← Geltender Text · Verlauf

Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots

Geltender Text a fecha 2017-12-31
1.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.

2.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 3 mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 84/2016).

3.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wirdgenehmigt.

Der Bund – vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend – und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragspartner genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:

1.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.

2.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 3 mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 84/2016).

Artikel 1

Zielsetzungen

(1) Entsprechend dem Barcelona-Ziel der Europäischen Union sollen im Interesse der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dem regionalen Bedarf entsprechend für 33 % der Unter-Drei-Jährigen Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung stehen.

(2) Die gegenständliche Vereinbarung ist durch das gemeinsame Bestreben des Bundes und der Länder getragen, die Betreuungsquote der Unter-Drei-Jährigen zu erhöhen, wobei die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende Kinderbetreuung besonders zu berücksichtigen ist.

(3) Für Drei- bis Sechs-Jährige sollen zur Beseitigung regionaler Defizite Anreize für die qualifizierte Ganztagesbetreuung, die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbar ist, geschaffen werden.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12

Artikel 1

Zielsetzungen

(1) Entsprechend dem Barcelona-Ziel der Europäischen Union sollen im Interesse der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dem regionalen Bedarf entsprechend für 33 % der Unter-Drei-Jährigen Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung stehen.

(2) Die gegenständliche Vereinbarung ist durch das gemeinsame Bestreben des Bundes und der Länder getragen, die Betreuungsquote der Unter-Drei-Jährigen zu erhöhen, wobei die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende elementare Kinderbildung und -betreuung besonders zu berücksichtigen ist.

(3) Für Drei- bis Sechs-Jährige sollen zur Beseitigung regionaler Defizite Anreize für die qualifizierte Ganztagesbetreuung, die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbar ist, geschaffen werden.

(4) Die Bildungs- und Betreuungsqualität für Kinder bis zum Schuleintritt soll weiterentwickelt werden.

1.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.

2.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 3 mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 84/2016).

Artikel 2

Ausbau des Kinderbetreuungsangebots

Die Vertragspartner kommen überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Barcelona-Ziel der Europäischen Union für die Kinderbetreuung anzustreben, wobei ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende, flexible Kinderbetreuung besonders gefördert wird. Als Schwerpunkt gilt der Ausbau des Kinderbetreuungsangebotes für die Unter-Drei-Jährigen, wobei die Betreuung durch die Tagesmütter und -väter im Sinne des Art. 3 Z 2 in besonderem Maße unterstützt werden soll.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12

Artikel 2

Ausbau des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots

Die Vertragsparteien kommen überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Barcelona-Ziel der Europäischen Union für die Kinderbetreuung anzustreben, wobei ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende, flexible elementare Kinderbildung und -betreuung besonders gefördert wird. Als Schwerpunkt gilt der Ausbau des elementaren Kinderbildungs- und -betreuungsangebots für die Unter-Drei-Jährigen, wobei die Betreuung durch die Tagesmütter und -väter im Sinne des Art. 4 Z 2 in besonderem Maße unterstützt werden soll.

1.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.

2.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 3 mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 84/2016).

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:

1.

Institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen:

Öffentliche und private Kindergärten und Kinderkrippen sowie altersgemischte Gruppen, wobei private solche sind, die nicht im privaten Haushalt die Kinder betreuen, die unter denselben Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen wie die öffentlichen allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, sowie Betriebskindergärten und Betriebskinderkrippen.

2.

Tagesmütter und -väter:

Tagesmütter und -väter sind Personen mit einer facheinschlägigen Ausbildung und einer behördlichen Bewilligung im Sinne des jeweiligen Jugendwohlfahrtgesetzes oder des jeweiligen Kinder- bzw. Tagesbetreuungsgesetzes, die regelmäßig für einen Teil des Tages die entgeltliche Betreuung von Kindern übernehmen.

3.

Halbtägige Kinderbetreuung:

Eine Kinderbetreuung

a)

durch qualifiziertes Personal,

b)

mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr 2010/2011,

mindestens 37 Wochen im Kindergartenjahr 2011/2012,

mindestens 44 Wochen im Kindergartenjahr 2012/2013,

mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr 2013/2014,

c)

mindestens 20 Stunden wöchentlich,

d)

werktags von Montag bis Freitag und

e)

durchschnittlich vier Stunden täglich.

4.

Ganztägige Kinderbetreuung:

Eine Kinderbetreuung

a)

durch qualifiziertes Personal,

b)

mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr 2010/2011,

mindestens 37 Wochen im Kindergartenjahr 2011/2012,

mindestens 44 Wochen im Kindergartenjahr 2012/2013,

mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr 2013/2014,

c)

mindestens 30 Stunden wöchentlich,

d)

werktags von Montag bis Freitag,

e)

durchschnittlich sechs Stunden täglich und

f)

mit Angebot von Mittagessen.

