Änderungshistorie
(Übersetzung)Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2009 gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffend die Anwendung der Abweichung des Absatzes 1.1.4.2.1 auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt
1 Version
· 2010-08-26 — 2011-05-31 (aufgehoben)
2011-05-31
Aufhebung
2010-08-25
RID – Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code
Originalfassung
Text zu diesem Datum