissenschaftliche Veröffentlichungen - künstlerische Ton-, Bild-, Datenträger - Beiträge zu künstlerischen Ton-, Bild-, Datenträgern - Kunstkataloge und andere künstlerische Druckwerke - Beiträge zu Kunstkatalogen und anderen künstlerischen Druckwerken

3.B.2Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals bei

wissenschaftlichen/künstlerischen Veranstaltungen

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Geschlecht, Veranstaltungs-Typus, Vortrags-/Präsentations-Typus)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)
Vortrag oder Präsentation Vortrag auf Grundlage einer direkten Einladung durch die Veranstalterin oder den Veranstalter oder Vortrag/Präsentation auf Grundlage einer Bewerbung und nachfolgenden Auswahl durch die Veranstalterin oder den Veranstalter
wissenschaftliche/künstlerische Veranstaltung Kongresse, Konferenzen, Tagungen etc.
Personal sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 24 bis 27 und 81 bis 84 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni
Geschlecht - Frauen - Männer
Veranstaltungs-Typus - Veranstaltungen für überwiegend inländischen Teilnehmerinnen- und Teilnehmerkreis - Veranstaltungen für überwiegend internationalen Teilnehmerinnen- und Teilnehmerkreis
Vortrags-/Präsenta- tions-Typus - Vorträge auf Einladung - sonstige Vorträge - Poster-Präsentationen - sonstige Präsentationen

Spezifisches Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten:

4.1 Anzahl der neu begonnenen klinischen Prüfungen

[pro Universität, pro Wissenschaftszweig]

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner- 31. Dezember)
neu begonnen im Kalenderjahr dem Rektorat gemeldete klinische Prüfungen
Klinische Prüfung systematische Untersuchung eines Arzneimittels an Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern gemäß § 2a Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, i.d.g.F. bzw. eines Medizinprodukts gemäß § 3 Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, i.d.g.F.

4.2Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung

von klinischen Prüfungen

[pro Universität]

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)
Teilnehmerinnen und Teilnehmer Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer gemäß § 2a Abs. 15 Arzneimittelgesetz bzw. gemäß § 3 Abs. 8 Medizinproduktegesetz, aufgrund von Meldungen im Rahmen des universitätsinternen Berichtswesens
Klinische Prüfung systematische Untersuchung eines Arzneimittels an Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern gemäß § 2a Arzneimittelgesetz bzw. eines Medizinprodukts gemäß § 3 Medizinproduktegesetz
Beendigung Beendigung der Klinischen Prüfung im Sinne des § 2a Abs. 4 Arzneimittelgesetz bzw. gemäß § 3 Abs. 10 Medizinproduktegesetz

4.3Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Dienstgeberin oder Dienstgeber)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)
Ausbildungsvertrag Vertrag zur Absolvierung der praktischen Ausbildung in einem Sonderfach gemäß § 8 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 i.d.g.F.
Dienstgeberin oder Dienstgeber - Universität - Krankenanstaltenträger
Geschlecht - Frauen - Männer

4.4Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste

[pro Universität]

[Zeitraum] Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
verlängerter Dienst verlängerter Dienst gemäß § 4 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz BGBl. I Nr. 8/1997 i.d.g.F.

4.5Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission

[pro Universität]

(nach Begutachtungstyp)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)
Begutachtung Durchführung von Beurteilungen klinischer Prüfungen und der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung am Menschen unter Beachtung der einschlägigen ärzterechtlichen Bestimmungen und der relevanten internationalen Regelwerke (Deklaration von Helsinki, GCP-Guidelines)
Ethikkommission vom Senat eingerichtete Kommission gemäß § 30 UG zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung
Begutachtungstyp - Begutachtung im eigenen Bereich der Universität - sonstige Begutachtung

Datenbedarfskennzahlen gemäß § 12 für sämtliche Universitäten:

1.1Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro

[pro Universität]

[Zeitraum] Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Aufwendungen in Euro Personalaufwand gemäß § 2 Z 6 lit. a, c, d, e und f der Univ. Rech- nungsabschlussVO, BGBl. II Nr. 292/2003, [a) Löhne Gehälter, c) Aufwendungen für Abfertigungen, d) Aufwendungen für Altersversorgung, e) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge, f) Sonstige Sozialaufwendungen] ohne Berücksichtigung der Rückstellungen, gegliedert wie folgt: - Personalaufwand für Beamtinnen und Beamte in Euro - Personalaufwand für das übrige Bundespersonal gemäß § 12 Abs. 3 UG in Euro
Bundespersonal gemäß § 12 Abs. 3 UG Bundespersonal, das am 31.12.2003 an der Universität vorhanden war, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher/künstlerischer Mitarbeiter (in Ausbildung) (§ 132 UG) steht und unverändert weiterhin an der Universität tätig ist.

1.2Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent

[pro Curriculum]

[Zeitraum] zum Stichtag 31. Dezember
Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil in Prozent vollständige anteilsmäßige Zuordnung jedes Curriculums eines ordentlichen Studiums zu Wissenschaftszweigen bzw. Kunstzweigen; die Summe der Einzelzuordnungen pro Curriculum hat 100% zu ergeben.
angebotenes Curriculum Alle ordentlichen Studien, die begonnen werden können.

1.3Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Prozessschritt, Berufungsart, Zählkategorie)

[Zeitraum] Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Geschlechterreprä- sentanz Anzahl von Frauen und Männern im jeweiligen Prozessschritt des Berufungsverfahrens
Berufungsverfahren Verfahren gemäß § 98 UG, das zur Besetzung (Dienstantritt) von Professuren führt
Geschlecht - Frauen - Männer
Prozessschritt - Zusammensetzung der Kommissionen - Zusammensetzung der Gutachterinnen und Gutachter - Zusammensetzung der Bewerberinnen und Bewerber - Zusammensetzung der kompletten Kandidatinnen- und Kandidatenlisten - Zusammensetzung der an die Gutachterinnen und Gutachter übermittelten Bewerbungen - Zusammensetzung der durchgeführten Hearings - Zusammensetzung der Dreiervorschläge - Zusammensetzung der Berufenen an die Universität
Zählkategorie - Kopfzahlen - Anteile in %

1.4Aufwendungen für Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf/Studium und

Familie/Privatleben für Frauen und Männer in Euro

[pro Universität]

[Zeitraum] Rechnungsjahr (1. Jänner - 31. Dezember)
Aufwendungen Mittel aus dem Globalbudget, Drittmittel oder Sponsoring
Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf/Studium und Familie/Privatleben z. B.: flexible Arbeitszeitmodelle besonders zur Unterstützung eines Wiedereinstieges bzw. Personalentwicklungsprogramme für Beschäftigte in Karenz, Kinderbüro, flexible Kinderbetreuung, Kinderbetreuungsbeauftragte, Universitätskindergärten

1.5Erlöse aus privaten Spenden in Euro

[pro Universität]

(nach Spendengeber, Sitz des Spendengebers)

Zeitraum Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Erlöse Wert für erbrachte Geldleistungen an die Universität
Spenden Unentgeltliche Bereitstellung von Geld durch Unternehmen oder Privatpersonen zur Förderung der Universität jeweils über einem Betrag von 3.500,-- Euro, mit Ausnahme jener Unternehmen, an denen die Universität beteiligt ist. Als Ausnahme vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit dürfen über Spenden finanzierte Hörsäle, Professuren o.ä. Namen von spendenden Unternehmen bzw. Privatpersonen tragen, wobei dies nicht mit der Verwendung von Firmenlogos o.ä. einhergehen darf
Spendengeber - Privatpersonen - Unternehmen - Private Stiftungen - sonstige
Sitz der Spendengeber - national - sonstige - Drittstaaten

1.6Anzahl der auf den Namen der Universität erteilten Patente

[pro Universität, pro Wissenschaftszweig]

(nach Patenterteilung)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)
erteilte Patente zu zählen sind Patente, die gemäß Patentgesetz 1970, gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen und in Staaten, die nicht Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens sind, im Berichtszeitraum erteilt wurden, wobei jedes erteilte Patent einzeln gezählt wird.
Patenterteilung - national - EU/EPU - Drittstaaten

Datenbedarfskennzahlen gemäß § 12 für Medizinische Universitäten:

2.1Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung

gestellt, in m²

[pro Universität]

[Zeitraum] Gesamtnutzfläche zum Stichtag 31. Dezember
Nutzfläche Nutzfläche im Sinne der ÖNORM 1800, Ausgabe 1. Jänner 2002, dient der Nutzung des Bauwerkes aufgrund seiner Zweckbestimmung
Dritte Krankenanstaltenträger oder andere Dritte wie sonstige öffentliche Stellen oder Private (auch universitätsnahe Vereine), nicht aber BIG
Lehr- und Forschungszwecke Erfüllung der universitären Aufgaben der Lehre und Forschung sowie mittelbar damit verbundene Aufgaben (wie anteilige Verwaltung, erforderliche zusätzliche Dienstzimmer)
zur Verfügung stellen ausdrückliche vertragliche Widmung oder faktische Überlassung

2.2 Zeitvolumen des wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und

Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit

(40 Stunden) dieses Personals]

[pro Universität]

(nach Geschlecht)

[Zeitraum] Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Zeitvolumen tatsächlich erhobene oder berechnete Lehr- und Forschungskapazität
wissenschaftliches Personal sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 26, 27 und 81 bis 84 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni
Lehre und Forschung Lehre und Forschung im Sinne des UG einschließlich der dafür erforderlichen universitären Verwaltungstätigkeit
Klinischer Bereich Klinischer Bereich ist der Bereich gemäß § 31 UG
Vollzeitäquivalent tatsächliche Personalkapazität auf Basis des faktischen Beschäftigungsausmaßes aller Personen (z. B. 2 zu 50% Teilzeitbeschäftigte ergeben 1 Vollzeitäquivalent)
Prozent Anteil der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden)
Geschlecht - Frauen - Männer

2.3Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten

[pro Universität]

(nach Geschlecht)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)
Klinischer Bereich Einrichtungen der Medizinischen Universität gemäß § 31 UG
Personal - Ärztinnen und Ärzte gemäß § 1 Ärztegesetz 1998 - Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß § 5 Zahnärztegesetz BGBl. Nr. 126/2005 - anderes wissenschaftliches Personal - allgemeines Personal, davon - Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung - Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Kranken-Anstalt
Geschlecht - Frauen - Männer

2.4Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro

[pro Universität]

[Zeitraum] Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Klinischer Mehraufwand Teilbetrag der Gesamtinvestitionen in der Patientenbehandlung/-betreuung und im Gesundheitswesen, der gemäß § 55 Z 1 KAKuG, i.d.g.F. als Kostenersatz für Geräte an den Krankenanstaltenträger zu leisten ist
Paktierte Investitionen Maschinen und maschinelle Anlagen sowie unmittelbar zugehörige Raumausstattungen sowie übertragene Klinikneu- und Klinikumbauten einschließlich der Ersteinrichtung und gebäudetechnische Sanierungen und Erweiterungen. - tatsächliche Ausgaben € - diesbezügliche Rückstellungen € - bestehende Forderungen gegenüber dem Krankenanstaltenträger € - bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Krankenanstaltenträger €

2.5Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwands in Euro

[pro Universität]

[Zeitraum] Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Klinischer Mehraufwand Kostenersatz für die Leistungen des Krankenanstaltenträgers gemäß § 55 Z 2 KAKuG, i.d.g.F, für den Klinischen Bereich der Medizinischen Universität nach Abzug der wechselseitigen Leistungen der Medizinischen Universität für den Krankenanstaltenträger
laufend Mehrkosten, die sich beim Betrieb der Krankenanstalt aus den Bedürfnissen der Lehre und Forschung ergeben - tatsächliche Ausgaben € - diesbezügliche Rückstellungen € - bestehende Forderungen gegenüber dem Krankenanstaltenträger € - bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Krankenanstaltenträger €

2.6Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss

[proUniversität]

(nach Geschlecht)

[Zeitraum] Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Personal wissenschaftliches Personal mit Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis (einschließlich Bundesbeamte)
nicht medizinischer Studienabschluss Abschluss eines Hochschulstudiums außer Human- und Zahnmedizin
Geschlecht - Frauen - Männer

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.