5.

Mit einer Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende Kinderbetreuung (VIF-Kriterien):

Eine Kinderbetreuung

a)

durch qualifiziertes Personal,

b)

mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr,

c)

mindestens 45 Stunden wöchentlich,

d)

werktags von Montag bis Freitag,

e)

an vier Tagen wöchentlich mindestens 9½ Stunden und

f)

mit Angebot von Mittagessen.

6.

Kindergartenjahr:

Den Zeitraum zwischen 1. September und 31. August des Folgejahres.

Artikel 3

Zweckzuschuss des Bundes

(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 5 im Jahr 2014 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 100 Millionen Euro zur Verfügung stellen, welcher wie folgt auf die Länder aufzuteilen ist:

1.

Burgenland: 2,882 %

2.

Kärnten: 6,065 %

3.

Niederösterreich: 18,184 %

4.

Oberösterreich: 17,451 %

5.

Salzburg: 6,445 %

6.

Steiermark: 13,210 %

7.

Tirol: 8,651 %

8.

Vorarlberg: 4,967 %

9.

Wien: 22,145 %

(2) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 5 im Jahr 2015 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 100 Millionen Euro und in den Jahren 2016 und 2017 einen Zweckzuschuss in der Höhe von jeweils 52,5 Millionen Euro zur Verfügung stellen, welcher wie folgt auf die Länder aufzuteilen ist:

1.

Burgenland: 2,904 %

2.

Kärnten: 5,884 %

3.

Niederösterreich: 18,188 %

4.

Oberösterreich: 17,393 %

5.

Salzburg: 6,404 %

6.

Steiermark: 13,059 %

7.

Tirol: 8,668 %

8.

Vorarlberg: 4,916 %

9.

Wien: 22,584 %

(3) Die Länder stellen für die Maßnahmen gemäß Art. 5 in den Jahren 2014 bis 2017 Finanzmittel in folgender Höhe entsprechend dem Aufteilungsschlüssel gemäß Abs. 1 und 2 zur Verfügung:

1.

im Jahr 2014 in der Höhe von 50 % des verwendeten Zweckzuschusses des Bundes,

2.

im Jahr 2015 in der Höhe von 45 % des verwendeten Zweckzuschusses des Bundes,

3.

im Jahr 2016 in der Höhe von 40 % des verwendeten Zweckzuschusses des Bundes,

4.

im Jahr 2017 in der Höhe von 35 % des verwendeten Zweckzuschusses des Bundes,

(4) Die Kofinanzierung erfolgt in dem Kalenderjahr, in dem der Zweckzuschuss des Bundes verwendet wird. Finanzmittel der Gemeinden, die zusätzlich für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, und die Hälfte der Finanzmittel, die von privaten Erhaltern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für Zwecke gemäß Art. 5 eingesetzt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen.

(5) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne des Abs. 1 und 2 entsprechend.

(6) In den Jahren 2015 bis 2017 sollen den Ländern über eine neu abzuschließende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG 60 Millionen Euro für die frühe sprachliche Förderung und die gesamtheitliche Förderung vorhandener Begabungen und die Behebung von Defiziten zur Verfügung gestellt werden. Davon sind 45 Millionen Euro für die frühe sprachliche Förderung und bis zu 15 Millionen Euro, wenn möglich, dafür zu verwenden, dass neben der Sprache auch auf vorhandene Förderbedürfnisse und besondere Begabungen Bedacht genommen wird.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12

Artikel 3

Zweckzuschuss des Bundes

(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 5 im Jahr 2014 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 100 Millionen Euro zur Verfügung stellen, welcher wie folgt auf die Länder aufzuteilen ist:

1.

Burgenland: 2,882 %

2.

Kärnten: 6,065 %

3.

Niederösterreich: 18,184 %

4.

Oberösterreich: 17,451 %

5.

Salzburg: 6,445 %

6.

Steiermark: 13,210 %

7.

Tirol: 8,651 %

8.

Vorarlberg: 4,967 %

9.

Wien: 22,145 %

(2) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 5 im Jahr 2015 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 100 Millionen Euro und in den Jahren 2016 und 2017 einen Zweckzuschuss in der Höhe von jeweils 52,5 Millionen Euro zur Verfügung stellen, welcher wie folgt auf die Länder aufzuteilen ist:

1.

Burgenland: 2,904 %

2.

Kärnten: 5,884 %

3.

