Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 gewährt wird (Pflegefondsgesetz – PFG)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
PFG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Einrichtung und Ziele des Pflegefonds
§ 1. (1) Zur Erreichung der Ziele gemäß Abs. 2 wird beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Pflegefonds“ trägt. Dieser wird vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verwaltet. Aus dem Pflegefonds werden Leistungen in Form von Zweckzuschüssen gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2007, erbracht.
(2) Mit der Gewährung der Zweckzuschüsse aus dem Pflegefonds unterstützt der Bund die Länder und Gemeinden im Bereich der Langzeitpflege
bei der Sicherung und Verbesserung der bedarfsgerechten Versorgung pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen mit bedürfnisorientierten und leistbaren Betreuungs- und Pflegedienstleistungen (§ 3) insbesondere mit dem Ziel, eine österreichweite Harmonisierung im Bereich der Dienstleistungen der Langzeitpflege zu erreichen;
bei der Sicherung sowie beim bedarfsgerechten Aus- und Aufbau ihres Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes (§ 3), dies unbeschadet der Kostentragungsregelung gemäß Art. 10 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern nach Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, samt Anlagen, BGBl. Nr. 866/1993.
Abkürzung
PFG
Einrichtung und Ziele des Pflegefonds
§ 1. (1) Zur Erreichung der Ziele gemäß Abs. 2 wird beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Pflegefonds“ trägt. Dieser wird vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen verwaltet. Aus dem Pflegefonds werden Leistungen in Form von Zweckzuschüssen gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45, erbracht.
(2) Mit der Gewährung der Zweckzuschüsse aus dem Pflegefonds unterstützt der Bund die Länder und Gemeinden im Bereich der Langzeitpflege
bei der Sicherung und Verbesserung der bedarfsgerechten Versorgung pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen mit bedürfnisorientierten und leistbaren Betreuungs- und Pflegedienstleistungen (§ 3) insbesondere mit dem Ziel, eine österreichweite Harmonisierung im Bereich der Dienstleistungen der Langzeitpflege zu erreichen;
bei der Sicherung sowie beim bedarfsgerechten Aus- und Aufbau ihres Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes (§ 3), dies unbeschadet der Kostentragungsregelung gemäß Art. 10 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern nach Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, samt Anlagen, BGBl. Nr. 866/1993.
Abkürzung
PFG
Ausgabenpfad
§ 1a. (1) Unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2013, wird im Bereich der Pflegesachleistungen ein verpflichtender Ausgabenpfad vorgesehen. Dieser schreibt einen Höchstwert von 4,6 % für die jährlichen prozentuellen Steigerungen der gesamten Bruttoausgaben aller Länder im Bereich der Sicherung sowie des Aus- und Aufbaus der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 vor.
(2) Die Zielerreichung wird vom Bundesministerium für Finanzen anhand der festgelegten Ausgabenhöchstwerte im Vergleich zu den Ergebnissen der Pflegedienstleistungsstatistik des jeweiligen Berichtsjahres überprüft.
Mittelbereitstellung
§ 2. (1) Die Mittel des Pflegefonds werden durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2011 aufgebracht.
(2) Der Pflegefonds wird zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der Länder im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß § 3 in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 jährlich einen Zweckzuschuss den Ländern zur Verfügung stellen, und zwar für das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro, für das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro, für das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro und für das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro. Inwieweit diese Zweckzuschüsse zunächst aus allgemeinen Bundesmitteln geleistet werden, richtet sich nach § 24 Abs. 9a FAG 2008.
(3) Die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder (Abs. 2) erfolgt nach dem gemäß dem FAG 2008 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung. Die Länder sind im Sinne des § 13 F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden mit Mitteln entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen und nachgewiesenen Nettoaufwendungen für Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege je Kalenderjahr zu beteilen.
Mittelbereitstellung
§ 2. (1) Die Mittel des Pflegefonds werden durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2011 aufgebracht.
(2) Der Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 in den Jahren 2011 bis 2016 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und zwar für das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro, für das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro, für das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro, für das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro, für das Jahr 2015 in der Höhe von 300 Millionen Euro und für das Jahr 2016 in der Höhe von 350 Millionen Euro. Inwieweit diese Zweckzuschüsse zunächst aus allgemeinen Bundesmitteln geleistet werden, richtet sich nach § 24 Abs. 9a FAG 2008.
(3) Die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder (Abs. 2) erfolgt nach dem gemäß dem FAG 2008 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung. Die Länder sind im Sinne des § 13 F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden mit Mitteln entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen und nachgewiesenen Nettoaufwendungen für Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege je Kalenderjahr zu beteilen.
Abkürzung
PFG
Mittelbereitstellung
§ 2. (1) Die Mittel des Pflegefonds werden durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 22/2017, aufgebracht.
(2) Der Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 in den Jahren 2011 bis 2021 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und zwar
(2a) Für die Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung werden für die Dauer der Finanzausgleichsperiode 2017 – 2021 zusätzlich 18 Millionen Euro jährlich zweckgebunden zur Verfügung gestellt. Die Mittel hiefür werden zu gleichen Teilen von Bund, Ländern und den Trägern der Sozialversicherung aufgebracht. Voraussetzung für den Zweckzuschuss des Bundes in Höhe von maximal 6 Millionen Euro jährlich ist die Kostenbeteiligung durch die Träger der Sozialversicherung in der selben Höhe sowie die Abrechnung gemäß § 7 Abs. 3 zweiter Satz über die Mehrausgaben von zumindest 18 Millionen Euro jährlich.
