Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 2011 (Erste Außenhandelsverordnung 2011 – 1. AußHV 2011)
im vergangenen Kalenderjahr entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie und ihre Konzentration;
eingeführte und aus anderen EU-Mitgliedstaaten bezogene Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Herkunftsland, Hersteller, Versender und Verwendungszweck;
ausgeführte und in andere EU-Mitgliedstaaten verbrachte Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Ausfuhrland, Endverwender, Versender und Verwendungszweck und
Lagerbestand jeder Chemikalie oder Konzentration an allen Standorten des Unternehmens zu Beginn und am Ende des Kalenderjahres.
(7) Ändert sich nach Abgabe einer Meldung gemäß Abs. 4 Z 1 der in Abs. 4 Z 1 lit. b genannte Zeitraum, so ist spätestens zehn Tage vor Aufnahme der Tätigkeit eine zusätzliche Meldung zu erstatten.
Abschnitt
Auflagen
Nachweis des Einlangens von Gütern beim Empfänger
§ 15. (1) Personen oder Gesellschaften, die Verteidigungsgüter gemäß Teil ML1 der im § 1 genannten Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ausführen, durchführen oder vermitteln, ist als Auflage im Sinne von § 54 Abs. 2 Z 3 AußHG 2011 der Nachweis aufzuerlegen, dass die Güter tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Sinne der Genehmigung im angegebenen Bestimmungsland eingelangt sind.
(2) Dieser Nachweis ist durch eine vom Empfänger eigenhändig unterfertigte Erklärung zu erbringen.
Abschnitt
Auflagen
Nachweis des Einlangens von Gütern beim Empfänger
§ 15. (1) Personen oder Gesellschaften, die Verteidigungsgüter gemäß Teil ML1 der im § 1 genannten Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ausführen, durchführen oder vermitteln, ist als Auflage im Sinne von § 54 Abs. 2 Z 3 AußWG 2011 der Nachweis aufzuerlegen, dass die Güter tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Sinne der Genehmigung im angegebenen Bestimmungsland eingelangt sind.
(2) Dieser Nachweis ist durch eine vom Empfänger eigenhändig unterfertigte Erklärung zu erbringen.
Abkürzung
AußWV 2011
Abschnitt
Auflagen
Nachweis des Einlangens von Gütern beim Empfänger
§ 15. (1) Personen oder Gesellschaften, die Güter ausführen, durchführen oder vermitteln, ist als Auflage im Sinne von § 54 Abs. 2 Z 3 AußWG 2011 der Nachweis aufzuerlegen, dass die Güter tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Bestimmungsland eingelangt sind, wenn
die betroffenen Güter unter die Position ML 1 der in § 1 der 3. AußWV 2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen, und
die betroffenen Vorgänge nicht der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 1, unterliegen.
(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist durch eine Erklärung zu erbringen, die vom Empfänger selbst oder von einer durch den Empfänger zur Entgegennahme der Sendung ermächtigten Person eigenhändig unterfertigt wurde.
Abkürzung
AußWV 2011
Abschnitt
Auflagen
Nachweis des Einlangens von Gütern beim Empfänger
§ 15. (1) Personen oder Gesellschaften, die Güter ausführen, durchführen oder vermitteln, ist als Auflage im Sinne von § 54 Abs. 2 Z 3 AußWG 2011 der Nachweis aufzuerlegen, dass die Güter tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Bestimmungsland eingelangt sind, wenn
die betroffenen Güter unter die Position ML 1 der in § 1 der 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen, und
die betroffenen Vorgänge nicht der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 1, unterliegen.
(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist durch eine Erklärung zu erbringen, die vom Empfänger selbst oder von einer durch den Empfänger zur Entgegennahme der Sendung ermächtigten Person eigenhändig unterfertigt wurde.
§ 16 tritt, soweit er sich auf Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c AußHG 2011 bezieht, am 1.7.2012 in Kraft.