Niederösterreich: 18,188 %

4.

Oberösterreich: 17,393 %

5.

Salzburg: 6,404 %

6.

Steiermark: 13,059 %

7.

Tirol: 8,668 %

8.

Vorarlberg: 4,916 %

9.

Wien: 22,584 %

(3) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 5 im Jahr 2018 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 52,5 Millionen Euro zur Verfügung stellen, welcher wie folgt auf die Länder aufzuteilen ist:

1.

Burgenland: 2,881 %

2.

Kärnten: 5,699 %

3.

Niederösterreich: 18,351 %

4.

Oberösterreich: 17,531 %

5.

Salzburg: 6,378 %

6.

Steiermark: 12,905 %

7.

Tirol: 8,642 %

8.

Vorarlberg: 4,918 %

9.

Wien: 22,695 %

(4) Die Länder stellen für die Maßnahmen gemäß Art. 5 in den Jahren 2014 bis 2018 Finanzmittel in folgender Höhe entsprechend dem Aufteilungsschlüssel gemäß Abs. 1 bis 3 zur Verfügung:

1.

im Jahr 2014 in der Höhe von 50 % des verwendeten Zweckzuschusses des Bundes,

2.

im Jahr 2015 in der Höhe von 45 % des verwendeten Zweckzuschusses des Bundes,

3.

im Jahr 2016 in der Höhe von 40 % des verwendeten Zweckzuschusses des Bundes,

4.

im Jahr 2017 in der Höhe von 35 % des verwendeten Zweckzuschusses des Bundes,

5.

im Jahr 2018 in der Höhe von 35 % des verwendeten Zweckzuschusses des Bundes.

(5) Die Kofinanzierung erfolgt in dem Kalenderjahr, in dem der Zweckzuschuss des Bundes verwendet wird. Finanzmittel der Gemeinden, die zusätzlich für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, und die Hälfte der Finanzmittel, die von privaten Erhaltern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für Zwecke gemäß Art. 5 eingesetzt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen.

(6) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne des Abs. 1 und 2 entsprechend.

1.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.

2.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 3 mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 84/2016).

Artikel 4

Finanzierung des Ausbaus des Kinderbetreuungsangebots

(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 5 im Jahr 2011 einen Zweckzuschuss von 10 Millionen Euro, sowie in den Jahren 2012, 2013 und 2014 jährlich einen Zweckzuschuss im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948 in der Höhe von 15 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt:

Burgenland:…………………………………………………………………………2,882 %

Kärnten:……………………………………………………………………………..6,065 %

Niederösterreich:.......................................................................................................18,184 %

Oberösterreich:..........................................................................................................17,451 %

Salzburg:…………………………………………………………………………….6,445 %

Steiermark:…………………………………………………………………………13,210 %

Tirol:............................................................................................................................8,651 %

Vorarlberg:..................................................................................................................4,967 %

Wien:.........................................................................................................................22,145 %

(2) Das jeweilige Land stellt für die Maßnahmen gemäß Art. 5 zu gleichen Teilen Finanzmittel wie der Bund zur Verfügung. Finanzmittel der Gemeinden, die zusätzlich für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen. Bei den Zweckzuschüssen gemäß Art. 5 Abs. 4 und 5 ist keine Kofinanzierung erforderlich, sofern das Land die Ausbaumaßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1, 2 und 3 mit einem entsprechenden Mehrbetrag kofinanziert.

(3) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne Abs. 1 entsprechend.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:

(Anm.: Z 1 und 2 treten mit 1.1.2014 in Kraft.)

3.

Halbtägige elementare Kinderbildung und -betreuung:

Ein institutionelles Angebot der elementaren Kinderbildung und -betreuung

a)

durch qualifiziertes Personal,

b)

mindestens 45 Wochen im Kindergartenjahr,

c)

mindestens 20 Stunden wöchentlich,

d)

werktags von Montag bis Freitag und

e)

durchschnittlich vier Stunden täglich;

4.

Ganztägige elementare Kinderbildung und -betreuung:

Ein institutionelles Angebot der elementaren Kinderbildung und -betreuung

a)

durch qualifiziertes Personal,

b)

mindestens 45 Wochen im Kindergartenjahr,

c)

mindestens 30 Stunden wöchentlich,

d)

werktags von Montag bis Freitag,

e)

durchschnittlich sechs Stunden täglich und

f)

mit Angebot von Mittagessen;

(Anm.: Z 5 bis 10 treten mit 1.1.2014 in Kraft.)

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:

1.

