Bundesgesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG)
Abkürzung
HS-QSG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
HS-QSG
Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria
§ 4. (1) Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sind das Kuratorium, das Board, die Beschwerdekommission und die Generalversammlung.
(2) Mindestens 45 vH der Mitglieder aller Organe müssen Frauen sein. Dies ist bereits bei der Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Organe entsprechend zu berücksichtigen.
(3) Ist der Frauenanteil von mindestens 45 vH in der Generalversammlung und im Board nicht ausreichend gewahrt, so hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die Nominierung zurückzuweisen, wenn keine hinreichenden Gründe für eine Nichterfüllung vorliegen. In diesem Fall hat eine neue Nominierung einer Kandidatin oder eines Kandidaten oder der Kandidatinnen und Kandidaten zu erfolgen.
Abkürzung
HS-QSG
Kuratorium
§ 5. (1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die gemäß § 12 aus der Generalversammlung zu wählen sind. Die Funktionsdauer der Mitglieder beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Dem Kuratorium obliegen:
Stellungnahmen
zu den Richtlinien, Standards und Abläufen der Qualitätssicherungsverfahren;
zum Finanzplan und zum Rechnungsabschluss;
zum Tätigkeitsbericht;
zur Geschäftsordnung der Generalversammlung;
zur Ausschreibung und Aufnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und deren oder dessen Stellvertretung;
Vorschlag zur Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers gemäß § 16 an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;
Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen der Generalversammlung und die Berichterstattung an die Generalversammlung.
(3) Das Kuratorium hat aus seinem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung zu wählen.
(4) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Abkürzung
HS-QSG
Board
§ 6. (1) Das Board besteht aus vierzehn Mitgliedern, für die Folgendes gilt:
Acht Mitglieder müssen Expertinnen und Experten aus dem Bereich des Hochschulwesens sein und über wissenschaftliche Qualifikation und Erfahrung im Bereich der Qualitätssicherung verfügen und unterschiedliche Hochschulsektoren repräsentieren.
Zwei Mitglieder sind aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden zu bestellen.
Vier Mitglieder sind aus dem Bereich der Berufspraxis zu bestellen. Sie müssen Kenntnisse des nationalen oder internationalen Hochschulwesens und Erfahrung in für Hochschulen relevanten Berufsfeldern haben, Urteilsfähigkeit über Angelegenheiten der Qualitätssicherung besitzen und aufgrund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria leisten können.
Mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß Z 1 und 2 sind jeweils ausländische Vertreterinnen und Vertreter.
(2) Dem Board dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei, der in der Generalversammlung vertretenen Einrichtungen sowie Personen nicht angehören, die eine derartige Funktion in den letzten vier Jahren ausgeübt haben. Ebenso ausgeschlossen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für hochschulische Bildungseinrichtungen zuständigen Bundesministerien im aktiven Dienststand.
Bestellung des Boards
§ 7. (1) Die Mitglieder des Boards werden durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister bestellt.
(2) Je zwei ausländische und zwei inländische der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder sind durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister vorzuschlagen, die weiteren durch die Generalversammlung. Die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 sind durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit vorzuschlagen.
(3) Die Amtsperiode der Mitglieder des Boards beträgt fünf Jahre, einmalige Wiederbestellungen sind zulässig. Abweichend davon beträgt die erste Funktionsperiode nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes je der Hälfte der Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 jeweils drei Jahre.
(4) Die Mitglieder des Boards wählen aus ihrem Kreis eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
(5) Die Funktionsperiode der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten beträgt fünf Jahre mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederbestellung in unmittelbarer Folge für eine weitere Funktionsperiode.
(6) Die Mitglieder des Boards üben ihre Funktion nebenberuflich aus. Die Mitglieder des Boards haben Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit, über deren Höhe die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister entscheidet, und auf Ersatz der Reisegebühren.
(7) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ein Mitglied des Boards vor Ablauf der Funktionsperiode auf Antrag oder nach Anhörung des Boards abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.
