Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2010-12-31
Letzte Aktualisierung 2026-10-01
Status Aufgehoben · 2013-08-06
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 265
Änderungshistorie JSON API

(3) § 112 Abs. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 35 tritt mit 3. März 2013 in Kraft. § 59 Abs. 6 Z 6 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(4) § 2 Z 5 und 6 samt Schlussteil, § 10a, § 99 Abs. 1 Z 7 bis Z 16, § 99 Abs. 4 und 5 und § 108a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, treten mit dem, der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 4 und § 89 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft

(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 16a, § 18a Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 19 Abs. 3, § 28 Abs. 4, § 64, § 88 Abs. 2 und Abs. 8, § 99 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten § 30 Abs. 1 Z 2 letzter Satz, § 31 Abs. 2 zweiter Satz, § 99 Abs. 3, § 108 samt Überschrift und § 109 Abs. 3 außer Kraft.

(6) § 92 Abs. 1 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(7) § 16b Abs. 6, § 80 Abs. 2 bis 2b, Abs. 3 Z 9 und Abs. 5, § 82 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 Z 5, Abs. 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

ElWOG 2010

15.

Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

§ 109. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 9, § 41, § 47, § 86 Abs. 5, § 87 Abs. 4, § 88 Abs. 8, § 97, § 109 Abs. 1, § 113 Abs. 2 und § 114 Abs. 2 treten mit 3. März 2011 in Kraft; gleichzeitig treten § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Z 5a, § 22a Abs. 5, § 24, § 31, § 46 Abs. 5, § 47 Abs. 4, § 61, § 66b, § 70 Abs. 2 und § 71 Abs. 3 sowie 9 bis 11 des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1999 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 143/1998), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, außer Kraft. § 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 53 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts dieses Bundesgesetzes treten, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, mit 3. März 2011 in Kraft; gleichzeitig treten die Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1999 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 143/1998), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, mit Ausnahme von § 68a Abs. 6 und § 69, außer Kraft.

(3) § 112 Abs. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 35 tritt mit 3. März 2013 in Kraft. § 59 Abs. 6 Z 6 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(4) § 2 Z 5 und 6 samt Schlussteil, § 10a, § 99 Abs. 1 Z 7 bis Z 16, § 99 Abs. 4 und 5 und § 108a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, treten mit dem, der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 4 und § 89 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft

(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 16a, § 18a Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 19 Abs. 3, § 28 Abs. 4, § 64, § 88 Abs. 2 und Abs. 8, § 99 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten § 30 Abs. 1 Z 2 letzter Satz, § 31 Abs. 2 zweiter Satz, § 99 Abs. 3, § 108 samt Überschrift und § 109 Abs. 3 außer Kraft.

(6) § 92 Abs. 1 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(7) § 16b Abs. 6, § 80 Abs. 2 bis 2b, Abs. 3 Z 9 und Abs. 5, § 82 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 Z 5, Abs. 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(8) § 77b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Abkürzung

ElWOG 2010

15.

Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

§ 109. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 9, § 41, § 47, § 86 Abs. 5, § 87 Abs. 4, § 88 Abs. 8, § 97, § 109 Abs. 1, § 113 Abs. 2 und § 114 Abs. 2 treten mit 3. März 2011 in Kraft; gleichzeitig treten § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Z 5a, § 22a Abs. 5, § 24, § 31, § 46 Abs. 5, § 47 Abs. 4, § 61, § 66b, § 70 Abs. 2 und § 71 Abs. 3 sowie 9 bis 11 des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1999 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 143/1998), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, außer Kraft. § 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 53 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts dieses Bundesgesetzes treten, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, mit 3. März 2011 in Kraft; gleichzeitig treten die Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1999 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 143/1998), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, mit Ausnahme von § 68a Abs. 6 und § 69, außer Kraft.

(3) § 112 Abs. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 35 tritt mit 3. März 2013 in Kraft. § 59 Abs. 6 Z 6 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(4) § 2 Z 5 und 6 samt Schlussteil, § 10a, § 99 Abs. 1 Z 7 bis Z 16, § 99 Abs. 4 und 5 und § 108a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, treten mit dem, der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 4 und § 89 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft

(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 16a, § 18a Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 19 Abs. 3, § 28 Abs. 4, § 64, § 88 Abs. 2 und Abs. 8, § 99 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten § 30 Abs. 1 Z 2 letzter Satz, § 31 Abs. 2 zweiter Satz, § 99 Abs. 3, § 108 samt Überschrift und § 109 Abs. 3 außer Kraft.

