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(Übersetzung)Verwaltungsübereinkommen zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und der Generaldirektion Außenbeziehungen (RELEX) der Europäischen Kommission betreffend die Maßnahmen zur Anwendung des Beschlusses C(2008) 6866 der Kommission vom 12.11.2008 in Bezug auf unentgeltlich in die Delegationen der Europäischen Union abgeordnete nationale Sachverständige

Geltender Text a fecha 2008-12-31

Ratifikationstext

Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 5 Abs. i) mit 13. August 2010 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich (im Folgenden „Österreich“ genannt), einerseits,

und

die Generaldirektion Außenbeziehungen der Europäischen Kommission (im Folgenden „die Kommission“ genannt), andererseits,

sind wie folgt übereingekommen:

• Die oben genannten Parteien beabsichtigen, langfristig eine Partnerschaft für den Erfahrungs- und Wissensaustausch in den Delegationen der Europäischen Union in Drittstaaten und/oder internationalen Organisationen in den Bereichen Kooperationsmanagement und Entwicklungshilfe mit Drittländern sowie bezüglich der die Außenbeziehungen betreffende Unionspolitik im Rahmen des Lissabon-Vertrags zu fördern und auszubauen.

• Österreich beabsichtigt, den Delegationen der Europäischen Union unentgeltlich Bedienstete mit spezifischen Fachkenntnissen für die Umsetzung der Unionspolitik im Bereich Außenbeziehungen und Entwicklungshilfeprogramme und -projekte zur Verfügung zu stellen und beachtet dabei die Regelung für zur Kommission abgeordnete nationale Sachverständige (ANS), die in dem als Anhang beigefügten Beschluss der Kommission C(2008) 6866 vom 12. November 2008 festgelegt ist, und etwaige nachträgliche Änderungen, die Österreich von der Kommission mitgeteilt werden.

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich (im Folgenden „Österreich“ genannt), einerseits,

und

die Generaldirektion Außenbeziehungen der Europäischen Kommission (im Folgenden „die Kommission“ genannt), andererseits,

sind wie folgt übereingekommen:

• Die oben genannten Parteien beabsichtigen, langfristig eine Partnerschaft für den Erfahrungs- und Wissensaustausch in den Delegationen der Europäischen Union in Drittstaaten und/oder internationalen Organisationen in den Bereichen Kooperationsmanagement und Entwicklungshilfe mit Drittländern sowie bezüglich der die Außenbeziehungen betreffende Unionspolitik im Rahmen des Lissabon-Vertrags zu fördern und auszubauen.

• Österreich beabsichtigt, den Delegationen der Europäischen Union unentgeltlich Bedienstete mit spezifischen Fachkenntnissen für die Umsetzung der Unionspolitik im Bereich Außenbeziehungen und Entwicklungshilfeprogramme und -projekte zur Verfügung zu stellen und beachtet dabei die Regelung für zur Kommission abgeordnete nationale Sachverständige (ANS), die in dem als Anhang beigefügten Beschluss der Kommission C(2008) 6866 vom 12. November 2008 festgelegt ist, und etwaige nachträgliche Änderungen, die Österreich von der Kommission mitgeteilt werden.

1. ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS

Der Zweck dieses Übereinkommens ist die Festlegung der allgemeinen Bestimmungen für die vollständig von Österreich finanzierte Abordnung unentgeltlicher nationaler Sachverständiger zu den Delegationen der Europäischen Union in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen. Die unentgeltliche Abordnung erfolgt gemäß Kommissionsbeschluss C(2008) 6866 vom 12. November 2008.

2. ABGEORDNETE NATIONALE SACHVERSTÄNDIGE

i)

Unentgeltlich abgeordnete nationale Sachverständige (nachstehend „Sachverständige“ genannt) müssen Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sein und über mindestens drei Jahre Berufserfahrung in Funktionen verfügen, die denen der Funktionsgruppe AD im Sinne des Beamtenstatuts vom 1. Mai 2004 gleichwertig sind.

ii) Sachverständige müssen weiters über zumindest drei Jahre Berufserfahrung in einer entsprechenden nationalen Dienststelle (Diplomatischer Dienst oder für Außenbeziehungen, internationale Zusammenarbeit und/oder Entwicklungshilfe und humanitäre Hilfe zuständige Behörde/Körperschaft), in der Zentrale und/oder in einem Drittstaat der EU, und/oder bei einer internationalen Organisation verfügen.

iii) Die Anzahl unentgeltlicher Sachverständiger, die Österreich zur Verfügung stellen möchte, sowie die als prioritär eingestuften Stellen und Dienstorte werden am Beginn jedes Kalenderjahres von Österreich durch einen Briefwechsel mit der Kommission (GD RELEX) festgelegt und können, wenn dies für nötig erachtet wird, von Österreich jederzeit aktualisiert werden.

3. VERÖFFENTLICHUNG DER STELLEN UND AUSWAHL DER SACHVERSTÄNDIGEN

i)

Die Kommission übermittelt allen Mitgliedsstaaten, mit denen sie ein solches Verwaltungsübereinkommen abgeschlossen hat, im Wege der jeweiligen Ständigen Vertretung in Brüssel, einmal im Jahr oder entsprechend dem Bedarf der Delegationen, eine Liste der freien unentgeltlichen ANS-Stellen, und stellt alle maßgeblichen Daten, einschließlich der Anforderungsprofile und Tätigkeitsbeschreibungen, sowie das Organigramm der Delegationen zur Verfügung.

Die Kommission ersucht Österreich, sie über alle weiteren Abordnungen unentgeltlicher nationaler Sachverständiger, die Österreich abgesehen von den durch die Kommission veröffentlichen freien Stellen anbieten kann, zu informieren. Der Absichtserklärung Österreichs werden alle entsprechenden Unterlagen der betreffenden Sachverständigen (Lebenslauf im EU-Format in französischer oder englischer Sprache) beigeschlossen. Österreich überprüft vor der Weiterleitung der Bewerbungen die Zulassungsvoraussetzungen der Kandidaten im Hinblick auf den Kommissionsbeschluss C(2008) 6866 (im Anhang), insbesondere auf dessen Artikel 1, 4 und 8.

ii) Österreich bestätigt durch einen Briefwechsel mit der Kommission (GD RELEX) im Wege seiner Ständigen Vertretung Brüssel innerhalb von 2 Monaten seine Bereitschaft zur Finanzierung der/des von der Kommission veröffentlichten Posten/s und ernennt (oder bestätigt) eine für den weiteren Ablauf zuständige Kontaktperson in der Ständigen Vertretung.

iii) Österreich trifft in einer geeignet erscheinenden Weise eine Vorauswahl der KandidatInnen und erstellt eine Liste, die gemeinsam mit den Lebensläufen der KandidatInnen (im EU-Format in französischer oder englischer Sprache) an die Kommission (GD RELEX) übermittelt wird. Österreich überprüft vor der Weiterleitung der Bewerbungen die Zulassungsvoraussetzungen der KandidatInnen im Hinblick auf Kommissionsbeschluss C (2008) 6866 (im Anhang), insbesondere auf dessen Artikel 1, 4 und 8.

iv) Die zuständigen Dienststellen der Kommission wählen die Sachverständigen entsprechend den von der Kommission beschlossenen Verfahren aus. Bewerbungsgespräche werden innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Erhalt der vorselektierten Bewerbungen (Lebenslauf im EU-Format in französischer oder englischer Sprache) organisiert, und die Termine werden durch die Ständige Vertretung Österreichs bekannt gegeben, wobei auf den jeweiligen Zeitpunkt des Einlangens der übermittelten Bewerbungen von jenen Mitgliedsstaaten, die ein solches Verwaltungsübereinkommen mit der Kommission abgeschlossen haben, Rücksicht genommen wird. Ein/e Vertreter/in Österreichs kann bei den Bewerbungsgesprächen der von Österreich vorgeschlagenen KandidatInnen anwesend sein und seine/ihre Meinung äußern, ohne jedoch an der tatsächlichen Abstimmung teilzunehmen.

v)

Die Kommission trifft die endgültige Entscheidung über die Auswahl der/des Kandidaten/in für den unentgeltlichen ANS-Posten unter den übrigen KandidatInnen, die von den Mitgliedsstaaten, die ein solches Verwaltungsübereinkommen abgeschlossen haben, vorgeschlagen wurden. Die Entscheidung wird innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Abschluss der Bewerbungsgespräche getroffen, wobei die Gesamtanzahl der für jede Stelle abgehaltenen Bewerbungsgespräche berücksichtigt wird.

vi) Der Dienstantritt des/der ausgewählten Kandidaten/in erfolgt nach der offiziellen Bestätigung des Abschlusses der im Kommissionsbeschluss C(2008) 6866 (im Anhang) festgelegten administrativen Abläufe seitens der Kommission und durch einen Briefwechsel zwischen der GD RELEX und der Ständigen Vertretung Österreichs in Brüssel. Die Parteien kommen über den Termin des Dienstantritts des Sachverständigen vor dessen Abreise und Beginn der Abordnung überein.