Anlage 1

zu den §§ 4 und 12

Definitionen der Kennzahlen gemäß den §§ 4 und 12

1.A.1Personal

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Personalkategorie, Zählkategorie)

Anzahl Gesamtanzahl zum BidokVUni-Stichtag 31. Dezember
Personal alle Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni
Geschlecht - Frauen - Männer
Personal-kategorie - wissenschaftliches/künstlerisches Personal - Professorinnen und Professoren - wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - darunter Dozentinnen und Dozenten - darunter Assoziierte Professorinnen und Professoren (KV) - darunter Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren (KV) - darunter über FE-Projekte drittfinanzierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Allgemeines Personal - darunter über FE-Projekte drittfinanziertes allgemeines Personal - darunter Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung - darunter Ärztinnen und Ärzte mit ausschließlichen Aufgaben in öffentlichen Krankenanstalten - darunter Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
Zählkategorie - Köpfe - Vollzeitäquivalente

1.A.2 Anzahl der erteilten Lehrbefugnisse (Habilitationen)

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Geschlecht)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner - 31. Dezember)
Erteilung bescheidmäßiger Ausspruch durch das Rektorat gemäß § 103 UG
Lehrbefugnis (Habilitation) Lehrbefugnis (venia docendi) für ein wissenschaftliches/künstlerisches Fach, das in den Wirkungsbereich der Universität fällt
Geschlecht - Frauen - Männer

1.A.3Anzahl der Berufungen an die Universität

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Geschlecht, Herkunftsuniversität/vorherige Dienstgeberin oder vorheriger

Dienstgeber, Berufungsart)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner - 31. Dezember)
Berufung an die Universität Besetzung (Dienstantritt) von Professuren gemäß §§ 98 und 99 UG
Geschlecht - Frauen - Männer
Herkunftsuniver-sität/vorherige Dienstgeberin oder vorheriger Dienstgeber - eigene Universität - andere national - Deutschland - übrige EU - Drittstaaten
Berufungsart - Berufung gemäß § 98 UG - Berufung gemäß § 99 Abs. 1 UG - Berufung gemäß § 99 Abs. 3 UG

1.A.4 Frauenquoten

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Monitoring-Kategorie, Zählkategorie)

Stichtag, Zeitraum Stichtag 31. Dezember bzw. bei Kollegialorganen, die ihre Tätigkeit vor dem 31. Dezember beendet haben, die Zusammensetzung zum letzten Zeitpunkt des Tätigwerdens innerhalb des Kalenderjahres
Frauenquoten Geschlechterrepräsentanz in ausgewählten Universitätsorganen mit besonderer Berücksichtigung der mindestens 40%-Frauenquote in Kollegialorganen
Geschlecht - Frauen - Männer
Monitoring-Kategorie - Universitätsrat - Vorsitzende oder Vorsitzender - sonstige Mitglieder - Rektorat - Rektorin oder Rektor - Vizerektorinnen und Vizerektoren - Senat - Vorsitzende oder Vorsitzender - sonstige Mitglieder - Habilitationskommissionen - Berufungskommissionen - Curricularkommissionen - sonstige Kollegialorgane
Zählkategorie - Kopfzahlen - Anteile in % - Frauenquoten-Erfüllungsgrad

1.A.5 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern

(Lohngefälle in ausgewählten Verwendungen/Gender Pay Gap)

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Personalkategorie, Zählkategorie)

Zeitraum Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Lohngefälle zwischen Frauen und Männern/ Gender Pay Gap Unterschiede in den Gehältern zwischen Frauen und Männern auf Basis aller im Kalenderjahr von der Universität geleisteten Lohn-/Gehalts-zahlungen an sämtliche Personen der ausgewählten Verwendungen; die Normierung der Gehaltszahlungen erfolgt auf Grundlage der Bildung von Jahresvollzeitäquivalenten, die Darstellung der Unterschiede erfolgt in der Form „Frauenlöhne entsprechen ...% der Männerlöhne“
ausgewählte Verwendungen sämtliche Personen in den Verwendungen 11, 12, 14 und 81 bis 83 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni; falls im Kalenderjahr einer dieser Verwendungskategorien bei einem der beiden Geschlechter weniger als 3 Personen (Kopfzahl) zuordenbar sind, ist aus Gründen des Datenschutzes für die jeweilige Verwendungskategorie anstatt des Lohngefälles die Ausprägung „n.a.“ anzuführen
Geschlecht - Frauen - Männer
Personalkategorie - Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor (§ 98 UG) - Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG) - Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor, bis sechs Jahre befristet (§ 99 Abs. 3 UG) - Universitätsdozentin oder Universitätsdozent - Assoziierte Professorin oder Assoziierter Professor (KV) - Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor (KV)
Zählkategorie - Kopfzahlen - Lohngefälle

1.B.1Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit

einem mindestens 5-tägigen Auslandsaufenthalt (outgoing)

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Aufenthaltsdauer, Gastlandkategorie)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)
wissenschaftliches/ künstlerisches Personal Angehörige der Universität gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 UG
Auslandsaufenthalt ein mindestens 5-tägiger Auslandsaufenthalt zum Zweck der Erfüllung von Lehr- und/oder Forschungsleistungen/Leistungen im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste im Aufgabenbereich der betreffenden Person (mit Ausnahme der Teilnahme an Tagungen und Konferenzen)
Geschlecht - Frauen - Männer
Aufenthaltsdauer - 5 Tage bis zu 3 Monate - länger als 3 Monate
Gastlandkategorie - EU - Drittstaaten

1.B.2Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit

einem mindestens 5-tägigen Aufenthalt (incoming)

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Aufenthaltsdauer, Herkunftsland der Einrichtung)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)
Personen mit Aufenthalt (incoming) sämtliche Personen, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einer ausländischen Einrichtung stehen und zum Zweck der Erfüllung von Lehr- und/oder Forschungsleistungen/Leistungen im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste einen mindestens 5-tägigen Aufenthalt an der Universität absolvieren (mit Ausnahme der Teilnahme an Tagungen und Konferenzen)
Geschlecht - Frauen - Männer
Aufenthaltsdauer - 5 Tage bis zu 3 Monate - länger als 3 Monate
Herkunftsland der Einrichtung - EU - Drittstaaten

1.C.1Anzahl der in aktive Kooperationsverträge eingebundenen

Partnerinstitutionen/Unternehmen

[pro Universität]

(nach Herkunftsland der Kooperationspartner, Partnerinstitutionen/Unternehmen)

Anzahl Gesamtanzahl zum Stichtag 31. Dezember
Kooperationsverträge schriftliche Vereinbarung für einen bestimmten Zeitraum oder unbefristet abgeschlossen, die die geregelte Zusammenarbeit im Bereich Lehre, FE/Entwicklung und Erschließung der Künste der Universität mit anderen Institutionen zum Inhalt hat, ausgenommen vertragliche Kooperationen im Drittmittelbereich
Herkunftsland der Kooperationspartner - national - EU - Drittstaaten
Partnerinstitutionen/ Unternehmen - Universitäten und Hochschulen - Kunsteinrichtungen - außeruniversitäre FE-Einrichtungen - Unternehmen - Schulen - nichtwissenschaftliche Medien (Zeitungen, Zeitschriften) - Lehrkrankenhäuser - sonstige

1.C.2Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der

Künste in Euro

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Auftrag-/Fördergeber-Organisation, Sitz der Auftrag-/Fördergeber-Organisation)

Zeitraum Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Erlöse geldmäßiger Gegenwert für erbrachte Leistungen der Universität
FE-Projekte Forschungsarbeiten gemäß § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 UG, an denen einzelne bzw. mehrere Personen mitarbeiten und bei denen auf die Ausstattung der Universität zurückgegriffen wird
Projekte der Entwicklung und Erschließung der Künste Arbeiten gemäß § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 UG im Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste, an denen einzelne bzw. mehrere Personen mitarbeiten und bei denen auf die Ausstattung der Universität zurückgegriffen wird
Auftrag-/ Fördergeber-Organisation - EU - andere internationale Organisationen - Bund (Ministerien) - Länder (inkl. deren Stiftungen und Einrichtungen) - Gemeinden und Gemeindeverbände (ohne Wien) - FWF - FFG - ÖAW - Jubiläumsfonds der ÖNB - sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen (Körperschaften, Stiftungen, Fonds etc.) - Unternehmen - Private (Stiftungen, Vereine etc.) - sonstige
Sitz der Auftrag-/ Fördergeber-Organisation - national - EU - Drittstaaten

1.C.3Investitionen in Infrastruktur im FE-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig, pro Investitionsbereich]

Zeitraum Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Investitionen Erst- und Ersatzinvestitionen
Forschungs-infrastrukturen/ Infrastrukturen im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste mit einem Anschaffungswert von EURO 100.000 inkl. USt und darüber - Großgeräte/Großanlagen [(zB NMR Geräte, HPC)] - Core Facilities [(zB Biobanken, Genomics)] - Elektronische Datenbanken - Räumliche Forschungsinfrastruktur [(zB Reinräume)]

2.A.1.Zeitvolumen des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals im Bereich Lehre in Vollzeitäquivalenten

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Personalkategorie)

Zeitraum Studienjahr (1. Oktober - 30. September)
Bereich Lehre abgehaltene Lehrveranstaltungen in Semesterstunden
wissenschaftliches/ künstlerisches Personal sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 26, 27 und 81 bis 84 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni
Zeitvolumen Der Zeitaufwand für Lehre ist auf Basis der Semesterstunden anhand folgender Typologie zu ermitteln: Forschungsgeleiteter wissenschaftlicher Unterricht (Venia-Lehre): 1 Semesterstunde = 37,5 Stunden Erschließungsgeleiteter künstlerischer Unterricht (ZKF, Venia-Lehre): 1 Semesterstunde = 28,75 Stunden Sonstige wissenschaftliche und künstlerische Lehre (auch Praktika): 1 Semesterstunde = 22,5 Stunden
Vollzeitäquivalent Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden pro Woche (Umrechnungsfaktor)
Geschlecht - Frauen - Männer
Personalkategorie - Professorinnen und Professoren - Assoziierte Professorinnen und Professoren - Dozentinnen und Dozenten - sonstige wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

2.A.2Anzahl der eingerichteten Studien

[pro Universität]

(nach Studienart, Studienform, Programmbeteiligung)

Anzahl Gesamtanzahl zum Stichtag 31. Dezember
eingerichtete Studien Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien (inklusive mit anderen Universitäten oder Hochschulen gemeinsam eingerichtete Studien), die im Stichtagssemester begonnen werden können. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Universitätslehrgänge, deren Curriculum in Kraft getreten ist.
Studienart - Diplomstudien unter Berücksichtigung der Instrumente im Instrumentalstudium, in IGP und in Jazz - Bachelorstudien unter Berücksichtigung der Instrumente im Instrumentalstudium, in IGP und in Jazz - Masterstudien unter Berücksichtigung der Instrumente im Instrumentalstudium, in IGP und in Jazz - PhD-Doktoratsstudien - andere Doktoratsstudien (ohne Human- und Zahnmedizin) - angebotene Unterrichtsfächer im Lehramtsstudium - Universitätslehrgänge für Graduierte unter Berücksichtigung der Instrumente - andere Universitätslehrgänge
Studienform - Präsenzstudien - davon blended-learning-Studien - davon fremdsprachige Studien - davon berufsbegleitende Studien - Fernstudien - davon blended-learning-Studien - davon fremdsprachige Studien - davon berufsbegleitende Studien
Programm-beteiligung - internationale Joint Degree/Double Degree/Multiple Degree Programme - nationale Studienkooperationen (gemeinsame Einrichtung)