Abschnitt
Meldepflichten bei der Verwendung von Allgemeingenehmigungen
Meldepflichten
§ 16. (1) Zum Zweck der Registrierung ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Absicht zur Verwendung einer oder mehrerer Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 AußHG 2011 vor Durchführung des ersten Vorgangs zu melden.
(2) Diese Meldung hat für jede Art der Allgemeingenehmigung, die in Anspruch genommen werden soll, insbesondere folgende Daten zu enthalten:
Angabe, ob es sich um eine Allgemeingenehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a, b oder c AußHG 2011 handelt;
Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die diese Allgemeingenehmigung in Anspruch nehmen möchte;
Beschreibung der Güter oder Güterkategorien, für die diese Allgemeingenehmigung verwendet werden soll, einschließlich Zolltarifnummern und
voraussichtliche Empfänger- und Bestimmungsländer.
(3) Alle registrierten Personen oder Gesellschaften sind zur jährlichen Meldung aggregierter Daten über alle in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Allgemeingenehmigung durchgeführten Geschäftsvorgänge verpflichtet. Diese Meldung ist für jede Allgemeingenehmigung, die verwendet wurde, gesondert abzugeben.
(4) Eine Meldung gemäß Abs. 3 hat bis spätestens 1. März des Folgejahres zu erfolgen.
(5) Diese Meldung hat insbesondere folgende Daten zu enthalten:
Angabe, ob es sich um eine Allgemeingenehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a, b oder c AußHG 2011 handelt;
Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die die Allgemeingenehmigung in Anspruch genommen hat;
Beschreibung der Güter oder Güterkategorien, für die die Allgemeingenehmigung verwendet wurde, einschließlich Zolltarifnummern;
Empfänger und bekannte Endverwender der Güter und
Gesamtmengen und -werte der ausgeführten oder verbrachten Güter.
Abschnitt
Meldepflichten bei der Verwendung von Allgemeingenehmigungen
Meldepflichten
§ 16. (1) Zum Zweck der Registrierung ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Absicht zur Verwendung einer oder mehrerer Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 AußWG 2011 vor Durchführung des ersten Vorgangs zu melden.
(2) Diese Meldung hat für jede Art der Allgemeingenehmigung, die in Anspruch genommen werden soll, insbesondere folgende Daten zu enthalten:
Angabe, ob es sich um eine Allgemeingenehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a, b oder c AußWG 2011 handelt;
Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die diese Allgemeingenehmigung in Anspruch nehmen möchte;
Beschreibung der Güter oder Güterkategorien, für die diese Allgemeingenehmigung verwendet werden soll, einschließlich Zolltarifnummern und
voraussichtliche Empfänger- und Bestimmungsländer.
(3) Alle registrierten Personen oder Gesellschaften sind zur jährlichen Meldung aggregierter Daten über alle in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Allgemeingenehmigung durchgeführten Geschäftsvorgänge verpflichtet. Diese Meldung ist für jede Allgemeingenehmigung, die verwendet wurde, gesondert abzugeben.
(4) Eine Meldung gemäß Abs. 3 hat bis spätestens 1. März des Folgejahres zu erfolgen.
(5) Diese Meldung hat insbesondere folgende Daten zu enthalten:
Angabe, ob es sich um eine Allgemeingenehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a, b oder c AußWG 2011 handelt;
Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die die Allgemeingenehmigung in Anspruch genommen hat;
Beschreibung der Güter oder Güterkategorien, für die die Allgemeingenehmigung verwendet wurde, einschließlich Zolltarifnummern;
Empfänger und bekannte Endverwender der Güter und
Gesamtmengen und -werte der ausgeführten oder verbrachten Güter.
Abkürzung
AußWV 2011
Abschnitt
Meldepflichten bei der Verwendung von Allgemeingenehmigungen
Meldepflichten
§ 16. (1) Zum Zweck der Registrierung ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Absicht zur Verwendung einer oder mehrerer Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 AußWG 2011 vor Durchführung des ersten Vorgangs zu melden.