4. BESTIMMUNGEN BETREFFEND SACHVERSTÄNDIGE

i)

Die unentgeltliche Abordnung nationaler Sachverständiger zu den Delegationen der Europäischen Union erfolgt gemäß dem Beschluss im Anhang und den durch die Parteien ausschließlich im Wege von im Schriftverkehr zwischen der Kommission (GD RELEX) und der Ständigen Vertretung Österreichs bestimmten Abläufen.

ii) Die Dauer der unentgeltlichen Abordnung nationaler Sachverständiger zu den Delegationen der Europäischen Union beträgt mindestens 1 Jahr und kann mehrmals bis zu einer maximalen Gesamtdauer von 4 Jahren verlängert werden.

iii) Die in Kapitel III der Regelung für zur Kommission abgeordnete nationale Sachverständige angeführten Vergütungen und Zulagen und andere Kosten (Tagegeld, Reisekosten, Übersiedlungskosten, Unterkunft und damit verbundene Sicherheitskosten) werden von Österreich entsprechend den nationalen Regeln und Verfahren übernommen.

iv) Die Kommission stellt den Sachverständigen die notwendige Arbeitsinfrastruktur zur Verfügung (Büroräumlichkeiten und -möbel, Materialien, Computer, Telefon und Unterstützung durch Sekretariatskräfte) und entscheidet allein über Dienstreisen des Sachverständigen im dienstlichen Interesse und übernimmt die diesbezüglichen Kosten in Übereinstimmung mit dem Kommissionsbeschluss im Anhang.

v)

Während ihrer Abordnung unterstehen die Sachverständigen der Weisungsbefugnis des Leiters der Delegation im Land ihrer dienstlichen Verwendung. ANS führen ihre Aufgaben entsprechend der Tätigkeitsbeschreibung der Kommission aus und lassen sich in ihrem Verhalten, entsprechend Artikel 7 Absatz 1 des oben genannten Beschlusses, ausschließlich von den Interessen der Europäischen Union leiten. Sie dürfen weder von Österreich noch einer anderen Regierung oder Behörde Weisungen entgegennehmen.

vi) Mit Dienstantritt werden die Sachverständigen als Angehörige des Personals der Delegation betrachtet.

vii) Sachverständige in den Delegationen können, sofern sie einen Diplomatenpass besitzen, diplomatischen Status genießen und erhalten eine diplomatische Verwendungsbezeichnung entsprechend den bei der Kommission geltenden Regeln. Im Hinblick auf Artikel 37(2) des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen notifiziert die Kommission andernfalls die Sachverständigen gegenüber den Behörden des Empfangsstaates als Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Delegation.

viii) Im Fall einer Krise gilt jegliche Entscheidung zur Evakuierung von EU-Bediensteten und deren Familien automatisch auch für die Sachverständigen und deren Familien.

5. INKRAFTTRETEN UND GÜLTIGKEITSDAUER

i)

Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tag seiner Unterzeichnung durch die beiden Parteien in Kraft und wird für vier Jahre abgeschlossen. Seine Bestimmungen können abgeändert werden und die Gültigkeitsdauer kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Parteien durch einen einfachen Briefwechsel verlängert werden.

ii) Jede Partei kann dieses Übereinkommen jederzeit lösen. Das Übereinkommen endet drei Monate nach Erhalt eines dementsprechenden Schreibens durch die andere Partei.

Die Bestimmungen des Übereinkommens bleiben nach seiner Auflösung noch bis zum vereinbarten Ende der laufenden Abordnungen wirksam.

Anhang: Kommissionsbeschluss C(2008) 6866 vom 12. November 2008

Brüssel, den 12.11.2008
C(2008) 6866 final

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12.11.2008

über die Regelung für zur Kommission abgeordnete oder sich zu Zwecken der beruflichen Weiterbildung bei der Kommission aufhaltende nationale Sachverständige

Nur die von der Kommission angenommene französische Fassung ist verbindlich

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12.12.2008

über die Regelung für zur Kommission abgeordnete oder sich zu Zwecken der beruflichen Weiterbildung bei der Kommission aufhaltende nationale Sachverständige

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Abordnung nationaler Sachverständiger soll sich die Kommission, besonders in Bereichen, in denen entsprechende Fachkenntnisse nicht ohne Weiteres verfügbar sind, den Sachverstand und die Erfahrung hochqualifizierter Experten zunutze machen können.

(2) Der Erfahrungs- und Wissensaustausch im Bereich der Politik der Gemeinschaft sollte dadurch gefördert werden, dass Sachverständige aus den Mitgliedstaaten vorübergehend zur Kommission abgeordnet werden, auch für einen kurzen Zeitraum. Aus dem gleichen Grund sollte auch die Abordnung von nationalen Sachverständigen aus den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (nachstehend „EFTA“), aus Beitrittsländern, mit denen die Kommission eine Vereinbarung zu Personalfragen geschlossen hat, und aus zwischenstaatlichen Organisationen erleichtert werden.

(3) Um die Unabhängigkeit der Kommission gegenüber privaten Interessen zu wahren, sollten ANS nur aus einer kommunalen, regionalen oder nationalen Verwaltung oder aus einer zwischenstaatlichen Organisation entsandt werden dürfen. Die Abordnung eines ANS, der nicht aus einer kommunalen, regionalen oder nationalen Verwaltung oder aus einer zwischenstaatlichen Organisation stammt, sollte nur im Einzelfall genehmigt werden, nachdem festgestellt wurde, dass es sich beim Arbeitgeber des Betreffenden um eine öffentliche Einrichtung oder eine unabhängige Hochschule oder Forschungseinrichtung handelt, die keine Gewinne zwecks Neuverteilung anstrebt.

(4) Um Interessenskonflikte zu vermeiden, sollten die in diesem Beschluss niedergelegten Rechte und Pflichten der ANS sicherstellen, dass diese sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich von den Interessen der Kommission leiten lassen.

(5) Da ANS in einem besonderen Beschäftigungsverhältnis stehen, sollten sie nicht alleinverantwortlich Befugnisse der Kommission ausüben dürfen, außer auf ausdrücklichen schriftlichen Auftrag des Generaldirektors der Dienststelle, zu der sie abgeordnet sind.

(6) Die ANS-Regelung sollte unter Wahrung ihrer Besonderheiten konsolidiert und vereinfacht und im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen und die Gewährung von Tagegeldern und Aufenthaltsvergütungen den Bestimmungen des Statuts der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angenähert werden, ohne dass die ANS Letzteren gleichgestellt werden.

(7) Der Einfachheit halber sollte sich die Anpassung der Tagegelder und Aufenthaltsvergütungen an den Anpassungen des Grundgehalts der EU-Beamten in Brüssel und Luxemburg orientieren.

