Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Grundausbildungsverordnung M BUO 2 2012)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 26 bis 31 und 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Unteroffiziersausbildung) einschließlich der Zulassung zur Grundausbildung.
(2) Die an der Unteroffiziersausbildung teilnehmenden Personen gelten unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades als Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter nach dieser Verordnung.
Ziele
§ 2. Die Unteroffiziersausbildung hat jene Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Kommandantin und Kommandant sowie Ausbildnerin und Ausbildner eines Organisationselementes der Ebene „Gruppe“ im Einsatz sowie im Rahmen der Einsatzvorbereitung notwendig sind. Die erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten werden erreicht durch
Vermittlung des erforderlichen Grundlagenwissens im rechtlichen Bereich, des waffengattungs- und funktionsunabhängigen Fachwissens sowie der praktischen Vermittlung der entsprechenden Führungsfähigkeit und
Vermittlung des waffengattungs- und funktionsabhängigen Fachwissens sowie der praktischen Vermittlung der entsprechenden Führungsfähigkeit.
Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen
§ 3. (1) Die Unteroffiziersausbildung umfasst
den Vorbereitungslehrgang einschließlich des Zulassungsverfahrens zu den weiteren Lehrgängen,
den Lehrgang Militärische Führung 2 und
den Lehrgang Führung Organisationselement 2.
(2) Der Vorbereitungslehrgang ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend durch die Heeresunteroffiziersakademie mehrmals pro Kalenderjahr durchzuführen. Er dient der Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung der Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zur Kommandantin und zum Kommandanten eines Organisationselementes der Ebene „Gruppe“ im Einsatz und im Rahmen der Einsatzvorbereitung sowie der Zulassung zur weiteren Unteroffiziersausbildung. Im Rahmen dieses Lehrganges ist das Zulassungsverfahren zur weiteren Unteroffiziersausbildung zu absolvieren.
(3) Der Lehrgang Militärische Führung 2 dient der Vermittlung der Ziele nach § 2 Z 1. Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend durch die Heeresunteroffiziersakademie mehrmals pro Kalenderjahr durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Lehrgang Militärische Führung 2“) zu umfassen.
(4) Der Lehrgang Führung Organisationselement 2 dient der Vermittlung der Ziele nach § 2 Z 2. Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend an der für die Verwendung der Unteroffiziersanwärterin und des Unteroffiziersanwärters jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2 durchzuführen und hat die in den Anlagen 3 oder 4 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Lehrgang Führung Organisationselement 2“) zu umfassen.
(5) Die Lehrgangsplätze zu den Lehrgängen nach Abs. 3 und 4 sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes und freier Lehrgangsplätze zuzuweisen. Unbeschadet einem positiven Zulassungsverfahren zur weiteren Unteroffiziersausbildung dürfen zum Lehrgang Führung Organisationselement 2 nur jene Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zugewiesen werden,
die den Lehrgang Militärische Führung 2 abgeschlossen haben und
die für die weitere Unteroffiziersausbildung erforderlichen Voraussetzungen für die jeweils in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung erbringen.
(6) Das Erfordernis nach Abs. 5 Z 1 darf auf Antrag der Unteroffiziersanwärterin oder des Unteroffiziersanwärters nach Maßgabe wichtiger militärischer Interessen nachgesehen werden durch
die Kommandantin oder den Kommandanten des Streitkräfteführungskommandos und des Kommandos Einsatzunterstützung, jeweils hinsichtlich ihres Zuständigkeitsbereiches, und
in allen übrigen Fällen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
(7) Die Vermittlung einzelner Ausbildungsinhalte ist auch in Form von selbstständigen Lehrveranstaltungen oder einer Fernausbildung oder einer praktischen Verwendung oder einem Selbststudium oder durch andere geeigneten Formen zulässig.
Zulassung
§ 4. (1) Zulassungsvoraussetzungen zum Vorbereitungslehrgang sind
die positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl, I Nr. 146, mit der Eignung zumindest zur Unteroffizierin oder zum Unteroffizier und
die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung Militärische Führung 1.
