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Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung der Quartalsausweise (Quartalsmeldeverordnung 2012 – QMV 2012)

Geltender Text a fecha 2011-12-31

Abkürzung

QMV 2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 36 Abs. 4 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011, wird verordnet:

Abkürzung

QMV 2012

Gliederung des Quartalsausweises

§ 1. Pensionskassen haben gemäß § 36 Abs. 2 PKG binnen drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einen Quartalsausweis zu übermitteln. Der Quartalsausweis beinhaltet je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

1.

einen Vermögensausweis gemäß der Anlage ,

2.

einen Nachweis über die Einhaltung von § 25 und § 25a PKG,

3.

einen Nachweis über das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte und

4.

eine Gliederung der einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft direkt zugeordneten Vermögenswerte.

Abkürzung

QMV 2012

Ansatz und Durchrechnung von Vermögenswerten

§ 2. (1) Vermögenswerte sind unter Beachtung des § 23 PKG mit ihrem aktuellen Marktwert auszuweisen; derivative Vermögenswerte sowie derivative Bestandteile sind mit ihrem marktkonsistenten wirtschaftlichen Gehalt (Exposure) auszuweisen.

(2) Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds und Immobilienfonds sind im Sinne des § 25 Abs. 8 PKG auf die Veranlagungskategorien gemäß der Anlage aufzuteilen (Durchrechnung). Dabei sind weitere Durchrechnungen vorzunehmen, bis jeder Vermögenswert ausschließlich einer Veranlagungskategorie gemäß der Anlage zugeordnet werden kann. Ebenso sind Veranlagungen in Anteile an nicht börsennotierten Gesellschaften, deren überwiegende Geschäftstätigkeit die Veranlagung des investierten Kapitals ist, aufzuteilen. Strukturierte Wertpapiere, deren wirtschaftliche Bestandteile unterschiedlichen Veranlagungskategorien gemäß der Anlage entsprechen, dürfen aufgeteilt werden.

(3) Ist eine Durchrechnung wirtschaftlich nicht zumutbar, so dürfen Vermögenswerte sowie Vermögensbestandteile vereinfachend der gemäß rechtlichen und vertraglichen Bestimmungen risikoreichsten Kategorie zugeordnet werden.

(4) Abgegrenzte Ertragsansprüche sind der verursachenden Veranlagungskategorie gemäß der Anlage hinzuzurechnen.

Abkürzung

QMV 2012

Ansatz von derivativen Finanzinstrumenten

§ 3. (1) Veranlagungen in derivative Finanzinstrumente sind im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 6 PKG unter Berücksichtigung des Basiswertes anzusetzen. Für die Berechnung des Basiswertes sind die Modalitäten des Commitment Ansatzes gemäß der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 266/2011, heranzuziehen.

(2) Bei Nettingvorkehrungen gemäß § 7 Abs. 2 der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung ist eine Saldierung von Vermögenswerten ausschließlich innerhalb ein und desselben Investmentfonds oder anderen Sondervermögens im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zulässig. Absicherungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 3 der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung sind den entsprechenden Veranlagungskategorien gemäß der Anlage zuzuordnen und reduzieren nicht den Gesamtwert anderer Vermögenswerte für die Berechnung der in § 25 PKG angeführten Veranlagungsgrenzen.

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QMV 2012

Bestimmungen zur Überprüfung der Veranlagungsvorschriften

§ 4. Die Überprüfung der Veranlagungsvorschriften gemäß § 25 Abs. 5 und 7 PKG hat pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft auf Einzelwertpapierebene zu erfolgen. Ist die Erhebung aller Emittenten wirtschaftlich nicht zumutbar, kann die Pensionskasse die Einhaltung der Veranlagungsvorschriften gemäß § 25 Abs. 5 und 7 PKG mittels mathematischer Berechnungen nachweisen. Bei Spezialfonds im Sinne des § 163 InvFG 2011 sind jedenfalls alle Emittenten zu erheben.