2.A.3Durchschnittliche Studiendauer in Semestern

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Studienart, Studienabschnitt)

Zeitraum 3 Studienjahre (jeweils 1. Oktober - 30. September)
Durchschnittliche Studiendauer in Semestern Wert, der gemäß § 9 Abs. 3 und 4 UniStEV 2004 ermittelt wurde; zu berücksichtigen sind ausschließlich Abschlüsse von Bachelor-, Master- und Diplomstudien
Geschlecht - Frauen - Männer
Studienart - Diplomstudien mit Abschnittsgliederung - Bachelorstudien - Masterstudien - Diplomstudien ohne Abschnittsgliederung
Studienabschnitt - 1. Studienabschnitt/gesamtes Studium - weitere Studienabschnitte (restliches Studium)

2.A.4Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Prüfungsergebnis)

Anzahl Gesamtanzahl in Bezug auf das beabsichtigte Beginn-Studienjahr (1. Oktober - 30. September)
Bewerberin, Bewerber jede Person, die zur Feststellung des Vorliegens der besonderen Zulassungsbedingungen für ein ordentliches Studium antritt
Besondere Zulassungs-bedingungen - Zulassungsprüfungen für künstlerische Studien (§ 64 Abs. 1 Z 5 UG) - Überprüfung der körperlich-motorischen Eignung für Sportwissenschaften und das Unterrichtsfach Bewegung und Sport (§ 63 Abs. 1 Z 5 UG); - qualitative Zulassungsbedingungen für Master- und PhD-Studien (§ 64 Abs. 4, 5 und 6 UG); - Aufnahmeverfahren gemäß § 124b Abs. 1 und 6 UG - Aufnahmeverfahren gemäß § 14h Abs. 4 bis 7 UG - Aufnahmeverfahren gemäß § 63 Abs. 12 UG
Geschlecht - Frauen - Männer
Prüfungsergebnis - bestanden/erfüllt - nicht bestanden/nicht erfüllt

2.A.5Anzahl der Studierenden

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Studierendenkategorie, Personenmenge)

Anzahl Gesamtanzahl zum Wintersemester-Termin gemäß § 7 Abs. 6 UniStEV 2004
Studierende sämtliche Studierende dieser Universität (Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004)
Geschlecht - Frauen - Männer
Staatsangehörigkeit - Österreich - EU - Drittstaaten
Studierenden-kategorie - ordentliche Studierende - außerordentliche Studierende
Personenmenge - im betreffenden Wintersemester neu zugelassene Studierende dieser Universität (Personenmenge PN gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004) - bereits in früheren Semestern zugelassene Studierende dieser Universität (Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004 vermindert um Personenmenge PN)

2.A.6Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Studienart, Staatsangehörigkeit)

Zeitraum Studienjahr (1. Oktober - 30. September)
Prüfungsaktive Studien Prüfungsaktiv ist ein Bachelor-, Diplom- oder Masterstudium, sofern der/die Studierende im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Punkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von 8 Semesterstunden erbracht hat
Geschlecht - Frauen - Männer
Studienart - Diplomstudium - Bachelorstudium - Masterstudium
Staatsangehörigkeit - Österreich - EU - Drittstaaten

2.A.7Anzahl der belegten ordentlichen Studien

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Studienart, Staatsangehörigkeit)

Anzahl Gesamtanzahl zum Wintersemester-Termin gemäß § 7 Abs. 6 UniStEV 2004
belegte ordentliche Studien Belegte Studien (Studienmenge SB gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), eingeschränkt auf ordentliche Studien
Geschlecht - Frauen - Männer
Studienart - Diplomstudium - Bachelorstudium - Masterstudium - Doktoratsstudium - davon PhD-Doktoratsstudium
Staatsangehörigkeit - Österreich - EU - Drittstaaten

2.A.8Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen

Mobilitätsprogrammen (outgoing)

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Gastland, Art der Mobilitätsprogramme)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)
ordentliche Studierende mit Teilnahme an internationalen Mobilitätspro-grammen (outgoing) ordentliche Studierende (Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), die im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms einen Auslandsaufenthalt absolvieren (Gastland ungleich Österreich)
Geschlecht - Frauen - Männer
Gastland - EU - Drittstaaten
Art der Mobilitäts-programme - CEEPUS - ERASMUS - LEONARDO da VINCI - sonstige

2.A.9Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen

Mobilitätsprogrammen (incoming)

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art der Mobilitätsprogramme)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)
ordentliche Studierende mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogram-men (incoming) ordentliche Studierende (Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), die im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms einen Auslandsaufenthalt in Österreich absolvieren
Geschlecht - Frauen - Männer
Staatsangehörigkeit - EU - Drittstaaten
Art der Mobilitätspro-gramme - CEEPUS - ERASMUS - LEONARDO da VINCI - sonstige

2.A.10Studienabschlussquote

[pro Universität, Studienart]

(nach Geschlecht)

Zeitraum Studienjahr (1. Oktober - 30. September)
Studienabschlussquote Anteil der abgeschlossenen fachgleichen Bachelor-/Diplomstudien oder Masterstudien an allen beendeten fachgleichen Bachelor-/Diplomstudien zumindest im dritten Semester oder Masterstudien pro Berichtsstudienjahr. Studienabschlüsse innerhalb der Nachfrist des vorangegangenen Berichtsstudienjahres (ohne Meldung im Berichtsstudienjahr) werden dem Berichtsstudienjahr zugerechnet.
Studienart - Bachelor-/Diplomstudien - Masterstudien
Geschlecht - Frauen - Männer

2.B.1Personal nach Wissenschafts-/Kunstzweigen in Vollzeitäquivalenten

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Geschlecht, Personalkategorie)

Stichtag Stichtag 31. Dezember
Personal sämtliche Personen in den Verwendungen 11, 12, 14, 16, 21, 24 bis 27 und 81 bis 84 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni
Zuordnung des Personals nach Wissenschafts-/ Kunstzweigen in Vollzeit- äquivalenten Zuordnung der Ergebnisse der Kennzahl 1.A.1 (Vollzeitäquivalente) auf die Wissenschafts-/Kunstzweige gemäß Anlage 2 – unabhängig davon, wie viel Zeit innerhalb der einzelnen Personalkategorien tatsächlich für Forschung und Entwicklung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste aufgewendet wird
Personalkategorie - Professorinnen und Professoren - drittfinanzierte wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - sonstige wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Geschlecht - Frauen - Männer

2.B.2Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Personalkategorie, Staatsangehörigkeit)

Anzahl, Stichtag Gesamtanzahl zum jeweiligen Wintersemester-Termin gemäß § 7 Abs. 6 UniStEV 2004 mit einem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis zum Stichtag 31. Dezember
Doktorats-studierende mit Beschäftigungs-verhältnis zur Universität Studierende mit belegtem Studium (Studienmenge SB gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), eingeschränkt auf Doktoratsstudien (ohne Diplomstudien Human- und Zahnmedizin), und mit einem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis zur Universität zum 31. Dezember
Geschlecht - Frauen - Männer
Staatsangehörigkeit - Österreich - EU - Drittstaaten
Personalkategorie (Verwendung) - drittfinanzierte wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - sonstige wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - sonstige Verwendung

3.A.1Anzahl der Studienabschlüsse

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des Abschlusses, Studienart)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober - 30. September)
Studienabschlüsse abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), eingeschränkt auf ordentliche Studien
Geschlecht - Frauen - Männer
Staatsangehörigkeit - Österreich - EU - Drittstaaten
Art des Abschlusses - Erstabschluss - Weiterer Abschluss
Studienart - Diplomstudium - Bachelorstudium - Masterstudium - Doktoratsstudium - davon PhD-Doktoratsstudium

3.A.2Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des Abschlusses, Studienart)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober - 30. September)
Studienabschlüsse abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), eingeschränkt auf ordentliche Studien
Abschlüsse in der Toleranz- studiendauer Studienabschlüsse, welche innerhalb der Studiendauer laut Curriculum zuzüglich eines Semesters, im Fall eines Diplomstudiums zuzüglich eines Semesters je Studienabschnitt, erreicht wurden; die Studiendauer ist gemäß § 9 Abs. 3 UniStEV 2004 zu ermitteln.
Geschlecht - Frauen - Männer
Staatsangehörigkeit - Österreich - EU - Drittstaaten
Art des Abschlusses - Erstabschluss - Weiterer Abschluss
Studienart - Diplomstudium - Bachelorstudium - Masterstudium - Doktoratsstudium - davon PhD-Doktoratsstudium

3.A.3Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Gastland des Auslandsaufenthalts)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober - 30. September)
Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), eingeschränkt auf Abschlüsse ordentlicher Studien von Personen mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (Gastland ungleich Österreich)
Geschlecht - Frauen - Männer
Gastland des Aus-landsaufenthaltes - EU - Drittstaaten

3.B.1Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Typus von Publikationen)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember), Zuordnung anhand des Datums der Veröffentlichung
wissenschaftliche/ künstlerische Veröffentlichungen unter Nennung der Universität publizierte Erstauflagen von Fach- oder Lehrbüchern (ausgenommen Eigenverlag), nicht im Eigenverlag publizierte Fachzeitschriften oder Sammelwerke (ausgenommen Konferenz-Publikationen) und sonstige wissenschaftliche/künstlerische Veröffentlichungen (darunter auch nicht-textliche wie zB Filme)
Personal sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 24 bis 27 und 81 bis 84 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni
Typus von Publikationen - Erstauflagen von wissenschaftlichen Fach- oder Lehrbüchern - erstveröffentlichte Beiträge in SCI, SSCI und AHCI-Fachzeitschriften - erstveröffentlichte Beiträge in sonstigen wissenschaftlichen Fachzeitschriften - erstveröffentlichte Beiträge in Sammelwerken - sonstige wissenschaftliche Veröffentlichungen - künstlerische Ton-, Bild-, Datenträger - Beiträge zu künstlerischen Ton-, Bild-, Datenträgern - Kunstkataloge und andere künstlerische Druckwerke - Beiträge zu Kunstkatalogen und anderen künstlerischen Druckwerken

3.B.2Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals bei

wissenschaftlichen/künstlerischen Veranstaltungen

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Geschlecht, Veranstaltungs-Typus, Vortrags-/Präsentations-Typus)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)
Vortrag oder Präsentation Vortrag auf Grundlage einer direkten Einladung durch die Veranstalterin oder den Veranstalter oder Vortrag/Präsentation auf Grundlage einer Bewerbung und nachfolgenden Auswahl durch die Veranstalterin oder den Veranstalter
wissenschaftliche/künstlerische Veranstaltung Kongresse, Konferenzen, Tagungen etc.
Personal sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 24 bis 27 und 81 bis 84 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni
Geschlecht - Frauen - Männer
Veranstaltungs-Typus - Veranstaltungen für überwiegend inländischen Teilnehmerinnen- und Teilnehmerkreis - Veranstaltungen für überwiegend internationalen Teilnehmerinnen- und Teilnehmerkreis
Vortrags-/ Präsentations-Typus - Vorträge auf Einladung - sonstige Vorträge - Poster-Präsentationen - sonstige Präsentationen