Elementare Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen:

Öffentliche und private elementare Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für Kinder bis zum Schuleintritt, wobei private solche sind, die nicht im privaten Haushalt tätig werden und unter denselben Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen wie die öffentlichen allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, sowie betriebliche elementare Kinderbildungs- und betreuungsangebote;

2.

Tagesmütter und -väter:

Personen mit einer facheinschlägigen Ausbildung und einer behördlichen Bewilligung im Sinne des jeweiligen Kinder- und Jugendhilfegesetzes oder des jeweiligen Kinder- bzw. Tagesbetreuungsgesetzes, die regelmäßig für einen Teil des Tages die entgeltliche Betreuung von Kindern übernehmen;

3.

Halbtägige elementare Kinderbildung und -betreuung:

Ein institutionelles Angebot der elementaren Kinderbildung und -betreuung

a)

durch qualifiziertes Personal,

b)

mindestens 45 Wochen im Kindergartenjahr,

c)

mindestens 20 Stunden wöchentlich,

d)

werktags von Montag bis Freitag und

e)

durchschnittlich vier Stunden täglich;

4.

Ganztägige elementare Kinderbildung und -betreuung:

Ein institutionelles Angebot der elementaren Kinderbildung und -betreuung

a)

durch qualifiziertes Personal,

b)

mindestens 45 Wochen im Kindergartenjahr,

c)

mindestens 30 Stunden wöchentlich,

d)

werktags von Montag bis Freitag,

e)

durchschnittlich sechs Stunden täglich und

f)

mit Angebot von Mittagessen;

5.

Mit der Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende, elementare Kinderbildung und -betreuung („VIF-Kriterien“):

Ein institutionelles Angebot der elementaren Kinderbildung und -betreuung

a)

durch qualifiziertes Personal,

b)

mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr,

c)

mindestens 45 Stunden wöchentlich,

d)

werktags von Montag bis Freitag,

e)

an vier Tagen wöchentlich mindestens 9 ½ Stunden und

f)

mit Angebot von Mittagessen;

6.

Kindergartenjahr:

Zeitraum zwischen 1. September und 31. August des Folgejahres;

7.

Verbesserung des Betreuungsschlüssels:

Verbesserung des Betreuungsschlüssels auf 1:4 in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für Unter-Drei-Jährige und auf 1:10 in Kindergärten;

8.

Generationenübergreifende elementare Kinderbildung und -betreuung:

Ein institutionelles Angebot der elementaren Kinderbildung und -betreuung, welches mindestens 45 Wochen im Kindergartenjahr, mindestens 30 Stunden wöchentlich, werktags Montag bis Freitag geöffnet ist und Mittagessen anbietet (Z 4). Die Betreuung erfolgt durch qualifiziertes Personal unter Einbeziehung von Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, in den Tagesablauf im Ausmaß von mindestens 10 Stunden pro Woche;

9.

Verlängerung der Öffnungszeiten:

Anhebung der Wochenöffnungszeit in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen um mindestens 5 Stunden auf mindestens 38 Stunden werktags von Montag bis Freitag, an vier Tagen wöchentlich mindestens 9 ½ Stunden mit Angebot von Mittagessen, mindestens 45 Wochen im Kindergartenjahr;

10.

Gemeindeübergreifende elementare Kinderbildung und -betreuung:

Ein institutionelles Angebot der elementaren Kinderbildung und -betreuung durch qualifiziertes Personal, an dem sich mindestens zwei Gemeinden beteiligen;

1.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.

2.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 3 mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 84/2016).

Artikel 5

Widmung des Bundeszuschusses

(1) Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 4 wird für die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für Unter-Drei-Jährige in folgender Höhe gewährt:

1.

1.500 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 3 Z 3 betreute Kind;

2.

2.500 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 3 Z 4 betreute Kind;

3.

4.000 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 3 Z 5 betreute Kind.

(2) Das jeweilige Land kann für Drei- bis Sechsjährige bis zu maximal 25 %, für die Unter-Drei-Jährigen jedoch bis zu 100 % des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 4 für die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen verwenden. Hinsichtlich der Höhe des Zuschusses gilt Abs. 1 für jedes zusätzlich betreute Kind dieser Altersgruppe.

(3) Das jeweilige Land kann im Jahr 2011 20 % des Zweckzuschusses des Bundes, im Jahr 2012 20 % des Zweckzuschusses des Bundes, im Jahr 2013 10 % des Zweckzuschusses des Bundes und im Jahr 2014 5 % des Zweckzuschusses des Bundes zur Abdeckung der Kosten für erweiterte Öffnungszeiten im folgenden Ausmaß verwenden:

1.

mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr und mindestens 4 Wochen mehr als im Vergleich zum jeweils vorangegangenen Kindergartenjahr und

2.

mindestens 30 Stunden wöchentlich und mindestens 5 Stunden wöchentlich mehr als im Vergleich zum jeweils vorangegangenen Kindergartenjahr.

