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Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über weitere Fälle eines erhöhten Geldwäscherei- oder Terrorismusfinanzierungsrisikos (Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung – GTV)

Geltender Text a fecha 2015-11-23

Abkürzung

GTV

Mit Inkrafttreten des VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, tritt das VAG, BGBl. 569/1978, und alle auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mit 31. Dezember 2015, außer Kraft (vgl. § 345 Abs. 1 VAG 2016).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 40b Abs. 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011, und des § 98d Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011, wird mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Abkürzung

GTV

Anwendungsbereich

§ 1. Durch diese Verordnung werden weitere Fälle eines erhöhten Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von § 40b Abs. 1 BWG und § 98d Abs. 1 VAG festgelegt, in denen verstärkte Sorgfalts- und Überwachungspflichten anzuwenden sind.

Erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung

§ 2. (1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn

1.

a) der Kunde oder

b)

die für ihn im Sinne des § 40 Abs. 1 BWG oder des § 98b Abs. 1 VAG vertretungsbefugte Person oder

c)

eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält,

2.

der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder

3.

die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.

(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind

1.

Islamische Republik Iran,

2.

Demokratische Volksrepublik Korea,

3.

Plurinationaler Staat Bolivien,

4.

Republik Kuba,

5.

Demokratische Bundesrepublik Äthiopien,

6.

Republik Kenia,

7.

Republik der Union von Myanmar,

8.

Bundesrepublik Nigeria,

9.

Demokratische Republik São Tomé und Príncipe,

10.

Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka,

11.

Arabische Republik Syrien und

12.

Republik Türkei.

Erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung

§ 2. (1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn

1.

a) der Kunde oder

b)

die für ihn im Sinne des § 40 Abs. 1 BWG oder des § 98b Abs. 1 VAG vertretungsbefugte Person oder

c)

eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält,

2.

der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder

3.

die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.

(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind

1.

Islamische Republik Iran,

2.

Demokratische Volksrepublik Korea,

3.

Plurinationaler Staat Bolivien,

4.

Republik Kuba,

5.

Demokratische Bundesrepublik Äthiopien,

6.

Republik Ghana,

7.

Republik Indonesien,

8.

Republik Kenia,

9.

Republik der Union von Myanmar,

10.

Bundesrepublik Nigeria,

11.

Islamische Republik Pakistan,

12.

Demokratische Republik São Tomé und Príncipe,

13.

Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka,

14.

Arabische Republik Syrien,

15.

Vereinigte Republik Tansania,

16.

Königreich Thailand und

17.

Republik Türkei.

Erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung

§ 2. (1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn

1.

a) der Kunde oder

b)

die für ihn im Sinne des § 40 Abs. 1 BWG oder des § 98b Abs. 1 VAG vertretungsbefugte Person oder

c)

eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält,

2.

der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder

3.

die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.

(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind

1.

Islamische Republik Iran,

2.

Demokratische Volksrepublik Korea,

3.

Plurinationaler Staat Bolivien,

4.

Republik Kuba,

5.

Republik Ecuador,

6.

Demokratische Bundesrepublik Äthiopien,

7.

Republik Ghana,

8.

Republik Indonesien,

9.

Republik Kenia,

10.

Republik der Union von Myanmar,

11.

Bundesrepublik Nigeria,

12.

Islamische Republik Pakistan,

13.

Demokratische Republik São Tomé und Príncipe,

14.

Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka,

15.

Arabische Republik Syrien,

16.

Vereinigte Republik Tansania,

17.

Königreich Thailand,

18.

Republik Türkei,

19.

Sozialistische Republik Vietnam,

20.

Republik Jemen und

21.

Republik Somalia.

Erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung

§ 2. (1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn

1.

a) der Kunde oder

b)

die für ihn im Sinne des § 40 Abs. 1 BWG oder des § 98b Abs. 1 VAG vertretungsbefugte Person oder

c)

eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält,

2.

der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder

3.

die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.

(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind

1.

Islamische Republik Iran,

2.

Demokratische Volksrepublik Korea,

3.

Plurinationaler Staat Bolivien,

4.

Republik Kuba,

5.

Republik Ecuador,

6.

Demokratische Bundesrepublik Äthiopien,

7.

Republik Indonesien,

8.

Republik Kenia,

9.

Republik der Union von Myanmar,

10.

Bundesrepublik Nigeria,

11.

Islamische Republik Pakistan,

12.

Demokratische Republik São Tomé und Príncipe,

13.

Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka,

14.

Arabische Republik Syrien,

15.

Vereinigte Republik Tansania,

16.

Königreich Thailand,

17.

Republik Türkei,

18.

Sozialistische Republik Vietnam,

19.

Republik Jemen und

20.

Republik Somalia.

Erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung

§ 2. (1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn

1.

a) der Kunde oder

b)

die für ihn im Sinne des § 40 Abs. 1 BWG oder des § 98b Abs. 1 VAG vertretungsbefugte Person oder

c)

eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält,

2.

der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder

3.

die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.

