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Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die kurzfristige Beschäftigung ausländischer ErntehelferInnen in der Landwirtschaft

Geltender Text a fecha 2011-09-05

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2011, wird verordnet:

§ 1. Im Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird für die Bundesländer Niederösterreich, Steiermark und Wien ein Kontingent von 210 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen ErntehelferInnen festgelegt und wie folgt aufgeteilt:

Niederösterreich: .……………………………… 50

Steiermark: …………………………………….. 150

Wien: …………………………………………... 10

§ 2. (1) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung nach Ausschöpfung des mit Verordnung BGBl. II Nr. 93/2011 bereits zugeteilten Kontingents Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. November 2011 enden.

(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2011 außer Kraft.