(4) Das jeweilige Land kann den Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 4 für Investitionen zur Neuschaffung von Betreuungsangeboten bei Tagesmüttern und-vätern im jeweiligen Zuschussjahr verwenden. In diesem Fall beträgt der Zuschuss 750 Euro für jede/jeden zusätzliche/n Tagesmutter bzw. Tagesvater.

(5) Das jeweilige Land kann den Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 4 für die Ausbildung von Tagesmüttern und -vätern im jeweiligen Zuschussjahr verwenden. Der Zuschuss für Ausbildungslehrgänge für Tagesmütter und -väter beträgt:

1.

750 Euro pro Person und Lehrgang,

2.

1.000 Euro pro Person und Lehrgang, der vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend mit dem Gütesiegel „Ausbildungslehrgang für Tagesmütter und -väter“ ausgezeichnet wurde.

(6) Das jeweilige Land kann bis zu 50 % des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 4 für Zwecke im Sinne der Abs. 4 und 5 verwenden.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12

Artikel 5

Widmung des Zweckzuschusses des Bundes

(1) Das jeweilige Land kann den Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 3 für folgende Zwecke verwenden:

1.

Investitionskostenzuschüsse für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze oder zur räum-lichen Qualitätsverbesserung,

2.

Personalkostenzuschüsse für maximal drei Betriebsjahre zur Schaffung zusätzlicher Betreu-ungsplätze oder zur Verlängerung der Öffnungszeiten oder zur Verbesserung des Betreuungs-schlüssels,

3.

Investitionskostenzuschüsse zur Erreichung der Barrierefreiheit gemäß § 6 Abs. 5 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005,

4.

einmaliger Zuschuss zum Koordinationsaufwand für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze in gemeindeübergreifender elementarer Kinderbildung und -betreuung,

5.

Investitionskostenzuschüsse zur Neuschaffung von Bildungs- und Betreuungsangeboten bei Tagesmüttern und -vätern,

6.

Zuschüsse zur Ausbildung von Hilfspersonal in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungs-einrichtungen sowie von Tagesmüttern und -vätern,

7.

Zuschüsse zu Lohnkosten und zum Administrativaufwand zur Anstellung zusätzlicher Tagesmütter und -väter für maximal drei Jahre,

8.

Zuschüsse zu Aufwendungen für bewusstseinsbildende Maßnahmen zur Bewerbung des Berufes der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen und des Berufes der Tagesmutter/des Tagesvaters bei Frauen und Männern.

(2) Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 1 können in folgender Höhe verwendet werden:

1.

maximal 125.000 Euro pro Gruppe für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze

2.

maximal 50.000 Euro pro Gruppe für räumliche Qualitätsverbesserungen

(3) Personalkostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 2 können zur Schaffung zusätzlicher Plätze in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in folgender Höhe verwendet werden:

1.

maximal 2.000 Euro jährlich für jeden zusätzlichen in Einrichtungen gemäß Art. 4 Z 3 geschaffenen Betreuungsplatz,

2.

maximal 3.000 Euro jährlich für jeden zusätzlichen in Einrichtungen gemäß Art. 4 Z 4 geschaffenen Betreuungsplatz,

3.

maximal 4.500 Euro jährlich für jeden zusätzlichen in Einrichtungen gemäß Art. 4 Z 5 geschaffenen Betreuungsplatz.

4.

maximal 4.000 Euro jährlich für jeden zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 4 Z 8 geschaffenen Betreuungsplatz

(4) Personalkostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 2 können zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels oder zur Verlängerung der Öffnungszeiten in folgender Höhe verwendet werden:

1.

maximal 45.000 Euro je zusätzlicher vollzeitbeschäftigter Fachkraft und Jahr,

2.

maximal 30.000 Euro je zusätzlicher vollzeitbeschäftigter Hilfskraft und Jahr.

(5) Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 3 können in der Höhe von maximal 30.000 Euro pro Gruppe verwendet werden.

(6) Einmalige Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 4 können in der Höhe von maximal 20.000 Euro verwendet werden.

(7) Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 5 können in der Höhe von maximal 750 Euro für jede zusätzliche Tagesmutter und jeden zusätzlichen Tagesvater verwendet werden.

(8) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 6 können in folgender Höhe verwendet werden:

1.

750 Euro pro Person und Lehrgang,

2.

1.000 Euro pro Person und Lehrgang, der vom Bundesministerium für Familien und Jugend mit dem Gütesiegel „Ausbildungslehrgang für Tagesmütter und -väter“ ausgezeichnet wurde.