3.B.3Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge

[pro Universität]

(nach Patenterteilung, Art der Verträge, Verwertungspartnerinnen und -partnern, Verwertungs-Spin-Offs)

Anzahl Gesamtanzahl der innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember) erfolgten Neuzugänge
Patentanmeldungen zu zählen sind Patente, die gemäß Patentgesetz 1970, gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ), dem Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) und in Staaten, die nicht Vertragsstaaten des EPÜ bzw. des PCT sind, im Berichtszeitraum angemeldet wurden, wobei jedes angemeldete Patent einzeln gezählt wird. Bei der Erteilung eines Patents nach dem EPÜ sind die nationalen Validierungen nicht einzeln zu zählen. Darüber hinaus sind jene Prioritäts-Patentanmeldungen durch Dritte zu erfassen, die aufgrund einer Rechteübertragung durch die Universität durchgeführt werden, und der Anmeldegegenstand eine Diensterfindung der Universität gemäß Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, darstellt.
Patenterteilung - national - EU/EPÜ - Drittstaaten
Lizenzverträge Anzahl der Verträge, die die Veräußerung bestimmter Nutzungsrechte der Universität an Immaterialgütern (zB Patente, Urheberrechte) betreffen. Erfasst werden nur jene Lizenzverträge, deren Gegenstand bestehende Diensterfindungen und Patente sind.
Optionsverträge zu zählen sind Verträge betreffend die Anwartschaft eines Dritten gegenüber der Universität durch einseitige Willenserklärung einen Verkaufs- oder Lizenzvertrag betreffend Immaterialgüter herbeizuführen. Erfasst werden nur jene Optionsverträge, deren Gegenstand bestehende Diensterfindungen und Patente sind.
Verkaufsverträge gezählt werden Verträge betreffend den Verkauf der Eigentumsrechte der Universität an Immaterialgütern (zB Patente, patentähnliche Schutzrechte wie Erfindungen, Schutzzertifikate, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutzrechte, Sortenschutzrechte, Know-How). Erfasst werden nur jene Verkaufsverträge, deren Gegenstand bestehende Diensterfindungen und Patente sind.
Art der Verträge - Lizenzverträge - Optionsverträge - Verkaufsverträge
Verwertungspartner-innen und –partner - Anzahl der Unternehmen - Anzahl der (außer)universitären Forschungseinrichtungen Falls im Kalenderjahr insgesamt weniger als 3 Verwertungspartnerinnen und –partner zuordenbar sind, ist aus Gründen des Datenschutzes anstatt der Anzahl der Verwertungspartnerinnen und –partner die Ausprägung „n.a.“ anzuführen.
Verwertungs-Spin-Offs Verwertungs-Spin-offs sind Unternehmensgründungen der Universität bzw. Unternehmen, an welchen die Universität direkt oder indirekt beteiligt ist bzw. Unternehmen für die die Nutzung neuer Forschungsergebnisse/Ergebnisse auf Basis der Entwicklung und Erschließung der Künste, neuer wissenschaftlicher Verfahren oder Methoden aus der öffentlichen Forschung für die Gründung unverzichtbar waren, dh. die Gründung wäre ohne Nutzung dieser Forschungsergebnisse/Ergebnisse auf Basis der Entwicklung und Erschließung der Künste oder eines daraus resultierenden Schutzrechts (zB Patente, Lizenzen etc.) nicht erfolgt. Zu zählen sind Neugründungen im Berichtsjahr. - Anzahl der Verwertungs-Spin-Offs

Spezifisches Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist:

4.1 Anzahl der neu begonnenen klinischen Prüfungen

[pro Universität, pro Wissenschaftszweig]

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)
neu begonnene klinische Prüfungen im Kalenderjahr dem Rektorat gemeldete klinische Prüfungen (systematische Untersuchung eines Arzneimittels an Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern gemäß § 2a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, i.d.g.F. bzw. eines Medizinprodukts gemäß des § 3 Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, i.d.g.F.)

4.2Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung

von klinischen Prüfungen

[pro Universität]

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)
Teilnehmerinnen und Teilnehmer Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer gemäß § 2a Abs. 15 des Arzneimittelgesetzes bzw. gemäß § 3 Abs. 8 des Medizinproduktegesetzes, aufgrund von Meldungen im Rahmen des universitätsinternen Berichtswesens
klinische Prüfung systematische Untersuchung eines Arzneimittels an Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern gemäß § 2a des Arzneimittelgesetzes bzw. eines Medizinprodukts gemäß § 3 des Medizinproduktegesetzes
Beendigung Beendigung der klinischen Prüfung im Sinne des § 2a Abs. 4 Arzneimittelgesetz bzw. gemäß § 3 Abs. 10 des Medizinproduktegesetzes

4.3Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Dienstgeberin oder Dienstgeber)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)
Ausbildungsvertrag Vertrag zur Absolvierung der praktischen Ausbildung in einem Sonderfach gemäß § 8 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, i.d.g.F.
Dienstgeberin oder Dienstgeber - Universität - Krankenanstaltenträger
Geschlecht - Frauen - Männer

4.4Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste

[pro Universität]

Zeitraum Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
verlängerter Dienst verlängerter Dienst gemäß § 4 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes BGBl. I Nr. 8/1997 i.d.g.F.

4.5Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission

[pro Universität]

(nach Begutachtungstyp)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)
Begutachtung Durchführung von Beurteilungen klinischer Prüfungen und der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung am Menschen unter Beachtung der einschlägigen ärzterechtlichen Bestimmungen und der relevanten internationalen Regelwerke (Deklaration von Helsinki, GCP-Guidelines)
Ethikkommission vom Senat eingerichtete Kommission gemäß § 30 UG zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung
Begutachtungstyp - Begutachtung im eigenen Bereich der Universität - sonstige Begutachtung

Datenbedarfskennzahlen gemäß § 12 für sämtliche Universitäten:

1.1Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro

[pro Universität]

Zeitraum Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Aufwendungen in Euro Personalaufwand gemäß § 2 Z 6 lit. a, c, d, e und f der Univ. Rech- nungsabschlussVO, BGBl. II Nr. 292/2003, [a) Löhne Gehälter, c) Aufwendungen für Abfertigungen, d) Aufwendungen für Altersversorgung, e) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge, f) Sonstige Sozialaufwendungen] ohne Berücksichtigung der Rückstellungen, gegliedert wie folgt: - Personalaufwand für Beamtinnen und Beamte in Euro - Personalaufwand für das übrige Bundespersonal gemäß § 12 Abs. 3 UG in Euro
Bundespersonal gemäß § 12 Abs. 3 UG Bundespersonal, das am 31. Dezember 2003 an der Universität vorhanden war, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher/künstlerischer Mitarbeiter (in Ausbildung) (§ 132 UG) steht und unverändert weiterhin an der Universität tätig ist

1.2Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent

[pro Curriculum]

Stichtag Stichtag 31. Dezember
Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil in Prozent vollständige anteilsmäßige Zuordnung jedes Curriculums eines ordentlichen Studiums zu Wissenschaftszweigen bzw. Kunstzweigen; die Summe der Einzelzuordnungen pro Curriculum hat 100% zu ergeben.
angebotenes Curriculum alle ordentlichen Studien, die begonnen werden können.

1.3Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Prozessschritt, Berufungsart, Zählkategorie)

Zeitraum Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Geschlechter-repräsentanz Anzahl von Frauen und Männern im jeweiligen Prozessschritt des Berufungsverfahrens
Berufungsverfahren Verfahren gemäß § 98 UG, das zur Besetzung (Dienstantritt) von Professuren führt
Geschlecht - Frauen - Männer
Prozessschritt - Zusammensetzung der Kommissionen - Zusammensetzung der Gutachterinnen und Gutachter - Zusammensetzung der Bewerberinnen und Bewerber - Zusammensetzung der kompletten Kandidatinnen- und Kandidatenlisten - Zusammensetzung der an die Gutachterinnen und Gutachter übermittelten Bewerbungen - Zusammensetzung der durchgeführten Hearings - Zusammensetzung der Dreiervorschläge - Zusammensetzung der Berufenen an die Universität
Zählkategorie - Kopfzahlen - Anteile in %

1.4Erlöse aus Verwertungs-Spin-Offs sowie Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen in Euro

[pro Universität]

(nach Art der Erlöse)

Zeitraum Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Erlöse Die im Rechnungsjahr tatsächlich einlangenden Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs
Lizenzverträge Veräußerung bestimmter Nutzungsrechte der Universität an Immaterialgütern (zB Patente, Urheberrechte)
Optionsverträge Anwartschaft eines Dritten gegenüber der Universität durch einseitige Willenserklärung einen Verkaufs- oder Lizenzvertrag betreffend Immaterialgüter herbeizuführen
Verkaufsverträge Verkauf der Eigentumsrechte der Universität an Immaterialgütern (zB Patente, patentähnliche Schutzrechte wie Erfindungen, Schutzzertifikate, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutzrechte, Sortenschutzrechte, Know-How)
Verwertungs-Spin-Offs Unternehmensgründungen bzw. –beteiligungen der Universität für die die Nutzung neuer Forschungsergebnisse/Ergebnisse auf Basis der Entwicklung und Erschließung der Künste, neuer wissenschaftlicher Verfahren oder Methoden aus der öffentlichen Forschung für die Gründung unverzichtbar waren
Art der Erlöse - Verwertungs-Spin-Offs - Lizenzverträge - Optionsverträge - Verkaufsverträge

1.5Erlöse aus privaten Spenden in Euro

[pro Universität]

(nach Spendengeber, Sitz des Spendengebers)

Zeitraum Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Erlöse Wert für erbrachte Geldleistungen an die Universität
Spenden Unentgeltliche Bereitstellung von Geld durch Unternehmen oder Privatpersonen zur Förderung der Universität jeweils über einem Betrag von 3.500 Euro, mit Ausnahme jener Unternehmen, an denen die Universität beteiligt ist. Als Ausnahme vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit dürfen über Spenden finanzierte Hörsäle, Professuren o.ä. Namen von spendenden Unternehmen bzw. Privatpersonen tragen, wobei dies nicht mit der Verwendung von Firmenlogos o.ä. einhergehen darf
Spendengeber - Privatpersonen - Unternehmen - Private Stiftungen - sonstige
Sitz der Spendengeber - national - sonstige EU - Drittstaaten

Datenbedarfskennzahlen gemäß § 12 für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist:

2.1Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung

gestellt, in m²

[pro Universität]

Stichtag Gesamtnutzfläche zum Stichtag 31. Dezember
Nutzfläche Nutzfläche im Sinne der ÖNORM 1800, Ausgabe 1. Jänner 2002, dient der Nutzung des Bauwerkes aufgrund seiner Zweckbestimmung
Dritte Krankenanstaltenträger oder andere Dritte wie sonstige öffentliche Stellen oder Private (auch universitätsnahe Vereine), nicht aber BIG
Lehr- und Forschungszwecke Erfüllung der universitären Aufgaben der Lehre und Forschung sowie mittelbar damit verbundene Aufgaben (wie anteilige Verwaltung, erforderliche zusätzliche Dienstzimmer)
zur Verfügung stellen ausdrückliche vertragliche Widmung oder faktische Überlassung

2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]

[pro Universität]

(nach Geschlecht)

