Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010)
entgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 Z 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt;
auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Informationen verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.
(5) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
seinen Verpflichtungen zur Mitteilung von Insider-Informationen gemäß § 10a nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung gemäß § 25a Abs. 2 E-ControlG angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt;
seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gemäß § 25a Abs. 3 E-ControlG nicht nachkommt.
Abkürzung
ElWOG 2010
Hauptstück
Verwaltungsübertretungen
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 99. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
den in § 17 Abs. 4, 5 oder 6 oder § 18 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den im § 27 Abs. 2 Z 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den in § 32 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
bewirkt, dass die in § 76 Abs. 2 vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;
entgegen § 76 Abs. 4 letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet;
seinen Verpflichtungen gemäß § 76 Abs. 5 bis Abs. 7 nicht entspricht;
entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;
entgegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;
entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;
entgegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
entgegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
sich entgegen Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;
sich entgegen Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;
entgegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;
entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig die Regulierungsbehörde informiert;
auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Information verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
den in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;
entgegen § 11, § 48 Abs. 2, § 76 oder § 84 Daten widerrechtlich offenbart;
seiner Anzeigepflicht gemäß § 14 oder § 80 Abs. 2 nicht nachkommt;
den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 19 festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß § 19 Abs. 4 oder § 76 Abs. 4 nicht nachkommt;
6a. seinen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen als Erzeuger oder Entnehmer gemäß § 23 Abs. 2 Z 5 nicht nachkommt;
6b. seiner Verpflichtung als Erzeuger zur Anzeige einer Stilllegung gemäß § 23a Abs. 1 nicht ordnungsgemäß nachkommt;
6c. als Erzeuger gegen die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß § 23b Abs. 7 und 9 sowie § 23c Abs. 1 verstößt oder den auf Grund dieser Bestimmungen geschlossenen Verträgen oder erlassenen Bescheiden nicht entspricht;
6d. Aufwendungen entgegen § 23c Abs. 3 oder 4 angibt oder verrechnet;
6e. als Erzeuger keinen eigenen Rechnungskreis gemäß § 23b Abs. 8 oder § 23c Abs. 5 führt oder dem Regelzonenführer oder der Regulierungsbehörde keine Einsicht oder bloß unvollständige Auskünfte gewährt;
6f. als Regelzonenführer eine Systemanalyse entgegen den Bestimmungen in § 23a Abs. 2 und 3 vornimmt;
seiner Verpflichtung als Erzeuger gemäß § 23 Abs. 9 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung gemäß § 37 Abs. 7 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 69 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen als Lieferant oder Stromhändler gemäß § 65 oder § 78 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung gemäß § 79 nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 81 bis § 81b nicht nachkommt;
den aufgrund einer Verordnung gemäß § 81a, § 81b, § 83, § 84 oder § 84a festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 82 oder § 83 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 84 nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 84a nicht entspricht;
seiner Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 4 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung gemäß § 88 Abs. 4, 5, 6 oder 8 nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung gemäß § 92 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
den auf Grund der § 24 Abs. 2 des E ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 28, BGBl. I Nr. 108/2017)
(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 Z 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt;
auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Informationen verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.
(5) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
seinen Verpflichtungen zur Mitteilung von Insider-Informationen gemäß § 10a nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung gemäß § 25a Abs. 2 E-ControlG angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt;
seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gemäß § 25a Abs. 3 E-ControlG nicht nachkommt.