Abkürzung

QMV 2012

Dokumentationsanforderungen

§ 5. Die herangezogenen Informationen und Bewertungen für die Aufteilung gemäß § 2 Abs. 2 auf die unterschiedlichen Veranlagungskategorien gemäß der Anlage sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Ebenso ist die vereinfachende Aufteilung gemäß § 2 Abs. 3 und die Methodik für die in § 4 angeführte mathematische Berechnung entsprechend zu dokumentieren.

Abkürzung

QMV 2012

Meldetechnische Bestimmungen

§ 6. Die Meldungen gemäß § 1 sind in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu erstatten. Dabei sind die Datensatzmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues sowie technische Übertragungsvorgaben einzuhalten.

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QMV 2012

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2012 anzuwenden.

(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend die Gliederung der Quartalsausweise gemäß § 36 Abs. 4 des Pensionskassengesetzes (Quartalsmeldeverordnung), BGBl. II Nr. 382/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2011, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft und ist letztmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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QMV 2012

Anlage

Vermögensausweis je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

Positionsnummer Veranlagungskategorie
110 Kassenbestände und kurzfristige Einlagen
130 Guthaben bei Kreditinstituten
160 Ankauf und Verkauf von Vermögenswerten
170 Derivate auf Fremdwährung, zur Absicherung
180 Derivate auf Fremdwährung, nicht zur Absicherung
190 Kassenposition aus Derivate auf Fremdwährung
100 Summe Guthaben und Kassenbestände
210 Darlehen und Kredite an Gebietskörperschaften
220 Darlehen und Kredite an Kreditinstitute
230 Sonstige Darlehen und Kredite
200 Summe Darlehen und Kredite
310 Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften, Investment Grade
315 Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften, sonstige
320 Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Investment Grade
325 Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, sonstige
330 Schuldverschreibungen von sonstigen Unternehmen, Investment Grade
335 Schuldverschreibungen von sonstigen Unternehmen, sonstige
372 Derivate auf Zinsinstrumente von Gebietskörperschaften, zur Absicherung
374 Derivate auf Zinsinstrumente von sonstigen Emittenten, zur Absicherung
382 Derivate auf Zinsinstrumente von Gebietskörperschaften, nicht zur Absicherung
384 Derivate auf Zinsinstrumente von sonstigen Emittenten, nicht zur Absicherung
390 Kassenposition aus Derivate auf Zinsinstrumente
300 Summe Schuldverschreibungen
410 Aktien
420 Aktienähnliche begebbare Wertpapiere
430 Sonstige Beteiligungen
470 Derivate auf Aktieninstrumente, zur Absicherung
480 Derivate auf Aktieninstrumente, nicht zur Absicherung
490 Kassenposition aus Derivate auf Aktieninstrumente
400 Summe Aktien
510 Immobilien
560 Immobilienfinanzierung
570 Derivate auf Immobilien, zur Absicherung
580 Derivate auf Immobilien, nicht zur Absicherung
590 Kassenposition aus Derivate auf Immobilien
500 Summe Immobilien
610 Strukturierte Wertpapiere mit Kapitalgarantie
620 Strukturierte Wertpapiere ohne Kapitalgarantie
630 Besondere Vermögenswerte
670 Derivate auf sonstige Vermögenswerte, zur Absicherung
680 Derivate auf sonstige Vermögenswerte, nicht zur Absicherung
690 Kassenposition aus Derivate auf sonstige Vermögenswerte
600 Summe Sonstige Vermögenswerte
800 Summe Vermögen
810 hievon Volumen Direktveranlagung
820 hievon Volumen nicht durchgerechnet
830 hievon Veranlagung in fremder Währung (vor Derivate)
835 hievon Veranlagung in fremder Währung (nach Derivate)
840 hievon Veranlagung an nicht geregelten Märkten
850 hievon Veranlagung HTM gewidmet (HTM Wert)
855 hievon Veranlagung HTM gewidmet (Marktwert)
860 hievon Rückveranlagung bei Arbeitgebern
861 hievon Veranlagung bei einem Emittenten
862 hievon Veranlagung bei einer Unternehmensgruppe
863 hievon Guthaben und Kassenbestände bei einer Kreditinstitutsgruppe