(9) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 7 können in folgender Höhe verwendet werden:

1.

Lohnkostenzuschüsse von maximal 10.000 Euro pro Tagesmutter oder -vater und Jahr,

2.

Zuschüsse zum Administrativaufwand von maximal 5.000 Euro pro Tagesmutter oder -vater und Jahr.

(10) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 8 können bis zu 50.000 Euro pro Bundesland und Kalenderjahr verwendet werden.

(11) Das jeweilige Land kann für die Schaffung von Betreuungsplätzen für Drei- bis Sechsjährige bis zu 35 % des Zweckzuschusses des Bundes und für die Zwecke gemäß Abs. 1 Z 5 bis Z 7 bis zu 40 % des Zweckzuschusses des Bundes verwenden.

1.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.

2.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 3 mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 84/2016).

Artikel 6

Abrechnung des Bundeszuschusses

(1) Die zusätzliche Betreuung von Unter-Drei-Jährigen und allenfalls Drei- bis Sechsjährigen sowie die erweiterten Öffnungszeiten gemäß Art. 5 werden anhand der jährlichen Kindertagesheimstatistik der Bundesanstalt Statistik Österreich festgestellt, wobei die Differenz zum Ergebnis der jeweils vorangegangenen Kindertagesheimstatistik die Basis für die Berechnung der Höhe des Anspruches auf Zweckzuschuss des Bundes bildet. Erstmals werden die Ergebnisse der Kindertagesheimstatistik 2010/2011 (Stichtag: 15. Oktober 2010) mit 2011/2012 (Stichtag: 15. Oktober 2011) verglichen. Im Falle der Verwendung des Zuschusses gemäß Art. 5 Abs. 3 hat das betreffende Land zusätzliche Nachweise für die Kosten zur Erweiterung der Öffnungszeiten zu belegen.

(2) Im Falle der Verwendung des Zuschusses gemäß Art. 5 Abs. 4 und 5 hat das betreffende Land die widmungsgemäße Verwendung dieses Teils des Zuschusses wie folgt zu belegen:

1.

durch Nachweis der Zahl der zusätzlichen Bewilligungen von Tagesmüttern und -vätern im Kalenderjahr (erstmals im Kalenderjahr 2011) und

2.

durch Nachweis der Zahl der abgeschlossenen Ausbildungen gemäß Art. 5 Abs. 5 Z 1 und Z 2 von Tagesmüttern und -vätern im Kalenderjahr (erstmals im Kalenderjahr 2011).

(3) Das Land hat dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem Bundeskanzleramt bis 30. Juni eines Kalenderjahres, erstmals zum 30. Juni 2012, letztmalig zum 30. Juni 2015, eine Aufstellung über die Verwendung der vom Bund gewährten Zuschüsse zu übermitteln. Aus der Aufstellung müssen die betreffenden Kinderbetreuungsangebote sowie die ihnen jeweils gewährten Zuschüsse und deren Zweck ersichtlich sein. Das Land hat weiters die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr für Zwecke gemäß Art. 5 aufgewendeten Landesmittel darzustellen.

(4) Zweckzuschussmittel, die in einem Kalenderjahr nicht abgerechnet werden können, können im darauffolgenden Kalenderjahr verwendet werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Jahres abzurechnen.

(5) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr

1.

die widmungsgemäße Verwendung der Zuschüsse unter Zugrundelegung der Beträge gemäß Art. 5 nicht nachgewiesen werden konnte oder

2.

das Land nicht zu gleichen Teilen wie der Bund aus zusätzlichen Mitteln Zuschüsse für Zwecke gemäß Art. 5 gewährt hat.

(6) Abs. 5 gilt auch für Zweckzuschüsse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, BGBl. II Nr. 478/2008, für die die widmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden konnte.

(7) Die Abrechnung hat das Land für jedes Kalenderjahr gesondert dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem Bundeskanzleramt bis 30. Juni eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. Juni 2012, letztmalig zum 30. Juni 2015, vorzulegen. Auf Seiten des Bundes sind zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundeskanzleramt berufen.