(8) Es ist außerordentlich wichtig, dass Beamte aus den Mitgliedstaaten – sowie gegebenenfalls aus den EFTA- und den Beitrittsländern sowie aus zwischenstaatlichen Organisationen – mit Fragen der europäischen Politik und mit der Arbeitsweise der Kommission vertraut gemacht werden. Für die Aufnahme dieser „nationalen Sachverständigen in beruflicher Weiterbildung“ (NSBW) ist ein eigenständiger rechtlicher und administrativer Rahmen vorzusehen.

(9) Die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden: "StV") spielen eine zentrale Rolle bei der Umsetzung dieser Regelung und sind somit bevorzugte Ansprechpartner der Kommission -

BESCHLIESST:

TITEL I

ABGEORDNETE NATIONALE SACHVERSTÄNDIGE

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
1.

Diese Regelung gilt für nationale Sachverständige (nachstehend abgeordnete nationale Sachverständige oder ANS genannt), die zu den Dienststellen der Kommission abgeordnet werden.

Abgeordnete nationale Sachverständige sind der Kommission zur Verfügung gestellte Bedienstete einer kommunalen, regionalen oder nationalen Verwaltung oder einer zwischenstaatlichen Organisation, auf deren Sachverstand die Kommission in einem bestimmten Bereich zurückgreift.

Als Verwaltung im Sinne dieses Beschlusses gelten alle zentralen, regionalen und kommunalen Verwaltungsdienststellen eines Staates, d.h. Ministerien und nachgeordnete Behörden, Parlamente, Gerichte, Zentralbanken, Verwaltungen der kommunalen Gebietskörperschaften und dezentrale Verwaltungsstellen des Staates und seiner Gebietskörperschaften.

Personen, die unter diese Regelung fallen, stehen bei ihrer Entsendung seit mindestens zwölf Monaten in einem dienst- oder vertragsrechtlichen Verhältnis mit ihrem Arbeitgeber und verbleiben während der Abordnung in Diensten dieses Arbeitgebers.

Der ANS erhält seine Bezüge weiterhin von seinem Arbeitgeber, der das Dienstverhältnis oder die vertragsrechtliche Beziehung zu ihm während der gesamten Dauer der Abordnung aufrecht erhält; der Arbeitgeber unterrichtet die Generaldirektion Personal und Verwaltung, sobald sich während der Abordnung diesbezügliche Änderungen ergeben. Er sorgt ferner dafür, dass die sozialen Rechte des ANS, insbesondere die Sozialversicherungs- und Ruhegehaltsansprüche, gewahrt bleiben. Die Beendigung oder Änderung des dienst- oder vertragsrechtlichen Verhältnisses des ANS zu seinem Arbeitgeber kann die fristlose Kündigung der Abordnung durch die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c zur Folge haben.

2.

Abweichend vom zweiten Unterabsatz des vorstehenden Absatzes kann die Abordnung eines ANS durch eine andere Stelle als eine staatliche Verwaltung oder eine zwischenstaatliche Organisation im Einzelfall durch den Generaldirektor für Personal und Verwaltung genehmigt werden, wenn das Interesse der Kommission den befristeten Rückgriff auf Spezialkenntnisse rechtfertigt und es sich beim Arbeitgeber des ANS

– um eine unabhängige Hochschule oder Forschungseinrichtung, die keine Gewinne zwecks Neuverteilung anstrebt, oder

– um eine andere öffentliche Einrichtung handelt.

Um als eine öffentliche Einrichtung im Sinne dieses Beschlusses zu gelten, muss der Arbeitgeber des ANS die nachstehenden Kriterien erfüllen:

– Er muss an eine Verwaltung im Sinne von Absatz 1 angegliedert und mittels eines Legislativ- oder Verwaltungsakts gegründet worden sein;

– er muss vornehmlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;

– etwaige im Wettbewerb zu anderen privatwirtschaftlichen oder öffentlichen Einrichtungen durchgeführte Tätigkeiten müssen weniger als die Hälfte seiner Gesamttätigkeiten ausmachen.

In Ausnahmefällen und wenn das dienstliche Interesse dies rechtfertigt, kann das für Personalfragen zuständige Kommissionsmitglied die Abordnung eines ANS seitens eines Arbeitgebers, der eines oder mehrere der oben genannten Kriterien nicht erfüllt, genehmigen. Er informiert das Kollegium regelmäßig über die Anwendung dieses Verfahrens.

Zu diesem Zweck legen die betreffende StV und gegebenenfalls das EFTASekretariat, die zwischenstaatlichen Organisationen und die diplomatischen Vertretungen der betreffenden Drittländer der Generaldirektion Personal und Verwaltung alle erforderlichen Elemente vor, damit der Generaldirektor für Personal und Verwaltung beurteilen kann, ob die verschiedenen Kriterien erfüllt sind, und seine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann.

Die Generaldirektion Personal und Verwaltung präzisiert gegebenenfalls die Modalitäten für die Anwendung dieser Kriterien und übermittelt sie den StV, dem EFTA-Sekretariat sowie den einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen oder einem per Ratsbeschluss an einem Gemeinschaftsprogramm beteiligten Land.

3.

Außer in vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung genehmigten Ausnahmefällen müssen ANS die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU, der EFTA oder von Ländern besitzen, mit denen der Rat die Beitrittsverhandlungen eröffnet und die Kommission eine Vereinbarung über die Abordnung von Personal geschlossen hat.

4.

Bei der geplanten Aufnahme von ANS achtet die Kommission auf Ausgewogenheit in Bezug auf die geografische Herkunft sowie beim Verhältnis zwischen Männern und Frauen und trägt dem Prinzip der Chancengleichheit gemäß den Grundsätzen der Artikel 1 d und 27 des Statuts Rechnung.

Die Generaldirektion Personal und Verwaltung gewährleistet die Einhaltung dieser Grundsätze und ergreift im Falle eines deutlichen Ungleichgewichts auf Ebene der gesamten Kommission oder einer Generaldirektion (nachstehend „GD“) die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um eine gleichgewichtige Verteilung der ANS sicherzustellen.

5.

Wird in dieser Regelung auf eine Person männlichen Geschlechts Bezug genommen, so ist dies auch als Bezugnahme auf eine Person weiblichen Geschlechts zu verstehen und umgekehrt, sofern aus dem Kontext nicht eindeutig etwas Anderes hervorgeht.

Artikel 2
Unentgeltlich abgeordnete nationale Sachverständige
1.

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff „unentgeltlich abgeordneter nationaler Sachverständiger“ einen ANS, für den die Kommission keine der in den Kapiteln III und VI genannten Vergütungen zahlt und keine der in diesem Beschluss genannten Kosten trägt, mit Ausnahme derjenigen, die bei der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit während der Abordnung entstehen.

2.

Die unentgeltlich abgeordneten nationalen Sachverständigen können von einer Verwaltung (im Sinne von Artikel 1 Absatz 1) eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA, eines Landes, mit dem der Rat die Beitrittsverhandlungen eröffnet und die Kommission eine Vereinbarung über die Abordnung von Personal geschlossen hat, oder auch von einer zwischenstaatlichen Organisation abgestellt werden, insbesondere im Rahmen einer Vereinbarung und/oder eines Austauschprogramms der Kommission.

3.

Ferner kann eine unentgeltliche Abordnung im Einzelfall durch den Generaldirektor für Personal und Verwaltung genehmigt werden, wobei dieser die Herkunft des ANS, die aufnehmende GD, den Grundsatz der geografischen Ausgewogenheit und das vorgesehene Aufgabengebiet berücksichtigt.

4.

Die unentgeltlich abgeordneten nationalen Sachverständigen werden beim jährlichen Beschluss der Kommission über die endgültige Zuweisung der Humanressourcen und der Finanzmittel für den dezentralen Dienstbetrieb berücksichtigt.

Artikel 3
Auswahlkriterien
1.

Die ANS werden in einem offenen und transparenten Verfahren ausgewählt, dessen Einzelheiten von der Generaldirektion Personal und Verwaltung festgelegt werden.

2.

