(Übersetzung)Übereinkommen über Streumunition
die Wirkungsweise und den Status dieses Übereinkommens zu überprüfen,
die Notwendigkeit für weitere Treffen der Vertragsstaaten nach Artikel 11 Absatz 2 sowie die Abstände zwischen diesen Treffen zu prüfen und
Beschlüsse über Vorlagen von Seiten der Vertragsstaaten nach den Artikeln 3 und 4 zu fassen.
(3)Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu jeder Überprüfungskonferenz eingeladen werden.
| Artikel 13 |
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| Änderungen |
(1)Jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Vertragsstaat Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt; dieser leitet ihn an alle Vertragsstaaten weiter und holt ihre Ansicht darüber ein, ob eine Änderungskonferenz zur Prüfung des Vorschlags einberufen werden soll. Notifiziert die Mehrheit der Vertragsstaaten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens 90 Tage nach Weiterleitung des Vorschlags, dass sie eine weitere Prüfung des Vorschlags befürwortet, so beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Änderungskonferenz ein, zu der alle Vertragsstaaten eingeladen werden.
(2)Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu jeder Änderungskonferenz eingeladen werden.
(3)Die Änderungskonferenz findet unmittelbar im Anschluss an ein Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz statt, sofern die Mehrheit der Vertragsstaaten nicht einen früheren Termin beantragt.
(4)Jede Änderung dieses Übereinkommens wird mit Zweidrittelmehrheit der auf der Änderungskonferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen. Der Verwahrer teilt allen Staaten jede so beschlossene Änderung mit.
(5)Eine Änderung dieses Übereinkommens tritt für die Vertragsstaaten, welche die Änderung angenommen haben, am Tag der Hinterlegung der Annahme durch die Mehrheit der Staaten, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsparteien waren, in Kraft. Danach tritt sie für jeden weiteren Vertragsstaat am Tag der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Kraft.
| Artikel 14 |
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| Kosten und Verwaltungsaufgaben |
(1)Die Kosten der Treffen der Vertragsstaaten, der Überprüfungskonferenzen und der Änderungskonferenzen werden von den Vertragsstaaten und den an ihnen teilnehmenden Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
(2)Die durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen nach den Artikeln 7 und 8 entstandenen Kosten werden von den Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
(3)Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die ihm nach diesem Übereinkommen übertragenen Aufgaben vorbehaltlich eines entsprechenden Mandats der Vereinten Nationen wahr.
| Artikel 15 |
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| Unterzeichnung |
Dieses in Dublin am 30. Mai 2008 beschlossene Übereinkommen liegt für alle Staaten am 3. Dezember 2008 in Oslo und danach bis zu seinem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
| Artikel 16 |
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| Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt |
(1)Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.
(2)Es steht jedem Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen.
(3)Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
| Artikel 17 |
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| Inkrafttreten |
(1)Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die dreißigste Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist.
(2)Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
| Artikel 18 |
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| Vorläufige Anwendung |
Jeder Vertragsstaat kann bei seiner Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder bei seinem Beitritt erklären, dass er Artikel 1 dieses Übereinkommens bis zu dessen Inkrafttreten für ihn vorläufig anwenden wird.
| Artikel 19 |
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| Vorbehalte |
Vorbehalte zu den Artikeln dieses Übereinkommens sind nicht zulässig.
| Artikel 20 |
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| Geltungsdauer und Rücktritt |
(1)Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist unbegrenzt.
(2)Jeder Vertragsstaat hat in Ausübung seiner staatlichen Souveränität das Recht, von diesem Übereinkommen zurückzutreten. Er zeigt seinen Rücktritt allen anderen Vertragsstaaten, dem Verwahrer und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen an. Die Rücktrittsurkunde muss eine vollständige Darlegung der Gründe für den Rücktritt enthalten.
(3)Der Rücktritt wird erst sechs Monate nach Eingang der Rücktrittsurkunde beim Verwahrer wirksam. Ist der zurücktretende Vertragsstaat jedoch bei Ablauf dieser sechs Monate in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird der Rücktritt erst nach Beendigung dieses bewaffneten Konflikts wirksam.
| Artikel 21 |
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| Beziehungen zu Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind |
(1)Jeder Vertragsstaat ermutigt Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, dieses Übereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten mit dem Ziel, alle Staaten für dieses Übereinkommen zu gewinnen.
(2)Jeder Vertragsstaat notifiziert den Regierungen aller in Absatz 3 genannten Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, fördert die Normen, die darin niedergelegt sind, und bemüht sich nach besten Kräften, Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, vom Einsatz von Streumunition abzubringen.
(3)Unbeschadet des Artikels 1 und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht können Vertragsstaaten, ihr Militärpersonal oder ihre Staatsangehörigen militärische Zusammenarbeit und militärische Einsätze mit Staaten durchführen, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind und die möglicherweise Tätigkeiten vornehmen, die einem Vertragsstaat verboten sind.
(4)Durch Absatz 3 wird ein Vertragsstaat nicht ermächtigt,
Streumunition zu entwickeln, herzustellen oder auf andere Weise zu erwerben,
selbst Streumunition zu lagern oder weiterzugeben,
selbst Streumunition einzusetzen oder
ausdrücklich um den Einsatz von Streumunition in Fällen zu ersuchen, in denen die Wahl der eingesetzten Munition seiner ausschließlichen Kontrolle unterliegt.
| Artikel 22 |
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| Verwahrer |
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.
| Artikel 23 |
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| Verbindliche Wortlaute |
Der arabische, der chinesische, der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermaßen verbindlich.
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