Artikel 6

Abrechnung des Zweckzuschusses des Bundes

(1) Das Land hat dem Bundesministerium für Familien und Jugend sowie dem Bundesministerium für Bildung und Frauen bis 30. Juni eines Kalenderjahres, letztmalig zum 30. Juni 2018, jährlich eine Bestätigung über die Verwendung der vom Bund im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Zuschüsse zu übermitteln. Aus der Bestätigung müssen die Anzahl der zusätzlich geschaffenen Plätze in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen aufgeschlüsselt nach Öffnungszeiten und Altersgruppen, die Maßnahmen zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels, zur Verlängerung der Öffnungszeiten, zur räumlichen Qualitätsverbesserung, zur Erreichung der Barrierefreiheit, zur Weiterentwicklung des Tagesmütter/-väterangebots und zur Bewusstseinsbildung sowie die dafür jeweils gewährten Zuschüsse und deren Zweck ersichtlich sein. Das Land hat weiters die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr für Zwecke gemäß Art. 5 aufgewendeten Landesmittel darzustellen.

(2) Zweckzuschüsse des Bundes, die in einem Kalenderjahr nicht abgerechnet werden können, können im darauffolgenden Kalenderjahr verwendet werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Kalenderjahres abzurechnen. Die Hälfte der Zweckzuschüsse des Bundes, die im Jahr 2014 gewährt werden, können darüber hinaus auch im Jahr 2016 verwendet werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Kalenderjahres abzurechnen.

(3) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zweckzuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr

1.

die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse des Bundes unter Zugrundelegung der Beträge gemäß Art. 5 nicht nachgewiesen werden konnte oder

2.

das Land nicht die in Art. 3 Abs. 3 vorgesehenen Mittel für Zwecke gemäß Art. 5 gewährt hat.

(4) Auf Seiten des Bundes sind zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familien und Jugend und dem Bundesministerium für Bildung und Frauen berufen.

(5) Das Bundesministerium für Familien und Jugend übermittelt den Ländern bis längstens 30. September 2014 ein Formular für den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Zweckzuschüsse des Bundes, das von den Vertragsparteien gemeinsam ausgearbeitet wurde, sowie eine Auflistung der vorzulegenden Nachweise.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12

Artikel 6

Abrechnung des Zweckzuschusses des Bundes

(1) Das Land hat dem Bundesministerium für Familien und Jugend sowie dem Bundesministerium für Bildung und Frauen bis 30. Juni eines Kalenderjahres, letztmalig zum 30. Juni 2019, jährlich eine Bestätigung über die Verwendung der vom Bund im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Zuschüsse zu übermitteln. Aus der Bestätigung müssen die Anzahl der zusätzlich geschaffenen Plätze in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen aufgeschlüsselt nach Öffnungszeiten und Altersgruppen, die Maßnahmen zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels, zur Verlängerung der Öffnungszeiten, zur räumlichen Qualitätsverbesserung, zur Erreichung der Barrierefreiheit, zur Weiterentwicklung des Tagesmütter/-väterangebots und zur Bewusstseinsbildung sowie die dafür jeweils gewährten Zuschüsse und deren Zweck ersichtlich sein. Das Land hat weiters die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr für Zwecke gemäß Art. 5 aufgewendeten Landesmittel darzustellen.

(2) Zweckzuschüsse des Bundes, die in einem Kalenderjahr nicht abgerechnet werden können, können im darauffolgenden Kalenderjahr verwendet werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Kalenderjahres abzurechnen. Die Hälfte der Zweckzuschüsse des Bundes, die im Jahr 2014 gewährt werden, können darüber hinaus auch im Jahr 2016 verwendet werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Kalenderjahres abzurechnen. Zweckzuschüsse, die von öffentlichen oder privaten Erhaltern elementarer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zurückgezahlt werden, sind den Zweckzuschüssen jenes Jahres gleichzuhalten, in dem sie vereinnahmt werden.

(3) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zweckzuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr

1.

die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse des Bundes unter Zugrundelegung der Beträge gemäß Art. 5 nicht nachgewiesen werden konnte oder

2.

das Land nicht die in Art. 3 Abs. 3 vorgesehenen Mittel für Zwecke gemäß Art. 5 gewährt hat.

(4) Auf Seiten des Bundes sind zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familien und Jugend und dem Bundesministerium für Bildung und Frauen berufen.

(5) Das vom Bundesministerium für Familien und Jugend aufgelegte Formular für den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Zweckzuschüsse des Bundes ist zu verwenden.

1.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.

2.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 3 mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 84/2016).

Artikel 7

Anpassung von Gesetzen

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung allenfalls notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft zu setzen. Die Länder werden im Hinblick auf Maßnahmen des Ausbaus des institutionellen Kinderbetreuungsangebots die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Maximalanzahl an Kindern in Kindergruppen (Kinderkrippen) nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für Kindergruppen (Kinderkrippen) nicht reduzieren.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12

Artikel 7

Anpassung von Gesetzen

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung allenfalls notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Die Länder werden im Hinblick auf Maßnahmen des Ausbaus der elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Höchstanzahl an Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht reduzieren.