(2) Diese Meldung hat für jede Art der Allgemeingenehmigung, die in Anspruch genommen werden soll, insbesondere folgende Daten zu enthalten:
Angabe, ob es sich um eine Allgemeingenehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a, b oder c AußWG 2011 handelt;
Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die diese Allgemeingenehmigung in Anspruch nehmen möchte;
Beschreibung der Güter oder Güterkategorien, für die diese Allgemeingenehmigung verwendet werden soll, einschließlich Zolltarifnummern und
voraussichtliche Empfänger- und Bestimmungsländer.
(3) Alle registrierten Personen oder Gesellschaften sind zur jährlichen Meldung aggregierter Daten über alle in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Allgemeingenehmigung durchgeführten Geschäftsvorgänge verpflichtet. Diese Meldung ist für jede Allgemeingenehmigung, die verwendet wurde, gesondert abzugeben.
(4) Eine Meldung gemäß Abs. 3 hat bis spätestens 1. März des Folgejahres zu erfolgen.
(5) Diese Meldung hat insbesondere folgende Daten zu enthalten:
Angabe, ob es sich um eine Allgemeingenehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a, b oder c AußWG 2011 handelt;
Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die die Allgemeingenehmigung in Anspruch genommen hat;
Beschreibung der Güter oder Güterkategorien, für die die Allgemeingenehmigung verwendet wurde, einschließlich Zolltarifnummern;
Empfänger und bekannte Endverwender der Güter und
Gesamtmengen und -werte der ausgeführten oder verbrachten Güter.
(6) Sofern eine Registrierung für eine Allgemeingenehmigung vorliegt, die in einem Kalenderjahr nicht verwendet wurde, sind in der Meldung gemäß Abs. 3 anzugeben:
die Art der Allgemeingenehmigung im Sinne von Abs. 5 Z 1,
Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die zur Inanspruchnahme dieser Allgemeingenehmigung registriert ist, und
die Mitteilung, dass die Allgemeingenehmigung in diesem Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen wurde.
Abkürzung
AußWV 2011
Abschnitt
Meldepflichten bei der Verwendung von Allgemeingenehmigungen
Meldepflichten
§ 16. (1) Zum Zweck der Registrierung ist dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft die Absicht zur Verwendung einer oder mehrerer Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 AußWG 2011 vor Durchführung des ersten Vorgangs zu melden.
(2) Diese Meldung hat für jede Art der Allgemeingenehmigung, die in Anspruch genommen werden soll, insbesondere folgende Daten zu enthalten:
Angabe, ob es sich um eine Allgemeingenehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a, b oder c AußWG 2011 handelt;
Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die diese Allgemeingenehmigung in Anspruch nehmen möchte;
Beschreibung der Güter oder Güterkategorien, für die diese Allgemeingenehmigung verwendet werden soll, einschließlich Zolltarifnummern und
voraussichtliche Empfänger- und Bestimmungsländer.
(3) Alle registrierten Personen oder Gesellschaften sind zur jährlichen Meldung aggregierter Daten über alle in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Allgemeingenehmigung durchgeführten Geschäftsvorgänge verpflichtet. Diese Meldung ist für jede Allgemeingenehmigung, die verwendet wurde, gesondert abzugeben.
(4) Eine Meldung gemäß Abs. 3 hat bis spätestens 1. März des Folgejahres zu erfolgen.
(5) Diese Meldung hat insbesondere folgende Daten zu enthalten:
Angabe, ob es sich um eine Allgemeingenehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a, b oder c AußWG 2011 handelt;
Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die die Allgemeingenehmigung in Anspruch genommen hat;
Beschreibung der Güter oder Güterkategorien, für die die Allgemeingenehmigung verwendet wurde, einschließlich Zolltarifnummern;
Empfänger und bekannte Endverwender der Güter und
Gesamtmengen und -werte der ausgeführten oder verbrachten Güter.
(6) Sofern eine Registrierung für eine Allgemeingenehmigung vorliegt, die in einem Kalenderjahr nicht verwendet wurde, sind in der Meldung gemäß Abs. 3 anzugeben:
die Art der Allgemeingenehmigung im Sinne von Abs. 5 Z 1,
Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die zur Inanspruchnahme dieser Allgemeingenehmigung registriert ist, und
die Mitteilung, dass die Allgemeingenehmigung in diesem Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen wurde.