Abkürzung
ElWOG 2010
Hauptstück
Verwaltungsübertretungen
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 99. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber gemäß § 16a Abs. 5 oder 7 oder § 16e Abs. 1, 2 oder 3 nicht nachkommt;
1a. den in § 17 Abs. 4, 5 oder 6 oder § 18 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den im § 27 Abs. 2 Z 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den in § 32 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
bewirkt, dass die in § 76 Abs. 2 vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;
entgegen § 76 Abs. 4 letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet;
seinen Verpflichtungen gemäß § 76 Abs. 5 bis Abs. 7 nicht entspricht;
entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;
entgegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;
entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;
entgegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
entgegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
sich entgegen Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;
sich entgegen Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;
entgegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;
entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig die Regulierungsbehörde informiert;
auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Information verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
den in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;
entgegen § 11, § 48 Abs. 2, § 76 oder § 84 Daten widerrechtlich offenbart;
seiner Anzeigepflicht gemäß § 14 oder § 80 Abs. 2 nicht nachkommt;
den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 19 festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß § 19 Abs. 4 oder § 76 Abs. 4 nicht nachkommt;
6a. seinen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen als Erzeuger oder Entnehmer gemäß § 23 Abs. 2 Z 5 nicht nachkommt;
6b. seiner Verpflichtung als Erzeuger zur Anzeige einer Stilllegung gemäß § 23a Abs. 1 nicht ordnungsgemäß nachkommt;
6c. als Erzeuger gegen die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß § 23b Abs. 7 und 9 sowie § 23c Abs. 1 verstößt oder den auf Grund dieser Bestimmungen geschlossenen Verträgen oder erlassenen Bescheiden nicht entspricht;
6d. Aufwendungen entgegen § 23c Abs. 3 oder 4 angibt oder verrechnet;
6e. als Erzeuger keinen eigenen Rechnungskreis gemäß § 23b Abs. 8 oder § 23c Abs. 5 führt oder dem Regelzonenführer oder der Regulierungsbehörde keine Einsicht oder bloß unvollständige Auskünfte gewährt;
6f. als Regelzonenführer eine Systemanalyse entgegen den Bestimmungen in § 23a Abs. 2 und 3 vornimmt;
seiner Verpflichtung als Erzeuger gemäß § 23 Abs. 9 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung gemäß § 37 Abs. 7 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 69 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen als Lieferant oder Stromhändler gemäß § 65 oder § 78 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung gemäß § 79 nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 81 bis § 81b nicht nachkommt;
den aufgrund einer Verordnung gemäß § 81a, § 81b, § 83, § 84 oder § 84a festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 82 oder § 83 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 84 nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 84a nicht entspricht;
seiner Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 4 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung gemäß § 88 Abs. 4, 5, 6 oder 8 nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung gemäß § 92 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
den auf Grund der § 24 Abs. 2 des E ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 28, BGBl. I Nr. 108/2017)
(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 Z 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt;
auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Informationen verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.
(5) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
seinen Verpflichtungen zur Mitteilung von Insider-Informationen gemäß § 10a nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung gemäß § 25a Abs. 2 E-ControlG angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt;
seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gemäß § 25a Abs. 3 E-ControlG nicht nachkommt;
nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde der Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 72 nicht nachkommt;
der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 72 nicht nachkommt;
der Meldepflicht gemäß § 72 Abs. 3 nicht nachkommt.