(2) Das Zulassungsverfahren zur weiteren Unteroffiziersausbildung hat zu bestehen aus
der Eignungsfeststellung und
der Zulassungsprüfung.
(3) Im Rahmen der Eignungsfeststellung nach Abs. 2 Z 1 ist durch einen Senat die persönliche und fachliche Eignung der Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zur Unteroffizierin oder zum Unteroffizier anhand der persönlichen Fähigkeit festzustellen, ein militärisches Organisationselement zu führen („Assessment“).
(4) Die Zulassungsprüfung nach Abs. 2 Z 2 ist in Teilprüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abzulegen und umfasst die Prüfungsfächer
Deutsch,
Mathematik,
Gefechtsdienst,
Karten- und Geländekunde,
Waffen- und Schießdienst und
körperliche Leistungsfähigkeit.
(5) Das Zulassungsverfahren gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn
die Eignung zur Unteroffizierin oder zum Unteroffizier nach Abs. 3 festgestellt wurde und
alle Teilprüfungen der Zulassungsprüfung nach Abs. 4 innerhalb der dort festgelegten Frist bestanden wurden.
Prüfungsorgane für die Zulassung
§ 5. (1) Für das Zulassungsverfahren ist an der Heeresunteroffiziersakademie eine Zulassungskommission einzurichten. Diese Kommission hat zu bestehen aus
der Kommandantin oder dem Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
den stellvertretenden Vorsitzenden und
der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2) Die oder der Vorsitzende der Kommission hat die stellvertretenden Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder M BUO 1 oder M BUO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Kommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission
ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und während der Zeit einer Dienstenthebung und
endet jedenfalls mit der rechtskräftigen Verhängung einer strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße oder mit Ablauf der Bestellungsdauer oder mit der Versetzung in das Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(4) Von der oder dem Vorsitzenden sind aus dem Kreis der Mitglieder der Kommission entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung zu bestimmen
die Senate für die jeweiligen Eignungsfeststellungen nach § 4 Abs. 3 und
die Einzelprüfer für die jeweiligen Teilprüfungen der Zulassungsprüfung nach § 4 Abs. 4.
Prüfungsordnung für die Dienstprüfung
§ 6. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Heereskunde und Gefechtsmittellehre,
Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechts und der Behördenorganisation sowie des Rechts der Europäischen Union,
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechts der Bundesbediensteten,
Grundlagen des Verwaltungsverfahrensrechts,
Grundlagen des Wehrrechts,
Politische Bildung,
Körperausbildung,
Englisch,
Führen und Aufgaben im Einsatz,
Ausbildungsmethodik und Führungsverhalten,
Waffen-, Geräte- und Fachausbildung und
Führen und Aufgaben im Einsatz/Organisationselement („Einsatz/OrgEt“).
(2) Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 vor Einzelprüfern sowie
nach Abs. 1 Z 9, 10 und 12 vor einem Prüfungssenat.
(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 und 6 schriftlich,
nach Abs. 1 Z 2 bis 5 und 10 mündlich,
nach Abs. 1 Z 7 praktisch,
nach Abs. 1 Z 8 nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer sowie
nach Abs. 1 Z 9, 11 und 12 schriftlich und praktisch.
(4) Die Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter sind zu den Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan)
im Lehrgang Militärische Führung 2 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie und
im Lehrgang Führung Organisationselement 2 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten oder die Leiterin oder den Leiter der für die jeweilige Verwendung der Unteroffiziersanwärterin oder des Unteroffiziersanwärters in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2.
(5) Die Zuweisung zu den Teilprüfungen nach Abs. 1 Z 9 bis 12 ist nur dann zulässig, wenn die dafür vorgesehene Ausbildung durch die betreffenden Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter in einem solchen Ausmaß absolviert wurde, dass die Erreichung der in Frage kommenden Ausbildungsziele erwartbar ist oder ein Nachweis über die Absolvierung einer gleichzuhaltenden Ausbildung erbracht wurde.
(6) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen.