Zeitraum Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Zeitvolumen tatsächlich erhobene oder berechnete Lehr- und Forschungskapazität
wissenschaftliches Personal sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 26, 27 und 81 bis 84 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni, die in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehen
Lehre und Forschung Lehre und Forschung im Sinne des UG einschließlich der dafür erforderlichen universitären Verwaltungstätigkeit
Klinischer Bereich Klinischer Bereich ist der Bereich gemäß § 31 UG
Vollzeitäquivalent tatsächliche Personalkapazität auf Basis des faktischen Beschäftigungsausmaßes aller Personen (zB. 2 zu 50% Teilzeitbeschäftigte ergeben 1 Vollzeitäquivalent)
Prozent Anteil der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden)
Geschlecht - Frauen - Männer

2.3Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten

[pro Universität]

(nach Geschlecht)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)
Klinischer Bereich Einrichtungen der Medizinischen Universität gemäß § 31 UG
Personal - Ärztinnen und Ärzte gemäß § 1 des Ärztegesetzes 1998 - Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß § 5 des Zahnärztegesetzes BGBl. Nr. 126/2005 - anderes wissenschaftliches Personal - allgemeines Personal, davon - Ärztinnen und Ärzte gem. § 94 Abs. 3 Z 5 UG - Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung gemäß § 94 Abs. 3 Z 6 UG - Krankenpflegepersonal gemäß § 94 Abs. 3 Z 4 UG
Geschlecht - Frauen - Männer

2.4Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro

[pro Universität]

Zeitraum Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Klinischer Mehraufwand Teilbetrag der Gesamtinvestitionen in der Patientenbehandlung/ -betreuung und im Gesundheitswesen, der gemäß § 55 Z 1 KAKuG, i.d.g.F. als Kostenersatz für Geräte an den Krankenanstaltenträger zu leisten ist
Paktierte Investitionen Maschinen und maschinelle Anlagen sowie unmittelbar zugehörige Raumausstattungen sowie übertragene Klinikneu- und Klinikumbauten einschließlich der Ersteinrichtung und gebäudetechnische Sanierungen und Erweiterungen - tatsächliche Ausgaben € - diesbezügliche Rückstellungen € - bestehende Forderungen gegenüber dem Krankenanstaltenträger € - bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Krankenanstaltenträger €

2.5Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwands in Euro

[pro Universität, pro Kategorie]

Zeitraum Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Klinischer Mehraufwand Kostenersatz für die Leistungen des Krankenanstaltenträgers gemäß § 55 Z 2 KAKuG, i.d.g.F, für den Klinischen Bereich der Medizinischen Universität nach Abzug der wechselseitigen Leistungen der Medizinischen Universität für den Krankenanstaltenträger
laufend Mehrkosten, die sich beim Betrieb der Krankenanstalt aus den Bedürfnissen der Lehre und Forschung ergeben - tatsächliche Ausgaben € - diesbezügliche Rückstellungen € - bestehende Forderungen gegenüber dem Krankenanstaltenträger € - bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Krankenanstaltenträger €
Kategorien - Gesamtbetrag laut Leistungsvereinbarung - je Vertrag

2.6Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss

[pro Universität]

(nach Geschlecht)

Zeitraum Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Personal wissenschaftliches Personal mit Dienst- oder Beschäftigungs- verhältnis (einschließlich Bundesbeamte)
nicht medizinischer Studienabschluss Abschluss eines Hochschulstudiums außer Human- und Zahnmedizin
Geschlecht - Frauen - Männer

zum Bezugszeitraum vgl. § 15

Anlage 1

zu den §§ 4 und 12

Definitionen der Kennzahlen gemäß den §§ 4 und 12

1.A.1Personal

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Personalkategorie, Zählkategorie)

Anzahl Gesamtanzahl zum BidokVUni-Stichtag 31. Dezember
Personal alle Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni
Geschlecht – Frauen – Männer
Personal-kategorie – wissenschaftliches/künstlerisches Personal – Professorinnen und Professoren – wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – darunter Dozentinnen und Dozenten – darunter Assoziierte Professorinnen und Professoren (KV) – darunter Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren (KV) – darunter über FE-Projekte drittfinanzierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – Allgemeines Personal – darunter über FE-Projekte drittfinanziertes allgemeines Personal – darunter Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung – darunter Ärztinnen und Ärzte mit ausschließlichen Aufgaben in öffentlichen Krankenanstalten – darunter Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
Zählkategorie – Köpfe – Vollzeitäquivalente

1.A.2 Anzahl der erteilten Lehrbefugnisse (Habilitationen)

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Geschlecht)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)
Erteilung bescheidmäßiger Ausspruch durch das Rektorat gemäß § 103 UG
Lehrbefugnis (Habilitation) Lehrbefugnis (venia docendi) für ein wissenschaftliches/künstlerisches Fach, das in den Wirkungsbereich der Universität fällt
Geschlecht – Frauen – Männer

1.A.3Anzahl der Berufungen an die Universität

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Geschlecht, Herkunftsuniversität/vorherige Dienstgeberin oder vorheriger

Dienstgeber, Berufungsart)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)
Berufung an die Universität Besetzung (Dienstantritt) von Professuren gemäß §§ 98 und 99 UG
Geschlecht – Frauen – Männer
Herkunftsuniver-sität/vorherige Dienstgeberin oder vorheriger Dienstgeber – eigene Universität – andere national – Deutschland – übrige EU – Drittstaaten
Berufungsart – Berufung gemäß § 98 UG – Berufung gemäß § 99 Abs. 1 UG – Berufung gemäß § 99 Abs. 3 UG

1.A.4 Frauenquoten

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Monitoring-Kategorie, Zählkategorie)

Stichtag, Zeitraum Stichtag 31. Dezember bzw. bei Kollegialorganen, die ihre Tätigkeit vor dem 31. Dezember beendet haben, die Zusammensetzung zum letzten Zeitpunkt des Tätigwerdens innerhalb des Kalenderjahres
Frauenquoten Geschlechterrepräsentanz in ausgewählten Universitätsorganen mit besonderer Berücksichtigung der mindestens 40%-Frauenquote in Kollegialorganen
Geschlecht – Frauen – Männer
Monitoring-Kategorie – Universitätsrat – Vorsitzende oder Vorsitzender – sonstige Mitglieder – Rektorat – Rektorin oder Rektor – Vizerektorinnen und Vizerektoren – Senat – Vorsitzende oder Vorsitzender – sonstige Mitglieder – Habilitationskommissionen – Berufungskommissionen – Curricularkommissionen – sonstige Kollegialorgane
Zählkategorie – Kopfzahlen – Anteile in % – Frauenquoten-Erfüllungsgrad

1.A.5 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern

(Lohngefälle in ausgewählten Verwendungen/Gender Pay Gap)

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Personalkategorie, Zählkategorie)

Zeitraum Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Lohngefälle zwischen Frauen und Männern/ Gender Pay Gap Unterschiede in den Gehältern zwischen Frauen und Männern auf Basis aller im Kalenderjahr von der Universität geleisteten Lohn-/Gehalts-zahlungen an sämtliche Personen der ausgewählten Verwendungen; die Normierung der Gehaltszahlungen erfolgt auf Grundlage der Bildung von Jahresvollzeitäquivalenten, die Darstellung der Unterschiede erfolgt in der Form „Frauenlöhne entsprechen ...% der Männerlöhne“
ausgewählte Verwendungen sämtliche Personen in den Verwendungen 11, 12, 14 und 81 bis 83 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni; falls im Kalenderjahr einer dieser Verwendungskategorien bei einem der beiden Geschlechter weniger als 3 Personen (Kopfzahl) zuordenbar sind, ist aus Gründen des Datenschutzes für die jeweilige Verwendungskategorie anstatt des Lohngefälles die Ausprägung „n.a.“ anzuführen
Geschlecht – Frauen – Männer
Personalkategorie – Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor (§ 98 UG) – Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG) – Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor, bis sechs Jahre befristet (§ 99 Abs. 3 UG) – Universitätsdozentin oder Universitätsdozent – Assoziierte Professorin oder Assoziierter Professor (KV) – Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor (KV)
Zählkategorie – Kopfzahlen – Lohngefälle

1.B.1Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit

einem mindestens 5-tägigen Auslandsaufenthalt (outgoing)

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Aufenthaltsdauer, Gastlandkategorie)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)
wissenschaftliches/ künstlerisches Personal Angehörige der Universität gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 UG
Auslandsaufenthalt ein mindestens 5-tägiger Auslandsaufenthalt zum Zweck der Erfüllung von Lehr- und/oder Forschungsleistungen/Leistungen im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste im Aufgabenbereich der betreffenden Person (mit Ausnahme der Teilnahme an Tagungen und Konferenzen)
Geschlecht – Frauen – Männer
Aufenthaltsdauer – 5 Tage bis zu 3 Monate – länger als 3 Monate
Gastlandkategorie – EU – Drittstaaten

1.B.2Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit

einem mindestens 5-tägigen Aufenthalt (incoming)

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Aufenthaltsdauer, Herkunftsland der Einrichtung)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)
Personen mit Aufenthalt (incoming) sämtliche Personen, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einer ausländischen Einrichtung stehen und zum Zweck der Erfüllung von Lehr- und/oder Forschungsleistungen/Leistungen im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste einen mindestens 5-tägigen Aufenthalt an der Universität absolvieren (mit Ausnahme der Teilnahme an Tagungen und Konferenzen)
Geschlecht – Frauen – Männer
Aufenthaltsdauer – 5 Tage bis zu 3 Monate – länger als 3 Monate
Herkunftsland der Einrichtung – EU – Drittstaaten

1.C.1Anzahl der in aktive Kooperationsverträge eingebundenen

Partnerinstitutionen/Unternehmen

[pro Universität]

(nach Herkunftsland der Kooperationspartner, Partnerinstitutionen/Unternehmen)

Anzahl Gesamtanzahl zum Stichtag 31. Dezember
Kooperationsverträge schriftliche Vereinbarung für einen bestimmten Zeitraum oder unbefristet abgeschlossen, die die geregelte Zusammenarbeit im Bereich Lehre, FE/Entwicklung und Erschließung der Künste der Universität mit anderen Institutionen zum Inhalt hat, ausgenommen vertragliche Kooperationen im Drittmittelbereich
Herkunftsland der Kooperationspartner – national – EU – Drittstaaten
Partnerinstitutionen/ Unternehmen – Universitäten und Hochschulen – Kunsteinrichtungen – außeruniversitäre FE-Einrichtungen – Unternehmen – Schulen – nichtwissenschaftliche Medien (Zeitungen, Zeitschriften) – Lehrkrankenhäuser – sonstige

1.C.2Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der

Künste in Euro

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Auftrag-/Fördergeber-Organisation, Sitz der Auftrag-/Fördergeber-Organisation)

Zeitraum Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Erlöse geldmäßiger Gegenwert für erbrachte Leistungen der Universität
FE-Projekte Forschungsarbeiten gemäß § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 UG, an denen einzelne bzw. mehrere Personen mitarbeiten und bei denen auf die Ausstattung der Universität zurückgegriffen wird
Projekte der Entwicklung und Erschließung der Künste Arbeiten gemäß § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 UG im Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste, an denen einzelne bzw. mehrere Personen mitarbeiten und bei denen auf die Ausstattung der Universität zurückgegriffen wird
Auftrag-/ Fördergeber-Organisation – EU – andere internationale Organisationen – Bund (Ministerien) – Länder (inkl. deren Stiftungen und Einrichtungen) – Gemeinden und Gemeindeverbände (ohne Wien) – FWF – FFG – ÖAW – Jubiläumsfonds der ÖNB – sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen (Körperschaften, Stiftungen, Fonds etc.) – Unternehmen – Private (Stiftungen, Vereine etc.) – sonstige
Sitz der Auftrag-/ Fördergeber-Organisation – national – EU – Drittstaaten