(3) Die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder (Abs. 2 und Abs. 2a) erfolgt nach dem gemäß dem FAG 2017 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung. Die Länder sind im Sinne des § 13 F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden mit Mitteln entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen und nachgewiesenen Nettoausgaben für Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege je Kalenderjahr zu beteilen. Die Länder sind zur transparenten Zurverfügungstellung der an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände zu leistenden Zweckzuschüsse bis spätestens zum Ablauf des auf die Auszahlung des Zweckzuschusses an die Länder gemäß § 6 Abs. 1 folgenden Kalendermonates verpflichtet.
Versorgungsgrad, Richtversorgungsgrad
§ 2a. (1) Der Versorgungsgrad im Bundesland ergibt sich aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6 betreuten Personen im Bundesland zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, in der jeweils geltenden Fassung im Jahresdurchschnitt.
(2) Der Richtversorgungsgrad ist ein Zielwert und wird für die Jahre 2011 bis 2013 mit 50 vH, für die Jahre 2014 bis 2016 mit 55 vH festgelegt.
(3) Die Ausgestaltung des Betreuungs- bzw. Beratungsangebotes obliegt dem jeweiligen Bundesland und folgt den regionalen Erfordernissen.
Abkürzung
PFG
Versorgungsgrad, Richtversorgungsgrad
§ 2a. (1) Der Versorgungsgrad im Land ergibt sich bis zum Berichtsjahr 2016 aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6 betreuten Personen im Land zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr.110/1993, im Jahresdurchschnitt.
(2) Der Versorgungsgrad im Land ergibt sich ab dem Berichtsjahr 2017 aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 7 betreuten Personen im Land zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, im Jahresdurchschnitt.
(3) Der Richtversorgungsgrad ist ein Zielwert und wird für die Jahre 2011 bis 2013 mit 50 vH, für die Jahre 2014 bis 2016 mit 55 vH und für die Jahre 2017 bis 2021 mit 60 vH festgelegt.
(4) Die Ausgestaltung des Betreuungs- bzw. Beratungsangebotes obliegt dem jeweiligen Land und folgt den regionalen Erfordernissen.
Widmung des Zweckzuschusses
§ 3. (1) Der Zweckzuschuss gemäß § 2 Abs. 2 wird für die Sicherung sowie für den Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen der Länder im Bereich der Langzeitpflege zum laufenden Betrieb gewährt und zwar für Angebote
an mobilen Betreuungs- und Pflegediensten;
an stationären Betreuungs- und Pflegediensten;
an teilstationärer Tagesbetreuung;
an Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen;
eines Case- und Caremanagements;
an alternativen Wohnformen.
Die für 2011 bis 2014 gewährten Zweckzuschüsse sind vorrangig für Maßnahmen zu verwenden, die nicht dem stationären Bereich gemäß Z 2 zuzurechnen sind.
(2) Unter
Sicherung im Sinne des Abs. 1 sind bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß Abs. 3 Maßnahmen zur Erhaltung des im Wege der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Jahr 2010 festgestellten Versorgungsgrades mit Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1 zu verstehen. Der Versorgungsgrad ergibt sich aus dem Verhältnis der Leistungs- oder Beratungsstunden (Abs. 1 Z 1 und 5) zur im Bundesland wohnhaften Bevölkerung im Alter von 75 Jahren und älter beziehungsweise aus dem Verhältnis der Plätze (Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 6) zu je 1000 Einwohnern der Bevölkerung im Alter von 75 Jahren und älter im Bundesland. Ab dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß Abs. 3 sind unter Sicherung Maßnahmen zur Erhaltung des bestehenden Versorgungsgrades im jeweiligen Betreuungs- und Pflegedienstleistungsbereich zu verstehen, sofern der mit Verordnung (Abs. 3) festgelegte Richtversorgungsgrad in diesem Betreuungs- und Pflegedienstleistungsbereich bereits erreicht ist;
Ausbau im Sinne des Abs. 1 sind Maßnahmen zu verstehen, die die Erhöhung des jeweiligen bestehenden Dienstleistungsangebotes, oder eine qualitative Verbesserung bewirken;
Aufbau im Sinne des Abs. 1 sind Maßnahmen zur erstmaligen Schaffung eines Angebotes zu verstehen.
(3) Der Richtversorgungsgrad wird ab 1. Jänner 2013 auf Grundlage der Daten aus der Pflegedienstleistungsdatenbank (§ 5) durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen festgesetzt.
(4) Mobile Dienste im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
sozialer Betreuung oder
Pflege oder
der Unterstützung bei der Haushaltsführung
(5) Unter stationärer Pflege und Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes wird die Erbringung von Hotelleistungen (Wohnung und Verpflegung) und Pflege- sowie Betreuungsleistungen (einschließlich tagesstrukturierende Leistungen) für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen in eigens dafür errichteten Einrichtungen (einschließlich Hausgemeinschaften) mit durchgehender Präsenz von Betreuungs- und Pflegepersonal verstanden.
(6) Unter teilstationärer Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote einer ganz oder zumindest halbtägigen betreuten Tagesstruktur für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Menschen, die nicht in stationären Einrichtungen leben, zu verstehen. Sie wird in eigens dafür errichteten Einrichtungen oder Senioreneinrichtungen jedenfalls tagsüber erbracht.