1.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.

2.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 3 mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 84/2016).

Artikel 8

Zahlungen des Bundes

(1) Die Auszahlung des Bundeszuschusses gemäß Art. 4 Abs. 1 erfolgt für 2011 im Dezember 2011. In den Folgejahren 2012 bis 2014 erfolgt die Auszahlung in zwei gleich großen Raten, jeweils im Juni und im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf das vom Land bekannt gegebene Konto.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 6 Abs. 5 und 6) aufgerechnet werden.

Artikel 8

Zahlungen des Bundes

(1) Die Auszahlung des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 3 Abs. 1 erfolgt im Dezember 2014 auf das vom Land bekannt gegebene Konto. Die Auszahlung des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 3 Abs. 2 erfolgt in zwei gleich großen Raten, jeweils im Juni und im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf das vom Land bekannt gegebene Konto.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 6 Abs. 3) aufgerechnet werden.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12

Artikel 8

Zahlungen des Bundes

(1) Die Auszahlung des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 3 Abs. 1 erfolgt im Dezember 2014 auf das vom Land bekannt gegebene Konto. Die Auszahlung des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 erfolgt in zwei gleich großen Raten, jeweils im Juni und im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf das vom Land bekannt gegebene Konto.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 6 Abs. 3) aufgerechnet werden.

1.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.

2.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 3 mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 84/2016).

3.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12

Artikel 9

Evaluierung und Controlling

Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkung der Förderung werden im Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern einer Evaluierung unterzogen. Der Bund hat das Recht, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschussmittel sowie die Aufbringung zusätzlicher Mittel durch die Länder jederzeit zu überprüfen.

1.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.

2.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 3 mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 84/2016).

Artikel 10

Qualitätssicherung

Die Vertragspartner kommen überein, zur Sicherung der Betreuungsqualität in Kinderbetreuungsangeboten bundesweite Empfehlungen über Mindeststandards in der Kinderbetreuung zu erarbeiten.

Artikel 10

Qualitätssicherung

Die Vertragsparteien kommen überein, zur Sicherung der Betreuungsqualität in Kinderbildungs- und -betreuungsangeboten bundesweite Empfehlungen über Mindeststandards in der Kinderbetreuung zu erarbeiten. Hiefür soll ein bundesweiter Qualitätsrahmen für die elementarpädagogischen Einrichtungen bis 2016 entwickelt werden.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12

Artikel 10

Weiterentwicklung der Kinderbildung und -betreuung

Die Vertragsparteien kommen überein, über die Weiterentwicklung der Qualität der elementaren Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen (bundeseinheitlicher Qualitätsrahmen) zu beraten und bis längstens 31. März 2018 eine Einigung anzustreben. Die Vertragsparteien kommen außerdem überein, über die Fortführung der Kostenbeteiligung des Bundes für den weiteren Ausbau der Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen und die Ausweitung des kostenlosen und verpflichtenden Kindergartenbesuchs bis längstens 31. August 2018 eine Einigung anzustreben.

1.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.

2.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 3 mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 84/2016).

3.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12

Artikel 11

In-Kraft-Treten

(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten bis zum Ablauf des 30. November 2011 erfüllt, tritt diese Vereinbarung rückwirkend mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und jenem Land bzw. jenen Ländern in Kraft, die bis Ablauf des 30. November 2011 die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllen und dies dem Bundeskanzleramt mitteilen.

(2) Liegen bis zum Ablauf des 30. November 2011 die Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Nach dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung zwischen dem Bund und zumindest einem Land gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern jeweils mit 1. Jänner jenes Jahres wirksam, in dem bis Ablauf des 31. März die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.

(4) In den Fällen gemäß Abs. 2 und 3 gelten abweichend

a)

von Art. 6 Abs. 1 die entsprechenden Kindertagesheimstatistiken für den erstmaligen Vergleich;

b)

von Art. 6 Abs. 7 der entsprechende Termin für die erstmalige Übermittlung der Abrechnung;

c)

von Art. 7 der 1. Jänner des Jahres des jeweiligen In-Kraft-Tretens;

d)

von Art. 8 Abs. 1 der entsprechende Termin für die erstmalige Auszahlung.

(5) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.

(6) Nach dem 31. Dezember 2012 können die Voraussetzungen für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.

1.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.

2.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 3 mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 84/2016).

3.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12

Artikel 12

Geltungsdauer

Diese Vereinbarung tritt gegenüber dem jeweiligen Land mit der gemäß Art. 6 erfolgten Abrechnung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.

1.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.

2.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 3 mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 84/2016).

3.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12

Artikel 13

Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.