(Übersetzung)Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2009 gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffend die Anwendung der Abweichung des Absatzes 1.1.4.2.1 auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt
Vertragsparteien
Belgien III 93/2010 Dänemark III 3/2011 Deutschland III 93/2010 Frankreich III 93/2010 Italien III 3/2011 Vereinigtes Königreich III 93/2010
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 21. Juli 2010 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende RID-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| RID-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
|---|---|
| Vereinigtes Königreich | 23. Februar 2009 |
| Belgien | 29. April 2009 |
| Deutschland (befristet bis 31. Dezember 2010) | 26. Juni 2009 |
| Frankreich | 29. Juli 2009 |
Wenn Stoffe der Klasse 9, für die der IMDG-Code oder die Technischen Anweisungen der ICAO nicht anwendbar sind, in einer Transportkette befördert werden, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt, sind die Versandstücke, Container, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainer, die solche Stoffe enthalten, abweichend vom letzten Satz des Absatzes 1.1.4.2.1 von den Vorschriften für die Verpackung, die Zusammenpackung, die Kennzeichnung und die Bezettelung von Versandstücken oder das Anbringen von Großzetteln des RID freigestellt.
Für ungereinigte leere ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer gilt diese Vorschrift auch für die anschließende Beförderung zu einer Reinigungsstation.
Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben muss der Absender im Beförderungspapier vermerken:
„Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 RID (RID 2/2009)“.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juni 2011 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.