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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer

Geltender Text a fecha 2011-07-11

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 Abs. 12 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Das Entgelt für die gemäß § 25 Abs. 1 des Weingesetzes 2009 vorzunehmenden Untersuchungen wird laut den Anlagen 1 und 2 festgesetzt. Ein Punkt der in den Anlagen angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 1,20 Euro. Je Betrieb mit festem Sitz in Österreich haben pro Kalenderjahr bis zu fünf Untersuchungen kostenlos zu erfolgen. Die diesen Untersuchungen zu Grunde liegende Weinmenge darf insgesamt 20.000 Liter nicht übersteigen. Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, dass die staatliche Prüfnummer erteilt wurde.

§ 2. Die Kosten der Probeneinsendung (wie Porto und Fracht) sowie der Probenzustellung gehen zu Lasten des Antragstellers (Verfügungsberechtigten).

§ 3. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. August 1988 über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, BGBl. Nr. 514/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 141/1999, außer Kraft.

Anlage 1

DAC u.Qualitätswein weiß 54 64,8
DAC u.Qualitätswein rot 62 74,4
DAC - Mittelburgenland 66 79,2
Spätlese weiß 66 79,2
Spätlese rot 74 88,8
Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeeren-
auslese, Eiswein und Strohwein weiß 70 84
rot 78 93,6

Anlage 2

Untersuchungskriterien gemäß § 25 Abs. 1 Weingesetz 2009

Relative Dichte d (20/20) 6
vorhandener Alkoholgehalt %vol oder g/l 5
Gesamtrockenextrakt g/l 3
reduzierende Zucker (Glucose und Fructose) g/l 6
zuckerfreier Extrakt (berechnet) g/l 1
titrierbare Säure g/l 6
freie und gesamte schwefelige Säure mg/l 12
ursprüngliches Mostgewicht oder Gesamtalkohol °KMW 1
Sinnenprobe 9
Verwaltungsaufwand 5
Fremdfarbstoff künstlich J/N 5
Malvidindiglucosid mg/l 3
Prädikatswein
Gesamtphosphor g/l 6
optisches Drehvermögen 6
flüchtige Säure g/l 4
Äpfelsäure g/l 4