(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind

1.

Islamische Republik Iran,

2.

Demokratische Volksrepublik Korea,

3.

Republik Ecuador,

4.

Demokratische Bundesrepublik Äthiopien,

5.

Republik Indonesien,

6.

Republik Kenia,

7.

Republik der Union von Myanmar,

8.

Bundesrepublik Nigeria,

9.

Islamische Republik Pakistan,

10.

Demokratische Republik São Tomé und Príncipe,

11.

Arabische Republik Syrien,

12.

Vereinigte Republik Tansania,

13.

Republik Türkei,

14.

Sozialistische Republik Vietnam,

15.

Republik Jemen und

16.

Republik Somalia.

Erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung

§ 2. (1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn

1.

a) der Kunde oder

b)

die für ihn im Sinne des § 40 Abs. 1 BWG oder des § 98b Abs. 1 VAG vertretungsbefugte Person oder

c)

eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält,

2.

der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder

3.

die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.

(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind

1.

Islamische Republik Iran,

2.

Demokratische Volksrepublik Korea,

3.

Republik Ecuador,

4.

Demokratische Bundesrepublik Äthiopien,

5.

Republik Indonesien,

6.

Republik Kenia,

7.

Republik der Union von Myanmar,

8.

Islamische Republik Pakistan,

9.

Demokratische Republik São Tomé und Príncipe,

10.

Arabische Republik Syrien,

11.

Vereinigte Republik Tansania,

12.

Republik Türkei,

13.

Sozialistische Republik Vietnam,

14.

Republik Jemen und

15.

Republik Somalia.

Erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung

§ 2. (1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn

1.

a) der Kunde oder

b)

die für ihn im Sinne des § 40 Abs. 1 BWG oder des § 98b Abs. 1 VAG vertretungsbefugte Person oder

c)

eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält,

2.

der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder

3.

die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.

(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind

1.

Islamische Republik Iran,

2.

Demokratische Volksrepublik Korea,

3.

Demokratische Volksrepublik Algerien,

4.

Republik Ecuador,

5.

Demokratische Bundesrepublik Äthiopien,

6.

Republik Indonesien,

7.

Republik Kenia,

8.

Republik der Union von Myanmar,

9.

Islamische Republik Pakistan,

10.

Arabische Republik Syrien,

11.

Vereinigte Republik Tansania,

12.

Republik Türkei,

13.

Republik Jemen und

14.

Republik Somalia.

Erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung

§ 2. (1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn

1.

a) der Kunde oder

b)

die für ihn im Sinne des § 40 Abs. 1 BWG oder des § 98b Abs. 1 VAG vertretungsbefugte Person oder

c)

eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält,

2.

der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder

3.

die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.

(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind

1.

Islamische Republik Iran,

2.

Demokratische Volksrepublik Korea,

3.

Demokratische Volksrepublik Algerien,

4.

Republik Ecuador,

5.

Demokratische Bundesrepublik Äthiopien,

6.

Republik Indonesien,

7.

Republik der Union von Myanmar,

8.

Islamische Republik Pakistan,

9.

Arabische Republik Syrien,

10.

Republik Türkei,

11.

Republik Jemen und

12.

Republik Somalia.

Erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung

§ 2. (1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn

1.

a) der Kunde oder

b)

die für ihn im Sinne des § 40 Abs. 1 BWG oder des § 98b Abs. 1 VAG vertretungsbefugte Person oder

c)

eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält,

2.

der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder

3.

die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.

(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind

1.

Islamische Republik Iran,

2.

Demokratische Volksrepublik Korea,

3.

Demokratische Volksrepublik Algerien,

4.

Republik Ecuador,

5.

Republik Indonesien,

6.

Republik der Union von Myanmar,

7.

Republik Somalia und

8.

Arabische Republik Syrien.

Erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung

§ 2. (1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn

1.

a) der Kunde oder

b)

die für ihn im Sinne des § 40 Abs. 1 BWG oder des § 98b Abs. 1 VAG vertretungsbefugte Person oder

c)

eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält,

2.

der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder

3.

die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.

(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind

1.

Islamische Republik Iran,

2.

Demokratische Volksrepublik Korea,

3.

Demokratische Volksrepublik Algerien,

4.

Republik Ecuador,

5.

Republik der Union von Myanmar,

6.

Republik Somalia und

7.

Arabische Republik Syrien.

Abkürzung

GTV

Erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung

§ 2. (1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn

1.

a) der Kunde oder

b)

die für ihn im Sinne des § 40 Abs. 1 BWG oder des § 98b Abs. 1 VAG vertretungsbefugte Person oder

c)

eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält,

Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat,

2.

der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder

3.

die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.

(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind

1.

Islamische Republik Iran,

2.

Demokratische Volksrepublik Korea,

3.

Republik der Union von Myanmar,

4.

Republik Jemen,

5.

Islamische Republik Pakistan,

6.

Republik Somalia und

7.

Arabische Republik Syrien.

Abkürzung

GTV

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2011 in Kraft.