Abkürzung
ElWOG 2010
Hauptstück
Verwaltungsübertretungen
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 99. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber gemäß § 16a Abs. 5 oder 7 oder § 16e Abs. 1, 2 oder 3 nicht nachkommt;
1a. den in § 17 Abs. 4, 5 oder 6 oder § 18 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den im § 27 Abs. 2 Z 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den in § 32 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
bewirkt, dass die in § 76 Abs. 2 vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;
entgegen § 76 Abs. 4 letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet;
seinen Verpflichtungen gemäß § 76 Abs. 5 bis Abs. 7 nicht entspricht;
6a. seinen Verpflichtungen gemäß § 76a nicht nachkommt;
entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;
entgegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;
entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;
entgegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
entgegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
sich entgegen Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;
sich entgegen Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;
entgegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;
entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig die Regulierungsbehörde informiert;
auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Information verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
den in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;
entgegen § 11, § 48 Abs. 2, § 76 oder § 84 Daten widerrechtlich offenbart;
seiner Anzeigepflicht gemäß § 14 oder § 80 Abs. 2 nicht nachkommt;
den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 19 festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß § 19 Abs. 4 oder § 76 Abs. 4 nicht nachkommt;
6a. seinen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen als Erzeuger oder Entnehmer gemäß § 23 Abs. 2 Z 5 nicht nachkommt;
6b. seiner Verpflichtung als Erzeuger zur Anzeige einer Stilllegung gemäß § 23a Abs. 1 nicht ordnungsgemäß nachkommt;
6c. als Erzeuger gegen die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß § 23b Abs. 7 und 9 sowie § 23c Abs. 1 verstößt oder den auf Grund dieser Bestimmungen geschlossenen Verträgen oder erlassenen Bescheiden nicht entspricht;
6d. Aufwendungen entgegen § 23c Abs. 3 oder 4 angibt oder verrechnet;
6e. als Erzeuger keinen eigenen Rechnungskreis gemäß § 23b Abs. 8 oder § 23c Abs. 5 führt oder dem Regelzonenführer oder der Regulierungsbehörde keine Einsicht oder bloß unvollständige Auskünfte gewährt;
6f. als Regelzonenführer eine Systemanalyse entgegen den Bestimmungen in § 23a Abs. 2 und 3 vornimmt;
seiner Verpflichtung als Erzeuger gemäß § 23 Abs. 9 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung gemäß § 37 Abs. 7 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 69 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen als Lieferant oder Stromhändler gemäß § 65 oder § 78 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung gemäß § 79 nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 81 bis § 81b nicht nachkommt;
den aufgrund einer Verordnung gemäß § 81a, § 81b, § 83, § 84 oder § 84a festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 82 oder § 83 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 84 nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 84a nicht entspricht;
seiner Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 4 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung gemäß § 88 Abs. 4, 5, 6 oder 8 nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung gemäß § 92 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
den auf Grund der § 24 Abs. 2 des E ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 28, BGBl. I Nr. 108/2017)
(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 Z 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt;
auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Informationen verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.
(5) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
seinen Verpflichtungen zur Mitteilung von Insider-Informationen gemäß § 10a nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung gemäß § 25a Abs. 2 E-ControlG angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt;
seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gemäß § 25a Abs. 3 E-ControlG nicht nachkommt;
nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde der Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 72 nicht nachkommt;
der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 72 nicht nachkommt;
der Meldepflicht gemäß § 72 Abs. 3 nicht nachkommt.
Abkürzung
ElWOG 2010
Hauptstück
Verwaltungsübertretungen
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 99. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber gemäß § 16a Abs. 5 oder 7 oder § 16e Abs. 1, 2 oder 3 nicht nachkommt;
1a. den in § 17 Abs. 4, 5 oder 6 oder § 18 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den im § 27 Abs. 2 Z 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den in § 32 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
bewirkt, dass die in § 76 Abs. 2 vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;
entgegen § 76 Abs. 4 letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet;
seinen Verpflichtungen gemäß § 76 Abs. 5 bis Abs. 7 nicht entspricht;
6a. seinen Verpflichtungen gemäß § 76a nicht nachkommt;
entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;
entgegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;
entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;
entgegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
entgegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
sich entgegen Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;
sich entgegen Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;
entgegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;
entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig die Regulierungsbehörde informiert;
auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Information verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
den in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;
entgegen § 11, § 48 Abs. 2, § 76 oder § 84 Daten widerrechtlich offenbart;
seiner Anzeigepflicht gemäß § 14 oder § 80 Abs. 2 nicht nachkommt;
den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 19 festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß § 19 Abs. 4 oder § 76 Abs. 4 nicht nachkommt;
6a. seinen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen als Erzeuger oder Entnehmer gemäß § 23 Abs. 2 Z 5 nicht nachkommt;