(6) § 92 Abs. 1 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(7) § 16b Abs. 6, § 80 Abs. 2 bis 2b, Abs. 3 Z 9 und Abs. 5, § 82 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 Z 5, Abs. 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(8) § 77b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

(9) § 65 Abs. 2, § 80 Abs. 4a, § 81 Abs. 6 und § 99 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(10) § 76a und § 81 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft.

Abkürzung

ElWOG 2010

15.

Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

§ 109. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 9, § 41, § 47, § 86 Abs. 5, § 87 Abs. 4, § 88 Abs. 8, § 97, § 109 Abs. 1, § 113 Abs. 2 und § 114 Abs. 2 treten mit 3. März 2011 in Kraft; gleichzeitig treten § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Z 5a, § 22a Abs. 5, § 24, § 31, § 46 Abs. 5, § 47 Abs. 4, § 61, § 66b, § 70 Abs. 2 und § 71 Abs. 3 sowie 9 bis 11 des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1999 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 143/1998), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, außer Kraft. § 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 53 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts dieses Bundesgesetzes treten, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, mit 3. März 2011 in Kraft; gleichzeitig treten die Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1999 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 143/1998), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, mit Ausnahme von § 68a Abs. 6 und § 69, außer Kraft.

(3) § 112 Abs. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 35 tritt mit 3. März 2013 in Kraft. § 59 Abs. 6 Z 6 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(4) § 2 Z 5 und 6 samt Schlussteil, § 10a, § 99 Abs. 1 Z 7 bis Z 16, § 99 Abs. 4 und 5 und § 108a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, treten mit dem, der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 4 und § 89 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft

(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 16a, § 18a Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 19 Abs. 3, § 28 Abs. 4, § 64, § 88 Abs. 2 und Abs. 8, § 99 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten § 30 Abs. 1 Z 2 letzter Satz, § 31 Abs. 2 zweiter Satz, § 99 Abs. 3, § 108 samt Überschrift und § 109 Abs. 3 außer Kraft.

(6) § 92 Abs. 1 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(7) § 16b Abs. 6, § 80 Abs. 2 bis 2b, Abs. 3 Z 9 und Abs. 5, § 82 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 Z 5, Abs. 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(8) § 77b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

(9) § 65 Abs. 2, § 80 Abs. 4a, § 81 Abs. 6 und § 99 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(10) § 76a und § 81 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft.

(11) § 70a und § 99 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2023 treten am 1. Oktober 2024 in Kraft und treten mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft.

Abkürzung

ElWOG 2010

Inkrafttreten von Grundsatzbestimmungen und Ausführungsgesetzen

§ 110. (1) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 3. März 2011 in Kraft; gleichzeitig treten die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1999 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 143/1998), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, mit Ausnahme von § 68a Abs. 1 bis 3, außer Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

Abkürzung

ElWOG 2010

Inkrafttreten von Grundsatzbestimmungen und Ausführungsgesetzen

§ 110. (1) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 3. März 2011 in Kraft; gleichzeitig treten die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1999 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 143/1998), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, mit Ausnahme von § 68a Abs. 1 bis 3, außer Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(3) § 23 Abs. 7 und § 90, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abkürzung

ElWOG 2010

Inkrafttreten von Grundsatzbestimmungen und Ausführungsgesetzen

§ 110. (1) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 3. März 2011 in Kraft; gleichzeitig treten die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1999 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 143/1998), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, mit Ausnahme von § 68a Abs. 1 bis 3, außer Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(3) § 23 Abs. 7 und § 90, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

ElWOG 2010

Inkrafttreten von Grundsatzbestimmungen und Ausführungsgesetzen

§ 110. (1) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 3. März 2011 in Kraft; gleichzeitig treten die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1999 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 143/1998), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, mit Ausnahme von § 68a Abs. 1 bis 3, außer Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(3) § 23 Abs. 7 und § 90, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) § 91 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.