Abschnitt
Aufzeichnungspflichten
Aufzeichnungen bei Waffen
§ 17. Personen oder Gesellschaften, die nicht zur Führung eines Waffenbuches im Sinne von § 144 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung der Güter im Sinne von § 65 Abs. 2 Z 1 AußHG 2011, wenn es sich dabei um Verteidigungsgüter gemäß Teil ML1 der im § 1 genannten Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union handelt, auch die Erzeugungsnummer anzugeben.
Abschnitt
Aufzeichnungspflichten
Aufzeichnungen bei Waffen
§ 17. Personen oder Gesellschaften, die nicht zur Führung eines Waffenbuches im Sinne von § 144 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung der Güter im Sinne von § 65 Abs. 2 Z 1 AußWG 2011, wenn es sich dabei um Verteidigungsgüter gemäß Teil ML1 der im § 1 genannten Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union handelt, auch die Erzeugungsnummer anzugeben.
Abkürzung
AußWV 2011
Abschnitt
Aufzeichnungspflichten
Aufzeichnungen bei Waffen
§ 17. Personen oder Gesellschaften, die nicht zur Führung eines Waffenbuches im Sinne von § 144 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2015, verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung der Güter im Sinne von § 65 Abs. 2 Z 1 AußWG 2011 auch die Erzeugungsnummer anzugeben, wenn es sich um Güter handelt, die unter die Position ML 1 der in § 1 der 3. AußWV 2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen.
Abkürzung
AußWV 2011
Abschnitt
Aufzeichnungspflichten
Aufzeichnungen bei Waffen
§ 17. Personen oder Gesellschaften, die nicht zur Führung eines Waffenbuches im Sinne von § 144 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung der Güter im Sinne von § 65 Abs. 2 Z 1 AußWG 2011 auch die Erzeugungsnummer anzugeben, wenn es sich um Güter handelt, die unter die Position ML 1 der in § 1 der 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen.
Abschnitt
Voranfragen
Inhalt der Anträge
§ 18. Eine Voranfrage hat sämtliche Angaben zu enthalten, die eine umfassende Beurteilung des beabsichtigten Vorgangs an Hand der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück des AußHG 2011 ermöglichen. Es sind insbesondere anzugeben:
Güterbeschreibung;
Menge der Güter;
geschätzter Wert der Güter;
Endverwendung der Güter;
Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers;
Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Empfängers und des Endverwenders;
Geschäftstätigkeit des Empfängers und des Endverwenders und
Bestimmungsland.
Abschnitt
Voranfragen
Inhalt der Anträge
§ 18. Eine Voranfrage hat sämtliche Angaben zu enthalten, die eine umfassende Beurteilung des beabsichtigten Vorgangs an Hand der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück des AußWG 2011 ermöglichen. Es sind insbesondere anzugeben:
Güterbeschreibung;
Menge der Güter;
geschätzter Wert der Güter;
Endverwendung der Güter;
Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers;
Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Empfängers und des Endverwenders;
Geschäftstätigkeit des Empfängers und des Endverwenders und
Bestimmungsland.