(7) Im Rahmen der teilstationären Betreuung werden Pflege und soziale Betreuung, Verpflegung, Aktivierungsangebote und zumindest ein Therapieangebot bereit gestellt. Darüber hinaus kann der dafür notwendige Transport vom Wohnort zur Betreuungseinrichtung und zurück sicher gestellt werden.
(8) Unter Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
einer zeitlich bis zu drei Monaten befristeten Wohnunterbringung,
mit Verpflegung sowie
mit Betreuung und Pflege einschließlich einer (re)aktivierenden Betreuung und Pflege
(9) Unter Case- und Caremanagement im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
der Sozial-, Betreuungs- und Pflegeplanung auf Basis einer individuellen Bedarfsfeststellung,
der Organisation der notwendigen Betreuungs- und Pflegedienste und
des Nahtstellenmanagements
(10) Alternative Wohnformen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen, die aus sozialen, psychischen oder physischen Gründen nicht mehr alleine wohnen können oder wollen und keiner ständigen stationären Betreuung oder Pflege bedürfen.
Widmung des Zweckzuschusses
§ 3. (1) Der Zweckzuschuss gemäß § 2 Abs. 2 wird für die Sicherung sowie für den Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen der Länder im Bereich der Langzeitpflege zum laufenden Betrieb gewährt und zwar für Angebote
an mobilen Betreuungs- und Pflegediensten;
an stationären Betreuungs- und Pflegediensten;
an teilstationärer Tagesbetreuung;
an Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen;
eines Case- und Caremanagements;
an alternativen Wohnformen.
(2) Weiters wird der Zweckzuschuss für begleitende qualitätssichernde Maßnahmen und für innovative Projekte gewährt.
(3) Unter
Sicherung im Sinne des Abs. 1 fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1 und 2, sofern der Versorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 1 den Richtversorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 2 erreicht oder überschreitet;
Aus- bzw. Aufbau im Sinne des Abs. 1 fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1 und 2, sofern der Versorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 1 den Richtversorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 2 unterschreitet.
(4) Mobile Dienste im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
sozialer Betreuung oder
Pflege oder
der Unterstützung bei der Haushaltsführung oder
der Hospiz- und Palliativbetreuung
(5) Unter stationärer Pflege und Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes wird die Erbringung von Hotelleistungen (Wohnung und Verpflegung) und Pflege- sowie Betreuungsleistungen (einschließlich tagesstrukturierende Leistungen) für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen in eigens dafür errichteten Einrichtungen (einschließlich Hausgemeinschaften) mit durchgehender Präsenz von Betreuungs- und Pflegepersonal verstanden.
(6) Unter teilstationärer Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote einer ganz oder zumindest halbtägigen betreuten Tagesstruktur für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Menschen, die nicht in stationären Einrichtungen leben, zu verstehen. Sie wird in eigens dafür errichteten Einrichtungen oder Senioreneinrichtungen jedenfalls tagsüber erbracht.
(7) Im Rahmen der teilstationären Betreuung werden Pflege und soziale Betreuung, Verpflegung, Aktivierungsangebote und zumindest ein Therapieangebot bereit gestellt. Darüber hinaus kann der dafür notwendige Transport vom Wohnort zur Betreuungseinrichtung und zurück sicher gestellt werden.
(8) Unter Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
einer zeitlich bis zu drei Monaten befristeten Wohnunterbringung,
mit Verpflegung sowie
mit Betreuung und Pflege einschließlich einer (re)aktivierenden Betreuung und Pflege
(9) Unter Case- und Caremanagement im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
der Sozial-, Betreuungs- und Pflegeplanung auf Basis einer individuellen Bedarfsfeststellung,
der Organisation der notwendigen Betreuungs- und Pflegedienste und
des Nahtstellenmanagements
(10) Alternative Wohnformen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen, die aus sozialen, psychischen oder physischen Gründen nicht mehr alleine wohnen können oder wollen und keiner ständigen stationären Betreuung oder Pflege bedürfen.
Abkürzung
PFG
Widmung des Zweckzuschusses
§ 3. (1) Der Zweckzuschuss gemäß § 2 Abs. 2 wird für die Sicherung sowie für den Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen der Länder im Bereich der Langzeitpflege zum laufenden Betrieb gewährt und zwar für Angebote
an mobilen Betreuungs- und Pflegediensten;
an stationären Betreuungs- und Pflegediensten;
an teilstationärer Tagesbetreuung;
an Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen;
eines Case- und Caremanagements;
an alternativen Wohnformen;
an mehrstündigen Alltagsbegleitungen und Entlastungsdiensten.
(2) Weiters wird der Zweckzuschuss für begleitende qualitätssichernde Maßnahmen und für innovative Projekte gewährt.
(3) Unter
Sicherung im Sinne des Abs. 1 fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1 und 2, sofern der Versorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 1 und ab dem Berichtsjahr 2017 gemäß § 2a Abs. 2 den Richtversorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 3 erreicht oder überschreitet;
Aus- bzw. Aufbau im Sinne des Abs. 1 fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1 und 2, sofern der Versorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 1 und ab dem Berichtsjahr 2017 gemäß § 2a Abs. 2 den Richtversorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 3 unterschreitet.