Vor der Abordnung müssen die Generaldirektionen die Genehmigung erhalten haben, im Zuge des JSP/HVE-Verfahrens und des jährlichen Beschlusses der Kommission über die endgültige Zuweisung der Humanressourcen und der Finanzmittel für den dezentralen Dienstbetrieb auf ANS zurückgreifen zu dürfen.

3.

Die Bewerbungen werden von den StV und je nach Bekanntmachung vom EFTASekretariat, den diplomatischen Vertretungen der zur Abordnung von Sachverständigen berechtigten Drittländer und den Verwaltungen der zwischenstaatlichen Organisationen übermittelt.

4.

Unbeschadet der Artikel 25 und 27 wird die Abordnung vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung genehmigt und durch einen Briefwechsel zwischen ihm und der StV des betreffenden Mitgliedstaats bzw. dem EFTA-Sekretariat, den diplomatischen Vertretungen der zur Abordnung von Sachverständigen berechtigten Drittländer und den Verwaltungen der zwischenstaatlichen Organisationen im Einzelnen geregelt.

Artikel 4
Dauer der Abordnung
1.

Die Dauer der Abordnung darf zunächst nicht weniger als sechs Monate und nicht mehr als zwei Jahre betragen. Sie kann einmal oder mehrmals verlängert werden, höchstens jedoch auf insgesamt vier Jahre. In Ausnahmefällen kann der Generaldirektor für Personal und Verwaltung auf Antrag der betreffenden GD im dienstlichen Interesse eine Verlängerung oder mehrere Verlängerungen der Abordnung am Ende des Vierjahreszeitraums um höchstens zwei weitere Jahre genehmigen.

War ein ANS in den sechs Jahren vor seiner Abordnung bereits als ein zu beruflichen Weiterbildungszwecken abgeordneter nationaler Sachverständiger im Sinne von Artikel 30 bei der Kommission tätig, wird die Dauer der Weiterbildung von der im vorstehenden Unterabsatz genannten sechsjährigen Höchstdauer abgezogen.

2.

Die Dauer der ersten Abordnung ist in dem Briefwechsel gemäß Artikel 3 Absatz 4 festzulegen. Zur Verlängerung der Dauer der Abordnung ist ein erneuter Briefwechsel erforderlich.

3.

Ein nationaler Sachverständiger, der bereits einmal zur Kommission abgeordnet war, kann erneut zu ihr abgeordnet werden, sofern dabei die internen Vorschriften über die Höchstdauer der Tätigkeit der entsprechenden Personen in den Dienststellen der Kommission sowie folgende Voraussetzungen beachtet werden:

a)

Der Sachverständige erfüllt weiterhin die Voraussetzungen für eine Abordnung.

b)

Zwischen dem Ende der letzten Abordnung und der erneuten Abordnung liegt ein Zeitraum von mindestens sechs Jahren; hatte der ANS nach der letzten Abordnung von der Kommission einen Arbeitsvertrag erhalten, wird die Laufzeit dieses Vertrages bei der Berechnung des vorgenannten Sechsjahreszeitraums berücksichtigt.

Die Mindestfrist von sechs Jahren gemäß Buchstabe b muss nicht eingehalten werden, wenn die Dauer der vorherigen Abordnungen weniger als vier Jahre betrug, doch darf in diesem Fall die Dauer der erneuten Abordnung unbeschadet einer möglichen Verlängerung um weitere zwei Jahre gemäß Absatz 1 den zuvor nicht ausgeschöpften Teil des Vierjahreszeitraums nicht übersteigen.

Artikel 5
Ort der Abordnung

ANS können an jeden Dienstort der Kommission abgeordnet werden.

Artikel 6
Aufgaben
1.

Die ANS unterstützen die Beamten und Zeitbediensteten der Kommission. Sie dürfen keine Aufgaben der mittleren oder höheren Führungsebene wahrnehmen, auch nicht in Vertretung ihres Vorgesetzten.

2.

Ein ANS nimmt an Dienstreisen und Sitzungen außerhalb der Kommissionsdienststellen nur teil, wenn er Teil einer von einem Kommissionsbeamten oder Zeitbediensteten geleiteten Delegation ist, oder, falls er allein ist, nur als Beobachter oder zu Informationszwecken.

3.

Der Generaldirektor des betreffenden Dienstes kann jedoch abweichend von Absatz 2 dem ANS ein bestimmtes Mandat für eine oder mehrere Dienstreisen oder externe Sitzungen erteilen, nachdem er sich vergewissert hat, dass kein Interessenkonflikt besteht.

In diesem Fall erteilt er dem ANS klare und detaillierte schriftliche Anweisungen, welche Haltung er auf der betreffenden Dienstreise oder in der betreffenden Sitzung zu vertreten hat.

Der Generaldirektor kann seine Befugnis, von der Regel abzuweichen, innerhalb der GD delegieren.

Auf keinen Fall darf ein ANS die Kommission allein vertreten und dabei in ihrem Namen Verpflichtungen finanzieller oder sonstiger Art eingehen oder Verhandlungen führen.

Ein ANS kann jedoch die Kommission zusammen mit einem Beamten in Gerichtsverfahren vertreten.

4.

Für die Genehmigung der Ergebnisse der einem ANS übertragenen Aufgaben und die Unterzeichnung hieraus gegebenenfalls resultierender amtlicher Schriftstücke ist allein die Kommission zuständig.

5.

Die betreffenden Kommissionsdienststellen, der Arbeitgeber des ANS und der ANS vergewissern sich, dass im Zusammenhang mit den Aufgaben, die dem ANS während seiner Abordnung zur Kommission übertragen werden, kein Interessenkonflikt besteht.

Zu diesem Zweck unterrichtet der Dienststelle, dem der ANS zugewiesen werden soll, diesen selbst und seinen Arbeitgeber vor Beginn der Abordnung über die Aufgaben, die dem ANS übertragen werden sollen, und fordert sie auf, schriftlich zu bestätigen, dass ihnen keine Gründe bekannt sind, weshalb dem ANS diese Aufgaben nicht übertragen werden sollten.

Arbeitgeber und ANS verpflichten sich, dem Generaldirektor des Dienstes, dem der ANS zugewiesen ist, jegliche während der Abordnung eintretende Änderung der Umstände zu melden, durch die es zu einem Interessenkonflikt kommen könnte.

Der Dienst, zu dem der ANS abgeordnet werden soll, bewahrt den entsprechenden Schriftverkehr in ihren Akten und legt ihn auf Anfrage dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung vor.

6.

Sind nach Auffassung der GD, der ein ANS zugewiesen werden soll, wegen der Art der Tätigkeiten besondere Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, so ist der ANS vor seiner Einstellung einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Erforderlichenfalls konsultiert die GD die Direktion „Sicherheit“.

7.

Verstößt ein ANS gegen seine Pflichten aus den Absätzen 2, 3 und 5, so ist die Kommission berechtigt, seine Abordnung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c zu beenden.

Artikel 7
Rechte und Pflichten
1.

Während ihrer Abordnung unterliegen ANS folgenden Bestimmungen:

a)

ANS haben sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und in ihrem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Gemeinschaften leiten zu lassen. Sie dürfen von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder Person außerhalb der Kommission Weisungen anfordern oder entgegennehmen. Sie führen die ihnen aufgetragenen Aufgaben objektiv, unparteiisch und unter Einhaltung der Loyalitätspflicht gegenüber den Gemeinschaften aus.

b)

Will der ANS eine Nebentätigkeit gegen Entgelt oder ohne Entgelt ausüben oder einen Auftrag außerhalb der Gemeinschaften übernehmen, so unterliegt er den in der Kommission geltenden Bestimmungen für Beamte hinsichtlich der vorherigen Zustimmung der Anstellungsbehörde 1 . Vor ihrer Zustimmung konsultiert die zuständige Dienststelle den Arbeitgeber des ANS.

c)

ANS haben sich jeder Handlung und jedes Verhaltens, die dem Ansehen ihrer Tätigkeit abträglich sein könnten, sowie jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung zu enthalten 2 .

d)

ANS dürfen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mit Angelegenheiten befassen, an denen sie mittelbar oder unmittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse haben, das ihre Unabhängigkeit beinträchtigen kann. Hat sich der ANS bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit einer solchen Angelegenheit zu befassen, so benachrichtigt er unverzüglich seinen Referatsleiter, der die erforderlichen Maßnahmen ergreift und insbesondere den ANS von seinen Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit entbinden kann.

e)

ANS enthalten sich jeder nicht genehmigten Verbreitung von Informationen, von denen sie im Rahmen ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten, es sei denn, diese Informationen sind veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich.

f)

ANS haben das Recht auf freie Meinungsäußerung unter gebührender Beachtung der Grundsätze der Loyalität und Unparteilichkeit.

g)

Alle Rechte an Arbeiten, die von ANS im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausgeführt werden, fallen der Gemeinschaft zu.

h)

Ein ANS hat am Ort der Abordnung oder in einer solchen Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, dass er in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht beeinträchtigt wird.

i)

ANS beraten und unterstützen auf der Grundlage ihrer beruflichen Kenntnisse und Erfahrung ihre Vorgesetzten in der Kommission; sie sind ihnen gegenüber für die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich.