Abschnitt
Befreiungsbestimmungen bei Einfuhrbeschränkungen
Befreiungsbestimmungen
§ 19. Einfuhrbeschränkungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c AußHG 2011 gelten nicht für Einfuhren von
Waren mit einem Wert von bis zu 1 000 Euro;
Rückwaren im Sinne von Artikel 185 des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10. 1992 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung;
Übersiedlungsgut im Sinne der Artikel 3 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12. 2009 S. 23, in der jeweils geltenden Fassung;
Erbschaftsgut im Sinne der Artikel 17 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, in der jeweils geltenden Fassung, und
für zur Absatzförderung, zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken bestimmte Waren sowie Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen im Sinne der Artikel 86 bis 102 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, in der jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt
Befreiungsbestimmungen bei Einfuhrbeschränkungen
Befreiungsbestimmungen
§ 19. Einfuhrbeschränkungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c AußWG 2011 gelten nicht für Einfuhren von
Waren mit einem Wert von bis zu 1 000 Euro;
Rückwaren im Sinne von Artikel 185 des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10. 1992 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung;
Übersiedlungsgut im Sinne der Artikel 3 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12. 2009 S. 23, in der jeweils geltenden Fassung;
Erbschaftsgut im Sinne der Artikel 17 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, in der jeweils geltenden Fassung, und
für zur Absatzförderung, zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken bestimmte Waren sowie Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen im Sinne der Artikel 86 bis 102 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, in der jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Hinweis auf Notifikation
§ 20. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, ABl. Nr. L 24 vom 21.06. 1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12. 2006 S. 81, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2011/318/A).
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Hinweis auf Notifikation
§ 20. Die Verordnung BGBl. II Nr. 343/2011 (Notifikationsnummer 2011/318/A) und die Verordnung BGBl. II Nr. 23/2013 (Notifikationsnummer 2012/363/A) wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, der Europäischen Kommission notifiziert.
Abkürzung
AußWV 2011
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Hinweis auf Notifikation
§ 20. Die Verordnung BGBl. II Nr. 343/2011 (Notifikationsnummer 2011/318/A), die Verordnung BGBl. II Nr. 23/2013 (Notifikationsnummer 2012/363/A) und die Verordnung BGBl. II Nr. 430/2015 (Notifikationsnummer 2014/525/A) wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1 der Europäischen Kommission notifiziert.
Abkürzung
AußWV 2011
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Hinweis auf Notifikation
§ 20. Die Verordnung BGBl. II Nr. 343/2011 (Notifikationsnummer 2011/318/A), die Verordnung BGBl. II Nr. 23/2013 (Notifikationsnummer 2012/363/A), die Verordnung BGBl. II Nr. 430/2015 (Notifikationsnummer 2014/525/A) und die Verordnung BGBl. II Nr. 298/2023 (Notifikationsnummer 2023/236/A) wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Europäischen Kommission notifiziert.
Inkrafttreten
§ 21. Die §§ 7 bis 10 dieser Verordnung sowie deren § 16, soweit er sich auf Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c AußHG 2011 bezieht, treten am 1. Juli 2012, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten am Tag nach deren Kundmachung in Kraft.
Inkrafttreten
§ 21. (1) Die §§ 7 bis 10 dieser Verordnung sowie deren § 16, soweit er sich auf Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c AußWG 2011 bezieht, treten am 1. Juli 2012, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten am Tag nach deren Kundmachung in Kraft.
(2) Der Verordnungstitel, die §§ 1, 2, 3 Abs. 2, 4, 6, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 Abs. 1 sowie die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2013 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
AußWV 2011
Inkrafttreten
§ 21. (1) Die §§ 7 bis 10 dieser Verordnung sowie deren § 16, soweit er sich auf Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c AußWG 2011 bezieht, treten am 1. Juli 2012, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten am Tag nach deren Kundmachung in Kraft.
(2) Der Verordnungstitel, die §§ 1, 2, 3 Abs. 2, 4, 6, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 Abs. 1 sowie die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2013 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(3) Der Verordnungstitel, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 3, 3a, 3b, 3c, 3d, 4, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 20 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 430/2015 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
AußWV 2011
Inkrafttreten
§ 21. (1) Die §§ 7 bis 10 dieser Verordnung sowie deren § 16, soweit er sich auf Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c AußWG 2011 bezieht, treten am 1. Juli 2012, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten am Tag nach deren Kundmachung in Kraft.
(2) Der Verordnungstitel, die §§ 1, 2, 3 Abs. 2, 4, 6, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 Abs. 1 sowie die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2013 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(3) Der Verordnungstitel, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 3, 3a, 3b, 3c, 3d, 4, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 20 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 430/2015 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(4) Der Verordnungstitel, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 3a, 3b, 3c, 5, 8, 15 Abs. 1 Z 1, 16 Abs. 1, 17 und 20 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 samt Überschrift außer Kraft.