Die gewährten Zweckzuschüsse gemäß § 2 Abs. 2 sind vorrangig für Maßnahmen zu verwenden, die nicht dem stationären Bereich gemäß Abs. 1 Z 2 zuzurechnen sind. Dies trifft bis zum Kalenderjahr 2016 zu, wenn die Versorgung in den Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 und 6 im Land in den Kalenderjahren 2014 und 2016 über der Versorgung im Kalenderjahr 2011 liegt. Wird die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung im Kalenderjahr 2016 in Bezug auf die Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 und 6 nicht erfüllt, kommt § 7 Abs. 6 Z 2 zum Tragen.
Ab dem Kalenderjahr 2017 trifft dies zu, wenn die Versorgung in den Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6 und 7 im Land in den Kalenderjahren 2019 und 2021 über der Versorgung im Kalenderjahr 2017 liegt.
Wird die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung im Kalenderjahr 2021 in Bezug auf die Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6 und 7 nicht erfüllt, kommt § 7 Abs. 7 Z 2 zum Tragen.
(4) Mobile Dienste im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
sozialer Betreuung oder
Pflege oder
der Unterstützung bei der Haushaltsführung oder
der Hospiz- und Palliativbetreuung
(5) Unter stationärer Pflege und Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes wird die Erbringung von Hotelleistungen (Wohnung und Verpflegung) und Pflege- sowie Betreuungsleistungen (einschließlich tagesstrukturierende Leistungen) für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen in eigens dafür errichteten Einrichtungen (einschließlich Hausgemeinschaften) mit durchgehender Präsenz von Betreuungs- und Pflegepersonal verstanden.
(6) Unter teilstationärer Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote einer ganz oder zumindest halbtägigen betreuten Tagesstruktur für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Menschen, die nicht in stationären Einrichtungen leben, zu verstehen. Sie wird in eigens dafür errichteten Einrichtungen oder Senioreneinrichtungen jedenfalls tagsüber erbracht.
(7) Im Rahmen der teilstationären Betreuung werden Pflege und soziale Betreuung, Verpflegung, Aktivierungsangebote und zumindest ein Therapieangebot bereit gestellt. Darüber hinaus kann der dafür notwendige Transport vom Wohnort zur Betreuungseinrichtung und zurück sicher gestellt werden.
(8) Unter Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
einer zeitlich bis zu drei Monaten befristeten Wohnunterbringung,
mit Verpflegung sowie
mit Betreuung und Pflege einschließlich einer (re)aktivierenden Betreuung und Pflege
zu verstehen.
(9) Unter Case- und Caremanagement im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
der Sozial-, Betreuungs- und Pflegeplanung auf Basis einer individuellen Bedarfsfeststellung,
der Organisation der notwendigen Betreuungs- und Pflegedienste und
des Nahtstellenmanagements
zu verstehen.
Multiprofessionelle Teams können eingesetzt werden.
(10) Alternative Wohnformen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen, die aus sozialen, psychischen oder physischen Gründen nicht mehr alleine wohnen können oder wollen und keiner ständigen stationären Betreuung oder Pflege bedürfen.
(11) Unter mehrstündigen Alltagsbegleitungen und Entlastungsdiensten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote zur mehrstündigen Betreuung im häuslichen Umfeld der Klienten und Klientinnen zur Förderung und Aufrechterhaltung einer selbstbestimmten Lebensführung zu verstehen.
Abkürzung
PFG
Harmonisierung des Dienstleistungsangebotes
§ 3a. (1) Für die Gewährung des Zweckzuschusses gelten ab dem Jahr 2018 die in Abs. 2 bis 8 vorgesehenen Bestimmungen.
(2) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass bei der Vorschreibung der Kostenbeiträge im Bereich der mobilen Betreuungs- und Pflegedienste gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 soziale Aspekte berücksichtigt werden.
(3) Die Länder haben für eine für Klienten und Klientinnen transparente und nachvollziehbare Gestaltung der Regelungen zu Personalausstattung in stationären Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 sowie der Regelungen zu den Kostenbeiträgen im Bereich der stationären Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und der mobilen Betreuungs- und Pflegedienste gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Sorge zu tragen.
(4) Im Rahmen der Personalplanung für stationäre Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass während der Nachtstunden zumindest ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin anwesend oder im Rahmen einer Rufbereitschaft verfügbar ist, der/die über eine Berufsausbildung der Pflegefachassistenz oder des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, verfügt.
(5) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die Träger von stationären Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 sicherstellen, dass ihnen für die Leistungserbringung eine ausreichende Anzahl an angestelltem, fachlich qualifizierten Personal der Berufsbilder sowohl der Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des GuKG als auch der Sozialbetreuungsberufe im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, entsprechend der Anzahl der Bewohner/innen sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht.
(6) Die Länder haben darauf hinzuwirken, dass eine Aufnahme in stationäre Einrichtungen nach § 3 Abs.1 Z 2 möglichst erst bei Vorliegen der Pflegegeldstufe 4 erfolgt. In allen anderen Fällen ist die pflegerische Notwendigkeit oder soziale Indikation vor Aufnahme gesondert zu prüfen.
(7) Die Länder haben darauf hinzuwirken, dass die stationären Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 über Qualitätssicherungssysteme verfügen, deren Anteil im Jahr 2021 einen Zielwert von mindestens 50 % erreicht.
(8) Bei der Versorgung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen ist auf die Anwendung evidenz-basierter pflegewissenschaftlicher Ergebnisse Bedacht zu nehmen.
