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Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2011)

Geltender Text a fecha 2011-12-20

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

1. Zwölfte allgemeine Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADFXII).. ..………………………… 107 476 409 EUR
2. Außerordentliche Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI)………………. 10 756 626,86 Sonderziehungsrechte (SZR)
3. Sechzehnte allgemeine Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA16) ………………………………………. ..………………………… 381 526 370 EUR
4. Außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI)………………………………………… 19 780 000,00 Sonderziehungsrechte (SZR)

§ 2. Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (HIPCTrust Fund) einen Beitrag in Höhe von 13 981 721 EUR.

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der im § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.