Abkürzung
AußWV 2011
Anlage 1
Waffenembargoländer
Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Birma/Myanmar, Côte d’Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Eritrea, Irak, Iran, Libanon, Liberia, Libyen, Republik Guinea, Ruanda, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan, Syrien
Anlage 1
Waffenembargoländer
Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Birma/Myanmar, Côte d´Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Eritrea, Irak, Iran, Libanon, Liberia, Libyen, Republik Guinea, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan, Syrien
Abkürzung
AußWV 2011
Anlage
CHEMIKALISCHER ANNEX
(Anm.: die Anlage ist als PDF dargestellt)
Abkürzung
AußWV 2011
Anlage
CHEMIKALISCHER ANNEX
(Anm.: die Anlage ist als PDF dargestellt;
die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 298/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
„15. In der Anlage werden nach Zeile 41 Stoffnummer 27 Kat. 1 Hauptkategorie A Subkategorie 8. folgende Zeilen eingefügt:
„Zeile 41a Stoffnummer 27a Kat. 1 Hauptkategorie A Subkategorie 13P-Alkyl (H oder ≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)-N-(1-(dialkyl(≤ C10 einschließlich
Cycloalkyl)amino)) alkyliden(H oder ≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)phosphonamidofluoride
sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze
Zeile 41b Stoffnummer 27b Kat. 1 Hauptkategorie A
*z. B. P-n-Decyl-N-(1-(di-n-decylamino)-n-decyliden)phosphonamidofluorid *
CAS-Nummer 2387495-99-8
Zeile 41c Stoffnummer 27c Kat. 1 Hauptkategorie A
z. B. P-Methyl-N-(1-(diethylamino)ethyliden)phosphonamidofluorid
CAS-Nummer 2387496-12-8
Zeile 41d Stoffnummer 27d Kat. 1 Hauptkategorie A Subkategorie 14O-Alkyl (H oder ≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)-N-(1-(dialkyl(≤ C10
einschließlich Cycloalkyl)amino)) alkyliden(H oder ≤ C10 einschließlich
Cycloalkyl)phosphoramidofluoride sowie entsprechende alkylierte und
protonierte Salze
Zeile 41e Stoffnummer 27e Kat. 1 Hauptkategorie A
*z. B. O-n-Decyl-N-(1-(di-n-decylamino)-n-decyliden)phosphoramidofluorid *
CAS-Nummer 2387496-00-4
Zeile 41f Stoffnummer 27f Kat. 1 Hauptkategorie A
z. B. O-Methyl-N-(1-(diethylamino)ethyliden)phosphoramidofluorid
CAS-Nummer 2387496-04-8
Zeile 41g Stoffnummer 27g Kat. 1 Hauptkategorie A
z. B. O-Ethyl-N-(1-(diethylamino)ethyliden)phosphoramidofluorid
CAS-Nummer 2387496-06-0
Zeile 41h Stoffnummer 27hKat. 1 Hauptkategorie A Subkategorie 15
P-Methyl-N-(bis(diethylamino)methyliden)phosphonamidofluorid
CAS-Nummer 2387496-14-0
Zeile 41i Stoffnummer 27i Kat. 1 Hauptkategorie A Subkategorie 16Carbamate (quaternäre und bisquaternäre Dimethylcarbamoyloxypyridine)
Zeile 41j Stoffnummer 27j Kat. 1 Hauptkategorie A
Quaternäre Dimethylcarbamoyloxypyridine
Zeile 41k Stoffnummer 27k Kat. 1 Hauptkategorie A
1-[N,N-Dialkyl(≤C10)-N-(x-(hydroxy, cyano, acetoxy)alkyl(≤ C10)) ammonio]-1
0-[N-(3-dimethylcarbamoyloxy-α-picolinyl)-N,N-dialkyl(≤ C10) ammonio]-n-
decan-dibromide(n = 1-8)
Zeile 41l Stoffnummer 27l Kat. 1 Hauptkategorie A
z. B. 1-[N,N-Dimethyl-N-(2-hydroxy)ethylammonio]-10-[N-(3-
dimethylcarbamoyloxy-α-picolinyl)-N,N-dimethylammonio]-n-decan-
dibromid
CAS-Nummer 77104-62-2
Zeile 41m Stoffnummer 27m Kat. 1 Hauptkategorie A
Bisquaternäre Dimethylcarbamoyloxypyridine
Zeile 41n Stoffnummer 27n Kat. 1 Hauptkategorie A
1,x-Bis[N-(3-dimethylcarbamoyloxy-α-picolinyl)-N,N-dialkyl(≤ C10) ammonio]-
n-alkan-(2,(x-1)-dion)-dibromide (x = 2-12)
Zeile 41oStoffnummer 27o Kat. 1 Hauptkategorie A