Prüfungsorgane für die Dienstprüfung
§ 7. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
der Kommandantin oder dem Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie als Vorsitzende oder Vorsitzendem und
der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder M BUO 1 oder M BUO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3) Der Prüfungssenat hat aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Ein Mitglied hat nach Möglichkeit der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M BUO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten anzugehören.
Anrechnung auf die Unteroffiziersausbildung
§ 8. (1) Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter, die
zum Unteroffizierslehrgang nach § 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 519/2003, zugewiesen wurden oder
die Einjährig-Freiwilligen-Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder
zur Truppenoffiziersausbildung zugelassen wurden,
(2) Als erfolgreicher Abschluss des Lehrganges Militärische Führung 2 nach dieser Verordnung gilt der erfolgreiche Abschluss
des 1. Semesters des Unteroffizierslehrganges nach § 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 519/2003, oder
des Lehrganges Militärische Führung 2 nach § 3 Abs. 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 465/2008.
(3) Als erfolgreicher Abschluss des Lehrganges Führung Organisationselement 2 nach dieser Verordnung gilt der erfolgreiche Abschluss
a) des 2. Semesters des Unteroffizierslehrganges nach § 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 519/2003, hinsichtlich der jeweiligen Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 2 , oder
des entsprechenden Lehrganges Führung Organisationselement 2 nach § 3 Abs. 4 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 465/2008,
der Einjährig-Freiwilligen-Ausbildung hinsichtlich der jeweiligen Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 2 ,
der Ausbildung zum Militärhundeführer („Gehorsam und Schutz“) hinsichtlich der Fachrichtung Tierhaltung und –einsatz, Militärhunde,
der praktischen fliegerischen Eignungsfeststellung (Selektion) und der Zulassung zur Militärpilotinnenausbildung und Militärpilotenausbildung hinsichtlich der Fachrichtung Militärpilot und
der Einsatzausbildung 1a im Zuge der Jagdkommandoausbildung hinsichtlich der Waffengattung Jagdkommandotruppe.
(4) Als erfolgreich abgelegte Teilprüfung des Prüfungsfaches Waffen-, Geräte- und Fachausbildung nach § 6 Abs. 1 Z 11 gilt der erfolgreiche Abschluss
der Ausbildung an höheren technischen Lehranstalten oder an berufsbildenden technischen Schulen hinsichtlich der Fachrichtung Technischer Dienst nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,
der Berufsausbildung in den Fachbereichen „Elektrotechnik und Elektronik“ oder „Metalltechnik und Maschinenbau“ oder „Informations- und Kommunikationstechnologien“ oder „Kraftfahrzeugtechnik“ oder „Landmaschinentechnik“ oder „Anlagen- und Betriebstechnik“ hinsichtlich der Fachrichtung Technischer Dienst nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,
der Bundesfachschule für Flugtechnik hinsichtlich der Fachrichtung Luftfahrzeugtechnik,
der Berufsausbildung in den Fachbereichen „Luftfahrzeugmechanik/-technik“ oder „Leichtflugzeugbau“ hinsichtlich der Fachrichtung Luftfahrzeugtechnik,
der Berufsausbildung in den Fachbereichen „Bauwesen“, „Holz, Glas und Ton“, Gebäudetechnik“, „Elektrotechnik und Elektronik“ und „Metalltechnik und Maschinenbau“ hinsichtlich der Waffengattung Pioniertruppe nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,
des Lehrberufes „Koch“ hinsichtlich der Fachrichtung Verpflegswesen,
der Lehrbefähigungsprüfung für Heeresfahrlehrerinnen oder Heeresfahrlehrer hinsichtlich der Fachrichtung Kraftfahrdienst und Transportwesen und
der Ersten Diplomprüfung des Studiums „Instrumental-Gesangspädagogik“ oder eines Instrumentalstudiums an einer Musikuniversität oder an einem Konservatorium hinsichtlich der Fachrichtung Musikdienst.