2.

Wird eine der Bestimmungen des Absatzes 1 während der Abordnung nicht eingehalten, so kann die Kommission die Abordnung eines nationalen Sachverständigen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c beenden.

3.

Nach Beendigung der Abordnung bleibt der ANS verpflichtet, sich bei der Ausübung neuer Aufgaben und der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile den Gemeinschaften gegenüber loyal sowie integer und diskret zu verhalten.

Artikel 8
Berufserfahrung und Sprachkenntnisse
1.

Nationale Sachverständige können zur Kommission abgeordnet werden, wenn sie über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung mit Aufgaben im administrativen, justiziellen, wissenschaftlichen oder technischen Bereich in beratender oder leitender Funktion verfügen, die mit den Tätigkeiten der Funktionsgruppe AD oder AST im Sinne des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften vergleichbar ist; dabei kommt die Funktionsgruppe AST nur bei ganz speziellen Stellenprofilen in Betracht.

2.

Der ANS weist nach, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Gemeinschaft und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Gemeinschaft in dem für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Maße besitzt. Ein ANS aus einem Drittland weist nach, dass er über gründliche Kenntnisse in einer zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Gemeinschaftssprache verfügt.

Artikel 9
Aussetzung der Abordnung
1.

Auf schriftlichen Antrag des ANS oder seines Arbeitgebers und nach dessen Zustimmung kann die Kommission die Aussetzung der Dauer der Abordnung genehmigen und die Bedingungen hierfür festlegen. Während der Dauer der Aussetzung

a)

werden keine Tagegelder und Aufenthaltsvergütungen nach Artikel 17 gezahlt;

b)

werden Beförderungskosten nach Artikel 19 nur dann erstattet, wenn die Aussetzung auf Wunsch der Kommission erfolgt.

2.

Der Zeitraum der Aussetzung wird in der Dauer der Abordnung im Sinne von Artikel 4 nicht erfasst.

Artikel 10
Beendigung der Abordnung
1.

Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann die Abordnung auf Antrag der Kommission oder des Arbeitgebers des ANS beendet werden, wobei jeweils eine Kündigungsfrist von drei Monaten gilt. Die Abordnung kann bei gleicher Kündigungsfrist auch auf Antrag des ANS beendet werden, sofern die Kommission und der Arbeitgeber zustimmen.

2.

In folgenden Ausnahmefällen kann die Abordnung fristlos beendet werden:

a)

vom Arbeitgeber des ANS, wenn ein dienstliches Interesse nachgewiesen werden kann,

b)

einvernehmlich von Kommission und Arbeitgeber auf an beide gerichteten Antrag des ANS, wenn dieser ein persönliches oder berufliches Interesse nachweisen kann,

c)

von der Kommission, wenn der ANS und/oder der Arbeitgeber die ihnen aufgrund dieses Beschlusses obliegenden Pflichten missachtet. Die Kommission setzt den ANS und den Arbeitgeber unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Kapitel II

Arbeitsbedingungen

Artikel 11
Soziale Sicherheit
1.

Vor Beginn des Zeitraums der Abordnung bescheinigt die nationale Verwaltung oder die zwischenstaatliche Organisation, von der der ANS abgeordnet wird, gegenüber der Kommission, dass der ANS während der Dauer seiner Abordnung weiterhin dem Sozialversicherungssystem seiner Herkunftsstelle angeschlossen ist, und dass dieses auch die im Ausland anfallenden Kosten übernimmt. Zu diesem Zweck legt der Arbeitgeber des Sachverständigen der Kommission eine Bescheinigung nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates 3 vor.

Für ANS, die zu einer Kommissionsdelegation in einem Drittland abgeordnet werden, gewährleistet die nationale Verwaltung bzw. die zwischenstaatliche Organisation eine ausreichend hohe Erstattungspauschale für etwaige in dem betreffenden Drittland anfallende Krankheitskosten sowie die Übernahme der Kosten einer eventuellen Rückführung aus medizinischen Gründen.

2.

ANS sind ab dem Tag, an dem ihre Abordnung beginnt, durch die Kommission gegen Unfallrisiken versichert. An dem Tag, an dem sich der nationale Sachverständige zur Erledigung der für den Dienstantritt erforderlichen Verwaltungsformalitäten bei der zuständigen Dienststelle der Generaldirektion Personal und Verwaltung einfindet, händigt ihm die Kommission ein Exemplar der geltenden Bestimmungen aus.

3.

Ein ANS, der sich nicht bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichern lassen kann, kann beantragen, der Krankheitsfürsorge der Kommission angeschlossen zu werden. In diesem Fall trägt er die Hälfte der Versicherungsprämie, und sein Beitrag wird monatlich von den in Artikel 17 genannten Tagegeldern und Aufenthaltsvergütungen einbehalten.

Artikel 12
Arbeitszeit
1.

Auf ANS findet die bei der Kommission geltende Arbeitszeitregelung Anwendung 4 .

2.

Ein ANS geht für die Dauer seiner Abordnung einer Vollzeittätigkeit nach. Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag der jeweiligen Generaldirektion kann der Generaldirektor für Personal und Verwaltung mit Einverständnis des Arbeitgebers ausnahmsweise einer Teilzeitbeschäftigung des ANS zustimmen, falls der Dienstablauf dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 13
Abwesenheit wegen Krankheit
1.

Auf ANS finden die bei der Kommission geltenden Regeln für Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall Anwendung 5 .

2.

Dauert der Krankheitsurlaub länger als drei Monate oder länger als die vom ANS geleistete Dienstzeit, wobei nur der längere dieser beiden Zeiträume berücksichtigt wird, so wird die Zahlung der Tagegelder und Aufenthaltsvergütungen nach Artikel 17 automatisch ausgesetzt.

Der Krankheitsurlaub endet mit dem Auslaufen der Abordnung des nationalen Sachverständigen.

3.

Ein ANS, der während seiner Abordnung einen Arbeitsunfall erleidet, erhält während der gesamten Zeit, in der er arbeitsunfähig ist, weiterhin die vollen Tagegelder und Aufenthaltsvergütungen. Die Zahlung dieser Gelder endet allerdings mit dem Auslaufen der Abordnung.

Artikel 14
Jahresurlaub und Dienstbefreiung
1.

Auf ANS findet die bei der Kommission für Beamte geltende Urlaubs- und Dienstbefreiungsregelung mit Ausnahme der mit der Besoldungsgruppe verknüpften Bestimmungen Anwendung 6 .

2.

Der Urlaub muss von dem Dienst, zu dem der ANS abgeordnet ist, vor Urlaubsantritt genehmigt worden sein. Bei unbefugtem Fernbleiben vom Dienst im Sinne von Artikel 60 des Statuts werden die Tagegelder und Aufenthaltsvergütungen nicht gezahlt.

3.