Abkürzung

ElWOG 2010

Übergangsbestimmungen

§ 111. (1) Die auf Grund des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Geltung.

(2) Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, in der zum Zeitpunkt der Begehung der Tat anwendbaren Fassung Anwendung.

Abkürzung

ElWOG 2010

Übergangsbestimmungen

§ 111. (1) Die auf Grund des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Geltung. Die aufgrund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung.

(2) Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, in der zum Zeitpunkt der Begehung der Tat anwendbaren Fassung Anwendung.

(3) Pumpspeicherkraftwerke und Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Erdgas, die erstmals nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bis Ende 2020 in Betrieb genommen werden, haben keine der für den Bezug elektrischer Energie bis Ende 2020 verordneten Netznutzungsentgelte und Netzverlustentgelte zu entrichten.

Abkürzung

ElWOG 2010

Übergangsbestimmungen

§ 111. (1) Die auf Grund des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Geltung. Die aufgrund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung.

(2) Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, in der zum Zeitpunkt der Begehung der Tat anwendbaren Fassung Anwendung.

(3) Pumpspeicherkraftwerke und Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Erdgas, die erstmals nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bis Ende 2020 in Betrieb genommen werden, haben keine der für den Bezug elektrischer Energie bis Ende 2020 verordneten Netznutzungsentgelte und Netzverlustentgelte zu entrichten.

(4) Stilllegungen von Erzeugungsanlagen oder von Teilkapazitäten von Anlagen gemäß § 23a Abs. 1 für den Zeitraum ab 1. Oktober 2021 sind dem Regelzonenführer erstmals bis 31. Jänner 2021 verbindlich anzuzeigen. Die Systemanalyse gemäß § 23a Abs. 2 ist erstmals bis 28. Februar 2021 fertigzustellen.

(5) Das Ausschreibungsverfahren zur Beschaffung der Netzreserve gemäß § 23b ist erstmals 2021 durchzuführen. Dabei gilt Folgendes:

1.

die technischen Eignungskriterien für die Netzreserve sind in der ersten Ausschreibung, abweichend von § 23b Abs. 2, bis 31. März 2021 festzulegen;

2.

in der ersten Ausschreibung ist eine Überschreitung des Referenzwertes um 100 % signifikant im Sinne von § 23b Abs. 5.

(6) Der Bericht über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung gemäß § 23b Abs. 10 ist von der Regulierungsbehörde erstmals bis 31. Dezember 2021 zu erstellen.

Abkürzung

ElWOG 2010

Übergangsbestimmungen

§ 111. (1) Die auf Grund des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Geltung. Die aufgrund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung.

(2) Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, in der zum Zeitpunkt der Begehung der Tat anwendbaren Fassung Anwendung.

(3) Pumpspeicherkraftwerke und Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas haben ab Inbetriebnahme für 15 Jahre keine der für den Bezug von erneuerbarer elektrischer Energie verordneten Netznutzungsentgelte und Netzverlustentgelte zu entrichten, sofern die jeweilige Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist.

(4) Stilllegungen von Erzeugungsanlagen oder von Teilkapazitäten von Anlagen gemäß § 23a Abs. 1 für den Zeitraum ab 1. Oktober 2021 sind dem Regelzonenführer erstmals bis 31. Jänner 2021 verbindlich anzuzeigen. Die Systemanalyse gemäß § 23a Abs. 2 ist erstmals bis 28. Februar 2021 fertigzustellen.

(5) Das Ausschreibungsverfahren zur Beschaffung der Netzreserve gemäß § 23b ist erstmals 2021 durchzuführen. Dabei gilt Folgendes:

1.

die technischen Eignungskriterien für die Netzreserve sind in der ersten Ausschreibung, abweichend von § 23b Abs. 2, bis 31. März 2021 festzulegen;

2.

in der ersten Ausschreibung ist eine Überschreitung des Referenzwertes um 100 % signifikant im Sinne von § 23b Abs. 5.

(6) Der Bericht über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung gemäß § 23b Abs. 10 ist von der Regulierungsbehörde erstmals bis 31. Dezember 2021 zu erstellen.