(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen
des Unteroffizierslehrganges nach § 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008, geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 519/2003 oder
nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 465/2008,
(6) Der gültige Nachweis über die Kenntnisse der Fremdsprache Englisch im Zuge einer Zuordnungsprüfung nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer im zu erreichenden Anforderungsniveau nach Anlage 1 gilt als erfolgreich abgelegte Teilprüfung des Prüfungsfaches Englisch nach § 6 Abs. 1 Z 8.
(7) Hinsichtlich der Fachrichtung Militärstreifen- und Militärpolizeidienst gilt Folgendes:
Abs. 3 Z 1a und 2 sind nicht anzuwenden.
Ein erfolgreicher Abschluss der „Nationalen Militärstreifenausbildung“ nach Anlage 4 außerhalb der Unteroffiziersausbildung gilt als erfolgreicher Abschluss des entsprechenden Teiles der Prüfungsfächer nach § 6 Abs. 1 Z 11 und 12.
(8) Hinsichtlich der Waffengattung Jagdkommandotruppe ist Abs. 3 Z 2 nicht anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 9. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für
die Verwendungsgruppe M BUO 2 und
die Verwendungsgruppe D - Dienst in Unteroffiziersfunktion
(2) Die Anrechnungsbestimmung nach § 8 Abs. 2 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 anzuwenden. Nach Ablauf dieser Frist gilt eine solche Anrechnung nur mit der Maßgabe, dass auch ein gültiger Nachweis über die Kenntnisse der Fremdsprache Englisch nach § 8 Abs. 6 erbracht wird.
(3) Für Unteroffiziersausbildungen, die nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 465/2008, begonnen wurden und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 erfolgreich abgeschlossen werden, entfällt jedenfalls das Prüfungsfach Englisch nach § 6 Abs. 1 Z 8.
In- und Außerkrafttreten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 tritt die Grundausbildungsverordnung M BUO 2, BGBl. II Nr. 465/2008, außer Kraft.
Anlage 1
Lehr- und Stundenplan
„Lehrgang Militärische Führung 2“
| Ausbildungs- und Prüfungsfach | Richt-stunden-anzahl | Lehrinhalte - Schwerpunkte |
|---|---|---|
| Heereskunde und Gefechtsmittel-lehre | 22 | Gliederung des Bundesheeres, Grundkenntnisse über Truppen– und Waffengattungen, militärische Begriffe, taktische Zeichen und Abkürzungen |
| Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechts und der Be-hördenorganisation sowie des Rechts der Europäischen Union | 16 | Überblick über die Grundprinzipien der Verfassung, den Stufenbau der Rechtsordnung, die Staatsgewalten, den Weg der Bundesgesetzgebung, die Organisation der Verwaltung und Gerichtsbarkeit, den Rechtsschutz und die Kontrolle, die Grund- und Freiheitsrechte sowie über das Recht der Europäischen Union |
| Grundlagen des Dienst- und Be-soldungsrechts der Bundesbe-diensteten | 16 | Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechts der Bundesbediensteten, insbesondere der Militärpersonen und Militär-VB |
| Grundlagen des Verwaltungsver-fahrensrechts | 10 | Grundlagen des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Überblick über das Verwaltungsstrafgesetz und das Zustellgesetz |
| Grundlagen des Wehrrechts | 25 | Grundlagen der Wehrverfassung, des Wehrgesetzes, des Auslandseinsatzrechts, des Heeresdisziplinar-gesetzes, des Militärbefugnisgesetzes, des Einsatzrechts sowie des Rechts der bewaffneten Konflikte |