1.C.3Investitionen in Infrastruktur im FE-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig, pro Investitionsbereich]

Zeitraum Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Investitionen Erst- und Ersatzinvestitionen
Forschungs-infrastrukturen/ Infrastrukturen im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste mit einem Anschaffungswert von EURO 100.000 inkl. USt und darüber – Großgeräte/Großanlagen [(zB NMR Geräte, HPC)] – Core Facilities [(zB Biobanken, Genomics)] – Elektronische Datenbanken – Räumliche Forschungsinfrastruktur [(zB Reinräume)]

2.A.1.Zeitvolumen des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals im Bereich Lehre in Vollzeitäquivalenten

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Personalkategorie)

Zeitraum Studienjahr (1. Oktober – 30. September)
Bereich Lehre abgehaltene Lehrveranstaltungen in Semesterstunden
wissenschaftliches/ künstlerisches Personal sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 26, 27 und 81 bis 84 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni
Zeitvolumen Der Zeitaufwand für Lehre ist auf Basis der Semesterstunden anhand folgender Typologie zu ermitteln: Forschungsgeleiteter wissenschaftlicher Unterricht (Venia-Lehre): 1 Semesterstunde = 37,5 Stunden Erschließungsgeleiteter künstlerischer Unterricht (ZKF, Venia-Lehre): 1 Semesterstunde = 28,75 Stunden Sonstige wissenschaftliche und künstlerische Lehre (auch Praktika): 1 Semesterstunde = 22,5 Stunden
Vollzeitäquivalent Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden pro Woche (Umrechnungsfaktor)
Geschlecht – Frauen – Männer
Personalkategorie – Professorinnen und Professoren – Assoziierte Professorinnen und Professoren – Dozentinnen und Dozenten – sonstige wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

2.A.2Anzahl der eingerichteten Studien

[pro Universität]

(nach Studienart, Studienform, Programmbeteiligung)

Anzahl Gesamtanzahl zum Stichtag 31. Dezember
eingerichtete Studien Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien (inklusive mit anderen Universitäten oder Hochschulen gemeinsam eingerichtete Studien), die im Stichtagssemester begonnen werden können. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Universitätslehrgänge, deren Curriculum in Kraft getreten ist.
Studienart – Diplomstudien unter Berücksichtigung der Instrumente im Instrumentalstudium, in IGP und in Jazz – Bachelorstudien unter Berücksichtigung der Instrumente im Instrumentalstudium, in IGP und in Jazz – Masterstudien unter Berücksichtigung der Instrumente im Instrumentalstudium, in IGP und in Jazz – PhD-Doktoratsstudien – andere Doktoratsstudien (ohne Human- und Zahnmedizin) – angebotene Unterrichtsfächer im Lehramtsstudium – Universitätslehrgänge für Graduierte unter Berücksichtigung der Instrumente – andere Universitätslehrgänge
Studienform – Präsenzstudien – davon blended-learning-Studien – davon fremdsprachige Studien – davon berufsbegleitende Studien – Fernstudien – davon blended-learning-Studien – davon fremdsprachige Studien – davon berufsbegleitende Studien
Programm-beteiligung – internationale Joint Degree/Double Degree/Multiple Degree Programme – nationale Studienkooperationen (gemeinsame Einrichtung)

2.A.3Durchschnittliche Studiendauer in Semestern

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Studienart, Studienabschnitt)

Zeitraum 3 Studienjahre (jeweils 1. Oktober – 30. September)
Durchschnittliche Studiendauer in Semestern Wert, der gemäß § 9 Abs. 3 und 4 UniStEV 2004 ermittelt wurde; zu berücksichtigen sind ausschließlich Abschlüsse von Bachelor-, Master- und Diplomstudien
Geschlecht – Frauen – Männer
Studienart – Diplomstudien mit Abschnittsgliederung – Bachelorstudien – Masterstudien – Diplomstudien ohne Abschnittsgliederung
Studienabschnitt – 1. Studienabschnitt/gesamtes Studium – weitere Studienabschnitte (restliches Studium)

2.A.4Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Prüfungsergebnis)

Anzahl Gesamtanzahl in Bezug auf das beabsichtigte Beginn-Studienjahr (1. Oktober – 30. September)
Bewerberin, Bewerber jede Person, die zur Feststellung des Vorliegens der besonderen Zulassungsbedingungen für ein ordentliches Studium antritt
Besondere Zulassungs-bedingungen – Zulassungsprüfungen für künstlerische Studien (§ 64 Abs. 1 Z 5 UG) – Überprüfung der körperlich-motorischen Eignung für Sportwissenschaften und das Unterrichtsfach Bewegung und Sport (§ 63 Abs. 1 Z 5 UG); – qualitative Zulassungsbedingungen für Master- und PhD-Studien (§ 64 Abs. 4, 5 und 6 UG); – Aufnahmeverfahren gemäß § 124b Abs. 1 und 6 UG – Aufnahmeverfahren gemäß § 14h Abs. 4 bis 7 UG – Aufnahmeverfahren gemäß § 63 Abs. 12 UG
Geschlecht – Frauen – Männer
Prüfungsergebnis – bestanden/erfüllt – nicht bestanden/nicht erfüllt

2.A.5Anzahl der Studierenden

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Studierendenkategorie, Personenmenge)

Anzahl Gesamtanzahl zum Wintersemester-Termin gemäß § 7 Abs. 6 UniStEV 2004
Studierende sämtliche Studierende dieser Universität (Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004)
Geschlecht – Frauen – Männer
Staatsangehörigkeit – Österreich – EU – Drittstaaten
Studierenden-kategorie – ordentliche Studierende – außerordentliche Studierende
Personenmenge – im betreffenden Wintersemester neu zugelassene Studierende dieser Universität (Personenmenge PN gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004) – bereits in früheren Semestern zugelassene Studierende dieser Universität (Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004 vermindert um Personenmenge PN)

2.A.6Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Studienart, Staatsangehörigkeit)

Zeitraum Studienjahr (1. Oktober – 30. September)
Prüfungsaktive Studien Prüfungsaktiv ist ein Bachelor-, Diplom- oder Masterstudium, sofern der/die Studierende im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Punkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von 8 Semesterstunden erbracht hat
Geschlecht – Frauen – Männer
Studienart – Diplomstudium – Bachelorstudium – Masterstudium
Staatsangehörigkeit – Österreich – EU – Drittstaaten

2.A.7Anzahl der belegten ordentlichen Studien

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Studienart, Staatsangehörigkeit)

Anzahl Gesamtanzahl zum Wintersemester-Termin gemäß § 7 Abs. 6 UniStEV 2004
belegte ordentliche Studien Belegte Studien (Studienmenge SB gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), eingeschränkt auf ordentliche Studien
Geschlecht – Frauen – Männer
Studienart – Diplomstudium – Bachelorstudium – Masterstudium – Doktoratsstudium – davon PhD-Doktoratsstudium
Staatsangehörigkeit – Österreich – EU – Drittstaaten

2.A.8Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen

Mobilitätsprogrammen (outgoing)

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Gastland, Art der Mobilitätsprogramme)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)
ordentliche Studierende mit Teilnahme an internationalen Mobilitätspro-grammen (outgoing) ordentliche Studierende (Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), die im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms einen Auslandsaufenthalt absolvieren (Gastland ungleich Österreich)
Geschlecht – Frauen – Männer
Gastland – EU – Drittstaaten
Art der Mobilitäts-programme – CEEPUS – ERASMUS – LEONARDO da VINCI – sonstige

2.A.9Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen

Mobilitätsprogrammen (incoming)

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art der Mobilitätsprogramme)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)
ordentliche Studierende mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogram-men (incoming) ordentliche Studierende (Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), die im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms einen Auslandsaufenthalt in Österreich absolvieren
Geschlecht – Frauen – Männer
Staatsangehörigkeit – EU – Drittstaaten
Art der Mobilitätspro-gramme – CEEPUS – ERASMUS – LEONARDO da VINCI – sonstige

2.A.10Studienabschlussquote

[pro Universität, Studienart]

(nach Geschlecht)

Zeitraum Studienjahr (1. Oktober – 30. September)
Studienabschlussquote Anteil der abgeschlossenen fachgleichen Bachelor-/Diplomstudien oder Masterstudien an allen beendeten fachgleichen Bachelor-/Diplomstudien zumindest im dritten Semester oder Masterstudien pro Berichtsstudienjahr. Studienabschlüsse innerhalb der Nachfrist des vorangegangenen Berichtsstudienjahres (ohne Meldung im Berichtsstudienjahr) werden dem Berichtsstudienjahr zugerechnet.
Studienart – Bachelor-/Diplomstudien – Masterstudien
Geschlecht – Frauen – Männer
--- ---
(nach Geschlecht, Personalkategorie)
Stichtag Stichtag 31. Dezember
Personal sämtliche Personen in den Verwendungen 11, 12, 14, 16, 21, 24 bis 27 und 81 bis 84 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni
Zuordnung des Personals nach Wissenschafts-/ Kunstzweigen in Vollzeit- äquivalenten Zuordnung der Ergebnisse der Kennzahl 1.A.1 (Vollzeitäquivalente) auf die Wissenschafts-/Kunstzweige gemäß Anlage 2 – unabhängig davon, wie viel Zeit innerhalb der einzelnen Personalkategorien tatsächlich für Forschung und Entwicklung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste aufgewendet wird
Personalkategorie – Professorinnen und Professoren – drittfinanzierte wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – sonstige wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Geschlecht – Frauen – Männer
2.B.2 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
--- ---
Anzahl, Stichtag Gesamtanzahl zum jeweiligen Wintersemester-Termin gemäß § 7 Abs. 6 UniStEV 2004 mit einem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis zum Stichtag 31. Dezember
Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis Studierende mit belegtem Studium (Studienmenge SB gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), eingeschränkt auf Doktoratsstudien (ohne Diplomstudien Human- und Zahnmedizin), und mit einem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis zum 31. Dezember
Universität Universität gemäß § 6 Abs. 1 UG oder von der Universität gegründete Gesellschaft, Stiftung und von der Universität gegründeter Verein, oder Gesellschaft, an der sich die Universität beteiligt, oder Verein, in dem die Universität Mitglied ist, gemäß § 10 Abs. 1 UG, zu der oder zu dem ein Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis besteht.
Geschlecht – Frauen – Männer
Staatsangehörigkeit – Österreich – EU – Drittstaaten
Personalkategorie (Verwendung) – drittfinanzierte wissenschaftliche /künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – sonstige wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – sonstige Verwendung
Ausbildungsstruktur – strukturierte Doktoratsausbildung – nicht-strukturierte Doktoratsausbildung
--- ---
Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)
Studienabschlüsse abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), eingeschränkt auf ordentliche Studien
Geschlecht – Frauen – Männer
Staatsangehörigkeit – Österreich – EU – Drittstaaten
Art des Abschlusses – Erstabschluss – Weiterer Abschluss
Studienart – Diplomstudium – Bachelorstudium – Masterstudium – Doktoratsstudium – davon PhD-Doktoratsstudium
--- ---
Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)
Studienabschlüsse abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), eingeschränkt auf ordentliche Studien
Abschlüsse in der Toleranz- studiendauer Studienabschlüsse, welche innerhalb der Studiendauer laut Curriculum zuzüglich eines Semesters, im Fall eines Diplomstudiums zuzüglich eines Semesters je Studienabschnitt, erreicht wurden; die Studiendauer ist gemäß § 9 Abs. 3 UniStEV 2004 zu ermitteln.
Geschlecht – Frauen – Männer
Staatsangehörigkeit – Österreich – EU – Drittstaaten
Art des Abschlusses – Erstabschluss – Weiterer Abschluss
Studienart – Diplomstudium – Bachelorstudium – Masterstudium – Doktoratsstudium – davon PhD-Doktoratsstudium