(7) Die Kennzeichnung auf Grundlage des Kalenderjahres gemäß § 78 Abs. 1 hat erstmals für das Jahr 2022 zu erfolgen. Die Kennzeichnung gemäß § 78 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 3 hat erstmals ab dem 1. Juli 2024 zu erfolgen. Die Regulierungsbehörde gibt auf ihrer Internetseite die Vorgehensweise zur Umstellung vom Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr gemäß § 79 Abs. 5 bekannt.

(8) Ab dem 1. Jänner 2024 ist die Mitgliedschaft mit einer Verbrauchs- oder Erzeugungsanlage an mehr als einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, Bürgerenergiegemeinschaft oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft zulässig.

Abkürzung

ElWOG 2010

Übergangsregelung in Zusammenhang mit Entflechtung und Netzentwicklungsplan

§ 112. (1) Die im Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen. Die Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese Befreiungen gelten auch für anlässlich der Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere Bestandverträge, Dienstbarkeiten, sowie Darlehens- und Kreditverträge. Die Umgründungsvorgänge gelten als nicht steuerbare Umsätze im Sinne des UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der geltenden Fassung; der Übernehmer tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Übertragenden ein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, in der geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden ist, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt. Die Ausführungsgesetze gemäß § 22 oder § 42 schließen die Fortsetzung oder Begründung einer Organschaft gemäß § 2 Umsatzsteuergesetz und § 9 Körperschaftsteuergesetz nicht aus.

(2) (Anm.: Tritt mit 3.3.2011 in Kraft.)(3) (Anm.: Tritt mit 3.3.2011 in Kraft.)

Abkürzung

ElWOG 2010

Übergangsregelung in Zusammenhang mit Entflechtung und Netzentwicklungsplan

§ 112. (1) Die im Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen. Die Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese Befreiungen gelten auch für anlässlich der Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere Bestandverträge, Dienstbarkeiten, sowie Darlehens- und Kreditverträge. Die Umgründungsvorgänge gelten als nicht steuerbare Umsätze im Sinne des UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der geltenden Fassung; der Übernehmer tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Übertragenden ein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, in der geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden ist, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt. Die Ausführungsgesetze gemäß § 22 oder § 42 schließen die Fortsetzung oder Begründung einer Organschaft gemäß § 2 Umsatzsteuergesetz und § 9 Körperschaftsteuergesetz nicht aus.

(2) Übertragungsnetzbetreiber haben den Bestimmungen der § 24 bis § 34 bis 3. März 2012 nachzukommen.

(3) Der Netzentwicklungsplan gemäß § 37 ist erstmals sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Genehmigung einzureichen.

Abkürzung

ElWOG 2010

Schlussbestimmungen

§ 113. (1) Privatrechtliche Vereinbarungen, die den Bezug, die Lieferung und den Austausch oder den Transport von Elektrizität regeln, bleiben, soweit sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind, durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Landesvertrag 1926 in der Fassung 1940 und der Tiroler Landesvertrag 1949 mit seiner Ergänzung 1962, das Illwerkevertragswerk 1952 und das Illwerkevertragswerk 1988 bleiben durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

(3) Soweit auf einer Starkstromleitung, die die Staatsgrenze gegenüber einem Drittstaat überschreitet, ein marktorientiertes Verfahren zur Kapazitätszuteilung betrieben wird, sind Energielieferungen, die ausschließlich der Erfüllung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem betreffenden Drittstaat dienen, von dem Verfahren zur Kapazitätszuteilung ausgenommen, soweit die Energielieferung 10 vH der technisch verfügbaren Kapazität der Leitung nicht übersteigt.

Abkürzung

ElWOG 2010

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Vollziehung

§ 114. (1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von § 1, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 9, § 41, § 47, § 86 Abs. 5, § 87 Abs. 4, § 97, § 109 Abs. 1, § 113 Abs. 2 und § 114 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.

(3) Mit der Vollziehung der Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts sind betraut:

1.

hinsichtlich § 22 Abs. 2 und 3 sowie § 104 bis § 108 der Bundesminister für Justiz;

2.

hinsichtlich § 112 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen;

3.

im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Abkürzung

ElWOG 2010

Vollziehung

§ 114. (1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von § 1, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 9, § 41, § 47, § 86 Abs. 5, § 87 Abs. 4, § 109 Abs. 1, § 113 Abs. 2 und § 114 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.