6b. seiner Verpflichtung als Erzeuger zur Anzeige einer Stilllegung gemäß § 23a Abs. 1 nicht ordnungsgemäß nachkommt;
6c. als Erzeuger gegen die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß § 23b Abs. 7 und 9 sowie § 23c Abs. 1 verstößt oder den auf Grund dieser Bestimmungen geschlossenen Verträgen oder erlassenen Bescheiden nicht entspricht;
6d. Aufwendungen entgegen § 23c Abs. 3 oder 4 angibt oder verrechnet;
6e. als Erzeuger keinen eigenen Rechnungskreis gemäß § 23b Abs. 8 oder § 23c Abs. 5 führt oder dem Regelzonenführer oder der Regulierungsbehörde keine Einsicht oder bloß unvollständige Auskünfte gewährt;
6f. als Regelzonenführer eine Systemanalyse entgegen den Bestimmungen in § 23a Abs. 2 und 3 vornimmt;
seiner Verpflichtung als Erzeuger gemäß § 23 Abs. 9 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung gemäß § 37 Abs. 7 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 69 oder § 70a nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen als Lieferant oder Stromhändler gemäß § 65 oder § 78 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung gemäß § 79 nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 81 bis § 81b nicht nachkommt;
den aufgrund einer Verordnung gemäß § 81a, § 81b, § 83, § 84 oder § 84a festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 82 oder § 83 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 84 nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 84a nicht entspricht;
seiner Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 4 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung gemäß § 88 Abs. 4, 5, 6 oder 8 nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung gemäß § 92 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
den auf Grund der § 24 Abs. 2 des E ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 28, BGBl. I Nr. 108/2017)
(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 Z 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt;
auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Informationen verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.
(5) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
seinen Verpflichtungen zur Mitteilung von Insider-Informationen gemäß § 10a nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung gemäß § 25a Abs. 2 E-ControlG angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt;
seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gemäß § 25a Abs. 3 E-ControlG nicht nachkommt;
nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde der Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 72 nicht nachkommt;
der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 72 nicht nachkommt;
der Meldepflicht gemäß § 72 Abs. 3 nicht nachkommt.
Abkürzung
ElWOG 2010
Hauptstück
Verwaltungsübertretungen
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 99. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber gemäß § 16a Abs. 5 oder 7 oder § 16e Abs. 1, 2 oder 3 nicht nachkommt;
1a. den in § 17 Abs. 4, 5 oder 6 oder § 18 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den im § 27 Abs. 2 Z 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den in § 32 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
bewirkt, dass die in § 76 Abs. 2 vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;
entgegen § 76 Abs. 4 letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet;
seinen Verpflichtungen gemäß § 76 Abs. 5 bis Abs. 7 nicht entspricht;
6a. seinen Verpflichtungen gemäß § 76a nicht nachkommt;
entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;
entgegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;
entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;
entgegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
entgegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
sich entgegen Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;
sich entgegen Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;
entgegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;
entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig die Regulierungsbehörde informiert;
auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Information verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
den in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;
entgegen § 11, § 48 Abs. 2, § 76 oder § 84 Daten widerrechtlich offenbart;
seiner Anzeigepflicht gemäß § 14 oder § 80 Abs. 2 nicht nachkommt;
den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 19 festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß § 19 Abs. 4 oder § 76 Abs. 4 nicht nachkommt;
6a. seinen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen als Erzeuger oder Entnehmer gemäß § 23 Abs. 2 Z 5 nicht nachkommt;
6b. seiner Verpflichtung als Erzeuger zur Anzeige einer Stilllegung gemäß § 23a Abs. 1 nicht ordnungsgemäß nachkommt;
6c. als Erzeuger gegen die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß § 23b Abs. 7 und 9 sowie § 23c Abs. 1 verstößt oder den auf Grund dieser Bestimmungen geschlossenen Verträgen oder erlassenen Bescheiden nicht entspricht;
6d. Aufwendungen entgegen § 23c Abs. 3 oder 4 angibt oder verrechnet;
6e. als Erzeuger keinen eigenen Rechnungskreis gemäß § 23b Abs. 8 oder § 23c Abs. 5 führt oder dem Regelzonenführer oder der Regulierungsbehörde keine Einsicht oder bloß unvollständige Auskünfte gewährt;
6f. als Regelzonenführer eine Systemanalyse entgegen den Bestimmungen in § 23a Abs. 2 und 3 vornimmt;
seiner Verpflichtung als Erzeuger gemäß § 23 Abs. 9 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung gemäß § 37 Abs. 7 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 69 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen als Lieferant oder Stromhändler gemäß § 65 oder § 78 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung gemäß § 79 nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 81 bis § 81b nicht nachkommt;
den aufgrund einer Verordnung gemäß § 81a, § 81b, § 83, § 84 oder § 84a festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 82 oder § 83 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 84 nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 84a nicht entspricht;
seiner Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 4 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung gemäß § 88 Abs. 4, 5, 6 oder 8 nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung gemäß § 92 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
den auf Grund der § 24 Abs. 2 des E ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 28, BGBl. I Nr. 108/2017)
(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 Z 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt;
auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Informationen verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.