| Politische Bildung | 16 | Nationale und internationale Sicherheitspolitik, Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik, Strukturen und Aufgaben ausgewählter internationaler Organisationen, Einsätze des Bundesheeres im Rahmen internationaler Organisationen |
| Körperausbildung | 98 | Methodik der Körperausbildung, Verbessern der eigenen Ausdauer, Geschicklichkeit und Kraft |
| Führen und Aufgaben im Einsatz | 254 | Führungsverfahren und Befehlsgebung, taktische Zeichen und Skizzen, Einsatzarten im Rahmen von friedensunterstützenden Operationen, Führung der Gruppe in den Einsatzarten Sicherung, Marsch, Aufklärung, Bewachung und Überwachung, Anordnung, Durchführung und Überwachung von allgemeinen Aufgaben im Einsatz einschließlich der Einsatzunterstützung, Führung der Gruppe unter psychischer und physischer Belastung, Führung der Gruppe im scharfen Schuss im Rahmen eines Gruppengefechtsschießens |
| Ausbildungsmethodik und Führungsverhalten | 184 | Grundlagen des Führungsverhaltens und der Kommunikation, Grundlagen der Rhetorik, psychologische, pädagogische und didaktische Grundlagen, Kritikgespräch, Selbst- und Fremdbild, gruppendynamische Prozesse, Ausbildungsmethoden, Vor- und Nachbereitung der Ausbildung, Ausbildung zum Sicherheitsorgan beim Scharfschießen, Ausbildung zum Ausbildner in Gefechtsdienst sowie Waffen- und Schießdienst, praktische Ausbildung bei Drill- und Standardsituationen |
| Fremdsprachenausbildung | 150 | Einfache Anwendung der Fremdsprache „Englisch“ im täglichen Dienstbetrieb (gemäß standardisiertem sprachlichen Leistungsprofil „1/1/1/0+“) |
| Berufsethische Bildung * | 20 | Gewissen und Verantwortung im militärischen Einsatz, ethische, moralische und sittliche Anforderungen an den Unteroffizier im Krieg und im Frieden, Interkulturalität |
| Dienstbetrieb * | 14 | Dienstbetrieb und Schriftverkehr, Heereskraftfahr-dienst, Militärische Sicherheit, Personalvertretungs-angelegenheiten, Angelegenheiten der Gleichbehandlung und des Gender Mainstreamings |
| Summe | 825 | |
* Kein Prüfungsfach
Anlage 2
| Waffengattung oder Fachrichtung | Richtstundenanzahl | Richtstundenanzahl | Ausbildungs-stätte |
|---|---|---|---|
| Waffen-, Geräte- und Fachausbildung | Führen und Aufgaben im Einsatz/Organisationselement | ||
| ABC-Abwehrtruppe | 270 | 540 | ABC-Abwehrschule |
| Fliegerabwehrtruppe | 380 bis 540 | 270 bis 448 | Flieger- und Fliegerabwehr-truppenschule |
| Luftaufklärungstruppe | 212 bis 560 | 81 bis 108 | Flieger- und Fliegerabwehr-truppenschule |
| Luftfahrzeugtechnik | 534 | 311 | Flieger- und Fliegerabwehr-truppenschule |
| Lufttransportdienst | 282 | 132 | Flieger- und Fliegerabwehr-truppenschule |
| Führungsunterstützungs-truppe inklusive Jagdkommando/ Führungsunterstützung | 240 | 550 | Führungsunter-stützungsschule |
| Musikdienst | 444 | 125 | Garde |
| Verpflegswesen | 362 bis 481 | 407 | Heereslogistik-schule |
| Feldzeugdienst | 180 | 368 | Heereslogistik-schule |
| Kraftfahrdienst und Transportwesen | 110 bis 519 | 78 bis 229 | Heereslogistik-schule |
| Technischer Dienst | 999 bis 1 620 | 369 bis 585 | Heereslogistik-schule |
| Artillerietruppe | 214 bis 341 | 557 bis 684 | Heerestruppen-schule |
| Aufklärungstruppe | 205 | 673 | Heerestruppen-schule |
| Jägertruppe | 257 bis 279 | 609 bis 631 | Heerestruppen-schule |
| Panzergrenadiertruppe | 314 | 500 | Heerestruppen-schule |
| Panzertruppe | 176 | 512 | Heerestruppen-schule |
| Pioniertruppe | 596 bis 819 | 102 bis 255 | Heerestruppen-schule |
| Sanitätsdienst | 173 | 170 | Sanitätsschule |
| Tierhaltung und – einsatz – Militärhunde | Anrechnung nach § 8 Abs. 3 Z 3 | Militärhunde- zentrum | |