(3) Mit der Vollziehung der Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts sind betraut:

1.

hinsichtlich § 22 Abs. 2 und 3 sowie § 104 bis § 108 der Bundesminister für Justiz;

2.

hinsichtlich § 112 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen;

3.

im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Abkürzung

ElWOG 2010

Vollziehung

§ 114. (1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von § 1, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 9, § 41, § 47, § 86 Abs. 5, § 87 Abs. 4, § 109 Abs. 1, § 113 Abs. 2 und § 114 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.

(3) Mit der Vollziehung der Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts sind betraut:

1.

hinsichtlich § 22 Abs. 2 und 3 sowie § 104 bis § 108 die Bundesministerin für Justiz;

2.

hinsichtlich § 112 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen;

3.

im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Abkürzung

ElWOG 2010

Vollziehung

§ 114. (1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von § 1, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 9, § 41, § 47, § 53 Abs. 4, § 86 Abs. 5, § 87 Abs. 4, § 109 Abs. 1, § 113 Abs. 2 und § 114 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.

(3) Mit der Vollziehung der Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts sind betraut:

1.

hinsichtlich § 22 Abs. 2 und 3 sowie § 104 bis § 108 die Bundesministerin für Justiz;

2.

hinsichtlich § 112 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen;

3.

im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Abkürzung

ElWOG 2010

Anlage I

(zu § 64 Abs. 1 Z 2)

Die Unternehmen, auf die in § 64 Abs. 1 Z 2 Bezug genommen wird, sind:

1.

die BEWAG Netz GmbH für das Bundesland Burgenland,

2.

die KELAG Netz GmbH für das Bundesland Kärnten,

3.

die EVN Netz GmbH für das Bundesland Niederösterreich,

4.

die Salzburg Netz GmbH für das Bundesland Salzburg,

5.

die Stromnetz Steiermark GmbH für das Bundesland Steiermark,

6.

die TIWAG-Netz AG für das Bundesland Tirol,

7.

die VKW-Netz AG für das Bundesland Vorarlberg und

8.

die WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH für das Bundesland Wien.

Abkürzung

ElWOG 2010

Anlage II

(zu § 4 Z 3 und § 71 Abs. 1)

KWK-Technologien im Sinne des § 4 Z 3 ElWOG

a)

Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)

b)

Gegendruckdampfturbine

c)

Entnahme-Kondensationsdampfturbine

d)

Gasturbine mit Wärmerückgewinnung

e)

Verbrennungsmotor

f)

Mikroturbinen

g)

Stirling-Motoren

h)

Brennstoffzellen

i)

Dampfmotoren

j)

Rankine-Kreislauf mit organischem Fluidum

k)

Jede andere Technologie oder Kombination von Technologien, für die die Begriffsbestimmung des § 7 Abs. 1 Z 36 gilt.

Abkürzung

ElWOG 2010

Anlage III

(zu § 72 und § 73)

Berechnung des KWK-Stroms

Die Werte für die Berechnung des KWK-Stroms sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen. Für Mikro-KWK-Anlagen kann die Berechnung auf zertifizierten Werten beruhen.

a)

Die Stromerzeugung aus KWK ist in folgenden Fällen mit der jährlichen Gesamtstromerzeugung des Blocks, gemessen an den Klemmen der Hauptgeneratoren, gleichzusetzen:

i)

bei KWK-Blöcken des Typs gemäß Anlage II lit. b und d bis h mit einem von der Regulierungsbehörde festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 75 % und

ii) bei KWK-Blöcken des Typs gemäß Anlage II lit. a und c mit einem von der Regulierungsbehörde festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 %.

b)

Bei KWK-Blöcken mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in lit. a sublit. i genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs gemäß Anlage II lit. b und d bis h oder mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in lit. a sublit. ii genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs gemäß Anlage II lit. a und c wird die KWK nach folgender Formel berechnet:

EKWK = QKWK C

Hierbei ist:
EKWK die Strommenge aus KWK
C die Stromkennzahl
QKWK die Nettowärmeerzeugung aus KWK (zu diesem Zweck
berechnet als Gesamtwärmeerzeugung, vermindert um eventuelle Wärmemengen, die in getrennten Kesselanlagen oder mittels Frischdampfentnahme aus dem Dampferzeuger vor der Turbine erzeugt werden).