Abkürzung
HS-QSG
Sitzungen des Boards
§ 8. (1) Das Board übt seine Tätigkeit in Vollversammlungen aus. Diese sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzuberufen und haben mindestens zweimal pro Jahr stattzufinden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und die darin besprochenen Themen vertraulich zu behandeln.
(2) Das Board ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder persönlich anwesend sind. Eine Entscheidung kommt nur zu Stande, wenn mindestens acht Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben.
Abkürzung
HS-QSG
Aufgaben des Boards und Geschäftsordnung
§ 9. (1) Dem Board obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Entscheidung über Akkreditierung von Bildungseinrichtungen und Studien oder über die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems;
Beschlüsse über Richtlinien, Standards und Abläufe der Qualitätssicherungsverfahren;
Beschluss über Berichte;
Übermittlung der Verfahrensentscheidung der Akkreditierungsverfahren an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;
Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsverfahren;
Informationen für die Beschwerdekommission, das Kuratorium und die Generalversammlung;
Beschluss einer Geschäftsordnung, die die Erfüllung der Aufgaben sicherstellt;
Beschluss eines jährlichen Finanzplans und Rechnungsabschlusses;
Aufsicht über die Geschäftsstelle;
Ausschreibung und Aufnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle;
Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers, über die das Board einstimmig zu entscheiden hat. § 14 Abs. 1 und 3 kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung;
Aufsicht über die akkreditierten Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;
Aufgaben gemäß FHStG und PUG;
Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung.
(2) Das Board ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(3) Das Board hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, der Aufgaben der Beschwerdekommission und der Geschäftsstelle sowie die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sicherstellt. In der Geschäftsordnung ist auch Näheres über die Organisation der Geschäftsstelle zu regeln.
Abkürzung
HS-QSG
Leitung der Agentur und Geschäftsstelle
§ 10. (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Boards leitet das Board und die Geschäftsstelle und vertritt die Agentur nach außen. Zu ihren oder seinen Aufgaben zählt insbesondere der Abschluss von Verträgen.
(2) Die Geschäftsordnung kann für bestimmte Angelegenheiten eine Vertretungsbefugnis für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Stellvertretung vorsehen.
(3) Für die Unterstützung bei der Besorgung der Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist eine Geschäftsstelle einzurichten.
(4) Die Geschäftsstelle wird durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und deren oder dessen Stellvertretung geleitet. Die Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführung und der Stellvertretung erfolgt gemäß Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Geschäftsstelle dürfen keinem Organ der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria angehören.
(5) Organisation und Aufgaben der Geschäftsstelle sowie die Aufgaben der Geschäftsführung und der Stellvertretung sind durch die Geschäftsordnung des Boards zu regeln, wobei der Stellvertretung ein eigener Geschäftsbereich zuzuordnen ist. Die Aufgaben umfassen jedenfalls die Erstellung von Berichten und des Finanzplanes.
Generalversammlung
§ 11. (1) Die Generalversammlung besteht aus 23 Mitgliedern und zwar:
sechs Vertreterinnen oder Vertretern, die durch den Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen nominiert werden;
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Vereins zum Aufbau und zur Förderung einer bundesweiten Studierendenvertretung der Privatuniversitäten;
sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Universitätenkonferenz;
vier Vertreterinnen oder Vertretern der Fachhochschulkonferenz;
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Österreichischen Privatuniversitätenkonferenz;
zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung.
(2) Die Mitglieder der Generalversammlung müssen über Kenntnisse des Hochschulwesens und in Angelegenheiten der Qualitätssicherung des Hochschulwesens verfügen.
(3) Die Nominierung der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 erfolgt durch die jeweiligen Einrichtungen. Die Nominierung hat bis längstens einen Monat vor Ablauf der Funktionsperiode des betreffenden Mitglieds zu erfolgen, bei vorzeitiger Abberufung eines Mitglieds spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Abberufung. Die Mitglieder sind durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu bestellen.
(4) Die Funktionsperiode der Mitglieder der Generalversammlung beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.