3.A.3Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Gastland des Auslandsaufenthalts)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)
Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), eingeschränkt auf Abschlüsse ordentlicher Studien von Personen mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (Gastland ungleich Österreich)
Geschlecht – Frauen – Männer
Gastland des Aus-landsaufenthaltes – EU – Drittstaaten

3.B.1Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Typus von Publikationen)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember), Zuordnung anhand des Datums der Veröffentlichung
wissenschaftliche/ künstlerische Veröffentlichungen unter Nennung der Universität publizierte Erstauflagen von Fach- oder Lehrbüchern (ausgenommen Eigenverlag), nicht im Eigenverlag publizierte Fachzeitschriften oder Sammelwerke (ausgenommen Konferenz-Publikationen) und sonstige wissenschaftliche/künstlerische Veröffentlichungen (darunter auch nicht-textliche wie zB Filme)
Personal sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 24 bis 27 und 81 bis 84 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni
Typus von Publikationen – Erstauflagen von wissenschaftlichen Fach- oder Lehrbüchern – erstveröffentlichte Beiträge in SCI, SSCI und AHCI-Fachzeitschriften – erstveröffentlichte Beiträge in sonstigen wissenschaftlichen Fachzeitschriften – erstveröffentlichte Beiträge in Sammelwerken – sonstige wissenschaftliche Veröffentlichungen – künstlerische Ton-, Bild-, Datenträger – Beiträge zu künstlerischen Ton-, Bild-, Datenträgern – Kunstkataloge und andere künstlerische Druckwerke – Beiträge zu Kunstkatalogen und anderen künstlerischen Druckwerken

3.B.2Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals bei

wissenschaftlichen/künstlerischen Veranstaltungen

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Geschlecht, Veranstaltungs-Typus, Vortrags-/Präsentations-Typus)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)
Vortrag oder Präsentation Vortrag auf Grundlage einer direkten Einladung durch die Veranstalterin oder den Veranstalter oder Vortrag/Präsentation auf Grundlage einer Bewerbung und nachfolgenden Auswahl durch die Veranstalterin oder den Veranstalter
wissenschaftliche/künstlerische Veranstaltung Kongresse, Konferenzen, Tagungen etc.
Personal sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 24 bis 27 und 81 bis 84 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni
Geschlecht – Frauen – Männer
Veranstaltungs-Typus – Veranstaltungen für überwiegend inländischen Teilnehmerinnen- und Teilnehmerkreis – Veranstaltungen für überwiegend internationalen Teilnehmerinnen- und Teilnehmerkreis
Vortrags-/ Präsentations-Typus – Vorträge auf Einladung – sonstige Vorträge – Poster-Präsentationen – sonstige Präsentationen

3.B.3Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge

[pro Universität]

(nach Patenterteilung, Art der Verträge, Verwertungspartnerinnen und partnern, Verwertungs-Spin-Offs)

Anzahl Gesamtanzahl der innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember) erfolgten Neuzugänge
Patentanmeldungen zu zählen sind Patente, die gemäß Patentgesetz 1970, gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ), dem Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) und in Staaten, die nicht Vertragsstaaten des EPÜ bzw. des PCT sind, im Berichtszeitraum angemeldet wurden, wobei jedes angemeldete Patent einzeln gezählt wird. Bei der Erteilung eines Patents nach dem EPÜ sind die nationalen Validierungen nicht einzeln zu zählen. Darüber hinaus sind jene Prioritäts-Patentanmeldungen durch Dritte zu erfassen, die aufgrund einer Rechteübertragung durch die Universität durchgeführt werden, und der Anmeldegegenstand eine Diensterfindung der Universität gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, darstellt.
Patenterteilung – national – EU/EPÜ – Drittstaaten
Lizenzverträge Anzahl der Verträge, die die Veräußerung bestimmter Nutzungsrechte der Universität an Immaterialgütern (zB Patente, Urheberrechte) betreffen. Erfasst werden nur jene Lizenzverträge, deren Gegenstand bestehende Diensterfindungen und Patente sind.
Optionsverträge zu zählen sind Verträge betreffend die Anwartschaft eines Dritten gegenüber der Universität durch einseitige Willenserklärung einen Verkaufs- oder Lizenzvertrag betreffend Immaterialgüter herbeizuführen. Erfasst werden nur jene Optionsverträge, deren Gegenstand bestehende Diensterfindungen und Patente sind.
Verkaufsverträge gezählt werden Verträge betreffend den Verkauf der Eigentumsrechte der Universität an Immaterialgütern (zB Patente, patentähnliche Schutzrechte wie Erfindungen, Schutzzertifikate, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutzrechte, Sortenschutzrechte, Know-How). Erfasst werden nur jene Verkaufsverträge, deren Gegenstand bestehende Diensterfindungen und Patente sind.
Art der Verträge – Lizenzverträge – Optionsverträge – Verkaufsverträge
Verwertungspartner-innen und –partner – Anzahl der Unternehmen – Anzahl der (außer)universitären Forschungseinrichtungen Falls im Kalenderjahr insgesamt weniger als 3 Verwertungspartnerinnen und –partner zuordenbar sind, ist aus Gründen des Datenschutzes anstatt der Anzahl der Verwertungspartnerinnen und –partner die Ausprägung „n.a.“ anzuführen.
Verwertungs-Spin-Offs Verwertungs-Spin-offs sind Unternehmensgründungen der Universität bzw. Unternehmen, an welchen die Universität direkt oder indirekt beteiligt ist bzw. Unternehmen für die die Nutzung neuer Forschungsergebnisse/Ergebnisse auf Basis der Entwicklung und Erschließung der Künste, neuer wissenschaftlicher Verfahren oder Methoden aus der öffentlichen Forschung für die Gründung unverzichtbar waren, dh. die Gründung wäre ohne Nutzung dieser Forschungsergebnisse/Ergebnisse auf Basis der Entwicklung und Erschließung der Künste oder eines daraus resultierenden Schutzrechts (zB Patente, Lizenzen etc.) nicht erfolgt. Zu zählen sind Neugründungen im Berichtsjahr. – Anzahl der Verwertungs-Spin-Offs

Spezifisches Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist:

4.1 Anzahl der neu begonnenen klinischen Prüfungen

[pro Universität, pro Wissenschaftszweig]

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)
neu begonnene klinische Prüfungen im Kalenderjahr dem Rektorat gemeldete klinische Prüfungen (systematische Untersuchung eines Arzneimittels an Prüfungsteilnehmerinnen und teilnehmern gemäß § 2a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, i.d.g.F. bzw. eines Medizinprodukts gemäß des § 3 Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, i.d.g.F.)

4.2Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung

von klinischen Prüfungen

[pro Universität]

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)
Teilnehmerinnen und Teilnehmer Prüfungsteilnehmerinnen und teilnehmer gemäß § 2a Abs. 15 des Arzneimittelgesetzes bzw. gemäß § 3 Abs. 8 des Medizinproduktegesetzes, aufgrund von Meldungen im Rahmen des universitätsinternen Berichtswesens
klinische Prüfung systematische Untersuchung eines Arzneimittels an Prüfungsteilnehmerinnen und teilnehmern gemäß § 2a des Arzneimittelgesetzes bzw. eines Medizinprodukts gemäß § 3 des Medizinproduktegesetzes
Beendigung Beendigung der klinischen Prüfung im Sinne des § 2a Abs. 4 Arzneimittelgesetz bzw. gemäß § 3 Abs. 10 des Medizinproduktegesetzes

4.3Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Dienstgeberin oder Dienstgeber)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)
Ausbildungsvertrag Vertrag zur Absolvierung der praktischen Ausbildung in einem Sonderfach gemäß § 8 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, i.d.g.F.
Dienstgeberin oder Dienstgeber – Universität – Krankenanstaltenträger
Geschlecht – Frauen – Männer

4.4Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste

[pro Universität]

Zeitraum Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
verlängerter Dienst verlängerter Dienst gemäß § 4 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes BGBl. I Nr. 8/1997 i.d.g.F.

4.5Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission

[pro Universität]

(nach Begutachtungstyp)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)
Begutachtung Durchführung von Beurteilungen klinischer Prüfungen und der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung am Menschen unter Beachtung der einschlägigen ärzterechtlichen Bestimmungen und der relevanten internationalen Regelwerke (Deklaration von Helsinki, GCP-Guidelines)
Ethikkommission vom Senat eingerichtete Kommission gemäß § 30 UG zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung
Begutachtungstyp – Begutachtung im eigenen Bereich der Universität – sonstige Begutachtung

Datenbedarfskennzahlen gemäß § 12 für sämtliche Universitäten:

1.1Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro

[pro Universität]

Zeitraum Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Aufwendungen in Euro Personalaufwand gemäß § 2 Z 6 lit. a, c, d, e und f der Univ. Rech- nungsabschlussVO, BGBl. II Nr. 292/2003, [a) Löhne Gehälter, c) Aufwendungen für Abfertigungen, d) Aufwendungen für Altersversorgung, e) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge, f) Sonstige Sozialaufwendungen] ohne Berücksichtigung der Rückstellungen, gegliedert wie folgt: – Personalaufwand für Beamtinnen und Beamte in Euro – Personalaufwand für das übrige Bundespersonal gemäß § 12 Abs. 3 UG in Euro
Bundespersonal gemäß § 12 Abs. 3 UG Bundespersonal, das am 31. Dezember 2003 an der Universität vorhanden war, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher/künstlerischer Mitarbeiter (in Ausbildung) (§ 132 UG) steht und unverändert weiterhin an der Universität tätig ist

1.2Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent

[pro Curriculum]

Stichtag Stichtag 31. Dezember
Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil in Prozent vollständige anteilsmäßige Zuordnung jedes Curriculums eines ordentlichen Studiums zu Wissenschaftszweigen bzw. Kunstzweigen; die Summe der Einzelzuordnungen pro Curriculum hat 100% zu ergeben.
angebotenes Curriculum alle ordentlichen Studien, die begonnen werden können.