Sicherungs-, Aus- und Aufbauplanung
§ 4. Die den Ländern gemäß § 2 Abs. 2 zufließenden Mittel sind für die in § 3 Abs. 1 angeführten Aufgaben zu verwenden. Die Verteilung der Mittel des Zweckzuschussanteiles eines Landes auf die Sicherung, den Aus- oder Aufbau der einzelnen Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 richtet sich primär nach den Erfordernissen sowie den in regionaler Zusammenarbeit mit den Städten, Gemeinden und sonstigen Sozialhilfeträgern zu erstellenden und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz alljährlich bis 31. Oktober für das Folgejahr, erstmals bis 31. Oktober 2011 für das Jahr 2012, vorzulegenden Sicherungs-, Aus- und Aufbauplänen der Länder.
Sicherungs-, Aus- und Aufbauplanung
§ 4. Die den Ländern gemäß § 2 Abs. 2 zufließenden Mittel sind für die in § 3 Abs. 1 und 2 angeführten Aufgaben zu verwenden. Die Verteilung der Mittel des Zweckzuschussanteiles eines Landes auf die Sicherung, den Aus- oder Aufbau der einzelnen Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 richtet sich primär nach den Erfordernissen sowie den in regionaler Zusammenarbeit mit den Städten, Gemeinden und sonstigen Sozialhilfeträgern zu erstellenden und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz alljährlich bis 31. Oktober für das Folgejahr, erstmals bis 31. Oktober 2011 für das Jahr 2012, vorzulegenden Sicherungs-, Aus- und Aufbauplänen der Länder.
Abkürzung
PFG
Planung und Berichtswesen
§ 4. (1) Die den Ländern gemäß § 2 Abs. 2 zufließenden Mittel sind für die in § 3 Abs. 1 und 2 angeführten Aufgaben zu verwenden. Die Verteilung der Mittel des Zweckzuschussanteiles eines Landes auf die Sicherung, den Aus- oder Aufbau der einzelnen Dienstleistungen bis zum Kalenderjahr 2016 gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 und ab dem Kalenderjahr 2017 gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 richtet sich primär nach den Erfordernissen sowie den in regionaler Zusammenarbeit mit den Städten, Gemeinden und sonstigen Sozialhilfeträgern zu erstellenden und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz alljährlich bis 31. Oktober für das Folgejahr, erstmals bis 31. Oktober 2011 für das Jahr 2012, vorzulegenden Sicherungs-, Aus- und Aufbauplänen der Länder.
(2) Für die Gewährung des Zweckzuschusses sind die Länder verpflichtet, Planungsunterlagen in Entsprechung der Anlage 2, die einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren umfassen und die jährlich zu aktualisieren sind, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für das Berichtsjahr 2018 bis 31. Oktober 2019 und für das Berichtsjahr 2020 bis 31. Oktober 2021, zu übermitteln.
(3) Ab dem Berichtsjahr 2018 haben die Länder jedes zweite Jahr in dem gemäß Art. 12 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen zu erstellenden Jahresbericht des Arbeitskreises für Pflegevorsorge über die Ergebnisse der in Abs. 2 genannten Planungen, erstmalig im Österreichischen Pflegevorsorgebericht 2018, entsprechend den Vorgaben der Anlage 2 zu berichten.
Pflegedienstleistungsdatenbank und -statistiken
§ 5. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Pflegedienstleistungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken und von weiterführenden statistischen Auswertungen einzurichten und ab 1. Juli 2012 zu führen. Die Erstellung der Pflegedienstleistungsstatistiken erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010. Die Pflegedienstleistungsstatistiken für die Jahre 2011 bis 2014 sind in Form von Vergleichsstatistiken den jährlichen Abrechnungen gemäß § 7 zu Grunde zu legen.
(2) Die Länder haben die ihr Bundesland betreffenden und für die Erstellung der Pflegedienstleistungsstatistiken erforderlichen Daten des Landes, der Gemeinden, ausgegliederter Rechtsträger und sonstiger Institutionen und Unternehmen sowie Vereine, die Pflegedienstleistungen erbringen (Leistungserbringer), jährlich ab dem Berichtsjahr 2011 bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. September 2012, der Pflegedienstleistungsdatenbank über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hierfür eingerichtete Online-Applikation auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln.
(3) Die Länder haben für jeden einzelnen Leistungserbringer aufgeschlüsselt nach den in § 3 Abs. 1 festgelegten Pflegedienstleistungsangeboten Daten, die die folgenden Sachverhalte betreffen, zu übermitteln:
Anzahl der betreuten Personen
Leistungseinheiten
Kostenarten
Anzahl der Betreuungs- und Pflegepersonen.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen zur Sicherstellung einer österreichweiten einheitlichen Darstellung der gemäß Abs. 3 zu übermittelnden und für weiterführende statistische Zwecke notwendigen Daten nach Anhörung der Länder mittels Verordnung detaillierte Bestimmungen zur Durchführung der Meldungen, den zu meldenden Erhebungsmerkmalen, Merkmalsausprägungen und den Meldeverpflichtungen festlegen.
(5) Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesministerium für Finanzen, den Ländern sowie dem Städte- und Gemeindebund ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Anfrage einmal im Kalenderjahr eine unentgeltliche statistische Auswertung aus der Pflegedienstleistungsdatenbank zu übermitteln. Darüber hinausgehende statistische Auswertungen sind der Bundesanstalt Statistik Österreich vom jeweiligen Auftraggeber gesondert abzugelten.