Auf hinreichend begründeten Antrag des Arbeitgebers eines ANS kann die Kommission in einem 12-Monats-Zeitraum bis zu zwei Tage Dienstbefreiung für einen Aufenthalt beim Arbeitgeber gewähren.

4.

Bis zum Ende des Zeitraums der Abordnung nicht genommener Jahresurlaub verfällt.

Artikel 15
Mutterschaftsurlaub
1.

Auf ANS findet die bei der Kommission geltende Regelung zum Mutterschaftsurlaub Anwendung 7 . Während des Mutterschaftsurlaubs erhält der ANS die Tagegelder und Aufenthaltsvergütungen gemäß Artikel 17.

2.

Sehen die für den Arbeitgeber des ANS geltenden Rechtsvorschriften einen längeren Mutterschaftsurlaub vor, so wird auf Antrag des ANS die Abordnung für den Zeitraum unterbrochen, der über den bei der Kommission gewährten Mutterschaftsurlaub hinausgeht.

Die Abordnung kann um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden, wenn dies im dienstlichen Interesse der Kommission liegt.

3.

Alternativ hierzu kann die ANS eine Unterbrechung der Abordnung um die gesamte zulässige Dauer des Mutterschaftsurlaubs beantragen. Bei einer solchen Unterbrechung findet Absatz 2 zweiter Unterabsatz entsprechend Anwendung.

Artikel 16
Verwaltung und Kontrolle

Ist ein ANS an Dienstorten außerhalb Brüssels und Luxemburgs tätig, so obliegt die laufende administrative und finanzielle Verwaltung wie zum Beispiel die Berechnung und Zahlung der Tagegelder, Aufenthaltsvergütungen und Reisekosten der GD oder Dienststelle, zu der der nationale Sachverständige abgeordnet ist.

Ein Schriftstück, aus dem die dienstrechtliche Stellung der betreffenden ANS und etwaige Änderungen derselben hervorgehen, sowie entsprechende statistische Angaben sind dem zuständigen Referat der Generaldirektion Personal und Verwaltung monatlich zuzuleiten.

Kapitel III

Vergütungen und Erstattungen

Artikel 17
Tagegeld
1.

ANS haben für die Dauer ihrer Abordnung Anspruch auf Tagegeld und eine monatliche Aufenthaltsvergütung.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses

– beträgt das Tagegeld für Brüssel und Luxemburg 119,39 EUR.

– wird die monatliche Aufenthaltsvergütung gemäß der folgenden Tabelle gezahlt:

Entfernung zwischen Herkunftsort und Ort der Abordnung (in km) Betrag in EUR
0 – 150 0
150 76,74
300 136,42
500 221,71
800 358,14
1300 562,80
2000 673,67
2.

Diese Vergütungen werden nach denselben Kriterien gewährt wie die Auslandszulage für Beamte 8 .

3.

Bei unentgeltlich abgeordneten nationalen Sachverständigen wird in dem in Artikel 3 Absatz 4 genannten Briefwechsel bestimmt, dass keine Tagegelder und Aufenthaltsvergütungen gezahlt werden.

4.

Auf die Tagegelder und Aufenthaltsvergütungen der in andere EU-Mitgliedstaaten als Belgien und Luxemburg abgeordneten ANS findet der vom Rat gemäß Artikel 64 des Statuts festgesetzte Berichtigungskoeffizient Anwendung.

5.

Die vom Rat gemäß Artikel 65 des Statuts vorgenommenen Anpassungen der Bezüge gelten ab dem Monat nach ihrer Annahme automatisch auch für die Tagegelder und Aufenthaltsvergütungen. Die Generaldirektion Personal und Verwaltung sorgt für die Durchführung dieser Bestimmung und veröffentlicht den neuen Betrag der Aufenthaltsvergütungen auf den Internet-Seiten der Kommission.

6.

Diese Vergütungen sollen die Lebenshaltungskosten von ANS am Ort der Abordnung pauschal decken; sie sind unter keinen Umständen als von der Kommission gezahltes Gehalt anzusehen.

Vor der Abordnung versichert der Arbeitgeber der Generaldirektion Personal und Verwaltung, dass dem ANS seine Bezüge zum Zeitpunkt der Abordnung in voller Höhe weitergezahlt werden.

Erhält der ANS dem gleichen Zweck dienende Zahlungen von anderer Seite, so teilt er dies dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung mit. Die entsprechenden Beträge werden von den von der Kommission zu zahlenden Tagegeldern und Aufenthaltsvergütungen abgezogen. Die Kommission kann auf begründeten Antrag des Arbeitgebers von diesem Abzug absehen.

7.

Die Tagegelder und Aufenthaltsvergütungen werden für alle Wochentage, auch bei Dienstreisen, Jahresurlaub, Dienstbefreiung sowie während der von der Kommission bewilligten dienstfreien Tage gewährt.

8.

Bei Beginn der Abordnung erhalten ANS einen Vorschuss in Höhe von 75 Tagessätzen ihrer Tagegelder und Aufenthaltsvergütungen. Mit dieser Zahlung erlischt jeder Anspruch auf Tagegelder und Aufenthaltsvergütungen für den entsprechenden Zeitraum. Nimmt der ANS seine Arbeit am ersten Tag des Monats auf, so wird der Vorschuss am 25. Tag dieses Monats ausgezahlt. Wird die Arbeit am 16. Tag des Monats aufgenommen, so wird der Vorschuss am zehnten Tag des Folgemonats ausgezahlt. Wird die Abordnung innerhalb der ersten 75 Tage beendet, so hat der ANS den Teil des Vorschusses zurückzuzahlen, der dem nicht abgeleisteten Zeitraum entspricht.

9.

Die Tagegelder und Aufenthaltsvergütungen werden spätestens am 25. Tag eines jeden Monats ausgezahlt.

Artikel 18
Herkunftsort
1.

Als „Herkunftsort“ im Sinne dieses Beschlusses gilt der Ort, an dem der ANS zum Zeitpunkt der Abordnung seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausgeübt hat. Als Ort der Abordnung gilt der Ort, an dem sich die Kommissionsdienststelle befindet, zu der er abgeordnet worden ist. Ort der Abordnung und Herkunftsort sind in dem Briefwechsel nach Artikel 3 Absatz 4 anzugeben.

2.

Ist ein nationaler Sachverständiger sechs Monate vor der Einberufung als ANS bereits an einem anderen Ort als demjenigen wohnhaft, an dem sich der Hauptsitz seines Arbeitgebers befindet, so gilt als Herkunftsort derjenige Ort, der näher am Ort der Abordnung liegt.

Artikel 19
Reisekosten
1.

ANS mit Ausnahme der unentgeltlich abgeordneten Sachverständigen haben bei Dienstantritt und bei Ende der Abordnung Anspruch auf Erstattung der für sie selbst entstandenen Reisekosten zwischen dem Herkunftsort und dem Ort der Abordnung im Sinne von Artikel 18.

2.

Die Reisekosten werden nach den bei der Kommission geltenden Regeln und Bedingungen abgerechnet 9 .

3.

Abweichend von Absatz 1 haben ANS, die nachweisen können, dass sie nach Beendigung der Abordnung ihre hauptberufliche Tätigkeit an einem anderen Ort als dem Herkunftsort ausüben werden, unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reise zu diesem neuen Ort. Der erstattete Betrag darf jedoch den Betrag nicht überschreiten, der bei einer Rückkehr zum Herkunftsort gezahlt worden wäre.

4.

Die Kommission erstattet die in den vorstehenden Absätzen genannten Aufwendungen nicht, wenn sie vom Arbeitgeber oder einer anderen Stelle erstattet werden. Zu diesem Zweck informieren die betreffende StV oder gegebenenfalls das EFTA-Sekretariat, die zwischenstaatlichen Organisationen oder die diplomatischen Vertretungen der betreffenden Drittländer die zuständige Dienststelle der Generaldirektion Personal und Verwaltung.

Artikel 20
Dienstreisen und Dienstreisekosten
1.

Ein ANS kann nach Maßgabe des Artikels 6 mit einer Dienstreise beauftragt werden.