(5) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
seinen Verpflichtungen zur Mitteilung von Insider-Informationen gemäß § 10a nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung gemäß § 25a Abs. 2 E-ControlG angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt;
seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gemäß § 25a Abs. 3 E-ControlG nicht nachkommt;
nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde der Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 72 nicht nachkommt;
der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 72 nicht nachkommt;
der Meldepflicht gemäß § 72 Abs. 3 nicht nachkommt.
Abkürzung
ElWOG 2010
Einbehaltung von Abgabensenkungen
§ 100. Wer dem § 94 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 94 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen aber dadurch umgeht, dass er, ohne dass dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
Abkürzung
ElWOG 2010
Betrieb ohne Zertifizierung
§ 101. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder § 35 als Übertragungsnetzbetreiber stellt oder nach der rechtskräftigen Abweisung eines solchen Antrages auf Zertifizierung den Betrieb des Übertragungsnetzes ohne Zertifizierung führt.
Abkürzung
ElWOG 2010
Preistreiberei
§ 102. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.
Abkürzung
ElWOG 2010
Verjährung
§ 103. Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß § 99 bis § 102 beträgt ein Jahr.
Abkürzung
ElWOG 2010
Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren
§ 103. (1) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß § 99 bis § 102 beträgt ein Jahr.
(2) Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist als verfallen zu erklären.
Abkürzung
ElWOG 2010
Hauptstück
Geldbußen
Diskriminierung und weitere Geldbußentatbestände
§ 104. (1) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangen (Anm.: richtig: vorausgegangenen) Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatz über Netzbetreiber zu verhängen, wenn der Netzbetreiber vorsätzlich oder grob fahrlässig gemäß § 9 diskriminiert.
(2) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangen (Anm.: richtig: vorausgegangenen) Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatz über Netzbetreiber zu verhängen, wenn er
den Gleichbehandlungsbeauftragten an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert;
den Anschluss unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkung der verfügbaren Netzkapazitäten ablehnt und diese Ablehnung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht;
seinen ihm durch die Verordnung 2009/714/EG auferlegten Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen oder seinen Berichtspflichten nicht entspricht;
den auf Grund der Verordnung 2009/714/EG ergangenen Entscheidungen der Regulierungsbehörde nicht entspricht;
seine Verpflichtungen auf Grund der im Anhang der Verordnung 2009/714/EG enthaltenen Leitlinien nicht erfüllt.
(3) Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 Parteistellung.
Abkürzung
ElWOG 2010
Hauptstück
Geldbußen
Diskriminierung und weitere Geldbußentatbestände
§ 104. (1) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangen (Anm.: richtig: vorausgegangenen) Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Unternehmen, das Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, zu verhängen, der bzw. das vorsätzlich oder grob fahrlässig
den in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
entgegen § 11, § 48 Abs. 2, § 76 oder § 84 Daten widerrechtlich offenbart;
seinen Verpflichtungen gemäß § 39 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht nachkommt;
Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG oder der Verordnung 2009/713/EG oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien nicht entspricht;
Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG oder der Verordnung 2009/713/EG oder der darauf basierenden Leitlinien beruhen, nicht nachkommt;
Bestimmungen der auf Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen Leitlinien oder Netzkodizes nicht entspricht;
Entscheidungen, die auf Leitlinien oder Netzkodizes, die auf Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen (Anm.: richtig: erlassen) wurden, beruhen, nicht entspricht.