(6) Über das Berichtsjahr 2010 ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich eine Pflegedienstleistungsstatistik auf der Grundlage der von den Ländern dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, samt Anlagen, BGBl. Nr. 866/1993, zu übermittelnden Daten zu erstellen. Die Länder sind verpflichtet, der Bundesanstalt Statistik Österreich die Daten entsprechend Anlage 1 bis spätestens 30. September 2011 elektronisch, unentgeltlich und vollständig zu übermitteln.
(7) Der Bundesanstalt Statistik Österreich ist der Aufwand für die gemäß § 5 erbrachten Leistungen aus Mitteln des Pflegefonds abzugelten. Dadurch verringert sich die Höhe der Zweckzuschüsse gemäß § 2 Abs. 2.
Pflegedienstleistungsdatenbank und -statistiken
§ 5. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Pflegedienstleistungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken und von weiterführenden statistischen Auswertungen einzurichten und ab 1. Juli 2012 zu führen. Die Erstellung der Pflegedienstleistungsstatistiken erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010. Die Pflegedienstleistungsstatistiken sind in Form von Vergleichsstatistiken den jährlichen Abrechnungen gemäß § 7 zu Grunde zu legen.
(2) Die Länder haben die ihr Bundesland betreffenden und für die Erstellung der Pflegedienstleistungsstatistiken erforderlichen Daten des Landes, der Gemeinden, ausgegliederter Rechtsträger und sonstiger Institutionen und Unternehmen sowie Vereine, die Pflegedienstleistungen erbringen (Leistungserbringer), jährlich ab dem Berichtsjahr 2011 bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. September 2012, der Pflegedienstleistungsdatenbank über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hierfür eingerichtete Online-Applikation auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln.
(3) Die Länder haben für jeden einzelnen Leistungserbringer aufgeschlüsselt nach den in § 3 Abs. 1 festgelegten Pflegedienstleistungsangeboten Daten, die die folgenden Sachverhalte betreffen, zu übermitteln:
Anzahl der betreuten Personen
Leistungseinheiten
Kostenarten
Anzahl der Betreuungs- und Pflegepersonen.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen zur Sicherstellung einer österreichweiten einheitlichen Darstellung der gemäß Abs. 3 zu übermittelnden und für weiterführende statistische Zwecke notwendigen Daten nach Anhörung der Länder mittels Verordnung detaillierte Bestimmungen zur Durchführung der Meldungen, den zu meldenden Erhebungsmerkmalen, Merkmalsausprägungen und den Meldeverpflichtungen festlegen.
(5) Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesministerium für Finanzen, den Ländern sowie dem Städte- und Gemeindebund ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Anfrage einmal im Kalenderjahr eine unentgeltliche statistische Auswertung aus der Pflegedienstleistungsdatenbank zu übermitteln. Darüber hinausgehende statistische Auswertungen sind der Bundesanstalt Statistik Österreich vom jeweiligen Auftraggeber gesondert abzugelten.
(6) Über das Berichtsjahr 2010 ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich eine Pflegedienstleistungsstatistik auf der Grundlage der von den Ländern dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, samt Anlagen, BGBl. Nr. 866/1993, zu übermittelnden Daten zu erstellen. Die Länder sind verpflichtet, der Bundesanstalt Statistik Österreich die Daten entsprechend Anlage 1 bis spätestens 30. September 2011 elektronisch, unentgeltlich und vollständig zu übermitteln.
(7) Der Bundesanstalt Statistik Österreich ist der Aufwand für die gemäß § 5 erbrachten Leistungen aus Mitteln des Pflegefonds abzugelten. Dadurch verringert sich die Höhe der Zweckzuschüsse gemäß § 2 Abs. 2.
Pflegedienstleistungsdatenbank und -statistiken
§ 5. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Pflegedienstleistungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken und von weiterführenden statistischen Auswertungen einzurichten und ab 1. Juli 2012 zu führen. Die Erstellung der Pflegedienstleistungsstatistiken erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999. Die Pflegedienstleistungsstatistiken sind in Form von Vergleichsstatistiken den jährlichen Abrechnungen gemäß § 7 zu Grunde zu legen.
(2) Die Länder haben die ihr Bundesland betreffenden und für die Erstellung der Pflegedienstleistungsstatistiken erforderlichen Daten des Landes, der Gemeinden, ausgegliederter Rechtsträger und sonstiger Institutionen und Unternehmen sowie Vereine, die Pflegedienstleistungen erbringen (Leistungserbringer), jährlich ab dem Berichtsjahr 2011 bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. September 2012, der Pflegedienstleistungsdatenbank über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hierfür eingerichtete Online-Applikation auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln.
(3) Die Länder haben für jeden einzelnen Leistungserbringer aufgeschlüsselt nach den in § 3 Abs. 1 festgelegten Pflegedienstleistungsangeboten Daten, die die folgenden Sachverhalte betreffen, zu übermitteln:
Anzahl der betreuten Personen
Leistungseinheiten
Kostenarten
Anzahl der Betreuungs- und Pflegepersonen.