2.

Die Dienstreisekosten werden nach den bei der Kommission geltenden Regeln und Bedingungen für die Erstattung von Dienstreisekosten abgerechnet 10 .

Artikel 21
Fortbildung

ANS sind berechtigt, von der Kommission veranstaltete Fortbildungskurse zu besuchen, wenn dies im Interesse der Kommission liegt. Bei der Entscheidung darüber, ob ein ANS einen Fortbildungskurs besuchen kann, können dessen Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Wiedereingliederung in die Herkunftsverwaltung nach der Abordnung, berücksichtigt werden.

Artikel 22
Verwaltungsbestimmungen
1.

Der ANS wird am ersten Tag seiner Abordnung bei der zuständigen Dienststelle der Generaldirektion Personal und Verwaltung vorstellig, um die für den Dienstantritt erforderlichen Verwaltungsformalitäten zu erledigen. Der Dienst ist jeweils am 1. oder 16. Tag des Monats anzutreten.

2.

ANS, die an einen anderen Ort als Brüssel abgeordnet sind, finden sich bei der entsprechenden Dienststelle der Kommission am Ort der Abordnung ein.

Kapitel IV

Beschwerden

Artikel 23

ANS können unbeschadet der Möglichkeiten gemäß Artikel 230 EG-Vertrag und der dort genannten Voraussetzungen und Fristen nach Dienstantritt bei der für Beschwerden und Anträge im Sinne des Statuts zuständigen Stelle der GD Personal und Verwaltung gegen eine von den Kommissionsdienststellen im Rahmen dieses Beschlusses getroffene, sie beschwerende Maßnahme Beschwerde einlegen; davon ausgenommen sind Maßnahmen, die sich unmittelbar aus Entscheidungen des Arbeitgebers des ANS ergeben.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Die Frist beginnt am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Betreffenden, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält. Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung teilt dem Betreffenden seine mit einer Begründung versehene Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung.

Kapitel V

ANS, deren Vergütungen aus Forschungsmitteln für „direkte Aktionen“ gezahlt werden

Artikel 24

Dieser Beschluss gilt auch für ANS, deren Vergütungen aus Forschungsmitteln für „direkte Aktionen“ gezahlt werden, die der Gemeinsamen Forschungsstelle zugeteilt werden.

Artikel 25

Im Falle der zur Gemeinsamen Forschungsstelle abgeordneten nationalen Sachverständigen werden die aufgrund dieses Beschlusses dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung übertragenen Befugnisse von diesem und dem für die betreffenden ANS zuständigen Generaldirektor gemeinsam ausgeübt. Letzterer kann seine Befugnisse an ihm unterstehende Beamte weiterübertragen.

Kapitel VI

Zu den Delegationen der Kommission abgeordnete nationale Sachverständige

Artikel 26

Dieser Beschluss gilt auch für die zu den Delegationen der Kommission abgeordneten nationalen Sachverständigen.

Artikel 27

Im Falle der zu den Delegationen der Kommission abgeordneten nationalen Sachverständigen werden die aufgrund dieses Beschlusses dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung übertragenen Befugnisse von diesem und dem für Außenbeziehungen zuständigen Generaldirektor gemeinsam ausgeübt. Letzterer kann seine Befugnisse an ihm unterstehende Beamte weiterübertragen.

Artikel 28
1.

Die Tagegelder und Aufenthaltsvergütungen nach Artikel 17 werden in Belgien in Euro ausbezahlt. Für sie gilt der auf die Dienstbezüge der Beamten an Dienstorten in Belgien angewandte Berichtigungskoeffizient.

2.

Abweichend von Absatz 1 kann der Generaldirektor der GD Außenbeziehungen auf Antrag des ANS die Zahlung der Vergütungen in der Währung des Landes der Abordnung oder in begründeten Ausnahmefällen zur Aufrechterhaltung der Kaufkraft des ANS in einer anderen Währung anordnen. In diesem Fall gelten für die Vergütungen der in Artikel 12 des Anhangs X des Statuts vorgesehene Berichtigungskoeffizient sowie der entsprechende Wechselkurs.

3.

Zu Kommissionsdelegationen in Drittländern abgeordnete nationale Sachverständige erhalten eine Zulage für die Lebensbedingungen, die nach den gleichen Kriterien wie den in Artikel 10 des Anhangs X des Statuts genannten festgelegt wird. Als Referenzbetrag nach Artikel 10 des Anhangs X des Statuts gilt das Tagegeld im Sinne von Artikel 17 Absatz 1. Die Zahlung erfolgt aus den Mitteln des Einheitlichen Außendienstes.

TITEL II

ZU BERUFLICHEN WEITERBILDUNGSZWECKEN ABGEORDNETENATIONALE SACHVERSTÄNDIGE

Artikel 29
Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmung
1.

Staatliche Bedienstete aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten sowie - je nach Verfügbarkeit der Plätze - aus Ländern, mit denen der Rat die Beitrittsverhandlungen eröffnet und die Kommission eine Vereinbarung über die Abordnung von Personal geschlossen hat, oder aus einer zwischenstaatlichen Organisation können als zum Zwecke der beruflichen Weiterbildung abgeordnete nationale Sachverständige (nachstehend „NSBW“) bei der Kommission eine berufliche Fortbildung absolvieren.

2.

Die Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 1, 3, 4 und 5 gelten entsprechend.

Artikel 30
Zweck der beruflichen Weiterbildung
1.

Die berufliche Weiterbildung dient dem Zweck,

– den NSBW Einblicke in die Arbeitsweise und die Tätigkeitsfelder der Kommission zu vermitteln,

– ihnen praktische Erfahrungen und Kenntnisse über die tägliche Arbeit der Kommissionsdienststellen zu vermitteln und ihnen Gelegenheit zur Arbeit in einem von kultureller und sprachlicher Vielfalt geprägten Umfeld zu bieten,

– den Bediensteten der nationalen Behörden die praktische Anwendung ihrer während der Ausbildung erworbenen Kenntnisse in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu ermöglichen.

2.

Die Europäische Kommission

– profitiert von der Bereicherung ihrer täglichen Arbeit durch neue Ansichten und auf dem neuesten Stand befindliche Kenntnisse,

– schafft ein Netz von Personen, die aus erster Hand über Kenntnisse der Kommissionsverfahren verfügen.

Artikel 31
Zulassungsvoraussetzung
1.

Die Bestimmungen in Artikel 8 über Berufserfahrung und Sprachkenntnisse gelten entsprechend.

2.

Bewerbungen von Personen, die bereits als ANS zu einem Organ oder einer Einrichtung der Gemeinschaft abgeordnet oder aufgrund eines Arbeitsvertrags bei einem Organ oder einer Einrichtung der Gemeinschaft beschäftigt waren, werden nicht berücksichtigt.

Artikel 32
Auswahl der Bewerber
1.

Die Bewerbungen werden von den StV sowie gegebenenfalls vom EFTA-Sekretariat und von den Verwaltungen der Drittländer und der zwischenstaatlichen Organisationen an die zuständige Dienststelle der Generaldirektion Personal und Verwaltung gemäß dem von dieser festgelegten Verfahren übermittelt.

2.

Die zuständige Dienststelle der Generaldirektion Personal und Verwaltung legt für jeden Weiterbildungszeitraum nach Konsultation der betroffenen Dienststellen und Prüfung der Lage die Zahl der NSBW fest, die in den Generaldirektionen und Dienststellen aufgenommen werden.

Artikel 33
Dauer der beruflichen Weiterbildung
1.

Die Dauer der beruflichen Weiterbildung beträgt zwischen drei und höchstens fünf Monaten. Sie wird zu Beginn festgelegt und kann weder abgeändert noch verlängert werden.

Eine Abordnung zu beruflichen Weiterbildungszwecken kann nur einmal erfolgen.

2.

Aufenthalte zur beruflichen Weiterbildung werden zweimal jährlich organisiert und beginnen grundsätzlich am ersten oder am 16. Tag der Monate März und Oktober.

