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Bundesgesetz über die Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland aus Anlass der 90-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich

Geltender Text a fecha 2011-07-26

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Dem Land Burgenland wird aus Anlass der 90-jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich im Jahr 2011 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von vier Millionen Euro gewährt, der wie folgt zu verwenden ist:

1.

Maßnahmen im Sinne der Zukunftssicherung im Bereich der Beschäftigung, der Wirtschaft, des Sozialwesens und der Jugend,

2.

Kultur- und Bildungsprojekte zur Stärkung der Identität und Vielfalt im Burgenland, wie Feierlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Gedenken an Franz Liszt durchgeführt werden.

§ 2. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Finanzen betraut.