(4) Der Bundesminister/Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen zur Sicherstellung einer österreichweiten einheitlichen Darstellung der gemäß Abs. 3 zu übermittelnden und für weiterführende statistische Zwecke notwendigen Daten nach Anhörung der Länder mittels Verordnung detaillierte Bestimmungen zur Durchführung der Meldungen, den zu meldenden Erhebungsmerkmalen, Merkmalsausprägungen und den Meldeverpflichtungen festlegen.
(5) Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesministerium für Finanzen, den Ländern sowie dem Städte- und Gemeindebund ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Anfrage einmal im Kalenderjahr eine unentgeltliche statistische Auswertung aus der Pflegedienstleistungsdatenbank zu übermitteln. Darüber hinausgehende statistische Auswertungen sind der Bundesanstalt Statistik Österreich vom jeweiligen Auftraggeber gesondert abzugelten.
(6) Über das Berichtsjahr 2010 ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich eine Pflegedienstleistungsstatistik auf der Grundlage der von den Ländern dem Bundesminister/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, samt Anlagen, BGBl. Nr. 866/1993, zu übermittelnden Daten zu erstellen. Die Länder sind verpflichtet, der Bundesanstalt Statistik Österreich die Daten entsprechend Anlage 1 bis spätestens 30. September 2011 elektronisch, unentgeltlich und vollständig zu übermitteln.
(7) Der Bundesanstalt Statistik Österreich ist der Aufwand für die gemäß § 5 erbrachten Leistungen aus Mitteln des Pflegefonds abzugelten. Dadurch verringert sich die Höhe der Zweckzuschüsse gemäß § 2 Abs. 2.
Zahlungen des Pflegefonds
§ 6. (1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen jeweils im Mai und im November des jeweiligen Kalenderjahres. Der Zweckzuschuss für das Jahr 2011 wird nach Vorlage der Daten für das Jahr 2010 gemäß § 5 Abs. 6 zur Gänze im November 2011 zur Anweisung gebracht.
(2) Voraussetzung für die Auszahlung der jeweils zweiten Teilbeträge des Zweckzuschusses ist die vollständige Einspeisung der Daten gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 in die Pflegedienstleistungsdatenbank.
(3) Die Auszahlung aus dem Pflegefonds erfolgt durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen. Bei der Auszahlung sind allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (§ 7 Abs. 4 und 5) aufzurechnen.
Zahlungen des Pflegefonds
§ 6. (1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen jeweils im Mai und im November des jeweiligen Kalenderjahres. Der Zweckzuschuss für das Jahr 2011 wird nach Vorlage der Daten für das Jahr 2010 gemäß § 5 Abs. 6 zur Gänze im November 2011 zur Anweisung gebracht.
(2) Voraussetzung für die Auszahlung der jeweils zweiten Teilbeträge des Zweckzuschusses ist die vollständige Einspeisung der Daten gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 in die Pflegedienstleistungsdatenbank.
(3) Die Auszahlung aus dem Pflegefonds erfolgt durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen. Bei der Auszahlung sind allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (§ 7 Abs. 5 bis 7) aufzurechnen.
Abkürzung
PFG
Zahlungen des Pflegefonds
§ 6. (1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen jeweils im Mai und im November des jeweiligen Kalenderjahres. Der Zweckzuschuss für das Jahr 2011 wird nach Vorlage der Daten für das Jahr 2010 gemäß § 5 Abs. 6 zur Gänze im November 2011 zur Anweisung gebracht.
(2) Voraussetzung für die Auszahlung der jeweils zweiten Teilbeträge des Zweckzuschusses ist die vollständige Einspeisung der Daten gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 in die Pflegedienstleistungsdatenbank.
(3) Die Auszahlung aus dem Pflegefonds erfolgt durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen. Bei der Auszahlung sind allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (§ 7 Abs. 5 bis 7) aufzurechnen.
Abrechnung der Zweckzuschüsse
§ 7. (1) Die Sicherung sowie der Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege gemäß § 3 wird anhand der jährlichen Vergleichsstatistiken (§ 5) festgestellt. Erstmals werden die Ergebnisse der Vergleichsstatistik 2011 (Stichtag: 31. Dezember 2011) mit 2010 (Stichtag: 31. Dezember 2010) verglichen.
(2) Im Falle der Verwendung des Zuschusses zur Sicherung gemäß § 3 Abs. 2 hat das betreffende Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über den diesbezüglichen Mehraufwand zur Sicherung zu belegen.
(3) Im Falle der Verwendung des Zuschusses zum Aus- oder Aufbau gemäß § 3 Abs. 2 hat das betreffende Land dessen widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über zusätzliche
Leistungsstunden im Rahmen der mobilen Dienste
Verrechnungstage bei stationären Leistungen im Rahmen der Kurz- und Langzeitpflege
Besuchstage bei teilstationären Leistungen, wobei Halbtage mit 50 vH berücksichtigt werden
Leistungsstunden im Rahmen des Case- und Caremanagements
Plätze bei alternativen Wohnformen
(4) Die Erklärungen gemäß Abs. 2 und 3 über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. September 2012 vorzulegen. Für den Fall, dass die Erklärung nicht vorgelegt wird, kann der Bund bis zu zwei Drittel des gewährten Zweckzuschusses mit künftig fälligen Teilbeträgen aufrechnen oder zurückfordern, sofern eine Nachfrist von vier Wochen ungenützt verstrichen ist.