den für eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber in § 24, § 25, § 26 oder § 27 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 27 Abs. 2 Z 3, nicht nachkommt;
den für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in § 28, § 29, § 30, § 31 oder § 32 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 30 Abs. 1 Z 3 und § 32 Abs. 1, nicht nachkommt;
den in § 30 Abs. 1 Z 3 und § 33 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den im Feststellungsbescheid nach § 34 Abs. 1 oder § 35 Abs. 1 festgelegten Auflagen nicht nachkommt;
den in § 34 Abs. 3 Z 2 oder § 34 Abs. 7 festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt;
den in § 26 Abs. 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den in § 28 Abs. 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt.
(2) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangen (Anm.: richtig: vorausgegangenen) Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatz über Netzbetreiber zu verhängen, wenn er
den Gleichbehandlungsbeauftragten an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert;
den Anschluss unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkung der verfügbaren Netzkapazitäten ablehnt und diese Ablehnung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht;
seinen ihm durch die Verordnung 2009/714/EG auferlegten Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen oder seinen Berichtspflichten nicht entspricht;
den auf Grund der Verordnung 2009/714/EG ergangenen Entscheidungen der Regulierungsbehörde nicht entspricht;
seine Verpflichtungen auf Grund der im Anhang der Verordnung 2009/714/EG enthaltenen Leitlinien nicht erfüllt.
(3) Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 Parteistellung.
Abkürzung
ElWOG 2010
Beteiligte Unternehmen und Rechtsnachfolge
§ 105. (1) Nicht nur der Netzbetreiber begeht die Geldbußentatbestände des § 104 Abs. 1 und 2 sondern auch jedes Unternehmen, das den Netzbetreiber zur Ausführung bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.
(2) Hinsichtlich der Rechtsnachfolge gilt § 10 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß.
Abkürzung
ElWOG 2010
Bemessung
§ 106. (1) Handelt es sich um einen Netzbetreiber, der Bestandteil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, ist die Geldbuße vom Jahresumsatz des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens zu berechnen.
(2) Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
ElWOG 2010
Verjährung
§ 107. Eine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde.
Abkürzung
ElWOG 2010
Hauptstück
Gerichtlich strafbare Handlungen
Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten
§ 108. Wer entgegen § 11, § 48 Abs. 2, § 76 Abs. 3 oder § 84 Abs. 1 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist von Amts wegen oder auf Antrag auszuschließen, wenn das im Interesse der Verfahrensbeteiligten oder von am Verfahren nicht beteiligter Personen geboten ist.
Abkürzung
ElWOG 2010
Hauptstück
Gerichtlich strafbare Handlungen
Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten
§ 108. (1) Wer entgegen § 11, § 48 Abs. 2, § 76 Abs. 4 oder § 84 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist von Amts wegen oder auf Antrag auszuschließen, wenn das im Interesse der Verfahrensbeteiligten oder von am Verfahren nicht beteiligter Personen geboten ist.
Abkürzung
ElWOG 2010
Missbrauch einer Insider-Information
§ 108a. (1) Personen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a bis lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, das sind
Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens,
Personen mit Beteiligung am Kapital eines Unternehmens,
Personen, die im Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu Informationen haben und
Personen, die sich diese Informationen auf kriminelle Weise beschafft haben,
die Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Bezug auf Strom betreffende Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 mit dem Vorsatz ausnützen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem sie
a. diese Informationen im Wege des Erwerbs oder der Veräußerung derartiger Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt nutzen,
b. diese Informationen an Dritte weitergeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht, oder
c. auf der Grundlage von Insider-Informationen anderen Personen empfehlen oder andere Personen dazu verleiten, derartige Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern,
sind vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer als Insider gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 eine Insider-Information im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Bezug auf Strom betreffende Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auf die in Abs. 1 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, verwendet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Die Tat ist nach Abs. 1 und 2 nicht strafbar, wenn
ein Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Strom kauft, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten, oder
die jeweils in Art. 3 Abs. 4 lit. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten Marktteilnehmer in der dort beschriebenen Weise tätig werden.