z. B. 1,10-Bis[N-(3-dimethylcarbamoyloxy-α-picolinyl)-N-ethyl-N-
methylammonio]-n-decan-2,9-dion-dibromid
CAS-Nummer 77104-00-8“)
Anlage 2
Waffenembargoländer – Einfuhrverbot
Demokratische Volksrepublik Korea, Iran, Libyen
Abkürzung
AußWV 2011
Anlage 3
Waffenembargos - Ausnahmen
Birma/Myanmar: Art. 2 des Beschlusses des Rates 2010/232/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar, ABl. Nr. L 105 vom 27.04. 2010 S. 22
Côte d’Ivoire: Art. 2 des Beschlusses des Rates 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire, ABl. Nr. L 285 vom 30.10. 2010 S. 28, in der Fassung des Beschlusses des Rates 2011/412/GASP, ABl. Nr. L 183 vom 13.07. 2011 S. 27
Demokratische Republik Kongo: Art. 2 des Beschlusses des Rates 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP, ABl. Nr. L 336 vom 21.12. 2010 S. 30
Irak: Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses des Rates 2003/495/GASP zu Irak und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/741/GASP und 2002/599/GASP, ABl. Nr. L 169 vom 08.07. 2003 S. 72 in der Fassung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/553/GASP. ABl. Nr. L 246 vom 20.07. 2004 S. 32
Iran: Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses des Rates 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP, ABl. Nr. L 195 vom 27.07. 2010 S. 39, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 197, 29.07. 2010 S. 19
Libanon: Art. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2006/625/GASP betreffend das Verbot des Verkaufs oder der Lieferung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen an Einrichtungen oder Einzelpersonen im Libanon im Sinne der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, ABl. Nr. L 253 vom 16.09. 2006 S. 36
Liberia: Art. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/109/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Liberia, ABl. Nr. L 38 vom 13.02. 2008 S. 26 in der Fassung des Beschlusses des Rates 2010/129/GASP, ABl. Nr. L 51 vom 02.03. 2010 S. 23
Libyen: Art. 2 des Beschlusses des Rates 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen, ABl. Nr. L 58 vom 03.03. 2011 S. 53
Republik Guinea: Art. 2 des Beschlusses des Rates 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea, ABl. Nr. L 280 vom 26.10. 2010 S. 10
Simbabwe: Art. 3 des Beschlusses des Rates 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe, ABl. Nr. L 42 vom 16.02. 2011 S. 6 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 100 vom 14.04. 2011 S. 1
Somalia: Art. 1 Abs. 3 des Beschlusses des Rates 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP, ABl. Nr. L 105 vom 27.04. 2010 S. 17
Sudan und Südsudan: Art. 5 des Beschlusses des Rates 2011/423/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP, ABl. Nr. L 188 vom 19.07. 2011 S. 20
Abkürzung
AußWV 2011
Anlage 3
Waffenembargos – Ausnahmen
Belarus: Art. 3b des Beschlusses des Rates 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, ABl. Nr. L 280 vom 26.10.2010 S. 18, zuletzt geändert durch den Beschluss des Rates 2012/212/GASP, ABl. Nr. L 113 vom 25.04.2012 S. 11
Birma/Myanmar: Art. 2 des Beschlusses des Rates 2010/232/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar, ABl. Nr. L 105 vom 27.04.2010 S. 22, zuletzt geändert durch den Beschluss des Rates 2012/225/GASP, ABl. Nr. L 115 vom 27.04.2012 S. 25
Côte d’Ivoire: Art. 2 des Beschlusses des Rates 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire, ABl. Nr. L 285 vom 30.10.2010 S. 28, zuletzt geändert durch den Beschluss des Rates 2012/371/GASP, ABl. Nr. L 179 vom 11.07.2012 S. 21