(5) Nicht widmungsgemäß verbrauchte Mittel werden bei der Anweisung des im November des Folgejahres fälligen Teilbetrags in Abzug gebracht. Für den Fall, dass Zweckzuschüsse für das Jahr 2014 nicht widmungsgemäß verbraucht und die Daten nicht bis 30. September 2015 gemäß § 5 Abs. 2 und 3 abgerechnet worden sind, sind diese unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten.
Abrechnung der Zweckzuschüsse
§ 7. (1) Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zur Sicherung gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 hat das Bundesland die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Nettoausgaben und die sonstigen Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.
(2) Die Höhe der Nettoausgaben im Abrechnungszeitraum wird auf Grundlage der von der Statistik Österreich gemäß PDStV 2012 erstellten Pflegedienstleistungsstatistiken festgestellt. Die Höhe der sonstigen Ausgaben wird auf Grundlage der Meldungen der Bundesländer festgestellt.
(3) Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zum Aus- oder Aufbau gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 hat das Bundesland die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.
(4) Die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum ergeben sich aus der Differenz der Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu den Ausgaben im Jahr 2010.
(5) Die Erklärungen gemäß Abs. 1 und 3 über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. September 2012 vorzulegen. Für den Fall, dass die Erklärung nicht vorgelegt wird, kann der Bund bis zu zwei Drittel des gewährten Zweckzuschusses mit künftig fälligen Teilbeträgen aufrechnen oder zurückfordern, sofern eine Nachfrist von vier Wochen ungenützt verstrichen ist.
(6) Nicht verbrauchte Mittel dürfen im Ausmaß von maximal 40 vH in das jeweilige Folgejahr übertragen werden. Darüber hinausgehende nicht verbrauchte Mittel werden bei der Anweisung des im November des Folgejahres fälligen Teilbetrages in Abzug gebracht. Für den Fall, dass Zweckzuschussanteile für das Jahr 2016 nicht verbraucht worden sind, sind diese unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten. In den Jahren 2013 und 2014 kann jedes Bundesland auf Anforderung zusätzliche Mittel für den Aus- und Aufbau der Pflegedienstleistungen aus den jeweiligen Folgejahren vorziehen. Dabei muss für jedes Bundesland gewährleistet sein, dass der vorgezogene Betrag maximal so hoch sein kann, dass in den jeweiligen Folgejahren nicht weniger Geld zur Verfügung steht als in den Vorjahren.
(7) Für den Fall, dass
die gemäß § 5 Abs. 2 und 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2016 nicht bis 30. September 2017 übermittelt worden sind oder
die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 vorletzter Satz im Jahr 2016 nicht erfüllt ist,
Abkürzung
PFG
Abrechnung der Zweckzuschüsse
§ 7. (1) Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zur Sicherung gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Nettoausgaben und die sonstigen Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.
(2) Die Höhe der Nettoausgaben im Abrechnungszeitraum wird auf Grundlage der von der Statistik Österreich gemäß PDStV 2012 erstellten Pflegedienstleistungsstatistiken festgestellt. Die Höhe der sonstigen Ausgaben wird auf Grundlage der Meldungen der Länder festgestellt.
(3) Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zum Aus- oder Aufbau gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen. Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zur Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung gemäß § 2 Abs. 2a hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.
(5) Die Erklärungen gemäß Abs. 1 und 3 über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. September 2012, vorzulegen. Die Erklärung gemäß Abs. 3 zweiter Satz über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. September 2018, vorzulegen. Für den Fall, dass die Erklärungen nicht vorgelegt werden oder der Bund noch ausständige Forderungen gegenüber einem Land hat, die im Zusammenhang mit der Langzeitpflege stehen, hat der Bund bis zu zwei Drittel des gewährten Zweckzuschusses mit künftig fälligen Teilbeträgen aufzurechnen oder zurückzufordern, sofern eine Nachfrist von vier Wochen ungenützt verstrichen ist.
(6) Für den Fall, dass
die gemäß § 5 Abs. 2 und 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2016 nicht bis 30. September 2017 übermittelt worden sind oder
die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 dritter Satz im Jahr 2016 nicht erfüllt ist,
(7) Für den Fall, dass
die gemäß § 5 Abs. 2 und 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2021 nicht bis 30. September 2022 übermittelt worden sind oder
die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 vorletzter Satz im Jahr 2021 nicht erfüllt ist,
Abkürzung
PFG
Evaluierung und Controlling
§ 8. (1) Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse jederzeit zu überprüfen.
(2) Die Länder sind verpflichtet, den Bund bei der Ausübung seines Überprüfungsrechts nach Abs. 1 bestmöglich zu unterstützen.
Vollziehung
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, in Hinblick auf § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen, betraut.
Verweisungen
§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Der Titel sowie die §§ 2 Abs. 2 erster Satz, 2a, 3 Abs. 1 bis 4, 4 erster Satz, 5 Abs. 1 letzter Satz, 6 Abs. 3 letzter Satz und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2013 treten rückwirkend mit 30. Juli 2011 in Kraft.
Abkürzung
PFG
Vollziehung
§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, in Hinblick auf § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen, betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 1a dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Finanzen betraut.
Anlage 1
KERNPRODUKTE DER LÄNDER FÜR DIE PFLEGE UND BETREUUNG
2010
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
PFG
Anlage 1
KERNPRODUKTE DER LÄNDER FÜR DIE PFLEGE UND BETREUUNG
2017
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
PFG
Anlage 2
PLANUNGSUNTERLAGEN
2017
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)