1.3Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Prozessschritt, Berufungsart, Zählkategorie)

Zeitraum Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Geschlechter-repräsentanz Anzahl von Frauen und Männern im jeweiligen Prozessschritt des Berufungsverfahrens
Berufungsverfahren Verfahren gemäß § 98 UG, das zur Besetzung (Dienstantritt) von Professuren führt
Geschlecht – Frauen – Männer
Prozessschritt – Zusammensetzung der Kommissionen – Zusammensetzung der Gutachterinnen und Gutachter – Zusammensetzung der Bewerberinnen und Bewerber – Zusammensetzung der kompletten Kandidatinnen- und Kandidatenlisten – Zusammensetzung der an die Gutachterinnen und Gutachter übermittelten Bewerbungen – Zusammensetzung der durchgeführten Hearings – Zusammensetzung der Dreiervorschläge – Zusammensetzung der Berufenen an die Universität
Zählkategorie – Kopfzahlen – Anteile in %

1.4Erlöse aus Verwertungs-Spin-Offs sowie Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen in Euro

[pro Universität]

(nach Art der Erlöse)

Zeitraum Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Erlöse Die im Rechnungsjahr tatsächlich einlangenden Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs
Lizenzverträge Veräußerung bestimmter Nutzungsrechte der Universität an Immaterialgütern (zB Patente, Urheberrechte)
Optionsverträge Anwartschaft eines Dritten gegenüber der Universität durch einseitige Willenserklärung einen Verkaufs- oder Lizenzvertrag betreffend Immaterialgüter herbeizuführen
Verkaufsverträge Verkauf der Eigentumsrechte der Universität an Immaterialgütern (zB Patente, patentähnliche Schutzrechte wie Erfindungen, Schutzzertifikate, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutzrechte, Sortenschutzrechte, Know-How)
Verwertungs-Spin-Offs Unternehmensgründungen bzw. –beteiligungen der Universität für die die Nutzung neuer Forschungsergebnisse/Ergebnisse auf Basis der Entwicklung und Erschließung der Künste, neuer wissenschaftlicher Verfahren oder Methoden aus der öffentlichen Forschung für die Gründung unverzichtbar waren
Art der Erlöse – Verwertungs-Spin-Offs – Lizenzverträge – Optionsverträge – Verkaufsverträge

1.5Erlöse aus privaten Spenden in Euro

[pro Universität]

(nach Spendengeber, Sitz des Spendengebers)

Zeitraum Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Erlöse Wert für erbrachte Geldleistungen an die Universität
Spenden Unentgeltliche Bereitstellung von Geld durch Unternehmen oder Privatpersonen zur Förderung der Universität jeweils über einem Betrag von 3.500 Euro, mit Ausnahme jener Unternehmen, an denen die Universität beteiligt ist. Als Ausnahme vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit dürfen über Spenden finanzierte Hörsäle, Professuren o.ä. Namen von spendenden Unternehmen bzw. Privatpersonen tragen, wobei dies nicht mit der Verwendung von Firmenlogos o.ä. einhergehen darf
Spendengeber – Privatpersonen – Unternehmen – Private Stiftungen – sonstige
Sitz der Spendengeber – national – sonstige EU – Drittstaaten
--- ---
Stichtag Gesamtnutzfläche zum Stichtag 31. Dezember
Nutzfläche Nutzfläche im Sinne der ÖNORM 1800, Ausgabe 1. Jänner 2002, dient der Nutzung des Bauwerkes aufgrund seiner Zweckbestimmung
Dritte Krankenanstaltenträger oder andere Dritte wie sonstige öffentliche Stellen oder Private (auch universitätsnahe Vereine), nicht aber BIG
Lehr- und Forschungszwecke Erfüllung der universitären Aufgaben der Lehre und Forschung sowie mittelbar damit verbundene Aufgaben (wie anteilige Verwaltung, erforderliche zusätzliche Dienstzimmer)
zur Verfügung stellen ausdrückliche vertragliche Widmung oder faktische Überlassung
--- ---
Zeitraum Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Zeitvolumen tatsächlich erhobene oder berechnete Lehr- und Forschungskapazität
wissenschaftliches Personal sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 26, 27 und 81 bis 84 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni, die in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehen
Lehre und Forschung Lehre und Forschung im Sinne des UG einschließlich der dafür erforderlichen universitären Verwaltungstätigkeit
Klinischer Bereich Klinischer Bereich ist der Bereich gemäß § 31 UG
Vollzeitäquivalent tatsächliche Personalkapazität auf Basis des faktischen Beschäftigungsausmaßes aller Personen (zB. 2 zu 50% Teilzeitbeschäftigte ergeben 1 Vollzeitäquivalent)
Prozent Anteil der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden)
Geschlecht – Frauen – Männer
--- ---
Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)
Klinischer Bereich Einrichtungen der Medizinischen Universität gemäß § 31 UG
Personal – Ärztinnen und Ärzte gemäß § 1 des Ärztegesetzes 1998 – Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß § 5 des Zahnärztegesetzes BGBl. Nr. 126/2005 – anderes wissenschaftliches Personal – allgemeines Personal, davon – Ärztinnen und Ärzte gem. § 94 Abs. 3 Z 5 UG – Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung gemäß § 94 Abs. 3 Z 6 UG – Krankenpflegepersonal gemäß § 94 Abs. 3 Z 4 UG
Geschlecht – Frauen – Männer
--- ---
Zeitraum Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Klinischer Mehraufwand Teilbetrag der Gesamtinvestitionen in der Patientenbehandlung/ -betreuung und im Gesundheitswesen, der gemäß § 55 Z 1 KAKuG, i.d.g.F. als Kostenersatz für Geräte an den Krankenanstaltenträger zu leisten ist
Paktierte Investitionen Maschinen und maschinelle Anlagen sowie unmittelbar zugehörige Raumausstattungen sowie übertragene Klinikneu- und Klinikumbauten einschließlich der Ersteinrichtung und gebäudetechnische Sanierungen und Erweiterungen
– tatsächliche Ausgaben
– diesbezügliche Rückstellungen
– bestehende Forderungen gegenüber dem Krankenanstaltenträger
– bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Krankenanstaltenträger
--- ---
Zeitraum Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Klinischer Mehraufwand Kostenersatz für die Leistungen des Krankenanstaltenträgers gemäß § 55 Z 2 KAKuG, i.d.g.F, für den Klinischen Bereich der Medizinischen Universität nach Abzug der wechselseitigen Leistungen der Medizinischen Universität für den Krankenanstaltenträger
laufend Mehrkosten, die sich beim Betrieb der Krankenanstalt aus den Bedürfnissen der Lehre und Forschung ergeben
– tatsächliche Ausgaben
– diesbezügliche Rückstellungen
– bestehende Forderungen gegenüber dem Krankenanstaltenträger
– bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Krankenanstaltenträger
Kategorien – Gesamtbetrag laut Leistungsvereinbarung
– je Vertrag
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(nach Geschlecht)
Zeitraum Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Personal wissenschaftliches Personal mit Dienst- oder Beschäftigungs- verhältnis (einschließlich Bundesbeamte)
nicht medizinischer Studienabschluss Abschluss eines Hochschulstudiums außer Human- und Zahnmedizin
Geschlecht – Frauen – Männer

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.

Anlage 2

zu § 8

Wissenschafts-/Kunstzweige

1 NATURWISSENSCHAFTEN

11 Mathematik, Informatik

12 Physik, Mechanik, Astronomie

13 Chemie

14 Biologie, Botanik, Zoologie

15 Geologie, Mineralogie

16 Meteorologie, Klimatologie

17 Hydrologie, Hydrographie

18 Geographie

19 Sonstige und interdisziplinäre Naturwissenschaften

2 TECHNISCHE WISSENSCHAFTEN

21 Bergbau, Metallurgie

22 Maschinenbau, Instrumentenbau

23 Bautechnik

24 Architektur

25 Elektrotechnik, Elektronik

26 Technische Chemie, Brennstoff- und Mineralöltechnologie

27 Geodäsie, Vermessungswesen

28 Verkehrswesen, Verkehrsplanung

29 Sonstige und interdisziplinäre Technische Wissenschaften

3 HUMANMEDIZIN

31 Anatomie, Pathologie

32 Medizinische Chemie, Medizinische Physik, Physiologie

33 Pharmazie, Pharmakologie, Toxikologie

34 Hygiene, medizinische Mikrobiologie

35 Klinische Medizin (ausgenommen Chirurgie und Psychiatrie)

36 Chirurgie und Anästhesiologie

37 Psychiatrie und Neurologie

38 Gerichtsmedizin

39 Sonstige und interdisziplinäre Humanmedizin

4 LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT

41 Ackerbau, Pflanzenzucht, Pflanzenschutz

42 Gartenbau, Obstbau

43 Forst- und Holzwirtschaft

44 Viehzucht, Tierproduktion

45 Veterinärmedizin

49 Sonstige und interdisziplinäre Land- und Forstwirtschaft

5 SOZIALWISSENSCHAFTEN

51 Politikwissenschaft

52 Rechtswissenschaften

53 Wirtschaftswissenschaften

54 Soziologie

55 Psychologie

56 Raumplanung

57 Angewandte Statistik, Sozialstatistik

58 Pädagogik, Erziehungswissenschaften

59 Sonstige und interdisziplinäre Sozialwissenschaften

6 GEISTESWISSENSCHAFTEN

61 Philosophie

64 Theologie

65 Historische Wissenschaften

66 Sprach- und Literaturwissenschaften

67 Sonstige philologisch-kulturkundliche Richtungen

68 Kunstwissenschaften

69 Sonstige und interdisziplinäre Geisteswissenschaften

7 MUSIK

71 Musikleitung (Dirigieren)

72 Interpretation – vokal

73 Interpretation – instrumental

74 Jazz / Improvisation

75 Computermusik

76 Komposition

77 Tonmeister

78 Musiktherapie

79 Pädagogik / Vermittlung

8 BILDENDE/GESTALTENDE KUNST

81 Bildende Kunst

82 Bühnengestaltung

83 Design

84 Architektur

85 Konservierung und Restaurierung

86 Mediengestaltung

87 Sprachkunst

88 Transdisziplinäre Kunst

89 Pädagogik / Vermittlung

9 DARSTELLENDE KUNST

91 Schauspiel

92 Theaterregie / Musiktheaterregie

93 Film und Fernsehen

94 Tanz

95 Pädagogik / Vermittlung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.

Anlage 2

zu § 8

Wissenschafts-/Kunstzweige

1 NATURWISSENSCHAFTEN

101 Mathematik

102 Informatik

103 Physik, Astronomie

104 Chemie

105 Geowissenschaften

106 Biologie

107 Andere Naturwissenschaften

2 TECHNISCHE WISSENSCHAFTEN

201 Bauwesen

202 Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik

203 Maschinenbau

204 Chemische Verfahrenstechnik

205 Werkstofftechnik

206 Medizintechnik

207 Umweltingenieurwesen, Angewandte Geowissenschaften

208 Umweltbiotechnologie

209 Industrielle Biotechnologie

210 Nanotechnologie

211 Andere Technische Wissenschaften

3 HUMANMEDIZIN, GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN

301 Medizinisch-theoretische Wissenschaften, Pharmazie

302 Klinische Medizin

303 Gesundheitswissenschaften

304 Medizinische Biotechnologie

305 Andere Humanmedizin, Gesundheitswissenschaften

4 AGRARWISSENSCHAFTEN, VETERINÄRMEDIZIN

401 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

402 Tierzucht, Tierproduktion

403 Veterinärmedizin

404 Agrarbiotechnologie, Lebensmittelbiotechnologie

405 Andere Agrarwissenschaften

5 SOZIALWISSENSCHAFTEN

501 Psychologie

502 Wirtschaftswissenschaften

503 Erziehungswissenschaften

504 Soziologie

505 Rechtswissenschaften

506 Politikwissenschaften

507 Humangeographie, Regionale Geographie, Raumplanung

508 Medien- und Kommunikationswissenschaften

509 Andere Sozialwissenschaften

6 GEISTESWISSENSCHAFTEN

601 Geschichte, Archäologie

602 Sprach- und Literaturwissenschaften

603 Philosophie, Ethik, Religion

604 Kunstwissenschaften

605 Andere Geisteswissenschaften

7 MUSIK

701 Musikleitung (Dirigieren)

702 Interpretation – vokal

703 Interpretation – instrumental

704 Jazz / Improvisation

705 Computermusik

706 Komposition

707 Tonmeister

708 Musiktherapie

709 Pädagogik / Vermittlung

8 BILDENDE/GESTALTENDE KUNST

801 Bildende Kunst

802 Bühnengestaltung

803 Design

804 Architektur

805 Konservierung und Restaurierung

806 Mediengestaltung

807 Sprachkunst

808 Transdisziplinäre Kunst

809 Pädagogik / Vermittlung

9 DARSTELLENDE KUNST

901 Schauspiel

902 Theaterregie / Musiktheaterregie

903 Film und Fernsehen

904 Tanz

905 Pädagogik / Vermittlung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.

Anlage 3

zu § 10

Abschnitt II Wissensbilanz – Bericht über die Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)