| Militärpilot | Anrechnung nach § 8 Abs. 3 Z 4 | Flieger- und Fliegerabwehr-truppenschule | |
| Jagdkommandotruppe | Anrechnung nach § 8 Abs. 3 Z 5 | Jagdkommando | |
| Militärstreifen- und Militärpolizeidienst | 812 | 315 | Kommando Militärstreife Militärpolizei |
Anlage 3
Lehr und Stundenplan
„Lehrgang Führung Organisationselement 2“
(ohne Militärstreifen- und Militärpolizeidienst)
| Ausbildungs- und Prüfungsfach | Richtstundenanzahl | Lehrinhalte - Schwerpunkte |
|---|---|---|
| Waffen-, Geräte- und Fachausbildung | 110 bis 1 620 (je nach Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 2) | Erlangen der erforderlichen Fähigkeiten in der Waffengattung beziehungsweise im Fachbereich sowie Erwerben der erforderlichen Fertigkeiten in der Handhabung der jeweils zugeordneten Ausrüstung und Ausstattung |
| Führen und Aufgaben im Einsatz/Organisations-element | 78 bis 684 (je nach Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 2) | Kommandantenfunktionen: Waffengattungsspezifische Grundlagen des Führungsverfahrens und der Befehlsgebung; waffengattungsspezifische Gefechts- und Einsatztechniken, Führung des Organisationselementes der Waffengattung in den Einsatzarten und in den allgemeinen Aufgaben im Einsatz Fachfunktionen: Kenntnis der fachspezifischen Grundlagen einschließlich Aufbau- und Ablauforganisation des Fachbereiches im Österreichischen Bundesheer, fachspezifische Arbeitstechniken, Führung des Organisationselementes der Waffengattung in den Einsatzarten und in den allgemeinen Aufgaben im Einsatz |
| Körperausbildung * | 4 je Ausbildungswoche | Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit |
* Kein Prüfungsfach
Anlage 4
Lehr und Stundenplan
„Lehrgang Führung Organisationselement 2“
(Militärstreifen- und Militärpolizeidienst)
„Nationale Militärstreifenausbildung“:
| Ausbildungs- und Prüfungsfach | Richtstundenanzahl | Lehrinhalte - Schwerpunkte |
|---|---|---|
| Waffen-, Geräte- und Fachausbildung | 591 | Erlangen der erforderlichen Fähigkeiten im Militärstreifendienst sowie Erwerben der erforderlichen Fertigkeiten in der Handhabung der jeweils zugeordneten Ausrüstung und Ausstattung |
| Führen und Aufgaben im Einsatz/Organisations-element | 152 | Waffengattungsspezifische Grundlagen des Führungsverfahrens und der Befehlsgebung; waffengattungsspezifische Gefechts- und Einsatztechniken, Führung des Organisationselementes der Waffengattung in den Einsatzarten und in den allgemeinen Aufgaben im Inland |
| Körperausbildung * | 4 je Ausbildungswoche | Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit |
- kein Prüfungsfach
„Ausbildung zum Militärpolizist für einen Auslandseinsatz“:
| Ausbildungs- und Prüfungsfach | Richtstundenanzahl | Lehrinhalte - Schwerpunkte |
|---|---|---|
| Waffen-, Geräte- und Fachausbildung | 221 | Erlangen der erforderlichen Fähigkeiten im Militärpolizeidienst für einen Auslandseinsatz sowie Erwerben der erforderlichen Fertigkeiten in der Handhabung der jeweils zugeordneten Ausrüstung und Ausstattung |
| Führen und Aufgaben im Einsatz/Organisations-element | 163 | Waffengattungsspezifische Grundlagen des Führungsverfahrens und der Befehlsgebung; waffengattungsspezifische Gefechts- und Einsatztechniken, Führung des Organisationselementes der Waffengattung in den Einsatzarten und in den allgemeinen Aufgaben im Auslandseinsatz |
| Körperausbildung * | 4 je Ausbildungswoche | Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit |
- kein Prüfungsfach