Bei der Berechnung des KWK-Stroms ist die tatsächliche Stromkennzahl zugrunde zu legen. Ist die tatsächliche Stromkennzahl eines KWK-Blocks nicht bekannt, können, insbesondere zu statistischen Zwecken, die nachstehenden Standardwerte für Blöcke des Typs gemäß Anlage II lit. a bis e verwendet werden, soweit der berechnete KWK-Strom die Gesamtstromerzeugung des Blocks nicht überschreitet:

Typ Standardstromkennzahl C
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess) 0,95
Gegendruckdampfturbine 0,45
Entnahme-Kondensationsdampfturbine 0,45
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung 0,55
Verbrennungsmotor 0,75

Werden Standardwerte für die Stromkennzahl in Blöcken des Typs gemäß Anlage II lit. f bis k angewendet, so sind diese zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission mitzuteilen.

c)

Wird ein Teil des Energieinhalts der Brennstoffzufuhr zum KWK-Prozess in chemischer Form rückgewonnen und wieder verwertet, so kann dieser Anteil von der Brennstoffzufuhr abgezogen werden, bevor der unter den lit. a und b genannte Gesamtwirkungsgrad berechnet wird.

d)

Die Stromkennzahl kann als das Verhältnis zwischen Strom und Nutzwärme bestimmt werden, wenn der Betrieb im KWK-Modus bei geringerer Leistung erfolgt, und dabei Betriebsdaten des entsprechenden Blocks zugrunde legen.

e)

Für die Berechnungen nach den lit. a und b können andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwendet werden.

Abkürzung

ElWOG 2010

Anlage III

(zu § 71)

Berechnung des KWK-Stroms

Die Werte für die Berechnung des KWK-Stroms sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen. Für Mikro-KWK-Anlagen kann die Berechnung auf zertifizierten Werten beruhen.

a)

Die Stromerzeugung aus KWK ist in folgenden Fällen mit der jährlichen Gesamtstromerzeugung des Blocks, gemessen an den Klemmen der Hauptgeneratoren, gleichzusetzen:

i)

bei KWK-Blöcken des Typs gemäß Anlage II lit. b und d bis h mit einem von der Regulierungsbehörde festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 75 % und

ii) bei KWK-Blöcken des Typs gemäß Anlage II lit. a und c mit einem von der Regulierungsbehörde festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 %.

b)

Bei KWK-Blöcken mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in lit. a sublit. i genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs gemäß Anlage II lit. b und d bis h oder mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in lit. a sublit. ii genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs gemäß Anlage II lit. a und c wird die KWK nach folgender Formel berechnet:

EKWK = QKWK C

Hierbei ist:
EKWK die Strommenge aus KWK
C die Stromkennzahl
QKWK die Nettowärmeerzeugung aus KWK (zu diesem Zweck
berechnet als Gesamtwärmeerzeugung, vermindert um eventuelle Wärmemengen, die in getrennten Kesselanlagen oder mittels Frischdampfentnahme aus dem Dampferzeuger vor der Turbine erzeugt werden).

Bei der Berechnung des KWK-Stroms ist die tatsächliche Stromkennzahl zugrunde zu legen. Ist die tatsächliche Stromkennzahl eines KWK-Blocks nicht bekannt, können, insbesondere zu statistischen Zwecken, die nachstehenden Standardwerte für Blöcke des Typs gemäß Anlage II lit. a bis e verwendet werden, soweit der berechnete KWK-Strom die Gesamtstromerzeugung des Blocks nicht überschreitet:

Typ Standardstromkennzahl C
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess) 0,95
Gegendruckdampfturbine 0,45
Entnahme-Kondensationsdampfturbine 0,45
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung 0,55
Verbrennungsmotor 0,75

Werden Standardwerte für die Stromkennzahl in Blöcken des Typs gemäß Anlage II lit. f bis k angewendet, so sind diese zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission mitzuteilen.