(4) Die Zuständigkeit zur Durchführung des Hauptverfahrens wegen Missbrauchs einer Insider- Information obliegt dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Dies gilt auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand des Missbrauchs einer Insider-Information und den einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.
Abkürzung
ElWOG 2010
Hauptstück
Gerichtlich strafbare Handlungen
Missbrauch einer Insider-Information
§ 108a. (1) Personen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a bis lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, das sind
Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens,
Personen mit Beteiligung am Kapital eines Unternehmens,
Personen, die im Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu Informationen haben und
Personen, die sich diese Informationen auf kriminelle Weise beschafft haben,
die Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Bezug auf Strom betreffende Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 mit dem Vorsatz ausnützen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem sie
a. diese Informationen im Wege des Erwerbs oder der Veräußerung derartiger Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt nutzen,
b. diese Informationen an Dritte weitergeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht, oder
c. auf der Grundlage von Insider-Informationen anderen Personen empfehlen oder andere Personen dazu verleiten, derartige Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern,
sind vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer als Insider gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 eine Insider-Information im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Bezug auf Strom betreffende Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auf die in Abs. 1 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, verwendet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Die Tat ist nach Abs. 1 und 2 nicht strafbar, wenn
ein Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Strom kauft, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten, oder
die jeweils in Art. 3 Abs. 4 lit. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten Marktteilnehmer in der dort beschriebenen Weise tätig werden.
(4) Die Zuständigkeit zur Durchführung des Hauptverfahrens wegen Missbrauchs einer Insider- Information obliegt dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Dies gilt auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand des Missbrauchs einer Insider-Information und den einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.
Abkürzung
ElWOG 2010
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes
§ 109. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 9, § 41, § 47, § 86 Abs. 5, § 87 Abs. 4, § 88 Abs. 8, § 97, § 109 Abs. 1, § 113 Abs. 2 und § 114 Abs. 2 treten mit 3. März 2011 in Kraft; gleichzeitig treten § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Z 5a, § 22a Abs. 5, § 24, § 31, § 46 Abs. 5, § 47 Abs. 4, § 61, § 66b, § 70 Abs. 2 und § 71 Abs. 3 sowie 9 bis 11 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1999 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 143/1998), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts dieses Bundesgesetzes treten, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, mit 3. März 2011 in Kraft; gleichzeitig treten die Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1999 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 143/1998), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, mit Ausnahme von § 68a Abs. 6 und § 69, außer Kraft.
(3) § 112 Abs. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 35 tritt mit 3. März 2013 in Kraft. § 59 Abs. 6 Z 6 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abkürzung
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Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes
§ 109. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 9, § 41, § 47, § 86 Abs. 5, § 87 Abs. 4, § 88 Abs. 8, § 97, § 109 Abs. 1, § 113 Abs. 2 und § 114 Abs. 2 treten mit 3. März 2011 in Kraft; gleichzeitig treten § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Z 5a, § 22a Abs. 5, § 24, § 31, § 46 Abs. 5, § 47 Abs. 4, § 61, § 66b, § 70 Abs. 2 und § 71 Abs. 3 sowie 9 bis 11 des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1999 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 143/1998), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts dieses Bundesgesetzes treten, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, mit 3. März 2011 in Kraft; gleichzeitig treten die Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1999 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 143/1998), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, mit Ausnahme von § 68a Abs. 6 und § 69, außer Kraft.