Demokratische Republik Kongo: Art. 2 des Beschlusses des Rates 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP, ABl. Nr. L 336 vom 21.12.2010 S. 30, zuletzt geändert durch den Beschluss des Rates 2011/848/GASP, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S. 83
Demokratische Volksrepublik Korea: Art. 1 Abs. 1 lit. a des Beschlusses des Rates 2010/800/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP, ABl. Nr. L 341 vom 23.12.2010 S. 32, zuletzt geändert durch den Beschluss des Rates 2011/860/GASP, ABl. Nr. L 338 vom 21.12.2011 S. 56
Irak: Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses des Rates 2003/495/GASP zu Irak und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/741/GASP und 2002/599/GASP, ABl. Nr. L 169 vom 08.07.2003 S. 72, zuletzt geändert durch den Beschluss des Rates 2011/100/GASP, ABl. Nr. L 41 vom 15.02.2011 S. 9
Iran: Art. 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Beschlusses des Rates 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP, ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2010 S. 39, zuletzt geändert durch den Beschluss des Rates 2012/205/GASP ABl. Nr. L 110 vom 24.04.2012 S. 35
Libanon: Art. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2006/625/GASP betreffend das Verbot des Verkaufs oder der Lieferung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen an Einrichtungen oder Einzelpersonen im Libanon im Sinne der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, ABl. Nr. L 253 vom 16.09.2006 S. 36, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 364 vom 20.12.2006 S. 92
Liberia: Art. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/109/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia, ABl. Nr. L 38 vom 13.02.2008 S. 26, zuletzt geändert durch den Beschluss des Rates 2010/129/GASP, ABl. Nr. L 51 vom 02.03.2010 S. 23
Libyen: Art. 2 des Beschlusses des Rates 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2011 S. 53, zuletzt geändert durch den Beschluss des Rates 2011/867/GASP, ABl. Nr. L 341 vom 22.12.2011 S. 56
Republik Guinea: Art. 2 des Beschlusses des Rates 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea, ABl. Nr. L 280 vom 26.10.2010 S. 10, zuletzt geändert durch den Beschluss des Rates 2012/149/GASP, ABl. Nr. L 74 vom 14.03.2012 S. 8
Simbabwe: Art. 3 des Beschlusses des Rates 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe, ABl. Nr. L 42 vom 16.02.2011 S. 6 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 100 vom 14.04.2011 S. 74
Somalia: Art. 1 Abs. 3 des Beschlusses des Rates 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP, ABl. Nr. L 105 vom 27.04.2010 S. 17, zuletzt geändert durch den Beschluss des Rates 2012/388/GASP, ABl. Nr. L 187 vom 17.07.2012 S. 38
Sudan und Südsudan: Art. 5 des Beschlusses des Rates 2011/423/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP, ABl. Nr. L 188 vom 19.07.2011 S. 20
Syrien: Art. 2 des Beschlusses des Rates 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP, ABl. Nr. L 319 vom 02.12.2011 S. 56, zuletzt geändert durch den Beschluss des Rates 2012/206/GASP, ABl. Nr. L 110 vom 24.04.2012 S. 36
Anlage 4
Chemikalien
Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydraten) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können.
(Anm.: Anlage 4 (Tabelle) ist als PDF dargestellt)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.