c)

Wird ein Teil des Energieinhalts der Brennstoffzufuhr zum KWK-Prozess in chemischer Form rückgewonnen und wieder verwertet, so kann dieser Anteil von der Brennstoffzufuhr abgezogen werden, bevor der unter den lit. a und b genannte Gesamtwirkungsgrad berechnet wird.

d)

Die Stromkennzahl kann als das Verhältnis zwischen Strom und Nutzwärme bestimmt werden, wenn der Betrieb im KWK-Modus bei geringerer Leistung erfolgt, und dabei Betriebsdaten des entsprechenden Blocks zugrunde legen.

e)

Für die Berechnungen nach den lit. a und b können andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwendet werden.

Abkürzung

ElWOG 2010

Anlage IV

(zu § 71)

Verfahren zur Bestimmung der Effizienz des KWK-Prozesses

Die Werte für die Berechnung des Wirkungsgrades der KWK und der Primärenergieeinsparungen sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen.

a)

Hocheffiziente KWK

– Im Rahmen dieser Richtlinie muss „hocheffiziente KWK“ folgende Kriterien erfüllen:

– die KWK-Erzeugung in KWK-Blöcken ermöglicht gemäß lit. b berechnete Primärenergieeinsparungen von mindestens 10 % im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung;

– die Erzeugung in KWK-Klein- und Kleinstanlagen, die Primärenergieeinsparungen erbringen, kann als hocheffiziente KWK gelten.

b)

Berechnung der Primärenergieeinsparungen

– Die Höhe der Primärenergieeinsparungen durch KWK gemäß Anlage III ist anhand folgender Formel zu berechnen:

– PEE Primärenergieeinsparung.

– KWK W Wärmewirkungsgrad-Referenzwert der KWK-Erzeugung, definiert als jährliche Nutzwärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK-Nutzwärmeleistung und KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde.

– Ref W Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Wärmeerzeugung.

– KWK E elektrischer Wirkungsgrad der KWK, definiert als jährlicher KWK-Strom im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK-Nutzwärmeleistung und KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK-Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweise gemäß § 72 auszustellen.

– Ref E Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Stromerzeugung.

c)

Berechnung der Energieeinsparung unter Verwendung alternativer Berechnungsmethoden nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/8/EG.

– Werden die Primärenergieeinsparungen für einen Prozess gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/8/EG berechnet, so sind sie gemäß der Formel unter lit. b dieses Anhangs zu berechnen, wobei „KWK W “ durch „W “ und „KWK E “ durch „E “ ersetzt wird.

– W bezeichnet den Wärmewirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Wärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von Wärmeerzeugung und Stromerzeugung eingesetzt wurde.

– E bezeichnet den elektrischen Wirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Stromerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Summe von Wärme und Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK-Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweis gemäß § 72 auszustellen.

d)

Für die Berechnung nach den lit. b und c können andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwendet werden.

e)

Für KWK-Kleinstanlagen kann die Berechnung von Primärenergieeinsparungen auf zertifizierten Daten beruhen.

f)

Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme.

Anhand der Grundsätze für die Festlegung der Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß § 71 und der Formel unter lit. b dieser Anlage ist der Betriebswirkungsgrad der getrennten Erzeugung von Strom und Wärme zu ermitteln, die durch KWK ersetzt werden soll.

Die Wirkungsgrad-Referenzwerte werden nach folgenden Grundsätzen berechnet:

1.

Beim Vergleich von KWK-Blöcken gemäß Art. 3 mit Anlagen zur getrennten Stromerzeugung gilt der Grundsatz, dass die gleichen Kategorien von Primärenergieträgern verglichen werden.

2.

Jeder KWK-Block wird mit der besten, im Jahr des Baus dieses KWK-Blocks auf dem Markt erhältlichen und wirtschaftlich vertretbaren Technologie für die getrennte Erzeugung von Wärme und Strom verglichen.

3.

Die Wirkungsgrad-Referenzwerte für KWK-Blöcke, die mehr als zehn Jahre alt sind, werden auf der Grundlage der Referenzwerte von Blöcken festgelegt, die zehn Jahre alt sind.

4.

Die Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme müssen die klimatischen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten widerspiegeln.

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