(3) § 112 Abs. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 35 tritt mit 3. März 2013 in Kraft. (3) § 59 Abs. 6 Z 6 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(4) § 2 Z 5 und 6 samt Schlussteil, § 10a, § 99 Abs. 1 Z 7 bis Z 16, § 99 Abs. 4 und 5 und § 108a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, treten mit dem, der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 4 und § 89 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft
Abkürzung
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Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes
§ 109. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 9, § 41, § 47, § 86 Abs. 5, § 87 Abs. 4, § 88 Abs. 8, § 97, § 109 Abs. 1, § 113 Abs. 2 und § 114 Abs. 2 treten mit 3. März 2011 in Kraft; gleichzeitig treten § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Z 5a, § 22a Abs. 5, § 24, § 31, § 46 Abs. 5, § 47 Abs. 4, § 61, § 66b, § 70 Abs. 2 und § 71 Abs. 3 sowie 9 bis 11 des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1999 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 143/1998), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, außer Kraft. § 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts dieses Bundesgesetzes treten, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, mit 3. März 2011 in Kraft; gleichzeitig treten die Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1999 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 143/1998), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, mit Ausnahme von § 68a Abs. 6 und § 69, außer Kraft.
(3) § 112 Abs. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 35 tritt mit 3. März 2013 in Kraft. § 59 Abs. 6 Z 6 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(4) § 2 Z 5 und 6 samt Schlussteil, § 10a, § 99 Abs. 1 Z 7 bis Z 16, § 99 Abs. 4 und 5 und § 108a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, treten mit dem, der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 4 und § 89 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft
(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 16a, § 18a Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 19 Abs. 3, § 28 Abs. 4, § 64, § 88 Abs. 2 und Abs. 8, § 99 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten § 30 Abs. 1 Z 2 letzter Satz, § 31 Abs. 2 zweiter Satz, § 99 Abs. 3, § 108 samt Überschrift und § 109 Abs. 3 außer Kraft.
(6) § 92 Abs. 1 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(7) § 16a ist bis zum 31. Dezember 2024 im Sinne des § 18 BHG 2013 zu evaluieren und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes
§ 109. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 9, § 41, § 47, § 86 Abs. 5, § 87 Abs. 4, § 88 Abs. 8, § 97, § 109 Abs. 1, § 113 Abs. 2 und § 114 Abs. 2 treten mit 3. März 2011 in Kraft; gleichzeitig treten § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Z 5a, § 22a Abs. 5, § 24, § 31, § 46 Abs. 5, § 47 Abs. 4, § 61, § 66b, § 70 Abs. 2 und § 71 Abs. 3 sowie 9 bis 11 des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1999 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 143/1998), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, außer Kraft. § 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts dieses Bundesgesetzes treten, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, mit 3. März 2011 in Kraft; gleichzeitig treten die Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1999 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 143/1998), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, mit Ausnahme von § 68a Abs. 6 und § 69, außer Kraft.
(3) § 112 Abs. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 35 tritt mit 3. März 2013 in Kraft. § 59 Abs. 6 Z 6 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(4) § 2 Z 5 und 6 samt Schlussteil, § 10a, § 99 Abs. 1 Z 7 bis Z 16, § 99 Abs. 4 und 5 und § 108a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, treten mit dem, der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 4 und § 89 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft
(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 16a, § 18a Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 19 Abs. 3, § 28 Abs. 4, § 64, § 88 Abs. 2 und Abs. 8, § 99 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten § 30 Abs. 1 Z 2 letzter Satz, § 31 Abs. 2 zweiter Satz, § 99 Abs. 3, § 108 samt Überschrift und § 109 Abs. 3 außer Kraft.
(6) § 92 Abs. 1 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2021)
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Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes
§ 109. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 9, § 41, § 47, § 86 Abs. 5, § 87 Abs. 4, § 88 Abs. 8, § 97, § 109 Abs. 1, § 113 Abs. 2 und § 114 Abs. 2 treten mit 3. März 2011 in Kraft; gleichzeitig treten § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Z 5a, § 22a Abs. 5, § 24, § 31, § 46 Abs. 5, § 47 Abs. 4, § 61, § 66b, § 70 Abs. 2 und § 71 Abs. 3 sowie 9 bis 11 des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1999 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 143/1998), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, außer Kraft. § 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts dieses Bundesgesetzes treten, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, mit 3. März 2011 in Kraft; gleichzeitig treten die Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1999 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 143/1998), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, mit Ausnahme von § 68a Abs. 6 und § 69, außer Kraft.
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