(5) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ein Mitglied der Generalversammlung vor Ablauf der Funktionsperiode auf Antrag oder nach Anhörung der Generalversammlung abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.
Abkürzung
HS-QSG
Aufgaben der Generalversammlung
§ 12. (1) Die Aufgaben der Generalversammlung umfassen:
die Wahl gemäß § 5 Abs. 1;
die Nominierungen gemäß § 7 Abs. 2 und § 13 Abs. 3;
die Kenntnisnahme des Finanzplanes, des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichts sowie die Stellungnahme zur Geschäftsordnung des Boards.
(2) Bei den Nominierungen gemäß § 5 Abs. 1 sind je ein Mitglied aus den Vertreterinnen und den Vertretern der Universitätenkonferenz, der Fachhochschulkonferenz und der Österreichischen Privatuniversitätenkonferenz zu berücksichtigen.
(3) Die Generalversammlung hat aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen.
(4) Der Generalversammlung übt ihre Tätigkeit in Vollversammlungen aus.
(5) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzehn ihrer Mitglieder persönlich anwesend sind. Sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Die Generalversammlung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und der Aufgaben des Kuratoriums gemäß § 5 sicherstellt.
(7) Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
Beschwerdekommission
§ 13. (1) Die Beschwerdekommission behandelt und entscheidet Einsprüche von Bildungseinrichtungen gegen den Verfahrensablauf und gegen Zertifizierungsentscheidungen.
(2) Die Beschwerdekommission besteht aus zwei inländischen Mitgliedern und einem ausländischen Mitglied mit Expertise im Bereich der Qualitätssicherung des Hochschulwesens und rechtlichen Qualifikationen, sowie zwei Ersatzmitgliedern. Die Ersatzmitglieder sind zu gleichen Teilen aus inländischen und ausländischen Vertreterinnen und Vertretern zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Beschwerdekommission werden durch die Generalversammlung nominiert und bestellt.
(4) Mitglieder der Beschwerdekommission dürfen keinem anderen Organ der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria angehören. Sie sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(5) Die Funktionsperiode der Mitglieder der Beschwerdekommission beträgt drei Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Abweichend davon beträgt die erste Funktionsperiode eines inländischen Mitgliedes nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zwei Jahre.
(6) Die Beschwerdekommission hat aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen.
(7) Die Beschwerdekommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(8) Die Generalversammlung hat ein Mitglied der Beschwerdekommission vor Ablauf der Funktionsperiode auf Antrag der Beschwerdekommission oder nach deren Anhörung abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.
(9) Die Mitglieder der Beschwerdekommission haben Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit, über deren Höhe das Board entscheidet, und auf den Ersatz der Reisegebühren.
(10) Eine Beschwerde ist von dem für die beschwerdeführende Bildungseinrichtung zur Vertretung nach außen ermächtigten Organ schriftlich bei der Geschäftsstelle einzubringen. Die Geschäftsstelle hat die Beschwerde unverzüglich zur Prüfung an die Beschwerdekommission weiterzuleiten und das Board darüber zu informieren. Die Beschwerdekommission kann die Beschwerde im Schriftweg behandeln oder die beschwerdeführende Bildungseinrichtung zu einem Gespräch einladen. Die Kommission kann im Einvernehmen mit der beschwerdeführenden Bildungseinrichtung auch eine Anhörung Dritter durchführen. Die Beschwerdekommission hat dem Board und der beschwerdeführenden Bildungseinrichtung über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen zu berichten und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Problemlösung vorzuschlagen.
(11) Der genaue Ablauf des Verfahrens ist in der Geschäftsordnung gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 festzulegen.
Übergangsbestimmungen
§ 36. (1) Die erstmalige Nominierung der Mitglieder der Generalversammlung nach § 11 hat bis 1. Oktober 2011 zu erfolgen. Bei Säumigkeit geht die Zuständigkeit zur Nominierung auf die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister über.
(2) (Anm.: Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)
(3) (Anm.: Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)
(4) (Anm.: Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)
(5) (Anm.: Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)