Artikel 34
Ablauf der beruflichen Weiterbildung

Während ihrer beruflichen Weiterbildung erhalten die NSBW einen Betreuer. Der Betreuer informiert die zuständige Dienststelle der Generaldirektion Personal und Verwaltung über alle nennenswerten Vorfälle (Fehlzeiten, Krankheiten, Unfälle oder Unterbrechung der Weiterbildung), die er während der beruflichen Weiterbildung festgestellt hat oder die ihm vom NSBW zur Kenntnis gebracht wurden.

Die NSBW befolgen die Anweisungen ihres Betreuers, ihrer Vorgesetzten in der GD oder der Dienststelle, zu der sie abgeordnet wurden, sowie die Anweisungen der Generaldirektion Personal und Verwaltung.

Die NSBW dürfen an Sitzungen – außer an vertraulichen oder solchen mit begrenztem Teilnehmerkreis – teilnehmen, Unterlagen entgegennehmen und an den Tätigkeiten der Dienststelle, zu der sie abgeordnet wurden, mitwirken.

Artikel 35
Aussetzung der beruflichen Weiterbildung

Auf schriftlichen Antrag des NSBW oder seines Arbeitgebers und nach dessen vorheriger Genehmigung kann die Generaldirektion Personal und Verwaltung die berufliche Weiterbildung für kurze Zeit aussetzen oder vorzeitig beenden. Der NSBW kann den noch verbleibenden Teil der beruflichen Weiterbildung bis zum Ablauf des betreffenden Zeitraums ableisten. Eine Verlängerung ist jedoch nicht möglich.

Artikel 36
Einzelfälle
1.

Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung in den Kabinetten der Kommissionsmitglieder werden von der Generaldirektion Personal und Verwaltung betreut. Abweichend von Artikel 32 und 33 richten sich Termine, Dauer und Verfahren nach dem Bedarf der einzelnen Kabinette. Die Dauer der beruflichen Weiterbildung darf jedoch sechs Monate nicht überschreiten.

2.

In Ausnahmefällen, insbesondere dann, wenn die Kommission eine Vereinbarung über die Abordnung von Personal geschlossen hat, kann der Generaldirektor für Personal und Verwaltung die Abordnung von NSBW in Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 32 und 33 genehmigen.

Artikel 37
Arbeitsbedingungen und Vergütung
1.

Folgende Bestimmungen gelten analog für NSBW:

– Artikel 6 (Aufgaben),

– Artikel 7 (Rechte und Pflichten),

– Artikel 11 Absätze 1 und 2 (soziale Sicherheit),

– Artikel 12 Absatz 1 (Arbeitszeit),

– Artikel 13 (Abwesenheit wegen Krankheit),

– Artikel 15 (Jahresurlaub und Dienstbefreiung),

– Artikel 20 (Dienstreisen und Dienstreisekosten).

2.

NSBW gelten als unentgeltlich abgeordnete nationale Sachverständige im Sinne von Artikel 2. Sie erhalten ihre Dienstbezüge weiterhin von ihrem Arbeitgeber ohne jede finanzielle Gegenleistung von Seiten der Kommission.

Die Kommission nimmt keinerlei Anträge auf Gewährung eines Stipendiums, von Honorarzahlungen, auf Erstattung von Reisekosten oder anderer Kosten mit Ausnahme jener für Dienstreisen im Rahmen der beruflichen Weiterbildung entgegen.

Artikel 38
Bericht und Bescheinigung

Nach Beendigung ihrer beruflichen Weiterbildung füllen die NSBW die von der Generaldirektion Personal und Verwaltung verlangten Evaluierungsberichte aus. Die Betreuer füllen ebenfalls den entsprechenden Evaluierungsbericht aus.

Bei Vorlage des Berichts erhalten die NSBW eine Bescheinigung, in der der Zeitraum ihrer beruflichen Weiterbildung und die Dienststelle, zu der sie abgeordnet waren, vermerkt sind.

TITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 39
Übertragung von Befugnissen
1.

Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung kann die ihm mit diesem Beschluss zugewiesenen Befugnisse auf eine oder mehrere Personen seiner Wahl in der Generaldirektion Personal und Verwaltung übertragen.

2.

Während der gesamten Dauer der Abordnung von ANS sind die StV, das EFTASekretariat, die zwischenstaatlichen Organisationen und die diplomatischen Vertretungen der betreffenden Drittstaaten die bevorzugten Gesprächspartner der GD ADMIN. Deshalb erfolgt jeglicher Schriftwechsel und Austausch mit dem Arbeitgeber des ANS, insbesondere die in diesem Beschluss genannten, über die StV des Mitgliedstaats, das EFTA-Sekretariat, die zwischenstaatlichen Organisationen und die diplomatischen Vertretungen der betreffenden Drittstaaten.

Artikel 40
Inkrafttreten
1.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Der letzte Satz des ersten Unterabsatzes von Artikel 4 Absatz 1 gilt mit Wirkung vom 31. Dezember 2008.

2.

Ab dem Datum seines Inkrafttretens findet dieser Beschluss Anwendung auf

– ANS und NSBW, die ihren Dienst antreten;

– auf bereits bei der Kommission tätige ANS; eine Ausnahme bilden die Artikel 17 und 19, die nur auf Antrag der Betroffenen zur Anwendung gelangen, und zwar anstelle der Artikel 17 bis 22 des Beschlusses der Kommission über die Regelung für zur Kommission abgeordnete nationale Sachverständige vom 1. Juni 2006 11 , wenn ihre Abordnung nach Artikel 4 verlängert wird, vorbehaltlich der in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Bestimmungen.

3.

Bereits bei der Kommission tätige ANS, die eine Behandlung nach Artikel 17 beantragen, erhalten nicht die in Absatz 1 dieses Artikels genannte monatliche Aufenthaltsvergütung, wenn sie bei ihrem Dienstantritt die Bestimmungen nach Artikel 22 des vorgenannten Beschlusses der Kommission über die Regelung für zur Kommission abgeordnete nationale Sachverständige vom 1. Juni 2006 in Anspruch genommen haben. Hingegen gelten für sie die Bestimmungen von Artikel 22 bei Beendigung ihrer Tätigkeit.

4.

Für bereits bei der Kommission tätige ANS, die keine Behandlung nach Artikel 17 und 19 beantragen, gelten weiterhin die Artikel 17 bis 22 des vorgenannten Beschlusses der Kommission über die Regelung für zur Kommission abgeordnete nationale Sachverständige vom 1. Juni 2006.

5.

Der vorgenannte Beschluss der Kommission über die Regelung für zur Kommission abgeordnete nationale Sachverständige vom 1. Juni 2006 wird aufgehoben. Allerdings bleiben die Bestimmungen der Artikel 17 bis 22 des genannten Beschlusses in den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Fällen anwendbar.

6.

Die Bestimmungen des Beschlusses der Kommission vom 28. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Urlaubsregelung 12 finden keine Anwendung mehr für ANS.

Brüssel, den 12.11.2008


1 Artikel 12b des Statuts und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen finden sinngemäß Anwendung.

2 Artikel 12a des Statuts und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen finden sinngemäß Anwendung.

3 ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1.

4 Artikel 55, 56 und 56c des Statuts und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen finden sinngemäß Anwendung.

5 Artikel 59 und 60 des Statuts und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen finden sinngemäß Anwendung.

6 Artikel 57 und 59a sowie Anhang V des Statuts und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen finden sinngemäß Anwendung.

7 Artikel 58 des Statuts und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen finden sinngemäß Anwendung.

8 Artikel 4 des Anhangs VII des Statuts und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen finden sinngemäß Anwendung.

9 Artikel 7 Absätze 1 und 2 von Anhang VII des Statuts und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen finden sinngemäß Anwendung.

10 Artikel 11 und 12 von Anhang VII des Statuts und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen finden sinngemäß Anwendung.

11 K(2006) 2033 vom 1.6.2006.

12 K(2004) 1597 vom 28.4.2004.